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	<title>N Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>N Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Nachlassverbindlichkeiten</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nachlassverbindlichkeiten Normen § 10 Abs. 5 ErbStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Vom Erblasser herrührende Schulden, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG2.1Steuerschulden2.2Steuerhinterziehung2.3Zugewinnausgleich3.Mit dem Erbfall zusammenhängende Verbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG4.Beerdigungs-, Grabpflege- sowie Abwicklungs- und Erwerbskosten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG5.Erbschaftsteuer des Erben1. AllgemeinesVom steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 ErbStG) - dessen Wert nach §  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Nachlassverbindlichkeiten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 10 Abs. 5 ErbStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Vom Erblasser herrührende Schulden, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Steuerschulden</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Steuerhinterziehung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Zugewinnausgleich</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Mit dem Erbfall zusammenhängende Verbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Beerdigungs-, Grabpflege- sowie Abwicklungs- und Erwerbskosten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Erbschaftsteuer des Erben</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Vom steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 ErbStG) &#8211; dessen <strong>Wert nach § 12 ErbStG i.V.m. dem BewG zu ermitteln</strong> ist &#8211; sind &#8211; soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt &#8211; die Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 ErbStG abzuziehen.</p>
<p><strong>Zum Wertansatz:</strong></p>
<p><strong>Vermögensart</strong></p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="45%" span="1" />
<col width="55%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top"><strong>Wertansatz</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Kapitalforderungen (z.B.<br />Sparguthaben, Festgelder, Darlehen, etc.)</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Nennbetrag in EUR; ausländische<br />Währungen müssen entsprechend umgerechnet werden; ggf. noch nicht<br />gutgeschriebene Zinsen werden hinzugerechnet, § 12 BewG</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Aktien und andere an der<br />Börse notierte Wertpapiere</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">niedrigster Börsenkurs am Tag<br />des Erbanfalls (Todestag) § 11 Abs. 1 BewG<br />-&gt; Erbschaftsteuer &#8211; Wertpapiere</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; GmbH-Anteile und andere nicht<br />notierte Wertpapiere und Anteile</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Ansatz mit dem gemeinen Wert. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen oder, falls dies nicht möglich ist, Ermittlung des gemeinen Wertes unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.<br />-&gt; Erbschaftsteuerreform &#8211; Bewertung des Betriebsvermögens</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Grundbesitz (Grundstücke,<br />Gebäude, Erbbaurechte), zum Teil auch Betriebsgrundstück</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Grundbesitzwert nach den<br />§ 157, §§ 151, 159, 176 &#8211; 198 BewG (§ 12 Abs. 3 ErbStG)</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Land- und forstwirtschaftliches<br />Vermögen einschl. des Grundbesitzes</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Land- und forstwirtschaftlicher<br />Grundbesitzwert nach § 157 Abs. 2 i.V.m. §§ 158 &#8211; 175 BewG.<br />Dieser Wert umfasst auch das sonstige, dem land- u. forstw. Betrieb dienende Vermögen.