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	<title>G Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>G Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>GoB &#8211; Mängel der Buchführung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Mängel der Buchführung Normen § 158 AO§ 162 Abs. 2 AO Information Inhaltsübersicht1.Beweiskraft der Buchführung2.Gegenbeweise2.1Unmittelbarer Gegenbeweis2.2Mittelbarer Gegenbeweis3.Folgen des Verstoßes gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung1. Beweiskraft der BuchführungNach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO - also den handels- und steuerrechtlichen  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Mängel der Buchführung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 158 AO</p>
<p>§ 162 Abs. 2 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Beweiskraft der Buchführung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Gegenbeweise</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Unmittelbarer Gegenbeweis</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Mittelbarer Gegenbeweis</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Folgen des Verstoßes gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Beweiskraft der Buchführung</h2>
<p>Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO &#8211; also den handels- und steuerrechtlichen <a class="doklink" title="GoB" href="/steuerlexiko/306426">Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung</a> (GoB) &#8211; entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Vorschrift enthält also eine gesetzliche <strong>Richtigkeitsvermutung</strong>. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Gegenbeweis geführt wird und es z.B. nach einer Verprobung unwahrscheinlich ist, dass das ausgewiesene Ergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt.</p>
<div class="abbildung"><img decoding="async" class="doc_img" src="https://hannovers-steuerberater.de/wp-content/uploads/2024/04/buchf6.gif" alt="" /></div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gegenbeweise</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Unmittelbarer Gegenbeweis</h3>
<p>Liegen Mängel in der Buchführung vor, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Die sachliche Richtigkeit ist zu beanstanden.</p>
<div class="abbildung"><img decoding="async" class="doc_img" src="https://hannovers-steuerberater.de/wp-content/uploads/2024/04/buchf7.gif" alt="" /></div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Mittelbarer Gegenbeweis</h3>
<p>Über eine Verprobung kann festgestellt werden, dass das Ergebnis der Buchführung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Somit besteht ein Anlass, die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu beanstanden. Insbesondere bei einer fehlenden Erfassung von Betriebseinnahmen, aber auch bei fingierten Betriebsausgaben, kommen als Verprobungsmethoden insbesondere verschiedene <strong>Kalkulationsmethoden</strong> oder <a class="doklink" title="GoB - Geldverkehr" href="/steuerlexiko/504330">Verprobungen des Geldverkehrs</a> in Betracht.</p>
<p><strong>Als Verprobungsmethoden kommen insbesondere in Betracht:</strong></p>
<ol>
<li>
<p>verschiedene Kalkulationsmethoden </p>
<ol>
<li>
<p>Mengen / Ausbeutekalkulation </p>
</li>
<li>
<p>Aufschlagkalkulation </p>
</li>
<li>
<p>Kalkulation anhand wesentlicher Bestandteile </p>
</li>
<li>
<p>Stundenkalkulation / Lohnverprobung </p>
</li>
<li>
<p>Zeitreihenvergleich </p>
</li>
<li>
<p>Statistische Verprobunsgmethoden (z.B. Stichproben-Verprobung) </p>
</li>
</ol>
<p> Hierbei gilt allgemein: Die Finanzbehörde muss in der Regel zunächst den Verstoß gegen die GoB nachweisen. </p>
</li>
<li>
<p>Verprobungsmethoden des Geldverkehrs (bei natürlichen Personen) z.B. </p>
<ol>
<li>
<p>Gesamtgeldverkehrsrechnung </p>
</li>
<li>
<p>Bargeldverkehrsrechnung </p>
</li>
<li>
<p>Vermögenszuwachsrechnung </p>
</li>
</ol>
<p> Hierbei gilt allgemein: Umkehr der Beweislast, d.h.: Differenzen sind Anlass im Sinne des § 158 AO, die &#8222;sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden&#8220; und der Unternehmer muss den Nachweis erbringen, dass die Differenzen nicht aus nicht versteuerten Einnahmen stammen. </p>
</li>
</ol>
<p>Die Ergebnisse der Verprobungsmethoden können gleichzeitig einen Schätzungsrahmen für die Höhe einer <a class="doklink" title="GoB - Sch&#xE4;tzung der Besteuerungsgrundlagen" href="/steuerlexiko/504255">Gewinnzuschätzung</a> bilden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Folgen des Verstoßes gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung</h2>
<p>Ein Verstoß gegen die <a class="doklink" title="GoB" href="/steuerlexiko/306426">GoB</a> führt regelmäßig zu einer <a class="doklink" title="GoB - Sch&#xE4;tzung der Besteuerungsgrundlagen" href="/steuerlexiko/504255">Schätzungsbefugnis</a> nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Eine Überprüfung der Buchführung hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit, aber auch hinsichtlich ihrer sachlichen Richtigkeit muss nicht ausschließlich durch die Finanzbehörde erfolgen.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Steuerberater S hat von seinem ledigen Mandanten M den Auftrag erhalten hat, sowohl den Jahresabschluss der M-GmbH, bei der M Gesellschafter-Geschäftsführer ist, als auch alle Steuererklärungen der juristischen und natürlichen Personen zu erstellen. Bei der Erstellung der ESt-Erklärung für das Kalenderjahr 04 stellt S fest, dass M über erhebliches Kapitalvermögen verfügt, das im Vorjahr nur in sehr geringem Umfang vorhanden war. Aus dem Jahresabschluss der GmbH ergibt sich, dass Mittelzuflüsse in dieser Höhe nicht erfolgt sein können (z.B. wegen eines niedrigen Gehaltes, fehlender Darlehen oder lediglich unbedeutender Vorgänge auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto). S sollte die Herkunft der Mittel klären, bevor der Jahresabschluss und die Steuererklärungen eingereicht werden, allein schon um M vor möglichen steuerstrafrechtlichen Auswirkungen zu schützen.</p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>GoB &#8211; Unveränderlichkeit</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-unveraenderlichkeit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Unveränderlichkeit Normen § 146 Abs. 4 AO§ 239 Abs. 3 HGB Information Nach § 239 Abs. 3 HGB und § 146 Abs. 4 AO dürfen Buchungen oder Aufzeichnungen weder in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, noch in der Weise, dass es ungewiss ist, ob die Veränderungen  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Unveränderlichkeit</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 146 Abs. 4 AO</p>
<p>§ 239 Abs. 3 HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Nach § 239 Abs. 3 HGB und § 146 Abs. 4 AO dürfen Buchungen oder Aufzeichnungen weder in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, noch in der Weise, dass es ungewiss ist, ob die Veränderungen ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.</p>
<p>Gegen den Grundsatz der Unveränderbarkeit wird verstoßen, wenn z.B.</p>
<ul>
<li>
<p>bei manueller Buchführung unausgefüllte Zwischenräume bestehen,</p>
</li>
<li>
<p>Durchstreichungen, Rasuren, Überschreibungen oder Überklebungen vorliegen,</p>
</li>
<li>
<p>falsche Buchungen rückgängig gemacht worden sind, anstatt sie zu stornieren und die Stornierungen zu dokumentieren,</p>
</li>
<li>
<p>wichtige handschriftliche Vermerke mit Bleistift gemacht werden.</p>
</li>
</ul>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Einzelhändler mit offener Ladenkasse führt selbst ein Kassenbuch, das er am Ende eines Monats seinem Steuerberater übergibt, damit dieser die Daten in seiner EDV-Buchführung erfasst. Bei der Übernahme der Daten fällt dem Steuerberater auf, dass sich an einem Tag ein Kassenfehlbetrag von 500 EUR ergibt. Mit dieser Information konfrontiert fällt dem Einzelhändler ein, dass er von seinem Bruder ein privates Bar-Darlehen von 1.000 EUR erhielt, das er an diesem Tag in die Kasse einzahlte. Daraufhin ergänzte der Einzelhändler seine Aufzeichnung um eine entsprechende Einlage in seine Kasse für diesen Tag.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Es handelt sich hierbei nicht nur um einen Verstoß gegen das <a class="doklink" title="GoB - Zeitgerechte Buchungen" href="/steuerlexiko/504262">Gebot der täglichen Kassenaufzeichnungspflicht</a> mit Erfassung aller Entnahmen und Einlagen. Die Kassenbuchführung ist damit bereits <strong>nicht ordnungsgemäß</strong> (Kassenfehlbetrag, hier ausgeglichen durch eine nicht nachgewiesene Einlage, fehlende Kassensturzfähigkeit zumindest an einem Tag).<br />Durch die entsprechende nachträgliche &#8222;Bearbeitung&#8220; des Kassenbuchs liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der <strong>Klarheit</strong> der Aufzeichnungen vor. Das Gebot der Unveränderlichkeit wurde verletzt. Allein dieser Sachverhalt führt bereits zu der Feststellung, dass ein <a class="doklink" title="GoB - M&#xE4;ngel der Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/504259">Mangel der (Kassen)buchführung</a> vorliegt </p>
</div>
<p><strong>EDV-Buchführungssysteme</strong> müssen in ihrem Programm Sicherungen und Sperren enthalten, die verhindern, dass man auf einmal eingegebene Daten erneut zugreifen und diese damit ändern kann.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Steuerberater, der mit dem DATEV-Buchhaltungsprogramm &#8222;Kanzlei-REWE&#8220; als autonomes PC-Buchführungssystem arbeitet, lässt sich für den Monat April alle Belege seines Mandanten geben und erfasst diese im Mai vollständig. Lediglich ein Beleg über eine betriebliche Kfz-Reparatur, die der Stpfl. aus privaten Mitteln gezahlt hat, wird erst im Dezember nachgereicht und erfasst. <br />Der Steuerberater schreibt nach der Erfassung der ihm vorgelegten Unterlagen den &#8222;Vorlauf April&#8220; fest. Der nachgereichte Beleg aus April wird im Dezember erfasst und mit dem entsprechenden Vorlauf ebenfalls festgeschrieben.<br /> Für den sachverständigen Dritten ist sofort erkennbar, dass der Beleg über die Kfz-Reparatur nachgebucht wurde und somit nicht zeitnah erfasst worden ist. Dies stellt zwar grundsätzlich einen Verstoß gegen den <a class="doklink" title="GoB - Zeitgerechte Buchungen" href="/steuerlexiko/504262">Grundsatz der zeitgerechten Erfassung</a> dar. Handelt es sich hierbei jedoch um eine Ausnahme, führt dies nicht zu der Annahme einer nicht ordnungsmäßigen Buchführung.<br /> Hätte der Steuerberater die Vorläufe nicht festgeschrieben, wäre die Nachbuchung möglicherweise nicht entsprechend dokumentiert worden. Hierbei handelt es sich um einen deutlich schwereren Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, weil der Grundsatz der Unveränderlichkeit missachtet worden wäre.</p>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei der Nutzung des DATEV-Buchhaltungsprogrammes &#8222;Kanzlei-REWE&#8220; ist eine zeitnahe Festschreibung der Vorläufe aus den o.g. Gründen immer empfehlenswert. </p>
</div>
<p>Die wesentlichen Merkmale zum Gebot der Unveränderlichkeit von Buchungen und Aufzeichnungen in der EDV-Buchführung ergeben sich aus <a class="doklink" title="GoBS" href="/steuerlexiko/306425">GoBS</a>, 5. und 8.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gehaltsumwandlung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gehaltsumwandlung-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gehaltsumwandlung Normen §§ 40 ff. EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Einzelheiten zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung:3.Umwandlung von Arbeitslohn in Sachzuwendungen4.Gehaltsumwandlung über Arbeitszeitkonten1. AllgemeinesAb 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Barlohn in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung. Die Besteuerung richtet sich nach dem jeweiligen Durchführungsweg (Betriebliche Altersversorgung). Ab 2005 besteht ein zusätzlicher Anreiz zur Gehaltsumwandlung darin, dass Einzahlungen  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Gehaltsumwandlung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e42"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e45">§§ 40 ff. EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e48"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Einzelheiten zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung:</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Umwandlung von Arbeitslohn in Sachzuwendungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Gehaltsumwandlung über Arbeitszeitkonten</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e52">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e55">Ab 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Umwandlung von Barlohn in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung. Die Besteuerung richtet sich nach dem jeweiligen Durchführungsweg (<a class="doklink" title="Betriebliche Altersversorgung" href="/steuerlexiko/154042">Betriebliche Altersversorgung</a>). Ab 2005 besteht ein zusätzlicher Anreiz zur Gehaltsumwandlung darin, dass Einzahlungen in eine Direktversicherung steuerfrei behandelt werden können.</p>
