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	<title>H Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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		<title>Handelsbilanz</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>HandelsbilanzNach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Von dieser Vorschrift sind lediglich Einzelkaufleute im Sinne des § 241a HGB ("kleine Einzelkaufleute") ausgenommen. Die Handelsbilanz informiert darüber, mit welchem Erfolg  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Handelsbilanz</h1>
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<p>Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Von dieser Vorschrift sind lediglich Einzelkaufleute im Sinne des § 241a HGB (&#8222;kleine Einzelkaufleute&#8220;) ausgenommen. </p>
<p>Die Handelsbilanz informiert darüber, mit welchem Erfolg das Unternehmen in einem bestimmten Zeitabschnitt (in der Regel Geschäftsjahr) gearbeitet hat. Der Saldo der Bilanz ist das Eigenkapital. Der Unterschied des Kapitals am Schluss eines Geschäftsjahrs gegenüber dem Kapital zu Beginn des Handelsgewerbes bzw. dem Kapital am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs ist der Geschäftserfolg des Unternehmens (sofern keine Eigenkapitalzuführungen bzw. -entnahmen stattgefunden haben). Die Handelsbilanz dient damit der Ermittlung des Jahresergebnisses.</p>
<p>Der Jahresabschluss und damit auch die Handelsbilanz als dessen Teil sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzustellen (§ 243 Abs.1 HGB). </p>
<p>Der Geschäftserfolg eines Geschäftsjahres beruht auf den Geschäftsvorfällen dieses Jahres. Es dürfen daher nur die Ergebnisse der Handelsgeschäfte ausgewiesen werden, die auch zum laufenden Geschäftsjahr gehören, für das die Bilanz aufgestellt wird. Das bedingt eine klare und eindeutige Trennung der Rechnungsperioden. Das wird vor allem durch das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip erreicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).</p>
<p>Der Geschäftserfolg lässt sich nur dann zutreffend als Kapitalveränderung ermitteln, wenn die das Kapital einer Schlussbilanz ergebenden Vermögensgegenstände nach denselben Grundsätzen bewertet werden wie die Vermögensgegenstände der folgenden Schlussbilanz. Daher sind die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden grundsätzlich beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Abweichungen hiervon bedürfen der Erläuterung. </p>
<p>Die Schlussbilanz eines Geschäftsjahrs ist gleichzeitig die Anfangsbilanz des folgenden Geschäftsjahrs. Daher müssen die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB).</p>
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<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Bilanz</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbilanz" href="/rechnungswesen/241620"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbilanz</span></a></p>
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		<title>Hostile Takeover</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hostile TakeoverMit dem Begriff "Hostile Takeover" (teilweise auch: unfriendly takeover) wird eine feindliche Unternehmensübernahme durch ein anderes Unternehmen oder ein Individuum bezeichnet.Für den "Angreifer" existieren verschiedene Strategien und Möglichkeiten, die Mehrheit der Aktien des "Zielunternehmens" zu übernehmen, wobei die beiden folgenden gemeinhin im Vordergrund stehen:Tender Offer: hierbei handelt es sich um ein öffentliches Übernahmeangebot an  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Hostile Takeover</h1>
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<p>Mit dem Begriff <strong>&#8222;Hostile Takeover&#8220;</strong> (teilweise auch: <em>unfriendly takeover</em>) wird eine feindliche Unternehmensübernahme durch ein anderes Unternehmen oder ein Individuum bezeichnet.</p>
<p>Für den &#8222;Angreifer&#8220; existieren verschiedene Strategien und Möglichkeiten, die Mehrheit der Aktien des &#8222;Zielunternehmens&#8220; zu übernehmen, wobei die beiden folgenden gemeinhin im Vordergrund stehen:</p>
<ul>
<li>
<p><strong>Tender Offer:</strong> hierbei handelt es sich um ein öffentliches Übernahmeangebot an die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft.</p>
<p>In diesem Zusammenhang wurde in Deutschland aufgrund der Übernahme-Richtlinie (Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote), die von den Mitgliedstaaten bis Mai 2006 in nationales Recht umzusetzen war, am 14.07.2006 das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft gesetzt.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Dawn Right:</strong> der Angreifer versucht heimlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu übernehmen, indem er durch den Erwerb größerer Aktienpakete die Mehrheitsverhältnisse zu seinen Gunsten ändert.</p>
<p>Dieses Vorgehen wird in Deutschland bei börsennotierten Unternehmen durch § 21 WpHG behindert, da bei Überschreiten von bestimmten Stimmrechts-Schwellenwerten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie der Zielgesellschaft das Überschreiten der jeweiligen Schwelle innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen ist. Im Regelfall steigen aber durch die Mitteilungen auch die Aktienkurse, so dass die Übernahme erschwert wird. Um dies zu vermeiden, müssten unter Umgehung der Börse in Deutschland Aktienpakete von großen Finanzinvestoren gleichzeitig erworben werden.</p>
</li>
</ul>
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