<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>I / J Archives - Steuerberater Hannover</title>
	<atom:link href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon-kategorie/i-j/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon-kategorie/i-j/</link>
	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
	<lastBuildDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.6</generator>

<image>
	<url>https://hannovers-steuerberater.de/wp-content/uploads/2024/05/steuerberater-hannover-512-66x66.jpg</url>
	<title>I / J Archives - Steuerberater Hannover</title>
	<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon-kategorie/i-j/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-versendungslieferungen/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-versendungslieferungen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergemeinschaftliche-versendungslieferungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen Normen § 3c UStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Voraussetzungen2.1Lieferung eines Gegenstandes2.2Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer2.3Der Gegenstand muss von einem in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden2.4Lieferung an bestimmte Abnehmer2.4.12.5Überschreiten der Lieferschwelle2.6Verbrauchssteuerpflichtige Waren1. AllgemeinesEine besondere Regelung (sog. Versandhandelsregelung) ist für Versendungslieferungen innerhalb der EG-Staaten getroffen worden, bei denen Gegenstände vom liefernden Unternehmer aus dem Gebiet eines  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-versendungslieferungen/">Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3c UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Voraussetzungen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Lieferung eines Gegenstandes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Der Gegenstand muss von einem in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Lieferung an bestimmte Abnehmer</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4.1" /></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.5">Überschreiten der Lieferschwelle</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.6">Verbrauchssteuerpflichtige Waren</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Eine besondere Regelung (sog. Versandhandelsregelung) ist für Versendungslieferungen innerhalb der EG-Staaten getroffen worden, bei denen Gegenstände vom liefernden Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates insbesondere an private Abnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Diese Lieferungen gelten als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Sie sind deshalb durch den Versendungslieferer im <strong>Bestimmungsland</strong> zu versteuern.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Voraussetzungen</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Lieferung eines Gegenstandes</h3>
<p>Die besondere Vorschrift des § 3c UStG gilt grundsätzlich für alle Lieferungen, nicht jedoch für die Lieferung von neuen Fahrzeugen.</p>
<p>Ist Gegenstand der Lieferung eine <a class="doklink" title="Werklieferung" href="/steuerlexiko/154800">Werklieferung</a> gilt die Sonderregelung nur, wenn das fertige Werk befördert bzw. versendet wird. Sind noch Montage, Installationsarbeiten oder sonstige Leistungen nach Beförderung oder Versendung am Bestimmungsort erforderlich (sog. Montagelieferungen), wird das Werk erst zu diesem Zeitpunkt fertig gestellt. Das hat zur Folge, dass keine Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes vorliegt und daher der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 7 UStG im Mitgliedstaat der Montage liegt.</p>
<p>Werden gebrauchte Gegenstände geliefert, die der <a class="doklink" title="Differenzbesteuerung" href="/steuerlexiko/154654">Differenzbesteuerung</a> unterliegen, kommt die Sonderregelung des § 3c UStG nicht zur Anwendung (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Beförderung oder Versendung durch den liefernden Unternehmer</h3>
<p>Im Gegensatz zu anderen Vorschriften spielt es hier eine Rolle, wer die Beförderung oder Versendung vornimmt. Es ist erforderlich, dass der <strong>Lieferer</strong> den Gegenstand selbst befördert oder in seinem Auftrag versendet. Das bedeutet, dass bei Beauftragung einer Spedition der Lieferer und nicht der Abnehmer den Auftrag zur Versendung erteilen muss. Wird der Gegenstand durch den Abnehmer abgeholt, ist § 3c UStG nicht anwendbar, sodass eine Versteuerung im Ursprungsland erfolgen muss.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Der Gegenstand muss von einem in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden</h3>
<p>Die Warenbewegung muss so gestaltet sein, dass der Liefergegenstand von einem Mitgliedstaat in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Unschädlich ist auch eine vorangehende Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet durch den <strong>Lieferer</strong>, wenn er den Gegenstand in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Abnehmers zum freien Verkehr abfertigen lässt.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Das Versandhandelsunternehmen B in Belgien, das die Lieferschwelle in Deutschland überschreitet, versendet von Australien Gegenstände an private Abnehmer in Deutschland. Die Gegenstände werden zunächst nach Rotterdam (Niederlande) befördert und dort zum freien Verkehr abgefertigt.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Grundsätzlich gelten die Lieferungen nach § 3 Abs. 8 UStG als in den Niederlanden ausgeführt, da der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Nach § 3c UStG wir der Ort der Lieferung jedoch nach Deutschland verlagert, sodass hier die Versteuerung vorzunehmen ist.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Lieferung an bestimmte Abnehmer</h3>
<p>Der Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat muss jemand sein, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat. Nur wenn beim Abnehmer die von seinem Mitgliedstaat festgelegte Erwerbsschwelle <strong>nicht</strong> überschritten ist und der Abnehmer auf die Anwendung der Erwerbsschwelle auch nicht verzichtet hat, ist die Versandhandelsregelung anwendbar.</p>
<p>Ob beim Abnehmer die maßgebliche Erwerbsschwelle überschritten ist, kann vom Lieferer nicht ohne weiteres erkannt werden. Nur wenn er im laufenden Jahr oder im Vorjahr größere Lieferungen, deren Entgelte ohne Umsatzsteuer die jeweilige Erwerbsschwelle überschreiten, an den Abnehmer getätigt hat, kann er dies erkennen. Ansonsten muss er sich auf die Angaben des Abnehmers verlassen.</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Privatpersonen</strong></p>
<p>Bei Lieferungen an private Abnehmer ist die Erwerbsschwelle nicht zu beachten. Zu den privaten Abnehmern gehören auch Unternehmer, die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen, sondern für ihren privaten Bedarf erwerben.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen</strong></p>
<p>Maßgebend sind die Vorschriften des Mitgliedstaates des Abnehmers. Da es in der EU noch keine verbindliche Regelung über die den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze gibt, können sich je nach Mitgliedstaat Unterschiede ergeben. Für Abnehmer in Deutschland ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie ausschließlich Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 8 bis Nr. 28 UStG ausführen.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Kleinunternehmer, für deren Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird</strong></p>
<p>Für Abnehmer in Deutschland ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn sie unter die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen und nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben. Für deutsche Lieferer, die in andere Mitgliedstaaten liefern, ist zu beachten, dass das Recht des jeweiligen Mitgliedstaates des Abnehmers maßgebend ist.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>In den Mitgliedstaaten Italien und Spanien ist eine Kleinunternehmerregelung nicht vorgesehen.</p>
</div>
<p><a class="doklink" title="Kleinunternehmer - EU" href="/steuerlexiko/630993">Kleinunternehmer &#8211; EU</a></p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Pauschalierende Land- und Forstwirte</strong></p>
<p>Unter diese Abnehmergruppe fallen alle Unternehmer, die nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwenden. Bei Unternehmern, die sowohl Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes &#8211; für den die Pauschalregelung in Anspruch genommen wird -, als auch im Rahmen eines gewerblichen Betriebes ausführen, ist danach zu unterscheiden, für welchen Bereich der Gegenstand geliefert worden ist.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">5.</div>
<div class="listenpunkt">
<p><strong>Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben</strong></p>
<p>Unter diese Abnehmergruppe fallen sowohl die juristischen Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG), als auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Gemeinden). Da entweder der Abnehmer Nichtunternehmer sein muss oder die Lieferungen für den nichtunternehmerischen Bereich geliefert sein müssen, hat die Vorschrift in der Regel nur für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts praktische Bedeutung.</p>
<p>Für deutsche Lieferer ist auch hier zu beachten, dass die Grundsätze und Bestimmungen nach den Vorschriften des Mitgliedstaates des Abnehmers anzuwenden sind.</p>
</div>
</li>
</ol>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei den Abnehmern 2. bis 5. ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzung des besonderen Abnehmers vorliegt, wenn er bei dem Umsatzgeschäft ohne <a class="doklink" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a> auftritt. Der Abnehmer sollte jedoch befragt werden, ob er nach den Bestimmungen seines Mitgliedstaates unter die Ausnahmeregelung fällt.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.4.1">2.4.1 </h4>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.5">2.5 Überschreiten der Lieferschwelle</h3>
<p>Aus praktischen Gründen unterliegen nur die innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen eines Unternehmers der Umsatzbesteuerung im Empfänger- oder Bestimmungsland, die nach Überschreiten der <a class="doklink" title="Lieferschwellen" href="/steuerlexiko/154695">Lieferschwelle</a> im jeweiligen Mitgliedstaat erfolgen oder innergemeinschaftliche Versendungslieferungen für den Fall, dass der Unternehmer auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet hat. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Unternehmer, die nur in geringem Umfang Lieferungen im Sinne der Versandhandelsregelung tätigen, in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.6">2.6 Verbrauchssteuerpflichtige Waren</h3>
