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Wachstumsbeschleunigungsgesetz

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Inhaltsübersicht

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.

1. Allgemeines

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, dessen Regelungen größtenteils zum 01.01.2010 in Kraft treten, beinhaltet Änderungen in zahlreichen Einzelsteuergesetzen (u.a. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, des Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz), die in den nachfolgenden Ausführungen näher erläutert werden.

2. Änderung des Einkommensteuergesetzes

2.1 § 4h Absatz 1 EStG

Bei der Zinsschranke war bisher der Teil der Zinsaufwendungen abziehbar, der den Abzugsrahmen aus der Summe aus Zinserträgen zuzüglich 30 Prozent des steuerlichen EBITDA (Summe aus Gewinn, Zinssaldo und Abschreibungen) nicht überschreitet. Die neue Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen der Zinsschranke nicht ausschöpft, dieser nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird (EBITDA-Vortrag). Ein EBITDA-Vortrag erhöht sich nur dann, wenn der Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht aufgrund von § 4h Absatz 2 EStG von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen ist (sog. Zinsschrankenescape). Der EBITDA-Vortrag erhöht dann in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen, soweit nicht bereits das EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres einen vollständigen Abzug von Zinsaufwendungen zugelassen hat. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist dabei zuerst zu verbrauchen.

Hinweis:

Der EBITDA-Vortrag ist auf fünf Wirtschaftsjahre beschränkt.

Da der EBITDA-Vortrag von Amts wegen erfolgt, besteht kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt.

Da die Regelung des § 4h EStG eine Gewinnermittlungsvorschrift ist, wird der EBITDA-Vortrag für das Wirtschaftsjahr ermittelt. Wenn ein Betrieb seinen Gewinn nicht für ein Wirtschaftsjahr ermittelt, tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der jeweilige Gewinnermittlungszeitraum.

2.2 § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 EStG

Die Zinsschranke soll sicherstellen, dass inländische Betriebe nicht zu Lasten des deutschen Steuersubstrats übermäßig durch Fremdkapital finanziert werden. § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG sieht deshalb einen Vergleich der Eigenkapitalquote eines konzernzugehörigen Betriebs mit derjenigen des Konzerns vor. Um Härten zu vermeiden, durfte die Eigenkapitalquote des Betriebs die Eigenkapitalquote des Konzerns bisher um bis zu einem Prozentpunkt unterschreiten. Dadurch sollen unvorhergesehene Schwankungen der Eigenkapitalquote aufgefangen werden. Durch die zum 01.01.2010 erfolgte Erhöhung dieses Toleranzrahmens auf zwei Prozentpunkte soll es den betroffenen Betrieben – insbesondere in einem schwierigen konjunkturellen Umfeld – erleichtert werden, die sog. Escape-Regelung des § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG in Anspruch nehmen zu können.

2.3 § 4h Absatz 4 Satz 1 EStG

Der EBITDA-Vortrag ist wie der Zinsvortrag gesondert festzustellen. Die in § 4h Absatz 4 Satz 2 bis 4 EStG getroffenen Regelungen gelten auch für den EBITDA-Vortrag.
Hierbei ist der verbleibende EBITDA-Vortrag zum Schluss des Wirtschaftsjahres der festgestellte verbleibende EBITDA-Vortrag zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,

  • erhöht um einen EBITDA-Vortrag des laufenden Wirtschaftsjahres,

  • vermindert insoweit, als ein zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellter verbleibender EBITDA-Vortrag den Abzug von Zinsaufwendungen im laufenden Wirtschaftsjahr erhöht hat, und

  • vermindert um einen festgestellten verbleibenden EBITDA-Vortrag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres insoweit, als dieser aus dem fünften, dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahr stammt und nicht den Abzug von Zinsaufwendungen erhöht hat.

2.4 § 6 Absatz 2 EStG

Die Regelungen zur Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter werden geändert. Nach der Neuregelung hat der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 410 EUR nicht übersteigen. Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelpostens werden diese Wirtschaftsgüter, sofern deren Wert 150 EUR übersteigt, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst.

2.5 § 6 Absatz 2a EStG

Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 EUR bis zu 1 000 EUR in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Außer der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten.

Hinweis:

Durch das Wahlrecht werden diejenigen Unternehmer, bei denen die Sammelposten-Regelung zu einer spürbaren Reduzierung der Aufzeichnungspflichten geführt hat, nicht gezwungen, sich erneut umzustellen.

