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	<title>E Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>E Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Entnahmen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Entnahmen Normen § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Information Inhaltsübersicht1.Begriff2.Sachentnahmen2.1Erfassung der stillen Reserven2.2Bewertung2.3Entnahmehandlung2.4Entstrickung2.5Überlassung für steuerbegünstigte Zwecke2.6Fiktive Anschaffung bei Spekulationsgeschäften3.Nutzungsentnahmen3.1Private Kfz-Nutzung3.2Kfz-Unfall auf einer Privatfahrt4.Leistungsentnahmen1. BegriffDer Gewinn eines Wirtschaftsjahrs ist die in diesem Zeitraum betrieblich erwirtschaftete Vermehrung des Betriebsvermögens. Das Betriebsvermögen wird zum Ende des Wirtschaftsjahrs festgestellt. Hierbei fehlen aber  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/entnahmen/">Entnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<h1 class="stw_titel">Entnahmen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG</p>
<p>§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Begriff</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Sachentnahmen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Erfassung der stillen Reserven</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Bewertung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Entnahmehandlung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Entstrickung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.5">Überlassung für steuerbegünstigte Zwecke</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.6">Fiktive Anschaffung bei Spekulationsgeschäften</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Nutzungsentnahmen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Private Kfz-Nutzung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Kfz-Unfall auf einer Privatfahrt</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Leistungsentnahmen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Begriff</h2>
<p>Der Gewinn eines Wirtschaftsjahrs ist die in diesem Zeitraum betrieblich erwirtschaftete Vermehrung des Betriebsvermögens. Das Betriebsvermögen wird zum Ende des Wirtschaftsjahrs festgestellt. Hierbei fehlen aber die Wirtschaftsgüter, die im Laufe des Wirtschaftsjahrs das <strong>Betriebsvermögen verlassen</strong> haben. Soweit hierfür keine betrieblichen Gründe maßgebend waren, ist die Minderung des Betriebsergebnisses außerbetrieblich bedingt und darf sich daher nicht auf den Gewinn auswirken. Diese außerbetrieblichen Betriebsvermögensminderungen, die Entnahmen oder Privatentnahmen, sind daher dem Betriebsvermögen wieder hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).</p>
<p>Entnahmen sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (BFH, 16.01.1975 &#8211; IV R 180/71, BStBl II 1975, 526).</p>
<p>Entnahmen sind nach der Definition von § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat.<br />Hiernach ist zu unterscheiden zwischen:</p>
<ul>
<li>
<p>Sach- oder Substanzentnahmen (Entnahmen von Wirtschaftsgütern),</p>
</li>
<li>
<p>Entnahmen von Nutzungen und</p>
</li>
<li>
<p>Entnahmen von Leistungen.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Sachentnahmen</h2>
<p>Sachentnahmen beziehen sich auf die Substanz des entnommenen Wirtschaftsguts.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Unternehmer U ist Textileinzelhändler. Er entnimmt seiner Kasse Bargeld, um seinen privaten Haushalt zu bestreiten. Er schenkt seiner Tochter einen Mantel aus seinem Ladengeschäft. Auf einem Teil seines Betriebsgrundstücks, der bisher als Lager- und Abstellplatz genutzt worden ist, lässt er ein Einfamilienhaus errichten und bewohnt es dann mit seiner Familie.</p>
</div>
<p>Bei einer Sachentnahme verlässt das Wirtschaftsgut endgültig mit seiner gesamten Substanz das Betriebsvermögen aus außerbetrieblichen Gründen. Es ist unerheblich, ob es zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört.</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Erfassung der stillen Reserven</h3>
<p>Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen veräußert, so werden in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Ebenso sind auch die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern, wenn ein Wirtschaftsgut aus privaten Gründen das Betriebsvermögen verlässt. Wäre es nicht so, ließe sich leicht die Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven vermeiden, indem ein Wirtschaftsgut zunächst aus dem Betriebsvermögen entnommen und dann privat verkauft wird.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Durch die Besteuerung der Entnahmen soll die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt werden. Der Begriff der Entnahme ist also zweckbestimmt (final). Daher spricht man hier auch vom so genannten finalen Entnahmebegriff. Dieser Zweck kommt auch im Gesetz zum Ausdruck. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen der Buchwert anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Solange das also gewährleistet ist, ist das Wirtschaftsgut noch nicht aus dem betrieblichen Bereich gelöst, eine Entnahme also nicht zu versteuern.</p>
</div>
<p>Dieser Betrachtung liegt die Überlegung zugrunde, dass im Einkommensteuerrecht grundsätzlich die in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven in der Regel irgendwann einmal, letztendlich bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe, zu versteuern sein werden. Dieser Grundsatz gilt indes nur für den Bereich der Einkommensteuer. Es erscheint nicht gerechtfertigt, die finale Auslegung des Entnahmebegriffs noch dahingehend zu erweitern, dass ein Ausscheiden stiller Reserven nur aus dem gewerbesteuerrechtlichen Bereich eine Gewinnrealisierung mit Wirkung für die Einkommensteuer auslöst.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem Gewerbebetrieb in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit. Das Wirtschaftsgut wird zwar durch den Übergang der Gewerbesteuer entstrickt. D.h. der Gewinn aus einer späteren Veräußerung oder Entnahme unterliegt nicht mehr der Gewerbesteuer. Die hierbei aufgedeckten stillen Reserven werden aber von der Einkommensteuer erfasst. Die Überführung ist daher keine Entnahme.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Bewertung</h3>
<p>Die Entnahmen werden mit dem Teilwert angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Es wird hierbei unterstellt, das betreffende Wirtschaftsgut werde im Rahmen der Veräußerung des gesamten Betriebs an einen anderen Unternehmer veräußert, der den Betrieb fortführt und im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den Betrieb ein bestimmtes Teilentgelt für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Teilwertansatz dient der Versteuerung der stillen Reserven.</p>
<p>Auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die wegen des Bilanzierungsverbots von § 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert worden sind, können entnommen werden und sind hierbei mit ihrem Teilwert zu bewerten (Schmidt/Glanegger EStG § 6 Rz. 410).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Entnahmehandlung</h3>
<p>Regelmäßig ist eine Entnahmehandlung erforderlich, die von einem Entnahmewillen getragen wird . Der Entnahmewille muss nur die Lösung des Wirtschaftsguts aus dem Betrieb umfassen. Es müssen dem Unternehmer nicht auch die mit der Entnahme verbundenen Rechtsfolgen bewusst sein (BFH, 31.01.1985 &#8211; IV R 130/82, BStBl II 1985, 395).</p>
<p>Rechnet ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen, muss der betriebliche Funktionszusammenhang endgültig gelöst werden. Hiermit ist bereits die Entnahme geschehen. Eine Buchung ist dann nicht notwendige Voraussetzung für die Entnahme. Eine spätere Buchung ist in diesen Fällen nur die Dokumentation der durch die Lösung aus dem Betriebsvermögen vollzogene Entnahme. Fehlt sie, ist die Bilanz unrichtig und muss durch Bilanzberichtigung korrigiert werden.</p>
<p>Ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut kann durch Nutzungsänderung zwar seine Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen verlieren. Wenn es aber hierdurch nicht zum notwendigen Privatvermögen wird, muss noch eine eindeutige Entnahmeerklärung des Unternehmers hinzukommen, um es aus dem Betriebsvermögen zu lösen (R 4.3 Abs. 3 Satz 5 EStR).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Entstrickung</h3>
<p>Ist die spätere Erfassung der stillen Reserven nicht gewährleistet, auch wenn das Wirtschaftsgut im betrieblichen Bereich des Unternehmens bleibt, heißt der Vorgang Entstrickung.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>U hat einen inländischen Gewerbebetrieb und ferner eine Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen ist. Hierdurch sind die Einkünfte, die in der ausländischen Betriebsstätte erzielt werden, von der deutschen Besteuerung freigestellt. U überführt aus seinem inländischen Betrieb eine Maschine in die ausländische Betriebsstätte.</p>
<p>Die spätere Erfassung der stillen Reserven ist nicht gewährleistet. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG sind daher nicht erfüllt. Das Wirtschaftsgut ist mit dem Fremdvergleichspreis anzusetzen. Das ist der Preis, den unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten. Der hierbei aufgedeckte Gewinn ist jedoch aus Billigkeit im Zeitpunkt der Überführung des Wirtschaftsguts noch nicht zu besteuern und deshalb zunächst durch einen passiven Ausgleichsposten in der Steuerbilanz zu neutralisieren. Der Ausgleichsposten ist beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus der ausländischen Betriebsstätte aufzulösen. Bei abnutzbaren Anlagegegenständen ist der Merkposten bereits vorher zeitanteilig gemäß der restlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts erfolgswirksam aufzulösen. Entsprechend kann bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens und selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern verfahren werden (BMF, 24.12.1999 &#8211; IV B 4 &#8211; S 1300 &#8211; 111/99, BStBl I 1999, 1076).</p>
</div>
<p>Nach dem Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) sollen für nach dem 31.12.2005 endende Wirtschaftsjahre die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter in diesen Fällen abweichend von der Regelung im BMF-Schreiben vom 24.12.1999 (BMF, 24.12.1999 &#8211; IV B 4 &#8211; S 1300 &#8211; 111/99, BStBl I 1999, 1076) nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG-E mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Eine Billigkeitsregelung wie in dem BMF-Schreiben ist nicht vorgesehen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.5">2.5 Überlassung für steuerbegünstigte Zwecke</h3>
<p>Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert, also gewinnneutral, angesetzt werden. Für Zuwendungen im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG gilt das entsprechend. Das gilt aber nicht, wenn es sich um die Entnahmen von Nutzungen und Leistungen handelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 4 und 5 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.6">2.6 Fiktive Anschaffung bei Spekulationsgeschäften</h3>
<p>Entnahmen gelten als Anschaffungen bei privaten Veräußerungsgeschäften, die unter den Voraussetzungen von § 23 EStG besteuert werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten vgl. Spekulationsgeschäft &#8211; Entnahmen</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Nutzungsentnahmen</h2>
