Steuerlexikon

[Steuerlexikon_dropdown]

[Steuerlex24-Search-all]

Umsatzsteuerhaftung

Normen

§ 25d UStG

Information

In Deutschland und auch in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten werden immer mehr Umsatzsteuer-Betrugsfälle in der Form von sogenannten Umsatzsteuer-„Karussellen“ aufgedeckt, durch die es bereits zu enormen Steuerausfällen gekommen ist. Bei diesen Geschäften werden Rechnungen ausgestellt, die dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug ermöglichen, ohne dass die ausgewiesene und geschuldete Umatzsteuer vom Rechnungsaussteller an das Finanzamt abzuführen. Deshalb wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ab 2002 mit § 25d UStG das Risiko eines Steuerausfalles für den Fiskus über die Erweiterung von Haftungstatbeständen vermindert.
Die Neuregelung in § 25d UStG sieht Folgendes vor:

Jeder Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, wenn

  1. die Steuer in einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG ausgewiesen wurde,

  2. der Aussteller der Rechnung in seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich bzw. leichtfertig außer Stande gesetzt hat, die Steuer zu entrichten und

  3. der Unternehmer (Leistungsempfänger) bei Abschluss seines Vertrages über den Eingangsumsatz davon Kenntnis hat bzw. den Umständen nach hätte Kenntnis haben müssen.

Sind die o.a. Voraussetzungen bei mehreren Unternehmern erfüllt, haften diese gesamtschuldnerisch.

Die Haftung kann sich auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken. Vorangegangene Umsätze sind nicht nur die unmittelbaren Eingangsumsätze des Unternehmers, sondern auch die Umsätze auf den Vorstufen.

Beispiel:

Der Unternehmer A verkauft 10 neue PKW an den Unternehmer B. Er stellt darüber eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG i. H. v. 300.000 EUR + 57.000 EUR Umsatzsteuer = 357.000 EUR aus. Bei Ausstellung der Rechnung stand fest, dass A die Umsatzsteuer in Höhe von 57.000 EUR nicht an das Finanzamt abführen wird.

Der Unternehmer B verkauft die gleichen PKW an den Unternehmer C und stellt darüber eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG i.H.v. 280.000 EUR + 53.200 EUR Umsatzsteuer = 333.200 EUR aus. B reicht eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ein, worauf er 3.800 EUR Umsatzsteuer (Umsatzsteuer 53.200 EUR – Vorsteuer 57.000 EUR) erstattet bekommt.

Der Unternehmer C verkauft die PKW an verschiedene Endabnehmer. Ihm war bekannt, dass A die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt und sich deshalb der Preis der Fahrzeuge vermindert hat.

Bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des C, in der 53.200 EUR Vorsteuer geltend gemacht werden, sind die Unternehmer A und B bereits in Konkurs bzw. nicht mehr auffindbar.

Lösung:

Da Unternehmer C gewusst hat, dass einer der vorangegangenen Unternehmer die geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen würde, kann er für die von A nicht abgeführte Umsatzsteuer i.H.v. 57.000 EUR nach § 25d UStG in Haftung genommen werden.

Der Haftungsbescheid kann durch das Finanzamt erlassen werden, bei dem der Vorsteueranspruch geltend gemacht wird. Darüber hinaus kann das Finanzamt die Zustimmung zur Steueranmeldung so lange zurückstellen, bis mit der Haftungsschuld aufgerechnet werden kann.

Um Feststellungen von Vorsteuermanipulationen relativ früh und ohne vorherige Anmeldung durch das Finanzamt treffen zu können, wurde die Möglichkeit einer Nachschau (Umsatzsteuer – Nachschau) mit dem § 27b UStG neu eingeführt.

Die Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann zukünftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Im Falle gewerbs- oder bandenmäßiger Nichtzahlung der Umsatzsteuer kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Steuerhinterziehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Zurück
Nach oben