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Steueränderungen 2008 / 2009

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Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
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  9. 9.
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  12. 12.
  13. 13.
  14. 14.
  15. 15.
  16. 16.
  17. 17.
  18. 18.
  19. 19.
  20. 20.
  21. 21.
  22. 22.

1. Einleitung

Neben dem“Unternehmensteuerreformgesetz 2008″ und dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“, deren Regelungen größtenteils bereits im Jahr 2007 in Kraft getreten sind (vgl. Ausführungen unter Steueränderungen 2007), hat der Gesetzgeber in 2007, 2008 und im laufenden Jahr 2009 weitere Gesetzesvorhaben angestossen bzw. verabschiedet, deren Regelungen teilweise unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten ab 2008 bzw. ab 2009 anzuwenden sind.

Dies sind im Einzelnen:

  1. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG),

  2. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements,

  3. Investmentänderungsgesetz,

  4. Jahressteuergesetz 2008,

  5. Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen,

  6. Risikobegrenzungsgesetz,

  7. Eigenheimrentengesetz,

  8. Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts,

  9. Jahressteuergesetz 2009 ,

  10. Steuerbürokratieabbaugesetz,

  11. Investitionszulagengesetz 2010,

  12. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ – Konjunkturpaket I,

  13. Familienleistungsgesetz,

  14. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz,

  15. Drittes Mittelstands-Entlastungsgesetz,

  16. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland – Konjunkturpaket II,

  17. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG),

  18. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz)

  19. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung),

  20. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz).

Zurzeit ist des Weiteren das folgende Gesetz in der Diskussion:

  • Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen der einzelnen Änderungsgesetze sowie einen Ausblick auf die geplanten Gesetzesänderungen:

2. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – „MoMiG“ (BGBl. I, 2008, 2026)

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Das MoMiG soll Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen bieten, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen. Die Gründung von GmbHs soll deutlich leichter und schneller möglich sein als bisher.

Am 26.06.2008 hat der Bundestag das MoMiG beschlossen (BT-Drs. 16/9737). Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene Gesetz ohne Aussprache gebilligt.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG ) vom 23.10.2008 ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2008, Teil I Nr. 48, S. 2026) verkündet worden.

Das MoMiG ist am 01.11.2008 in Kraft getreten.

Das MoMiG sieht u.a. folgende Neuerungen vor:

2.1 Beschleunigung von Unternehmensgründungen

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen.

a) Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Geschäftsanteilen

Das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 EUR bleibt unangetastet. Um den Bedürfnissen von Existenzgründern, die am Anfang nur sehr wenig Stammkapital haben und benötigen (z.B. im Dienstleistungsbereich) zu entsprechen, tritt jedoch neben die GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000 EUR eine Einstiegsvariante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG).
Es handelt sich dabei nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft soll auf diese Weise das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen.

Jeder Geschäftsanteil muss noch auf einen Betrag von mindestens 1 EUR lauten. Vorhandene Geschäftsanteile sollen somit künftig flexibler und leichter gestückelt werden können.

Geschäftsanteile sollen künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden können.

Das Rechtsinstitut der sog. „verdeckten Sacheinlage“ wird im Gesetz klar geregelt. Eine „verdeckte Sacheinlage“ liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachwert erhalten soll. Die Gesellschafter sollen zukünftig auch mit einer „verdeckten Sacheinlage“ ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen können. Der Gesellschafter muss aber beweisen, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er das nicht, muss er die Differenz in bar leisten.

b) Einführung von Musterprotokollen

Für unkomplizierte Standardgründungen (u.a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) wurden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt (Anlage 1 MoMiG). Die GmbH-Gründung soll einfacher werden, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Die Vereinfachung soll vor allem durch die Zusammenfassung von drei Dokumenten (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) in einem Dokument sowie durch eine kostenrechtliche Privilegierung bewirkt werden. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) mit geringem Stammkapital soll die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls zu einer echten Kosteneinsparung führen.

c) Beschleunigung der Registereintragung

Die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister wurde bereits durch das Anfang 2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) erheblich beschleunigt. Danach werden die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen grundsätzlich elektronisch beim Registergericht eingereicht, das dann unverzüglich über die Anmeldung entscheiden und die übermittelten Daten unmittelbar in das elektronisch geführte Register übernehmen kann. Das MoMiG soll die Eintragungszeiten beim Handelsregister weiter verkürzen:

  • Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen. Bislang konnte eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG). Zukünftig werden GmbHs wie Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften keine Genehmigungsurkunden mehr beim Registergericht einreichen müssen.

  • Bei der Gründung von Ein-Personen-GmbHs wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.

  • Durch das MoMiG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder sonstigen Nachweise verlangen kann, wenn es erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde. Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle durch das Registergericht auf die Frage beschränkt, ob eine „nicht unwesentliche“ Überbewertung vorliegt. Nur bei entsprechenden Hinweisen wird damit künftig im Rahmen der Gründungsprüfung eine externe Begutachtung veranlasst.

