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	<title>H Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>H Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Hinzurechnungen &#8211; Spenden</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungen - Spenden Normen § 8 Nr. 9 GewStGR 8.5 GewStR 2009 Information Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in begrenzter Höhe abziehbar. Dadurch wird das Einkommen und damit die Ausgangsgröße nach § 7 GewStG in Höhe der abziehbaren Spenden gemindert.Das Gewerbesteuergesetz sieht einen eigenen Spendenabzug in § 9  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungen &#8211; Spenden</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Nr. 9 GewStG</p>
<p>R 8.5 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in begrenzter Höhe abziehbar. Dadurch wird das Einkommen und damit die Ausgangsgröße nach § 7 GewStG in Höhe der abziehbaren Spenden gemindert.</p>
<p>Das Gewerbesteuergesetz sieht einen eigenen Spendenabzug in § 9 Nr. 5 GewStG vor, der für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform, anzuwenden ist. Um die gleiche Ausgangsbasis bei allen Steuerpflichtigen bei der Gewerbesteuer zu schaffen, muss daher durch § 8 Nr. 9 GewStG bei Körperschaftsteuerpflichtigen der berücksichtige Spendenabzug (s. dazu R 8.5 Satz 3 GewStR 2009) rückgängig gemacht werden. Bei Unternehmen von natürlichen Personen ist dies nicht notwendig, da bei diesen der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht um Spenden gemindert ist. Sie sind als <strong>Sonderausgaben</strong> zu berücksichtigen.</p>
<p>Bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben sind die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 9 GewStG). Dies sind:</p>
<ul>
<li>
<p>die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)</p>
</li>
<li>
<p>zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO</p>
</li>
<li>
<p>an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.</p>
</li>
</ul>
<p>Nicht begünstigt nach dem KStG und damit auch nicht nach § 8 Nr. 9 GewStG hinzuzurechnen sind :</p>
<ul>
<li>
<p>Zuwendungen, auf die § 8 Abs. 3 KStG anzuwenden ist (verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen) oder</p>
</li>
<li>
<p>Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, soweit sie geleistet werden für</p>
<ul>
<li>
<p>den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),</p>
</li>
<li>
<p>kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,</p>
</li>
<li>
<p>die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.</p>
</li>
</ul>
</li>
<li>
<p>Seit dem Veranlagungszeitraum 1994 sind Spenden an politische Parteien (§ 9 Nr. 3 b KStG a.F.) sowie Beiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicharakter, die sich an Wahlen beteiligen (§ 9 Nr. 3c KStG a.F.) ebenfalls nicht mehr abzugsfähig, da sie im Gesetz nicht genannt werden.</p>
</li>
</ul>
<p>Insoweit erfolgt dann aber eine Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 5 GewStG, allerdings mit eigener Höchstbetragsberechnung für die Gewerbesteuer (Kürzungen &#8211; Spenden).</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine GmbH hat vor Spendenabzug ein vorläufiges körperschaftsteuerliches Einkommen von 400.000 EUR. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter haben 2.800.000 EUR betragen. In dem betreffenden Jahr sind folgende Spendenausgaben erbracht worden:</p>
<ul>
<li>
<p>an politische Parteien 20.000 EUR,</p>
</li>
<li>
<p>zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke 50.000 EUR,</p>
</li>
<li>
<p>zur Förderung kirchlicher Zwecke 35.000 EUR.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Lösung:</strong><br />Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können die Spenden zur Förderung wissenschaftlichen Zwecke (nach § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO) und zur Förderung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) abgezogen werden. Die Spenden an politische Parteien sind nicht anzusetzen.<br />Höchstens abzugsfähig sind 20 % von 400.000 EUR = 80.000 EUR. Alternativ: 4 Promille von 2.800.000 EUR = 11.200 EUR.<br />Gekürzt werden kann der höhere Betrag, hier also die dem Grunde und dder Höhe nach begünstigten Spenden in Höhe von 80.000 EUR.<br />Dieser Betrag ist nach § 8 Nr. 9 GewStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG für Gewerbesteuerzwecke wieder hinzuzurechnen, weil dieser Betrag bereits das zu versteuernde Einkommen für die Körperschaftsteuer gemindert hat.<br />Die Spenden an politische Parteien bzw. der 80.000 EUR übersteigende Betrag sind weder bei der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig sind, sodass auch keine Korrektur erforderlich ist.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Ausl&#xE4;ndische Steuern" href="/steuerlexiko/2208377"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Komplement&#xE4;re von KGaA" href="/steuerlexiko/2208380"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten" href="/steuerlexiko/2208381"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Streubesitzdividenden</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Verlustanteile" href="/steuerlexiko/2208383"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Stille Gesellschaft</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Spenden" href="/steuerlexiko/154511"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Spenden</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Spenden</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsnahe-beschaeftigungsverhaeltnisse/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Normen § 35a EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Beschäftigungsverhältnisse3.Arbeitgeber-Pool4.Haushaltsnahe Dienstleistungen5.Nachrangige Berücksichtigung6.Aufteilung der Steuerermäßigung7.Freibetrag1. AllgemeinesZusätzlich zu den steuerlichen Anreizen für Arbeitnehmer, verstärkt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufzunehmen, hat der Gesetzgeber Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Steuerermäßigung besteht in einem Abzug unmittelbar von der Einkommensteuer (§  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e84"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e87">§ 35a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e90"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Beschäftigungsverhältnisse</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Arbeitgeber-Pool</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Haushaltsnahe Dienstleistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Nachrangige Berücksichtigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Aufteilung der Steuerermäßigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Freibetrag</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e94">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e97">Zusätzlich zu den steuerlichen Anreizen für Arbeitnehmer, verstärkt <a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung" href="/steuerlexiko/154238">geringfügige Beschäftigungsverhältnisse</a> aufzunehmen, hat der Gesetzgeber Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnaher Dienstleistungen</a> wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Steuerermäßigung besteht in einem Abzug unmittelbar von der Einkommensteuer (§ 35a EStG). § 35a EStG sieht je nach der Art der Beschäftigung /Dienstleistung unterschiedliche Varianten der Steuerermäßigung vor.</p>
<p id="frg_e111">Als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung gelten folgende Tätigkeiten:</p>
<ol id="frg_e113">
<li>
<p id="frg_e115">Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e118">Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e121">Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e124">Gartenpflege.</p>
