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	<title>F Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>F Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Familienleistungsausgleich &#8211; Wahlrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Familienleistungsausgleich - Wahlrecht Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Kindergeldfestsetzung kein Grundlagenbescheid3.Günstigerprüfung4.Jahresprinzip4.1Kindergeld/Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres4.2Mehrere Kinder5.Hinzurechnung des Kindergeldes5.1Allgemeines5.2Hinzurechnung "im entsprechenden Umfang"5.3Hinzurechnung bei Kindergeld-Berechtigtenwechsel6.Günstigerprüfung7.Verrechnung mit dem Kindergeldanspruch1. AllgemeinesDas "Wahlrecht" zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld kann noch nicht beim Lohnsteuerabzug oder bei den ESt-Vorauszahlungen, sondern erst später im Rahmen der ESt-Veranlagung "ausgeübt" werden. Erst bei der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/familienleistungsausgleich-wahlrecht/">Familienleistungsausgleich &#8211; Wahlrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Familienleistungsausgleich &#8211; Wahlrecht</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e40"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Kindergeldfestsetzung kein Grundlagenbescheid</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Günstigerprüfung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Jahresprinzip</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Kindergeld/Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Mehrere Kinder</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Hinzurechnung des Kindergeldes</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.1">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.2">Hinzurechnung &#8222;im entsprechenden Umfang&#8220;</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.3">Hinzurechnung bei Kindergeld-Berechtigtenwechsel</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Günstigerprüfung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Verrechnung mit dem Kindergeldanspruch</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e44">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e47">Das &#8222;Wahlrecht&#8220; zwischen den Freibeträgen für Kinder und dem Kindergeld kann noch nicht beim Lohnsteuerabzug oder bei den ESt-Vorauszahlungen, sondern erst später im Rahmen der ESt-Veranlagung &#8222;ausgeübt&#8220; werden. Erst bei der Veranlagung wird von Amts wegen vom FA je Kind geprüft, ob die Freibeträge für die Berechtigten günstiger sind als das Kindergeld. Falls ja, erhalten Eltern einen steuerlichen &#8222;Nachschlag&#8220;. Bei Inanspruchnahme der Freibeträge wird das jeweilige Kindergeld der tariflichen ESt hinzugerechnet (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG i.V.m. § 31 S. 4 EStG) . Das &#8222;Wahlrecht&#8220; der Eltern ist somit in eine nachträgliche &#8222;Günstigerprüfung&#8220; umfunktioniert worden.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e55">
<p id="frg_e56">Beantragen Sie auf jeden Fall das Kindergeld für Ihre Kinder.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e58">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Kindergeldfestsetzung kein Grundlagenbescheid</h2>
<p id="frg_e61">Die KG-Festsetzung bzw. deren Ablehnung stellt keinen Grundlagenbescheid für die ESt-Festsetzung dar, da eine die Bindungswirkung ausdrücklich anordnende Norm nicht vorhanden ist (BFH, 29.07.1992 &#8211; I R 114/91, BStBl II 1993, 180). Soweit die Voraussetzungen für das KG und den KFB übereinstimmen (Abweichungen z.B. bei Stief- und Enkelkindern, § 32 Abs. 1 EStG und § 63 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG), übernimmt das FA die von der Familienkasse getroffene Entscheidung (R 31 Abs. 4 EStR). Bei Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung und bei einer abweichenden Entscheidung hat es die Familienkasse darüber zu unterrichten. Dabei wird die Rückforderung von zu viel gezahltem KG nicht vom FA veranlasst, zuständig hierfür ist die jeweilige Familienkasse. Im Übrigen ist auch der Einkommensteuerbescheid eines Kindes kein Grundlagenbescheid für die Kindergeldfestsetzung (OFD Saarbrücken, 15.06.2000 &#8211; S 0342 &#8211; 4 &#8211; St 232; DStR 2000, 1734).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel für Ermittlungen der FÄ</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e84">
<p id="frg_e87">Der Vater beantragt in seiner ESt-Erklärung einen Kinderfreibetrag für seinen Sohn. In der Anlage &#8222;Kind&#8220; trägt er 0 EUR als KG ein. Das FA wird sich in diesem Fall durch eine Nachfrage bei der zuständigen Familienkasse die Angaben bestätigen lassen oder vom Vater eine Kindergeld-Bescheinigung vorlegen lassen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e89">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Günstigerprüfung</h2>
<p id="frg_e92">Der KFB ist abzuziehen, wenn die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das KG noch nicht erreicht wird. In diesem Fall ist dann die Steuerminderung durch die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages höher als das Kindergeld.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e94">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Jahresprinzip</h2>
<div class="stw_gld2" id="frg_e97">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Kindergeld/Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres</h3>
<p id="frg_e100">Stehen Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag nur für einzelne Monate zu, weil das Kind z.B.</p>
<ul id="frg_e102">
<li>
<p id="frg_e104">im Laufe des Jahres geboren wurde oder</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e107">die Ausbildung beendet hat oder</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e110">im Laufe des Jahres aus dem Ausland &#8211; ohne dortigen Anspruch auf Kindergeld &#8211; in das Inland umgezogen ist,</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e112">werden Kindergeld und Kinderfreibetrag grundsätzlich nur zeitanteilig gewährt. Die Günstigerprüfung wird dann aber nicht nur auf die einzelnen Zeiträume bezogen, sondern im Rahmen der EStVeranlagung für das ganze Kalenderjahr durchgeführt. Eine Aufsplittung z.B. des zu versteuernden Einkommens erfolgt nicht.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e114">
<p id="frg_e115">Im Mai zieht das Kind der seit einem Jahr im Inland wohnenden Eltern aus Japan nach Deutschland zu den Eltern. Von Januar bis April haben die Eltern kein Kindergeld erhalten. Die Vergleichsberechnung des Finanzamts bezieht sich auf das ganze Kalenderjahr. Dem Kinderfreibetrag wird das Kindergeld (ab 2016: 190 EUR x 8 Monate) gegengerechnet. Eine Aufsplittung der Vergleichsberechnung nur für die Monate Mai bis Dezember bzw. Januar bis April erfolgt nicht. Dieses Jahresprinzip ist nicht unumstritten, da ansonsten bei der Kindberücksichtigung grundsätzlich das Monatsprinzip eingeführt worden ist. Bei einer anteiligen Vergleichsberechnung wäre auf jeden Fall unabhängig vom Steuersatz der Eltern für den Zeitraum Januar bis April der Kinderfreibetrag günstiger, da insoweit Kindergeld in Höhe von 0 EUR gegenzurechnen wäre. Die Anwendung des Jahresprinzips durch die Finanzverwaltung ist als Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes der &#8222;Jahres-Abschnitts-Besteuerung&#8220; anzusehen.</p>
</div>
<p id="frg_e117"><strong>Weitere Beispiele</strong>, in denen eine zeitanteilige Günstigerprüfung für Eltern vorteilhaft wäre:</p>
<ul id="frg_e121">
<li>
<p id="frg_e123">Die Familie mit ausländischer Staatsbürgerschaft erhält erst im Laufe des Jahres den für den Anspruch auf Kindergeld erforderlichen Aufenthaltsstatus.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e125">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Mehrere Kinder</h3>
<p id="frg_e128">Die Finanzverwaltung nimmt eine Jahresbetrachtung vor. Danach ist ein KFB nur dann abzuziehen, wenn das für das einzelne Kind für das Jahr gezahlte KG nicht ausreicht, die gebotene Steuerfreistellung zu bewirken. Wird ein Dritt-Kind z.B. ab Juli zum Zweitkind, weil das Erst-Kind nur bis Juni in Ausbildung war, ist für das Dritt-Kind für den Zeitraum Januar bis Dezember und nicht nur für Juli bis Dezember eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Der Prüfung ist dabei stets das zu versteuernde Einkommen (Jahresbetrag) zugrunde zu legen. Die Günstigerprüfung ist bei Eltern mit mehreren Kindern für jedes Kind einzeln durchzuführen (§ 31 Satz 1 EStG). Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich dabei nach dem Alter. Erstes Kind ist somit stets das älteste Kind. Bei der Günstigerprüfung für ein jüngeres Kind sind die Freibeträge für die älteren Kinder nur zu berücksichtigen, wenn bei diesen das Kindergeld nicht ausgereicht hat (R 31 EStR). Die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vorteilhafter ist, wird für jedes Kind entsprechend der Verwaltungsauffassung (R 31 Abs. 1 EStR) einzeln durchgeführt. Dies gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei und mehr Kinder wegen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung) günstiger wäre.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e148">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Hinzurechnung des Kindergeldes</h2>
<p id="frg_e151">(§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG, § 31 Satz 4 EStG)</p>
<div class="stw_gld2" id="frg_e159">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.1">5.1 Allgemeines</h3>
<p id="frg_e162">Die Verrechnung wird auch vorgenommen, soweit Kindergeld dem Elternteil nur im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht (§ 31 Satz 4, 2. HS EStG). Bei einem barunterhaltspflichtigen Elternteil ist eine Verrechnung daher unabhängig davon vorzunehmen, ob der zivilrechtliche Ausgleich tatsächlich in Anspruch genommen wird. </p>
<p id="frg_e207">Eine Verrechnung ist dagegen nicht vorzunehmen, wenn ein Kindergeld-Anspruch nicht besteht (z.B. für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis, § 62 Abs. 2 EStG). Wird nach ausländischem Recht ein höheres Kindergeld als nach dem EStG (§ 66 EStG) gezahlt, so beschränkt sich die Verrechnung auf die Höhe des inländischen Kindergeldes (§ 31 Satz 6 EStG).</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e232">
<p id="frg_e233">Die geschiedenen Eltern haben einen minderjährigen Sohn, der bei der Mutter lebt. Die Mutter hat 2015 das &#8222;volle&#8220; Kindergeld in Höhe von 188 EUR mtl. erhalten. Die Hälfte des mtl. Kindergeldes i.H.v. 94 EUR mindert die mtl. Unterhaltsleistung des barunterhaltsverpflichteten Vaters (vgl. § 1612b BGB ). Im Rahmen der ESt-Veranlagung des Vaters wird, da sich der anteilige Kinderfreibetrag wegen seines Gehalts günstiger auswirkt, der Kinderfreibetrag abgezogen. Dabei ist das die Unterhaltsverpflichtung mindernde Kindergeld in Höhe von 1.128 EUR (94 EUR x 12) der tariflichen Einkommensteuer ohne Prüfung, ob der Vater seine Unterhaltsbeträge tatsächlich gekürzt hat, hinzuzurechnen (§ 31 Satz 4 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e244">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.2">5.2 Hinzurechnung &#8222;im entsprechenden Umfang&#8220;</h3>
<p id="frg_e247">Die Hinzurechnung &#8222;im entsprechenden Umfang&#8220; (vgl. § 31 Satz 4 EStG)  richtet sich danach, ob das Einkommen um einen vollen oder halben Kinderfreibetrag für den jeweiligen Monat vermindert wurde. Die zivilrechtlichen Regelungen gem. § 1612b BGB sind insoweit unbeachtlich. Auch bei Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung, die unterhalb der Regelbedarfs-Verordnung liegt, erfolgt eine Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes.</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Hinzurechnung"><!-- CF: 40 --></p>