<p id="frg_e60">In der Regel knüpfen Steuerbefreiungen und andere Steuervergünstigungen daran, dass der Arbeitgeber die begünstigten Leistungen zusätzlich zum übrigen Arbeitslohn erbringt. Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage oder nicht bereit, derartige Zusatzleistungen zu erbringen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitslohnes stattdessen als steuerbegünstigte Zuwendung ausgezahlt wird (Gehaltsumwandlung).</p>
<p id="frg_e65">Solche Gehaltsumwandlungen sind unabhängig von der betrieblichen Altersversorgung immer dann steuerlich unbachtlich, wenn das Einkommensteuergesetzes normiert, dass die spezielle Leistung nur steuerfrei ist oder in günstiger Weise (z.B. pauschaliert nach §§ 40 ff. EStG) versteuert werden kann, wenn sie <strong>&#8222;zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird&#8220;</strong>.</p>
<p id="frg_e76">Dies ist z.B. bei den nachfolgend aufgeführten zweckbestimmten Arbeitgeberleistungen der Fall:</p>
<ul id="frg_e78">
<li>
<p id="frg_e80">steuerfreie Kindergartenzuschüsse (§ 3 Nr. 33 EStG) oder Kinderbetreuungsleistungen (§ 3 Nr. 34a EStG),</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e86">pauschal besteuerte Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG),</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e92">Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei Computerübereignung und Arbeitgeberzuschüssen zur Internetnutzung (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 EStG).</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e97">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Einzelheiten zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung:</h2>
<ul id="frg_e100">
<li>
<p id="frg_e102">Die &#8222;Zusätzlichkeitsvoraussetzung&#8220; erfordert, dass die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn die maßgebende Zweckbestimmung getroffen wird.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e105">Eine zweckbestimmte Leistung wird nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne Zweckbindung nicht erhalten würde.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e108">Entscheidend ist also, dass nur derjenige Arbeitnehmer die Leistung erhalten kann, der sie zum begünstigten Zweck verwendet; er also nicht stattdessen eine Leistungen in anderer Form &#8211; etwa als Barlohn &#8211; erhalten könnte.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e111">Wird eine zweckbestimmte Leistung</p>
<ol id="frg_e113">
<li>
<p id="frg_e115">unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn<br /><strong>oder</strong></p>
</li>
<li>
<p id="frg_e122">durch Umwandlung (Umwidmung) des vereinbarten Arbeitslohns gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor, da der vereinbarte Arbeitslohn im Ergebnis unverändert bleibt.</p>
</li>
</ol>
</li>
</ul>
<p id="frg_e124">Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann lt. BFH auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) geleistet werden (BFH, 01.10.2009 &#8211; VI R 41/07 sowie R 3.33 Abs. 5 LStR.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e138">
<p id="frg_e139">Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten können auch dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren (BFH, 27.04.2001 &#8211; VI R 2/98, BStBl II 2001, 601). Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen vgl. BMF, 22.05.2013 &#8211; IV C 5 – S 2388/11/10001-02, BStBl I 2013, 728. </p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e155">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Umwandlung von Arbeitslohn in Sachzuwendungen</h2>
<p id="frg_e158">Der Austausch von Lohnformen &#8211; Sachlohn in Form <strong>von Nutzungsüberlassung statt Barlohn</strong> &#8211; ist ansonsten grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, selbst wenn wirtschaftliches Ziel der Vereinbarung auch die Steuerersparnis durch die Ausnutzung einer günstigeren Bewertung des Sachlohns ist (BFH, 20.08.1997 &#8211; VI B 83/97, BStBl II 1997, 667). </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e193">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Gehaltsumwandlung über Arbeitszeitkonten</h2>
<p id="frg_e196">Arbeitnehmer und Arbeitgeber können für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbaren, den Lohn nicht auszuzahlen, sondern einem Arbeitszeitkonto gut zu schreiben. Wird der Lohn dann in einer späteren Phase der Arbeitsfreistellung aus dem Zeit- und Wertguthaben ausgezahlt, so fließt dem Arbeitnehmer mit der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto noch kein Arbeitslohn zu. Es handelt sich auch um eine Form der Gehaltsumwandlung (OFD Koblenz, 14.02.2002 &#8211; S 2332 A &#8211; St 3, DStZ 2002 S. 268).</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e203"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Arbeitszeitkonten" href="/steuerlexiko/153952"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Arbeitszeitkonten</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Direktversicherung" href="/steuerlexiko/154094"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Direktversicherung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gehaltsverzicht" href="/steuerlexiko/154232"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gehaltsverzicht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Pauschalierung der Lohnsteuer" href="/steuerlexiko/154433"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Pauschalierung der Lohnsteuer</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewerbebetrieb &#8211; Nachhaltigkeit</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gewerbebetrieb - Nachhaltigkeit Normen § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG Information Das Gewerbesteuergesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs "Gewerbebetrieb". § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf das Einkommensteuerrecht. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt und somit auch die sachliche Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz gegeben ist, bestimmt  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Gewerbebetrieb &#8211; Nachhaltigkeit</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Das Gewerbesteuergesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs &#8222;Gewerbebetrieb&#8220;. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf das Einkommensteuerrecht. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt und somit auch die sachliche Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz gegeben ist, bestimmt sich daher nach § 15 Abs. 2 EStG. Die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG liegt dann vor,</p>
<ol>
<li>
<p>wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und</p>
</li>
<li>
<p>von dem Willen getragen ist, durch mehrere gleichartige Handlungen tätig zu werden (= Wiederholungsabsicht, H 15.2 [Einmalige Handlung], [Wiederholungsabsicht] EStH; H 15.2 [Nachhaltigkeit &#8211; Einzelfälle] EStH).</p>
</li>
</ol>
<p>Für die Frage der Wiederholungsabsicht kommt es auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen an. Besteht sie, beginnt die gewerbliche Tätigkeit mit dem ersten Geschäft.</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Wiederholungsabsicht mit ausreichender Sicherheit festzustellen, dürfte häufig schwierig sein. In Zweifelsfällen wird daher häufig die tatsächlich durchgeführte Anzahl von Geschäften als objektiver Maßstab der Beurteilung zugrunde gelegt.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens begründet in der Regel noch keine nachhaltige Tätigkeit. Es wird jedoch eine nachhaltige Tätigkeit bejaht, wenn ein Stpfl. Grundstücke kauft, um sie zu parzellieren, zu bebauen und an mehrere Käufer weiterzuveräußern (= gewerblicher Grundstückshandel; BMF-Schreiben vom 26.03.2004 &#8211; IV A 6 &#8211; S 2240 &#8211; 46/04, BStBl I 2004, 434).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt auch dann vor, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein von ihm erworbenes Mehrfamilienhaus an die GmbH weiterveräußert, wobei diese vertraglich ermächtigt wird, die Aufteilung in Wohnungseigentum vorzunehmen und die Eigentumswohnungen weiter zu veräußern. Sollen die Aktivitäten dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugerechnet werden, ist allerdings ein Gestaltungsmissbrauch zu prüfen, der u.a. dann vorliegen kann, wenn die Mittel für den an den Anteilseigner zu leistenden Kaufpreis im Wesentlichen aus den Weiterveräußerungserlösen stammen (BFH, 18.03.2004 &#8211; III R 25/02, BStBl. II, 787).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Veräußerung von privatem Vermögen über ebay auch in einer Vielzahl von Fällen führt noch nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Werden gezielt allerdings Waren aus Insolvenzmassen etc. aufgekauft, um diese über ebay weiter zu veräußern, liegt eine nachhaltige Tätigkeit und damit ein Gewerbebetrieb vor.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p><strong>Wertpapierhandel: </strong>Wenn der Handel mit Aktien einen erheblichen Umfang annimmt, unterstellt der Fiskus gerne gewerblichen Wertpapierhandel. Nach dem Urteil des FG München vom 15.03.2006 &#8211; 1 K 2294/03, EFG 2006, 1322) darf das Finanzamt die Gewerblichkeit nicht nur an den getätigten Umsätzen fest machen.<br />Für die Gewerblichkeit können z.B. folgende zusätzliche Kriterien sprechen:</p>
<ul>
<li>
<p><strong>Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern</strong>, die in den ihnen im Rahmen ihres Angestelltenverhältnisses zur Verfügung stehenden Büroräumen ohne Einsatz von Kapital und unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Bankentypisches Verhalten</strong> des Anlegers. Indizien hierfür sind z.B. der Umfang der Geschäfte und ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Eigengeschäfte</strong> unmittelbar mit Börsenpartnern, ohne Einschaltung einer Bank.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Nat&#xFC;rlicher Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/636505"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Natürlicher Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Abgrenzung Verm&#xF6;gensverwaltung" href="/steuerlexiko/636490"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Abgrenzung Vermögensverwaltung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Vorrang der &#xA7;&#xA7; 13 und 18 EStG" href="/steuerlexiko/636495"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Vorrang der §§ 13 und § 18 EStG</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Selbstst&#xE4;ndige T&#xE4;tigkeit" href="/steuerlexiko/636494"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Selbstständige Tätigkeit</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht" href="/steuerlexiko/636492"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Gewinnerzielungsabsicht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Beteiligung Wirtschaftsverkehr" href="/steuerlexiko/636491"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Beteiligung Wirtschaftsverkehr</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewerbebetrieb &#8211; Abgrenzung Vermögensverwaltung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gewerbebetrieb - Abgrenzung Vermögensverwaltung Normen § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG Information Das Gewerbesteuergesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs "Gewerbebetrieb". § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf das Einkommensteuerrecht. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt und somit auch die sachliche Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz gegeben ist,  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<h1 class="stw_titel">Gewerbebetrieb &#8211; Abgrenzung Vermögensverwaltung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Das Gewerbesteuergesetz enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs &#8222;Gewerbebetrieb&#8220;. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf das Einkommensteuerrecht. Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt und somit auch die sachliche Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz gegeben ist, bestimmt sich daher nach § 15 Abs. 2 EStG. Sind die dort genannten Merkmale insgesamt zu bejahen, ist auch das GewStG anwendbar.Keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG stellt die Verwaltung eigenen Vermögens dar. Diese ist damit das dritte negative und <strong>ungeschriebene Tatbestandsmerkmal</strong> des Gewerbebetriebes. Die Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien gehört daher i.d.R. zum Bereich der Vermögensverwaltung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, wie z.B. die kurzfristige Vermietung, die Bereitstellung einer gewerblichen Organisation oder die Ausnutzung substanzieller Werte durch Umschichtung statt durch längerfristige Nutzung (z.B. beim gewerblichen Grundstückshandel) kann ein Gewerbebetrieb vorliegen (Einzelheiten in R 15.7 EStR und die entspr. Hinweise; s. dazu auch &#8222;<a class="doklink" title="Gewerblicher Grundst&#xFC;ckshandel" href="/steuerlexiko/339296">Gewerblicher Grundstückshandel</a> und &#8222;Gewerblicher Grundstückshandel &#8211; Prüfungsschema&#8220;). Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben (BFH, 22.08.2012 &#8211; X R 24/11, BFH/NV 2012, 2068).</p>
