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	<title>X / Y / Z Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>X / Y / Z Archives - Steuerberater Hannover</title>
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		<title>Zwangsgeld</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zwangsgeld Information Mithilfe von Zwangsgeldern können die Finanzämter insbesondere die Abgabe ausstehender Steuererklärungen durchsetzen.Ein Zwangsgeld kann regelmäßig erst nach erfolgter Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung festgesetzt werden. Vor Festsetzung des Zwangsgeldes muss zudem noch eine weitere Erinnerung mit entsprechender Frist unter schriftlicher Androhung des Zwangsgeldes erfolgen. Eine sofortige Zwangsgeldfestsetzung ohne vorherige Androhung ist unzulässig.Praxistipp:Spätestens  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Zwangsgeld</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Mithilfe von <strong>Zwangsgeldern</strong> können die Finanzämter insbesondere die <strong>Abgabe ausstehender Steuererklärungen</strong> durchsetzen.</p>
<p>Ein Zwangsgeld kann regelmäßig erst nach erfolgter <strong>Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung</strong> festgesetzt werden. Vor Festsetzung des Zwangsgeldes muss zudem noch eine weitere Erinnerung mit entsprechender Frist unter schriftlicher Androhung des Zwangsgeldes erfolgen. Eine sofortige Zwangsgeldfestsetzung ohne vorherige Androhung ist unzulässig.</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Spätestens nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes sollte unverzüglich die Steuererklärung eingereicht werden, ggf. auch dann, wenn sie noch unvollständig ist. Wird das Zwangsgeld erst einmal gezahlt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren beigetrieben, ist es endgültig verloren. Selbst wenn später die Steuererklärung nachgereicht wird, erfolgt keine Erstattung des Zwangsgeldes. Mit Eingang der Steuererklärung muss aber der Vollzug eines noch nicht gezahlten Zwangsgeldes unverzüglich eingestellt werden.</p>
</div>
<p>Gegen die Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Ein Einspruch gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern hat abgesehen von formalen Mängeln in aller Regel nur Aussicht auf Erfolg, wenn triftige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Bloße Arbeitsüberlastung wird hier &#8211; genauso wie im Fristverlängerungsverfahren &#8211; allein nicht ausreichen.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Zerlegung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zerlegung Normen §§ 28 ff. GewStG§§ 185 ff. AOR 28.1 ff. GewStR 2009 Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Beteiligte Gemeinden3.Zerlegungsmaßstab4.Verfahren4.1Steuererklärung4.2Zerlegungsbescheid4.3Kleinbetragsregelung4.4Rechtsbehelfe1. AllgemeinesUnterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO und liegen diese in zwei oder mehreren Gemeinden, stellt sich die Frage, welche Gemeinde die Gewerbesteuer erheben darf bzw. welcher Anteil an dem für den Gesamtbetrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrag der einzelnen  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Zerlegung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§§ 28 ff. GewStG</p>
<p>§§ 185 ff. AO</p>
<p>R 28.1 ff. GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Beteiligte Gemeinden</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Zerlegungsmaßstab</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Verfahren</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Steuererklärung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Zerlegungsbescheid</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3">Kleinbetragsregelung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.4">Rechtsbehelfe</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten i.S.d. § 12 AO und liegen diese in zwei oder mehreren Gemeinden, stellt sich die Frage, welche Gemeinde die Gewerbesteuer erheben darf bzw. welcher Anteil an dem für den Gesamtbetrieb festgestellten Gewerbesteuermessbetrag der einzelnen Gemeinde zuzuordnen ist. Das gleiche Problem stellt sich bei einer einzigen Betriebstätte, die im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde <strong>verlagert </strong>wird. Außerdem ist die Frage der Aufteilung zu klären bei Betriebstätten, die sich <strong>über mehrere Gemeindegebiete</strong> erstrecken sowie in Organschaftsfällen aufgrund der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 GewStG.<br />Eine Aufteilung der Gewerbesteuerschuld scheidet aus, da die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze anwenden können. Daher muss eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrages auf die einzelnen Gemeinden erfolgen. Das Gesetz (§ 28 Abs. 1 GewStG) nennt diesen Vorgang &#8222;Zerlegung&#8220;. Die Vorschriften zur Zerlegung sind in den §§ 28 ff. GewStG sowie den §§ 185-190 AO enthalten</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Beteiligte Gemeinden</h2>
<p>Jede Gemeinde, in der sich eine <strong>Betriebsstätte</strong> eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 12 AO befindet, hat Anspruch auf einen Zerlegungsanteil.<br />Dieses Recht wird durch § 28 Abs. 2 GewStG beschränkt, wenn wenigstens einer Gemeinde der Steuermessbetrag oder ein Teil davon zuzuordnen ist. Ansonsten ist der Gewerbesteuermessbetrag dann doch auf alle betroffenen Gemeinden zu zerlegen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 GewStG).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p><strong>Mobilfunkunternehmen</strong></p>
<p>Bei <strong>Mobilfunkunternehmen</strong> stellt sich die Frage, ob bei der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags eines Mobilfunkunternehmens auch die Gemeinden zu beteiligen sind, auf deren Gebiet sich lediglich die sog. Basis-Stationen befinden. Die Basis-Stationen bestehen aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät. Sie werden elektronisch überwacht.<br /><strong>Lösung:</strong><br />Allein das Vorhandensein einer Basis-Station berechtigt nicht zu einer Beteiligung der jeweiligen Gemeinde an der Zerlegung. Basis-Stationen sind keine Betriebsstätten i.S. der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG, 12 AO. Damit scheidet die Zerlegung nach § 30 GewStG aus (s.OFD Hannover, 14.04.1999, G 1450 &#8211; 14 &#8211; StO 232/G 1450 &#8211; 46 &#8211; StH 241).</p>
</div>
<p>Nicht berücksichtigt werden bei der Zerlegung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 GewStG weiter:</p>
<ul>
<li>
<p>Gemeinden, in denen Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten (Nr. 1),</p>
</li>
<li>
<p>Gemeinden, in denn sich lediglich Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe oder elektrischer Energie dienen (Nr. 2). Dies gilt nur, wenn und soweit in der betreffenden Gemeinde keine Abgabe dieser Stoffe erfolgt.</p>
</li>
<li>
<p>Gemeinden, in denen Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen für ihre gewerbliche Tätigkeit unterhalten (Nr. 3).</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Zerlegungsmaßstab</h2>
<p>Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis der im Erhebungszeitraum in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne zur Summe der an alle beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne (§ 29 Abs. 1 GewStG). Bei<strong> abweichendem Wirtschaftsjahr </strong>ist nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 GewStG dennoch auf den Erhebungszeitraum abzustellen.</p>