<colgroup id="e273" span="1">
<col id="e274" span="1" />
<col id="e275" span="1" />
<col id="e276" span="1" /></colgroup>
<tbody id="e277">
<tr id="e278">
<td style="width:0%" colspan="40" id="e279" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e280">voller<br />Kinderfreibetrag</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="27" id="e285" rowspan="1" valign="middle" align="center">
<p id="frg_e286"><strong>Hinzurechnung</strong></p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="33" id="e289" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e290">volles<br />Kindergeld</p>
</td>
</tr>
<tr id="e295">
<td style="width:0%" colspan="40" id="e296" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e297">halber<br />Kinderfreibetrag</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="27" id="e302" rowspan="1" valign="middle" align="center">
<p id="frg_e303"><strong>Hinzurechnung</strong></p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="33" id="e306" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e307">halbes<br />Kindergeld</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e312">Wird eine <strong>Übertragung des Kinderfreibetrags </strong>vorgenommen, erfolgt eine volle Hinzurechnung des Kindergeldes (BFH, 16.03.2004 &#8211; VIII R 88/98, FR 2004, 960 s.a. R 31 Abs. 3 EStR) (<a class="doklink" title="Kinderfreibetrag - &#xDC;bertragung" href="/steuerlexiko/154316">Kinderfreibetrag &#8211; Übertragung</a>).</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiele</h4>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e326">
<table id="frg_tb2" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Beispiele &#xDC;bertragung Kinderfreibetrag"><!-- CF: 40 --></p>
<colgroup id="e329" span="1">
<col id="e330" span="1" />
<col id="e331" span="1" />
<col id="e332" span="1" /></colgroup>
<tbody id="e333">
<tr id="e334" valign="top">
<th style="width:0%" colspan="36" id="e335" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e336">Kinderfreibetrag<br />übertragen von</p>
</th>
<th style="width:0%" colspan="24" id="e341" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e342">auf</p>
</th>
<th style="width:0%" colspan="40" id="e344" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e345">Einbeziehung in<br />Vergleichsberechnung bzw. Hinzurechnung = 2.256 EUR für 2015</p>
</th>
</tr>
<tr id="e350" valign="top">
<td style="width:0%" colspan="36" id="e351" rowspan="1"> </td>
<td style="width:0%" colspan="24" id="e353" rowspan="1"> </td>
<td style="width:0%" colspan="40" id="e355" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e357" valign="top">
<td style="width:0%" colspan="36" id="e358" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e359">leiblicher<br />Mutter</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="24" id="e364" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e365">leiblichen<br />Vater</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="40" id="e370" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e371">bei Vater</p>
</td>
</tr>
<tr id="e373" valign="top">
<td style="width:0%" colspan="36" id="e374" rowspan="1"> </td>
<td style="width:0%" colspan="24" id="e376" rowspan="1"> </td>
<td style="width:0%" colspan="40" id="e378" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e380" valign="top">
<td style="width:0%" colspan="36" id="e381" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e382">leiblichem<br />Vater</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="24" id="e387" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e388">leibliche<br />Mutter</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="40" id="e393" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e394">bei Mutter</p>
</td>
</tr>
<tr id="e396" valign="top">
<td style="width:0%" colspan="36" id="e397" rowspan="1"> </td>
<td style="width:0%" colspan="24" id="e399" rowspan="1"> </td>
<td style="width:0%" colspan="40" id="e401" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e403" valign="top">
<td style="width:0%" colspan="36" id="e404" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e405">leiblichen<br />Eltern</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="24" id="e410" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e411">Großeltern</p>
</td>
<td style="width:0%" colspan="40" id="e413" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e414">bei<br />Großeltern</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e419">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld5.3">5.3 Hinzurechnung bei Kindergeld-Berechtigtenwechsel</h3>
<p id="frg_e422">Der Berechtigtenwechsel beim Kindergeld hat auf die steuerliche Vergleichsberechnung im Rahmen der ESt-Veranlagung keinen Einfluss.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e424">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Günstigerprüfung</h2>
<p id="frg_e427">Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes wird durch den <a class="doklink" title="Kinderfreibetrag" href="/steuerlexiko/154315">Kinderfreibetrag</a> und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (<a class="doklink" title="Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung" href="/steuerlexiko/154213">Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung</a>) einerseits oder durch das <a class="doklink" title="Kindergeld" href="/steuerlexiko/154319">Kindergeld</a> bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Die steuerliche Auswirkung auf den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird in die Günstigerprüfung mit einbezogen.</p>
<p id="frg_e441">Verglichen wird die steuerliche Auswirkung auf den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf mit dem Anspruch auf Kindergeld.</p>
<p id="frg_e443"><strong>Freibeträge 2015</strong></p>
<table id="frg_tb5" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="&#xDC;bersicht Kindergeld"><!-- CF: 40 --></p>
<colgroup id="e446" span="1" />
<thead id="e447">
<tr id="e448">
<th colspan="25" id="e449" rowspan="1">
<p id="frg_e450"><strong>Kind</strong></p>
</th>
<th colspan="25" id="e453" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e454">Kinderfreibetrag + Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder<br />Ausbildungsbedarf</p>
</th>
<th colspan="25" id="e459" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e460"><strong>Kindergeld</strong></p>
</th>
<th colspan="25" id="e463" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e464"><strong>Kindergeld in</strong><br /><strong>Prozent zu den Freibeträgen </strong></p>
</th>
</tr>
<tr id="e471">
<td colspan="25" id="e472" rowspan="1"> </td>
<td colspan="25" id="e474" rowspan="1"> </td>
<td colspan="25" id="e476" rowspan="1"> </td>
<td colspan="25" id="e478" rowspan="1"> </td>
</tr>
</thead>
<tbody id="e480">
<tr id="e481">
<td colspan="25" id="e482" rowspan="1">
<p id="frg_e483"><strong>1. Kind</strong></p>
</td>
<td colspan="25" id="e486" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e487">7.152 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e489" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e490">2.256 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e492" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e493">31,5</p>
</td>
</tr>
<tr id="e495">
<td colspan="25" id="e496" rowspan="1">
<p id="frg_e497"><strong>2. Kind</strong></p>
</td>
<td colspan="25" id="e500" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e501">7.152 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e503" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e504">2.256 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e506" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e507">31,5</p>
</td>
</tr>
<tr id="e509">
<td colspan="25" id="e510" rowspan="1">
<p id="frg_e511"><strong>3. Kind</strong></p>
</td>
<td colspan="25" id="e514" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e515">7.152 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e517" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e518">2.328 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e520" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e521">32,5</p>
</td>
</tr>
<tr id="e523">
<td colspan="25" id="e524" rowspan="1">
<p id="frg_e525"><strong>jedes weitere</strong><strong>Kind</strong></p>
</td>
<td colspan="25" id="e531" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e532">7.152 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e534" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e535">2.628 EUR</p>
</td>
<td colspan="25" id="e537" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e538">36,8</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e540">Das Kindergeld wird &#8222;im entsprechenden Umfang&#8220; der Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Finanzverwaltung orientiert sich ausschließlich an der Übertragung des Kinderfreibetrags, weil der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch des barunterhaltsverpflichteten Elternteils nicht von der Inanspruchnahme des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abhängt (§ 31 S. 4 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e545">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Verrechnung mit dem Kindergeldanspruch</h2>
<p id="frg_e548">Ab 2004 wird auf den Kindergeld<strong>anspruch</strong> abgestellt (BFH, 15.03.2012 &#8211; III R 82/09).</p>
<p id="frg_e556">Eltern sollten auf jeden Fall das Kindergeld beantragen. Zunächst haben gerade besser verdienende Eltern gar kein Kindergeld beantragt und den Gesamtvorteil dann über die Steuer erreicht. Da inzwischen aber der Anspruch verrechnet wird, würde nur die &#8222;Progressionsspitze&#8220; erstattet.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e558">
<p id="frg_e559">Die Eltern haben einen Kindergeld-Anspruch in Höhe von 188 EUR x 2 = 376 EUR für ihr am 28.11.2015 geborenes Kind. Das Kindergeld für November und Dezember 20152 wird erst im Januar 20163 zusammen mit dem Kindergeld für Januar 20163 ausgezahlt. Unabhängig vom Zahlungszeitpunkt des Kindergeldes wird im Rahmen der Günstigerprüfung 2015 der Anspruch auf 376 EUR Kindergeld berücksichtigt.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e563"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Kinderfreibetrag" href="/steuerlexiko/154315"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kinderfreibetrag</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Kindergeld" href="/steuerlexiko/154319"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kindergeld</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Familienleistungsausgleich" href="/steuerlexiko/154182"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Familienleistungsausgleich</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung" href="/steuerlexiko/154213"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Freistellungsauftrag</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Freistellungsauftrag Normen § 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG Information Um bereits im Laufe des Jahres in den Genuss des Sparer-Pauschbetrags (früher Sparerfreibetrag) zu kommen, können die zinszahlenden Kreditinstitute aufgrund der vom Sparer vorgelegten Freistellungsaufträgebis zu 801 EUR/1.602 EUR (Ledige / Verheiratete) vom Steuerabzug Abstand nehmen (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG).Bis zu dem  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Freistellungsauftrag</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Um bereits im Laufe des Jahres in den Genuss des <a class="doklink" title="Sparer-Pauschbetrag" href="/steuerlexiko/3277119">Sparer-Pauschbetrags</a> (früher Sparerfreibetrag) zu kommen, können die zinszahlenden Kreditinstitute aufgrund der vom Sparer vorgelegten <strong>Freistellungsaufträge</strong><strong>bis zu 801 EUR/1.602 EUR</strong> (Ledige / Verheiratete) vom Steuerabzug Abstand nehmen (§ 44a Abs. 2 Nr. 1 EStG).</p>
