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	<title>R Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>R Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-ungewisse-verbindlichkeiten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rückstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten Normen § 249 HGB§ 5 EStGR 5.7 EStR Information Für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:Die Verbindlichkeit kann dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.Sie muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.Sie muss am  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 249 HGB</p>
<p>§ 5 EStG</p>
<p>R 5.7 EStR</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Für die Bildung von <strong>Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten</strong> nach § 249 HGB, § 5 EStG und R 5.7 EStR gelten insbesondere folgende allgemeine Voraussetzungen:</p>
<ol>
<li>
<p>Die Verbindlichkeit kann dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sein.</p>
</li>
<li>
<p>Sie muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen.</p>
</li>
<li>
<p>Sie muss am Bilanzstichtag rechtlich oder faktisch entstanden oder wirtschaftlich verursacht sein.</p>
</li>
<li>
<p>Es muss eine wirtschaftliche Belastung vorliegen.</p>
</li>
<li>
<p>Es muss mit einer <a class="doklink" title="R&#xFC;ckstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten - tats&#xE4;chliche Inanspruchnahme" href="/steuerlexiko/3947548">tatsächlichen Inanspruchnahme</a> ernsthaft gerechnet werden.</p>
</li>
<li>
<p>Die künftigen Ausgaben dürfen nicht zu einer Aktivierung führen.</p>
</li>
<li>
<p>Eine eventuelle Abweichung vom Maßgeblichkeitsgrundsatz (Übernahme der Handelsbilanzansätze in die Steuerbilanz) ist zu beachten.</p>
</li>
</ol>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="R&#xFC;ckstellungen - ungewisse Verbindlichkeiten - tats&#xE4;chliche Inanspruchnahme" href="/steuerlexiko/3947548"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten &#8211; tatsächliche Inanspruchnahme</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-ungewisse-verbindlichkeiten/">Rückstellungen &#8211; ungewisse Verbindlichkeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechnung &#8211; Inhalt</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-inhalt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rechnung - Inhalt Normen § 14 Abs. 4 UStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Name und Anschrift des leistenden Unternehmers3.Name und Anschrift des Leistungsempfängers4.Menge und handelsübliche Bezeichnung5.Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung6.Ausstellungsdatum7.Rechnungsnummer8.Entgelt9.Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag10.Steuernummer oder USt-IdNr11.Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen12.Zusätzliche Inhalte in besonderen Fällen12.1Angabe des Steuerschuldners12.2USt-IdNr des Leistungsempfängers12.3Reiseleistungen12.4Differenzbesteuerung12.5Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft12.6Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs13.ZusammenfassungEs werden folgende Angaben in einer ordnungsgemäßen Rechnung verlangt:1.  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<h1 class="stw_titel">Rechnung &#8211; Inhalt</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14 Abs. 4 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Name und Anschrift des leistenden Unternehmers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Name und Anschrift des Leistungsempfängers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Menge und handelsübliche Bezeichnung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Ausstellungsdatum</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Rechnungsnummer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Entgelt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Steuernummer oder USt-IdNr</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Zusätzliche Inhalte in besonderen Fällen</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.1">Angabe des Steuerschuldners</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.2">USt-IdNr des Leistungsempfängers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.3">Reiseleistungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.4">Differenzbesteuerung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.5">Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.6">Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">13.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld13.">Zusammenfassung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Es werden folgende Angaben in einer ordnungsgemäßen Rechnung verlangt:</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Eine <a class="doklink" title="Rechnung" href="/steuerlexiko/154705">Rechnung</a> wird nur umsatzsteuerlich wirksam, wenn sie die geforderten Angaben enthält. Außerdem müssen diese Angaben der Wahrheit entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, verliert der Rechnungsempfänger seinen Vorsteuerabzug, der Rechnungsaussteller muss darüber hinaus die Umsatzsteuer aus der falschen Rechnung zusätzlich zu der für die tatsächlich erbrachte Leistung geschuldeten Umsatzsteuer entrichten.</p>
<p>Die EU hat Einvernehmen über die Richtlinie zur Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der umsatzsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung erzielt. Diese Rechnungsrichtlinie wird mit dem Steueränderungsgesetz 2003 mit Wirkung ab dem <strong>01.01.2004</strong> in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen sind jedoch durch Schreiben des BMF, 19.12.2003 &#8211; IV B 7 &#8211; S 7300 &#8211; 75/03 zum Teil erst <strong>ab dem 01.07.2004</strong> anzuwenden (vgl. Rechnung &#8211; Inhalt &#8211; Übergangsregelung).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers</h2>
<p>An Hand dieser Angabe ist feststellbar, wer den Umsatz getätigt hat und damit die Umsatzsteuer dafür an das Finanzamt abführen muss. Außerdem lässt sich dadurch überprüfen, ob der Leistende zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Enthält die Rechnung einen vom Namen des Firmeninhabers abweichenden Firmenaufdruck, ist sie gleichwohl verwendbar, wenn sich der leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar in Verbindung mit anderen Unterlagen feststellen lässt. Das gilt aber nicht, wenn durch Verwendung eines Scheinnamens der richtige Leistende nicht erkennbar gemacht werden soll.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers</h2>
<p>Durch die Angabe des Leistungsempfängers kann festgestellt werden, ob er mit demjenigen übereinstimmt, der den Vorsteuerabzug geltend macht. Der Aussteller der Rechnung kann sich dabei grundsätzlich auf die erhaltenen Angaben des Kunden verlassen, er muss keine eigenen Ermittlungen an Stellen oder sich über die Identität des Kunden durch Vorlage des Personalausweises versichern. Der Abnehmer ist grundsätzlich mit demjenigen identisch, der zivilrechtlich zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist. Wird die Leistung unmittelbar gegenüber einem Dritten erbracht, bleibt gleichwohl derjenige Leistungsempfänger, der schuldrechtlich Rechte und Pflichten in einem Vertrag eingegangen ist. Der Dritte handelt insoweit nur im Auftrag des Vertragspartners.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Anlässlich einer Personalverkaufsaktion bei einem Computerhersteller, bei der Mitarbeitern Sonderrabatte gewährt werden, ersteht der Architekt P über einen Bekannten, der bei dem Unternehmen arbeitet, einen PC mit einem Preisnachlass von 25 %. Er nimmt das Gerät unmittelbar in Empfang und entrichtet den Kaufpreis.</p>
<p>P ist nicht Leistungsempfänger, da die zivilrechtliche Vereinbarung über den Kauf nur zwischen dem Hersteller und seinem Mitarbeiter getroffen worden ist.</p>
</div>
<p>Bei Eheleuten sollte zur Vermeidung von späteren Schwierigkeiten auf eine saubere Trennung geachtet werden. Sind die Eheleute u.a. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig, kann es im Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen führen, wenn die Rechnung den Zusatz &#8222;GbR&#8220; nicht enthält (BFH, 02.04.1997 &#8211; V B 26/96, BStBl II 1997, 443).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Menge und handelsübliche Bezeichnung</h2>
<p>Sinn dieser Angabe ist es, festzustellen, ob die Leistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen worden sind. Außerdem sind sie für die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht und des anzuwendenden Steuersatzes von Bedeutung. Handelsüblich ist grundsätzlich jede im Geschäftsverkehr übliche Bezeichnung, dabei kann es sich auch um einen Markennamen oder eine Sammelbezeichnung handeln, wenn die Bestimmung des Steuersatzes dadurch eindeutig ermöglicht wird. Pauschale Angaben, z.B. &#8222;Geschenkartikel&#8220;, reichen dagegen nicht aus, da sie eine Gruppe verschiedenster Waren umfassen.</p>
<p>Zulässig ist es dagegen, in besonderen Ausnahmefällen an Stelle der erbrachten Leistung den beim Leistungsempfänger erzielten Erfolg zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Baubranche, wenn für eine Überlassung von Arbeitnehmern, die nicht zulässig wäre, nicht die Abrechnung der Stunden erfolgt, sondern die von den Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten beschrieben werden (BFH, 21.01.1993 &#8211; V R 30/88, BStBl II 1993, 384).<br />Wird in einer Rechnung eine vollständig falsche Bezeichnung der erbrachten Leistung ausgewiesen, ist dies ein Mangel, der im Regelfall nicht zu beheben ist. Beispiele dafür sind die Lieferung eines Fernsehers für private Zwecke, die Rechnung enthält eine Büromaschine, oder die Durchführung von Reparaturarbeiten am privaten Einfamilienhaus, die Rechnung enthält Reparaturarbeiten am Betriebsgebäude.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Zeitpunkt der Lieferung/sonstigen Leistung</h2>
<p>Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt (BFH 17.12.2008 &#8211; XI R 62/07)</p>
<p>Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich aus anderen Dokumenten (z.B. Lieferschein) ergeben, die jedoch in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind, zu bezeichnen sind. Ein Lieferschein ohne Angabe des Leistungszeitpunktes ist nicht ausreichend.</p>
<p>Es reicht aus, wenn der Monat, in dem die Leistung erbracht wurde, bezeichnet wird, um eine Überprüfung der zeitgerechten Versteuerung des Umsatzes und der zeitlichen Zuordnung des Vorsteuerabzugs zu ermöglichen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Ausstellungsdatum</h2>
<p>Das Ausstellungsdatum einer Rechnung muss <strong>ab dem 01.01.2004</strong> als zusätzliche Pflichtangabe in einer Rechnung angegeben werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Rechnungsnummer</h2>
<p>Zur eindeutigen Identifizierung müssen Rechnungen ab dem 01.01.2004 eine vom Rechnungsaussteller vergebene Rechnungsnummer enthalten. Diese Rechnungsnummer kann aus einer oder mehreren Zahlenreihen bestehen und muss <strong>fortlaufend</strong> sein.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Entgelt</h2>
<p>Das Entgelt als auszuweisender Nettobetrag ohne Umsatzsteuer ist für den leistenden Unternehmer Bemessungsgrundlage für seine an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer. Gleichzeitig ergibt sich daraus die Basis für die Berechnung der in der Rechnung außerdem gesondert auszuweisenden Umsatzsteuer.<br /><a class="doklink" title="Rechnung - Steuerausweis" href="/steuerlexiko/462966">Rechnung &#8211; Steuerausweis</a></p>
