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	<title>H Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>H Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsnahe-beschaeftigungsverhaeltnisse/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Normen § 35a EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Beschäftigungsverhältnisse3.Arbeitgeber-Pool4.Haushaltsnahe Dienstleistungen5.Nachrangige Berücksichtigung6.Aufteilung der Steuerermäßigung7.Freibetrag1. AllgemeinesZusätzlich zu den steuerlichen Anreizen für Arbeitnehmer, verstärkt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse aufzunehmen, hat der Gesetzgeber Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Steuerermäßigung besteht in einem Abzug unmittelbar von der Einkommensteuer (§  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e84"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e87">§ 35a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e90"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Beschäftigungsverhältnisse</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Arbeitgeber-Pool</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Haushaltsnahe Dienstleistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Nachrangige Berücksichtigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Aufteilung der Steuerermäßigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Freibetrag</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e94">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e97">Zusätzlich zu den steuerlichen Anreizen für Arbeitnehmer, verstärkt <a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung" href="/steuerlexiko/154238">geringfügige Beschäftigungsverhältnisse</a> aufzunehmen, hat der Gesetzgeber Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse geschaffen. Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnaher Dienstleistungen</a> wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Steuerermäßigung besteht in einem Abzug unmittelbar von der Einkommensteuer (§ 35a EStG). § 35a EStG sieht je nach der Art der Beschäftigung /Dienstleistung unterschiedliche Varianten der Steuerermäßigung vor.</p>
<p id="frg_e111">Als haushaltsnahe Beschäftigung oder Dienstleistung gelten folgende Tätigkeiten:</p>
<ol id="frg_e113">
<li>
<p id="frg_e115">Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e118">Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e121">Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e124">Gartenpflege.</p>
</li>
</ol>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e126">
<p id="frg_e127">Danach gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgt. Auch die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e132">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Beschäftigungsverhältnisse</h2>
<p id="frg_e135">Es ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung im Rahmen eines Privathaushalts-Mini-Jobs (450 EUR-Job, § 8a SGB IV) erfolgt oder ob sie sozialversicherungspflichtig ist.</p>
<p id="frg_e140"><strong>Privathaushalts-Jobs:</strong> Bei Privathaushalts-Mini-Jobs werden 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR im Jahr von der Einkommensteuer abgezogen.</p>
<p id="frg_e144"><strong>Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse:</strong> Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erhöht sich der Abzug von der Einkommensteuer auf 20 % der Aufwendungen (= Arbeitslohn + Sozialversicherungsbeiträge) max. 4.000 EUR im Jahr. Hierbei handelt es sich um die folgenden Beschäftigungsverhältnisse:</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e148">
<ol id="frg_e149">
<li>
<p id="frg_e151">Regelarbeitsverhältnis im Privathaushalt (Haushälterin, Kinderbetreuung etc) bei einem Lohn &gt; 450 EUR/Monat.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e154">Zusammentreffen mehrerer Privathaushalts-Mini-Jobs mit Gesamtarbeitslohn &gt; 450 EUR.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e157">Nebeneinander ausgeübter Privathaushalts-Job und sonstiger 450 EUR-Job mit einem Gesamtarbeitslohn &gt; 450 EUR.</p>
</li>
</ol>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e159">
<p id="frg_e160"><strong>Steuerermäßigung </strong><strong>Mini-Job</strong></p>
<p id="frg_e166">Familie F beschäftigt Frau H als Haushaltshilfe für 400 EUR / Monat. Es handelt sich um eine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV.</p>
<p id="frg_e171">Lösung:</p>
<p id="frg_e173">F kann folgende Ermäßigung bei der Einkommensteuer geltend machen:<br />Lohnaufwand 12 x 400 EUR = 4.800 EUR,<br />pauschale Sozialversicherungsbeiträge 10 % v. 4.800 EUR = 480 EUR,<br />pauschale Steuer 2 % von 4.800 = 96 EUR.<br />Aufwendungen insgesamt = 5.376 EUR. Steuerermäßigung darauf 20 % = 1.075 EUR, höchstens <strong>510 EUR</strong>.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e190">
<p id="frg_e191"><strong>Steuerermäßigung sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis</strong></p>
<p id="frg_e194">Die alleinerziehende A beschäftigt Frau H als Haushaltshilfe für 400 EUR / Monat. Parallel ist H noch als Aushilfs-Kassiererin im örtlichen Einkaufsmarkt tätig und erhält für diese Tätigkeit einen Monatslohn von 300 EUR. Es handelt sich infolge der Zusammenrechnung der beiden Tätigkeiten nicht mehr um eine Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV für die pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, da die Lohngrenze von 450 EUR (Privathaushalts-Job und Mini-Job) mit insgesamt 700 EUR überschritten wird. Die Besteuerung erfolgt jeweils individuell.</p>
<p id="frg_e199">Lösung:</p>
<p id="frg_e201">Steuerermäßigung für A:<br />Lohnaufwand 12 x 400 EUR = 4.800 EUR,<br />AG-Anteil Sozialversicherung ca. 20 % v. 4.800 EUR = 960 EUR,<br />Aufwendungen insgesamt 5.760 EUR,<br />Steuerermäßigung darauf 20 % = 1.152 EUR, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung beträgt somit <strong>1.152  EUR</strong>.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e218">
<p id="frg_e219">S beschäftigt H als angestellte Haushaltshilfe. Die Aufwendungen belaufen sich im Jahr inklusive der Sozialversicherungs-Abgaben auf monatlich 1.600 EUR.</p>
<p id="frg_e221">S erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen in Höhe von 19.200 EUR = 3.840 EUR. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 4.000 EUR ist nicht überschritten.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e223">
<p id="frg_e224">Hat eine Familie eine Mini-Job-Kraft und zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft zur Unterstützung des Haushalts engagiert, kann eine Steuerermäßigung bis zu 4.510 EUR gewährt werden (510 EUR + 4.000 EUR)!</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e226">
<p id="frg_e227">Beschäftigt eine Wohneigentümergemeinschaft z.B. eine Reinigungskraft für die Reinigung des Treppenhauses auf Basis eines Mini-Jobs, sieht die Mini-Job-Zentrale dieses Arbeitsverhältnis nicht als pauschal zu verbeitragendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt gem. § 8a SGB IV an. Die Knappschaft erhebt daher die höheren Abgaben für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Begünstigt sind nach § 35a Abs. 1 EStG aber nur Mini-Jobs im Sinne des § 8a SGB IV (<a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung - Privathaushalt" href="/steuerlexiko/504261">Geringfügige Beschäftigung &#8211; Privathaushalt</a>). Damit überhaupt eine Steuerermäßigung möglich ist, sollten diese Aufwendungen m. E. als <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnahe Dienstleistungen</a> im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG angesehen werden können.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e250">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Arbeitgeber-Pool</h2>
<p id="frg_e253">Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter entsprechend (vgl. BMF, 10.01.2014 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e258">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Haushaltsnahe Dienstleistungen</h2>
