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	<title>O Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>O Archives - Steuerberater Hannover</title>
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		<title>Option</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Option Information Der Begriff Option wird hauptsächlich bei dem Verzicht auf Steuerbefreiungen für die Erklärung des Verzichts verwendet. Darüber hinaus taucht er im Umsatzsteuerrecht auch an anderen Stellen auf, bei denen der Unternehmer Wahlrechte durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung (= Option) ausüben kann.Dazu gehören u.a.:der Verzicht auf Behandlung als Kleinunternehmer,der Verzicht auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Option</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Der Begriff Option wird hauptsächlich bei dem <strong><a class="doklink" title="Verzicht auf Steuerbefreiungen" href="/steuerlexiko/154778">Verzicht auf Steuerbefreiungen</a></strong> für die Erklärung des Verzichts verwendet. Darüber hinaus taucht er im Umsatzsteuerrecht auch an anderen Stellen auf, bei denen der Unternehmer Wahlrechte durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung (= Option) ausüben kann.</p>
<p>Dazu gehören u.a.:</p>
<ul>
<li>
<p>der Verzicht auf Behandlung als Kleinunternehmer,</p>
</li>
<li>
<p>der Verzicht auf Besteuerung nach Durchschnittssätzen als Landwirt,</p>
</li>
<li>
<p>die Besteuerung der Versandlieferungen im Binnenmarkt,</p>
</li>
<li>
<p>die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs,</p>
</li>
<li>
<p>Verzicht auf Anwendung der Differenzbesteuerung.</p>
</li>
</ul>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Differenzbesteuerung" href="/steuerlexiko/154654"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Differenzbesteuerung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftlicher Erwerb" href="/steuerlexiko/154680"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftlicher Erwerb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Kleinunternehmer" href="/steuerlexiko/154686"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kleinunternehmer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Verzicht auf Steuerbefreiungen" href="/steuerlexiko/154778"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Verzicht auf Steuerbefreiungen</span></a></p>
</div>
</div>
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		<title>Organschaft &#8211; Umsatzsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Organschaft - Umsatzsteuer Normen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Information Bei juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere der GmbH kann eine Sonderform der Unternehmereigenschaft in unselbstständiger Form auftreten. Dieses ist bei einer Organschaft der Fall. Eine organschaftliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/organschaft-umsatzsteuer-2/">Organschaft &#8211; Umsatzsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<h1 class="stw_titel">Organschaft &#8211; Umsatzsteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Bei juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere der GmbH kann eine Sonderform der Unternehmereigenschaft in unselbstständiger Form auftreten. Dieses ist bei einer Organschaft der Fall. Eine organschaftliche Eingliederung in ein anderes Unternehmen liegt vor, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch von diesem beherrscht wird.</p>
<p>Durch eine bestehende Organschaft wird aus dem beherrschten Unternehmen (Organtochter) und dem herrschenden Unternehmen (Organträger) umsatzsteuerlich ein einziges Unternehmen. Im Gegensatz zur reinen Ergebnisverrechung, die bei körperschaftsteuerlicher und gewerbesteuerlicher Organschaft vorgenommen wird, hat die umsatzsteuerliche Organschaft weiter gehende Wirkungen. Für das gesamte Unternehmen, bestehend aus Organträger und ggfs. mehreren Organtöchtern wird nur eine einzige Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die zwischen den einzelnen, zivilrechtlich selbstständigen Teilen getätigten Umsätze werden als <a class="doklink" title="Innenums&#xE4;tze" href="/steuerlexiko/154672">Innenumsätze</a> nicht der Umsatzsteuer unterworfen, entsprechend ist ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungsbezügen nicht zulässig.</p>
<p>Erteilt eine Organgesellschaft für Innenumsätze Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis an den Organträger, begründet dies für die Organgesellschaft weder nach § 14 Abs. 2 UStG noch nach § 14 Abs. 3 UStG eine Steuerschuld, BFH 28.10.2010 &#8211; V R 7/10 -.</p>
<p>Die Organschaft wirkt nur im Inland, eine ausländische Gesellschaft kann selbst nicht Organträger oder Organtochter sein. Unterhält sie im Inland eine Betriebsstätte, so sind die Wirkungen der Organschaft auf die inländischen Betriebsteile beschränkt. Die ausländischen Betriebsteile werden wie fremde Unternehmer behandelt. Innerhalb der EG ist Deutschland der einzige Staat, der diese Sonderregelung hat. Über eine Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an das Recht in den anderen Mitgliedsstaaten wird nachgedacht, ein Zeitpunkt dafür ist noch nicht absehbar.</p>
<p>Als Organträger kann jeder Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform auftreten. Entscheidend ist nur, dass er in seiner Person bereits Unternehmereigenschaft hat. Ein Auftreten nach außen hin, durch Erbringung eigener Umsätze an Dritte, ist allerdings nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Umsätze durch die Organtochter ausgeführt werden. Organtöchter können ausschließlich juristische Personen des privaten Rechts sein (BFH, 20.12.1973 &#8211; V R 87/70), im Regelfall tauchen entsprechende Gestaltungen nur bei einer GmbH auf.</p>
<p>Zur Feststellung einer Organschaft müssen nicht alle Kriterien gleichermaßen ausgeprägt sein, es reicht aus, wenn ein Kriterium nicht vollkommen, die beiden anderen dafür aber umso eindeutiger erfüllt sind. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse. Eine Gleichsetzung der Voraussetzungen der Organschaft bei der Umsatzsteuer mit denen bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer ist nicht in vollem Umfang gegeben, in seltenen Ausnahmefällen kann die eine vorliegen, die andere dagegen nicht.</p>
<p><strong>Voraussetzungen:</strong></p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>finanzielle Eingliederung</p>
<p>Finanzielle Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger im Besitz der entscheidenden Mehrheit der Anteile ist. Dabei kommt es nicht auf die Beteiligungsverhältnisse selbst, sondern auf die zustehenden Stimmrechte an. Der <strong>Organträger</strong> muss mehr als 50 % der Stimmrechte direkt oder mittelbar besitzen. Eine Stimmrechtsquote von mehr als 75 % ist nicht erforderlich.</p>
<p>Nach der neueren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, wenn der Organträger nicht selbst sondern lediglich sein Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt ist. Es wird also eine Beteiligung des Organträgers selbst gefordert, BFH, 22.04.2010 &#8211; V R 9/09 &#8211; und 01.12.2010 &#8211; XI R 43/08 &#8211; . Aufgrund dieser Urteile hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 05.07.2011 &#8211; IV D 2 &#8211; S 7105/10/10001 &#8211; die Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft im UStAE angepasst.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>wirtschaftliche Eingliederung</p>
<p>Eine Organtochter ist wirtschaftlich eingegliedert, wenn sie gemäß dem Willen des Organträgers in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen, dies fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig wird. Dabei kann es sich u.a. um eine Vertriebs- oder Produktionsgesellschaft handeln, die dem Unternehmen des Organträgers zuarbeitet. Ein typischer Fall der Organschaft liegt bei einer Betriebsaufspaltung vor (BFH, 09.09.1993 &#8211; V R 124/89).</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">c)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>organisatorische Eingliederung</p>
<p>Hat der Organträger sichergestellt, dass bei der Organtochter tatsächlich sein Wille ausgeführt wird, liegt die organisatorische Eingliederung vor. Dies ist eindeutig der Fall, wenn die Geschäftsführung in beiden Teilen durch die selben Personen wahrgenommen wird. Der Organträger kann aber auch durch andere Maßnahmen, z.B. eine die selbstständige Geschäftsführung in weiten Teilen beschränkende Geschäftsordnung, die wesentliche Entscheidungen von der Zustimmung des Organträgers abhängig macht, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Auch die Tatsache, dass die Organtochter evtl. über eigene Räume, eine eigene Buchführung und eine vollständig selbstständige Betriebsorganisation verfügt, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn dies nur mit Zustimmung des Organträgers möglich war.<br />Die GmbH, die als Komplementärin einer GmbH &amp; Co KG fungiert, kann nie Organtochter dieser KG sein, da sie selbst in ihrer Eigenschaft als Komplementärin die Geschäftsführungsaufgaben der KG wahrnimmt.</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Die Organschaft <strong>beginnt</strong>, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Eingliederung vorliegt. Sie <strong>endet</strong>, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Im derzeitigen Umsatzsteuersystem hat die Organschaft aus umsatzsteuerlicher Sicht ihre Bedeutung weitgehend verloren. Bedeutsame Auswirkungen können sich insbesondere aber durch eine bestehende Organschaft in Insolvenzfällen ergeben, da der Organträger Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ist, auch soweit diese bei der Organgesellschaft entstanden war. Gerade in Fällen der Betriebsaufspaltung kann dann das Besitzunternehmen für die durch die Betriebsgesellschaft verursachten Umsatzsteuerschulden unmittelbar in Anspruch genommen werden.