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	<title>L Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>L Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Lizenzvertrag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>LizenzvertragInhaltsübersicht1.Überblick2.Rechtsgrundlage des Lizenzvertrages3.Inhalt und Schranken des Lizenzvertrages 4.Pflichten der Vertragspartner 4.1Zahlung von Lizenzgebühren 4.2Ausübungspflicht 5.Formen des Lizenzvertrages 5.1Einfache Lizenz 5.2Ausschließliche Lizenz 5.3Entwicklungs- und Nachbaulizenz 5.4Herstellerlizenz 5.5Vertriebslizenz 5.6Unterlizenz 5.7Sonstige Lizenzarten1. ÜberblickVerfolgt man die Entwicklung in Konzernen etwas genauer, so wird man feststellen, dass bedeutende Umsatzanteile häufig auf Lizenzeinnahmen entfallen.Die Wirkungen von Lizenzen sind im Deutschen Patentgesetz  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Lizenzvertrag</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Überblick</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Rechtsgrundlage des Lizenzvertrages</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Inhalt und Schranken des Lizenzvertrages </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Pflichten der Vertragspartner </a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Zahlung von Lizenzgebühren </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Ausübungspflicht </a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Formen des Lizenzvertrages </a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.1">Einfache Lizenz </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.2">Ausschließliche Lizenz </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.3">Entwicklungs- und Nachbaulizenz </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.4">Herstellerlizenz </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.5">Vertriebslizenz </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.6">Unterlizenz </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.7</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.7">Sonstige Lizenzarten</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Überblick</h2>
<p>Verfolgt man die Entwicklung in Konzernen etwas genauer, so wird man feststellen, dass <strong>bedeutende Umsatzanteile</strong> häufig auf <strong>Lizenzeinnahmen</strong> entfallen.</p>
<p>Die Wirkungen von Lizenzen sind im <strong>Deutschen Patentgesetz</strong> festgelegt. Danach verleiht ein Patent seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der geschützten Erfindung zu verbieten und über eine Erfindung alleine zu verfügen. Ohne Zustimmung des Patentinhabers ist es demnach untersagt, den geschützten Gegenstand herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen bzw. zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen. Aus diesem Grund bestimmt § 15 Abs. 2 PatG, dass Rechte aus dem Patent ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein können (vgl. hierzu Abschnitt 5).</p>
<p>Unter einer <strong>Erfindung</strong> versteht man eine auf individueller Leistung beruhende Anwendung einer technischen Idee mit fortschrittlicher Wirkung. Ein Patent erteilt einem Erfinder eine vom Staat erteilte ausschließliche Befugnis, seine Erfindung gewerblich anzuwenden. </p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Rechtsgrundlage des Lizenzvertrages</h2>
<p>Rechtsgrundlage der <strong>Lizenzierung</strong> ist ein <strong>Vertrag</strong> zwischen <strong>Lizenzgeber</strong> und <strong>Lizenznehmer</strong>. Im Lizenzvertrag wird die Einräumung von <strong>Nutzungsrechten</strong> an Schutzrechten geregelt. Vertragsgegenstand sind die Rechte des Lizenzgebers und -nehmers, die im Rahmen eines vereinbarten Austauschs definiert werden. </p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="90%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="25%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="22%" span="1" />