<p id="frg_e261">Soweit die <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnahen Dienstleistungen</a> nicht durch einen Arbeitnehmer durchgeführt werden, kommt nach § 35a Abs. 2 EStG ebenfalls eine Steuerermäßigung in Betracht. Abzugsfähig sind 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Haushaltsdienstleistungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung mit dem Höchstbetrag von 4.000 EUR gilt gemeinsam für Beschäftigungsverhältnisse und für Dienstleistungen.</p>
<p id="frg_e269">Durch diese Regelung sind vor allem Dienstleistungen im Haushalt oder für die Kinderbetreuung begünstigt, die nicht durch eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person sondern durch einen Selbstständigen oder durch ein Unternehmen erledigt werden, z.B.</p>
<ol id="frg_e271">
<li>
<p id="frg_e273">Beauftragung selbstständiger Unternehmer,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e276">Reinigungsfirmen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e279">Fensterputzerfirmen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e282">Pflegedienste.</p>
</li>
</ol>
<p id="frg_e284">Voraussetzung für den Steuerabzug ist das Vorhandensein einer Rechnung des beauftragten Unternehmens / Dienstleisters sowie der Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Unternehmens / Dienstleisters. Barzahlungen sind unabhängig vom Nachweis nicht begünstigt.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e286">
<p id="frg_e287">Der getrenntlebende M beauftragt ein &#8222;Haushaltsservice-Unternehmen&#8220;. Frau AN ist Arbeitnehmerin bei dem Unternehmen und erledigt nun 3 x wöchentlich je 3 Stunden anfallende Arbeiten im Haushalt. Das Haushaltsservice-Unternehmen stellt M dafür 25 EUR/Stunde in Rechnung.</p>
<p id="frg_e289"><strong>Lösung:</strong></p>
<p id="frg_e292">M kann folgende Steuerermäßigung geltend machen. Aufwand 50 Wochen x 9 Stunden x 25 EUR =  1.250 EUR. Steuerermäßigung darauf 20 % = 2.250 EUR, höchstens 4.000 EUR. Die Steuerermäßigung beträgt somit 2.250 EUR.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e294">
<p id="frg_e295">Für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist nach dem Gesetz ebenfalls keine zeitanteilige Kürzung vorgesehen. Auch einmalige Leistungen sind daher begünstigt!</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e297">
<p id="frg_e298">Eine Familie beauftragt im Juli eine Gartenbaufirma für 3.000 EUR mit der Pflege des häuslichen Gartens. Eine Steuerermäßigung ist möglich in Höhe von 20 % von 3.000 EUR = 600 EUR.</p>
</div>
<p id="frg_e300">Für handwerkliche Dienstleistungen kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Betracht. (<a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">Haushaltsnahe Dienstleistungen</a> sowie <a class="doklink" title="Handwerkerleistungen" href="/steuerlexiko/2601297">Handwerkerleistungen</a>).</p>
<p id="frg_e308">Zu Zweifelsfragen bezüglich der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen s. auch BMF, 10.01.2014 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e313">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Nachrangige Berücksichtigung</h2>
<p id="frg_e316">Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit sie nicht <a class="doklink" title="Werbungskosten" href="/steuerlexiko/154609">Werbungskosten</a> oder <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a> darstellen oder unter die (<a class="doklink" title="Kinderbetreuungskosten" href="/steuerlexiko/154313">Kinderbetreuungskosten</a>) fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e327">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Aufteilung der Steuerermäßigung</h2>
<p id="frg_e330">Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können die Steuerermäßigung nur gemeinsam in Anspruch nehmen. Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten erfolgt eine Zurechnung bei dem, der die Aufwendungen getragen hat. Sie wird auf Antrag im Verhältnis 50 : 50 zwischen den Ehegatten aufgeteilt (§ 26a Abs. 2 EStG).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e346">
<p id="frg_e347">Nicht &#8222;ausgeschöpfte&#8220; Steuerermäßigungen können nicht ins Vorjahr oder ins Folgejahr übertragen werden!</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e349">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Freibetrag</h2>
<p id="frg_e352">Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG mindert die Steuervorauszahlungen. Sie kann als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Der Freibetrag beträgt dabei das 4-fache der Steuerermäßigung (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG). Dabei wird also ein Steuersatz von 25 % unterstellt. Bei Ausschöpfen der Höchstbeträge also höchstens für:<br />Privathaushalts-Jobs-Mini-Jobs 4 x 510 EUR = 2.040 EUR.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e365"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsnahe-beschaeftigungsverhaeltnisse/">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Heimunterbringung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heimunterbringung Normen Information Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim/Pflegeheim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt/pflegebedingt ist (vgl. R 33.3 EStR). Vgl. Außergewöhnliche Belastungen (ABC), unter "Altersheim".Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/heimunterbringung/">Heimunterbringung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Heimunterbringung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e38"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="infografik" id="frg_e44"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e47">Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim/Pflegeheim sind ggf. als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt krankheitsbedingt/pflegebedingt ist (vgl. R 33.3 EStR). Vgl. <a class="doklink" title="Au&#xDF;ergew&#xF6;hnliche Belastungen (ABC) - Teil 1" href="/steuerlexiko/153977">Außergewöhnliche Belastungen (ABC)</a>, unter &#8222;Altersheim&#8220;.<br />Aufwendungen eines nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen, der mit seinem pflegebedürftigen Ehegatten in ein Wohnstift übersiedelt, können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abgezogen werden (BFH, 15.04.2010 &#8211; VI R 51/09).</p>
<p id="frg_e202">Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, können nur die über die üblichen Kosten der Unterhaltung eines Haushalts hinausgehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Es wird für 2015 eine Haushaltsersparnis in Höhe von 8.472 EUR jährlich (monatlich 706 EUR) abgezogen. </p>
<p id="frg_e93">Ggf. kommt eine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnaher Dienstleistungen</a> in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG ist nämlich auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung her für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.</p>
<p id="frg_e104">In der Regel schließt der Heimbetreiber mit dem Heimbewohner einen Vertrag ab, in dem er sich gegen Entgelt zur Überlassung einer Unterkunft, der Gewährung von Verpflegung und von Dienst- und Betreuungsleistungen verpflichtet. Eine gesonderte Aufteilung des Entgelts auf einzelne Dienstleistungen wird im Vertrag nicht vorgenommen. Zum Nachweis der im Entgelt enthaltenen begünstigten Aufwendungen i.S. des § 35a EStG hat der Heimbewohner eine entsprechende Bescheinigung des Heimträgers einzureichen.</p>
<p id="frg_e109">Hinsichtlich der <strong>Unterkunft</strong> hat der Heimbewohner die Stellung eines Mieters. Begünstigt sind daher nur Aufwendungen, die auch auf einen Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für die Reinigung von Fenstern und Räumen sowie für die Gartenpflege, nicht dagegen Aufwendungen für die Gebäudeinstandsetzung und die Gebäuderenovierung. Unmaßgeblich ist, dass der Heimbetreiber bei der Kalkulation des Heimentgelts auch Instandsetzungs- und Renovierungskosten einbezieht. Dieses wirkt sich ausschließlich auf die Höhe der nicht begünstigten Miete aus.</p>
<p id="frg_e114">Der auf die <strong>Verpflegung</strong> entfallende Entgeltsanteil ist nicht nach § 35a EStG begünstigt, da es sich um ein Gesamtentgelt für die Gestellung der Mahlzeiten handelt.</p>