</li>
</ol>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e126">
<p id="frg_e127">Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e132">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Beschäftigungsverhältnisse</h2>
<p id="frg_e135">Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (450 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.</p>
<p id="frg_e140"><strong>Privathaushalts-Jobs:</strong> Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR im Jahr von der Einkommensteuer abgezogen.</p>
<p id="frg_e144"><strong>Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse:</strong> Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + Sozialversicherungsbeiträge) max. 4.000 EUR im Jahr. Hierbei handelt es sich um die folgenden Beschäftigungsverhältnisse:</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e148">
<ol id="frg_e149">
<li>
<p id="frg_e151">Regelarbeitsverhältnis im Privathaushalt (Haushälterin, Kinderbetreuung etc) bei einem Lohn &gt; 450 EUR/Monat.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e154">Zusammentreffen mehrerer Privathaushalts-Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn &gt; 450 EUR.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e157">Nebeneinander ausgeübter Privathaushalts-Job und sonstiger 450 EUR-Job mit einem Gesamtarbeitslohn &gt; 450 EUR.</p>
</li>
</ol>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e159">
<p id="frg_e160"><strong>Steuerermäßigung </strong><strong>Mini-Job</strong></p>
<p id="frg_e166">Familie F beschäftigt Frau H als Haushaltshilfe für 400 EUR / Monat. Es handelt sich um eine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV.</p>
<p id="frg_e171">Lösung:</p>
<p id="frg_e173">F kann folgende Ermäßigung bei der Einkommensteuer geltend machen:<br />Lohnaufwand 12 x 400 EUR = 4.800 EUR,<br />pauschale Sozialversicherungsbeiträge 10 % v. 4.800 EUR = 480 EUR,<br />pauschale Steuer 2 % von 4.800 = 96 EUR.<br />Aufwendungen insgesamt = 5.376 EUR. Steuerermäßigung darauf 20 % = 1.075 EUR, höchstens <strong>510 EUR</strong>.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e190">
<p id="frg_e191"><strong>Steuerermäßigung sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis</strong></p>
<p id="frg_e194">Die alleinerziehende A beschäftigt Frau H als Haushaltshilfe für 400 EUR / Monat. Parallel ist H noch als Aushilfs-Kassiererin im örtlichen Einkaufsmarkt tätig und erhält für diese Tätigkeit einen Monatslohn von 300 EUR. Es handelt sich infolge der Zusammenrechnung der beiden Tätigkeiten nicht mehr um eine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV für die pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, da die Lohngrenze von 450 EUR (Privathaushalts-Job und Mini-Job) mit insgesamt 700 EUR überschritten wird. Die Besteuerung erfolgt jeweils individuell.</p>
<p id="frg_e199">Lösung:</p>
<p id="frg_e201">Steuerermäßigung für A:<br />Lohnaufwand 12 x 400 EUR = 4.800 EUR,<br />AG-Anteil Sozialversicherung ca. 20 % v. 4.800 EUR = 960 EUR,<br />Aufwendungen insgesamt 5.760 EUR,<br />Steuerermäßigung darauf 20 % = 1.152 EUR, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung beträgt somit <strong>1.152  EUR</strong>.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e218">
<p id="frg_e219">S beschäftigt H als angestellte Haushaltshilfe. Die Aufwendungen belaufen sich im Jahr inklusive der Sozialversicherungs-Abgaben auf monatlich 1.600 EUR.</p>
<p id="frg_e221">S erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen in Höhe von 19.200 EUR = 3.840 EUR. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 4.000 EUR ist nicht überschritten.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e223">
<p id="frg_e224">Hat eine Familie eine Mini-Job-Kraft und zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft zur Unterstützung des Haushalts engagiert, kann eine Steuerermäßigung bis zu 4.510 EUR gewährt werden (510 EUR + 4.000 EUR)!</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e226">
<p id="frg_e227">Beschäftigt eine Wohneigentümergemeinschaft z.B. eine Reinigungskraft für die Reinigung des Treppenhauses auf Basis eines Mini-Jobs, sieht die Mini-Job-Zentrale dieses Arbeitsverhältnis nicht als pauschal zu verbeitragendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt gem. § 8a SGB IV an. Die Knappschaft erhebt daher die höheren Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Begünstigt sind nach § 35a Abs. 1 EStG aber nur Mini-Jobs im Sinne des § 8a SGB IV (<a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung - Privathaushalt" href="/steuerlexiko/504261">Geringfügige Beschäftigung &#8211; Privathaushalt</a>). Damit überhaupt eine Steuerermäßigung möglich ist, sollten diese Aufwendungen m. E. als <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnahe Dienstleistungen</a> im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG angesehen werden können.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e250">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Arbeitgeber-Pool</h2>
<p id="frg_e253">Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter entsprechend (vgl. BMF, 10.01.2014 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e258">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Haushaltsnahe Dienstleistungen</h2>
<p id="frg_e261">Soweit die <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnahen Dienstleistungen</a> nicht durch einen Arbeitnehmer durchgeführt werden, kommt nach § 35a Abs. 2 EStG ebenfalls eine Steuerermäßigung in Betracht. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Haushaltsdienstleistungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR gilt gemeinsam für Beschäftigungsverhältnisse und für Dienstleistungen.</p>
<p id="frg_e269">Durch diese Regelung sind vor allem Dienstleistungen im Haushalt oder für die Kinderbetreuung begünstigt, die nicht durch eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person sondern durch einen Selbstständigen oder durch ein Unternehmen erledigt werden, z.B.</p>
<ol id="frg_e271">
<li>
<p id="frg_e273">Beauftragung selbstständiger Unternehmer,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e276">Reinigungsfirmen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e279">Fensterputzerfirmen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e282">Pflegedienste.</p>
</li>
</ol>
<p id="frg_e284">Voraussetzung für den Steuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung des beauftragten Unternehmens / Dienstleisters sowie der Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Unternehmens / Dienstleisters. Barzahlungen sind unabhängig vom Nachweis nicht begünstigt.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e286">
<p id="frg_e287">Der getrenntlebende M beauftragt ein &#8222;Haushaltsservice-Unternehmen&#8220;. Frau AN ist Arbeitnehmerin bei dem Unternehmen und erledigt nun 3 x wöchentlich je 3 Stunden anfallende Arbeiten im Haushalt. Das Haushaltsservice-Unternehmen stellt M dafür 25 EUR/Stunde in Rechnung.</p>
<p id="frg_e289"><strong>Lösung:</strong></p>
<p id="frg_e292">M kann folgende Steuerermäßigung geltend machen. Aufwand 50 Wochen x 9 Stunden x 25 EUR =  1.250 EUR. Steuerermäßigung darauf 20 % = 2.250 EUR, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung beträgt somit 2.250 EUR.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e294">
<p id="frg_e295">Für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist nach dem Gesetz ebenfalls keine zeitanteilige Kürzung vorgesehen. Auch einmalige Leistungen sind daher begünstigt!</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e297">
<p id="frg_e298">Eine Familie beauftragt im Juli eine Gartenbaufirma für 3.000 EUR mit der Pflege des häuslichen Gartens. Eine Steuerermäßigung ist möglich in Höhe von 20 % von 3.000 EUR = 600 EUR.</p>