<p>Bis zu dem im Freistellungsauftrag genannten Betrag an Zinsen behält das Kreditinstitut keine Kapitalertragsteuer ein.</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Der Freistellungsauftrag muss nicht jedes Jahr neu erteilt werden. Ein einmal unbefristet erteilter Freistellungsauftrag gilt solange, bis er ausdrücklich gegenüber dem Kreditinstitut widerrufen oder ein neuer Freistellungsauftrag erteilt wird.</p>
</div>
<p>Der <a class="doklink" title="Sparer-Pauschbetrag" href="/steuerlexiko/3277119">Sparer-Pauschbetrag</a> muss nicht auf ein Kreditinstitut beschränkt werden. Damit kann der Betrag durch mehrere Freistellungsaufträge beliebig auf mehrere Institute verteilt werden, solange der Gesamtbetrag nicht über den o.g. Beträgen liegt.</p>
<p>Ehegatten, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, haben ein gemeinsames Freistellungsvolumen und können deshalb nur gemeinsam Freistellungsaufträge erteilen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten als auch für Konten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten geführt werden.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Muster eines Freistellungsauftrags sind bei jeder Bank erhältlich.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Abgeltungsteuer 2009" href="/steuerlexiko/3179549"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Abgeltungsteuer 2009</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sparer-Pauschbetrag" href="/steuerlexiko/3277119"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sparer-Pauschbetrag</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Fachliteratur</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/fachliteratur/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fachliteratur Normen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG§ 4 Abs. 4 EStG Information Fachliteratur führt als Arbeitsmittel grundsätzlich zu abzugsfähigen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn sie eindeutig berufsbezogen ist. Das gilt sowohl für Zeitungen als auch für Bücher. Besteht  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Fachliteratur</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG</p>
<p>§ 4 Abs. 4 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Fachliteratur führt als Arbeitsmittel grundsätzlich zu abzugsfähigen Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) bzw. Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG), wenn sie eindeutig berufsbezogen ist. Das gilt sowohl für Zeitungen als auch für Bücher. Besteht dagegen auch ein allgemeines privates Interesse an der Anschaffung, schließt das nach § 12 EStG  regelmäßig den Abzug der Kosten aus. Daher gehören Zeitschriften wie Kosmos, Geo, Stern, Spiegel, Kapital etc. zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungen. Gleiches gilt für alle regulären Tageszeitungen, egal ob sie regional oder überregional erscheinen (BFH, 07.09.1989 &#8211; IV R 128/88, BStBl II 1990, 19).</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Nicht anerkannt werden z.B. Wirtschaftswoche, Handelsblatt, Capital.<br />Anerkannt wurden aber z.B. der Duden bei einem Deutschlehrer und Encyclopaedia Britanica bei einem Englischlehrer.</p>
</div>
<p>Aufwendungen für den Bezug der FAZ (Frankfurter Allgemeine Zeitung) sind nach dem Urteil des FG Hessen, 08.05.2008 &#8211; 13 K 3379/07, zumindest beim Bezug keiner weiteren Tageszeitung bei einem Steuerberater nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.</p>
<p>Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann ggf. eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen (BFH, 20.05.2010 &#8211; VI R 53/09).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Faktorverfahren für Ehegatten</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/faktorverfahren-fuer-ehegatten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Faktorverfahren für Ehegatten Information Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen. Da in der Steuerklasse III die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden,  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Faktorverfahren für Ehegatten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e32"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e35">Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, erhalten für den Lohnsteuerabzug jeweils die Steuerklasse IV. Auf gemeinsamen Antrag können sie die Steuerklasse III (in der Regel für den Höherverdienenden) und die Steuerklasse V wählen. Da in der Steuerklasse III die ehebezogenen Entlastungen (insbesondere der doppelte Grundfreibetrag) berücksichtigt werden, ergibt sich im Gegenzug für den Ehegatten mit der Steuerklasse V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung, insbesondere höher als in der Steuerklasse IV.</p>
<p id="frg_e37">Im Faktorverfahren wird für beide Ehegatten die <strong>Steuerklasse IV</strong> angewendet. Durch einen zusätzlichen, vom Finanzamt mathematisch zu ermittelnden Faktor (stets kleiner als 1) wird die <strong>steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens</strong> bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.</p>
<p id="frg_e45">Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben- Pauschbetrag, Kinder); dies beruht auf Anwendung der Steuerklasse IV. Mit dem Faktor Y : X wird die Lohnsteuer der Steuerklasse IV jedoch zusätzlich entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert. &#8222;Y&#8220; ist die Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung von Abzugsbeträgen (z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR, Altersentlastungsbetrag, Freibeträge für Versorgungsbezüge, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale). &#8222;X&#8220; ist die Summe der Lohnsteuer bei Anwendung jeweils der Steuerklasse IV.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e47">
<p id="frg_e48">Arbeitnehmer-Ehegatte A: 30 000 EUR, Lohnsteuer IV: 4.126 EUR<br />Arbeitnehmer-Ehegatte B: 10 000 EUR, Lohnsteuer IV: 0 EUR<br />Summe Gesamtsteuer IV/IV: 4.126 EUR (X)</p>
<p id="frg_e56">Gesamtsteuer lt. Splittingverfahren: 3.438 EUR (Y) (vom Finanzamt auszurechnen).</p>
<p id="frg_e58">Faktor = Y/X = 3.438 EUR/ 4.126 EUR = 0,833<br />Der Faktor wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils neben Steuerklasse IV berücksichtigt.</p>
<p id="frg_e63">Arbeitgeber von A ermittelt die Lohnsteuer:<br />Lohnsteuer von 30.000 EUR, Steuerklasse IV: 4.126 x 0,833 = 3.436 EUR.</p>
<p id="frg_e68">Arbeitgeber von B ermittelt die Lohnsteuer:<br />Lohnsteuer von 10.000 EUR Steuerklasse IV: 0 x 0,833 = 0 EUR</p>
<p id="frg_e73">Die Summe der Lohnsteuer im Steuerabzugsverfahren (Arbeitgeber A und B) für die Ehegatten beträgt (3.436 EUR + 0 EUR =) 3.436 EUR.</p>
</div>
<p id="frg_e75">Das Verfahren ist nicht zwingend, sondern kann von den Ehegatten im Einvernehmen optional gewählt werden. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers entfällt beim Faktorverfahren.</p>
<p id="frg_e77">Die Eintragung der Steuerklassen IV / IV mit Faktor erfolgt auf Antrag beider Ehegatten durch das Finanzamt. Dies gilt unabhängig von der zuvor eingetragenen Steuerklassenkombination der Ehegatten (z.B. III / V). Die Arbeitnehmer-Ehegatten müssen im gemeinsamen Antrag die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen angeben.</p>
<p id="frg_e79">Eines offiziellen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrages (§ 39a Abs. 2 EStG) bedarf es , wenn bei der Faktorermittlung zugleich nach Maßgabe des § 39a Abs. 1 Nr. 1 &#8211; 6 EStG eintragungsfähige Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Freibeträge sind in diesem Fall nicht zusätzlich zum Faktor zu berücksichtigen. Lediglich der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist beim ersten Dienstverhältnisses anzugeben. Geplant ist, dass die einmal beantragte Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren ab 2017 für zwei Jahre Gültigkeit haben soll. </p>
<p id="frg_e90">Bei der Steuerklassenkombination III/V und beim Faktorverfahren besteht die Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung, wobei zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen werden, d.h. der Arbeitnehmer muss z.B. für das Jahr 2015 bis zum 31.05.2016 eine Einkommensteuererklärung abgeben.</p>
<p id="frg_e92">Das BMF hat zur Berechnung des Faktors für gemeinsam veranlagte Ehepartner einen Online-Rechner auf seiner Internetseite veröffentlicht. Den Rechner erreichen Sie im <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.abgabenrechner.de/fb2010/index.jsp?clean=true" rel="noopener noreferrer">Internetangebot des BMF</a>:</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e99"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerklassen" href="/steuerlexiko/154516"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerklassen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerklassenwahl" href="/steuerlexiko/154517"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerklassenwahl</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Veranlagung" href="/steuerlexiko/154569"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Veranlagung</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Firmenwagen &#8211; Home Office</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/firmenwagen-home-office-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Firmenwagen - Home Office Normen § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Information Der BFH ist der Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer (Home-Office) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09).Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 - VI R 55/10, VI R 36/10 und VI  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/firmenwagen-home-office-2/">Firmenwagen &#8211; Home Office</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Firmenwagen &#8211; Home Office</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Der BFH ist der Auffassung, dass ein häusliches Arbeitszimmer (Home-Office) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist (BFH, 22.09.2010 &#8211; VI R 54/09).<br />Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteilen vom 09.06.2011 &#8211; VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 &#8211; im Übrigen entschieden, dass ein Arbeitnehmer ohnehin nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit könne nur an einem Ort liegen, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen wechselnd tätig ist, übe eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Im Übrigen werde der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG.</p>