<p id="frg_e122">In den Heimverträgen wird häufig vereinbart, dass das Gesamtentgelt auch die Leistung umfasst, dass der Heimbewohner die Möglichkeit hat, bei Bedarf bestimmte Betreuungs- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So kann das Gesamtentgelt z.B. Aufwendungen für das <strong>Vorhalten</strong></p>
<ol id="frg_e126">
<li>
<p id="frg_e128">einer hauseigenen Betreuungseinrichtung für demenzkranke Bewohner</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e131">eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e134">eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e137">von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche und Begleitungen enthalten sowie</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e140">Aufwendungen für die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung</p>
</li>
</ol>
<p id="frg_e142">beinhalten.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e189"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Au&#xDF;ergew&#xF6;hnliche Belastungen (ABC) - Teil 1" href="/steuerlexiko/153977"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Außergewöhnliche Belastungen (ABC)</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse" href="/steuerlexiko/154268"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungen - Komplementäre von KGaA Normen § 8 Nr. 4 GewStGR 8.2 GewStR 2009 Information 1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStGDem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die aufgrund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens abgezogen worden sind.Die  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Nr. 4 GewStG</p>
<p>R 8.2 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG</h2>
<p>Dem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die aufgrund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens abgezogen worden sind.</p>
<p>Die KGaA ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG ein Gewerbebetrieb und unterliegt daher der Gewerbesteuer. Sie ist einkommensteuerrechtlich als <strong>Mischform</strong> zwischen einer Personengesellschaft (im Hinblick auf den Bereich des Komplementärs) und einer Kapitalgesellschaft (im Hinblick auf den Kommanditbereich, der als Aktienkapital ausgestaltet ist) zu behandeln. Daher sind die § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG anzuwenden.</p>
<p>Der Komplementär einer KGaA bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sein Gewinnanteil ist bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens der KGaA nach § 9 Nr. 1 KStG abzuziehen. Gleiches gilt für von der KGaA bezogene Leistungsvergütungen.Andere Leistungsvergütungen wie Zinsen oder Mieten / Pachten werden in § 9 Nr. 1 KStG nicht ausdrücklich genannt, sind aber aufgrund des Trennungsprinzips, das zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern gilt, bei der Gewinnermittlung der KGaA als Betreibsausgaben abziehbar. Dies gilt nur nicht für überhöhte Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht abzugsfähig sind.</p>
<p>Die Hinzurechnung erfolgt auch, wenn der Komplementär eine Kapitalgesellschaft und damit selbst gewerbesteuerpflichtig ist (R 8.2 Satz 2 GewStR 2009). In diesem Fall erfolgt allerdings die entsprechende Kürzung nach § 9 Nr. 2b) GewStG bei der Komplementärgesellschaft.</p>
<p>Wenn der Komplementär als natürliche Person keinen eigenen Gewerbebetrieb nach § 2 Nr. 1 GewStG unterhält, der der Gewerbesteuer unterliegt, müssen die Gewinnanteile dem Gewerbebetrieb der KGaA zugeordnet werden, um sie der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Aus diesem Grund erfolgt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG.</p>
<p>Die Hinzurechnung umfasst nicht die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG im Gewinn des persönlich haftenden Gesellschafters enthaltenen Vergütungen für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern. Diese Beträge sind aber ggf. nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (R 8.2 Satz 4 GewStR 2009).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Übersicht über die nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnenden Beträge bzw. nicht hinzuzurechenden Beträge</h2>
<p>Nach § 8 Nr. 4 GewStG sind hinzuzurechnen:</p>
<ul>
<li>
<p>der nicht auf das Grundkapital entfallende Gewinnanteil des Komplementärs,</p>
</li>
<li>
<p>Bezüge, die der Komplementär für seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied etc. erhält, einschließlich gewinnabhängiger Vergütungsbestandteile,</p>
</li>
<li>
<p>Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und andere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Altersversorgung des Komplementärs.</p>
</li>
</ul>
<p>Nicht nach § 8 Nr. 4 GewStG hinzuzurechnen sind:</p>
<ul>
<li>
<p>Dividenden, die auf das vom Komplemetär gehaltene Grundkapital gezahlt werden</p>
</li>
<li>
<p>Vergütungen, die der Komplementär als Freiberufler o.Ä.von der Gesellschaft erhält,</p>
</li>
<li>
<p>Zinsen, die der Komplementär für hingegebene Darlehen von der KGaA erhält sowie</p>
</li>
<li>
<p>Mieten oder Pachten für von ihm an die KGaA überlassene Wirtschaftsgüter.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Ausl&#xE4;ndische Steuern" href="/steuerlexiko/2208377"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten" href="/steuerlexiko/2208381"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Spenden" href="/steuerlexiko/2208382"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Spenden</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Streubesitzdividenden</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Verlustanteile" href="/steuerlexiko/2208383"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Komplementäre von KGaA</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Miet- und Pachtzinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Stille Gesellschaft</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinzurechnungsbetrag &#8211; Freibetrag Lohnsteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer Normen § 39a EStG Information 1. AllgemeinesArbeitnehmer mit zwei Beschäftigungsverhältnissen erhalten für ihren Zweitjob die Steuerklasse VI. Die Steuerklasse VI führt aber zu hohen steuerlichen Abzügen. Dies kann mit einem Freibetrag in Höhe des - beim ersten Dienstverhältnis - nicht ausgeschöpften Grundfreibetrags häufig aufgefangen werden.Im Gegenzug zur Berücksichtigung eines Freibetrags bei  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungsbetrag &#8211; Freibetrag Lohnsteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e56"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e59">§ 39a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e62"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e65">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e68">Arbeitnehmer mit zwei Beschäftigungsverhältnissen erhalten für ihren Zweitjob die Steuerklasse VI. Die Steuerklasse VI führt aber zu hohen steuerlichen Abzügen. Dies kann mit einem Freibetrag in Höhe des &#8211; beim ersten Dienstverhältnis &#8211; nicht ausgeschöpften Grundfreibetrags häufig aufgefangen werden.<br />Im Gegenzug zur Berücksichtigung eines Freibetrags bei einem weiteren Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) wird beim ersten Dienstverhältniss in gleicher Höhe ein so genannter Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§ 39a EStG). Ein Hinzurechnungsbetrag ist nur dann möglich, wenn der Grundfreibetrag durch die Höhe des Arbeitslohns nicht ausgeschöpft wird. Dieser Hinzurechnungsbetrag wird bei der Ermittlung der Lohnsteuer aus dem ersten Dienstverhältnis als fiktiver Arbeitslohn dem tatsächlich gezahlten Lohn hinzugerechnet. Durch ihn wird letztlich sichergestellt, dass es zu einem für den gesamten Arbeitslohn zutreffenden Lohnsteuerabzug kommt.</p>
<p id="frg_e76">Die Vormerkung des Hinzurechnungsbetrags beim ersten Dienstverhältnis ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Freibetrags bei der Steuerklasse VI.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e78">
