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Steueränderungen 2007

Information

Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
    Jahressteuergesetz 2007 (BGBl I 2006, 2878)

    1. 6.1
    2. 6.2
    3. 6.3
    4. 6.4
    5. 6.5
    6. 6.6
    7. 6.7
    8. 6.8
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.
  12. 12.

1. Einleitung

Neben dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 und dem „Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (Mittelstandsentlastungsgesetz), deren Regelungen zum Teil bereits im Jahr 2006 in Kraft getreten sind (vgl. Ausführungen unter Steueränderungen 2006), hat der Bundesrat in 2006 und 2007 weitere Gesetze beschlossen, deren Regelungen teilweise unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten und überwiegend ab 2007 bzw. ab 2008 anzuwenden sind.

Dies sind im Einzelnen:

  1. Steueränderungsgesetz 2007,

  2. Investitionszulagengesetz 2007,

  3. Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007),

  4. Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG),

  5. Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit (BEEG),

  6. Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz)

  7. Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz)

  8. Unternehmensteuerreformgesetz 2008

  9. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen der einzelnen Änderungsgesetze:

2. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006, 1402)

2.1 Allgemeiner Umsatzsteuersatz auf 19 % angehoben

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz ist der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % ab dem 01.01.2007 angehoben worden (§§ 12 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) für Güter des täglichen Lebens, wie Lebensmittel, Zeitungen oder für die Vermietung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände bleibt von der Erhöhung ausgenommen.

Ebenfalls erhöht wurde der Steuersatz für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen von 5 % auf 5,5 %, § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Steuersatz für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG wurde von 9 % auf 10,7 % erhöht.

2.2 Versicherungsteuer – Erhöhung der Regelsätze

Der Regelsteuersatz der Versicherungsteuer wurde ab dem 01.01.2007 von 16 % auf 19 % angehoben (§ 6 VersStG). Auch die besonderen Steuersätze nach § 6 Abs. 2 VersStG wurden angehoben.

2.3 Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde ab 2007 von 6,5 auf 4,5 Prozent gesenkt.

Weitere Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, die bereits vor 2007 in Kraft getreten sind, vgl. Steueränderungen 2006.

3. Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006, 1970)

Neben den bereits ab 2006 geltenden Änderungen (vgl. Steueränderungen 2006), sind folgende Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2007 durch das Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsentlastungsgesetz) eingeführt worden:

3.1 Kleinbetragsrechnungen

Der für Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 Satz 1 UStDV geltende Gesamtbetrag wurde ab dem 01.01.2007 von 100 EUR auf 150 EUR angehoben.

3.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung für Bestandteile und sonstige Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt wurden, wurde auf solche Berichtigungsobjekte beschränkt, die an dem Wirtschaftsgut zu einer im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse noch nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung geführt haben (§ 15a Abs. 3 S. 2 UStG).

Zudem wurde die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung auf solche sonstigen Leistungen beschränkt, für die handelsrechtlich ein Aktivierungsgebot- oder Wahlrecht besteht (§ 15a Abs. 4 UStG).

4. Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl I 2006, 1652)

4.1 Entfernungspauschale – Systemwechsel

Seit 2007 sind Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. So gilt bei Fahrtkosten grundsätzlich das „Werkstorprinzip“. Danach beginnt die Arbeit erst im Betrieb, die Fahrtkosten werden also dem privaten Bereich zugeordnet. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler können die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR ab dem 21. Entfernungskilometerwie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 EStG).

4.2 Kindergeld – Senkung Altersgrenze

Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen wurde gesenkt. Für Kinder, die nach 1983 geboren sind, wird die staatliche Leistung nur noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Vor 2007 wurde sie bis zum 27. Lebensjahr geleistet. Für Kinder mit dem Geburtsjahr 1982 werden Kindergeld und kindbedingte Freibeträge nur noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sowie § 52 Abs. 40 EStG).

4.3 Häusliches Arbeitszimmer – Beschränkung der Abziehbarkeit

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer werden ab 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Von der Neuregelung ist u.a. die Berufsgruppe der Lehrer betroffen: Diese können ihr häusliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen, da es nicht Mittelpunkt ihrer beruflichen Arbeit ist, auch wenn Ihnen in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

4.4 Senkung des Sparerfreibetrags

Der Sparer-Freibetrag wurde ab 2007 auf 750 EUR (bzw. 1.500 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) gesenkt (§ 20 Abs. 4 EStG). Davor galt ein Freibetrag von 1.370 EUR für Ledige bzw. 2.740 EUR für Zusammenveranlagte.

4.5 Einführung eines Zuschlags für Spitzenverdiener („Reichensteuer“)

Seit 2007 wird für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei Verheirateten) ein Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuer-Spitzensatz erhoben (§ 32a Abs. 1 EStG). Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) wurde ein Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 gewährt wird (§ 32c EStG). Somit sind Gewinneinkünfte im Ergebnis zunächst von dem Zuschlag befreit.