<p>Für Rechnungen, die <strong>ab dem 01.01.2004</strong> ausgestellt werden, muss das Gesamtentgelt nach Steuersätzen und nach den jeweiligen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselt werden.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Lebensmitteleinzelhändler L will seinen Betrieb aufgeben. Er verkauft an einen bisherigen Konkurrenten einen Teil seines Warenbestandes, seiner Einrichtung und sämtliche Kundenforderungen. Es handelt sich nicht um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.</p>
<p>Die Rechnung muss hinsichtlich des <strong>Entgeltes</strong> wie folgt aussehen:</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="Beispielrechnung"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="19%" span="1" />
<col width="19%" span="1" />
<col width="21%" span="1" />
<col width="22%" span="1" />
<col width="19%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th style="width:19%" rowspan="1">
<p><strong>Bezeichnung</strong></p>
</th>
<th style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Menge</strong></p>
</th>
<th style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Preis netto</strong></p>
</th>
<th style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>Steuersatz</strong></p>
</th>
<th style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p><strong>USt</strong></p>
</th>
</tr>
</thead>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Gesamt</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>47.500</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>4.125</p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Warenregale</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>2</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>1.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>19 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>190</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>elektronische Kassen</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>3</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>1.500</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>19 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>285</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Waren voller Steuersatz</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>lt Anlage</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>10.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>19 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>1.900</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Waren ermäßigter Steuersatz</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>lt Anlage</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>25.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>7 %</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>1.750</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:19%" rowspan="1">
<p>Kundenforderungen</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>lt Anlage</p>
</td>
<td style="width:21%" rowspan="1" align="right">
<p>10.000</p>
</td>
<td style="width:22%" rowspan="1" align="right">
<p>steuerfrei gem.<br />§4 Nr. 8 UStG</p>
</td>
<td style="width:19%" rowspan="1" align="right">
<p>0</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Anzuwendender Steuersatz und Steuerbetrag</h2>
<p>In der Rechnung muss der auf das jeweilige Entgelt anzuwendende Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag <strong>gesondert ausgewiesen</strong> werden (vgl. Beispiel unter Entgelt).</p>
<p>Der gesonderte Steuerausweis ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers (<a class="doklink" title="Rechnung - Steuerausweis" href="/steuerlexiko/462966">Rechnung &#8211; Steuerausweis</a>). Eine Ausnahme gilt für Kleinbetragsrechnungen bis 150 EUR (<a class="doklink" title="Rechnung - Kleinbetrag" href="/steuerlexiko/462991">Rechnung &#8211; Kleinbetrag</a>).</p>
<p>Sollte die Lieferung oder die sonstige Leistung, die in der Rechnung abgerechnet wird, <strong>steuerfrei</strong> sein, so ist &#8211; wie bei Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen &#8211; auf die Steuerbefreiung hinzuweisen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld10.">10. Steuernummer oder USt-IdNr</h2>
<p>Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurden ab 2002 die Pflichtangaben für Rechnungen um die vom Finanzamt erteilte Steuernummer erweitert. Dies soll eine schnellere Überprüfung von geltend gemachten Vorsteuern im Hinblick auf die Existenz des Rechnungsausstellers ermöglichen und ggf. Scheinrechnungen besser erkennen lassen. Die Neuregelung gilt für nach dem 30.06.2002 ausgestellte Rechnungen. Ab dem <strong>01.01.2004</strong> besteht eine Wahlmöglichkeit dahingehend, dass alternativ zur Steuernummer die vom Bundesamt für Finanzen erteilte <a class="doklink" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</a> in der Rechnung angegeben werden kann.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Alle Unternehmer, die eine solche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzen, sollten nur diese in den ausgestellten Rechnungen angeben. Die Angabe der vom Finanzamt erteilten Steuernummer wird allgemein als kritisch angesehen, da möglicherweise Unbefugte Auskünfte beim Finanzamt einholen könnten.</p>
</div>
<p>Die Angabe der Steuernummer bzw. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger. Die bisherige Regelung im Erlass des BMF, dass die Angabe der Steuernummer in der Rechnung <strong>keine Voraussetzung</strong> für den Vorsteuerabzug ist, wird mit der Neuregelung ab 01.01.2004 hinfällig.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld11.">11. Im Voraus vereinbarte Entgeltsminderungen</h2>
<p>Da Vereinbarungen über Entgeltminderungen auch Bestandteil der Rechnung sind, gelten die sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG ergebenden Formerfordernisse auch für diese.</p>
<p>Wenn die Entgeltminderungsvereinbarung in der Rechnung, in der Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, muss diese als gesondertes Dokument schriftlich beim leistenden Unternehmer <strong>und</strong> beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen.</p>
<p>Es ist in diesem Fall erforderlich, dass in der Rechnung die Dokumente bezeichnet werden, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben. Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.</p>
<p>Bei <strong>Rabatt- oder Bonusvereinbarungen</strong> reicht es aus, wenn auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Für eine leichte Nachprüfbarkeit ist allerdings eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich. Um den Erfordernissen des § 31 Abs. 1 UStDV zu genügen, reichen Hinweise wie</p>
<ol>
<li>
<p>&#8222;Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.&#8220;,</p>
</li>
<li>
<p>&#8222;Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.&#8220; ,</p>
</li>
<li>
<p>&#8222;Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.&#8220;</p>
</li>
</ol>
<p>Dies gilt allerdings nur, wenn die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sind. Eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit ist gegeben, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können.</p>
<p>Die Verpflichtung zur Angabe der im Voraus vereinbarten Minderungen des Entgelts bezieht sich nur auf solche Vereinbarungen, die der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer unmittelbar geltend machen kann.</p>
<p>Bei <strong>Skontovereinbarungen</strong> genügt eine Angabe wie z.B. &#8222;3 % Skonto bei Zahlung bis &#8230;&#8230;&#8220; den o.a. Anforderungen. Das Skonto muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld12.">12. Zusätzliche Inhalte in besonderen Fällen</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.1">12.1 Angabe des Steuerschuldners</h3>
<p>Unternehmer, die Leistungen im Sinne des § 13b UStG ausführen, haben in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (<a class="doklink" title="Steuerschuldner - Leistungsempf&#xE4;nger" href="/steuerlexiko/631021">Steuerschuldner &#8211; Leistungsempfänger</a>). Hierzu gehören</p>
<ol>
<li>
<p>Rechnungen über Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungen über Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungen über Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungen über Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.2">12.2 USt-IdNr des Leistungsempfängers</h3>
<p>Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ist zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in der Rechnung anzugeben (vgl. <a class="doklink" title="Rechnung - EU" href="/steuerlexiko/462970">Rechnung &#8211; EU</a>). Das gleich gilt für Rechnungen über bestimmte sonstige Leistungen, wenn der Leistungsempfänger eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.3">12.3 Reiseleistungen</h3>
<p>Wird für Reiseleistungen die Sonderregelung des § 25 UStG in Anspruch genommen (siehe <a class="doklink" title="Reisekosten - &#xDC;bersicht" href="/steuerlexiko/631182">Reiseleistungen &#8211; Überblick</a>), so ist dies in der Rechnung anzugeben.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.4">12.4 Differenzbesteuerung</h3>
<p>Wird auf den Verkauf von bestimmten Gegenständen die Sonderregelung des § 25a UStG (siehe <a class="doklink" title="Differenzbesteuerung" href="/steuerlexiko/154654">Differenzbesteuerung</a>) angewendet, hat der leistende Unternehmer auf die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens hinzuweisen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.5">12.5 Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft</h3>
<p>Wird in einer Rechnung ein sog. <a class="doklink" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675">innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft</a> abgerechnet, ist in der Rechnung auf das Vorliegen eines solchen Geschäftes hinzuweisen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hingewiesen wird. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des leistenden Unternehmers und des Abnehmers sind beide in der Rechnung aufzuführen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld12.6">12.6 Innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs</h3>
<p>Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen eines neuen Fahrzeugs sind in der Rechnung die Angaben im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG wie Art des Fahrzeugs, gefahrene Kilometer bzw. Betriebsstunden und Tag der ersten Inbetriebnahme mit aufzuführen.</p>
<p>Eine tabellarische Darstellung der zusätzlichen Voraussetzungen ist unter <a class="doklink" title="Rechnung - Inhalt - Sonderf&#xE4;lle" href="/steuerlexiko/462949">Rechnung &#8211; Inhalt &#8211; Sonderfälle</a> zu finden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld13.">13. Zusammenfassung</h2>
<p>Grundsätzlich müssen die obigen Angaben in der Rechnung selbst enthalten sein. Hilfsweise können aber auch andere Unterlagen herangezogen werden, wenn diese in der Rechnung bezeichnet sind. Wird in einer Rechnung über mehrere Lieferungen abgerechnet, kann sich die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände aus den Lieferscheinen ergeben, wenn diese in der Rechnung eindeutig z.B. mit Nummer aufgeführt sind.</p>