<p>Die innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen sind ohne Ausnahme im Bestimmungsland zu versteuern, wenn es sich um die Lieferung Verbrauchssteuerpflichtiger Waren an private Abnehmer handelt (z.B. Mineralöl, Alkohol, Tabakwaren etc.).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Kleinunternehmer - EU" href="/steuerlexiko/630993"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kleinunternehmer &#8211; EU</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Lieferschwellen" href="/steuerlexiko/154695"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Lieferschwellen</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-versendungslieferungen/">Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-versendungslieferungen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Jahressteuergesetz 2010</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahressteuergesetz-2010/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahressteuergesetz-2010/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/jahressteuergesetz-2010/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Jahressteuergesetz 2010 Information Inhaltsübersicht1.Wichtige Regelungen im Jahressteuergesetz 20101.1Änderungen des Einkommensteuergesetzes1.2Änderungen des Umsatzsteuergesetzes1.3Änderungen der Abgabenordnung1.4Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Grunderwerbsteuergesetzes2.Gesetzentwurf und weitere Dokumente3.Stand des Gesetzgebungsverfahrens1. Wichtige Regelungen im Jahressteuergesetz 2010Das Jahressteuergesetzes 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelregelungen. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. die folgenden geplanten Regelungen:1.1 Änderungen des EinkommensteuergesetzesFür  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahressteuergesetz-2010/">Jahressteuergesetz 2010</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Jahressteuergesetz 2010</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Wichtige Regelungen im Jahressteuergesetz 2010</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.1">Änderungen des Einkommensteuergesetzes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.2">Änderungen des Umsatzsteuergesetzes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.3">Änderungen der Abgabenordnung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.4">Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Grunderwerbsteuergesetzes</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Gesetzentwurf und weitere Dokumente</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Stand des Gesetzgebungsverfahrens</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Wichtige Regelungen im Jahressteuergesetz 2010</h2>
<p>Das Jahressteuergesetzes 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelregelungen. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. die folgenden geplanten Regelungen:</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.1">1.1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes</h3>
<ul>
<li>
<p>Für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pflegschaften ist Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 Euro pro Jahr ab 2011 eingeführt worden (§ 3 Nr. 26b EStG).</p>
</li>
<li>
<p>Für Verlustfeststellungen und Steuerfestsetzungen der Folgejahre wurden materielle und formelle Erfordernisse festgeschrieben, nach denen eine Änderung des Steuerbescheides bei nachträglich erklärten Verlusten möglich ist (§ 10d Abs. 4 EStG).</p>
</li>
<li>
<p>In Bezug auf die Steuervergünstigung für <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnahe Dienstleistungen</a> wurden bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Förderung herausgenommen werden, um Doppelförderungen zu vermeiden (§ 35a EStG).</p>
</li>
<li>
<p>Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland ansässigen zu einem im Inland ansässigen Verein werden besteuert (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG).</p>
</li>
<li>
<p>In Freibetragsfällen bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z.B. &#8222;Saisonarbeiter&#8220;) soll von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgesehen werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).</p>
</li>
<li>
<p>Wegen der zeitlichen Verzögerung hinsichtlich der Einführung des Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) müssen Übergangsregelungen geschaffen werden (§ 39e EStG).</p>
</li>
<li>
<p>Die Bemessungsgrundlage der AfA bei der Einlage von privaten Wirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen wurde angepasst (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG).</p>
</li>
<li>
<p>Es wurden Änderungen beim Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen (§§ 43ff EStG).</p>
</li>
</ul>
<p>Weitere Änderungen des Einkommensteuergesetzes:</p>
<p><strong>Arbeitszimmer:</strong><br />Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde das steuerliche Abzugsverbot für die Kosten eines <a class="doklink" title="Arbeitszimmer" href="/steuerlexiko/153953">häuslichen Arbeitszimmers</a> im Rahmen des JStG 2010 aufgehoben. Danach können bis zu 1.250 EUR geltend gemacht werden, &#8222;wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht&#8220; (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Bei noch offenen Steuerfällen, in denen kein Steuer- oder Feststellungsbescheid ergangen ist, ist die Regelung rückwirkend ab 2007 anzuwenden.</p>
<p><strong>Riester-Förderung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger:</strong><br />Empfänger von Arbeitslosengeld II können die <a class="doklink" title="Altersvorsorge" href="/steuerlexiko/153913">Riester-Förderung</a> erhalten (§ 10a Abs. 1 EStG). Die Förderung wäre ohne eine solche Gesetzesänderung ausgelaufen, weil Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht mehr in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, diese Pflichtversicherung aber Voraussetzung für die Riester-Förderung ist.</p>
<p><strong>Erstattungszinsen des Finanzamts steuerpflichtig</strong><br /><a class="doklink" title="Erstattungszinsen" href="/steuerlexiko/4144872">Erstattungszinsen</a>, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt, sind steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Diese &#8222;Klarstellung&#8220; wurde in das Gesetz eingefügt. Allerdings können auf der anderen Seite Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. In der Gesetzesbegründung wird dies als &#8222;bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind&#8220;, bezeichnet.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.2">1.2 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes</h3>
<ul>
<li>
<p>Rückwirkende Steuerbefreiungen privater Kulturunternehmen mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung (Rückabwicklung von Vorsteuerabzügen) sind nur noch zeitlich begrenzt (4 Jahre) möglich (§ 4 Nr. 20a UStG).</p>
</li>
<li>
<p>Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ist auf die Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern erweitert worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 u. 8 UStG).</p>
</li>
<li>
<p>Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ist neu geregelt worden. Soweit die Vorsteuer auf Leistungen für den nicht unternehmerisch genutzten Teil entfällt, ist der Vorsteuerabzug nunmehr ausgeschlossen (Abschaffung des sog. Seeling-Modells, § 15 Abs. 1b UStG).</p>
</li>
<li>
<p>Die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre ab 2010 sind elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 UStG).</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.3">1.3 Änderungen der Abgabenordnung</h3>
<ul>
<li>
<p>Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bei der Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit sind ausgeweitet worden (§ 31b AO). Die Finanzbehörden sollen damit in die Lage versetzt werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden Tatsachen über das Vorliegen einer Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit mitzuteilen.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.4">1.4 Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Grunderwerbsteuergesetzes</h3>
<ul>
<li>
<p>Eingetragene Lebenspartner werden rückwirkend zum 01.08.2001 im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie im Grunderwerbsteuergesetz mit Ehegatten gleichgestellt (§§ 15 Abs. 1 ErbStG, 16 Abs. 1 ErbStG, § 3 GrEStG).</p>
</li>
</ul>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gesetzentwurf und weitere Dokumente</h2>
<p><strong>Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Bundesrates bzw. Bundestages:</strong></p>
<p>Gesetzentwurf der Bundesregierung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_161/SharedDocs/Drucksachen/2010/0301-400/318-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/318-10.pdf" rel="noopener noreferrer">BR-Drs. 318/10 (PDF)</a>.</p>
<p>Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/028/1702823.pdf" rel="noopener noreferrer">BT-Drs. 17/2823 (PDF)</a></p>
<p>Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/679-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/679-1-10.pdf" rel="noopener noreferrer">BR-Drs. 679/1/10 (PDF)</a></p>
<p>Gesetzentwurf in der vom Bundestag am 28.10.2010 beschlossenen Fassung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_179/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/679-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/679-10.pdf" rel="noopener noreferrer">BR-Drs. 679/10 (PDF)</a></p>
<p>Beschluss des Bundesrates: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0601-700/679-10_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/679-10(B).pdf" rel="noopener noreferrer">BR-Drs. 679/10(B) (PDF)</a></p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Stand des Gesetzgebungsverfahrens</h2>
<table border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="20%" span="1" />
<col width="80%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">26.11.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss im Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">28.10.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss im Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">27.10.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss im Finanzausschuss</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">06.10.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beratung im Finanzausschuss</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">27.08.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">09.07.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Stellungnahme und Änderungsvorschläge durch den Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">01.07.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1"> Entwurf wurde in <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/17/17051.pdf#P.5372" rel="noopener noreferrer">erster Lesung</a> in der Plenarsitzung am 01.07.2010 an den federführenden Finanzausschuss überwiesen.</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">19.05.2010</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2010 im Bundeskabinett.</td>
</tr>