4.6 Abschaffung der Bergmannsprämie

Die Bergmannsprämie wird zeitlich gestuft abgebaut und 2008 endgültig abgeschafft (§§ 3 Nr. 46 EStG i.V.m. §§ 2, 7 BergPG).

5. Investitionszulagengesetz 2007 (BGBl I 2007, 282)

Durch das Investitionszulagengesetz vom 15. Juli 2006 wird die Förderung betrieblicher Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen in den neuen Bundesländern in den Jahren 2007 bis 2009 durch Investitionszulagen fortgesetzt. Das Investitionszulagengesetz 2005 ist Ende des Jahres 2006 ausgelaufen. Die Förderung erfolgt als steuerfreier Zuschuss zu den jeweiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Für die Höhe des Zuschusses gelten folgende Zulagensätze:

  • Investitionen im Fördergebiet: 12,5%,

  • Investitionen im Randgebiet des Fördergebiets: 15%,

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter in kleinen und mittleren Betrieben (KMU): grundsätzlich 25%, im Fördergebiet von Berlin 15%,

  • Bewegliche Wirtschaftsgüter in KMU im Randgebiet: 27,5%.

Fördergebiete sind die fünf neuen Bundesländer sowie Teile Berlins. Randgebiete sind einzelne, wirtschaftlich besonders benachteiligte Landkreise innerhalb des Fördergebietes.

Nach dem InvZulG 2007 sind Investitionen nur förderfähig, wenn sie nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt begonnen und nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2010 abgeschlossen werden.
Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2006 beendet wurden, können noch nach dem InvZulG 2005 gefördert werden. Wird ein Investitionsvorhaben erst nach dem 31.12.2006 abgeschlossen, gewährt das InvZulG 2005 einen Anspruch auf Förderung der Teilherstellungskosten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. Das InvZulG 2007 nimmt diese Regelung auf und überträgt sie auf Investitionsvorhaben, die nach seiner Verkündung begonnen und nach dem 31.12.2009 abgeschlossen werden.

Die Grundsätze der Investitionszulagenförderung werden beibehalten. Das Investitionszulagengesetz 2007 sieht jedoch auch einige Änderungen und Neuerungen vor, insbesondere die folgenden:

  • Nach dem InvZulG 2005 war die einzelne Investition, d. h. die Anschaffung oder Herstellung eines einzelnen Wirtschaftsguts begünstigt. Nach dem InvZulG 2007 ist das Vorhaben insgesamt, also etwa die Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte, maßgeblich.

  • Investitionszulagen werden für Investitionen in bestimmten Teilen Berlins nicht mehr gewährt.

  • Die Förderung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die anderen zur Nutzung überlassen werden (Leasing, Pacht), ist künftig stark eingeschränkt und nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.

  • Das neue Gesetz sieht erstmals – neben der bisherigen Förderung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen – auch eine Förderung des ostdeutschen Beherbergungsgewerbes vor. Künftig können auch Hotelleriebetriebe, Jugendherbergen, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime die Investitionszulage beantragen.

Hinweis:

Das InvZulG 2007 i. d. F. vom 15.07.2006 konnte zunächst mangels Genehmigung der Fördergebietskarte für die Bundesrepublik Deutschland nur für vor 2007 begonnene Investitionsvorhaben angewandt werden. Nachdem die erforderliche Genehmigung der deutschen Fördergebietskarte seitens der Europäischen Kommission erteilt wurde, ist das (geänderte) InvZulG 2007 am 30.12. 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das InvZulG 2007 wurde am 15.03.2007 im BGBl I 2007, 282 in konsolidierter Fassung bekannt gemacht.

6. Jahressteuergesetz 2007 (BGBl I 2006, 2878)

Der Bundesrat hat dem vom Deutschen Bundestag am 09.11.2006 (BR-Drs. 835/06) beschlossenen Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) am 24.11.2006 zugestimmt. Eine Verkündung des JStG 2007 ist im BGBl I 2006, 2878 erfolgt. Das Datum des Inkrafttretens der meisten Einzelregelungen ist der 01.01.2007.

Mit dem JStG 2007 werden insbesondere steuerrechtliche Änderungen als Reaktion auf erfolgte BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht, Umsetzung von Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses sowie rein redaktionelle Änderungen, wie z.B. die Korrektur fehlender Verweise, realisiert.

Neben diesen technischen Änderungen enthält das Gesetz vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen auch einige steuerverschärfende Neuregelungen.