Aufgrund des Erfordernisses einer einheitlichen Wahlrechtsausübung erfolgt eine wirtschaftsjahrbezogene Betrachtungsweise.

2.6 § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 EStG

Bei der Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 EStG handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung zu der Anhebung der Wertgrenze für die Inanspruchnahme der Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter in § 6 Absatz 2 EStG. Der Gesetzestext entspricht der Fassung vor dem Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912). Die bisherige Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 EStG bleibt inhaltlich für Überschusseinkünfte erhalten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter bis zu 410 EUR können weiterhin sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

2.7 § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG

Zur steuerlichen Entlastung und Förderung der Familien werden die Freibeträge für Kinder und das Kindergeld ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Die Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit 6.024 EUR auf einen Betrag von insgesamt 7.008 EUR erfolgt hälftig, das heißt sowohl der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) als auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden gleichermaßen erhöht. Eine Erhöhung des Kinderfreibetrages soll auch aufgrund der im Sozialrecht neu eingeführten dritten Altersstufe für den anteiligen Regelsatz eines Kindes erforderlich sein, weil der sozialhilferechtliche Mindest(sach)bedarf die Maßgröße für das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum eines Kindes sei. Danach erhalten 6- bis 13-jährige Kinder ab dem 01.07.2009 befristet bis 31.12.2011 70 Prozent anstelle von 60 Prozent des für Erwachsene maßgeblichen Regelsatzes (vgl. Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (sog. Konjunkturpaket II) vom 05.03.2009 (BGBl. I S. 416)).

Durch einen im selben Umfang erhöhten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll eine bessere steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Familien für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder gewährleistet werden. Somit werden ab dem Veranlagungszeitraum 2010 der Kinderfreibetrag um 504 EUR auf 4.368 EUR und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um 480 EUR auf 2.640 EUR erhöht.

2.8 § 52 Absatz 12d Satz 3 EStG

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) beschränkt den Abzug von Zinsaufwendungen in Abhängigkeit vom Gewinn. Die Regelung soll insbesondere bei größeren Unternehmen, die in eine Konzernstruktur eingebunden sind, Anreize setzen, Gewinne im Inland zu versteuern und gleichzeitig eine übermäßige Fremdfinanzierung unterbinden. Die Freigrenze, die zunächst im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) auf eine Million EUR festgesetzt wurde, soll sicherstellen, dass kleine und mittlere Unternehmen durch die Zinsschranke nicht belastet werden.

Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl. I S. 1959) wurde die Freigrenze zur Entlastung der Unternehmen in der Finanz- und Wirtschaftskrise zunächst zeitlich befristet für die Jahre 2008 und 2009 auf drei Millionen EUR erhöht.

Um kleine und mittlere Unternehmen auch in Zukunft zu entlasten und zu stärken, wird die Freigrenze nunmehr dauerhaft auf 3 Mio. EUR angehoben. Erreicht wird dies durch die Änderung der Anwendungsregelung der Zinsschranke. Der letzte Halbsatz des § 52 Absatz 12d Satz 3 EStG mit dem Wortlaut „und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden“ wird gestrichen. Damit entfällt die Befristung der Freigrenze.

2.9 § 52 Absatz 12d Satz 4 und 5 – neu – EStG

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Änderung des § 4h Absatz 1 EStG (EBITDA-Vortrag). Die Änderung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.

Das verrechenbare EBITDA in dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2009 endet, erhöht sich um fiktiv unter Anwendung des § 4h Absatz 1 EStG in der Fassung dieses Gesetzes ermittelte EBITDA-Vorträge für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2006 beginnen und vor dem 01.01.2010 enden.

Dies soll dem Gesetzeszweck des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes entsprechen: Die durch die Einführung eines EBITDA-Vortrags ab dem Jahr 2010 angestrebte Glättung des Abzugsvolumens bei der Zinsschranke kann durch die Vortragsmöglichkeit auch aus den Jahren 2007, 2008 und 2009 schneller wirken. Der EBITDA-Vortrag dieser Wirtschaftsjahre ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu ermitteln. Eine Feststellung nach § 4h Absatz 4 EStG unterbleibt jedoch.

Die Neuregelung hinsichtlich der Erweiterung des Toleranzrahmens beim Eigenkapitalvergleich nach § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c EStG von einem auf zwei Prozentpunkte gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden.

2.10 § 52 Absatz 16 Satz 14 EStG

Die Änderung der Regelungen zur Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und das Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG sind erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

2.11 § 52 Absatz 23d Satz 3 EStG

Die Folgeänderung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 EStG zur Sofortabschreibung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG bei Überschusseinkünften ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafft werden.