</div>
<p id="frg_e300">Für handwerkliche Dienstleistungen kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Betracht. (<a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">Haushaltsnahe Dienstleistungen</a> sowie <a class="doklink" title="Handwerkerleistungen" href="/steuerlexiko/2601297">Handwerkerleistungen</a>).</p>
<p id="frg_e308">Zu Zweifelsfragen bezüglich der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen s. auch BMF, 10.01.2014 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e313">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Nachrangige Berücksichtigung</h2>
<p id="frg_e316">Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit sie nicht <a class="doklink" title="Werbungskosten" href="/steuerlexiko/154609">Werbungskosten</a> oder <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a> darstellen oder unter die (<a class="doklink" title="Kinderbetreuungskosten" href="/steuerlexiko/154313">Kinderbetreuungskosten</a>) fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e327">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Aufteilung der Steuerermäßigung</h2>
<p id="frg_e330">Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können die Steuerermäßigung nur gemeinsam in Anspruch nehmen. Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten erfolgt eine Zurechnung bei dem, der die Aufwendungen getragen hat. Sie wird auf Antrag im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§ 26a Abs. 2 EStG).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e346">
<p id="frg_e347">Nicht &#8222;ausgeschöpfte&#8220; Steuerermäßigungen können nicht ins Vorjahr oder ins Folgejahr übertragen werden!</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e349">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Freibetrag</h2>
<p id="frg_e352">Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG mindert die Steuervorauszahlungen. Sie kann als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Der Freibetrag beträgt dabei das 4-fache der Steuerermäßigung (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Dabei wird also ein Steuersatz von 25 % unterstellt. Bei Ausschöpfen der Höchstbeträge also höchstens für:<br />Privathaushalts-Jobs-Mini-Jobs 4 x 510 EUR = 2.040 EUR.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e365"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsnahe-beschaeftigungsverhaeltnisse/">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Handwerkerleistungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/handwerkerleistungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Handwerkerleistungen Normen § 35a Abs. 3 EStG Information Inhaltsübersicht1.Voraussetzungen der Steuerermäßigung2.Nachweise3.Begünstigte Leistungen4.Terrasse/Stellplatz5.Gartengestaltung6.Pauschalen7.Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers8.Vorweggenommene Aufwendungen9.KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen10.Keine doppelte Förderung11.Wohnung im Ausland12.Verlustvortrag1. Voraussetzungen der SteuerermäßigungDie Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Es können 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.200 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Handwerkerleistungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e88"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e91">§ 35a Abs. 3 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e94"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Voraussetzungen der Steuerermäßigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Nachweise</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Begünstigte Leistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Terrasse/Stellplatz</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Gartengestaltung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Pauschalen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Vorweggenommene Aufwendungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Keine doppelte Förderung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Wohnung im Ausland</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Verlustvortrag</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e98">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Voraussetzungen der Steuerermäßigung</h2>
<p id="frg_e101">Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Es können <strong>20 Prozent der Aufwendungen</strong> bis zu einem Betrag von <strong>maximal 1.200 EUR</strong> im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt für alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung (ggf. auch in der aus beruflichen oder privaten Gründen gehaltenen Zweitwohnung) und auf dem Grundstück. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um <a class="doklink" title="Werbungskosten" href="/steuerlexiko/154609">Werbungskosten</a> oder <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a> z.B. bei einem vermieteten Objekt handelt.</p>
<p id="frg_e118">Absetzbar sind nur die Arbeits- (incl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht aber die Materialkosten. Es sollte auf einen separaten Ausweis der Arbeits- und Materialkosten geachtet werden. Begünstigt ist der Bruttobetrag incl. Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Es reicht wohl aus, wenn der in einer Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird: Im Rechnungsbetrag sind Materialkosten &#8211; bzw. Arbeitskosten &#8211; in Höhe von &#8230;. enthalten. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e128">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Nachweise</h2>
<p id="frg_e131">Es ist nicht erforderlich, dass Belege dem Finanzamt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie müssen aber auf Anforderung vorgelegt werden können.</p>
<p id="frg_e133">Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e135">
<p id="frg_e136">Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Ein Muster einer solchen Bescheinigung ist als Anlage 2 dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2104, 75 beigefügt.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e158">
<p id="frg_e159">Um von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen zu profitieren, muss die Rechnung nicht unbedingt vom Auftraggeber beglichen werden. Die Ermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag überweisen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e164">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Begünstigte Leistungen</h2>
<p id="frg_e167">Zu den gem. § 35a Abs. 3 EStG begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.</p>
<ul id="frg_e171">
<li>
<p id="frg_e173">Arbeiten an Innen- und Außenwänden</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e176">Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e179">Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e182">Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e185">Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e188">Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e191">Modernisierung oder Austausch der Einbauküche</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e194">Modernisierung des Badezimmers</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e197">Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e200">Maßnahmen der Gartengestaltung</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e203">Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e205">Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt (Ausnahme ggf. Anschluss an Wasserversorgung oder Aufwendungen für einen Winterdienst).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e207">
