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Unternehmer – Einnahmeerzielung

Normen

§ 2 UStG

Information

Unternehmer kann nur sein, wer die Absicht hat, Einnahmen durch seine Tätigkeit zu erzielen. Im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Behandlung wird nicht auf die Höhe der Einnahmen abgestellt. Selbst wenn diese die Kosten nicht decken, ist die Unternehmereigenschaft anzuerkennen. Allerdings wird der Vorsteuerabzug bei Tätigkeiten, die ertragsteuerlich als Liebhaberei angesehen werden, ausgeschlossen. Vorsteuerabzug – Privatbereich

Die Einnahmen müssen durch die Tätigkeit bedingt sein. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn ein Leistungsempfänger ein Entgelt für die erbrachte Leistung zahlt, die Leistungen somit im Leistungsaustausch getätigt werden.

Es reicht daher nicht aus, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die unternehmerisch sein können, die erzielten Einnahmen aber nicht für diese Tätigkeiten bezahlt werden, z.B. Mitgliedsbeiträge von Vereinsmitgliedern oder Zuschüsse von Fördereinrichtungen an Forschungsstätten. Echte Mitgliedsbeiträge und echte Zuschüsse werden nicht im Leistungsaustausch gezahlt und können daher auch keine Unternehmereigenschaft begründen.

Auch wenn letztlich tatsächlich keine Umsätze getätigt worden sind, kann Einnahmeerzielungsabsicht und damit Unternehmereigenschaft vorliegen, wenn die spätere Ausführung von Leistungen gegen Entgelt ernsthaft beabsichtigt ist und dies durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Die Unternehmereigenschaft bleibt auch dann rückwirkend bestehen, wenn es nicht zur tatsächlichen Einnahmeerzielung gekommen ist, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Betrug oder Missbrauch.

In der Praxis entstehen häufig Schwierigkeiten bei der Nachweisführung dahingehend, dass eine Einnahmeerzielungsabsicht ernsthaft bestand. Dieses Problem stellt sich bei der Geltendmachung von Vorsteuern aus bezogenen Leistungen. Soweit es sich um eindeutig unternehmensbezogene Vorleistungen handelt, aus denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, z.B. der Erwerb größeren Inventars wie Maschinen, Wareneinkauf, Anmietung oder Kauf von Betriebsräumen oder Durchführung einer Marktuntersuchung, ist allein aus der Art der bezogenen Leistungen und der fehlenden Möglichkeit, diese auch privat zu verwenden, ein Nachweis grundsätzlich anzuerkennen.
Höhere Anforderungen werden regelmäßig beim Bezug von Leistungen gestellt, die sowohl unternehmerisch als privat genutzt werden können wie PKW oder Computer. Hier wird regelmäßig ein Vorsteuerabzug nur vorläufig anerkannt. Erst nach Ablauf einer gewissen Zeit erfolgt dann eine endgültige Beurteilung durch die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung aller für den jeweiligen Einzelfall maßgebenden Umstände. Insbesondere beim Ausbleiben tatsächlicher Einnahmen wird die Finanzverwaltung sehr hohe Ansprüche an den Nachweis der Einnahmeerzielungsabsicht stellen.

Handelt es sich bei den erworbenen Gegenständen um typischerweise privat zu nutzende Gegenstände wie Wohnmobile oder Segelyachten, ist der Nachweis der Einnahmeerzielungsabsicht regelmäßig nur durch die tatsächliche Erzielung von Einnahmen zu führen. Ansonsten spricht eine nur in besonderen Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung für die nicht unternehmerische Anschaffung des Gegenstandes. Ein Vorsteuerabzug wird durch die Finanzverwaltung regelmäßig in der Vorbereitungsphase nicht gewährt.

Die oben gemachten Ausführungen zum Nachweis der Einnahmeerzielungsabsicht gelten entsprechend für die Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einem bereits bestehenden Unternehmen, wenn kein sachlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht.

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