2.2 Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Durch ein Bündel von Maßnahmen soll die Attraktivität der GmbH nicht nur in der Gründung, sondern auch als „werbendes“, also am Markt tätiges Unternehmen erhöht und Nachteile der deutschen GmbH im Wettbewerb der Rechtsformen ausgeglichen werden.

a) Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland

Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG wird es deutschen Gesellschaften ermöglicht, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen muss. Dieser Verwaltungssitz kann somit auch im Ausland liegen. Damit wird der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht, ihre Geschäftstätigkeit auch außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.

b) Mehr Transparenz bei Gesellschaftsanleihen

Nach dem Vorbild des Aktienregisters wird künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Hierdurch sollen Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen können, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Gesellschaftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Der eintretende Gesellschafter hat einen Anspruch darauf, in die Liste eingetragen zu werden.

c) Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen

Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, kann künftig darauf vertrauen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit aber dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist.

d) Sicherung des Cash-Pooling

Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zu § 30 GmbHG ist in der Praxis Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des Cash-Pooling entstanden.
Das MoMiG schlägt eine allgemeine Regelung vor, die über das Cash-Pooling hinausreicht und zur bilanziellen Betrachtung des Gesellschaftsvermögens zurückkehrt: Danach kann eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gewertet werden, wenn ein reiner Aktivtausch vorliegt, also der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter die Auszahlung deckt und zudem vollwertig ist. Eine entsprechende Regelung gilt auch im Bereich der Kapitalaufbringung.

e) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

Das Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30 ff. GmbHG) wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Grundgedanke der Neuregelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden. Dazu wurden die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (§§ 32a, 32b GmbHG) im Insolvenzrecht neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln nach § 30 GmbHG aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden“ und „normalen“ Gesellschafterdarlehen gibt es künftig nicht mehr.

2.3 Bekämpfung von Missbräuchen

Die aus der Praxis übermittelten Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH sollen bekämpft werden:

  1. Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll beschleunigt werden. Das setzt voraus, dass die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können. Deshalb wird künftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Wenn unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, gegenüber juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken.

  2. Die Gesellschafter ist im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle einen Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht wird durch „Abtauchen“ der Geschäftsführer nicht umgangen.

  3. Geschäftsführer, die Beihilfe zur „Ausplünderung“ der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen. Dazu wurde das sog. Zahlungsverbot in § 64 GmbHG geringfügig erweitert.

  4. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG) wurden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGB erweitert. Zum Geschäftsführer kann also nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.

3. Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BGBl I 2007, 2332)

Am 15.10.2007 ist das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Das Gesetz tritt – mit Ausnahme der Änderung des § 23a UStG , welche zum 01.01.2008 in Kraft tritt – rückwirkend ab 01. Januar 2007 in Kraft.
Mit dem Gesetz wird das Ziel verfolgt, die in der Koalitionsvereinbarung getroffenen Vereinbarungen zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt sowie der Tätigkeit von Vereinen umzusetzen.

Das Spendenrecht wird einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet. Insbesondere die folgenden Maßnahmen tragen hierzu bei:

  • einheitliche Definition von spendenbegünstigten und gemeinnützigen Zwecken nur noch in der Abgabenordnung;

  • keine unterschiedlichen Fördersätze bei unterschiedlichen förderungswürdigen Zwecken;

  • Möglichkeit der maschinellen gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen;

  • Wegfall von bestimmtem Prüfungsaufwand bei den Finanzämtern.

Auch werden Anreize geschaffen, sich durch Stiftungen an der Förderung des Gemeinwohls zu beteiligen.

Betroffen von den Änderungen sind das Einkommensteuergesetz, die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000, das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz, die Abgabenordnung, das Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und das Umsatzsteuergesetz.
Das Gesetz beinhaltet die folgenden Eckpunkte:

  • Bessere Abstimmung und Vereinheitlichung der förderungswürdigen Zwecke im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht. Weder der Kreis der gemeinnützigen noch der Kreis der spendenbegünstigten Zwecke wird verkleinert.

  • Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % (gemeinnützige Zwecke) bzw. 10 % (mildtätige Zwecke) des Gesamtbetrags der Einkünfte (§10 b Abs.1 Sätze 1 und 2 EStG) auf einheitlich 20 % bzw. auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.

  • Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags von Großspenden und des zusätzlichen Höchstbetrags für Spenden an Stiftungen zugunsten eines zeitlich unbegrenzten Zuwendungsvortrags.

  • § 10b Abs. 1a EStG: Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden, §10 b Abs.1a EStG) von 307.000 EUR auf 1.000.000 EUR ohne Beschränkung auf das Gründungsjahr.

  • § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG: Senkung des Haftungssatzes bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen von 40 % auf 30 % als Folge der Senkung des durchschnittlichen Grenzsteuersatzes.

  • Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a AO) von jeweils 30.678 EUR auf 35.000 EUR Einnahmen im Jahr.

  • Anhebung des sog. Übungsleiterfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Einrichtung im erzieherischen oder künstlerischen Bereich oder zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen) von 1.848 EUR auf 2.100 EUR im Kalenderjahr.

  • § 3 Nr. 26a EStG: Einführung eines Freibetrags für Einnahmen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 EUR im Jahr.

  • § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV: Für Spenden bis zu 200 EUR soll zukünftig als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreichen.

  • Um auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse reagieren zu können, kann zusätzlich zum Katalog gemeinnütziger und spendenbegünstigter Organisationen der Zweck einer Organisation durch die obersten Finanzbehörden der Länder für gemeinnützig erklärt werden, wenn dieser die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert.

  • Rücksichtnahme auf besondere Verhältnisse im kulturellen Bereich durch verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen.

