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	<title>R Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>R Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Rechnung &#8211; Inhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rechnung - Inhalt Normen § 14 Abs. 4 UStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Name und Anschrift des leistenden Unternehmers3.Name und Anschrift des Leistungsempfängers4.Menge und handelsübliche Bezeichnung5.Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung6.Ausstellungsdatum7.Rechnungsnummer8.Entgelt9.Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag10.Steuernummer oder USt-IdNr11.Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen12.Zusätzliche Inhalte in besonderen Fällen12.1Angabe des Steuerschuldners12.2USt-IdNr des Leistungsempfängers12.3Reiseleistungen12.4Differenzbesteuerung12.5Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft12.6Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs13.ZusammenfassungEs werden folgende Angaben in einer ordnungsgemäßen Rechnung verlangt:1.  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-inhalt/">Rechnung &#8211; Inhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Rechnung &#8211; Inhalt</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14 Abs. 4 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Name und Anschrift des leistenden Unternehmers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Name und Anschrift des Leistungsempfängers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Menge und handelsübliche Bezeichnung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Ausstellungsdatum</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Rechnungsnummer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Entgelt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Steuernummer oder USt-IdNr</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Zusätzliche Inhalte in besonderen Fällen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.1">Angabe des Steuerschuldners</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.2">USt-IdNr des Leistungsempfängers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.3">Reiseleistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.4">Differenzbesteuerung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.5">Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.6">Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">13.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld13.">Zusammenfassung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Es werden folgende Angaben in einer ordnungsgemäßen Rechnung verlangt:</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Eine <a class="doklink" title="Rechnung" href="/steuerlexiko/154705">Rechnung</a> wird nur umsatzsteuerlich wirksam, wenn sie die geforderten Angaben enthält. Außerdem müssen diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug, der Rechnungsaussteller muss darüber hinaus die Umsatzsteuer aus der falschen Rechnung zusätzlich zu der für die tatsächlich erbrachte Leistung geschuldeten Umsatzsteuer entrichten.</p>
<p>Die EU hat Einvernehmen über die Richtlinie zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung erzielt. Diese Rechnungsrichtlinie wird mit dem Steueränderungsgesetz 2003 mit Wirkung ab dem <strong>01.01.2004</strong> in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen sind jedoch durch Schreiben des BMF, 19.12.2003 &#8211; IV B 7 &#8211; S 7300 &#8211; 75/03 zum Teil erst <strong>ab dem 01.07.2004</strong> anzuwenden (vgl. Rechnung &#8211; Inhalt &#8211; Übergangsregelung).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers</h2>
<p>An Hand dieser Angabe ist feststellbar, wer den Umsatz getätigt hat und damit die Umsatzsteuer dafür an das Finanzamt abführen muss. Außerdem lässt sich dadurch überprüfen, ob der Leistende zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Enthält die Rechnung einen vom Namen des Firmeninhabers abweichenden Firmenaufdruck, ist sie gleichwohl verwendbar, wenn sich der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar in Verbindung mit anderen Unterlagen feststellen lässt. Das gilt aber nicht, wenn durch Verwendung eines Scheinnamens der richtige Leistende nicht erkennbar gemacht werden soll.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers</h2>
<p>Durch die Angabe des Leistungsempfängers kann festgestellt werden, ob er mit demjenigen übereinstimmt, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Der Aussteller der Rechnung kann sich dabei grundsätzlich auf die erhaltenen Angaben des Kunden verlassen, er muss keine eigenen Ermittlungen an Stellen oder sich über die Identität des Kunden durch Vorlage des Personalausweises versichern. Der Abnehmer ist grundsätzlich mit demjenigen identisch, der zivilrechtlich zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Wird die Leistung unmittelbar gegenüber einem Dritten erbracht, bleibt gleichwohl derjenige Leistungsempfänger, der schuldrechtlich Rechte und Pflichten in einem Vertrag eingegangen ist. Der Dritte handelt insoweit nur im Auftrag des Vertragspartners.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Anlässlich einer Personalverkaufsaktion bei einem Computerhersteller, bei der Mitarbeitern Sonderrabatte gewährt werden, ersteht der Architekt P über einen Bekannten, der bei dem Unternehmen arbeitet, einen PC mit einem Preisnachlass von 25 %. Er nimmt das Gerät unmittelbar in Empfang und entrichtet den Kaufpreis.</p>
<p>P ist nicht Leistungsempfänger, da die zivilrechtliche Vereinbarung über den Kauf nur zwischen dem Hersteller und seinem Mitarbeiter getroffen worden ist.</p>
</div>
<p>Bei Eheleuten sollte zur Vermeidung von späteren Schwierigkeiten auf eine saubere Trennung geachtet werden. Sind die Eheleute u.a. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen führen, wenn die Rechnung den Zusatz &#8222;GbR&#8220; nicht enthält (BFH, 02.04.1997 &#8211; V B 26/96, BStBl II 1997, 443).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Menge und handelsübliche Bezeichnung</h2>
<p>Sinn dieser Angabe ist es, festzustellen, ob die Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen worden sind. Außerdem sind sie für die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht und des anzuwendenden Steuersatzes von Bedeutung. Handelsüblich ist grundsätzlich jede im Geschäftsverkehr übliche Bezeichnung, dabei kann es sich auch um einen Markennamen oder eine Sammelbezeichnung handeln, wenn die Bestimmung des Steuersatzes dadurch eindeutig ermöglicht wird. Pauschale Angaben, z.B. &#8222;Geschenkartikel&#8220;, reichen dagegen nicht aus, da sie eine Gruppe verschiedenster Waren umfassen.</p>
<p>Zulässig ist es dagegen, in besonderen Ausnahmefällen an Stelle der erbrachten Leistung den beim Leistungsempfänger erzielten Erfolg zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Baubranche, wenn für eine Überlassung von Arbeitnehmern, die nicht zulässig wäre, nicht die Abrechnung der Stunden erfolgt, sondern die von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten beschrieben werden (BFH, 21.01.1993 &#8211; V R 30/88, BStBl II 1993, 384).<br />Wird in einer Rechnung eine vollständig falsche Bezeichnung der erbrachten Leistung ausgewiesen, ist dies ein Mangel, der im Regelfall nicht zu beheben ist. Beispiele dafür sind die Lieferung eines Fernsehers für private Zwecke, die Rechnung enthält eine Büromaschine, oder die Durchführung von Reparaturarbeiten am privaten Einfamilienhaus, die Rechnung enthält Reparaturarbeiten am Betriebsgebäude.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung</h2>
<p>Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt (BFH 17.12.2008 &#8211; XI R 62/07)</p>
<p>Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z.B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind, zu bezeichnen sind. Ein Lieferschein ohne Angabe des Leistungszeitpunktes ist nicht ausreichend.</p>
<p>Es reicht aus, wenn der Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, bezeichnet wird, um eine Überprüfung der zeitgerechten Versteuerung des Umsatzes und der zeitlichen Zuordnung des Vorsteuerabzugs zu ermöglichen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Ausstellungsdatum</h2>
<p>Das Ausstellungsdatum einer Rechnung muss <strong>ab dem 01.01.2004</strong> als zusätzliche Pflichtangabe in einer Rechnung angegeben werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Rechnungsnummer</h2>
<p>Zur eindeutigen Identifizierung müssen Rechnungen ab dem 01.01.2004 eine vom Rechnungsaussteller vergebene Rechnungsnummer enthalten. Diese Rechnungsnummer kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen bestehen und muss <strong>fortlaufend</strong> sein.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Entgelt</h2>
<p>Das Entgelt als auszuweisender Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ist für den leistenden Unternehmer Bemessungsgrundlage für seine an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Gleichzeitig ergibt sich daraus die Basis für die Berechnung der in der Rechnung außerdem gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer.<br /><a class="doklink" title="Rechnung - Steuerausweis" href="/steuerlexiko/462966">Rechnung &#8211; Steuerausweis</a></p>
<p>Für Rechnungen, die <strong>ab dem 01.01.2004</strong> ausgestellt werden, muss das Gesamtentgelt nach Steuersätzen und nach den jeweiligen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Lebensmitteleinzelhändler L will seinen Betrieb aufgeben. Er verkauft an einen bisherigen Konkurrenten einen Teil seines Warenbestandes, seiner Einrichtung und sämtliche Kundenforderungen. Es handelt sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.</p>
<p>Die Rechnung muss hinsichtlich des <strong>Entgeltes</strong> wie folgt aussehen:</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Beispielrechnung"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="19%" span="1" />
<col width="19%" span="1" />
<col width="21%" span="1" />
<col width="22%" span="1" />
<col width="19%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th style="width:19%" rowspan="1">
<p><strong>Bezeichnung</strong></p>
</th>
<th style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Menge</strong></p>
</th>
<th style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Preis netto</strong></p>
</th>
<th style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Steuersatz</strong></p>
</th>
<th style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>USt</strong></p>
</th>
</tr>
</thead>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Gesamt</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>47.500</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>4.125</p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Warenregale</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>2</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>1.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>19 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>190</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>elektronische Kassen</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>3</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>1.500</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>19 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>285</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Waren voller Steuersatz</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>lt Anlage</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>10.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>19 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>1.900</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Waren ermäßigter Steuersatz</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>lt Anlage</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>25.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>7 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>1.750</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Kundenforderungen</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>lt Anlage</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>10.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>steuerfrei gem.<br />§4 Nr. 8 UStG</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>0</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag</h2>
<p>In der Rechnung muss der auf das jeweilige Entgelt anzuwendende Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag <strong>gesondert ausgewiesen</strong> werden (vgl. Beispiel unter Entgelt).</p>