<p>Durch Nutzungsentnahme wird ein Wirtschaftsgut vorübergehend für betriebsfremde Zwecke verwendet.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein betriebliches Kfz wird für private Zwecke genutzt. Ein betriebliches Telefon wird privat genutzt. Ein Bauunternehmer errichtet ein Einfamilienhaus für seine eigenen Wohnzwecke und verwendet dabei Baumaschinen, einen Baukran und den Lkw seines Unternehmens.</p>
</div>
<p>Werden Nutzungen dem Betrieb entnommen, handelt es sich nicht wie bei den Sachentnahmen um Substanzentnahmen.<br />Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG, wonach Entnahmen mit dem Teilwert anzusetzen sind, regelt lediglich die Sachentnahmen und ist für die Nutzungsentnahmen nicht anwendbar (BFH 26.01.1994 &#8211; X R 1/92, BStBl II 1994, 353). Die hiernach für die Bewertung der Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke muss daher durch Auslegung in der Weise geschlossen werden, dass der durch die Privatnutzung verursachte Aufwand als entnommen angesetzt wird (BFH 26.10.1987 &#8211; GrS 2/86, BStBl II 1988, 348).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Es werden die für die Nutzung aufgewendeten Kosten, die als Betriebsausgaben den Gewinn gemindert haben, dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Man spricht daher auch von &#8222;Kostenkorrekturen&#8220;. Hierzu gehören die anteiligen Material- und Lohnkosten zuzüglich der darauf entfallenden Gemeinkostenzuschläge und Finanzierungskosten . Zum Jahresabschluss werden diese außerbetrieblichen Anteile als Entnahmen umgebucht.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Private Kfz-Nutzung</h3>
<p>Wird ein Kfz sowohl betrieblich als auch privat genutzt, handelt es sich also um ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut, kommt es darauf an, ob es zum &#8211; notwendigen oder gewillkürten &#8211; Betriebsvermögen gehört. Dann sind alle durch seine Nutzung veranlassten Aufwendungen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen sind als Nutzungsentnahmen zu erfassen.</p>
<p>Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen (§ 52 Abs. 16 Satz 15 EStG) kommt es hierbei darauf an, ob das Kfz zum notwendigen Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 %) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung 10 bis 50 %) gehört.<br />Wird das Kfz zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt und gehört es deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, kann der Unternehmer wählen, ob er die private Nutzung</p>
<ul>
<li>
<p>nach der 1 % Regelung ermittelt oder </p>
</li>
<li>
<p>den Anteil hierfür durch die Fahrtenbuchmethode ansetzt</p>
</li>
</ul>
<p>(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG).</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Bei der Frage, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, die Familienheimfahrten und die Fahrten von Arbeitnehmern, denen das Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen worden ist, zur eigenbetrieblichen Nutzung zu rechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung kann durch Eintragungen in Terminkalendern, Abrechnungen der gefahrenen Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen und formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum (i.d.R. drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Ergibt sich schon aus der Art der Tätigkeit des Unternehmers eine überwiegende betriebliche Nutzung des Kfz, z. B. als Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierarzt, ist eine mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung ohne Weiteres anzunehmen. Allerdings bei mehreren Kfz im Betriebsvermögen gilt das nur für das Fahrzeug mit der höchsten Jahreskilometerleistung (BMF, 07.07.2006 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2177 &#8211; 44/06, BStBl I 2006, 446).</p>
</div>
<p>Nach dem Steueränderungsgesetz 2007 sind zwar für Veranlagungszeiträume ab 2007 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5a EStG). Bei der Ermittlung der Nutzung nach der 1 %-Regelung rechnen aber diese Fahrten zur betrieblichen Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG n. F.)</p>
<p>Das Gesetz sieht nur für Kfz im notwendigen Betriebsvermögen die beiden Alternativen &#8211; 1 %-Regelung oder Fahrtenbuchmethode &#8211; vor. Bei Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen ist die private Nutzung als Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu erfassen. Als Nutzungsentnahme wird also hier der durch die Privatnutzung verursachte Aufwand angesetzt. Es wird der Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kfz als Nutzungsentnahme erfasst, der auf die nicht betrieblichen Fahrten entfällt.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Dieser Nutzungsanteil ist im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuches ist dazu nicht zwingend erforderlich (BT-Drucks. 16/634, 11).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Kfz-Unfall auf einer Privatfahrt</h3>
<p>Gehört ein Kfz zum <strong>notwendigen Betriebsvermögen</strong>, und wird die private Kfz-Nutzung nach der 1 %-Methode ermittelt, sind hiermit auch die durch eine Privatfahrt verursachten außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten abgegolten. Bei Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode werden diese außergewöhnlichen Kraftfahrzeugkosten in die Gesamtkosten einbezogen und der private Anteil hiervon nach dem Verhältnis der privaten zur betrieblichen Fahrleistung als privater Nutzungsaufwand ermittelt (OFD Frankfurt, 23.12.1998 &#8211; S 2145 A &#8211; 15 &#8211; St II 20, FR 1999, 325 gemäß einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung).</p>
<p>Gehört das Kfz zum <strong>gewillkürten Betriebsvermögen</strong>, sind die allgemeinen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Behandlung von Kfz-Unfällen auf einer Privatfahrt anzuwenden. Hiernach ist die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz auf einer Privatfahrt einschließlich des dabei ausgelösten Unfalls eine Nutzungsentnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Stille Reserven bleiben bei Nutzungsentnahmen außer Betracht. Die durch den Unfall ausgelöste Nutzungsentnahme betrifft daher nur das buchmäßige Betriebsvermögen und ist somit durch den Buchwert begrenzt. Ein Erlös aus dem Verkauf des zerstörten Kfz (Schrotterlös) ist eine Betriebseinnahme. Eine Schadensersatzleistung oder Versicherungsentschädigung tritt an die Stelle des zerstörten Kfz als so genanntes stellvertretendes commodum (§ 281 BGB) und ist damit eine Betriebseinnahme. Die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug abzüglich einer Ersatzleistung sind Betriebsausgaben, wenn das Ersatzfahrzeug betrieblich genutzt wird. Aufwendungen für einen Gutachter, um die Höhe der Schadensersatzleistung zu ermitteln, sind Betriebsausgaben. Ob die Schadensersatzleistung mit der Minderung des Buchwerts zu verrechnen ist, war in dem Urteilsfall nicht zu entscheiden, da das Kfz nur mit dem Erinnerungswert zu Buche stand (BFH 24.05.1989 &#8211; I R 213/85, BStBl II 1990, 8). Die Schadensersatzleistung deckt auch den privat veranlassten Schaden ab. Daher sind Schadensersatzleistungen und Versicherungsentschädigungen mit der Minderung des Buchwerts zu verrechnen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Leistungsentnahmen</h2>
<p>Leistungsentnahmen liegen vor, wenn betriebliche Leistungen zu betriebsfremden Zwecken erfolgen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Bauunternehmer B lässt von seinen Arbeitnehmern eine Reparatur an seinem Einfamilienhaus durchführen.</p>
</div>
<p>Auch bei Leistungsentnahmen werden die hierauf entfallenden Aufwendungen entnommen. Es müssen daher im Betrieb Aufwendungen entstanden sein. Diese werden, soweit sie auf die betriebsfremde Leistungen entfallen, auf ein Privatkonto umgebucht. Die mit der Reparatur am Einfamilienhaus im Privatvermögen des Bauunternehmers zusammenhängenden Aufwendungen &#8211; in dem Beispiel die anteiligen AfA für Baumaschinen, Löhne der Arbeitnehmer, Baumaterial usw. &#8211; sind daher zu buchen: Privat an Aufwand.</p>
<p>Da die eigene Arbeitskraft des Unternehmers kein betrieblicher Aufwand ist, kann insoweit keine Leistung entnommen werden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Arzt behandelt seine Tochter. Eine MTA assistiert ihm dabei. </p>
<p>Die eigenen Arbeitsleistungen des Arztes sind keine Leistungsentnahmen, sondern nur die Aufwendungen, die anteilig auf die Assistenz der MTA entfallen.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/entnahmen/">Entnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>4-III-Rechnung &#8211; Diebstahl und Verluste</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-diebstahl-und-verluste/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-diebstahl-und-verluste/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/4-iii-rechnung-diebstahl-und-verluste/</guid>

					<description><![CDATA[<p>4-III-Rechnung - Diebstahl und Verluste Normen § 4 Abs. 3 EStG Information Der durch Diebstahl eingetretene Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gelddiebstahl durch einen Betriebsangehörigen verübt worden ist oder das Geld eindeutig dem Betriebsvermögen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-diebstahl-und-verluste/">4-III-Rechnung &#8211; Diebstahl und Verluste</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">4-III-Rechnung &#8211; Diebstahl und Verluste</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Abs. 3 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Der durch Diebstahl eingetretene Geldverlust führt nur dann zu einer <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgabe</a>, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Gelddiebstahl durch einen Betriebsangehörigen verübt worden ist oder das Geld eindeutig dem Betriebsvermögen zuzuordnen war.</p>
<p>Bei der Unterschlagung eines als Betriebseinnahme zu wertenden Geldeingangs ergeben sich zeit- und betragsgleich eine <a class="doklink" title="Betriebseinnahmen" href="/steuerlexiko/154046">Betriebseinnahme</a> (Zufluss bei der empfangsberechtigten Person) und eine <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgabe</a> (Diebstahl durch Betriebsangehörige).</p>
<p>Die spätere Rückzahlung entwendeter Gelder an den Steuerpflichtigen stellt bei Zufluss eine <a class="doklink" title="Betriebseinnahmen" href="/steuerlexiko/154046">Betriebseinnahme</a> dar, soweit die vorherige Entwendung eine Betriebsausgabe darstellte.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Rechtsanwalt R beschäftigt eine Angestellte. Sie entwendet 100 EUR aus der Kanzleikasse. Es liegt eine Betriebsausgabe vor.</p>
</div>
<p>Soweit zum Betriebsvermögen gehörende <strong>Gegenstände</strong> entwendet werden, ergeben sich im Zeitpunkt des Verlustes unterschiedliche Folgen. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ist der um die AfA geminderte Restwert als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Bei Wirtschaftsgütern des nicht abnutzbaren Anlagevermögens sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten als Betriebsausgaben zu erfassen. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist dagegen eine Berücksichtigung der Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht möglich, da diese ja bei der <a class="doklink" title="Vereinnahmung und Verausgabung" href="/steuerlexiko/154572">Verausgabung</a> bereits als Betriebsausgaben angesetzt worden sind.</p>