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Opfergrenze</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Opfergrenze Normen § 33a Abs. 1 EStG Information Die nachfolgend vorgestellte Opfergrenze gilt für Inlands- und Auslandssachverhalte (R 33a.1 Abs. 3 EStR). Die Unterhaltsleistungen ins In- und auch ins Ausland sind nur insoweit abzugsfähig, wie der Steuerpflichtige im Stande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts für sich und ggf. für seinen Ehegatten und  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/opfergrenze-2/">Opfergrenze</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Opfergrenze</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 33a Abs. 1 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Die nachfolgend vorgestellte Opfergrenze gilt für Inlands- und Auslandssachverhalte (R 33a.1 Abs. 3 EStR). Die Unterhaltsleistungen ins In- und auch ins Ausland sind nur insoweit abzugsfähig, wie der Steuerpflichtige im Stande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder zur erbringen (BFH, 17.01.1984 &#8211; VI R 24/81, BStBl II 1984, 522, BFH, 04.04.1986 &#8211; III R 245/83; BStBl II 1986, 852 und BFH, 27.09.1991 &#8211; III B 42/91; BStBl II 1992, 35 zur sog. Opfergrenze). Dies gilt auch für den Unterhalt an erwerbslose, minderjährige verheiratete oder volljährige Kinder (BFH, 27.09.1991 &#8211; III B 42/91, BStBl II 1992, 35). Die Opfergrenzenberechung ist also die Prüfung, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse rechtlich, tatsächlich oder sittlich verpflichtet ist. Dies ist nur der Fall, soweit die Unterhaltsaufwendungen in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Einkünften stehen und ihm nach Abzug der Unterhaltsaufwendungen genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich und ggf. für seinen Ehegatten und seine Kinder verbleiben (BFH, 30.06.1989 &#8211; III R 258/83, BStBl II 1989, 1009). D.h. die Unterhaltszahlungen sind nur insoweit anzuerkennen, als sie einen bestimmten Vomhundersatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Der Grenz-Vomhundertsatz beträgt 1 v.H. je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 v.H. Der Vomhundertsatz ist um je 5 v.H.-Punkte für den Ehegatten und für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder erhält, zu kürzen, höchstens um 25 v.H. Punkte. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen wie Kindergeld und vergleichbare Leistungen, Leistungen nach dem SGB III, ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 13 VermBG sowie etwaige Steuererstattungen anzusetzen. Davon abzuziehen sind die gesetzlichen Lohnabzüge wie Lohn- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag, Sozialabgaben und Werbungskosten einschließlich etwaiger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Werden keine erhöhten Werbungskosten geltend gemacht, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Dies gilt auch, wenn nachweislich gar keine Werbungskosten entstanden sind (BFH, 11.12.1997 &#8211; III R 214/94, BStBl II 1998, 292).</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel zur Opfergrenzenberechnung: </h2>
<div class="stw_beispiel">
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnungsbeispiel"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="3%" span="1" />
<col width="70%" span="1" />
<col width="27%" span="1" /></colgroup>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p><strong>Opfergrenze:</strong><br /><strong>18 % von 14.100 EUR</strong></p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p><strong>2.538 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bruttoarbeitslohn zzgl.<br />Steuererstattungen und Kindergeld</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>28.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1" valign="top">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>Steuerabzüge</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>4.200 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1" valign="top">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>Arbeitnehmerbeiträge zur<br />Sozialversicherung</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p>5.400 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>Werbungskosten wegen doppelter<br />Haushaltsführung</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p>4.300 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1" valign="top">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>Nettoeinkommen für die<br />Ermittlung der Opfergrenze</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p>14.100 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:27%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>1 v.H. je volle 500 EUR<br />des Nettoeinkommens ergibt</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p>28 v.H.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">
<p>abzgl. je 5 v.H.-Punkte<br />für Ehefrau und Kind</p>
</td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p>10 v.H.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:27%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>18 v.H.</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:3%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:27%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Zu bedenken ist, dass entgegen dem eigentlichen steuerlichen Verständnis bei der Opfergrenzenberechnung (höhere) Einnahmen und Einkünfte sich als Vorteil erweisen können, während Ausgaben, Werbungskosten etc. wegen der Minderung des verfügbaren Einkommens ein Nachteil sein können.</p>
<p>Dem Finanzamt sollten daher auch durchaus steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen wie BaföG, Wohngeld oder Einnahmen aus einem pauschal besteuerten Mini-Job mitgeteilt werden, weil sie das verfügbare Einkommen für Zwecke der Opfergrenzenberechnung erhöhen, bei der eigentlichen Einkünfteermittlung aber keine Rolle spielen.</p>
<p>Die Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen nach dem BFH-Urteil vom 28.03.2012 &#8211; VI R 31/11 &#8211; auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden.</p>
<p>Die Opfergrenze ist bei Unterhaltsaufwendungen für den Ehegatten nicht anzuwenden. Dies gilt auch bei Zahlungen an den geschiedenen Ehegatten.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an seine mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebende, mittellose <strong>Lebenspartnerin</strong> sind nach dem BFH-Urteil vom 29.05.2008 &#8211; III R 23/07<strong>ohne Berücksichtigung der sog. Opfergrenze</strong> als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG abziehbar (BMF, 07.06.2010 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2285/07/0006).</p>
</div>
<p>Gehört der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind an, sind &#8211; statt Anwendung der Opfergrenze &#8211; die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Der Mindestunterhalt ist in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB kommt entsprechend zur Anwendung (BFH, 17. 12. 2009 &#8211; VI R 64/08).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ökosteuer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/oekosteuer-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ökosteuer Information Im Mittelpunkt des Interesses bei der ökologischen Steuerreform steht die schrittweise Erhöhung der Mineralölsteuersätze für Kraftstoffe vom 1. April 1999 bis zum 1. Januar 2003. Seit dem 1. April 1999 werden sog. Ökosteuern erhoben und in fünf jährlichen Schritten bis 2003 erhöht. Die Einnahmen werden zur Stabilisierung und Senkung der Beiträge zur gesetzlichen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/oekosteuer-2/">Ökosteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Ökosteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Im Mittelpunkt des Interesses bei der <strong>ökologischen Steuerreform</strong> steht die <em>schrittweise Erhöhung der Mineralölsteuersätze</em> für Kraftstoffe vom 1. April 1999 bis zum 1. Januar 2003. Seit dem 1. April 1999 werden sog. Ökosteuern erhoben und in fünf jährlichen Schritten bis 2003 erhöht. Die Einnahmen werden zur Stabilisierung und Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingesetzt. Eine eigene Ökosteuer gibt es dem Grunde nach nicht. </p>
<p>Die ökologische Steuerreform hat zwei Ziele. Zum einen soll die maßvolle Verteuerung von Energie den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung unserer Umwelt geben. Durch die Verwendung des Mehraufkommens zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge soll darüberhinaus der Faktor Arbeit billiger werden. Dies soll vorhandene Arbeitsplätze sichern und die Chance auf mehr Beschäftigung erhöhen. </p>
<p>Die Steuer- und Beitragssätze mit den ursprünglichen Anhebungen und Prognosen im Einzelnen:</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Steuer- und Beitragss&#xE4;tze"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="18%" span="1" />
<col width="15%" span="1" />
<col width="12%" span="1" />
<col width="14%" span="1" />
<col width="14%" span="1" />
<col width="13%" span="1" />
<col width="14%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:15%" rowspan="1">
<p>Steuer bis 1998 (vor Einführung der Ökosteuern) </p>
<p>Pfennig</p>
</th>
<th style="width:12%" rowspan="1">Erhöhung 1.4.99</th>
<th style="width:14%" rowspan="1">01.01.00</th>
<th style="width:14%" rowspan="1">01.01.01</th>
<th style="width:13%" rowspan="1">01.01.02</th>
<th style="width:14%" rowspan="1">01.01.03</th>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</thead>
<tbody>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Normal- und Superbenzin</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">98 Pf./l</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">6 Pf./l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">6 Pf./l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">6 Pf./l</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">3,07 Ct/l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">3 Ct/l</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Diesel</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">62 Pf./l</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">6 Pf./l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">6 Pf./l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">6 Pf./l</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">3,07 Ct/l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">3 Ct/l</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Heizöl</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">8 Pf./l</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">4 Pf./l</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">&#8211;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Erdgas</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">0,36 Pf./ kWh</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">0,32 Pf./ kWh</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">&#8211;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Strom</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">2 Pf./ kWh</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">0,5 Pf./ kWh</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">0,5 Pf./ kWh</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">0,26 Ct/ kWh</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">0,26 Ct/ kWh</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Ökosteuereinnahmen</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">&#8211;</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">8,5 Mrd. DM</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">17,2 Mrd. DM</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">22,4 Mrd. DM</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">14,3 Mrd. Euro*</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">17,2 Mrd. Euro*</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:18%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:12%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:13%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:14%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:18%" rowspan="1">Rentenversicherungsbeitrag (Prozent vom Bruttolohn)</th>