<p>Der gesonderte Steuerausweis ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers (<a class="doklink" title="Rechnung - Steuerausweis" href="/steuerlexiko/462966">Rechnung &#8211; Steuerausweis</a>). Eine Ausnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR (<a class="doklink" title="Rechnung - Kleinbetrag" href="/steuerlexiko/462991">Rechnung &#8211; Kleinbetrag</a>).</p>
<p>Sollte die Lieferung oder die sonstige Leistung, die in der Rechnung abgerechnet wird, <strong>steuerfrei</strong> sein, so ist &#8211; wie bei Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen &#8211; auf die Steuerbefreiung hinzuweisen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Steuernummer oder USt-IdNr</h2>
<p>Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurden ab 2002 die Pflichtangaben für Rechnungen um die vom Finanzamt erteilte Steuernummer erweitert. Dies soll eine schnellere Überprüfung von geltend gemachten Vorsteuern im Hinblick auf die Existenz des Rechnungsausstellers ermöglichen und ggf. Scheinrechnungen besser erkennen lassen. Die Neuregelung gilt für nach dem 30.06.2002 ausgestellte Rechnungen. Ab dem <strong>01.01.2004</strong> besteht eine Wahlmöglichkeit dahingehend, dass alternativ zur Steuernummer die vom Bundesamt für Finanzen erteilte <a class="doklink" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a> in der Rechnung angegeben werden kann.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Alle Unternehmer, die eine solche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sollten nur diese in den ausgestellten Rechnungen angeben. Die Angabe der vom Finanzamt erteilten Steuernummer wird allgemein als kritisch angesehen, da möglicherweise Unbefugte Auskünfte beim Finanzamt einholen könnten.</p>
</div>
<p>Die Angabe der Steuernummer bzw. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger. Die bisherige Regelung im Erlass des BMF, dass die Angabe der Steuernummer in der Rechnung <strong>keine Voraussetzung</strong> für den Vorsteuerabzug ist, wird mit der Neuregelung ab 01.01.2004 hinfällig.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen</h2>
<p>Da Vereinbarungen über Entgeltminderungen auch Bestandteil der Rechnung sind, gelten die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Formerfordernisse auch für diese.</p>
<p>Wenn die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung, in der Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer <strong>und</strong> beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen.</p>
<p>Es ist in diesem Fall erforderlich, dass in der Rechnung die Dokumente bezeichnet werden, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.</p>
<p>Bei <strong>Rabatt- oder Bonusvereinbarungen</strong> reicht es aus, wenn auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. Um den Erfordernissen des § 31 Abs. 1 UStDV zu genügen, reichen Hinweise wie</p>
<ol>
<li>
<p>&#8222;Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.&#8220;,</p>
</li>
<li>
<p>&#8222;Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.&#8220; ,</p>
</li>
<li>
<p>&#8222;Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.&#8220;</p>
</li>
</ol>
<p>Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.</p>
<p>Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann.</p>
<p>Bei <strong>Skontovereinbarungen</strong> genügt eine Angabe wie z.B. &#8222;3 % Skonto bei Zahlung bis &#8230;&#8230;&#8220; den o.a. Anforderungen. Das Skonto muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld12.">12. Zusätzliche Inhalte in besonderen Fällen</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.1">12.1 Angabe des Steuerschuldners</h3>
<p>Unternehmer, die Leistungen im Sinne des § 13b UStG ausführen, haben in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (<a class="doklink" title="Steuerschuldner - Leistungsempf&#xE4;nger" href="/steuerlexiko/631021">Steuerschuldner &#8211; Leistungsempfänger</a>). Hierzu gehören</p>
<ol>
<li>
<p>Rechnungen über Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungen über Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungen über Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungen über Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.2">12.2 USt-IdNr des Leistungsempfängers</h3>
<p>Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ist zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben (vgl. <a class="doklink" title="Rechnung - EU" href="/steuerlexiko/462970">Rechnung &#8211; EU</a>). Das gleich gilt für Rechnungen über bestimmte sonstige Leistungen, wenn der Leistungsempfänger eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.3">12.3 Reiseleistungen</h3>
<p>Wird für Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG in Anspruch genommen (siehe <a class="doklink" title="Reisekosten - &#xDC;bersicht" href="/steuerlexiko/631182">Reiseleistungen &#8211; Überblick</a>), so ist dies in der Rechnung anzugeben.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.4">12.4 Differenzbesteuerung</h3>
<p>Wird auf den Verkauf von bestimmten Gegenständen die Sonderregelung des § 25a UStG (siehe <a class="doklink" title="Differenzbesteuerung" href="/steuerlexiko/154654">Differenzbesteuerung</a>) angewendet, hat der leistende Unternehmer auf die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens hinzuweisen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.5">12.5 Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft</h3>
<p>Wird in einer Rechnung ein sog. <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675">innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft</a> abgerechnet, ist in der Rechnung auf das Vorliegen eines solchen Geschäftes hinzuweisen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen wird. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des leistenden Unternehmers und des Abnehmers sind beide in der Rechnung aufzuführen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.6">12.6 Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs</h3>
<p>Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen eines neuen Fahrzeugs sind in der Rechnung die Angaben im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG wie Art des Fahrzeugs, gefahrene Kilometer bzw. Betriebsstunden und Tag der ersten Inbetriebnahme mit aufzuführen.</p>
<p>Eine tabellarische Darstellung der zusätzlichen Voraussetzungen ist unter <a class="doklink" title="Rechnung - Inhalt - Sonderf&#xE4;lle" href="/steuerlexiko/462949">Rechnung &#8211; Inhalt &#8211; Sonderfälle</a> zu finden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld13.">13. Zusammenfassung</h2>
<p>Grundsätzlich müssen die obigen Angaben in der Rechnung selbst enthalten sein. Hilfsweise können aber auch andere Unterlagen herangezogen werden, wenn diese in der Rechnung bezeichnet sind. Wird in einer Rechnung über mehrere Lieferungen abgerechnet, kann sich die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände aus den Lieferscheinen ergeben, wenn diese in der Rechnung eindeutig z.B. mit Nummer aufgeführt sind.</p>
<p>Siehe auch BMF, 29.01.2004 &#8211; IV B 7 &#8211; S 7280 &#8211; 19/04.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rabattfreibetrag</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rabattfreibetrag/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rabattfreibetrag Normen § 8 Abs. 3 EStGR 8.2 LStR§ 2 Abs. 1 LStDV Information Wenn ein Arbeitnehmer von seiner Firma Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhält, steht ihm ein steuerlicher Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich zu.Die Rabattregelung beinhaltet Folgendes: Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Rabattfreibetrag</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 8 Abs. 3 EStG</p>
<p>R 8.2 LStR</p>
<p>§ 2 Abs. 1 LStDV</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Wenn ein Arbeitnehmer von seiner Firma Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt erhält, steht ihm ein steuerlicher Rabattfreibetrag von 1.080 EUR jährlich zu.</p>
<p>Die Rabattregelung beinhaltet Folgendes: Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie insgesamt den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).</p>
<p>Die Sachbezüge müssen dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zufließen. Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, sind die Sachbezüge aus jedem Dienstverhältnis unabhängig voneinander zu beurteilen. Auf Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, ist § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.</p>
<p>Gliedert die bisherige Arbeitgeberin bei einer Umstrukturierung des Konzerns einen Unternehmensteil, der sämtliche Aufgaben im technischen Bereich umfasst, auf ein selbstständiges Tochterunternehmen aus und gewährt weiterhin den zu diesem Tochterunternehmen umgesetzten Arbeitnehmern Preisnachlässe auf die von einem anderen Unternehmen produzierten und von ihm vertriebenen Waren, findet § 8 Abs. 3 EStG nach Auffassung des BFH Anwendung. Hersteller i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne derjenige sein, der den Gegenstand selbst produziert, der ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder der damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt (BFH, 01.10.2009 &#8211; VI R 22/07, DStR 2009, 2481).</p>
<p>Die Sachbezüge müssen in der Überlassung von Waren oder in Dienstleistungen bestehen. Zu den Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (§ 90 BGB) behandelt werden, also auch elektrischer Strom und Wärme. Als Dienstleistungen kommen alle anderen Leistungen in Betracht, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden.</p>
<p>Auf Rohstoffe, Zutaten und Halbfertigprodukte ist die Begünstigung anwendbar, wenn diese mengenmäßig überwiegend in die Erzeugnisse des Betriebs eingehen. Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenmäßig überwiegend nicht an fremde Dritte abgegeben werden, sind nicht begünstigt.</p>
<p>Die Begünstigung gilt sowohl für teilentgeltliche als auch für unentgeltliche Sachbezüge. Sie gilt deshalb z. B. für den Haustrunk im Brauereigewerbe, für die Freitabakwaren in der Tabakwarenindustrie und für die Deputate im Bergbau sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Nachträgliche Gutschriften sind als Entgeltsminderung zu werten, wenn deren Bedingungen bereits in dem Zeitpunkt feststehen, in dem der Arbeitnehmer die Sachbezüge erhält. Zuschüsse eines Dritten sind nicht als Verbilligung zu werten, sondern ggf. als Lohnzahlungen durch Dritte zu versteuern.</p>
<p>Der steuerlichen Bewertung der Sachbezüge sind die Endpreise (einschl. der Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Arbeitgeber ist ein Verkehrsträger. Er überlässt dem Arbeitnehmer ein Job-Ticket mit monatlicher Gültigkeit zum Preis von 30,00 EUR. Der übliche Angebotspreis des Verkehrsträgers beträgt 150,00 EUR.</p>
<table border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>üblicher Preis Monatsfahrkarte</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p>150,00 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>abzüglich 4 %</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p><u>6,00 EUR</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>bereinigter üblicher Preis</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p>144,00 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p><u>30,00 EUR</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>Sachbezugswert monatlich</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p>114,00 EUR x 12 = 1.368,00 EUR jährlich</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>abzüglich Freibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG)</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p><u>1.080,00 EUR jährlich</u></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1">
<p>steuerpflichtiger Arbeitslohn</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="right">
