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Pauschalierung der Lohnsteuer – Mini-Jobs

Normen

§ 40a EStG

Information

1. Allgemeines

Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber statt der individuellen Lohnbesteuerung die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IVmit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben. Voraussetzung ist, dass er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat.

§ 40 a Abs. 2 EStG knüpft dabei unmittelbar an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an. Die Pauschalierung mit 2 % kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 % bzw. 5 % zu entrichten hat.

Eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist deshalb regelmäßig mit 30 % Abgaben (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) belastet. Für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) werden regelmäßig 12 % Abgaben fällig (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer).

Monatliches Arbeitsentgelt

Arbeitgeber-Belastung

Arbeitnehmer-Belastung

Bis 450 EUR im gewerblichen Bereich

15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer; 30 % insgesamt

Ohne Steuerbelastung, keine Sozialabgaben (bei Aufnahme des Mini-Jobs ab 2013 grds. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung)

Bis 450 EUR im privaten Haushalt

5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer; 12 % insgesamt

Ohne Steuerbelastung, keine Sozialabgaben

Von 450,01 EUR bis 850 EUR

Normale Sozialversicherungsbeiträge

Normale Besteuerung (keine Pauschalsteuer),
Gleitzone bei Sozialversicherung

Der Arbeitgeber kann auch alternativ zur „2 %-Besteuerung“ eine individuelle Besteuerung vornehmen. Dies wird dann zweckmäßig sein, wenn der Arbeitnehmer (z.B. Rentner) ohnehin den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht. Dennoch werden voraussichtlich wegen des geringen Pauschsteuersatzes Arbeitgeber eher die pauschale Steuer von 2 % übernehmen. Das Entgelt des Arbeitnehmers bleibt dann auch insgesamt bei dessen persönlicher Einkommensteuerveranlagung außen vor.

2. Einheitliche Einzugsstelle

Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer von 2 % sind an die Bundesknappschaft als Trägerin der Rentenversicherung abzuführen (§ 28i Satz 5 SGB IV). Also auch für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 % ist die Bundesknappschaft zuständig (§ 40a Abs. 6 EStG). Diese hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen. Dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 % der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 % auf den Solidaritätszuschlag und 5 % auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft mitzuteilen.

Hinweis:

Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört!

Praxistipp:

Die Pauschalierung muss nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden. Sie kann auch auf einzelne Arbeitnehmer, z.B. auf die, die in die Steuerklassen I, II, III oder IV eingereihten Personen, beschränkt werden.

Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteueranmeldungsverfahren keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (§ 41a EStG, R 41a.1 LStR).

3. Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %

Die verbliebene Möglichkeit der LSt-Pauschalierung mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) orientiert sich ausschließlich an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Hat der Arbeitgeber in den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die individuelle Lohnversteuerung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).

Nur in Fällen, in denen bei einem Mini-Job die Pauschalabgabe zur Sozialversicherung nicht möglich ist, z.B. bei Praktikanten, erfolgt die Lohnsteuerpauschalierung ggf. nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % (Subsidiaritätsprinzip).

Hat der Arbeitgeber z.B. aufgrund der Kumulation von mehreren Mini-Jobs statt der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge die „normalen“ Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und scheidet daher die 2%-Besteuerung aus, entsteht noch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbeitgeber kann je Arbeitsverhältnis – grundsätzlich bis zu einem Arbeitslohn von 450 EUR monatlich – die Lohnsteuer des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen dann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Praxistipp:

Die Pauschalsteuer von 20 % ist bei dem zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden. Sie ist nicht an die Bundesknappschaft abzuführen.

Beispiel 1: (Zwei Mini-Jobs, Summe > 450 EUR)

Ein Zeitungsbote bzw. Teilzeitverkäufer erhält für seine beiden geringfügigen Beschäftigungen je 350 EUR monatlich. Aufgrund der Kumulation besteht bei beiden Jobs normale Sozialversicherungspflicht. Deshalb scheidet auch die Pauschalsteuer von 2 % aus. Die jeweiligen Arbeitgeber können jedoch eine Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % vornehmen. Der Arbeitnehmer wird dann steuerlich nicht belastet.

Beispiel 2: (Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Nebenbeschäftigung)

Arbeitnehmer A erzielt aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 460 EUR. Daneben übt er eine geringfügige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (350 EUR/monatlich). Für das nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnis besteht Sozialversicherungspflicht. Für den Mini-Job (als eine geringfügige Nebenbeschäftigung) fallen nur 2 % Pauschalsteuer und pauschale Sozialabgaben an (keine Zusammenrechung; keine Pauschalierung mit 20 %).

Beispiel 3: (Zwei Hauptbeschäftigungen und eine geringfügige Nebenbeschäftigung)

Arbeitnehmer erzielt aus seinem Hauptberuf A einen monatlichen Bruttolohn von 500 EUR und aus seinem Hauptberuf B monatlich 600 EUR. Daneben übt er eine geringfügige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (250 EUR/monatlich). Für die nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse A und B besteht Sozialversicherungspflicht. Für den Mini-Job C fallen nur 2 % Pauschalsteuer und die pauschalen Sozialabgaben an (keine Zusammenrechung; keine Pauschalierung mit 20 % für A, B und C).

Beispiel 4: (Hauptbeschäftigung und zwei geringfügige Nebenbeschäftigungen)

Arbeitnehmer A erzielt aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 2.400 EUR. Daneben übt er zwei geringfügige Beschäftigungen i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus: Mini-Job 1 mit 100 EUR/monatlich seit 2002; Mini-Job 2 mit 400 EUR/monatlich seit 2011. Eine geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, d.h. der Job mit 100 EUR als der zuerst aufgenommene Job bleibt sozialversicherungsfrei. Die andere Nebenbeschäftigung und die Hauptbeschäftigung unterliegen der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitslohn aus dem Mini-Job 2 kann vom Arbeitgeber aber mit 20 % pauschaliert werden!

Im EStG (§ 40a ) ist keine eigene Monatslohngrenze aufgenommen worden. Die steuerliche Beurteilung ist also nur davon abhängig, dass das regelmäßige monatliche Entgelt 450 EUR nicht übersteigt. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. In diesem Fall kann in den entsprechenden Monaten also auch der (Mehr-)Lohn ggf. mit 20 % pauschaliert werden.

Die Lohnsteuerpauschalierungen von 2 % und auch von 20 % sind bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-EUR-Jobs) nicht von einem Höchstbetrag für einen Stundenlohn abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt insoweit nicht (§ 40a Abs. 4 EStG).

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