<td style="width:15%" rowspan="1">20,3</td>
<td style="width:12%" rowspan="1">19,5</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">19,3</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">19,1</td>
<td style="width:13%" rowspan="1">19,0*</td>
<td style="width:14%" rowspan="1">18,8*</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>* = ursprüngliche Prognose: defacto beträgt der Rentenversicherungsbeitrag 2002 wie 2001 = 19,1 % bzw. 19,5 % ab 2003.</p>
</div>
<p>60.000 zusätzliche Arbeitsplätze und sieben Millionen Tonnen weniger Kohlendioxid &#8211; das hat die Ökosteuer laut Umweltbundesamt bis Anfang 2002 bewirkt. Modellrechnungen zufolge sind 2002 rund 60.000 Menschen mehr beschäftigt, als es ohne Ökosteuer der Fall wäre. Bis zum Jahr 2006 steigt die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze auf 90.000. Dieser Effekt wird auf die Stabilisierung der Rentenbeiträge zurückgeführt, die ohne die Abgabe (noch weiter) gestiegen wären. Auch der Kraftstoffverbrauch ist deutlich zurückgegangen. Steigende Preise senken den Verbrauch nach der Faustregel: 10 % höherer Preis führt kurzfristig zu 3 % weniger Verbrauch. Langfristig wird der Verbauch noch mehr reduziert, für den Fall, dass sparsamere Autos angeschafft werden.</p>
<p>Zur Konsolidierung des Bundeshaushalts strebte der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2002 eine weitere Erhöhung der Ökosteuern an. Mit dem <strong>Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform</strong> (BGBL. I 2002 S. 4602) wurde das Vorhaben umgesetzt. Wesentliche Inhalt des Gesetzes ist u.a. die Erhöhung der ermäßigten Ökosteuersätze für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft für Strom, Heizöl und Erdgas von 20 % auf 60 % der Ökosteuersätze ab 2003 sowie die Umstellung des Spitzenausgleichs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (auch Versorgungsunternehmen). </p>
<p>Die seit April 1999 unveränderten Regelsteuersätze für das Verheizen von <strong>schwerem Heizöl</strong>, <strong>Erdgas</strong> und <strong>Flüssiggase</strong> wurden im Übrigen zum <strong>1.1.2003</strong> kräftig erhöht:</p>
<ul>
<li>
<p>für schweres Heizöl von bisher 17,89 Euro auf 25 Euro für 1000 kg,</p>
</li>
<li>
<p>für Erdgas von bisher 3,476 Euro auf 5,50 Euro für 1 MWh bzw. 0,55 Cent je kWH,</p>
</li>
<li>
<p>für Flüssiggase von bisher 38,34 Euro auf 60,60 Euro für 1000 kg.</p>
</li>
</ul>
<p>Der Steuersatz für das Verheizen von leichtem Heizöl ist mit 61,35 Euro für 1.000 Liter unverändert geblieben. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/oekosteuer-2/">Ökosteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ort der sonstigen Leistung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ort-der-sonstigen-leistung-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ort-der-sonstigen-leistung-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/ort-der-sonstigen-leistung-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ort der sonstigen Leistung Normen § 3a UStG Information Inhaltsübersicht1.Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)2.Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)3.Sonderregelungen (§ 3a Abs.3 UStG)3.1Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)3.2Ort der "aktiven" Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)3.3Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)3.4Empfängerort (§ 3a  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ort-der-sonstigen-leistung-2/">Ort der sonstigen Leistung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Ort der sonstigen Leistung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Sonderregelungen (§ 3a Abs.3 UStG)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Ort der &#8222;aktiven&#8220; Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.3">Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.4">Empfängerort (§ 3a Abs. 4 UStG)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Die Bestimmung des Orts, an dem eine sonstige Leistung erbracht worden ist, hat für die Feststellung der Steuerbarkeit eines Umsatzes Bedeutung. Nur Umsätze &#8211; zu denen auch die <a class="doklink" title="Sonstige Leistungen" href="/steuerlexiko/154727">sonstige Leistung</a> gehört &#8211; die im Inland ausgeführt werden, unterliegen dem deutschen Umsatzsteuerrecht. Für die vielen verschiedenen Leistungen gibt es unterschiedliche Ortsbestimmungen im § 3a UStG. Neben der Grundregel finden sich für eine Vielzahl von Leistungen Sondertatbestände, diese sind teilweise noch zusätzlich von der Unternehmereigenschaft oder dem Wohn- bzw. Sitzort des Leistungsempfängers abhängig. Außerdem gibt es für Beförderungsleistungen weitere Sonderregelungen in § 3b UStG. Letztlich kann der Ort der sonstigen Leistung sich noch verlagern, wenn der Leistungsempfänger die Leistung unter Angabe einer USt-ID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates bezieht. Die einzelnen Sondertatbestände lassen sich in zwei Gruppen erfassen. Die erste Gruppe ist grundsätzlich empfängerunabhängig, bei der zweiten Gruppe wird von der Grundregel nur abgewichen, wenn der Empfänger bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Sitzort des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG)</h2>
<p>Sonstige Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Erbringt eine Betriebsstätte des Unternehmers die sonstige Leistung, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.<br />Diese Regel gilt nur dann, wenn</p>
<ol>
<li>
<p>der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder</p>
</li>
<li>
<p>wenn die Leistung nicht für das Unternehmen des Unternehmers (also für den Privatbereich) bezogen wird oder</p>
</li>
<li>
<p>der Leistungsempfänger eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der keine USt-IdNr. erteilt wurde.</p>
</li>
</ol>
<p>Diese Ortsbestimmung kommt in der Regel bei folgenden Leistungen vor</p>
<ul>
<li>
<p>Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG,</p>
</li>
<li>
<p>Leistungen der Vermögensverwalter und Testamentsvollstrecker,</p>
</li>
<li>
<p>Leistungen der Notare, soweit sie nicht Grundstücksgeschäfte beurkunden oder nicht selbstständige Beratungsleistungen erbringen,</p>
</li>
<li>
<p>Restaurationsumsätze (BFH, 26.06.1996 &#8211; XI R 18/94, BB 96, 2449),</p>
</li>
<li>
<p>Vermietung von Beförderungsmitteln,</p>
</li>
<li>
<p>Leistungen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Autovermieter S in München vermietet einen Mietwagen an den japanischen Touristen K, der damit eine Reise durch ganz Europa macht. Zum Abschluss bringt er das Fahrzeug zurück nach München.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Die Leistung des S ist insgesamt im Inland erbracht, der Ort der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs spielt insoweit keine Rolle.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Sitzort des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG)</h2>
<p>§ 3a Abs. 2 UStG orientiert sich am Sitzort oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellten juristischen Personen. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmern bezogen hat.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Sonderregelungen (§ 3a Abs.3 UStG)</h2>
<p>Für verschiedene Leistungsarten wurden für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung Sonderregelungen geschaffen:</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Grundstücksleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)</h3>
<p>Alle <strong>sonstigen Leistungen</strong>, die in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden, werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Leistungen in engem Zusammenhang mit einem Grundstück sind gegeben, wenn ein Bezug überwiegend zur Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks besteht. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer als auch für solche an Unternehmer.</p>
<p>Zu den Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG gehören u.a.</p>
<ul>
<li>
<p>die Vermietungsleistungen,</p>
</li>
<li>
<p>Leistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb,</p>
</li>
<li>
<p>Leistungen zur Erschließung oder Vorbereitung und Ausführung von Bauleistungen.</p>
</li>
</ul>
<p>In allen Fällen muss ein enger Zusammenhang mit dem Grundstück selbst bestehen. Leistungen, die selbstständiges Zubehör eines Grundstücks betreffen, fallen nicht unter diese Regelung.</p>
<p>Auch die Überlassung von Standflächen auf <strong>Messen und Ausstellungen</strong> durch Messeveranstalter an die Aussteller stellt eine sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück dar.<br />Diese Leistungen umfassen auch die typischen Nebenleistungen, die anlässlich von Veranstaltungen erbracht werden. Dazu gehören z.B. die Überlassung von Mikrofon- und Dolmetscheranlagen, Bestuhlungs- , Garderoben-, und Hinweisdienste. Aus Vereinfachungsgründen werden auch alle sonstigen üblichen Leistungen von Messeveranstaltern als Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück behandelt (Abschnitt 3a.4 Abs. 2 UStAE ).</p>
<p>Werden die üblichen Nebenleistungen jedoch als <strong>selbstständige Leistungen</strong> einzeln erbracht, so ist der Ort der jeweiligen sonstigen Leistung gesondert zu betrachten (Abschnitt 3a.4 Abs. 3 UStAE ). Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die wesentlichen Sachverhalte geben:</p>
<table id="frg_tb1" border="1" class="doc_table"><!-- CF: -30 --></p>
<tr>
<td rowspan="1">
<p><strong><u>Sonstige Leistung</u></strong></p>
</td>
<td rowspan="1">
<p><u><strong>Ort der sonstigen Leistung </strong></u></p>
</td>
<td rowspan="1">
<p><strong><u>Vorschrift</u></strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>technische Versorgung</p>
<p>Planung, Gestaltung, Aufbau, Umbau etc.</p>
<p>Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungen</p>
<p>Standbewachung und Standbetreuung</p>
<p>Reinigung</p>
<p>Überlassung von Garderoben und Schließfächern</p>
<p>Überlassung von Eintrittausweisen und Eintrittskarten</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>Es handelt sich um Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Die Leistungen werden deshalb am Ausstellungsort erbracht.</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>Überlassung von Kommunikationsmitteln wie Telefone, Telefaxgeräte etc. an die Aussteller</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p><strong>Empfänger ist Unternehmer:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 4 UStG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>Überlassung von Informationssystemen oder Lautsprechersystemen zur Information der Messebesucher</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p><strong>Empfänger ist Unternehmer:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>Beförderung von Ausstellungsgegenständen</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>Grundsätzlich Ort des Leistungsempfängers.</p>