<p>Siehe auch BMF, 29.01.2004 &#8211; IV B 7 &#8211; S 7280 &#8211; 19/04.</p>
</div>
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		<title>Realsplitting</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Realsplitting Normen § 10 EStG Information Unter dem Begriff Realsplitting ist die Möglichkeit zusammengefasst, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzusetzen, wenn sich dieser im Gegenzug bereit erklärt, den Unterhalt als sonstige Einkünfte zu versteuern. Jährlich können auf Antrag bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Realsplitting</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e56"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e59">§ 10 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e62"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e65">Unter dem Begriff Realsplitting ist die Möglichkeit zusammengefasst, <a class="doklink" title="Ehegattenunterhalt" href="/steuerlexiko/154108">Unterhaltszahlungen</a> an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzusetzen, wenn sich dieser im Gegenzug bereit erklärt, den Unterhalt als sonstige Einkünfte zu versteuern. </p>
<p id="frg_e79">Jährlich können auf Antrag bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr .1 EStG geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich noch um den Betrag der im jeweiligen VZ für die Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.</p>
<p id="frg_e90">Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. </p>
<p id="frg_e95">Der Unterhaltsempfänger muss bei vorheriger (Dauer-)Zustimmung zum Realsplittung die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der in der &#8222;Anlage U&#8220; vorab festgelegten Höchstgrenze versteuern, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsgeber steuerlich nicht voll auswirken, oder der Unterhaltsgeber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Wenn der Unterhaltsgeber für den betroffenen VZ tatsächlich keinen Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt, kann eine Besteuerung unterbleiben. Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrags durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger ist für einen folgenden VZ möglich.</p>
<p id="frg_e103">Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre. Es ist ansonsten anerkannt, dass der Antrag und die Zustimmung i.S.d. § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt. </p>
<p id="frg_e167">Der Unterhaltsleistende ist an einen einmal gestellten Antrag insoweit gebunden, als er diesen nicht zurücknehmen kann. Denn nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG kann der Antrag jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine im Laufe des Jahres widerrufene Zustimmung zum Realsplittung wirkt bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres fort; die Zustimmung entfaltet frühestens ab Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr.</p>
<p id="frg_e170">§ 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet aber nicht eine betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags. Denn in einer betragsmäßigen Erweiterung eines Antrags kann nicht dessen Rücknahme gesehen werden. Der danach gestellte Antrag auf Erweiterung des Betrags der Unterhaltsleistungen, der als Sonderausgaben abziehbar ist, kann auch noch gestellt werden, nachdem der jeweilige Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden war. Denn der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e135">
<p id="frg_e136">Der geschiedene Ehemann M leistete in 2014 an seine geschiedene Ehefrau F Unterhaltszahlungen in Höhe von 14.000 EUR. M beantragte in der Steuererklärung 2014 im Frühjahr 2015 unter Verwendung der Anlage „U“ den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 EUR als Sonderausgaben. Dem Finanzamt lag eine Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau zum Abzug der Aufwendungen in dieser Höhe vor. Nachdem M festgestellt hat, dass sich auch die über 6.000 EUR hinaus gezahlten Aufwendungen bei ihm noch auswirken können und die Steuerlast der F nicht weiter erhöhen würden, beantragt er mit Schreiben vom 20.09.2015 nunmehr die Berücksichtigung des Höchstbetrags von 13.805 EUR. Er legt dem Finanzamt eine entsprechende Zustimmungserklärung von F vor. Der Steuerbescheid 2014 ist trotz Bestandskraft zu ändern.</p>
</div>
<p id="frg_e141">Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderem Mitgliedstaat der EU, ist der Sonderausgabenabzug allerdings ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger. Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzstaat des Empfängers (z.B. in Österreich) nicht vorgesehen, kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.</p>
<p id="frg_e146">Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige DBA entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e152"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Ehegattensplitting" href="/steuerlexiko/154107"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ehegattensplitting</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Ehegattenunterhalt" href="/steuerlexiko/154108"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ehegattenunterhalt</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Raucherentwöhnungskur</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/raucherentwoehnungskur-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Raucherentwöhnungskur Information Mit Urteil vom 24.06.2004 - 2 K 3877/02, EFG 2004, 1622, hat das FG Köln die Kosten, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Raucherentwöhnung aufgewendet hatte, als steuerpflichtigen Arbeitslohn beurteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Kosten der Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Raucherentwöhnungskur</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Mit Urteil vom 24.06.2004 &#8211; 2 K 3877/02, EFG 2004, 1622, hat das FG Köln die Kosten, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Raucherentwöhnung aufgewendet hatte, als steuerpflichtigen <a class="doklink" title="Arbeitslohn" href="/steuerlexiko/153948">Arbeitslohn</a> beurteilt. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übernahme von Kosten der Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber wie folgt entschieden:</p>
<ol>
<li>
<p>Zuschüsse des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu den Kosten von Raucherentwöhnungskursen erfolgen nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.</p>
</li>
<li>
<p>Zuschüsse zu Raucherentwöhnungskursen, die aus öffentlichen Kassen geleistet werden, sind keine steuerfreien <a class="doklink" title="Beihilfen" href="/steuerlexiko/154020">Beihilfen</a> i. S. des § 3 Nr. 11 EStG.</p>
</li>
</ol>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Das o.g. Urteil läuft quasi ins Leere. Die Übernahme von Kosten der Raucherentwöhnung durch den Arbeitgeber führt grundsätzlich zur Steuerbefreiung. Gem. § 3 Nr. 34 EStG werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bzw. zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen, von der Lohnsteuer und damit im Ergebnis auch von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, soweit sie den Betrag von 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention &#8222;Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen &#8230;&#8220; genannt sind.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechnung &#8211; Anzahlung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-anzahlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rechnung - Anzahlung Normen § 14 Abs. 5 UStG Information Häufig werden von Kunden Anzahlungen oder Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen gefordert. Diese Beträge sind bei Zahlung durch den Kunden seitens des Unternehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch über diese Forderungen kann der Unternehmer durch eine entsprechende  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Rechnung &#8211; Anzahlung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14 Abs. 5 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Häufig werden von Kunden Anzahlungen oder Vorauszahlungen auf noch zu erbringende Leistungen gefordert. Diese Beträge sind bei Zahlung durch den Kunden seitens des Unternehmers der <a class="doklink" title="Mindest-Ist-Besteuerung" href="/steuerlexiko/4595234">Umsatzsteuer</a> zu unterwerfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch über diese Forderungen kann der Unternehmer durch eine entsprechende Rechnung gegenüber seinem Kunden abrechnen, um diesem den Vorsteuerabzug aus dem gezahlten Betrag zu ermöglichen. Wichtig ist dabei, dass aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, dass es sich um eine Vorausrechnung handelt. Dies lässt sich in der Praxis ohne Schwierigkeiten durch Angabe eines in der Zukunft liegenden Zeitpunkts der Leistung sicherstellen.</p>
<p>Eine Besteuerung aufgrund dieser Rechnung tritt für alle Unternehmer erst im Zeitpunkt der Zahlung ein. Insoweit decken sich Besteuerung und der Anspruch auf Vorsteuerabzug, der in diesen Fällen auch erst bei Zahlung entsteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorauszahlung bereits den vollen Preis der Leistung umfasst oder nur eine Teilzahlung angefordert wird. Wird die Vorauszahlung endgültig nicht geleistet, entsteht für den die Rechnung ausstellenden Unternehmer ausnahmsweise keine Steuer wegen unberechtigten Steuerausweises (§ 14 Abs. 3 UStG).<br /><a class="doklink" title="Unberechtigter Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154763">Unberechtigter Steuerausweis</a></p>
<p>Zahlt der Kunde nur einen Teil der geforderten Vorauszahlung, entsteht auch nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages Umsatzsteuer beim Unternehmer. Eine Berichtigung der Rechnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.</p>
<p>Schwierigkeiten treten in der Praxis häufig bei Erstellung der <strong>Schlussrechnung</strong> auf. In dieser sind die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, soweit in früheren Vorausrechnungen entsprechende Steuerbeträge offen ausgewiesen worden sind. Die Form dieser Abgrenzung ist dem Unternehmer grundsätzlich freigestellt. Die verschiedenen Möglichkeiten sollen anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden:</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Erstellung eines Bürogebäudes in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2008, Fertigstellung und Übergabe 28.02.2008. Baukosten 2.000.000 EUR netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, Vorauszahlungen am 01.03.2007, 01.07.2007, 01.10.2007 jeweils 25 % der Gesamtsumme, am 01.01.2008 10 %, Restzahlung bei Übergabe. Zu jeder Anzahlung wird eine entsprechende Rechnung erstellt. Die Schlussrechnung kann wie folgt erstellt werden.</p>
<p><strong>Möglichkeit 1</strong></p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnung des gesamtbetrages"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="36%" span="1" />
<col width="39%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:36%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gesamtbetrag</p>
</td>
<td style="width:39%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.380.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:36%" rowspan="1" valign="top">
<p>Nettobetrag</p>
</td>
<td style="width:39%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.000.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:36%" rowspan="1" valign="top">