<p>Liegt im Zuge der neuen Rechtsprechung zur Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte eine solche nicht mehr vor, entfällt auch insoweit die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei einer Firmenwagennutzung (BMF, 15.12.2011 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/11/10010).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Firmenwagen" href="/steuerlexiko/154198"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Firmenwagen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Firmenwagen - Poolfahrzeuge" href="/steuerlexiko/3874598"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Firmenwagen &#8211; Poolfahrzeuge</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Entfernungspauschale" href="/steuerlexiko/154141"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Entfernungspauschale</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/firmenwagen-home-office-2/">Firmenwagen &#8211; Home Office</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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		<title>Fortbildungskosten</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fortbildungskosten Normen § 9 Abs. 1 EStG§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG§ 12 Nr. 5 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Abzugsbeschränkungen3.Erststudium/Erstausbildung4.Berufsbegleitendes Hochschulstudium5.Höhe der abziehbaren Erwerbsaufwendungen6.Einzelfragen1. AllgemeinesDie Schwierigkeiten, die häufig in der Praxis auftauchen, liegen darin, die Kosten einer Berufsausbildung von denen einer Berufsfortbildung abzugrenzen. Letztere können der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Der  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Fortbildungskosten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e86"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e89">§ 9 Abs. 1 EStG</p>
<p id="frg_e92">§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG</p>
<p id="frg_e95">§ 12 Nr. 5 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e98"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Abzugsbeschränkungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Erststudium/Erstausbildung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Berufsbegleitendes Hochschulstudium</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Höhe der abziehbaren Erwerbsaufwendungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Einzelfragen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e102">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e105">Die Schwierigkeiten, die häufig in der Praxis auftauchen, liegen darin, die Kosten einer Berufsausbildung von denen einer Berufsfortbildung abzugrenzen. Letztere können der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Der BFH hat verstärkt Aufwendungen zum vollen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugelassen. Vgl. hierzu auch die Stichworte <a class="doklink" title="Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten" href="/steuerlexiko/153967">Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten</a> sowie <a class="doklink" title="Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten (ABC)" href="/steuerlexiko/153968">Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten (ABC).</a></p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e112">
<p id="frg_e113">Eine 55-jährige Steuerpflichtige studiert Kunstgeschichte. Das Finanzamt versagt den Werbungskostenabzug.</p>
<p id="frg_e115">Der BFH sieht auch eine mangelnde berufliche Veranlassung bei einem sog. Seniorenstudium (BFH, 10.02.2005 &#8211; VI B 33/04).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e120">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Abzugsbeschränkungen</h2>
<p id="frg_e123">Der Gesetzgeber zählt die Aufwendungen für eine <strong>erstmalige Berufsausbildung</strong> und ein <strong>Erststudium</strong> ausdrücklich zu den <strong>nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (§ 9 Abs. 6 EStG)</strong>. Gleichzeitig wird aber grundsätzlich ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 EUR zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG). </p>
<p id="frg_e160">Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten.</p>
<p id="frg_e165">Zu den bis zu 6.000 EUR begünstigten Aufwendungen gehören auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG) sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) anzuwenden.</p>
<p id="frg_e187"><strong>Ausbildungsdienstverhältnis:</strong><br />Die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) entstehen (z.B. bei Beamtenanwärtern).</p>
<p id="frg_e193"><strong>Weitere Berufsausbildungen/Studiengänge:</strong><br />Entstehen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung/ein weiteres Studium außerhalb eines Dienstverhältnisses, sind diese immer dann als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Eine Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine geordnete Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Die Ausbildungsdauer muss grundsätzlich mindestens 12 Monate umfassen.</p>
<p id="frg_e214"><strong>Fortbildungs- und Umschulungskosten:</strong><br />Soweit berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach dem ersten Studium erfolgen, sind diese in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Somit sind Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die einen Berufswechsel vorbereitenden Umschulungsmaßnahmen, unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses, grds. als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosen führen.</p>
<p id="frg_e226">Die Berufsausbildung ist als <strong>erstmalige Berufsausbildung</strong> anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Steuerpflichtiger ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.</p>
<p id="frg_e231"><strong>Wechsel und Unterbrechung des Studiums:</strong> Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs, z.B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das zunächst aufgenommene Jurastudium kein abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.</p>
<p id="frg_e244">Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Dazu zählt beispielhaft der jur. Vorbereitungsdienst (<strong>Referendariat</strong>). Das erste juristische Staatsexamen stellt daher einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. In der Referendarzeit fallen daher Fortbildungskosten an.</p>
<p id="frg_e249">Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem <strong>Promotionsstudium</strong> und der Promotion der Abschluss eines Studiums vorangeht. Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist. Dies gilt auch, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.<br />Studien- und Prüfungsleistungen an <strong>ausländischen Hochschulen</strong>, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Steuerpflichtige hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank &#8222;anabin&#8220; (<a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.anabin.de/" rel="noopener">www.anabin.de</a>) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.</p>
<p id="frg_e266"><strong>Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen:</strong><br />Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i.S.d. § 1 HRG handelt. Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechend abgeschlossenes Studium unter der Voraussetzung, dass ihm kein anderes Studium vorangegangen ist, ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG dar.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e278">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Erststudium/Erstausbildung</h2>
<p id="frg_e281">Steuerbürger, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium aufnehmen, können die Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Das BMF hat mit Schreiben v. 22.09.2010 &#8211; IV C 4 &#8211; S2227/07/10002:002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen. Mit dem BMF-Schreiben wird u.a. klargestellt, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung berücksichtigt werden können.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e339">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Berufsbegleitendes Hochschulstudium</h2>
<p id="frg_e342">Aufwendungen für ein berufsbegleitendes <strong>Zweitstudium</strong> können auf jeden Fall als Werbungskosten berücksichtigt werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e405">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Höhe der abziehbaren Erwerbsaufwendungen</h2>
<p id="frg_e408">Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z.B. &#8211; Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, &#8211; Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, &#8211; Mehraufwendungen für Verpflegung, &#8211; Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung, &#8211; Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.</p>
<p id="frg_e410">Bis 2013 können Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW mit den tatsächlichen Kosten oder dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 EUR/km berücksichtigt werden.</p>
<p id="frg_e412">Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit von der Wohnung für dieselbe Auswärtstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten berücksichtigt werden. Es handelt sich um dieselbe Auswärtstätigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Aus- oder Fortbildungsstätte an mindestens drei Tagen wöchentlich aufsucht. Wird die Aus- oder Fortbildungsstätte dagegen an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, liegt jeweils eine neue Auswärtstätigkeit vor (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR). Ab 2014 gilt eine vollzeitlich aufgesuchte Bildugseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte. Ab 2014 können demnach keine Reisekosten mehr geltend gemacht werden. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e432">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Einzelfragen</h2>
<p id="frg_e435">Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH, 11.01.2007 &#8211; VI R 8/05, BStBl II 2007, 457). In dem BFH-Urteil v. 21. 4. 2010 &#8211; VI R 66/04 ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers, eines angestellten Unfallchirurgen, an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Fortbildungsveranstaltung fand am Gardasee statt. Die Maßnahme, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung &#8222;Sportmedizin&#8220; anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten vorbehalten war. Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber für die Fortbildung freigestellt. Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs nicht zum Werbungskostenabzug zuließ, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 01.09.2009 &#8211; GrS 1/06.</p>
<p id="frg_e446">Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen sind gem. BFH-Urteil vom 19.01.2012 &#8211; VI R 3/11 &#8211; auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 &#8211; GrS 1/06 &#8211; die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale (vgl. Beschluss des BFH vom 27.11.1978 &#8211; GrS 8/77) weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird. Der BFH hat bei einer Lehrerin den Aufwand für Studienreisen nach China und Paris nicht – auch nicht anteilig &#8211; zum Abzug zugelassen.</p>
<p id="frg_e457">Auch fortbildungsbedingte Aufwendungen, die mit Unterhaltsleistungen finanziert bzw. vom Ehegatten auf eine Schuld des Ehepartners geleistet wurden, sind abzugsfähig. Darlehensfinanzierte Aufwendungen sind dabei bereits im Veranlagungszeitraum der Verausgabung der Darlehensmittel steuerermäßigend abzusetzen. Tilgungsraten z.B. auf ein BAföG-Darlehen können nach Studienabschluss nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Ist die Berufsausbildung im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bereits abgeschlossen, so kann die Rückzahlung nicht berücksichtigt werden (BFH, 07.02.2008 &#8211; VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136).</p>
</div>