</table>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahressteuergesetz-2010/">Jahressteuergesetz 2010</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahressteuergesetz-2010/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Innergemeinschaftliches Verbringen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliches-verbringen/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliches-verbringen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergemeinschaftliches-verbringen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergemeinschaftliches Verbringen Normen § 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG Information Ein unternehmensinternes innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung aus einem anderen EG-Staat zu seiner Verfügung in das Inland oder aus dem Inland zu seiner Verfügung in einen anderen EG-Staat befördert oder versendet (§  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliches-verbringen/">Innergemeinschaftliches Verbringen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergemeinschaftliches Verbringen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Ein unternehmensinternes innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens zu einer nicht nur vorübergehenden Verwendung aus einem anderen EG-Staat zu seiner Verfügung in das Inland oder aus dem Inland zu seiner Verfügung in einen anderen EG-Staat befördert oder versendet (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Nicht unter diese Regelung fällt das Befördern eines Gegenstandes zu einer lediglich vorübergehenden Verwendung.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die deutsche Baufirma Tief und Hoch AG befördert einen Baukran zu ihrer Baustelle auf dem Flughafen Amsterdam. Nach Abschluss der Arbeiten wird der Baukran wieder nach Deutschland zurückgebracht.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Dieses unternehmensinterne Verbringen fällt nicht unter die Regelung des § 1a UStG.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Baufirma befördert von ihrem Lager in Deutschland Stahlträger nach Amsterdam, wo sie beim Flughafenbau verwendet werden.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Da die Firma Tief und Hoch AG die Stahlträger bei einer Werklieferung verwendet, die in den Niederlanden steuerpflichtig ist, gilt das Verbringen als vorübergehende Verwendung. Es liegt daher keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 3a Abs. 1a Nr. 1 UStG vor.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 3</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Firma Tief und Hoch AG verbringt aus ihrer Filiale in Deutschland eine Computeranlage in ihre Filiale in Frankreich. Die Anlage soll dort installiert werden und auf Dauer für die Lagerverwaltung eingesetzt werden.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Da es sich hier nicht um eine vorübergehende Verwendung handelt, werden mit diesem unternehmensinternen Vorgang gleichzeitig zwei Steuertatbestände in zwei EG-Staaten bewirkt:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>eine innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland. Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 UStG steuerfrei;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb in Frankreich unterliegt dort der Umsatzsteuer. Eine ausführliche Darstellung der Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens mit Beispielen ergibt sich aus dem Schreiben des BMF, 19.11.1993 &#8211; IV C 3 &#8211; S 7100 a &#8211; 1 &#8211; V C 4, BStBl I 1993, 1004.</p>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gemeinschaftsgebiet" href="/steuerlexiko/154667"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gemeinschaftsgebiet</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliches-verbringen/">Innergemeinschaftliches Verbringen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliches-verbringen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Innergem. Güterbeförderung &#8211; Nebenleistungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergem-gueterbefoerderung-nebenleistungen/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergem-gueterbefoerderung-nebenleistungen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergem-gueterbefoerderung-nebenleistungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergem. Güterbeförderung - Nebenleistungen Information Häufig werden von den Transportunternehmen neben der Güterbeförderung Nebenleistungen wie Beladen, Entladen oder Umschlagen etc. erbracht. Das sind in der Regel unselbstständige Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (= Hauptleistung) erbracht werden. Diese Nebenleistungen sind daher umsatzsteuerlich wie eine Beförderungsleistung zu behandeln.Werden die Tätigkeiten wie Beladen, Entladen, Umschlagen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergem-gueterbefoerderung-nebenleistungen/">Innergem. Güterbeförderung &#8211; Nebenleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergem. Güterbeförderung &#8211; Nebenleistungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Häufig werden von den Transportunternehmen neben der Güterbeförderung Nebenleistungen wie Beladen, Entladen oder Umschlagen etc. erbracht. Das sind in der Regel <strong>unselbstständige</strong> Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (= Hauptleistung) erbracht werden. Diese Nebenleistungen sind daher umsatzsteuerlich wie eine Beförderungsleistung zu behandeln.</p>
<p>Werden die Tätigkeiten wie Beladen, Entladen, Umschlagen etc. als <strong>selbstständige</strong> Leistung erbracht, ist diese Leistung dort zu versteuern, wo der ausführende Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3b Abs. 2 UStG). Die Leistungen werden selbstständig erbracht, wenn sie durch einen anderen als dem mit der Güterbeförderung beauftragten Unternehmer ausgeführt werden.</p>
<p>Verwendet der Leistungsempfänger (Auftraggeber der Beförderungsleistung) eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Abgangsland erteilte USt-IdNr., verlagert sich der Ort der Nebenleistung in den EU-Mitgliedstaat, der diese USt-IdNr. erteilt hat. Damit ist die Versteuerung der Nebenleistung im selben EU-Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu versteuern ist.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der deutsche Unternehmer M in München beauftragt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. den in Österreich ansässigen Transportunternehmer ÖT eine LKW-Ladung Büromöbel in Italien abzuholen und an seinen Kunden P in Paris zu befördern. M beauftragt den in Paris ansässigen Unternehmer F mit der Entladung des LKW.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Die Entladung des LKW durch F in Paris stellt eine selbstständige Nebenleistung zu einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung dar. Da M seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Nebenleistung nach Deutschland. M muss bei der Bezahlung der Rechnung beachten, dass sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf ihn verlagert. Er muss die Umsatzsteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen.</p>
</div>
<p>Der Unternehmer, der die Nebenleistung erbringt, muss den Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung nachweisen. Das kann durch entsprechende Angaben im Frachtbrief oder durch eine Bescheinigung des Leistungsempfängers erfolgen (Abschnitt 4.3.4 Abs. 4 UStAE ).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche G&#xFC;terbef&#xF6;rderung" href="/steuerlexiko/154676"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Güterbeförderung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Aufbau" href="/steuerlexiko/631022"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer &#8211; Aufbau</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - EU" href="/steuerlexiko/631025"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer &#8211; EU</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergem-gueterbefoerderung-nebenleistungen/">Innergem. Güterbeförderung &#8211; Nebenleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergem-gueterbefoerderung-nebenleistungen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Innergemeinschaftliche Güterbeförderung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-gueterbefoerderung/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-gueterbefoerderung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergemeinschaftliche-gueterbefoerderung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Information Inhaltsübersicht1.Begriff2.Rechtsfolgen3.AusnahmenFür die Beförderung von Gütern und der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wurden ab dem 01.01.1993 für den EU-Binnenmarkt Sonderregelungen geschaffen, die zu einer abweichenden Besteuerung führen.1. BegriffInnergemeinschaftliche Güterbeförderungen liegen vor, wennGegenstände befördert werden unddie Beförderung in einem EU-Mitgliedstaat beginnt unddie Beförderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet.Die Beförderung kann durch einen oder  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-gueterbefoerderung/">Innergemeinschaftliche Güterbeförderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergemeinschaftliche Güterbeförderung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Begriff</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Rechtsfolgen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Ausnahmen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Für die Beförderung von Gütern und der damit in Zusammenhang stehenden Leistungen wurden ab dem 01.01.1993 für den EU-Binnenmarkt Sonderregelungen geschaffen, die zu einer abweichenden Besteuerung führen.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Begriff</h2>
<p>Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen liegen vor, wenn</p>
<ul>
<li>
<p>Gegenstände befördert werden und</p>
</li>
<li>
<p>die Beförderung in einem EU-Mitgliedstaat <strong>beginnt</strong> und</p>
</li>
<li>
<p>die Beförderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat <strong>endet</strong>.</p>
</li>
</ul>
<p>Die Beförderung kann durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder aber auch durch das Drittlandsgebiet führen. Maßgeblich ist lediglich, dass Beginn und Ende der Beförderung in zwei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Spediteur S befördert im Auftrag des Lieferers K in Köln eine Ladung Eichenmöbel zum Abnehmer A in Italien. S holt die Waren bei K ab und fährt zunächst nach Frankreich und danach durch die Schweiz zu A nach Italien.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>S bewirkt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, da Beginn und Ende der Beförderung in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. Die Ware darf jedoch nur im Transit durch die Schweiz befördert werden. S muss diese Beförderungsleistung in dem EU-Mitgliedstaat versteuern, in dem die Beförderung beginnt (sog. Abgangsland).</p>
</div>
<p>Der Sitzort des Beförderungsunternehmers ist für die Beurteilung der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung unmaßgeblich, er ist jedoch für die Durchführung der Besteuerung zu beachten. Unmaßgeblich ist auch, wo die Fahrt des Transportunternehmers beginnt oder endet. Entscheidend ist der Ort, an dem die Beförderung der Ware beginnt und endet. Keinen Einfluss auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung hat die Art der Beförderung (Luftfahrzeug, Landfahrzeug oder Wasserfahrzeug).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Transportunternehmer M aus Münster hat den Auftrag für den Kunden K aus Köln Waren vom Herstellerwerk in Gent (Belgien) abzuholen und zum Abnehmer A nach Amsterdam (Niederlande) zu befördern. M beginnt die Fahrt mit einem leeren LKW in Paris und holt die Ware in Belgien ab. K verwendet bei diesem Auftrag keine USt-IdNr.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Ort der Beförderungsleistung ist Gent (Belgien), da dies der Abgangsort ist. Die Leerfahrt von Paris nach Gent führt zu keiner anderen Beurteilung der Leistung.</p>
</div>
<p>Die deutschen <strong>Freihäfen</strong> gehören gemeinschaftsrechtlich zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Deshalb ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung auch dann gegeben, wenn die Beförderung in einem deutschen Freihafen beginnt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet oder umgekehrt. Weil Freihäfen aber nicht zum umsatzsteuerlichen Inland gehören (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), ist eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung, die in einem deutschen Freihafen beginnt, grundsätzlich nicht steuerbar. Solche Beförderungsleistungen werden nur dann als im Inland ausgeführter Umsatz behandelt, wenn die Leistung nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird (z.B. Beförderung von Möbeln für die Privatwohnung des Unternehmers).</p>
<p><strong>Gleichgestellte Leistungen</strong></p>