<col width="33%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<th style="width:100%" colspan="4" id="th2tb1" rowspan="1"><strong><u>Rechtsgrundlagen des Lizenzvertrages:</u></strong></th>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" headers="th2tb1" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" headers="th2tb1" rowspan="1"> </td>
<td style="width:22%" headers="th2tb1" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" headers="th2tb1" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" id="th1tb1" rowspan="1">Gesetz</th>
<th style="width:20%" id="th3tb1" rowspan="1">Übertragung</th>
<th style="width:22%" id="th4tb1" rowspan="1">Lizenzvertrag</th>
<th style="width:33%" id="th5tb1" rowspan="1">Besonderheit</th>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb1" id="th6tb1" rowspan="1">Patent (PatG)</th>
<td style="width:20%" headers="th1tb1 th6tb1 th3tb1" rowspan="1">§ 15 Abs. 1</td>
<td style="width:22%" headers="th1tb1 th6tb1 th4tb1" rowspan="1">§ 15 Abs. 2</td>
<td style="width:33%" headers="th1tb1 th6tb1 th5tb1" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb1" id="th7tb1" rowspan="1">Gebrauchsmuster (GebrMG)</th>
<td style="width:20%" headers="th1tb1 th7tb1 th3tb1" rowspan="1">§ 22 Abs. 1</td>
<td style="width:22%" headers="th1tb1 th7tb1 th4tb1" rowspan="1">§ 22 Abs. 2</td>
<td style="width:33%" headers="th1tb1 th7tb1 th5tb1" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb1" id="th8tb1" rowspan="1">Muster (GeschmMG)</th>
<td style="width:20%" headers="th1tb1 th8tb1 th3tb1" rowspan="1">§ 3</td>
<td style="width:22%" headers="th1tb1 th8tb1 th4tb1" rowspan="1">§ 3</td>
<td style="width:33%" headers="th1tb1 th8tb1 th5tb1" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb1" id="th9tb1" rowspan="1">Marke (MarkenG)</th>
<td style="width:20%" headers="th1tb1 th9tb1 th3tb1" rowspan="1">§ 27</td>
<td style="width:22%" headers="th1tb1 th9tb1 th4tb1" rowspan="1">§ 30</td>
<td style="width:33%" headers="th1tb1 th9tb1 th5tb1" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb1" id="th10tb1" rowspan="1">Geschäftliche Bezeichnung</th>
<td style="width:20%" headers="th1tb1 th10tb1 th3tb1" rowspan="1">Rspr.</td>
<td style="width:22%" headers="th1tb1 th10tb1 th4tb1" rowspan="1">Rspr.</td>
<td style="width:33%" headers="th1tb1 th10tb1 th5tb1" rowspan="1">Übertragung nur zusammen mit Geschäftsbetrieb</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb1" id="th11tb1" rowspan="1">Urheberrecht (UrhG)</th>
<td style="width:20%" headers="th1tb1 th11tb1 th3tb1" rowspan="1">§§ 28, 29, 30</td>
<td style="width:22%" headers="th1tb1 th11tb1 th4tb1" rowspan="1">§§ 31-44 und Spezialgesetze</td>
<td style="width:33%" headers="th1tb1 th11tb1 th5tb1" rowspan="1">Keine rechtsgeschäftliche Übertragung möglich</td>
</tr>
</table>
<p>Beim Abschluss eines Lizenzvertrages besteht prinzipiell <strong>Vertragsfreiheit</strong>. Der Lizenzvertrag ist ein Vertrag eigener Art, der sich nicht unter die Vertragstypen des BGB einordnen lässt. Mögliche vertragliche Lücken müssen durch das allgemeine Vertragsrecht oder in Anlehnung an die Rechtsprechung ergänzt werden.</p>
<p>Ein rechtsgültiger Lizenzvertrag endet nur durch Kündigung oder Ablauf der im Vertrag vereinbarten Frist. Es ist die Pflicht des Lizenznehmers darauf zu achten, ob das vertragsinhaltliche Schutzrecht besteht.</p>