<p>Die im Erhebungszeitraum gezahlten Arbeitslöhne sind auf volle 1.000 EUR abzurunden (§ 29 Abs. 2 und 3 GewStG).<br />Zum Arbeitslohn für die Berechnung der Zerlegungsanteile zählen grundsätzlich alle Vergütungen i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG einschließlich steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Gewinnabhängige einmalige Vergütungen und sonstige Vergütungen, die 50.000 EUR übersteigen, sind nicht mit einzubeziehen (s. § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 GewStG; R 31.1 Abs. 2 GewStR 2009). Gleiches gilt für Ausbildungsvergütungen (§ 31 Abs. 2 GewStG).</p>
<p>Zu den Arbeitslöhnen i.S.d. § 29 Abs. 1 GewStG zählen nur die Arbeitslöhne, die an Arbeitnehrmer aufgrund eines Arbeitsvertrages gezahlt worden sind. Für die Gestellung fremder Arbeitskräfte an andere Unternehmen (z.B. Zeitarbeitsfirmen) gezahlte Vergütungen sind keine Arbeitslöhne im SInne der gewerbesteuerlichen Zerlegungsvorschiften (R 29.1 GewStR 2009).</p>
<p>Die Tätigkeit von Einzelunternehmern bzw. Mitunternehmern soll aufgrund der fehlenden Lohnzahlung nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Daher sind für diese Personen jährlich 25.000 EUR zu berücksichtigen. Dieser Unternehmerlohn ist bei der Betriebsstätte anzusetzen, in der der Unternehmer geschäftsleitend tätig war. Hat er in mehreren Betriebsstätten geschäftsleitend mitgearbeitet, ist der Betrag auf diese Betriebsstätten nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit zu verteilen.<br />Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer <strong>Berufsausbildung</strong> beschäftigt werden, sind außer Betracht zu lassen (§ 31 Abs. 2 GewStG).</p>
<p>Bei teilweise steuerbefreiten Unternehmen bleiben die Vergütungen an solche Unternehmer außer Ansatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend im steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs tätig sind.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Verfahren</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Steuererklärung</h3>
<p>Zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung (Vordruck GewSt 1 A) ist eine &#8222;Erklärung für die Zerlegung&#8220; (Vordruck GewSt 1 D) beim Finanzamt abzugeben.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Werden mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde unterhalten, sind diese zusammenzufassen und im Formular &#8222;Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages&#8220; (Formular GewSt 1D) zu machen. Das amtliche Formular erlaubt die Eintragung von bis zu fünf hebeberechtigten Gemeinden. Bei einer größeren Zahl sind die weiteren Angaben auf dem Vordruck &#8222;Ergänzungsblatt zur Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags&#8220; (Formular GewSt 1 DE) zu machen.<br />Die Gemeinde der Geschäftsleitung ist als erste Gemeinde mit der Nr. 00001 zu nennen. Wird der Ort der Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums verlegt, ist maßgeblich, wo sich am Ende des Erhebungszeitraums die Geschäftsleitung befindet.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Zerlegungsbescheid</h3>
<p>Für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages und die Zuteilung der Zerlegungsanteile an die einzelnen Gemeinden gelten die §§ 185 ff AO. Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags ebenfalls zu ändern ist.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.3">4.3 Kleinbetragsregelung</h3>
<p>§ 34 GewStG enthält eine besondere Kleinbetragsregelung für die Zuordnung von Gewerbesteuermessbeträgen bzw. Anteilen daran, die jeweils nicht den Betrag von 10 EUR übersteigen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.4">4.4 Rechtsbehelfe</h3>
<p>Gegen einen Zerlegungsbescheid des Finanzamts und gegen einen Bescheid, durch den ein Antrag auf Zerlegung abgelehnt wird, können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen (R 28.1 Abs. 4 GewStR 2009).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbesteuerhebesätze</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Zerlegung - Sonderf&#xE4;lle" href="/steuerlexiko/2601417"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Zerlegung &#8211; Sonderfälle</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Zusammenfassende Meldungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/zusammenfassende-meldungen-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zusammenfassende Meldungen Normen § 18a UStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Abgabeverpflichtete3.Änderung des Meldezeitraums ab 01.07.20104.Meldezeitraum bis 30.06.20105.Welche Umsätze sind wann zu melden ?6.Abgabeverfahren ab 20077.Ungültige ausländische USt-IDNr.1. AllgemeinesZusammenfassende Meldungen (ZM) sind die Grundlage des ab dem 01.01.1993 eingeführten Systems zur Kontrolle der Warenbewegungen innerhalb der EG. In den Zusammenfassenden Meldungen werden von den Unternehmern in allen EG-Mitgliedstaaten ihre  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Zusammenfassende Meldungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 18a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Abgabeverpflichtete</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Änderung des Meldezeitraums ab 01.07.2010</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Meldezeitraum bis 30.06.2010</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Welche Umsätze sind wann zu melden ?</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Abgabeverfahren ab 2007</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Ungültige ausländische USt-IDNr.</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind die Grundlage des ab dem 01.01.1993 eingeführten Systems zur Kontrolle der Warenbewegungen innerhalb der EG. In den Zusammenfassenden Meldungen werden von den Unternehmern in allen EG-Mitgliedstaaten ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet. Im Rahmen eines vernetzten EDV-Systems ist es den einzelnen Mitgliedstaaten dann grundsätzlich möglich, auf der Basis dieser gespeicherten Daten die zutreffende Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in ihrem Land zu überwachen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Abgabeverpflichtete</h2>
<p>Zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen sind Unternehmer verpflichtet, die im Meldezeitraum innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen bzw. ab dem 01.01.2010 innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbringen. <a class="doklink" title="Kleinunternehmer" href="/steuerlexiko/154686">Kleinunternehmer</a> und den Unternehmern gleichgestellte Lieferer neuer Fahrzeuge brauchen keine Meldungen abzugeben. Soweit juristische Personen im Rahmen der Organschaft keine selbstständigen Unternehmer sind, aber über eine eigene USt-IdNr. verfügen, sind sie auch selbst zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet. Die Abgabe einer Meldung ist nur erforderlich, wenn etwas zu melden ist. Warenbezüge (innergemeinschaftliche Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.</p>
<p>Die Zusammenfassende Meldung ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben.</p>
