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	<title>P / Q Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>P / Q Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Pensionsfonds</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pensionsfonds Normen § 3 Nr. 63 EStG§ 3 Nr. 66 EStG Information Inhaltsübersicht1.Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung2.Anlagegrundsätze3.Steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen (Ansparphase)4.Übertragung von Anwartschaften auf Pensionsfonds5.Besteuerung in der Auszahlungsphase6.Zeitkonto7.Erstes Dienstverhältnis1. Durchführungsweg der betrieblichen AltersversorgungDas Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 regelt in Art. 10 - Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - die Einführung von Pensionsfonds als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.Der  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Pensionsfonds</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e64"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e67">§ 3 Nr. 63 EStG</p>
<p id="frg_e70">§ 3 Nr. 66 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e73"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Anlagegrundsätze</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen (Ansparphase)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Übertragung von Anwartschaften auf Pensionsfonds</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Besteuerung in der Auszahlungsphase</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Zeitkonto</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Erstes Dienstverhältnis</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e77">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung</h2>
<p id="frg_e80">Das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 regelt in Art. 10 &#8211; Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) &#8211; die Einführung von Pensionsfonds als rechtsfähige Versorgungseinrichtungen der <a class="doklink" title="Betriebliche Altersversorgung" href="/steuerlexiko/154042">betrieblichen Altersversorgung</a>.</p>
<p id="frg_e91">Der Pensionsfonds ist ab 2002 ein neuer Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung (vgl. § 112 VAG &#8211; Versicherungsaufsichtsgesetz). Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Zulage" href="/steuerlexiko/630905">Altersvorsorge-Förderung mit Zulagen</a> bzw. <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug" href="/steuerlexiko/630903">Sonderausgabenabzug</a> einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e102">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Anlagegrundsätze</h2>
<p id="frg_e105">Das Kapital des Pensionsfonds ist so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Anlageformen erreicht wird (§ 115 VAG). Die Anlagepolitik muss jährlich gegenüber der Aufsicht dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 VAG). Es können renditestarke, also auch risikoreichere Anlageformen &#8211; insbesondere Aktien &#8211; gewählt werden (ggf. Aktienquote bis 100 %). Die dauernde Erfüllbarkeit (Solvabilität) der Verpflichtungen muss nicht gewährleistet sein. Eine Unterdeckung bis zu 5 % ist möglich.</p>
<p id="frg_e113">Als Besonderheit des neuen Pensionsfonds müssen Altersversorgungsleistungen ausschließlich als lebenslange Leibrenten gezahlt werden (§ 112 Abs. 1 VAG). Es sind leistungsbezogene und auch beitragsbezogene Pensionspläne möglich. Im Gegensatz zu den externen Versorgungsträgern Pensionskasse und Direktversicherung unterliegen Pensionsfonds der Insolvenzversicherung nach Maßgabe des BetrAVG. Arbeitgeber, die diesen neuen Wegs der betrieblichen Altersversorgung wählen, sind somit auch beitragspflichtig zum Pensions-Sicherungsverein, der die Insolvenzversicherung durchführt. Wie bei den der Insolvenzversicherung bisher schon unterliegenden Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage sichert der Pensions-Sicherungs-Verein nicht eine eventuelle Insolvenz des Versorgungsträgers ab, sondern eine Insolvenz des Arbeitgebers.</p>
<p id="frg_e121">Der Pensionsfonds bietet Arbeitgebern zudem den Vorzug, betriebliche Altersvorsorge durch Beitragszusagen mit einer Mindestgarantie der eingezahlten Beiträge besser kalkulieren zu können und nicht mehr allein mit höheren Risiken verbundene langfristige Verpflichtungen aus Leistungszusagen eingehen zu müssen. Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e123">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Steuerliche Behandlung der Beitragsleistungen (Ansparphase)</h2>
<p id="frg_e126">Bei dem Durchführungsweg Pensionsfonds greift die Besteuerung der Beitragsleistungen des Arbeitgebers grundsätzlich &#8211; wie bei Direktversicherungen und Pensionskassen &#8211; bereits im Zeitpunkt der Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung, da der Arbeitnehmer gegenüber dem Pensionsfonds einen Rechtsanspruch auf Versorgung erhält. Zur Flankierung des Aufbaus der Altersvorsorge werden aber Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds grundsätzlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gem. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt.<br />Bei einer Steuerfreiheit der Beiträge gem. § 3 Nr. 63 EStG besteht keine Möglichkeit, die Förderung dieser Einzahlungen über Zulage bzw. Sonderausgabenabzug im Rahmen der sog. Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen (§ 82 Abs. 2 EStG). Die Zulage bzw. der Sonderausgabenabzug wird &#8211; bezogen auf die betriebliche Altersversorgung &#8211; nur für Altersvorsorgebeiträge aus <strong>individuell besteuertem</strong> Arbeitslohn gewährt. Daher kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gem. § 1a Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verlangen, dass die Zahlungen individuell versteuert werden und damit ein Anspruch auf Förderung über Zulage bzw. Sonderausgabenabzug besteht (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG).</p>
<p id="frg_e149">Die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer wie bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse gem. § 40b EStG besteht beim Pensionsfonds nicht.</p>
<p id="frg_e154">Ab 2005 kann der Arbeitgeber bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei einzahlen. Für <strong>2016</strong> gilt ein Betrag von 4 % von 74.400 EUR = <strong>2.976 EUR</strong>. Für 2015 betrug der Grenzbetrag 4 % von 72.600 EUR = 2.904 EUR.</p>
<p id="frg_e162">Aufgrund der Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz können für Neuzusagen ab 01.01.2005 zusätzlich 1.800 EUR steuerfrei geleistet werden, wenn dieser Betrag nicht bereits bei einem anderen Durchführungsweg ausgeschöpft worden ist. Der Betrag von 1.800 EUR ist allerdings beitragspflichtig im Rahmen der Sozialversicherung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e167">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Übertragung von Anwartschaften auf Pensionsfonds</h2>
<p id="frg_e170">Anwartschaften aus den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse können steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden können (§ 3 Nr. 66 EStG). Mit der Möglichkeit der Auslagerung dieses Vermögens wird Unternehmen ein Angebot gemacht, ihre Bilanzen und damit ihre Stellung auf dem internationalen Kapitalmarkt zu verbessern. Dadurch können höhere Renditen erzielt werden, was die Effizienz der betrieblichen Altersvorsorge verstärkt und den zusätzlichen Aufwand verringert. Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externem Träger der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.</p>
<p id="frg_e175">Beiträge an einen Pensionsfonds dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. Diese Beiträge dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich veranlasst wären (§ 4e EStG).</p>
<p id="frg_e180">Das Unternehmen kann auf Antrag die insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen (§ 4e Abs. 4 EStG). Die Verteilung auf zehn Jahre gilt parallel auch für Zuwendungen an die Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat (§ 4d Abs. 3 EStG).</p>
<p id="frg_e188">Dieser vorbeschriebene Antrag auf Verteilung des Betriebsausgabenabzugs auf zehn Jahre ist Voraussetzung dafür, dass gem. § 3 Nr. 66 EStG die Zahlungen, die ein Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme ihrer Versorgungsverpflichtung leisten, im Zeitpunkt der Übernahme steuerfrei bleiben. Unternehmen müssen also für die Lohnsteuerfreiheit zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer eine Verteilung des Betriebsausgabenabzugs auf zehn Jahre in Kauf nehmen. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e196">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Besteuerung in der Auszahlungsphase</h2>
<p id="frg_e199">Die späteren Leistungen aus dem Pensionsfonds stehen &#8211; soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen &#8211; entweder im Zusammenhang mit zuvor steuerfrei belassenen Einzahlungen nach § 3 Nr. 63 bzw. § 3 Nr. 66 EStG oder sie beruhen auf Einzahlungen, für die der Arbeitnehmer die Förderung mit <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Zulage" href="/steuerlexiko/630905">Zulagen</a> oder <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug" href="/steuerlexiko/630903">Sonderausgabenabzug</a> erhalten hat. Diese Leistungen sind als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG bei Zufluss unter vollem Ansatz der Rentenzahlung zu versteuern (<a class="doklink" title="Altersvorsorge - Besteuerung" href="/steuerlexiko/630897">Altersvorsorge &#8211; Besteuerung</a>). Dabei kann nur ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen werden.</p>
<p id="frg_e219">Für <strong>nicht</strong> zuvor nach dem Altersvermögensgesetz <strong>geförderte</strong> Anteile gelten die &#8222;normalen&#8220; Grundsätze der Besteuerung mit dem <strong>Ertragsanteil</strong> nach § 22 Nr. 1 EStG.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e233">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Zeitkonto</h2>
<p id="frg_e236">Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder ist es möglich, zunächst auf einem Zeitkonto gesammelte verbeitragte und spätestens am Jahresende als Einmalzahlung in betriebliche Altersversorgung umgewandelte Beiträge mit Altersvorsorgezulage oder Sonderausgabenabzug zu fördern. Die zwischenzeitliche Bildung von Zeitkonten ist insoweit unbeachtlich.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e238">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Erstes Dienstverhältnis</h2>
<p id="frg_e241">Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG setzt ein &#8222;erstes Dienstverhältnis&#8220; voraus. Das erste Dienstverhältnis ist nach der Gesetzesbegründung eine Beschäftigung, für das die Lohnsteuer nicht nach der <strong>Lohnsteuerklasse VI</strong> zu erheben ist. Diese Regelung soll die einfache Anwendung der Steuerbefreiung ermöglichen.<br />Wird die Lohnsteuer einer als erstes Dienstverhältnis ausgeübten Aushilfstätigkeit pauschal erhoben, bleibt die Steuerfreistellung der Beiträge möglich.</p>
<p id="frg_e252">Die 4 %-Grenze kann zugunsten des Arbeitnehmers auch dann voll ausgeschöpft werden, wenn dieser nur einige Monate im Jahr angestellt ist. Eine zeitanteilige Kürzung bei zeitweiser Beschäftigung erfolgt nicht.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e254">
<p id="frg_e255">Ein Arbeitnehmer ist vom 01.01.2016 bis zum 31.10.2016 beim Arbeitgeber A beschäftigt. In dieser Zeit zahlt A Beiträge an einen Pensionsfonds in Höhe von 2.100 EUR steuerfrei zugunsten des Arbeitnehmers ein. Zum 31.10.2016 könnte A für diesen Arbeitnehmer noch weitere 876 EUR bis auf den Höchstbetrag aufstocken.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pensionsfonds-2/">Pensionsfonds</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Persönliche Steuerpflicht &#8211; Unternehmerwechsel</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Persönliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel Normen § 5 Abs. 2 GewStGR 5.1 GewStR 2009, 11.1 GewStR 2009 Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Besonderheiten bei Personengesellschaften2.1Gesellschafterwechsel2.2Übergang Einzelunternehmen auf Personengesellschaft2.3Anwachsung auf Einzelunternehmer1. AllgemeinesBeim Unternehmerwechsel gilt der bisherige Betrieb als eingestellt und durch den Nachfolger als neu gegründet (§ 2 Abs. 5 GewStG). Entsprechend ist nach § 5 Abs. 2 GewStG auch für  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/persoenliche-steuerpflicht-unternehmerwechsel/">Persönliche Steuerpflicht &#8211; Unternehmerwechsel</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Persönliche Steuerpflicht &#8211; Unternehmerwechsel</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 5 Abs. 2 GewStG</p>
<p>R 5.1 GewStR 2009, 11.1 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Besonderheiten bei Personengesellschaften</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Gesellschafterwechsel</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Übergang Einzelunternehmen auf Personengesellschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Anwachsung auf Einzelunternehmer</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Beim <a class="doklink" title="Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079176">Unternehmerwechsel</a> gilt der bisherige Betrieb als eingestellt und durch den Nachfolger als neu gegründet (§ 2 Abs. 5 GewStG). Entsprechend ist nach § 5 Abs. 2 GewStG auch für die persönliche Steuerschuldnerschaft eine Zäsur zu machen. Der bisherige Unternehmer ist bis zum Erlöschen der <a class="doklink" title="Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079176">sachlichen Steuerpflicht</a> Steuerschuldner, danach der Übernehmer.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel zur sachlichen und persönlichen Steuerpflicht beim Unternehmerwechsel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>A erwirbt mit Wirkung zum 01.04.01 von B dessen Schuhgeschäft, um einen Filialbetrieb für seinen bereits bestehenden Gewerbebetrieb in einem anderen Stadtteil der Gemeinde X zu eröffnen.</p>