<p>288,00 EUR jährlich</p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Belegschaftsrabatt" href="/steuerlexiko/154023"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Belegschaftsrabatt</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechnung &#8211; EU</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-eu/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rechnung - EU Normen § 14a UStG Information Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen innerhalb der EG ausführen, sind verpflichtet, Rechnungen auszustellen, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG steuerfrei belassen worden ist. Dadurch soll für den Käufer erkennbar werden, dass er entsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer in seinem  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Rechnung &#8211; EU</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen innerhalb der EG ausführen, sind verpflichtet, Rechnungen auszustellen, aus denen sich ergibt, dass die <a class="doklink" title="Lieferung" href="/steuerlexiko/154696">Lieferung</a> als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG steuerfrei belassen worden ist. Dadurch soll für den Käufer erkennbar werden, dass er entsprechend einen innergemeinschaftlichen Erwerb der Umsatzsteuer in seinem Heimatland unterwerfen muss. <strong><a class="doklink" title="OK" href="/steuerlexiko/154677">Innergemeinschaftliche Lieferungen</a></strong> und <strong><a class="doklink" title="Gesetze/DepotG/18" href="/steuerlexiko/154680">Innergemeinschaftlicher Erwerb</a></strong></p>
<p>Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der EG erbracht, die der Umsatzsteuer unterliegen, z.B. <strong><a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Versendungslieferungen" href="/steuerlexiko/154679">innergemeinschaftliche Versendungslieferungen</a></strong> oder Vermittlungs- und Beförderungsleistungen, so ist in diesen Fällen eine Rechnung mit Ausweis für den Umsatz geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen.</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Rechnungen bei steuerfreien Lieferungen</h2>
<p>Die Rechnungen sollen grundsätzlich den gleichen Inhalt haben, der auch für normale Inlandsrechnungen vorgesehen ist. Allerdings fehlt es an der Angabe der Umsatzsteuer. Dafür ist zwingend darauf hinzuweisen, dass die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei belassen wurde. Außerdem sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung anzugeben.<br /><strong><a class="doklink" title="Lexikon/Innergemeinschaftliche_Dreiecksgeschaefte" href="/steuerlexiko/154755">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a></strong> und <strong><a class="doklink" title="Lexikon/Innergemeinschaftlicher_Erwerb" href="/steuerlexiko/462976">Rechnung &#8211; Inhalt</a></strong></p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Verpflichtung, eine entsprechende Rechnung auszustellen, trifft auch Privatpersonen, die ein neues Fahrzeug innerhalb der EG verkaufen und insoweit wie ein Unternehmer behandelt werden. Sie sind allerdings nicht zur Angabe ihrer eigenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtet, weil sie im Regelfall darüber nicht verfügen. Soweit der Erwerber des neuen Fahrzeugs ebenfalls eine Privatperson ist, die nicht automatisch unter die Erwerbsbesteuerung fällt, sind darüber hinaus noch die Angaben zur Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug) und zu den Abgrenzungskriterien bezüglich neuer Fahrzeuge (Alter, Nutzung) zu machen, um auch hier sicherzustellen, dass auch der Erwerber anhand der ihm vorliegenden Daten feststellen kann, ob er die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat. Diese Angaben können unterbleiben, wenn der Erwerber durch Auftreten mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erkennen gibt, dass er der Erwerbsbesteuerung regelmäßig unterliegt.</p>
<p><strong>Innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferer</strong> und <strong>Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge</strong></p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Rechnungen bei steuerpflichtigen Umsätzen</h2>
<p>Umsätze innerhalb der EG können auch der Umsatzsteuer in einem anderen Staat unterliegen als dem, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat. Dies gilt insbesondere für innergemeinschaftliche Versendungslieferungen, aber auch für verschiedene sonstige Leistungen. Der leistende Unternehmer hat in diesen Fällen gegenüber seinem Kunden eine Rechnung auszustellen, in der er die geschuldete ausländische Umsatzsteuer gesondert ausweist.</p>
<p>In allen obigen Fällen ist es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch möglich, dass der Leistungsempfänger durch Gutschrift gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Die Gutschrift wirkt als Rechnung, wenn sie sämtliche Angaben enthält, die im jeweiligen Fall auch für eine Rechnung erforderlich sind.<br /><strong><a class="doklink" title="Rechnung - Gutschrift" href="/steuerlexiko/462983">Rechnung &#8211; Gutschrift</a></strong></p>
<p>Der Rechnungsaussteller hat von allen Rechnungen eine Durchschrift, unabhängig von anderen Aufbewahrungsfristen, mindestens noch sechs Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rechnungen ausgestellt wurden, aufzubewahren.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückstellungen &#8211; Pensionsverpflichtung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-pensionsverpflichtung/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-pensionsverpflichtung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/rueckstellungen-pensionsverpflichtung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rückstellungen - Pensionsverpflichtung Normen § 6a EStG§ 253 Abs. 1 und 2 HGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines / Abgrenzung zum Arbeitslohn2.Rückdeckungsversicherung3.Gesellschafter-Geschäftsführer4.Gesellschafter einer Personengesellschaft5.Nachholverbot6.Pensionsaltersgrenzen7.Bewertung der Pensions-Rückstellung1. Allgemeines / Abgrenzung zum ArbeitslohnPensionsrückstellungen werden gebildet, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienst infolge Alters, Invalidität oder ähnlicher Gründe bestimmte Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-pensionsverpflichtung/">Rückstellungen &#8211; Pensionsverpflichtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Rückstellungen &#8211; Pensionsverpflichtung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 6a EStG</p>
<p>§ 253 Abs. 1 und 2 HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines / Abgrenzung zum Arbeitslohn</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Rückdeckungsversicherung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Gesellschafter-Geschäftsführer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Gesellschafter einer Personengesellschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Nachholverbot</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Pensionsaltersgrenzen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Bewertung der Pensions-Rückstellung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines / Abgrenzung zum Arbeitslohn</h2>
<p>Pensionsrückstellungen werden gebildet, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens aus dem Dienst infolge Alters, Invalidität oder ähnlicher Gründe bestimmte Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und auch die dafür gebildeten Rückstellungen begründen keine Lohnsteuerpflicht. Die Steuerpflicht tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Leistungen an den Arbeitnehmer oder an die sonst begünstigte Person tatsächlich erfolgen. Es handelt sich dann um Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis.</p>
<p>Häufig werden für <a class="doklink" title="Pensionszusage" href="/steuerlexiko/154439">Pensionszusagen</a> vom Arbeitgeber Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die dazu dienen, dem Arbeitgeber später die Mittel für die Pensionszusage zu beschaffen. Beiträge für eine solche Versicherung sind kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber sich selbst und nicht den Arbeitnehmer versichert.</p>
<p>Lohnsteuerpflichtige <a class="doklink" title="Zukunftssicherungsleistungen" href="/steuerlexiko/154628">Zukunftssicherungsleistungen</a> liegen allerdings dann vor, wenn es sich nicht um eine Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers, sondern um eine <a class="doklink" title="Direktversicherung" href="/steuerlexiko/154094">Direktversicherung</a> zu Gunsten des Arbeitnehmers handelt. Zur Abgrenzung siehe R 40b.1 Abs. 3 LStR.</p>
<p>Pensionsrückstellungen für den <strong>Ehegatten</strong> des Arbeitgebers sind nur möglich, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis besteht, wenn die Zusage der Höhe nach angemessen ist und der Arbeitgeberehegatte tatsächlich mit der Inanspruchnahme aus der gegebenen Pensionszusage rechnen muss. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Überversorgung eintritt, d.h. der Arbeitnehmerehegatte darf an Renten und Pensionsbezügen nicht mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge beanspruchen können, vgl. a. BMF, 03.11.2004 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2176 &#8211; 13/04 sowie BFH, 09.02.2005 &#8211; X B 147/04. In Einzelunternehmen kommt zwischen Ehegatten nur eine Pensionszusage auf Alters-, Invaliden- und Waisenrente in Frage. Eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Ehegattenpensionszusage wird im Allgemeinen nicht anerkannt. Bei Personengesellschaften hingegen ist eine Pensionszusage für einen Arbeitnehmer zulässig, dessen Ehegatte Mitunternehmer der Gesellschaft ist.</p>
<p>Zur Frage der steuerrechtlichen Anerkennung von Zusagen auf Hinterbliebenenversorgung für den in <strong>eheähnlicher Gemeinschaft</strong> lebenden Partner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers vgl. BMF-Schreiben vom 25.07.2002 &#8211; IV A 6 &#8211; S 2176 &#8211; 28/02.</p>
<p>Durch die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) kann der Aufwand aus der Zusage einer Pension an Arbeitnehmer bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach und nach gewinnmindernd beim Arbeitgeber erfasst werden.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Eine zur Rückstellungsbildung berechtigende Pensionszusage kann den Arbeitnehmern durch Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Pensionsordnung zugesagt werden. Für deren Wirksamkeit ist aber in jedem Fall Schriftform vorgeschrieben.</p>
</div>
<p><strong>Voraussetzungen</strong> für die Bildung von Pensionsrückstellungen:</p>
<ul>
<li>
<p>Rechtsanspruch auf laufende oder einmalige (Pensions-)Leistungen</p>
</li>
<li>
<p>Schriftform der Pensionszusage (BFH, 27.04.2005 &#8211; I R 75/04 sowie BFH, 22.10.2003 &#8211; I R 37/02, BStBl II 2004, 121)</p>
</li>
<li>
<p>kein ins Belieben des Arbeitgebers gestellter Widerrufsvorbehalt, keine freiwillige oder unverbindliche Verpflichtung</p>
</li>
<li>
<p>Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich</p>
</li>
</ul>
<p>Diese Voraussetzungen müssen zu dem Bilanzstichtag der Rückstellungsbildung erfüllt sein.</p>
<p>Zur Steuerschädlichkeit von <strong>Abfindungsklauseln</strong> in Pensionszusagen vgl. BMF-Schreiben vom 06.04.2005 &#8211; IV B 2-S 2176-10/05 &#8211; und vom 01.09.2005 &#8211; IV B 2-S 2176-48/05.</p>
<p>Beispielhafte Vertragsformulierungen, die zu <strong>unschädlichen Vorbehalten</strong> im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG führen, ergeben sich aus R 6a Abs. 4, 5 EStR.</p>
<p>Eine Inhaberklausel (Erlöschen des Pensionsanspruchs bei Wechsel des Betriebsinhabers) führt zur Steuerschädlichkeit.</p>
<p>Eine Pensionsrückstellung kann erstmals mit Ablauf des Wirtschaftsjahres gebildet werden, in dem die Zusage erteilt worden ist. Allerdings ist die Bildung eingeschränkt auf Arbeitnehmer, die spätestens zur Mitte des Wirtschaftsjahres <u>28</u> Jahre alt waren.</p>
<p>Als Rückstellung darf höchstens der Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Dieser muss zu jedem Bilanzstichtag neu ermittelt werden. In den folgenden Jahren wird die Rückstellung dann jeweils um die Differenz zum Vorjahreswert aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag mindert den Gewinn des laufenden Jahres. Ergibt sich ein niedrigerer Teilwert, führt die Differenz konsequenterweise zu einer Gewinnerhöhung.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>In einem Jahr zulässige, aber nicht vorgenommene Aufstockungen können nicht in einem anderen Jahr nachgeholt werden (Nachholungsverbot).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Rückdeckungsversicherung</h2>
<p>Häufig wird, um das finanzielle Risiko für den Betrieb zu verringern, eine so genannte Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine Lebensversicherung auf das Leben der Arbeitnehmer, aus der bei Eintritt des Pensionsfalls die Pensionszahlungen finanziert werden können. Die <strong>laufenden Beiträge</strong> zu der Rückdeckungsversicherung sind &#8211; wie die Zuführungen zur Pensionsrückstellung &#8211; als <strong>Betriebsausgabe</strong> absetzbar.</p>
