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Wirtschaftsjahr

Normen

§ 4a EStG

§ 2 Abs. 7 EStG

§ 25 Abs. 1 EStG

§ 8b EStDV

§ 8c EStDV

Information

1. Begriff

Das Wirtschaftsjahr ist der Gewinnermittlungszeitraum für Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte (§ 4a Abs. 1 Satz 1 EStG).

Bei Gewerbetreibenden ist zu unterscheiden, ob ihre Firma im Handelsregister eingetragen oder nicht eingetragen ist.

  • Bei Eintragung im Handelsregister ist für sie das Wirtschaftsjahr der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG).

  • Bei anderen Gewerbetreibenden ist Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr.

    Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, können mit Zustimmung des Finanzamts auch für ihren Gewerbebetrieb den mit dem land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlungszeitraum übereinstimmenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr ihres Gewerbebetriebs bestimmen, wenn sie auch für ihren Gewerbetrieb Bücher führen und diese zum Schluss des für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geltenden Wirtschaftsjahres abschließen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Bei Land- und Forstwirten ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten kann durch Rechtsverordnung ein anderer Zeitraum bestimmt werden, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Das richtet sich nach § 8c EStDV (s. Gliederungspunkt 5.3).

2. Steuerbemessungszeitraum

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung werden jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 EStG). Sie wird nach dem im Kalenderjahr bezogenen Einkommen nach Ablauf des Kalenderjahrs veranlagt (§ 25 Abs. 1 EStG).

Ebenso ist die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer. Es werden auch bei ihr die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG).

Für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer kommt es also auf das in einem Kalenderjahr bezogene Einkommen an.

3. Berücksichtigung des Gewinns bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

Deckt sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr, stimmen Gewinnermittlungszeitraum und Steuerbemessungszeitraum überein. Die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist also nach dem im Wirtschaftsjahr bezogenen Einkommen zu bemessen. Deckt sich hingegen der Gewinnermittlungszeitraum nicht mit dem Steuerbemessungszeitraum, weicht also das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, ist zu entscheiden, in welchem Kalenderjahr das im Wirtschaftsjahr ermittelte Einkommen zu versteuern ist. Das richtet sich nach § 4a Abs. 2 EStG. Die Regelung ist für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte unterschiedlich.

3.1 Gewerbetreibende

Bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Beispiel:

Das Wirtschaftsjahr des Gewerbetreibenden A beginnt am 1. April und endet am 31. März. Er hat im Wirtschaftsjahr 01/02, das am 31.03.02 endet, einen Gewinn in Höhe von 60.000 EUR erzielt. Diesen Gewinn versteuert A bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 02.

3.2 Land- und Forstwirte

Bei Land- und Forstwirten ist zu unterscheiden, ob es sich um laufende Gewinne oder Veräußerungsgewinne handelt (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG):

  • Laufende Gewinne sind aufzuteilen auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, und zwar nach dem Verhältnis der zeitlichen Anteile.

  • Veräußerungsgewinne nach § 14 EStG sind dem Kalenderjahr hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind.

Beispiel:

Landwirt B hat im Wirtschaftsjahr 01/02, das den Zeitraum vom 01.07.01 bis zum 30.06.02 umfasst, einen Gewinn in Höhe von 20.000 EUR und in dem Wirtschaftsjahr 02/03 vom 01.07.02 bis 30.06.03 einen Gewinn in Höhe von 30.000 EUR erzielt. Im Kalenderjahr 02 erzielt er zudem einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 5.000 EUR. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 02 werden folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet:

Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 01/02: 50% von 20.000 EUR

10.000 EUR

Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr 02/03: 50% von 30.000 EUR

15.000 EUR

Veräußerungsgewinn aus 02

5.000 EUR

Gesamt

30.000 EUR

4. Dauer des Wirtschaftsjahres

Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich 12 Monate (§ 8b Satz 1 EStDV).

Ein kürzeres Wirtschaftsjahr kann in folgenden Fällen entstehen:

  1. Ein Betrieb wird im Laufe eines Kalenderjahres eröffnet oder erworben, aufgegeben oder veräußert (§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV).

  2. Von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag wird übergegangen zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag (§ 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStDV).

  3. Ein Wirtschaftsjahr, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt (§ 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV).

  4. Ein Wirtschaftsjahr, das vom Kalenderjahr abweicht, wird auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt (§ 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV).