<p>Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann nur ausnahmsweise zum Gewerbebetrieb werden (H 15.7 Abs. 9 [An- und Verkauf von Wertpapieren]&#8220; EStH).</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>S. BFH, 22.08.2012 &#8211; X R 24/11, BFH/NV 2012, 2068:</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />Die Klägerin sowie Herr X. waren zu je 50% Gesellschafter einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb und im Zeitraum von 1991 bis 1995 insgesamt 14 Objekte veräußerte. Ferner war die Klägerin &#8211; ebenfalls mit X &#8211; zu Bruchteilen zu je 50% an insgesamt mindestens sechs weiteren Objekten beteiligt. Eines dieser Objekte (Objekt R) wurde Ende 1990 erworben. Durch anschließende Neu- und Umbaumaßnahmen entstand ein Gewerbeobjekt mit Arztpraxen, Büroräumen und Ladenlokalen, das im Jahr 1992 fertiggestellt wurde. Im April 1995 wurde dieses Objekt veräußert. Die übrigen Objekte der Grundstücksgemeinschaft wurden langfristig gehalten.<br />Das Finanzamt setzte (nach durchgeführten Klageverfahren) Einkünfte aus einem in eigener Person unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel in Höhe von 747.608 DM an. Die Tätigkeit der Grundstücksgemeinschaft selbst wurde nicht als gewerblich angesehen, da bei der Beurteilung der Tätigkeit der Grundstücksgemeinschaft die auf dem Grundstücksmarkt entfalteten Aktivitäten der personenidentischen OHG nicht einzubeziehen seien (BFH, 17.12.2008 &#8211; IV R 72/07, BStBl. II 2009, 529).</p>
<p><strong>Lösung des BFH:</strong><br />Die anteilige Grundstücksveräußerung durch die Grundstücksgemeinschaft (die für sich betrachtet keinen Gewerbebetrieb unterhält, sondern nur vermögensverwaltend tätig ist), ist in einen von der Klägerin unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel einzubeziehen. Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 03.07.1995 (GrS 1793, BStBl. II 1995, 617) erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen seien, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands.</p>
<p>Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin in eigener Person kein einziges Objekt veräußert hat, sondern Grundstücksgeschäfte ausschließlich über eine &#8211; unstreitig einen gewerblichen Grundstückshandel betreibende &#8211; Mitunternehmerschaft (OHG) einerseits und eine als solche vermögensverwaltend tätige Grundstücksgemeinschaft andererseits durchführt. Auch in diesem Fall muss in der Person der Klägerin eine Zusammenrechnung der dieser zuzurechnenden Aktivitäten der OHG und der Grundstücksgemeinschaft vorgenommen werden.</p>
<p>Grundstücksgeschäfte einer als solcher vermögensverwaltenden Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters sind auch dann im Wege der Umqualifizierung als Teil eines gewerblichen Grundstückshandels anzusehen, wenn der Gesellschafter in eigener Person keine Grundstücksgeschäfte tätigt, jedoch an einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligt ist. Wenn einerseits Grundstücksgeschäfte, die vermögensverwaltende Personengesellschaften tätigten, bei der Besteuerung des Gesellschafters auch in solchen Fällen als zu einem gewerblichen Grundstückshandel gehörig umqualifiziert werden können, in denen der Gesellschafter selbst keine Objekte veräußert, und andererseits keine Unterscheidung zwischen vermögensverwaltenden und gewerblich tätigen Personengesellschaften vorzunehmen ist, dann ist eine zusammenfassende Würdigung auch dann möglich und geboten, wenn der Gesellschafter sowohl an vermögensverwaltenden als auch an mitunternehmerischen Personengesellschaften beteiligt ist. Andernfalls wäre die &#8222;sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters&#8220; nicht zu erreichen. Die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen, auf die im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung am Maßstab des Steuertatbestands des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzustellen ist, ist unabhängig davon, ob er Grundstücksgeschäfte durch eine gewerbliche oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft tätigen lässt, &#8222;steuerrechtlich gleichwertig&#8220;. Grundsätzlich sind alle Veräußerungen der Gesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters zu berücksichtigen.<br />Denn es kann auf den verschiedensten &#8211; außersteuerlichen &#8211; Gründen beruhen, ob jemand ein Objekt zu Alleineigentum erwirbt oder ob er – etwa zum Zwecke der besseren Finanzierbarkeit oder als Ausfluss einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft &#8211; Bruchteilseigentum zusammen mit einem Dritten erwirbt. Derartige Gestaltungsfaktoren sind aber für die Würdigung der eigenen Tätigkeit des Steuerpflichtigen am Maßstab des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ohne Belang. Zudem ist kein Grund ersichtlich, dem Steuerpflichtigen ein Geschäft, das er als Bruchteilseigentümer tätigt, nur deshalb nicht zuzurechnen, weil auch noch ein Dritter &#8211; mit einem möglicherweise nur geringfügigen Anteil &#8211; daran beteiligt ist.</p>
<p>Die Entscheidung des X. Senats vermeidet rechtsmissbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten. Der Große Senat des BFH hat bereits klargestellt, dass ein Gesellschafter, der einer grundstückshandelnden Gesellschaft beitritt, in der das Mehrheitsprinzip gilt, sich diesem Mehrheitsprinzip damit auch insoweit unterwirft, als er sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe eine Mehrheitsentscheidung der übrigen Gesellschafter nicht mitgetragen (BFH, 03.07.1995 -GrS 1/93, BStBl II 1995, 617). Im Streitfall konnten die Teilhaber der Grundstücksgemeinschaft über den gemeinschaftlichen Gegenstand ohnedies nur im Ganzen gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz BGB). Ein Verkauf des Grundstücks gegen den Willen der Klägerin war damit ausgeschlossen.</p>
<p>Ebenso verneint der BFH die von der Klägerin beklagte Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstückshändler neben seinem Gewerbe auch Grundstücke im Privatvermögen halten und verwalten könne. Diese Frage ist bereits geklärt (BFH, Urt. v. 28.11.2002 – III R 1/01, BStBl. II 2003, 250).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) kann zu einem <a class="doklink" title="Gewerblicher Grundst&#xFC;ckshandel" href="/steuerlexiko/339296">gewerblichen Grundstückshandel</a> führen. Dies gilt laut BFH selbst dann, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte Personengesellschaften handelt (BFH, 05.06.2008 &#8211; IV R 81/06, BStBl. 2010, 974 ). Eine gewerbliche Prägung liegt vor, wenn bei einer eigentlich nur vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft die persönliche Haftung ausschließlich von einer oder mehreren Kapitalgesellschaften übernommen wird (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Eine ihrerseits gewerblich geprägte Personengesellschaft steht dabei einer Kapitalgesellschaft gleich.</p>
<p>Die Veräußerung der Mitunternehmeranteile ist der Veräußerung der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke gleichzustellen. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind folglich, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, als laufende Gewinne aus gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters zu erfassen.</p>
<p>Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstücksgesellschaft, die zwar lediglich vermögensverwaltend tätig ist, jedoch wegen ihrer gewerblichen Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gleichwohl gewerbliche Einkünfte erzielt, ist nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt (BFH, 14.12.2006 &#8211; IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692). Dies gilt jedoch nicht, wenn mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile veräußert werden. Die Veräußerung des Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft ist der Veräußerung von zumindest einem Grundstück gleichzustellen. Die Anteile sind Objekte im Sinne der sog. Drei-Objekt-Grenze (BFH, 07.03.1996 &#8211; IV R 2/92, BStBl II 1996, 369; BFH, 10.12.1998 &#8211; III R 61/97, BStBl II 1999, 390; s. auch BMF-Schreiben vom 26.03.2004 &#8211; IV A 6 &#8211; S 2240 &#8211; 46/04, BStBl I 2004, 434, Rz 18: bei einer Beteiligung von mindestens 10 v.H.). Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei solcher Gesellschaftsanteile erwirbt und verkauft, überschreitet regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung und wird damit zum gewerblichen Grundstückshändler, wie in dem Fall, in dem er mehr als drei Grundstücke (oder z.B. zwei Grundstücke und zwei solcher Gesellschaftsanteile) veräußert.</p>
<p>Allein der Umstand, dass die Gesellschaften, deren Anteile veräußert werden, gewerblich geprägt sind, kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn ebenso wie bei nicht gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist die getrennte Zurechnung der gesamthänderisch gebundenen Anteile der Gesellschafter an den Grundstücken der Objektgesellschaften bei den einzelnen Gesellschaftern i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderlich. Es macht für die Beurteilung des gewerblichen Unternehmens &#8222;Grundstückshandel&#8220; keinen Unterschied, ob die unter Beteiligung Dritter abgewickelten Grundstücksgeschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend sind. Die eigene Tätigkeit des Beteiligten, soweit sie für die subjektive Anknüpfung des Steuertatbestandes maßgebend ist, ist in beiden Fällen steuerrechtlich gleichwertig (BFH, 03.07.1995 &#8211; GrS 1/93, BStBl II 1995, 617). Beim einzelnen Gesellschafter einer Obergesellschaft bzw. beim unmittelbaren Gesellschafter der Objektgesellschaft ist die eigenständige Prüfung vorzunehmen, ob durch Anteilsveräußerungen die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist. Ist dies der Fall, sind Gewinne, die dem Gesellschafter aus der Veräußerung seiner Anteile zufließen, nicht nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt.</p>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund der gewerblichen Prägung steuerpflichtigen gewerblichen Gewinne sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung festzustellen. Grundsätzlich sind sie infolge der Bindungswirkung des § 182 Abs. 1 AO auch bei einer Obergesellschaft als begünstigte Einkünfte zu erfassen (BFH, 26.01.1995 &#8211; IV R 23/93, BStBl II 1995, 467; BFH, 05.06.2008 &#8211; IV R 81/06, BStBl. II 2010, 974 ), sodass die Tarifbegünstigung an ihre Gesellschafter weitergeleitet werden kann.<br />Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Tarifermäßigung nach §§ 16, 34 EStG keine Anwendung finden kann, z.B. bei körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaftern der Obergesellschaft (BFH, 21.02.1991 &#8211; IV R 93/89, BStBl II 1991, 455).<br />Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn erst die Betrachtung der Gesamtumstände auf der Ebene der Obergesellschaft erkennen lässt, dass wegen der Vielzahl der Anteilsveräußerungen im Rahmen des sie betreffenden Gewinnfeststellungsverfahrens tarifbegünstigte Einkünfte nicht festzustellen sind.</p>
