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Steuersatz – Beherbergungsleistungen

Normen

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

Information

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 ist ein neuer § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG eingeführt worden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt ab 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Die Ermäßigung betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Außerdem gilt der ermäßigte Steuersatz auch für die kurzfristige Überlassung von Campingflächen.

Als kurzfristige Beherbergung gelten alle Beherbergungen bis zu sechs Monaten, da die steuerfreie Vermietung bei sechs Monaten beginnt und der Gesetzgeber für eine kurzfristige Vermietung keine neuen Grenzen ziehen wollte.

Nicht von der Steuermäßigung betroffen sind u.a. die folgenden Leistungen:

  • Verpflegung,

  • Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),

  • TV-Nutzung,

  • Getränkeversorgung aus der Minibar,

  • Wellnessangebote,

  • Überlassung von Tagungsräumen.

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.

Siehe auch
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