<p>Die Einreichung von Nullmeldungen ist im Gegensatz zur USt-Voranmeldung nicht gefordert. Wenn in der USt-Voranmeldung steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldet worden sind, verlangt auch das Bundeszentralamt für Steuern von den Unternehmern eine entsprechende zusammenfassende Meldung. Insoweit tauschen die beteiligten Behörden die entsprechenden Daten untereinander aus.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Änderung des Meldezeitraums ab 01.07.2010</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird der Meldezeitraum von der bisher vierteljährlichen auf eine monatliche Abgabe umgestellt. Die Meldungen müssen dann bis zum <strong>25. Tag</strong> nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden.</p>
<p>Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 EUR (in 2010 und 2011) bzw. mehr als 50.000 EUR (ab 2012) beträgt, reicht es aus, die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des <strong>Kalendervierteljahres </strong>zu übermitteln. In diesen Fällen würde es dann also bei der vierteljährlichen Abgabe bleiben.</p>
<p>Zu den ab 01.07.2010 geltenden Änderungen beim Verfahren für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat das BMF mit Schreiben vom 15.06.2010 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7427/08/10003-03 &#8211; Stellung genommen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Meldezeitraum bis 30.06.2010</h2>
<p>Der Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 6 UStG reicht die Abgabe einer Jahresmeldung aus. Dies gilt für Unternehmer, die von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit sind und deren Umsätze des vergangenen Jahres und voraussichtlich des laufenden Jahres jeweils 200.000 EUR nicht übersteigen. Außerdem dürfen die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Vorjahr und voraussichtlich im laufenden Jahr 15.000 EUR nicht übersteigen. Eine Jahresmeldung ist nicht zulässig, wenn in den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. enthalten sind.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Welche Umsätze sind wann zu melden ?</h2>
<p>Mit dem Mehrwertsteuerpaket 2010 sind erstmals ab dem 01.01.2010 auch innergemeinschaftliche <strong>Dienstleistungen</strong> in den Zusammenfassenden Meldungen anzugeben.</p>
<p>Innergemeinschaftliche Warenlieferungen bzw. innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, die in den <strong>ersten beiden Monaten </strong>des Meldezeitraums ausgeführt wurden, sind in der Zusammenfassenden Meldung für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungserstellung.</p>
<p>Nur bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im <strong>letzten Monat </strong>eines Kalendervierteljahres ausgeführt werden, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung oder sonstige Leistung noch im lfd. Kalendervierteljahr ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Kalendervierteljahr vorzunehmen; wird die Rechnung für diese Lieferung oder sonstige Leistung erst nach Ablauf des Kalendervierteljahres ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Kalendervierteljahr zu erfolgen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Abgabeverfahren ab 2007</h2>
<p>Die Abgabe der Meldung hat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Abgabetermin für die Zusammenfassende Meldung ist der 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Für Unternehmer, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer USt-Voranmeldungen haben, gilt diese ebenfalls für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen. Es gelten die Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend; deshalb sind Zusammenfassende Meldungen zu den Terminen für vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (<a class="doklink" title="Abgabefristen - Umsatzsteuer" href="/steuerlexiko/154633">Abgabefristen &#8211; Umsatzsteuer</a>). Es können bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe Verspätungszuschläge festgesetzt werden.</p>
<p>Ab dem <strong>01.01.2007</strong> wurde das Abgabeverfahren auf <strong>elektronische Meldungen</strong> umgestellt.</p>
<p>Ebenso wie die <a class="doklink" title="Lohnsteueranmeldung" href="/steuerlexiko/291645">Lohnsteuer-Anmeldungen</a> und die <a class="doklink" title="Umsatzsteuervoranmeldung" href="/steuerlexiko/154754">Umsatzsteuer-Voranmeldungen</a> auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln sind, sind Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume nach dem 31.12.2006 grundsätzlich auf elektronischem Weg an das <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://bzst.de/003_menue_links/005_zm/525_elek_abgabe/index.html" rel="noopener">Bundeszentralamt für Steuern</a> zu übermitteln.</p>
<p>Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form abgegeben wird; dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Soweit das Finanzamt das herkömmliche Verfahren für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zugelassen hat, gilt dies auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Eine sorgfältige Erstellung der Zusammenfassenden Meldungen erspart den eigenen Kunden in anderen EG-Mitgliedstaaten möglicherweise zusätzliche Rückfragen des dortigen Finanzamtes. Die eigenen gelieferten Daten werden zur Kontrolle für den Kunden benutzt und mit den von ihm erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben abgestimmt. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die für den Kunden vorliegenden Daten auf den einzelnen Lieferanten aufzuschlüsseln. Soweit sich Unterschiede zwischen den Daten des Kunden und den beigestellten Daten für den Lieferanten ergeben, wird die Finanzbehörde versuchen, diese Abweichungen aufzuklären. Dabei kann es u.U. sogar zu Rückfragen beim Lieferanten über die zuständigen Behörden (in Deutschland sind dies die Hauptzollämter) seines Heimatlandes führen. Für alle Beteiligten bedeutet dies erhebliche Mehrarbeit, die im Vorfeld vermieden werden kann. Außerdem geben die Hauptzollämter ihre Informationen aus der Bearbeitung von Anfragen anderer Mitgliedstaaten an die zuständigen Finanzämter weiter, die möglicherweise solche Fälle einer weiter gehenden Prüfung unterziehen. Umgekehrt kann jeder Unternehmer nur darauf hoffen, dass seine ausländischen Lieferanten ihren Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachkommen, damit Abweichungen bei dem teilweise automatisiert erfolgenden Datenabgleich nicht weitere Rückfragen bei ihm auslösen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Ungültige ausländische USt-IDNr.</h2>
<p>Nach Abgabe der Zusammenfassenden Meldung werden die aufgeführten USt-IdNr. in die Datenbank des BZSt eingestellt. Die ausländischen USt-IdNrn. werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.</p>