</div>
<p>Für die Gewerbesteuer gilt Folgendes:</p>
<p>Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 EStG bei einem Einzelunternehmen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, ist auch die Gewerbesteuerpflicht gegeben.</p>
<p>Der Gewinn einer Personengesellschaft ist regelmäßig bei deren Gewerbeertrag zu erfassen. Sofern er anteilig auch in den gewerblichen Gewinn des Gesellschafters eingeht, ist dessen Gewinn nach § 9 Nr. 2 GewStG um die betreffenden Gewinnanteile zu kürzen. Die Kürzung findet unabhängig davon statt, ob die Personengesellschaft (Untergesellschaft) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Anders verhält es sich allerdings bei einem Gewinn, der aus der Veräußerung des Anteils des Gesellschafters an der Personengesellschaft herrührt. Er geht grundsätzlich weder in den Gewerbeertrag der Personengesellschaft (Untergesellschaft) noch in den des Gesellschafters (der Obergesellschaft) ein, wird daher auch nicht von der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 GewStG erfasst (BFH, 25.05.1962 &#8211; I 78/61 S, BStBl III 1962, 438).</p>
<p>Werden Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an Objektgesellschaften erst bei der beschriebenen Gesamtbetrachtung auf der Ebene des Gesellschafters (Obergesellschaft) als laufende Einkünfte erfasst, gilt dies nicht. Denn nur beim Gesellschafter (bzw. bei der Obergesellschaft), nicht jedoch bei den einzelnen Objektgesellschaften, lässt sich erkennen, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Anteilen veräußert worden ist, sodass &#8211; da es sich um Grundstücksgesellschaften handelt &#8211; die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist. Das führt dazu, dass zwar auf der Ebene der Personengesellschaften (Untergesellschaften) die jeweiligen Veräußerungsgewinne nicht im Gewerbeertrag erfasst werden, dass sie aber beim Gesellschafter (bei der Obergesellschaft) als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen sind.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Vorrang der &#xA7;&#xA7; 13 und 18 EStG" href="/steuerlexiko/636495"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Vorrang der §§ 13 und § 18 EStG</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Selbstst&#xE4;ndige T&#xE4;tigkeit" href="/steuerlexiko/636494"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Selbstständige Tätigkeit</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Nachhaltigkeit" href="/steuerlexiko/636493"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Nachhaltigkeit</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht" href="/steuerlexiko/636492"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Gewinnerzielungsabsicht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Beteiligung Wirtschaftsverkehr" href="/steuerlexiko/636491"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Beteiligung Wirtschaftsverkehr</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Nat&#xFC;rlicher Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/636505"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Natürlicher Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Mitunternehmerschaften" href="/steuerlexiko/636504"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</span></a></p>
</div>
</div>
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		<title>Geschenke</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Geschenke Normen § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStGR 19.6 Abs. 1 LStR Information Geschenke bzw. Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die als Sachleistung des Arbeitgebers erbracht werden und zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers führen, bleiben bis zum Wert der Zuwendung von 60 EUR auf Seiten des Arbeitnehmers steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 LStR  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Geschenke</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e40"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e43">§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG</p>
<p id="frg_e46">R 19.6 Abs. 1 LStR </p>
<div class="infografik" id="frg_e49"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e52">Geschenke bzw. <a class="doklink" title="Aufmerksamkeiten" href="/steuerlexiko/153959">Aufmerksamkeiten</a> des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die als Sachleistung des Arbeitgebers erbracht werden und zu keiner Bereicherung des Arbeitnehmers führen, bleiben bis zum Wert der Zuwendung von 60 EUR auf Seiten des Arbeitnehmers steuerfrei (R 19.6 Abs. 1 LStR ). Liegt der Wert über dieser Grenze ist die gesamte Zuwendung steuerpflichtig. Hierzu gehören z.B. Gelegenheitsgeschenke, die üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr ausgetauscht werden; zum Beispiel zu folgenden Anlässen: Geburtstag, Konfirmation, Kommunion, Hochzeit, Silberhochzeit usw. Im Gegensatz zu geringfügigen Sachzuwendungen sind Geldgeschenke jedoch stets steuerpflichtig.</p>
<p id="frg_e60">Geschenke an eigene Arbeitnehmer können unabhängig von ihrem Wert <strong>immer</strong> als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Allerdings ist in der Regel zu beachten, dass Geschenke zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, für den Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen ist, soweit es sich bei den Geschenken nicht um Aufmerksamkeiten handelt.</p>
<p id="frg_e68">Geschenke an andere Personen, auch wenn sie aus betrieblichen Gründen erfolgen, sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.</p>
<p id="frg_e70">Eine Ausnahme gilt nur für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde bis zu einem Gesamtwert von 35 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) pro Jahr und Empfänger. Das sind z.B. kleinere Werbegeschenke, aber auch der als nette Geste für die gute Zusammenarbeit zugewendete Wein, Sekt, Präsentkorb, Kalender etc. zu Weihnachten oder zum Jahreswechsel.</p>
<p id="frg_e75">Bei der Ermittlung der 35 EUR-Grenze sind alle Zuwendungen eines Jahres zusammenzurechnen. Entscheidend sind die Anschaffungsbzw. Herstellungskosten der Geschenke. Dazu gehören auch die Kosten für eine Kennzeichnung als Werbeträger. Die Umsatzsteuer wird allerdings nur berücksichtigt, soweit sie nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist. Das führt z.B. dazu, dass ein Geschenk zum Preis von 35 EUR + 6,65 EUR USt bei einem Dachdeckerbetrieb als Betriebsausgabe abzugsfähig ist, bei einem Zahnarzt dagegen nicht.</p>
<p id="frg_e77">Bei dem Betrag von 35 EUR handelt es sich um eine Freigrenze; wird dieser Betrag bei einem Empfänger auch nur um 1 Cent überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug völlig.</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e79">
<p id="frg_e80">Kränze und Blumen zu Beerdigungen z.B. von Geschäftspartnern u.ä. gehören nicht zu den Geschenken in diesem Sinne. Die Kosten sind somit auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie 35 EUR überschreiten.</p>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e82">
<p id="frg_e83">Die betragsmäßige Begrenzung greift auch dann nicht, wenn das Geschenk beim Empfänger ausschließlich betrieblich verwendet werden kann.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e85">
<p id="frg_e86">Ein Großhandel für optische Artikel schenkt einem Teil seiner Abnehmer Brillenreinigungsgeräte.</p>
</div>
<p id="frg_e88">Steuerpflichtige können gem. § 37b EStG die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. Diese Regelung löst die Frage der Besteuerung der Zuwendung beim Empfänger. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer. Bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ergebende Wert. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 EUR übersteigen. Die Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden bzw. die o.g. Aufmerksamkeitsgrenze von 60 EUR überschritten ist.</p>
<p id="frg_e99">Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.</p>
<p id="frg_e104">Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.</p>
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		<item>
		<title>GoB &#8211; Vollständige und richtige Buchungen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Vollständige und richtige Buchungen Normen § 146 Abs. 1 AO§ 239 Abs. 2 HGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Vollständigkeit3.Richtigkeit1. AllgemeinesNach § 239 Abs. 2 HGB und nach § 146 Abs. 1 AO sind Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.2. VollständigkeitNach § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände,  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Vollständige und richtige Buchungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 146 Abs. 1 AO</p>
<p>§ 239 Abs. 2 HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Vollständigkeit</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Richtigkeit</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Nach § 239 Abs. 2 HGB und nach § 146 Abs. 1 AO sind Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen <strong>vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet</strong> vorzunehmen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Vollständigkeit</h2>
<p>Nach § 246 Abs. 1 HGB hat der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten. Dies ist die logische Folge aus der Verpflichtung des § 239 Abs. 2 HGB, alle Geschäftsvorfälle vollständig in der Buchführung zu erfassen.</p>
<p>Das in den <a class="doklink" title="GoB" href="/steuerlexiko/306426">Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung</a> (GoB) festgelegte Gebot der Vollständigkeit verlangt also eine lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle, d.h. alle Vorgänge, die den Erfolg oder das Vermögen des Unternehmens betreffen, sind aufzuzeichnen. Das bedeutet auch, dass eine Verrechnung oder Saldierung mehrerer Geschäftsvorfälle in der Buchführung zu einem Vorgang grundsätzlich nicht zulässig ist.</p>
<p>Das in § 246 Abs. 2 HGB festgelegte <strong>Saldierungsverbot (Verrechnungsverbot)</strong> &#8211; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden &#8211; hat jedoch nur handelsrechtliche Bedeutung. Saldierungen in der Bilanz führen grundsätzlich nicht dazu, dass das Jahresergebnis und somit der für steuerliche Zwecke ermittelte Bilanzgewinn beeinflusst wird. Das Vollständigkeitsgebot hingegen ist auch steuerlich von entscheidender Bedeutung, weil das handelsrechtlich ermittelte Ergebnis nach § 5 Abs. 1 EStG gleichzeitig die Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung darstellt.</p>
<p>Für die Finanzverwaltung stellt insbesondere die <strong>fehlende Erfassung von Geschäftsvorfällen</strong>, die zu Betriebseinnahmen führen, einen schweren <a class="doklink" title="GoB - M&#xE4;ngel der Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/504259">Verstoß gegen die GoB</a> dar.</p>
<p>Kreditgeschäfte sind nach ihrer Entstehung und Tilgung als getrennte Geschäftsvorfälle zu behandeln.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Richtigkeit</h2>
<p>Mit dem in § 239 Abs. 2 HGB und in § 146 Abs. 1 S. 1 AO festgelegten Richtigkeitsgebot wird der Grundsatz der Wahrheit der Buchführung klargestellt (Hinweis auch auf den <a class="doklink" title="GoB - Bilanzierung" href="/steuerlexiko/504249">Grundsatz der Bilanzwahrheit</a>). Dies bedeutet, dass die Buchungen</p>
<ol>
<li>
<p>sachlich richtig (mit zutreffender Gewinnauswirkung) vorgenommen, </p>
</li>
<li>
<p>wahrheitsgetreu dargestellt und </p>
</li>
<li>
<p>mit den richtigen Werten angesetzt werden müssen (richtige Bewertung) sowie </p>
</li>
<li>
<p>nicht erfunden werden dürfen (Verbot fiktiver Buchungen). </p>
</li>
</ol>
<p>Die Geschäftsvorfälle müssen richtig kontiert und zutreffend bezeichnet werden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Fleischwarenhändler, der überwiegend Imbiss-Stuben beliefert, stellt seine Ausgangsrechnungen auf Wunsch seiner Abnehmer mit falschen Empfängernamen aus. Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge sind zutreffend erfasst und in voller Höhe als Betriebseinnahmen versteuert worden.</p>
<p>Der Grundsatz der Wahrheit umfasst auch das Verbot, Belege auf falsche Namen auszustellen. Auch wenn sich aus diesem Sachverhalt keine Erkenntnisse ergeben, die auf eine nicht zutreffende Gewinnermittlung des Fleischwarenhändlers hinweisen, ist seine Buchführung insoweit nicht ordnungsgemäß, weil die Belege (als Bestandteil der Buchführung) nicht richtig sind und somit deren Prüfbarkeit erschwert oder unmöglich gemacht wird.</p>