<p id="frg_e208">Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Maßgebend ist die Fertigstellung des Haushalts. D.h. nach dem Einzug sind die noch anfallenden weiteren Arbeiten begünstigt. </p>
</div>
<p id="frg_e213">Das beauftrage Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es ist auch unerheblich, ob der Auftragnehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e239">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Terrasse/Stellplatz</h2>
<p id="frg_e242">Begünstigt sind z.B. Arbeiten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse. Begünstigt ist auch die Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich der Überdachung, wenn der Steuerbürger bereits eingezogen ist. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e244">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Gartengestaltung</h2>
<p id="frg_e247">Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG kann lt. BFH-Urteil vom 13.07.2011 &#8211; VI R 61/10 &#8211; auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit sei ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder etwa ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e257">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Pauschalen</h2>
<p id="frg_e260">Entrichtet der Mieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, liegen (auch) nach Auffassung des BFH gem. Urteil vom 05.07.2012 &#8211; VI R 18/10 &#8211; keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen vor.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e268">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers</h2>
<p id="frg_e271">Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass der Erbe in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten sind demnach vom Erben steuerlich absetzbar, und zwar auch dann, wenn er nur mittelbarer Auftraggeber der Leistung ist, weil der Vermieter die Renovierung auf Kosten des Erben veranlasst.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e273">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Vorweggenommene Aufwendungen</h2>
<p id="frg_e276">Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als &#8211; vorweggenommene &#8211; haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e292">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen</h2>
<p id="frg_e320">Der Gesetzgeber hat in § 35a Abs. 3 EStG klargestellt, dass öffentliche Förderungen zu einem Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG führen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e328">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Keine doppelte Förderung</h2>
<p id="frg_e331">Gemäß BFH-Urteil vom 29.07.2010 &#8211; VI R 60/09, können auch zusammen veranlagte Ehegatten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal in Anspruch nehmen, selbst wenn sie mehrere Wohnungen nutzen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e336">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Wohnung im Ausland</h2>
<p id="frg_e339">Begünstigt sind innerhalb der Europäischen Union oder des EWR liegende Haushalte des Steuerpflichtigen. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e347">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld12.">12. Verlustvortrag</h2>
<p id="frg_e350">Die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG geht verloren, wenn beim Steuerpflichtigen in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine Einkommensteuer anfällt. Der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 29.01.2009 &#8211; VI R 44/08).</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e360"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gartengestaltung" href="/steuerlexiko/4644265"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gartengestaltung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse" href="/steuerlexiko/154268"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/hinzurechnungen-verlustanteile/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungen - Verlustanteile Normen § 8 Nr. 8 GewStGR 8.4 GewStR 2009 Information Anteile eines Gewerbebetriebes am Gewinn oder Verluste einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z.B. GbR), gelten als zum Abschlussstichtag der Personengesellschaft als zugeflossen. Sie erhöhen bzw. mindern demgemäß den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Nr. 8 GewStG</p>
<p>R 8.4 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Anteile eines Gewerbebetriebes am Gewinn oder Verluste einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z.B. GbR), gelten als zum Abschlussstichtag der Personengesellschaft als zugeflossen. Sie erhöhen bzw. mindern demgemäß den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das körperschaftsteuerliche Einkommen und wirken sich damit auf die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG aus. Für die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft besteht. Dies entspricht dem Grundsatz, dass gewerbesteuerlich nur Betriebe bzw. Betriebsstätten im Inland (s. § 2 Abs. 1 GewStG) gewerbesteuerlich erfasst werden sollen.</p>
<p>Die Ergebnisse der Personengesellschaften sind zwar auch solche aus Gewerbebetrieben, aber nicht solche des Gewerbebetriebes des Gesellschafters. Da der Ertrag nur einmal erfasst werden soll und zwar bei der Personengesellschaft (= selbstständiges Steuersubjekt), in deren Gewerbebetrieb der Ertrag erwirtschaftet wird, ist er aus dem Gewerbeertrag des Gesellschafters zu eliminieren. Dies geschieht im Verlustfall durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG, da der zunächst zu ermittelnde Gewerbeertrag nach § 7 GewStG durch diesen Verlust gemindert worden ist. Dadurch soll erreicht werden, dass der in einem anderen Unternehmen erzielte Ertrag nicht den Ertrag eines weiteren Gewerbebetriebes beeinflusst. Bei positiven Erträgen ist demgemäß die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vorzunehmen (s. dazu das Stichwort Kürzungen &#8211; Gewinnanteile an Personengesellschaften).</p>
<p><strong>Umfang der Hinzurechnung:</strong> Maßgebend für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. Sie ist daher auch dann vorzunehmen, wenn die Personengesellschaft noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist (insbesondere in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase; s. R 8.4 Satz 2 GewStR 2009).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Ausl&#xE4;ndische Steuern" href="/steuerlexiko/2208377"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Komplement&#xE4;re von KGaA" href="/steuerlexiko/2208380"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten" href="/steuerlexiko/2208381"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Spenden" href="/steuerlexiko/2208382"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Spenden</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Streubesitzdividenden</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Gewinnanteile an Personengesellschaften</span></p>
</div>
</div>
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		<title>Heimunterbringung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heimunterbringung Normen Information Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim/Pflegeheim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt/pflegebedingt ist (vgl. R 33.3 EStR). Vgl. Außergewöhnliche Belastungen (ABC), unter "Altersheim".Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Heimunterbringung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e38"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="infografik" id="frg_e44"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e47">Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim/Pflegeheim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt/pflegebedingt ist (vgl. R 33.3 EStR). Vgl. <a class="doklink" title="Au&#xDF;ergew&#xF6;hnliche Belastungen (ABC) - Teil 1" href="/steuerlexiko/153977">Außergewöhnliche Belastungen (ABC)</a>, unter &#8222;Altersheim&#8220;.<br />Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, 15.04.2010 &#8211; VI R 51/09).</p>