<p>Das in der Rückdeckungsversicherung angesammelte Kapital ist zu aktivieren. Die Aktivierung erfolgt mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital der Versicherung (Sparbeiträge, Zinsansprüche, Guthaben aus Überschussbeteiligungen). Eine direkte Verrechnung mit der Pensionsrückstellung ist nicht zulässig (BFH, 25.02.2004 &#8211; I R 54/02, BStBl II 2004, 654).</p>
<p>Die handels- und steuerrechtlich zu aktivierenden Werte der Rückdeckungsversicherung werden in der Regel durch versicherungsmathematische Gutachten ermittelt. Die <strong>Werterhöhungen</strong> am Bilanzstichtag sind <strong>erfolgswirksam</strong> zu erfassen.</p>
<p>Hat eine <strong>Personengesellschaft</strong> eine Pension an einen <strong>Gesellschafter</strong> und dessen Hinterbliebene zugesagt (s.u. 4.) und durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags rückgedeckt, gehört der der Personengesellschaft zustehende Versicherungsanspruch (Rückdeckungsanspruch) nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft. Die Prämien für die Rückdeckungsversicherung stellen keine Betriebsausgaben dar. Sie sind Entnahmen, die allen Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zuzurechnen sind (BFH, 28.06.2001 &#8211; IV R 41/00).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Gesellschafter-Geschäftsführer</h2>
<p>Auch für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) können Pensionsrückstellungen gebildet werden, soweit sie ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis mit ihrer Gesellschaft vereinbart haben und eine wirksame Pensionszusage erteilt wurde.</p>
<p>Voraussetzung für die Anerkennung ist aber, dass ein Pensionsalter von mindestens 65 Jahren vereinbart wird, bei Geburtsjahrgängen ab 1953 erhöht sich das Pensionsalter auf 66 Jahre, bei Geburtsjahrgängen ab 1962 auf 67 Jahre (s.u. 6.).</p>
<p>Für die Anerkennung der Pensionszusage zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer muss im Rahmen der Angemessenheit auch die <strong>Erdienbarkeit</strong> gegeben sein, d.h. die Zusage setzt eine gewisse Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses voraus (Wartezeit). Wird eine Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung ohne die unter Fremden übliche Wartezeit erteilt, ist eine <a class="doklink" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - verdeckt" href="/steuerlexiko/631086">verdeckte Gewinnausschüttung</a> in Höhe der Zuführungen anzunehmen. Nach dem Ende der (angenommenen) Probezeit liegen dann allerdings keine vGA mehr vor.</p>
<p>Als <strong>Wartezeit</strong> (Probezeit, zusagefreie Zeit) ist ein Zeitraum von 2 bis 5 Jahren anzunehmen (BMF, 14.05.1999 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2742 &#8211; 9/99; BFH, 15.10.1997 &#8211; I R 42/97). Die Probezeit kann durch Vordienstzeiten bzw. beim Einsatz bereits erprobter Geschäftsführer verkürzt werden oder ganz wegfallen.</p>
<p>Handelt es sich um eine <strong>neu gegründete Kapitalgesellschaft</strong>, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann. Ausschlaggebend ist die Situation im Zusagezeitpunkt, sodass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probe- oder Karenzzeiten nicht in eine fremdvergleichsgerechte Versorgungszusage &#8222;hineinwächst&#8220;, BFH vom 28.04.2010, I R 78/08.</p>
<p>Die Vereinbarung einer sofortigen <strong>ratierlichen Unverfallbarkeit</strong> von zugesagten Ansprüchen ist steuerlich nicht zu beanstanden (BMF vom 09.12.2002 &#8211; IV A 2 &#8211; S 2742 &#8211; 68/02).</p>
<p><strong>Abfindungsklauseln</strong> in Pensionszusagen führen zu einer <strong>Steuerschädlichkeit</strong> i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG und damit zu einem Nichtausweis der Pensionsrückstellungen, wenn die Versorgungszusagen gegenüber aktiven Anwärtern mit dem <strong>Teilwert</strong> gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG abgefunden werden können.</p>
<p><strong>Unschädlich</strong> dagegen ist ein Abfindungsrecht, das sich für aktive Anwärter nach dem <strong>Barwert</strong> der künftigen Pensionsleistungen i.S.v. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (d.h. der<strong> volle, unquotierte Anspruch</strong>) zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst. Das Gleiche gilt für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern (sofern arbeitsrechtlich zulässig), wenn vertraglich als Abfindungsbetrag der Barwert der künftigen Pensionsleistungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG vorgesehen ist (BMF-Schreiben vom 06.04.2005, IV B 2 &#8211; S 2176 &#8211; 10/05; bestätigt durch BFH vom 28.04.2010, I R 78/08).</p>
<p>Erfolgt die Abfindungszahlung oder die entgeltliche Ablösung einer Pensionszusage, um dadurch den <strong>Verkauf der Geschäftsanteile</strong> der GmbH zu ermöglichen, ist dies nicht durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst, wenn die Leistungen vereinbarungsgemäß im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eines nicht beherrschenden Gesellschafters stehen. Liegt jedoch eine Abfindung oder Ablösung in einem Umfang vor, in dem die Pensionszusage zu einer Überversorgung des begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers führt, ist wiederum von einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistung auszugehen, BFH vom 28.04.2010, I R 78/08.</p>
<p>Ist der Gesellschafter beherrschend beteiligt (Stammkapitalanteile über 50 % und Stimmrechtsmehrheit), so ist grundsätzlich für die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage auch entscheidend, dass die Pensionszusage unter dem Aspekt der <a class="doklink" title="Gewinnaussch&#xFC;ttung - verdeckt" href="/steuerlexiko/631086">verdeckten Gewinnausschüttung </a><strong>der Höhe nach angemessen</strong> ist. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Höhe der zugesagten Pension an, sondern darauf, ob das laufende Gehalt unter Einbeziehung des Vorteils aus der Pensionszusage noch üblich und angemessen ist.</p>
<p>Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente/-Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Barlohnumwandlung vgl. BFH, 15.09.2004 &#8211; I R 62/03, BStBl II 2005, 176, BFH, 31.03.2004 &#8211; I R 70/03, BStBl II 2004, 937 sowie BFH, 31.03.2004 &#8211; I R 79/03, BStBl II 2004, 940.</p>
<p>Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften (<strong>Überversorgung</strong>) vgl. BMF, 03.11.2004 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2176 &#8211; 13/04; zu sog. <strong>Nur-Pensionszusagen</strong> vgl. BMF, 16.06.2008 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2176/07/10007, sowie ergänzend BFH vom 28.04.2010,I R 78/08.</p>
<p>Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen sind grundsätzlich bei der Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einzubeziehen.</p>
<p>Die Pensions-Rückstellung muss für ihre steuerliche Anerkennung auch finanzierbar sein. Zur <strong>Finanzierbarkeit von Pensionszusagen</strong> gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern hat das BMF im Schreiben vom 06.09.2005 &#8211; IV B 7-S 2742-69/05, die Kernaussagen der jüngeren BFH-Rechtsprechung ausdrücklich übernommen:</p>
<p>BFH vom 08.11.2000 &#8211; I R 70/99:</p>
<ul>
<li>
<p>Eine Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann u.a. nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zusageerteilung auch von der Gesellschaft finanziert werden kann.</p>
</li>
<li>
<p>Die Zusage einer Altersversorgung ist nicht allein deshalb durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil eine zusätzlich bestehende Versorgungsverpflichtung für den Invaliditätsfall nicht finanzierbar ist.</p>
</li>
<li>
<p>Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht schon dann zur Anpassung einer Pensionszusage verpflichtet, wenn die zusagebedingte Rückstellung zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führt.</p>
</li>
</ul>
<p>BFH vom 07.11.2001 &#8211; I R 79/00:</p>
<ul>
<li>
<p>Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.</p>
</li>
</ul>
<p>BFH vom 31.03.2004 &#8211; I R 65/03:</p>
<ul>
<li>
<p>Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos (Worst case) die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde (Bilanzsprungrisiko).</p>
</li>
<li>
<p>Im Falle einer Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers kann aus dem Fehlen einer Versicherung zur Rückdeckung einer Versorgungsanwartschaft nicht geschlossen werden, die Anwartschaft lasse sich von der zusagenden Kapitalgesellschaft nicht finanzieren.</p>
</li>
<li>
<p>Wird auf das Leben des durch die Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen Versicherungsbeiträge zu beziehen.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Pensionszusage ist ein gutes Mittel für alle, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, um eine steuerlich günstige Altersvorsorge zu betreiben. Der Vorteil der Pensionszusage liegt darin, dass über Jahre hinweg, von der Zusage bis zum Eintritt des Pensionsfalles gewinnmindernde Rückstellungen gebildet werden können, während der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer diesen Vorteil nicht zu versteuern braucht. Kombiniert man die Pensionszusage zusätzlich mit einer Lebensversicherung als Rückdeckungsversicherung, so können die Lebensversicherungsbeiträge in voller Höhe &#8211; ohne Begrenzung auf Höchstbeträge wie bei den Sonderausgaben &#8211; als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der steuerliche Nachteil dieser Art des Aufbaus einer Altersversorgung liegt allerdings darin, dass die späteren Pensionszahlungen als Arbeitslohn (Versorgungsbezüge) grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer unterliegen. Im Übrigen gehen viele Unternehmen dazu über, die Altersversorgung über einen externen Durchführungsweg zu organisieren, da insoweit über § 3 Nr. 63 EStG zusätzliche Steuerbefreiungsmöglichkeiten bei Einzahlungen in einen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung geschaffen worden sind.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Gesellschafter einer Personengesellschaft</h2>
<p>Vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit uneinheitlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung einer Pensionszusage bei Personengesellschaften und dem BFH-Urteil vom 14.02.2006 &#8211; VIII R 40/03, ist durch das BMF-Schreiben vom 29.01.2008 &#8211; IV B 2-S 2176/07/0001, 2008/0027617, die Auffassung der Finanzverwaltung festgelegt worden, wie bestehende und neu getroffene Pensionszusagen bei Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern zu bilanzieren sind:</p>
<ul>
<li>
<p>Es besteht grundsätzlich eine Passivierungspflicht bei der Personengesellschaft nach den Grundsätzen des § 6 a EStG (Ausnahme: das Passivierungswahlrecht für vor 1987 zugesagte Pensionen ist weiterhin anwendbar, R 6a Abs. 1 EStR)</p>
</li>
<li>
<p>Nach Eintritt des Versorgungsfalles sind laufende Pensionsleistungen bei ihr als Betriebsausgabe abzugsfähig und die Rückstellung ist erfolgswirksam zu mindern.</p>
</li>
<li>
<p>In der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist eine korrespondierende Aktivierung des Pensionsanspruchs vorzunehmen.</p>
</li>
<li>
<p>Bei Pensionszusagen vor 2008 (Altzusagen) kann eine Rücklage in Höhe von 14/15 des aus der erstmaligen Anwendung des BMF-Schreibens entstehenden Gewinns (Ertrag aus der erstmaligen Aktivierung des Pensionsanspruchs in der Sonderbilanz und anteiliger Aufwand aus der erstmaligen Passivierung aller Pensionsrückstellungen in der Gesamthandsbilanz) gebildet werden, und in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren mit je 1/14 aufgelöst werden.</p>
</li>
<li>
<p>Die Rücklage in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist nur für Zwecke der Einkommensteuer zu berücksichtigen, mindert also nicht den Gewerbeertrag der Personengesellschaft.</p>
</li>
<li>
<p>Nach Eintritt des Versorgungsfalles sind beim begünstigten Gesellschafter die Pensionsleistungen als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Aufgrund der korrespondierenden Bilanzierung ist die in der Sonderbilanz aktivierte Forderung dann entsprechend der gewinnerhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung in der Gesellschaftsbilanz gewinnmindernd aufzulösen.</p>
</li>
<li>
<p>Hat die Komplementär-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG die Pensionszusage erteilt, so hat sie die Pensionsrückstellung zu passivieren.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine GmbH &amp; Co. KG hat in der Gesamthandsbilanz 2008 wie in den Vorjahren zulässigerweise eine Rückstellung für eine Pensionszusage an ihren Kommanditisten gebildet, zum 31.12.2008 i.H.v. 105.000 EUR. Die Wertermittlung ist nicht zu beanstanden. Weitere Konsequenzen wurden aus der Pensionszusage bisher nicht gezogen.</p>