<p>Als steuerliche Konsequenz aus diesem Sachverhalt ergibt sich eine mögliche Inanspruchnahme des Fleischwarenhändlers als Haftungsschuldner für die verkürzten Steuern der Leistungsempfänger nach § 71 AO, § 191 AO wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, vgl. Ausführungen zu <a class="doklink" title="GoB - Aufzeichnung des Warenein- und -ausgangs" href="/steuerlexiko/504252">GoB &#8211; Aufzeichnung des Warenein- und -ausgangs, Tz. 2.5</a>.</p>
</div>
<p>Das Gebot der Richtigkeit wird durch § 154 Abs. 1 AO (<strong>Kontenwahrheit</strong>) über den eigenen Geschäftsbetrieb hinaus auf die Errichtung eines Kontos erweitert. Danach darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen wie Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten (insbesondere Edelmetalle) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.</p>
<p>Durch § 154 Abs. 2 AO werden die kontoführenden Institute, also die Banken, verpflichtet, sich Gewissheit über die Identität des Kontoinhabers zu verschaffen (<strong>Legitimationsprüfung</strong>). Bei einem Verstoß gegen die Kontenwahrheit dürfen nach § 154 Abs. 3 AO Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des Finanzamts herausgegeben werden, das für die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der verfügungsberechtigten natürlichen oder juristischen Person zuständig ist.</p>
<p>Bei einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung gegen diese Kontensperre haftet das kontoführende Institut, also die Bank (ggf. vertreten durch die verantwortlichen natürlichen Personen), nach § 72 AO, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.</p>
<p>Allerdings löst ein von der Bank für eine mangels Handelsregistereintragung noch nicht entstandene GmbH unter der Firma der GmbH ohne den Zusatz &#8222;in Gründung&#8220; geführtes Konto noch keine Haftung der Bank wegen der Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit aus (FG Hessen, 09.07.1998 &#8211; 13 K 53/96, EFG 1998, 1556-1557).</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gesetz-zur-umsetzung-der-beitreibungsrichtlinie-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie Information Inhaltsübersicht1.Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung2.Beschlussempfehlung des Finanzausschusses3.Gesetzesdokumente4.Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens1. Inhalt des Gesetzentwurfs der BundesregierungDie Bundesregierung hat am 04.05.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)) vorgelegt. Hiermit sollen die Regelungen über die Beitreibung von Steuern und Abgaben in der  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Beschlussempfehlung des Finanzausschusses</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Gesetzesdokumente</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung</h2>
<p>Die Bundesregierung hat am 04.05.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz &#8211; BeitrRLUmsG)) vorgelegt. Hiermit sollen die Regelungen über die <strong>Beitreibung von Steuern und Abgaben in der EU</strong> erheblich ausgeweitet werden. Darüber hinaus ist die <strong>Änderung</strong> einer Reihe von <strong>weiteren Steuergesetzen</strong> bis hin zu den Regelungen über die <strong>Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge</strong> geplant.</p>
<p>Nach Meinung der Bundesregierung müsse die gegenseitige Unterstützung bei der <strong>Beitreibung von Forderungen</strong> soweit wie möglich gewährleistet werden, um den Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu werden und die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten zu schützen. Bisher sei der Anwendungsbereich von Amtshilfeersuchen auf bestimmte Steuern und Abgaben begrenzt gewesen. Diese Begrenzung solle durch die Beitreibungsrichtlinie aufgehoben werden. Damit gebe es im Falle der Umsetzung des Gesetzentwurfes mehr Möglichkeiten, um <strong>Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben</strong> zu ersuchen. Ein Ersuchen auf Amtshilfe könne auch dann schon gestellt werden, wenn die inländischen Beitreibungsverfahren noch nicht völlig ausgeschöpft worden sind. <br />Die Frist für die Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie endet am 30.12.2011.</p>
<p>Die Neuregelung zur <strong>Erhebung von Kirchensteuer</strong> betrifft nur <strong>mit Abgeltungsteuer besteuerte Kapitalerträge</strong>. Das bestehende Übergangsverfahren soll durch ein <strong>automatisiertes Abzugsverfahren</strong> ersetzt werden. Der Gesetzentwurf führt hierzu aus: &#8222;Anders als bisher besteht künftig kein Wahlrecht mehr, ob Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt&#8220;. Damit solle in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle das Kirchensteueraufkommen &#8222;zeitnah erfasst und gesichert&#8220;. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Kreditinstitute künftig eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern vornehmen müssen, die klären soll, ob für einen Steuerpflichtigen tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht. Ist dies der Fall, wird im Falle der Umsetzung des Gesetzes die Kirchensteuer automatisch von den Kapitaleinkünften einbehalten. Der Bundesrat schlägt in seiner Stellungnahme ein anderes Verfahren zum Kirchensteuereinzug vor, das seiner Ansicht nach &#8222;einfacher und somit für alle Kirchensteuerabzugsverpflichteten handhabbarer&#8220; sei.</p>
<p>Weitere geplante Gesetzesänderungen betreffen den <strong>Lohnsteuerabzug</strong>, die <strong>steuerlich geförderte Altersvorsorge</strong>, das <strong>Bewertungs- und Erbschaftsteuerrecht</strong> sowie eine Änderung des <strong>Vermögensbildungsgesetzes</strong>, um den möglichen Missbrauch der Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle zu verhindern.</p>
<p>Im Einzelnen sieht der ursprüngliche Gesetzentwurf vor allem die folgenden Änderungen vor:</p>
<ul>
<li>
<p>Änderung und Neufassung der Regelungen des <strong>Lohnsteuerabzugsverfahrens</strong></p>
</li>
<li>
<p>Einführung einer <strong>Steuerfreiheit für Sozialversicherungsrenten</strong> an Empfänger, die als <strong>Verfolgte</strong> anerkannt sind</p>
</li>
<li>
<p>Einführung eines <strong>Mindestbeitrags von 60 EUR</strong> pro Jahr für die im Rahmen der <strong>steuerlich geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten Personen</strong></p>
</li>
<li>
<p>Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um den <strong>Internationalen Jugendfreiwilligendienst</strong> zur Ermöglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen des <strong>Familienleistungsausgleichs</strong></p>
</li>
<li>
<p>engere Bindung der Gewährung von <strong>Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug</strong> an <strong>beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit</strong></p>
</li>
<li>
<p>Einführung eines <strong>automatisierten Verfahrens</strong> für den <strong>Kirchensteuerabzug</strong> bei <strong>abgeltend besteuerten Kapitalerträgen</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Aufhebung der sog. Sanierungsklausel</strong> zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission (dieses Vorhaben wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses geändert, s. u. 2.)</p>
</li>
<li>
<p>Überarbeitung von Teil II der Anlage 24 des Bewertungsgesetzes zur Gewährleistung der <strong>Ermittlung des gemeinen Werts im Sachwertverfahren</strong></p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses</h2>
<p>Der am 27.10.2011 vom Bundestag verabschiedete Gesetzentwurf beruht auf der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Er beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen zum ursprünglichen Gesetzentwurf:</p>
<ul>
<li>
<p><strong>Klarstellungen</strong> und <strong>Präzisierungen</strong> des <strong>EU-Beitreibungsgesetzes</strong></p>
</li>
<li>
<p>Regelung zur <strong>Steuerbefreiung</strong> von <strong>Übertragungen von Anrechten auf Altersversorgung</strong></p>
</li>
<li>
<p>Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage zur steuerlichen Berücksichtigung von <strong>Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium</strong> sowie Anhebung des als <strong>Sonderausgaben</strong> abziehbaren <strong>Höchstbetrags auf 6.000 EUR</strong></p>
</li>
<li>
<p>Anpassung der Korrekturnormen im Zusammenhang mit der <strong>elektronischen Datenübermittlung</strong> für die Berücksichtigung der betreffenden <strong>Vorsorgeaufwendungen</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Klarstellungen</strong> und <strong>Verfahrensvereinfachung</strong> im Zusammenhang mit den Änderungen im Bereich der sog. <strong>Riester-Rente</strong> bei der Einführung eines <strong>Mindestbeitrags</strong> sowie die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen <strong>Beiträge</strong> für zurückliegende Jahre <strong>nachzuzahlen</strong></p>
</li>
<li>
<p>Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim <strong>Kindergeld</strong> um den <strong>Bundesfreiwilligendienst</strong> sowie redaktionelle Anpassung des Bundeskindergeldgesetzes beim Kinderzuschlag</p>
</li>
<li>
<p><strong>Anpassungen</strong> und <strong>Klarstellungen</strong> im Zusammenhang mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (<strong>ELStAM</strong>)</p>
</li>
<li>
<p>Klarstellung der <strong>Änderungsverpflichtung</strong> des Arbeitgebers bei der <strong>Lohnsteuerermittlung</strong> für zurückliegende Lohnabrechnungszeiträume aufgrund <strong>verspätet bereitgestellter oder abgerufener elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Effizientere Ausgestaltung</strong> des Verfahrens des <strong>Kirchensteuerabzugs auf Abgeltungsteuer</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Suspendierung</strong> statt Aufhebung der <strong>Sanierungsklausel</strong> des § 8c KStG</p>
</li>
<li>
<p><strong>Verbesserung</strong> im Bereich der <strong>statistischen Aufbereitung von Daten</strong> aus dem <strong>Vollzug der Steuergesetze</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Anpassung</strong> des <strong>Bewertungsgesetzes</strong> zur Vermeidung von Besteuerungslücken bei <strong>Nichtvorhandensein von Bodenrichtwerten</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Klarstellung</strong> bei der <strong>Bewertung des Erbbaurechts</strong></p>
</li>
<li>
<p>Regelung zu <strong>Schenkungen</strong> im Zusammenhang mit <strong>Beteiligungen an Kapitalgesellschaften</strong></p>
</li>
<li>
<p><strong>Änderung des Umsatzsteuergesetzes</strong> bezüglich <strong>Veranstaltungsleistungen</strong> im Zusammenhang mit <strong>Messen und Ausstellungen im Drittlandgebiet</strong></p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Gesetzesdokumente</h2>
<p><strong>Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages und Bundesrates:</strong></p>
<p>Gesetzentwurf der Bundesregierung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706263.pdf" rel="noopener">BT-Drs. 17/6263 (PDF)</a></p>
<p>Stellungnahme des Bundesrates: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_161/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2011/0201-300/253-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/253-11(B).pdf" rel="noopener">BR-Drs. 253/11 (PDF)</a></p>
<p>Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (vom Bundestag verabschiedet): <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/074/1707469.pdf" rel="noopener">BT-Drs. 17/7469 (PDF)</a></p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens</h2>
<table border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="20%" span="1" />
<col width="80%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">25.11.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">2. Beratung im Bundesrat (geplant) </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">27.10.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Bundestag </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">17.06.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">1. Beratung im Bundesrat und Stellungnahme des Bundesrates</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">04.05.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Gesetzentwurf der Bundesregierung</td>
</tr>
</table>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gesetz-zur-umsetzung-der-beitreibungsrichtlinie-2/">Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>GoB &#8211; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-schaetzung-der-besteuerungsgrundlagen/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-schaetzung-der-besteuerungsgrundlagen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/gob-schaetzung-der-besteuerungsgrundlagen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>GoB - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Normen § 162 AO Information Für die Schätzungsbefugnis auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung gelten die folgenden wesentlichen Grundsätze:Die Finanzbehörde hat die Pflicht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO), diese also z.B. gar nicht vorliegen, wenn  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 162  AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Für die Schätzungsbefugnis auf Grund einer <a class="doklink" title="GoB - M&#xE4;ngel der Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/504259">nicht ordnungsgemäßen Buchführung</a> gelten die folgenden wesentlichen Grundsätze:</p>
<ol>
<li>
<p>Die Finanzbehörde hat die Pflicht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn </p>
<ol>
<li>
<p>die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können (§ 162 Abs. 1 S. 1 AO), diese also z.B. gar nicht vorliegen, </p>
</li>
<li>
<p>wenn Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorliegen (§ 162 Abs. 2 S. 2, 1. HS AO) oder </p>
</li>
<li>
<p>wenn die Bücher oder Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können (§ 162 Abs. 2 S. 2, 2. HS AO). </p>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<p>Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 S. 2 AO) </p>
</li>
<li>
<p>Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten, gelten besondere Regelungen (§ 162 Abs. 3 und 4 AO). </p>
</li>
</ol>
<p>Für den <strong>Umfang der Schätzung</strong> ist das Ausmaß der Verstöße gegen die <a class="doklink" title="GoB" href="/steuerlexiko/306426">Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung</a> (GoB) von Bedeutung. Das Buchführungsergebnis ist im Umfang der Beanstandungen nicht zu übernehmen (&#8222;soweit die Beanstandung reicht&#8220;). Eine <strong>Vollschätzung</strong> an Stelle einer <strong>Zuschätzung</strong> kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Buchführung in wesentlichen Teilen als unbrauchbar erweist.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1 (Bedeutung des Umfangs der Bareinnahmen):</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) wird der Möbelhändler M geprüft. Die Bp stellt fest, dass die Kassenbuchführung Mängel aufweist. Eine Kalkulation führt im mittleren Prüfungsjahr zu einer Differenz von 300.000 EUR. M behauptet, dass der Kalkulation lediglich ein falscher Wareneinsatz zu Grunde liegt, weil der Warenendbestand auf Grund einer falschen Inventur um etwa 180.000 EUR zu niedrig ausgewiesen wurde. Bei einem Aufschlagsatz von etwa 66 % wäre damit die Kalkulationsdifferenz entkräftet.</p>
<p><strong>Variante 1:</strong></p>
<p>Etwa 20 % seiner Betriebseinnahmen erzielt M bar, die übrigen 80 % werden über die Bankkonten vereinnahmt.<br />Die Kassenbuchführung weist zwar Mängel auf. Die Bareinnahmen haben jedoch für die gesamte Buchführung eine eher untergeordnete Bedeutung. Eine Schätzung mit dem Ansatz einer Kalkulationsdifferenz betrifft den gesamten Betrieb. Die Schätzung darf jedoch nur durchgeführt werden, soweit die Beanstandungen reichen.<br />Ein möglicher Weg wäre hier, im Rahmen der Schätzung 80 % des als fehlend behaupteten Warenendbestandes (144.000 EUR) ohne weitere Überprüfung als Endbestandserhöhung (mit entsprechender Wechselwirkung im Folgejahr) anzusetzen und 20 % (36.000 EUR) in die Kalkulation mit einzubeziehen (Kalkulationsdifferenz = 60.000). Ein Sicherheitszuschlag wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur wäre denkbar (beachte jedoch Willkürverbot, u.a. BFH, 01.12.1998 &#8211; III B 78/97, BFH/NV 1999, 741-743).</p>
<p><strong>Variante 2:</strong></p>
<p>Etwa 80  % seiner Betriebseinnahmen erzielt M bar, die übrigen 20 % werden über die Bankkonten vereinnahmt.<br />Wird ein wesentlicher Anteil der Betriebseinnahmen bar vereinnahmt und weist die Kassenbuchführung erhebliche Mängel auf, so ist eine Vollschätzung zulässig. In diesem Fall müsste M Nachweise erbringen, die eindeutig belegen, dass es sich lediglich um falsche Inventurwerte handelt. Kann er dies nicht belegen, können die schlüssig ermittelten Kalkulationsdifferenzen als Gewinnerhöhung angesetzt werden.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2 (Bedeutung der Kassensysteme):</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) wird die Gaststätte G geprüft. Die Bp stellt fest, dass 2 Kassen im Betrieb vorliegen. Die Kassenbuchführung der offenen Ladenkasse weist Mängel auf (Kassenfehlbeträge in Höhe von 20.000 EUR). Die Kassenbuchführung der elektronischen Registrierkasse ist ordnungsgemäß. Hierüber werden ca. 80 % der Betriebseinnahmen vereinnahmt. Die Bp führt eine Kalkulation durch mit dem Ergebnis einer Differenz von 50.000 EUR zum erklärten Gewinn.<br />Wie im Beispiel 1 weist die Kassenbuchführung der offenen Ladenkasse zwar Mängel auf. Diese sind jedoch für die gesamte Buchführung von eher untergeordneter Bedeutung. Somit wäre eine Vollschätzung (Ansatz mit Kalkulationsdifferenzen) im allgemeinen nicht zu rechtfertigen (Ausnahme vgl. Beispiel 4).<br />Gleichwohl können aber zumindest die Kassenfehlbeträge zu einer Gewinnerhöhung führen (soweit die Beanstandungen reichen).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 3 (Bedeutung der Geldverkehrsrechnung):</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Wie Beispiel 2, die Bp hat jedoch zusätzlich eine inhaltlich nicht zu beanstandende Geldverkehrsrechnung durchgeführt, die eine Differenz von 100.000 EUR ausweist. Diese Differenz aus der Geldverkehrsrechnung ist ein geeignetes Mittel, den Gegenbeweis der Richtigkeitsvermutung des § 158 AO zu führen. Damit wird bewiesen, dass auch das formell ordnungsgemäße Ergebnis der elektronischen Registrierkasse nicht zu einer sachlich richtigen Buchführung führt. Die Differenz aus der Geldverkehrsrechnung führt zu einer Gewinnzuschätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2, 2. HS AO.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 4 (Bedeutung der genauen Kalkulation):</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) wird der Einzelhändler H geprüft. Die Einnahmeaufzeichnungen sind nicht zu beanstanden, allerdings hat H keine ordnungsgemäßen Inventuren erstellt. Die Bp führt eine sehr detaillierte Nachkalkulation durch, in der sie die verschiedenen Warengruppen, Eigenverbrauchstatbestände, Preisnachlässe, etc. in angemessener Form berücksichtigt. Die Höhe der Inventurbestände wird dabei nicht berücksichtigt, weil die Bp unterstellt, dass die Endbestände sich bei der Höhe nach gleichbleibenden Einkaufsverhalten und Lagerkapazitäten nicht wesentlich verändern.<br />Bei einem Jahresumsatz von 1.000.000 EUR und einem Gewinn von 50.000 EUR kommt die Bp zu einer Kalkulationsdifferenz von</p>
<p>a) 4.000 EUR und</p>
<p>b) 40.000 EUR</p>
<p>Eine Kalkulationsdifferenz von 0,4 % vom Umsatz (Alternative a) liegt im Bereich der Schätzungsunschärfe.</p>
<p>Eine genaue Grenze, wann eine Schätzungsunschärfe vorliegt, wird in der aktuellen Rechtsprechung nicht festgelegt. Diese Frage kann nur im Einzelfall entscheiden werden. Soll die sachliche Unrichtigkeit formell ordnungsmäßig aufgezeichneter Betriebseinnahmen durch eine Nachkalkulation nachgewiesen werden, muss bei geringfügiger Abweichung der Nachkalkulation vom Buchführungsergebnis jedoch grundsätzlich in Erwägung gezogen werden, dass die Abweichung auf Schätzungsunschärfen beruhen kann. Liegt die Abweichung im Unschärfebereich, ist keine Schätzung zulässig (BFH, 26.04.1983 &#8211; VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618).<br />Sind die Kalkulationsdifferenzen von bedeutsamer Größe (Alternative b), kann auch eine inhaltlich nicht zu beanstandende Nachkalkulation die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsgemäßen Buchführung entkräften. An den Nachweis als Gegenbeweis der Richtigkeitsvermutung des § 158 AO durch eine Nachkalkulation sind strenge Anforderungen zu stellen, BFH, 22.08.1985 &#8211; IV R 29-30/84, BFH/NV 1986, 719-720.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 5 (Berücksichtigung aller Umstände):</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) wird die Döner-Imbiss-Stube D geprüft. Die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß. Dabei wurden im Rahmen einer Kalkulation folgende Werte ermittelt:</p>
<p>Vereinfachte Darstellung:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1">
<p>Wareneinsatz</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>500.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>500.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>500.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1">
<p>Aufschlagsatz</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>Ermittelt</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>Mittelwert RSS*</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>Höchstwert RSS*</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>300 %</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>170 %</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>270 %</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1">
<p>Kalkulierter Umsatz</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>2.000.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>1.350.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>1.850.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1">
<p>Erklärter Gewinn</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p><u>1.500.000 EUR</u></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p><u>1.500.000 EUR</u></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p><u>1.500.000 EUR</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1">
<p>Differenz</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>500.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>&#8211; 150.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" align="right">
<p>350.000 EUR</p>
</td>
</tr>
</table>
<p>* RSS = Richtsatzsammlung</p>
<p>Ist im Rahmen der Bp die Ermittlung der Aufschlagsätze im Betrieb erfolgt, ist dieser betriebsbezogenen Ermittlung ein größeres Gewicht beizumessen, weil die Ermittlung im Einzelfall genauer ist als ein Wert vergleichbarer Betriebe, selbst wenn dieser Wert außerhalb der Norm liegt. Allerdings sollte der ermittelte Aufschlagsatz insgesamt schlüssig sein, alle betriebsspezifischen Umstände berücksichtigen und die Abweichung von der Norm sollte sich begründen lassen (z.B. durch hohes Preisniveau, kleinere Portionen, geringere Einkaufspreise, minderwertigere Ware, etc.).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 6:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) wird der Apotheker A geprüft. Die Buchführung ist formell ordnungsgemäß. Insbesondere bei den Einnahmeaufzeichnungen ergeben sich keine Beanstandungen. Die Aufschläge liegen im oberen Normbereich. Hinweise auf Schwarzeinkäufe oder Einnahmeverkürzungen liegen nicht vor. Allerdings führt eine nicht zu beanstandende Vermögenszuwachsrechnung zu einer Differenz von 100.000 EUR im Jahr. Die Differenz kann nicht schlüssig geklärt werden.<br />Auch diese Differenz aus der Vermögenszuwachsrechnung ist ein geeignetes Mittel, den Gegenbeweis der Richtigkeitsvermutung des § 158 AO zu führen. Die Differenz kann zu einer Gewinnzuschätzung nach § 162 Abs. 2 S. 2, 2. HS AO führen.<br />Soweit eine Verkürzung der Betriebseinnahmen ausgeschlossen werden kann, kann sich die Differenz nur aus anderen Einkunftsquellen oder aus fingierten Betriebsausgaben ergeben (z.B. Aushilfslöhne, die nicht gezahlt wurden). Diese Tatbestände ließen sich durch eine Kalkulation nicht nachweisen.</p>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>In der Praxis führen Schätzungen der Bp bei den Beteiligten fast immer zu unterschiedlichen Ansichten über den Sachverhalt oder die Ermittlungsmethode. Beide Seiten (Finanzverwaltung und Unternehmer / Steuerberater) sollten sich &#8211; zumindest soweit es sich um Sachverhaltsermittlungen handelt &#8211; außergerichtlich einigen. Hierzu ist die Möglichkeit der <a class="doklink" title="Tats&#xE4;chliche Verst&#xE4;ndigung" href="/steuerlexiko/504303">tatsächlichen Verständigung</a> ein geeignetes Verfahren. Der Zeitaufwand, der sich ergibt, wenn Sachverhaltsfragen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu klären sind, verursacht hohe Kosten für die Verwaltung, für die Unternehmer und für die Gerichte.</p>
<p>Im Rahmen einer Beratung oder Erörterung zur Frage, wie weit man ein Verfahren auch außergerichtlich erledigen kann, ist es sinnvoll, eine überschlägige Kostenkalkulation vorzunehmen und abzuwägen, ob die finanzielle Einbuße durch eine außergerichtliche Einigung höher ist als die Kosten, die durch eine fehlende Einigung verursacht werden.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-schaetzung-der-besteuerungsgrundlagen/">GoB &#8211; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Geringfügige Beschäftigung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/geringfuegige-beschaeftigung-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/geringfuegige-beschaeftigung-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/geringfuegige-beschaeftigung-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Geringfügige Beschäftigung Normen § 40a Abs. 2 EStG§ 35a EStG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV§ 8a SGB IV Information Inhaltsübersicht1.Mini-Jobs2.Gleitzone3.Mini-Jobs im Privat-Haushalt4.Einheitliche Entgeltgrenze5.Prognose-Arbeitsentgelt6.Ende/Beginn einer geringfügigen Beschäftigung im Monat7.Bemessungsgrundlage (ohne steuerfreie Leistungen)8.Steuer-Pauschalierung9.Abfindung10.Meldeverfahren10.1Verzicht auf die Rentenversicherungs-Freiheit11.Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse12.Änderungen ab 20131. Mini-JobsDie Einkommensgrenze bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) liegt bis 2012 bei 400  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Geringfügige Beschäftigung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 40a Abs. 2 EStG</p>
<p>§ 35a EStG</p>
<p>§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV</p>
<p>§ 8a SGB IV</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Mini-Jobs</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Gleitzone</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Mini-Jobs im Privat-Haushalt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Einheitliche Entgeltgrenze</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Prognose-Arbeitsentgelt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Ende/Beginn einer geringfügigen Beschäftigung im Monat</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Bemessungsgrundlage (ohne steuerfreie Leistungen)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Steuer-Pauschalierung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Abfindung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Meldeverfahren</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.1">Verzicht auf die Rentenversicherungs-Freiheit</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Änderungen ab 2013</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Mini-Jobs</h2>
<p>Die Einkommensgrenze bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs) liegt bis 2012 bei 400 EUR, ab 2013 bei 450 EUR. In diesem Verdienstbereich fallen für <strong>Arbeitnehmer</strong> keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Minijobs, die ab dem 01.01.2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Konsequenz für den Arbeitnehmer s. unten unter &#8222;12. Änderungen ab 2013&#8220;</p>
<p>Der <strong>Arbeitgeber</strong> entrichtet für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 30 %. Davon entfallen auf die Rentenversicherung 15 %, auf die Krankenversicherung 13 % &#8211; mit einer Aufstockungsoption für Arbeitnehmer &#8211; sowie eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung in Höhe von 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gleitzone</h2>
<p>Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 401 bis 800 EUR. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat. Für die Sozialabgaben wird bei einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400 EUR bis zu einer Grenze von 800 EUR also für Arbeitnehmer eine sogenannte <strong>Gleitzone</strong> eingeführt. Das bedeutet, dass bei Arbeitsentgelten oberhalb von 400 EUR Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten. Beim Arbeitnehmer hingegen steigen die Beiträge linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.</p>
<p>Zur Glättung des Übergangs in die <a class="doklink" title="Gleitzone" href="/steuerlexiko/154249">Gleitzone</a> geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Wird eine Nebenbeschäftigung mit 400,01 bis 800 EUR neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht; hier werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.</p>
<p>In steuerlicher Hinsicht erfolgt ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 EUR (also Entgelte über 400 EUR) die individuelle Besteuerung, eine Pauschalierung ist nicht (mehr) möglich. <strong>Ab 2013</strong> gilt die Gleitone im Bereich von <strong>450,01 EUR bis 850 EUR</strong>.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Mini-Jobs im Privat-Haushalt</h2>
<p>Eine besondere Regelung gilt für <a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung - Privathaushalt" href="/steuerlexiko/504261">Mini-Jobs im Haushalt</a>. Zwar liegt auch hier die Obergrenze bei 400 EUR bzw. ab 2013 bei 450 EUR, der Arbeitgeber zahlt jedoch nur eine Pauschale von 12 % mit folgender Aufteilung: je 5 % für Rente- und Krankenversicherung und zusätzlich 2 % Steuern. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass 20 % der Kosten, aber maximal 510 EUR die Arbeitgeber für Haushaltshilfen steuermindernd in der Steuererklärung geltend machen können.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Einheitliche Entgeltgrenze</h2>
<p>Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) bzw. geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) beträgt einheitlich monatlich 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Entrichtet der Arbeitgeber hierfür pauschale Sozialabgaben ( § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: RV: 15 %, KV: 13 %; § 8a SGB IV: RV 5 %, KV 5 %) kann er für das Arbeitsentgelt unter Verzicht auf die individuelle Besteuerung die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). In diesen Fällen sind die pauschalen Sozialabgaben und die pauschale Steuer vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft zu entrichten (§ 40a Abs. 6 EStG).</p>
<p>Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat den Grenzbetrag nicht übersteigt. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. <strong>Eine</strong> geringfügige Beschäftigung wird nicht mit einem <strong>versicherungspflichtigen Hauptjob</strong> zusammengerechnet, d.h. <strong>ein</strong> Mini-Job kann unter Abführung der o.g. pauschalen Abgaben als Nebenjob neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.<br />Wird bei einer Zusammenrechnung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein (§ 8 Abs. 2 SGB IV).</p>
<p>Eine Begrenzung der Arbeitsstundenzahl pro Woche gibt es für geringfügige Beschäftigungen nicht (mehr).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Prognose-Arbeitsentgelt</h2>
<p>Ob die Grenze von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR überschritten ist, hängt von der Höhe des &#8222;regelmäßigen&#8220; Arbeitsentgelts ab. Dabei ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Entgelts kommt es insoweit nicht an. Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind (z.B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung), sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen (BSG, 28.02.1984 &#8211; 12 RK 21/83). Allerdings bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Der BFH hat das sozialrechtliche Entstehungsprinzip bestätigt (BFH, 29.05.2008 &#8211; VI R 57/05).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine Arbeitnehmerin jobbt für ein Entgelt von 390 EUR mtl. Außerdem hat sie nach dem Tarifvertrag im Monat Dezember Anspruch auf ein Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR. Laufendes Arbeitsentgelt: (390 EUR x 12) 4.680 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld 200 EUR, Summe: 4.880 EUR. Ein Zwölftel (= 407 EUR) übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR bis 2012, sodass die Beschäftigte sv-pflichtig ist.</p>
</div>
<p>Verzichtet der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) im Voraus schriftlich, kann die einmalige Einnahme &#8211; ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts &#8211; bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Beispielsfall wäre das Weihnachtsgeld in Höhe von 200 EUR dann nicht mit einzubeziehen.</p>
<p>Auch ein schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche auf laufendes Arbeitsentgelt mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt. Anders als beim Arbeitslohnverzicht auf eine Einmalzahlung muss der schriftliche Verzicht auf laufendes Arbeitsentgelt jedoch arbeitsrechtlich zulässig sein. Ansonsten erfolgt ein Ansatz des laufenden Arbeitsentgelts auch bei Verzicht des Arbeitnehmers.</p>
<p>Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt nicht zur SV-Pflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. Als unvorhersehbar ist insbesondere der plötzliche Ausfall eines Kollegen/einer Kollegin (z.B. durch Krankheit) anzusehen. Erhöhter Arbeitsanfall z.B. durch gesetzliche Feiertage oder regulären Urlaub der Kollegen in der Ferienzeit wird eher als vorhersehbar gewertet.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Arbeitnehmer übt ab Mai 2012 eine geringfügige Beschäftigung aus und erhält hierfür 400 EUR monatlich. Im August fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung einer krank gewordenen Kollegin an. Dadurch erhöht sich der Monatslohn auf 700 EUR. Auch im August liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, weil es sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400-EUR-Grenze handelt.</p>
</div>
<p>Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR, tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.</p>
<p>Nach § 28e SGB IV ist der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern Beitragsschuldner. Daher sind nach Sozialversicherungsrecht Sanktionsmöglichkeiten im Sinne des § 111 SGB IV nur gegen den Arbeitgeber möglich. Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitgebers treten Rechtsfolgen im Sinne der sv-rechtlichen Bußgeldvorschriften ein. Nach § 28o SGB IV in Verbindung mit den Geringfügigkeitsrichtlinien hat der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerbefragung durchzuführen. Der diesbezügliche Fragebogen muss zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer erörtert werden. Eine ordnungsgemäße Verwendung dieses Vordrucks gilt für die Bundesknappschaft als Indiz für eine durchgeführte Arbeitnehmerbefragung.</p>
<p>Hat der Arbeitgeber demnach eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerbefragung durchgeführt, kann er nicht belangt werden. Werden hingegen Verstöße, z.B. Unterlassen der Arbeitnehmerbefragung (grobe Fahrlässigkeit) festgestellt, wird der Arbeitgeber auch für zurückliegende Zeiträume in Anspruch genommen und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Festsstellung des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze bei Zusammenrechnung der verschiedenen Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen.<br />Ab dem 01.01.2009 greift die dazu ergangene gesetzliche Regelung. § 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze zum 01.01.2009 geändert. D.h.: kommen Arbeitgeber ihrer Erkundungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, müssen sie als gesetzliche Verpflichtung rückwirkend SV-Beiträge zahlen.</p>
<p>Arbeitsentgelte aus geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen werden zur Überprüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR überschritten ist, nicht zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Ende/Beginn einer geringfügigen Beschäftigung im Monat</h2>
<p>Beginnt oder endet eine regelmäßige geringfügige Beschäftigung während des Kalendermonats, gilt trotzdem die volle Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Dies gilt dann nicht, wenn die Beschäftigung von vornherein auf weniger als einen Monat befristet ist. In diesem Fall ist auch weiterhin von einem anteiligen Monatswert auszugehen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine Verkäuferin hat am 20.01.2012 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 360 EUR aufgenommen. Weil zu Jahresbeginn viel Arbeit anfällt, arbeitete sie bereits im Januar die vereinbarten zwölf Arbeitstage (jeweils vier Stunden) und erhielt deshalb auch die vollen 360 EUR ausbezahlt. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt 2.2) gilt auch für den Monat Januar die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 EUR bzw. ab 2013 450 EUR. Eine anteilige Berechnung findet nicht statt.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Bemessungsgrundlage (ohne steuerfreie Leistungen)</h2>
<p>Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers zählen nicht zur Bemessungsgrundlage und führen daher nicht dazu, dass kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mehr vorliegt.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p><strong>Fußballtrainer</strong><br />Arbeitnehmer A ist in 2012 nebenberuflich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Fußballtrainer beim Sportverein B beschäftigt. A erhält für seine Trainertätigkeit ein monatliches Entgelt von 575 EUR.<br />A ist hinsichtlich seiner Trainertätigkeit versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt nach Abzug der steuerfreien Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 EStG von monatlich 175 EUR die 400 EUR-Grenze nicht übersteigt. Der Verein B hat neben den Beiträgen zur Krankenversicherung von 13 % des maßgebenden Arbeitslohnes (400 EUR) Rentenversicherungsbeiträge von 15 % zu entrichten mit der Folge, dass pauschale Lohnsteuer (einschl. SolZ und KiSt) in Höhe von 2 % anfällt. Will B von der Pauschalierungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, ist die Besteuerung des Arbeitslohnes individuell vorzunehmen.</p>
<p><strong>Abwandlung 1:</strong> A erhält für seine Trainertätigkeit in 2012 600 EUR monatlich. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und auch des § 3 Nr. 26a EStG kommt nicht zum Zuge, da A für die (nämliche) Tätigkeit eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird. Für A muss zwingend eine individuelle Lohnbesteuerung vorgenommen werden.</p>
<p><strong>Abwandlung 2:</strong>A ist in 2012 zusätzlich auch als Platzwart des Sportvereins B per Arbeitsvertrag engagiert und erhält neben den 575 EUR aus der Trainertätigkeit hierfür zusätzlich monatlich 41,67 EUR. Die Einnahmen für die Tätigkeit als Platzwart sind gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei. Damit wird für A sowohl der Höchstbetrag von 2.100 EUR gem. § 3 Nr. 26 EStG als auch der Höchstbetrag von 500 EUR gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeschöpft. Der Arbeitgeber ist berechtigt gem. § 40a EStG pauschale Lohnsteuer einzubehalten.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Steuer-Pauschalierung</h2>
<p>Der Arbeitgeber kann bei Mini-Jobs bis 400 EUR bzw. ab 2013 bis 450 EUR (auch bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen) eine <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschal-Versteuerung von 2 %</a> vornehmen (§ 40a Abs. 2 EStG). Es kann aber auch alternativ eine individuelle Besteuerung vorgenommen werden. Wegen des geringen Pauschsteuersatzes werden Arbeitgeber wohl eher die pauschale Steuer von 2 % übernehmen. Das Entgelt des Arbeitnehmers bleibt dann auch insgesamt bei dessen persönlicher Einkommensteuerveranlagung außen vor.</p>
<p>Hat der Arbeitgeber z.B. aufgrund der Kumulation von mehreren Mini-Jobs mit der Folge der Überschreitung der 400-EUR/450-EUR-Gesamt-Grenze (für alle Mini-Jobs zusammen) statt der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge die &#8222;normalen&#8220; Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, entsteht noch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).</p>
<p>Die Lohnsteuerpauschalierungen von 2 % und auch von 20 % sind bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (400-EUR/450 EUR&#8211;Jobs) <strong>nicht</strong> von einem <strong>Höchstbetrag für einen Stundenlohn</strong> abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt insoweit nicht (§ 40a Abs. 4 EStG). Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % dürfte auch möglich sein bei einem Nebenjob von Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den normalen Grundsätzen dem Lohnsteuerabzug unterworfen ist. Dieser Auffassung stehen aber wohl die Geringfügigkeitsrichtlinien der Sozialversicherung entgegen.</p>
<p>Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 % ist die <strong>Bundesknappschaft zuständig</strong> (§ 40a Abs. 6 EStG). Diese hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen. Dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 % der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 % auf den Solidaritätszuschlag und 5 % auf die Kirchensteuern.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2 EStG) auf den Arbeitnehmer abwälzen. Diese Abwälzung ist hingegen nicht möglich hinsichtlich der pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (12 % bzw. 5 %).</p>
<p>Unterlässt der Arbeitgeber zunächst jegliche Besteuerung, kann der Arbeitgeber z.B. sein Wahlrecht zur Anwendung der einheitlichen Pauschsteuer auch noch im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung ausüben. Auch in anderen Pauschalierungsfällen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung noch die Möglichkeit, auf eine individuelle Besteuerung zugunsten einer Pauschalierungsvorschrift zu verzichten.</p>
<p>Mit Urteil vom 01.02.2006 hat sich das Bundesarbeitsgericht zur Frage geäußert, wer bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis die pauschalierte Lohnsteuer zu tragen hat (Az.: 5 AZR 628/04). Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.02.2006).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Abfindung</h2>
<p>Während Entlassungsentschädigungen kein Arbeitsentgelt darstellen und damit nicht der Sozialversicherung unterliegen, hat sich ihre lohnsteuerliche Behandlung grundlegend geändert. Zum 01.01.2006 hat der Gesetzgeber die Freibeträge für Abfindungen in § 3 Nr. 9 EStG aufgehoben, sodass Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes seitdem zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, nicht jedoch &#8211; wie schon vor diesem Zeitpunkt &#8211; zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt rechnen. Dies führt, wie dem nachstehenden Beispiel zu entnehmen ist, nach Auffassung der Finanzverwaltung zu folgendem Ergebnis.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine GmbH hat im März 2012 einer langjährig beschäftigten Aushilfskraft aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06. gekündigt. Der Arbeitslohn wurde im Rahmen der 400 EUR-Grenze zulässigerweise nach den für Mini-Jobs geltenden Regelungen mit 28 % Sozialabgaben verbeitragt und dem einheitlichen Pauschsatz von 2 % lohnbesteuert. Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs muss der Arbeitgeber für die von ihm veranlasste Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfindung von 1.200 EUR zahlen, die dem Arbeitnehmer im September zufließt.</p>
</div>
<p>Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es sich um steuerfreien oder steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Pauschalierungsfähig nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % ist nur der Teil des Arbeitslohns, der sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt darstellt. Dies ist bei Abfindungszahlungen nicht der Fall. Als Folge davon kann im vorliegenden Beispiel die Entlassungsabfindung von 1.200 EUR nicht nach dieser Vorschrift pauschal versteuert werden, sondern ist der individuellen Lohnbesteuerung zu unterwerfen (vgl. R 40a.2 Satz 4 LStR ).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Meldeverfahren</h2>
<p>Der Beitragsnachweis für geringfügig Beschäftigte ist vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen zu senden.</p>
<p>Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet v. 18.06.2006 (BGBl. 2006 I S. 1305) wurde eine Erleichterung für die Meldung geringfügig Beschäftigter geschaffen. Beschäftigt ein Arbeitgeber, der im privaten Bereich nicht gewerbliche Zwecke (z.B. Wohnungseigentümergemeinschaften) oder mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 10b EStG verfolgt, Personen versicherungsfrei nach § 8 SGB IV, kann er auf (formlosen) Antrag abweichend vom üblichen Verfahren Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist (Regelung ab 23.6.2006).<br />Einzige Ausnahme von der elektronischen Meldung bisher: Geringfügig entlohnte Beschäftige in privaten Haushalten (= Haushaltsscheckverfahren).</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld10.1">10.1 Verzicht auf die Rentenversicherungs-Freiheit</h3>
<p>Um verbesserte Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen, können Minijobber bis 2012 durch einseitige Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie zahlen dann den Differenzbetrag zwischen dem abgesenkten Pauschalbeitragssatz und dem allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung selbst. Bei Entgelten unter 155 EUR gilt dieser Betrag als Mindestbemessungsgrenze. Der Arbeitgeber trägt dann pauschale Beiträge aus dem tatsächlichen Entgelt, der Arbeitnehmer trägt den Rest zum Mindestbetrag in Höhe von 30,38 EUR (= 19,6 % von 155 EUR).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</h2>
<p>Für Aufwendungen für <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse" href="/steuerlexiko/154268">haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</a>, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden, ermäßigt sich nach § 35a EStG auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer</p>
<ol>
<li>
<p>um 20 %, höchstens 510 EUR bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis;</p>
</li>
<li>
<p>für den Einkauf von Haushaltsdienstleistungen durch einen privaten Haushalt (zum Beispiel Dienstleistungsagenturen) bzw. für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse um 20 %, höchstens 4.000 EUR.</p>
</li>
</ol>
<p>Die vorgenannten Aufwendungen können auch als Freibetrag berücksichtigt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld12.">12. Änderungen ab 2013</h2>
<p>Ab 2013 wird die Entgeltgrenze von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Zugleich gilt die Gleitzone bis 850 EUR.</p>
<p>Minijobs, die ab dem 01.01.2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil für den Minijobber.</p>
<p>Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.</p>
<p>Minijobber, die in ihrem Minijob vor dem 01.01.2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.</p>
<p>Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 allerdings das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 EUR und weniger als 450,01 EUR, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein, es sei denn, der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär. Der Minijobber kann sich jedoch &#8211; wie zuvor bereits dargestellt &#8211; von der Versicherungspflicht befreien lassen.</p>
<p>Wurden hingegen in der Beschäftigung bereits vor dem 01.01.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt, bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen.</p>
<p>Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs mit sehr geringen Verdiensten der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag bis zum 31.12.2012 von mindestens 155 EUR zu berechnen ist. Ab dem 01.01.2013 wird auch diese Mindestbeitragsbemessungsgrundlage angepasst. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden ab dem 01.01.2013 mindestens i.H.v. 175 EUR erhoben. Die angepasste Mindestbeitragsbemessungsgrundlage findet auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen Anwendung, die bereits vor dem 01.01.2013 begonnen haben.</p>
<p>Steuerliche Beurteilung: Die steuerliche Beurteilung orientiert sich weiterhin an der sozialversicherungsrechtlichen Würdigung. § 40a EStG wurde nicht geändert. Der Arbeitgeber kann weiterhin bei einem Mini-Job die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG). Hat der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI zu entrichten, kann er die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gr&#xFC;ndungszuschuss" href="/steuerlexiko/2538026"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gründungszuschuss</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/geringfuegige-beschaeftigung-2/">Geringfügige Beschäftigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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