Aus dem JStG 2007 sind insbesondere die folgenden Regelungen hervorzuheben:

6.1 Einkommensteuergesetz

6.1.1 Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGAs), die den Gewinn der leistenden Körperschaft gemindert haben, unterliegen nach § 3 Nr. 40d EStG, § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 KStG künftig der vollen Besteuerung beim Empfänger. Im Ergebnis soll diese Änderung sicherstellen, dass auch vGAs einer vollständigen Steuerbelastung unterliegen. Auf Ebene des Anteilseigners soll somit vermieden werden, dass es zu einer Freistellung des im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung ausgeschütteten Gewinns kommt, obwohl dieser auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht besteuert wurde.

6.1.2 Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

§ 3 Nr. 56 EStG enthält die Steuerfreiheit für Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist.

Mit der Regelung in § 3 Nr. 56 EStG wird eine Gleichbehandlung mit der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gewährleistet, da auch die umlagefinanzierten Versorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung unterliegen.

Die Steuerfreiheit beträgt zunächst nur maximal 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf maximal 4 % (vergleichbar der Regelung in § 3 Nr. 63 EStG) angehoben.

§ 3 Nr. 56 EStG gilt erstmals für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2007 geleistet werden.

6.1.3 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Der Katalog der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 S. 1 EStG wurde um eine Nr. 12 ergänzt.

Danach sind Zuschläge, die festgesetzt werden, weil ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Sachverhalte, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen) nicht vorlegt, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.

6.1.4 Vorsorgeaufwendungen und Günstigerprüfung

§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt den Kreis der Einrichtungen, an die abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Basisversorgung zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung geleistet werden können.

Um den Kreis der möglichen Produktanbieter zu erweitern, wurden Anbieter nach § 80 EStG (das sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizerungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen) in den Kreis der begünstigten Beitragsempfänger aufgenommen.

Dadurch soll eine stärkere Akzeptanz dieser Altersvorsorgeprodukte erreicht werden.

Die sog. Günstigerregelung des § 10 Abs. 4a EStG ermittelt, ob das Abzugsvolumen der Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht günstiger ist als das Abzugsvolumen nach neuem Recht. Dadurch soll der nach altem oder neuem Recht jeweils höhere Betrag berücksichtigt werden.

Bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei ledigen Selbstständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) führt dies dazu, dass zusätzliche Beitragszahlungen zugunsten einer Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG (Basisrente) die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge nicht erhöhen. Daher wurde die Günstigerregelung angepasst.
Infolge der Neureglung werden zusätzliche Beiträge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt jetzt entweder durch den Ansatz der entsprechenden Beiträge im Rahmen des sich nach altem Recht ergebenden Abzugsvolumens oder durch den sog. Erhöhungsbetrag.

Dadurch wirken sich die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG mindestens mit dem sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG ergebenden Prozentsatz als Sonderausgaben aus, sofern für die geleisteten Beiträge noch ein entsprechendes Abzugsvolumen vorhanden ist.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Neuregelung nicht zur Schlechterstellung führt, weil i.R.d. Günstigerprüfung mindestens derjenige Betrag als Sonderausgaben anzusetzen ist, der sich ergeben würde, wenn die Günstigerprüfung nach dem bis zum 31.12.2005 geltenden Recht durchgeführt worden wäre.

6.1.5 Damnum

Ein Damnum ist bei Überschusseinkünften im Jahr der Verausgabung abgeflossen. Der marktübliche Höchstbetrag wurde ab VZ 2004 durch BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BMF, 20.10.2003 – IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl I 2003, 546) von 10 v.H. auf 5 v.H. gekürzt. Der darüber hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Durch die Änderung des § 11 Abs. 2 S. 3 EStG wird gewährleistet, dass bei marktüblichen Beträgen (Damnum bis zur Höhe von 5 %) ein Abzug im Jahr der Verausgabung erfolgt.

6.1.6 Gewerblich geprägte Personengesellschaft

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. galt als Gewerbebetrieb „…in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielung unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt,…“.

Mit Urteil vom 06.10.2004 (BFH, 06.10.2004 – IX R 53/01, BStBl II 2005, 383) hatte der BFH entschieden, dass es nicht zu einer solchen „Abfärbung“ kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Durch die Ergänzung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG – „oder gewerbliche Einkünfte i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht“ – wird nun die Auffassung der Finanzverwaltung Gesetz, dass Beteiligungserträge aus einer gewerblich tätigen Gesellschaft zu einer Abfärbung der übrigen Einkünfte führen.

6.1.7 Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme

Durch eine Änderung des § 19 Abs. 1 S. 1 EStG wurde sichergestellt, dass laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung Arbeitslohn darstellen. Dazu wurde der Begriff des „Arbeitslohns“ gesetzlich um derartige Arbeitgeber-Zahlungen erweitert.