<p>Bei unzutreffenden USt-IdNr. oder anderen Unschlüssigkeiten erhält der Unternehmer eine automatisierte Benachrichtigung. Darüber hinaus werden zu festen Terminen die plausiblen, ausländischen USt-IdNrn. vierteljährlich mit dem Datenbestand in den anderen Mitgliedstaaten abgeglichen. In diesem Verfahrensschritt wird geprüft, ob die USt-IdNr. einem Unternehmer tatsächlich zugeteilt wurde und ob sie im angegebenen Meldezeitraum auch gültig war. Ist dies nicht der Fall, erhält der deutsche Unternehmer auch in diesen Fällen ebenfalls eine automatisierte Benachrichtigung.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Lieferungen" href="/steuerlexiko/154677"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Lieferungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Innergemeinschaftliche Dreiecksgesch&#xE4;fte" href="/steuerlexiko/154675"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte</span></a></p>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Zukunftssicherungsleistungen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zukunftssicherungsleistungen Normen § 3 Nr. 62 EStG§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV Information Gesetzliche Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder seine Angehörigen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunftssicherung), sind steuerfrei. Steuerfreiheit besteht allerdings stets nur in Höhe der Leistung, zu der der Arbeitgeber  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Zukunftssicherungsleistungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3 Nr. 62 EStG</p>
<p>§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Gesetzliche Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder seine Angehörigen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunftssicherung), sind steuerfrei. Steuerfreiheit besteht allerdings stets nur in Höhe der Leistung, zu der der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG). Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren Bindungswirkung (BFH, 21.01.2010 &#8211; VI R 52/08, BFH/NV 2010, 1169), soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH, 06.06.2002 &#8211; VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist (BFH, 28.05.2009 &#8211; VI R 27/06). Übernimmt der Arbeitgeber z.B. auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Zukunftssicherungsleistungen ist teilweise eine <a class="doklink" title="Pauschalierung der Lohnsteuer" href="/steuerlexiko/154433">Pauschalierung der Lohnsteuer</a> möglich, insbesondere bei Altfällen im Falle einer <a class="doklink" title="Direktversicherung" href="/steuerlexiko/154094">Direktversicherung</a>. Einzelheiten sind in R 3.62 LStR geregelt. <strong>Für Neuverträge </strong>im Rahmen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber <strong>ab 2005</strong> nur noch steuerfreie Einzahlungen gem. § 3 Nr. 63 EStG bzw. gem. § 3 Nr. 56 EStG leisten.</p>
<p>Die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung seiner Arbeitnehmer stellen Barlohn und nicht begünstigte Sachbezüge dar (BFH, 26.11.2002 &#8211; VI R 161/01, BStBl II 2003, 331 sowie BFH, 26.11.2002 &#8211; VI R 68/01, BStBl II 2003, 492). Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR gilt also nicht für Zukunftssicherungsleistungen.</p>
<p>Die Möglichkeiten der Zukunftssicherung sind über die Neuregelung zur betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2002 erheblich erweitert worden.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Arbeitgeberzuschuss" href="/steuerlexiko/153941"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Arbeitgeberzuschuss</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Betriebliche Altersversorgung" href="/steuerlexiko/154042"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Betriebliche Altersversorgung</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Zuschüsse</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Zukunftssicherung &#8211; Gesellschafter-Geschäftsführer</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Zerlegung &#8211; Sonderfälle</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zerlegung - Sonderfälle Normen §§ 28 ff. GewStGAbschn. 75 ff. GewStR Information Inhaltsübersicht1.Grundsätzliches2.Mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 30 GewStG)3.Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG3.1Allgemeines3.2Besonderer Aufteilungsmaßstab für Windenergieanlagenbetreiber ab 20093.3Erweiterung auf solare Strahlung sowie auf Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (Jahressteuergesetz 2013)4.Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG5.Zerlegung bei Gebietsänderungen1. GrundsätzlichesDer allgemeine Zerlegugnsmaßstab des § 29  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Zerlegung &#8211; Sonderfälle</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§§ 28 ff. GewStG</p>
<p>Abschn. 75 ff. GewStR</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Grundsätzliches</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 30 GewStG)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Besonderer Aufteilungsmaßstab für Windenergieanlagenbetreiber ab 2009</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.3">Erweiterung auf solare Strahlung sowie auf Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (Jahressteuergesetz 2013)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Zerlegung bei Gebietsänderungen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Grundsätzliches</h2>
<p>Der allgemeine Zerlegugnsmaßstab des § 29 GewStG kann in einigen Fällen nicht angewendet werden bzw. führt zu unbilligen Ergbnissen. Daher sehen die §§ 30 und 33 GewStG abweichende Zerlegungsregeln vor. Es ist nach einem anderen Zerlegungsmaßstab zu suchen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt als die Verteilung der Arbeitslöhne.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Mehrgemeindliche Betriebsstätte (§ 30 GewStG)</h2>
<p>Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (s. dazu R 30.1 GewStR 2009), hat das Finanzamt bei der Zerlegung ein weites Ermessen. § 29 GewStG ist in diesem Fall nicht anwendbar. Das Finanzamt hat daher unter Berücksichtigung der Lage der örtlichen Verhältnisse und der durch die Betriebstätte verursachten Gemeindelasten einen möglichst gerechten Aufteilungsschlüssel zu finden. Dies sollte im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden und dem steuerpflichtigen Gewerbebetrieb wegen der unterschiedlichen Hebesätze geschehen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Allgemeines</h3>
<p>Auch unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 29 GewStG (Zerlegung nach den gezahlten Arbeitslöhnen) können sich unzutreffende Ergebnisse ergeben. Sind diese &#8222;offenbar unbillig&#8220; hat das Finanzamt einen Zerlegungsmaßstab anzuwenden, der &#8222;die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt&#8220;. Darauf hat das Finanzamt hinzuweisen. § 33 Abs. 2 GewStG sieht vor, dass bei einer Einigung zwischen den Gemeinden und dem Steuerschuldner über die Zerlegung der Steuermessbetrag nach dieser Einigung zu zerlegen ist. Ein Rechtsbehelfsverzicht ist nach Auffassung der Verwaltung mit dieser Einigung allerdings nicht verbunden (H 33.1, &#8222;Vereinbarter Zerlegungsmaßstab &#8211; Einigung aller beteiligten Gemeinden mit dem Steuerschuldner&#8220;, GewStH 2009).</p>
<p>Der gesetzliche Maßstab des § 29 GewStG ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (BFH, 07.12.1994, I K 1/93, BStBl II 1995, 175).</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Bei Betreibern von <strong>Windkraftanlagen</strong> erhalten bei einer Zerlegung nach Arbeitslöhnen die Standortgemeinden u.U. keinen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, wenn keine Arbeitnehmer am Ort der Windkraftanlage beschäftigt werden. Insbesondere Windparks werden in der Rechtsform von Organgesellschaften betrieben, während die Verwaltung und Organisation der Windkraftanlagen durch einen außerhalb der Standortgemeinde ansässigen Organträger stattfindet. Die Wartung und Reparatur der komplizierten elektrischen und mechanischen Windkraftanlagen wird in der Regel durch externe Fachfirmen durchgeführt, sodass in den Standortgemeinden keine Arbeitslöhne anfallen.</p>