<p id="frg_e79">Um zu vermeiden, dass es im ersten Dienstverhältnis auf Grund des Hinzurechnungsbetrages zu unnötigen Steuerzahlungen kommt, sollte der Freibetrag auf der Steuerklasse VI möglichst auf den Teil des lohnsteuerlich freibleibenden Betrags begrenzt werden, der im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e81">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gleichzeitige Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten usw.</h2>
<p id="frg_e84">Neben der Berücksichtigung eines Freibetrages bei der Steuerklasse VI nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG bleibt es bei den übrigen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 39a Abs. 1 Nr. 1 &#8211; 6 EStG z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen, Behinderung oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten etc.</p>
<p id="frg_e92">Der Ansatz eines solchen &#8222;normalen&#8220; Freibetrags hat allerdings Auswirkungen auf die Höhe des Hinzurechnungsbetrags. Dabei sind drei Fälle zu unterscheiden:</p>
<ol id="frg_e94">
<li>
<p id="frg_e96">Der Hinzurechnungsbetrag ist höher als der &#8222;normale&#8220; Freibetrag:</p>
<p id="frg_e98">Als Hinzurechnungsbetrag wird dann nur noch der um den normalen Freibetrag gekürzte Betrag beim ersten Dienstverhältnis berücksichtigt. Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag werden also saldiert.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e101">Der Hinzurechnungsbetrag entspricht exakt dem &#8222;normalen&#8220; Freibetrag:</p>
<p id="frg_e103">Beim ersten Dienstverhältnis werden weder ein Freibetrag noch ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e106">Der Hinzurechnungsbetrag ist geringer als der &#8222;normale&#8220; Freibetrag:</p>
<p id="frg_e108">In diesem Fall wird beim ersten Dienstverhältnis ein Freibetrag in Höhe des um den Hinzurechnungsbetrag gekürzten &#8222;normalen&#8220; Freibetrags berücksichtigt.</p>
</li>
</ol>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e110">
<p id="frg_e111">E hat zwei Dienstverhältnisse. Im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I) beträgt ihr Monatslohn 600 EUR. Hier fallen jährlich Werbungskosten in Höhe von 2.500 EUR an. Im zweiten Dienstverhältnis (VI) liegt ihr Arbeitslohn bei 290 EUR monatlich. E hat sowohl die Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten als auch eines Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 3.500 EUR bei dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse I beantragt.</p>
<p id="frg_e113">Lösung:</p>
<p id="frg_e115">Bei der Steuerklasse VI wird ein Freibetrag von 3.500 EUR / Jahr bzw. 292 EUR / Monat berücksichtigt. Für den Arbeitslohn aus diesem Dienstverhältnis ist damit keine Steuer einzubehalten.</p>
<p id="frg_e117">Der Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten beträgt in diesem Fall 1.500 EUR (Werbungskosten 2.500 EUR abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000 EUR).</p>
<p id="frg_e119">Bei dem Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse I wird folgender Hinzurechnungsbetrag angesetzt:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Hinzurechnungsbetrag"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e334" span="1">
<col id="e335" span="1" width="57%" />
<col id="e336" span="1" width="20%" />
<col id="e337" span="1" width="23%" /></colgroup>
<colgroup id="e121" span="1" />
<tfoot id="e122">
<tr id="e123">
<td style="width:57%" id="e124" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e125">Hinzurechnungsbetrag:</p>
</td>
<td style="width:20%" id="e127" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e128">jährlich</p>
</td>
<td style="width:23%" id="e130" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e131">2.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e133">
<td style="width:57%" id="e134" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" id="e136" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e137">monatlich</p>
</td>
<td style="width:23%" id="e139" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e140">167 EUR</p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody id="e142">
<tr id="e143">
<td style="width:57%" id="e144" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e145">Freibetrag</p>
</td>
<td style="width:43%" colspan="2" id="e147" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e148">3.500 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e150">
<td style="width:57%" id="e151" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e152">Freibetrag wegen Werbungskosten</p>
</td>
<td style="width:43%" colspan="2" id="e154" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e155">1.500 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e157">
<td style="width:57%" id="e158" rowspan="1"> </td>
<td style="width:43%" colspan="2" id="e160" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e161">&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e163">Bei der monatlichen Lohnabrechnung ergibt sich dadurch folgendes Ergebnis:</p>
<table id="frg_tb2" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Lohnabrechnung"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e351" span="1">
<col id="e352" span="1" width="2%" />
<col id="e353" span="1" width="79%" />
<col id="e354" span="1" width="19%" /></colgroup>
<colgroup id="e165" span="1" />
<tfoot id="e166">
<tr id="e167">
<td style="width:2%" id="e168" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e169">=</p>
</td>
<td style="width:79%" id="e171" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e172"><strong>maßgebender Arbeitslohn</strong></p>
</td>
<td style="width:19%" id="e175" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e176">767 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e178">
<td style="width:2%" id="e179" rowspan="1"> </td>
<td style="width:79%" id="e181" rowspan="1"> </td>
<td style="width:19%" id="e183" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e185">
<td style="width:2%" id="e186" rowspan="1"> </td>
<td style="width:79%" id="e188" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e189">Lohnsteuer Steuerklasse I</p>
</td>
<td style="width:19%" id="e191" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e192">0 EUR</p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody id="e194">
<tr id="e195">
<td style="width:2%" id="e196" rowspan="1"> </td>
<td style="width:79%" id="e198" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e199">Arbeitslohn</p>
</td>
<td style="width:19%" id="e201" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e202">600 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e204">
<td style="width:2%" id="e205" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e206">+</p>
</td>
<td style="width:79%" id="e208" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e209">Hinzurechnungsbetrag</p>
</td>
<td style="width:19%" id="e211" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e212">167 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e214">
<td style="width:2%" id="e215" rowspan="1"> </td>
<td style="width:79%" id="e217" rowspan="1"> </td>
