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	<title>G Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>G Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Gartengestaltung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gartengestaltung Normen § 35a EStG Information Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau sind nicht gem. § 35a EStG begünstigt. Ansonsten kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der im Haushalt bzw. auf dem Grundstück als Arbeitslohn angefallenen Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR, in Betracht.Die erstmalige Gartengestaltung ist begünstigt (BFH, 13.07.2011 - VI R 61/10). Insoweit  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Gartengestaltung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e36"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e39">§ 35a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e42"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e45"><a class="doklink" title="Handwerkerleistungen" href="/steuerlexiko/2601297">Handwerkerleistungen</a> im Zusammenhang mit einem Neubau sind nicht gem. § 35a EStG begünstigt. Ansonsten kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der im Haushalt bzw. auf dem Grundstück als Arbeitslohn angefallenen Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR, in Betracht.</p>
<p id="frg_e60">Die <strong>erstmalige Gartengestaltung ist begünstigt</strong> (BFH, 13.07.2011 &#8211; VI R 61/10). Insoweit ist es ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Beim Garten werde nämlich nichts Neues erschaffen, weil der Grund und Boden &#8211; so der BFH &#8211; stets schon vorhanden ist. </p>
<p id="frg_e81">Es kommt letztlich auf die Fertigstellung des Haushalts an. Das bedeutet, dass nach Einzug in die Wohnung bzw. in das Haus alle Handwerkerleistungen begünstigt sind (RdNr. 20 des BMF-Schreibens vom 10.01.2014). Hierzu gehört z.B. die spätere Erstellung eines Wintergartens, der Dachausbau oder das Aufstellen einer Fertiggarage. </p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e70"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Handwerkerleistungen" href="/steuerlexiko/2601297"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Handwerkerleistungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse" href="/steuerlexiko/154268"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gemeinschaftsgebiet</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gemeinschaftsgebiet Normen § 1 Abs. 2a UStG Information Der Begriff Gemeinschaftsgebiet ist seit 01.01.1993 neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Er ist für die Neuregelungen im EG-Binnenmarkt erforderlich geworden. Für die Anwendung der neuen Vorschriften muss wie folgt unterschieden werden:Gemeinschaftsgebiet bezeichnet das Inland aller EG-Staatendas übrige Gemeinschaftsgebiet bezeichnet die Inlandsgebiete aller anderen EG-Staaten. Aus der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gemeinschaftsgebiet-2/">Gemeinschaftsgebiet</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Gemeinschaftsgebiet</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 1 Abs. 2a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Der Begriff <strong>Gemeinschaftsgebiet</strong> ist seit 01.01.1993 neu in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Er ist für die Neuregelungen im EG-Binnenmarkt erforderlich geworden. Für die Anwendung der neuen Vorschriften muss wie folgt unterschieden werden:</p>
<ul>
<li>
<p>Gemeinschaftsgebiet bezeichnet das Inland aller EG-Staaten</p>
</li>
<li>
<p>das übrige Gemeinschaftsgebiet bezeichnet die Inlandsgebiete aller anderen EG-Staaten. Aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland sind das die Inlandsgebiete von </p>
<ul class="eingeb_liste">
<li>Belgien</li>
<li>Dänemark</li>
<li>Estland</li>
<li>Finnland</li>
<li>Frankreich</li>
<li>Griechenland</li>
<li>Irland</li>
<li>Italien</li>
<li>Lettland</li>
<li>Litauen</li>
<li>Luxemburg</li>
<li>Malta</li>
<li>Niederlande</li>
<li>Österreich</li>
<li>Polen</li>
<li>Portugal</li>
<li>Schweden</li>
<li>Slowakei</li>
<li>Slowenien</li>
<li>Spanien</li>
<li>Tschechien</li>
<li>Ungarn</li>
<li> vom Vereinigten Königreich</li>
<li>Zypern (griechischsprachiger Teil)</li>
</ul>
<p /></li>
</ul>
<p>Nicht zum Gemeinschaftsgebiet, sondern zum Drittlandsgebiet, gehören die vom Inlandsgebiet der EG-Staaten ausgenommenen Gebiete:</p>
<p>Bundesrepublik Deutschland &#8211; Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen <br />Dänemark &#8211; Färöer-Inseln, Grönland<br />Finnland &#8211; Aland Inseln <br />Frankreich &#8211; die überseeischen Departements <br />Griechenland &#8211; Berg Athos <br />Großbritannien &#8211; Überseegebiete <br />Italien &#8211; Livigno, Campione d&#8217;Italia, ital. Teil des Luganer Sees <br />Niederlande &#8211; Aruba, Bonaire, Curacoa, St. Moritz, Saba und Eustatius <br />Spanien &#8211; Ceuta, Melilla und die Kanarischen Inseln</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftlicher Erwerb" href="/steuerlexiko/154680"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftlicher Erwerb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Lieferungen" href="/steuerlexiko/154677"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Lieferungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen" href="/steuerlexiko/154679"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliches Verbringen" href="/steuerlexiko/154684"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliches Verbringen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Ort der Lieferung" href="/steuerlexiko/154701"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ort der Lieferung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gemeinschaftsgebiet-2/">Gemeinschaftsgebiet</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gewerbesteuererklärung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gewerbesteuererklärung Normen § 14a GewStG§ 149 AO§ 150 AO§ 87a AO§ 3 StDüV§ 328 AO§ 162 AO Information Inhaltsübersicht1.Steuererklärungspflicht2.Elektronische Steuererklärung ab 20112.1Grundsätzliches2.2Auf Antrag Ausnahmen von der Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz1. SteuererklärungspflichtDie Steuererklärungspflicht ergibt sich aus § 14a GewStG. Der Steuerschuldner (§ 5 GewStG) wird dadurch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Einzelheiten ergeben sich aus  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Gewerbesteuererklärung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14a GewStG</p>
<p>§ 149 AO</p>
<p>§ 150 AO</p>
<p>§ 87a AO</p>
<p>§ 3 StDüV</p>
<p>§ 328 AO</p>
<p>§ 162 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Steuererklärungspflicht</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Elektronische Steuererklärung ab 2011</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Grundsätzliches</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Auf Antrag Ausnahmen von der Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Steuererklärungspflicht</h2>
<p>Die Steuererklärungspflicht ergibt sich aus § 14a GewStG. Der Steuerschuldner (§ 5 GewStG) wird dadurch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Einzelheiten ergeben sich aus § 25 GewStDV). Die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, besteht für Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (§ 25 GewStDV). Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z.B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2009 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG). Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2008 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind.</p>
<p>Die Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch zur Steuerberatung befugte Personen etc. im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt, wird die Frist allgemein nach § 109 AO bis zum 31. Dezember des Folgejahres verlängert. Darüber hinaus kann aufgrund begründeter Anträge die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Oktober des übernächsten Jahres verlängert werden. Darüber hinaus kommt eine Fristverlängerung grundsätzlich nicht in Betracht. Hier wird nur in besonders gelagerten Ausnahme- bzw. Einzelfällen eine weitergehende Fristverlängerung möglich sein.</p>
<p>Die Fristverlängerung hindert die Finanzämter allerdings nicht daran, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern, insbesondere in den Fällen,</p>
<ul>
<li>
<p>in denen hohe Abschlusszahlungen zu erwarten sind oder</p>
</li>
<li>
<p>in denen in der Vergangenheit die Erklärungen verspätet oder gar nicht abgegeben wurden oder</p>
</li>
<li>
<p>die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.</p>
</li>
</ul>
<p>S. dazu Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2012 &#8211; 3 &#8211; S 0320/36, BStBl I 2012, 58, und vom 02.01.2013, EStB 2013, 3.</p>
<p>Bei verspäteter Abgabe kann nach § 152 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Dieser fließt der Gemeinde zu (s. § 14b GewStG), ohne dass wie für die Festsetzung der Steuer eine Hebesatzregelung vorgesehen wäre.</p>
<p>Die Gewerbesteuererklärung ist nach § 150 AO auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Elektronische Steuererklärung ab 2011</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Grundsätzliches</h3>
<p>Die Finanzverwaltung wirbt verstärkt für die Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Diese könne via <a class="doklink" title="ELSTER" href="/steuerlexiko/306359">ELSTER</a> (www.elster.de) übermittelt werden. Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850; BStBl I 2009, 124) wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die Übermittlung der Steuererklärungsdaten auf elektronischem Wege gesetzlich vorgeschrieben (§ 14a i.V.m. § 36 Abs. 9b GewStG). Die Übermittlung der Steuererklärungen hat dann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Bei kommerziellen Programmlösungen müssen diese die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten (§ 3 Abs. 1 StDÜV). Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung die programmtechnischen Möglichkeiten zur Übermittlung via ELSTER bereitstellen. Die übermittelten Daten sind hierbei nach § 87 Abs. 3 Satz 2 AO mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, sofern nicht auch ein anderes zulässiges Verfahren eingeführt wird, welches die Datensicherheit gewährleistet. Einer zusätzlichen Einreichung von Belegen in Papierform bedarf es nur, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z.B. im Falle von Spendenbescheinigungen).<br />Die Vorschrift ist demnach lex specialis im Verhältnis zu § 150 Abs. 1 Satz 1 AO und soll ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, die Finanzverwaltung bürgerfreundlicher zu machen und Bürokratiekosten zu senken (BT-Drucks. 16/10188, 28).<br />Ausnahmen von der elektrischen Abgabe: Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Steuererklärungen nach § 14 a Satz 2 GewStG auch in Papierform abgegeben werden, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen als unbillige Härte erweisen würde, wobei der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist und folglich auch konkludent durch Abgabe der Steuererklärungen in Papierform gestellt werden kann (BT-Drucks. 16/10940, 11).</p>