<p>Etwaige spätere Versicherungsleistungen für den Diebstahl von Gegenständen des Betriebsvermögens sind im Zeitpunkt des Zuflusses als <a class="doklink" title="Betriebseinnahmen" href="/steuerlexiko/154046">Betriebseinnahmen</a> zu erfassen.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein PC mit einem Restwert von 600 EUR wird am 01.01.2012 gestohlen. Nach einem längeren Rechtsstreit ersetzt die Versicherungsgesellschaft einen Betrag in Höhe von 300 EUR im Frühjahr 2013. Der Verlust in 2012 stellt eine Betriebsausgabe dar. Die Versicherungszahlung führt (erst) in 2013 zu einer Betriebseinnahme.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>4-III-Rechnung &#8211; Zu- und Abflussprinzip</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>4-III-Rechnung - Zu- und Abflussprinzip Normen § 4 Abs. 3 EStG Information Betriebseinnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zufluss der Einnahmen findet dann statt, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (R 4.5 Abs. 2 EStR).Bei der Einnahmenüberschussrechnung eines  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">4-III-Rechnung &#8211; Zu- und Abflussprinzip</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Abs. 3 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p><a class="doklink" title="Betriebseinnahmen" href="/steuerlexiko/154046">Betriebseinnahmen</a> sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zufluss der Einnahmen findet dann statt, wenn der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (R 4.5 Abs. 2 EStR).</p>
<p>Bei der <a class="doklink" title="Einnahmen&#xFC;berschussrechnung" href="/steuerlexiko/462959">Einnahmenüberschussrechnung</a> eines Arztes wird z.B. die vom Patienten gezahlte Praxisgebühr als Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses der Zuzahlung erfasst.</p>
<p><a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a> sind für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sie sind dann geleistet, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat. Fälligkeitstermin und wirtschaftliche Zugehörigkeit sind insoweit unbedeutend. Es erfolgt keine Nachholung eines unterbliebenen Betriebsausgabenabzugs bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (BFH, 30.06.2005 &#8211; IV R 20/04). Zum Zeitpunkt der Abziehbarkeit von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Betriebsausgaben s. <a class="doklink" title="4-III-Rechnung - Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/462939">4-III-Rechnung &#8211; Betriebsausgaben</a>.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Beiträge zur Kfz-Versicherung für das II. Halbjahr 2012 und das I. Halbjahr 2013, gezahlt am 01.07.2012, Folge: Betriebsausgaben 2012.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Erlös für eine im Dezember 2012 verkaufte, aber erst am 05.01.2013 vom Kunden bezahlte Ware: Folge: Betriebseinnahme 2013.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ende 2012 vereinnahmte Vorauszahlung auf eine im Jahr 2013 zu liefernde Ware, Folge: Betriebseinnahme 2012.</p>
</div>
<p>Banküberweisung<br />Zufluss liegt erst mit Gutschrift auf dem Konto des Empfängers vor. Abfluss ist dagegen bereits mit Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank gegeben, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitpunkt der Lastschrift.</p>
<p>Scheckzahlung<br />Vereinnahmung und Verausgabung liegen mit Übergabe des Schecks vor. Voraussetzung ist, dass die bezogene Bank den Scheck im Fall der sofortigen Vorlage auch gutschreibt und der sofortigen Vorlage bei der Bank keine zivilrechtlichen Abreden entgegenstehen (H 4.5 EStH).</p>
<p>Aufrechnung<br />In Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung erfolgt, liegt Erlöschen der Forderung und Erlöschen der Verbindlichkeit vor. Für den Zeitpunkt des Zufusses bzw. Abflusses ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung maßgebend.</p>
<p>Zahlung an Bevollmächtigte<br />Eine Einnahme ist auch dann zu verzeichnen, wenn sie vom Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen in Empfang genommen wird. Als Bevollmächtigte gelten auch die privatärztlichen Verrechnungsstellen der Ärzte. Mit Zahlungseingang des Honorars bei einer privatärztlichen Verrechnungsstelle ist somit der Zufluss für den Arzt gegeben.</p>
<p>Sonderregelung<br />Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen oder abgeflossen sind, gilt die Besonderheit, dass diese Betriebseinnahme/Betriebsausgabe entgegen dem Zufluss-/Abflussprinzip dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet werden.</p>
<p>Voraussetzung für diese Sonderregelung sind also:</p>
<ol>
<li>
<p>Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben</p>
</li>
<li>
<p>Auseinanderfallen des Jahres des Zuflusses/Abflusses sowie des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit</p>
</li>
<li>
<p>Zufluss/Abfluss kurze Zeit vor oder nach dem Jahreswechsel (10 Tage; d.h. 22.12. &#8211; 31.12. bzw. 01.01. &#8211; 10.01.)</p>
</li>
</ol>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Notar zahlt die am 31.12.2012 fällige Dezembermiete 2012 für seine Praxis in Höhe von 2.000 EUR a) am 05.01.2013; b) am 23.01.2013; c) am 26.12.2012.</p>
<p>Lösungen:</p>
<p>a) Fall der Sonderregelung: Zahlung 05.01.2013 innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, Ergebnis: Betriebsausgabe 2012.<br />b) Kein Fall der Sonderregelung: Zahlung 23.01.2013 außerhalb der 10-Tage-Frist; Betriebsausgabe 2013.<br />c) Kein Fall der Anwendung der Sonderregelung, da Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, Betriebsausgaben 2012.</p>
</div>
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		<title>Einfache Buchführung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Einfache Buchführung Information Die einfache Buchführung besteht im Wesentlichen auseinem Grundbuch, in dem die Geschäftsvorfälle lediglich in chronologischer Reihenfolge erfasst werden undeinem Hauptbuch, in dem lediglich Debitoren (Kundenkonten) und Kreditoren (Lieferantenkonten) als Personenkonten angelegt werden.Eine nach sachlichen Aspekten ausgerichtete Erfassung der Geschäftsvorfälle wird bei diesem Buchführungssystem nicht vorgenommen. Sachkonten existieren nicht. Somit ist eine buchmäßige  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Einfache Buchführung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Die einfache Buchführung besteht im Wesentlichen aus</p>
<ol>
<li>
<p>einem Grundbuch, in dem die Geschäftsvorfälle lediglich in chronologischer Reihenfolge erfasst werden und</p>
</li>
<li>
<p>einem Hauptbuch, in dem lediglich Debitoren (Kundenkonten) und Kreditoren (Lieferantenkonten) als Personenkonten angelegt werden.</p>
</li>
</ol>
<p>Eine nach sachlichen Aspekten ausgerichtete Erfassung der Geschäftsvorfälle wird bei diesem Buchführungssystem nicht vorgenommen. Sachkonten existieren nicht. Somit ist eine buchmäßige Erfassung der Bestände praktisch nicht möglich. Das Betriebsvermögen kann daher nur durch Inventur festgestellt werden. Es bildet jedoch letztlich die einzige Grundlage für die Gewinnermittlung. Konten, in denen die Erträge und Aufwendungen erfasst werden und aus denen eine Gewinn- und Verlustrechnung entwickelt werden könnte, werden nicht geführt. Der Gewinn kann also systembedingt im Gegensatz zur <a class="doklink" title="Doppelte Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/631222">doppelten Buchführung</a> nur durch einen Betriebsvermögensvergleich erfolgen.</p>
<p>Ein Kaufmann würde bei Anwendung dieses Systems gegen seine in § 242 Abs. 2 HGB kodifizierte Pflicht zur Aufstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung verstoßen. Nach § 242 Abs. 3 HGB besteht der Jahresabschluss aus einer Bilanz (§ 242 Abs. 1 HGB) und der Gewinn- und Verlustrechnung.</p>
<p>Das System der einfachen Buchführung ist für Kaufleute also weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich zulässig.</p>
<p>Zu unterscheiden vom System der einfachen Buchführung ist die Gewinnermittlung durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG. Hierbei handelt es sich nicht um eine Buchführung, sondern lediglich um Aufzeichnungen. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Regelungen zur Buchführungspflicht.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Doppelte Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/631222"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Doppelte Buchführung</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">GuV-Rechnung</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>4-III-Rechnung &#8211; Betriebsausgaben-Abzugsverbot</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-betriebsausgaben-abzugsverbot/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>4-III-Rechnung - Betriebsausgaben-Abzugsverbot Normen § 4 Abs. 3 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Geschenke3.Bewirtung4.Mehraufwendungen für Verpflegung5.Wege zwischen Wohnung und Betrieb6.Häusliches Arbeitszimmer7.Repräsentationsaufwendungen8.Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder9.Hinterziehungszinsen10.Schmiergelder11.Gebühren für verbindliche Auskünfte1. AllgemeinesDie Vorschriften gem. § 4 Abs. 4a - 6 EStG beschränken den (steuerlichen) Abzug bei Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Stpfl. berühren, die also ohne betrieblichen/beruflichen Anlass Lebenshaltungskosten wären. Rechtsfolge der  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">4-III-Rechnung &#8211; Betriebsausgaben-Abzugsverbot</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Abs. 3 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Geschenke</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Bewirtung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Mehraufwendungen für Verpflegung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Wege zwischen Wohnung und Betrieb</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Häusliches Arbeitszimmer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Repräsentationsaufwendungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Hinterziehungszinsen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Schmiergelder</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Gebühren für verbindliche Auskünfte</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Die Vorschriften gem. § 4 Abs. 4a &#8211; 6 EStG beschränken den (steuerlichen) Abzug bei <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a>, die die Lebensführung des Stpfl. berühren, die also ohne betrieblichen/beruflichen Anlass <strong>Lebenshaltungskosten</strong> wären. Rechtsfolge der § 4 Abs. 4a &#8211; 6 EStG ist ein vollständiges Abzugsverbot oder eine teilweise Abzugsbeschränkung für die entsprechenden Aufwendungen auch im Rahmen der <a class="doklink" title="Einnahmen&#xFC;berschussrechnung" href="/steuerlexiko/462959">Einnahmenüberschussrechnung</a> gem. § 4 Abs. 3 EStG.</p>
<p>Vor Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen, z.B. für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung, überhaupt dem Grunde nach um Betriebsausgaben/<a class="doklink" title="Werbungskosten" href="/steuerlexiko/154609">Werbungskosten</a> handelt oder ob sie nicht bereits zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Gewerbetreibende bewirtet Geschäftsfreunde in seiner Wohnung. Durch den Bewirtungsort &#8222;Wohnung&#8220; (= privat) sind die Aufwendungen nicht ausschließlich betrieblich, sondern auch privat veranlasst. Es handelt sich um gemischte Aufwendungen, denen mangels eines klaren und einwandfreien Aufteilungsmaßstabes nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die Betriebsausgabeneigenschaft in vollem Umfang abgesprochen werden muss (R 4.10 Abs. 6 Satz 8 EStR). Die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist daher nicht zu prüfen, da bereits das Abzugsverbot für Lebenshaltungskosten greift.</p>