<p>Umsatzsteuer</p>
</td>
<td style="width:39%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>380.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:36%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:39%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>geleistete Anzahlungen</p>
<table id="frg_tb2" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="M&#xF6;glichkeit 1"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>Datum</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>Netto</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>19 % USt</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>Summe</p>
</th>
</tr>
</thead>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p><strong>Summe</strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>1.700.000 EUR </strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>323.000 EUR </strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>2.023.000 EUR </strong></p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.03.2007</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>500.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>95.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>595.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.07.2007</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>500.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>95.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>595.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.10.2007</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>500.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>95.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>595.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.01.2008</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>200.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>38.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>238.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p> &#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p> &#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p> &#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Möglichkeit 2</strong></p>
<table id="frg_tb3" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="M&#xF6;glichkeit 2"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>Netto</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>19 % USt</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>Summe</p>
</th>
</tr>
</thead>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p><strong>Restzahlung</strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>300.000 EUR </strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>57.000 EUR </strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>357.000 EUR </strong></p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bürogebäude</p>
</th>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.000.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>380.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.380.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="4" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="4" rowspan="1" valign="top">
<p>abzüglich geleistete Anzahlungen:</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="4" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.03.2007</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>500.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>95.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>595.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.07.2007</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>500.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>95.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>595.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.10.2007</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>500.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>95.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>595.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>01.01.2008</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>200.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>38.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>238.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Möglichkeit 3</strong></p>
<table id="frg_tb4" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="M&#xF6;glichkeit 3"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<thead>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>Netto</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>19 % USt</p>
</th>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p>Summe</p>
</th>
</tr>
</thead>
<tfoot>
<tr>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p><strong>Restzahlung</strong></p>
</th>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>300.000 EUR </strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>57.000 EUR </strong></p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>357.000 EUR </strong></p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>Bürogebäude</p>
</th>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.000.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>380.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.380.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="4" rowspan="1" valign="top">
<p>abzüglich geleistete Anzahlungen am 01.03.07, 01.07.07, 01.10.07, 01.01.08:</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<th style="width:25%" rowspan="1" valign="top">
<p>insgesamt</p>
</th>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>1.700.000 EUR</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>323.000 EUR </p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.023.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr valign="top">
<td style="width:25%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Möglichkeit 4</strong></p>
<table id="frg_tb5" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="M&#xF6;glichkeit 4"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="34%" span="1" />
<col width="40%" span="1" />
<col width="13%" span="1" />
<col width="13%" span="1" /></colgroup>
<tfoot>
<tr>
<td style="width:74%" colspan="2" rowspan="1" valign="top">
<p>Restzahlung</p>
</td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>357.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" colspan="2" rowspan="1" valign="top">
<p>darin enthaltene Umsatzsteuer</p>
</td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>57.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" colspan="2" rowspan="1" valign="top">
<p>in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer</p>
</td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>323.000 EUR </p>
</td>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr valign="top">
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:40%" rowspan="1" valign="top">
<p>Nettobetrag</p>
</td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.000.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:40%" rowspan="1" valign="top">
<p>Umsatzsteuer</p>
</td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>380.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:40%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:40%" rowspan="1" valign="top">
<p>Gesamtbetrag</p>
</td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.380.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:40%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:26%" colspan="2" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:87%" colspan="3" rowspan="1" valign="top">
<p>abzüglich geleistete Anzahlungen am 01.03.07, 01.07.07, 01.10.07, 01.01.08:</p>
</td>
<td style="width:13%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>1.972.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" colspan="4" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Möglichkeit 5</strong></p>
<table id="frg_tb6" border="1" width="80%" class="doc_table" summary="M&#xF6;glichkeit 5"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="74%" span="1" />
<col width="26%" span="1" /></colgroup>
<tfoot>
<tr>
<th style="width:74%" rowspan="1" valign="top">
<p><strong>Summe</strong></p>
</th>
<th style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p><strong>357.000 EUR </strong></p>
</th>
</tr>
</tfoot>
<tbody>
<tr>
<td style="width:74%" rowspan="1" valign="top">
<p>Nettobetrag</p>
</td>
<td style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>2.000.000 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" rowspan="1" valign="top">
<p>abzüglich Anzahlungen netto</p>
</td>
<td style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>1.700.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" rowspan="1" valign="top">
<p>Restzahlung</p>
</td>
<td style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>300.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" rowspan="1" valign="top">
<p>19 % Umsatzsteuer</p>
</td>
<td style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>57.000 EUR </p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:74%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:26%" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Möglichkeit 6</strong></p>
<p>Der Bauunternehmer stellt eine Rechnung im Januar 2007 über den Gesamtbetrag der Baukosten und die anfallende Umsatzsteuer aus. Rechnungen über Anzahlungen oder eine Schlussrechnung ergehen nicht mehr.</p>
<p><strong>Möglichkeit 7</strong></p>
<p>Die erhaltenen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer werden in einer Anlage zur Rechnung einzeln dargestellt, allerdings muss auf diese Anlage in der Rechnung hingewiesen werden.</p>
<p>Unabhängig von der jeweiligen Gestaltung der Rechnungen ergibt sich für die Beteiligten in allen Fällen das gleiche Ergebnis hinsichtlich der zeitlichen Versteuerung der Umsätze und des Vorsteuerabzugs.</p>
<p>Unterbleibt in der Schlussrechnung der Ausweis der erhaltenen Anzahlungen ganz oder teilweise, obwohl für diese ebenfalls Rechnungen ausgestellt worden sind, schuldet der Rechnungsaussteller den Teil der Umsatzsteuer, der bereits in früheren Rechnungen ausgewiesen wurde und nicht abgesetzt worden ist, nach § 14 Abs. 2 UStG. Der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers erhöht sich dadurch aber nicht, er bleibt nur auf die Höhe der Umsatzsteuer aus der Restzahlung begrenzt.<br /><a class="doklink" title="Unrichtiger Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154764">Unrichtiger Steuerausweis</a></p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Wird ein solcher Sachverhalt erst später durch eine Umsatzsteuersonderprüfung oder Betriebsprüfung entdeckt, werden grundsätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fällig, eine zulässige Rechnungsberichtigung ist nicht mit Wirkung für die Vergangenheit möglich.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Mindest-Ist-Besteuerung" href="/steuerlexiko/4595234"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Mindest-Ist-Besteuerung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Unberechtigter Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154763"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Unberechtigter Steuerausweis</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Unrichtiger Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154764"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Unrichtiger Steuerausweis</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-anzahlung/">Rechnung &#8211; Anzahlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-anzahlung/feed/</wfw:commentRss>