<p><strong>Lösung:</strong></p>
<p>Mit dem Übergang des Schuhgeschäfts (eines Gewerbetriebs im Ganzen) auf A gilt dieser Gewerbebetrieb als durch B eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG). Die sachliche Steuerpflicht für das Schuhgeschäft des B ist zum 31.03.01 erloschen. B ist auch nur für die bis zum 31.03.01 entstandene GewSt Steuerschuldner (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GewStG). B schuldet die GewSt (persönliche Steuerpflicht) nur, soweit sie auf seiner gewerblichen Tätigkeit bis zum 31.03.01 beruht. Da das erworbene Schuhgeschäft mit dem bereits bestehenden Gewerbebetrieb des A vereinigt wird, gilt der Gewerbebetrieb nicht als durch A neu gegründet. Es entsteht <a class="doklink" title="Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079176">keine neue sachliche Steuerpflicht</a> (siehe auch R 2.7 Abs. 1 GewStR 2009). Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich ab 01.04.01 auf den um das erworbene Schuhgeschäft vergrößerten Gewerbebetrieb des A. Die Steuerschuldnerschaft des A (persönliche Steuerpflicht) richtet sich nach der sachlichen Steuerpflicht und bezieht sich auf die Tätigkeit in seinem gesamten Gewerbebetrieb, also ab 01.04.01 auch auf den hinzu erworbenen Filialbetrieb.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Besonderheiten bei Personengesellschaften</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Gesellschafterwechsel</h3>
<p>Wechseln bei Personengesellschaften einzelne Gesellschafter, liegt kein <a class="doklink" title="Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079176">Unternehmerwechsel</a> vor. Damit ändert sich auch nicht die Steuerschuldnerschaft.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Übergang Einzelunternehmen auf Personengesellschaft</h3>
<p>Geht ein Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft über, liegt kein <a class="doklink" title="Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079176">Unternehmerwechsel</a> i.S.d. § 2 Abs. 5 GewStG vor (R 2.7 Abs. 2 GewStR 2009). Allerdings ändert sich die Steuerschuldnerschaft in diesem Fall. Die bisherige Steuerschuldnerschaft des Einzelunternehmers geht im Zeitpunkt des Rechtsformwechsels auf die Personengesellschaft über.</p>
<p><strong>Folge:</strong> Der Wechsel des Steuerschuldners ist bereits im Rahmen der Festsetzung des Steuermessbetrags (§ 14 GewStG) zu berücksichtigen. Daher sind zwei getrennte Gewerbesteuererklärungen abzugeben. Das Finanzamt hat zwei getrennte Gewerbesteuermessbescheide zu erlassen.</p>
<p>Nach der Auffassung des BFH wie auch der Finanzverwaltung ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte Messbetrag zeitanteilig dem Einzelunternehmer und der übernehmenden Personengesellschaft zuzurechnen (R 5.1 Abs. 1 Satz 3 GewStR 2009, R 11.1 Satz 3 ff. GewStR 2009) und dementsprechend die Messbetragsfestsetzung auf Grund des jeweils erzielten Gewerbeertrages vorzunehmen. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ist zeitanteilig den beiden Steuerpflichtigen zu gewähren.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Anwachsung auf Einzelunternehmer</h3>
<p>Der umgekehrte Fall, dass der bisherige Betrieb einer Personengesellschaft als Einzelbetrieb weitergeführt wird, ist dem entsprechend zu behandeln. Allerdings schuldet der Einzelunternehmer als Gesamtrechtsnachfolger nach § 45 AO die auf die Zeit vor der Anwachsung entfallende Steuer.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079176"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sachliche Steuerpflicht &#8211; Unternehmerwechsel</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Pflegekind</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pflegekind/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pflegekind Normen § 32 EStG Information Inhaltsübersicht1.Pflegekindschaftsverhältnis2.Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern3.Altersunterschied4.Kein Nachweis eigener Unterhaltskosten1. PflegekindschaftsverhältnisEin Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Pflegekind</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 32 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Pflegekindschaftsverhältnis</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Altersunterschied</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Kein Nachweis eigener Unterhaltskosten</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Pflegekindschaftsverhältnis</h2>
<p>Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen, z.B. wenn der Steuerpflichtige ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27 , 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) in seinen Haushalt aufnimmt, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet.</p>
<p>Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Keine Pflegekinder sind Kostkinder. Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht für die Finanzverwaltung eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt. Leistet ein als Betreiber einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII anerkannter Trägerverein einer Pflegeperson Zahlungen für die Erziehung und Unterbringung eines fremden Kindes, so scheidet die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses aus, weil das Kind zu Erwerbszwecken in den Haushalt der Pflegeperson aufgenommen worden ist (BFH, 02.04.2009 &#8211; III R 92/06).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern</h2>
<p>Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d.h. die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen.</p>
<p>Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zu jüngeren Geschwistern, z.B. Waisen gegeben sein (BFH, 05.08.1977 &#8211; VI R 187/74, BStBl II 1977, 832). Zu den Voraussetzungen bei einer volljährigen behinderten Person als Pflegekind vgl. BFH, 09.02.2012 &#8211; III R 15/09.</p>
<p>Ein Pflegekindschaftsverhältnis wird nicht anerkannt, wenn ein &#8222;Pflegeelternteil&#8220; nicht nur mit dem Kind, sondern zudem auch mit einem leiblichen Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (BFH, 09.03.1989 &#8211; VI R 94/88, BStBl II 1989, 680). Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (BFH, 12.06.1991 &#8211; III R 108/89, BStBl II 1992, 20). Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte zu dem Kind hat (BFH, 20.01.1995 &#8211; III R 14/94, BStBl II 1995, 582). Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern Kinder, die noch schulpflichtig sind, über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen (BFH, 07.09.1995 &#8211; III R 95/93, BStBl II 1996, 63).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Altersunterschied</h2>
<p>Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. Dies gilt auch, wenn das zu betreuende Geschwister von Kind an wegen einer Behinderung pflegebedürftig war und das betreuende Geschwister die Stelle der Eltern, z.B. nach deren Tod, einnimmt. Ist das zu betreuende Geschwister dagegen erst im Erwachsenenalter pflegebedürftig geworden, so wird im Allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Kein Nachweis eigener Unterhaltskosten</h2>
<p>Die Voraussetzung, dass die Pflegeeltern das Kind mindestens <strong>zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhalten</strong>, ist ab 2004 <strong>entfallen</strong>. Mit der Gesetzesänderung sollen praktische Schwierigkeiten vermieden werden. Danach werden in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder berücksichtigt, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf. Der BFH hat die rückwirkende Anwendung bestätigt (BFH, 24.08.2004 &#8211; VIII R 50/03, BFH/NV 2004, 1719.</p>
<p>Hat der Steuerpflichtige allerdings das Kind zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen (sog. Kostkinder), kann dieses wie bisher nicht berücksichtigt werden.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Pensionszusage</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pensionszusage/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pensionszusage Normen § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 3 Nr. 66 EStG Information Bei Pensionszusagen handelt es sich um betriebliche Versorgungsbezüge, die nach Ablauf der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Pensionszusage</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG</p>
<p>§ 3 Nr. 66 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Bei Pensionszusagen handelt es sich um betriebliche Versorgungsbezüge, die nach Ablauf der aktiven Dienstzeit bei einer Körperschaft, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma als Altersversorgung gezahlt werden. Der Arbeitnehmer hat die Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Auszahlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).</p>
<p>Der Arbeitgeber bildet sog. Pensionsrückstellungen gem. § 6a EStG. Ein Lohnzufluss ist insoweit für den Arbeitnehmer noch nicht gegeben. Behält der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu (BFH, 20.07.2005 &#8211; VI R 165/01, BStB II 2005, 890). Erst die späteren Auszahlungen sind steuerpflichtig. Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt beim Arbeitnehmer dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird (BFH, 12.04.2007 &#8211; VI R 6/02, BStBl. II 2007, 581).</p>
<p>Bei Personengesellschaften spricht man auch von einer <strong>betrieblichen Versorgungsrente</strong>. Eine betriebliche Versorgungsrente ist gegeben, wenn als Zweck der Rente die Entlohnung von früher für den Betrieb geleisteter Dienste im Vordergrund steht; ihr Rechtsgrund wird überwiegend durch das betrieblich veranlasste Bestreben bestimmt, den Rentenberechtigten zu versorgen und ihn vor materieller Not zu schützen (BFH, 07.10.1997 &#8211; VIII R 56/96, BFH/NV 1998, 820 sowie BFH, 22.03.2006 &#8211; XI R 60/03). Bei dem Rentenberechtigten handelt es sich ggf. um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 2 EStG. Bei den Einnahmen aus einer betrieblichen Versorgungsrente wegen einer früheren selbstständigen Tätigkeit handelt es sich um Einkünfte gem. § 18 EStG.</p>
<p><strong>Indizien für eine betriebliche Versorgungsrente sind:</strong></p>
<ul>
<li>
<p>keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern und dem Begünstigten,</p>
</li>
<li>
<p>Zusage an alle Gesellschafter bzw. langjährig Beschäftigte,</p>
</li>
<li>
<p>Gewährung der Zusage nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebes oder Mitunternehmeranteiles,</p>
</li>
<li>
<p>Bemessung der Höhe nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten, nicht um stille Reserven o.ä. abzugelten.</p>
</li>
</ul>
<p>Sie ist abzugrenzen von Versorgungsleistungen.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Einzelheiten zur Abgrenzung siehe </h2>
<div class="stw_hinweis">
<p><a class="doklink" title="Vorschuss auf Verg&#xFC;tung und Auslagen nach &#xA7; 9 InsVV" href="/steuerlexiko/154463">Renten und dauernde Lasten</a></p>
<p><a class="doklink" title="Wiederkehrende Leistungen und Bez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154614">Wiederkehrende Leistungen und Bezüge</a></p>
<p><a class="doklink" title="OK" href="/steuerlexiko/154560">Unterhaltsleistungen</a></p>
</div>
<p><strong>Rückdeckungsversicherungen</strong> werden regelmäßig im Zusammenhang mit Pensionszusagen abgeschlossen. Der Abschluss einer derartigen Versicherung dient dem Arbeitgeber dazu, ihm die später erforderlichen Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten betrieblichen Versorgung zu verschaffen. Die Abgrenzung zur Direktversicherung ist deshalb von Bedeutung, weil Beitragszahlungen für eine Rückdeckungsversicherung anders als bei einer Direktversicherung keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn darstellen. Das entscheidende Abgrenzungskriterium liegt darin, wem gegenüber dem Versicherungsunternehmen der Rechtsanspruch auf die im Versicherungsfall eintretende Versorgung zusteht (BFH, 27.05.1993 &#8211; VI R 19/92, BStBl II 1994, 246 sowie BFH, 11.12.2008 &#8211; VI R 9/05, BStBl II 2009, 385). Danach liegt eine steuerlich unbeachtliche Rückdeckung vor, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge an ein Versicherungsunternehmen leistet, die dem Arbeitnehmer kein eigenes Bezugsrecht einräumt. Rückdeckungsversicherungen, die Pensionszusagen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Arbeitnehmern (regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer) absichern, werden regelmäßig zugunsten des pensionsberechtigten Arbeitnehmers verpfändet oder mit aufschiebender Bedingung an ihn abgetreten. Hierin liegt noch kein Zufluss von Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer gegenwärtig noch keine unmittelbaren Ansprüche aus der Versicherung erwirbt (R 40b.1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LStR ).</p>
<p>Im Zuge der Insolvenz der Kapitalgesellschaft werden solche Rückdeckungsversicherungen vielfach auf die pensionsberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Im Zeitpunkt der Übertragung fließt dem Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu, der regelmäßig dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherung entspricht (R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 LStR ). Hat der Arbeitgeber (ggf. Insolvenzverwalter) keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen, hat er dem Betriebsstättenfinanzamt eine Mitteilung zukommen zu lassen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 EStG).</p>