  • Bürokratieabbau durch Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

4. Investmentänderungsgesetz (BGBl I 2007, 3089)

Das „Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften“ (Investmentänderungsgesetz) soll der Stärkung des Investmentstandorts Deutschland dienen. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung leistet eine wettbewerbsfähige Fondsindustrie einen wichtigen Beitrag für einen funktionsfähigen und effizienten Kapitalmarkt.
Das Investmentänderungsgesetz ist am 27.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. I 2007, 3089) und am Tag danach in Kraft getreten.
Das Investmentänderungsgesetz enthält zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Fondsbranche, zur Förderung der Innovationsfähigkeit und zum Entgegenwirken der Abwanderung von Fondsvermögen an andere Standorte ohne Vernachlässigung des Anlegerschutzes die folgenden Maßnahmen:

  • Deregulierung:
    Das Investmentänderungsgesetz soll maßgeblich zum Bürokratieabbau im Finanzsektor beitragen. Die Regelungsdichte wird in einer „Eins-zu-eins“-Anpassung auf die europäischen Harmonisierungsvorgaben zurückgeführt. Durch die Aufhebung oder Vereinfachung von bestimmten Informationspflichten soll die Branche von Kosten in Höhe von rund 8,0 Mio. EUR entlastet werden. Durch die vereinfachte Genehmigungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll sich außerdem die Markteintrittsdauer für neue Produkte verkürzen.

  • Modernisierung der offenen Immobilienfonds:
    Das Investmentänderungsgesetz will die Rahmenbedingungen für das Produkt „offene Immobilienfonds“ verbessern.
    Verschiedene neue Instrumente sollen es dem Fondsmanagement ermöglichen, offene Immobilienfonds auch in schwierigen Marktsituationen zum Nutzen der Anleger angemessen zu steuern. Dazu gehört die Möglichkeit, von der bisherigen Verpflichtung zur täglichen Rücknahme abzuweichen und die Verpflichtung zur Einführung geeigneter Risikomanagementsysteme.

  • Förderung von Produktinnovationen:
    Durch die Schaffung zweier neuer Anlageklassen soll die Markteinführung neuer Produkte ermöglicht werden. Mittels Infrastrukturfonds (ÖPP-Fonds) soll es künftig möglich sein, in öffentlich-private Partnerschaftsprojekte zu investieren. Mit dem sog. „Sonstigen Sondervermögen“ soll die Nachfrage der Anleger nach innovativen „Nischenprodukten“, die ihre Mittel zum Beispiel in Edelmetalle oder unverbriefte Darlehensforderungen anlegen, nunmehr auch von regulierten Fonds und nicht nur von Zertifikaten bedient werden können.

  • Verbesserter Anlegerschutz und Corporate Governance:
    Durch das Investmentänderungsgesetz soll der bisherige Standard des Investmentgesetzes bezüglich Corporate Governance und Anlegerschutz weiter entwickelt werden. Das Investmentänderungsgesetz sieht Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Depotbank und des Aufsichtsrates von Kapitalanlagegesellschaften vor. Außerdem soll zum Schutze nationaler Anleger die Beschränkung der Kostenvorausbelastung auf richtlinienkonforme ausländische Investmentfonds erstreckt werden.

5. Jahressteuergesetz 2008 (BGBl I 2007, 3150)

Das Jahressteuergesetz 2008 ist am 28.12.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. I 2007, 3150).

Das JStG 2008 dient der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Neben fachlich gebotenen Einzelregelungen stehen der Bürokratieabbau, die Steuerrechtsvereinfachung sowie Maßnahmen zur Rechtsbereinigung und Rechtsklarheit im Vordergrund. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Maßnahmen:

  • Ersatz der Papier-Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren – („Elster-Lohn II“), § 39e EStG

    Die Umstellung auf das elektronische Verfahren soll Arbeitnehmer, Unternehmen und Gemeinden entlasten. Arbeitnehmer sollen sich künftig nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig ihre steuerliche Identifikationsnummer und ihr Geburtsdatum mit. Der Arbeitgeber kann damit die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen. Da die allermeisten Unternehmen über eine elektronische Lohnabrechnung verfügen, vereinfache sich dadurch ihr Aufwand für das Lohnsteuerverfahren erheblich. Auch die Gemeinden würden in großem Umfang entlastet, denn Millionen von Lohnsteuerkarten müssten nicht mehr gedruckt und versandt werden.

  • Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes, § 42 AO

    Im Steuerrecht ist jeder nach seiner Leistungsfähigkeit gleich zu belasten. Auf Kosten der Allgemeinheit werde jedoch mitunter versucht, dieser Belastung durch Gestaltungen zu entgehen. Rechtlich komplizierte Gestaltungen ohne beachtliche außersteuerliche Gründe würden häufig nur gewählt, um Steuern zu sparen. Eine Vorschrift, die möglichen Missbrauch verhindern soll, existiert bereits. Aufgrund ihrer Ausgestaltung sowie einer nicht immer einheitlichen und unübersichtlichen Rechtsprechung sei sie aber bisher schwer handhabbar. Die Neuregelung beseitige diesen Mangel. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung würden die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen jetzt klar definiert. Der Anwendungsbereich des neuen § 42 Abs. 1 AO soll dabei ausdrücklich auf Fälle mit ungewöhnlichen Gestaltungen begrenzt werden, für die keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dargelegt werden.