<p>Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO wird als unbillige Härte insbesondere angesehen:</p>
<ol>
<li>
<p>Das Erfordernis des Schaffens der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, wenn dies mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für den Steuerpflichtigen verbunden ist. Hierbei stellt auch das Nichtvorhandensein eines Internetanschlusses eine unbillige Härte im Sinne des &#8222;Schaffen müssens&#8220; der technischen Voraussetzungen dar (FG Hamburg, 10.03.2005, II 51/05, EFG 2005, 992).</p>
</li>
<li>
<p>Nicht oder nur eingeschränkt vorhandene EDV-Kenntnisse des Steuerpflichtigen.</p>
</li>
</ol>
<p>Auch dürfte ein längerfristiges EDV-Problem als unbillige Härtezu werten sein, wenn kurzfristig keine Lösung herbeigeführt werden kann. Steuerliche Vertretung hingegen indiziert regelmäßig die technische Übermittlungsmöglichkeit.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Auf Antrag Ausnahmen von der Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz</h3>
<p>Die Entscheidung über den Antrag nach § 14a Satz 2 GewStG ist eine Ermessensentscheidung, die nach § 102 FGO nur auf Ermessensüberschreitungen oder Ermessensfehlgebrauch hin gerichtlich überprüfbar ist. Der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung ist dabei aber nach dem Willen des Gesetzgebers eingeschränkt, da Sachverhaltsermittlungen nur geboten sein sollen, wenn das Vorliegen eines Härtefalls als nicht glaubhaft angesehen werden kann (BT- Drucks. 16/10940, 13).<br />Lehnt die Finanzbehörde den Antrag ab, kann sie die elektronische Steuererklärungsabgabe mit Zwangsmitteln nach §§ 328 ff. AO durchsetzen und die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen, wobei sie aber auf in Papierform erklärte Besteuerungsgrundlagen zurückgreifen muss, sofern keine berechtigten Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Abgabefrist - Steuererkl&#xE4;rungen" href="/steuerlexiko/630894"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Abgabefrist &#8211; Steuererklärungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Einkommensteuererkl&#xE4;rung" href="/steuerlexiko/154124"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Einkommensteuererklärung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Jahresabschluss - Fristen" href="/steuerlexiko/631225"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Jahresabschluss &#8211; Fristen</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gewerbesteuererklaerung-2/">Gewerbesteuererklärung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Geldwäsche &#8211; Begriffsbestimmung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/geldwaesche-begriffsbestimmung-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Geldwäsche - Begriffsbestimmung Normen § 261 StGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB2.1Tatobjekt2.2Vortat2.3Tathandlungen2.4Vorsatz der Tathandlung2.5Versuch der Tathandlung1. AllgemeinesDer Begriff der Geldwäsche umfasst das Einbringen von Gegenständen, die aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrühren, in den legalen Wirtschaftskreislauf, wobei deren wahre Herkunft verschleiert wird.Größere Mengen illegal erworbenen Vermögens können nicht ohne Weiteres in Umlauf gebracht oder  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/geldwaesche-begriffsbestimmung-2/">Geldwäsche &#8211; Begriffsbestimmung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Geldwäsche &#8211; Begriffsbestimmung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 261 StGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Tatobjekt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Vortat</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Tathandlungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Vorsatz der Tathandlung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.5">Versuch der Tathandlung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Der Begriff der Geldwäsche umfasst das Einbringen von Gegenständen, die aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrühren, in den legalen Wirtschaftskreislauf, wobei deren wahre Herkunft verschleiert wird.</p>
<p>Größere Mengen illegal erworbenen Vermögens können nicht ohne Weiteres in Umlauf gebracht oder für kriminelle Zwecke weiterverwendet werden, ohne dass ein Verdacht aufkäme. Aus diesem Grunde versuchen die Mitglieder der organisierten Kriminalität die Vermögenswerte aus ihren illegalen Aktivitäten und auch diejenigen, die damit in Verbindung stehen, als legal erscheinen zu lassen.</p>
<p>An dieser Schnittstelle setzen die Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB an.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Tatobjekt</h3>
<p>Tatobjekt kann jeder Gegenstand sein, der einen Vermögenswert darstellt. Dies sind insbesondere Bargeld und auch Buchgeld, sowie elektronisches Geld, Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände. Ferner können auch ungerechtfertigte Steuererstattungen oder ersparte Steuern Tatobjekt sein.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Vortat</h3>
<p>Diese Vermögenswerte müssen aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB abschließend aufgezählten schweren rechtswidrigen Tat, der sog. Vortat, stammen. Dies sind in der Regel Verbrechen der organisierten Kriminalität. Darunter fallen:</p>
<ul>
<li>
<p>Bestechlichkeit und Bestechung,</p>
</li>
<li>
<p>Rauschgiftdelikte,</p>
</li>
<li>
<p>die Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen,</p>
</li>
<li>
<p>dieSteuerhinterziehung als Vergehen im Sinne des § 370 AO, wenn sie gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher taten verbunden hat, begangen worden ist,</p>
</li>
<li>
<p>Menschenhandel,</p>
</li>
<li>
<p>Zuhälterei,</p>
</li>
<li>
<p>Diebstahl,</p>
</li>
<li>
<p>Unterschlagung,</p>
</li>
<li>
<p>Erpressung sowie</p>
</li>
<li>
<p>weitere schwere Wirtschaftsdelikte, die gewerbs- oder bandenmäßig ausgeübt worden sind.</p>
</li>
</ul>
<p>Einfacher Diebstahl, die &#8222;einfache&#8220; Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie die <a class="doklink" title="Leichtfertige Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4206006">leichtfertige Steuerverkürzung</a> nach § 378 AO und die Steuergefährdung nach § 379 AO als <a class="doklink" title="Steuerordnungswidrigkeiten" href="/steuerlexiko/3986535">Steuerordnungswidrigkeiten</a> (§ 377 AO) gelten nicht als Vortat im Sinne des § 261 StGB.</p>
<p>Für die Vortat müssen die Tatobjekte nicht unmittelbar aus der Tat stammen. Unter den Begriff des Herrührens i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB fallen auch alle Vermögenswerte, die durch nachfolgende Vermögenstransaktionen als Ersatzgegenstände ohne wesentliche Veränderung des Wertes an die Stelle des unmittelbar aus der Tat stammenden Gegenstandes getreten sind (sog. &#8222;Surrogate&#8220;).</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die geografische Herkunft des Vermögenswertes ist für die Anwendung des § 261 StGB unerheblich. § 261 Abs. 8 StGB bezieht ausdrücklich auch Gegenstände, die aus außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des StGB begangenen Taten stammen, mit ein. Hierzu müssen die Taten jedoch im Ausland mit Strafe bedroht sein.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Tathandlungen</h3>
<p>§ 261 Abs. 1 S. 1 StGB nennt folgende Tathandlungen bezüglich des Tatobjekts als objektive Tatbestandsmerkmale:</p>
<ul>
<li>
<p>Verbergen des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes,</p>
</li>
<li>
<p>Verschleierung der Herkunft des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes sowie die</p>
</li>
<li>
<p>Vereitelung oder Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der Einziehung oder der Sicherstellung des aus der rechtswidrigen Vortat stammenden Gegenstandes. </p>
</li>
</ul>
<p>Sowohl das Verbergen des Tatobjektes als auch die Verschleierung der Herkunft erfordern Vorkehrungen des Täters, die das Ziel haben, den Zugriff der Behörde auf die illegal erworbenen Vermögenswerte durch Täuschung, Beeinflussung, Manipulation oder Verdrehen der Wahrheit zu erschweren.</p>
<p>Zu den Tathandlungen i.S.d § 261 Abs. 1 StGB zählt neben dem Verbergen und dem Verschleiern auch die Gefährdung und die Vereitelung von Geldwäscheermittlungen. </p>
<p>Gemäß § 261 Abs. 1 S. 3 StGB gelten die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 262 Abs. 1 S. 1 StGB bezüglich des Tatobjekts in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 AO auch für die durch die Steuerhinterzeihung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen.</p>
<p>Gem. § 261 Abs. 2 StGB wird auch bestraft, wer</p>
<ul>
<li>
<p>sich oder einem Dritten ein Tatobjekt beschafft oder</p>
</li>
<li>
<p>verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.</p>
</li>
</ul>
<p>Somit wird fast jede Handlung (Erwerbs-, Besitz- und Verwendungshandlung) oder Einflussnahme, die den Standort oder die vermögensmäßige Zuordnung des Tatobjekts beeinflusst, zur Tathandlung i.S.d. § 261 StGB bestimmt. </p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Vorsatz der Tathandlung</h3>
<p>Neben der Tathandlung als objektiver Tatbestand muss der Täter vorsätzlich gehandelt haben. Bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.</p>