<p>Die Vorschrift des § 4 Abs. 7 EStG enthält eine besondere Aufzeichnungspflicht, wonach bei fehlenden Aufzeichnungen ein Abzugsverbot auch für den ansonsten abzugsfähigen Teil der betroffenen Betriebsausgaben eintritt.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Rechtsprechung befürwortet inzwischen eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht (BMF-Schreiben, 06.07.2010 &#8211; IV C 3 &#8211; S 2227/07/10003:002, BStBl. I 2010, 614) .</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Geschenke</h2>
<p>Aufwendungen für betrieblich veranlasste <a class="doklink" title="Geschenke" href="/steuerlexiko/154242">Geschenke</a> an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, oder an juristische Personen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, R 4.10 Abs. 2 Satz 1 EStR).</p>
<p>Ein &#8222;Geschenk&#8220; setzt eine unentgeltliche (also ohne konkrete Gegenleistung) Zuwendung an den Empfänger voraus. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt auch dann vor, wenn mit ihr der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben (R 4.10 Abs. 4 EStR).</p>
<p>Personen, die zu dem Stpfl. aufgrund eines Werk- oder Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Stpfl. nicht gleichgestellt (4.10 Abs. 2 Satz 2 EStR).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten <strong>Geschenke insgesamt 35 EUR</strong> nicht übersteigen. Bei dem Betrag von 35 EUR handelt es sich um eine <strong>Freigrenze</strong>.</p>
</div>
<p>Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks zählen auch die Kosten einer Kennzeichnung als Werbeträger sowie die Vorsteuer, wenn der Abzug als Vorsteuer ohne Berücksichtigung des § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist; Verpackungs- und Versandkosten gehören nicht dazu (R 4.10 Abs. 3 Satz 1 EStR).</p>
<p>Das Abzugsverbot gilt ebenfalls nicht, wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter (unabhängig von ihrem Wert) beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können (R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Der Betrag von 35 EUR i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist eine <strong>Freigrenze</strong>. Wird diese überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug ganz.</p>
</div>
<p>Der Betrag von 35 EUR i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bezieht sich auf alle Geschenke eines Empfängers je Wirtschaftsjahr. Nach § 15 UStG ist die nicht abziehbare Vorsteuer in die Anschaffungskosten der Geschenke einzubeziehen. Dies gilt nicht für die nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht <a class="doklink" title="Vorsteuerabzug" href="/steuerlexiko/154780">abziehbare Vorsteuer</a> (hier: Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Bewirtung</h2>
<p>Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichen Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie <strong>70 % der angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen</strong> übersteigen (R 4.10 Abs. 6 Satz 4 EStR). Bewirtung bedeutet insbesondere die Darreichung von Speisen und Getränke.</p>
<p>Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebs, z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit, ist geschäftlich veranlasst (R 4.10 Abs. 6 Satz 2 u. 3 EStR).</p>
<p>Die ausschließliche Bewirtung von <strong>Arbeitnehmern</strong> des Stpfl. ist nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich veranlasst, etwa bei Betriebsfesten und damit voll abzugsfähig (R 4.10 Abs. 7 Satz 1 EStR).</p>
<p>Die Bewirtungskosten müssen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sein. Eine Standardisierung ist dabei nicht möglich; es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Umsatzhöhe, Gewinnspanne, Art und Umfang des angestrebten Geschäftes).</p>
<p>Weitere Voraussetzung für die (70 %-ige) Abzugsfähigkeit ist, dass die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen durch <strong>schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung</strong> sowie zur Aufwandshöhe nachgewiesen werden.</p>
<p>Bewirtungskosten, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, deren Höhe und betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen wurde bzw. die nicht gesondert aufgezeichnet wurden, sind im vollem Umfang nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 bzw. Abs. 7 EStG nicht abzugsfähig.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Mehraufwendungen für Verpflegung</h2>
<p>Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, werden für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt entfernt ist, folgende <a class="doklink" title="Verpflegungsmehraufwand - Pauschalierung" href="/steuerlexiko/154582">Pauschbeträge</a> abgezogen:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>Abwesenheit 24<br />Stunden</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>24 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>Abwesenheit zwischen 14<br />und 24 Stunden</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>12 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>Abwesenheit weniger als<br />14 Stunden, mindestens 8 Stunden</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>6 EUR</p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Wege zwischen Wohnung und Betrieb</h2>
<p>Wie Arbeitnehmer dürfen auch Unternehmer/Freiberufler mit einer Einnahmenüberschussrechnung betriebliche Fahrten mit dem Kfz zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur mit der <a class="doklink" title="Entfernungspauschale" href="/steuerlexiko/154141">Entfernungspauschale</a> von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer geltend machen. Soweit die tatsächlichen Kfz-Kosten diese Entfernungspauschale übersteigen, zählen sie gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 und 2 EStG zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.</p>
<p>Bei Kfz sind für die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben entsprechend der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG. <strong>zwei Ermittlungsmethoden</strong> vorgesehen.</p>
<p><strong>Methode 1</strong>: <strong>pauschale Ermittlung</strong> der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben:<br />0,03 % des inländischen Listenpreises i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer<br />./. Betrag, der sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; Abs. 2 EStG (= Entfernungspauschale) ergibt<br />= nichtabzugsfähige Betriebsausgabe</p>
<p><strong>Methode 2</strong>: <strong>tatsächliche Ermittlung</strong> der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben:</p>
<p>tatsächliche Aufwendungen, die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen<br />./. Betrag, der sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; Abs. 2 EStG (Entfernungspauschale) ergibt<br />= nichtabzugsfähige Betriebsausgabe</p>
<p>Befindet sich ein Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert für die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert, d.h. mit den auf die private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Der betriebliche Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregeln nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 30.000 EUR, Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 10.000 EUR und folgender Nutzung (notwendiges Betriebsvermögen):</p>
<table id="frg_tb2" border="1" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>Gesamtfahrleistung</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>25.000 km</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>Fahrten Wohnung-Betrieb</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>10.000 km (200 Tage à 50 gefahrene km)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>Weitere betriebliche Fahrten</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>5.000 km</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p><strong>Nicht abziehbare Betriebsausgabe:</strong></p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>12 Monate x 0,03% von 30.000 EUR x 25 km</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p><strong>2.700 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p><strong>Entfernungspauschale</strong> (200 Tage x 25 km x 0,30 EUR)</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p><strong>./. </strong><strong>1.500 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>PKW-Nutzung erhöht Gewinn um</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p><strong>1.200 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Häusliches Arbeitszimmer</h2>
<p>Aufwendungen für ein häusliches <a class="doklink" title="Arbeitszimmer" href="/steuerlexiko/153953">Arbeitszimmer</a> sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den <strong>Mittelpunkt</strong> der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, besteht die Möglichkeit des Kostenabzugs in voller Höhe, oder, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, beschränkt bis zu 1.250 EUR.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein freiberuflich tätiger Schriftsteller schreibt seine Bücher und Beiträge im häuslichen Arbeitszimmer. Im Rahmen der <a class="doklink" title="Einnahmen&#xFC;berschussrechnung" href="/steuerlexiko/462959">Einnahmenüberschussrechnung</a> kann er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe geltend machen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Repräsentationsaufwendungen</h2>
<p>Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind nicht abzugsfähig. Als die Lebensführung berührende Aufwendungen, die auf ihre Angemessenheit zu prüfen sind, kommen insbesondere in Betracht (4.10 Abs. 12 EStR): Kosten der Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise, Aufwendungen für die Unterhaltung von PKW und für die Nutzung von Flugzeugen, Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume (z.B. Chefzimmer, Sitzungsräume), die Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Freiberufler F kauft einen Barockschrank im Werte von 35.000 EUR und nutzt ihn als Büroschrank in seinem Arbeitszimmer. Es ist zu unterstellen, dass ein Schrank im Werte von 10.000 EUR als angemessen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG anzusehen ist. Im Hinblick auf § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ist die AfA, soweit sie den unangemessenen Teil der AK von 25.000 EUR betrifft, außerhalb der Gewinnermittlung dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Im Endergebnis mindert also nur die AfA auf die angemessenen Anschaffungskosten von 10.000 EUR den steuerlichen Gewinn.</p>
</div>
<p>Bei einem Zahnarzt, der zur Sicherstellung der Erreichbarkeit während des Bereitschaftsdienstes an einigen Wochenenden im Jahr ein Mobiltelefon benötigt, sind die Anschaffungskosten für ein Luxushandy in Höhe von 5.200 EUR als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen. Als angemessene Betriebsausgaben anzusetzen sind die Aufwendungen für ein normales Handy in Höhe von 300 EUR (FG Rheinland-Pfalz, 14.07.2011 &#8211; 6 K 2137/10).</p>
<p>Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt des Stpfl. mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern insgesamt dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterliegen, wenn der Einsatz des Schiffes für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation nicht ausgeschlossen werden kann (BFH, 02.08.2012 &#8211; IV R 25/09).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder</h2>
<p>Geldbußen (R 4.13 Abs. 2 EStR), Ordnungsgelder (R 4.13 Abs. 4 EStR) und Verwarnungsgelder (R 4.13 Abs. 5 EStR), die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt werden, dürfen den Gewinn auch dann nicht mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG; R 4.13 Abs. 1 Satz 1 EStR).</p>
