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Nießbrauch

Normen

§ 25 ErbStG

Information

Gegenstand eines Nießbrauchs können Sachen oder Rechte sein. Dem Nießbrauchsnehmer wird ein umfassendes Nutzungsrecht am Nießbrauchsgegegnstand eingeräumt. Für den Eigentümer (Nießbrauchsgeber) der Sache oder des Rechts stellt dies eine Belastung dar.

Nach der Abschaffung des § 25 ErbStG a.F. durch das ErbStRG ist bei einem Erwerb von mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Vermögen – durch Erwerb von Todes wegen oder Schenkung – der Kapitalwert der Belastung bei Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen (R E 25 Abs. 2 ErbStR 2011).

Der Kapitalwert bestimmt sich nach der am Besteuerungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung. Später eintretende Umstände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren (R B 13 ErbStR 2011).

Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht stellt, soweit der Erwerber dadurch bereichert wird und dies noch nicht der Steuer unterlag, eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Ausschlaggebend für die Bewertung ist der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts (R E 25 Abs. 4 ErbStR 2011).

Ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht ist nach § 14 Abs. 1 BewG zu bewerten. Endet der Nießbrauch vorzeitig durch den Tod des Berechtigten, so ist die Berichtigungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 BewG zu beachten (R E 25 Abs. 4 ErbStR 2011; s. auch BMF, 26.09.2011 – IV D 4 – S 3104/09/10001, BStBl I 2011, 834 zur Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2012).

Zur Bewertung eines übertragenen Grundstücks, das mit einem Nießbrauchsrecht belastetet ist,vgl. OFD Münster, 17.02.2012 – S 3104 – 14 – St.23-35, DStR 2012, 971.

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