<p>Das BMF hat mit Schreiben vom 14.08.2012 &#8211; IV C 2 &#8211; S 2743/10/10001 :001 &#8211; zur Bewertung von verdeckten Einlagen in den Fällen des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapG auf eine Pensionsanwartschaft allgemein und im Besonderen zum Verzicht auf künftig noch zu erdienende Pensionsanwartschaften Stellung genommen.</p>
<p>Leistungen eines Arbeitgebers aus einer Pensionszusage an einen <a class="doklink" title="Unterhaltsleistungen" href="/steuerlexiko/154436">Pensionsfonds</a> zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften werden <strong>ab 2002</strong> nach § 3 Nr. 66 EStG<strong>steuerfrei</strong> gestellt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den vom Pensionsfonds benötigten Betrag nicht sofort als Betriebsausgabe geltend macht, sondern den Betriebsausgabenabzug über 10 Jahre verteilt (§ 4d Abs. 3 EStG, § 4e Abs. 3 EStG). Zur zeitlichen Anwendung der Änderungen der §§ 4d und 6a EStG s. BMF, 18.09.2001 &#8211; IV A 6 &#8211; S 2176 &#8211; 46/01; BStBl 2001 I S. 612. Weitere Einzelheiten nebst Beispiel s. <a class="doklink" title="Betriebliche Altersversorgung" href="/steuerlexiko/154042">Betriebliche Altersversorgung</a>. Zur Anwendung vgl. BMF, 26.10.2006 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2144 &#8211; 57/06.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine AG hat Versorgungsversprechen in Form einer Pensionszusage gemacht. Die AG entschließt sich zur steuerneutralen Möglichkeit der Übertragung der Zahlungsverpflichtung für die späteren Versorgungsleistungen auf einen Pensionsfonds. Der Pensionsfonds benötigt ein Deckungskapital von 5 Mio. EUR. Die Übertragung ist im Rahmen von § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei. Die gebildete Pensionsrückstellung von 3 Mio. EUR ist nach § 6a EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Die Leistungen an den Pensionsfonds können im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgabe (erfolgsneutral) abgezogen werden. Der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag von 2 Mio. EUR ist (zur Sicherung der Steuerfreiheit) in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe mit jährlich 200.000 EUR abzuziehen (§ 4e Abs. 3 i.V.m. § 3 Nr. 66 EStG). Die späteren Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer stellen sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG dar, <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Besteuerung" href="/steuerlexiko/630897">Altersvorsorge &#8211; Besteuerung</a>.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Progressionsvorbehalt</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/progressionsvorbehalt-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Progressionsvorbehalt Normen § 32b EStG Information Inhaltsübersicht1.Grundsatz2.Wirkung3.Rückzahlung von Leistungen4.Verlustabzug und Progressionsvorbehalt5.Verdienstausfall6.Krankengeld7.Grundfreibetrag8.Bescheinigungspflichten9.Vorfinanziertes Insolvenzgeld10.Elterngeld1. GrundsatzDie Lohnersatzleistungen (z.B. das Krankengeld), sind zwar steuerfrei, sie unterliegen aber einem so genannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet, dass die Lohnersatzleistung zwar weiterhin steuerfrei bleibt, dass sie jedoch die Steuer auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Welche Lohnersatzleistungen betroffen sind, ist  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Progressionsvorbehalt</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e84"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e87">§ 32b EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e90"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Grundsatz</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Wirkung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Rückzahlung von Leistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Verlustabzug und Progressionsvorbehalt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Verdienstausfall</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Krankengeld</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Grundfreibetrag</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Bescheinigungspflichten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Vorfinanziertes Insolvenzgeld</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Elterngeld</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e94">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Grundsatz</h2>
<p id="frg_e97">Die Lohnersatzleistungen (z.B. das Krankengeld), sind zwar steuerfrei, sie unterliegen aber einem so genannten Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet, dass die Lohnersatzleistung zwar weiterhin steuerfrei bleibt, dass sie jedoch die Steuer auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Welche Lohnersatzleistungen betroffen sind, ist in § 32b EStG aufgeführt. Die Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer ist in R 32b EStR beispielhaft beschrieben.</p>
<p id="frg_e108">Man könnte den Progressionsvorbehalt auch als heimliche Besteuerung an sich steuerfreier Einnahmen bezeichnen. Nach § 32b EStG werden nämlich folgende ausdrücklich steuerfreien Einnahmen zur Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt:</p>
<ul id="frg_e113">
<li>
<p id="frg_e115">Lohn- und Einkommensersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I (nicht Arbeitslosengeld II), Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz, Unterhaltsgeld als Zuschuss, aus den Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld)</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e121">Steuerfreie Auslandseinkünfte nach Doppelbesteuerungsabkommen oder Auslandstätigkeitserlass bzw. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben.</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e126">Die Aufzählung in § 32b EStG ist abschließend. Dort nicht genannte Leistungen (wie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung) unterliegen daher auch bei möglicher Steuerfreiheit nicht dem Progressionsvorbehalt.</p>
<p id="frg_e131">Lohnersatzleistungen von insgesamt nicht mehr als 410 EUR bleiben unberücksichtigt. Diese Veranlagungsgrenze gilt neben der Freigrenze von 410 EUR für Nebeneinkünfte der Arbeitnehmer.</p>
<p id="frg_e133">Zahlt der Arbeitgeber Lohnersatzleistungen aus (z.B. Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld), so sind sie von ihm zu bescheinigen. Die übrigen Lohnersatzleistungen werden von der Stelle bescheinigt, die sie erbringt, damit sie vom Leistungsempfänger bei der Einkommensteuerveranlagung nachgewiesen sind.</p>
<p id="frg_e135">Um das Finanzamt auf mögliche Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, hinzuweisen, hat der Arbeitgeber bei mindestens 5-tägiger Unterbrechung der Arbeitslohnzahlung trotz weiter bestehendem Arbeitsverhältnis in der <a class="doklink" title="Lohnsteuerbescheinigung" href="/steuerlexiko/154367">Lohnsteuerbescheinigung </a> einen Großbuchstaben &#8218;U&#8216; einzutragen.</p>
<p id="frg_e140">Werden Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zurückgezahlt, sind die tatsächlich zurückgezahlten Beträge im Jahr der Rückzahlung zunächst mit anderen Progressionsleistungen zu verrechnen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e142">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Wirkung</h2>
<p id="frg_e145">Die Wirkung des Progressionsvorbehalts ergibt sich aus Folgendem:</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e147">
<p id="frg_e148">Die Eheleute Wolf haben 2015 zusammen ein zu versteuerndes Einkommen von 56.000 EUR. Frau Wolf war während eines Teils des Jahres arbeitslos und hat während der Zeit 12.000 EUR Arbeitslosengeld bezogen.</p>
<p id="frg_e150">Lösung:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnung der Mehrsteuer"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e735" span="1">
<col id="e736" span="1" width="76%" />
<col id="e737" span="1" width="24%" /></colgroup>
<tbody id="e155">
<tr id="e156">
<td style="width:76%" id="e157" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e158">Berechnung des Besonderen<br />Steuersatzes:</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e163" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e165">
<td style="width:76%" id="e166" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e167">zu versteuerndes Einkommen</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e169" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e170">56.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e172">
<td style="width:76%" id="e173" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e174">Progressionseinnahmen<br />(Arbeitslosengeld)</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e179" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e180">12.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e182">
<td style="width:76%" id="e183" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e185" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e186">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
</tr>
<tr id="e188">
<td style="width:76%" id="e189" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e190">fiktives zu versteuerndes<br />Einkommen</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e195" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e196">68.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e198">
<td style="width:76%" id="e199" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e201" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e203">
<td style="width:76%" id="e204" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e205">Einkommensteuer lt. Splittingtabelle 2015 auf 68.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e207" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e208">13.668 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e210">
<td style="width:76%" id="e211" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e213" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e215">
<td style="width:76%" id="e216" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e217"><strong>durchschn. Steuersatz </strong>(13.668 : 68.000) x 100 =</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e221" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e222">20,10 %</p>
</td>
</tr>
<tr id="e224">
<td style="width:76%" id="e225" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e227" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e229">
<td style="width:76%" id="e230" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e231">Einkommensteuer 2015:</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e233" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e235">
<td style="width:76%" id="e236" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e238" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e240">
<td style="width:76%" id="e241" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e242">zu versteuerndes Einkommen</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e244" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e245">56.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e247">
<td style="width:76%" id="e248" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e250" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e252">
<td style="width:76%" id="e253" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e254">Einkommensteuer (56.000 EUR x<br />20,10 % =)</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e259" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e260">11.256 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e262">
<td style="width:76%" id="e263" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e264">Einkommensteuer ohne<br />Progressionsvorbehalt (Berechnung nur von zvE 56.000 EUR)</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e269" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e270">9.828 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e272">
<td style="width:76%" id="e273" rowspan="1"> </td>
<td style="width:24%" id="e275" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e276">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
</td>
</tr>
<tr id="e278">
<td style="width:76%" id="e279" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e280">Mehrsteuer</p>
</td>
<td style="width:24%" id="e282" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e283">1.428 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e285">
<td style="width:76%" id="e286" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e287">Bezogen a. d. Arbeitslosengeld beträgt dessen <strong>(versteckte) Steuerbelastung somit ca. 12 % </strong></p>
</td>
<td style="width:24%" id="e291" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e298">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Rückzahlung von Leistungen</h2>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e301">
<p id="frg_e302">Die Rückzahlung z.B. von Lohnersatzleistungen in einem späteren Jahr kann im Abflussjahr (§ 11 EStG) im Wege eines &#8222;negativen Progressionsvorbehaltes&#8220; steuermindernd berücksichtigt werden. In diesem Fall tritt die umgekehrte Wirkung ein und die Rückzahlungen mindern den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.</p>
<p id="frg_e307">Das gilt auch, wenn sich aus der Saldierung von Zahlungen und Rückzahlungen in einem Jahr insgesamt ein negativer Betrag ergibt.</p>
<p id="frg_e309">Zu diesem Zweck kann der Arbeitnehmer ggf. einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG stellen.</p>
</div>