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		<title>Fahrtenbuch</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/fahrtenbuch/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fahrtenbuch Normen § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG§ 8 Abs. 2 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Dienstliche Fahrten3.Private Fahrten4.Zeitraum5.Anforderungen6.Elektronisches Fahrtenbuch7.Webportal8.Aufzeichnungserleichterungen9.Methodenwechsel10.Deckelungsregelung1. AllgemeinesDen Vorteil, den ein Unternehmer bzw. Arbeitnehmer durch die private Nutzung eines Firmenwagens erlangt, muss er versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 8 Abs. 2 EStG). Dies kann mit einem pauschalen Nutzungswert erfolgen (sog.  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Fahrtenbuch</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e50"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e53">§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</p>
<p id="frg_e56">§ 8 Abs. 2 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e59"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Dienstliche Fahrten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Private Fahrten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Zeitraum</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Anforderungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Elektronisches Fahrtenbuch</a></div>
</li>
<li>
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</li>
<li>
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<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Aufzeichnungserleichterungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Methodenwechsel</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Deckelungsregelung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e63">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e66">Den Vorteil, den ein Unternehmer bzw. Arbeitnehmer durch die private Nutzung eines Firmenwagens erlangt, muss er versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 8 Abs. 2 EStG). Dies kann mit einem <a class="doklink" title="Firmenwagen" href="/steuerlexiko/154198">pauschalen Nutzungswert</a> erfolgen (sog. 1%-Regelung). Alternativ zugelassen ist der <a class="doklink" title="Firmenwagen" href="/steuerlexiko/154198">Einzelnachweis</a>, in welchem Umfang Fahrten zur Arbeit bzw. Privatfahrten vorliegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Wert kann danach mit dem auf diesen Anteil entfallenden Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die die durch das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.</p>
<p id="frg_e86">Hier soll also ein Fahrtenbuch die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen/beruflichen Sphäre auf der einen Seite und zur privaten Sphäre auf der anderen Seite ermöglichen. Die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches steht immer wieder auf dem Prüfstand der Außenprüfung. Die Finanzverwaltung gibt hierzu kein offizielles Fahrtenbuch heraus. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e91">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Dienstliche Fahrten</h2>
<p id="frg_e94">Es sind laufend und zeitnah Aufzeichnungen in geschlossener Form zu führen. Ein anhand von Notizzetteln nachträglich erstelltes Fahrtenbuch genügt diesen Anforderungen nicht (BFH, 09.11.2005 &#8211; VI R 27/05, BStBl II 2006, 408).</p>
<p id="frg_e99">Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR  sind bei dienstlichen Fahrten grundsätzlich folgende Angaben erforderlich:</p>
<ol id="frg_e104">
<li>
<p id="frg_e106">Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit;</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e109">Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute;</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e112">Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.</p>
</li>
</ol>
<p id="frg_e114">Diese vorgenannten Grundsätze hat der BFH bestätigt. Zusätzlich hat er ausgeführt, dass</p>
<ol id="frg_e116">
<li>
<p id="frg_e118">mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden können, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in zeitlicher Reihenfolge aufgeführt werden,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e121">der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren ist,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e124">die erforderlichen Angaben sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen müssen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e126">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Private Fahrten</h2>
<p id="frg_e129">Für Privatfahrten genügt die Angabe der jeweils gefahrenen km. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt ein entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch mit Angabe der jeweils gefahrenen km.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e131">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Zeitraum</h2>
<p id="frg_e134">Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e136">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Anforderungen</h2>
<p id="frg_e139">Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG liegt nur vor, wenn es zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt. Das Merkmal der Zeitnähe bezieht sich allein auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen einer durchgeführten Fahrt und dem schriftlichen oder elektronischen Festhalten dieser Fahrt in einer Aufzeichnung, die die Anforderungen an ein Fahrtenbuch erfüllt (BFH, 21.04.2009 &#8211; VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422). Es reicht nicht aus, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden (BFH, 01.03.2012 &#8211; VI R 33/10).</p>
<p id="frg_e150">Bei Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungsgeräten müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert sein. Ein im Tabellenkalkulationsprogramm MS-Excel erstelltes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nicht. Kleinere Mängel eines Fahrtenbuches (z.B. Abweichungen zwischen Kilometerangaben im Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen) führen nicht zwingend zur Verwerfung des Fahrtenbuches und danach zur Anwendung der 1 %-Regelung (BFH, 10.04.2008 &#8211; VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Im vorgenannten Urteilsfall stellte das Finanzamt anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung bezüglich der Fahrtenbücher Folgendes fest: Im Jahr 00 war eine Fahrt nicht aufgezeichnet worden, obwohl für diesen Tag eine Tankrechnung vorlag. Im Jahr 02 stimmten die Angaben in zwei Werkstattrechnungen zum km-Stand nicht mit dem Fahrtenbuch überein. Außerdem ergab sich bei einer 800-km-Fahrt eine Abweichung gegenüber dem Routenplaner von 40 km. Im Jahr 03 waren an drei Tagen Fahrten nicht (Tankfahrt), nicht vollständig (Umwegfahrten fehlten) oder unzutreffend (z.B. beruflich statt privat) eingetragen worden. FG und BFH haben für 00 und 02 das Fahrtenbuch trotz der Mängel anerkannt. Für 03 wurden die Fahrtenbücher aufgrund der Vielzahl der Mängel verworfen.</p>
<p id="frg_e155">Der BFH hat klargestellt, dass handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein müssen, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt (BFH, 14.03.2012 &#8211; VIII B 120/11).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e160">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Elektronisches Fahrtenbuch</h2>
<p id="frg_e163">Eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (BFH, 16.11.2005 &#8211; VI R 64/04, BStBl II 2006, 410).</p>
<p id="frg_e168">Diese Anforderungen sind dann nicht erfüllt, wenn zwar automatisch aufgezeichnete Daten zu Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrenen Kilometern nicht mehr nachträglich änderbar sind, allerdings die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie Bemerkungen nachträglich geändert werden können. Denn in diesem Fall besteht die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung der für die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Veranlassung maßgeblichen Daten, ohne dass diese Änderungen sichtbar werden und nachverfolgt werden können. Hier unterscheidet sich das elektronische Fahrtenbuch deutlich von einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch, in dem nachträgliche Änderungen durch Durchstreichungen, Überklebungen oder herausgerissene Seiten sichtbar bleiben (FG Münster, 04.02.2010 &#8211; 5 K 5046/07 E, U).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e173">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Webportal</h2>
<p id="frg_e176">Fraglich ist, ob ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, zeitnah geführt ist, wenn der Fahrer den Fahrtanlass erst nachträglich in einem Webportal einträgt. Bei einem elektronischen Fahrtenbuch ist die nachträgliche Eintragung des Fahrtzwecks in einem Webportal zulässig. Dabei müssen die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung im Webportal dokumentiert sein. Für das Merkmal &#8222;zeitnahe Eintragung/zeitnahes Führen des Fahrtenbuches&#8220; wird keine Festlegung auf eine bestimmte Anzahl von Tagen getroffen. Es wird anhand der Umstände des Einzelfalls geprüft, ob das Merkmal &#8222;zeitnah&#8220; erfüllt ist. Als zeitnah anzusehen ist auf jeden Fall, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu 7 Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt.</p>
<p id="frg_e178">Bei einem manuell geführten Fahrtenbuch sind die Eintragungen unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Fahrt vorzunehmen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e180">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Aufzeichnungserleichterungen</h2>
<p id="frg_e183">Ein Fahrtenbuch soll die Zuordnung von Fahrten zur betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre ermöglichen. Bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit müssen die über die Kilometer hinausgehenden Angaben hinsichtlich Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner die berufliche Veranlassung plausibel erscheinen lassen und ggf. eine stichprobenartige Nachprüfung ermöglichen. Auf einzelne dieser zusätzlichen Angaben kann verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die erforderliche Aussagekraft und Überprüfungsmöglichkeit nicht beeinträchtigt wird.</p>
<p id="frg_e185">Bei Kundendienstmonteuren, Kurierdienstfahrern, Automatenaufstellern, Handelsvertretern etc. mit täglich wechselnden Auswärtstätigkeiten reicht es z.B. aus, wenn sie angeben, welche Kunden sie an welchem Ort aufsuchen. Angaben über die Reiseroute und zu den Entfernungen zwischen den Stationen einer Auswärtstätigkeit sind nur bei größerer Differenz zwischen direkter Entfernung und tatsächlicher Fahrtstrecke erforderlich. Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsmäßigen Gesichtspunkten bestimmt wird, kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden.</p>
<p id="frg_e187">Bei Fahrten eines Taxifahrers im sog. Pflichtfahrgebiet ist es in Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner ausreichend, täglich zu Beginn und Ende der Gesamtheit dieser Fahrten den Kilometerstand anzugeben mit der Angabe &#8222;Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet&#8220; o. ä.. Wurden Fahrten durchgeführt, die über dieses Gebiet hinausgehen, kann auf die genaue Angabe des Reiseziels nicht verzichtet werden.</p>
<p id="frg_e189">Für Fahrlehrer ist es ausreichend, in Bezug auf Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner Lehrfahrten, Fahrschulfahrten o. ä. anzugeben.</p>