</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Nießbrauch</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">kapitalisierter Wert der<br />jährlichen Nutzung (§§ 13 &#8211; 15 BewG)</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Betriebsvermögen<br />(Einzelunternehmen und freiberufliches Vermögen)</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Gemeiner Wert des Betriebsvermögens zum Übertragungszeitpunkt §§ 95 ff. BewG (fiktive Ermittlung),<br />Betriebsgrundstücke werden zum Teil mit dem Grundbesitzwert nach<br />§§ 157, 151, 159, 176-198 BewG angesetzt. -&gt; Erbschaftsteuerreform &#8211; Bewertung des Betriebsvermögens</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Anteile an Personengesellschaften<br />(Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft)</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Gemeiner Wert eines Anteils am<br />Betriebsvermögen zum Übertragungszeitpunkt<br />(§ 97 BewG). Handelt es sich nicht um eine gewerblich tätige Personengesellschaft (z. B. Grundbesitz-GbR), sind die der Gesellschaft gehörenden Wirtschaftsgüter einzeln zu bewerten<br />(§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG). -&gt; Anteilsbewertung</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; Kapitalgesellschaften</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">siehe Aktien und nicht notierte<br />Anteile</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:55%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:45%" rowspan="1" valign="top">&#8211; übrige<br />Vermögensgegenstände (Sammlungen, Bilder, Münzen, Schmuck, PKW<br />Edelmetalle, Edelsteine etc.)</td>
<td style="width:55%" rowspan="1" valign="top">Verkehrswert (ggf. Schätzwert)<br />Achtung! Bei der Bewertung des übrigen Vermögens sind eine Reihe von<br />Freibeträgen zu beachten.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p><strong>Als Nachlassverbindlichkeiten sind abzugsfähig:</strong></p>
<p>Vom Erblasser herrührende Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).</p>
<p>Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).</p>
<p>Die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Vom Erblasser herrührende Schulden, § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG</h2>
<p>Schulden des Erblassers &#8211; die gem. § 1922 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 AO auf den Erben übergegangen sind &#8211; können nur dann als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie <strong>rechtlich bestehen</strong> und den <strong>Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben</strong> (BFH, 15.1.2003 &#8211; II R 23/01, BStBl II 2003, 267). An einer wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen (vgl. BFH, 27.06.2007 &#8211; II R 30/05, DStR 2007, 1436).</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Kommt es zwischen dem im Rahmen eines Berliner Testaments eingesetzten Schlusserben und dem überlebenden Ehegatten zu der Vereinbarung, dass der Schlusserbe gegen Zahlung einer <strong>erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten fälligen Abfindung</strong> auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruch nach dem erstverstorbenen Ehegatten verzichtet, so ist nach Ansicht des BFH <strong>keine wirtschaftliche Belastung im Todeszeitpunkt</strong> gegeben (BFH, 27.06.2007 &#8211; II R 30/05, BStBl II 2007, 651).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Steuerschulden</h3>
<p>Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die gem. §§ 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. 45 Abs. 1 AO auf den Erben übergegangen sind (st. Rspr., vgl. BFH, 17.02.2010 &#8211; II R 23/09, BStBl II 2010, 641).</p>
<p>Abzugsfähig sind aber nicht nur die <strong>Steuerschulden</strong>, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die &#8211; erst &#8211; <strong>mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen</strong> (BFH, 04.07.2012 &#8211; II R 15/11, BStBl II 2012, 790). Insoweit ist entscheidend, dass der Erblasser in eigener Person &#8211; nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger &#8211; steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und somit für den Erblasser&#8220; als Steuerpflichtigen eine Steuer entsteht (BFH, 04.07.2012, &#8211; II R 15/11, BStBl II 2012, 790).</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Erblasser verstirbt am 15.06.2012. Nach § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer grds. erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, d.h. mit Ablauf des Kalenderjahres (am 1.1. 2013 um 0 Uhr). Trotzdem kann der Erbe die Einkommensteuerschuld des Erblassers für das Jahr 2012 als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Steuerhinterziehung</h3>
