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Ort der sonstigen Leistung – Katalogleistung

Normen

§ 3a Abs. 3 u. 4 UStG

Information

Für die Ortsbestimmung bestimmter sonstiger Leistungen ist der Wohnort oder Sitz des Empfängers maßgebend (§ 3a Abs. 3 UStG). Dadurch sollen bestimmte Leistungen von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden, um den Leistungsempfängern das Vergütungsverfahren (vgl. Vergütung von Vorsteuern) zu ersparen oder deutsche Unternehmer bei Leistungen an Privatpersonen in Drittstaaten nicht mit Umsatzsteuer zu belasten.

Der Empfänger muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • entweder er ist Unternehmer mit Sitz im Ausland einschließlich des Gemeinschaftsgebiets oder

  • er ist Nichtunternehmer oder bezieht die Leistungen als Unternehmer für Zwecke außerhalb seines Unternehmens und hat seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet.

Folgende Leistungen fallen unter diese Sonderregelung:

  • die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf die Ausübung eines dieser Rechte;

  • die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;

  • sonstige Leistungen aus bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten;

  • die Datenverarbeitung;

  • die Überlassung von Informationen;

  • die üblichen Bankgeschäfte und die sonstigen Leistungen der Versicherungsgesellschaften im Rahmen ihres Versicherungsgeschäfts;

  • sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin;

  • die Gestellung von Personal;

  • der Verzicht auf Ausübung einer gewerblichen beruflichen Tätigkeit;

  • die Vermittlung der vorstehend genannten Leistungen;

  • die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände mit Ausnahme der Beförderungsmittel,

  • die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Zu den Tätigkeiten im Einzelnen:

  • Welche Vorschriften als Grundlage für eine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten dienen können, ist in Abschnitt 3a.9 UStAE erläutert. Eine Einräumung und Übertragung von Urheberrechten findet z.B. im Rahmen der schriftstellerischen Arbeit statt. Durch den Schriftsteller wird dem Verlag das Recht eingeräumt, das dem Schriftsteller zustehende Urheberrecht zu nutzen. Nicht unter die Vorschrift des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG fällt der Verkauf von Standardsoftware auf Diskette oder CDRom. Die Veräußerung von Standardsoftware ist ebenso wie der Verkauf eines Buches oder einer Schallplatte eine Lieferung.

  • Die der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dienenden Leistungen umfassen eine Vielzahl von verschiedenen Bereichen, denen gemeinsam ist, dass sie bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (BFH, 24.09.1987 – V R 105/77, BStBl II 1988, 303). Alternativ fallen auch Leistungen unter die Vorschrift, die bei den Adressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches Verhalten, z.B. in politischer, religiöser oder sozialer Hinsicht, herbeiführen sollen. Ein ausschließlicher oder üblicher Bezug zur Werbung ist nicht erforderlich.
    Typische Leistungen sind die der Werbeberatung, Vorbereitung und Planung, der Werbegestaltung, der Werbemittlung und der Durchführung der Werbung. Leistungen in Zusammenhang mit Chiffreanzeigen und Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Stellengesuche oder Stellenangebote, Familien- und Kleinanzeigen sind dagegen keine Werbeleistungen.
    Gesondert aufgeführt sind in der Vorschrift die Werbemittler, die z.B. die Auftragsabwicklung durch Erteilung von Anzeigenaufträgen oder Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehgesellschaften oder an Prospektverteiler durchführen.

  • Zu den freiberuflichen Tätigkeiten, die unter diese Regelung fallen, gehören die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere in Form der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung.
    Die jeweilige Tätigkeit muss allerdings als selbstständige Leistung erbracht werden, soweit sie als Nebenleistung, z.B. im Rahmen einer Werklieferung, anfallen, teilen sie das Schicksal dieser Hauptleistung hinsichtlich der Ortsbestimmung.
    Außerdem muss es sich um eine berufstypische Tätigkeit handeln. Dazu gehören z.B. bei Rechtsanwälten die Prozessführung oder bei einem Wirtschaftsprüfer die im Rahmen von Abschlussprüfungen erbrachten Leistungen sowie bei einem Steuerberater die Erstellung der Buchführung und der Steuererklärungen sowie die Tätigkeit als Fiskalvertreter. Auch die Beratungsleistung eines Notars kann unter die Vorschrift fallen, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer Beurkundung erbracht wird.

  • Unter Datenverarbeitung ist jede Form der Bearbeitung von vorhandenen Daten im weitesten Sinn zu verstehen. Das Erstellen von Software ist allerdings keine Datenverarbeitung in diesem Sinn sondern fällt teilweise unter den Bereich der Überlassung gewerblicher Informationen.

  • Die Überlassung von Informationen umfasst die Weitergabe von Erkenntnissen, Erfahrungen oder gewerblichen Verfahren in jeglicher Form, z.B. durch Vortrag, Übergabe von Zeichnungen oder Gutachten sowie Aushändigung von Mustern oder Prototypen. Auch die Überlassung nicht standardisierter Software oder der Ergebnisse einer Meinungsumfrage ist eine Überlassung von Informationen.

  • Die üblichen Bankgeschäfte, auf die diese Regelung anzuwenden ist, entsprechen den Umsätzen, die, wenn sie im Inland ausgeführt werden, nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreit sind (vgl. Steuerbefreiungen – Geldgeschäft).

  • Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation sind insbesondere die Übertragungen von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen auf allen denkbaren Wegen einschließlich der Einräumung von Übertragungskapazitäten. Die Zurverfügungstellung von Informationen selbst, der Bereich Telebanking und Warenverkauf stellen dagegen keine Telekommunikationsdienstleistungen dar (zu weiteren Einzelheiten siehe Abschnitt 3a.10 UStAE ).

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