<p>Leistung wird grundsätzlich dort erbracht, wo die Leistung bewirkt wird, ggfs. ist aufzuteilen</p>
<p>Bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist der Beginn oder das Ende der Beförderung als Leistungsort anzusehen.</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 2 UStG, § 3b Abs.1 UStG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>Lagerung von Ausstellungsgegenständen</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>Grundsätzlich Ort des Leistungsempfängers.</p>
<p>Leistung wird grundsätzlich dort erbracht, wo die Leistung bewirkt wird</p>
<p>Bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen ist der Beginn oder das Ende der Beförderung als Leistungsort anzusehen</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 2 UStG, § 3b Abs. 2 UStG, § 3b Abs. 4 UStG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>Übersetzungsdienste</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p><strong>Empfänger ist Unternehmer:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
<td rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td rowspan="1">
<p>Werbemaßnahmen, Einträge in Messekatalogen, Anbringen von Werbeplakaten und andere Werbemaßnahmen</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p><strong>Empfänger ist Unternehmer:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Drittlandsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz hat.</p>
<p><strong>Empfänger ist kein Unternehmer und hat seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet:</strong></p>
<p>Leistung wird dort erbracht, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat.</p>
</td>
<td rowspan="1">
<p>§ 3a Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG, § 3a Abs. 4 Nr. 2 UStG</p>
</td>
</tr>
</table>
<p>Vermietungsleistungen sind unabhängig von der Frage einer möglichen Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (vgl. <a class="doklink" title="Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundst&#xFC;cken" href="/steuerlexiko/631018">Steuerbefreiungen &#8211; Vermietung von Grundstücken</a>) regelmäßig an dem Ort des Grundstücks ausgeführt. Dieses kann für die Frage einer möglichen <a class="doklink" title="Option" href="/steuerlexiko/154699">Option</a> von Bedeutung sein.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Ort der &#8222;aktiven&#8220; Tätigkeit (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)</h3>
<p>Der Ort der Tätigkeit ist bei bestimmten aktiven Leistungen maßgebend. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Leistung ausschließlich oder zum wesentlichen Teil an einem Ort erbringt. Die Verwertung der Leistung ist ohne Bedeutung. Dabei ist jede einzelne Leistung für sich zu sehen, nicht der Ort, an dem der Unternehmer allgemein tätig wird.<br />Diese Regelung gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten:</p>
<ul>
<li>
<p>künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen,</p>
</li>
<li>
<p>die Leistungen der Veranstalter der oben beschriebenen Leistungen,</p>
</li>
<li>
<p>Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie die Begutachtung dieser Gegenstände.</p>
</li>
</ul>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die ausländische Sängerin C gibt ein Konzert in Dortmund, die Gage erhält sie vom Konzertveranstalter in Dortmund.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Die Leistung der C ist in Dortmund erbracht und unterliegt somit der Umsatzsteuer. Zur Vermeidung von Problemen bei der Erhebung der Steuer hat der Konzertveranstalter die Umsatzsteuer direkt von der ausgezahlten Gage einzubehalten. Dies würde auch gelten, wenn die Sängerin ihr Konzert im Play-Back-Verfahren halten würde, bei dem im Ausland aufgenommener Gesang vom Band abgespielt wird.</p>
</div>
<p>Wird bei einem Konzert gleichzeitig eine Aufzeichnung zur Erstellung von Schallplatten oder CD´s vorgenommen, stellt die Übertragung dieses Rechts eine gesonderte sonstige Leistung dar, für die als Übertragung eines Urheberrechts nach der Empfängerregel (s.u. &#8222;Empfängerort&#8220;) der Leistungsort bestimmt wird.</p>
<p>Zu den Leistungen im Einzelnen:</p>
<ul>
<li>
<p><strong>Wissenschaftliche Leistungen</strong> liegen vor, wenn die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht als Entscheidungshilfe für die Lösung konkreter Fragen gedacht ist, sondern er nur über die vorhandenen Kenntnisse des Unternehmers informiert werden soll.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Sportliche Leistungen</strong> sind gegeben, wenn die leistenden Unternehmer ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in einem reglementierten Wettbewerb messen, die Angehörigkeit zu einem Sportverband ist dazu nicht erforderlich.</p>
</li>
<li>
<p>Unter <strong>unterhaltenden Tätigkeiten</strong> sind Leistungen ohne künstlerischen Wert zu verstehen, die auf die Aufmerksamkeit von Zuhörern oder Zuschauern abzielen.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Ähnliche Leistungen</strong> liegen vor, wenn sonstige Leistungen erbracht werden, die selbst nicht unter die oben bezeichneten (wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden, sportlichen oder unterhaltenden) Tätigkeiten fallen, für deren Ausübung aber unerlässlich sind.<br />Ebenso sind Tätigkeiten gemeint, die in den wesentlichen Elementen mit den bezeichneten Handlungen vergleichbar sind. Ähnliche Leistungen sind z.B. die Leistungen der Hellseher, der Reiseleiter auf Bildungsreisen, der Berufsschachspieler und der Berufsskatspieler.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Werkleistungen und Begutachtungen beweglicher Gegenstände</strong> werden ebenfalls am Tätigkeitsort erbracht. Darunter können Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die Umarbeitung oder Verarbeitung von Stoffen, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat, fallen. Werden dabei allerdings auch vom Auftragnehmer selbst beschaffte Stoffe eingesetzt, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind, handelt es sich um eine <a class="doklink" title="Werklieferung" href="/steuerlexiko/154800">Werklieferung</a>.<br />Begutachtungen zeichnen sich dadurch aus, dass ein fachmännisches Urteil über die Beschaffenheit, Art, Wert, Echtheit oder Brauchbarkeit eines Gegenstandes schriftlich oder mündlich abgegeben wird oder die Art und der Umfang eines Schadenfalls sowie die Kosten seiner Beseitigung festgestellt werden.<br />Die Begutachtung von Menschen fällt nicht unter die Regelung. Der Ort der Leistung von begutachtenden Humanmedizinern ist daher nach der Grundregel zu bestimmen.</p>
<p>Eine Ausnahme vom Tätigkeitsort ergibt sich bei Werkleistungen und Begutachtungen beweglicher Gegenstände, wenn der Auftraggeber mit einer USt-ID-Nummer gegenüber dem Auftragnehmer auftritt, die nicht aus dem Land stammt, in dem die Leistung tatsächlich erbracht worden ist. Der Ort der Leistung wird in das Land verlagert, aus dem die verwendete USt-ID-Nummer stammt. Außerdem darf der bearbeitete Gegenstand nicht im Inland verbleiben.</p>
</li>
</ul>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der niederländische Blumenhändler K bleibt mit seinem LKW auf einer Fahrt in Essen wegen eines Getriebeschadens liegen. Das Fahrzeug wird durch den Reparaturbetrieb L in Essen wieder in Stand gesetzt. Anschließend kehrt K in die Niederlande zurück. Er verwendet gegenüber L</p>
<p>a) keine oder</p>
<p>b) seine niederländische USt-ID-Nummer.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>a) Wenn K keine USt-ID-Nummer verwendet, ist Ort der Leistung des L in Essen, da L dort tätig wird.</p>
<p>b) Durch die Verwendung der niederländischen USt-ID-Nummer wird der Ort der Leistung in die Niederlande verlagert.</p>
<p>Würde der K eine ihm zugeteilte USt-ID-Nummer aus einem anderen Staat, z.B. Spanien oder Italien verwenden, würde sich der Ort der Leistung des K in das jeweilige Land verlagern, aus dem die USt-ID-Nummer stammt. Daraus folgt, dass auch ein deutscher Unternehmer durch Verwendung einer ausländischen USt-ID-Nummer den Leistungsort verlagern kann. Allerdings muss der bearbeitete Gegenstand anschließend das Inland verlassen, um diese Ortsverlagerung wirksam werden zu lassen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.3">3.3 Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG)</h3>
<p>Eine Vermittlungsleistung liegt vor, wenn der Vermittler erkennbar im fremden Namen und für fremde Rechnung auftritt. Der Vermittler verhandelt im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers mit einem Kunden mit dem Ziel, zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten einen Vertrag zu Stande zu bringen. Dem Kunden muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falles bekannt sein, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt. Typische Vermittler sind Handelsvertreter, Makler und auch Spediteure, wenn sie in fremdem Namen handeln.</p>
<p>Die Vermittlung eines anderen Umsatzes stellt eine eigene sonstige Leistung dar. Der Ort, an dem diese Leistung erbracht wird, entspricht dem Ort, an dem die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Daher ist in Vermittlungsfällen zuerst der Ort der Hauptleistung zu bestimmen. Dabei kann es sich um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handeln; dieser Leistungsort ist dann auch maßgebend für die Vermittlungsleistung. Auch bei Vermittlungsleistungen kann der Unternehmer den Ort der Leistung durch Verwendung einer USt-ID-Nummer wieder verlagern.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der selbstständige Handelsvertreter K in Hamburg besorgt für den Fliesenhersteller D in Italien Abnehmer in Deutschland. Diese erhalten ihre bestellten Fliesen teilweise durch von D beauftragte Spediteure direkt aus Italien, kleinere Mengen werden aus einem durch D betriebenen Lager in München entnommen und durch die Kunden selbst abgeholt.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Die Provisionen, die K für seine Tätigkeit von D bekommt, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer, soweit die dafür erbrachten Vermittlungsleistungen im Inland ausgeführt worden sind:</p>
<p>Der <a class="doklink" title="Ort der Lieferung" href="/steuerlexiko/154701">Ort der Lieferung</a> ist bei den direkt aus Italien kommenden Fliesen in Italien, die Vermittlungsleistung somit auch dort erbracht.</p>
<p>Werden Lieferungen aus dem Lager in München vermittelt, ist Ort der Lieferung in München. Somit unterliegen auch die Vermittlungsleistungen für diese Lieferungen der deutschen Umsatzsteuer.</p>
<p>Da diese Regelung in der praktischen Handhabung zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, hat D die Möglichkeit, den Ort der Vermittlungsleistung durch Verwendung seiner italienischen USt-ID-Nummer nach Italien zu verlagern. Dadurch würden alle von K erbrachten Leistungen einheitlich in Italien zu besteuern sein, eine Besteuerung in Deutschland entfiele.</p>