<p>Einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt ist die Beförderung eines Gegenstandes, die in ein und demselben EU-Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese unmittelbar mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung in Zusammenhang steht (Gebrochene innergemein. Güterbeförderung). Diese werden als sog. Vor- und Nachläufe bezeichnet.<br />(<a class="doklink" title="Innergem. G&#xFC;terbef&#xF6;rderung - Nebenleistungen" href="/steuerlexiko/630992">Innergem. Güterbeförderung &#8211; Nebenleistungen</a>)</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Rechtsfolgen</h2>
<p>Eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung gilt grundsätzlich als dort ausgeführt, wo die Beförderung beginnt (Abgangsort). Sie unterliegt daher insgesamt in diesem EU-Mitgliedstaat (Abgangsland) der Umsatzbesteuerung. Eine Aufteilung der Leistung in einen inländischen und einen ausländischen Teil ist &#8211; im Gegensatz zu den grenzüberschreitenden Güterbeförderungen in das bzw. aus dem Drittlandsgebiet &#8211; nicht vorzunehmen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Ausnahmen</h2>
<p>Wenn der Leistungsempfänger (der Auftraggeber des Beförderungsunternehmers) ein Unternehmer ist, der eine von einem anderen als dem Abgangsland erteilte USt-IdNr. bei dieser Beförderungsleistung verwendet, ist die innergemeinschaftliche Güterbeförderung nicht im Abgangsland, sondern in dem EU-Mitgliedstaat zu versteuern, der diese USt-IdNr. erteilt hat.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der deutsche Unternehmer M in München beauftragt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. den in Österreich ansässigen Transportunternehmer ÖT eine LKW-Ladung Büromöbel in Italien abzuholen und an seinen Kunden P in Paris zu befördern.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Da der Leistungsempfänger (M) seine deutsche und nicht die USt-IdNr. des Abgangslandes (Italien) verwendet, ist die innergemeinschaftliche Güterbeförderung durch ÖT in Deutschland zu versteuern.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Da ÖT nicht in Deutschland ansässig ist, muss der Leistungsempfänger (M) beachten, dass sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf ihn verlagert. Das bedeutet, dass M die in der Rechnung des ÖT offen ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten und an sein Finanzamt abführen muss.</p>
</div>
<p>Die Verwendung der USt-IdNr. ist grundsätzlich vor Ausführung der Leistung dem mit der Güterbeförderung beauftragten Unternehmer mitzuteilen. Dies kann beispielsweise im Speditionsauftrag erfolgen. Hat der Auftraggeber mehrere USt-IdNr., die ihm von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erteilt wurden, kann er wählen, welche er verwendet. Er hat damit die Möglichkeit zu bestimmen, in welchem EU-Mitgliedstaat die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu versteuern ist.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gebrochene innergemein. Güterbeförderung</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergem. G&#xFC;terbef&#xF6;rderung - Nebenleistungen" href="/steuerlexiko/630992"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergem. Güterbeförderung &#8211; Nebenleistungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Aufbau" href="/steuerlexiko/631022"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer &#8211; Aufbau</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - EU" href="/steuerlexiko/631025"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer &#8211; EU</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-gueterbefoerderung/">Innergemeinschaftliche Güterbeförderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-gueterbefoerderung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Innergemeinschaftliche Lieferungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-lieferungen/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-lieferungen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergemeinschaftliche-lieferungen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen Normen § 4 Nr. 1b UStG§ 6a UStG Information Inhaltsübersicht1.Voraussetzungen2.Zu den einzelnen Voraussetzungen2.1Lieferung eines Gegenstandes2.2Ort der Lieferung2.3Erwerber2.4Lieferung unterliegt der Erwerbsbesteuerung2.5Nachweis der Voraussetzungen2.6Gesonderte AufzeichnungInnergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen an andere Unternehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen werden sie wie eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, also eine Lieferung in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-lieferungen/">Innergemeinschaftliche Lieferungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergemeinschaftliche Lieferungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Nr. 1b UStG</p>
<p>§ 6a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Voraussetzungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Zu den einzelnen Voraussetzungen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Lieferung eines Gegenstandes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Ort der Lieferung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Erwerber</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Lieferung unterliegt der Erwerbsbesteuerung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.5">Nachweis der Voraussetzungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.6">Gesonderte Aufzeichnung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen an andere Unternehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen werden sie wie eine steuerfreie Ausfuhrlieferung, also eine Lieferung in Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, behandelt. Somit werden grundsätzlich alle Lieferungen im Unternehmensbereich aus dem Inland  heraus steuerfrei gestellt. Eine Besteuerung erfolgt erst in dem Land, in dem die Ware verbraucht wird (Bestimmungsland). Innerhalb der EG wird dies durch die Besteuerung als innergemeinschaftlicher Erwerb im Land des Lieferungsempfängers sichergestellt. Diese Regelung wurde erforderlich, da durch den Wegfall der Grenzkontrollen ab dem 01.01.1993 eine Erhebung der bis dahin allgemein geltenden Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr möglich war. Daher wurde die Besteuerung von grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EG auf die beteiligten Unternehmer übertragen. Ausschließlich zu Kontrollzwecken muss der Unternehmer, der innergemeinschaftliche Lieferungen erbringt, diese in eine gesonderte <a class="doklink" title="Zusammenfassende Meldungen" href="/steuerlexiko/154801">Zusammenfassende Meldung</a> aufnehmen. Die Steuerfreiheit wird nicht gewährt, wenn die innergemeinschaftliche Lieferung an einen Privatmann erfolgt oder der Abnehmer den Gegenstand nicht für sein <a class="doklink" title="Unternehmen" href="/steuerlexiko/154765">Unternehmen</a> erwirbt. Sonderregelungen gibt es allerdings für <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen" href="/steuerlexiko/154679">innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</a>. Besondere Schwierigkeiten in der Praxis bereitet das <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675">innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft</a>, wenn mehrere Unternehmer in mehreren Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Lieferverträge abschließen und alle Verträge anhand einer durchgehenden Lieferung erfüllen.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Voraussetzungen</h2>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Lieferung eines Gegenstandes oder Verbringen eines Gegenstandes von einer inländischen zu einer ausländischen Betriebsstätte unternehmensintern;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Ort der Lieferung im Inland und Warenweg vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen oder juristische Person und erwirbt nicht für ihr Unternehmen oder Käufer eines neuen Fahrzeugs;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Erwerb des Gegenstandes unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Staat der Besteuerung;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">5.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Nachweis der obigen Angaben, insbesondere der Beförderung oder Versendung;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">6.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Gesonderte Aufzeichnung der die Lieferung betreffenden Daten.</p>
</div>
</li>
</ol>
<h3 class="stw_beispiel_head">Grundfall </h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>M in Münster verkauft eine Werkzeugmaschine an einen Kunden in Frankreich und liefert die Maschine mit eigenem LKW nach Paris in die Fabrik des Kunden.</p>
<p>M erbringt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, der französische Kunde muss die erhaltene Lieferung der Erwerbsbesteuerung in Frankreich unterwerfen.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Lieferer und Erwerber müssen im Besitz einer <a class="doklink" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a> (USt-IdNr.) sein, damit eine Überwachung durch das einheitliche Kontrollverfahren möglich ist. Beide USt-IdNr. sind in die Rechnung aufzunehmen. Ist die Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt der Lieferung ungültig oder für den Erwerber nicht gültig, verliert der Lieferer die Steuerfreiheit, es sei denn, er hat sich die Gültigkeit durch das Bestätigungsverfahren beim Bundesamt für Finanzen nachweisen lassen.</p>
<p>Der BFH hat in einem Urteil (BFH, 02.04.1997 &#8211; V B 159/96) entschieden, dass ein Schutz des Guten Glaubens nicht in Betracht kommt, wenn trotz erheblicher Geschäfte mit einem neuen unbekannten Kunden das Bestätigungsverfahren für die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht in Anspruch genommen wird.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Zu den einzelnen Voraussetzungen</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Lieferung eines Gegenstandes</h3>
<p>Die Steuerbefreiung gilt nur für eine Lieferung, bei sonstigen Leistungen ist sie nicht anzuwenden. Diese muss durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausgeführt worden sein. Lieferungen von Unternehmern außerhalb ihres Unternehmens werden wie Lieferungen von Privatleuten behandelt und kommen nicht in den Genuss der Steuerfreiheit. Auch juristische Personen können nur steuerfreie Lieferungen innerhalb ihres Unternehmens erbringen, die Lieferungen z.B. einer Gemeinde aus ihrem Hoheitsbereich fallen nicht darunter.</p>
<p>Unternehmensinternes Verbringen eines Gegenstandes von einer inländischen zu einer Betriebsstätte in einem anderen EG-Mitgliedstaat ist gegeben, wenn dies nicht nur zur vorübergehenden Verwendung erfolgt. Eine nicht vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Gegenstand Anlagevermögen der Betriebsstätte des anderen Staates wird, dort als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird oder dort unverändert weiterverkauft werden soll. Die typischen Fälle vorübergehender Verwendung sind Gegenstände, die zu Reparaturzwecken oder zur Durchführung bestimmter Arbeiten eingesetzt werden oder auf Messen vorgestellt werden, bei denen also die Verwendung der Art nach zeitlich begrenzt erfolgt. Eine vorübergehende Verwendung kann auch dem Grunde nach zeitlich begrenzt erfolgen, die Frist beträgt bspw. 6 Monate für Straßenfahrzeuge, 12 Monate für wissenschaftliches Gerät und 24 Monate für Berufsausrüstung, Modelle und Vorführwaren. Werden sie überschritten, so gilt der Gegenstand als geliefert mit der Folge, dass auch die Erwerbsbesteuerung vorgenommen werden muss. Die Fristen gelten nicht, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer sonstigen Leistung, z.B. einer Vermietung oder einem Leasinggeschäft in einen anderen Staat verbracht wird.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>M in Münster bringt verschiedene Werkzeugmaschinen und Ersatzteile in sein eigenes Auslieferungslager nach Paris, ohne für die Waren schon Abnehmer zu haben.</p>