<p id="frg_e314">Hat die Krankenkasse Krankengeld gezahlt und erhält sie dies wegen Rentenzubilligung vom Rentenversicherungsträger erstattet (§ 103 SGB X), so unterliegt das erstattete Krankengeld insoweit nicht dem Progressionsvorbehalt. Das bisher gezahlte und vom Rentenversicherungsträger erstattete Krankengeld ist vielmehr als Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente nach § 22 EStG zu versteuern. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e328">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Verlustabzug und Progressionsvorbehalt</h2>
<p id="frg_e331">Zur Berechnung des besonderen Steuersatzes wird das zu versteuernde Einkommen vermehrt und vermindert und die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte/Leistungen zugrundegelegt (§ 32b Abs. 2 EStG). Ein Verlustabzug ist bei Ermittlung des besonderen Steuersatzes nicht zu berücksichtigen.</p>
<p id="frg_e336">Demnach wirken sich Progressionsvorbehaltseinkünfte nur noch in dem Veranlagungszeitraum aus, in dem sie entstanden sind.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e338">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Verdienstausfall</h2>
<p id="frg_e341">Nimmt z.B. ein Ehemann auf Grund der Erkrankung der Ehefrau unbezahlten Urlaub und erhält er von der <strong>Krankenkasse</strong> den <strong>Verdienstausfall erstattet</strong>, stellt diese Zahlung keine vergleichbare Ersatzleistung im Sinne des § 32b EStG dar. Verdienstausfallentschädigungen der Krankenkasse an den Ehegatten des Versicherten als Ersatzkraft für eine Haushaltshilfe sind nicht als dessen Einnahmen anzusehen (BFH, 17.06.2005 &#8211; VI R 109/00).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e355">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Krankengeld</h2>
<p id="frg_e358">Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß (BFH v. 13.11.2014 &#8211; III R 36/13, BStBl. II 2015, 563).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e413">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Grundfreibetrag</h2>
<p id="frg_e416">Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt. Somit greift der Progressionsvorbehalt nur dann nicht, wenn das &#8222;normale&#8220; zu versteuernde Einkommen negativ ist.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e423">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Bescheinigungspflichten</h2>
<p id="frg_e426">Die Träger von Sozialleistungen haben bei Einstellung der Leistung oder spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahres dem Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art und Höhe der während des Jahres gezahlten Leistungen zu bescheinigen. In der Bescheinigung ist der Empfänger auf die steuerliche Behandlung der Leistungen und die Steuererklärungspflicht hinzuweisen (§ 32b Abs. 3 EStG). Inzwischen werden die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.</p>
<p id="frg_e434">Nach § 32b Absatz 3 EStG haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG) auszuweisen sind. Die Zuordnung der Leistungen erfolgt über die jeweilige Identifikationsnummer des Leistungsempfängers. </p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e471">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Vorfinanziertes Insolvenzgeld</h2>
<p id="frg_e474">Nach § 170 SGB III kann ein Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Insolvenzgeld und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Abweisung des Antrags mangels Masse seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt mit Zustimmung des Arbeitsamtes an ein Kreditinstitut abtreten (Vorfinanzierung). Das Insolvenzgeld wird in diesen Fällen an das Kreditinstitut ausgezahlt. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise handelt es sich auch im Falle der Vorfinanzierung um Insolvenzgeld im Sinne des § 3 Nr. 2 EStG, welches dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG unterliegt und daher nach § 32b Abs. 3 EStG vom Träger der Sozialleistung zu bescheinigen ist.<br />Im Ergebnis sind dem Arbeitnehmer die für die Übertragung des Arbeitsentgeltsanspruchs von dem Dritten gewährten Entgelte bereits im Zeitpunkt der Auszahlung der vorfinanzierten Beträge zugeflossen und unterliegen bereits in diesem Kalenderjahr dem Progressionsvorbehalt.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e513">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Elterngeld</h2>
<p id="frg_e516">Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 67 EStG). Es unterliegt allerdings in voller Höhe dem <a class="doklink" title="Progressionsvorbehalt" href="/steuerlexiko/154447">Progressionsvorbehalt</a> gem. § 32b EStG und wirkt sich damit auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e562">
<p id="frg_e563">Ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel zugunsten des Elternteils, der das Kind später betreuen soll (z.B. Steuerklasse III), bietet sich bei verheirateten werdenden Eltern an, um die Höhe des Elterngeldes zu beeinflussen. Bei Geburten ab 2013 muss der Steuerklassenwechsel aber bereits mindestens 7 Monate vor dem Monat der Geburt vorgenommen worden sein.</p>
</div>
<p id="frg_e567">Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogene Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird. </p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/progressionsvorbehalt-2/">Progressionsvorbehalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Persönliche Steuerpflicht &#8211; Gewerbesteuer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/persoenliche-steuerpflicht-gewerbesteuer/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Persönliche Steuerpflicht - Gewerbesteuer Normen § 5 GewStGR 2.3 GewStR 2009R 5.1 GewStR 2009R 5.2 GewStR 2009 Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Einzelunternehmer3.Kapitalgesellschaften4.Personengesellschaften5.Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung6.Sonstige juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG7.Organschaft8.Stille Gesellschaft8.1Typisch stille Gesellschaft8.2Atypisch stille Gesellschaft1. AllgemeinesDie persönliche Gewerbesteuerpflicht wird in § 5 GewStG geregelt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Persönliche Steuerpflicht &#8211; Gewerbesteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 5 GewStG</p>
<p>R 2.3 GewStR 2009</p>
<p>R 5.1 GewStR 2009</p>
<p>R 5.2 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Einzelunternehmer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Kapitalgesellschaften</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Personengesellschaften</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Sonstige juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Organschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Stille Gesellschaft</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.1">Typisch stille Gesellschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.2">Atypisch stille Gesellschaft</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Die persönliche Gewerbesteuerpflicht wird in § 5 GewStG geregelt. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 ist Steuerschuldner der Unternehmer. Dies ist nach Abs. 1 Satz 2 derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Einzelunternehmer</h2>
<p>Der Einzelunternehmer ist Schuldner der Steuern, die an seinen Gewerbebetrieb knüpfen, damit auch der Gewerbesteuer. Daraus folgt, dass Bescheide (Gewerbesteuermessbescheide, Gewerbesteuerbescheide) an ihn zu richten sind. Er ist zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Er ist ggf. befugt, Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Kapitalgesellschaften</h2>
<p>Entsprechend den Ausführungen zum Einzelunternehmer sind auch Kapitalgesellschaften als juristische Personen Schuldner der Gewerbesteuer. Sie erzielen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG), die nach § 2 Abs. 2 GewStG auch der Gewerbesteuer unterliegen. In § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 der<strong> Pensionsfondsverein auf Gegenseitigkeit</strong> in den Katalog der kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Körperschaften aufgenommen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG, der bereits durch das EURLUmsG vom 09.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310, 3843) geändert worden war. Die Änderung gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 1 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2006.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Personengesellschaften</h2>
<p>Unabhängig von der Frage der Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften im Zivilrecht oder anderen Steuergesetzen gelten Personengesellschaften als rechtsfähig i.S.d. GewStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG. Die Gesellschaft handelt gegenüber dem Finanzamt bzw. der Gemeinde durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. die nach der Satzung zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.</p>
<p>Aufgrund der eigenen Rechtsfähigkeit sind Steuerbescheide an die Persongesellschaft zu <strong>adressieren</strong>.</p>
<p>Die Vorschrift soll es dem Steuergläubiger ermöglichen, wegen rückständiger Gewerbesteuerbeträge unmittelbar in das Gesellschaftsvermögen zu vollstrecken. Die <strong>Vollstreckung</strong> hat daher in das Vermögen der Gesellschaft zu erfolgen. Gegen die Gesellschafter selbst kann allenfalls als Haftungsschuldner vorgegangen werden (§ 191 AO).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung</h2>
<p>Abweichend von den Regelungen für Personengesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG die Mitglieder einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV, s. dazu VO EWG Nr. 2137/85 des Rates v. 25.07.1985, ABlEG Nr. L 199, 1) selbst Steuerschuldner. Die Bescheide sind daher an die Mitglieder selbst zu adressieren (R 5.2 Satz 2 bis 4 GewStR 2009). Bei der Inanspruchnahme der Mitglieder besteht für die Gemeinde ein Ermessen (R 5.2 Satz 5 GewStR 2009§ 44 AO).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Sonstige juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereine i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG</h2>
<p>Im Falle von sonstigen Juristischen Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähigen Vereinen i.S.d. § 2 Abs. 3 GewStG ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG derjenige Unternehmer und damit Steuerschuldner, der den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf seine Rechnung betreibt.<br />Zur Stiftung vgl. das Stichwort Stiftung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Organschaft</h2>
<p>Während die <a class="doklink" title="Organschaft - Gewerbesteuer" href="/steuerlexiko/3871333">sachliche Steuerpflicht einer Organschaft</a> über den Zeitraum des Organschaftsverhältnisses bestehen bleibt (getrennte Ermittlung der Gewerbesteuermessbeträge und anschließende Zusammenrechnung, s. R 2.3 Abs. 1 Satz 4 und 5 GewStR 2009), geht durch die Qualifikation der Organschaft als Betriebsstätte des Organträgers nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG die persönliche Steuerpflicht unter. Sie wird dem Organträger zugerechnet, d.h. er ist der Steuerschuldner. Zur Organschaft s. das Stichwort &#8222;<a class="doklink" title="Organschaft - Gewerbesteuer" href="/steuerlexiko/3871333">Organschaft &#8211; Gewerbesteuer</a>&#8222;.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Stille Gesellschaft</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld8.1">8.1 Typisch stille Gesellschaft</h3>
<p>Die vorstehenden Erläuterungen zu Personengesellschaften gelten nicht für die stille Gesellschaft i.S.d. §§ 230 ff. HGB. Sie tritt nicht nach außen als Gesellschaft auf. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Kaufmanns über, der das Handelsgewerbe betreibt. Steuerschuldner ist nur dieser, nicht die stille Gesellschaft.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld8.2">8.2 Atypisch stille Gesellschaft</h3>
<p>Für die atypisch stille Gesellschaft ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Auch hier tritt die Gesellschaft anders als z.B. die GbR nach außen nicht in Erscheinung. Der stille Gesellschafter ist ebenfalls nicht am Vermögen des Kaufmanns beteiligt. Im Unterschied zur typisch stillen Gesellschaft wird der stille Gesellschafter im Innenverhältnis aber so gestellt, als wäre er auch Gesellschafter einer Personengesellschaft. Einkommensteuerrechtlich wird er deshalb als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG besteuert, wenn er an den stillen Reserven beteiligt ist (Mitunternehmerrisiko, s. dazu R 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerrisiko]) und auch Mitunternehmerinitiative (s. dazu R 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerinitiative] GewStH 2009) entfalten kann. Diese Behandlung ist allerdings nicht bindend für die Gewerbesteuer. Hier bleibt es dabei, dass der Steuerschuldner nur der Inhaber des Gewerbebetriebs ist, nicht die atypisch stille Gesellschaft oder die Gesellschafter selbst (BFH, 12.11.1985 &#8211; VIII R 364/83, BStBl II 1986, 311; R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009).</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei der atypisch stillen Gesellschaft ist danach der Steuermessbescheid bzw. der Gewerbesteuerbescheid an den Kaufmann zu adressieren. Die unrichtige Adressierung an die (atypisch) stille Gesellschaft führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des jeweiligen Bescheides (BFH, 08.02.1995 &#8211; I R 126/93, BStBl II 1995, 626; BFH, 16.12.1997 &#8211; VIII R 32/90, BStBl II 1998, 480). Er ist dann aber fehlerhaft und kann mit dem Ziel der Aufhebung angefochten werden.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Organschaft - Gewerbesteuer" href="/steuerlexiko/3871333"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Organschaft &#8211; Gewerbesteuer</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Stille Gesellschaft</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Parkplätze</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Parkplätze Normen § 8 EStG Information Überlässt der Arbeitgeber seinen auswärtigen Arbeitnehmern sowie seinen Außendienstmitarbeitern kostenlos oder verbilligt Parkplätze während ihrer oft unregelmäßigen Arbeitszeiten, so muss dieser Vorteil dann nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Parkplatzgestellung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.11.2003 -  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Parkplätze</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Überlässt der Arbeitgeber seinen auswärtigen Arbeitnehmern sowie seinen Außendienstmitarbeitern kostenlos oder verbilligt Parkplätze während ihrer oft unregelmäßigen Arbeitszeiten, so muss dieser Vorteil dann nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die Parkplatzgestellung im ganz überwiegend <strong>eigenbetrieblichen Interesse</strong> des Arbeitgebers erfolgt. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.11.2003 &#8211; 2 K 4176/02 rechtskräftig entschieden.</p>