<td style="width:19%" id="e219" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e220">&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Handwerkerleistungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/handwerkerleistungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/handwerkerleistungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Handwerkerleistungen Normen § 35a Abs. 3 EStG Information Inhaltsübersicht1.Voraussetzungen der Steuerermäßigung2.Nachweise3.Begünstigte Leistungen4.Terrasse/Stellplatz5.Gartengestaltung6.Pauschalen7.Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers8.Vorweggenommene Aufwendungen9.KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen10.Keine doppelte Förderung11.Wohnung im Ausland12.Verlustvortrag1. Voraussetzungen der SteuerermäßigungDie Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Es können 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.200 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Handwerkerleistungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e88"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e91">§ 35a Abs. 3 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e94"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Voraussetzungen der Steuerermäßigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Nachweise</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Begünstigte Leistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Terrasse/Stellplatz</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Gartengestaltung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Pauschalen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Vorweggenommene Aufwendungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Keine doppelte Förderung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Wohnung im Ausland</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Verlustvortrag</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e98">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Voraussetzungen der Steuerermäßigung</h2>
<p id="frg_e101">Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Es können <strong>20 Prozent der Aufwendungen</strong> bis zu einem Betrag von <strong>maximal 1.200 EUR</strong> im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt für alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung (ggf. auch in der aus beruflichen oder privaten Gründen gehaltenen Zweitwohnung) und auf dem Grundstück. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um <a class="doklink" title="Werbungskosten" href="/steuerlexiko/154609">Werbungskosten</a> oder <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a> z.B. bei einem vermieteten Objekt handelt.</p>
<p id="frg_e118">Absetzbar sind nur die Arbeits- (incl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht aber die Materialkosten. Es sollte auf einen separaten Ausweis der Arbeits- und Materialkosten geachtet werden. Begünstigt ist der Bruttobetrag incl. Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Es reicht wohl aus, wenn der in einer Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird: Im Rechnungsbetrag sind Materialkosten &#8211; bzw. Arbeitskosten &#8211; in Höhe von &#8230;. enthalten. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e128">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Nachweise</h2>
<p id="frg_e131">Es ist nicht erforderlich, dass Belege dem Finanzamt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie müssen aber auf Anforderung vorgelegt werden können.</p>
<p id="frg_e133">Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e135">
<p id="frg_e136">Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Ein Muster einer solchen Bescheinigung ist als Anlage 2 dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2296-b/07/0003:004, BStBl I 2104, 75 beigefügt.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e158">
<p id="frg_e159">Um von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen zu profitieren, muss die Rechnung nicht unbedingt vom Auftraggeber beglichen werden. Die Ermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag überweisen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e164">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Begünstigte Leistungen</h2>
<p id="frg_e167">Zu den gem. § 35a Abs. 3 EStG begünstigten handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.</p>
<ul id="frg_e171">
<li>
<p id="frg_e173">Arbeiten an Innen- und Außenwänden</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e176">Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e179">Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e182">Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e185">Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e188">Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e191">Modernisierung oder Austausch der Einbauküche</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e194">Modernisierung des Badezimmers</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e197">Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e200">Maßnahmen der Gartengestaltung</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e203">Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e205">Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt (Ausnahme ggf. Anschluss an Wasserversorgung oder Aufwendungen für einen Winterdienst).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e207">
<p id="frg_e208">Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Maßgebend ist die Fertigstellung des Haushalts. D.h. nach dem Einzug sind die noch anfallenden weiteren Arbeiten begünstigt. </p>
</div>
<p id="frg_e213">Das beauftrage Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es ist auch unerheblich, ob der Auftragnehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e239">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Terrasse/Stellplatz</h2>
<p id="frg_e242">Begünstigt sind z.B. Arbeiten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse. Begünstigt ist auch die Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich der Überdachung, wenn der Steuerbürger bereits eingezogen ist. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e244">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Gartengestaltung</h2>
<p id="frg_e247">Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG kann lt. BFH-Urteil vom 13.07.2011 &#8211; VI R 61/10 &#8211; auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit sei ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder etwa ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e257">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Pauschalen</h2>
<p id="frg_e260">Entrichtet der Mieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, liegen (auch) nach Auffassung des BFH gem. Urteil vom 05.07.2012 &#8211; VI R 18/10 &#8211; keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen vor.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e268">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers</h2>
<p id="frg_e271">Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass der Erbe in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten sind demnach vom Erben steuerlich absetzbar, und zwar auch dann, wenn er nur mittelbarer Auftraggeber der Leistung ist, weil der Vermieter die Renovierung auf Kosten des Erben veranlasst.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e273">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Vorweggenommene Aufwendungen</h2>
<p id="frg_e276">Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als &#8211; vorweggenommene &#8211; haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e292">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen</h2>
<p id="frg_e320">Der Gesetzgeber hat in § 35a Abs. 3 EStG klargestellt, dass öffentliche Förderungen zu einem Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG führen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e328">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Keine doppelte Förderung</h2>
<p id="frg_e331">Gemäß BFH-Urteil vom 29.07.2010 &#8211; VI R 60/09, können auch zusammen veranlagte Ehegatten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal in Anspruch nehmen, selbst wenn sie mehrere Wohnungen nutzen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e336">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Wohnung im Ausland</h2>
<p id="frg_e339">Begünstigt sind innerhalb der Europäischen Union oder des EWR liegende Haushalte des Steuerpflichtigen. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e347">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld12.">12. Verlustvortrag</h2>