<p>Das Verbringen wird einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt, die in Deutschland steuerfrei ist. M muss in Frankreich den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern.</p>
</div>
<p>Werden Gegenstände nur zur vorübergehenden Verwendung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und später dort verkauft, wird in diesem Zeitpunkt ebenfalls eine innergemeinschaftliche Lieferung getätigt, die eine entsprechende Erwerbsbesteuerung auslöst.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>M bringt einen Gabelstapler in sein französisches Auslieferungslager, um dort größere Umräumarbeiten auszuführen. Anschließend soll der Stapler zurück nach Deutschland geholt werden. Ein französischer Kunde will den Stapler unbedingt haben und kauft ihn M zu einem sehr guten Preis ab.</p>
</div>
<p>Im Zeitpunkt des Verbringens erfolgt keine innergemeinschaftliche Lieferung, diese ist erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs an den französischen Abnehmer getätigt.</p>
<p>Bei Verkäufern auf Wochenmärkten und vergleichbaren Unternehmern sind nur die Gegenstände als verbracht anzusehen, die tatsächlich weiterverkauft werden, soweit unverkaufte Waren wieder mit zurückgenommen werden, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Ort der Lieferung</h3>
<p>Die Bestimmungen über den <a class="doklink" title="Ort der Lieferung" href="/steuerlexiko/154701">Ort der Lieferung </a> finden sich in § 3 Abs. 6 u. 7 UStG. Die Steuerfreiheit kann nur gewährt werden, wenn die Ware in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wird. Die Lieferung von Waren an einen ausländischen Unternehmer, die dieser im Inland verbraucht, ist nicht steuerfrei. Dies gilt z.B. für die Lieferung von Benzin, dabei ist immer von einem Verbrauch im Inland auszugehen. Bei der Warenbewegung können andere Staaten, die nicht der EG angehören, durchquert werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden (Versandverfahren). Die Warenbewegung muss nicht in dem Mitgliedstaat enden, in dem der Erwerber ansässig ist oder unter dessen USt-IdNr. er auftritt. In diesen Fällen treten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Erwerbsbesteuerung auf, die dann vorläufig doppelt vorgenommen wird.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Erwerber</h3>
<p>Die Steuerfreiheit gilt grundsätzlich nur für Lieferungen innerhalb der Unternehmerkette, Lieferungen an Privatpersonen oder Unternehmer für ihren privaten Bereich sind davon ausgenommen, es sei denn neue Fahrzeuge werden geliefert.</p>
<p><strong>Grundsatz</strong></p>
<p>Tritt der Abnehmer mit einer gültigen USt-IdNr. eines anderen EG-Mitgliedstaates auf, spricht die Vermutung dafür, dass er die Waren als Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt. In Zweifelsfällen, insbesondere bei Waren, die auch für den Privatbereich bezogen werden könnten, ist es ratsam, sich zusätzlich eine Bestätigung des Erwerbers ausstellen zu lassen, aus der hervorgeht, dass ein Erwerb für das Unternehmen erfolgt.</p>
<p>Neben den typischen Unternehmern erfüllen die Abnehmervoraussetzungen auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, also Städte, Gemeinden, Kreise usw. sowie Vereine und Genossenschaften. Diese Einrichtungen brauchen nicht Unternehmer zu sein bzw. können auch Waren für ihren nichtunternehmerischen Bereich steuerfrei erwerben, da sie mit allen ihren Erwerben der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Das Gleiche gilt für die Lieferung von neuen Fahrzeugen, Erwerber kann jede Person sein, sie unterliegt immer der Erwerbsbesteuerung. Außer den Erwerbern von Neufahrzeugen müssen alle Kunden mit einer USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat auftreten, müssen aber nicht dort ansässig sein. Somit können u.U. auch deutsche Unternehmer, die mit einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftreten, Bezieher steuerfreier Lieferungen sein.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bestehen Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Käufers oder an der unternehmerischen Verwendung insbesondere bei Abholfällen und Verkäufen über den Ladentisch, kann der Lieferer zur Vermeidung eines eigenen Risikos den Verkauf steuerpflichtig behandeln und den Abnehmer auf das Vergütungsverfahren hinweisen. In Deutschland ist die Vergütung der Umsatzsteuer auch für steuerfreie Lieferungen möglich. Die einschränkende Regelung der 6. EG-Richtlinie, die solche Vergütungen nicht zulässt, ist bisher nicht in deutsches Recht umgesetzt worden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Lieferung unterliegt der Erwerbsbesteuerung</h3>
<p>Kunden, die mit einer USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftreten, erklären damit, dass sie in diesem Staat der Erwerbsbesteuerung unterliegen und die erhaltene Lieferung auch der Erwerbsbesteuerung unterwerfen wollen. Soweit dies tatsächlich nicht der Fall ist, z.B. weil sie für private Zwecke erwerben, geht die Steuerfreiheit der Lieferung verloren. Eine Belastung des Lieferanten kann unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden. Vertrauensschutz</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.5">2.5 Nachweis der Voraussetzungen</h3>
<p>Sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die Steuerbefreiung nachzuweisen, müssen in den dem Lieferanten vorliegenden Belegen enthalten sein. Name, Anschrift und USt-IdNr. des Kunden ergeben sich im Regelfall aus der Rechnungsdurchschrift, Angaben über die Warenbewegung sind vom Einzelfall abhängig. Die Voraussetzungen sind hierfür nicht so hoch wie bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen, da eine Kontrolle innerhalb der EG möglich ist.</p>
<p>Im Einzelnen sind folgende Möglichkeiten zugelassen:</p>
<ul>
<li>
<p>Versendung Spediteurbescheinigung</p>
</li>
<li>
<p>gemeinschaftliches Versandverfahren Bestätigung der Zollstelle</p>
</li>
<li>
<p>Beförderung durch Lieferer </p>
</li>
<li>
<p>Eigenbeleg über den Bestimmungsort oder Abnehmer und Empfangsbestätigung des Abnehmers</p>
</li>
<li>
<p>Beförderung zusätzlich Versicherung des Abnehmers durch Abnehmer über Verbringung ins übrige Gemeinschaftsgebiet </p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.6">2.6 Gesonderte Aufzeichnung</h3>
<p>Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit müssen nach § 17c UStDV außerdem buchmäßig nachgewiesen werden. Da auch die Rechnungen Bestandteil der Buchführung sind, müssen nur noch darin nicht enthaltene Angaben gesondert aufgezeichnet werden. Ausführliche Angaben in der Rechnung machen es u.U. möglich, auf gesonderte Aufzeichnungen zu verzichten.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-lieferungen/">Innergemeinschaftliche Lieferungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-lieferungen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-dreiecksgeschaefte/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-dreiecksgeschaefte/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergemeinschaftliche-dreiecksgeschaefte/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte Normen § 25b UStG Information Innerhalb der Reihengeschäft spielt das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft eine besondere Rolle, da ausschließlich für diese Art von Geschäft eine steuerliche Sonderregelung existiert. Diese Sonderregelung basiert auf EG-Recht, das auch die Änderung der deutschen Behandlung der Reihengeschäfte ab dem 01.01.1997 erforderlich gemacht hat. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird beim innergemeinschaftlichen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-dreiecksgeschaefte/">Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 25b UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Innerhalb der <a class="doklink" title="Reihengesch&#xE4;ft" href="/steuerlexiko/154715">Reihengeschäft</a> spielt das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft eine besondere Rolle, da ausschließlich für diese Art von Geschäft eine steuerliche Sonderregelung existiert. Diese Sonderregelung basiert auf EG-Recht, das auch die Änderung der deutschen Behandlung der Reihengeschäfte ab dem 01.01.1997 erforderlich gemacht hat. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen wird beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zur Vermeidung zusätzlichen Aufwands aller Beteiligten die Steuer für eine Lieferung nicht vom Lieferanten, sondern für Abnehmer erhoben.</p>
<p>Ein Reihengeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Einzelhändler B in Bochum bestellt bei seinem Großhändler G in Frankfurt Ware. Da G diese Ware nicht auf Lager hat, wendet er sich an den Hersteller H in München. Die Ware wird direkt von München nach Bochum befördert.</p>
</div>
<p>Bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften müssen außerdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p>
<ul>
<li>
<p>es sind drei Unternehmer beteiligt, die über den Gegenstand der Lieferung Umsatzgeschäfte abgeschlossen haben</p>
</li>
<li>
<p>diese drei Unternehmer müssen in drei verschiedenen EG-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst sein</p>
</li>
<li>
<p>die Warenbewegung erfolgt von einem EG-Mitgliedstaat in einen anderen</p>
</li>
<li>
<p>die Warenbewegung wird der Lieferung des ersten oder des zweiten Unternehmers in der Kette zugeordnet. </p>
</li>
</ul>
<p>Eine Besonderheit des Reihengeschäfts ist darüber hinaus, dass die tatsächliche Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet wird, der sog. bewegten Lieferung. Die vorhergehende oder folgende Lieferung ist unbewegt. Die Zuordnung der Warenbewegung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:</p>
<ul>
<li>
<p>befördert oder versendet der erste Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung seiner Lieferung zugerechnet, sie ist die bewegte Lieferung, die folgende Lieferung ist unbewegt;</p>
</li>
<li>
<p>befördert oder versendet der letzte Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugerechnet, die vorausgehende Lieferung ist unbewegt (kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft);</p>
</li>
<li>
<p>befördert oder versendet der zweite Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugerechnet, es sei denn, er weist nach, dass er nicht als Abnehmer, sondern als Lieferer tätig geworden ist. </p>
</li>
</ul>
<p>Vorausgehende oder folgende Lieferung ist unbewegt. Die Überwälzung der Umsatzsteuer soll an dem folgenden Beispiel verdeutlicht werden:</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der deutsche Einzelhändler S in Gelsenkirchen bestellt bei seinem Lieferanten W in Österreich Fußbälle. Da W diese nicht in seinem Lager hat, gibt er eine Bestellung beim Hersteller K in Dänemark auf. Die Fußbälle werden direkt von Dänemark nach Deutschland gebracht.</p>
<p>Werden die Fußbälle durch S abgeholt, liegt kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor, die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln.</p>
<p>(<a class="doklink" title="Reihengesch&#xE4;ft" href="/steuerlexiko/154715">Reihengeschäft</a>)</p>