Im Gegenzug wurde für Sonderzahlungen des Arbeitgebers an betriebliche Zusatzversorgungskassen in § 40b Abs. 4 EStG die Pauschalbesteuerungspflicht i.H.v. 15 % eingeführt.

6.1.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen

  1. Aktien-Leerverkäufe: Bei bestimmten Leerverkäufen, bei denen der Verkäufer die Aktien selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde (manufactured dividends), wurde ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt als von der Aktiengesellschaft tatsächlich ausgeschüttet wurde. Im Ergebnis kam es dabei zu Ausfällen von Kapitalertragsteuer (KapESt). Dies wird durch die Ergänzung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verhindert.

  2. Besteuerung kapitalbildender Lebensversicherungen: Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) wurde die Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen neu geregelt. Die bis dahin geltende Steuerfreiheit wurde durch eine Besteuerung des Unterschiedsbetrages ersetzt, der sich aus der Versicherungsleistung abzüglich der geleisteten Beiträge ergibt. Der nur hälftige Unterschiedsbetrag wird besteuert, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss erfolgt. Erfolgt statt einer Kapitalauszahlung eine Rentenzahlung, werden lediglich die in den Renten enthaltenen Zinsen im Wege der Ertragsanteilsbesteuerung erfasst, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) EStG. Die Finanzverwaltung lässt eine Ertragsanteilsbesteuerung allerdings nur zu, wenn es sich um eine Leibrente handelt.
    Bei Zeitrenten und abgekürzten Leibrenten erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 6 Nr. 1 EStG. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird klargestellt, dass bei der Kündigung einer Rentenversicherung und der Auszahlung des Rückkaufswerts stets eine Besteuerung erfolgt, was bisher bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht streitig war. § 20 Abs. 6 S. 3 EStG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Besteuerung auch vorzunehmen ist „auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht“. Die o.g. Grundsätze der Besteuerung sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen oder „rückgekauft“ werden.

6.1.9 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

Korrespondierend mit der Steuerfreistellung der Beiträge sowie der Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 82 EStG sowie Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erst in der Auszahlungsphase – nachgelagert – besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Leistungen aus kapitalgedeckten oder umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen handelt.

In nachfolgenden Fällen werden Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt:

  • nach § 3 Nr. 63, 66 EStG,

  • nach § 10a oder Abschn. XI EStG (Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage).

Da in der Ansparphase kein Zufluss stattfindet, wird auch kein Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG gewährt. Lediglich der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Nr. 3 EStG kommt einmal zum Ansatz.

6.1.10 Rentenbezugsmitteilungen

Nach § 22a EStG a.F. hatten die Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund (zentrale Stelle) die im Vorjahr an die Steuerpflichtigen ausgezahlten Renten bis zum 31. Mai eines Jahres zu übermitteln, sog. Rentenbezugsmitteilung.

Die zentrale Stelle sammelt die Daten, wertet sie aus und leitet sie an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter, denen dadurch ein nachträglicher Datenabgleich ermöglicht werden soll.

Der Gesetzgeber hat die Datenübermittlung zum 31. Mai als zu spät empfunden, weil zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Einkommensteuer-Veranlagungen zum großen Teil bereits durchgeführt sind. Aus diesem Grund wurde der Übermittlungstermin in § 22a Abs.1 S. 1 EStG auf den 1. März vorverlegt.

6.1.11 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

§ 37b Abs. 1 EStG (bei Kapitalgesellschaften i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 3 KStG) eröffnet die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer (nicht aber an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen), die als Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu beurteilen sind.

Bewirtungsaufwendungen werden davon nicht erfasst, R 4.7. Abs. 3 EStR, R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR. Auch Streu-, Werbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen, fallen nicht darunter. Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung kann nur für alle Zuwendungen in einem Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Es kann nicht widerrufen werden.

Der Pauschsteuersatz beträgt 30%, weil der übernommene Steuervorteil steuersystematisch ebenfalls als Entnahme zu erfassen wäre.

Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer.

Eine Pauschalierungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Zur Überprüfung der Grenze sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Im Übrigen besteht die Verpflichtung, den Empfänger von der Pauschalierung zu unterrichten.

Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (verdeckte Gewinnausschüttung), fallen nicht unter die Pauschalierung.

§ 37b Abs. 2 EStG hat die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer übernommen.

In diesen Fällen ist die Pauschalierung nur möglich, wenn Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen wie z.B.

  • Firmenwagenbesteuerung,

  • amtliche Sachbezugswerte,

  • Durchschnittsbewertung,

  • Rabattregelung,

  • Überlassung von Vermögensbeteiligungen,

  • Sachprämien i.R.v. Kundenbindungsprogrammen.