<p id="frg_e191">Werden regelmäßig dieselben Kunden aufgesucht (wie z. B. beim Lieferverkehr) und werden die Kunden mit Name und (Liefer-)Adresse in einem Kundenverzeichnis unter einer Nummer geführt, unter der sie später identifiziert werden können, bestehen keine Bedenken, als Erleichterung für die Führung eines Fahrtenbuches zu Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchtem Geschäftspartner jeweils zu Beginn und Ende der Lieferfahrten Datum und Kilometerstand sowie die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner aufzuzeichnen. Das Kundenverzeichnis ist dem Fahrtenbuch beizufügen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e193">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Methodenwechsel</h2>
<p id="frg_e196">Ein Fahrtenbuch nicht mehr ordnungsgemäß ist, wenn mit seiner Führung &#8211; nach vorheriger Anwendung der Pauschalmethode &#8211; erst innerhalb eines Jahres begonnen wird (BFH, 20.03.2014 &#8211; VI R 35/12, BStBl II 2014, 643).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e204">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Deckelungsregelung</h2>
<p id="frg_e207">Wird im Rahmen der Außenprüfung der Finanzverwaltung das Fahrtenbuch nicht anerkannt, so ist zwar grundsätzlich der gesetzliche Pauschalwert zu besteuern, die Pauschalwerte sind der Höhe nach aber auf die tatsächlichen Gesamtkosten eines Fahrzeugs während des Überlassenszeitraums bzw. des Kalenderjahres begrenzt. Der BFH hat mit Urteil vom 14.03.2007 &#8211; XI R 59/04, BFH/NV 2007 S. 1839, diese sog. Kostendeckelungsmethode als Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO für zulässig erachtet.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e217"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Firmenwagen" href="/steuerlexiko/154198"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Firmenwagen</span></a></p>
</div>
</div>
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		<title>Folgeobjekt</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Folgeobjekt Normen § 7 EigZulG Information Das Eigenheimzulagengesetz sieht die Möglichkeit vor, Förderbeträge, die beim Erstobjekt nicht ausgenutzt worden sind, auf ein weiteres Objekt zu übertragen. Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums genutzt, ist die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein drittes Objekt nicht zulässig.Hinweis:Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Folgeobjekt</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 7 EigZulG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Das Eigenheimzulagengesetz sieht die Möglichkeit vor, Förderbeträge, die beim Erstobjekt nicht ausgenutzt worden sind, auf ein weiteres Objekt zu übertragen. Hat der Anspruchsberechtigte auch das Folgeobjekt nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums genutzt, ist die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage für ein drittes Objekt nicht zulässig.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ein drittes Objekt liegt jedoch nicht vor, wenn der Anspruchsberechtigte statt des Folgeobjekts wieder das Erstobjekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt und der für das Erstobjekt geltende Förderzeitraum noch nicht abgelaufen ist. In diesem Fall lebt lediglich die Eigenheimzulagenberechtigung für das Erstobjekt wieder auf (BFH, 29.10.2000 &#8211; X R 15/98).</p>
</div>
<p>Voraussetzung für die Übertragung des Förderzeitraums auf ein weiteres Objekt ist, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht bis zum Ablauf des achtjährigen Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Erstobjekt kann auch eine Wohnung sein, für die der Anspruchsberechtigte die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG oder sogar nach § 7b EStG erhalten hat. Das Folgeobjekt ist ein in jeder Beziehung eigenständiges Objekt. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die Anzahl der Jahre zu kürzen ist, für die der Steuerpflichtige beim Erstobjekt eine Anspruchsberechtigung gehabt hätte.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>A hat für ein in 1993 angeschafftes und am 01.04.1994 wieder veräußertes eigengenutztes Einfamilienhaus Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG für die Jahre 1993 und 1994 in Anspruch genommen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 01.02.2004 erwirbt A eine 5 Jahre alte Eigentumswohnung für 150.000 EUR, die er ab dem 01.03.2004 zu eigenen Wohnzwecken nutzt.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>A hat für die in 2004 erworbene Eigentumswohnung Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage. Die in 2004 erworbene Eigentumswohnung gilt als Folgeobjekt des in 1994 veräußerten Einfamilienhauses. A muss sich lediglich die Anzahl von Jahren anerkennen lassen, in denen er für das Einfamilienhaus bereits die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG erhalten hat. Der Förderungszeitraum für das Folgeobjekt umfasst die Jahre 2004 bis 2009. A erhält für die Jahre 2004 bis 2009 eine Eigenheimzulage von jährlich 1.250 EUR (1 % von 150.000 EUR, höchstens 1.250 EUR).</p>
</div>
<p>Hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt, angeschafft, ausgebaut oder erweitert, beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>A erwarb in 2001 eine Eigentumswohnung in München, die er zu eigenen Wohnzwecken nutzte und für die er die Eigenheimzulage in Anspruch nimmt. Im Juli 2004 erwirbt er in Münster eine weitere Wohnung. Im August zieht er von München nach Münster und wohnt seitdem in seiner neuen Wohnung.</p>
<p>A erhält für die Wohnung in München die Eigenheimzulage für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004. Für die neue Wohnung in Münster kann er erst ab dem Jahr 2005 die Eigenheimzulage erhalten, da im Jahr 2004 zwingend die alte Wohnung gefördert wird. Er erhält die Eigenheimzulage noch für die Jahre 2005 bis 2008.</p>
</div>
<p>Die Folgeobjektregelung des § 7 EigZulG sieht entgegen der bisherigen Regelungen im § 10e Abs. 4 S. 4 EStG keine zeitlichen Grenzen vor. Die Regelung gilt damit auch im Verhältnis zu einem Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 EStG und des § 10e Abs. 4 Satz 4 EStG (§ 7 Satz 4 EigZulG).</p>
<p>Das bedeutet: Bisher nicht ausgenutzte Beträge bei einem nach § 7b EStG oder § 10e EStG geförderten Objekt können auf ein nach dem EigZulG gefördertes Objekt übertragen werden!</p>
<p>Bezüglich der Einkunftsgrenze ist beim Folgeobjekt das Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Eheleute A und B haben für ein im Jahr 1982 erworbenes und im Jahr 1986 wieder veräußertes eigengenutztes Einfamilienhaus Abzugsbeträge nach § 7b EStG in Anspruch genommen. Im Jahr 1987 haben sie ein weiteres Einfamilienhaus erworben und hierfür die Förderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen. Aus beruflichen Gründen mussten A und B im Jahr 2004 ihren Wohnsitz wechseln. Nach Verkauf des Einfamilienhauses in 2004 erwarben sie mit notariellem Kaufvertrag vom 01.04.2004 eine Eigentumswohnung für 160.000 EUR. Die Eheleute A und B sind am 23.12.2003 Eltern von Zwillingen geworden.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Für das in 1987 erworbene Einfamilienhaus ist bei A und B Objektverbrauch eingetreten, da sie für dieses zweite Objekt eine achtjährige Förderung nach § 10e EStG erhalten haben. Das im Jahr 1982 erworbene Einfamilienhaus ist von A und B nur für 5 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Die in 2004 neu erworbene Eigentumswohnung gilt als Folgeobjekt des ersten Einfamilienhauses. Der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt umfasst die Jahre 2004 bis 2006. A und B stehen daher für die Eigentumswohnung folgende Eigenheimzulagen zu:</p>
<p>2004, 2005 und 2006 jeweils:</p>
<p>1 % von 160.000 EUR höchstens 1.250 EUR + 2 x 800 EUR = 2.850 EUR.</p>
</div>
<p>Inwiefern bei der Eigenheimzulage die Förderung eines Folgeobjektes nach der Eheschließung erfolgen kann, wenn die Eheleute das Objekt vor der Eheschließung erworben haben, verdeutlicht nachfolgendes Beispiel:</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>A und B erwarben in 2002 ein Eigenheim zu je ½ Miteigentumsanteil. A hatte bereits für ein anderes Objekt Abzugsbeträge nach § 10e EStG für 6 Jahre erhalten und somit für seinen jetzigen Miteigentumsanteil die Zulage für 2002 und 2003 (2 Jahre) als Folgeobjekt in Anspruch genommen. In 2004 haben A und B geheiratet.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Durch die Heirat verschmelzen die (gemeinsam erworbenen) Miteigentumsanteile, wenn der eine Miteigentumsanteil vorher als Erstobjekt und der andere Miteigentumsanteil als Folgeobjekt gefördert worden ist. Damit kommt auch eine einheitliche Förderung der beiden Miteigentumsanteile in Betracht, so dass die Wohnung insgesamt als zweites Objekt gefördert werden kann.</p>
<p>Die Eheleute können ab 2004 die volle Zulage bis zum Ende des Förderzeitraums in 2009 (6 Jahre) erhalten.</p>
</div>
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		<item>
		<title>Ferienwohnung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ferienwohnung-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/ferienwohnung-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ferienwohnung Normen § 15 EStG§ 21 EStG Information Die Vermietung von Ferienwohnungen kann sowohl zu Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.Gewerbliche Einkünfte liegen danach vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:die Ferienwohnung muss voll eingerichtet sein und die Führung eines Haushalts ermöglichen. Sie muss dazu z.B. Möbel, Wäsche, Geschirr,  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Ferienwohnung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 15 EStG</p>
<p>§ 21 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Die Vermietung von Ferienwohnungen kann sowohl zu <strong>Einkünften aus Gewerbebetrieb</strong> als auch zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen.</p>
<p>Gewerbliche Einkünfte liegen danach vor, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:</p>
<ul>
<li>
<p>die Ferienwohnung muss voll eingerichtet sein und die Führung eines Haushalts ermöglichen. Sie muss dazu z.B. Möbel, Wäsche, Geschirr, etc. enthalten,</p>
</li>
<li>
<p>die Wohnung muss in einem Feriengebiet zusammen mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen liegen,</p>
</li>
<li>
<p>Werbung und Verwaltung müssen von einer für die Wohnanlage bestehenden Feriendienstorganisation durchgeführt werden,</p>
</li>
<li>
<p>die Wohnung muss jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden,</p>
</li>
<li>
<p>wie bei einem Hotelbetrieb muss laufend Personal anwesend sein, das mit den Gästen Mietverträge abschließt und abwickelt und zudem für einen ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung sorgt.</p>
</li>
</ul>
<p>Liegen nicht all diese Voraussetzungen vor, handelt es sich nur ausnahmsweise dann um eine gewerbliche Vermietung, wenn wegen des häufigen Wechsels und/oder zusätzlich erbrachter Nebenleistungen (z.B. Frühstücksversorgung) ein pensionsähnlicher Betrieb vorliegt (BFH, 28.06.1984 &#8211; IV R 150/82, BStBl 1985, 211).</p>
<p>Fehlen die o.g. Voraussetzungen für die Annahmen einer gewerblichen Vermietung der Wohnung, handelt es sich um <strong>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung</strong>. Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:</p>
<ul>
<li>