<p>Betrieblich veranlasste Geldbußen und ähnliche Sanktionen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot (R 4.13 Abs. 2 Satz 3 EStR).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Gegen einen Architekten setzt das Bundeskartellamt eine Geldbuße von 300.000 EUR wegen unzulässiger Preisabsprachen fest. Außerdem sind Verfahrenskosten in Höhe von 20.000 EUR angefallen. Geldbußen unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG. Die vorliegende Geldbuße ist betrieblich veranlasst und rechnet damit zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Allerdings verbietet § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG den gewinnmindernden Abzug.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein in Berlin angestellter Wirtschaftsprüfer parkte seinen PKW in Brüssel im eingeschränkten Halteverbot, um noch rechtzeitig einen Mandantentermin wahrnehmen zu können. Von der belgischen Polizei wurde ein Verwarnungsgeld von 60 EUR festgesetzt. Das Verwarnungsgeld ist beruflich veranlasst und rechnet daher begrifflich zu den Werbungskosten des Angestellten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Wortlaut von § 9 Abs. 5 i.V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG erfasst keine Verwarnungsgelder, die von einem ausländischen Staat festgesetzt werden. Das ausländische Verwarnungsgeld ist daher abzugsfähig.</p>
</div>
<p>Trotz des Betriebsausgaben-Abzugsverbots stellen ggf. die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer übernommenen Verwarnungsgelder keinen Arbeitslohn dar (BFH, 07.07.2004 &#8211; VI R 29/00, BStBl II 2005, 367).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Hinterziehungszinsen</h2>
<p>Das Abzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO greift nur, wenn sie auf abziehbare Steuern entfallen, die nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG unterliegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Schmiergelder</h2>
<p>Die Zuwendung von betrieblich veranlassten Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eine Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Gebühren für verbindliche Auskünfte</h2>
<p>Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der Katalog der steuerlichen Nebenleistungen in § 3 Abs. 4 AO um Gebühren für verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 3 AO) ergänzt. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für diese Gebühren können bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer auf dort näher bestimmte Umsätze nicht von den Einkünften oder vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nebenleistungen unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, soweit sie auf nicht abziehbare Steuern entfallen. Gebühren für verbindliche Auskünfte sind daher als steuerliche Nebenleistungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sich die verbindliche Auskunft auf nicht abziehbare Steuern bezieht (§ 12 Nr. 3 EStG). Die Gewerbesteuer stellt nur noch bis einschließlich des VZ 2007 eine abziehbare Steuer dar (§ 4 Abs. 5b EStG).</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-betriebsausgaben-abzugsverbot/">4-III-Rechnung &#8211; Betriebsausgaben-Abzugsverbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Ermäßigter Umsatzsteuersatz</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ermäßigter Umsatzsteuersatz Normen § 12 Abs. 2 UStG Information Der ermäßigte Steuersatz von 7 % soll den Endverbraucher bei bestimmten Umsätzen entlasten. Die Hauptgruppe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Vermietung der in der Anlage zu § 12 UStG genannten Gegenstände. In erster Linie sollen die Grundnahrungsmittel  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ermaessigter-umsatzsteuersatz/">Ermäßigter Umsatzsteuersatz</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Ermäßigter Umsatzsteuersatz</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 12 Abs. 2 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Der ermäßigte Steuersatz von 7 % soll den Endverbraucher bei bestimmten Umsätzen entlasten. Die Hauptgruppe der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Vermietung der in der Anlage zu § 12 UStG genannten Gegenstände. In erster Linie sollen die Grundnahrungsmittel sowie Zeitschriften und Bücher mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Aber auch bestimmte andere, in § 12 Abs. 2 UStG genannte Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, vgl. hierzu <a class="doklink" title="Steuersatz - Speisen" href="/steuerlexiko/3788962">Steuersatz &#8211; Speisen</a>, <a class="doklink" title="Steuersatz - Beherbergungsleistungen" href="/steuerlexiko/3924375">Steuersatz &#8211; Beherbergungsleistungen</a>, Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Filmvorführungen, Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Personenbeförderung, Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Urheberrechte, Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Zahnärzte.</p>
<p>Im Hinblick auf die in der o.g. Anlage zu § 12 UStG bezeichneten Gegenstände werden auch die unselbststständigen Nebenleistungen (wie Verpacken oder Versenden der Waren durch den Lieferanten) von der Steuerermäßigung erfasst.</p>
<p>Der Umfang und die Ausnahmen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz werden von der Zugehörigkeit zu bestimmten Zolltarif-Nummern abhängig gemacht. Bei Zweifeln kann eine verbindliche Zolltarifauskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden.</p>
<p>Die folgende Tabelle bietet einen groben Überblick über die Gegenstände, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Zu Einzelheiten und zum Verfahren der verbindlichen Zolltarifauskunft siehe BMF 05.08.2004, &#8211; IV B 7 &#8211; S 7220 &#8211; 46/04 &#8211; , BStBl 2004 I, 638.</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="&#xDC;bersicht Umsatzsteuersatz"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="34%" span="1" />
<col width="34%" span="1" />
<col width="32%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="3" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p><strong>Übersicht über die Gegenstände des ermäßigten Umsatzsteuersatzes </strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bezeichnung</p>
</th>
<th style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Ausnahmen *</p>
</th>
<th style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bemerkungen</p>
</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Backwaren</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bienen (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Blätter, Zweige, Blattwerk (frisch und geschnitten)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>getrocknete, gebleichte, gefärbte oder anders bearbeitete Waren</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Diese Waren müssen für Binde- oder Zierzwecke vorgesehen sein</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Blindenführhunde (lebende) mit Ausbildung</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Blumen und Blüten (frisch und geschnitten)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>getrocknete, gebleichte, gefärbte oder anders bearbeitete Waren</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Die Blumen und Blüten müssen für Binde- oder Zierzwecke vorgesehen sein</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bücher</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>jugendgefährdende Bücher</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Carbonate</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Düngemittel, tierische oder pflanzliche</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Guano, Torf und Düngetorf, Pflanzerde</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Die Düngemittel dürfen nicht chemisch behandelt sein</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Eier</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>ungenießbare Eier ohne Schale, ungenießbares Eigelb</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Enten (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildenten</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Erzeugnisse des grafischen Gewerbes</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>jugendgefährdende<br />Erzeugnisse</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Essigsäure</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fische und Krebstiere</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Zierfische, Langusten, Hummer, Austern, Schnecken, Kaviar</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fischzubereitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Därme, Blasen, Tierblut, ungenießbare Waren</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Hauptsächlich handelt es sich um Waren, die für die menschliche Ernährung geeignet sind</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fleischzubereitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Früchte (genießbare)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Schalen von Zitrusfrüchten, Traubenmost</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Genießbar in diesem Sinne sind auch die Früchte, die erst nach Zubereitung oder Bear- beitung zur menschlichen Er- nährung verwendet werden können</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Früchtezubereitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fruchtsäfte</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fütterungsarzneimittel</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Arzneimittel-Vormischungen</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Die Arzneimittel müssen den Vorschriften des § 56 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes entsprechen</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gänse (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildgänse</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gelatine</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gemüse und Pflanzen für Ernährungszwecke</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gemüsejungpflanzen, verschiedene Zubereitungen wie z.B. Tomatenpulver, Kartoffelmehl oder getrocknete Gemüse zum Herstellen von Suppen</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Verdorbene Waren, die als Düngemittel verwendet werden, fallen nicht unter die Begünstigung</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gemüsezubereitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gemüsesäfte</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Getreide</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Getreidezubereitungen, Mehlzubereitungen, Stärkezubereitungen, Milchzubereitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Getränkezubereitg. auf Grundlage von Malz, Arzneiwaren</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gewürze</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Vanillin</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Hauskaninchen (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildkaninchen</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Hausrinder (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Hausschweine (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildschweine</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Haustauben (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildtauben</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Haustee</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Hausziegen(lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Honig</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Kunsthonig</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Hühner (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Rebhühner</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Kaffee</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>trinkfertiger Kaffee (z.B. aus Getränkeautomaten), Koffein</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Kakao</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Kakaopulver mit Zusatz von Süßstoff oder Zucker</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Kartoffelmehl, Kartoffelgrieß, Kartoffelflocken</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Krankenrollstühle und andere Fzge. für Kranke oder Behinderte</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Lifte, Treppenlifte, umgebaute Personenkraftwagen</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Küchengewürze</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Kunstgegenstände</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Drucke, Designentwürfe, Kunstverglasungen</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Es sollen die vom Künstler nicht in Serienfertigung erstellten Werke begünstigt werden</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Lebensmittelzubereitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Getränke</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Maulesel und Maultiere (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Esel</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Milch, Milcherzeugnisse</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Milchmischgetränke</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Anteil an Milch unter 75 % des Fertigproduktes ohne Zusatz von Alkohol</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Müllereierzeugnisse</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Öle und Fette, tierische oder pflanzliche</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Ölfrüchte</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Orthopädische Gegenstände, Hörgeräte, Herzschrittmacher</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Pektin</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Perlhühner (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Pferde (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildpferde</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Pflanzen (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Samen zur Aussaat</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Sammlungsstücke</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Schokolade</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Sorbit</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Speiseessig</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Speisesalz</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Riechsalze , Badesalze, Streusalze, Salzlecksteine</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Stärke</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Stroh und Futter</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Süßstoffe</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Tabakpflanzen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>bearbeitete oder künstlich getrocknete Waren</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Tee</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>trinkfertiger Tee (z.B. aus Getränkeautomaten), Medizinaltee</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Truthühner (lebende)</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wildtruthühner</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wasser</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Trinkwasser etc. in Fertigpackungen (Mineralwasser, Tafelwasser etc.); Wasserdampf; Meerwasser, destill. Wasser; Heilwasser</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1" valign="top">
<p>Im Vordergrund der Begünstigung steht die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser.</p>
<p>Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. &#8222;Legen eines Hausanschlusses&#8220;) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff &#8222;Lieferungen von Wasser&#8220; i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern (BFH, 08.10.2008 &#8211; V R 61/03). Das gilt auch, wenn die Leistung an einen Bauträger erbracht wird.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Wolle, roh und nicht bearbeitet</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>fabrikgewaschene, gebleichte oder gefärbte Wolle, Abfälle von Wolle</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Zeitungen</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>jugendgefährdende Zeitungen und Zeitschriften</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Zucker und Zuckerwaren</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Fruchtsäfte, chemisch reiner Zucker, Arzneiwaren</p>
</td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">
<p>Zuckerrüben</p>
</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:32%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="3" rowspan="1" valign="top">
<p>* Vom ermäßigten Steuersatz sind die Lieferungen von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ausgenommen</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Filmvorführungen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Personenbeförderung</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Urheberrechte</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ermäßigter Umsatzsteuersatz &#8211; Zahnärzte</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuersatz - Beherbergungsleistungen" href="/steuerlexiko/3924375"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; Beherbergungsleistungen</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; Kombiartikel</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuersatz - Speisen" href="/steuerlexiko/3788962"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; Speisen</span></a></p>
</div>
</div>
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		<title>Einkommensteuervorauszahlungen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Einkommensteuervorauszahlungen Normen § 37 EStG Information Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuerpflichtiger vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 EStG). Andererseits wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG als "Lohnsteuer"  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Einkommensteuervorauszahlungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 37 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Auf die voraussichtlich geschuldete Einkommensteuer hat ein Steuerpflichtiger vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die vom Finanzamt nach dem Ergebnis der letzten Steuerveranlagung durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt werden (§ 37 Abs. 1 und 3 EStG). Andererseits wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Einkommensteuer nach § 38 Abs. 1 EStG als &#8222;Lohnsteuer&#8220; durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Damit gilt die auf die Lohneinkünfte entfallende Einkommensteuer als abgegolten, falls nicht die Voraussetzungen für eine Veranlagung des Arbeitnehmers vorliegen. Wird der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt, stellt der Lohnsteuerabzug der Sache nach ebenfalls eine Vorauszahlung auf die später festzusetzende Einkommensteuer dar.</p>
<p>Die Vorauszahlungen sind nur dann festzusetzen, wenn sie mindestens <strong>400 EUR im Kalenderjahr</strong> und mindestens <strong>100 EUR für einen Vorauszahlungszeitraum</strong> betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Sollten sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen gegenüber den Vorjahreswerten ergeben, können Sie jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge stellen.</p>
</div>
<p>Die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten.</p>
<p>Trotz des Lohnsteuerabzugs kann es bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, durch die Veranlagung zu Steuernachzahlungen kommen. Die Finanzverwaltung setzt in diesen Fällen zusätzliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis ausdrücklich bestätigt (BFH, 20.12.2004 &#8211; VI R 182/97, BStBl II 2005, 358).</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte eine verheiratete Arbeitnehmerin mit der Lohnsteuerklasse III die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG gewählt, was (wie in den Jahren zuvor) zu einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung geführt hatte. Der BFH sah die Festsetzung von Vorauszahlungen vor allem deshalb als statthaft an, weil das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass die Vorauszahlungen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer bemessen, die sich &#8222;nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge&#8220; bei der letzten Veranlagung ergeben habe (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Klägerin erhoben hatte, teilte der BFH nicht. Ebenso sah er keinen unzulässigen Eingriff in das den Eheleuten zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Lohnsteuerklasse.</p>
<p>Eine gleichmäßige, mit einem Viertel der voraussichtlichen Jahresschuld erfolgte Verteilung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nicht verfassungswidrig. Ein Anspruch auf eine Anpassung der Vorauszahlungen an den für den Steuerpflichtigen typischen kalenderjährlichen Verlauf des Gewinnzuflusses besteht nicht (BFH, 22.11.2011 &#8211; VIII R 11/09).</p>
<p>Ab 2010 kann es zur verstärkten Festsetzung von Vorauszahlungen bei der Steuerklassenkombination III/V kommen. Dies hängt u.a. damit zusammen, dass der Ehegatte mit der Steuerklasse V ab 2010 beim Lohnsteuerabzug bereits die Vorsorgepauschale und damit eine Steuerersparnis vorweg erhält.</p>
<p>Vorauszahlungen eines Ehegatten aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides dienen letztlich der Tilgung der zu erwartenden Steuerschulden beider Ehegatten, unabhängig davon, ob die Eheleute später zusammen oder getrennt veranlagt werden (BFH, 22.03.2011 &#8211; VII R 42/10, BStBl II 2011, 607). Sie sind deshalb zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten anzurechnen. Ein verbleibender Rest ist nach Kopfteilen an die Ehegatten auszukehren (Fortentwicklung der Rechtsprechung). Es gilt die Faustformel: Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten bei nachträglichem Antrag auf getrennte Veranlagung vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses.</p>
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		<item>
		<title>Entfernungspauschale</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Entfernungspauschale Normen § 9 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Höchstbetrag3.Fahrten zur Arbeit4.Beweisvorsorge5.Besonderheiten bei Familienheimfahrten6.Zusatzfahrten / maßgebende Entfernung7.Anrechnung von Arbeitgeberleistungen8.Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale8.1Günstigerprüfung8.2Leasingsonderzahlung9.Benutzung verschiedener Verkehrsmittel10.Sammelbeförderung11.Behinderte Arbeitnehmer12.Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)13.Nicht abzugsfähige Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung14.Falsche Angaben1. AllgemeinesEs gelten folgende Entfernungspauschalen:1.Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr.  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Entfernungspauschale</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 9 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Höchstbetrag</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Fahrten zur Arbeit</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Beweisvorsorge</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Besonderheiten bei Familienheimfahrten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Zusatzfahrten / maßgebende Entfernung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Anrechnung von Arbeitgeberleistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.1">Günstigerprüfung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.2">Leasingsonderzahlung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Benutzung verschiedener Verkehrsmittel</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Sammelbeförderung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Behinderte Arbeitnehmer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">13.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld13.">Nicht abzugsfähige Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">14.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld14.">Falsche Angaben</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Es gelten folgende Entfernungspauschalen:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte</strong> (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):</p>