<p>Verheimlicht der Erblasser als Steuerpflichtiger gezielt und erfolgreich steuererhebliche Sachverhalte und rechnete er daher nicht mehr damit, hinsichtlich dieser entstandenen Steuern in Anspruch genommen zu werden, so fehlte es an einer wirtschaftlichen Belastung des Erblassers im Todeszeitpunkt (BFH, 14.11.2007 &#8211; II R 3/06, BFH/NV 2008, 574). Daher kann dessen Erbe, wenn nach Eintritt des Erbfalls dem FA diese Steuerschulden bekannt werden, diese Steuern nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Zugewinnausgleich</h3>
<p>Macht der überlebende Ehegatte, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist (§ 1371 Abs. 2 BGB), eine Zugewinnausgleichsforderung gegen den Erben geltend, so handelt es sich hierbei um eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Da die Zugewinnausgleichsforderung eine Geldforderung ist, erfolgt der Abzug i.H.d. Nennwerts. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe und der überlebende Ehegatte sich vergleichsweise einigen und der Ehegatte lediglich einen Betrag unterhalb des Nennwerts erhält (BFH, 01.07.2008 &#8211; II R 71/06, BStBl II 2008, 874).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Mit dem Erbfall zusammenhängende Verbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG</h2>
<p>Dazu gehören die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen.</p>
<p>Solange Pflichtteile nicht geltend gemacht werden, gelten sie nicht als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) und belasten den Erben nicht.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Beerdigungs-, Grabpflege- sowie Abwicklungs- und Erwerbskosten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG</h2>
<p>Abzugsfähig sind die Kosten für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Dazu zählen u.a. die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehenden Sachverständigen-, Notariats- und Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltskosten (BFH, 09.12.2009 &#8211; II R 37/08. BFH/NV 2010, 1190). Zu den abziehbaren Kosten gehören auch die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Nicht abgezogen werden können dagegen die einem Erben entstehenden Kosten für einen Rechtsstreit, der seine eigene Erbschaftsteuer betrifft (BFH, 20.06.2007 &#8211; II R 29/06, BStBl II 2007, 722).</p>
<p>Testamentsvollstreckerkosten sind grds. abziehbar. Davon zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung, d.h. die reinen Verwaltungs- und Unterhaltungskosten für den Nachlass. Diese stellen keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten dar (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).</p>
<p>Für die Kosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gewährt die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG dem Erben &#8211; ohne Nachweis &#8211; eine Kostenpauschale i.H.v. 10.300 EUR. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Erben solche Kosten dem Grunde nach entstanden sind. Wird der Pauschbetrag geltend gemacht, besteht keine Möglichkeit mehr, einzelne Kosten daneben selbständig geltend zu machen (R E 10.9 Abs. 1 ErbStR 2011). Der Erbfallkostenpauschbetrag wird nur einmal pro Erbfall abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Erwerber es nach einem Erbfall gibt (BFH, 24.2.2010 &#8211; II R 31/08, BFH/NV 2010; 1032). Konsequenz ist, dass Miterben diesen Pauschbetrag nur anteilig beanspruchen können.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Erbschaftsteuer des Erben</h2>
<p>Nach § 10 Abs. 8 ErbStG ist die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig, denn diese entsteht in seiner Person und nicht in der des Erblassers.</p>