<p><u>Lösung:</u></p>
<p>Durch das BMF-Schreiben vom 29.01.2008 ist geregelt, dass der aus der Zusage begünstigte Gesellschafter in seiner Sonderbilanz eine Forderung auf künftige Pensionsleistungen zu aktivieren hat (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die der Höhe der bei der Gesellschaft passivierten Pensionsverpflichtung entspricht (korrespondierende Bilanzierung). Weil die Pensionszusage bereits vor 2008 erteilt wurde, kann der begünstigte Gesellschafter aus Billigkeitsgründen eine Rücklage in Höhe von 14/15 des aus der erstmaligen Anwendung dieses Schreibens entstehenden Gewinns bilden, die in den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren zu mindestens je 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist. Diese Rücklage in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ist allerdings nur für Zwecke der Einkommensteuer zu berücksichtigen.</p>
<p>Erforderliche Änderungen:</p>
<table border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p><strong><u>Sonderbilanz Kommanditist</u></strong></p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p><strong><u>2008</u></strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p>Aktivierung Pensionsanspruch</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p>+ 105.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p><strong>Gewinnerhöhung</strong></p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p><strong>+ 105.000 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p>Rücklage gem. BMF-Schreiben</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p>+ 98.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p><strong>Gewinnminderung</strong></p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p><strong>&#8211; 98.000 EUR</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p>Auswirkungen auf den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG)</p>
</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" align="center">
<p>+ 105.000 EUR</p>
</td>
</tr>
</table>
<p>In den Folgejahren ist die Rücklage in Höhe von jährlich 1/14 (= 7.000 EUR) aufzulösen. Die jährliche Erhöhung der Pensionsrückstellung führt korrespondierend dann jeweils auch zu entsprechenden Erhöhungen des Pensionsanspruchs in der Sonderbilanz.</p>
<p>Wenn die GmbH &amp; Co. KG die Pensionszusage an den Kommanditisten durch den Abschluss eines Versicherungsvertrags rückgedeckt hat, gehört der der Personengesellschaft zustehende Versicherungsanspruch (Rückdeckungsanspruch) nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft (s.o. 2.). Allerdings bleibt er, soweit er der Gesellschaft und nicht dem begünstigten Gesellschafter zusteht, weiterhin Gesamthandsvermögen (BFH-Urteil vom 28.06.2001 &#8211; IV R 41/00). Die Prämien für die Rückdeckungsversicherung stellen keine Betriebsausgaben sondern Entnahmen dar.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Das o.g. BMF-Schreiben ist grundsätzlich ab 2008 anzuwenden. Die Personengesellschaft kann aber auf Antrag für <strong>Altzusagen</strong>, die sie aufgrund alter Rechtsprechung abweichend behandelt hat, auch für Jahre ab 2008 die Pensionszusage als steuerlich unbeachtliche Gewinnverteilungsabrede behandeln. Es ist aber auch möglich, bei Passivierung der Pensionsverpflichtung in der Gesamthandsbilanz die anteilige Aktivierung der Ansprüche in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter vorzunehmen, wenn die betreffende Gesellschaft bisher kontinuierlich in dieser Weise verfahren ist und die Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft dies übereinstimmend gegenüber dem für die Gesellschaft örtlich zuständigen Finanzamt schriftlich erklären.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Nachholverbot</h2>
<p>Für Pensionszusagen, welche nach dem 31. 12.1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist gem. BFH, 13.02.2008 &#8211; I R 44/07, handels- wie steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. 06.2006 &#8211; I R 58/05, BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a Abs. 1 Satz 2 EStR 2005). Das sog. Nachholverbot für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Pensionsaltersgrenzen</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04. 2007 (BGBl 2007 I S. 554) werden die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang der Versicherten stufenweise heraufgesetzt. Diese Neuregelung wirkt sich auf die Festlegung des Pensionsalters nach R 6a Abs. 11 EStR 2005 aus. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 05.05.2008 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2176/07/0009.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Bewertung der Pensions-Rückstellung</h2>
<p>Die <strong>handelsrechtliche Bewertung</strong> ergibt sich aus § 253 Abs. 1 und 2 HGB (n.F.):</p>
<p>Danach sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen <strong>Erfüllungsbetrages</strong> anzusetzen. Das bedeutet, dass die Annahmen künftiger Anpassungen der Altersversorgungsleistungen an gestiegene Verbraucherpreise oder ein erhöhtes Renten- bzw. Gehaltsniveau sowie zu erwartende Änderungen im Bereich der Zusammensetzung von Mitarbeitern von Beginn an in die Rückstellungsbewertung einbezogen werden müssen. Bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen sind die Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt (§ 253 Abs. 1 S. 3 HGB).</p>
<p>Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind handelsrechtlich grundsätzlich mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB). Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen dürfen nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB jedoch pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.</p>
<p>Die <strong>steuerrechtliche Bewertung</strong> ergibt sich aus § 6a Abs. 3 EStG:</p>
<p>Danach ist höchstens der <strong>Teilwert</strong> anzusetzen.</p>
<p>Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt:</p>
<ul>
<li>
<p><strong>vor Beendigung des Dienstverhältnisses</strong> des Pensionsberechtigten der <strong>Barwert</strong> der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (also das Kapital, das bei Eintritt des Versorgungsfalls unter Berücksichtigung von Zinserträgen und der Lebenserwartung des Berechtigten erforderlich ist, um die Pensionsleistungen zu erbringen)</p>
<p><strong>abzüglich</strong></p>
<p>des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig noch ausstehender gleich bleibender Jahresbeträge (auf zukünftige Dienstzeiten entfallende Zuführungen, sog. <strong>Teilwertprämien</strong>).</p>
</li>
<li>
<p><strong>nach Beendigung des Dienstverhältnisses</strong> des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der <strong>Barwert</strong> der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres.</p>
</li>
</ul>
<p>Bei Pensionszusagen zu Beginn und vor Beendigung des Dienstverhältnisses sind der Barwert der künftigen Pensionsleistungen und der Barwert der ausstehenden Jahresbeträge zunächst gleich hoch, so dass sich zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der ersten Rückstellungsbildung ein Teilwert von 0 ergibt. Im Laufe der Anwartschaftszeit mindert sich der Barwert der noch ausstehenden Jahresbeträge. Dementsprechend erhöht sich im weiteren Verlauf der Teilwert der Pensionsverpflichtung.</p>
<p>Dabei sind zeitlich oder dem Umfang nach <strong>ungewisse Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen</strong> nach dem Ende des Wirtschaftsjahres bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, <strong>wenn</strong> sie <strong>eingetreten</strong> sind.</p>
<p>Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Teilwerts das <strong>vertraglich vereinbarte Pensionsalter</strong> zugrunde zu legen. Abweichend davon kann als Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalles der Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden (<strong>zweites Wahlrecht</strong>). Einzelheiten dazu ergeben sich aus R 6a Abs. 11 EStR.<br />Zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen vgl. BMF-Schreiben vom 05.05.2008 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2176/07/0003 und vom 15.03.2007 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2176/07/0003.</p>
<p>Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein <strong>Rechnungszinsfuß von 6 %</strong> und die anerkannten Regeln der <strong>Versicherungsmathematik</strong> anzuwenden. Die der Berechnung zugrunde liegenden <strong>Richttafeln</strong> wurden zuletzt in 2005 angepasst. Der Übergang auf die Richttafeln 2005 G von Professor Klaus <strong>Heubeck</strong> ist durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2005 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2176 &#8211; 106/05 geregelt. Hieraus ergeben sich insbesondere auch Einzelheiten zu der mindestens dreijährigen Verteilung der Unterschiedsbeträge, die auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 G beruhen (vgl. auch § 6a Abs. 4 S. 2 EStG zu den Auswirkungen geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen).</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Ermittlung der anzusetzenden Werte erfolgt in der Regel durch versicherungsmathematische Gutachten. Darin sollten die wesentlichen Berechnungskriterien erkennbar sein. Dies sind insbesondere der Name des Pensionsberechtigten / des Hinterbliebenen, das Geburtsdatum, das Datum des Diensteintritts, der voraussichtliche Eintrittszeitpunkt des Versorgungsfalles, die Höhe der Rente, alle Berechnungsgrundlagen, die Höhe des Zinsfußes, alle versicherungsmathematischen Formeln und die Ermittlung evtl. Übergangsgewinne im Sinne des § 6a Abs. 4 S. 2 EStG.</p>
</div>
<p>Allein die unterschiedliche Bemessung (künftige Preis- und Kostensteigerungen sind steuerlich nicht zu berücksichtigen) und der steuerlich festgelegte Zinsfuß von 6 % führen zwangsläufig zu <strong>abweichenden Ansätzen</strong> der Pensionsrückstellung in <strong>Handels- und Steuerbilanz</strong>.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Pensionszusage" href="/steuerlexiko/154439"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Pensionszusage</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Rückstellungen &#8211; Abzinsungsberechnung</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-pensionsverpflichtung/">Rückstellungen &#8211; Pensionsverpflichtung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechnung &#8211; Steuerausweis</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-steuerausweis/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-steuerausweis/#respond</comments>
		
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/rechnung-steuerausweis/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Rechnung - Steuerausweis Normen § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG Information Eine Rechnung ist umsatzsteuerlich nur von Bedeutung, wenn in ihr die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Nur dieser offene Ausweis berechtigt den Rechnungsempfänger dazu, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird außerdem der Rechnungsaussteller dadurch verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, soweit er sie nicht  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Rechnung &#8211; Steuerausweis</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Eine Rechnung ist umsatzsteuerlich nur von Bedeutung, wenn in ihr die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Nur dieser offene Ausweis berechtigt den Rechnungsempfänger dazu, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird außerdem der Rechnungsaussteller dadurch verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, soweit er sie nicht bereits wegen der erbrachten Leistung schuldet. Diese zusätzliche Bedeutung für den Rechnungsaussteller entfaltet nur ihre Wirkung, wenn er grundsätzlich keine Umsatzsteuer entrichten müsste, sei es, weil er kein Unternehmer ist oder weil er keine Leistung erbracht hat oder weil der Umsatz steuerfrei ist.<br />(<strong><a class="doklink" title="Unrichtiger Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154764">Unrichtiger Steuerausweis</a></strong>, <strong><a class="doklink" title="Unberechtigter Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154763">Unberechtigter Steuerausweis</a></strong>)</p>
