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Vorsteuerabzug – Gutschriften

Normen

§ 15 Abs. 2 Satz 2 UStG

Information

Soweit in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger für die Abrechnung der Leistung zuständig ist, wird statt einer Rechnung eine Gutschrift durch ihn erstellt. Diese stellt, wie eine Rechnung, für den Vorsteuerabzug grundsätzlich die gleiche Berechtigung her. Allerdings sind die zu erfüllenden Voraussetzungen höher als bei einer Rechnung, da der Unternehmer, der die Leistung erbracht hat, zum gesonderten Ausweis von der Umsatzsteuer berechtigt sein muss. Er wird dadurch vor einer Inanspruchnahme wegen unberechtigten Ausweises der Steuer geschützt, wenn er nicht selbst diesen Ausweis vorgenommen hat.

Gutschriftabrechnungen sind regelmäßig dann anzutreffen, wenn der Empfänger der Leistung allein in der Lage ist, eine Abrechnung vorzunehmen. Das gilt z.B. für Verkäufer gegenüber ihren Handelsvertretern hinsichtlich der Provision, Verlegern gegenüber den Autoren hinsichtlich des Honorars und Automatenaufstellern gegenüber Gastwirten hinsichtlich des sog. Wirteanteils am Einspielergebnis der Automaten.

In der Gutschrift müssen grundsätzlich die gleichen Angaben wie in Rechnungen enthalten sein. Es gelten die gleichen Übergangsregelungen wie bei den Rechnungen, vgl. Rechnung – Inhalt – Übergangsregelung

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers:
    Anhand dieser Angabe ist feststellbar, wer den Umsatz getätigt hat und somit die Umsatzsteuer für diesen Umsatz an das Finanzamt abführen muss. Außerdem lässt sich dadurch überprüfen, ob der Leistende zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist.

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers:
    Durch die Angabe des Leistungsempfängers kann festgestellt werden, ob er mit demjenigen übereinstimmt, der den Vorsteuerabzug geltend macht.

  • Ausstellungsdatum der Gutschrift

  • fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Gutschrift

  • Menge und handelsübliche Bezeichnung:
    Sinn dieser Angabe ist es, festzustellen, ob die Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen worden sind. Außerdem sind sie für die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht und des anzuwendenden Steuersatzes von Bedeutung. Handelsüblich ist grundsätzlich jede im Geschäftsverkehr übliche Bezeichnung.

  • Zeitpunkt der Lieferung:
    Es reicht aus, wenn der Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, bezeichnet wird, um eine Überprüfung der zeitgerechten Versteuerung des Umsatzes und der zeitlichen Zuordnung des Vorsteuerabzugs zu ermöglichen.

  • Entgelt:
    Das Entgelt als auszuweisender Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ist für den leistenden Unternehmer Bemessungsgrundlage für seine an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Gleichzeitig ergibt sich daraus die Basis für die Berechnung der in der Gutschrift außerdem gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer.

  • Steuerbetrag:
    In der Gutschrift muss der auf das Entgelt (siehe oben) entfallende Steuerbetrag gesondert ausgewiesen werden. Dies ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers.

    Sollte die Lieferung oder die sonstige Leistung, die in der Gutschrift abgerechnet wird, steuerfrei sein, so ist – wie bei Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen – auf die Steuerbefreiung hinzuweisen.

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers:
    Ab dem 01.01.2004 muss eine der beiden Nummern in der Gutschrift enthalten sein, damit ein Vorsteuerabzug möglich ist. Die bisher durch BMF-Schreiben geschaffenen Regelung, dass für den Vorsteuerabzug die Angabe der Steuernummer keine Voraussetzung ist, wird durch die gesetzliche Neuregelung im Steueränderungsgesetz 2003 hinfällig.

Ist der leistende Unternehmer nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt, weil er Kleinunternehmer ist, entfällt aus einer entsprechenden Gutschrift der Vorsteuerabzug für den Gutschriftaussteller. Entsprechendes gilt auch, wenn für die Leistung keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, weil sie steuerfrei oder im Ausland bewirkt und somit nicht steuerbar ist. Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur in der Höhe zulässig, in der der leistende Unternehmer tatsächlich eine Steuer für den ausgeführten Umsatz schuldet.

Ist es in Einzelfällen möglich, dass beide Beteiligten die Abrechnung vornehmen, kommt es entscheidend darauf an, wer die Abrechnungslast an sich gezogen hat. Die Abrechnung wird im Zweifel demjenigen zugerechnet, dessen Text in der Abrechnung verwendet wird oder dessen Formulare benutzt werden.

Beispiel:

Der Kleinunternehmer K (§ 19 Abs. 1 UStG) verkauft ein Fahrzeug an den Gebrauchtwagenhändler M. Die Abrechnung erfolgt auf einem von M üblicherweise verwendeten Kaufvertrag für gebrauchte PKW. Dieser wird von M ausgefüllt und von K unterschrieben. In dem Vordruck wird die Umsatzsteuer offen ausgewiesen.

Lösung:

Wer zur Abrechnung verpflichtet ist, ist in diesem Fall nicht geregelt. Somit können sich die Partner einigen, wer die Abrechnung vornehmen soll, denn beide verfügen über die erforderlichen Unterlagen. Die Abrechnung durch M ist auf einem eigenen Formularvordruck erfolgt, weshalb sie ihm als Gutschrift zuzurechnen ist. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig, da K nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt war (so BFH in BStBl 1982 II S. 312).

Selbst wenn der leistende Unternehmer dem Gutschriftsaussteller versichert, zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt zu sein, wird der Vorsteuerabzug nicht zugelassen, wenn sich diese Versicherung als unrichtig herausstellen sollte. Der Gutschriftsaussteller hat dann allerdings einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Partner in Höhe der nicht anerkannten Vorsteuer.

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