6.2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten über betriebliche Altersvorsorgeaufwendungen werden ausgeweitet. Künftig verpflichtet § 5 LStDV den Arbeitgeber bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 8 EStG angeführten Aufzeichnungspflichten zu besonderen Aufzeichnungen und Mitteilungen an die entsprechende Versorgungseinrichtung.

6.3 Körperschaftsteuergesetz

Verdeckte Einlagen, § 8 Abs. 3 Sätze 3 – 6 KStG

Zunächst wird der Grundsatz in das Gesetz aufgenommen, dass verdeckte Einlagen das Einkommen nicht erhöhen, vgl. bisher R 40 Abs. 2 KStR 2004.

Das Einkommen erhöht sich jedoch um verdeckte Einlagen (bzw. eine Korrektur des Einkommens nach unten unterbleibt), soweit diese das Einkommen des Gesellschafters (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) gemindert haben.

Eine Erhöhung des Einkommens der Körperschaft findet auch statt, wenn die verdeckte Einlage auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person (z. B. eine Schwestergesellschaft) beruht (und bei dieser das Einkommen gemindert hat) und die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht erhöhend berücksichtigt wurde.

6.4 Gewerbesteuerliche Kürzungsbeträge

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasste der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den „Gewinn“, also die Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschnitt 61 Abs. 1 S. 12 und Abschnitt 65 Abs. 1 S. 4 GewStR).

Dem hat der BFH mit Urteil vom 25.01.2006 (BFH, 25.01.2006 – I R 104/04, BFH/NV 2006, 1022) widersprochen. Danach sind Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nunmehr wird die Verwaltungsauffassung in § 9 Nr. 2a Nr. 7 und Nr. 8 GewStG aufgenommen. Nur der Nettoertrag aus der Beteiligung unterfällt der gewerbesteuerlichen Kürzung.

Soweit Entgelte für Dauerschulden den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG mindern, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt, wenn die Entgelte im Ergebnis den Gewerbeertrag nicht gemindert haben.

Zudem sind die gemäß § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht als Gewinn anzusehen. Infolgedessen findet gemäß § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 GewStG keine Kürzung statt.

6.5 Umsatzsteuergesetz

6.5.1 Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen, § 15 Abs. 1a UStG

Die Versagung des Vorsteuerabzugs für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ist aufgehoben worden, denn insoweit steht der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für 30 % den Vorschriften der 6. EG-RL entgegen.

6.5.2 Zusammenfassende Meldung, § 18a Abs. 1 UStG

Die zusammenfassende Meldung ist weiterhin vierteljährlich, aber nunmehr auf elektronischem Wege abzugeben – bis auf Härtefälle, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt.

6.6 Abgabenordnung

6.6.1 Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte, § 89 Abs. 2 AO

Hinweis:

Beim FG Baden-Württemberg ist ein Verfahren anhängig (Az. 1 K 46/07), mit dem sich der Kläger gegen die Gebührenpflicht der verbindlichen Auskünfte wendet und diese aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts für nicht verfassungsgemäß hält.

Hinweis für die Beratungspraxis:
Der Antragsteller einer verbindlichen Auskunft sollte gegen Gebührenbescheide im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO einlegen.
Gleichzeitig sollte unter Berufung auf das oben genannte Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 46/07) das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) beantragt werden.

„Normale“ Auskünfte sind wie bisher gebührenfrei.

Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“ nach § 89 Abs. 2 AO, die eine – in der Regel langfristige – Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet.

Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR, wobei sich die Gebühr entsprechend § 34 GKG bestimmt. Daraus resultiert eine Mindestgebühr von 121 EUR.

Bei einem Gegenstandswert von 500.000 EUR beträgt die Gebühr 2.956 EUR. Bei einem Gegenstandswert von 10 Millionen EUR beträgt sie 31.456 EUR. Ist der Gegenstandswert nicht zu ermitteln – auch nicht durch Schätzung – wird eine Zeitgebühr berechnet. Sie beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR.

Hinweis:

Zu den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist ein Schreiben des BMF vom 12.03.2007 – IV A 4 – S 0224/07/0001 ergangen.

6.6.2 Steuer-Identifikationsnummer, § 139b AO

Durch Art. 10 Nr. 10 des JStG 2007 wurde die Vergabe eines sog. „Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals“ für jeden gemeldeten Einwohner zur Schaffung einer eindeutigen Steueridentifikationsnummer für Steuerpflichtige geregelt. Die Verordnung enthält Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie eine Stichtagsregelung zum 01.07.2007.

Die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO wurde zum 01.07.2007 eingeführt. Die Steuer-Identifikationsnummer besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer. Zu der Identifikationsnummer werden vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Abs. 3 AO zu natürlichen Personen folgende Daten gespeichert:

  1. Identifikationsnummer,

  2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,

  3. Familienname,

  4. frühere Namen,

  5. Vornamen,

  6. Doktorgrad,

  7. Ordensnamen/Künstlernamen,

  8. Tag und Ort der Geburt,

  9. Geschlecht,

  10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

  11. zuständige Finanzbehörden,

  12. Sterbetag.

6.6.3 Vorabzusage zu Verrechnungspreisen, § 178a AO

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens zur Erteilung einer Vorabzusage zu Verrechnungspreisen („Advance Pricing Agreement“-APA) durch das Bundeszentralamt für Steuern wurde eine Gebühr eingeführt. Die Grundgebühr beträgt 20.000 EUR, die Gebühr für einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung beträgt 15.000 EUR, für die Änderung eines Antrags vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag wird eine Gebühr von 10.000 EUR erhoben. In kleineren Fällen i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung halbieren sich die vorgenannten Beträge. Die Beträge gelten pro Staat. Das Verfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden ist und die Gebühr entrichtet wurde. Unanfechtbar festgesetzte Gebühren werden im Fall der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags oder des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens nicht erstattet.

6.6.4 Zeitpunkt der Entrichtung von Steuern, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO

Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. galt bei Übergabe oder Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs als Zahlungszeitpunkt. Dadurch wurde bisher dem Zahlungspflichtigen bei Zahlung mittels Scheck ein Zinsvorteil gewährt, der laut Gesetzesbegründung aufgrund der Weiterentwicklung moderner Zahlungsverfahren (Online-Banking, optimierter Lastschrifteinzug) nicht mehr gerechtfertigt ist.
Statt am Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzbehörde gilt die Zahlung nach der Änderung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst drei Tage danach als geleistet.

6.7 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 18a Abs. 11 EGAO

Die bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und den Familienkassen i. S. des § 72 EStG zum 31.12.2006 anhängigen sog. „Masseneinsprüche“ gelten mit Wirkung vom 01.01.2007 ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen; dies gilt sowohl für unbegründete als auch für unzulässige Einsprüche. Es besteht eine Klagefrist bis zum 31.12.2007.

6.8 Bewertungsgesetz

Nach § 158 Abs. 1 BewG gelten die nachfolgend genannten Regelungen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006.

6.8.1 Feststellung von Grundbesitzwerten, § 138 BewG

Bei der Grundbesitzbewertung hinsichtlich der Wertverhältnisse wird nicht mehr auf den 01.01.1996, sondern, wie bei den tatsächlichen Verhältnissen, auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt abgestellt.

Ein niedrigerer gemeiner Wert zum Besteuerungszeitpunkt ist für alle Fälle, bezogen auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, zu ermitteln.

6.8.2 Unbebaute Grundstücke, § 145 Abs. 2 BewG

Bei der Bewertung unbebauter Grundstücke sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Werte, die nach der Baugesetzgebung auf Feststellungszeitpunkte im Abstand von zwei Jahren zu ermitteln sind, den Finanzämtern erst nach dem Besteuerungszeitraum mitgeteilt werden.

Müssen für Flächen keine Bodenrichtwerte ermittelt werden, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.

6.8.3 Bebaute Grundstücke, § 146 Abs. 2 BewG

Statt – wie zuvor – auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen, wird nunmehr die zum Besteuerungszeitraum vereinbarte Jahresmiete zugrunde gelegt.

6.8.4 Erbbaurechte, §§ 148, 148a BewG

Die Bewertung von Erbbaurechten ist neu geregelt worden.

Ein nach § 146 Abs. 2 – 5 BewG für ein bebautes Grundstück zu ermittelnder Wert wird zu 80 Prozent auf das Gebäude und zu 20 Prozent auf den Grund und Boden verteilt.

In den Sonderfällen des § 147 BewG wird der Grund und Boden mit den um 30 Prozent ermäßigten Bodenrichtwerten angesetzt und das Gebäude mit dem ertragsteuerlichen Wert, vgl. § 147 Abs. 2 BewG.

Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Der Wert des Gebäudes entfällt bei einer Restlaufzeit von mindestens 40 Jahren auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts. Bei einer geringeren Laufzeit und soweit eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der Gebäudewert auf beide wirtschaftlichen Einheiten verteilt, je kürzer die Restlaufzeit, desto weniger Anteil für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts. Entsprechend wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verfahren.

6.8.5 Erweiterung der Regelung zur gesonderten Feststellung für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer, §§ 151 – 156 BewG

Gesondert festgestellt werden künftig nicht nur Grundbesitzwerte durch das Lagefinanzamt sondern auch:

  • der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen durch das Betriebsfinanzamt,

  • der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz befindet oder

  • der Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet,

wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind.

7. Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2006, 2782)

Die Veröffentlichung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist im BGBl I 2006, 2782 am 12.12.2006 erfolgt. Nach der Anwendungsvorschrift des Art. 14 SEStEG ist es somit am 13.12.2006 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz werden die nationalen steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die jüngsten gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen des europäischen Rechts angepasst. Insbesondere berücksichtigt das Gesetz die VO über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), die VO über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), die RL zur Änderung der RL über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen (FusionsRL 1990), die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen sowie die RL über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.

Als Folge der zunehmenden internationalen wirtschaftlichen Verflechtung werden grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen immer wichtiger. Durch das SEStEG sollen Steuerhemmnisse beseitigt und damit die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland erhöht werden.

7.1 Entstrickungsregelung

Dem Inhalt nach werden die derzeit geltenden Entstrickungsregelungen systematisch zusammengefasst und fortentwickelt. Hiermit soll das deutsche Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sichergestellt und bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland sollen stille Reserven sofort besteuert werden. Das SEStEG soll darüber hinaus sicherstellen, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf eine andere Körperschaft übergehen können. Die Entstrickungsregelungen gewährleisten damit die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven in allen Fällen, in denen ein Rechtsträgerwechsel (durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) stattfindet, Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt, die Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden.

7.2 Bewertung der fiktiven Entnahme

Um die Bewertung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelten fiktiven Entnahme zu regeln, sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist.
Für die Bewertung der „normalen“ Entnahme bleibt es beim Teilwert, während die neu geregelte fiktive Entnahme zum gemeinen Wert angesetzt wird.
Der Teilwert ist nach der Definition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach dem gängigen Teilwertverständnis wird dieser Betrag regelmäßig mit den Wiederbeschaffungskosten konkretisiert, höchstens aber mit dem Einzelveräußerungspreis.
Der gemeine Wert ist gemäß § 9 Abs. 2 BewG der Betrag, der für das Wirtschaftsgut nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt.

7.3 Verstrickungsregelung

Neben Entstrickungsregelungen enthält das Gesetz auch Vorschriften über den Wertansatz von Wirtschaftsgütern, die in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden oder unter den Besteuerungszugriff geraten (Verstrickungsregelung).
Ein Vorgang, durch den stille Reserven eines Wirtschaftsguts, die bisher nicht der deutschen Besteuerung unterlagen, nunmehr dieser Besteuerung unterliegen, wird als „Verstrickung“ bezeichnet. Das SEStEG enthält auch für diesen Umkehrfall der Entstrickung eine Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG. Hiernach sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.
Nur die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland wird einer Einlage gleichgestellt (korrespondierend zur Gleichstellung des Ausschlusses des Besteuerungsrechts mit einer Entnahme). Die „Verstärkung“ des deutschen Besteuerungsrechts reicht nicht aus.
Zur Bewertung der „fiktiven“ Einlage schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert erfolgt unabhängig von der steuerlichen Behandlung im abgebenden Staat. Die Begründung des Regierungsentwurfs führt hierzu aus, dass durch den durchgängigen Ansatz des gemeinen Werts ein Anreiz geschaffen werde, Wirtschaftsgüter nach Deutschland zu verlagern und hier produktiv einzusetzen.

7.4 Änderungen im Umwandlungssteuerrecht

Das Umwandlungssteuerrecht wird unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben in seinem Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Vorgänge mit Beteiligung von Rechtsträgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums geöffnet. Grenzüberschreitende Umwandlungen sollen ermöglicht und den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtert werden.

Auf dieser Grundlage wird die Einlagekonto-Verwendung (§ 27 KStG) vom Handelsrecht abgekoppelt. Dadurch wird künftig jede Leistung einer Kapitalgesellschaft, auch wenn sie aus dem Nennkapital erfolgt, als Dividende besteuert, solange ausschüttbare Gewinne vorhanden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen soll jedoch die Möglichkeit der (steuerneutralen) Einlagenrückgewähr aus einer Kapitalherabsetzung möglich sein.

Im Bereich des Körperschaftsteuerguthabens ergibt sich eine weitere Änderung: Zum 31. Dezember 2006 wird das dann bestehende Körperschaftsteuerguthaben festgestellt und kommt ab dem 1. Januar 2008 über zehn Jahre gleichmäßig verteilt unabhängig von Ausschüttungen zur Auszahlung. Es erfolgt keine Nachversteuerung beim Anteilseigner.

Erhebliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes, von denen folgende Änderungen hervorzuheben sind, bilden den Schwerpunkt des SEStEG:

  • Die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich gewinnrealisierend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt für sämtliche Umstrukturierungsfälle. Die Buchwertfortführung darf steuerlich – unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz – nur gewählt werden, wenn die Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt ist. Auf Antrag sind Zwischenwertansätze möglich.