<p>Nach § 261 Abs. 5 StGB wird auch derjenige bestraft, der leichtfertig nicht erkennt, dass das Tatobjekt aus einer nach § 261 Abs. 1 StGB rechtswidrigen Vortat herrührt. Das Strafmaß ist hierbei jedoch auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe begrenzt. Für die Leichtfertigkeit ist darauf abzustellen, ob sich dem Täter die Möglichkeit des Vorliegens einer Vortat hätte aufdrängen müssen und ob er dies aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit heraus verkannt hat.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Sinn und Zweck der Regelungen des § 261 Abs. 2 und Abs. 5 StGB ist es, die Verbrechensbekämpfung auch auf die an der Vortat eigentlich unbeteiligten Dritten auszuweiten. </p>
</div>
<p>Gem. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB ist eine Bestrafung der Täter und/oder der Beteiligten an der Vortat zusätzlich im Rahmen der Geldwäschebekämpfung nicht zulässig. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Vortäter z.B. als Dieb oder Dealer sich auch gleichzeitig als Geldwäscher betätigt. Hierzu muss die Strafbarkeit wegen der Beteiligung an der Vortat jedoch nachgewiesen werden, ansonsten bleibt die Strafbarkeit wegen Geldwäsche bestehen. Aus diesem Grunde steht die mögliche Beteiligung an der Vortat nicht der Verdachtsmeldung nach § 31b AO entgegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.5">2.5 Versuch der Tathandlung</h3>
<p>Gemäß § 261 Abs. 3 StGB ist der Versuch einer Tathandlung im Sinne des § 261 Abs. 1 und 2 StGB strafbar.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/geldwaesche-begriffsbestimmung-2/">Geldwäsche &#8211; Begriffsbestimmung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>GoB &#8211; Geordnete Buchungen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Geordnete Buchungen Normen § 146 AO§ 239 HGB Information Nach § 239 Abs. 2 HGB und § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen geordnet vorzunehmen. Eine geordnete Vornahme der Eintragungen erfolgt durch eine sachgerechte Kontierung der Geschäftsvorfälle auf dem Beleg und / oder in dem Buchungsnachweis.  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Geordnete Buchungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 146 AO</p>
<p>§ 239 HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Nach § 239 Abs. 2 HGB und § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen geordnet vorzunehmen. Eine geordnete Vornahme der Eintragungen erfolgt durch eine sachgerechte Kontierung der Geschäftsvorfälle auf dem Beleg und / oder in dem Buchungsnachweis. Hierzu gehört auch ein sinnvoll und planmäßig gegliedertes Kontensystem, das in den meisten EDV-Buchführungen systembedingt vorhanden ist. Entscheidendes Merkmal für die Existenz einer geordneten Buchführung ist die Nachprüfbarkeit durch einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="GoB - &#xDC;berblick &#xFC;ber die Gesch&#xE4;ftslage" href="/steuerlexiko/504258"><span class="stw_verweise_stichwort_text">GoB &#8211; Überblick über die Geschäftslage</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="GoB - Verfolgbarkeit der Gesch&#xE4;ftsvorf&#xE4;lle" href="/steuerlexiko/504250"><span class="stw_verweise_stichwort_text">GoB &#8211; Verfolgbarkeit der Geschäftsvorfälle</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>GoB &#8211; Geldverkehr</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-geldverkehr/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Geldverkehr Normen §§ 242 ff HGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Arten der Geldverkehrsrechnungen2.1Vermögenszuwachsrechnung (VZR)2.2Geldverkehrsrechnung (GVR)2.2.1Gesamt-GVR2.2.2Bar-GVR3.Klärung der Differenzen1. AllgemeinesGeldverkehrsrechnungen sind Verprobungsmethoden zur Überprüfung der Vollständigkeit der steuerpflichtigen Einkünfte einer natürlichen Person. Sie sind - soweit sie auf vollständigen Daten beruhen und korrekt durchgeführt worden sind - geeignet, die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu überprüfen. Ergeben  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-geldverkehr/">GoB &#8211; Geldverkehr</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Geldverkehr</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§§ 242 ff HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Arten der Geldverkehrsrechnungen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Vermögenszuwachsrechnung (VZR)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Geldverkehrsrechnung (GVR)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.1">Gesamt-GVR</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.2">Bar-GVR</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Klärung der Differenzen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Geldverkehrsrechnungen sind <strong>Verprobungsmethoden</strong> zur Überprüfung der Vollständigkeit der steuerpflichtigen Einkünfte einer natürlichen Person. Sie sind &#8211; soweit sie auf vollständigen Daten beruhen und korrekt durchgeführt worden sind &#8211; geeignet, die sachliche Richtigkeit einer formell ordnungsmäßigen Buchführung zu überprüfen. Ergeben sich aus Geldverkehrsrechnungen nicht erklärbare Differenzen, so führen diese dazu, dass</p>
<ol>
<li>
<p>das Ergebnis einer Buchführung nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann (<a class="doklink" title="GoB - M&#xE4;ngel der Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/504259">GoB &#8211; Mängel der Buchführung</a>) und</p>
</li>
<li>
<p>damit eine <a class="doklink" title="GoB - Sch&#xE4;tzung der Besteuerungsgrundlagen" href="/steuerlexiko/504255">Schätzungsbefugnis</a> der Finanzbehörde vorliegt und</p>
</li>
<li>
<p>gleichzeitig bereits eine Grundlage für die Höhe der Schätzung ermittelt worden ist.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Arten der Geldverkehrsrechnungen</h2>
<p>Die Arten der Geldverkehrsrechnungen lassen sich vereinfacht wie folgt schematisch darstellen:</p>
<div class="abbildung"><img decoding="async" class="doc_img" src="https://hannovers-steuerberater.de/wp-content/uploads/2024/04/buchf5.gif" alt="" /></div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Vermögenszuwachsrechnung (VZR)</h3>
<p>Der VZR liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand mehr für seinen Vermögensaufbau und seine Lebenshaltungskosten ausgeben kann als ihm an Einkunftsquellen zur Verfügung steht. Die VZR kann auch als Teil-VZR aussagekräftig sein, soweit ein klar abgrenzbarer Bereich überprüft wird (z.B. die Finanzierung eines Gebäudes).</p>
<p><strong>Vereinfachtes Berechnungsschema:</strong></p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="8%" span="1" />
<col width="92%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Vermögen zum Ende des Zeitraumes</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Vermögen zum Beginn des Zeitraumes</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Vermögenszuwachs</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Privater Verbrauch</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Vermögenszuwachs im Sinne der Verprobung</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Erklärte / versteuerte Einkünfte</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Sonstige Mittel zur Deckung des Vermögensaufbaus und der Lebenshaltung (z.B. steuerfreie Einnahmen, vgl. 3.)</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Deckungsmittel</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Vermögenszuwachs</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Deckungsmittel</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Ungeklärter Vermögenszuwachs (positive Differenzen)</p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Geldverkehrsrechnung (GVR)</h3>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.1">2.2.1 Gesamt-GVR</h4>
<p>Der GVR liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand mehr Geld ausgeben oder anlegen kann, als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließt. Der Grundgedanke ist also fast deckungsgleich mit dem der VZR. Bei der GVR werden jedoch statt der Vermögensverhältnisse die Geldflüsse überprüft.</p>
<p><strong>Vereinfachtes Berechnungsschema:</strong></p>
<table id="frg_tb2" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="8%" span="1" />
<col width="92%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Positive Geldmittel zu Beginn des Zeitraume</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Schulden zum Ende des Zeitraumes</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Einnahmen aus versteuerten / erklärten Einkünften</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Einnahmen aus steuerfreien Vorgängen</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Verfügbare Mittel</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Positive Geldmittel zum Ende des Zeitraumes</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Schulden zu Beginn des Zeitraumes</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Ausgegebene Werbungskosten / Betriebsausgaben</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Steuerlich unbeachtliche tatsächliche Ausgaben</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Privater Verbrauch</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Geldbedarf / Mittelverwendung</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Geldbedarf / Mittelverwendung</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Verfügbare Mittel</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Fehlbetrag (positive Differenz)</p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.2">2.2.2 Bar-GVR</h4>
<p>In der Praxis erweist sich die Methode der Bargeldverkehrsrechnung als die mit dem verhältnismäßig geringsten Aufwand. Hier werden alle Vermögens- und Schuldbestände ausgeblendet. Lediglich die Geldflüsse des privaten Bargeldes werden überprüft. Die Zulässigkeit der Bar-GVR ist in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden, u.a. BFH, 25.07.1991 &#8211; XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796.</p>
<p><strong>Vereinfachtes Berechnungsschema:</strong></p>
<table id="frg_tb3" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="8%" span="1" />