<p id="frg_e202">Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es wird für 2015 eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8.472 EUR jährlich (monatlich 706 EUR) abgezogen. </p>
<p id="frg_e93">Ggf. kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnaher Dienstleistungen</a> in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG ist nämlich auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.</p>
<p id="frg_e104">In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienstleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen. Zum Nachweis der im Entgelt enthaltenen begünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG hat der Heimbewohner eine entsprechende Bescheinigung des Heimträgers einzureichen.</p>
<p id="frg_e109">Hinsichtlich der <strong>Unterkunft</strong> hat der Heimbewohner die Stellung eines Mieters. Begünstigt sind daher nur Aufwendungen, die auch auf einen Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für die Reinigung von Fenstern und Räumen sowie für die Gartenpflege, nicht dagegen Aufwendungen für die Gebäudeinstandsetzung und die Gebäuderenovierung. Unmaßgeblich ist, dass der Heimbetreiber bei der Kalkulation des Heimentgelts auch Instandsetzungs- und Renovierungskosten einbezieht. Dieses wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der nicht begünstigten Miete aus.</p>
<p id="frg_e114">Der auf die <strong>Verpflegung</strong> entfallende Entgeltsanteil ist nicht nach § 35a EStG begünstigt, da es sich um ein Gesamtentgelt für die Gestellung der Mahlzeiten handelt.</p>
<p id="frg_e122">In den Heimverträgen wird häufig vereinbart, dass das Gesamtentgelt auch die Leistung umfasst, dass der Heimbewohner die Möglichkeit hat, bei Bedarf bestimmte Betreuungs- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So kann das Gesamtentgelt z.B. Aufwendungen für das <strong>Vorhalten</strong></p>
<ol id="frg_e126">
<li>
<p id="frg_e128">einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e131">eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e134">eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e137">von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche und Begleitungen enthalten sowie</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e140">Aufwendungen für die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung</p>
</li>
</ol>
<p id="frg_e142">beinhalten.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e189"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Au&#xDF;ergew&#xF6;hnliche Belastungen (ABC) - Teil 1" href="/steuerlexiko/153977"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Außergewöhnliche Belastungen (ABC)</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse" href="/steuerlexiko/154268"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a></p>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/hinzurechnungen-renten-und-dauernde-lasten/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten Normen § 8 Nr. 2 GewStG a.F.Abschnitt 49 GewStR Information Inhaltsübersicht1.Bedeutung des § 8 Nr. 2 GewStG2.Zeitlicher Anwendungsbereich3.Inhalt des § 8 Nr. 2 GewStG4.Erbbauzinsen5.Rechtsfolge des § 8 Nr. 2 GewStG1. Bedeutung des § 8 Nr. 2 GewStG§ 8 Nr. 2 GewStG a.F. ergänzt § 8 Nr. 1 1. Alt.  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Nr. 2 GewStG a.F.</p>
<p>Abschnitt 49 GewStR</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Bedeutung des § 8 Nr. 2 GewStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Zeitlicher Anwendungsbereich</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Inhalt des § 8 Nr. 2 GewStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Erbbauzinsen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Rechtsfolge des § 8 Nr. 2 GewStG</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Bedeutung des § 8 Nr. 2 GewStG</h2>
<p>§ 8 Nr. 2 GewStG a.F. ergänzt § 8 Nr. 1 1. Alt. GewStG a.F.. Erfasst wird der Erwerb eines Betriebes oder Teilbetriebes bzw. Anteil an einem Betrieb gegen Gewährung einer Rente oder die Übernahme einer laufenden Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebes, z.B. zum Erwerb bestimmter Rechte. Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer bzw. die Unterstellung, dass der Gewerbebetrieb eigenfinanziert ist, bedingen, dass sich solche Zahlungen im Ergebnis nicht auf den Gewerbeertrag auswirken dürfen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Zeitlicher Anwendungsbereich</h2>
<p>Aufgrund der Neuregelung des § 8 Nr. 1 GewStG (s. dazu Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen) wird § 8 Nr. 2 GewStG<strong>ab Erhebungszeitraum 2008 aufgehoben</strong>. Für <strong>Erhebungszeiträume vor 2008</strong> gelten die <strong>folgenden Ausführungen</strong>:</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Inhalt des § 8 Nr. 2 GewStG</h2>
<p>Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes, Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen und beim Empfänger nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, sind dem <a class="doklink" title="Gewerbeertrag" href="/steuerlexiko/154880">Gewerbeertrag</a> hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 2 GewStG a.F.; Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 1 GewStR). Hierunter fallen nach Auffassung der Verwaltung Erbbauzinsen, Versorgungsrenten und Pensionsverpflichtungen (Abschnitt 49 Abs. 2 GewStR).<br />Für <strong>Erbbauzinsen</strong> wird hierzu u.a. auf ein Urteil des BFH vom 28.10.1987 (I R 126/83, BStBl II 1988, 70) verwiesen. Der 1. Senat betont in diesem Urteil, dass das Erbbaurecht ein dingliches Recht sei. Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des BFH, 24.10.1990 &#8211; X R 43/89, BStBl II 1991, 175 begründet die Verpflichtung zur wiederkehrenden Zahlung keine dauernde Last im Sinne des EStG. Dies folge daraus, dass das Erbbaurechtsverhältnis nach seinem Leistungsinhalt bilanzrechtlich ebenso wie ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis wie ein schwebendes Geschäft zu behandeln ist. Für die Gewinnermittlung muss daher davon ausgegangen werden, dass mit den Erbbauzinsen laufende Leistungen des Grundstückseigentümers abgegolten werden. Diese Rechtsprechung, die zum EStG ergangen ist und deren Anwendung im Gewerbesteuerrecht vom 10. Senat ausdrücklich offen gelassen worden ist, wird vom FG Brandenburg auf das Gewerbesteuerrecht übertragen, da die Ermittlung des Gewerbeertrages den Grundsätzen der Gewinnermittlung nach dem EStG folgt (FG Brandenburg, 27.06.2006 &#8211; 6 K 1728/03), sodass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages wiederkehrende Erbbaulasten nicht dem Gewerbeertrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. hinzuzurechnen sind. Nach dem Zweck des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. soll der objektive Gewerbeertrag der Besteuerung unterworfen werden, losgelöst von der Art der Finanzierung. Wirtschaftlich handelt es sich nicht um einen Finanzierungsbeitrag, sondern um ein Nutzungsentgelt. Auch wenn hierfür die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. nicht infrage kommt, dürfte eine erweiternde Auslegung des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. nicht möglich sein.<br />Der 1. Senat des BFH hat seine Auffassung dementsprechend im Urteil vom 07.03.2007 &#8211; I R 60/06, BB 2007, 1433 geändert. Erbbauzinsen sind somit keine Gegenleistung für den Erwerb des Betriebes, sondern rechtlich und wirtschaftlich ein Entgelt für die Überlassung des Grundstücks zur Nutzung. Sie sind daher wie Miet- und Pachtentgelte zu behandeln. Diese fallen unter § 8 Nr. 7 GewStG a.F., sodass eine Hinzurechnung ausscheidet, da das Entgelt für Nutzung von Grundbesitz nicht unter § 8 Nr. 7 GewStG a.F. fällt.<br />Bei der Alternative Erwerb ist ein (voll-)entgeltlicher Erwerb erforderlich (Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 9 GewStR). Ein solcher liegt vor, wenn der Kaufpreis über dem Kapitalkonto liegt. Ein teilentgeltlicher Erwerb wird ebenfalls erfasst (Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 14, anders BMF, 13.01.1993 &#8211; IV B 3 &#8211; S 2190 &#8211; 37/92, BStBl I 1993, 80, 464, Rz. 35). Durch die Begründung einer Rente oder dauernden Last muss die Entrichtung des Kaufpreises zumindest teilweise ersetzt werden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Vater überträgt seinen Gewerbebetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn und erhält im Gegenzug eine Leibrente zu seiner Versorgung.</p>