<p>Offen ausgewiesen ist die Umsatzsteuer nur dann, wenn in der Rechnung der <strong>Steuerbetrag</strong> enthalten ist und als solcher bezeichnet wird. Die Angabe des Steuersatzes ist bei Rechnungen ab dem 01.07.2004 ebenfalls erforderlich. Bei Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Bei maschinenerstellten Rechnungen, die die Umsatzsteuer automatisch ermitteln, kann die Steuer in einem Betrag ausgewiesen werden, wenn für jeden einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Allein der Satz &#8222;Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer&#8220; oder die Ergänzung &#8222;zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer&#8220; reicht als offener Umsatzsteuerausweis nicht. Hier muss der tatsächlich entstehende Betrag an Umsatzsteuer zusätzlich in der Rechnung auftauchen. Insbesondere ist es nicht zulässig, wenn eine entsprechende Korrektur durch den Rechnungsempfänger vorgenommen wird, diese Korrekturen obliegen ausschließlich dem Aussteller der Rechnung (BFH, 27.09.1979 &#8211; V R 78/73).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Rechnung</p>
<p>1 Computer: netto 1.000 EUR, brutto 1.190 EUR</p>
<p>Im Rechnungsbetrag sind 190 EUR Umsatzsteuer enthalten.</p>
<p>Die Umsatzsteuer ist offen ausgewiesen.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Rechnung</p>
<p>1 Computer: netto 1.000 EUR, brutto 1.190EUR</p>
<p>Im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.</p>
<p>Die Umsatzsteuer ist <strong>nicht</strong> offen ausgewiesen.</p>
</div>
<p>Eine Ausnahme von diesen Regelungen gibt es für Rechnungen über Beträge unter 150 EUR sowie für Fahrausweise.<br />(<strong><a class="doklink" title="Rechnung - Kleinbetrag" href="/steuerlexiko/462991">Rechnung &#8211; Kleinbetrag</a></strong>)</p>
<p>Wird eine Rechnung über eine Leistung ausgestellt, für die der Unternehmer eine höhere Umsatzsteuer schuldet, als sich aus dem geforderten Entgelt ergibt, kann er diese höhere Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer gesondert ausweisen. Dies kann in Fällen zutreffen, in denen die <strong><a class="doklink" title="Mindestbemessungsgrundlage" href="/steuerlexiko/154698">Mindestbemessungsgrundlage</a></strong> zur Anwendung kommt, also an nahe stehende Personen Leistungen zu einem nicht angemessenen Entgelt erbracht werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rentnerbeschäftigung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rentnerbeschaeftigung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rentnerbeschäftigung Normen § 19 EStG§ 39a EStG Information Inhaltsübersicht1.Hinzuverdienst bei Rentnern2.Individuelle Besteuerung2.1Arbeitnehmer-Pauschbetrag2.2Werbungskosten2.3Altersentlastungsbetrag2.4Vorsorgepauschale3.Pauschalbesteuerung4.Übergang von der Pauschalbesteuerung zur individuellen Besteuerung1. Hinzuverdienst bei RentnernRentner, die neben ihrer Rente noch Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer erzielen, unterliegen mit ihrem Arbeitslohn der Lohnsteuer. Soweit ihre Renteneinkünfte 410 EUR im Kalenderjahr übersteigen, werden sie darüber hinaus zur Einkommensteuer veranlagt (§ 46 EStG)  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Rentnerbeschäftigung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e46"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e49">§ 19 EStG</p>
<p id="frg_e52">§ 39a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e55"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Hinzuverdienst bei Rentnern</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Individuelle Besteuerung</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Arbeitnehmer-Pauschbetrag</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Werbungskosten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Altersentlastungsbetrag</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Vorsorgepauschale</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Pauschalbesteuerung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Übergang von der Pauschalbesteuerung zur individuellen Besteuerung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e59">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Hinzuverdienst bei Rentnern</h2>
<p id="frg_e62">Rentner, die neben ihrer Rente noch Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer erzielen, unterliegen mit ihrem Arbeitslohn der Lohnsteuer. Soweit ihre Renteneinkünfte 410 EUR im Kalenderjahr übersteigen, werden sie darüber hinaus zur Einkommensteuer veranlagt (§ 46 EStG) und sind verpflichtet, bis zum 31.05. bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr einzureichen.</p>
<p id="frg_e67">Feste Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen Arbeitslohn bei Rentnern generell nicht besteuert wird, sind im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Die Frage, ob durch den Hinzuverdienst Steuern anfallen, hängt vielmehr auch beim Rentner davon ab, ob seine gesamten Einkünfte im Kalenderjahr, z.B. aus seiner Rente und dem Arbeitslohn, die ihm zustehenden Freibeträge übersteigen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e71">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Individuelle Besteuerung</h2>
<p id="frg_e74">Der Rentner hat seinem Arbeitgeber zum Einstieg in das ELStAM-Verfahren seine Identifikationsnummer anzugeben.</p>
<p id="frg_e82">Zu beachten ist ferner, dass bei Altersruhegeldempfängern die besondere <a class="doklink" title="Lohnsteuertabellen" href="/steuerlexiko/154370">Lohnsteuertabelle</a> anzuwenden ist, während z.B. für Bezieher von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrenten die allgemeine Lohnsteuertabelle maßgebend ist.</p>
<p id="frg_e87">Lohnsteuer fällt  z.B. in der Steuerklasse I erst bei einem Arbeitslohn von knapp 1.000 EUR an.</p>
<p id="frg_e107">Allerdings können sich durch die Rente im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Steuernachzahlungen ergeben.</p>
<p id="frg_e109">Der Vorteil der individuellen Besteuerung liegt darin, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und der Einkommensteuer vom Arbeitslohn einige steuermindernde Freibeträge abgezogen werden, die ganz oder zum Teil vom Arbeitslohn abhängig sind:</p>
<div class="stw_gld2" id="frg_e111">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag</h3>
<p id="frg_e114">Er beträgt 1.000 EUR und wird unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Werbungskosten abgezogen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e116">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Werbungskosten</h3>
<p id="frg_e119">Statt des <a class="doklink" title="Arbeitnehmer-Pauschbetrag" href="/steuerlexiko/153946">Arbeitnehmer-Pauschbetrags</a> kann der Rentner die tatsächlichen Werbungskosten, z.B. <a class="doklink" title="Fahrtkosten" href="/steuerlexiko/154177">Fahrtkosten</a>, <a class="doklink" title="Arbeitsmittel" href="/steuerlexiko/153950">Arbeitsmittel</a>, etc. vom Arbeitslohn abziehen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e130">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Altersentlastungsbetrag</h3>
<p id="frg_e133">Rentner, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Er beträgt 40 % der Summe aus dem Arbeitslohn und den übrigen positiven Einkünften (ohne Renten und Versorgungsbezüge), höchstens jedoch 1.900 EUR im Jahr. Auf Grund der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge läuft der <a class="doklink" title="Altersentlastungsbetrag" href="/steuerlexiko/153909">Altersentlastungsbetrag</a> nach einer längeren Übergangsphase aus. Wird ein Steuerpflichtiger in 2015 65 Jahre alt, hat er nur noch Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.140 EUR.</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e138">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Vorsorgepauschale</h3>
<p id="frg_e151">Für die Beiträge</p>
<ul id="frg_e153">
<li>
<p id="frg_e155">zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e158">zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e160">ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen.</p>
<p id="frg_e162">Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns,</p>
<ul id="frg_e164">
<li>
<p id="frg_e166">höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II und IV bis VI sowie</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e169">3.000 EUR in der Steuerklasse III.</p>
</li>
</ul>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e171">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Pauschalbesteuerung</h2>
<p id="frg_e174">Der Arbeitgeber kann den Arbeitslohn, den ein Rentner für eine Nebenbeschäftigung bezieht, pauschal besteuern, wenn das Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 40a Abs 2 EStG erfüllt.</p>
<p id="frg_e179">Wird der Rentner ständig beschäftigt, so setzt eine Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 2 EStG voraus, dass der Monatslohn 450 EUR nicht übersteigt.</p>
<p id="frg_e184">Die pauschale Lohnsteuer beträgt in diesem Fall 2 % des Arbeitslohns, ggf. kommt eine <a class="doklink" title="Geringf&#xFC;gige Besch&#xE4;ftigung" href="/steuerlexiko/154238">Pauschalierung mit 20 % in Betracht</a>.</p>
<p id="frg_e189">Soweit eine Pauschalbesteuerung vorgenommen wird, ist die Einkommensteuer auf den Arbeitslohn abgegolten. Er wird im Rahmen einer eventuellen Einkommensteuerveranlagung des Rentners nicht mehr erfasst.</p>
<p id="frg_e191">Der Nachteil der Pauschalbesteuerung liegt darin, dass keinerlei persönliche Freibeträge und Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Pauschalsteuer wird daher auf den gesamten Arbeitslohn erhoben. Insbesondere bei Rentnern mit geringen Renten führt die Pauschalbesteuerung zu einer Steuerbelastung, die sich bei individueller Besteuerung durch das Ausnutzen einkommensteuerlicher Freibeträge nicht ergeben würde.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e193">
<p id="frg_e194">Bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer auf den Arbeitslohn von monatlich 250 EUR ergibt sich eine jährliche Lohnsteuer von</p>
<p id="frg_e196">3.000 EUR x 2 % = 60 EUR.</p>
<p id="frg_e198">Die Einkommensteuer auf das restliche Einkommen bleibt unverändert 0 EUR, sofern der <a class="doklink" title="Grundfreibetrag" href="/steuerlexiko/154252">Grundfreibetrag</a> mit den weiteren Einkünften nicht überschritten wird.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e203">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Übergang von der Pauschalbesteuerung zur individuellen Besteuerung</h2>
<p id="frg_e206">Ein Arbeitnehmer kann zum selben Arbeitgeber grundsätzlich nur in einem Arbeitsverhältnis stehen. Das bedeutet, dass der gesamte Arbeitslohn entweder nur pauschal oder nur individuell besteuert werden kann. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt auch nicht für ehemalige Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber Versorgungsbezüge erhalten und gleichzeitig noch einer aktiven Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Unzulässig ist, wenn der Arbeitgeber im laufenden Jahr die Besteuerungsmethode wechselt und den Arbeitslohn für eine Teilzeitbeschäftigung zunächst pauschal besteuert, dann aber für den Rest des Jahres zur individuellen Besteuerung übergeht (BFH, 20.12.1991 &#8211; VI R 32/89, BStBl II 1992, 695). Ein Wechsel nach Ablauf des Kalenderjahres ist möglich (BFH, 26.11.2003 &#8211; VI R 10/99).</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e216"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Pauschalierung der Lohnsteuer" href="/steuerlexiko/154433"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Pauschalierung der Lohnsteuer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Tarif" href="/steuerlexiko/154526"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Tarif</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Reisekosten</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reisekosten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/reisekosten/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Reisekosten Normen § 3 Nr. 13 EStG§ 3 Nr. 16 EStG§ 9 EStG9.4 LStR Information Inhaltsübersicht1.Steuerliche Behandlung von Reisekosten1.1Allgemeines (R 9.4 LStR)1.2Begriffsbestimmungen1.3Erste Tätigkeitsstätte1.4Einsatzwechseltätigkeit2.Erstattungsfähige Aufwendungen2.1Fahrtkosten (R 9.5 LStR)2.2Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR)2.3Übernachtungskosten (R 9.7 LStR)2.4Reisenebenkosten3.Aufhebung des Aufteilungsverbots1. Steuerliche Behandlung von Reisekosten1.1 Allgemeines (R 9.4 LStR)Der steuerliche Begriff der Reisekosten umfasst Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten, die anlässlich  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reisekosten/">Reisekosten</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Reisekosten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e92"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e95">§ 3 Nr. 13 EStG</p>