    Der neue § 42 Abs. 1 AO lautet wie folgt:

    „(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Andernfalls entseht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

    (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.“

Nachstehend werden einige weitere Änderungen durch das JStG 2008 angeführt:

  • Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;

  • Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, § 32b Abs. 3 EStG;

  • Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren, § 45a Abs. 1 EStG;

  • Anrechnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten, § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG;

  • Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen, § 38 Abs. 4 bis 10 KStG;

  • Abschaffung der Haftung für Umsatzsteuer bei Änderung der Bemessungsgrundlage, § 13d UStG.

6. Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen – „MoRaKG“ (BGBl I 2008, 1672)

6.1 Allgemeines

Am 27.06.2008 verabschiedet der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG). Der Bundesrat stimmt dem MoRaKG am 04.07.2008 zu.
Das MoRaKG wird am 18.08.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl 2008, Teil 1 Nr. 36, S. 1672) verkündet.
Das MoRaKG ist vorbehaltlich des Artikel 8 Abs. 2 MoRaKG am 19.08.2008 in Kraft getreten.
Das MoRaKG besteht primär aus zwei Teilen, nämlich der Einführung eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie einer Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Durch das MoRaKG sollen die Finanzierungsbedingungen für junge und mittelständische Unternehmen durch Beteiligungskapital verbessert werden. Denn nach dem Regierungsentwurf spielen junge und mittelständische Unternehmen eine wichtige Rolle für die deutsche Volkswirtschaft, da sie das Innovations- und Wachstumspotential der Volkswirtschaft erhöhen und ein hohes Beschäftigungsniveau fördern. Grade diese Unternehmen hätten allerdings häufig Probleme bei der Kapitalbeschaffung. Somit ist Beteiligungskapital eine wichtige Finanzierungsquelle für junge und mittelständische Unternehmen, denen andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht offen stehen.
Ziel des MoRaKG ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapital- und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dergestalt zu verbessern, dass sie vermehrt Beteiligungskapital für junge und mittelständische Unternehmen zur Verfügung stellen.

Das MoRaKG enthält im Wesentlichen folgende Inhalte:

6.2 Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

Das WKBG sieht eine zielgenaue steuerliche Förderung vor, die speziell auf Kapitalbeteiligungen in junge Unternehmen (sogenannte Zielgesellschaften) zugeschnitten ist. Gefördert werden Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die ihre Mittel in einen klar abgegrenzten Kreis von Zielgesellschaften (nicht börsennotierte junge Unternehmen mit einem Alter von höchstens zehn Jahren und einem Eigenkapital von max. 20 Mio. EUR zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs) anlegen.
Die Höchsthaltedauer von Anteilen an einer sogenannten Zielgesellschaft beträgt 15 Jahre. Zudem muss die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft mindestens 70 % des von ihr verwalteten Vermögens in Zielgesellschaften anlegen.

Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Um anerkannt zu werden, müssen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften über ein Mindesteigenkapital von einer Million EUR und über mindestens zwei ausreichend qualifizierte und zuverlässige Geschäftsleiter verfügen. Daneben tritt eine Aufsicht durch die BaFin als zentrale Aufsichtsbehörde.

Die steuerliche Förderung beinhaltet folgende Elemente:

  • Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Personengesellschaft, die nur Anteile an Kapitalgesellschaften hält, gilt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend. Die Einkünfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft sind dann nicht gewerbesteuerpflichtig. Das MoRaKG beabsichtigt für diese Fälle eine sogenannte „transparente Besteuerung“ der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und damit eine Besteuerung allein auf der Ebene des Anlegers.

  • Als Beitrag zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil des sogenannten Carried Interest (Tätigkeitsvergütung, die an die Initiatoren von vermögensverwaltenden Beteiligungskapitalgesellschaften gezahlt wird unter der Voraussetzung, dass die übrigen Gesellschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt..

  • Das MoRaKG sieht weiter eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vor. Nach dem MoRaKG bleiben beim Erwerb von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft bei einer Mindesthaltedauer der Anteile an der Zielgesellschaft von vier Jahren die Verlustvorträge im Umfang der in der Zielgesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Dies gilt auch dann, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile an einen Dritten weiterveräußert.

  • Außerhalb des Anwendungsbereichs des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes ist zudem eine Förderung sogenannter „Business Angels“ vorgesehen. Hierzu soll zur Förderung eines derartigen Engagements der Freibetrag des § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 EUR auf 200.000 EUR erhöht werden. „Business Angels“ sind erfahrene Unternehmerpersönlichkeiten, die sich mit Kapital und Know-How unmittelbar in „junge“ Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft einbringen.

6.3 Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Auch für mittelständische Unternehmen spielt privates Beteiligungskapital eine wichtige Rolle. Insbesondere können Beteiligungsgesellschaften das notwendige Kapital für Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen, für Expansionsstrategien oder Sanierungskonzepte bereitstellen.
Daher werden durch das MoRaKG die Bestimmungen des Unternehmensbeteiligungsgesetzes (UBGG) besser an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. Durch die Reform des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) werden die Rahmenbedingungen für den gesamten Bereich der Mittelstandsfinanzierung durch eine Ausweitung der Beteiligungsmöglichkeiten verbessert.

Hiernach sind zukünftig alle Beteiligungen zulässig, die handels- und steuerrechtlich als Eigenkapital eingeordnet werden.

Zudem entfallen rechtsformabhängige Beschränkungen für die Kapitalanlage.

Künftig sind auch Beteiligungen an Offenen Handelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sowie an Gesellschaften vergleichbarer ausländischer Rechtsformen zulässig.
Klargestellt wird im MoRaKG weiter, dass sich die integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligen kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedeutsam, dass die GmbH & Co. KG eine große Bedeutung für mittelständische Unternehmen hat.