</div>
<p>Diese Regelungen hinsichtlich des Ortes der Vermittlungsleistungen sind für die Leistungen der Grundstücksmakler nicht anwendbar, da deren Leistungen nicht unter die Ortsbestimmung für Vermittlungsleistungen fallen. Bei den Leistungen der Grundstücksmakler handelt es sich um eng mit einem Grundstück verbundene Umsätze. Die Regelung für Grundstücksleistungen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (s.o.) geht insoweit der Sonderregelung für Vermittlungsleistungen vor.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Ein Vermittlungsgeschäft kann, abhängig von der Gestaltung des vermittelten Geschäfts und einer ggfs. verwendeten USt-ID-Nr., im Ausland</p>
<ul>
<li>
<p>nicht steuerbar,</p>
</li>
<li>
<p>steuerbar, aber steuerbefreit oder</p>
</li>
<li>
<p>steuerpflichtig sein.</p>
</li>
</ul>
<p>Daher ist es wichtig, für die Beurteilung der Vermittlungsgeschäfte entsprechende Unterlagen aufzubewahren, an Hand derer die Bestimmung des Orts der vermittelten Leistung möglich ist.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.4">3.4 Empfängerort (§ 3a Abs. 4 UStG)</h3>
<p>Für einen bestimmten Leistungskatalog (<a class="doklink" title="Ort der sonstigen Leistung - Katalogleistung" href="/steuerlexiko/630998">Ort der sonstigen Leistung &#8211; Katalogleistung</a>) ist wie folgt zu unterscheiden:</p>
<p>Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein <strong>Nichtunternehmer</strong> und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz <strong>außerhalb</strong> des Gemeinschaftsgebiets, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat (§ 3a Abs. 4 Satz 1 UStG).</p>
<p>Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein <strong>Nichtunternehmer</strong> und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz <strong>innerhalb</strong> des Gemeinschaftsgebiets, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 1 UStG.</p>
<p>Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein <strong>Unternehmer</strong> oder eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt bzw. die juristische Person ihren Sitz hat.</p>
<p>Ist Leistungsempfänger die selbstständige Betriebsstätte des Unternehmers, so ist ihr Sitz als Leistungsort anzusehen.</p>
<p>Mit anderen Worten gilt diese Ortsbestimmung für alle Leistungen an</p>
<ul>
<li>
<p>ausländische Unternehmer oder ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmer,</p>
</li>
<li>
<p>alle Privatpersonen (einschließlich der Unternehmer für ihren privaten nichtunternehmerischen Bereich), die ihren Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet haben. Darunter fallen also auch ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Staaten, Länder und Gemeinden oder Vereine und Stiftungen.</p>
</li>
</ul>
<p>Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder bezieht er die Leistung nicht für sein Unternehmen und hat er seinen Wohnort oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach der Grundregel, sodass der Sitz des leistenden Unternehmers maßgebend ist.</p>
<p>Für die Anwendung des Empfängerprinzips ist weitere Voraussetzung, dass es sich um bestimmte Arten von Leistungen handelt, die in § 3a Abs. 4 UStG einzeln aufgeführt sind, vgl. <a class="doklink" title="Ort der sonstigen Leistung - Katalogleistung" href="/steuerlexiko/630998">Ort der sonstigen Leistung &#8211; Katalogleistung</a>.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ort-der-sonstigen-leistung-2/">Ort der sonstigen Leistung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Organschaft &#8211; Gewerbesteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Organschaft - Gewerbesteuer Normen §§ 291ff. AktG§ 15 EStG§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG§ 14 KStG§ 15 KStG§ 17 KStG Information Inhaltsübersicht1.Begriff der Organschaft2.Voraussetzungen der Organschaft3.Rechtsfolgen der Organschaft4.Gewerbesteuerbefreiungen1. Begriff der OrganschaftDas Handelsrecht legt in den Bestimmungen über Unternehmensverträge (§§ 291 ff. AktG) (Gewinnabführungsverträge) eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Ergebnisse rechtlich selbstständiger Unternehmen fest. Sie bilden  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Organschaft &#8211; Gewerbesteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§§ 291ff. AktG</p>
<p>§ 15 EStG</p>
<p>§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG</p>
<p>§ 14 KStG</p>
<p>§ 15 KStG</p>
<p>§ 17 KStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Begriff der Organschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Voraussetzungen der Organschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Rechtsfolgen der Organschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Gewerbesteuerbefreiungen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Begriff der Organschaft</h2>
<p>Das Handelsrecht legt in den Bestimmungen über Unternehmensverträge (§§ 291 ff. AktG) (Gewinnabführungsverträge) eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Ergebnisse rechtlich selbstständiger Unternehmen fest. Sie bilden wirtschaftlich unter bestimmten Voraussetzungen eine Einheit.</p>
<p>Das Steuerrecht folgt dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise und fasst die Ergebnisse von zwei oder mehr Unternehmen, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, nach den von ihm bestimmten Kriterien zusammen. Mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen werden so besteuert, als wären sie ein einheitliches Steuerobjekt. Dadurch können ggf. Mehrfachbelastungen im Konzern verhindert werden und es kann insbesondere ein Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern des Organkreises erreicht werden.</p>
<p>Die Vorteile der Organschaft sind:</p>
<ol>
<li>
<p>Optimierung der Steuerbelastung innerhalb eines Konzern durch Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Organträgerin und Organgesellschaft, da das Einkommen der Organtochter der Organträgerin zugerechnet wird,</p>
</li>
<li>
<p>keine Steuermehrbelastung im Falle von <a class="doklink" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - verdeckt" href="/steuerlexiko/631086">verdeckten Gewinnausschüttungen</a> in Organschaftsfällen,</p>
</li>
<li>
<p>Vermeidung des Abzugsverbotes für Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Beteiligungen an Organtöchtern (§ 3c EStG bis VZ 2003) bzw. Vermeidung der 5 %igen Doppelbesteuerung ab VZ 2004 (§ 8b Abs. 3 und 5 KStG),</p>
</li>
<li>
<p>Vermeidung von mehrfachen Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer (z.B. Dauerschuldzinsen),</p>
</li>
<li>
<p>Verwaltungsvereinfachung bei der Umsatzsteuer, da Innenumsätze nicht steuerbar sind und daher für den Organkreis nur eine Steuererklärung abzugeben ist.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Voraussetzungen der Organschaft</h2>
<p>Das GewStG bestimmt die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft grundsätzlich eigenständig. Um den Gleichlauf mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu erreichen, verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auf die Vorschriften des KStG (§§ 14, 17 und 18 KStG). Ist eine Kapitalgesellschaft Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 oder 18 KStG, gilt sie als Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Dabei muss die Organschaft während des ganzen Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bestanden haben (Abschn. 14 Abs. 3 GewStR).</p>
<p>Während nach früherem Recht die</p>
<ol>
<li>
<p>finanzielle Eingliederung (Organträger ist von Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt, s. näher Abschnitt 49 KStR 1995),</p>
</li>
<li>
<p>wirtschaftliche Eingliederung (Organgesellschaft dient dem Unternehmen des Organträgers, d.h. sie ist nach Art einer unselbstständigen Geschäftsabteilung fördernd und ergänzend tätig, s. näher Abschnitt 50 KStR 1995),</p>
</li>
<li>
<p>organisatorische Eingliederung (Organträgerin kann bei der Organschaft ihren geschäftlichen Willen durchsetzen, z.B. durch Beherrschungsvertrag, Personenidentität der Geschäftsführer, interne Weisungsgebundenheit, z. durch konzerneinheitliche Richtlinien, s. näher Abschnitt 51 KStR 1995) und</p>
</li>
<li>
<p>nur für die körperschaftsteuerliche Organschaft ein Ergebnisabführungsvertrag (Verpflichtung zur Ergebnisabführung im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG unter Berücksichtigung von §§ 301 und 302 AktG auf mindestens 5 Jahre)</p>
</li>
</ol>
<p>erforderlich war, bedarf es nunmehr noch zweier Voraussetzungen:</p>
<ol>
<li>
<p>Finanzielle Eingliederung (Abschnitt 57 KStR),</p>
</li>
<li>
<p>Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages.</p>
</li>
</ol>
<p>Bei Personengesellschaften muss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst gegeben sein. D.h., die Anteile an der Organgesellschaft, die die Stimmrechtsmehrheit vermitteln, müssen Gesamthandsvermögen darstellen.</p>
<p>Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn der Organträger an der Zwischengesellschaft eine unmittelbare Mehrheitsbeteiligung hält. Die Stimmrechtsmehrheit der Zwischengesellschaft an der Organgesellschaft ist nicht erforderlich. Das sog. Additionsverbot (s. dazu Abschnitt 49 Satz 6 KStR 1995) besteht seit 2001 nicht mehr.</p>
<p><strong>Übersicht: Eingliederungsvoraussetzungen &#8211; Regelung bis einschließlich VZ 2000:</strong></p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Finanzielle<br />Eingliederung</p>
</th>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Organisatorische<br />Eingliederung</p>
</th>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Wirtschaftliche<br />Eingliederung</p>
</th>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Ergebnisabführungs-<br />vertrag</p>
</th>
</tr>
<tr>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>KSt</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>GewSt</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(-)</p>
</td>
</tr>
<tr>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>USt</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(-)</p>
</td>
</tr>
</table>
<p><strong>Übersicht: Eingliederungsvoraussetzungen &#8211; Regelung ab VZ 2001 bzw. 2002</strong></p>
<table id="frg_tb2" border="0" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" />
<col width="20%" span="1" /></colgroup>
<tr>
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<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Finanzielle<br />Eingliederung</p>
</th>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Organisatorische<br />Eingliederung</p>
</th>
<th style="width:20%" rowspan="1">
<p>Wirtschaftliche<br />Eingliederung</p>
</th>
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<p>Ergebnisabführungs-<br />vertrag</p>
</th>
</tr>
<tr>