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			</item>
		<item>
		<title>Reichensteuer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reichensteuer/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reichensteuer/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/reichensteuer/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Reichensteuer Normen §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG Information Der Höchststeuersatz wurde gem. §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 EUR / 501.462 EUR (ledig/verheiratet) auf 45 % angehoben ("Reichensteuer"). Wegen der vorgenommenen Tarifentlastungen erhöhen sich ab 2016 die Grenzbeträge auf 254.447 EUR bzw. 508.894 EUR.Beispiel:Der ledige  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Reichensteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e40"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e43">§32a Abs. 1 Nr. 5 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e46"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e49">Der Höchststeuersatz wurde gem. §32a Abs. 1 Nr. 5 EStG für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 EUR / 501.462 EUR (ledig/verheiratet) auf 45 % angehoben (&#8222;Reichensteuer&#8220;). Wegen der vorgenommenen Tarifentlastungen erhöhen sich <strong>ab 2016</strong> die Grenzbeträge auf <strong>254.447 EUR</strong> bzw. <strong>508.894 EUR</strong>.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e63">
<p id="frg_e64">Der ledige Geschäftsführer erzielt in 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR. Die 250.731 EUR übersteigenden Einkünfte betragen 300.000 EUR &#8211; 250.731 EUR = 49.269 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 49.269 EUR = 1.478,07 EUR.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e68"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuersatz - ESt" href="/steuerlexiko/154519"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; ESt</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reichensteuer/">Reichensteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reverse-Charge-Verfahren</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reverse-charge-verfahren/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reverse-charge-verfahren/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/reverse-charge-verfahren/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Reverse-Charge-Verfahren Normen § 13b UStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Bestrebungen in Deutschland3.Umsetzungsmöglichkeiten4.Meinung der Europäischen Kommission5.Entscheidung des Europäischen Rates1. AllgemeinesDas Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Verlagerung der Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. In dessen Person fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt. Ziel dieses Modells ist in erster Linie eine Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.2. Bestrebungen in  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reverse-charge-verfahren/">Reverse-Charge-Verfahren</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Reverse-Charge-Verfahren</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 13b UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Bestrebungen in Deutschland</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Umsetzungsmöglichkeiten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Meinung der Europäischen Kommission</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Entscheidung des Europäischen Rates</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die <strong>Verlagerung der Umsatzsteuerschuld</strong> vom leistenden Unternehmer auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. In dessen Person fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen und saldieren sich direkt. Ziel dieses Modells ist in erster Linie eine Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Bestrebungen in Deutschland</h2>
<p>Zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug, aber auch von insolvenzbedingten Umsatzsteuerausfällen beabsichtigte das Bundesfinanzministerium für Deutschland eine Änderung des heute gültigen Umsatzsteuersystems. Durch eine Einführung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens sollte bei Leistungen <strong>im zwischenunternehmerischen Bereich</strong> (oberhalb einer Bagatellgrenze von 5.000 EUR) die Umsatzsteuerschuld grundsätzlich vom leistenden Unternehmer <strong>auf den Leistungsempfänger verlagert </strong>werden. Steuerschuld und Vorsteuerabzugsberechtigung wären dann in der Person des Leistungsempfängers zusammen gefallen und hätten sich saldieren. Deshalb wären zwischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern keine Geldflüsse im Hinblick auf die Umsatzsteuer mehr aufgetreten.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Unternehmer A in Münster betreibt einen Handel mit Lastkraftwagen. Er verkauft an den Bauunternehmer B in Osnabrück einen neuen LKW für 100.000 EUR + 19.000 EUR = 119.000 EUR. Dieser LKW wird ausschließlich für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet.</p>
<p>a) Lösung im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens:</p>
<p>Die Steuerschuld für den Umsatz wird auf den Käufer B verlagert. Dieser hat in seiner Umsatzsteuererklärung den Umsatz mit 100.000 EUR zu erklären. Es entsteht eine Umsatzsteuerschuld in Höhe von 19.000 EUR. Gleichzeitig hat B einen Vorsteueranspruch von 19.000 EUR, sodass die Steuerschuld aus diesem Geschäft bei B genau 0 EUR beträgt. B muss lediglich 100.000 EUR an A zahlen.</p>
<p>b) Lösung nach derzeitigem Verfahren:</p>
<p>A hat den Umsatz von 100.000 EUR zu versteuern und muss aus diesem Geschäft 19.000 EUR an sein Finanzamt in Münster abführen. B hat einen Vorsteueranspruch aus dem Kauf in Höhe von 19.000 EUR und kann diesen bei seinem Finanzamt in Osnabrück geltend machen. B muss 119.000 EUR an A zahlen.</p>
</div>
<p>Für alle anderen Leistungsempfänger (insbesondere für private Endverbraucher) und auch für Leistungen unterhalb der Bagatellgrenze wäre die heute geltende Regelung der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers bestehen geblieben.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Umsetzungsmöglichkeiten</h2>
<p>Da das europäische Mehrwertsteuersystem weitgehend harmonisiert ist, kann Deutschland aber über eine solche Systemmodifikation nicht allein entscheiden. Es benötigt das Einvernehmen von allen EU-Mitgliedstaaten. Das Initiativrecht für eine Änderung kommt hierbei der Europäischen Kommission zu.</p>
<p>Für einzelne Bereiche ist europarechtlich schon heute ein Übergang der Steuerschuldnerschaft in Form nationaler Sonderregelungen möglich. Hiervon macht Deutschland durch die in § 13b UStG geregelten Fälle Gebrauch, vgl. <a class="doklink" title="Steuerschuldner - Leistungsempf&#xE4;nger" href="/steuerlexiko/631021">Steuerschuldner &#8211; Leistungsempfänger</a>.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Meinung der Europäischen Kommission</h2>
<p>Die Europäische Kommission hat sich in ihrer Mitteilung KOM(2008) 109 zur allgemeinen Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für alle Mitgliedstaaten geäußert. Sie hat folgende Grundsätze dargelegt:</p>
<ul>
<li>
<p>Ein allgemeines System zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft wäre ein neues Konzept, das sowohl positive als auch negative Folgen haben könnte.</p>
</li>
<li>
<p>Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft würde die Festlegung eines zweiten Systems auf EU-Ebene erforderlich machen und sich damit negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken.</p>
</li>
<li>
<p>Es würde sowohl die Harmonisierung als auch die Möglichkeiten für eine weitere Verbesserung des MwSt-Systems beeinträchtigen.</p>
</li>
<li>
<p>Die allgemeine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft würde die Kosten für die Unternehmen erhöhen und wesentlich zur Entstehung neuer Betrugsarten innerhalb der EU beitragen.</p>
</li>
<li>
<p>Ein allgemeines System zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft sollte nach Ansicht der Kommission entweder EU-weit zwingend sein oder das Konzept sollte komplett aufgegeben werden.</p>
</li>
<li>
<p>Es wird die Durchführung eines Pilotprojektes in einem EU-Staat vorgeschlagen.</p>
</li>
</ul>
<p>Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ist ein Konzept, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann und auch nicht ausgeschlossen werden sollte, weil es unbestreitbare Vorteile bietet. Da es sich aber um ein System handelt, das sich grundlegend vom jetzigen System unterscheidet, könnte es niemals optional nur in einzelnen EU-Staaten eingeführt werden, ohne das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes insgesamt zu beeinträchtigen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Entscheidung des Europäischen Rates</h2>
<p>Bis heute hat der Rat der Europäischen Kommission noch nicht Stellung dazu genommen, ob ein Pilotprojekt über die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in einem Mitgliedstaat, der sich freiwillig bereit erklärt (vorgesehen ist Österreich), wünschenswert sei. Erst nach einer Entscheidung des Europäischen Rates kann abgesehen werden, ob diese Änderung des Steuersystems weiter verfolgt wird oder nicht.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerschuldner - Leistungsempf&#xE4;nger" href="/steuerlexiko/631021"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerschuldner &#8211; Leistungsempfänger</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechnung &#8211; Steuerausweis</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rechnung-steuerausweis/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rechnung - Steuerausweis Normen § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG Information Eine Rechnung ist umsatzsteuerlich nur von Bedeutung, wenn in ihr die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Nur dieser offene Ausweis berechtigt den Rechnungsempfänger dazu, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird außerdem der Rechnungsaussteller dadurch verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, soweit er sie nicht  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Rechnung &#8211; Steuerausweis</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Eine Rechnung ist umsatzsteuerlich nur von Bedeutung, wenn in ihr die Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird. Nur dieser offene Ausweis berechtigt den Rechnungsempfänger dazu, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wird außerdem der Rechnungsaussteller dadurch verpflichtet, die Umsatzsteuer abzuführen, soweit er sie nicht bereits wegen der erbrachten Leistung schuldet. Diese zusätzliche Bedeutung für den Rechnungsaussteller entfaltet nur ihre Wirkung, wenn er grundsätzlich keine Umsatzsteuer entrichten müsste, sei es, weil er kein Unternehmer ist oder weil er keine Leistung erbracht hat oder weil der Umsatz steuerfrei ist.<br />(<strong><a class="doklink" title="Unrichtiger Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154764">Unrichtiger Steuerausweis</a></strong>, <strong><a class="doklink" title="Unberechtigter Steuerausweis" href="/steuerlexiko/154763">Unberechtigter Steuerausweis</a></strong>)</p>