<p>Das Bestehen des Schutzrechtes ist bei <strong>ungeprüften Schutzrechten</strong> unsicher, ebenso kann es z. B. rückwirkend beseitigt werden. Letzteres bedeutet, dass der Bestand eines geprüften Schutzrechtes gleichermaßen unsicher ist. In diesem Fall wird der bestehende Schutzvertrag jedoch nicht rückwirkend beseitigt. Er lässt sich aber nach Prüfung der Geschäftsgrundlage an die neuen Verhältnisse anpassen. </p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Inhalt und Schranken des Lizenzvertrages </h2>
<p>Durch den Lizenzvertrag kann die <strong>Nutzung des Schutzrechtes inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden</strong>. Ebenso können sonstige Schranken vereinbart sein:</p>
<ul>
<li>
<p> Eine <strong>inhaltliche Beschränkung</strong> liegt vor, wenn der Lizenzvertrag nur eine Nutzungsart oder mehrere Nutzungsarten erlaubt, die nach den Gesetzen möglich sind. So kann dem Lizenznehmer z. B. erlaubt werden, den Schutzrechtsgegenstand nur in Verkehr zu bringen, nur zu vervielfältigen oder nur zu benutzen.</p>
</li>
<li>
<p> Mit einer <strong>räumlichen Beschränkung</strong> kann im Lizenzvertrag ein Nutzungsrecht für ein Land, Bundesland, Region o. Ä. vereinbart werden. Der Lizenznehmer darf dann nur innerhalb dieses räumlichen Bereiches das Schutzrecht nutzen.</p>
</li>
<li>
<p> Im Rahmen einer <strong>persönlichen Beschränkung</strong> wird vereinbart, dass nur der Vertragspartner (Lizenznehmer) den Schutzrechtsgegenstand benutzen darf. Eine persönliche Beschränkung wird bei der einfachen Lizenz angenommen, bei der ausschließlichen Lizenz muss sie vereinbart werden (vgl. Abschnitt 5).</p>
</li>
<li>
<p> Bei einer <strong>zeitlichen Beschränkung</strong> endet der Lizenzvertrag in jedem Fall mit Ablauf des Schutzrechtes. Die Vereinbarung kann bis zum Ablauf der Schutzdauer des Schutzrechtes vereinbart werden, jedoch auch für eine kürzere Dauer.</p>
</li>
<li>
<p> Durch Vertrag können <strong>weitere sonstige Schranken</strong> vereinbart werden, beispielsweise eine mengenmäßige Beschränkung.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Pflichten der Vertragspartner </h2>
<p>Die Pflichten der Vertragspartner ergeben sich entweder aus der Natur des Lizenzvertrags oder aus den vertraglichen Vereinbarungen. </p>
<p>Die <strong>Hauptverpflichtung des Lizenznehmers</strong> besteht in der Zahlung der Lizenzgebühren sowie die Kostenübernahme für die Lizenzierung von Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen und Know-how. Ferner kann eine Ausübungspflicht bestehen. Neben der Nichtangriffsklausel bei Patentlizenzverträgen können als Nebenpflichten so genannte Bezugspflichten, Weiterentwicklungspflichten und Markierungspflichten in Betracht kommen. Die Pflicht zur Geheimhaltung ist ebenfalls ein wichtiger Vertragsbestandteil.</p>
<p>Die <strong>Hauptverpflichtung des Lizenzgebers</strong> besteht in der Lizenzierung des Vertragsgegenstands und in der Gewährleistung für die lizensierten Schutzrechte sowie bei Patentlizenzverträgen in der Verpflichtung zur Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der lizenzierten Schutzrechte. Diese Verpflichtung ist dem Lizenznehmer nur im Fall der ausschließlichen Lizenz als Nebenpflicht aufgebürdet. Die Verfügbarmachung sowie die Aufrechterhaltung des Geheimnisschutzes stellt bei Know-how-Lizenzverträgen eine Hauptverpflichtung des Lizenzgebers dar. </p>
<p>Als <strong>beiderseitige Verpflichtungen von Lizenzgeber und Lizenznehmer</strong> sind gewöhnlich der Austausch von Schutzrechten und Know-how, die Behandlung von Leistungsstörungen und schließlich die Pflichten nach Vertragsende vertraglich geregelt. </p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Zahlung von Lizenzgebühren </h3>