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</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(-)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(-)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
</tr>
<tr>
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<p>GewSt</p>
</th>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
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</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(-)</p>
</td>
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</td>
</tr>
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</th>
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<p>(+)</p>
</td>
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<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(+)</p>
</td>
<td style="width:20%" rowspan="1" align="center">
<p>(-)</p>
</td>
</tr>
</table>
<p>Darüber hinaus sind u.a. die gesetzlichen Anforderungen an die beteiligten Gesellschaften (Organträger- bzw. Organgesellschaft), insbesondere die Rechtsform, zu beachten.</p>
<p>Die Organgesellschaft muss die Rechtsform der</p>
<ol>
<li>
<p>Aktiengesellschaft oder KGaA (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) oder der</p>
</li>
<li>
<p>GmbH (§ 17 Satz 1 KStG)</p>
</li>
</ol>
<p>aufweisen. Damit können nur Kapitalgesellschaften Organgesellschaften sein. Personengesellschaften scheiden als Organträger aus. Gleiches gilt für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nach § 14 Abs. 3 KStG.</p>
<p>Für die körperschaftststeuerliche Organschaft muss des Weiteren die Organgesellschaft Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben (doppelte Inlandsbindung, §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 17 Satz 1 KStG). Damit scheiden ausländische Kapitalgesellschaften bzw. Niederlassungen im Inland von ausländischen Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft aus. Für die gewerbesteuerliche Organschaft kommt dagegen auch eine ausländische Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft in Betracht, soweit sie im Inland einen Gewerbebetrieb (gewerbliche Betriebsstätte) unterhält.</p>
<p>Organträger können nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 KStG sein:</p>
<ol>
<li>
<p>unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen,</p>
</li>
<li>
<p>nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 KStG mit Geschäftsleitung im Inland,</p>
</li>
<li>
<p>Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung im Inland, die eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben.</p>
</li>
</ol>
<p>Für VZ 2001 und 2002 kamen als Organträger in Betracht:</p>
<ol>
<li>
<p>unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen,</p>
</li>
<li>
<p>nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S.d. § 1 KStG mit <strong>Sitz</strong> und <strong>Geschäftsleitung</strong> im Inland,</p>
</li>
<li>
<p>Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, deren <a class="doklink" title="Gesellschafter" href="/steuerlexiko/154243">Gesellschafter</a> in Deutschland der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unterlagen.</p>
</li>
</ol>
<p>Der Organträger muss ein gewerbliches Unternehmen sein. Bei Kapitalgesellschaften ist diese Voraussetzung generell erfüllt. Bei natürlichen Personen bzw. Mitunternehmerschaften ist dieses Merkmal gesondert zu prüfen. Bei Personengesellschaften ist zu beachten, dass ab dem Erhebungszeitraum 2003 gewerblich geprägte Personengesellschaften als Organträger ausscheiden, da das Gesetz eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG verlangt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Die in § 14 Abs. 2 KStG a.F. und § 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG a.F. geregelte Mehrmütterorganschaft ist ab dem VZ 2003 entfallen.</p>
<p>Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt werden (Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen und Gewinnabführung).</p>
<p>Er musste bei Abschluss vor dem 21.11.2002 in das Handelsregister eingetragen werden (bis zum Ende des auf das Jahr der erstmaligen Durchführung folgenden Wirtschaftsjahres). Bei Abschluss nach dem 20.11.2002 muss die Eintragung ins Handelsregister bis zum Ende des Jahres der erstmaligen Durchführung erfolgen (§ 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Rechtsfolgen der Organschaft</h2>
<p>Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG wird die Organgesellschaft gewerbesteuerlich wie eine Betriebsstätte des Organträgers behandelt. Sie ist nicht mehr selbst gewerbesteuerpflichtig. Folglich muss für die Organgesellschaft keine Gewerbesteuer-Erklärung abgegeben werden. Der Organträger ist Schuldner der gesamten Gewerbesteuer des Organkreises.</p>
<p>Es erfolgt jedoch keine einheitliche Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers und der Organgesellschaft (R 2.3 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009; Gleich lautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder vom 04.07.2008 &#8211; 3 G 1422 / 42, BStBl I 2008, 730, Tz. 4, 45). Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist so zu ermitteln, als wenn sie selbst Steuergegenstand wäre (R 2.3 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009). Der Gewerbeertrag &#8211; vor Berücksichtigung der Ergebnisabführung &#8211; jeder Organgesellschaft wird getrennt ermittelt und dem Organträger erst zur Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages zugerechnet. Daher kann z.B. auch der Freibetrag von 100 000 EUR bei der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG, der von den Finanzierungsanteilen abzuziehen ist, jeweils gesondert gewährt werden (s. Gleich lautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder vom 04.07.2008 &#8211; 3 G 1422 / 42, BStBl I 2008, 730, Tz. 44 f.). Sodann erfolgt eine Zusammenrechnung, es wird der einheitliche Steuermessbetrag ermittelt und ggf. auf die einzelnen Betriebsstätten-Gemeinden nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt.</p>
<p>Wird der Körperschaftsteuerbescheid des Organträgers infolge eines verminderten Jahresüberschusses der Organgesellschaft geändert, ist der GewSt-Messbescheid des körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organträgers von Amts wegen nach § 35b GewStG zu ändern (BFH, 21.10.2009 &#8211; I R 29/09, BStBl. II 2010, 644, DStR 2010, 376; Stichwort &#8222;Bindungswirkung &#8211; Gewerbesteuer&#8220;).</p>
<p>Bei der Behandlung der Organgesellschaften als fiktive Betriebsstätten sind Doppelerfassungen von Gewinnen und Verlusten zu vermeiden.</p>
<p>Daher ist z.B. eine verlustbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen (zu neutralisieren), BFH, 05.11.2009 &#8211; IV R 57/06, BFH/NV 2010, 355. Gleiches gilt für Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften, soweit sie betragsmäßig dem Verlust der Organgesellschaft entsprechen (BFH, 06.11.1985 &#8211; I R 56/82, BStBl II 1986, 73). Werden Teilwertabschreibungen auf Darlehensforderungen des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft im Hinblick auf die Vermögenssituation der Organgesellschaft bei Begründung der Organschaft und nicht im Hinblick auf die künftige Ertragssituation der Organgesellschaft vorgenommen, führt die Berücksichtigung der laufenden Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises nicht zu einer unzulässigen Doppelerfassung, (FG Düsseldorf, 17.09.2001- 7 K 6316/98 G, EFG 2002, 217).</p>
<p>Die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen darf nicht zur Besteuerung von Gewinnen in zukünftigen Erhebungszeiträumen durch bilanzielle Veränderungen (z.B. Wertaufholung bei der Organträgerin oder z.B. Darlehensverzicht bei der Organgesellschaft) führen, während die Teilwertabschreibung auf die Darlehen unberücksichtigt geblieben ist. Demnach muss die Hinzurechnung der Teilwertabschreibung durch Abrechnung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags neutralisiert werden. Dies gilt während und nach der Organschaft in gleichem Maße.</p>
<p>Auch die doppelte Hinzurechnung z.B. nach § 8 Nr. 1 GewStG muss entsprechend Abschn. 41 GewStR vermieden werden (s. Gleich lautende Erlasse der Finanzbehörden der Länder vom 04.07.2008 &#8211; 3 G 1422 / 42, BStBl I 2008, 730, Tz. 4). Es gilt die Vermutung des betragsmäßigen Zusammenhangs mit den gleichzeitigen Verlusten der Organgesellschaft. Diese kann widerlegt werden, indem z.B. nachgewiesen wird, dass die Beteiligungsabschreibung nicht dem Verlust der Organgesellschaft entspricht, da dieser außerhalb des Organschaftszeitraums erwirtschaftet worden ist (BFH, 23.01.1992 &#8211; XI R 47/89, BStBl II 1992, 630; BFH, 27.06.1990 &#8211; I R 183/85, BStBl II 1990, 916). Es muss daher ggf. nachgewiesen werden, dass vororganschaftliche Verluste beim Erwerb des Unternehmens zu einer Minderung dessen tatsächlichen Werts unter die Anschaffungskosten geführt hat (FG Düsseldorf, 17.09.2001 &#8211; 7 K 6316/98 G, EFG 2002, 217). Bei nachorganschaftlichen Ergebniseinflüssen muss nachgewiesen werden, dass allein die zukünftig erwarteten Ergebnisse ohne Rücksicht auf die während des Organschaftsverhältnisses entstandenen Verluste den Verkaufspreis unter den Buchwert herabgemindert haben (BFH, 22.04.1998 &#8211; I R 109/97, BStBl II 1998, 748; FG Düsseldorf, 03.08.1999 &#8211; 8 K 5495/97 G, EFG 1999, 1300). Die Vermutung wird nicht schon allein durch eine negative Prognose widerlegt (s. dazu näher FG Hamburg, 25.08.2006 &#8211; 5 K 9/06, EFG 2007, 279, m.w.N.).<br />Ebenso sind eine Teilwertabschreibung auf ein der Organgesellschaft zur Verlustfinanzierung gewährtes Darlehen einerseits und der Ertrag aus einem Darlehensverzicht des Organträgers andererseits zu korrigieren (s. dazu FG Hamburg, 25.08.2006 &#8211; 5 K 9/06, EFG 2007, 279).</p>
<p>Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft (ohne gleichzeitige körperschaftsteuerliche Organschaft) ist der Gewerbeertrag des Organträgers nicht nach § 9 Nr. 2a GewStG um Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft zu kürzen. Eine im Gewerbeertrag des Organträgers enthaltene Gewinnausschüttung der Organgesellschaft ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG zu kürzen (s. BFH, 27.09.2006 &#8211; IV R 50/98, BFH/NV 2007, 239; BFH, 07.11.2006 &#8211; VIII R 18/98, BFH/NV 2007, 667). Damit wird eine in den gewerblichen Einkünften des Organträgers enthaltene Gewinnausschüttung nicht vom Begünstigungsausschluss nach § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. erfasst und unterliegt folglich der Tarifbegrenzung des § 32c EStG a.F.<br />Im Einzelnen ergibt sich weiter Folgendes:</p>
<ol>
<li>
<p>Handelsrechtlich ist der Gewinn abzuführen bzw. es ist ein Verlust infolge des Ergebnisabführungsvertrages zu übernehmen,</p>
</li>
<li>
<p>Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge der Organgesellschaft werden &#8222;eingefroren&#8220; (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 KStG bzw. § 10a Abs. 1 Satz 3 GewStG (ab 2004)).</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Gewerbesteuerbefreiungen</h2>