<p><strong>Lösung:</strong><br /><strong>a) Mehrgemeindliche Betriebsstätte i.S.d. </strong>§ 30 GewStG<strong>?</strong><br />§ 30 GewStG dürfte ausscheiden. Für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte müssten die auf verschiedenen Gemeindegebieten liegenden Anlagen eine geschlossene wirtschaftliche Betriebliche Einheit bilden. Die Verbindung der einzelnen Anlagen durch das Stromnetz begründet diesen Zusammenhang nicht. Mit der Einspeisung in das Stromnetz ist die Aufgabe des Elektrizitätserzeugers abgeschlossen (FG Niedersachsen, 16.02.2006 &#8211; 6 K 457/04).</p>
<p><strong>b) Unbilligkeit i.S.d. </strong>§ 33 GewStG?<br />Fraglich ist, ob es als unbillig i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG erscheint, die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nicht am Gewerbeertrag zu beteiligen. Bei dem Begriff der &#8222;Unbilligkeit&#8220; handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein unbilliges Ergebnis liegt vor, wenn es einem oder mehreren Beteiligten bei objektiver Beurteilung nicht zugemutet werden kann, das nach den §§ 28 ff. GewStG ermittelte Ergebnis hinzunehmen (BFH, 24.07.1969 &#8211; IV B 125/64, BStBl II 1969, 688). Die Ungereimtheit muss ein erhebliches Gewicht haben sowie eindeutig und auffällig sein (BFH, 26.08.1987 &#8211; I R 376/83, BStBl II 1988, 201). Infolge der Besonderheiten des Einzelfalls muss ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Anteil der den einzelnen Gemeinden erwachsenden Lasten und dem ihnen zugewiesenen Zerlegungsanteil bestehen (BFH, 09.10.1975 &#8211; IV R 114/73, BStBl II 1976, 123). Dieses Missverhältnis muss offenbar sein, also für jeden mit der Sache befassten Dritten auf der Hand liegen und des Weiteren für die Gewerbesteuerzerlegung atypisch sein (BFH, 26.08.1987 &#8211; I R 376/83, BStBl II 1988, 201).</p>
<p>Macht eine Gemeinde, auf deren Gebiet eine Windkraftanlage unterhalten wird, die von einem in einer anderen Gemeinde ansässigen Unternehmen betrieben wird, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, im Verfahren der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers geltend, der allgemeine Zerlegungsmaßstab des § 29 GewStG sei nicht anzuwenden, da die mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage regelmäßig verbundenen Schwertransporte und dadurch ausgelösten Schäden am gemeindlichen Straßen- und Wegenetz zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 GewStG führten, obliegt ihr eine konkrete Darlegung des Umfangs und der Intensität der Schwertransporte und der daraus im Erhebungszeitraum resultierenden Schäden.</p>
<p>Die <strong>Finanzverwaltung</strong> bejahte bei Zugrundelegung des § 29 GewStG (Aufteilung nach Arbeitslöhnen) die Anwendung des § 33 GewStG, da regelmäßig an den Standorten der Windkraftanlagen keine Arbeitslöhne gezahlt werden (OFD Düsseldorf, 15.03.2004 &#8211; G 1450 A &#8211; St 142). Als Zerlegungsmaßstab sollten in diesen Fällen zu 50 % die Arbeitslöhne und zu 50 % das Anlagevermögen nach Steuerbilanzwerten zugrunde gelegt werden. Frühere Vereinbarungen mit abweichenden Zerlegungsmaßstäben könnten weiter geführt werden.</p>
<p>Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde begründen allerdings nach der <strong>BFH-Rechtsprechung</strong> keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab (BFH, 04.04.2007 &#8211; I R 23/06, BStBl II 2007, 836).<br />Nach der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt ist das Urteil über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Es muss daher ggf. mit erheblichen gewerbesteuerlichen Mehrbelastungen gerechnet werden, da der Gewerbesteuerhebesatz der Geschäftsführungsgemeinde häufig erheblich über dem der Standortgemeinde liegt.</p>
<p>Eine unterbliebene Zerlegung mangels angefallener Arbeitslöhne in den Betriebsstättengemeinden stellt keinen atypischen Fall i.S.d. § 33 GewStG dar (BFH, 05.10.1965, I B 387/62 U, BStBl III 1965, 668).</p>
</div>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen eines Verkehrsflughafens stellen zwar nach Auffassung des BFH eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO dar. Sie &#8222;dienen&#8220; auch dem Unternehmen. Wegen des fehlenden räumlichen Zusammenhangs wurde aber eine mehrgemeindliche Betriebsstätte verneint, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleitungen besteht. Ein Anteil an der GewSt der betroffenen Gemeinden wurde auch deshalb verneint, da in den Messstationen keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden, nach deren Löhnen eine Zerlegung hätte erfolgen können. Auch für einen abweichenden Zerlegungsschlüssel infolge anderweit &#8222;offenbar unbilligen&#8220; Ergebnisses (§ 33 GewStG) erkannte der BFH keinen Grund (BFH, 16.12.2009 &#8211; I R 56/08, BStBl II 2010, 492, BFH/NV 2010, 753).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Besonderer Aufteilungsmaßstab für Windenergieanlagenbetreiber ab 2009</h3>
<p>Aufgrund der dargestellten Schwierigkeiten wurde durch das JStG 2009 in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG speziell für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Windenergie ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt. Die Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrags erfolgt danach zu 70 % nach dem Sachanlagevermögen und zu 30 % nach den Arbeitslöhnen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf das Urteil des BFH vom 04.04.2007 &#8211; I R 23/06, BStBl II 2007, 836, in welchem für eine Zerlegung ausschließlich auf die Arbeitslöhne abgestellt wurde. Ab 2009 können nun auch die Gemeinden, in denen die Windräder stehen, aber oft kaum Arbeitslöhne anfallen, einen Teil der anfallenden Gewerbesteuer vereinnahmen (§ 29 Abs. 1 GewStG). Der Vorteil der Neuregelung besteht für die Unternehmen in der ausreichenden Planungs- und Rechtssicherheit.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Eine Besonderheit ist bei Windparks zu beachten, die in der Rechtsform der GmbH &amp; Co KG betrieben werden und bei denen weder die Kommanditgesellschaft noch der Komplementär eigene Mitarbeiter haben. Nach § 31 Abs. 5 GewStG ist bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) ein Betrag von insgesamt 25.000 EUR anzusetzen. Die Komplementär-GmbH gilt insoweit auch als Mitunternehmerin, für die bei der Zerlegung nach Arbeitslöhnen 25.000 EUR zu berücksichtigen sind. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich um eine juristische Person handelt und diese selbst keine Mitarbeiter beschäftigt. Im Ergebnis würde damit der Gewerbesteuermessbetrag zu 70 % auf die Standortgemeinde und zu 30 % auf die Geschäftsführungsgemeinde entfallen. Damit besteht in Zukunft weiterhin das Risiko, dass ein Teil des Gewerbesteuermessbetrages auf die ggf. höher besteuernde Geschäftsführungsgemeinde entfällt. Dies gilt nach § 7 Satz 2 GewStG ggf. auch für einen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bei Verkauf der Anteile an einen Investor.</p>