<p><strong>Lösung:</strong></p>
<p>Zwischen Verwandten steht oftmals der private Versorgungsgedanke bei Eigentumsübertragungen im Vordergrund. Dann sind die Rentenzahlungen privat veranlasst und dürfen nicht als Betriebsausgaben den Gewinn mindern. Daher besteht kein Grund für eine Hinzurechnung.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Soweit Renten und dauernde Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes stehen, sind sie im Gegensatz zu § 8 Nr. 1 2. Alt. GewStG a.F. nicht durch Hinzurechnung zu berücksichtigen (Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 15 GewStR).</p>
<p>Hinzuzurechnen sind nur die Renten und dauernde Lasten, die mit dem Erwerb des Betriebes oder des Anteils des Betriebes wirtschaftlich zusammenhängen, dessen Gewerbeertrag zu ermitteln ist (BFH, 25.03.1992 &#8211; I R 51/90, BStBl II 1992, 919; Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 2 GewStR).</p>
</div>
<p>Renten sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die aufgrund eines Rentenstammrechts für eine gewisse Zeitdauer gewährt werden. Dauernde Lasten sind laufende Zahlungen aufgrund eines sonstigen selbstständigen Rechts, wie Reallast, Erbbaurecht, Altenteile. Zu den dauernden Lasten gehören u.a. die Erbbauzinsen (Abschnitt 49 Abs. 2 GewStR; s. dazu näher unten).</p>
<p>Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zwischen Leibrente und dauernder Last ist bei Geldzahlungen die Gleichmäßigkeit. Von Natur aus ungleichmäßige Leistungen (z.B. bei schwankender Bemessungsgrundlage, wie z.B. Umsatz und Gewinn) sind stets als dauernde Lasten zu berücksichtigen. Bei Vereinbarung einer regelmäßigen Geldleistung ist darauf abzustellen, ob die Zahlungen bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten anzupassen sind. Wertsicherungsklauseln reichen hierfür allein nicht aus, da sie lediglich der Absicherung des Inflationsrisikos dienen (BFH, 11.3.1992 &#8211; X R 141/88, FR 1992, 333).</p>
<p>Die Gleichmäßigkeit der Zahlungen muss also nach der Natur des Vertrages vorliegen (Rentenstammrecht) oder ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart werden, ansonsten liegt eine dauernde Last vor.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>X kauft Fabrik des Y, der sich zur Ruhe setzen will, gegen Zahlung einer Leibrente. Die Rente hat den gewerblichen Gewinn des X im Jahr 08 um 7.000 EUR gemindert.</p>
<p><strong>Lösung:</strong></p>
<p>Nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. hat die Hinzurechnung von 7.000 EUR in voller Höhe zu erfolgen.</p>
</div>
<p>Zahlungen aufgrund eines für die Lebenszeit des Verpächters abgeschlossenen Pachtvertrages über einen Gewerbebetrieb sind nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F. zur Hälfte dem Gewinn hinzuzurechnen. Wird infolge einer Betriebsverlegung der Pachtvertrag später aufgehoben und erhält der Verpächter stattdessen eine Versorgungsrente, kommt eine Hinzurechnung der Rentenzahlungen nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. nicht in Betracht (s. BFH, 25.11.1992 &#8211; X R 21/91).</p>
<p>Übernimmt ein späterer Erwerber des Betriebes eine Rentenverpflichtung, die sein Rechtsvorgänger früher für den Erwerb des Betriebes eingegangen war, ist die Hinzurechnung auch bei dem späterem Erwerber vorzunehmen (BFH, 18.1.2001 &#8211; IV R 61/00, BStBl II 2001, 687).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die A-GmbH hat von der Stadt B einen Gewerbebetrieb erworben. Der Erwerb umfasst das gesamte Inventar und das Betriebsgebäude. Das Personal wurde ebenfalls übernommen. Zugunsten der GmbH wurde für das betrieblich genutzte Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Für das Betriebsgebäude wurde ein gesonderter Kaufpreis gezahlt. Das Finanzamt will bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der GmbH die Erbbauzinsen als dauernde Lasten gemäß § 8 Nr. 2 GewStG a.F. dem Gewinn hinzurechnen. Dem kann nach Auffassung des BFH nicht gefolgt werden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Erbbauzinsen</h2>
<p>Es ist umstritten, ob <strong>Erbbauzinsen</strong> aus einem Erbbaurecht, welches im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes steht, als dauernde Last vollumfänglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. unterliegen. Erbbauzinsen aus einem Erbbaurecht, welches im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes steht, unterlagen nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH als dauernde Last der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. (BFH, 28.10.1987 &#8211; I R 126/83, BStBl II 1988, 70; offen lassend: BFH, Urteil vom 24.10.1990 &#8211; X R 43/89, BStBl II 1991, 175). Diese Beurteilung ist in der Literatur umstritten. Der BFH hat seine Auffassung im Urteil vom 07.03.2007 &#8211; I R 60/06, BStBl II 2007, 654, geändert. Erbbauzinsen, die für ein unbebautes Grundstück geleistet werden, sind danach keine nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. hinzuzurechnenden dauernden Lasten, sondern rechtlich und wirtschaftlich Nutzungsentgelte für die Überlassung des Grundstücks. Diese fallen unter § 8 Nr. 7 GewStG a.F., sodass eine Hinzurechnung ausscheidet, da das Entgelt für Nutzung von Grundbesitz nicht unter § 8 Nr. 7 GewStG a.F. fällt. Es erfolgt daher weder eine Hinzurechnung von Erbbauzinsen nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F. noch nach § 8 Nr. 7 GewStG a.F., da es sich um ähnliche Zahlungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die A-GmbH hat von der Stadt B einen Gewerbebetrieb erworben. Der Erwerb umfasst das gesamte Inventar und das Betriebsgebäude. Das Personal wurde ebenfalls übernommen. Zugunsten der GmbH wurde für das betrieblich genutzte Grundstück ein Erbbaurecht bestellt. Für das Betriebsgebäude wurde ein gesonderter Kaufpreis gezahlt. Das Finanzamt will bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der GmbH die Erbbauzinsen als dauernde Lasten gemäß § 8 Nr. 2 GewStG a.F. dem Gewinn hinzurechnen. Dem kann nach Auffassung des BFH nicht gefolgt werden.</p>
</div>
<p>Ungeklärt blieb die Frage, wie Erbbauzinsen behandelt werden müssen, sofern ein Erbbaurecht an einem bereits bebauten Grundstück bestellt wird. Zivilrechtlich wird das bei der Begründung des Erbbaurechts schon vorhandene Gebäude nach § 12 Abs. 1 ErbbauRG Bestandteil des Erbbaurechts und es geht damit in das Eigentum des Erbbauberechtigten über. Beim späteren Erlöschen des Erbbaurechts wird das Gebäude wieder Bestandteil des Grundstücks (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG). Erlischt ein Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer den Erbbauberechtigten nach § 27 Abs. 1 ErbbauRG eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Der Entschädigungsanspruch entsteht grundsätzlich selbst dann, wenn das Gebäude bereits vor Bestellung des Erbbaurechts vorhanden war. Der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigte werden daher bei der Vereinbarung über die Erbbauzinsen den Eigentumsverlust an dem Gebäude und einen etwaigen späteren Entschädigungsanspruch berücksichtigen.</p>
