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Unternehmensteuerreform 2008

Information

1. Zeitplan

  • 11.11.2005: Im Koalitionsvertrag erfolgt die Ankündigung der geplanten Reform der Unternehmensbesteuerung

  • 02.07.2006: Beschluss der Koalition über eine Verständigung auf Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008

  • 05.02.2007: Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums

  • 14.03.2007: Beschluss der Bundesregierung über die Verabschiedung des Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008

  • 25.05.2007: Verabschiedung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 im Bundestag

  • 06.07.2007: Der Bundesrat stimmt in seiner Sitzung dem Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 zu

  • 17.08.2007: Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2007, 1912)

  • 01.01.2008: In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform 2008

  • 01.01.2009: In-Kraft-Treten der Abgeltungsteuer

2. Inhalt

Die Reform der Unternehmensteuer soll dazu beitragen, dass Deutschland eine wettbewerbsfähige, wachstumsorientierte und Investitionen fördernde Unternehmensteuer bekommt. Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 besteht aus zwei Teilen, zum einen die ab 01.01.2008 geltende Veränderung der Unternehmensbesteuerung und zum anderen die zum 01.01.2009 in Kraft tretende Abgeltungsteuer für private Einkünfte aus Kapitalvermögen.

3. Ziele der Reform

Die Unternehmensteuerreform 2008 verfolgt im Wesentlichen die folgenden Ziele:

  1. Steigerung der Attraktivität des Standortes Deutschland für Direktinvestitionen bei gleichzeitiger Bekämpfung von missbräuchlichen Steuergestaltungen,

  2. Belastungsneutralität der unterschiedlichen Rechtsformen,

  3. Stabilisierung der Gemeindesteuern, Erhöhung der Transparenz der Besteuerung und Entflechtung der Finanzströme,

  4. Reform der Besteuerung von Kapitaleinkünften des Privatvermögens,

  5. Finanzierung der tariflichen Entlastung der Unternehmen.

4. Überblick

Im Folgenden erfolgt ein Überblick über einige ausgewählte Änderungen im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008.

4.1 Änderungen des EStG

4.2 Änderungen des KStG

  • § 8b Abs. 10 KStG, § 3c Abs. 2 Satz 3 EStG

    Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der sog. Wertpapierleihe werden eingeschränkt. Der Betriebsausgabenabzug bei der leihenden Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Entgelte für die Überlassung wird versagt.

    In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2007.

  • § 8c KStG, § 8 Abs. 4 KStG, § 10a Satz 8 GewStG

    Die Regelungen zum „Mantelkauf“ werden verändert. In Zukunft wird für die Berücksichtigung der vorgetragenen Schulden ausschließlich auf den Anteilseignerwechsel abgestellt. Bei Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteils- oder Stimmrechte innerhalb von 5 Jahren geht ein Verlustvortrag quotal unter. Wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteils- oder Stimmrechte übertragen werden, geht ein Verlustvortrag vollständig unter. Der Gewerbeverlust soll gemäß § 10a Satz 8 GewStG entsprechend entfallen.

    Hinweis:

    Mit Schreiben vom 04.07.2008 – IV C 7 – S 2745-a/08/10001 hat sich das BMF zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) geäußert.

    In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008 und Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007.

  • § 23 Abs. 1 KStG

    Der Körperschaftsteuersatz wird von 25 % auf 15 % verringert und die Gewerbesteuermesszahl von maximal 5 % auf einheitlich 3,5 % gesenkt. Hierdurch verringert sich die nominale Belastung der Unternehmensgewinne von derzeit 38,65 % auf 29,83 % (bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %).

    Beispiel zur Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft bei einem Gewinn vor Steuern von 100.000 EUR:

    Bis 31.12.2007

    Ab 01.01.2008

    Gewinn vor Steuern

    100.000 EUR

    100.000 EUR

    Gewerbesteuer (Hebesatz 400%)

    16.667 EUR

    14.000 EUR

    Gewinn nach Gewerbesteuer

    83.333 EUR

    100.000 EUR

    Körperschaftsteuer

    20.830 EUR

    (25%)

    15.000 EUR

    (15%)

    Solidaritätszuschlag (5,5% auf KSt)

    1.150 EUR

    830 EUR

    Summe GewSt/KSt/SolZ

    38.650 EUR

    29.830 EUR

    Gewinn der Kapitalgesellschaft nach Steuern

    61.350 EUR

    70.170 EUR

    Steuerliche Gesamtbelastung in %

    38,65%

    29,83%

    Steuerliche Gesamtbelastung in EUR

    38.650 EUR

    29.830 EUR

    In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008.

4.3 Änderungen des GewStG

  • § 8 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 GewStG

    Die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer werden auf alle Fremdkapitalzinsen ausgeweitet. Der Hinzurechnungsfaktor wird von 50 % auf 25 % verringert und ein Hinzurechnungsfreibetrag eingeführt. Zukünftig werden 25 % der gezahlten Schuldzinsen wieder zur Gewerbesteuerbemessungsgrundlage hinzugezählt, sofern sie nicht bereits wegen der Zinsschranke Bestandteil der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sind. Geschäftsübliche Skonti, Boni, Rabatte und vergleichbare Vorteile bleiben bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unberücksichtigt.
    Geschäftsunübliche Skonti sind hinzuzurechnen und gelten insofern auch als Entgelt für Schulden.
    Bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren wird nur der sog. Finanzierungsanteil hinzugerechnet.

    Der Finanzierungsanteil in Miet- und Pachtzinsen und Leasingraten war durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 für unbewegliche Anlagegüter mit 75 % angenommen worden. Dieser fingierte Finanzierungsanteil wurde jetzt durch das JStG 2008 auf 65 % gesenkt.