</div>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Besondere Aufmerksamkeit ist den Altfällen zu widmen, insbesondere, wenn Anteile an einer Betreibergesellschaft, die meistens in der Form der GmbH &amp; Co KG geführt wird, erworben werden sollen. Wurde keine Vereinbarung mit den Gemeinden nach § 33 Abs. 2 GewStG geschlossen, die auch 2009 oder später weiter gilt, muss damit gerechnet werden, dass bis 2008 die volle Besteuerung durch die Geschäftsführungsgemeinde greift.</p>
<p>Im Rahmen von Kaufverträgen über Anteile an der Betreibergesellschaft sollte dies nach vorheriger genauer Untersuchung ggf. durch Steuerklauseln abgedeckt werden.</p>
<p>Soweit steuerliches Abschreibungspotential vorhanden ist (z.B. Abschreibungsmöglichkeiten nach § 7g EStG) sollte dieses genutzt werden, um dem Risiko einer höheren Gewerbebesteuerung aufgrund einer nachteiligen Gewerbesteuerzerlegung zu entgehen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.3">3.3 Erweiterung auf solare Strahlung sowie auf Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (Jahressteuergesetz 2013)</h3>
<p>Nach dem JStG 2013 war die Ausweitung der bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags von Windkraftanlagenbetreibern bestehenden Sonderregelung auf solare Strahlungsenergie sowie auf alle Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) vorgesehen. Die Neuregelung sollte nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden sein. Für die Erhebungszeiträume 2013 &#8211; 2022 war bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus solarer Strahlungsenergie betreiben, eine Übergangsregelung vorgesehen. Der Übergangszeitraum sollte am 31.12.2021 enden.</p>
<p>Der Bundestag hatte das Jahressteuergesetz 2013 am 25.10.2012 beschlossen. Am 23.11.2012 versagte der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz. Daraufhin rief die Bundesregierung am 28.11. den Vermittlungsausschuss an. In namentlicher Abstimmung hat der Bundestag am 17.01.2013 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 (17/11844) zum Jahressteuergesetz 2013 abgelehnt. <strong>Damit kann das Gesetz nicht in Kraft treten.</strong></p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG</h2>
<p>Aufgrund des ungeklärten Aufteilungsmaßstabs ist die Einigung nach § 33 Abs. 2 GewStG, an der die erhebungsberechtigten Gemeinden und der Steuerpflichtige beteiligt sein müssen, vorzuziehen. Sie dürfte auch noch rückwirkend bis zur Bestandskraft des Zerlegungsbescheids möglich sein. Sie ist bindend für das Finanzamt (R 33.1 Abs. 2 GewStR 2009). Im Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt auf die Anwendung des § 33 GewStG hinzuweisen.</p>
<p>Die Bindungswirkung ist &#8222;unbedingt&#8220;, d.h. die Gewerbesteuerzerlegung ist auch dann nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 30 bzw. § 33 GewStG nicht erfüllt sind. Entgegen H 33.1, &#8222;Vereinbarter Zerlegungsmaßstab &#8211; Einigung aller beteiligten Gemeinden mit dem Steuerschuldner&#8220;, GewStH 2009 muss die Einigung auch für den Steuerpflichtigen Bindungswirkung haben, es sei denn, er trägt mit seinem Einspruch vor, dass der daraufhin ergangene Bescheid nicht der Einigung entspricht.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Zerlegung bei Gebietsänderungen</h2>
<p>Kommt es z.B. zu einem Zusammenschluss von zwei Gemeinden, galten bisher oft unterschiedliche Hebesätze in den früher selbstständigen Kommunen. Deshalb kann die jeweilige Landesregierung für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG). Die Fortgeltung des gemeindlichen Hebesatzrechtes würde ins Leere laufen, wenn nicht auch die Zerlegungsregelungen (§§ 28 ff. GewStG) für diesen Fall weiter gelten würden. Dies wird durch § 16 Abs. 4 Satz 4 GewStG sichergestellt, indem angeordnet wird, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Betriebsstätte</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Zerlegung" href="/steuerlexiko/2601416"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Zerlegung</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Zugewinnausgleich</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/zugewinnausgleich-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zugewinnausgleich Normen § 5 ErbStG§ 1363 ff BGB§§ 1371 ff. BGB§ 1931 BGB§ 6 LPartG Information Inhaltsübersicht1.Zugewinngemeinschaft2.Zugewinn3.Zugewinnausgleich3.1Erbrechtlicher Zugewinnausgleich3.2Güterrechtlicher Zugewinnausgleich3.2.1Wertungsteigerung durch Kaufkraftschwund des Geldes3.2.2Berechnungsformel:3.2.3Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit4.Steuerfreiheit einer Zugewinnausgleichsforderung, § 5 ErbStG4.1Erbrechtlicher Zugewinnausgleich § 5 Abs. 1 ErbStG4.1.1Unzulässigkeit von abweichenden güterrechtlichen Vereinbarungen4.1.2Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB:4.1.3Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands4.1.4Erwerbe nach § 3 Absatz 1  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Zugewinnausgleich</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 5 ErbStG</p>
<p>§ 1363 ff BGB</p>
<p>§§ 1371 ff. BGB</p>
<p>§ 1931 BGB</p>
<p>§ 6 LPartG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Zugewinngemeinschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Zugewinn</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Zugewinnausgleich</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Erbrechtlicher Zugewinnausgleich</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Güterrechtlicher Zugewinnausgleich</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2.1">Wertungsteigerung durch Kaufkraftschwund des Geldes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2.2">Berechnungsformel:</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2.3">Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Steuerfreiheit einer Zugewinnausgleichsforderung, § 5 ErbStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Erbrechtlicher Zugewinnausgleich § 5 Abs. 1 ErbStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1.1">Unzulässigkeit von abweichenden güterrechtlichen Vereinbarungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1.2">Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB:</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1.3">Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1.4">Erwerbe nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1.5">Kürzung der Ausgleichsforderung, § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1.6">Auf die Ausgleichforderung anzurechnende Schenkungen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Güterrechtlicher Zugewinnausgleich, § 5 Abs. 2 ErbStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2.1">Rückwirkende ehevertragliche Begründung der Zugewinngemeinschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2.2">Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Wahlmöglichkeit</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Zugewinngemeinschaft</h2>
<p>Nach § 1363 BGB leben die Ehegatten im bürgerlich-rechtlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt auch für das Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.</p>
<p>Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig (§ 1364 BGB) ., unterliegt jedoch gewissen Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365 ff. BGB, z.B. der Einschränkung der Verfügungsmacht über Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände).</p>
<p>Lebenspartner leben gem. § 6 LPartG im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbaren. Damit kommen für sie die für Ehegatten geltenden Regelungen der §§ 1363 Abs. 2 und 1364 bis 1390 BGB entsprechend zur Anwendung.</p>