<col width="92%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Private Bargeld-Bestände zu Beginn des Zeitraums</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Bargeld-Entnahmen aus dem Unternehmen</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Bargeld-Zuflüsse für private Zwecke aus übrigen Quellen</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Verfügbare Barmittel für Privatzwecke</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Private Bargeld-Bestände zum Ende des Zeitraums</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Bargeld-Einlagen in das Unternehmen</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Bargeld-Abflüsse in zweckgebundene private Ausgaben</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>+</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Bargeld-Abflüsse in nicht zweckgebundene private Ausgaben der Lebensführung</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Privater Bargeldbedarf / private Barmittelverwendung</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Privater Bargeldbedarf / private Barmittelverwendung</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p><u>Verfügbare Barmittel für Privatzwecke</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:8%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:92%" rowspan="1">
<p>Bar-GVR-Fehlbetrag (positive Differenz)</p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Klärung der Differenzen</h2>
<p>Nach dem BFH-Urteil vom 13.11.1969 (BFH, 13.11.1969 &#8211; IV R 22/67, BStBl II 1970, 189) wird in der Regel das Vermögen eines Steuerpflichtigen durch die im Einkommensteuerrecht geregelten Einkünfte gemehrt. Diese Mehrung ist der Einkommensteuer unterworfen. Daneben ist es denkbar, dass ein Steuerpflichtiger auf andere Weise Vermögen hinzu erwirbt. Doch wird es sich dabei in aller Regel um einmalige, leicht feststellbare und in der Erinnerung des Steuerpflichtigen haften bleibende Sachverhalte handeln, wie z.B. <strong>Schenkung, Erbgang, Darlehen oder Entschädigung</strong>. Auch <strong>Spiel- oder Lotteriegewinne</strong> rechnen hierzu.<br />Stellt sich heraus, dass ein Steuerpflichtiger ein Vermögen erworben hat, das (unter Berücksichtigung seiner Ausgaben) nicht aus dem von ihm in seinen Steuererklärungen gegebenen Einkünften stammen kann, so gehört es zu den ihm im Rahmen des Steuerrechtsverhältnisses obliegenden <strong>Mitwirkungspflichten</strong>, darzulegen und nachzuweisen, auf Grund welcher Ausnahmesachverhalte er das Mehr an Vermögen erworben hat (<strong>erhöhte Nachweispflicht</strong>).<br />Die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Finanzbehörden erfordern, dass die Angaben des Steuerpflichtigen sorgfältig überprüft werden.</p>
<p>Sind hinsichtlich der <strong>Kosten der privaten Lebensführung</strong> bessere Erkenntnisquellen nicht vorhanden, ist ggf. auf statistische Durchschnittswerte abzustellen. Die Landesämter für Daten und Statistik veröffentlichen regelmäßig entsprechende Werte. Mit nicht substantiierten Behauptungen über eine bescheidene Lebensführung genügt der Stpfl. nicht seinen Mitwirkungspflichten (BFH, 01.03.1989, BFH/NV 1989, 748). Der private Verbrauch kann also für die Erstellung einer GVR nach statistischen Werten ermittelt werden. Die Unschärfen einer Ermittlung der Privatausgaben durch Ansatz statistischer Werte hat der Steuerpflichtige zu tragen, falls er nicht die tatsächliche Höhe seiner Ausgaben durch Vorlage eines Haushaltsbuches oder ähnlicher Aufzeichnungen nachweist (FG Niedersachsen, 17.11.1994 &#8211; XII 106/92).</p>
<p>Auch die bloße Behauptung, es seien <strong>Bargeldbestände</strong> zu Beginn des Zeitraums sowie <strong>Geldgeschenke</strong> während des Zeitraums vorhanden gewesen, ist zu überprüfen. Größere Bargeldbestände zu Anfang des Vergleichszeitraums, die im Vergleichszeitraum verwendet wurden, sind durch den Stpfl. nachzuweisen.<br />Sofern der Finanzbehörde keine anderen Umstände bekannt sind oder der Stpfl. keine anderen Verhältnisse substantiiert vortragen kann, muss ggf. davon ausgegangen werden, dass das Barvermögen zu Beginn und Ende des Vergleichszeitraums gleich blieb oder zum Beispiel wegen geringer Einkünfte vor dem Vergleichszeitraum vernachlässigt werden kann.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-geldverkehr/">GoB &#8211; Geldverkehr</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>GoB &#8211; Bilanzierung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Bilanzierung Normen §§ 242 ff HGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung2.1Formelle Bilanzierungsgrundsätze2.1.1Bilanzklarheit und Bilanzübersichtlichkeit2.2Materielle Bilanzierungsgrundsätze2.2.1Bilanzwahrheit / Bilanzvollständigkeit2.2.2Bilanzkontinuität2.2.2.1Bilanzidentität2.2.2.2Kontinuität in der Bilanzgliederung (formelle Bilanzkontinuität)2.2.2.3Kontinuität in der Bewertung (materielle Bilanzkontinuität)3.Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung1. AllgemeinesDa der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz besteht und nach § 243  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Bilanzierung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§§ 242 ff HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Formelle Bilanzierungsgrundsätze</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1.1">Bilanzklarheit und Bilanzübersichtlichkeit</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Materielle Bilanzierungsgrundsätze</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.1">Bilanzwahrheit / Bilanzvollständigkeit</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.2">Bilanzkontinuität</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.2.1">Bilanzidentität</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.2.2">Kontinuität in der Bilanzgliederung (formelle Bilanzkontinuität)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.2.3">Kontinuität in der Bewertung (materielle Bilanzkontinuität)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Da der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz besteht und nach § 243 Abs. 1 HGB der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist, gelten die GoB somit nicht nur für die laufende Buchführung sondern auch für die Bilanz als Teil des Jahresabschlusses.</p>
<p>Hinsichtlich der mit der Bilanzierungspflicht verbundenen zukünftigen Verpflichtung, die Daten des Jahresabschlusses elektronisch zu übermitteln, vgl. Jahresabschluss &#8211; elektronische Übermittlung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Formelle Bilanzierungsgrundsätze</h3>
<p>Der Jahresabschluss muss nach § 243 Abs. 2 HGB klar und übersichtlich sein.</p>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.1.1">2.1.1 Bilanzklarheit und Bilanzübersichtlichkeit</h4>
<p>Die Bilanz muss <strong>klar gegliedert</strong> sein.<br />Für Kapitalgesellschaften ergeben sich die allgemeinen Grundsätze zur Bilanzgliederung aus § 265 HGB. Die Reihenfolge der Gliederung und die Darstellung der Bilanzposten ergibt sich aus § 266 HGB. Auch wenn das Handelsrecht dies nicht explizit regelt, sind diese Vorschriften jedoch im Grundsatz auch auf andere Rechtsformen übertragbar.<br />Die Bilanzposten müssen <strong>klar bezeichnet</strong> und hinreichend aufgegliedert werden (§ 247 Abs. 1 HGB). Die Posten der Aktivseite dürfen nach § 246 Abs. 2 HGB nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden (<strong>Saldierungsverbot</strong>). Gleichwohl können bestimmte Bilanzposten nach § 265 Abs. 7 HGB zusammengefasst werden, wenn sie unerheblich sind oder die Klarheit des Jahresabschlusses durch eine Zusammenfassung erhöht wird.</p>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine GmbH (Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen) weist in ihrer Bilanz nur einen Saldo einer Vielzahl kleinerer Kassenbeträge aus.</p>
<p>Der saldierte Kassenbestand dient der Klarheit des Jahresabschlusses. Eine Zusammenfassung ist möglich.</p>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die GmbH fasst die Bargeld- und Bankguthaben unter der Sammelposition &#8222;Liquide Mittel&#8220; zusammen.</p>
<p>Eine Verrechnung der Guthabenposten verstößt (bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften, vgl. Größenklassen von Unternehmen) gegen die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB. Danach sind u.a. der Kassenbestand und die Guthaben bei Kreditinstituten als Umlaufvermögen gesondert auszuweisen. Bei kleinen Kapitalgesellschaften wäre eine Zusammenfassung der Posten unter &#8222;Liquide Mittel&#8220; im Rahmen einer verkürzten Bilanz nach h. M. vertretbar (§ 266 Abs. 1 HGB).</p>
</div>
<p>Aus § 265 HGB lassen sich darüber hinaus folgende wichtige Grundsätze ableiten:</p>
<ul>
<li>
<p>Die Angabe des Vorjahresbetrages ist erforderlich (§ 265 Abs. 2 HGB).</p>
</li>
<li>
<p>Die Ergänzung der <a class="doklink" title="Bilanzgliederung" href="/steuerlexiko/3874577">Bilanzgliederung</a> ist erforderlich, wenn mehrere Geschäftszweige vorhanden sind (§ 265 Abs. 4 HGB).</p>
</li>
<li>
<p>Weitere Bilanzposten oder Untergliederungen hierzu sind unter Einbehaltung der vorgeschriebenen Gliederung zulässig (§ 265 Abs. 5 HGB).</p>
</li>
</ul>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Materielle Bilanzierungsgrundsätze</h3>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.1">2.2.1 Bilanzwahrheit / Bilanzvollständigkeit</h4>
<p>Auch wenn der Begriff der Bilanzwahrheit weder im Handels- noch im Steuerrecht explizit genannt wird, so ergeben sich die Rechtsgrundlagen zum Grundsatz der Bilanzwahrheit aus § 239 Abs. 2 HGB (vollständige und richtige Erfassung), § 240 Abs. 1 HGB (genaue Angabe der Vermögensgegenstände und Schulden) und § 246 Abs. 1 HGB (Erfassung sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge).<br />Der Grundsatz der Bilanzwahrheit verlangt den <strong>richtigen Ansatz der Bilanzposten</strong>. Zu beachten ist die &#8222;Richtigkeit&#8220; sowohl der Aktivierung oder Passivierung eines Bilanzansatzes als auch deren Bewertung.<br />Hierzu gehört also sowohl die mengenmäßige Vollständigkeit der Bilanz (vgl. unten) als auch die wertmäßige Wahrheit der Bilanz (z.B. Beachtung des Vorsichtsprinzips, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).</p>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiele für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<ul>
<li>
<p>Ein betriebliches Bankkonto wird nicht aktiviert oder passiviert.</p>
</li>
<li>
<p>Der Bestand an Bargeldvermögen wird zu niedrig angesetzt, um damit nicht erfasste Betriebseinnahmen zu verschleiern.</p>
</li>
<li>
<p>Die geplante Umsetzung eines Auftrages wird als Forderung aktiviert, obwohl noch kein Rechtsgeschäft mit dem Auftraggeber abgeschlossen wurde.</p>