Für die Umstellung in den Fällen 3 und 4 ist die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich (§ 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV).

5. Umstellung des Wirtschaftsjahres

5.1 Einvernehmen des Finanzamtes

Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie mit Zustimmung des Finanzamtes geschieht (§ 4a Abs.1 Nr. 3 Satz 2 EStG).

Nach § 8b Nr. 2 Satz 2 EStDV ist das Einvernehmen des Finanzamtes erforderlich bei der Umstellung

  • eines mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahres auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr und

  • eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr.

Die Umstellung von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr ist nicht durch § 4a EStG und § 8b EStDV eingeschränkt. Hierzu ist also nicht die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich.

5.2 Gewerbetreibende

5.2.1 Im Handelsregister eingetragene Firma

Ist die Firma eines Gewerbebetriebes im Handelsregister eingetragen, kann der Abschlussstichtag frei bestimmt werden. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den regelmäßig Abschlüsse gemacht werden (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Das kann ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmender oder ein vom Kalenderjahr abweichender Zeitraum sein.

Beispiel:

D hat die Firma seines Gewerbetriebes in das Handelsregister eintragen lassen. Er eröffnet am 03.02.01 seinen Betrieb. Er will seine regelmäßigen Abschlüsse jeweils zum 31.10. erstellen. Sein erstes volles Wirtschaftsjahr soll also vom 01.11.01 bis zum 31.10.02 laufen. Der erste Gewinnermittlungszeitraum von der Eröffnung des Betriebes am 03.02.01 bis zum 31.10.01 beträgt weniger als 12 Monate. Es ist ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr.

Bei der Betriebseröffnung ist für die Wahl des Wirtschaftsjahres die Zustimmung des Finanzamtes nicht erforderlich.

Eine Umstellung auf ein anderes vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wäre dann aber nur wirksam, wenn das Finanzamt zustimmt.

Das Einvernehmen kann vor oder nach der Umstellung erfolgen. Es ist erforderlich, um Missbräuche zu verhindern. Die Erteilung oder die Versagung des Einvernehmens ist eine Ermessensentscheidung. Hierbei sind die betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahres und die gegen die Umstellung sprechenden öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen. Trotz der „Steuerpause“, die durch die Umstellung eintritt, darf das Einvernehmen nicht versagt werden, wenn der Steuerpflichtige einleuchtende, ernsthafte oder beachtliche wirtschaftliche Gründe vorbringt (BFH 08.10.1969 – I R 167/66, BStBl II 1970, 85).

Beispiel:

P betreibt eine Gaststätte, die er von der Brauerei B gepachtet hat. Das Pachtjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Der Pachtzins beträgt 10 % des erzielten Bruttoumsatzes, mindestens aber 60.000 Euro jährlich. Die Abrechnungen erfolgen jeweils zum 30. September. Zunächst stimmte das Wirtschaftsjahr des P mit dem Kalenderjahr überein. P will das Wirtschaftsjahr auf den Zeitraum vom 01.10. bis 30.09. umstellen. Beim jetzigen Jahresabschluss zum 31.12. könnten die Nachzahlungen aus dem Pachtvertrag nur geschätzt und durch Rückstellung berücksichtigt werden. Bei Abschluss zum 30.09. stünden die Nachzahlungen für den abgelaufenen Pachtzeitraum fest und könnten durch Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Hierin sah der BFH vernünftige betriebswirtschaftliche Gründe, die die Umstellung rechtfertigten.

5.2.2 Andere Gewerbetreibende und Freiberufler

Bei anderen Gewerbetreibenden ist Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1). Sie können daher kein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen und auch nicht auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umstellen.

Für Freiberufler, die Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen, stimmt ebenfalls das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein (Schmitz in Lippross, EStG, § 4a Rz. 16), sodass auch hier eine Umstellung nicht in Frage kommt.

5.3 Land- und Forstwirte

Wirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte ist in der Regel der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG), siehe Gliederungspunkt 1.

Abweichend hiervon kann nach § 8c EStDV als Wirtschaftsjahr bestimmt werden:

  1. wenn 80 % und mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs für Futteranbau genutzt wird, der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April;

  2. bei Betrieben mit reiner Forstwirtschaft der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September oder das Kalenderjahr;

  3. bei Betrieben mit reinem Weinbau der Zeitraum vom 1. September bis 31. August;

  4. bei Gartenbau-, Obstbau-, Baumschulbetrieben das Kalenderjahr.

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