<p>Als Gegenleistung für die Lizenzerteilung hat der Lizenznehmer in der Regel Lizenzgebühren an den <strong>Lizenzgeber</strong> zu bezahlen. <strong>Gebührenfreie Lizenzen</strong> können vereinbart sein. In diesem Fall besteht die Gegenleistung in Form einer Übertragung oder Verfügbarmachung von Erfindungen, Patenten, Patentanmeldungen, Verbesserungen oder Know-how.</p>
<table id="frg_tb2" border="0" width="90%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="25%" span="1" />
<col width="75%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<th style="width:25%" id="th1tb2" rowspan="1"><u>Lizenzgebühren:</u></th>
<th style="width:75%" id="th2tb2" rowspan="1"><u>Beschreibung:</u></th>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb2" id="th3tb2" rowspan="1"><strong>Umsatzlizenzgebühr</strong><br /><em>(turnover royalties)</em></th>
<td style="width:75%" headers="th1tb2 th3tb2 th2tb2" rowspan="1">Bei der Umsatzlizenzgebühr wird der Lizenzgeber am Umsatz der von ihm lizenzierten Vertragsprodukte beteiligt, unabhängig vom Ertrag. Sie stellt die häufigste Form der Gebührenzahlung dar.</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb2" id="th4tb2" rowspan="1"><strong>Festlizenzgebühr</strong><br /><em>(entrance fee, lump sum)</em></th>
<td style="width:75%" headers="th1tb2 th4tb2 th2tb2" rowspan="1">Unter der Festlizenzgebühr, die man auch als Eintrittsgeld bezeichnet, versteht man einen pauschalen, fest bezifferten Betrag, der den &#8222;Kaufpreis&#8220; für die Lizenzerteilung darstellt.</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb2" id="th5tb2" rowspan="1"><strong>Optionsgebühr</strong><br /><em>(option fee)</em></th>
<td style="width:75%" headers="th1tb2 th5tb2 th2tb2" rowspan="1">Die Optionsgebühr wird im bestehenden Lizenzvertrag festgelegt, wenn das sachliche, örtliche, persönliche oder zeitliche Vertragsgebiet oder der Charakter als einfacher oder ausschließlicher Lizenz verändert werden soll.</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb2" id="th6tb2" rowspan="1"><strong>Mindestumsatzlizenzgebühr</strong><br /><em>(minimum turnover royalties)</em></th>
<td style="width:75%" headers="th1tb2 th6tb2 th2tb2" rowspan="1">Mindestumsatzlizenzgebühren werden zur Absicherung von Umsatzlizenzgebühren, also von Stücklizenzen, Wertlizenzen oder Gewinnlizenzen vereinbart. Der Lizenznehmer trägt das Risiko, ob er die Mindestlizenz verdienen kann.</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" headers="th1tb2" id="th7tb2" rowspan="1"><strong>Gebührenfreie und unentgeltliche Lizenz</strong><br /><em>(Gratis- oder Freilizenz)</em></th>
<td style="width:75%" headers="th1tb2 th7tb2 th2tb2" rowspan="1">Die Gegenleistung des Lizenznehmers besteht normalerweise entweder in der Zahlung der Lizenzgebühren (entgeltlich) oder in der Erbringung anderer Gegenleistungen (gebührenfrei). Die Lizenzgebühr ist grundsätzlich eine Geldzahlung. Unentgeltlich ist die Lizenzerteilung dann, wenn überhaupt keine Gegenleistung des Lizenznehmers erfolgt.</td>
</tr>
</table>
<p>Kann oder will der Lizenznehmer die Lizenzgebühr ganz oder teilweise nicht mehr erbringen, so kann der Lizenzgeber seinerseits auf die Erbringung seiner Leistung &#8211; also die Erteilung der Lizenz &#8211; ebenfalls verzichten. Bei kontinuierlicher Nichterbringung der Leistung hat der Lizenzgeber das Recht, den Lizenzvertrag zu kündigen, selbst wenn dies im Vertrag nicht explizit geregelt sein sollte.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Ausübungspflicht </h3>