<p>Denn die Parkplatzüberlassung stellt sich in diesem Fall nicht als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft dar, sondern erfolgt im Interesse des Arbeitgebers an einem pünktlichen Dienstbeginn. Außerdem ist dadurch gewährleistet, dass auswärtige Mitarbeiter auf ein Parkplatzkontingent zurückgreifen können, insbesondere bei Schichtbetrieb, wenn sich das Dienstende bis weit in die Nacht in solche Zeiten verschiebt, zu denen keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr verkehren. Das FG Köln gelangte daher zu der Überzeugung, dass der Wert der überlassenen Parkplätze nicht als Arbeitslohn zu versteuern ist</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Werden Parkplätze etwa nur Mitarbeitern der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, wird das Finanzamt einen steuerpflichtigen Vorteil annehmen.</p>
<p>Die unentgeltliche Überlassung des vom Arbeitgeber allgemein für seine Mitarbeiter angemieteten Tiefgaragenstellplatzes stellt nach Auffassung des FG Köln einen in Geldeswert bestehenden Vorteil für die begünstigten Arbeitnehmer dar, da sie bei eigener Anmietung hierfür ein Entgelt hätten entrichten müssen. Die Überlassung der Parkkarte an schwerbehinderte Mitarbeiter (wegen der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers) und Mitarbeiter mit Firmenwagen (besserer Schutz der Fahrzeuge in der Tiefgarage) hingegen stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Ein pünktliches und stressfreies Erscheinen des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, jedoch ist die Bewältigung des Weges vom Wohnort zur Arbeitsstätte und das Erscheinen am Arbeitsplatz zum arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitpunkt alleine Sache des Arbeitnehmers, dieser Vorteil hat keinen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Charakter (FG Köln, 15.03.2006 &#8211; 11 K 5680/04, rkr, StED 2005, 406; DStRE 2006, 1053). Das Urteil führte zu Überlegungen innerhalb der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung der unentgeltlich oder verbilligten Gestellung eines Parkplatzes. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch weiterhin die Meinung, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum/Stellplätzen vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer generell nicht zu besteuern ist. Die Erstattung von Parkgebühren führt dagegen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, es sei denn, es handelt sich um Reisenebenkosten (R 9.8 LStR).</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs Normen § 40a EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Einheitliche Einzugsstelle3.Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %1. AllgemeinesNach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber statt der individuellen Lohnbesteuerung die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IVmit einem einheitlichen  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e64"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e67">§ 40a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e70"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Einheitliche Einzugsstelle</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e74">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e77">Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber statt der individuellen Lohnbesteuerung die Lohnsteuer für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IVmit einem <strong>einheitlichen Pauschsteuersatz</strong> in Höhe von insgesamt 2 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben. Voraussetzung ist, dass er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) zu entrichten hat.</p>
<p id="frg_e97">§ 40 a Abs. 2 EStG knüpft dabei unmittelbar an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an. Die Pauschalierung mit 2 % kann nur dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber pauschale Rentenversicherungsbeiträge von 15 % bzw. 5 % zu entrichten hat.</p>
<p id="frg_e101">Eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist deshalb regelmäßig mit 30 % Abgaben (15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) belastet. Für eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) werden regelmäßig 12 % Abgaben fällig (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer).</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Belastungen"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e408" span="1">
<col id="e409" span="1" width="33%" />
<col id="e410" span="1" width="34%" />
<col id="e411" span="1" width="33%" /></colgroup>
<colgroup id="e109" span="1" />
<thead id="e110">
<tr id="e111">
<th style="width:33%" id="e112" rowspan="1">
<p id="frg_e113"><strong>Monatliches Arbeitsentgelt</strong></p>
</th>
<th style="width:34%" id="e116" rowspan="1">
<p id="frg_e117"><strong>Arbeitgeber-Belastung</strong></p>
</th>
<th style="width:33%" id="e120" rowspan="1">
<p id="frg_e121"><strong>Arbeitnehmer-Belastung</strong></p>
</th>
</tr>
</thead>
<tbody id="e124">
<tr id="e125">
<td style="width:33%" id="e126" rowspan="1">
<p id="frg_e127">Bis 450 EUR im gewerblichen Bereich </p>
</td>
<td style="width:34%" id="e129" rowspan="1">
<p id="frg_e130">15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer; 30 % insgesamt</p>
</td>
<td style="width:33%" id="e132" rowspan="1">
<p id="frg_e133">Ohne Steuerbelastung, keine Sozialabgaben (bei Aufnahme des Mini-Jobs ab 2013 grds. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung)</p>
</td>
</tr>
<tr id="e135">
<td style="width:33%" id="e136" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" id="e138" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" id="e140" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e142">
<td style="width:33%" id="e143" rowspan="1">
<p id="frg_e144">Bis 450 EUR im privaten Haushalt </p>
</td>
<td style="width:34%" id="e146" rowspan="1">
<p id="frg_e147">5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuer; 12 % insgesamt</p>
</td>
<td style="width:33%" id="e149" rowspan="1">
<p id="frg_e150">Ohne Steuerbelastung, keine Sozialabgaben</p>
</td>
</tr>
<tr id="e152">
<td style="width:33%" id="e153" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" id="e155" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" id="e157" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e159">
<td style="width:33%" id="e160" rowspan="1">
<p id="frg_e161">Von 450,01 EUR bis 850 EUR</p>
</td>
<td style="width:34%" id="e163" rowspan="1">
<p id="frg_e164">Normale Sozialversicherungsbeiträge</p>
</td>
<td style="width:33%" id="e166" rowspan="1">
<p id="frg_e167">Normale Besteuerung (keine Pauschalsteuer),<br />Gleitzone bei Sozialversicherung</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e172">Der Arbeitgeber kann auch alternativ zur &#8222;2 %-Besteuerung&#8220; eine individuelle Besteuerung vornehmen. Dies wird dann zweckmäßig sein, wenn der Arbeitnehmer (z.B. Rentner) ohnehin den steuerlichen Grundfreibetrag nicht erreicht. Dennoch werden voraussichtlich wegen des geringen Pauschsteuersatzes Arbeitgeber eher die pauschale Steuer von 2 % übernehmen. Das Entgelt des Arbeitnehmers bleibt dann auch insgesamt bei dessen persönlicher Einkommensteuerveranlagung außen vor.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e174">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Einheitliche Einzugsstelle</h2>
<p id="frg_e177">Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer von 2 % sind an die Bundesknappschaft als Trägerin der Rentenversicherung abzuführen (§ 28i Satz 5 SGB IV). Also auch für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 % ist die Bundesknappschaft zuständig (§ 40a Abs. 6 EStG). Diese hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen. Dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 % der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 % auf den Solidaritätszuschlag und 5 % auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Bundesknappschaft mitzuteilen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e188">
<p id="frg_e189">Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört!</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e191">
<p id="frg_e192">Die Pauschalierung muss nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden. Sie kann auch auf einzelne Arbeitnehmer, z.B. auf die, die in die Steuerklassen I, II, III oder IV eingereihten Personen, beschränkt werden.</p>
</div>
<p id="frg_e194">Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteueranmeldungsverfahren keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (§ 41a EStG, R 41a.1 LStR).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e207">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Lohnsteuerpauschalierung mit 20 %</h2>
<p id="frg_e210">Die verbliebene Möglichkeit der LSt-Pauschalierung mit 20 % (§ 40a Abs. 2a EStG) orientiert sich ausschließlich an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Hat der Arbeitgeber in den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG keine Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die individuelle Lohnversteuerung die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 vom Hundert des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG).</p>
<p id="frg_e230">Nur in Fällen, in denen bei einem Mini-Job die Pauschalabgabe zur Sozialversicherung nicht möglich ist, z.B. bei Praktikanten, erfolgt die Lohnsteuerpauschalierung ggf. nach § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % (Subsidiaritätsprinzip).</p>
<p id="frg_e235">Hat der Arbeitgeber z.B. aufgrund der Kumulation von mehreren Mini-Jobs statt der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge die &#8222;normalen&#8220; Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und scheidet daher die 2%-Besteuerung aus, entsteht noch nicht unmittelbar eine individuelle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer. Der jeweilige Arbeitgeber kann je Arbeitsverhältnis &#8211; grundsätzlich bis zu einem Arbeitslohn von 450 EUR monatlich &#8211; die Lohnsteuer des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen dann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e240">
<p id="frg_e241">Die Pauschalsteuer von 20 % ist bei dem zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt anzumelden. Sie ist nicht an die Bundesknappschaft abzuführen.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1: (Zwei Mini-Jobs, Summe &gt; 450 EUR)</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e243">
<p id="frg_e246">Ein Zeitungsbote bzw. Teilzeitverkäufer erhält für seine beiden geringfügigen Beschäftigungen je 350 EUR monatlich. Aufgrund der Kumulation besteht bei beiden Jobs normale Sozialversicherungspflicht. Deshalb scheidet auch die Pauschalsteuer von 2 % aus. Die jeweiligen Arbeitgeber können jedoch eine Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40a Abs. 2a EStG mit 20 % vornehmen. Der Arbeitnehmer wird dann steuerlich nicht belastet.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2: (Hauptbeschäftigung und eine geringfügige Nebenbeschäftigung)</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e251">
<p id="frg_e254">Arbeitnehmer A erzielt aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 460 EUR. Daneben übt er eine geringfügige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (350 EUR/monatlich). Für das nicht geringfügige Beschäftigungsverhältnis besteht Sozialversicherungspflicht. Für den Mini-Job (als eine geringfügige Nebenbeschäftigung) fallen nur 2 % Pauschalsteuer und pauschale Sozialabgaben an (keine Zusammenrechung; keine Pauschalierung mit 20 %).</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel 3: (Zwei Hauptbeschäftigungen und eine geringfügige Nebenbeschäftigung)</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e259">
<p id="frg_e262">Arbeitnehmer erzielt aus seinem Hauptberuf A einen monatlichen Bruttolohn von 500 EUR und aus seinem Hauptberuf B monatlich 600 EUR. Daneben übt er eine geringfügige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (250 EUR/monatlich). Für die nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse A und B besteht Sozialversicherungspflicht. Für den Mini-Job C fallen nur 2 % Pauschalsteuer und die pauschalen Sozialabgaben an (keine Zusammenrechung; keine Pauschalierung mit 20 % für A, B und C).</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel 4: (Hauptbeschäftigung und zwei geringfügige Nebenbeschäftigungen)</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e267">