2.12 § 66 Absatz 1 Satz 1 EStG

Um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen steuerlich zu entlasten und zu fördern, wird das Kindergeld ab dem 01.01.2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 EUR erhöht.

Kindergeldtabelle (Übersicht Entwicklung) 2002 bis 2010

2002 bis 2008 2009 2010
1. und 2. Kind je 154 EUR 164 EUR 184 EUR
3 Kind 154 EUR 170 EUR 190 EUR
ab dem 4. Kind je 179 EUR 195 EUR 215 EUR

3. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

3.1 § 8c Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 – neu – KStG

Der durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführte „Verlustabzug bei Körperschaften“ sieht bei einem Anteilserwerb über 25 Prozent bis zu 50 Prozent einen anteiligen Wegfall der nicht genutzten Verluste einer Körperschaft vor. Bei einem Anteilserwerb von über 50 Prozent entfallen die Verluste vollständig.
Durch den neu angefügten Satz 5 in § 8c Absatz 1 KStG bleiben abweichend davon Verlustvorträge bei konzerninternen Umgliederungen erhalten.

Von der Verlustverrechnungsbeschränkung ausgenommen werden danach alle Umstrukturierungen, die ausschließlich innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100 Prozent eine einzelne Person oder Gesellschaft steht. Die Regelung greift dagegen nicht, wenn neue Gesellschafter hinzutreten oder konzernfremde Gesellschafter beteiligt sind; die Konzernklausel ist damit auf Fälle beschränkt, in denen die Verschiebung von Verlusten auf Dritte ausgeschlossen ist.

Durch die neu angefügten Sätze 6 und 7 bleiben die nicht genutzten Verluste, die nach § 8b Absatz 1 Satz 1 oder 2 KStG entfallen würden, erhalten, soweit sie die anteilig auf sie entfallenden stillen Reserven nicht übersteigen.

Das bewirkt, dass den Verlusten insoweit die vorhandenen stillen Reserven gegenüberstehen und kein zusätzliches Verlustverrechnungspotential übergeht.

Die Bewertung der stillen Reserven ist regelmäßig durch Gegenüberstellung des auf den erworbenen Anteil entfallenden, bzw. bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 Prozent, des gesamten steuerlichen Eigenkapitals der Körperschaft und dem gemeinen Wert der erworbenen Anteile bzw. dem gemeinen Wert aller Anteile vorzunehmen. Der gemeine Wert der Anteile wird dabei in den Fällen des entgeltlichen Erwerbs im Regelfall dem gezahlten Entgelt entsprechen. Er kann aus dem Entgelt hochgerechnet werden, wenn z. B. wegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs in Höhe von 60 Prozent 100 Prozent der Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG wegfallen würden. Lässt sich der Wert nicht aus einem Entgelt ableiten, muss bzw. kann als Nachweis für die Anwendung der Ausnahmeregelung ggf. eine Unternehmensbewertung vorgelegt werden. Sind die stillen Reserven mehrstufig zu ermitteln, darf die Summe der in den untergeordneten Unternehmen ermittelten stillen Reserven die im Kaufpreis bzw. im Unternehmenswert der erworbenen Gesellschaft enthaltenen stillen Reserven nicht übersteigen.

Aufgrund der Beschränkung auf die im Falle einer Realisierung im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven sind die stillen Reserven aus Beteiligungsbesitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen nach § 8b Absatz 2 KStG das Einkommen nicht erhöhen.

3.2 § 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Satz 5 KStG

Zur Bewältigung der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG mit Absatz 1a im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung um eine Sanierungsklausel ergänzt, durch die die Verlustvorträge im Sanierungsfalle erhalten bleiben. Diese Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG wurde auf Anteilsübertragungen begrenzt, die nach dem 31.12.2007 und vor dem 01.01.2010 erfolgen.

Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung geschaffene Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG, die den Verlustabzug entgegen dem § 8c Absatz 1 KStG erlaubt, wenn damit Unternehmen saniert und Arbeitsplätze gerettet werden können, gilt nunmehr unbefristet.

Wie bisher soll die Vorschrift verhindern, dass das im Rahmen der Sanierung zugeführte Betriebsvermögen an Neu- oder Altgesellschafter ausgekehrt wird. Daher führen Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erbracht werden, zu einer Verminderung des zugeführten Betriebsvermögens. Kommt es dadurch zu einem Unterschreiten der erforderlichen Betriebsvermögenszuführung, liegen die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 KStG von Anfang an nicht vor. Die Vorschrift soll damit den Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Zuführung von Betriebsvermögen einschränken und Missbrauchsfälle verhindern.