<p>Ob ausländische Erbschaftsteuer des Erben eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit darstellt, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Eine Abzugsfähigkeit wird jedoch überwiegend &#8211; mit Verweis auf die Regelung des § 10 Abs. 8 ErbStG &#8211; abgelehnt.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachforderung von Lohnsteuer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/nachforderung-von-lohnsteuer-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nachforderung von Lohnsteuer Normen § 39 Abs. 4 u. 5a EStGR 41c.3 LStR Information Ist beim Lohnsteuerabzug zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden, so ist der Fehlbetrag entwedervom Arbeitnehmer odervom Arbeitgebernachzufordern. Von der Nachforderung zu unterscheiden ist die Rückforderung und die Haftung.Eine Rückforderung liegt vor, wenn die Finanzbehörde einen ausgezahlten Betrag zurückverlangt.Beispiel:Das Finanzamt hat ohne Rechtsgrundlagen  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Nachforderung von Lohnsteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 39 Abs. 4 u. 5a EStG</p>
<p>R 41c.3 LStR</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Ist beim Lohnsteuerabzug zu wenig Lohnsteuer einbehalten worden, so ist der Fehlbetrag entweder</p>
<ul>
<li>
<p>vom Arbeitnehmer oder</p>
</li>
<li>
<p>vom Arbeitgeber</p>
</li>
</ul>
<p>nachzufordern. Von der Nachforderung zu unterscheiden ist die Rückforderung und die <a class="doklink" title="Haftung" href="/steuerlexiko/154991">Haftung</a>.</p>
<p>Eine Rückforderung liegt vor, wenn die Finanzbehörde einen ausgezahlten Betrag zurückverlangt.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Das Finanzamt hat ohne Rechtsgrundlagen an einen Nichtberechtigten irrtümlich eine Erstattung von Lohnsteuer vorgenommen.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Der zu Unrecht ausgezahlte Betrag ist gem. § 37 AO von dem Zahlungsempfänger zurückzufordern.</p>
</div>
<p><strong>In folgenden Fällen kann die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachgefordert werden:</strong></p>
<ol>
<li>
<p>Der Barlohn des Arbeitnehmers reicht zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus und die Lohnsteuer kann auch nicht aus zurückbehaltenen anderen Bezügen oder durch einen Barzuschuss des Arbeitnehmers abgeführt werden.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Arbeitslohn besteht nur aus <a class="doklink" title="Sachbez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154475">Sachbezügen</a> oder Deputaten.</p>
<p><u>Lösung:</u></p>
<p>Nach § 38 Abs. 4 EStG hat der Arbeitgeber diesen Sachverhalt dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen, dieses fordert die zu entrichtende Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach.</p>
</div>
</li>
<li>
<p>Der Arbeitnehmer ist seiner Verpflichtung nach § 39 Abs. 4 EStG, Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte (bzw. Ersatzbescheinigung) ändern zu lassen, nicht nachgekommen.</p>
</li>
<li>
<p>Ein Freibetrag ist rückwirkend herabgesetzt worden, der Arbeitgeber behält die zu wenig erhobene Lohnsteuer aber nicht nachträglich ein. Die Nachforderung der Lohnsteuer durch das Finanzamt erfolgt nach § 39a Abs. 5 EStG.</p>
</li>
<li>
<p>Der Arbeitgeber hat zwar zu wenig Lohnsteuer einbehalten, ist aber seiner Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG nachgekommen.</p>
</li>
<li>
<p>Der Arbeitnehmer verfügt schädlich über Vermögensbeteiligungen, die der Arbeitgeber nach § 19a EStG zugewendet hat und der Arbeitgeber ist seiner Anzeigepflicht nachgekommen.</p>
</li>
<li>
<p>Der Arbeitnehmer wird im Laufe des Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig und hat dies seinem Wohnsitzfinanzamt nicht unverzüglich mitgeteilt.</p>
</li>
</ol>
<p>Der Nachforderungsbescheid ist ein Steuerbescheid gem. § 155 AO. Ein Nachforderungsbescheid kann schon während des laufenden Kalenderjahres ergehen, er kann aber noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen werden. Im laufenden Kalenderjahr wird die Nachforderung grundsätzlich vom Betriebsstättenfinanzamt veranlasst. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachzufordernde Lohnsteuer für den Jahresarbeitslohn nach der Jahreslohnsteuer zu ermitteln (R 41c.1 Abs. 6 LStR). Nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt die Nachforderung durch das Wohnsitzfinanzamt und zwar im Regelfall im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer. Näheres ist in R 41c.3 LStR geregelt.</p>