<p>Offen ausgewiesen ist die Umsatzsteuer nur dann, wenn in der Rechnung der <strong>Steuerbetrag</strong> enthalten ist und als solcher bezeichnet wird. Die Angabe des Steuersatzes ist bei Rechnungen ab dem 01.07.2004 ebenfalls erforderlich. Bei Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind die Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Bei maschinenerstellten Rechnungen, die die Umsatzsteuer automatisch ermitteln, kann die Steuer in einem Betrag ausgewiesen werden, wenn für jeden einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Allein der Satz &#8222;Rechnungsbetrag enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer&#8220; oder die Ergänzung &#8222;zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer&#8220; reicht als offener Umsatzsteuerausweis nicht. Hier muss der tatsächlich entstehende Betrag an Umsatzsteuer zusätzlich in der Rechnung auftauchen. Insbesondere ist es nicht zulässig, wenn eine entsprechende Korrektur durch den Rechnungsempfänger vorgenommen wird, diese Korrekturen obliegen ausschließlich dem Aussteller der Rechnung (BFH, 27.09.1979 &#8211; V R 78/73).</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 1</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Rechnung</p>
<p>1 Computer: netto 1.000 EUR, brutto 1.190 EUR</p>
<p>Im Rechnungsbetrag sind 190 EUR Umsatzsteuer enthalten.</p>
<p>Die Umsatzsteuer ist offen ausgewiesen.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel 2</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Rechnung</p>
<p>1 Computer: netto 1.000 EUR, brutto 1.190EUR</p>
<p>Im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten.</p>
<p>Die Umsatzsteuer ist <strong>nicht</strong> offen ausgewiesen.</p>
</div>
<p>Eine Ausnahme von diesen Regelungen gibt es für Rechnungen über Beträge unter 150 EUR sowie für Fahrausweise.<br />(<strong><a class="doklink" title="Rechnung - Kleinbetrag" href="/steuerlexiko/462991">Rechnung &#8211; Kleinbetrag</a></strong>)</p>
<p>Wird eine Rechnung über eine Leistung ausgestellt, für die der Unternehmer eine höhere Umsatzsteuer schuldet, als sich aus dem geforderten Entgelt ergibt, kann er diese höhere Bemessungsgrundlage und die darauf entfallende Steuer gesondert ausweisen. Dies kann in Fällen zutreffen, in denen die <strong><a class="doklink" title="Mindestbemessungsgrundlage" href="/steuerlexiko/154698">Mindestbemessungsgrundlage</a></strong> zur Anwendung kommt, also an nahe stehende Personen Leistungen zu einem nicht angemessenen Entgelt erbracht werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reihengeschäft</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reihengeschaeft/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Reihengeschäft Normen § 3 Abs. 6 Satz 5 UStGAbschnitt 3.14 UStAE Information Seit Einführung des Binnenmarktes ist die Behandlung von Reihengeschäften innerhalb der EG zu einem Problem geworden, da die deutsche Behandlung dieser Geschäfte von der Bewertung in anderen Mitgliedstaaten abwich. Dies führte dazu, dass eine Lieferung u.U. sowohl in Deutschland als auch in einem  [...]</p>
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<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Reihengeschäft</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG</p>
<p>Abschnitt 3.14 UStAE </p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Seit Einführung des Binnenmarktes ist die Behandlung von Reihengeschäften innerhalb der EG zu einem Problem geworden, da die deutsche Behandlung dieser Geschäfte von der Bewertung in anderen Mitgliedstaaten abwich. Dies führte dazu, dass eine Lieferung u.U. sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Staat der Umsatzsteuer zu unterwerfen war. Zur Lösung dieser Schwierigkeit wurde die deutsche Rechtsauffassung ab dem 01.01.1997 ersatzlos gestrichen und entsprechend der Behandlung in den anderen Mitgliedstaaten neu geregelt. Eine Sonderregelung wurde für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft in § 25b UStG zusätzlich eingefügt.</p>
<p>Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllen, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Einzelhändler B in Bochum bestellt bei seinem Großhändler G in Frankfurt Ware. Da G diese Ware nicht auf Lager hat, wendet er sich an den Hersteller H in München. Die Ware wird direkt von München nach Bochum befördert.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Solange alle Unternehmer im Inland tätig sind, ergeben sich bei dieser Abwicklung keine wesentlichen Probleme, alle Lieferungen unterliegen der Umsatzsteuer. Anders sieht es aus, wenn die Beteiligten in verschiedenen EG-Staaten oder in Drittstaaten ansässig sind. Handelt es sich um drei Unternehmer, die aus drei EG-Mitgliedstaaten kommen und wird die Ware von einem EG-Mitgliedstaat in einen anderen bewegt, liegt ein Fall des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vor. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, weil z.B. mehr als drei Unternehmer beteiligt sind oder sie nur aus zwei Mitgliedstaaten kommen, greift die Sonderregelung des § 25b UStG nicht ein.</p>
</div>
<p>Allen Reihengeschäften ist gemeinsam, dass die tatsächliche Warenbewegung nur einer Lieferung zugeordnet wird, der so genannten bewegten Lieferung. Alle vorausgehenden oder folgenden Lieferungen sind ruhende Lieferungen. Diese Zuordnung ist entscheidend für die Bestimmung des Orts der Lieferung.</p>
<p>Eine Warenbewegung wird einer Lieferung nach folgenden Grundsätzen zugeordnet:</p>
<ul>
<li>
<p>Befördert oder versendet der erste Unternehmer in der Reihe wird die Warenbewegung seiner Lieferung zugerechnet, sie ist die bewegte Lieferung, alle folgenden Lieferungen sind unbewegt;</p>
</li>
<li>
<p>Befördert oder versendet der letzte Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugerechnet, alle vorausgehenden Lieferungen sind unbewegt;</p>
</li>
<li>
<p>Befördert oder versendet ein Unternehmer in der Reihe, wird die Warenbewegung der Lieferung an ihn zugerechnet, es sei denn, er weist nach, dass er nicht als Abnehmer sondern als Lieferer tätig geworden ist. Vorausgehende und folgende Lieferungen sind unbewegt. Die Ortsbestimmung bei bewegten Lieferungen bleibt unverändert. Der Ort ist der, an dem sich die Ware zu Beginn der Beförderung oder Versendung befindet. Unbewegte Lieferungen, die der bewegten Lieferung vorangehen, werden dort ausgeführt, wo der Beginn der Beförderung oder Versendung ist. Unbewegte Lieferungen, die der bewegten Lieferung folgen, werden dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet.</p>
</li>
</ul>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Sachverhalt siehe oben</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Befördert oder versendet H die Ware nach Bochum, ist die Lieferung von H an G die bewegte Lieferung, Ort der Lieferung ist München. Die Lieferung des G an B erfolgt in Bochum.</p>
<p>Befördert oder versendet B die Ware, ist Ort der Lieferung für beide Lieferungen München, da die Lieferung des G an B bewegt ist und die Lieferung H an G dieser Lieferung vorausgeht.</p>
<p>Befördert oder versendet G die Ware, gilt die Vermutung, dass die Lieferung H an G bewegt ist. G kann aber durch entsprechende Aufzeichnungen oder Belege nachweisen, dass eine andere Zurechnung vorzunehmen ist. Dazu können insbesondere die Lieferbedingungen (z.B. Kauf &#8222;ab Werk&#8220;, Lieferung &#8222;frei Haus&#8220;) maßgebend sein. Die Auswirkungen dieser Regelung ergeben sich aus folgendem</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>F in Paris bestellt bei G in Frankfurt Waren, die dieser von H in München bezieht. G lässt die Ware durch einen Spediteur von München nach Paris versenden.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Nach der Vermutung ist die Lieferung des H an G die bewegte Lieferung, die dann eine innergemeinschaftliche Lieferung darstellt. Die Lieferung des H ist steuerfrei, wenn G mit seiner französischen USt-IdNr. auftritt. G muss in Frankreich den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern, seine Lieferung an F ist in Frankreich erfolgt und unterliegt der französischen Umsatzsteuer. G hat somit erhebliche Mehrarbeit, insbesondere muss er in Frankreich einen Fiskalvertreter beauftragen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können.</p>
<p>Kann G nachweisen, dass die Versendung seiner Lieferung an den P zuzurechnen ist, wird die Abwicklung für ihn wesentlich einfacher. Die Lieferung des H an G ist in Deutschland erfolgt und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer mit <a class="doklink" title="Vorsteuerabzug" href="/steuerlexiko/154780">Vorsteuerabzug</a> bei G. Die Lieferung an den P stellt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung dar, der Erwerb ist durch den P in Frankreich zu versteuern. G hat keinerlei Kontakt mit den französschen Finanzbehörden.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>G bestellt Waren bei F in Paris für seinen Kunden H in München, ein Spediteur bringt die Ware im Auftrag des G direkt von Paris nach München.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>In diesem Fall sollte G nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, die bestehende Vermutung zu entkräften. Im Regelfall ist die Lieferung des F an G die bewegte Lieferung, sie erfüllt die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferung, G muss in Deutschland den Erwerb besteuern. Die anschließende Lieferung des G an H erfolgt in München und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei H. Würde die Warenbewegung der Lieferung des G an H zugerechnet, weil G durch entsprechende Unterlagen diesen Bezug nachweist, ist die erste Lieferung in Frankreich unbewegt. P rechnet mit französischer Umsatzsteuer ab. G muss sich wiederum in Frankreich registrieren lassen, ihm wird die französische Umsatzsteuer auf Antrag erstattet, außerdem erbringt er dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an H, die Erwerbsbesteuerung ist von H vorzunehmen.</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Aus den unterschiedlichen Lösungen der beiden Beispielsfälle ist zu ersehen, dass es bei Reihengeschäften darauf ankommt, die richtigen Entscheidungen bereits vor der Durchführung der eigentlichen Warenbewegung zu treffen, um späteren unnötigen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten zu vermeiden. Sinnvoll ist es im Regelfall, die Warenbewegung der Lieferung zuzuordnen, die zwischen Lieferer und Abnehmer in den beteiligten Mitgliedstaaten erfolgt. Soweit dies in Ausnahmefällen nicht möglich ist, sollten die beteiligten Unternehmer, wenn es die Zeit erlaubt, sich im Vorfeld über die steuerliche Behandlung verständigen.</p>
</div>
<p>Sind an einem Reihengeschäft zusätzlich Unternehmer aus Drittstaaten beteiligt, kann die steuerliche Abwicklung zu weiteren Schwierigkeiten führen.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>G in Frankfurt bestellt Ware bei dem Schweizer Händler S, der muss die Ware beim deutschen Hersteller H in München beschaffen, die Ware wird direkt von München nach Frankfurt transportiert.</p>