3.3 § 34 Absatz 6a Satz 5 – neu – KStG

Die Vorschrift regelt die Anwendung der Änderung des § 8a Absatz 1 Satz 1 und 3 KStG (EBITDA-Vortrag sowie Folgeanpassung an eine Änderung in § 4h Absatz 1 EStG).

Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.

3.4 § 34 Absatz 7b Satz 2 – neu – KStG

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Änderung des § 8c Absatz 1 Satz 5, 6 und 7 KStG n.F.. Tatbestandlich erfasst diese Neuregelung alle Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2009, die dazu führen, dass eine der Grenzen des § 8c Absatz 1 Satz 1 oder 2 KStG überschritten wird (schädlicher Beteiligungserwerb).

3.5 § 34 Absatz 7c KStG

§ 8c Absatz 1a KStG n.F. findet Anwendung auf Beteiligungserwerbe, die im Veranlagungszeitraum 2008 bereits stattgefunden haben und nimmt damit den Regelungsgehalt der bisherigen Regelung auf, ergänzt um die Regelung zur Ausschüttungssperre von drei Jahren, die einheitlich für alle Anwendungsfälle gilt.

Die Sanierungsklausel des § 8c KStG schließt damit direkt an die Sanierungsklausel der Vorgängerregelung des § 8 Absatz 4 KStG VZ 2006 an.

4. Änderung des Gewerbesteuergesetzes

4.1 § 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG

Mit dieser Änderung wird der Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter von bisher 65 Prozent auf 50 Prozent herabgesetzt.

4.2 § 36 Absatz 1 GewStG

Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung von 2009 auf 2010. Die Änderung des § 8 Nummer 1 Buchstabe e GewStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 36 Absatz 1 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2010 anzuwenden.

5. Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

5.1 § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15 Absatz 3, § 20 Absatz 9 UmwStG

Die die Verlustnutzung sowie den Verlustübergang betreffenden Regelungen des UmwStG wurden um den EBITDA-Vortrag erweitert.

5.2 § 27 Absatz 10 – neu – UmwStG

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich und stellt den Gleichlauf des zeitlichen Anwendungsbereichs der Neuregelung zum EBITDA-Vortrag sicher, der erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2009 enden.

6. Änderung des Umsatzsteuergesetzes

6.1 § 12 Absatz 2 Nummer 11 – neu – UStG

Mit der Änderung wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.

Hinweis:

Nur die unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Leistungen sind begünstigt, nicht jedoch die nicht der Vermietung dienenden Nebenleistungen (z.B. Frühstück, Telefon etc.).

7. Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

7.1 § 13a Absatz 1 Satz 2 ErbStG

Um schnell und effektiv Hemmnisse für die Unternehmensnachfolge zu beseitigen, sollen die Bedingungen krisenfest und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden. Zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses zum Erbschaftsteuerreformgesetz waren die Folgen der weltweiten Wirtschaftskrise auf die deutsche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt noch nicht absehbar. Um das Gesetzesziel – Erhaltung der betrieblichen Arbeitsplätze beim Übergang von Unternehmen – überhaupt noch erreichen zu können, sollen die Betriebe situationsgerecht auf die jeweiligen Marktlagen reagieren können. Vorrangiges Ziel muss es nach der Begründung des Gesetzes sein, den Unternehmen mehr Flexibilität in Krisenzeiten zu ermöglichen und eine dauerhafte Positionierung am Markt zu fördern, denn nur erfolgreiche Unternehmen können sichere Arbeitsplätze anbieten. Angesichts aktueller Probleme auch großer deutscher Traditionsfirmen und vieler mittelständischer Familienunternehmen ist nach der Begründung des Gesetzes eine Neuausrichtung der zur Erreichung des Gesetzeszwecks notwendigen Maßnahmen dringend erforderlich. Nachdem die unternehmerischen Entscheidungszeiträume in der Krise deutlich kürzer geworden sind, ist dem nun auch durch Verkürzung der Lohnsummefrist und der zu erbringenden Lohnsumme Rechnung zu tragen. Die erforderliche Mindestlohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, wurde deshalb auf 400 Prozent herabgesetzt. Der Zeitraum, für den die Lohnsumme zu überwachen ist, wurde auf fünf Jahre verringert.