<p>Bei der <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer" href="/steuerlexiko/154433">Pauschalierung der</a><br /><a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer" href="/steuerlexiko/154433">Lohnsteuer</a> ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber Steuerträger und Steuerschuldner (vgl. § 40 Abs. 3 S. 1, § 40a Abs. 5, § 40b Abs. 4 S. 1 EStG). Die pauschale Lohnsteuer ist daher beim Arbeitgeber nachzufordern, sofern er die Steuer vorschriftswidrig nicht angemeldet hat.</p>
<p>Nach einem BFH-Urteil sind nachzufordernde Steuer und Haftungsschuld stets getrennt festzusetzen (BFH, 28.01.1983 &#8211; VI R 35/78, BStBl II 1983, 472). Werden Nachforderungsbescheid und Haftungsbescheid miteinander verbunden, so muss die Trennung klar erkennbar sein (BFH, 16.11.1984 &#8211; VI R 176/82, BStBl II 1985, 266).</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Während einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellt der Prüfer fest, dass der Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer für Aushilfskräfte i.H.v. 1.000 EUR nicht angemeldet hat. Darüber hinaus stellt der Prüfer fest, dass 500 EUR Lohnsteuer, die nicht unter die Pauschalbesteuerung fallen, von den Bezügen eines Arbeitnehmers nicht einbehalten und abgeführt wurden.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Das Finanzamt hat einen Nachforderungsbescheid über 1.000 EUR und einen Haftungsbescheid über 500 EUR zu erlassen. Die beiden Bescheide können miteinander verbunden werden und als Gesamtzahllast 1.500 EUR ausweisen, es muss jedoch eindeutig erkennbar sein, inwieweit es sich um eine Nachforderung und inwieweit es sich um eine Haftungsschuld handelt, z.B.</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Beispiel"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="80%" span="1" />
<col width="20%" span="1" /></colgroup>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:80%" rowspan="1" valign="top">
<p><strong>Gesamtsumme</strong></p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>1.500 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:80%" rowspan="1" valign="top">
<p>&#8211; Nachforderungsbescheid wegen nicht angemeldeter pauschaler Lohnsteuer nach § 40a EStG für Januar</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p> 1.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:80%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:80%" rowspan="1" valign="top">
<p>&#8211; Haftungsbescheid wegen zu wenig einbehaltener Lohnsteuer für Januar Arbeitnehmer: Hans Huber, gem. Anlage Prüfungsbericht</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p>500 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:80%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:20%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Wird der Arbeitgeber durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen, obwohl sich aus der Begründung ergibt, dass pauschale Lohnsteuer nacherhoben wird, so ist der Bescheid nach dem einem BFH-Urteil unwirksam (BFH, 15.03.1985 &#8211; VI R 30/81, BStBl II 1985, 581). Sollte vor Erlass die Festsetzungsverjährung eingetreten sein, ist die Nachforderung unzulässig.</p>
</div>
<p>Die vielfach von den Finanzämtern geübte Praxis, den Nachforderungsbetrag mit einem durchschnittlichen Steuersatz zu schätzen, wenn Lohnsteuer in einer Vielzahl von Fällen nachzufordern ist, entspricht nicht geltendem Recht. Auch wenn eine individuelle Ermittlung der Lohnsteuer für jeden betroffenen Arbeitnehmer mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres die Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes. Lediglich wenn sich der Arbeitgeber mit diesem Verfahren einverstanden erklärt, kann auf eine individuelle Berechnung der Lohnsteuer verzichtet werden (BFH, 17.03.1994 &#8211; VI R 120/92, BStBl II 1994, 536). Zu der Frage, ob der Nachforderungsbetrag mit dem niedrigeren Bruttosteuersatz oder dem Nettosteuersatz ermittelt werden muss, vgl. <a class="doklink" title="Haftung" href="/steuerlexiko/154991">Haftung</a>.</p>
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		<item>