<p>Erhält ein Lizenznehmer Exklusivrechte, kann sich daraus laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs eine <strong>Ausübungspflicht</strong> ergeben (Entscheidung vom 20. Juli 1999 &#8211; Az.: X ZR 121/96). In dem Richterspruch heißt es konkret: &#8222;Wenn der Schutzrechtsinhaber einem Dritten das <strong>ausschließliche Nutzungsrecht</strong> verschafft, entsteht in der Regel eine Ausübungspflicht des ausschließlichen Lizenznehmers. Inhalt, Umfang und Fortbestand der Pflicht stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und sind von dem Tatrichter unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.&#8220;</p>
<p>Der <strong>Lizenzgeber soll durch diese Bestimmung insofern geschützt</strong> werden, als der Lizenznehmer auch mit der Zahlung einer Mindestlizenzgebühr nicht selbst frei darüber entscheiden darf, ob er die Erfindung benutzen will oder nicht.</p>
<p>Bei der <strong>einfachen Lizenz</strong> ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Lizenznehmer ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung <strong>keine Pflicht zur Ausübung des Nutzungsrechts</strong> hat. Eine solche kann allerdings auch für einen einfachen Lizenzvertrag vereinbart werden. Ferner ist es möglich, die Zahlung einer Mindestlizenzgebühr oder die Kündigungsmöglichkeit für den Lizenzgeber zu vereinbaren, wenn bestimmte Umsatzzahlen nicht erreicht werden. </p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Vereinbarung einer Ausübungsverpflichtung bei der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz ist stets zu empfehlen, weil der Lizenznehmer sonst die Möglichkeit hätte, ein Produkt vom Markt fern zu halten, das seinem eigenen Produkt Konkurrenz macht. Anders als bei der einfachen Lizenz gilt bei der ausschließlichen Lizenz nach der Rechtsprechung im Zweifel die Pflicht zur Ausnutzung des Patents. Bei der einfachen Lizenz gilt dies selbst dann nicht, wenn eine Stück- oder Umsatzlizenz oder eine relativ hohe Mindestlizenz vereinbart ist.</p>
</div>
<p>Die Vereinbarung einer Mindestlizenzgebühr soll insbesondere verhindern, dass Unternehmen Patente als Defensivrechte erwerben, um auf preiswerte Art Konkurrenz zu verhindern und zugleich fortschrittliche Weiterentwicklungen, deren Einführung eventuell kostspielig ist, zu blockieren.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Formen des Lizenzvertrages </h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.1">5.1 Einfache Lizenz </h3>
<p>Der <strong>Lizenznehmer</strong> hat bei der <strong>einfachen Lizenz</strong> nur ein <strong>Nutzungsrecht</strong>, aber kein <strong>Verbotsrecht</strong> gegenüber Dritten. Sie ist im Allgemeinen betriebs- und personenbezogen und kann daher vom Lizenznehmer nicht weiter übertragen werden. Allerdings können nach vorheriger Vereinbarung Unterlizenzen im Rahmen des Lizenzvertrages eingeräumt werden.</p>
<p>Die einfache Lizenz stellt eine <strong>schuldrechtliche Verpflichtung des Lizenzgebers</strong> dar, mit der er die Nutzung einer Erfindung durch den Lizenznehmer erlaubt. Sie hindert ihn jedoch nicht daran, weitere einfache Lizenzen oder eine ausschließliche Lizenz zu vergeben. Der Lizenznehmer kann Ansprüche gegen Dritte auf Schadensersatz nur geltend machen, wenn diese vom Lizenzgeber auf den Lizenznehmer übertragen wurden. </p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.2">5.2 Ausschließliche Lizenz </h3>
<p>Bei der ausschließlichen Lizenz hat der Lizenznehmer neben dem <strong>Nutzungsrecht</strong> auch ein <strong>Verbotsrecht</strong>. Er tritt im Umfang des Vertrages an die Stelle des Lizenzgebers. Dieser kann sich einerseits verpflichten, im Vertragsgebiet keine weiteren Lizenzen zu erteilen (Alleinlizenzklausel) oder darüber hinaus sich im Lizenzgebiet der Benutzung der Erfindung zu enthalten (Alleinbenutzungsklausel).</p>