<p id="frg_e98">§ 3 Nr. 16 EStG</p>
<p id="frg_e101">§ 9 EStG</p>
<p id="frg_e104">9.4 LStR</p>
<div class="infografik" id="frg_e108"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Steuerliche Behandlung von Reisekosten</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.1">Allgemeines (R 9.4 LStR)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.2">Begriffsbestimmungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.3">Erste Tätigkeitsstätte</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.4">Einsatzwechseltätigkeit</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Erstattungsfähige Aufwendungen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Fahrtkosten (R 9.5 LStR)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Übernachtungskosten (R 9.7 LStR)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Reisenebenkosten</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Aufhebung des Aufteilungsverbots</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e112">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Steuerliche Behandlung von Reisekosten</h2>
<div class="stw_gld2" id="frg_e115">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.1">1.1 Allgemeines (R 9.4 LStR)</h3>
<p id="frg_e118">Der steuerliche Begriff der Reisekosten umfasst Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten sowie Reisenebenkosten, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallen.</p>
<p id="frg_e120">Reisekostenvergütungen (= Ersatzleistungen) an Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit bestimmte Höchstbeträge nicht überschritten werden. Ersetzt der Arbeitgeber die Aufwendungen nicht, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung entsprechend Werbungskosten absetzen. Werden sie aus öffentlichen Kassen nach reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder gezahlt, sind sie nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, auch wenn die nachfolgend näher beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Davon ausgenommen sind Ersatzleistungen für Verpflegungsmehraufwand. Insoweit bleiben auch die Zahlungen aus öffentlichen Kassen nur steuerfrei, soweit sie die steuerlich zulässigen Pauschbeträge nicht übersteigen. Werden Reisekostenvergütungen von privaten Arbeitgebern gezahlt, sind sie nach § 3 Nr. 16 EStG im Rahmen bestimmter Höchstbeträge unter den nachfolgenden Bedingungen steuerfrei. Die aktuellen Grundsätze sind dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/14/10002 &#8211; 2014/0849647 zu entnehmen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e133">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.2">1.2 Begriffsbestimmungen</h3>
<p id="frg_e136">Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung <strong>und</strong> seiner ersten Tätigkeitsstätte vorübergehend tätig wird.</p>
<p id="frg_e141">Für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit ist keine Mindestentfernung erforderlich.</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e181">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.3">1.3 Erste Tätigkeitsstätte</h3>
<p id="frg_e184">Der Begriff der &#8222;regelmäßigen Arbeitsstätte&#8220; wurde ab 2014 durch den neuen Begriff &#8222;erste Tätigkeitsstätte&#8220; ersetzt. Hierbei orientiert sich das Gesetz an den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, wonach Arbeitnehmer nur eine erste Tätigkeitsstätte innehaben können. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen. Ggf. erfolgt die Bestimmung durch zeitliche Kriterien (§ 9 Abs. 4 EStG). Vgl. Stichwort „Erste Tätigkeitsstätte“.</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e196">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.4">1.4 Einsatzwechseltätigkeit</h3>
<p id="frg_e199">Eine Einsatzwechseltätigkeit ist bei Arbeitnehmern gegeben, die ihre individuelle berufliche Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen ausüben (z.B. Arbeitnehmer im Bau- oder Montagegewerbe, Kundendienstmonteure).</p>
<p id="frg_e201">Ab 2008 geht der Begriff Einsatzwechseltätigkeit in der Definition Auswärtstätigkeit auf (R 9.4 Abs. 2 LStR).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e206">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Erstattungsfähige Aufwendungen</h2>
<div class="stw_gld2" id="frg_e209">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Fahrtkosten (R 9.5 LStR)</h3>
<p id="frg_e212">Fahrkosten können bei einer Auswärtstätigkeit in der vom Arbeitnehmer nachgewiesenen Höhe steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Zahlung von Pauschvergütungen ohne Rücksicht auf den Umfang der tatsächlich ausgeführten Fahrten für einen bestimmten Zeitraum ist jedoch nicht steuerfrei.</p>
<p id="frg_e214">Benutzt ein Arbeitnehmer einen eigenen PKW, können ihm die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder pauschal <strong>0,30 EUR</strong> für jeden gefahrenen Kilometer steuerfrei ersetzt werden. Zu den tatsächlichen Kosten gehören neben den laufenden Kosten die Abschreibung sowie Finanzierungskosten zur Anschaffung des Fahrzeugs. Der Pauschalsatz enthält keine anfallenden Parkgebühren oder Unfallkosten, welche ggf. zusätzlich steuerfrei erstattet werden können. Bei einem Motorrad/Moped sind 0,20 EUR erstattungsfähig.</p>
<p id="frg_e219">Nach Reisekostengrundsätzen können folgende Fahrtkosten steuerfrei erstattet werden:</p>
<ul id="frg_e224">
<li>
<p id="frg_e226">Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e229">Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e232">Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten innerhalb desselben Dienstverhältnisses,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e235">Fahrten innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgeländes.</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e237">Bei einer <strong>Fahrtätigkeit</strong> ohne eine erste Tätigkeitstätte können die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, Standort, Fahrzeugdepot nicht steuerfrei ersetzt werden, wenn der Arbeitgeber vorgegeben hat, dass die genannten Stellen täglich aufgesucht werden sollen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG). Es jedoch eine Pauschalversteuerung mit 15 % möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e250">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR)</h3>
<p id="frg_e253">Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR) können nur in Form von Pauschalen geltend gemacht werden. Ferner ist eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Arbeitnehmern mit einer Auswärtstätigkeit längstens für 3 Monate möglich (§ 9 Abs. 4a EStG).</p>
<p id="frg_e299"><strong>Ab 2014</strong> sind folgende <strong>Pauschbeträge</strong> anzusetzen (§ 9 Abs. 4a EStG):<br />24 EUR bei Abwesenheit von 24 Stunden<br />12 EUR bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. an An –und Abreisetagen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet.</p>
<p id="frg_e315">Bei Auswärtstätigkeiten von einer Dauer bis zu 8 Stunden können keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.</p>
<p id="frg_e317">Der Arbeitgeber braucht nicht zu prüfen, ob die Pauschalen zu einer unzutreffenden Besteuerung führen.</p>
<p id="frg_e319">Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die <strong>Verpflegungspauschalen zu kürzen,</strong> für ein Frühstück um 20 % und für Mittag- und Abendessen jeweils um 40% der für einen vollen Kalendertag maßgebenden Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a Satz 9 EStG). Eine Kürzung kann nur bis auf 0 EUR vorgenommen werden. Vgl. Stichwort Verpflegungsmehraufwand.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e327">
<p id="frg_e328">Arbeitnehmer A ist am 30.4.2016 vom Arbeitgeber zu einer 9stündigen Fortbildungsveranstaltung entsandt worden. Der Arbeitgeber hat die Kosten und auch das enthaltene Mittagessen übernommen. Das Mittagessen ist nicht zu versteuern, da A grundsätzlich Anspruch auf eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 EUR hat. Auf die Mahlzeitenversteuerung kann verzichtet werden. Allerdings ist die Pauschale von 12 EUR um 9,60 EUR zu kürzen. Es können noch 2,40 EUR steuerfrei ausgezahlt werden.</p>
<p id="frg_e330">Werden dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung hin von einem Dritten Mahlzeiten im Rahmen der Auswärtstätigkeit kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist hierfür der amtliche Sachbezugswert für die Mahlzeit nur anzusetzen, wenn kein Anspruch auf die Verpflegungspauschalen besteht, z.B. Abwesenheit unter 8 Stunden. Dieser Wert beträgt <strong>2015</strong> für ein <strong>Frühstück 1,63 EUR</strong> und für ein <strong>Mittagessen bzw. Abendessen in 2015 je 3,00 EUR</strong>. Ab 2016 erhöht sich der Frühstückswert auf 1,67 EUR und der Wert für ein Mittag- bzw. Abendessen auf 3,10 EUR.</p>
<p id="frg_e341">Wegen der Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer auf Verpflegungszuschüsse vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG und Verpflegungsmehraufwand &#8211; Pauschalierung.</p>
<p id="frg_e346">Bei Auswärtstätigkeiten im <strong>Ausland</strong> gelten länderunterschiedliche Auslandstagegelder, die hinsichtlich der zeitlichen Abwesenheitsdauer ebenso wie die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Inland gestaffelt sind. Für die in der amtlichen Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für die Auslands-Pauschbeträge für 2015 vgl. BMF-Schreiben vom 19.12.2014 &#8211; IV C 5 – S 2353/08/10006:005, BStBl. I 2015, 34; ab 2016 maßgebend ist das BMF-Schreiben vom 09.12.2015 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/08/10006:006.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e357">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Übernachtungskosten (R 9.7 LStR)</h3>
<p id="frg_e360">Übernachtungskosten (R 9.7 LStR) sind ebenfalls Reisekosten. Es können die nachgewiesenen Übernachtungskosten ersetzt werden. Bei Auswärtstätigkeiten können pauschal 20 EUR je <strong>Inlands</strong>-Übernachtung erstattet werden, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft nicht aus dienstlichen Gründen unentgeltlich oder verbilligt erhalten hat.</p>
<p id="frg_e368">Für <strong>Auslandsreisen</strong> gelten die vom BMF bekanntgegebene Pauschbeträge. Die 2015 geltenden Pauschbeträge sind dem BMF-Schreiben vom 19.12.2014 &#8211; IV C 5 – S 2353/08/10006:005, BStBl. I 2015, 34 zu entnehmen. Ab 2016 maßgebend ist das BMF-Schreiben vom 09.12.2015 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/08/10006:006.</p>
<p id="frg_e379">Bei einer Fahrtätigkeit ist die Zahlung des Pauschbetrages für eine Übernachtung im Fahrzeug nicht zulässig. Pauschal können hier ggf. bis zu 5 EUR je Übernachtung für in Raststätten anfallende Kosten berücksichtigt werden. Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 04.12.2012 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/12/10009.</p>
<p id="frg_e384">Als <strong>Werbungskosten</strong> kann der Arbeitnehmer nur die <strong>tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Übernachtungskosten</strong> geltend machen, sofern diese ihm nicht vom Arbeitgeber erstattet werden; eine Pauschale ist bei den Werbungskosten nicht gegeben.</p>
<p id="frg_e392">Die tatsächlichen Übernachtungskosten im Inland können ab 2014 aber nur noch für 4 Jahre unbeschränkt berücksichtigt werden. Danach erfolgt bei derselben Auswärtstätigkeit eine Deckelung auf monatlich 1.000 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2" id="frg_e394">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Reisenebenkosten</h3>
<p id="frg_e397">Reisenebenkosten (z.B. Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Telefon) können in der nachgewiesenen Höhe erstattet werden. Zusätzlich zu den nach den bisher geltenden Regelungen erstattungsfähigen Aufwendungen können die Beiträge für eine Unfallversicherung, die ausschließlich Berufsunfälle auf einer Dienstreise abdeckt, abgezogen werden.</p>
<p id="frg_e399">Die Erstattung von Kosten für eine Reisegepäckversicherung durch den Arbeitgeber ist nur dann steuerfrei möglich (§ 3 Nr. 16 EStG), wenn ausschließlich das Risiko für Dienstreisen versichert ist (BFH, 19.02.1993 &#8211; VI R 42/92, BFH/NV 1993, 153).</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e407">