7.2 § 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG

Auch Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, unterliegen nicht der Lohnsummenregelung.

7.3 § 13a Absatz 5 Satz 1 ErbStG

Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf fünf Jahre herabgesetzt.

7.4 § 13a Absatz 8 Nummer 1 und 2 ErbStG

Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen auch im Fall der Option des Erwerbers für eine vollständige Verschonung krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird die erforderliche Lohnsumme, die ein Betrieb einhalten muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf 700 Prozent und der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf sieben Jahre herabgesetzt.

7.5 § 19 Absatz 1 ErbStG

Die steuerliche Belastung zwischen den Erwerbern der Steuerklassen II und III soll mittels eines unterschiedlichen Steuertarifs differenzieren. Für Angehörige der Steuerklasse II (insbesondere Geschwister und Neffen) sollen niedrigere Steuersätze als für die Personen in Steuerklasse III gelten, s. auch Überblick Erbschaftsteuer – Schenkungsteuer.

Die Differenzierung der Steuersätze zwischen den Steuerklassen II und III trägt dem familiären Näheverhältnis Rechnung und berücksichtigt auch die erbrechtliche Sonderstellung der nahen Verwandten gegenüber fremden Dritten. Gerade vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung soll eine solche Differenzierung gerechtfertigt sein.

Steuersätze in der Steuerklasse II

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich … EUR

2008 2009 2010
75.000 EUR 12 % 30 % 15 %
300.000 EUR 17 % 30 % 20 %
600.000 EUR 22 % 30 % 25 %
6.000.000 EUR 27 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 32 % 50 % 35 %
26.000.000 EUR 37 % 50 % 40 %
über 26.000.000 EUR 40 % 50 % 43 %

7.6 § 19a Absatz 3 ErbStG

Die Änderung stellt klar, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls auch letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert wird.

7.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 und 2 ErbStG

Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge sollen krisenfest ausgestaltet werden. Dazu wird der Behaltenszeitraum, in dem der Betrieb in seiner Substanz fortgeführt werden muss, um die Verschonung ungekürzt erhalten zu können, auf fünf Jahre und in den Fällen der Optionsverschonung auf sieben Jahre herabgesetzt.

7.8 § 37 Absatz 1 ErbStG

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt. Die geänderten Vorschriften des ErbStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 37 Absatz 1 ErbStG erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

8. Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

8.1 § 6a GrEStG – neu

Um schnell und effektiv Wachstumshemmnisse zu beseitigen, sollen die Bedingungen für Umstrukturierungen von Unternehmen krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden. Unternehmen sollen flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse reagieren können. Um dies zu erreichen werden Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen grunderwerbsteuerrechtlich begünstigt, wenn es sich um einen Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes handelt.

Da die Grunderwerbsteuer ihrem Wesen als Verkehrsteuer nach an Akte oder Vorgänge des Rechtsverkehrs, an einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Akt, an die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder eines Verkehrvorgangs anknüpft, und diese grundsätzlich ohne Ansehung der Person bzw. des verfolgten Zweckes der Steuer unterwirft, kann eine Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, dann gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls gefördert werden soll. Deshalb muss die Begünstigungswirkung den Begünstigungsadressaten möglichst gleichmäßig zu Gute kommen. Sie darf nicht von Zufälligkeiten abhängen und daher willkürlich eintreten, sondern muss sich direkt aus der der Begünstigungsnorm zugrunde liegenden Entlastungsentscheidung ableiten lassen. Aus diesem Grunde werden Umwandlungsvorgänge, die zu einem Rechtsträgerwechsel am Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes führen, zur Beseitigung von Wachstumshemmnissen begünstigt. Die Erfassung aller derartigen Vorgänge soll der gebotenen gleichmäßigen Wirkung der Begünstigung dienen.

Um eine zielgenaue Begünstigung zu erreichen, bedarf es flankierender Eingrenzungen. Diese müssen sicherstellen, dass die Begünstigung nicht zu einem ungewollten Mitnahmeeffekt führt, mithin Gestaltungen eröffnet, die nicht in der Zielrichtung der Ausnahme von der allgemeinen Belastung mit der Grunderwerbsteuer liegen.

Deshalb ist Voraussetzung für die Begünstigung, dass an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig in diesem Sinne ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist.

8.2 § 19 Absatz 2 Nummer 4a – neu – GrEStG

Die Anzeigepflicht dient der Sicherung des Steueraufkommens. Sie soll es der zuständigen Finanzbehörde ermöglichen, grunderwerbsteuerrechtlich relevante Rechtsvorgänge zu ermitteln.