</li>
<li>
<p>Für eine Forderung gegen einen Auftraggeber, an den eine Leistung erbracht wurde, ist keine Wertberichtigung vorgenommen worden, obwohl der Leistungsempfänger insolvent ist und mit einer Realisierung der Forderung nicht mehr zu rechnen ist.</p>
</li>
<li>
<p>Ein börsennotiertes Unternehmen aktiviert unzulässigerweise bestimmte Aufwendungen, um seine Vermögenslage zu &#8222;beschönigen&#8220;.</p>
</li>
</ul>
</div>
<p><strong>Bilanzvollständigkeit</strong></p>
<p>Der Grundsatz der Bilanzvollständigkeit ergibt sich aus § 246 Abs. 1 HGB (vgl. Tz. 2.2.1) und fordert den <strong>Ausweis sämtlicher Wirtschaftsgüter</strong> (Vermögensgegenstände, Kapitalbeträge, Schuldposten, Rechnungsabgrenzungsposten), die dem Unternehmen zuzurechnen sind.</p>
<p>Die Zurechnung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Für steuerliche Zwecke gilt § 39 AO.</p>
<p>Auch abgeschriebene Vermögensgegenstände sind als Betriebsvermögen zu erfassen. Sie werden in der Regel mit einem Erinnerungswert (z.B. von 1 EUR) in der Bilanz angesetzt.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.2">2.2.2 Bilanzkontinuität</h4>
<p>Der Grundsatz der Bilanzkontinuität ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Bilanzen eines Unternehmens für verschiedene Stichtage miteinander vergleichen zu können. Dabei müssen die Bilanzen formell und inhaltlich nach bestimmten gleichbleibenden Regeln erstellt werden. Wesentliche Merkmale der Bilanzkontinuität sind</p>
<ul>
<li>
<p>der Grundsatz der Bilanzidentität (Tz. 2.2.2.1)</p>
</li>
<li>
<p>der Grundsatz der Gliederungs- und Postenstetigkeit (Tz. 2.2.2.2)</p>
</li>
<li>
<p>der Grundsatz der Bewertungskontinuität und das Prinzip des Wertzusammenhangs (Tz. 2.2.2.3)</p>
</li>
</ul>
<div class="stw_gld4">
<h5 class="stw_gld4_head" id="gld2.2.2.1">2.2.2.1 Bilanzidentität</h5>
<p>Der <strong>Bilanzenzusammenhang</strong> (vgl. Tz. 2 zu <a class="doklink" title="Bilanzkorrekturen" href="/steuerlexiko/306282">Bilanzkorrekturen</a>) muss sichergestellt sein, d.h. die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Dies gilt insbesondere dann, wenn nachträglich, also nach der erstmaligen Aufstellung einer Schlussbilanz, noch Korrekturen vorgenommen werden, vgl. <a class="doklink" title="Bilanzkorrekturen" href="/steuerlexiko/306282">Bilanzkorrekturen</a>. Häufig werden Steuerbilanzen im Rahmen einer Betriebsprüfung geändert. Ist dies der Fall, müssen die (bereits erstellten) Bilanzen der Folgejahre grundsätzlich angepasst werden, ggf. im Wege von <strong>Kapitalangleichungen</strong>.</p>
<h6 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1:</h6>
<div class="stw_beispiel">
<p>Für die Jahre 06 bis 08 fand beim Einzel-Unternehmen X eine Betriebsprüfung (Bp) statt. Eine zu Beginn des Jahres 08 für 40.000 EUR angeschaffte Maschine wurde linear auf 5 Jahre abgeschrieben (jährliche AfA = 8.000 EUR), obwohl die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt(jährliche AfA = 4.000 EUR) . Im Rahmen der Bp wird der Ansatz der Maschine in der Bilanz zum 31.12.08 auf 36.000 EUR korrigiert (bisher 32.000 EUR) und der Gewinn auf Grund der zu hohen Abschreibung um 4.000 EUR erhöht. Eine Anpassung an die bereits erstellte Bilanz des Jahres 09 hat X nicht vorgenommen.</p>
<p>Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzidentität vor, da der Wertansatz der Maschine in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.09 nicht mit dem &#8211; korrigierten &#8211; Ansatz in der Schlussbilanz zum 31.12.08 übereinstimmt.</p>
<p>Folgende Änderungen sind erforderlich:</p>
<table id="frg_tb1" border="1" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="19%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="19%" span="1" />
<col width="2%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>Wert der Maschine lt. X</p>
</th>
<th style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>Wert der Maschine lt. Bp</p>
</th>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Korrekturen</strong></p>
</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:19%" rowspan="1">
<p>31.12.08</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>32.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>36.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1">
<p>Gewinnerhöhung 08:</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>+ 4.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:19%" rowspan="1">
<p>01.01.09</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>32.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>36.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1">
<p>Kapitalerhöhung 1.1.09</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>+ 4.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:19%" rowspan="1">
<p>Abschreibung</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>&#8211; 8.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>&#8211; 4.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1">
<p>Gewinnerhöhung 09:</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>+ 4.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:19%" rowspan="1">
<p>31.12.09</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>24.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>32.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:2%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1">
<p>Bilanzposten Maschine 31.12.09</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="right">
<p>+ 8.000 EUR</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h6 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2:</h6>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der gleiche Sachverhalt (wie Beispiel 1) wird bei einer GmbH festgestellt.</p>
<p>Die Auswirkungen sind grundsätzlich gleich. Fraglich ist aber, welches Kapitalkonto der GmbH für die Kapitalangleichung angesprochen wird. Bei einer nicht testierten Bilanz ist es denkbar, die Kapitalangleichung über das Gewinnvortragskonto zu erfassen. Handels- und steuerrechtlich korrekt ist allerdings nur, das Kapital über einen steuerlichen Ausgleichsposten (als Teil des GmbH-Kapitals) anzugleichen. Hierbei handelt es sich um einen Zusatz im Sinne des § 60 Abs. 2 EStDV. Enthält danach die (Handels-)Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen.</p>
</div>
<h6 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h6>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Auswirkungen, die sich durch eine Betriebsprüfung ergeben haben und sich grundsätzlich auf den gesamten Prüfungszeitraum beziehen, werden manchmal aus Gründen einer vereinfachten Darstellung ausschließlich im letzten Wirtschaftsjahr erfasst, wenn sich beide Seiten (Unternehmer / steuerliche Beratung einerseits und Betriebsprüfer andererseits) darüber entsprechend verständigen und der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht unterlaufen wird, sich keine größere Auswirkung aufgrund der Verzinsung nach § 233a AO ergibt und sich für die einzelnen Jahre keine bedeutenden Abweichungen ergeben.</p>
<p><strong>Beispiel:</strong></p>
<p>Bei einem Einzelunternehmen mit etwa gleichbleibenden jährlichen Gewinnen wurde ein in jedem Jahr pauschal vorgenommener Wertabschlag auf den Warenbestand in Höhe von 50.000 EUR durch die Betriebsprüfung korrigiert.<br />Die Warenbestandserhöhung würde in jedem Jahr zu einer Gewinnerhöhung von 50.000 EUR führen, im zweiten und dritten Jahr aber gleichzeitig zu einer Erhöhung des Warenanfangsbestandes (Wechselwirkung) und damit zu einer entsprechenden Gewinnminderung.<br />In der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung einigen sich beide Seiten darauf, lediglich den Warenbestandswert und den Gewinn des letzten Prüfungsjahres zu erhöhen.</p>
<p>Hier ist im ersten Jahr nach der Betriebsprüfung der Warenanfangsbestand ebenfalls zu erhöhen. Soweit dies unterbleibt und der Warenendbestand des ersten Jahres nach Betriebsprüfung durch Inventur korrekt ermittelt und bewertet wird, ist &#8211; soweit formellrechtlich zulässig &#8211; außerhalb der Bilanz der steuerliche Gewinn entsprechend zu mindern. Das Kapital zum Ende des ersten Jahres nach Betriebsprüfung ist hier nicht betroffen, da alle Endbestände korrekt ermittelt wurden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld4">
<h5 class="stw_gld4_head" id="gld2.2.2.2">2.2.2.2 Kontinuität in der Bilanzgliederung (formelle Bilanzkontinuität)</h5>
<p>Der Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität ergibt sich (für Kapitalgesellschaften) aus § 265 Abs. 1 HGB. Danach ist die Form der Darstellung, insbesondere die <a class="doklink" title="Bilanzgliederung" href="/steuerlexiko/3874577">Gliederung</a> der aufeinander folgenden Bilanzen (und Gewinn- und Verlustrechnungen) beizubehalten. Kontinuität in der <a class="doklink" title="Bilanzgliederung" href="/steuerlexiko/3874577">Bilanzgliederung</a> bedeutet also, dass der gewählte Aufbau und der Inhalt einer Gliederung der Bilanz beibehalten wird und mit der Gliederung vor allem des Vorjahres übereinstimmt bzw. ggf. angepasst wird. Die Gliederungsstetigkeit ist erforderlich, damit die Vergleichbarkeit über einen mehrjährigen Zeitraum ermöglicht wird. Abweichungen sind nur in Ausnahmefällen und wegen besonderer Umstände (z.B. zur Verbesserung der Bilanzklarheit (s. Tz. 2.1.1)) möglich und im Anhang anzugeben und zu begründen.</p>
<p>Eine willkürliche Änderung des Bilanzstichtages (vgl. Tz. 1.1 zu <a class="doklink" title="Bilanzkorrekturen" href="/steuerlexiko/306282">Bilanzkorrekturen</a>) ist zu vermeiden, weil sie die Vergleichbarkeit erschwert. Daher ist nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum (<strong>abweichendes Wirtschaftsjahr</strong>) bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; bei Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist das Wirtschaftjahr regelmäßig das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG).</p>
<p>Die formelle Bilanzkontinuität erfordert ebenfalls eine <strong>Bilanzpostenstetigkeit</strong>, die sich für Kapitalgesellschaften aus § 265 Abs. 2 HGB ergibt. Dort ist geregelt, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben ist. Einmal gewählte Zusammenfassungen verschiedener Vermögenswerte (die nicht gegen das Prinzip der Bilanzklarheit verstoßen dürfen), sollten nicht ohne zwingenden Grund verändert werden. Soweit die Beträge nicht mit denen des Vorjahres vergleichbar sind, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.</p>