<p>Unabhängig davon, wer die Ware befördern oder versenden lässt, sind alle Lieferungen in Deutschland steuerpflichtig. Die jeweiligen Abnehmer können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Dazu muss sich S in Deutschland steuerlich erfassen lassen, da die Vorsteuererstattung in diesen Fällen nur im Rahmen des normalen Besteuerungsverfahrens möglich ist.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Schweizer S bestellt die Ware nicht bei H in München, sondern bei P in Paris. Der Warentransport erfolgt direkt von Paris nach Frankfurt.</p>
<p>Erfolgt die Beförderung oder Versendung durch P, tätigt dieser eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an den S, sofern dieser nachweisen kann, dass er in Deutschland der Erwerbsbesteuerung unterliegt, die nachfolgende Lieferung des S an G ist in Deutschland erfolgt und somit steuerbar und steuerpflichtig. Erfolgt die Beförderung oder Versendung durch G, ist die Lieferung des P an S in Frankreich steuerbar und steuerpflichtig, die folgende bewegte Lieferung des S an G ist in Frankreich als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, G muss den innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern. Ist die Beförderung oder Versendung durch S erfolgt, ergeben sich die Folgen entsprechend den vorstehenden Alternativen je nach Zuordnung der Warenbewegung.</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ein Unternehmer in der Reihe, der sowohl als Abnehmer als auch als Lieferer auftritt, muss in beiden Geschäften dieselbe USt-IdNr. verwenden.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gemeinschaftsgebiet" href="/steuerlexiko/154667"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gemeinschaftsgebiet</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Lieferungen" href="/steuerlexiko/154677"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Lieferungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/reihengeschaeft/">Reihengeschäft</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückstellungen &#8211; Gewährleistungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-gewaehrleistungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Rückstellungen - Gewährleistungen Normen § 249 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 Nr. 2 HGB Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines1.1Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung1.2Gewährleistungen als ungewisse Verbindlichkeiten2.Einzelrückstellung3.Pauschalrückstellung3.1Bemessung3.2Besonderheiten durch die Schuldrechtsreform zum 1.1.20021. AllgemeinesFür die Bildung von Rückstellungen für Gewährleistungen sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:Gewährleistungen ohne rechtliche VerpflichtungGewährleistungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten1.1 Gewährleistungen ohne rechtliche  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-gewaehrleistungen/">Rückstellungen &#8211; Gewährleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Rückstellungen &#8211; Gewährleistungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 249 Abs. 1 Satz 1 und Satz 1 Nr. 2 HGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.1">Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.2">Gewährleistungen als ungewisse Verbindlichkeiten</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Einzelrückstellung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Pauschalrückstellung</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Bemessung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Besonderheiten durch die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Für die Bildung von Rückstellungen für Gewährleistungen sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:</p>
<ol>
<li>
<p>Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung</p>
</li>
<li>
<p>Gewährleistungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten</p>
</li>
</ol>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.1">1.1 Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung</h3>
<p>Nach § 249 Abs. 1 Nr. 2 HGB sind Rückstellungen für Gewährleistungen zu bilden, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Dies sind Verpflichtungen, die der Unternehmer erfüllen wird, ohne dass dazu eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht (<strong>Kulanz</strong>). Es ist vielmehr ausreichend, wenn eine faktische, also aus den gegebenen Umständen bestehende Verpflichtung besteht, der sich der Unternehmer nicht entziehen kann.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Das Autohaus T hat dem Kunden bisher lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von 2 Jahren bei einem Neuwagen-Verkauf zugestanden. Auf Grund zunehmender Konkurrenz ist T dazu übergegangen, eine Abwicklung von (nicht unfallbedingten) Reparaturarbeiten auch im dritten Jahr zu übernehmen, wenn die Kunden die regelmäßigen Wartungsarbeiten und Inspektionen in der eigenen Werkstatt des T durchführen lassen.</p>
</div>
<p>Eine Passivierung auf Grund der faktischen Verpflichtung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Zwang zu Erfüllung dieser Verpflichtung so groß ist, dass davon auszugehen ist, dass der Kunde eine Kulanzleistung allgemein erwarten kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch ein Unternehmen Mängel behoben werden, die durch eigene Leistungen verursacht und dem Verkäufer bzw. dem Leistenden angelastet werden können. Entstehende Kosten für Mängel, die auf Grund von <strong>Verschleiß</strong> oder <strong>unsachgemäßer Behandlung</strong> aus Kulanz behoben werden, sind <strong>nicht rückstellungsfähig</strong>.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Das Autohaus T verfügt über eine eigene Waschanlage und bietet den Kunden bei jeder Inspektion eine kostenlose Wagenwäsche an.<br />Die Kosten hierfür dürfen nicht im Rahmen einer Kulanz-Rückstellung passiviert werden, weil es sich hierbei um eine Gefälligkeit handelt, die der Kundenpflege dient, nicht aber eine faktische Verpflichtung darstellt.</p>
</div>
<p>Für aus Kulanzgründen zu bewirkende Garantieleistungen können, auch ohne dass am Bilanztag bereits eine rechtsverbindliche Zusage vorliegt, Rückstellungen gebildet werden, wenn (und soweit) auf Grund von <strong>Kulanzleistungen in der Vergangenheit</strong> damit zu rechnen ist, dass diese auch in Zukunft bewilligt werden, soweit der Kaufmann sich nicht entziehen zu können glaubt (BFH, 20.11.1962 &#8211; I 242/61 U, BStBl III 1963, 113).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld1.2">1.2 Gewährleistungen als ungewisse Verbindlichkeiten</h3>
<p>Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.</p>
<p>Die allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.</p>
<p>Die Gewährleistungsverpflichtungen können aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder aufgrund einer selbstständigen Gewährleistungszusage entstehen.</p>
<p>Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen sind zu bilden, weil damit ein Risiko künftiger Kosten erfasst werden soll, das</p>
<ol>
<li>
<p>durch kostenloses Nacharbeiten,</p>
</li>
<li>
<p>durch Ersatzlieferungen oder</p>
</li>
<li>
<p>aus Schadenersatzleistungen wegen Nichterfüllung auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistungen </p>
</li>
</ol>
<p>entsteht.</p>
<p>Die Rückstellungen können bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als Einzelrückstellungen für die <strong>bis zum Tag der Bilanzaufstellung</strong> bekannt gewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Einzelrückstellung</h2>
<p>Soweit zum Bilanzstichtag konkrete Gewährleistungsfälle vorhanden sind, sind diese im Rahmen einer Einzelrückstellung zu bewerten.</p>
<p>Die Rückstellung ist mit allen <strong>Kosten</strong> zu bewerten, die erforderlich werden, um den Gewährleistungsanspruch zu erfüllen (FG München, 29.05.1990 &#8211; 7 K 5158/88, EFG 1991, 68). Maßstab für die Bemessung ist der <strong>zu erwartende Aufwand</strong> für die Mängelbeseitigung, (FG Köln, 23.06.1989 &#8211; 11 V 573/89, EFG 1989, 503).</p>
<p>Maßstab für die Wahrscheinlichkeit künftiger Garantieleistungen ist nicht die mögliche, sondern die <strong>tatsächlich zu erwartende Inanspruchnahme</strong> des Kaufmanns (BFH, 24.08.2000 &#8211; VIII B 42/00). Dabei darf er im Hinblick auf die Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative wählen.</p>
<p><strong>Rückgriffsmöglichkeiten</strong> sind bei der Bildung einer Garantierückstellung zu berücksichtigen (BFH, 17.02.1993 &#8211; X R 60/89, BStBl II 1993, 437).</p>
<p>Bei der Bildung einer Garantierückstellung kann sich der Steuerpflichtige nur auf <strong>aufgezeichnete tatsächlich erbrachte Garantieleistungen</strong> berufen. Nichtaufgezeichnete Garantieleistungen können auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft sind, (FG Baden-Württemberg, 16.12.1981 &#8211; II 86/80, EFG 1982, 405-406).</p>
<p>Beim Ansatz der Rückstellungen sind die Grundsätze zur Wertaufhellung zu beachten.</p>
<p>Die <strong>Bewertung</strong> der Einzelrückstellung für die Erledigung von Garantiearbeiten erfolgt grundsätzlich mit den Vollkosten (erforderliche Einzelkosten zzgl. der notwendigen Gemeinkosten).<br />Rückstellungen wegen Garantieverpflichtungen, die durch Lieferung mangelfreier Sachen zu erfüllen sind, sind mit dem Betrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige voraussichtlich aufwenden muss, um seine Nachlieferungspflichten zu erfüllen, BFH, 13.12.1972 &#8211; I R 7/70, BStBl II 1973, 217. Soweit eine Nachlieferungsverpflichtung besteht, sind insoweit also die steuerlichen Anschaffungs- / Herstellungskosten rückstellungsfähig.<br />Besteht die Rücknahmeverpflichtung einer mangelhaften Ware, ist der zurückzuzahlende Gegenwert rückstellungsfähig. Der Zeitwert / Buchwert der zurückgenommenen Lieferung ist davon jedoch abzuziehen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Bau-Unternehmer Bob erstellt in 05 eine Lagerhalle und vergibt u.a. die Gewerke Elektroinstallation und Dachbauarbeiten an Sub-Unternehmer. Am 13.02.06 bemängelt der Käufer der Lagerhalle schriftlich</p>
<ol>
<li>
<p>einen Verstoß gegen Sicherheitsnormen in der Elektroinstallation, der bei der Abnahme der Lagerhalle am 01.12.05 bereits vorlag, aber erst kurz vor Weihnachten 05 telefonisch an Bob weitergegeben wurde,</p>
</li>
<li>
<p>den plötzlichen Defekt einer Starkstromleitung, der auf Mängel in der Qualität des Kabels zurückzuführen ist und</p>
</li>
<li>
<p>ein undichtes Dach auf Grund einer fehlenden Abdichtung zweier Dachelemente. Dies war erst jetzt durch starken Regen aufgefallen. Dabei ist Regenwasser in die Halle eingetreten und hat einen Defekt an einer Maschine verursacht.</p>
</li>
</ol>
<p>Die Kosten für die Beseitigung des Sicherheitsmangels betragen 15.000 EUR, für die Reparatur des Starkstromkabels 20.000 EUR. Diese gehen aus dem Kostenvoranschlag vom 02.04.06 eines anderen Elektroinstallateurs vor, der damit beauftragt worden ist, die bestehenden Schäden zu beseitigen, weil das Sub-Unternehmen, das die Arbeiten für die Elektroinstallationen ausgeführt hat, inzwischen insolvent ist und der Unternehmer sich ins Ausland abgesetzt hat.<br />Wegen möglicher noch nicht geltend gemachter Folgeschäden setzt Bob für die Beseitigung des gesamten Elektroschadens in der Bilanz zum 31.12.05 (Aufstellung 12.04.06) 50.000 EUR als Einzelgewährleistungs-Rückstellung an.<br />Die Kosten für die Dachabdichtung betragen 5.000 EUR, die geltend gemachte Beseitigung des Folgeschadens beläuft sich auf 40.000 EUR. Hierfür stellt Bob 45.000 EUR zurück.</p>