<p>0,30 EUR je Entfernungskilometer</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung</strong> (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG):</p>
<p>0,30 EUR je Entfernungskilometer</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Der Ansatz der Pauschale ist grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Sie kommt somit u.a. auch zur Anwendung, wenn der Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Ausgenommen von der Entfernungspauschale ist allerdings die Benutzung eines Flugzeugs. Hier sind die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Die Regelung, dass Flugstrecken bei Familienheimfahrten nicht mittels der Entfernungspauschale angesetzt werden können, entspricht nach Auffassung des BFH dem Grundgesetz (BFH, 26.03.2009 &#8211; VI R 42/07).</p>
<p>Zur Problematik in dem Fall, dass mehrere Wohnungen vorhanden sind, vgl. Fahrtkosten.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Arbeitnehmer wohnt 30 km von der Arbeitsstätte entfernt.<br />230 Tage x 30 km x 0,30 EUR = 2.070 EUR</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR kommt erst, wer an 230 Tagen mindestens 14 km zur Arbeit fährt: 230 x 15 x 0,30 EUR = 1.035 EUR. Unter Berücksichtigung der ohnehin zu gewährenden Pauschale für Arbeitsmittel von 110 EUR und Kontoführungsgebühren von 16 EUR wirkt sich die Entfernungspauschale faktisch ab einer Entfernung von 13 km aus (230 x 13 x 0,30 EUR + 110 EUR + 16 EUR = 1.023 EUR).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Höchstbetrag</h2>
<p>Die Entfernungspauschale wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte auf 4.500 EUR begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Ein höherer Abzug ist allerdings möglich, wenn für die Fahrten ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird.<br />Übersteigen die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise den Höchstbetrag von 4.500 EUR, können sie berücksichtigt werden, soweit die höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Beispiel: Arbeitnehmer fährt an 230 Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln 7 km zur Arbeit. Monatliche Bus-Kosten 60 EUR.</p>
<p>Entfernungspauschale 230 Tage x 7 km x 0,30 EUR = 483 EUR; tatsächliche Kosten: 720 EUR, zu berücksichtigen: 720 EUR.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Fahrten zur Arbeit</h2>
<p>Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer eine <strong>regelmäßige Arbeitsstätte</strong> oder ab 2014 eine erste Tätigkeitsstätte hat. Bis 2013 wird auf die Qualität bzw. den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt. (BFH v. 09.06.2011 &#8211; VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38). Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung bis 2013 grundsätzlich an (BMF vom 15.12.2011 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/11/10010).</p>
<p>Die Vorschriften zur Entfernungspauschale kommen bis 2013 nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH, 10.07.2008 &#8211; VI R 21/07 sowie BFH, 09.07.2009 &#8211; VI R21/08). Die Finanzverwaltung wendet die Urteile an (BMF, 21.12.2009 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/08/10010 sowie R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR). Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt (BFH, 13.06.2012 &#8211; VI R 47/11).</p>
<p>Ab 2014 maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer eine <strong>erste Tätigkeitsstätte</strong> hat. Im Mittelpunkt der Neuregelungen des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 steht die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt (§ 9 Abs. 4 EStG). Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG). Die Bestimmung der ersten Tätigkeitstätte bestimmt sich nicht mehr nach dem Mittelpunkt/Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.</p>
<p>Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen. Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer in einer der in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll. Der Arbeitgeber hat also weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Ab 2014 kann auch der Dauereinsatz bei einem Kunden zur Annahme der ersten Tätigkeitsstätte und damit zum Ansatz der Entfernungspauschale führen. Vgl. im Einzelnen Stichwort „Erste Tätigkeitsstätte“.</p>
<p>Ab 2014 wird für ständige Fahrten zu einem vom Arbeitgeber vorgegeben Stelle über eine gesetzliche Regelung wieder ggf. nur der Ansatz der Entfernungspauschale zugelassen. Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, hat er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft <strong>denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen</strong>, sind die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Fahrten zu einer weiträumigen Tätigkeitsstätte.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Beweisvorsorge</h2>
<p>Es besteht keine Aufzeichnungspflicht der Fahrten zur Arbeitsstätte, aber es besteht eine Beweisvorsorgepflicht des Arbeitnehmers, dass er zur Arbeitsstätte gekommen ist. Tankquittungen u.Ä. sollten daher gerade bei weiten Strecken aufbewahrt werden (FG Saarland, 17.02.2011 &#8211; 1 K 1468/08).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Besonderheiten bei Familienheimfahrten</h2>
<p>Die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Doppelte Haushaltsführung) beträgt ebenfalls einheitlich 0,30 EUR.</p>
<p>Zudem erfolgt im Bereich der Familienheimfahrten keine Deckelung auf höchstens 4.500 EUR pro Jahr.</p>
<p>Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG kann für Aufwendungen, die durch einmal wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unternommene Familienheimfahrten entstehen, kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden. Die Vorschrift korrespondiert mit § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Zusatzfahrten / maßgebende Entfernung</h2>
<p>Die Entfernungspauschale wird <strong>ausnahmslos einmal pro</strong> Tag angesetzt. Dabei ist unerheblich, wie oft der Arbeitnehmer sich an dem jeweiligen Tag tatsächlich zur Arbeit begeben hat. Zusätzliche Fahrten bei unvorhersehbarem Arbeitseinsatz oder einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden werden nicht mehr berücksichtigt (BFH, 11.09.2003 &#8211; VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).</p>
<p>Die Entfernungspauschale richtet sich grds. nach der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. Diese Entfernung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Eine längere Strecke kann ausnahmsweise dann zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BMF vom 03.01.2013 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2351/09/10002), ersetzt ab 2014 durch BMF vom 31.10.2013 &#8211; IV C 5 S 2351/09/10002:002, BStBl I 2013, 1376).</p>
<p>Zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>
<p>Benutzung der Autobahn statt der Landstraße,</p>
</li>
<li>
<p>Umweg, um eine Baustelle auf der regulären Strecke zu umgehen,</p>
</li>
<li>
<p>Benutzung einer Umgehungsstraße, um nicht durch die Innenstadt fahren zu müssen.</p>
</li>
</ul>
<p>In all diesen Fällen kann von einer verkehrsgünstigeren Verbindung ausgegangen werden, wenn sie zu einer Zeitersparnis führt oder wegen des Straßenzustandes und des Verkehrsaufkommens auf der kilometermäßig längeren aber zeitlich kürzeren Strecke verkehrssicherer ist (BFH, 10.10.1975 &#8211; VI R 33/74, BStBl II 1975, 852). Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 &#8211; VI R 19/11 und VI R 46/10 &#8211; konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zur Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Pauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Der BFH hat entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis nicht stets erforderlich sei. Die Nutzung einer Strecke als Alternative zu einer mautpflichtigen Straße wird nicht als verkehrsgünstigere Strecke anerkannt (BFH, 12.12.2013 &#8211; VI R 49/13). Es ist die kürzeste Straßenverbindung trotz eines Nutzungsverbots für Mopeds maßgebend (BFH, 24.09.2013 &#8211; VI R 20/13). Straßenverbindung ist danach diejenige Verbindung, die von Kfz mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen</h2>
<p>In die Anrechnung auf die Entfernungspauschale einbezogen werden die <strong>steuerfreien Arbeitgeberrabatte</strong> nach § 8 Abs. 3 EStG für die Beförderung zur Arbeit. Ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein Dritter an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 EUR-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit werden verrechnet.</p>
<p>Außerdem werden nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf die Entfernungspauschale angerechnet.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale</h2>
<p>Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Kosten abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätten sowie Familienheimfahrten veranlasst sind.<br />Ausnahmsweise ist der Abzug von beruflich veranlassten <strong>Unfallkosten</strong> als allgemeine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben der Entfernungspauschale möglich.</p>
<p>Durch eine Falschbetankung auf dem Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und den dadurch herbeigeführten <strong>Motorschaden</strong> verursachte Reparaturaufwendungen sind ggf. als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG steuermindernd neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (FG Niedersachsen, 24.04.2013 &#8211; 9 K 218/12, Revision: VI R 29/13, EFG 2013, 1104).</p>
<p>Übersteigen die Kosten für die Benutzung <strong>öffentlicher Verkehrsmittel</strong> ausnahmsweise die Entfernungspauschalen, so können im Ergebnis diese tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld8.1">8.1 Günstigerprüfung</h3>
<p>Fährt der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres mit dem Pkw und den Rest des Jahres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte, so ist dem BFH zufolge für jeden einzelnen Tag zu berechnen, ob bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Aufwendungen höher sind als die Entfernungspauschale (keine jahres-, sondern tagesbezogene Auslegung von § 9 Abs. 2 S. 2 EStG); BFH,11.05.2005 &#8211; VI R 40/04. Auch innerhalb eines Tages kann für einen Teil die Entfernungspauschale angesetzt werden, während für den anderen Teil ggf. die tatsächlichen (höheren) Kosten (z.B. Monatskarte Straßenbahn) zum Zuge kommen. Die Günstigerprüfung gilt insoweit auch für Teilstrecken (BFH, 26.03.2009 &#8211; VI R 25/08).</p>