<p>Zu einem Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns kann es erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft kommen. Zu den Beendigungsgründen zählen u.a. der Tod eines Ehegatten, die Scheidung oder die ehevertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Letzteres kann schenkungsteuerrechtlich günstig sein.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Zugewinn</h2>
<p>Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).</p>
<p>Nach § 1374 Abs. 1 BGB ist das <strong>Anfangsvermögen</strong> das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. <strong>Endvermögen</strong> ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört (bei Scheidungen kommt es gem. § 1384 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an). Die Verbindlichkeiten sind jeweils über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen (§ 1374 Abs. 3 und § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB), so dass negatives Anfangs- oder Endvermögen möglich ist..</p>
<p>Zu beachten ist, dass bestimmte Beträge dem Anfangs- (§ 1374 Abs. 2 BGB) bzw. dem Endvermögen (§ 1375 Abs. 2 und 3 BGB) hinzuzurechnen sind.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ehegatten haben die Möglichkeit, ihr Anfangsvermögen in einem Verzeichnis darzustellen, Geschieht dies, dann wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass es sich bei dem Endvermögen eines Ehegatten um seinen Zugewinn handelt (§ 1377 BGB). Gegen diese Vermutungen kann der Gegenbeweis erbracht werden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Zugewinnausgleich</h2>
<p>Beim Ausgleich des Zugewinns ist zwischen dem erbrechtlichen und güterrechtlichen Zugewinnausgleich zu unterscheiden.</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich</h3>
<p>Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so erfolgt der Ausgleich in der Weise, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. In diesem Fall ist es ohne Belang, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1 ErbStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Güterrechtlicher Zugewinnausgleich</h3>
<p>Wird der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, dann kann er den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen (§ 1371 Abs. 2 ErbStG). In diesem Fall ist die <strong>Ausgleichsforderung konkret zu berechnen</strong>.</p>
<p>Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z.B. durch Scheidung oder vertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft), so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen (§ 1372 BGB). Auch hier ist eine konkrete Berechnung der Ausgleichsforderung notwendig.</p>
<p>Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB).</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Eheleute Müller lassen sich scheiden. Das Anfangsvermögen des Ehemannes betrug minus 20.000 EUR, sein Endvermögen 90.000 EUR. Das Anfangsvermögen der Ehefrau betrug 20.000 EUR, ihr Endvermögen 36.000 EUR.</p>
<p>Lösung:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="43%" span="1" />
<col width="42%" span="1" />
<col width="15%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top"><strong>Ehemann</strong></td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top"><strong>Ehefrau</strong></p>
</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1" valign="top">Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB):</td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top">-20.000 EUR</td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top" align="right">20.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:85%" colspan="2" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1" valign="top">Endvermögen:</td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top">90.000 EUR</td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top" align="right">36.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1" valign="top">Zugewinn:</td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top">110.000 EUR</td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top" align="right">16.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1" valign="top">Überschuss über den<br />Zugewinn des anderen Ehegatten:</td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top">94.000 EUR</td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top" align="right">0 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1" valign="top">Ausgleichsbetrag:</td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top">-47.000 EUR</td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top" align="right">47.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1" valign="top">Vermögen nach<br />Zugewinnausgleich:</td>
<td style="width:42%" rowspan="1" valign="top">43.000 EUR</td>
<td style="width:15%" rowspan="1" valign="top" align="right">83.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:43%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:42%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:15%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld3.2.1">3.2.1 Wertungsteigerung durch Kaufkraftschwund des Geldes</h4>
<p>Der unechte Zugewinn, der auf der allgemeinen Geldentwertung beruht, ist bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nicht zu berücksichtigen. Dies erfolgt dadurch, dass die (positiven) Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem <strong>Preisindex für die Lebenshaltung</strong> bei Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch den Index bei Beginn des Güterstandes dividiert werden (BFH, 27.06.2007, II R 39/05,BStBl II 2007, 783; Hinweis E 5.1 (2) ErbStH 2011). Handelt es sich um dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnende Vermögensgegenstände, ist statt des Preisindexes bei Beginn des Güterstandes der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebende zu berücksichtigen (BFH, 27.06.2007, II R 39/05,BStBl II 2007, 783). Auch soweit Geldforderungen oder Geldschulden betroffen sind, ist eine Inflationsbereinigung notwendig.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld3.2.2">3.2.2 Berechnungsformel:</h4>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="100%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:100%" rowspan="1" valign="top">Anfangsvermögen<br />x Lebenshaltungskostenindex bei Beendigung des Güterstandes</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" rowspan="1" valign="top">–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:100%" rowspan="1" valign="top">Lebenshaltungskostenindex zum Zeitpunkt des Beginns des<br />Güterstandes</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>Zum Zeitpunkt der Eheschließung 1965 hatte das Anfangsvermögen des im Jahr 2010 verstorbenen Ehegatten einen Wert von 90.000 EUR.</p>
<p>Der um die allgemeine Geldentwertung bereinigte Wert des Anfangsvermögens berechnet sich wie folgt</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="35%" span="1" />
<col width="65%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:65%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">Anfangsvermögen 1965</td>
<td style="width:65%" rowspan="1" valign="top" align="right">=<br />90.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">Index 2010</td>
<td style="width:65%" rowspan="1" valign="top" align="right">= 108,2</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">1965</td>
