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Vorsteuerabzug – Kleinbetragsrechnungen

Normen

§ 15 Abs. 1 UStG

§ 33 UStDV

Information

Zur Vermeidung unnötigen Aufwandes für alle Beteiligten wird ein Vorsteuerabzug auch zugelassen, wenn in einer Rechnung nur bestimmte Mindestangaben enthalten sind und diese Rechnung einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Durch diese Vereinfachungsregelung soll insbesondere den Verkäufern in Einzelhandelsgeschäften, die täglich Waren an eine Vielzahl von Kunden verkaufen, die Erstellung von zusätzlichen Rechnungen weitgehend erspart bleiben. Die regelmäßig ausgehändigten Quittungen enthalten normalerweise die erforderlichen Mindestangaben, eine zusätzliche Rechnungserstellung kann daher unterbleiben.

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 100 EUR nicht übersteigt. Mit dem Mittelstands-Entlastungsgesetz wird die Grenze für Kleinbetragsrechnungen ab dem 01.01.2007 auf 150 EUR erhöht. Dies ist erforderlich geworden, da die Grenze seit langem nicht mehr angehoben worden ist. Beispielsweise liegt der Gesamtrechnungsbetrag bei der Betankung eines größeren Pkw oder eines Kleintransporters nicht selten über 100 EUR. In diesen Fällen wäre dann eine detaillierte Rechnung erforderlich.

Die Mindestangaben in Rechnungen wurden durch das Steueränderungsgesetz 2003 grundsätzlich für Rechnungen ab dem Ausstellungsdatum 01.01.2004 erweitert. Danach müssen in Kleinbetragsrechnungen die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Name u. Anschrift des leistenden Unternehmers,

  • Rechnungsdatum,

  • Menge und Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder

  • Art und Umfang der sonstigen Leistung,

  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe,

  • Steuersatz,

  • im Falle der Steuerfreiheit der Hinweis darauf.

Auf die Angabe des Leistungsempfängers, des Leistungszeitpunktes und des Steuerbetrages kann verzichtet werden.

Der Hinweis auf eine Steuerbefreiung in den Kleinbetragsrechnungen ist zwingend erst für Rechnungen ab dem Ausstellungsdatum 01.07.2004 vorgesehen (vgl. Übergangsregelung in BMF, 19.12.2003 – I V B 7 – S 7300 – 75/03). Auf eine Angabe der Steuernummer oder der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Kleinbetragsrechnungen wurde entgegen den ursprünglichen Gesetztesentwürfen letztendlich verzichtet.

Zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs muss der Unternehmer, der die Leistung bezogen hat, den gesamten Rechnungsbetrag in Nettoentgelt und Umsatzsteuer aufteilen. Dies kann im Rahmen der Buchführung durch Buchung auf einem Kostenkonto und dem Vorsteuerkonto erfolgen, eine besondere Aufteilung auf der Rechnung ist nicht erforderlich. Soweit die Vorsteuer ausnahmsweise manuell ermittelt wird, ist die folgende Formel zu verwenden:

Rechnungspreis x Steuersatz

—————————————-

(100 + Steuersatz)

Alternativ kann auch einer der folgenden Faktoren oder Divisoren verwendet werden:

Steuersatz

Faktor

Divisor

5 %

4,76 %

1,05

6,5 %

6,10 %

1,065

7 %

6,54 %

1,07

7,5 %

6,98 %

1,075

8 %

7,41 %

1,08

8,5 %

7,83 %

1,085

9 %

8,25 %

1,09

13 %

11,50 %

1,13

14 %

12,28 %

1,14

15 %

13,07 %

1,15

16 %

13,79 %

1,16

19 %

15,97 %

1,19

Mit den Divisoren kann nur das Nettoentgelt ermittelt werden, die Vorsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen Rechnungsbetrag und Nettoentgelt.

Beispiel:

Eine Kleinbetragsrechnung über 83,30 EUR und einem angegebenen Steuersatz von 19 % wird dann wie folgt aufgeteilt:

83,30 EUR

x 15,97 %

= 13,30 EUR Vorsteuer

abzüglich 13,30 EUR

Vorsteuer

——————————-

ergibt 70,00 EUR

= Entgelt

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