<p><strong>Rechtslage bis einschließlich Erhebungszeitraum 2007:</strong><br />Wird für die Bestellung eines Erbbaurechts an einem bebauten Grundstücks ein Gesamt-Erbbauzins vereinbart, so muss dieser grundsätzlich auf die Überlassung des Grund und Bodens, des Gebäudes und ggf. der Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden. Eine Aufteilung erfolgt immer, wenn dem Erbbauberechtigten wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude bzw. den Betriebsvorrichtungen eingeräumt wurde und dieser darüber wie ein Eigentümer verfügen kann.</p>
<p><strong>Wirtschaftliches Eigentum wird nicht übertragen:</strong><br />Eine Hinzurechnung des Erbbauzinses zum Gewerbeertrag kommt bezogen auf das Gebäude nicht in Betracht (§ 8 Nr. 7 GewStG a.F.).<br />Der anteilige Erbbauzins, der auf überlassene Betriebsvorrichtungen entfällt, ist unter den Voraussetzungen des § 8 Nr. 7 GewStG a.F. dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, da es sich hierbei nicht um in Grundbesitz bestehendes Anlagevermögen handelt. Eine Aufteilung des Erbbauzinses kann auch in diesen Fällen vorgenommen werden.</p>
<p><strong>Wirtschaftliches Eigentum wird übertragen:</strong><br />Wird das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude sowie an Betriebsvorrichtungen an den Erbbauberechtigten übertragen, stellt sich der auf die Wirtschaftsgüter entfallende Erbbauzinsanteil grundsätzlich als Kaufpreisrate dar (einschließlich Zinsanteil), sodass der Zinsanteil ermittelt und nach § 8 Nr. 1 GewStG a.F. zur Hälfte hinzugerechnet werden muss, sofern die Zahlungen wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes (Teilbetriebes) oder mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes zusammenhängen.<br />Nach Auffassung des FG Münster können die als Erbbauzinsen bezeichneten Leistungen unter Umständen als Zeitrente (insbesondere bei hoher Wagnisbehaftung der Leistung) und nicht als Kaufpreisrate anzusehen sein (FG Münster, 09.11.2007 &#8211; 9 K 2275/06 G, EFG 2008,399).<br />In diesen Fällen erfolge die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 2 GewStG a.F., wenn die Zahlungen im Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebs) stehen; die Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. werde durch die speziellere Norm des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. verdrängt.<br />Gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 9/08). Rechtsbehelfsverfahren können in diesen Fällen ruhen.<br />Hängen die Zahlungen, gleichgültig ob diese als Kaufpreisrate oder Zeitrenten anzusehen sind, nicht mit der Gründung eines Betriebes zusammen oder dienen die als Kaufpreisrate zu beurteilenden Leistungen nicht der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes, kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Rechtsfolge des § 8 Nr. 2 GewStG</h2>
<p>Liegen die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 GewStG a.F. vor, erfolgt die volle Hinzurechnung der Beträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben (also nur bei betrieblichen Renten oder dauernden Lasten). Das ist die Differenz zwischen den Zahlungen und der Verminderung der Verbindlichkeit (Abschnitt 49 Abs. 3 Satz 1 GewStR). Bei betrieblichen Renten erfasst die Hinzurechnung nur den Zins- bzw. Ertragsanteil.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Wegen einer Rentenschuld anlässlich des Erwerbs des Betriebes sind monatlich 3.000 EUR als Rente gezahlt worden. Die Rentenschuld hat sich um 27.000 EUR verringert.</p>
<p><strong>Lösung:</strong></p>
<p>Hinzugerechnet werden 9.000 EUR (36.000 EUR ./. 27.000 EUR).</p>
</div>
<p>Erhöhen sich die Rentenzahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel, so sind die höheren Zahlungen auch bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen (Abschnitt 49 Abs. 3 Satz 3 GewStR).</p>
<p>Eine Zurechnung entfällt nach § 8 Nr. 2 Satz 2 GewStG a.F., wenn die Beträge beim Empfänger der Gewerbesteuer unterliegen (Abschnitt 51 GewStR). Dadurch wird eine Doppelerfassung vermieden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Gewerbetreibender hat einen Teilbetrieb seines Gewerbes gegen Zahlung einer Leibrente i.H.v. 2.000 EUR monatlich veräußert. Der versicherungsmathematische Barwert hat sich im Erhebungszeitraum um 14.000 EUR verringert.</p>
<p><strong>Lösung:</strong></p>
<p>Der Veräußerer muss die Differenz zwischen der jährlichen Rentenzahlung und der Minderung des Rentenbarwertes (24.000 EUR ./. 14.000 EUR = 10.000 EUR) gewinnerhöhend erfassen. Der Betrag gehört zu seinem Gewerbeertrag. Folglich führt die entsprechende Gewinnminderung beim Erwerber (ebenfalls 10.000 EUR) ausnahmsweise nicht zu einer Hinzurechnung (§ 8 Nr. 2 Satz 2 GewStG a.F.).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Ausl&#xE4;ndische Steuern" href="/steuerlexiko/2208377"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Dauerschuldzinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Gewinnanteile stiller Ges.</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Miet- und Pachtzinsen</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Komplement&#xE4;re von KGaA" href="/steuerlexiko/2208380"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Spenden" href="/steuerlexiko/2208382"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Spenden</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Streubesitzdividenden</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Verlustanteile" href="/steuerlexiko/2208383"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Miet- und Pachtzinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Stille Gesellschaft</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Heiratsbeihilfe</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heiratsbeihilfe Normen § 3 Nr. 15 EStG VZ 2005R 15 LStR VZ 2005 Information Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund einer Eheschließung ab dem 01.01.2006 entfallen. Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich ihrer Heirat nach dem 31.12.2005 zufließen.</p>
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<h1 class="stw_titel">Heiratsbeihilfe</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3 Nr. 15 EStG VZ 2005</p>
<p>R 15 LStR VZ 2005</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund einer Eheschließung ab dem 01.01.2006 entfallen. Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich ihrer Heirat nach dem 31.12.2005 zufließen.</p>
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		<title>Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungen - Ausländische Steuern Normen § 8 Nr. 12 GewStG Information Da ausländische Steuern auf ausländische Gewinne entfallen, die aufgrund des Betriebsstättenprinzips bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG gekürzt werden, dürfen sie sich nicht auf den Gewerbeertrag auswirken.Nach § 8 Nr. 12 GewStG sind daher ausländische Steuern, die  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/hinzurechnungen-auslaendische-steuern/">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Nr. 12 GewStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Da ausländische Steuern auf ausländische Gewinne entfallen, die aufgrund des Betriebsstättenprinzips bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG gekürzt werden, dürfen sie sich nicht auf den <a class="doklink" title="Gewerbeertrag" href="/steuerlexiko/154880">Gewerbeertrag</a> auswirken.</p>