<p id="frg_e408">Eine Aufteilung von Prämien in einen steuerfreien beruflichen und einen steuerpflichtigen privaten Anteil ist aber möglich, auf Grund einer Bescheinigung über die Kalkulation der Versicherung.</p>
</div>
<p id="frg_e410">Als steuerfreie Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen auch Schadensersatz für den Verlust oder die <strong>Beschädigung von privaten Gegenständen</strong> auf einer Dienstreise leisten. Allerdings setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers mitgeführt wurden. Das kann jedoch nur angenommen werden, wenn es sich um solche privaten Gegenstände des Arbeitnehmers handelt, die ansonsten der Arbeitgeber hätte zur Verfügung stellen müssen. In Betracht kommen z.B. das private Kfz des Arbeitnehmers, Personalcomputer u.ä., nicht dagegen bürgerliche Kleidung, private Wertsachen, Bargeld usw.</p>
<p id="frg_e415">Zum Nachweis reicht die bloße Behauptung des Arbeitnehmers, der Schaden habe sich anlässlich einer Dienstreise ereignet, nicht aus. Bei Diebstählen ist regelmäßig eine polizeiliche Anzeige erforderlich, die zum Lohnkonto genommen werden sollte. Bei Schäden müssen Unterlagen darüber vorgelegt werden, dass ein Schadensersatzanspruch beim Schädiger nicht durchzusetzen war.</p>
<p id="frg_e417">Der steuerfreie Ersatz ist beschränkt auf die Kosten zur Behebung des Schadens bzw. des fiktiven Buchwerts des gestohlenen oder zerstörten Gegenstandes. Wird der Neuwert oder ein zusätzlicher Betrag z.B. für einen merkantilen Minderwert gezahlt, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. BFH, 30.11.1993 &#8211; VI R 21/92, BStBl II 1994, 257).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e443">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Aufhebung des Aufteilungsverbots</h2>
<p id="frg_e446">Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (BFH, 21.09.2009 &#8211; GrS 1/06). Vgl. auch Stichwort &#8222;Aufteilungsverbot&#8220;.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rückstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten Normen § 249 HGB§ 5 EStGR 5.7 EStR Information Für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:Die Verbindlichkeit kann dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.Sie muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.Sie muss am  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 249 HGB</p>
<p>§ 5 EStG</p>
<p>R 5.7 EStR</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Für die Bildung von <strong>Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten</strong> nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:</p>
<ol>
<li>
<p>Die Verbindlichkeit kann dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.</p>
</li>
<li>
<p>Sie muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.</p>
</li>
<li>
<p>Sie muss am Bilanzstichtag rechtlich oder faktisch entstanden oder wirtschaftlich verursacht sein.</p>
</li>
<li>
<p>Es muss eine wirtschaftliche Belastung vorliegen.</p>
</li>
<li>
<p>Es muss mit einer <a class="doklink" title="R&#xFC;ckstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten - tats&#xE4;chliche Inanspruchnahme" href="/steuerlexiko/3947548">tatsächlichen Inanspruchnahme</a> ernsthaft gerechnet werden.</p>
</li>
<li>
<p>Die künftigen Ausgaben dürfen nicht zu einer Aktivierung führen.</p>
</li>
<li>
<p>Eine eventuelle Abweichung vom Maßgeblichkeitsgrundsatz (Übernahme der Handelsbilanzansätze in die Steuerbilanz) ist zu beachten.</p>
</li>
</ol>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="R&#xFC;ckstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten - tats&#xE4;chliche Inanspruchnahme" href="/steuerlexiko/3947548"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten &#8211; tatsächliche Inanspruchnahme</span></a></p>
</div>
</div>
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		<title>Realsplitting</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Realsplitting Normen § 10 EStG Information Unter dem Begriff Realsplitting ist die Möglichkeit zusammengefasst, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzusetzen, wenn sich dieser im Gegenzug bereit erklärt, den Unterhalt als sonstige Einkünfte zu versteuern. Jährlich können auf Antrag bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Realsplitting</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e56"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e59">§ 10 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e62"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e65">Unter dem Begriff Realsplitting ist die Möglichkeit zusammengefasst, <a class="doklink" title="Ehegattenunterhalt" href="/steuerlexiko/154108">Unterhaltszahlungen</a> an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzusetzen, wenn sich dieser im Gegenzug bereit erklärt, den Unterhalt als sonstige Einkünfte zu versteuern. </p>
<p id="frg_e79">Jährlich können auf Antrag bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr .1 EStG geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich noch um den Betrag der im jeweiligen VZ für die Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.</p>
<p id="frg_e90">Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. </p>
<p id="frg_e95">Der Unterhaltsempfänger muss bei vorheriger (Dauer-)Zustimmung zum Realsplittung die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der in der &#8222;Anlage U&#8220; vorab festgelegten Höchstgrenze versteuern, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsgeber steuerlich nicht voll auswirken, oder der Unterhaltsgeber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Wenn der Unterhaltsgeber für den betroffenen VZ tatsächlich keinen Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt, kann eine Besteuerung unterbleiben. Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrags durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger ist für einen folgenden VZ möglich.</p>
<p id="frg_e103">Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre. Es ist ansonsten anerkannt, dass der Antrag und die Zustimmung i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt. </p>
<p id="frg_e167">Der Unterhaltsleistende ist an einen einmal gestellten Antrag insoweit gebunden, als er diesen nicht zurücknehmen kann. Denn nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG kann der Antrag jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine im Laufe des Jahres widerrufene Zustimmung zum Realsplittung wirkt bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres fort; die Zustimmung entfaltet frühestens ab Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr.</p>
<p id="frg_e170">§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet aber nicht eine betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags. Denn in einer betragsmäßigen Erweiterung eines Antrags kann nicht dessen Rücknahme gesehen werden. Der danach gestellte Antrag auf Erweiterung des Betrags der Unterhaltsleistungen, der als Sonderausgaben abziehbar ist, kann auch noch gestellt werden, nachdem der jeweilige Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden war. Denn der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e135">
<p id="frg_e136">Der geschiedene Ehemann M leistete in 2014 an seine geschiedene Ehefrau F Unterhaltszahlungen in Höhe von 14.000 EUR. M beantragte in der Steuererklärung 2014 im Frühjahr 2015 unter Verwendung der Anlage „U“ den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 EUR als Sonderausgaben. Dem Finanzamt lag eine Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau zum Abzug der Aufwendungen in dieser Höhe vor. Nachdem M festgestellt hat, dass sich auch die über 6.000 EUR hinaus gezahlten Aufwendungen bei ihm noch auswirken können und die Steuerlast der F nicht weiter erhöhen würden, beantragt er mit Schreiben vom 20.09.2015 nunmehr die Berücksichtigung des Höchstbetrags von 13.805 EUR. Er legt dem Finanzamt eine entsprechende Zustimmungserklärung von F vor. Der Steuerbescheid 2014 ist trotz Bestandskraft zu ändern.</p>
</div>
<p id="frg_e141">Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderem Mitgliedstaat der EU, ist der Sonderausgabenabzug allerdings ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger. Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzstaat des Empfängers (z.B. in Österreich) nicht vorgesehen, kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.</p>
<p id="frg_e146">Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige DBA entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e152"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Ehegattensplitting" href="/steuerlexiko/154107"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ehegattensplitting</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Ehegattenunterhalt" href="/steuerlexiko/154108"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ehegattenunterhalt</span></a></p>
</div>
</div>
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		<title>Restnutzungsdauer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/restnutzungsdauer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Restnutzungsdauer Information Die Restnutzungsdauer ist wichtig für die Bemessung von Abschreibungen, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes oder die Bemessungsgrundlage während des Abschreibungszeitraums ändert.Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (z.B. nachträgliche Herstellungskosten) wird die weitere Abschreibung nach der neuen Bemessungsgrundlage und der Restnutzungsdauer berechnet (R 7.4 Abs. 9 EStR). Bei der linearen und der degressiven  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<h1 class="stw_titel">Restnutzungsdauer</h1>
</div>
</div>
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<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Die Restnutzungsdauer ist wichtig für die Bemessung von Abschreibungen, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes oder die Bemessungsgrundlage während des Abschreibungszeitraums ändert.</p>
<p>Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (z.B. nachträgliche Herstellungskosten) wird die weitere Abschreibung nach der neuen Bemessungsgrundlage und der Restnutzungsdauer berechnet (R 7.4 Abs. 9 EStR). Bei der linearen und der degressiven <strong><a class="doklink" title="Geb&#xE4;udeabschreibung" href="/steuerlexiko/154227">Gebäudeabschreibung</a></strong> sind grundsätzlich weiter die bisherigen Abschreibungssätze anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist nur der Fall, dass innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer (nicht der gesetzlich fingierten) keine volle Abschreibung erreicht wird. In diesem Fall ist der Restwert des Gebäudes gleichmäßig auf die tatsächliche Restnutzungsdauer abzuschreiben.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Metallfabrik Knobel hat am 03.01.2001 eine Maschine für 250.000 EUR angeschafft, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrug im Zeitpunkt des Kaufs 10 Jahre. Im Januar 2008 wird die Maschine für 200.000 EUR generalüberholt, sie hat danach noch eine Lebensdauer von ca. 5 Jahren.</p>
<p>Lösung:</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnungsbeispiel f&#xFC;r Abschreibung Maschine"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup>
<col width="76%" />
<col width="24%" /></colgroup>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top">neue Bemessungsgrundlage</td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">275.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top">Abschreibung ab 08 bei einer Restnutzungsdauer von 5 Jahren jährlich: <br />20 % von 275.000 EUR =</td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right"> 55.000 EUR</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top">Anschaffungskosten 01</td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">250.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top">Abschreibung 01-07: 7 x 10 % v. 250.000 EUR</td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">175.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top">Restwert 31.12.07</td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">75.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top">nachträgliche Herstellungskosten 08</td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">200.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:76%" rowspan="1" valign="top"> </td>
<td style="width:24%" rowspan="1" valign="top" align="right">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
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