Die maximale Haltedauer steigt von 12 auf 15 Jahre.
Weiter werden die Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von den Regeln über den Eigenkapitalersatz befreit. Hierdurch werden die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der mittelständischen Beteiligungsunternehmen verbessert.

Durch das MoRaKG wird zudem dem § 8c KStG ein neuer Absatz 2 angefügt.
Diese neue Regelung soll das mit dem WKBG verfolgte Ziel der Förderung von Wagniskapital unterstützen, indem sie bei der Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 WKBG durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft den Verlust der Zielgesellschaft nicht untergehen lässt, soweit im steuerpflichtigen, inländischen Betriebsvermögen der Zielgesellschaft stille Reserven vorhanden sind.
Ferner soll hiernach ein Verlust der Zielgesellschaft in Höhe der stillen Reserven auch bei Veräußerung durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erhalten bleiben, wenn diese die Beteiligung mindestens vier Jahre gehalten hat.
Mit dem neu eingefügten § 8c Abs. 2 KStG soll den Belangen junger und forschungsintensiver Unternehmen Rechnung getragen werden. In Höhe der im Betriebsvermögen der Zielgesellschaft ruhenden stillen Reserven soll ein vorhandener Verlustvortrag weiter nutzbar bleiben, wenn eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft als Investor auftritt.
Die Regelung sieht für Verluste, die nach der Grundnorm des § 8c Abs. 1 KStG wegfallen würden, aber infolge des § 8c Abs. 2 KStG ausnahmsweise weiter nutzbar sind, einen zeitlich über fünf Jahre gestreckten Verlustabzug vor.
Diese Regelung soll damit vor allem nachhaltige Beteiligungserwerbe begünstigen. Der nach dem Anteilseignerwechsel nutzbare/verrechenbare Verlust wächst jährlich um jeweils 20 Prozent. Das volle Verlustvolumen soll der Zielgesellschaft erst fünf Jahre nach dem Anteilserwerb durch die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder den Dritterwerber, der von einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erwirbt, zur Verfügung stehen.

Beispiel (aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoRaKG):

Eine GmbH hat Verlustvorträge in Höhe von einer Million EUR. Die stillen Reserven des inländischen steuerpflichtigen Betriebsvermögens belaufen sich auf 800.000 EUR. Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erwirbt in 01 90 Prozent der Anteile und stellt der GmbH für die weitere Entwicklungstätigkeit Kapital zur Verfügung.

Lösung:
Der Verlustvortrag der GmbH geht in Höhe von 200.000 EUR unter und kann nach dem Anteilseignerwechsel in 01 in Höhe von 160.000 EUR, in 02 in Höhe von 320.000 EUR, in 03 in Höhe von 480.000 EUR, in 04 in Höhe von 640.000 EUR und ab 05 in Höhe von 800.000 EUR genutzt werden.

Abwandlung (aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum MoRaKG):
Abweichend vom oben genannten Beispiel erwirbt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 40 Prozent der Anteile.

Lösung:
Es sind die Voraussetzungen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt; 400.000 EUR des Gesamtverlustes von einer Million EUR würden wegfallen.
Da aber 8/10 (800.000 EUR von einer Million EUR) des Verlust auf im inländischen Betriebsvermögen vorhandene stille Reserven entfallen, können infolge des § 8c Abs. 2 KStG 8/10 von 400.000 EUR (= 320.000 EUR) auch nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel genutzt werden; in Höhe von 80.000 EUR geht der Verlust endgültig unter.
Der nutzbare Teil des Verlusts beträgt im ersten Veranlagungszeitraum nach dem schädlichen Anteilseignerwechsel 1/5 und erhöht sich in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen um jeweils 1/5.

7. Risikobegrenzungsgesetz (BGBl I 2008, 1666)

Am 27.06.2008 verabschiedet der Bundestag das Risikobegrenzungsgesetz. Der Bundesrat stimmt dem Risikobegrenzungsgesetz am 04.07.2008 zu.
Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) ist am 18.08.2008 im Bundesgesetzblatt (vgl. BGBl. 2008, Teil 1 Nr. 36, S. 1666) verkündet worden. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 5 des Risikobegrenzungsgesetzes treten am 01.03.2009, Artikel 1 Nr. 4 tritt am 31.03.2009 in Kraft. Im Übrigen ist das Risikobegrenzungsgesetz am 19.08.2008 in Kraft getreten.

Ziel des Risikobegrenzungsgesetzes ist es nach der Begründung im Gesetzesentwurf, gesamtwirtschaftlich unerwünschte Aktivitäten von Finanzinvestoren zu erschweren oder möglicherweise sogar zu verhindern, ohne zugleich Finanz- und Unternehmenstransaktionen, die effizienzfördernd wirken, zu beeinträchtigen.