<p id="frg_e350">Die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG geht verloren, wenn beim Steuerpflichtigen in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine Einkommensteuer anfällt. Der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 29.01.2009 &#8211; VI R 44/08).</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e360"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gartengestaltung" href="/steuerlexiko/4644265"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gartengestaltung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Dienstleistungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Haushaltsnahe Besch&#xE4;ftigungsverh&#xE4;ltnisse" href="/steuerlexiko/154268"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/handwerkerleistungen/">Handwerkerleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsbegleitgesetz 2011</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsbegleitgesetz-2011/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haushaltsbegleitgesetz 2011 Information Inhaltsübersicht1.Einzelheiten1.1Maßnahmen zur Erhöhung der Staatseinnahmen1.2Maßnahmen zur Minderung der Staatsausgaben1.3Sonstige Maßnahmen2.Gesetzentwurf und weitere Dokumente3.GesetzgebungsverfahrenMit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 soll das sog. Zukunftspaket der Bundesregierung umgesetzt werden.1. Einzelheiten1.1 Maßnahmen zur Erhöhung der StaatseinnahmenDas im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) enthaltende Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG), mit dem auch der Flugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen wird, um Anreize für umweltgerechteres  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Haushaltsbegleitgesetz 2011</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Einzelheiten</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.1">Maßnahmen zur Erhöhung der Staatseinnahmen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.2">Maßnahmen zur Minderung der Staatsausgaben</a></div>
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<li>
<div class="eingeb_listnum">1.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.3">Sonstige Maßnahmen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Gesetzentwurf und weitere Dokumente</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Gesetzgebungsverfahren</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 soll das sog. Zukunftspaket der Bundesregierung umgesetzt werden.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Einzelheiten</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.1">1.1 Maßnahmen zur Erhöhung der Staatseinnahmen</h3>
<p>Das im Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) enthaltende <strong>Luftverkehrsteuergesetz</strong> (LuftVStG), mit dem auch der Flugverkehr in die Mobilitätsbesteuerung einbezogen wird, um Anreize für umweltgerechteres Verhalten zu setzen, stellt ein komplett neues Gesetz dar. Mit der neuen Luftverkehrsteuer werden Abflüge von deutschen Flughäfen ab 01.01.2011 besteuert. Der Steuersatz ist abhängig von der Entfernung zum Zielort (gemessen vom Flughafen Frankfurt am Main aus). Die Steuersätze betragen acht EUR für Kurzstrecken bis 2.500 km, 25 EUR für Mittelstrecken zwischen 2.501 und 6.000 Km und 45 EUR für Langstrecken ab 6.001 km. <strong>Flüge zu den deutschen, niederländischen und dänischen Nordseeinseln</strong>, die nicht mit dem Auto oder mit der Bahn erreicht werden können, sind von der Ticketsteuer befreit. Der Start- oder Zielflughafen auf dem Festland darf allerdings nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt sein.</p>
<p>Des Weiteren sollen auch die <strong>Änderungen des Energie- und des Stromsteuergesetzes</strong> positiv auf die Einnahmeseite der öffentlichen Haushalte wirken. Mit ihnen werden im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführte <strong>Steuerbegünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt</strong> und <strong>Fehlentwicklungen eingeschränkt</strong>.</p>
<p>Allerdings wurden die <strong>Steuervergünstigung für energieintensive Unternehmen nicht so hoch</strong> wie ursprünglich geplant <strong>abgesenkt</strong>. Diese Unternehmen erhalten damit weiterhin Steuervergünstigungen aus der ökologischen Steuerreform &#8211; wenn auch nicht mehr so hoch wie zuvor: <br />Der ermäßigte Steuersatz bei der <strong>Stromsteuer</strong> für das produzierende Gewerbe greift erst oberhalb eine Sockelbetrages. Dieser Sockelbetrag wurde von gut 500 EUR auf 1.000 EUR verdoppelt. Zuvor mussten Unternehmen für 25 Megawattstunden den normalen Steuersatz zahlen, mit dem HBeglG 2011 gilt dies für 50 Megawattstunden. Für den Strom, der oberhalb des Sockelbetrages verbraucht wird, zahlen die Unternehmen 75 % statt zuvor 60 % des normalen Stromsteuersatzes von 20,50 EUR je Megawattstunde. Bei der <strong>Energiesteuer</strong> wurden die ermäßigten Sätze ähnlich angepasst. Die maximale Steuerentlastung der Unternehmen wurde zudem auf 90 % reduziert. Zuvor wurden den Betrieben bis zu 95 % der Mehrbelastung aus der rot-grünen &#8222;Ökosteuerreform&#8220; erstattet.<br />Die Steuermindereinnahmen im Vergleich zum Regierungsentwurf werden auf rund 550 Millionen EUR geschätzt. Davon sollen 200 Millionen EUR durch die <strong>Erhöhung der Tabaksteuer</strong> wieder hereingeholt werden.</p>
<p>Auch die <strong>Änderungen der Insolvenzordnung</strong> sollen die Staatseinnahmen verbessern. Durch sie soll die <strong>Rolle der öffentlichen Hand im Insolvenzverfahren gestärkt</strong> werden. In den Artikeln 3 (Änderung der Insolvenzordnung) und 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) des HBeglG 2011 sind mehrere Regelungen zusammengefasst, die die Position der öffentlichen Hand als &#8222;Pflichtgläubiger&#8220; im Insolvenzverfahren gegenüber anderen abgesicherten und bevorrechtigten Insolvenzgläubigern verbessern. Dies ist nach der Gesetzesbegründung vor allem deshalb gerechtfertigt, weil der Fiskus sich &#8211; anders als andere Gläubigergruppen &#8211; seine Schuldner nicht aussuchen könne und somit als &#8222;Zwangsgläubiger&#8220; auch regelmäßig keine Möglichkeiten habe, seine Ansprüche mit Sicherheiten zu unterlegen.</p>
<p>Allerdings fällt auch die <strong>Begünstigung der Finanzverwaltung im Insolvenzverfahren</strong> nicht mehr so stark aus wie zuvor geplant. Im Insolvenzrecht besteht gem. §§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 InsO für bestimmte Fallkonstellationen ein <strong>Aufrechnungsverbot</strong> zwischen Ansprüchen und Gegenansprüchen von Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner. Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte die Finanzbehörde als Ausnahme von diesem Verbot die Möglichkeit erhalten. gegenseitige Forderungen zwischen Finanzamt und Krisenunternehmen zu verrechnen. Diese Begünstigung der Finanzbehörde ist nun doch nicht umgesetzt worden.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.2">1.2 Maßnahmen zur Minderung der Staatsausgaben</h3>
<p>Für die Ausgabenseite des Bundeshaushalts ergeben sich aus dem HBeglG 2011 Auswirkungen aus der Neujustierung mehrerer Sozialgesetze:</p>
<p>Beim <strong>Arbeitslosengeld II entfällt</strong> die <strong>gesetzliche Rentenversicherungspflicht</strong> der Leistungsbezieher. Des Weiteren wurde der befristete <strong>Zuschlag</strong>, der zuvor übergangsweise gezahlt wird, um vorübergehend die Differenz zwischen einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld und den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszugleichen, <strong>gestrichen</strong>.</p>
<p>Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden den Rentenversicherungsträgern die <strong>Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen nach § 291c des SGB VI nicht mehr vom Bund erstattet</strong>. Zudem wird dem <strong>Gesundheitsfonds</strong> der gesetzlichen Krankenversicherungen im Haushaltsjahr 2011 einmalig ein weiterer <strong>Zuschuss i.H.v. 2 Mrd. EUR</strong> zugeführt.</p>
<p>Beim <strong>Elterngeld</strong> wurde die <strong>Ersatzquote</strong> ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 EUR monatlich von 67 % auf 65 % <strong>abgesenkt</strong>. Außerdem sieht das HBeglG 2011 eine <strong>Anrechnung des Elterngeldes</strong> beim <strong>Bezug von Sozialleistungen</strong>, insbesondere beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II, vor. Zudem erhalten Steuerpflichtige, die als <strong>Alleinerziehende mehr als 250.000 EUR</strong> oder als <strong>Verheiratete mehr als 500.000 EUR</strong> im Jahr versteuern, ab dem 01.01.2011 <strong>kein Elterngeld</strong> mehr. Laut Regierung sollen dadurch jährlich rund 3,8 Millionen EUR eingespart werden.</p>