    Der Finanzierungsanteil bei mobilen Wirtschaftsgütern beträgt pauschal 20 %. Auch gezahlte Lizenzgebühren unterliegen mit ihrem Finanzierungsanteil der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer (pauschal 25 %). In Fällen, in denen dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber lediglich das befristete Recht eingeräumt wird, daraus abgeleitete Rechte weiterzuveräußern (z.B. bei Vertriebslizenzen bei Software) unterbleibt eine Hinzurechnung. Von der Summe aus gezahlten Zinsen und den jeweiligen Finanzierungsanteilen der Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen wird ein Freibetrag von 100.000 EUR abgezogen und erst der sich so ergebende Betrag dann zu 25 % der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer hinzugerechnet.

    In-Kraft-Treten: Erhebungszeitraum 2008.

  • § 11 Abs. 2 GewStG

    Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt zukünftig einheitlich 3,5 % für alle Gewerbebetriebe. Die bisherige Staffelung der Messzahl von 1 % – 5 % für Einzelunternehmer und Personengesellschaften entfällt.

    In-Kraft-Treten: Erhebungszeitraum 2008.

4.4 Änderungen der AO

  • § 93 Abs. 8 – Abs. 10 AO

    Die für die Verwaltung

    • der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II,

    • der Sozialhilfe nach dem SGB XII,

    • der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

    • der Ausbildungsfortbildungsförderung nach den Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

    • des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

    zuständigen Behörden erhalten die Möglichkeit einer Kontenabrufberechtigung, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist.

    In-Kraft-Treten: Nach Artikel 13 Abs. 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am Tag nach der Verkündung, also am 18.08.2007.

    Hinweis:

    Durch § 93 Abs. 8 AO in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 ist jetzt gesetzlich geregelt, in welchen außersteuerlichen Verfahren andere Behörden Kontenabrufe durchführen dürfen. Weiter ist dort geregelt, dass sich die für diese Verfahren zuständigen Behörden mit ihren Kontenabrufersuchen nunmehr direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden müssen. Die Kontenabrufersuchen anderer Behörden sind demnach ab sofort nicht mehr über das für die angefragte Person zuständige Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern zu leiten.

    Die Finanzbehörde Hamburg hat hierzu in einem Erlass vom 17.08.2007- 51-S 0229-011/06 Näheres geregelt, insbesondere, wie mit Abrufersuchen anderer Behörden, die vor dem In-Kraft-Treten der entsprechenden Regelungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 am 18.08.2007 gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt worden sind, zu verfahren ist.

4.5 Änderungen des AStG

  • § 1 Abs. 3 AStG

    Die Bestimmung von Verrechnungspreisen wird gesetzlich festgelegt. Vorrangig ist die Preisvergleichsmethode. Bei Funktionsverlagerungen, d.h. Verlagerungen betrieblicher Aufgaben einschließlich Chancen und Risiken, bildet sich der Einigungsbereich zwischen den Preisvorstellungen des Leistenden und des Leistungsempfängers grundsätzlich auf der Grundlage des Wertes für die ganze Funktion und nicht als Summe der Werte für die einzelnen Wirtschaftsgüter.

    Hinweis:

    Mit der „Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Abs. 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung – FVerlV)“ vom 12. August 2008 (BGBl I 2008, 1680) soll die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene Ermächtigung im Außensteuergesetz (vgl. § 1 Abs. 3 S. 13 AStG) umgesetzt werden.

    Ziel der Verordnung ist es, präzise Grundlagen für die Anwendung des international anerkannten (und auch in den von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen niedergelegten) Fremdvergleichsgrundsatzes zu schaffen. Zudem soll mit der FVerlV eine klare Abgrenzung der Funktionsverlagerungen von Funktionsverdoppelungen erfolgen.

    Praxistipp:

    Betroffenen Unternehmen sollten eine sorgfältige und laufende Dokumentation vornehmen.

    Praxistipp:

    Nach Auffassung des BFH, 21.06.2001 – I B 141/00 ist die Regelung des § 1 AStG wegen eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV) europarechtswidrig. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob gegen auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG erfolgte Besteuerungen Rechtsmittel eingelegt werden können.

    In-Kraft-Treten: Veranlagungszeitraum 2008.

4.6 Änderungen des InvStG

  • § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG

    Das „Fondsprivileg“ wird gestrichen. Da die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen beim Direktanleger ohne jede Haltefrist besteuert werden, sind nunmehr die auf die Veräußerung von Wertpapieren entfallenden Erträge korrespondierend hierzu ebenfalls nicht mehr steuerfrei.In-Kraft-Treten: Auf Erträge eines Investmentvermögens, die dem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 zufließen.

    Nach § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG n.F. ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem 01.01.2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 01.01.2009 abgeschlossen hat, weiter anzuwenden.

  • § 7 Abs. 3 Satz 1 InvStG

    Der Steuersatz von bisher 20 % wird auf 25 % geändert. Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird nunmehr ein Steuerabzug in Höhe von 25 % vorgenommen.

    In-Kraft-Treten: Auf Kapitalerträge, die dem Anleger nach dem 31.12.2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Ausnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 01.01.2009 enden.

  • § 8 Abs. 5 InvStG

    Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 InvStG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung des InvStG steuerfrei sind.

    In-Kraft-Treten: Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden.

  • § 8 Abs. 6 InvStG

    Der Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG ist Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug, der zukünftig von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen vorzunehmen ist.

    In-Kraft-Treten: Veräußerung oder Rückgabe von Investmentanteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden.

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