<p>Die Wohnung wird teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet: Die Selbstnutzung führt nicht zu Einnahmen, dementsprechend können aber auch die Kosten, die anteilig auf die Zeit der Selbstnutzung entfallen nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem das Ferienhaus weder vermietet noch tatsächlich selbstgenutzt wird, es dem Steuerpflichtigen aber zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht. Das Ferienhaus steht dem Steuerpflichtigen immer dann zur jederzeitigen Verfügung, wenn er es selbst vermietet und es ihm deshalb freisteht, das Grundstück selbst zu nutzen oder zu vermieten. Leerstandszeiten sind nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietung zuzurechnen, wenn der Steuerpflichtige Umstände vorträgt, wodurch eine Selbstnutzung ausgeschlossen erscheint. Eine Wohnung wird ausschließlich zur Vermietung bereitgehalten, wenn der Eigentümer eine Vermietungsorganisation beauftragt, die Wohnung zu vermieten und sich selber nur feste Nutzungszeiten einräumt. Nach einem BFH-Urteil (BFH, 12.09.1995 &#8211; IX R 117/92, BStBl II 1996, 355) kann allerdings ein ausschließliches Bereithalten der Wohnung zur Vermietung an Feriengäste dann nicht angenommen werden, wenn der Eigentümer nach den schriftlichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Handhabung jederzeit Eigenbedarf anmelden, Sperrzeiten aussprechen und selbst Gäste in die Wohnung einweisen kann. Auch in diesem Fall sind die Leerstandszeiten der Eigennutzung zuzurechnen mit der Folge, dass die Aufwendungen, die auf die Leerstandszeiten entfallen, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Hat der Steuerpflichtige an einem Ort mehrere Ferienwohnungen, und macht er glaubhaft, dass er nur eine zu eigenen Wohnzwecken nutzt, können die Aufwendungen für die Leerstandszeiten der anderen Wohnung in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.</p>
</li>
<li>
<p>Die Wohnung wird ausschließlich vermietet und nicht selbst genutzt: Die Einnahmen und Ausgaben des ganzen Jahres sind gegenüberzustellen, unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich vermietet war oder leer stand.</p>
</li>
</ul>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Auch bei der Vermietung einer Ferienwohnung wird häufig von der Finanzverwaltung geprüft, ob nicht etwa wegen auf Dauer fehlender Einkünfteerzielungsabsicht Liebhaberei und damit eine einkommensteuerlich nicht beachtliche Betätigung vorliegt. Um den Abzug von Verlusten aus der Ferienwohnung zu erhalten, empfiehlt es sich, diesem Einwand zu begegnen, indem die Organisation der Vermietung in fremde Hände gelegt wird und auf einen Selbstnutzungsvorbehalt verzichtet wird.</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Mit Urteil vom 14.03.2000 (BFH, 14.03.2000 &#8211; IX R 8/97, BFH/NV 2000 S. 1277) hat der BFH entschieden, dass für eine Ferienwohnung <strong>nicht</strong> die <strong>degressive</strong><strong>Abschreibung</strong> (<a class="doklink" title="Degressive Abschreibung" href="/steuerlexiko/630925">Degressive Abschreibung</a>) gemäß § 7 Absatz 5 Nr. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung gemäß § 7 Absatz 5 Nr. 3 EStG ist neben weiteren zeitlichen Voraussetzungen., dass das Gebäude Wohnzwecken dient. In dem o.g. Urteil führt der BFH aus, dass ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, nicht &#8222;Wohnzwecken&#8220; dient. Damit kommt für diese Gebäude lediglich die Abschreibung nach § 7 Absatz 4 Nr. 2 EStG in Betracht &#8211; bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, also jährlich 2 % der Anschaffungskosten</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Der BFH (BFH, 06.11.2001 &#8211; IX R 97/00; BFH/NV 2002 S. 413) hat unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur <strong>einkommensteuerrechtlichen Behandlung</strong> von Ferienwohnungen Stellung genommen. Die Leitsätze dieser Entscheidung, die als Leitentscheidung von insgesamt 15 Verfahren ergangen ist, lauten:</p>
<ul>
<li>
<p>Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30.09.1997 &#8211; IX R 80/94, BStBl II 1998, 771, ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dabei ist es unerheblich, ob dieser die Ferienwohnung in Eigenregie vermietet oder mit der Vermietung einen Dritten beauftragt.</p>
</li>
<li>
<p>Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, ist eine Überschusserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu bejahen, wenn sich anhand der für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren geschätzten Einnahmen und Ausgaben ein Totalüberschuss ergibt. Hat der Steuerpflichtige bereits beim Erwerb einer Ferienwohnung deren später vorgenommenen Verkauf ernsthaft in Betracht gezogen, ist der Prognose der kürzere Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung zu Grunde zu legen.</p>
</li>
<li>
<p>Wird eine Ferienwohnung teils selbst genutzt und teils an wechselnde Feriengäste vermietet, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der tatsächlichen Selbstnutzung zur tatsächlichen Vermietung aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).</p>
</li>
<li>
<p>Lässt sich der Umfang der neben einer tatsächlichen Fremdvermietung gegebenen Selbstnutzung nicht feststellen, sind die auf die Leerstandszeiten entfallenden Aufwendungen zu je 50 v.H. der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen.</p>
</li>
<li>
<p>Durch die Vermietung veranlasste kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung (z.B. zur Endreinigung, Schlüsselübergabe, Beseitigung von Schäden) sind keine Selbstnutzung.</p>
</li>
</ul>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Im Hinblick auf dieses BFH-Urteil ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige die Ferienwohnung tatsächlich selbstgenutzt hat oder nicht. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige darlegen kann, dass er die Ferienwohnung tatsächlich nicht selbstgenutzt hat, ist dann eine weitere Prognoserechnung nicht erforderlich, sodass die aus der Ferienwohnung erzielten Überschüsse bzw. Verluste &#8211; entgegen der bisherigen Praxis &#8211; ohne weitere Prüfung der zukünftigen Entwicklung übernommen werden müssten. Auch die übrigen dargestellten Grundsätze des BFH-Urteils (30jähriger Prognosezeitraum, Zuordnung der Leerstandzeiten) sollten für vorliegende Fälle überprüft werden.<br />Da die Finanzverwaltung dieses Urteil im Moment noch nicht uneingeschränkt anwendet, sollten entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen mit dem Einspruch offen gehalten und Aussetzung der Vollziehung nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.</p>
</div>
<p>Ferien- und Wochenendwohnungen sind nach § 10e EStG und nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ausdrücklich aus der Förderung ausgeschlossen. Eine Ferienwohnung im Sinne der Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG oder des EigZulG liegt immer dann vor, wenn die Wohnung baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden darf oder sich auf Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignet (BFH, 28.03.1990 &#8211; X R 160/88, BStBl II 1990 S. 815). Baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen Wohnungen, die in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 Abs. 2 Baunutzungsverordnung liegen (z.B. in einem Ferien- oder Wochenendhausgebiet) und soweit nicht ausdrücklich ein Dauerwohnen in diesem Gebiet baurechtlich zugelassen wird. Wird ein dauerhaftes Bewohnen in einem Sondernutzungsgebiet lediglich von der Gemeinde geduldet, kann trotzdem keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG oder nach dem EigZulG gewährt werden. Eine Berücksichtigung findet selbst dann nicht statt, wenn es sich um die einzige Wohnung des Bauherrn oder Erwerbers handelt (BFH, 31.05.1995 &#8211; X R 140/93, BStBl II 1995 Seite 720).</p>
<p>Durch das BMF-Schreiben vom 10.02.1998 &#8211; IV B 3 &#8211; EZ 1010 &#8211; 11/98, BStBl I S. 190, ist hinsichtlich der Förderung von Wohnungen, die zwar nicht in einem ausgewiesenen Sondernutzungsgebiet für Ferien- und Wochenendwohnungen liegen, jedoch von den Eigentümern zu Ferienzwecken oder nur teilweise im Jahr zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, eine Verschärfung eingetreten.</p>
<p>Für Wohnungen, die baurechtlich ganzjährig bewohnt werden dürfen und auch zum ganzjährigen Bewohnen geeignet sind, konnte bisher eine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG oder auch die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz gewährt werden; selbst dann, wenn die Wohnung nur in den Ferien oder an einigen anderen Tagen im Jahr vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Wurde die Wohnung an den übrigen Tagen/Wochen/Monaten an fremde Personen vermietet, so erzielte der Eigentümer neben der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG oder der Eigenheimzulage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei ist auch daran zu denken, dass die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG sowie die Eigenheimzulage Jahresbeträge sind, die nicht gekürzt werden, wenn die Wohnung nicht ganzjährig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.</p>
<p>Für Wohnungen, die nach dem 31.12.1997 angeschafft bzw. mit deren Herstellung nach dem 31.12.1997 begonnen worden ist, gilt diese Regelung nun nicht mehr. Wird eine solche Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung von Personen teilweise bereitgehalten, liegt bei der Nutzung des Eigentümers keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, sondern ebenfalls lediglich eine vorübergehende Beherbergung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.02.1998, BStBl I S. 190).</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>A erwirbt eine nicht in einem Sondernutzungsgebiet belegende Wohnung und überträgt die Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung einem überregionalen Reiseveranstalter. Sie behält sich lediglich die Nutzung der Wohnung jeweils in den ersten drei Wochen des Monats Juli vor.</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Erwerb der Wohnung mit Kaufvertrag vom 10.12.1997</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Erwerb der Wohnung mit Kaufvertrag vom 01.02.1998</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Lösung:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>A kann für die Wohnung die Eigenheimzulage in voller Höhe erhalten. Desweiteren erzielt A aus der Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Neben den Einnahmen kann A alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Wohnung stehen, in vollem Umfang als Werbungskosten geltend machen. Die Aufwendungen sind lediglich für die drei Wochen der Eigennutzung zu kürzen.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>A kann keine Eigenheimzulage für die Wohnung in Anspruch nehmen, da keine Eigennutzung angenommen wird, sondern lediglich eine vorübergehende Beherbergung. Wie unter Lösung a. erzielt A Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.</p>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ferienwohnung-2/">Ferienwohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Freiberufler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Freiberufler Normen § 18 EStG Information Neben der Tätigkeit von staatlichen Lotterieeinnehmern, Testamentsvollstreckern und Aufsichtsratsmitgliedern gehört vor allem die Tätigkeit der so genannten Freiberufler zu der selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG.Wichtig ist vor allem, die selbstständige Tätigkeit von der eines Gewerbetreibenden abzugrenzen, denngewerbliche Einkünfte unterliegen im Gegensatz zu freiberuflichen der GewerbesteuerFreiberufler sind unabhängig von  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Freiberufler</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 18 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Neben der Tätigkeit von staatlichen Lotterieeinnehmern, Testamentsvollstreckern und Aufsichtsratsmitgliedern gehört vor allem die Tätigkeit der so genannten Freiberufler zu der selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG.</p>