8.3 § 23 Absatz 8 – neu – GrEStG

Diese Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbereich. Die geänderten Vorschriften des GrEStG sind nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 23 Absatz 8 GrEStG erstmals auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden.

9. Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

9.1 § 6 Absatz 1 BKGG

Die Änderung des BKKG vollzieht die Erhöhungen im § 66 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nach.

9.2 § 6 Absatz 2 BKGG

Die Änderung des § 6 Absatz 2 BKGG passt die Höhe des Kindergeldanspruchs für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, an die in Nummer 1 geregelte Höhe des Kindergeldes für erste Kinder an.

10. Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

10.1 § 66 Absatz 1a – neu – EEG

Nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) können mehrere an einem Standort befindliche Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien für die Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator zu einer Anlage zusammengefasst werden. Diese Regelung soll verhindern, dass Anlagen in kleinere Einheiten aufgeteilt, um für größere Anlagenparks durch eine dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der Leistungsklassen dennoch die höhere Vergütung für Einzelanlagen zu erhalten (sog. Anlagensplitting).

Diese Regelung gilt – mit Ausnahme der Anlagen zur Erzeugung für Strom aus solarer Strahlungsenergie – auch für Anlagen, die vor Inkrafttreten der Neufassung am 01.01.2009 in Betrieb genommen wurden.

Dies führte bei einigen bestehenden modular aufgebauten Anlagenparks zu erheblichen Vergütungseinbußen, die teilweise die Wirtschaftlichkeit und den Weiterbetrieb dieser Anlagen gefährdeten.

Die Änderung des EEG soll dazu führen, dass solche Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend ab dem 01.01.2009 als Einzelanlagen vergütet werden.

Zu Satz 1

Anlagen im Sinne von Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG.

Zu Satz 2

Satz 2 begrenzt die Ausnahme von der Vergütungsregelung in § 19 Absatz 1 EEG auf modulare Anlagen. Damit wird sichergestellt, dass nur solche Anlagen durch die Ausnahme begünstigt werden, die im Hinblick auf eine höhere Vergütung als einzelne Anlagen geplant und errichtet wurden.

Als modulare Anlagen gelten nach Satz 2 Gesamtheiten mehrerer Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG, die aus mehreren Generatoren sowie einer jeweils einem dieser Generatoren leistungsmäßig zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen.

Zu Einrichtungen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse zählen insbesondere auch Anlagen zur anaeroben Vergärung von Biomasse oder Gülle (Biogasproduktionsanlagen).

Zu Einrichtungen zur Lagerung flüssiger Biomasse zählen insbesondere Behältnisse zur Lagerung von Pflanzenöl oder anderer flüssiger Biomasse, die der direkten Versorgung von nachgelagerten Verstromungseinheiten dienen.

Zu modularen Anlagen zählen insbesondere auch sogenannte Biogasanlagenparks, in denen parallel eine Mehrzahl von Stromerzeugungseinheiten (beispielsweise Generatoren in Blockheizkraftwerken) betrieben werden und dabei jeder dieser Stromerzeugungseinheiten eine eigene Energieträgereinrichtung (beispielsweise eine Biogasproduktionsanlage) zugeordnet ist.

Mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind insbesondere auch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, in denen mehrere Stromerzeugungseinheiten baulich mit derselben Staumauer verbunden sind.

Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt mit Wirkung vom 01.01.2009 in Kraft. Dies soll dazu führen, dass solche Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend ab dem 01.01.2009 als Einzelanlagen vergütet werden.

11. Änderung des Energiesteuergesetzes

11.1 § 50 Absatz 3 Satz 3 EnergieStG

Der Absatz von reinen Biokraftstoffen ist zuletzt u.a. aufgrund der besonders ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Biokraftstoffproduktion (hohe Rohstoffpreise; niedrige Preise für das Konkurrenzprodukt fossiler Diesel) zurückgegangen. Der Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Reduzierung der Steuerentlastungssätze für Biodiesel und Pflanzenölkraftstoff in den Jahren 2010 bis 2012 dient dem Erhalt der Märkte für reine Biokraftstoffe.

11.2 § 57 Absatz 5 Nummer 2 EnergieStG

Die Änderung ist aufgrund der Ausweitung der Steuerbegünstigung in § 50 Absatz 3 Satz 3 EnergieStG erforderlich.

Die Änderungen im Energiesteuergesetz stehen nach EU-Recht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.

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