		<title>Nießbrauch</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nießbrauch Normen § 25 ErbStG Information Gegenstand eines Nießbrauchs können Sachen oder Rechte sein. Dem Nießbrauchsnehmer wird ein umfassendes Nutzungsrecht am Nießbrauchsgegegnstand eingeräumt. Für den Eigentümer (Nießbrauchsgeber) der Sache oder des Rechts stellt dies eine Belastung dar.Nach der Abschaffung des § 25 ErbStG a.F. durch das ErbStRG ist bei einem Erwerb von mit einem Nießbrauchsrecht  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Nießbrauch</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 25 ErbStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Gegenstand eines Nießbrauchs können Sachen oder Rechte sein. Dem Nießbrauchsnehmer wird ein umfassendes <strong>Nutzungsrecht</strong> am Nießbrauchsgegegnstand eingeräumt. Für den Eigentümer (Nießbrauchsgeber) der Sache oder des Rechts stellt dies eine Belastung dar.</p>
<p>Nach der Abschaffung des § 25 ErbStG a.F. durch das ErbStRG ist bei einem Erwerb von mit einem Nießbrauchsrecht belasteten Vermögen &#8211; durch Erwerb von Todes wegen oder Schenkung &#8211; der Kapitalwert der Belastung bei Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen (R E 25 Abs. 2 ErbStR 2011).</p>
<p>Der <strong>Kapitalwert</strong> bestimmt sich nach der am Besteuerungsstichtag noch laufenden Bezugsberechtigung. Später eintretende Umstände sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Besteuerungszeitpunkt bereits voraussehbar waren (R B 13 ErbStR 2011).</p>
<p>Der <strong>vorzeitige unentgeltliche Verzicht</strong> auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht stellt, soweit der Erwerber dadurch bereichert wird und dies noch nicht der Steuer unterlag, eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar. Ausschlaggebend für die Bewertung ist der Wert des Nießbrauchs im Zeitpunkt des Verzichts (R E 25 Abs. 4 ErbStR 2011).</p>
<p>Ein <strong>lebenslängliches Nießbrauchsrecht</strong> ist nach § 14 Abs. 1 BewG zu bewerten. Endet der Nießbrauch vorzeitig durch den Tod des Berechtigten, so ist die Berichtigungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 BewG zu beachten (R E 25 Abs. 4 ErbStR 2011; s. auch BMF, 26.09.2011 &#8211; IV D 4 &#8211; S 3104/09/10001, BStBl I 2011, 834 zur Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung; Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2012).</p>
<p>Zur Bewertung eines übertragenen Grundstücks, das mit einem Nießbrauchsrecht belastetet ist,vgl. OFD Münster, 17.02.2012 &#8211; S 3104 &#8211; 14 &#8211; St.23-35, DStR 2012, 971.</p>
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		<item>
		<title>Nichtveranlagungsbescheinigung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nichtveranlagungsbescheinigung Normen § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG Information Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) können eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich immer über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (Antragsveranlagung) erreichen.Ergibt sich wegen der geringfügigen Einkünfte aber voraussichtlich keine Einkommensteuerschuld, besteht alternativ zur Antragsveranlagung die Möglichkeit, die Einbehaltung  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Nichtveranlagungsbescheinigung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) können eine Erstattung der einbehaltenen <a class="doklink" title="Kapitalertragsteuer" href="/steuerlexiko/155084">Kapitalertragsteuer</a> auf Kapitaleinkünfte grundsätzlich immer über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer (<a class="doklink" title="Antragsveranlagung" href="/steuerlexiko/153933">Antragsveranlagung</a>) erreichen.</p>
<p>Ergibt sich wegen der geringfügigen Einkünfte aber voraussichtlich keine Einkommensteuerschuld, besteht alternativ zur Antragsveranlagung die Möglichkeit, die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die Vorlage einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) zu vermeiden.</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Dem depotführenden Kreditinstitut sollte rechtzeitig eine NV-Bescheinigung vorgelegt werden. Die NV-Bescheinigung kann der Sparer/Anleger bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Sie wird in aller Regel für 3 Jahre ausgestellt und muss danach erneut beantragt werden. Soweit es nur um die Erstattung von Kapitalertragsteuer geht, bietet die NV-Bescheinigung gegenüber der Antragsveranlagung erhebliche Vorteile. Zum einen entfällt das Ausfüllen der Steuererklärung und ggf. die Kosten für einen Steuerberater. Zum anderen muss die NV-Bescheinigung nur alle 3 Jahre beantragt, eine Antragsveranlagung aber jedes Jahr durchgeführt werden.</p>