<p>Des Weiteren wurde der der zum 01.01.2009 eingeführte <strong>Heizkostenzuschuss beim Wohngeld</strong> wieder <strong>gestrichen</strong>.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.3">1.3 Sonstige Maßnahmen</h3>
<p><strong>Änderungen der Bundeshaushaltsordnung</strong> sowie des <strong>Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung</strong> dienen der Anpassung der in diesen Regelungen enthaltenen Vorschriften an zwischenzeitliche Rechtsänderungen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gesetzentwurf und weitere Dokumente</h2>
<p><strong>Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates bzw. Bundestages:</strong></p>
<p>Gesetzentwurf der Bundesregierung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/030/1703030.pdf" rel="noopener noreferrer">BT-Drs. 17/3030 (PDF)</a></p>
<p>Gesetzentwurf in der durch den Haushaltsausschuss geänderten Fassung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703406.pdf" rel="noopener noreferrer">BT-Drs. 17/3406 (PDF)</a></p>
<p>Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages auf der Grundlage der vorgenannten Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/680-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/680-10.pdf" rel="noopener noreferrer">BR-Drs. 680/10 (PDF)</a></p>
<p>Beschluss des Bundesrates: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/680-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/680-10(B).pdf" rel="noopener noreferrer">BR-Drs. 680/10(B) (PDF)</a></p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Gesetzgebungsverfahren</h2>
<table border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
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<col width="80%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">26.11.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss im Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">28.10.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss im Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">26.10.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss im Haushaltsausschuss</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">30.09.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Erstmalige Beratung im Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">01.09.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung</td>
</tr>
</table>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsbegleitgesetz-2011/">Haushaltsbegleitgesetz 2011</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haftung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haftung Normen § 69 AO§ 71 AO§ 75 AO Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Haftung des gesetzlichen Vertreters (§ 69 AO)3.Haftung bei Steuerhinterziehung (§ 71 AO)4.Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)1. AllgemeinesNeben der Haftung des Arbeitgebers für den Lohnsteuerabzug kennt das Steuerrecht eine Reihe weiterer Haftungstatbestände, nach denen neben dem eigentlichen Steuerschuldner auch Dritte für die Steuerschulden in Anspruch  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Haftung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 69 AO</p>
<p>§ 71 AO</p>
<p>§ 75 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Haftung des gesetzlichen Vertreters (§ 69 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Haftung bei Steuerhinterziehung (§ 71 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Neben der <strong>Haftung des Arbeitgebers für den Lohnsteuerabzug</strong> kennt das Steuerrecht eine Reihe weiterer Haftungstatbestände, nach denen neben dem eigentlichen Steuerschuldner auch Dritte für die Steuerschulden in Anspruch genommen werden können.</p>
<p>Zu den wichtigsten Haftungstatbeständen gehören die <strong>Haftung des gesetzlichen Vertreters</strong>, die <strong>Haftung bei Steuerhinterziehung</strong> und die <strong>Haftung bei Betriebsübernahme</strong>.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Haftung des gesetzlichen Vertreters (§ 69 AO)</h2>
<p>Zu den gesetzlichen Vertretern gehören neben Eltern, Vormund, Ergänzungspfleger; bei der Vertretung natürlicher Personen vor allem die Geschäftsführer und Vorstände von AG, GmbH, Personengesellschaften, Vereinen, Stiftungen etc.</p>
<p>Der gesetzliche Vertreter haftet, soweit durch eine Pflichtverletzung seinerseits Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt werden.</p>
<p>Eine <strong>Haftung</strong> kommt immer dann in Betracht, wenn der Steuerschuldner selbst nicht mehr in der Lage ist, die Steuern zu begleichen, und die Vollstreckung gegen diesen erfolglos verlaufen ist. </p>
<p>Die Haftung trifft den Vertreter auch dann, wenn er bestimmte Aufgaben auf andere Mitarbeiter delegiert hat und sich z.B. um die Steuerangelegenheiten des Unternehmens nicht kümmert.</p>
<p>In der Praxis besonders häufig anzutreffen ist die <strong>Geschäftsführerhaftung</strong> wenn das Unternehmen in Liquiditätsschwierigkeiten gerät. Vielfach erliegen Geschäftsführer &#8211; vor allem wenn sie zugleich auch noch Gesellschafter sind &#8211; der Versuchung und behandeln das Finanzamt als Gläubiger zweiter Klasse. Es wird zunächst versucht, Kunden und Lieferanten möglichst lange und mit allen verfügbaren Mitteln finanziell zufrieden zu stellen, um so den Betrieb möglichst lange aufrecht zu erhalten und zu sanieren. Werden die fälligen Forderungen des Finanzamts in dieser Situation nicht oder nicht im gleichen Umfang wie die Forderungen der übrigen Gläubiger befriedigt, löst das regelmäßig jene Haftung des Geschäftsführers aus.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei Zahlungsschwierigkeiten sollte zunächst durch Stundungs- und Erlassanträge versucht werden, einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Wird dem nicht statt gegeben, so müssen, um eine Haftung auszuschließen, alle fälligen Forderungen des Finanzamts mit der gleichen Quote beglichen werden wie die anderer Gläubiger. Reichen die Mittel nicht aus, müssen die vorhandenen Beträge, ähnlich wie bei der Insolvenz, auf alle Gläubiger verteilt werden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Haftung bei Steuerhinterziehung (§ 71 AO)</h2>
<p>Wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist, ohne selbst Steuerschuldner zu sein (z.B. Steuerhinterziehung durch den Geschäftsführer einer GmbH zu Gunsten der Firma) oder zur Steuerhinterziehung anstiftet bzw. Beihilfe leistet, haftet für die hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen.</p>
<p>Eine rechtskräftige Verurteilung ist dabei nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme. Das Finanzamt kann daher auch vor Abschluss des Steuerstrafverfahrens bereits einen Haftungsbescheid erlassen.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Auch eine <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Allgemeines" href="/steuerlexiko/3406359">Selbstanzeige</a> hat zwar strafbefreiende Wirkung, sie führt aber nicht zu einem Ausschluss der Haftung.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Haftung bei Betriebsübernahme (§ 75 AO)</h2>
<p>Nach § 75 AO haftet derjenige, der einen Betrieb oder selbstständigen Teilbetrieb entgeltlich oder unentgeltlich übernimmt, für die Steuern des Betriebes.</p>
<p>Voraussetzung ist, dass der Betrieb /Teilbetrieb <strong>im Ganzen</strong> übergeht, sodass der Erwerber in der Lage ist, den Betrieb ohne große organisatorische und finanzielle Änderungen weiterzuführen. Es muss sich ferner um einen &#8222;lebenden&#8220; Betrieb handeln, bei dem nicht von vornherein feststeht, dass er unmittelbar nach der Übertragung liquidiert wird.</p>
<p>Die Haftung erstreckt sich auf alle Betriebssteuern wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Kfz-Steuer etc., und zwar auch insoweit als sie sich möglicherweise erst nach der Übertragung, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung ergeben.</p>