<p>Nach § 8 Nr. 12 GewStG sind daher ausländische Steuern, die nach § 34c Abs. 2 oder 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte oder bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens nach § 26 Abs. 6 KStG i.V.m. § 34c Abs. 2 oder 3 EStG abgezogen wurden, unter bestimmten Voraussetzungen dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.</p>
<p>Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen, werden in der Regel auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 34c Abs. 1 EStG, § 26 Abs. 1, 6 KStG), wenn ein DBA nicht abgeschlossen ist oder das jeweilige DBA die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht (§ 34c Abs. 6 EStG). In Ausnahmefällen kann es für den Steuerpflichtigen günstiger sein, die ausländische Steuer von den Einkünften abzuziehen, z.B. dann, wenn die ausländische Bemessungsgrundlage die nach deutschem Recht ermittelte Bemessungsgrundlage deutlich übersteigt, vgl. dazu das Stichwort Ausländische Steuer &#8211; Abzug.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Gewerbetreibende G mit Sitz in Worms unterhält eine Betriebsstätte in Paraguay. Der Gewinn dieser Betriebsstätte beträgt 50.000 EUR. Hierauf entfällt eine &#8211; der deutschen Einkommensteuer entsprechende &#8211; ausländische Steuer (impuesto sobre la renta) in Höhe von 10.000 EUR. G stellt den Antrag nach § 34c Abs. 2 EStG auf Abzug der ausländischen Steuer.<br />Wie ist der Sachverhalt einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich zu beurteilen?</p>
<p><strong>Lösung:</strong><br />Der Gewinn aus der ausländischen Betriebsstätte wirkt sich nur mit 40.000 EUR auf den insgesamt (unter Berücksichtigung auch der inländischen gewerblichen Aktivitäten) zu erfassenden Betrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus.<br />Damit schlägt der Abzug auch auf die Gewerbesteuer durch. Der Gewinn in Höhe von 50.000 EUR aus der ausländischen Betriebsstätte unterliegt jedoch nicht der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 und § 9 Nr. 3 GewStG).<br />Zur Vermeidung einer zweifachen Minderung des Gewerbeertrages muss eine Hinzurechnung der ausländischen Steuer gemäß § 8 Nr. 12 GewStG erfolgen.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ausländische Steuer &#8211; Gewerbesteuer</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ausländische Steuer- Anrechnungsvoraussetzungen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ausländische Steuer &#8211; Durchführung der Anrechnung</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Komplement&#xE4;re von KGaA" href="/steuerlexiko/2208380"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten" href="/steuerlexiko/2208381"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Spenden" href="/steuerlexiko/2208382"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Spenden</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Streubesitzdividenden</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Verlustanteile" href="/steuerlexiko/2208383"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Miet- und Pachtzinsen</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsscheckverfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haushaltsscheckverfahren Normen § 23 Abs. 2a SGB IV§ 28a Abs. 7 SGB IV Information Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten bis 400 EUR wurde zum 01.04.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es findet hierbei ein vereinfachtes Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck statt (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen halbjährlich fällig  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Haushaltsscheckverfahren</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 23 Abs. 2a SGB IV</p>
<p>§ 28a Abs. 7 SGB IV</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten bis 400 EUR wurde zum 01.04.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es findet hierbei ein vereinfachtes Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck statt (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV). Ein Verzicht auf dieses Verfahren ist nicht möglich. Die Bundesknappschaft nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet den Beitrag und die Umlagen nach dem LFZG und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV).</p>
<p>Der Haushaltsscheck enthält</p>
<ol>
<li>
<p>den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,</p>
</li>
<li>
<p>den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,</p>
</li>
<li>
<p>die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und</p>
<ol>
<li>
<p>bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,</p>
</li>
<li>
<p>bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung, deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV),</p>
</li>
<li>
<p>bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3 SGB IV) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung;</p>
</li>
<li>
<p>bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,</p>
</li>
<li>
<p>bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.</p>
</li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig (§ 23 Abs. 2a SGB IV).</p>
<p>Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mit (§ 28h Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV).</p>
<p>Bei der Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten greift zudem die Sonderregelung des § 14 Abs. 3 SGB IV zur Bestimmung des Arbeitsentgeltes: Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Diese Vorschrift verbietet die Berücksichtigung von nicht in Geld gewährten Einnahmen (z.B. Sachbezügen) bei der Ermittlung des Arbeitsentgeltes. Somit kann im Bereich des Haushaltsscheckverfahrens das der einheitlichen Pauschsteuer (vgl. <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</a>) zu unterwerfende Arbeitsentgelt, von dem pauschale Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, niedriger sein als ein zur individuellen Versteuerung berechnetes Entgelt (inkl. geldwerter Vorteile).</p>
<p>Im Haushaltsscheckverfahren wird auch die <strong>Abgeltungssteuer von 2 %</strong> von der Bundesknappschaft erhoben. Das Betriebsstättenfinanzamt ist insoweit nicht zuständig, vgl. <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haushaltshilfe</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltshilfe/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haushaltshilfe Normen § 35a EStG Information Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG in Betracht. Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (450 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.Privathaushalts-Jobs: Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR im Jahr,  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltshilfe/">Haushaltshilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Haushaltshilfe</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e38"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e41">§ 35a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e44"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e47">Für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG in Betracht. Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (450 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.</p>
<p id="frg_e52"><strong>Privathaushalts-Jobs:</strong> Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR im Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen.</p>
<p id="frg_e56"><strong>Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse:</strong> Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR im Jahr.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e62"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
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