<p>Erfolgt die Warenbewegung im Auftrag von W oder K, wird sie grundsätzlich der Lieferung K an W zugerechnet. Ort dieser Lieferung ist dort, wo sich die Ware zu Beginn der Warenbewegung befindet, also in Dänemark. Die Lieferung ist als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. W muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, sollte er unter seiner österreichischen USt-IdNr. auftreten, entsteht vorläufig auch in Österreich die Steuer auf den Erwerb. Die Lieferung des W an S ist in Deutschland erfolgt, da es sich um eine der bewegten Lieferung folgende Lieferung handelt. Sie ist in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Daher wäre der W in Deutschland steuerlich zu erfassen.</p>
<p>Zur Vermeidung dieser zusätzlichen Erschwernis wird Steuerschuldner der Umsatzsteuer auf die Lieferung des W der deutsche Abnehmer S. Er muss diese Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (Eintrag in Zeile 54 der USt-Voranmeldung bzw. Zeile 95 der USt-Erklärung und Abschnitt B der Anlage UR), kann sie allerdings als Vorsteuer gleichzeitig wieder geltend machen. Der Erwerb des W gilt als besteuert. Zur Vermeidung einer zusätzlichen Erwerbsbesteuerung für W wegen Verwendung seiner österreichischen USt-IdNr. werden die insoweit getätigten Geschäfte durch W in seiner zusammenfassenden Meldung in Österreich gesondert erfasst und kenntlich gemacht.</p>
</div>
<p>Die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist an weitere formelle Voraussetzungen geknüpft:</p>
<ul>
<li>
<p>der zweite Unternehmer in der Reihe muss gegenüber seinem Lieferer und seinem Abnehmer dieselbe USt-IdNr. verwenden. Diese darf nicht von dem Staat ausgestellt worden sein, in dem die Warenbewegung endet;</p>
</li>
<li>
<p>der zweite Unternehmer erteilt seinem Abnehmer eine Rechnung ohne Ausweisung der Umsatzsteuer;</p>
</li>
<li>
<p>der letzte Unternehmer verwendet eine USt-IdNr. des Staates, in dem die Warenbewegung endet. Die Herkunft einer USt-IdNr. ist anhand des Ländercodes im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung ohne Anfrage beim Bundesamt für Finanzen zu erkennen (<a class="doklink" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Aufbau" href="/steuerlexiko/631022">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer &#8211; Aufbau</a>).</p>
</li>
</ul>
<p>Letztlich sind noch im Zusammenhang mit der Ausführung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die über den Inhalt der normalen Aufzeichnungen hinausgehen.</p>
<p>Insbesondere der letzte Abnehmer muss die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferung, den darauf entfallenden Steuerbetrag, der von ihm selbst zu ermitteln ist, sowie den Namen und die Anschrift seines Lieferanten festhalten.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Lieferungen" href="/steuerlexiko/154677"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Lieferungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Aufbau" href="/steuerlexiko/631022"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer &#8211; Aufbau</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Reihengesch&#xE4;ft" href="/steuerlexiko/154715"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Reihengeschäft</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-dreiecksgeschaefte/">Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftliche-dreiecksgeschaefte/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Inkongruente Gewinnausschüttung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/inkongruente-gewinnausschuettung/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/inkongruente-gewinnausschuettung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/inkongruente-gewinnausschuettung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Inkongruente Gewinnausschüttung Normen § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG Information Inhaltsübersicht1.Zivilrechtliche Beurteilung2.Steuerrechtliche Beurteilung3.Folgen einer steuerlichen Nichtanerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen1. Zivilrechtliche BeurteilungDie Gewinnverteilung an die Anteilseigner - insbes. im Wege von Gewinnausschüttungen - erfolgt nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis ihrer nominellen Beteiligung am Nennkapital.Davon abweichende, sog. "inkongruente" oder "disquotale"  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/inkongruente-gewinnausschuettung/">Inkongruente Gewinnausschüttung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Inkongruente Gewinnausschüttung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Zivilrechtliche Beurteilung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Steuerrechtliche Beurteilung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Folgen einer steuerlichen Nichtanerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Zivilrechtliche Beurteilung</h2>
<p>Die Gewinnverteilung an die Anteilseigner &#8211; insbes. im Wege von Gewinnausschüttungen &#8211; erfolgt nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis ihrer nominellen Beteiligung am Nennkapital.</p>
<p>Davon abweichende, sog. &#8222;inkongruente&#8220; oder &#8222;disquotale&#8220; Gewinnausschüttung sind handelsrechtlich zulässig, wenn dies in der Satzung der Kapitalgesellschaft ausdrücklich festgelegt ist § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG. Eine abweichende Gewinnverteilung i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG kann z.B. auf das Verhältnis der tatsächlich geleisteten Einlagen abstellen oder bestimmten Anteilseignern eine Vorzugsdividende zugestehen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Steuerrechtliche Beurteilung</h2>
<p>Der <strong>BFH</strong> hat mit zwei Urteilen (BFH, 19.08.1999 &#8211; I R 77/96, BFH/NV 1999, 112; BFH v. 27.05.2010 &#8211; VIII B 146/08) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende <strong>inkongruente Gewinnausschüttungen</strong> und inkongruente Wiedereinlagen <strong>steuerrechtlich anzuerkennen</strong> sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.</p>
<p>Die <strong>Finanzverwaltung</strong> hat durch ein BMF-Schreiben vom 07.12.2000 (BMF, 07.12.2000 &#8211; IV A 2- S 2810 &#8211; 4/00, BStBl I 2001, 47) zur Anwendung des o.g. BFH-Urteils vom 19.08.1999 Stellung genommen und einen grundsätzlichen <strong>Nichtanwendungserlass</strong> herausgegeben, wonach die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden sind.<br />Dennoch sind auch nach Auffassung der Finanzverwaltung <strong>Ausnahmen</strong> denkbar, bei denen eine inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen sein kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel (Kapitalbeteiligung) abweichende Gewinnverteilung besondere Leistungen eines oder mehrerer Gesellschafter für die Kapitalgesellschaft ursächlich sind. Dabei müssen laut Finanzverwaltung die für die abweichende Gewinnverteilung sprechenden Gründe im Verhältnis zwischen der ausschüttenden Kapitalgesellschaft und den begünstigten Gesellschaftern bestehen, z.B.:</p>
<ul>
<li>
<p>Anteilseigner überlässt der Kapitalgesellschaft wertvolle Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung</p>
</li>
<li>
<p>Anteilseigner übernimmt unentgeltlich die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft</p>
</li>
</ul>
<p>Dagegen liegen aus Verwaltungssicht beispielsweise keine wirtschaftlich beachtlichen Gesellschafterleistungen vor, wenn eine inkongruente Gewinnausschüttung mit einer inkongruenten Einlage verbunden wird (Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Folgen einer steuerlichen Nichtanerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen</h2>
<p>Liegen keine wirtschaftlich beachtlichen Gesellschafterleistungen für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnausschüttung vor, so sind die Ausschüttungen den Anteilseignern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft zuzurechnen.</p>
<p>Wird die inkongruente Gewinnausschüttung zu Gunsten eines Anteilseigners mit einer inkongruenten Einlage dieses Gesellschafters ausgeglichen, ergeben sich folgende Besteuerungsfolgen:</p>
<ul>
<li>
<p>Der auf die Gewinnbeteiligung verzichtende Gesellschafter hat seine Gewinnbeteiligung gegen die Zusage einer disquotalen Einlage veräußert. Er realisiert durch diese Veräußerung den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG und erzielt damit Einkünfte aus Kapitalvermögen.</p>
</li>
<li>
<p>Der die Gewinnbeteiligung erwerbende Gesellschafter erzielt in Höhe der so erworbenen Dividende keine Kapitaleinkünfte; er realisiert lediglich eine Forderung. Im Zeitpunkt des Zugangs der disquotalen Gewinnausschüttung ist diese mit der Forderung zu verrechnen, so dass sich insoweit keine gewinnmäßigen Auswirkungen ergeben.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die inkongruente Gewinnausschüttung kann im Einzelfall von Interesse sein.</p>
<p>Für einzelne Stpfl. (z.B. Spitzensteuersatz und Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft) ist z.B. eine Gewinnthesaurierung vorteilhafter, hingegen für andere Stpfl. eine Gewinnausschüttung (niedrige Progression, Verlustvorträge). Somit bestehen ggf. unterschiedliche Interessen bei Anteilseignern derselben Kapitalgesellschaft. Hier könnte eine inkongruente Gewinnausschüttung ggf. eine sinnvolle Gestaltungsmaßnahme sein, sofern sie im Einzelfall von der Finanzverwaltung anerkannt wird (vgl. o.g. BMF-Schreiben vom 07.12.2000).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung" href="/steuerlexiko/154247"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewinnausschüttung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - offen" href="/steuerlexiko/631085"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewinnausschüttung &#8211; offen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - verdeckt" href="/steuerlexiko/631086"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewinnausschüttung &#8211; verdeckt</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/inkongruente-gewinnausschuettung/">Inkongruente Gewinnausschüttung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/inkongruente-gewinnausschuettung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Innergemeinschaftlicher Erwerb</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftlicher-erwerb/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftlicher-erwerb/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/innergemeinschaftlicher-erwerb/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Innergemeinschaftlicher Erwerb Normen § 1a UStG Information Inhaltsübersicht1.Voraussetzungen2.Zu den einzelnen Voraussetzungen2.1Lieferung eines Gegenstandes2.2Ort der Lieferung2.3Lieferant2.4Erwerber2.5Erwerbsschwelle2.6Ausschlusswaren3.SonderfälleSeit dem 01.01.1993 wurde der innergemeinschaftliche Erwerb für Lieferungen von einem Mitgliedstaat in den anderen eingeführt, um die Besteuerung im Bestimmungsland im unternehmerischen Bereich zu erhalten. Durch den Wegfall der Binnengrenzen und der Zollkontrollen ist eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftlicher-erwerb/">Innergemeinschaftlicher Erwerb</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Innergemeinschaftlicher Erwerb</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 1a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Voraussetzungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Zu den einzelnen Voraussetzungen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Lieferung eines Gegenstandes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Ort der Lieferung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Lieferant</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Erwerber</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.5">Erwerbsschwelle</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.6">Ausschlusswaren</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Sonderfälle</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Seit dem 01.01.1993 wurde der innergemeinschaftliche Erwerb für Lieferungen von einem Mitgliedstaat in den anderen eingeführt, um die Besteuerung im Bestimmungsland im unternehmerischen Bereich zu erhalten. Durch den Wegfall der Binnengrenzen und der Zollkontrollen ist eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr möglich gewesen. Die Aufgaben wurden daher auf die Unternehmer verlagert, die stattdessen die Besteuerung des Erwerbs vornehmen müssen. Erwerbsteuerpflichtig sind grundsätzlich nur Unternehmer. Sie trifft die Steuerpflicht auch bei dem innergemeinschaftlichen Verbringen, also der Quasilieferung von einer ausländischen zu einer inländischen Betriebsstätte.</p>