</div>
<p>Die Bedeutung der Nichtveranlagungsbescheinigung bleibt auch über 2008 hinaus bestehen. Ab 2009 wurde die sog. <a class="doklink" title="Abgeltungsteuer 2009" href="/steuerlexiko/3179549">Abgeltungsteuer</a> eingeführt, sodass Einkünfte aus Kapitalvermögen eigentlich nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung mit erfasst werden müssen. Sie sind vielmehr mit einer Steuerpauschale von 25 % abgegolten. Liegen die Kapitaleinkünfte des Sparers/Anlegers über dem ab 2009 eingeführten Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR (für Ledige) bzw. 1.602 EUR (für Ehegatten) &#8211; der grundsätzlich über einen <a class="doklink" title="Freistellungsauftrag" href="/steuerlexiko/154217">Freistellungsauftrag</a> bei der Bank geltend gemacht wird -, so kann er mit Vorlage einer Nichtveranlagungsbescheinigung die Abgeltungsteuer vermeiden, wenn er wegen geringer anderer Einkünfte letztlich keine Einkommensteuern zu zahlen hat.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nachgelagerte Besteuerung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Nachgelagerte Besteuerung Normen § 22 Nr. 5 EStG Information Der Gesetzgeber geht vermehrt dazu über, Leistungen nachgelagert zu besteuern. Bekannt ist das System bereits durch die Besteuerung von Pensionären, deren Versorgungsbezüge immer schon nachgelagert besteuert worden sind. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden z.B. Leistungen d.h. Auszahlungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Nachgelagerte Besteuerung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 22 Nr. 5 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Der Gesetzgeber geht vermehrt dazu über, Leistungen nachgelagert zu besteuern. Bekannt ist das System bereits durch die Besteuerung von Pensionären, deren Versorgungsbezüge immer schon nachgelagert besteuert worden sind. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden z.B. Leistungen d.h. Auszahlungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen nach Maßgabe des § 22 Nr. 5 EStG versteuert. Einzahlungen bzw. Bezüge, die in der Erwerbsphase/Ansparphase vom Staat über ein Zulagensystem, Sonderausgabenabzug oder Steuerfreiheit gefördert werden, werden dann später &#8222;voll&#8220; besteuert.</p>
<p>Der aufgezeigte Trend betrifft auch die gesetzlichen Rentenversicherungen. Die Einzahlungen werden zunächst über einen erhöhten Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt, während dann die spätere Rente voll steuerpflichtig ist.</p>
<p>Wurden in der Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge geleistet, sind die späteren Leistungen aufzuteilen. Aus steuerrechtlicher Sicht wird nicht beanstandet, wenn die Leistungen ausschließlich nach dem Verhältnis der Summe der steuerfreien und/oder nicht geförderten Beiträge zur Summe der insgesamt geleisteten Beiträge ohne Berücksichtigung von Zinseffekten aufgeteilt werden (= <strong>beitragsproportionales Verfahren</strong>). Vgl. BMF, 11.11.2004 &#8211; IV C 3 &#8211; S 2257b &#8211; 47/04, DB 2004, 1556.<br />Führt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, hat die Versorgungseinrichtung auf Verlangen des Leistungsempfängers die <strong>Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen</strong> durchzuführen (BMF, 14.03.2012 &#8211; IV C 3 &#8211; S 2257-b/11/10003).</p>
<p>Die nachgelagerte Besteuerung von Altersbezügen wird über die <a title="Link zu PDF-Datei &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="formlink" href="http://www.lexsoft.de/share/pdf/ste14211.pdf" rel="noopener">Anlage R</a> zur Einkommensteuererklärung sichergestellt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/nachgelagerte-besteuerung-2/">Nachgelagerte Besteuerung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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