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Rabattfreibetrag

Normen

§ 8 Abs. 3 EStG

R 8.2 LStR

§ 2 Abs. 1 LStDV

Information

Wenn ein Arbeitnehmer von seiner Firma Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhält, steht ihm ein steuerlicher Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich zu.

Die Rabattregelung beinhaltet Folgendes: Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Die Sachbezüge müssen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließen. Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, sind die Sachbezüge aus jedem Dienstverhältnis unabhängig voneinander zu beurteilen. Auf Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, ist § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.

Gliedert die bisherige Arbeitgeberin bei einer Umstrukturierung des Konzerns einen Unternehmensteil, der sämtliche Aufgaben im technischen Bereich umfasst, auf ein selbstständiges Tochterunternehmen aus und gewährt weiterhin den zu diesem Tochterunternehmen umgesetzten Arbeitnehmern Preisnachlässe auf die von einem anderen Unternehmen produzierten und von ihm vertriebenen Waren, findet § 8 Abs. 3 EStG nach Auffassung des BFH Anwendung. Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt (BFH, 01.10.2009 – VI R 22/07, DStR 2009, 2481).

Die Sachbezüge müssen in der Überlassung von Waren oder in Dienstleistungen bestehen. Zu den Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (§ 90 BGB) behandelt werden, also auch elektrischer Strom und Wärme. Als Dienstleistungen kommen alle anderen Leistungen in Betracht, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden.

Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte ist die Begünstigung anwendbar, wenn diese mengenmäßig überwiegend in die Erzeugnisse des Betriebs eingehen. Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenmäßig überwiegend nicht an fremde Dritte abgegeben werden, sind nicht begünstigt.

Die Begünstigung gilt sowohl für teilentgeltliche als auch für unentgeltliche Sachbezüge. Sie gilt deshalb z. B. für den Haustrunk im Brauereigewerbe, für die Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie und für die Deputate im Bergbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Nachträgliche Gutschriften sind als Entgeltsminderung zu werten, wenn deren Bedingungen bereits in dem Zeitpunkt feststehen, in dem der Arbeitnehmer die Sachbezüge erhält. Zuschüsse eines Dritten sind nicht als Verbilligung zu werten, sondern ggf. als Lohnzahlungen durch Dritte zu versteuern.

Der steuerlichen Bewertung der Sachbezüge sind die Endpreise (einschl. der Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Beispiel:

Der Arbeitgeber ist ein Verkehrsträger. Er überlässt dem Arbeitnehmer ein Job-Ticket mit monatlicher Gültigkeit zum Preis von 30,00 EUR. Der übliche Angebotspreis des Verkehrsträgers beträgt 150,00 EUR.

üblicher Preis Monatsfahrkarte

150,00 EUR

abzüglich 4 %

6,00 EUR

bereinigter üblicher Preis

144,00 EUR

abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers

30,00 EUR

Sachbezugswert monatlich

114,00 EUR x 12 = 1.368,00 EUR jährlich

abzüglich Freibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG)

1.080,00 EUR jährlich

steuerpflichtiger Arbeitslohn

288,00 EUR jährlich

Siehe auch
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