<p>Gewerbesteuerbefreite Erträge der Organgesellschaft wirken sich auf die Höhe des Gewerbeertrags des Organkreises nicht aus.</p>
<p>Die Gewerbesteuerbefreiung eines Organträgers erstreckt sich nicht auf die Organgesellschaft. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen bei der Organgesellschaft selbst vorliegen (BFH, 04.06.2003 &#8211; I R 100/01, BStBl II 2004, 244; BFH, 10.03.2010 &#8211; I R 49/09). Die Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung, nach der die gewerbliche Betätigung des Betriebsunternehmens die &#8211; isoliert betrachtete &#8211; vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens durch &#8222;Infektion&#8220; oder &#8222;Abfärbung&#8220; in eine gewerbliche wandelt (BFH, 04.06.2003 &#8211; I R 100/01, BStBl II 2004, 244), kann auf die vorliegende Problematik nicht übertragen werden, da es sich bei der Tätigkeit der Organgesellschaft um eine genuin gewerbliche handelt (BFH, 10.03.2010 &#8211; I R 41/09, BStBl II 2011, 181). Dass die im konkreten Fall streitige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 c) GewStG bei einheitlicher Betätigung durch den Organträger gegeben wäre, ändert daran nichts, da Organträger und Organgesellschaft kein einheitliches Unternehmen bilden, sondern zwei Steuersubjekte darstellen, deren Gewerbeerträge getrennt zu ermitteln sind. Mit der Ausgliederung von Aktivitäten werden Leistungen bewusst auf zwei Körperschaften verteilt. Der Leistungsaustausch kann daher nicht als betriebsinterner Vorgang gewertet werden. Die Organschaft sieht die Aufhebung der rechtlichen Trennung der zum Organkreis gehörenden Steuersubjekte nicht vor. Daher kann die Organschaft nicht dazu genutzt werden, steuerpflichtiges Einkommen der Organgesellschaft der Besteuerung auf der Ebene des Organträgers zu entziehen (BFH, 10.03.2010 &#8211; I R 41/09, BStBl II 2011, 181).</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Besteuerungsverfahren &#8211; Gewerbesteuer</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Bindungswirkung &#8211; Gewerbesteuer</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Hinzurechnungen &#8211; Teilwertabschreibungen</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Mehrmütterorganschaft</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Organschaft &#8211; Körperschaftsteuer</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Organschaft - Umsatzsteuer" href="/steuerlexiko/3388313"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Organschaft &#8211; Umsatzsteuer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen - Gewerbesteuer" href="/steuerlexiko/2079179"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Gewerbesteuer</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Einzelfälle</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Arbeitsgemeinschaften</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betrieb gewerblicher Art</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Betriebsaufspaltung" href="/steuerlexiko/636502"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Betriebsst&#xE4;tte" href="/steuerlexiko/636503"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betriebsstätte</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbliche Tätigkeit</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Mitunternehmerschaften" href="/steuerlexiko/636504"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Nat&#xFC;rlicher Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/636505"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Natürlicher Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Verpachtung des Gewerbebetriebes" href="/steuerlexiko/636506"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verpachtung des Gewerbebetriebes</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verunglückte Organschaft</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Zahl von Gewerbebetrieben</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/organschaft-gewerbesteuer-2/">Organschaft &#8211; Gewerbesteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ort der Lieferung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ort der Lieferung Normen § 3 Abs. 5a bis Abs. 8 UStG Information Inhaltsübersicht1.Grundfall2.Sonderfall "unbewegte Lieferung"3.Sonderfall Einfuhr4.Sonderfall Reihengeschäft5.Sonderfall Versandhandel6.Sonderfall Beförderungslieferung7.Sonderfall EntnahmeFür die Besteuerung einer Lieferung ist die Bestimmung des Orts, an dem diese Lieferung ausgeführt wird, von erheblicher Bedeutung. Nur Lieferungen, die im Inland ausgeführt werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Ist die Lieferung in einem  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Ort der Lieferung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3 Abs. 5a bis Abs. 8 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Grundfall</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Sonderfall &#8222;unbewegte Lieferung&#8220;</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Sonderfall Einfuhr</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Sonderfall Reihengeschäft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Sonderfall Versandhandel</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Sonderfall Beförderungslieferung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Sonderfall Entnahme</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Für die Besteuerung einer <a class="doklink" title="Lieferung" href="/steuerlexiko/154696">Lieferung</a> ist die Bestimmung des Orts, an dem diese Lieferung ausgeführt wird, von erheblicher Bedeutung. Nur Lieferungen, die im Inland ausgeführt werden, unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Ist die Lieferung in einem anderen Staat getätigt worden, sind die Bestimmungen des jeweiligen Staates für die Besteuerung entscheidend.</p>
<p>Entsprechend der Regelungen des Art. 32 RL 2006/112 ist es für die Ortsbestimmung ohne Bedeutung, in welcher Form der Gegenstand der Lieferung bewegt (also egal, ob befördert, versendet oder abgeholt) wird und wer diese Warenbewegung durchführt oder durchführen lässt. Vielmehr wird nur noch zwischen bewegten und unbewegten Lieferungen unterschieden. Dabei ist zu beachten, dass eine Warenbewegung nur einer einzigen Lieferung zugeordnet werden kann. Möglicherweise gleichzeitig stattfindende Lieferungen, z.B. im <a class="doklink" title="Reihengesch&#xE4;ft" href="/steuerlexiko/154715">Reihengeschäft</a>, werden hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung in eine bewegte und die übrigen unbewegten Lieferungen aufgeteilt.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Grundfall</h2>
<p>Wird der Gegenstand der Lieferung im Rahmen des Geschäfts vom Kunden zum Abnehmer oder in dessen Einflussbereich transportiert, liegt eine &#8222;bewegte Lieferung&#8220; vor. Der Ort der Lieferung ist regelmäßig da, wo sich die Ware bei Beginn der Beförderung befindet. Dabei spielt es keine Rolle, wer diesen Transport durchführt oder z.B. durch einen Spediteur durchführen lässt .</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>S aus Münster bestellt bei W in München 100 Ballen Stoff. W transportiert die Ware mit eigenem LKW von München nach Münster.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Es handelt sich hierbei um eine &#8222;bewegte Lieferung&#8220;. Der Ort der Lieferung ist dort, wo die Warenbewegung beginnt (München). Entsprechendes würde gelten, wenn die Ware von S abgeholt oder durch einen Spediteur transportiert würde, unabhängig davon, wer diesen Spediteur beauftragt hat.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Sonderfall &#8222;unbewegte Lieferung&#8220;</h2>
<p>Wird der Gegenstand der Lieferung nicht bewegt, weil er unbeweglich ist oder eine Warenbewegung nicht erforderlich ist, um das Liefergeschäft zu erfüllen, gilt die Sonderregelung, dass der Ort der Lieferung dem Ort entspricht, am dem sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Daraus ergibt sich u.a., dass die Lieferung eines Grundstücks im Ausland nie der deutschen Umsatzsteuer unterliegen kann, da es sich bei der Lieferung von Grundstücken immer um unbewegte Lieferungen handelt. Der Ort der Lieferung ausländischer Grundstücke befindet sich dadurch immer außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Umsatzsteuergesetzes.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Bauunternehmer H aus Frankfurt hat sich bei dem Kranhersteller K in Gelsenkirchen zwei große Baukräne gemietet, die er auf Baustellen in Paris bzw. Stuttgart eingesetzt hat. Da beide Baustellen sich über längere Zeit hinziehen und H keine anderen Kräne zur Verfügung stehen, entschließt er sich, die beiden gemieteten Kräne zu kaufen. Der Mietvertrag wird in einen Kaufvertrag umgewandelt.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>In beiden Fällen liegen unbewegte Lieferungen vor, da die Kräne am bisherigen Einsatzort verbleiben, die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt durch Übertragung des Eigentumsrechts. Ort der Lieferung ist daher Paris bzw. Stuttgart für die jeweilige Lieferung. Eine einheitliche Lieferung ist bei vertretbaren Sachen nicht anzunehmen. Die beiden Lieferungen sind daher gesondert zu behandeln. Während die Lieferung des in Stuttgart befindlichen Krans der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, findet die Lieferung des Krans in Paris im Ausland statt.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Sonderfall Einfuhr</h2>
<p>Sitzt der Lieferant in einem Nicht-EG-Staat und führt er den Liefergegenstand auf eigene Rechnung ein, so wird er auch Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Grundsätzlich wäre der Ort der Lieferung im Nicht-EG-Staat bei Beginn der Beförderung. Er gilt nach § 3 Abs. 8 UStG aber als im Inland gelegen. Dadurch unterliegt der Lieferant dem normalen Besteuerungsverfahren, da er im Inland eine steuerpflichtige Lieferung ausführt. Die dafür zu zahlende Umsatzsteuer kann er mit der von ihm entrichteten Einfuhrumsatzsteuer verrechnen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Obstgroßhändler G aus Dortmund bestellt bei dem schweizerischen Großhändler K in Bern eine Ladung Kartoffeln. Entsprechend den Lieferbedingungen soll K die Kartoffeln mit eigenem LKW <strong>frei Haus</strong> an G nach Dortmund liefern. Beim Passieren der deutsch-schweizerischen Grenze entrichtet K die Einfuhrumsatzsteuer.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Grundsätzlich ist der Ort der Lieferung bei Beginn des Transports in Bern. Er gilt durch die Übernahme der Einfuhrumsatzsteuer durch K als in das Inland verlagert. K muss sich bei einem deutschen Finanzamt registrieren lassen, da er eine Lieferung im Inland getätigt hat, die der Umsatzsteuer unterliegt. Im Rahmen des Veranlagungs- bzw. Voranmeldungsverfahrens kann er die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer mit der zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Sonderfall Reihengeschäft</h2>