<p>Wichtig ist vor allem, die selbstständige Tätigkeit von der eines Gewerbetreibenden abzugrenzen, denn</p>
<ul>
<li>
<p>gewerbliche Einkünfte unterliegen im Gegensatz zu freiberuflichen der Gewerbesteuer</p>
</li>
<li>
<p>Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns nicht buchführungspflichtig und können deshalb ihren Gewinn durch die wesentlich weniger aufwändige Einnahme/Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.</p>
</li>
</ul>
<p>Der wesentliche Unterschied zur gewerblichen Tätigkeit liegt darin, dass bei der selbstständigen Arbeit wesentlich stärker der persönliche Einsatz und die persönliche Arbeitsleistung des Selbstständigen im Vordergrund steht.</p>
<p>Das ist in jedem Fall gegeben bei den im § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich aufgezählten Berufen, wie Arzt, Rechtsanwalt, Architekt etc. (Katalogberufe). Aber auch andere Berufe, die diesen Tätigkeiten ähnlich sind und wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten (auch Nebentätigkeiten) werden der selbstständigen Arbeit zugerechnet.</p>
<p>Voraussetzung ist aber in allen Fällen, dass</p>
<ul>
<li>
<p>die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, d.h. es darf kein Dienstverhältnis vorliegen;</p>
</li>
<li>
<p>die Tätigkeit auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich ausgeübt wird; dazu ist es in jedem Fall erforderlich, dass die entsprechende Zugangsqualifikation für den Beruf vorliegt, wenn eine solche für die Berufsausübung z.B. aus standesrechtlichen Gründen gefordert wird. Fehlt diese Qualifikation, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, z.B. Arzt, der ohne Approbation praktiziert, Steuerberatung ohne Zulassung zum Steuerberater. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Freiberufler auf Grund der Größe und Organisation des Betriebes die Arbeiten seiner Mitarbeiter überwachen, alle maßgeblichen Entscheidungen selbst treffen und die wesentlichen Arbeiten selbst durchführen kann. Abgrenzungsprobleme ergeben sich vor allem, wenn neben anderen Mitarbeitern auch eine größere Zahl von Berufskollegen als Arbeitnehmer angestellt ist.</p>
</li>
</ul>
<p>Neben den im § 18 EStG ausdrücklich aufgezählten Tätigkeiten gehören folgende Berufe regelmäßig ebenfalls zur selbstständigen Tätigkeit i.S.d § 18 EStG</p>
<table id="frg_tb1" border="0" class="doc_table" summary="Berufe mit selbstst&#xE4;ndiger T&#xE4;tigkeit"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="49%" span="1" />
<col width="51%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th style="width:49%" rowspan="1" valign="top"><strong>Beruf</strong></th>
<th style="width:51%" rowspan="1" valign="top"><strong>Fundstelle</strong></th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Ärztliche Gutachter</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 12.11.1981 &#8211; IV R 187/79;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1982, 253</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Bürgermeister (z.B. in NRW),</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 03.12.1987 &#8211; IV R 41/84;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">kommunale Vertreter</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1988, 266</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">EDV-Berater (soweit im Bereich</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 07.11.1991 &#8211; IV R 17/90;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">der Systemkontrolle tätig)</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1993, 324 /</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 07.12.1989 &#8211; IV R 115/87;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1990,337</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Hausverwalter (einzelne</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 01.12.1955 &#8211; IV 395/54;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Häuser, ohne Personal)</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl III 1956, 45</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Hebammen</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Heilmasseure</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Hochbautechniker als Bauleiter</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 12.10.1989 &#8211; IV R 118/87;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">i.V.m. 119/87 BStBl II 1990, 64</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Kfz-Sachverständiger (Ing.) als Unfallgutachter</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 10.11.1988 &#8211; IV R 63/86;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1989, 198</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Konkursverwalter</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 11.05.1989 &#8211; IV R 152/86;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1989, 729</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Lotsen</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 21.05.1987 &#8211; IV R 41/84;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1987, 625</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Pfleger</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Rechtsbeistände</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Schiedsmann</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Synchronsprecher</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 18.06.1980 &#8211; I R 113/78;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1981, 121</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Systemanalytiker</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 19.07.1985 &#8211; III R 175/80;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1986, 15</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Vormund</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Zahnpraktiker</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 19.10.1965 &#8211; I 415/62;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl III 1965, 692</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Zwangsverwalter (bei überschaubarem Umfang)</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 23.05.1984 &#8211; I R 122/81;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1984, 823</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Demgegenüber liegt in folgenden Fällen regelmäßig eine gewerbliche Tätigkeit vor:</p>
<table id="frg_tb2" border="0" class="doc_table" summary="Berufe mit gewerblicher T&#xE4;tigkeit"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="49%" span="1" />
<col width="51%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th style="width:49%" rowspan="1" valign="top" align="center"><strong>Beruf</strong></th>
<th style="width:51%" rowspan="1" valign="top"><strong>Fundstelle</strong></th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Anlagenberatung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 02.09.1988 &#8211; III R 58/85;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1989, 24</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Badeanstalt, medizinische</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 26.11.1970 &#8211; IV 60/65;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1971, 249</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Baubetreuer, wirtschaftlicher</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 29.05.1973 &#8211; VIII R 56/70;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1974, 447</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Bauherrenbetreuung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 11.05.1989 &#8211; IV R 43/88</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1989, 797</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Bühnenvermittler</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 15.04.1970 &#8211; I R 107/68;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1970, 517</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Datenverarbeitungsberater</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 07.12.1989 &#8211; IV R 115/87;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1990, 337</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">EDV-Berater (überwiegend Entwicklung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 07.11.1991 &#8211; I R 17/90;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">von Anwendersoftware)</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1993, 324</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Finanz- und Kreditberatung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 13.04.1988 &#8211; I R 300/83;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1988, 666</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Fitnessstudio, ohne ständige</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 13.01.1994 &#8211; I R 79/92;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Trainingsbetreuung / Unterweisung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1994, 362</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Fußpfleger</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 14.03.1975 &#8211; IV R 207/72;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1975, 576</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Gutachter f. Einrichtungs- und </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 22.06.1971 &#8211; VIII 23/65;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Kunstgegenstände</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1971, 749</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Hausverwalter mit großem Mitarbeiterstab</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 01.12.1955 &#8211; IV 395/54;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl III 1956, 45</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Hellseher</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 30.03.1976 &#8211; VIII R 137/75;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1976, 464</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Kfz-Sachverständiger (ohne Ingenieurstudium)</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 18.06.1980 &#8211; I R 109/77;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1981, 118 </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 09.07.1992 &#8211; IV R 116/90</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1993, 100</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Künstleragent</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 18.04.1972 &#8211; VIII R 50/66;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1972, 624</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Luftbildaufnahmen</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 25.11.1970 &#8211; I R 78/69;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1971, 267</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Marktforschung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 27.02.1992 &#8211; IV R 116/90;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1992, 826</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Softwareherstellung</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 19.11.1985 &#8211; VIII R 25/85;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1986, 520</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top">Werbeberater</td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BFH, 16.01.1974 &#8211; I R 106/72;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:49%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:51%" rowspan="1" valign="top">BStBl II 1974, 293</td>
</tr>
</tbody>
</table>
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