Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Schulgeld

Normen

§ 10 EStG

Information

1. Allgemeines

Als Sonderausgaben sind 30 % der Zahlungen, höchstens 5.000 EUR, abziehbar, die der Steuerpflichtige für den Privatschulbesuch seines Kindes entrichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der Höchstbetrag von 5.000 EUR wird auch in Fällen, in denen beide Elternteile anteilig die Kosten des Schulbesuchs tragen (z. B. weil sie nicht miteinander verheiratet sind), pro Elternpaar insgesamt nur einmal in jedem Veranlagungszeitraum gewährt.

Beispiel:

Schulgeld, Jahresbetrag: 17.000 EUR
davon abzugsfähig 30%: 5.100 EUR
Höchstbetrag: 5.000 EUR

Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind individueller Privatunterricht, z.B. in Musik – oder Nachhilfeschulen, sowie das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Dieses ist eventuell aus einem einheitlich gezahlten Schulgeld herauszurechnen. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

2. Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen

Um unterschiedliche Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, kommt es allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Die Frage, ob einer inländischen Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule oder die Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule erteilt worden ist, ist ohne Bedeutung.

Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland

  • zu einem anerkannten Abschluss oder

  • zu einem einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder

  • bereitet sie hierauf vor

kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.

Daher sind im Inland nicht nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche Entgelte an andere Schulen (z. B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.

Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.

Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen oder die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sodass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug von Studiengebühren im Rahmen dieser Regelung ist daher ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die zu beurteilende Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt.

Wer für die Anerkennung der jeweiligen Bildungsabschlüsse und -nachweise zuständig sein soll, ist noch nicht bekannt (Schul- oder Kultusministerium, Bezirksregierungen, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder etc.).

3. Im Drittland belegene Schulen

Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums belegen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

4. Entgelt

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.

In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, zum Teil neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sog. Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.

Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem „Entgelt“ fehlt. Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet (BMF, 04.01.1991 – IV B 4 – S 2223 – 378/90, BStBl I 1992, 266). Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils verwendet wurden. Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen.

Das BMF hat ein Schreiben zu den Änderungen durch das JStG 2009 bei der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben veröffentlicht (BMF, 09.03.2009 – IV C 4 – S 2221/07/0007).

5. Drittaufwand

Für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ist grds. nicht von Bedeutung ist, wer Vertragspartner der Schule ist, sondern nur, wem die Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Damit kommt für die vertraglich nicht verpflichteten Eltern der Sonderausgabenabzug in Betracht, auch wenn das volljährige Kind, für das die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten, Vertragspartner der Schule ist.

Zurück
Nach oben