<p>Mit der ausschließlichen Lizenz wird dem Lizenznehmer eine dem Sachenrecht vergleichbare dingliche oder absolute Rechtsstellung gewährt. Es ist sogar möglich, den Lizenzgeber selbst von der Benutzung des Vertragsgegenstandes auszuschließen, sodass außer dem Lizenznehmer niemand die Erfindung wirtschaftlich nutzen kann. Darüber hinaus steht ihm i. d. R. als ausschließlich Berechtigtem auch das Recht zu, Unterlizenzen zu erteilen. </p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.3">5.3 Entwicklungs- und Nachbaulizenz </h3>
<p>Eine <strong>Entwicklungslizenz</strong> verschafft dem Lizenznehmer das Recht, die Vertragsprodukte selbst zu entwickeln, insbesondere auch eigene Schutzrechte und eigenes Know-how zu erarbeiten. Demgegenüber ist unter einer <strong>Nachbaulizenz</strong> eine Lizenz zu verstehen, die es dem Lizenznehmer gestattet, nach exakten Plänen, Zeichnungen und Modellen des Lizenzgebers die Vertragsprodukte herzustellen. Der Lizenznehmer trägt hierbei zwar keinerlei Entwicklungsrisiko, muss sich jedoch andererseits auf den Nachbau des vom Lizenzgeber entwickelten Vertragsproduktes beschränken und sich diesem anpassen. Meistens werden Nachbaulizenzen vergeben, wenn der Lizenzgeber keine eigenen Fertigungskapazitäten mehr hat oder wenn er einen speziellen Markt oder eine spezielle Region nicht selbst bedient.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.4">5.4 Herstellerlizenz </h3>
<p>Eine Lizenzerteilung erfolgt im Rahmen der <strong>Herstellerlizenz</strong> für die Herstellung und den Vertrieb des Vertragsproduktes. Allerdings ist es durchaus möglich und auch üblich, die Lizenzerteilung auf die bloße Herstellung zu beschränken. </p>
<p>Eine Herstellerlizenz wird z. B. vereinbart, wenn dem Lizenzgeber die notwendige Herstellungskapazität fehlt oder die Fertigungskosten beim Lizenznehmer erheblich unter denen beim Lizenzgeber liegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.5">5.5 Vertriebslizenz </h3>
<p>Ebenso kann eine Lizenzerteilung auch nur für den reinen Vertrieb des Vertragsproduktes erfolgen, das dann vom Lizenzgeber oder einem Dritten hergestellt wird. Unter Vertrieb fällt sowohl das Anbieten als auch das Inverkehrbringen und Gebrauchen. Beim Gebrauchen kann man weiter zwischen der Benutzung eines patentierten Vertragsproduktes (Sachpatent) und der Benutzung eines patentierten Verfahrens differenzieren. Im letzten Fall ist der Lizenznehmer lediglich mit der wirtschaftlichen Verwertung betraut und nicht mit der technischen. </p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.6">5.6 Unterlizenz </h3>
<p>Eine <strong>Unterlizenz</strong> ist ein rechtlich in sich <strong>selbstständiger Vertrag</strong>. Lizenziert werden können außer Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten auch Know-how auf dem &#8222;sachlichen Vertragsgebiet&#8220;. Der Arbeitsbereich des Unterlizenzvertrags kann gleich oder kleiner als der des Hauptvertrags sein. </p>
<p>Die Vergabe von Unterlizenzen durch den ausschließlichen Lizenznehmer ist im Zweifel zustimmungsfrei, da der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben kann und alle inhaltsbezogenen Interessen, insbesondere bei den Gebühren, den Schutzrechten und dem Know-how sowie der Kontrolle, durch den Lizenzvertrag abgedeckt sind. Demgegenüber bedarf der einfache Lizenznehmer grundsätzlich der Zustimmung des Lizenzgebers zur Vergabe von Unterlizenzen. </p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.7">5.7 Sonstige Lizenzarten</h3>
<p>Eine <strong>Betriebslizenz</strong> ist eine Lizenz, die inhaltlich an einen bestimmten Betrieb oder Betriebsteil gebunden ist. Sie darf deshalb nur im Rahmen dieses Betriebs ausgeübt und nur zusammen mit diesem übertragen werden. Sie erlischt spätestens mit der endgültigen Aufgabe des Betriebes. </p>