<p>Für besondere innergemeinschaftliche Erwerbe können Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Voraussetzungen</h2>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Kauf eines Gegenstandes oder Verbringen eines Gegenstandes von einer ausländischen zu einer inländischen Betriebsstätte unternehmensintern;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Ort der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet und Warenweg von dort in das Inland;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Lieferant ist Unternehmer und liefert im Rahmen seines Unternehmens, für ihn gilt nicht die Kleinunternehmerregelung;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen oder juristische Person, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwirbt;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">5.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Ausschlussregelungen nach § 1a Abs. 3 UStG greifen nicht ein (<a class="doklink" title="OK" href="/steuerlexiko/154663">Erwerbsschwellen</a>);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">6.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>beim Kauf bestimmter Waren gilt keine Erwerbsschwelle.</p>
</div>
</li>
</ol>
<h3 class="stw_beispiel_head">Grundfall</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Maschinenhändler K in Dortmund kauft von seinem Lieferanten in Paris eine Maschine, die dieser ihm durch einen Spediteur liefern lässt.</p>
<p>K hat einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern. Der Lieferant in Frankreich tätigt dort eine steuerfreie <a class="doklink" title="OK" href="/steuerlexiko/154677">innergemeinschaftliche Lieferung</a>.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die anfallende Erwerbsteuer ist beim Erwerber im Regelfall im gleichen Moment als Vorsteuer abziehbar, dadurch ergibt sich weder wirtschaftlich noch liquiditätsmäßig eine Belastung. Ausnahmen entstehen nur, wenn der Erwerber nicht in vollem Umfang zum <a class="doklink" title="Vorsteuerabzug" href="/steuerlexiko/154780">Vorsteuerabzug</a> berechtigt ist, weil er z.B. steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Zu den einzelnen Voraussetzungen</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Lieferung eines Gegenstandes</h3>
<p>Die Ewerbsteuerpflicht gilt nur für eine <a class="doklink" title="Lieferung" href="/steuerlexiko/154696">Lieferung</a>, auf sonstige Leistungen ist sie nicht anwendbar. Diese muss beim Lieferanten die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllen. Insoweit korrespondieren die Steuerbefreiung beim Lieferanten und die Steuerpflicht beim Erwerber miteinander.</p>
<p>Unternehmensinternes Verbringen eines Gegenstandes von einer Betriebsstätte in einem anderen EG-Mitgliedstaat zu einer inländischen Betriebsstätte ist gegeben, wenn dies nicht nur zur vorübergehenden Verwendung erfolgt.</p>
<p>Eine nicht vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Gegenstand Anlagevermögen der Betriebsstätte im Inland wird, hier als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verarbeitet oder verbraucht wird oder dort unverändert weiterverkauft werden soll. Die typischen Fälle vorübergehender Verwendung sind Gegenstände, die zu Reparaturzwecken oder zur Durchführung bestimmter Arbeiten eingesetzt werden oder auf Messen vorgestellt werden, bei denen also die Verwendung der Art nach zeitlich begrenzt erfolgt. Eine vorübergehende Verwendung kann auch dem Grunde nach zeitlich begrenzt erfolgen. Die Frist beträgt bspw. 6 Monate für Straßenfahrzeuge, 12 Monate für wissenschaftliches Gerät und 24 Monate für Berufsausrüstung, Modelle und Vorführwaren. Werden die Fristen überschritten, so gilt der Gegenstand als geliefert mit der Folge, dass auch die Erwerbsbesteuerung vorgenommen werden muss. Die Fristen gelten nicht, wenn ein Gegenstand im Rahmen einer sonstigen Leistung, z.B. einer Vermietung oder einem Leasinggeschäft in einen anderen Staat verbracht wird.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>K in Dortmund mietet von dem niederländischen Hersteller N einen Kopierer für sein Büro für einen Zeitraum von 3 Jahren.</p>
<p>Weder K noch N müssen einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern, da keine Lieferung erfolgt ist und die Voraussetzungen eines unternehmensinternen Verbringens ebenfalls nicht vorliegen. Sollte K den Kopierer nach Ablauf der Mietzeit von N erwerben, läge erst in diesem Zeitpunkt ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch N vor, da innerhalb seines Unternehmens die Warenbewegung (auch wenn sie vor 3 Jahren war) erfolgt ist. Die Lieferung an K ist danach in Deutschland getätigt und hier steuerpflichtig.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Ort der Lieferung</h3>
<p>Die Bestimmungen über den Lieferort finden sich in § 3 Abs. 6 u. 7 UStG. Eine Erwerbsbesteuerung wird nur vorgenommen, wenn die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland transportiert wird. Diesem Fall gleichgestellt ist das zwischenzeitliche Abfertigen von Waren aus einem Drittstaat zum freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat und der anschließende Weitertransport.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der K in Dortmund bestellt bei einem amerikanischen Hersteller eine Maschine. Diese wird auf dem Transport für K in den Niederlanden zum freien Verkehr zollrechtlich abgefertigt und anschließend nach Dortmund weiterbefördert.</p>
<p>K schuldet die Einfuhrumsatzsteuer in den Niederlanden, darüber hinaus tätigt er in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Lieferant</h3>
<p>Die Steuerpflicht gilt grundsätzlich nur für Lieferungen innerhalb der Unternehmerkette. Lieferungen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder Unternehmern aus ihrem nichtunternehmerischen Bereich lösen keine Steuerpflicht beim Erwerber aus.</p>
<p><strong>Grundsatz</strong></p>
<p>Tritt der Lieferant mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates auf und weist er in der Rechnung auf die Steuerfreiheit seiner Lieferung hin, kann der Erwerber von der Steuerpflicht des Erwerbs ausgehen.</p>
<p>Im Zweifel sollte der Erwerber den Lieferer um eine eindeutige Stellungnahme bitten, um nicht eine Erwerbsbesteuerung durchzuführen, die nicht erforderlich ist. Fehlt es z.B. an der USt-IdNr. des Lieferanten, ist dieser möglicherweise Kleinunternehmer, der Erwerb muss dann nicht versteuert werden.</p>
<p>Erwerbsteuer wird außerdem nicht ausgelöst, wenn der Lieferant für seine Lieferung kein Entgelt verlangt, z.B. bei der Übersendung von Mustern oder Warenproben.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Erwerber</h3>
<p>Erwerber, die als Unternehmer ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, unterliegen immer der Erwerbsbesteuerung. Bei Erwerbern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist eine Steuerpflicht nur gegeben, wenn der Gesamtbetrag aller Erwerbe aus den EG-Mitgliedstaaten eine bestimmte Grenze übersteigt oder der Unternehmer auf die Anwendung der Befreiung verzichtet.</p>
<p>Die Erwerbsschwellenregelung gilt für folgende Unternehmer:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug, z.B. Ärzte, Krankenhäuser, Vermieter von Wohnhäusern</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">c.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Landwirte, die die Steuer nach Durchschnittsätzen berechnen</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">d.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben z.B. Städte oder Vereine.</p>
</div>
</li>
</ol>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Soweit ein Unternehmer dieser Gruppe sich eine Umsatzsteuer-Identifikations-nummer erteilen lässt, um im Ausland steuerfrei einzukaufen, wird das Finanzamt ihn hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besteuerung seiner Erwerbe besonders überwachen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.5">2.5 Erwerbsschwelle</h3>
<p>Die gültige Erwerbsschwelle in Deutschland beträgt <strong>12.500 EUR</strong>. Sie ist anzuwenden, wenn die Gesamtsumme aller Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten im abgelaufenen Jahr diesen Betrag nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wird sie im laufenden Jahr doch überschritten, kann es gleichwohl bei der bisherigen Behandlung verbleiben. Dies gilt auch für die nach Überschreiten der Schwelle getätigten Erwerbe. Eine Besteuerung erfolgt dann zwingend für das Folgejahr, auch wenn die Schwelle wieder unterschritten werden sollte. Jeder Erwerber kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet. Durch eine solche Erklärung ist der Erwerber mindestens zwei Jahre gebunden.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Der Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle kann für Unternehmer, die im Ausland einkaufen, interessant sein, da die erhaltenen Lieferungen um die Differenz zwischen ausländischem und deutschem Steuersatz günstiger werden. Solange die Steuersätze noch nicht angeglichen sind und Deutschland am unteren Ende der Steuersätze rangiert, können Preisvorteile von fast 10 % auch bei Nichterreichen der Erwerbsschwelle von Bedeutung sein.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.6">2.6 Ausschlusswaren</h3>
<p>Soweit die Anwendung der Erwerbsschwelle zugelassen ist, bleibt es für bestimmte Waren immer bei der Anwendung der Erwerbsbesteuerung. Bei diesen Waren handelt es sich um neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren. Der Verbrauchsteuer unterliegen Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Arzt in Köln kauft 12 Flaschen Wein bei einem Großhändler in Frankreich und nimmt diese anlässlich einer Urlaubsreise mit zurück nach Köln. 6 Flaschen sind für seinen privaten Bedarf, die anderen 6 sollen in der Praxis als Geschenke für Mitarbeiter verwendet werden.</p>
<p>Der Arzt muss grundsätzlich den Erwerb der 6 Flaschen Wein, die für die Praxis bestimmt sind, der Erwerbsbesteuerung unterwerfen, die privat bezogenen Flaschen bleiben unberücksichtigt. Die Besteuerung dieser Lieferung erfolgt durch den Großhändler in Frankreich.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Sonderfälle</h2>
<p>Für das <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675">innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft</a> und die <a class="doklink" title="OK" href="/steuerlexiko/154715">Reihengeschäfte</a> gibt es Sonderregelungen über die entstehenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Erwerbsbesteuerung.</p>