<p id="frg_e270">Arbeitnehmer A erzielt aus seinem Hauptberuf einen monatlichen Bruttolohn von 2.400 EUR. Daneben übt er zwei geringfügige Beschäftigungen i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus: Mini-Job 1 mit 100 EUR/monatlich seit 2002; Mini-Job 2 mit 400 EUR/monatlich seit 2011. <strong>Eine</strong> geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, d.h. der Job mit 100 EUR als der zuerst aufgenommene Job bleibt sozialversicherungsfrei. Die andere Nebenbeschäftigung und die Hauptbeschäftigung unterliegen der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitslohn aus dem Mini-Job 2 kann vom Arbeitgeber aber mit 20 % pauschaliert werden!</p>
</div>
<p id="frg_e278">Im EStG (§ 40a ) ist keine eigene Monatslohngrenze aufgenommen worden. Die steuerliche Beurteilung ist also nur davon abhängig, dass das <strong>regelmäßige monatliche Entgelt 450 EUR</strong> nicht übersteigt. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen. In diesem Fall kann in den entsprechenden Monaten also auch der (Mehr-)Lohn ggf. mit 20 % pauschaliert werden.</p>
<p id="frg_e307">Die Lohnsteuerpauschalierungen von 2 % und auch von 20 % sind bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (450-EUR-Jobs) <strong>nicht von einem Höchstbetrag für einen Stundenlohn</strong> abhängig. Der durchschnittliche Stundenlohn von 12 EUR gilt insoweit nicht (§ 40a Abs. 4 EStG).</p>
</div>
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		<item>
		<title>Pauschalierung der Lohnsteuer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pauschalierung-der-lohnsteuer-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pauschalierung der Lohnsteuer Normen § 40 EStG§ 40a EStG§ 40b EStG§ 4 LStDV Information Inhaltsübersicht1.Allgemeine Vorbemerkungen2.Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 EStG)2.1Pauschalierung mit besonderen Steuersätzen (§ 40 Abs. 1 EStG)2.1.1Pauschalierung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge2.1.1.1Berechnung des Pauschsteuersatzes2.1.2Pauschalierung von nachzuerhebender Lohnsteuer2.2Pauschalierung mit festen Steuersätzen § 40 Abs. 2 EStG2.2.1Pauschalierung bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachleistungen2.2.2Teilzeitbeschäftigte §  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pauschalierung-der-lohnsteuer-2/">Pauschalierung der Lohnsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Pauschalierung der Lohnsteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e102"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e105">§ 40 EStG</p>
<p id="frg_e108">§ 40a EStG</p>
<p id="frg_e111">§ 40b EStG</p>
<p id="frg_e114">§ 4 LStDV</p>
<div class="infografik" id="frg_e117"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeine Vorbemerkungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 EStG)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Pauschalierung mit besonderen Steuersätzen (§ 40 Abs. 1 EStG)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1.1">Pauschalierung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1.1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1.1.1">Berechnung des Pauschsteuersatzes</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1.2">Pauschalierung von nachzuerhebender Lohnsteuer</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Pauschalierung mit festen Steuersätzen § 40 Abs. 2 EStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.1">Pauschalierung bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachleistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.2">Teilzeitbeschäftigte § 40a EStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.3">Zukunftssicherungsleistungen § 40b EStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2.4">Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p id="frg_e121">An Stelle des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen kann der Arbeitgeber in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschalieren, d.h., mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohnes erheben. Dies kann zu Arbeitsvereinfachungen und in vielen Fällen auch zu Steuerersparnissen führen.</p>
<p id="frg_e123"><strong>Eine Pauschalierung der Lohnsteuer kann in folgenden Fällen in Betracht kommen:</strong></p>
<ul id="frg_e126">
<li>
<p id="frg_e128">Für kurzfristig Beschäftigte <a class="doklink" title="Aushilfskr&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/153970">Aushilfskräfte</a> (Steuersatz 25 %) und für geringfügig beschäftigte Teilzeitbeschäftigte. Siehe § 40a EStG in Verbindung mit R 40a.1 LStR.<br />Zur steuerlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigung (450-EUR-Job, sog. Mini-Jobs) vgl. <a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung" href="/steuerlexiko/154238">Geringfügige Beschäftigung</a> sowie <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</a>.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e152">Für <a class="doklink" title="Zukunftssicherungsleistungen" href="/steuerlexiko/154628">Zukunftssicherungsleistungen</a>(Steuersatz = 20 %). Siehe § 40b EStG in Verbindung mit R 40b.1 LStR und <a class="doklink" title="Direktversicherung" href="/steuerlexiko/154094">Direktversicherung</a>, <a class="doklink" title="Gruppenunfallversicherung" href="/steuerlexiko/154255">Gruppenunfallversicherung</a>.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e170">Für eine <a class="doklink" title="Erholungsbeihilfe" href="/steuerlexiko/154153">Erholungsbeihilfe </a> (Steuersatz 25 %). Siehe § 40 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 40.2 LStR.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e182">Für Betriebsveranstaltungen (Steuersatz 25 %). Siehe § 40 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 40.2 LStR.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e191">Für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb (Steuersatz 25 %). Siehe § 40 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 40.2 LStR und R 8.1 Abs. 7 LStR und <a class="doklink" title="Mahlzeiten" href="/steuerlexiko/154374">Mahlzeiten</a>.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e206">Für den steuerpflichtigen Teil der vom Arbeitgeber erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen 25 % der Erstattungen, höchstens die maßgebenden Verpflegungspauschalen. Einzelheiten vgl. <a class="doklink" title="Verpflegungsmehraufwand - Pauschalierung" href="/steuerlexiko/154582">Verpflegungsmehraufwand &#8211; Pauschalierung </a>.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e212">Für <a class="doklink" title="Sonstige Bez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154498">Sonstige Bezüge</a> (nach einem Durchschnittssteuersatz). Siehe § 40 Abs. 1 EStG in Verbindung mit R 40.1 LStR.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e224">Für nacherhobene Lohnsteuer im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung oder wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer bisher nicht zutreffend einbehalten hat (mit einem Durchschnittssteuersatz). Siehe § 40 Abs. 1 EStG in Verbindung mit R 40.1 LStR.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e233">Für Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Steuersatz 15 %). Siehe § 40 Abs. 2 EStG und <a class="doklink" title="Fahrtkosten" href="/steuerlexiko/154177">Fahrtkosten</a> bzw. <a class="doklink" title="Firmenwagen" href="/steuerlexiko/154198">Firmenwagen</a>.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e245">Für dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verbilligt oder schenkweise übereignete <strong>Personalcomputer</strong> (<a class="doklink" title="Computer" href="/steuerlexiko/154076">Computer</a>) &#8211; nebst Zubehör und Internetzugang &#8211; 25 % gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG.</p>
</li>
</ul>
<div class="stw_gld1" id="frg_e256">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeine Vorbemerkungen</h2>
<p id="frg_e259">Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist ein Besteuerungsverfahren eigener Art. Es ist von der individuellen Besteuerung zu unterscheiden.</p>
<p id="frg_e261">Grundsätzlich sollte Folgendes beachtet werden:</p>
<ul id="frg_e263">
<li>
<p id="frg_e265">Die pauschale Lohnsteuer ist regelmäßig nicht abhängig von den persönlichen Merkmalen des Arbeitnehmers. Je höher also der individuelle Steuersatz des Arbeitnehmers ist, umso günstiger ist die Pauschalbesteuerung. Als Faustregel gilt vereinfacht: Die Pauschalierung lohnt sich nur dann, wenn der Steuerpflichtige trotz der pauschalen Besteuerung des Arbeitslohnes für seine Einkünfte noch Einkommensteuer zu zahlen hätte.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e268">Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber. Er allein ist Schuldner der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Sie wirkt daher als Betriebsausgabe gewinnmindernd.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e274">Die vom Arbeitgeber getragene Pauschalsteuer für Teilzeitbeschäftigte selbst ist nicht lohnsteuer- und beitragspflichtig (BGH, 27.09.1995 &#8211; I ZR 156/93).</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e280">Durch die Pauschalbesteuerung wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) abgegolten. Pauschal besteuerter Arbeitslohn bleibt daher bei der Einkommensteuerveranlagung außer Betracht. Da der Arbeitgeber die Pauschalsteuer trägt, ist der Arbeitslohn für den Arbeitnehmer praktisch steuerfrei. Die pauschal besteuerten Bezüge werden daher auch nicht gesndert bescheinigt (Ausnahme: Bescheinigung pauschal besteuerter Fahrtkostenzuschüsse, siehe dazu <a class="doklink" title="Lohnsteuerbescheinigung" href="/steuerlexiko/154367">Lohnsteuerbescheinigung</a>)</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e286">Die Lohnsteuerpauschalierung für Bezüge i.S.d. § 40 Abs. 2 EStG hat zur Folge, dass solche Bezüge kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Insofern lassen sich Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Betroffen sind Erholungsbeihilfen, Mahlzeiten im Betrieb, Verpflegungskosten, PC-Schenkungen, Internet-Zuschüsse und Fahrtkostenerstattungen.</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e292">Ist wegen der Grundfreibeträge keine individuelle Lohnsteuer zu entrichten, ist die Pauschalbesteuerung stets ungünstiger. Zu Einzelheiten siehe <a class="doklink" title="Freibetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/154211">Freibeträge </a> und <a class="doklink" title="Existenzminimum" href="/steuerlexiko/154169">Existenzminimum</a>.</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e300">Zur Bemessung der Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer siehe unter dem Stichwort Kirchensteuer &#8211; Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e304">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 EStG)</h2>
<div class="stw_gld2" id="frg_e307">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Pauschalierung mit besonderen Steuersätzen (§ 40 Abs. 1 EStG)</h3>
<p id="frg_e310">Dieses Verfahren ist in zwei Fällen möglich,</p>
<ul id="frg_e312">
<li>
<p id="frg_e314">bei sonstigen Bezügen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e317">wenn bisher nicht oder nicht zutreffend einbehaltene Lohnsteuer nachträglich zu erheben ist.</p>
</li>
</ul>
<div class="stw_gld3" id="frg_e319">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.1.1">2.1.1 Pauschalierung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge</h4>
<p id="frg_e322">Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem besonders zu ermittelnden Pauschsteuersatz setzt voraus, dass der Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt und einen Antrag auf Pauschalierung beim Betriebsstättenfinanzamt stellt. Der Antrag muss vor Auszahlung der sonstigen Bezüge gestellt werden. Ihm ist eine Berechnung des Pauschsteuersatzes beizufügen.</p>
<h5 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h5>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e324">
<p id="frg_e325">Eine notwenige größere Zahl von Fällen wird immer unterstellt, wenn mindestens 20 Arbeitnehmer betroffen sind. Aber auch bei weniger betroffenen Arbeitnehmern ist unter Umständen eine Pauschalierung möglich.</p>
</div>
<p id="frg_e327">Die Pauschalierung ist im Jahr auf sonstige Bezüge bis insgesamt 1.000 EUR beim einzelnen Arbeitnehmer beschränkt. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet zu überprüfen, ob nicht durch den letzten sonstigen Bezug die Jahressumme von 1.000 EUR überschritten wird. Bei Überschreitung wird der Teilbetrag bis 1.000 EUR pauschal besteuert, der übersteigende Betrag muss dagegen individuell besteuert werden.</p>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel</h5>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e332">
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Beispiel"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e1154" span="1">
<col id="e1155" span="1" width="43%" />
<col id="e1156" span="1" width="57%" /></colgroup>
<colgroup id="e335" span="1" />
<thead id="e336">
<tr id="e337">
<td style="width:100%" colspan="2" id="e338" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e339">Arbeitnehmer A erhält<br />folgende sonstigen Bezüge:</p>
</td>
</tr>
</thead>
<tbody id="e344">
<tr id="e345">
<td style="width:43%" id="e346" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e347">Mai-Gratifikation:</p>
</td>
<td style="width:57%" id="e349" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e350">EUR 900 (Lohnsteuer pauschal erhoben)</p>
</td>
</tr>
<tr id="e352">
<td style="width:43%" id="e353" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e354">Okt.-Gratifikation:</p>
</td>
<td style="width:57%" id="e356" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e357">EUR 1.000</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e359"><u>Lösung</u>:</p>
<p id="frg_e363">Die Gratifikation im Oktober kann in Höhe von 100 EUR pauschal besteuert werden, der Restbetrag von 900 EUR ist als sonstiger Bezug individuell zu besteuern.</p>
</div>
