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Steuerobjekt – Natürlicher Gewerbebetrieb

Normen

§ 2 Abs. 1 GewStG

R 2.1 GewStR 2009

Information

1. Steuerobjekt

Steuerobjekt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG

  1. der Gewerbebetrieb

  2. soweit er im Inland betrieben wird.

Zur Definition des Gewerbebetriebes verweist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf § 15 Abs. 2 EStG. Die darunter fallenden Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Betätigung werden auch als natürliche Gewerbebetriebe bezeichnet. Erfasst werden daneben Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG).

In vielen Fällen liegt mit dem Gewerbebetrieb auch die Kaufmannseigenschaft vor. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Wiese eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch hier ist der Begriff „Gewerbebetrieb“ unter Rückgriff auf § 15 EStG zu definieren. Besteht – wie z.B. bei kleinen Handwerksbetrieben – die Kaufmannseigenschaft nicht, weil kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ändert dies allerdings nichts am Vorliegen eines Gewerbetriebes i.S.d. GewStG. Umgekehrt führt selbst die Eintragung ins Handelsregister nach § 3 HGB bei Land- und Forstwirten nicht zur Gewerbesteuerpflicht, da keine Einkünfte nach § 15 EStG erzielt werden.

2. Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen Einzelgewerbetreibende.

Unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt die Mitunternehmerschaft (siehe H 15.8 Abs. 1 [Allgemeines] EStH). Merkmale für die Mitunternehmerschaft sind

  1. das Mitunternehmerrisiko (H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerrisiko] EStH 2009) und

  2. die Mitunternehmerinitiative (H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerinitiative] EStH).

Definition des Gewerbetriebs:

Ein Gewerbebetrieb ist eine Tätigkeit, die

  1. selbstständig

  2. nachhaltig

  3. mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird und sich

  4. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;

  5. es darf sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und

  6. aus selbstständiger Arbeit handeln und

  7. es muss sich um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit handeln.

Siehe auch § 2 Abs. 1 GewStG und R 2.1. GewStR 2009.

Nur der Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG, R 2.1 GewStR 2009). Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft siehe R 15.5 und 5 EStR und H 15.3 und 5 EStH.

Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit siehe H 15.6 EStH 2010.

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