<p>Verwendet ein Käufer eine USt-IdNr., die nicht von dem Land erteilt worden ist, in das die Warenbewegung erfolgt, schuldet er nach § 3d UStG die Erwerbsteuer sowohl im Land des tatsächlichen Erwerbs als auch im Land, unter dessen USt-IdNr. er die Lieferung erhalten hat. Diese Doppelbesteuerung kann er allerdings durch Nachweis der Besteuerung im Land des Endes der Warenbewegung gegenüber dem anderen Staat rückgängig machen.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="OK" href="/steuerlexiko/154684"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliches Verbringen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Lexikon/Innergemeinschaftliche_Dreiecksgeschaefte" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Kleinunternehmer" href="/steuerlexiko/154686"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kleinunternehmer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Kleinunternehmer - EU" href="/steuerlexiko/630993"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kleinunternehmer &#8211; EU</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Lieferung" href="/steuerlexiko/154696"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Lieferung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Ort der Lieferung" href="/steuerlexiko/154701"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ort der Lieferung</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; USt</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftlicher-erwerb/">Innergemeinschaftlicher Erwerb</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/innergemeinschaftlicher-erwerb/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Jahresabschluss &#8211; Fristen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahresabschluss-fristen/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahresabschluss-fristen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/jahresabschluss-fristen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Jahresabschluss - Fristen Normen § 149 Abs. 2 AO§ 243 Abs. 3 HGB§ 264 Abs. 1 HGB§ 290 Abs. 1 HGB§ 336 Abs. 1 HGB§ 341a Abs. 1 HGB§ 26 Abs. 1 KWG§ 5 Abs. 1 PublG§ 13 Abs. 1 PublG Information Inhaltsübersicht1.Umfang des Jahresabschlusses2.Handelsrechtliche Fristen2.1Einzelunternehmen / Personengesellschaften2.2Kapitalgesellschaften3.Steuerrechtliche Fristen4.Rechtsprechung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse4.1Zuständigkeit für die  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahresabschluss-fristen/">Jahresabschluss &#8211; Fristen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Jahresabschluss &#8211; Fristen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 149 Abs. 2 AO</p>
<p>§ 243 Abs. 3 HGB</p>
<p>§ 264 Abs. 1 HGB</p>
<p>§ 290 Abs. 1 HGB</p>
<p>§ 336 Abs. 1 HGB</p>
<p>§ 341a Abs. 1 HGB</p>
<p>§ 26 Abs. 1 KWG</p>
<p>§ 5 Abs. 1 PublG</p>
<p>§ 13 Abs. 1 PublG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Umfang des Jahresabschlusses</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Handelsrechtliche Fristen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Einzelunternehmen / Personengesellschaften</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Kapitalgesellschaften</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Steuerrechtliche Fristen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Rechtsprechung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Zuständigkeit für die Aufstellung der Jahresbilanz liegt bei den geschäftsführenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft allein auf Grund einer verspäteten Erstellung des Jahresabschlusses</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3">Erheblich verspätete Erstellung des Jahresabschlusses kann zu Bedenken hinsichtlich der GoB führen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Umfang des Jahresabschlusses</h2>
<p>Der Umfang der Jahresabschlüsse ist abhängig von der Rechtsform und von der Größe des Unternehmens.<br />Für <strong>Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften</strong> besteht der Jahresabschluss aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs. 3 HGB).<br />Die gesetzlichen Vertreter einer <strong>Kapitalgesellschaft</strong> haben nach § 264 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss im Sinne des § 242 Abs. 3 HGB um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Das gleiche gilt für Genossenschaften (§ 336 Abs. 1 HGB). Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen (Wahlrecht).<br />Diese Regelungen gelten auch für <strong>bestimmte Personengesellschaften</strong> im Sinne des § 264a HGB, bei denen mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar eine natürliche Person ist.<br />Für Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften, die <strong>Töchterunternehmen von börsennotierten Konzernen</strong> sind, besteht unter bestimmten Voraussetzungen nach § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB nicht die Verpflichtung, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den Vorschriften des HGB aufzustellen bzw. offen zu legen, vgl. Rechnungslegungsvorschriften.</p>
<p>Für Unternehmen aller Rechtsformen, die unter das Publikationsgesetz (PublG) fallen, ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 5 Abs. 1 PublG.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Hinsichtlich der Einteilung der Größenklassen vgl. Größenklassen von Unternehmen.</p>
<p>Hinsichtlich der Verpflichtung, die Daten des Jahresabschlusses elektronisch zu übermitteln, vgl. Jahresabschluss &#8211; elektronische Übermittlung.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Handelsrechtliche Fristen</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Einzelunternehmen / Personengesellschaften</h3>
<p>Für <strong>Einzelunternehmen und Personengesellschaften</strong>, die nicht unter § 264a HGB fallen, ergibt sich die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aus § 243 Abs. 3 HGB. Danach ist der Jahresabschluss innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. In der Fachliteratur wird eine Zeit von 6 bis 7 Monaten noch als ordnungsgemäß angesehen (vgl. Meyer, Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 14. Auflage, NWB-Verlag). Wendet man die BFH-Rechtsprechung hierzu im Umkehrschluss an, ist sogar ein Zeitraum von 12 Monaten vertretbar. Eine Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung liegt demnach nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Bilanz nicht innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag aufstellt, BFH, 06.12.1983 &#8211; VIII R 110/79.</p>
<p>Für Unternehmen dieser Rechtsformen, die dem <strong>PublG</strong> unterliegen, bestimmt § 5 Abs. 1 PublG, dass die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Jahresabschluss im Sinne des § 242 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Kapitalgesellschaften</h3>
<p>Für <strong>Kapitalgesellschaften</strong> und entsprechende <strong>Personenhandelsgesellschaften</strong> im Sinne des § 264a HGB ergibt sich die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses aus § 264 Abs. 1 HGB. Danach sind der Jahresabschluss und der Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Für <strong>kleine Kapitalgesellschaften</strong> im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und entsprechende Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264b HGB besteht jedoch ein Wahlrecht: sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres.</p>
<p>Stehen in einem <strong>Konzern</strong> die Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft als Mutterunternehmen mit Beteiligungen an den entsprechenden Tochterunternehmen, so haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens nach § 290 Abs. 1 HGB bzw. § 13 Abs. 1 PublG in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen.</p>
<p>Der Vorstand einer <strong>Genossenschaft</strong> hat nach § 336 Abs. 1 HGB den Jahresabschluss und den Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.</p>
<p><strong>Versicherungsunternehmen</strong> haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach § 341a Abs. 1 HGB nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Bei Rückversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist nach § 341a Abs. 5 HGB auf 10 Monate, wenn das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.</p>
<p><strong>Kreditinstitute</strong> haben den Jahresabschluss nach § 26 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Steuerrechtliche Fristen</h2>
<p>Nach dem Grundsatz des § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens <strong>fünf Monate</strong> danach abzugeben.</p>
<p>Der Umfang der einzureichenden Steuererklärungen ergibt sich aus § 60 EStDV. Danach ist der Steuererklärung eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht oder ein Prüfungsbericht vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen.</p>
<p>Das Einreichen lediglich einer Handelsbilanz ist dann nicht ausreichend, wenn Besteuerungsgrundlagen davon abweichen.</p>
<p>Die Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können nach § 109 AO verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.</p>
<p>Sofern die Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 3 und § 8 StBerG angefertigt werden (Erstellung durch steuerberatende Berufe), wird die Frist nach § 109 AO allgemein auf insgesamt 9 Monate verlängert (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder). Diese Abgabefrist können die Finanzämter in einem vereinfachten Verfahren in Einzelfällen auch auf insgesamt 14 Monate verlängern.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Rechtsprechung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Zuständigkeit für die Aufstellung der Jahresbilanz liegt bei den geschäftsführenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft</h3>
<p>Die Aufstellung der Jahresbilanz fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der geschäftsführenden Gesellschafter. Ihre Feststellung ist ein Grundlagengeschäft, das vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag des Einverständnisses aller Gesellschafter &#8211; bei der KG auch der Kommanditisten &#8211; bedarf. Ist dieses Recht der Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag einem Beirat übertragen, bedarf die Bilanzfeststellung der Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafter und des Beirates. Dieser bildet im Falle fehlender gesellschaftsvertraglicher Regelungen seinen Beschluss nach dem Mehrheitsprinzip.<br />Bilanzierungsmaßnahmen können von den geschäftsführenden Gesellschaftern durchgeführt werden. Sie haben dabei die Grenzen, die sich aus den gesetzlichen Regeln einschließlich der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung <a class="doklink" title="GoB" href="/steuerlexiko/306426">GoB</a> ergeben, zu beachten. Den übrigen Gesellschaftern steht das Recht auf Prüfung zu, ob diese Grenzen eingehalten worden sind, BGH, 29.03.1996 &#8211; II ZR 263/94.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einer Kapitalgesellschaft allein auf Grund einer verspäteten Erstellung des Jahresabschlusses</h3>
<p>An der (zur Vermeidung einer vGA gebotenen) tatsächlichen Durchführung einer Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter mangelt es nicht deshalb, weil die Gesellschaft ihren Jahresabschluss erst nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB festgelegten Fristen aufgestellt und darin Tantiemen zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ausgewiesen hat, BFH, 15.10.1997 &#8211; I R 19/97.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.3">4.3 Erheblich verspätete Erstellung des Jahresabschlusses kann zu Bedenken hinsichtlich der GoB führen</h3>
<p>Eine Zuschätzung von Einnahmen ist gerechtfertigt, wenn Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses bestehen. Bedenken gegen den Jahresabschluss bestehen allein schon angesichts der verstrichenen Zeit, wenn z.B. der Jahresabschluss 1992 erst am 30.03.1995 erstellt wird, FG Münster, 26.11.2001 &#8211; 9 K 2871/99 K, G, F.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahresabschluss-fristen/">Jahresabschluss &#8211; Fristen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/jahresabschluss-fristen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