<p>Zur Vereinfachung der Berechnung der Entfernungspauschale wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend geändert, dass die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit ist eine tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, nicht mehr erforderlich. Dies vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld8.2">8.2 Leasingsonderzahlung</h3>
<p>Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann nach der Rechtsprechung des BFH eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Soweit allerdings der Arbeitnehmer den Pkw auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten (BFH, 15.04.2010 &#8211; VI R 20/08).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Benutzung verschiedener Verkehrsmittel</h2>
<p>Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke werden das Auto und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park &amp; Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres das eigene Fahrzeug und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu berechnen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Sammelbeförderung</h2>
<p>Für die Strecke einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeit kann der Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale geltend machen. Dies gilt sowohl für eine unentgeltliche als auch für eine verbilligte Sammelbeförderung. Damit das Finanzamt dies erkennt, hat der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben &#8222;F&#8220; (= Freifahrtberechtigung) anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Soweit die Sammelbeförderung nur in einigen Monaten stattgefunden hat, sollte sich der Arbeitnehmer dies vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Anhand des Eintrags des Großbuchstabens &#8222;F&#8220; in der Lohnsteuerbescheinigung geht das Finanzamt davon aus, dass in allen Monaten eine steuerfreie Sammelbeförderung vorgelegen hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer in den Monaten ohne Sammelbeförderung die Entfernungspauschale geltend machen.</p>
<p>Im Fall einer verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Arbeitgeber befördert mehrere Arbeitnehmer von ihrer Wohnung mit einem Firmen-Bulli zur 35 km entfernten Arbeitsstätte. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 40 EUR. Es handelt sich um eine steuerfrei verbilligte Sammelbeförderung mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale zusteht. Die Arbeitnehmer können jedoch ihre Aufwendungen für die verbilligte Sammelbeförderung i.H.v. 480 EUR (12 Monate x 40 EUR) als &#8222;allgemeine&#8220; Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gelten machen. § 3c EStG steht dem nicht entgegen.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Firma stellt die Beförderung mit Werksbussen ein. Darauf hin beauftragen 50 Arbeitnehmer gemeinsam einen Bus für die tägliche Beförderung zur Arbeit. Der monatliche Beförderungspreis beträgt 150 EUR pro Person. Ein Zuschuss durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Es handelt sich nicht (mehr) um eine Sammelbeförderung. Die Entfernungspauschale kann berücksichtigt werden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Behinderte Arbeitnehmer</h2>
<p>Behinderte mit einem Grad der Behinderung von</p>
<ul>
<li>
<p>mindestens 70 oder</p>
</li>
<li>
<p>mindestens 50 und zusätzlichem Ausweismerkzeichen &#8222;G&#8220; oder &#8222;aG&#8220;</p>
</li>
</ul>
<p>können bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen die tatsächlich angefallenen Kosten abziehen. Ohne Kostennachweis kann bei der Berechnung der Werbungskosten der für Auswärtstätigkeiten geltende km-Pauschbetrag zugrunde gelegt werden (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bei Fahrten mit dem Pkw). Der Behinderte kann wählen, ob er die tatsächlichen Kosten / Kilometersatz (0,30 EUR für Pkw) oder die Entfernungspauschale geltend macht. Im Einzelfall kann auch die Entfernungspauschale günstiger sein.</p>
<p>Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar (BFH, 05.05.2009 &#8211; VI R 77/06).<br />Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sind bei der Ermittlung der tatsächlichen PKW-Kosten (hier: AfA) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur abzüglich eines gewährten Zuschusses anzusetzen (BFH, 14.06.2012 &#8211; VI R 89/10).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld12.">12. Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)</h2>
<p>Die Entfernungspauschale ist auch bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 % für Fahrtkostenzuschüsse und die Überlassung von Firmenfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Arbeitnehmer wohnt 18 km entfernt vom Betrieb. Ihm wird vom Arbeitgeber eine Monatskarte für 60 EUR monatlich gewährt. Eine Pauschalierung der Fahrtberechtigung ist möglich.</p>
<p>Die Bezuschussung durch den Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann lt. BFH auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) geleistet werden (BFH, 01.10.2009 &#8211; VI R 41/07sowie R 3.33 LStR).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld13.">13. Nicht abzugsfähige Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung</h2>
<p>Die Entfernungspauschale schlägt auch auf die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten des Unternehmers zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte und betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung durch (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Nutzt der Unternehmer einen Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, so hat er den Nutzungsvorteil mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges für jeden Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. Firmenwagen). Hiervon ist die Entfernungspauschale abzuziehen. Ergibt sich danach ein positiver Betrag, ist der Gewinn des Unternehmers zu erhöhen, bei einem negativen Endbetrag ist der Gewinn um diesen Betrag zu kürzen.</p>
<p>Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG gelten die o.g. Grundsätze und Einschränkungen entsprechend für den betrieblichen Bereich.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>A ist Gewerbetreibender und fährt täglich mit seinem Firmen-Kfz (notwendiges Betriebsvermögen) von seiner Wohnung zur Betriebsstätte. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 EUR. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beläuft sich auf 25 km. A fährt an insgesamt 250 Tagen zur Arbeit.</p>
<p>Lösung</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="6%" span="1" />
<col width="48%" span="1" />
<col width="46%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:6%" rowspan="1" valign="top">40.000 EUR x 0,03 % x<br />25 km x 12 Monate</td>
<td style="width:94%" colspan="2" rowspan="1" valign="bottom" align="right">3.600 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:6%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:48%" rowspan="1" valign="top">Entfernungspauschale:<br />250 Tage x (25 km x 0,30 EUR)</td>
<td style="width:46%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">1.875 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:6%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:94%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">–––––</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:6%" rowspan="1" valign="top">=</td>
<td style="width:48%" rowspan="1" valign="top"><strong>nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d.</strong>§ 4 Abs. 5Nr. 6 EStG</td>
<td style="width:46%" rowspan="1" valign="bottom" align="right"><strong>1.725 EUR</strong></td>
</tr>
</table>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld14.">14. Falsche Angaben</h2>
<p>Überhöhte Entfernungsangaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem FA kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen (FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2011 &#8211; 3 K 2635/08).</p>
</div>
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		<title>Einsatzwechseltätigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Einsatzwechseltätigkeit Normen § 9 EStGR 37 ff LStR VZ 2005R 9.4 LStR Information Es wird im steuerlichen Reisekostenrecht von einem einheitlichen Oberbegriff "Auswärtstätigkeit" gesprochen und nicht mehr zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit unterschieden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätten bzw. ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Einsatzwechseltätigkeit</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 9 EStG</p>
<p>R 37 ff LStR VZ 2005</p>
<p>R 9.4 LStR</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Es wird im steuerlichen Reisekostenrecht von einem einheitlichen Oberbegriff &#8222;<strong>Auswärtstätigkeit&#8220;</strong> gesprochen und nicht mehr zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit unterschieden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätten bzw. ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Auswärtstätigkeit</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Bauwirtschaft</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Dienstreise" href="/steuerlexiko/154091"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Dienstreise</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Doppelte Haushaltsführung</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Reisekosten" href="/steuerlexiko/154457"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Reisekosten</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Reisekosten im Ausland" href="/steuerlexiko/154458"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Reisekosten im Ausland</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Werbungskosten" href="/steuerlexiko/154609"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Werbungskosten</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/einsatzwechseltaetigkeit/">Einsatzwechseltätigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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		<title>4-III-Rechnung &#8211; Wahlrecht</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>4-III-Rechnung - Wahlrecht Normen § 4 Abs. 3 EStG Information Soweit keine Buchführungspflicht besteht, kann der Steuerbürger zwischen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und Überschussrechnung wählen. Die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist also eine Kann-Vorschrift.Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-wahlrecht/">4-III-Rechnung &#8211; Wahlrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<h1 class="stw_titel">4-III-Rechnung &#8211; Wahlrecht</h1>
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</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Abs. 3 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Soweit keine Buchführungspflicht besteht, kann der Steuerbürger zwischen Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und <a class="doklink" title="4-III-Rechnung - &#xDC;berschussrechnung" href="/steuerlexiko/462925">Überschussrechnung</a> wählen. Die Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist also eine Kann-Vorschrift.</p>
<p>Das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (BFH, 19.03.2009 &#8211; IV R 57/07). Wurde für den Betrieb zulässigerweise die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt, so ist ggf. auch eine Gewinnschätzung in dieser Gewinnermittlungsart durchzuführen.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Der Steuerpflichtige muss die dem FA gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen (BFH, 24.09.2008 &#8211; X R 58/06).</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/4-iii-rechnung-wahlrecht/">4-III-Rechnung &#8211; Wahlrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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