<td style="width:65%" rowspan="1" valign="top" align="right">= 31,0</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">Berechnung:</td>
<td style="width:65%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">90.000 EUR x 108,2</td>
<td style="width:65%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">–––––––––––––</td>
<td style="width:65%" rowspan="1" valign="top">= 314.129 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:35%" rowspan="1" valign="top">31,0</td>
<td style="width:65%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Nur wenn das Vermögen im Jahr 2010 den Betrag von 314.129 EUR (errechnetes Anfangsvermögen) überstiegen hat, liegt ein auszugleichender Zugewinn vor.</p>
</div>
<h5 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h5>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Das BMF veröffentlicht im BStBl I regelmäßig Schreiben betreffend die Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwunds bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG .(BMF, 17.02.2012, &#8211; IV D 4 &#8211; S 3804/08/10001, BStBl I 2012, 240). Aktuelle Indexzahlen finden sich auch monatlich beim Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 7, Eilbericht.</p>
</div>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Damit führen durch die Geldentwertung eingetretene, nur nominelle Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der Vermögensgegenstände, die diesem zuzurechnen sind, nicht zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (BFH, 27.06.2007, II R 39/05,BStBl II 2007, 783).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld3.2.3">3.2.3 Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit</h4>
<p>Beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich stellt die Ausgleichsforderung eine auf Geld gerichtete Kapitalforderung dar (BFH, 12.09.2011 &#8211; VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229), die mit dem Nennwert zu bewerten ist. Sie zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Dies gilt allerdings erst, wenn der überlebende Ehegatte seinen Anspruch geltend macht.</p>
<p>Kommt es zwischen dem Erben und dem überlebenden Ehegatten zu einem Vergleich bzgl. der Höhe der zu zahlenden Summe, so ist auch dann eine Nachlassverbindlichkeit i.H.d Nennwerts gegeben, wenn der Betrag auf den man sich geeinigt hat, unterhalb des Nennwerts liegt (BFH v. 1.7.2008, II R 71/06, BStBl II 2008, 874).</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Steuerfreiheit einer Zugewinnausgleichsforderung, § 5 ErbStG</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Erbrechtlicher Zugewinnausgleich § 5 Abs. 1 ErbStG</h3>
<p>Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet und der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB), dann gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG bei dem überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG (<strong>fiktive Ausgleichsforderung</strong>). Entsprechendes gilt für Lebenspartner.</p>
<p>Somit bleibt das, was dem überlebenden Ehegatten nach dem erbrechtlichen Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 1 BGB zusteht, i.H.d. der fiktiven Ausgleichsforderung steuerfrei.</p>
<p>Übersteigt der durch den erbrechtlichen Zugewinnausgleich erlangte Betrag die (fiktive) Ausgleichsforderung, unterliegt dieser insoweit der normalen Besteuerung (vgl. BFH, 27.06.2007 &#8211; II R 39/05, NJW 2008, 109).</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>M und F leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. M stirbt und hinterlässt neben seiner Ehefrau F das gemeinsame Kind K. Der Steuerwert des Nachlasses beträgt 2.500.000. EUR. Das Anfangsvermögen von M umfasste 500.000 EUR, so dass ein Zugewinn von 2.000.000. EUR vorliegt. Das Anfangsvermögen von F betrug 100.000 EUR, sie hat während der Ehe nichts hinzugewonnen. F wird gem. § 1931 BGB gesetzliche Erbin ihres Ehemanns M, so dass es zum erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB kommt.</p>
</div>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Würde F die Erbschaft ausschlagen, so wäre der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 ErbStG (güterrechtlicher Zugewinnausgleich) durchzuführen. F hätte dann i.H.d. Zugewinnausgleichforderung einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen K. Die Steuerfreiheit würde sich dann nach § 5 Abs. 2 ErbStG beurteilen.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Nach § 1931 Abs. 1 BGB steht F als gesetzlicher Erbin 1/4 (= 625.000 EUR) des Nachlasses zu. Dieser gesetzliche Erbteil erhöht sich nach § 1371 Abs. 1 BGB um 1/4 (= 625.000 EUR). Insgesamt erhält F also 1/2 des Nachlasses (1.250.000 EUR).</p>
<p>Steuerfrei i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz1 ErbStG ist der Betrag, den F nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB als Ausgleichsforderung geltend machen könnte. Somit ist die fiktive Ausgleichsforderung zu ermitteln: Der Zugewinn von M betrug 2.000.000 EUR. Davon steht F, da sie keinen Zugewinn hatte, gem. § 1371 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1378 Abs. 1 BGB die Hälfte (also 1.000.000 EUR) zu. Damit beträgt die fiktive Ausgleichforderung 1.000.000 EUR.</p>
<p>Obwohl F zivilrechtlich nur 625.000 EUR als Zugewinnausgleich erhält, bleibt steuerrechtlich ein Betrag i.H.v. 1.000.000 EUR als Zugewinnausgleich steuerfrei (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Daneben wird F der Ehegattenfreibetrag i.H.v. 500.000 EUR und der besondere Versorgungsfreibetrag i.H.v. 256.000 EUR gewährt, sodass sie keine Erbschaftsteuer zu zahlen hat.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.1.1">4.1.1 Unzulässigkeit von abweichenden güterrechtlichen Vereinbarungen</h4>
<p>Bei der Berechnung der steuerfreien fiktiven Ausgleichsforderung bleiben gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 ErbStG von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB und § 1390 BGB abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt.</p>
<p>Ehevertragliche Vereinbarungen über die Berechnungsgrößen des fiktiven Zugewinnausgleichs, die &#8211; zivilrechtlich zulässig &#8211; von den im BGB festgelegten Berechnungsregeln abweichen und dadurch möglicherweise eine Erhöhung der nur für steuerliche Zwecke zu ermittelnden fiktiven steuerfreien Ausgleichsforderung bewirken, sind für die Erbschaftsteuer unbeachtlich.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.1.2">4.1.2 Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB:</h4>
<p>Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB &#8211; wonach beim Fehlen eines Verzeichnisses des Anfangsvermögens vermutet wird, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt &#8211; findet nach § 5 Abs. 1 Satz 3 für die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichforderung keine Anwendung. Das bedeutet, im Besteuerungsverfahren ist stets das richtige Anfangsvermögen zu ermitteln.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.1.3">4.1.3 Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands</h4>
<p>Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart &#8211; wie bei einem Wechsel von der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zur Zugewinngemeinschaft -, so gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 BGB) der Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 Abs. 1 Satz 4). