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Persönliche Steuerpflicht – Gewerbesteuer

Normen

§ 5 GewStG

R 2.3 GewStR 2009

R 5.1 GewStR 2009

R 5.2 GewStR 2009

Information

1. Allgemeines

Die persönliche Gewerbesteuerpflicht wird in § 5 GewStG geregelt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist Steuerschuldner der Unternehmer. Dies ist nach Abs. 1 Satz 2 derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

2. Einzelunternehmer

Der Einzelunternehmer ist Schuldner der Steuern, die an seinen Gewerbebetrieb knüpfen, damit auch der Gewerbesteuer. Daraus folgt, dass Bescheide (Gewerbesteuermessbescheide, Gewerbesteuerbescheide) an ihn zu richten sind. Er ist zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Er ist ggf. befugt, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen.

3. Kapitalgesellschaften

Entsprechend den Ausführungen zum Einzelunternehmer sind auch Kapitalgesellschaften als juristische Personen Schuldner der Gewerbesteuer. Sie erzielen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), die nach § 2 Abs. 2 GewStG auch der Gewerbesteuer unterliegen. In § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 der Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit in den Katalog der kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Körperschaften aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG, der bereits durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310, 3843) geändert worden war. Die Änderung gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2006.

4. Personengesellschaften

Unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften im Zivilrecht oder anderen Steuergesetzen gelten Personengesellschaften als rechtsfähig i.S.d. GewStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Die Gesellschaft handelt gegenüber dem Finanzamt bzw. der Gemeinde durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. die nach der Satzung zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.

Aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit sind Steuerbescheide an die Persongesellschaft zu adressieren.

Die Vorschrift soll es dem Steuergläubiger ermöglichen, wegen rückständiger Gewerbesteuerbeträge unmittelbar in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken. Die Vollstreckung hat daher in das Vermögen der Gesellschaft zu erfolgen. Gegen die Gesellschafter selbst kann allenfalls als Haftungsschuldner vorgegangen werden (§ 191 AO).

5. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

Abweichend von den Regelungen für Personengesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG die Mitglieder einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV, s. dazu VO EWG Nr. 2137/85 des Rates v. 25.07.1985, ABlEG Nr. L 199, 1) selbst Steuerschuldner. Die Bescheide sind daher an die Mitglieder selbst zu adressieren (R 5.2 Satz 2 bis 4 GewStR 2009). Bei der Inanspruchnahme der Mitglieder besteht für die Gemeinde ein Ermessen (R 5.2 Satz 5 GewStR 2009§ 44 AO).

6. Sonstige juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG

Im Falle von sonstigen Juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Vereinen i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG derjenige Unternehmer und damit Steuerschuldner, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf seine Rechnung betreibt.
Zur Stiftung vgl. das Stichwort Stiftung.

7. Organschaft

Während die sachliche Steuerpflicht einer Organschaft über den Zeitraum des Organschaftsverhältnisses bestehen bleibt (getrennte Ermittlung der Gewerbesteuermessbeträge und anschließende Zusammenrechnung, s. R 2.3 Abs. 1 Satz 4 und 5 GewStR 2009), geht durch die Qualifikation der Organschaft als Betriebsstätte des Organträgers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG die persönliche Steuerpflicht unter. Sie wird dem Organträger zugerechnet, d.h. er ist der Steuerschuldner. Zur Organschaft s. das Stichwort „Organschaft – Gewerbesteuer„.

8. Stille Gesellschaft

8.1 Typisch stille Gesellschaft

Die vorstehenden Erläuterungen zu Personengesellschaften gelten nicht für die stille Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. HGB. Sie tritt nicht nach außen als Gesellschaft auf. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Kaufmanns über, der das Handelsgewerbe betreibt. Steuerschuldner ist nur dieser, nicht die stille Gesellschaft.

8.2 Atypisch stille Gesellschaft

Für die atypisch stille Gesellschaft ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Auch hier tritt die Gesellschaft anders als z.B. die GbR nach außen nicht in Erscheinung. Der stille Gesellschafter ist ebenfalls nicht am Vermögen des Kaufmanns beteiligt. Im Unterschied zur typisch stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter im Innenverhältnis aber so gestellt, als wäre er auch Gesellschafter einer Personengesellschaft. Einkommensteuerrechtlich wird er deshalb als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteuert, wenn er an den stillen Reserven beteiligt ist (Mitunternehmerrisiko, s. dazu R 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerrisiko]) und auch Mitunternehmerinitiative (s. dazu R 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerinitiative] GewStH 2009) entfalten kann. Diese Behandlung ist allerdings nicht bindend für die Gewerbesteuer. Hier bleibt es dabei, dass der Steuerschuldner nur der Inhaber des Gewerbebetriebs ist, nicht die atypisch stille Gesellschaft oder die Gesellschafter selbst (BFH, 12.11.1985 – VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311; R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009).

Praxistipp:

Bei der atypisch stillen Gesellschaft ist danach der Steuermessbescheid bzw. der Gewerbesteuerbescheid an den Kaufmann zu adressieren. Die unrichtige Adressierung an die (atypisch) stille Gesellschaft führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides (BFH, 08.02.1995 – I R 126/93, BStBl II 1995, 626; BFH, 16.12.1997 – VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480). Er ist dann aber fehlerhaft und kann mit dem Ziel der Aufhebung angefochten werden.

Siehe auch

Organschaft – GewerbesteuerStille Gesellschaft

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