Das Risikobegrenzungsgesetz umfasst insgesamt acht Maßnahmen:

a) Abgestimmtes Verhalten von Investoren – sogenanntes „acting in concert“

Die Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz und im Wertpapierübernahmegesetz zum abgestimmten Verhalten von Investoren, dem sogenannten „acting in concert“ werden erweitert und konkretisiert.
So wird künftig auch der abgestimmte Aktienerwerb sowie das abgestimmte Verhalten im Vorfeld von Hauptversammlungen erfasst.
Abgestimmtes Verhalten liegt hiernach dann vor, wenn die unternehmerische Ausrichtung dauerhaft oder erheblich beeinflusst wird.
Die Regelungen des § 22 Abs. 2 WpHG und des § 30 WpÜG werden dementsprechend geändert.

b) Aussagefähigere wertpapierhandelsrechtliche Meldungen

Bislang waren nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über die Meldepflichten börsennotierter Unternehmen Stimmrechte aus Aktien und aus vergleichbaren Positionen in anderen Finanzinstrumenten getrennt zu melden. Diese Meldungen gaben die Beteiligungsverhältnisse daher nur unvollständig und zeitlich versetzt wieder.
Künftig wird mit der Änderung des § 25 WpHG, wonach die Stimmrechte aus den beiden Positionen künftig zusammenzurechnen sind, die Aussagekraft der Meldungen über Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile gesteigert. Es kommt zu einem früheren Erreichen der Eingangsmeldeschwelle und einer größeren Meldedichte.

c) Bessere Informationen über die Inhaber wesentlicher Beteiligungen

Bislang beschränkten sich die für Investoren börsennotierter Unternehmen geltenden Meldepflichten bei Veränderungen wesentlicher Stimmrechtsanteile auf Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.
Damit blieben die Meldepflichten hinter den Berichtserfordernissen in anderen Staaten wie z.B. den USA (Beteiligungsschwelle von 5 Prozent) oder Frankreich (Beteiligungsschwelle von 10 Prozent bzw. 20 Prozent) zurück, in denen ab einer bestimmten Anlagegrenze die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der Mittel bekannt zu geben sind. Diese Angaben dienen regelmäßig der Information der Emittenten sowie der Anleger und werden dem Markt zur Verfügung gestellt, sodass sie in die Entscheidungen der Marktteilnehmer einfließen können.
Nach dem Vorbild der in anderen Staaten bereits bestehenden Meldepflichten ergänzt die Änderung des § 27 WpHG den Umfang der Offenlegungspflichten. So müssen Inhaber wesentlicher Beteiligungen (ab 10 Prozent der Stimmrechte) künftig die mit der Beteiligung verfolgten Ziele sowie die Herkunft der finanziellen Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen angeben. Diese Regelung tritt am 31.05.2009 in Kraft.

d) Verschärfung der Rechtsfolgen bei Verletzung von gesetzlichen Meldepflichten

Bislang konnte der Aktionär unter Nichterfüllung der Mitteilungspflichten zumindest zwischen zwei Hauptversammlungen unbemerkt ein Aktienpaket aufbauen, ohne mit einem Stimmrechtsentzug sanktioniert zu werden. Denn der Rechtsverlust bestand bislang nur solange, bis der meldepflichtige Aktionär seiner Mitteilungspflicht nachkommt, was z.B. auch noch unmittelbar vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung nachgeholt werden kann.
Durch die Änderung des § 28 WpHG wird nunmehr diese bisherige Praxis (unbemerkt Aktienpakete aufzubauen und die Stimmrechtsanteile erst unmittelbar vor der Hauptversammlung zu melden) künftig sanktioniert. Im Falle eines Verstoßes gegen die wertpapierhandelsrechtlichen Meldepflichten können Stimmrechte zukünftig für sechs Monate nicht mehr ausgeübt werden.

e) Verbesserte Identifizierung der Inhaber von Namensaktien

Gesetzliches Leitbild ist ein vollständiges Aktienregister, in dem die wahren Inhaber eingetragen sind. Dieses bei Namensaktien zu führende Aktienregister soll der Gesellschaft Transparenz über die Identität der Aktieninhaber und die Höhe ihrer Beteiligung verschaffen. Weiter soll hierdurch eine unmittelbare Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär ermöglicht werden.
In der Praxis lassen sich die Aktieninhaber jedoch häufig nicht ins Aktienregister eintragen, sondern die Eintragung erfolgt von z.B. Verwahrbanken oder Zentralverwahrern anstelle des Aktieninhabers im eigenen Namen.
Die Transparenz und Aussagekraft des im Aktiengesetz geregelten Aktienregisters wird durch eine Anpassung der Bestimmungen des § 67 AktG dadurch erhöht, dass künftig im Aktienregister Eingetragene dem Emittenten auf Verlangen mitteilen müssen, ob ihnen die Aktien gehören oder für wen sie die Aktien gegebenenfalls halten. Bei einer Verweigerung der Auskunft entfällt das Stimmrecht.

f) Konkretisierung der Informationsrechte der Belegschaften

Bislang sehen die übernahmerechtlichen Vorschriften für börsennotierte Unternehmen eine Unterrichtung der Belegschaft im Fall einer Unternehmensübernahme vor. Diese Informationspflicht ist für nicht börsennotierte Unternehmen bislang nicht gesondert vorgesehen.
Die Belegschaft nicht börsennotierter Unternehmen soll jedoch künftig in gleicher Weise darüber informiert werden, wenn sich die Kontrolle über das Unternehmen ändert. Somit wird zur Verbesserung des Schutzes der Belegschaften nicht börsennotierter Unternehmen eine Unterrichtungspflicht des Wirtschaftsausschusses bzw. – falls ein solcher nicht besteht – des Betriebsrates bei Übernahmen vorgesehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dadurch nicht gefährdet werden .

g) Verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Praxis, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite zu verkaufen besteht nach der Begründung zum Gesetzesentwurf grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Denn derartige Kreditverkäufe würden Fragen des Schuldnerschutzes, des Verbraucherschutzes (u.a. Schaffung von besonderen Unterrichtungspflichten der an Kreditverkäufen Beteiligten), des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes sowie Fragen nach möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen aufwerfen.

Bundesjustizministerin Zypries hat hierzu am 11.12.2007 angekündigt, dass der Schutz von Kreditnehmern bei einem Verkauf ihrer Darlehensforderungen verbessert werden soll. So soll ein nachhaltiger Schutz der Darlehensnehmer durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden:

  1. Pflicht des Darlehensgebers zum Angebot nicht abtretbarer Darlehensverträge
    Kreditinstitute sollen hiernach künftig auch Darlehen anbieten, die nicht veräußert werden dürfen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass der Darlehensnehmer plötzlich mit einer neuen Bank – bzw. einem Finanzinvestor – konfrontiert wird. Gerade bei langfristigen Krediten kann es für den Kreditnehmer nämlich entscheidend sein, das Darlehen bei der Bank zu haben, die sein Vertrauen genießt. Die Bank soll den Kreditinteressenten vor Abschluss eines Kreditvertrages von sich aus auf dieses Angebot und dessen Konditionen hinweisen müssen. Nicht abtretbare Kredite werden voraussichtlich zu einem höheren Zinssatz angeboten werden, da es sich hierbei um einen zusätzlichen Schuldnerschutz handelt. Der Bankkunde soll dann wählen können, ob er einen Kredit aufnimmt, der ohne Weiteres verkauft werden kann, oder ob er dieses Risiko gegen einen Zinsaufschlag ausschließen will.

  2. Verpflichtung des Darlehensgebers zu Folgeangebot oder Hinweis auf Nichtverlängerung des Vertrages
    Der Kreditgeber soll künftig verpflichtet sein, den Darlehensnehmer rechtzeitig vor einer Änderung des Kreditvertrages zu unterrichten. Spätestens drei Monate vor Auslaufen einer vereinbarten Zinsbindung oder einer Fälligkeit der gesamten Rückzahlungsforderung soll das Kreditinstitut dem Kunden seine Bereitschaft für ein Folgeangebot mitteilen oder ihn darauf hinweisen müssen, dass es den Vertrag nicht verlängern wird. Dadurch soll der Darlehensnehmer in die Lage versetzt werden, die anstehenden Veränderungen zu überblicken und sich darauf einstellen können.

  3. Pflicht zur Anzeige der Abtretung der Darlehensforderung bzw. des Wechsels des Darlehensgebers
    Der Kunde soll zukünftig, wenn eine Kreditforderung abgetreten wird oder ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers stattfindet, unverzüglich hierüber informiert werden müssen. Dadurch soll der Kunde die Geschäftsziele seines neuen Gläubigers – etwa eines Finanzinvestors – kennen lernen und sich rechtzeitig entscheiden können, ob er eine längerfristige Vertragsbeziehung mit ihm fortsetzen möchte oder nicht.

  4. Verbesserung des Kündigungsschutzes bei Grundstücksdarlehen
    Bislang enthält das zurzeit geltende Recht einen besonderen Kündigungsschutz, wenn der Darlehensnehmer Verbraucher ist und mit seinen Ratenzahlungen nur geringfügig in Rückstand gerät. Verbraucherdarlehen dürfen nämlich erst dann gekündigt werden, wenn der Zahlungsrückstand einen gewissen Prozentsatz erreicht hat (vgl. insoweit § 498 Abs. 1 BGB). Weiter muss der Darlehensnehmer zuvor erfolglos zur Bezahlung des Rückstandes aufgefordert worden sein. Dieser besondere Kündigungsschutz besteht bisher jedoch nicht bei Grundstücksdarlehen. Zukünftig soll nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums auch derjenige, der ein Grundstücksdarlehen aufnimmt, besser vor der Kündigung seines Kredits geschützt werden.

  5. Nicht abtretbare Unternehmenskredite
    Bislang kann ein Unternehmer mit seiner Bank nicht vereinbaren, dass die Forderung aus seinem Darlehen nicht abgetreten wird. Diese Sonderregelung für Unternehmer soll zukünftig gelockert und deren Situation verbessert werden. Es ist geplant, dass auch Unternehmer in Zukunft die Möglichkeit erhalten sollen, nicht abtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten zu schließen.

  6. Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde
    Häufig wird bei Abschluss eines Kreditvertrages notariell vereinbart, dass der Darlehensnehmer sich wegen der Forderungen aus dem Kreditvertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Aus solchen sog. vollstreckbaren Urkunden kann der Kreditgeber dann – z. B. bei einem Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers – unmittelbar vollstrecken. Ein Gericht muss den Anspruch vorher nicht überprüfen und ein gesondertes Urteil (Vollstreckungstitel) darüber erlassen. Die vollstreckbare Urkunde ist also selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung. Der Kreditgeber darf aber nicht aus einer vollstreckbaren Urkunde vollstrecken, wenn der Darlehensnehmer seine Raten ordentlich zahlt. Betreibt der Kreditgeber trotzdem die Zwangsvollstreckung, hat der Darlehensnehmer später grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen ihn. Das gilt nach dem derzeit noch geltenden Recht aber nur, wenn den Kreditgeber ein Verschulden trifft, d.h. wenn er also zumindest hätte wissen können, dass die Vollstreckung unzulässig ist. Künftig soll es nach dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums nicht mehr auf ein Verschulden ankommen.
    Das würde bedeuten, dass der Darlehensnehmer, dessen Hausgrundstück auf Betreiben der Bank oder eines Finanzinvestors zu Unrecht zwangsversteigert wurde, seinen Schaden in Zukunft erheblich einfacher ersetzt bekommen könnte.

h) Intensive Beobachtung von Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank

Hedgefonds und Private Equity Fonds spielen auf den Finanzmärkten eine wichtige Rolle, könnten jedoch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf auch die Gefahr systemischer Risiken erhöhen.
In Ergänzung zur G8-Initiative, wonach sich die G8-Staaten darauf verständigt haben, dass die nationalen Aufsichtsbehörden auf die wichtigsten Finanzintermediäre einwirken, damit diese ihr Risikomanagement gegenüber Hedgefonds verbessern, wird die laufende Beobachtung und Analyse der mit der Tätigkeit von Finanzinvestoren verbundenen Risiken durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank intensiviert.

8. Eigenheimrentengesetz – „EigRentG“ (BGBl I, 2008, 1509)

Der Bundestag hat am 20.06.2008 das „Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG)“ beschlossen. Dem EigRentG hat der Bundesrat am 04.07.2008 zugestimmt. Das EigRentG vom 29.07.2008 ist am 31.07.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Ziel des EigRentG ist es, ab 2008 die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum stärker als bisher in die staatlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“) mit einzubeziehen.

So sollen weitere wirksame Anreize für eine zusätzliche private Altersvorsorge geschaffen werden. Dies soll durch eine verbesserte Einbeziehung von selbst genutzten eigenen Wohnimmobilien und selbst genutzten Genossenschaftswohnungen, die jeweils im Inland belegen sind, erfolgen.

Die Förderung des Eigenheimrentenmodells erfolgt zweistufig.
In der ersten Stufe können bis zu 100 Prozent des in einem Altersvorsorgevertrag angesparten steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens jeweils wie folgt verwendet werden, ohne dass der Berechtigte verpflichtet ist, den Entnahmebetrag wieder in einen Altersvorsorgevertrag zurückzuführen:

  1. Für die Anschaffung, Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbst genutzten im Inland belegenen Wohnimmobilie.

  2. Für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtanteilen) an einer im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer im Inland belegenen Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken oder von einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht.

In der zweiten Stufe werden die zur Darlehenstilgung eingesetzten Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen werden zu 100 Prozent für die Tilgung verwandt.

Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase wird durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet.

Durch das EigRentG ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen, welche zum größten Teil bereits für das Jahr 2008 in Kraft treten.

8.1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes

§ 10a Abs. 1 Satz 4 EStG

Der Kreis der Förderberechtigten wird erweitert auf Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen. Die Renten- oder Versorgungsbezieher müssen unmittelbar vor dem Bezug der Rente pflichtversichert oder vor dem Bezug der Versorgung Empfänger von Besoldungs- oder Amtsbezügen gewesen sein, d.h. zu einer der begünstigten Personengruppen nach § 10a Abs. 1 EStG gehören und noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.

§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG

Auch die Leistungen aus Zahlungen in einen Altersvorsorgevertrag zur Verminderung des Wohnförderkontos oder zur Vermeidung der sofortigen Versteuerung werden hiernach bei Aufgabe der Selbstnutzung der Wohnimmobilie in voller Höhe nachgelagert versteuert.

§ 22 Nr. 5 Satz 4 – 6 EStG

Bei der selbst genutzten Immobilie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung durch die Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge. Hierfür stehen den Steuerpflichtigen alternativ zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Zum einen ist nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG der sogenannte Verminderungsbetrag (§ 92a Abs. 2 Satz 5 EStG) nachgelagert zu besteuern. Hierbei handelt es sich um den jährlichen Wert, um den das Wohnförderkonto vermindert wird. Der Verminderungsbetrag ergibt sich, wenn der Betrag des Wohnförderkontos zu Beginn der Auszahlungsphase auf die Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres verteilt wird.

  2. Zum anderen ist nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG der sogenannte Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5 EStG nachgelagert zu besteuern. Hierbei handelt es sich um Fälle der steuerlich relevanten schädlichen Verwendung der geförderten Wohnimmobilie.

Keine steuerlich relevante schädliche Verwendung liegt gemäß § 92a Abs. 3 Sätze 9 ff. EStG vor, wenn

  1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, für eine weitere selbst genutzte Wohnung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 2 EStG verwendet,

  2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförderkonto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals zu eigenen Zwecken genutzt hat, auf einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag zahlt,

  3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung erfüllt haben. In diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit,

  4. 4. die Ehewohnung aufgrund einer richterlichen Entscheidung nach § 1361b BGB dem anderen Ehegatten zugewiesen wird.

Der Steuerpflichtige hat alternativ auch die Möglichkeit einer einmaligen Besteuerung. In diesem Fall wird der Wert des Wohnförderkontos nur zu 70 Prozent bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.

§ 82 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und 4 EStG/ § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Begünstigt sind nun auch die vom Zulageberechtigten erbrachten Tilgungsleistungen zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages in Form eines Darlehensvertrages.

Auch zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören die bis zu Beginn der Auszahlungsphase erbrachten Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zur Tilgung eines Darlehens im Rahme

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