<h6 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h6>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die meisten maschinellen Buchführungssysteme haben entsprechende Funktionen, die Vorjahreswerte einer Bilanz darzustellen. Auch wenn die Regelung des § 265 Abs. 2 HGB nur für Kapitalgesellschaften gilt, empfiehlt es sich, die Funktionen der Einblendung der Vorjahreswerte auch für Unternehmen anderer Rechtformen zu nutzen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld4">
<h5 class="stw_gld4_head" id="gld2.2.2.3">2.2.2.3 Kontinuität in der Bewertung (materielle Bilanzkontinuität)</h5>
<p>Das Prinzip der <strong>Bewertungsstetigkeit</strong> besagt, dass die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden sollen, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB. Dies gilt für alle handelsrechtlichen Bewertungswahlrechte, insbesondere auch für Bewertungsvereinfachungsverfahren. So ist z.B. ein willkürlicher Wechsel zwischen der Lifo- und Fifo-Methode (§ 256 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2 a EStG) bei der Bewertung des Vorratsvermögens unzulässig. Führt jedoch die Beibehaltung einer Bewertungsmethode (z.B. der Lifo-Methode) zu einem bewertungsrechtlich unzulässigen Wertansatz, der z.B. dem Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 3 HGB widerspricht, ist die Bewertungsmethode nicht beizubehalten.</p>
<h6 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1:</h6>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Unternehmen hat in der Vergangenheit immer, wenn es Grundstücke veräußert hat, einen Anteil von 25 % der stillen Reserven in eine Rücklage nach § 6b EStG eingebracht. Bei der erneuten Veräußerung eines Grundstücks wird die Rücklage nunmehr erstmals in Höhe von 50 % der stillen Reserven gebildet.</p>
<p>Ein Verstoß gegen das Prinzip der Bewertungsstetigkeit liegt nicht vor, weil es sich bei der möglichen Rücklagenbildung nach § 6b Abs. 3 EStG um ein steuerliches Wahlrecht handelt, das mit dem handelsrechtlichen Grundsatz des Bewertungsmethoden-zusammenhangs nicht im Einklang steht. Die Rücklagenbildung ist also grundsätzlich zulässig.</p>
</div>
<h6 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2:</h6>
<div class="stw_beispiel">
<p>Bei der Ermittlung der Herstellungskosten hat ein Unternehmen bisher stets die allgemeinen Verwaltungskosten im Rahmen des Wahlrechts nach § 255 Abs. 2 HGB berücksichtigt und in die Steuerbilanz nach § 5 EStG übernommen. Bei einer erneuten Ermittlung werden die allgemeinen Verwaltungskosten nicht mehr zu den Herstellungskosten gerechnet.</p>
<p>Da es sich um ein handelsrechtliches Wahlrecht handelt, das lediglich für steuerliche Zwecke übernommen wird (H 33 Abs. 4 EStH), kommt hier das Prinzip der Bewertungsstetigkeit zum Zuge. Das in der Vergangenheit angewendete Verfahren (hier: Einbeziehung der allgemeinen Verwaltungskosten in die Herstellungskosten) ist auch steuerlich als zukünftige Bewertungsmethode anzuwenden.</p>
</div>
<p>Zum Grundsatz der Bewertungskontinuität gehört auch das <strong>Prinzip des Wertzusammenhangs</strong>. Es besagt, dass grundsätzlich die in der Bilanz angesetzten Werte auch für die nachfolgenden Bilanzen maßgeblich sind. Besonderheiten gelten lediglich bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen von Vermögensgegenständen (§ 253 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG). Der Bilanzansatz darf allerdings höchstens mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgen (§ 253 Abs. 1 HGB).</p>
<h6 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h6>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Marktwert eines seit vielen Jahren aktivierten unbebauten Betriebsgrundstücks ist inzwischen auf ein Vielfaches des Bilanzwertes gestiegen. Kann dieser Wertansatz im Interesse der Bilanzwahrheit entsprechend erhöht werden?</p>
<p>Das Grundstück darf handels- und steuerrechtlich höchstens mit den Anschaffungskosten angesetzt werden. Das Prinzip der Bilanzwahrheit wird insoweit von den Bewertungs-vorschriften eingeschränkt.</p>
</div>
<p>Von den Grundsätzen der Bewertungskontinuität darf nach § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten <strong>Ausnahmefällen</strong> abgewichen werden, z.B. bei Änderungen der Rechtsprechung oder Anpassungen an die Ergebnisse einer Betriebsprüfung.</p>
</div>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung</h2>
<p>Strafrechtliche Folgen können sich für Personen ergeben, die entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellen, dass die Übersicht über den Vermögensstand erschwert wird (§ 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB), insbesondere bei Überschuldung oder bei drohender bzw. bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB).</p>
<p>Dies betrifft Fälle von <strong>Bilanzverschleierung</strong>, bei denen ein Verstoß gegen das Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB vorliegt, aber insbesondere auch Tatbestände der <strong>Bilanzfälschung</strong>, wenn also Sachverhalte mit dem Ziel, das Vermögen oder den Gewinn eines Unternehmens zu verfälschen, bewusst falsch oder irreführend dargestellt werden.</p>
<table id="frg_tb2" border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="47%" span="1" />
<col width="5%" span="1" />
<col width="48%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th style="width:100%" colspan="3" id="th1tb2" rowspan="1" align="center">
<p><strong>mögliche Bilanzdelikte</strong></p>
</th>
</tr>
<tr valign="top">
<th style="width:47%" headers="th1tb2" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p><strong>mit dem Ziel, das Vermögen überhöht darzustellen:</strong></p>
</th>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:48%" headers="th1tb2" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p><strong>mit dem Ziel, das Vermögen zu niedrig darzustellen:</strong></p>
</th>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>überhöhter Wertansatz von Vermögensgegenständen</p>
</td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>zu niedriger Wertansatz von Vermögensgegenständen</p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>Ansatz von nicht vorhandenen Vermögenswerten</p>
</td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>kein Ansatz von aktivierungspflichtigem Vermögen</p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>zu niedriger Wertansatz von Verbindlichkeiten</p>
</td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>zu hoher Wertansatz von Verbindlichkeiten</p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:47%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>kein Ansatz von passivierungspflichtigen Verbindlichkeiten</p>
</td>
<td style="width:5%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:48%" rowspan="1" valign="top" align="left">
<p>Ansatz von nicht vorhandenen Verbindlichkeiten</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-bilanzierung/">GoB &#8211; Bilanzierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gleitzone</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gleitzone/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gleitzone Normen § 20 Abs. 2 SGB IV Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Gleitzonenformel3.Nichtanwendung der sog. Gleitzone bei Auszubildenden1. AllgemeinesDie mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht eintretenden Nachteile werden sozialversicherungsrechtlich aus Sicht der Arbeitnehmers abgemildert. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen oberhalb von 450 bis 850 EUR progressiv  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Gleitzone</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e60"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e63">§ 20 Abs. 2 SGB IV</p>
<div class="infografik" id="frg_e66"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Gleitzonenformel</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Nichtanwendung der sog. Gleitzone bei Auszubildenden</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e70">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e73">Die mit Eintritt der vollen Sozialversicherungspflicht bzw. der individuellen Steuerpflicht eintretenden Nachteile werden sozialversicherungsrechtlich aus Sicht der Arbeitnehmers abgemildert. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen oberhalb von 450 bis 850 EUR progressiv an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat (Gleitzone &#8211; § 20 Abs. 2 SGB IV). Oberhalb von Arbeitsentgelten von 450 EUR besteht ohnehin grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den vollen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für das gesamte Arbeitsentgelt entrichten.</p>
<p id="frg_e87">Zur Glättung des Übergangs in die Gleitzone geht der Arbeitnehmeranteil von einem Startpunkt aus, der sich aus der Differenz der Hälfte des durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (ca. 21 %) zum Pauschalbeitrag (25 %) ergibt (zurzeit also rund 4 %). Damit der Arbeitnehmer die Entlastung an den Sozialversicherungsbeiträgen erhält, wurde bezogen auf den von ihm zu tragenden Arbeitnehmeranteil eine Formel des für die Beitragsberechnung zu errechnenden Ausgangswert eingeführt, über die ausgehend vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt das für ihn beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu ermitteln ist (§ 344d Abs. 4 SGB III; § 226 Abs. 4 SGB V; § 163 Abs. 10 SGB VI).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e98">
<p id="frg_e99">Wird eine Nebenbeschäftigung im Gleitzeitrahmen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 850 EUR ausgeübt, so gelten die Regelungen für die Gleitzone für die Nebenbeschäftigung nicht. Insoweit werden Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.</p>
</div>
<p id="frg_e101">Überblick: Gleitzon</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e323" span="1">
<col id="e324" span="1" width="28%" />
<col id="e325" span="1" width="37%" />
<col id="e326" span="1" width="35%" /></colgroup>
<colgroup id="e103" span="1" />
<thead id="e104">
<tr id="e105">
<th style="width:28%" id="e106" rowspan="1">
<p id="frg_e107">Entgelt aus allen Beschäftigungen</p>
</th>
<th style="width:37%" id="e109" rowspan="1">
<p id="frg_e110">Arbeitnehmerbelastung Sozialversicherung</p>
</th>
<th style="width:35%" id="e112" rowspan="1">
<p id="frg_e113">Arbeitgeberbelastung Sozialversicherung</p>
</th>
</tr>
<tr id="e115">
<th style="width:28%" id="e116" rowspan="1"> </th>
<th style="width:37%" id="e118" rowspan="1"> </th>
<th style="width:35%" id="e120" rowspan="1"> </th>
</tr>
</thead>
<tbody id="e122">
<tr id="e123">
<td style="width:28%" id="e124" rowspan="1">
<p id="frg_e125">Bis 450 EUR</p>
</td>
<td style="width:37%" id="e127" rowspan="1">
<p id="frg_e128">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
<td style="width:35%" id="e130" rowspan="1">
<p id="frg_e131">Pauschale Sozialversicherung</p>
</td>
</tr>
<tr id="e133">
<td style="width:28%" id="e134" rowspan="1"> </td>
<td style="width:37%" id="e136" rowspan="1"> </td>
<td style="width:35%" id="e138" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e140">
<td style="width:28%" id="e141" rowspan="1">
<p id="frg_e142">450 &#8211; 850 EUR</p>
</td>
<td style="width:37%" id="e144" rowspan="1">
<p id="frg_e145">Gleitzone</p>
</td>
<td style="width:35%" id="e147" rowspan="1">
<p id="frg_e148">Gesetzliche Sozialversicherung 50 %</p>
</td>
</tr>
<tr id="e150">
<td style="width:28%" id="e151" rowspan="1"> </td>
<td style="width:37%" id="e153" rowspan="1"> </td>
<td style="width:35%" id="e155" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e157">
<td style="width:28%" id="e158" rowspan="1">
<p id="frg_e159">Über 850 EUR</p>
</td>
<td style="width:37%" id="e161" rowspan="1">
<p id="frg_e162">Gesetzliche<br />Sozialversicherung 50 %</p>
</td>
<td style="width:35%" id="e167" rowspan="1">
<p id="frg_e168">Gesetzliche Sozialversicherung 50 %</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e215">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gleitzonenformel</h2>
<p id="frg_e218">Die Gleitonenformel wird jährlich angepasst.</p>
<p id="frg_e220">Die Gleitzone führt zu folgernder Gleitzonenformel:</p>
<p id="frg_e222">F x 450 + ([850/(850-450)] &#8211; [450/(850-450)] x F) x (AE &#8211; 450).</p>
<p id="frg_e224">Der Gleitzonenfaktor 2016 lautet; 0,7547.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e228">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Nichtanwendung der sog. Gleitzone bei Auszubildenden</h2>
<p id="frg_e231">Die gesetzliche Regelung, wonach Auszubildende im Vergleich zu den geringfügig Beschäftigten bzw. Beschäftigten mit einem Arbeitsentgelt im Bereich der Gleitzone weder vollständig von der eigenen Beitragszahlung befreit sind noch den Vorteil der verminderten Arbeitnehmerbelastung genießen, stellt nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Auszubildenden dar. Zur Begründung führt das LSG aus, dass die Gruppe der Auszubildenden in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders schutzbedürftig sei, weshalb die Auszubildenden der Sozialversicherungspflicht selbst dann unterstellt seien, wenn keine Ausbildungsvergütung gezahlt werde. Auch die Anwendung der Gleitzonenregelung könne nicht verlangt werden. Zweck der Gleitzonenregelung sei es, im sog. Niedriglohnsektor für Arbeitnehmer einen Anreiz zur Aufnahme einer Arbeit zu setzen. Eines solchen Anreizes bedürfe es bei Ausbildungsverhältnissen nicht (BSG, 15.07.2009 &#8211; B 12 KR 14/08 R).</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gleitzone/">Gleitzone</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>GoB &#8211; Kassenbuchführung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-kassenbuchfuehrung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>GoB - Kassenbuchführung Normen § 238 f HGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Offene Ladenkasse3.EDV-Registrierkasse und PC-Kasse1. AllgemeinesBei Betrieben mit ausschließlich, überwiegend oder ins Gewicht fallenden Barumsätzen muss eine Geschäftskasse geführt werden. Der Kassenführung kommt dabei für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung erhebliche Bedeutung zu.Die Aufzeichnungen sind täglich zu führen (vgl. GoB - Zeitgerechte Buchungen unter 3.).  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gob-kassenbuchfuehrung/">GoB &#8211; Kassenbuchführung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">GoB &#8211; Kassenbuchführung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 238 f HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Offene Ladenkasse</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">EDV-Registrierkasse und PC-Kasse</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Bei Betrieben mit ausschließlich, überwiegend oder ins Gewicht fallenden Barumsätzen muss eine Geschäftskasse geführt werden. Der Kassenführung kommt dabei für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung erhebliche Bedeutung zu.</p>
<p>Die Aufzeichnungen sind <strong>täglich</strong> zu führen (vgl. <a class="doklink" title="GoB - Zeitgerechte Buchungen" href="/steuerlexiko/504262">GoB &#8211; Zeitgerechte Buchungen</a> unter 3.). Auch die Privatentnahmen aus der Kasse und die Privateinlagen in die Kasse sind täglich aufzuzeichnen.<br />Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (<strong>Kassensturzfähigkeit</strong>), BFH, 20.09.1989 &#8211; X R 39/87, BStBl II 1990, 109 und BFH, 17.11.1981 &#8211; VIII R 174/77, BStBl II 1982, 430.<br />Lassen sich die Endbestände der Kassenaufzeichnungen nur am Monatsende ermitteln, weil im Kassenbuch die Tageseinnahmen bzw. die im Laufe des Tages bezahlten betrieblichen Ausgaben nicht erfasst wurden, so fehlt es ebenfalls an der Kassensturzfähigkeit, die Kassenführung ist insoweit nicht ordnungsgemäß (FG Münster, 15.12.1999 &#8211; 10 K 7869/99 E, G, U).<br />Der Kassensturz ist im Rahmen der Betriebsprüfung insbesondere bei buchmäßig sehr hohen Kassenbeständen eine Kontrollmöglichkeit der Kassenführung.</p>
<p>Auch bei einer <strong>Kassenführung mit Hilfe des PC</strong> müssen die notwendigen Eingaben laufend erfolgen. Ist in dem Programm eine Journalfunktion nicht vorhanden, ist das Datum der Dateneingabe auf andere Art nachprüfbar zu dokumentieren. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass Eintragungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, <a class="doklink" title="GoBS" href="/steuerlexiko/306425">Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungssystem</a> (GoBS).</p>
<p>Die <a class="doklink" title="GoB" href="/steuerlexiko/306426">Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung</a> (GoB) erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht (<strong>Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht</strong>), BMF, 24.02.2004 &#8211; IV D 2 &#8211; S 0315 &#8211; 4/04.<br />Das bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens oder der Firma und der Anschrift des Vertragspartners (Identität).<br />Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt sich demnach für viele Einzelhandelsunternehmer in der Regel nicht die Verpflichtung, die baren Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen, BFH, 12.05.1966 &#8211; IV 462/60, BStBl III 1966, 372. Von der Zumutbarkeit von Einzelaufzeichnungen über die Identität der Einnahmen ist jedenfalls bei einer Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 EUR und mehr auszugehen (<strong>Vereinfachungsregel zur Einzelaufzeichnungspflicht</strong>).</p>
<p>Die Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus <a class="doklink" title="Aufbewahrungspflichten" href="/steuerlexiko/281880">Aufbewahrungspflichten</a> &#8222;3.8 Sonstige Unterlagen&#8220;.</p>
<p><strong>§ 4 III-Gewinnermittler</strong> haben nur sehr reduzierte Aufzeichnungspflichten; weder das Ertragsrecht noch das formelle Recht enthält Vorschriften zur Art der Ermittlung der Betriebseinnahmen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung. Aus § 22 UStG ergibt sich jedoch auch für diese Gewinnermittler eine Einzelaufzeichnungspflicht für alle Geschäftsvorfälle. Um die Vereinfachungsregel zur Einzelaufzeichnungspflicht in Anspruch nehmen zu können, werden in der Praxis häufig freiwillig Kassenbücher geführt. Ist dies der Fall, gelten jedoch die gleichen Ordnungsmäßigkeitskriterien wie für gesetzlich verpflichtete kassenbuchführende Unternehmer.</p>
<p>Die <strong>Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung</strong> ist häufig Gegenstand der Prüfung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (insbesondere bei der Durchführung einer Bp oder USt-Sonderprüfung). Hierzu gibt es unterschiedliche <a class="doklink" title="GoB - M&#xE4;ngel der Buchf&#xFC;hrung" href="/steuerlexiko/504259">Prüfungsmethoden</a>.</p>
<p>Wegen festgestellter Mängel in der Kassenführung einer <strong>GmbH</strong> zutreffend hinzugeschätzte Betriebseinnahmen führen mangels feststellbarer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen, BFH, 09.08.2000 &#8211; I R 82/99, sondern sind in analoger Anwendung des § 160 Abs. 1 AO als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln (verhinderte Vermögensmehrung bei der GmbH).</p>
<p>Bei der Kassenbuchführung ist zu unterscheiden zwischen der</p>
<ol>
<li>
<p>Offenen Ladenkasse und der</p>
</li>
<li>
<p>EDV-Registrierkasse</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Offene Ladenkasse</h2>
<p>Die offene Ladenkasse kommt häufig zum Einsatz bei</p>
<ol>
<li>
<p>Bargeld-Branchen kleineren Umfangs</p>
</li>
<li>
<p>Betrieben mit Bareinnahmen ohne Personal</p>
</li>
<li>
<p>Betrieben ohne Bareinnahmen als reine Ausgabekasse</p>
</li>
</ol>
<p>Offene Ladenkassen haben für den Unternehmer den Vorteil, dass sie</p>
<ol>
<li>
<p>keine Kosten bei der Anschaffung und in ihrer Unterhaltung verursachen</p>
</li>
<li>
<p>ohne technische Kenntnisse führbar sind</p>
</li>
</ol>
<p>Offene Ladenkassen haben für den Unternehmer den Nachteil, dass sie</p>
<ol>
<li>
<p>keine Kontrolle des Personals zulassen</p>
</li>
<li>
<p>keine Zusatzinformationen (Analysemöglichkeiten etc.) liefern</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. EDV-Registrierkasse und PC-Kasse</h2>
<p>Die EDV-Registrierkasse kommt häufig zum Einsatz bei</p>
<ol>
<li>
<p>größeren Betrieben mit überwiegendem Bareinsatz</p>
</li>
<li>
<p>Betrieben mit Fremdpersonal</p>
</li>
<li>
<p>Betrieben mit mehreren Kassen</p>
</li>
</ol>
<p>EDV-Registrierkassen haben für den Unternehmer den Vorteil, dass sie</p>
<ol>
<li>
<p>zusätzliche Analysemöglichkeiten und betriebswirtschaftliche Funktionen bieten (z.B. Informationen über Warengruppen-, Kellner-, Stundenberichte, etc.), </p>
</li>
<li>
<p>das Personal über Eingabeschlüssel oder via Bildschirm kontrolliert werden kann,</p>
</li>
<li>
<p>möglicherweise eine permanente Inventur und Steuerung des Wareneinkauf über erfasste Daten ermöglichen,</p>
</li>
<li>
<p>leichte Preisanpassungen programmgesteuert oder über Strichcodesysteme möglich sind.</p>
</li>
</ol>
<p>EDV-Registrierkassen haben für den Unternehmer den Nachteil, dass</p>
<ol>
<li>
<p>sie höhere Anschaffungs- und Unterhaltskosten verursachen,</p>
</li>
<li>
<p>aufwändig einzurichten und zu programmieren sind,</p>
</li>
<li>
<p>der Geschäftsablauf unter technischen Defekten erheblich leiden kann.</p>
</li>
</ol>
<p>Für EDV-Registrierkassen gelten besondere Aufbewahrungspflichten und Dokumentationsgrundsätze. Die <a class="doklink" title="GoBS" href="/steuerlexiko/306425">Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführungssysteme</a> (GoBS) erfordern eine schlüssige und nachvollziehbare Dokumentation der Programmierung.</p>
<p>Der Steuerpflichtige muss, wenn er Waren von geringerem Wert an eine Vielzahl zumeist unbekannter Personen verkauft und deshalb die Bareinnahmen nicht einzeln aufzuzeichnen hat, grundsätzlich die Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstige Belege aufbewahren (BFH, 11.05.2000 &#8211; I B 7/00).</p>
<p>Unter bestimmten Umständen ist ein Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen möglich (BMF, 09.01.1996 &#8211; IV A 8-S 0310-5/95).<br />Danach ist eine <strong>Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und dergleichen (Kassenbelege) im Einzelfall nicht erforderlich</strong>, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Diese Voraussetzungen hinsichtlich der Registrierkassenstreifen sind regelmäßig erfüllt, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Datum und die Tagesendsumme enthalten.<br />Beim Einsatz elektronischer Registrierkassen kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass diese &#8222;<strong>Gewähr der Vollständigkeit</strong>&#8220; dann gegeben ist, wenn die nachstehend genannten Unterlagen aufbewahrt werden. In diesem Fall kann auch bei elektronischen Registrierkassensystem auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen verzichtet werden:</p>
<ol>
<li>
<p>Die zur Kasse gehörenden <strong>Organisationsunterlagen</strong>, insbesondere die Bedienungsanleitung, die Programmieranleitung, die Programmabrufe nach jeder Änderung (u.a. der Artikelpreise), Protokolle über die Einrichtung von Verkäufer-, Kellner- und Trainingsspeichern u.ä. sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung (z.B. Anweisungen zum maschinellen Ausdrucken von Pro-forma-Rechnungen oder zum Unterdrücken von Daten und Speicherinhalten) sind aufzubewahren.</p>
</li>
<li>
<p>Es sind die mit Hilfe von Registrierkassen erstellten <strong>Rechnungen</strong> aufzubewahren.</p>
</li>
<li>
<p>Aufzubewahren sind die <strong>Tagesendsummenbons</strong> mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. &#8222;Z-Nummer&#8220; zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen (sog. Managerstornos und Nach-Stornobuchungen), Retouren, Entnahmen sowie der Zahlungswege (bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des <strong>Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke</strong> der EDV-Registrierkassen (z.B. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Ausdrucke der Trainingsspeicher, Kellnerberichte, Spartenberichte) im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon</p>
</li>
<li>
<p>Darüber hinaus ist die Vollständigkeit der Tagesendsummenbons durch organisatorische oder durch programmierte <strong>Kontrollen</strong> sicherzustellen.</p>
</li>
</ol>
<p>Eine technische Erweiterung der EDV-Registrierkasse stellt die PC-gestützte Kasse (PC-Kasse) dar.<br />Hierbei handelt es sich um einen PC, an den über Schnittstellen Kassen-Peripheriegeräte angeschlossen werden können. Der PC ist mit einer bestimmten Kassensoftware ausgestattet, von der auch der variable Funktionsumfang abhängig ist.<br />In der Regel wird jeder Umsatz des Tages gespeichert und es besteht eine Zugriffsmöglichkeit auf alle getätigten Einzelumsätze der Kasse.<br />Der Vorteil der PC-Kasse liegt in den vielfältigen und detaillierten Analysemöglichkeiten, die der Unternehmer z.B. hinsichtlich der Warenbewirtschaftung oder der Kundenverwaltung einsetzen kann.</p>
<p>Bestimmte PC-Kassensystemen funktionieren nur auf der Grundlage herstellereigener Betriebssysteme und geschlossener Kassensoftware (Embedded-Lösungen). Hierbei können vom Gerätehersteller bestimmte Zugriffsmöglichkeiten für den Anwender unterbunden werden.</p>
<p>Daneben gibt es PC-Kassensysteme, die wie ein normaler PC arbeiten und deren Anwendung und Programme frei und offen sind (offenes System). Weil sich offene Systeme durch den Hersteller kaum schützen lassen, ist hier auf die vollständige Dokumentation im Sinne der GOBS besonderer Wert zu legen.</p>
<p>Die Ordnungsmäßigkeit einer PC-Kasse setzt insbesondere auch voraus, dass das System alle einzelnen Geschäftsvorfälle, also auch Stornierungen, dokumentiert. Daher ist die Buchführung eines Restaurants nicht als ordnungsgemäß anzusehen, wenn ein PC-Kassensystem geführt wird, welches bei den Kassenabschlüssen Stornobuchungen nicht erfasst, FG Niedersachsen, 02.09. 2004 &#8211; 10 V 52/04.</p>
</div>
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		<title>Gewinnausschüttung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Gewinnausschüttung Normen § 20 EStG Information Gewinnausschüttungen von Körperschaften gehören beim Anteilseigner zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG. Zu den Gewinnausschüttungen rechnen in erster Linie:Dividenden auf Aktiensonstige Bezüge aus Aktien und GenussrechtenDividenden aus GmbH-AnteilenGewinnanteile aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. Dividenden der Volksbanken)Erträge aus InvestmentfondsEine Gewinnausschüttung liegt unabhängig davon vor, ob sie auf  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Gewinnausschüttung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 20 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Gewinnausschüttungen von Körperschaften gehören beim Anteilseigner zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG.</p>
<p> Zu den Gewinnausschüttungen rechnen in erster Linie:</p>
<ul>
<li>
<p><a class="doklink" title="Dividenden" href="/steuerlexiko/154097">Dividenden</a> auf <a class="doklink" title="Aktien" href="/steuerlexiko/153903">Aktien</a></p>
</li>
<li>
<p>sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrechten</p>
</li>
<li>
<p>Dividenden aus GmbH-Anteilen</p>
</li>
<li>
<p>Gewinnanteile aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (z.B. Dividenden der Volksbanken)</p>
</li>
<li>
<p>Erträge aus Investmentfonds</p>
</li>
</ul>
<p>Eine Gewinnausschüttung liegt unabhängig davon vor, ob sie auf Grund eines gesellschaftsrechtlich ordnungsgemäßen Beschlusses (offene Gewinnausschüttung) erfolgt oder ob dem Anteilseigner ein Vermögensvorteil anderweitig zugewendet wird (verdeckte Gewinnausschüttung).</p>
<p>Als verdeckte Gewinnausschüttungen und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen werden z.B. überhöhte Geschäftsführergehälter, unangemessene Mieten für der Gesellschaft vom Gesellschafter oder nahe stehenden Personen (z.B. Ehegatte, Kinder) vermietete Grundstücke u.ä. angesehen.</p>
<p>Werden Anteile z.B. an einer GmbH oder einer Genossenschaft im Betriebsvermögen gehalten, gehören die Ausschüttungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.</p>
<p>Bei einer Betriebsaufspaltung gehören die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Anteilseigner im Besitzunternehmen.</p>
<p>Wegen weiterer Einzelheiten zur Besteuerung von <a class="doklink" title="Dividenden" href="/steuerlexiko/154097">Dividenden</a> vgl. das Stichwort <a class="doklink" title="Aktien" href="/steuerlexiko/153903">Aktien</a><br />Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) hat u.a. den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 neu geregelt. Ab dem 01.01.2009 werden 25 % Steuer auf alle Kapitalerträge direkt an der Quelle, also z.B. direkt bei der Bank, Sparkasse, GmbH, AG einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit der <a class="doklink" title="Abgeltungsteuer 2009" href="/steuerlexiko/3179549">Abgeltungsteuer</a> ist die Steuerpflicht auf diese Einkunftsart grundsätzlich abgegolten. Allerdings kann der Steuerpflichtige die Einbeziehung im Rahmen der <a class="doklink" title="Veranlagung" href="/steuerlexiko/154569">Veranlagung</a> beantragen, wenn er etwa einen (noch) niedrigeren Steuersatz hat.<br />Dann entfällt auch für Zuflüsse im Privatvermögen das sog. Halbeinkünfteverfahren, das zudem im betrieblichen Bereich durch ein sog. Teileinkünfteverfahren ersetzt wird.</p>
<p>Mit der sog. <a class="doklink" title="Abgeltungsteuer 2009" href="/steuerlexiko/3179549">Abgeltungsteuer</a> realisiert der Gesetzgeber eine einheitliche Besteuerung von Erträgen (Zinsen, Dividenden, Investmenterträgen Zertifikatserträgen u.s.w.) und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen mit einem einheitlichen Steuersatz (Abgeltungsteuer; zuzüglich SolZ und KiSt).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Abgeltungsteuer 2009" href="/steuerlexiko/3179549"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Abgeltungsteuer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Aktien" href="/steuerlexiko/153903"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Aktien</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Investmentfonds</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sparerfreibetrag</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - offen" href="/steuerlexiko/631085"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Offene Gewinnausschüttung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - verdeckt" href="/steuerlexiko/631086"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Verdeckte Gewinnausschüttung</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Halbeinkünfteverfahren</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Teileinkünfteverfahren</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/gewinnausschuettung-2/">Gewinnausschüttung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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