<p>Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, bei denen der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, gibt es Sonderregelungen hinsichtlich des Orts der Lieferung. Diese unterscheiden sich für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) und die sonstigen Reihengeschäfte; vgl. hierzu <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675">innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</a>, <a class="doklink" title="Reihengesch&#xE4;ft" href="/steuerlexiko/154715">Reihengeschäft</a>.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Sonderfall Versandhandel</h2>
<p>Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im sog. Versandhandel, bei dem der Lieferant den Liefergegenstand selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an den Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat befördert, wird der Ort der Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen an den Ort verlagert, an dem die Warenbewegung endet. Diese Sonderregelung in § 3c UStG greift allerdings nur ein, wenn der Lieferant bestimmte Mindestumsätze in dem jeweiligen Staat überschreitet (<a class="doklink" title="Lieferschwellen" href="/steuerlexiko/154695">Lieferschwellen</a>) und ein bestimmter Abnehmerkreis vorliegt, vgl. <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen" href="/steuerlexiko/154679">innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</a></p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Sonderfall Beförderungslieferung</h2>
<p>Erfolgt die Lieferung an den Abnehmer während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder der Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wird der Ort der Lieferung an den Abgangsort der Beförderung verlegt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regel ist, dass zwischen Abgangsort und Bestimmungsort der Beförderung kein Aufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt. Diese Regelung betrifft in der Hauptsache die sog. &#8222;Butterfahrten&#8220; mit dem Verkauf steuerfreier Waren anlässlich von Hochseefahrten und den zoll- bzw. steuerfreien Verkauf an Bord von Flugzeugen. Diese Lieferungen sind entsprechend der Regelung des § 3e UStG als im Inland ausgeführt angesehen worden, allerdings blieben sie durch Anwendung der Befreiungsvorschrift für diese Umsätze (§ 4 Nr. 6b UStG) bis zum 30.06.1999 steuerfrei.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Sonderfall Entnahme</h2>
<p>Der einer Lieferung gleichgestellte Sondertatbestand der Entnahme von Gegenständen aus dem Unternehmensvermögen findet grundsätzlich an dem Ort statt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Erfolgt die Entnahme aus dem Vermögen einer Betriebsstätte heraus, gilt die Betriebsstätte als Ort der Lieferung.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Bauunternehmer H aus Frankfurt entnimmt aus seinem Büro einen Computer, den er seinem Sohn, der in Paris studiert, für dessen Studium zur Verfügung stellt.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Ort der Lieferung ist Frankfurt, da H dort sein Unternehmen betreibt. Der Ort, an dem der entnommene Gegenstand anschließend genutzt wird, ist ohne Bedeutung.</p>
<p><strong>Abwandlung:</strong></p>
<p>H überlässt seinem Sohn einen Computer aus dem Baubüro der Baustelle in Paris.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Baustelle in Paris um eine Betriebsstätte handelt, ist Ort der Lieferung nunmehr in Frankreich.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/ort-der-lieferung-2/">Ort der Lieferung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Ort der sonstigen Leistung &#8211; Katalogleistung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Ort der sonstigen Leistung - Katalogleistung Normen § 3a Abs. 3 u. 4 UStG Information Für die Ortsbestimmung bestimmter sonstiger Leistungen ist der Wohnort oder Sitz des Empfängers maßgebend (§ 3a Abs. 3 UStG). Dadurch sollen bestimmte Leistungen von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden, um den Leistungsempfängern das Vergütungsverfahren (vgl. Vergütung von Vorsteuern) zu ersparen  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Ort der sonstigen Leistung &#8211; Katalogleistung</h1>
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<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3a Abs. 3 u. 4 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Für die Ortsbestimmung <strong>bestimmter sonstiger Leistungen</strong> ist der <strong>Wohnort oder Sitz des Empfängers</strong> maßgebend (§ 3a Abs. 3 UStG). Dadurch sollen bestimmte Leistungen von der deutschen Besteuerung ausgenommen werden, um den Leistungsempfängern das Vergütungsverfahren (vgl. Vergütung von Vorsteuern) zu ersparen oder deutsche Unternehmer bei Leistungen an Privatpersonen in Drittstaaten nicht mit Umsatzsteuer zu belasten.</p>
<p>Der Empfänger muss folgende Voraussetzungen erfüllen:</p>
<ul>
<li>
<p>entweder er ist Unternehmer mit Sitz im Ausland einschließlich des <a class="doklink" title="Gemeinschaftsgebiet" href="/steuerlexiko/154667">Gemeinschaftsgebiets</a> oder</p>
</li>
<li>
<p>er ist Nichtunternehmer oder bezieht die Leistungen als Unternehmer für Zwecke außerhalb seines Unternehmens und hat seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet.</p>
</li>
</ul>
<p>Folgende Leistungen fallen unter diese Sonderregelung:</p>
<ul>
<li>
<p>die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf die Ausübung eines dieser Rechte;</p>
</li>
<li>
<p>die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;</p>
</li>
<li>
<p>sonstige Leistungen aus bestimmten freiberuflichen Tätigkeiten;</p>
</li>
<li>
<p>die Datenverarbeitung;</p>
</li>
<li>
<p>die Überlassung von Informationen;</p>
</li>
<li>
<p>die üblichen Bankgeschäfte und die sonstigen Leistungen der Versicherungsgesellschaften im Rahmen ihres Versicherungsgeschäfts;</p>
</li>
<li>
<p>sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin;</p>
</li>
<li>
<p>die Gestellung von Personal;</p>
</li>
<li>
<p>der Verzicht auf Ausübung einer gewerblichen beruflichen Tätigkeit;</p>
</li>
<li>
<p>die Vermittlung der vorstehend genannten Leistungen;</p>
</li>
<li>
<p>die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände mit Ausnahme der Beförderungsmittel,</p>
</li>
<li>
<p>die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.</p>
</li>
</ul>
<p>Zu den Tätigkeiten im Einzelnen:</p>
<ul>
<li>
<p>Welche Vorschriften als Grundlage für eine <strong>Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten</strong> dienen können, ist in Abschnitt 3a.9 UStAE  erläutert. Eine Einräumung und Übertragung von Urheberrechten findet z.B. im Rahmen der schriftstellerischen Arbeit statt. Durch den Schriftsteller wird dem Verlag das Recht eingeräumt, das dem Schriftsteller zustehende Urheberrecht zu nutzen. <strong>Nicht</strong> unter die Vorschrift des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG fällt der Verkauf von <strong>Standardsoftware</strong> auf Diskette oder CDRom. Die Veräußerung von Standardsoftware ist ebenso wie der Verkauf eines Buches oder einer Schallplatte eine Lieferung.</p>
</li>
<li>
<p>Die der <strong>Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit</strong> dienenden Leistungen umfassen eine Vielzahl von verschiedenen Bereichen, denen gemeinsam ist, dass sie bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen auslösen sollen (BFH, 24.09.1987 &#8211; V R 105/77, BStBl II 1988, 303). Alternativ fallen auch Leistungen unter die Vorschrift, die bei den Adressaten ein bestimmtes außerwirtschaftliches Verhalten, z.B. in politischer, religiöser oder sozialer Hinsicht, herbeiführen sollen. Ein ausschließlicher oder üblicher Bezug zur Werbung ist nicht erforderlich.<br />Typische Leistungen sind die der Werbeberatung, Vorbereitung und Planung, der Werbegestaltung, der Werbemittlung und der Durchführung der Werbung. Leistungen in Zusammenhang mit Chiffreanzeigen und Zeitungsanzeigen von Nichtunternehmern einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Stellengesuche oder Stellenangebote, Familien- und Kleinanzeigen sind dagegen keine Werbeleistungen.<br />Gesondert aufgeführt sind in der Vorschrift die Werbemittler, die z.B. die Auftragsabwicklung durch Erteilung von Anzeigenaufträgen oder Werbeaufträgen an Funk- und Fernsehgesellschaften oder an Prospektverteiler durchführen.</p>
</li>
<li>
<p>Zu den <strong>freiberuflichen Tätigkeiten</strong>, die unter diese Regelung fallen, gehören die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere in Form der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Beratung.<br />Die jeweilige Tätigkeit muss allerdings als selbstständige Leistung erbracht werden, soweit sie als Nebenleistung, z.B. im Rahmen einer Werklieferung, anfallen, teilen sie das Schicksal dieser Hauptleistung hinsichtlich der Ortsbestimmung.<br />Außerdem muss es sich um eine berufstypische Tätigkeit handeln. Dazu gehören z.B. bei Rechtsanwälten die Prozessführung oder bei einem Wirtschaftsprüfer die im Rahmen von Abschlussprüfungen erbrachten Leistungen sowie bei einem Steuerberater die Erstellung der Buchführung und der Steuererklärungen sowie die Tätigkeit als Fiskalvertreter. Auch die Beratungsleistung eines Notars kann unter die Vorschrift fallen, wenn sie nicht in Zusammenhang mit einer Beurkundung erbracht wird.</p>
</li>
<li>
<p>Unter <strong>Datenverarbeitung</strong> ist jede Form der Bearbeitung von vorhandenen Daten im weitesten Sinn zu verstehen. Das Erstellen von Software ist allerdings keine Datenverarbeitung in diesem Sinn sondern fällt teilweise unter den Bereich der Überlassung gewerblicher Informationen.</p>
</li>
<li>
<p>Die <strong>Überlassung von Informationen</strong> umfasst die Weitergabe von Erkenntnissen, Erfahrungen oder gewerblichen Verfahren in jeglicher Form, z.B. durch Vortrag, Übergabe von Zeichnungen oder Gutachten sowie Aushändigung von Mustern oder Prototypen. Auch die Überlassung nicht standardisierter Software oder der Ergebnisse einer Meinungsumfrage ist eine Überlassung von Informationen.</p>
</li>
<li>
<p>Die <strong>üblichen Bankgeschäfte</strong>, auf die diese Regelung anzuwenden ist, entsprechen den Umsätzen, die, wenn sie im Inland ausgeführt werden, nach § 4 Nr. 8 UStG steuerbefreit sind (vgl. Steuerbefreiungen &#8211; Geldgeschäft).</p>
</li>
<li>
<p>Sonstige Leistungen auf dem <strong>Gebiet der Telekommunikation</strong> sind insbesondere die Übertragungen von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen auf allen denkbaren Wegen einschließlich der Einräumung von Übertragungskapazitäten. Die Zurverfügungstellung von Informationen selbst, der Bereich Telebanking und Warenverkauf stellen dagegen keine Telekommunikationsdienstleistungen dar (zu weiteren Einzelheiten siehe Abschnitt 3a.10 UStAE ).</p>
</li>
</ul>
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