<div class="stw_gld4" id="frg_e365">
<h5 class="stw_gld4_head" id="gld2.1.1.1">2.1.1.1 Berechnung des Pauschsteuersatzes</h5>
<p id="frg_e368">Die Berechnung des Pauschsteuersatzes erfolgt in folgenden Schritten</p>
<ol class="num_liste" id="frg_e370">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e374">Ermittlung der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer<br />Einteilung in drei Gruppen:</p>
<ol id="frg_e379">
<li>
<p id="frg_e381">Gruppe: Arbeitnehmer mit Steuerklassen I, II, IV</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e384">Gruppe: Arbeitnehmer mit Steuerklassen III</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e387">Gruppe: Arbeitnehmer mit Steuerklassen V u. VI</p>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e392">Ermittlung des durchschnittlichen pauschal besteuerten Bezugs (Aufrundung auf den nächsten durch 216 teilbaren EUR-Betrag).</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e397">Ermittlung des durchschnittlichen Jahreslohns der betroffenen Arbeitnehmer<br />Berechnung:</p>
<table id="frg_tb2" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnung"><!-- CF: 40 --></p>
<colgroup id="e402" span="1" />
<tbody id="e403">
<tr id="e404">
<td colspan="3" id="e405" rowspan="1"> </td>
<td colspan="97" id="e407" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e408">Voraussichtl. Jahresarbeitslöhne (betroffene Arbeitnehmer)</p>
</td>
</tr>
<tr id="e410">
<td colspan="3" id="e411" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e412">&#8211;</p>
</td>
<td colspan="97" id="e414" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e415">Kinderfreibeträge</p>
</td>
</tr>
<tr id="e417">
<td colspan="3" id="e418" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e419">&#8211;</p>
</td>
<td colspan="97" id="e421" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e422">Jahresfreibeträge</p>
</td>
</tr>
<tr id="e424">
<td colspan="3" id="e425" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e426">&#8211;</p>
</td>
<td colspan="97" id="e428" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e429">Versorgungsfreibeträge</p>
</td>
</tr>
<tr id="e431">
<td colspan="3" id="e432" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e433">&#8211;</p>
</td>
<td colspan="97" id="e435" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e436">Altersentlastungsbeträge</p>
</td>
</tr>
<tr id="e438">
<td colspan="3" id="e439" rowspan="1"> </td>
<td colspan="97" id="e441" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e442">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
<tr id="e444">
<td colspan="3" id="e445" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e446">=</p>
</td>
<td colspan="97" id="e448" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e449">Summe der Jahresarbeitslöhne</p>
</td>
</tr>
<tr id="e451">
<td colspan="3" id="e452" rowspan="1"> </td>
<td colspan="97" id="e454" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e456">
<td colspan="1" id="e457" rowspan="1"> </td>
<td colspan="52" id="e459" rowspan="1"> </td>
<td colspan="45" id="e461" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e462">Summe der Jahresarbeitslöhne</p>
</td>
</tr>
<tr id="e464">
<td colspan="1" id="e465" rowspan="1"> </td>
<td colspan="52" id="e467" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e468">Durchschnittlicher Jahresarbeitslohn =</p>
</td>
<td colspan="45" id="e470" rowspan="1" valign="middle">
<p id="frg_e471">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
</td>
</tr>
<tr id="e473">
<td colspan="1" id="e474" rowspan="1"> </td>
<td colspan="52" id="e476" rowspan="1"> </td>
<td colspan="45" id="e478" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e479">Anzahl der betr. Arbeitnehmer</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e484">Ermittlung der Lohnsteuer auf den durchschnittlichen sonstigen Bezug in der jeweiligen Gruppe</p>
<ul id="frg_e486">
<li>
<p id="frg_e488">Gruppe 1 nach Steuerklasse I</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e491">Gruppe 2 nach Steuerklasse III</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e494">Gruppe 3 nach Steuerklasse V</p>
</li>
</ul>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">5.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e499">Ermittlung der Gesamtlohnsteuer auf den sonstigen Bezug</p>
<ul id="frg_e501">
<li>
<p id="frg_e503">Beträge lt. 4. jeweils x Zahl der Arbeitnehmer jeder Gruppe</p>
</li>
</ul>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">6.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e508">Ermittlung des durchschnittlichen Brutto-Steuersatzes</p>
<table id="frg_tb3" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Brutto Steuersatz"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e1241" span="1">
<col id="e1242" span="1" width="100%" /></colgroup>
<colgroup id="e510" span="1" />
<tbody id="e511">
<tr id="e512">
<td style="width:100%" id="e513" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e514">Gesamtlohnsteuer (s. 5.) x 100</p>
</td>
</tr>
<tr id="e516">
<td style="width:100%" id="e517" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e518">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;- x Anzahl der Arbeitnehmer (s. 1.)</p>
</td>
</tr>
<tr id="e520">
<td style="width:100%" id="e521" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e522">gerundeter sonstiger Bezug (s. 2.)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">7.</div>
<div class="listenpunkt">
<p id="frg_e527">Ermittlung des durchschnittlichen Netto-Steuersatzes</p>
<table id="frg_tb4" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Netto Steuersatz"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e1250" span="1">
<col id="e1251" span="1" width="100%" /></colgroup>
<colgroup id="e529" span="1" />
<tbody id="e530">
<tr id="e531">
<td style="width:100%" id="e532" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e533">100 x Brutto-Steuersatz (s. 6.)</p>
</td>
</tr>
<tr id="e535">
<td style="width:100%" id="e536" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e537">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
</tr>
<tr id="e539">
<td style="width:100%" id="e540" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e541">100% Brutto-Steuersatz (s. 6.)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</li>
</ol>
<p id="frg_e543">Siehe dazu auch R 40.1 Abs. 3 LStR.</p>
<h6 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h6>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e548">
<p id="frg_e549">In der Arbeitgeberstelle des Finanzamtes sind Vordrucke zur Berechnung des Pauschsteuersatzes erhältlich.</p>
</div>
<h6 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h6>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e551">
<p id="frg_e552">Ist eine sehr große Zahl von Arbeitnehmern betroffen, müssen nicht zwingend alle in die Berechnung des Pauschsteuersatzes einbezogen werden. In diesem Fall reicht aus, wenn der Pauschsteuersatz für einen repräsentativ ausgewählten Teil der Arbeitnehmer berechnet wird.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3" id="frg_e554">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.1.2">2.1.2 Pauschalierung von nachzuerhebender Lohnsteuer</h4>
<p id="frg_e557">Stellt der Arbeitgeber fest, dass er Lohnsteuer nicht zutreffend erhoben hat, ist er grundsätzlich berechtigt, eine <a class="doklink" title="&#xC4;nderung des Lohnsteuerabzugs" href="/steuerlexiko/153900">Änderung des Lohnsteuerabzugs</a> vorzunehmen. Ist von dem Fehler eine größere Zahl von Arbeitnehmern (mehr als 20, s.o.) betroffen, kann er einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.</p>
<p id="frg_e562">Bei dem Arbeitslohn muss es sich nicht um sonstige Bezüge handeln, die Pauschalierung ist auch für laufenden Arbeitslohn möglich. Mit Ausnahme des Zeitpunkts der Antragstellung gelten die Ausführungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen entsprechend.</p>
<h5 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h5>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e564">
<p id="frg_e565">Die Pauschalierung empfiehlt sich insbesondere, wenn bei kleineren Beträgen eine Änderung des Lohnsteuerabzugs oder die Erstattung von Anzeigen an das Betriebsstättenfinanzamt mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden ist.</p>
</div>
<p id="frg_e567">Von dieser Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer wird z.B. häufig bei Nachforderungen im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung Gebrauch gemacht.</p>
<h5 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h5>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e569">
<p id="frg_e570">Auch bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann die Pauschalierung nicht ohne ausdrückliche Einwilligung oder Antrag des Arbeitgebers erfolgen, da dieser Schuldner der Lohnsteuer wird und die so nachgeforderten Beträge regelmäßig nicht seinen Arbeitnehmern weiterbelasten kann.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e572">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Pauschalierung mit festen Steuersätzen § 40 Abs. 2 EStG</h3>
<p id="frg_e575">Nach § 40 Abs. 2 EStG können bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers mit festen Steuersätzen von 25 % bzw. 15 % pauschal besteuert werden.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e580">
<p id="frg_e581">Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist nicht antragsabhängig und muss daher auch nicht vom Finanzamt genehmigt werden.</p>
</div>
<p id="frg_e586">Im Einzelnen können folgende Arbeitgeberleistungen pauschal besteuert werden.</p>
<table id="frg_tb5" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Pauschsteuersatz"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e1282" span="1">
<col id="e1283" span="1" width="75%" />
<col id="e1284" span="1" width="25%" /></colgroup>
<colgroup id="e588" span="1" />
<thead id="e589">
<tr id="e590">
<td style="width:100%" colspan="2" id="e591" rowspan="1" align="center">
<p id="frg_e592"><strong>Pauschsteuersatz</strong></p>
</td>
</tr>
<tr id="e595">
<td style="width:75%" id="e596" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" id="e598" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e600">
<th style="width:75%" id="e601" rowspan="1">
<p id="frg_e602"><strong>25 % </strong> (§ 40 Abs. 2 Satz 1)</p>
</th>
<th style="width:25%" id="e609" rowspan="1" valign="middle">
<p id="frg_e610"><strong>15 %</strong><br />(§ 40 Abs. 2 Satz 2)</p>
</th>
</tr>
<tr id="e619">
<td style="width:75%" id="e620" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" id="e622" rowspan="1"> </td>
</tr>
</thead>
<tbody id="e624">
<tr id="e625">
<td style="width:75%" id="e626" rowspan="1">
<p id="frg_e627">&#8211; Mahlzeiten im Betrieb bzw. bei Auswärtstätigkeiten</p>
</td>
<td style="width:25%" id="e629" rowspan="5" valign="middle">
<p id="frg_e630">&#8211; Zuschüsse und Sachleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Fahrtkosten), Firmenwagen</p>
</td>
</tr>
<tr id="e632">
<td style="width:75%" id="e633" rowspan="1">
<p id="frg_e634">&#8211; Betriebsveranstaltungen</p>
</td>
</tr>
<tr id="e636">
<td style="width:75%" id="e637" rowspan="1">
<p id="frg_e638">&#8211; Erholungsbeihilfen</p>
</td>
</tr>
<tr id="e640">
<td style="width:75%" id="e641" rowspan="1">
<p id="frg_e642">&#8211; Mehraufwendungen für Verpflegung</p>
</td>
</tr>
<tr id="e644">
<td style="width:75%" id="e645" rowspan="1">
<p id="frg_e646">&#8211; Computer (unentgeltlich oder verbilligt übereignet)</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e648">Einzelheiten siehe unter den jeweiligen Stichworten</p>
<div class="stw_gld3" id="frg_e650">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.1">2.2.1 Pauschalierung bei Fahrtkostenzuschüssen und Sachleistungen</h4>
<p id="frg_e653">Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der Nutzung eines <a class="doklink" title="Firmenwagen" href="/steuerlexiko/154198">Firmenwagens</a> für diese Fahrten und entsprechende Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers.</p>
<p id="frg_e658">Allerdings ist die Pauschalierung beschränkt auf den Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen könnte. Siehe dazu im Einzelnen <a class="doklink" title="Fahrtkosten" href="/steuerlexiko/154177">Fahrtkosten</a>.</p>
<p id="frg_e663">Werden vom Arbeitgeber höhere als die o.g. Beträge gezahlt, sind die übersteigenden Beträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn individuell zu besteuern.</p>
<p id="frg_e665">Soweit der Arbeitgeber Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert, sind diese auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers anzurechnen. Sie müssen zu diesem Zweck vom Arbeitgeber in der Lohnbescheinigung gesondert bescheinigt werden (§ 41b Abs. 1 Nr. 6 EStG).</p>
<h5 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h5>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e670">
<p id="frg_e671">Pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse bieten bei Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigten die Möglichkeit, höhere Beträge als die Pauschalierungsgrenzen des § 40a EStG zu zahlen, da sie bei der Ermittlung der Lohngrenzen des § 40a EStG nicht berücksichtigt werden (§ 40 Abs. 2 Satz 3 EStG).</p>
</div>
<h5 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h5>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e682">
<p id="frg_e683">Fahrtkostenzuschüsse müssen zwar grundsätzlich neben dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. An Stelle von freiwilligen Sonderzuwendungen können pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse gezahlt werden. Zu den Voraussetzungen siehe auch <a class="doklink" title="Gehaltsumwandlung" href="/steuerlexiko/154231">Gehaltsumwandlung</a>.</p>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e688">