<p><u>Beurteilung:</u></p>
<p>Die Kosten für die Beseitigung des Sicherheitsmangels können zum 31.12.05 i.H.v. 15.000 EUR zurückgestellt werden. Der Schaden war bereits in 05 bekannt, die Höhe der Rückstellung wird durch den Kostenvoranschlag lediglich konkretisiert (Wertaufhellung).</p>
<p>Der Defekt des Starkstromkabels ist erst in 06 eingetreten. Dieser wertbegründende Umstand ist nicht in 05 berücksichtigungsfähig.</p>
<p>Rückgriffsrechte sind beim Sub-Unternehmer nicht mehr durchsetzbar und mindern den Rückstellungswert daher nicht. Eventuelle Versicherungsansprüche sind allerdings zu berücksichtigen.</p>
<p>Die Erhöhung der Rückstellung wegen eventueller Folgeschäden auf Grund der Mängel in der Elektroinstallation ist in 05 nicht zulässig, weil keine entsprechende Mängelrüge vorliegt und eine Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme daher eher gering ist. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass davon auszugehen ist, dass der Kunde seine Rechte kennt und daher Ansprüche in voller Höhe geltend machen wird. Dagegen spricht hier allerdings, dass der Käufer beim <em>Dachschaden</em> bereits solche Forderungen gestellt hat und die fehlende Beanspruchung von Leistungen für Folgeschäden bei den Mängeln der <em>Elektroinstallation</em> den Rückschluss zulässt, dass solche Ansprüche nicht geltend gemacht werden.</p>
<p>Die Dachabdichtungskosten können ebenfalls nicht (in voller Höhe) in der Rückstellung berücksichtigt werden, weil dieser Mangel erst in 06 bekannt wurde. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob allein der handwerkliche Fehler beim Bau des Daches in 05 bereits als Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung anzusehen ist. In jedem Fall besteht hier aber eine volle Rückgriffsmöglichkeit auf den Sub-Unternehmer.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Höhe von Gewährleistungs-Rückstellungen führt bei einer Betriebsprüfung häufig zu Diskussionen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Betriebsprüfungen häufig erst durchgeführt werden, wenn die tatsächliche Höhe einer Gewährleistungsinanspruchnahme schon bekannt ist. Für den Wertansatz in der Bilanz können allerdings nur die Erkenntnisse bis zur Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.<br />Gleichwohl kann die im Zeitpunkt der Betriebsprüfung bekannte tatsächliche Höhe der Gewährleistungsinanspruchnahme ein Anhaltspunkt für die Bemessung der Rückstellung sein, wenn nach Bilanzaufstellung keine wesentlichen neuen wertbeeinflussenden Erkenntnisse mehr gewonnen wurden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Pauschalrückstellung</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Bemessung</h3>
<p>Wenn auf Grund von (unternehmens- oder branchenspezifischen) Erfahrungen der Vergangenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Unternehmen aus der Inanspruchnahme auf Grund von Gewährleistungsverpflichtungen tatsächlich belastet wird, kann eine pauschale Rückstellung gebildet werden, auch wenn sich die konkrete Verpflichtung zur Gewährleistung nicht aus einem Einzelfall ergibt.</p>
<p>Nach einem EuGH-Urteil (EuGH, 14.09.1999 &#8211; C-275/97, EuGHE I 1999, 5331) ist die Bildung einer Pauschal-Rückstellung auch nach europäischem Recht geboten. Für potentielle Gewährleistungsverbindlichkeiten, die rechtlich vor dem Bilanzstichtag entstehen, deren Folgen sich aber erst nach diesem zeigen, ist eine solche Rückstellung zu bilden. Nach dieser Entscheidung kann die Bildung einer Pauschalrückstellung für Gewährleistungsrisiken <strong>nicht von vornherein abstrakt auf einen bestimmten Prozentsatz des garantiebehafteten Umsatzes beschränkt</strong> werden. Für die Methoden und Kriterien der Bildung einer Pauschal-Rückstellung ist jedoch grundsätzlich innerstaatliches Recht maßgebend.</p>
<p>Sofern diese Prozentsätze jedoch auf der Basis langjähriger Erfahrungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, können diese Sätze in der Folgezeit auch übernommen werden. Für die Bildung von Garantierückstellungen ist allerdings Voraussetzung, dass eine künftige Inanspruchnahme auf Garantieleistungen wahrscheinlich ist (BFH, 30.04.1998 &#8211; III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217).</p>
<p>Für die <strong>Bemessung der Höhe</strong> dieser Rückstellung gelten mithin die gleichen Grundsätze wie für die Einzel-Rückstellung.<br />Zur Berechnung von Garantierückstellungen bei <strong>mehrjähriger Garantiefrist</strong> vgl. BFH, 07.10.1982 &#8211; IV R 39/80, BStBl II 1983, 104).<br />Pauschalrückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen sind vom <strong>Abzinsungsgebot</strong> nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG trotz mehrjähriger Garantiefrist nicht betroffen (FG München, 21.01.2004 &#8211; 7 V 4930/03, EFG 2004, 641).</p>
<p>Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen pauschal anzusetzenden Prozentsatz, der ohne weitere Nachweise des Unternehmers durch die Finanzverwaltung anerkannt wird. Somit ist auch ein pauschaler Ansatz von 0,5 % des garantiebehafteten Umsatzes (wie er bis 1995 teilweise üblich war) nicht mehr mit der aktuellen Rechtslage vereinbar. Gleichwohl kann ein solcher Ansatz der Höhe nach eine angemessene Bemessung darstellen, wenn er nach den Erfahrungen des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.</p>
<p>In der Praxis der <strong>Bauwirtschaft</strong> wurde häufig die Höhe der Rückstellung in Anlehnung an die Höhe von Sicherheitseinbehalten bemessen. Sicherheitseinbehalte erfüllen aber lediglich die Funktion einer Kaution und sind daher nicht als Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Gewährleistungen anzusehen.<br />Rückschlüsse auf die künftig zu erbringenden Gewährleistungen können daher aus der Inanspruchnahme von Sicherheitseinbehalten (bzw. aus der Höhe einer Bankbürgschaft zur Abwendung eines Sicherheitseinbehaltes) nicht gezogen werden. Für die Bildung von Pauschalrückstellungen eines Bauunternehmers für Gewährleistungsverpflichtungen kommt es also auf die aus der Sicht des Unternehmens tatsächliche, nicht jedoch auf eine nach der Einschätzung der Vertragspartner mögliche Inanspruchnahme an (BFH, 06.05.2003 &#8211; VIII B 163/02, BFH/NV 2003, 1313).<br />Werden also beispielsweise 3 % der Auftragssumme als Sicherheit einbehalten, rechtfertigt dies noch nicht die Bemessung einer Pauschal-Rückstellung in Höhe von 3 % des Umsatzes.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Um eine möglichst genaue Bemessung eines Pauschalsatzes (in Abhängigkeit vom garantiebehafteten Umsatz) ermitteln zu können, ist es sinnvoll, alle Kosten, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsverpflichtungen anfallen, gesondert &#8211; z.B. durch Einrichtung einer entsprechenden Kostenstelle &#8211; zu erfassen. Eventuelle Rückgriffe können hier ebenfalls erfasst werden. Eine mehrjährige Übersicht dieser Kosten ist ein aussagekräftiges Ergebnis und kann als Grundlage für die Bildung einer Pauschal-Rückstellung dienen.</p>
<p>Die Berechnung einer Pauschal-Rückstellung kann in der Regel nach folgender Formel ermittelt werden:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="10%" span="1" />
<col width="90%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:10%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:90%" rowspan="1">
<p>Netto-Umsätze</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:10%" rowspan="1">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:90%" rowspan="1">
<p>Umsätze, die Rückgriffsmöglichkeiten unterliegen</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:10%" rowspan="1">
<p>&#8211;</p>
</td>
<td style="width:90%" rowspan="1">
<p>Umsätze, die durch Einzelrückstellungen berücksichtigt wurden</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:10%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:90%" rowspan="1">
<p>Bemessungsgrundlage</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:10%" rowspan="1">
<p>X</p>
</td>
<td style="width:90%" rowspan="1">
<p>Pauschalsatz, der aus den betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit ermittelt wurde und nachweisbar ist</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:10%" rowspan="1">
<p>=</p>
</td>
<td style="width:90%" rowspan="1">
<p>pauschale Garantieleistungsverpflichtung</p>
</td>
</tr>
</table>
</div>
<p>Der <strong>Umfang</strong> der Aufzeichnungspflicht ergibt sich u.a. aus dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06. 06.2002 (FG Baden-Württemberg, 06.06.2002 &#8211; 10 K 107/99, EFG 2002, 1431-1432). Auch danach sind für die Höhe von Pauschalrückstellungen in erster Linie die Erfahrungen der Vergangenheit maßgebend. Es ist zu schätzen, in welchem Umfang die ausgeführten Umsätze mit Kosten für Garantieleistungen belastet sein werden. Behauptet der Steuerpflichtige, er müsse vier Jahre lang mit Gewährleistungen rechnen und schätzt er den Rückstellungsbetrag in der Weise, dass er den Umsatz der letzten vier Jahre addiert und mit 1 v.H. multipliziert, hat er zum Nachweis der entsprechenden betrieblichen Erfahrungswerte über mehrere Jahre hinweg Aufzeichnungen über die ausgeführten Nachbesserungsarbeiten zu führen und die jeweiligen Nachbesserungsarbeiten den entsprechenden Aufträgen konkret zuzuordnen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Besonderheiten durch die Schuldrechtsreform zum 1.1.2002</h3>
<p>Die <strong>Schuldrechtsreform</strong>, die zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, hat aufgrund der verlängerten Gewährleistungspflichten des § 438 BGB (von 6 Monaten auf 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre) unmittelbare Auswirkungen auf die vorhergehende Praxis für Gewährleistungsrückstellungen und führt in der Regel zu einem erhöhten Aufwand für die gewährleistenden Unternehmen.</p>
<p>Eine Rückstellung für Gewährleistungen ist grundsätzlich für voraussichtliche Kosten zu bilden, die dem Unternehmer dadurch entstehen, dass der Käufer seine <strong>zivilrechtlich normierten Ansprüche</strong> im Sinne des § 437 BGB bei Mängeln geltend macht (insbesondere Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Kaufpreisminderung).</p>
<p>Allerdings nimmt die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens mit zunehmender Gewährleistungsdauer ab, weil nach 6 Monaten häufig vom Kunden der Nachweis gefordert wird, dass der Schaden bzw. der Mangel nicht durch ihn verursacht wurde (die <strong>Beweislast</strong> nach § 476 BGB liegt für Verbrauchsgüter nur in den ersten 6 Monaten beim Unternehmer).</p>
<p>Im Falle einer (von der üblichen Gewährleistung abzugrenzenden) gesonderten Vereinbarung mit einer <strong>Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie</strong> im Sinne des § 443 BGB, die in der Regel nur der Hersteller eines Produktes gibt, muss der Käufer lediglich beweisen, dass ein Sachmangel während der Garantiefrist aufgetreten ist. Die in solchen Fällen bestehende Vermutung einer Garantieverpflichtung kann der Garantiegeber nur widerlegen, indem er beweist, dass der Sachmangel durch eine unsachgemäße, der Garantie widersprechende Behandlung oder durch äußeres Einwirken verursacht wurde.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/rueckstellungen-gewaehrleistungen/">Rückstellungen &#8211; Gewährleistungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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