<p>Eine <strong>Konzernlizenz</strong> ist eine besondere Form der Unterlizenz, bei der alle mit dem Lizenznehmer verbundenen Konzernunternehmen über diesen lizenzmäßig berechtigt und verpflichtet sind. Sie wurde vor allem durch die Arbeitsteilung in Konzernen erforderlich. </p>
<p>Die <strong>Montagelizenz</strong> besitzt eine gewisse Ähnlichkeit mit der Nachbaulizenz, unterscheidet sich jedoch in gewissen Punkten. Hauptinhalt dieser Lizenzform ist es, das Vertragsprodukt durch den Lizenznehmer nach Unterlagen, Beschreibungen, Zeichnungen und Modellen des Lizenzgebers herzustellen und entweder selbst zu vertreiben oder an den Lizenzgeber zu liefern. </p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/controlling/lizenzvertrag/">Lizenzvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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		<title>Leitbildkontrolle</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>LeitbildkontrolleBei der Leitbildkontrolle handelt es sich um eine Kontrollart, die von der Vorstellung ausgeht, dass eine vom Leitbild losgelöste oder ohne Leitbilder entstandene Unternehmensstrategie kaum oder gar nicht möglich ist.Eine Verdeutlichung dieser Kontrollart gelingt am besten am Beispiel eines Stärken-Schwächen-Profils. Mit Hilfe einer Stärken- und Schwächenanalyse werden Kriterienlisten erarbeitet, die solche Faktoren enthalten, denen eine  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Leitbildkontrolle</h1>
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<p>Bei der <strong>Leitbildkontrolle</strong> handelt es sich um eine Kontrollart, die von der Vorstellung ausgeht, dass eine vom Leitbild losgelöste oder ohne Leitbilder entstandene Unternehmensstrategie kaum oder gar nicht möglich ist.</p>
<p>Eine Verdeutlichung dieser Kontrollart gelingt am besten am Beispiel eines <strong>Stärken-Schwächen-Profils</strong>. Mit Hilfe einer Stärken- und Schwächenanalyse werden Kriterienlisten erarbeitet, die solche Faktoren enthalten, denen eine ausschlaggebende Bedeutung im Wettbewerb zugeschrieben wird. Gemessen werden diese Stärken und Schwächen als relativer Abstand zu bestimmten Wettbewerbern. Eine auf einzelne Einflussfaktoren abstellende Betrachtung und Bewertung erweckt jedoch den Eindruck, die Stärken-Schwächen-Kriterien seien voneinander unabhängig. Das ist jedoch nicht der Fall, da auch der Verknüpfung der einzelnen Faktoren für den Markterfolg eine sehr hohe Bedeutung zukommt. </p>
<p>Die unternehmerische Stärke besteht in der individuellen Unternehmensidentität, die sich nicht zuletzt in der individuellen Kombination der Beurteilungskriterien ausdrückt. Da das Unternehmen am Markt nicht isolierte Beurteilungskriterien einsetzt, die sich als Stärken oder Schwächen klassifizieren lassen, sondern als geschlossenes Gebilde auftritt, wird durch ein <strong>Unternehmensleitbild</strong> ein Verzetteln von Aktivitäten verhindert, und die unternehmerischen Aktivitäten werden auf bestimmte Bereiche ausgerichtet. Die Leitbildkontrolle wird daher getragen von der Frage nach Aufbau und Pflege eines umfassenden Stärkenpotenzials und einer mit dem Leitbild kompatiblen Strategieausrichtung.</p>
<p>Im Grunde bedarf die Leitbildkontrolle keiner planungstechnischen Verankerung. Die Güte einer im Sinne des Unternehmensleitbildes konzentrierten Ausrichtung aller Unternehmensaktivitäten ist weniger durch routinemäßig stattfindende Kontrollen als vielmehr durch konsenshaftes Handeln aller Beteiligten zu erreichen.</p>
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