<p id="frg_e689">Arbeitnehmer A fährt jährlich an 230 Tagen mit eigenem PKW zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (20 Entfernungskilometer). Der Arbeitgeber erstattet dafür monatlich 75 EUR.</p>
<p id="frg_e691">Lösung:</p>
<table id="frg_tb6" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnunsgbeispiel"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e1349" span="1">
<col id="e1350" span="1" width="74%" />
<col id="e1351" span="1" width="3%" />
<col id="e1352" span="1" width="23%" /></colgroup>
<colgroup id="e693" span="1" />
<tbody id="e694">
<tr id="e695">
<td style="width:74%" id="e696" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e697">Höchstgrenze für<br />Pauschbesteuerung (230 x 20 km x 0,30 EUR):</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e702" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e703">=</p>
</td>
<td style="width:23%" id="e705" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e706">1.380 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e708">
<td style="width:74%" id="e709" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e710">Fahrtkosten-Zuschuss des.<br />Arbeitgebers (12 x 75 EUR):</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e715" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e716">=</p>
</td>
<td style="width:23%" id="e718" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e719">900 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e721">
<td style="width:74%" id="e722" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e723">pauschale Lohnsteuer<br />(900 EUR x 15 %):</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e728" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e729">=</p>
</td>
<td style="width:23%" id="e731" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e732">135 EUR</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e734">Der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers beträgt noch: 1.380 EUR ./. 900 EUR = 480 EUR.</p>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e736">
<p id="frg_e737">Der Arbeitgeber überlässt A einen Firmenwagen (Listenpreis 25.000 EUR) unentgeltlich für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte (40 Entfernungskilometer).</p>
<p id="frg_e739">Lösung:</p>
<table id="frg_tb7" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnungsbeispiel"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e1374" span="1">
<col id="e1375" span="1" width="82%" />
<col id="e1376" span="1" width="3%" />
<col id="e1377" span="1" width="15%" /></colgroup>
<colgroup id="e741" span="1" />
<tbody id="e742">
<tr id="e743">
<td style="width:82%" id="e744" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e745">Geldwerter Vorteil:<br />(0,03 % v. 25.000 EUR = 7,5 EUR x 40 km x 12 Monate)</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e750" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e751">=</p>
</td>
<td style="width:15%" id="e753" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e754">3.600 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e756">
<td style="width:82%" id="e757" rowspan="1"> </td>
<td style="width:3%" id="e759" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" id="e761" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e763">
<td style="width:82%" id="e764" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e765">Davon können pauschal<br />besteuert werden:</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e770" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" id="e772" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr id="e774">
<td style="width:82%" id="e775" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e776">180 Tage x 40 km x<br />0,30 EUR</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e781" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e782">=</p>
</td>
<td style="width:15%" id="e784" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e785">2.160 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e787">
<td style="width:82%" id="e788" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e789">Pauschale Lohnsteuer:<br />2.160 EUR x 15 %</p>
</td>
<td style="width:3%" id="e794" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e795">=</p>
</td>
<td style="width:15%" id="e797" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e798">324 EUR</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e800">Der übersteigende Betrag v. (3.600 EUR ./. 2.160 EUR) = 1.440 EUR ist individuell zu besteuern. Ein Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt nicht in Betracht.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3" id="frg_e802">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.2">2.2.2 Teilzeitbeschäftigte § 40a EStG</h4>
<p id="frg_e805">Zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfen, kurzfristig Beschäftigten, und Teilzeitarbeitsbeschäftigten siehe Teilzeitarbeit. Zur Steuerfreiheit sog. &#8222;450-EUR- Jobs&#8220; vgl. <a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung" href="/steuerlexiko/154238">Geringfügige Beschäftigung</a>, bzw. <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs" href="/steuerlexiko/631180">Pauschalierung der Lohnsteuer &#8211; Mini-Jobs</a>.</p>
</div>
<div class="stw_gld3" id="frg_e816">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.3">2.2.3 Zukunftssicherungsleistungen § 40b EStG</h4>
<p id="frg_e819">Für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen wie Beiträge zu Pensionskassen, Direktversicherungen und Gruppenunfallversicherungen kann nach § 40b EStG die Lohnsteuer mit 20 % pauschal erhoben werden. Einzelheiten siehe R 40b.1 LStR und <a class="doklink" title="Direktversicherung" href="/steuerlexiko/154094">Direktversicherung</a>, <a class="doklink" title="Gruppenunfallversicherung" href="/steuerlexiko/154255">Gruppenunfallversicherung</a> und <a class="doklink" title="Lebensversicherungen" href="/steuerlexiko/462996">Lebensversicherung</a>, <a class="doklink" title="Pensionskasse" href="/steuerlexiko/154437">Pensionskasse</a>.</p>
</div>
<div class="stw_gld3" id="frg_e839">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld2.2.4">2.2.4 Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer</h4>
<p id="frg_e842">Durch § 40 Abs. 3 EStG ist gesetzlich festgelegt, dass im Falle der Abwälzung pauschaler Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer ein Zufluss des Arbeitslohns auch in Höhe der abgewälzten Lohnsteuer vorliegt.<br />Die Fiktion hat allerdings lediglich öffentlich-rechtliche Bedeutung. Eine zivilrechtlich wirksame Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer die Pauschalsteuer übernimmt, kann auch weiterhin getroffen werden. Die Steuerübernahme bleibt aber bei der Berechnung der Pauschalsteuer unberücksichtigt.</p>
<p id="frg_e850">Im Falle der Direktversicherung bedeutet dies z.B., dass zwar weiterhin die Prämie und die Pauschalsteuer aus dem Gehalt des Arbeitnehmers finanziert werden kann, für die Berechnung der individuellen Lohn- und Einkommensteuer wird vom Arbeitslohn aber nur der Teilbetrag abgezogen, der der Prämie entspricht. Der Arbeitnehmer hat also in einem solchen Fall nicht den Vorteil, dass die übernommene Pauschalsteuer &#8211; praktisch wie negative Einkünfte &#8211; von dem zu versteuernden Arbeitslohn abgezogen wird.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e852">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen</h2>
<p id="frg_e855">Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes für die pauschale Lohnsteuer werden die über ELStAM übermittelten Kinderfreibeträge nicht berücksichtigt.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pauschalierung-der-lohnsteuer-2/">Pauschalierung der Lohnsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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		<title>Pensionskasse</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Pensionskasse Normen § 40b EStG§ 3 Nr. 63 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Steuerfreiheit oder Pauschalierung1. AllgemeinesPensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge für die Pensionskasse werden entweder vom Arbeitgeber allein oder von ihm und den Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht. Die Leistungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer, zu deren Gunsten sie geleistet  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Pensionskasse</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e60"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e63">§ 40b EStG</p>
<p id="frg_e66">§ 3 Nr. 63 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e69"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Steuerfreiheit oder Pauschalierung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e73">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e76">Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beiträge für die Pensionskasse werden entweder vom Arbeitgeber allein oder von ihm und den Arbeitnehmern gemeinsam aufgebracht. Die Leistungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Arbeitnehmer, zu deren Gunsten sie geleistet werden.</p>
<p id="frg_e78">Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch für Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers bis zu 1.752 EUR jährlich je Arbeitnehmer eine <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer" href="/steuerlexiko/154433">Pauschalierung der Lohnsteuer</a> möglich. Zu Einzelheiten siehe § 40b EStG und R 40b.1 LStR. Siehe auch <a class="doklink" title="Direktversicherung" href="/steuerlexiko/154094">Direktversicherung</a>, <a class="doklink" title="Zukunftssicherungsleistungen" href="/steuerlexiko/154628">Zukunftssicherungsleistungen</a>.</p>
<p id="frg_e95">Da die späteren Leistungen der Pensionskasse ganz oder teilweise auf eigenen Beitragsleistungen beruhen, sind die Leistungen kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei laufenden Zahlungen als Leibrente sind sie zu versteuern. Werden die Leistungen aus der Pensionskasse kapitalisiert und fließen sie demnach als einmalige Leistung zu, besteht dafür Steuerfreiheit.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e97">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Steuerfreiheit oder Pauschalierung</h2>
<p id="frg_e100">Steuerlich flankiert wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung durch die Möglichkeit, Beitragsleistungen aus einem ersten Dienstverhältnis gem. § 3 Nr. 63 EStG. <strong>2016</strong> beträgt die Grenze 4 % von 74.400 EUR = <strong>2.976 EUR</strong>. 2015 betrug sie 4 % von 72.600 EUR = 2.904 EUR.</p>
<p id="frg_e111">Bezüglich der steuerfreien Leistungen scheidet eine Zulagen- bzw. Sonderausgabenförderung (vgl. <a class="doklink" title="Altersvorsorge" href="/steuerlexiko/153913">Altersvorsorge</a>) aus. Der Arbeitnehmer kann aber zur Steuerpflicht <strong>optieren</strong>, um die <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Zulage" href="/steuerlexiko/630905">Zulage</a> oder den <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Sonderausgabenabzug" href="/steuerlexiko/630903">Sonderausgabenabzug</a> zu erhalten. Die späteren Leistungen aus der Pensionskasse sind gem. § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte zu versteuern, soweit sie auf steuerfreien Einzahlungen nach § 3 Nr. 63 EStG basieren oder mit Zulage bzw. Sonderausgabenabzug gefördert wurden (vgl. <a class="doklink" title="Altersvorsorge - Besteuerung" href="/steuerlexiko/630897">Altersvorsorge &#8211; Besteuerung</a>). Werden die späteren Leistungen als Rente ausgezahlt, ist nur der &#8222;geringe&#8220; Ertragsanteil anzusetzen.</p>
<p id="frg_e134">Die Pauschalierungsmöglichkeit für Zuwendungen an Pensionskassen gem. § 40b EStG (soweit sie nicht nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreit sind) bleibt auch ab 01.01.2005 für Altverträge weiter bestehen. Zahlt der Arbeitgeber über die 4 % steuerfreien Leistungen hinaus weitere Beiträge in einen Altvertrag an eine Pensionskasse, kann der übersteigende Betrag bis zu 1.752 EUR jährlich mit 20 % pauschaliert werden. Über die Pauschalierungsgrenze hinaus geleistete Beiträge sind beitrags- und steuerpflichtig (ggf. insoweit Förderung mit Zulage/Sonderausgabenabzug).</p>
<p id="frg_e142">Bei einer Neuzusage nach dem 31.12.2004 kommt die Pauschalierungsmöglichkeit gem. § 40b EStG nur noch bei nicht kapitalgedeckten Versorgungszusagen über eine Pensionskasse in Betracht (z.B. bei der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst).</p>
<p id="frg_e147">Ausgaben des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Pensionskasse sind in begrenztem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 56). Die Steuerfreiheit setzt die Zahlung der Beiträge im Rahmen eines ersten Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung der zugesagten Versorgung (Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenenversorgung) in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans voraus. Die Steuerfreiheit der Ausgaben ist begrenzt auf 2% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (<strong>2016</strong> =<strong> 1.488 EUR</strong>; ab 2020 3% und ab 2025 4%). Steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an eine kapitalgedeckte Versorgungseinrichtung (§ 3 Nr. 63 EStG) werden angerechnet.</p>
<p id="frg_e164">Weitere Einzelheiten z.B. zu Bescheinigungspflichten etc. vgl. <a class="doklink" title="Betriebliche Altersversorgung" href="/steuerlexiko/154042">Betriebliche Altersversorgung</a>.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/pensionskasse-2/">Pensionskasse</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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