<p>Nicht in die Haftung einbezogen werden die persönlichen Steuern des früheren Inhabers, die sich aus möglichen Änderungen ergeben, z.B. Einkommensteuer und Vermögensteuer.</p>
<p>Darüber hinaus gilt eine generelle zivilrechtliche Haftung für den Betriebsübernehmer, wenn er die Firma fortführt (§ 25 HGB).</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Hinzurechnungen - Verlustanteile Normen § 8 Nr. 8 GewStGR 8.4 GewStR 2009 Information Anteile eines Gewerbebetriebes am Gewinn oder Verluste einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z.B. GbR), gelten als zum Abschlussstichtag der Personengesellschaft als zugeflossen. Sie erhöhen bzw. mindern demgemäß den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Hinzurechnungen &#8211; Verlustanteile</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Nr. 8 GewStG</p>
<p>R 8.4 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Anteile eines Gewerbebetriebes am Gewinn oder Verluste einer OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (z.B. GbR), gelten als zum Abschlussstichtag der Personengesellschaft als zugeflossen. Sie erhöhen bzw. mindern demgemäß den Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das körperschaftsteuerliche Einkommen und wirken sich damit auf die Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG aus. Für die Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft besteht. Dies entspricht dem Grundsatz, dass gewerbesteuerlich nur Betriebe bzw. Betriebsstätten im Inland (s. § 2 Abs. 1 GewStG) gewerbesteuerlich erfasst werden sollen.</p>
<p>Die Ergebnisse der Personengesellschaften sind zwar auch solche aus Gewerbebetrieben, aber nicht solche des Gewerbebetriebes des Gesellschafters. Da der Ertrag nur einmal erfasst werden soll und zwar bei der Personengesellschaft (= selbstständiges Steuersubjekt), in deren Gewerbebetrieb der Ertrag erwirtschaftet wird, ist er aus dem Gewerbeertrag des Gesellschafters zu eliminieren. Dies geschieht im Verlustfall durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG, da der zunächst zu ermittelnde Gewerbeertrag nach § 7 GewStG durch diesen Verlust gemindert worden ist. Dadurch soll erreicht werden, dass der in einem anderen Unternehmen erzielte Ertrag nicht den Ertrag eines weiteren Gewerbebetriebes beeinflusst. Bei positiven Erträgen ist demgemäß die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vorzunehmen (s. dazu das Stichwort Kürzungen &#8211; Gewinnanteile an Personengesellschaften).</p>
<p><strong>Umfang der Hinzurechnung:</strong> Maßgebend für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG ist der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ergebende Verlustanteil. Sie ist daher auch dann vorzunehmen, wenn die Personengesellschaft noch nicht oder nicht mehr gewerbesteuerpflichtig ist (insbesondere in der Vorbereitungs- oder Abwicklungsphase; s. R 8.4 Satz 2 GewStR 2009).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Ausl&#xE4;ndische Steuern" href="/steuerlexiko/2208377"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Ausländische Steuern</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Komplement&#xE4;re von KGaA" href="/steuerlexiko/2208380"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Komplementäre von KGaA</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten" href="/steuerlexiko/2208381"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Renten und dauernde Lasten</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Hinzurechnungen - Spenden" href="/steuerlexiko/2208382"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Spenden</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Streubesitzdividenden</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Zinsen und fiktive Zinsen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Gewinnanteile an Personengesellschaften</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Heiratsbeihilfe</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/heiratsbeihilfe/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Heiratsbeihilfe Normen § 3 Nr. 15 EStG VZ 2005R 15 LStR VZ 2005 Information Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund einer Eheschließung ab dem 01.01.2006 entfallen. Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich ihrer Heirat nach dem 31.12.2005 zufließen.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Heiratsbeihilfe</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3 Nr. 15 EStG VZ 2005</p>
<p>R 15 LStR VZ 2005</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ist die Steuerfreiheit für Zuwendungen aufgrund einer Eheschließung ab dem 01.01.2006 entfallen. Hiervon betroffen sind Zuwendungen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin anlässlich ihrer Heirat nach dem 31.12.2005 zufließen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/heiratsbeihilfe/">Heiratsbeihilfe</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haushaltsscheckverfahren</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/haushaltsscheckverfahren/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Haushaltsscheckverfahren Normen § 23 Abs. 2a SGB IV§ 28a Abs. 7 SGB IV Information Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten bis 400 EUR wurde zum 01.04.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es findet hierbei ein vereinfachtes Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck statt (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen halbjährlich fällig  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Haushaltsscheckverfahren</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 23 Abs. 2a SGB IV</p>
<p>§ 28a Abs. 7 SGB IV</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten bis 400 EUR wurde zum 01.04.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es findet hierbei ein vereinfachtes Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck statt (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV). Ein Verzicht auf dieses Verfahren ist nicht möglich. Die Bundesknappschaft nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet den Beitrag und die Umlagen nach dem LFZG und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV).</p>
<p>Der Haushaltsscheck enthält</p>
<ol>
<li>
<p>den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,</p>
</li>
<li>
<p>den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,</p>
</li>
<li>
<p>die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und</p>
<ol>
<li>
<p>bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,</p>
</li>
<li>
<p>bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung, deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV),</p>
</li>
<li>
<p>bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3 SGB IV) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung;</p>
</li>
<li>
<p>bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,</p>
</li>
<li>
<p>bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.</p>
</li>
</ol>
</li>
</ol>
<p>Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig (§ 23 Abs. 2a SGB IV).</p>
<p>Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mit (§ 28h Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV).</p>
<p>Bei der Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten greift zudem die Sonderregelung des § 14 Abs. 3 SGB IV zur Bestimmung des Arbeitsentgeltes: Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Diese Vorschrift verbietet die Berücksichtigung von nicht in Geld gewährten Einnahmen (z.B. Sachbezügen) bei der Ermittlung des Arbeitsentgeltes. Somit kann im Bereich des Haushaltsscheckverfahrens das der einheitlichen Pauschsteuer (vgl. <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</a>) zu unterwerfende Arbeitsentgelt, von dem pauschale Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, niedriger sein als ein zur individuellen Versteuerung berechnetes Entgelt (inkl. geldwerter Vorteile).</p>
<p>Im Haushaltsscheckverfahren wird auch die <strong>Abgeltungssteuer von 2 %</strong> von der Bundesknappschaft erhoben. Das Betriebsstättenfinanzamt ist insoweit nicht zuständig, vgl. <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</a>.</p>
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