  • Die stillen Reserven sind bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen und bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten sowie beim sogenannten qualifizierten Anteilstausch zwingend aufzudecken, soweit (neben Gesellschaftsrechten) auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden.

  • „Einbringungsgeborene Anteile“ im Sinne des bisherigen § 21 UmwStG gibt es nicht mehr. Infolgedessen entfallen die Ausnahmeregelungen in § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG und § 8b KStG. Stattdessen wird nach Einbringung in Kapitalgesellschaften zum Buchwert für die stillen Reserven das latente Nachbesteuerungsvolumen als „Einbringungsgewinn I“ und „Einbringungsgewinn II“ (letzterer spezifisch für eingebrachte stille Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften) besteuert. Es kommt zu einer Nachbesteuerung, wenn die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert werden, wobei sich das Nachbesteuerungsvolumen für jedes abgelaufene Wirtschaftsjahr um 1/7 verringert.

    Hinweis:

    Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das SEStEG neu konzipiert.

    Dadurch wurde das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n.F.).

    Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen eines schädlichen Ereignisses sicherzustellen, ist der Einbringende nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n.F. verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind.

    Zur Nachweispflicht gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG n.F. nimmt das BMF mit Schreiben vom 04.09.2007 – IV B 2 – S 1909/07/0001 Stellung.

    Hiernach sollen für den Fall, dass der Einbringende den Nachweis nicht erbringt, die Anteile als veräußert gelten mit der Folge, dass beim Einbringenden auf den Einbringungszeitpunkt eine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung durchzuführen ist. Darüber hinaus soll nach Ansicht des BMF auf den Zeitpunkt i. S. von § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F. eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns für die Anteile durchzuführen sein.

  • Der Transfer von Verlustvorträgen wird ausgeschlossen, da § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG gestrichen wurde (§ 12 Abs. 3 UmwStG n.F.).

  • Das pauschale 5 %-ige Betriebsausgabenabzugsverbot wird auf Verschmelzungsgewinne ausgedehnt.

7.5 Änderungen im Außensteuergesetz

Schließlich enthält das SEStEG eine Änderung des § 6 Außensteuergesetz, der europarechtskonform ausgestaltet wird. Die Neuregelung geht davon aus, dass der Bundesrepublik Deutschland das Recht zusteht, den Wertzuwachs wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von Steuerpflichtigen zu besteuern. Die Steuer wird aber erst erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen Veräußerungsgewinn erzielt.

§ 6 AStG enthielt bereits vor der Änderung durch das SEStEG eine besondere Entstrickungsregelung für stille Reserven in Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG. Diese unterlagen der deutschen Besteuerung auch dann, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Anteilseigners durch Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland endete oder einer der in § 6 Abs. 3 AStG geregelten Ersatztatbestände vorlag.

§ 6 Abs. 1 AStG in der Fassung des SEStEG enthält einen abstrakt formulierten Tatbestand, der – vergleichbar den Entstrickungsregelungen in § 4 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG – sämtliche Fälle des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts umfasst. Dabei werden jetzt auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst.

Den europarechtlichen Vorgaben, die einer Sofortbesteuerung entgegenstehen, entspricht § 6 Abs. 5 AStG in der Fassung des SEStEG. Bei Wegzug eines Staatsangehörigen der EU oder des EWR in einen EU- oder EWR-Staat unter Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht im Zuzugsstaat wird die Steuer somit zwar in gleicher Weise festgesetzt wie bei Wegzug in einen anderen Staat. Die Steuer wird jedoch ohne Sicherheitsleistung zinslos gestundet und der Vermögenszuwachs wird zudem im Falle anderer negativer Einkünfte im Rahmen der Anwendung des § 10d EStG nicht berücksichtigt.

Die Stundung ist gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 4 und 7 AStG zu widerrufen bzw. der Vermögenszuwachs ist rückwirkend bei der Anwendung des § 10d EStG zu berücksichtigen, soweit:

  • die Anteile veräußert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden,

  • Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem EU-/EWR-Staat einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt,

  • ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach inländischem Recht zum Ansatz des Teilwerts oder gemeinen Werts führt, oder

  • der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger, auf den die Anteile übergehen, nicht mehr die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG erfüllen. Dies betrifft insbesondere die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in einem EU-/EWR-Staat.

Nach § 21 Abs. 13 AStG ist § 6 Abs. 1 AStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 AStG, d. h. insbesondere die Regelungen zur zinslosen Stundung, sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

7.6 Anwendung und Inkrafttreten

Das SEStEG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 13.12.2006 und ist erstmals auf Umwandlungen anwendbar, bei denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag der Verkündung des SEStEG erfolgt. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gelten die Neuregelungen unter Umständen schon für Ereignisse ab Februar 2005 (Wirtschaftsjahr vom 01.02.2005 bis zum 31.01.06).

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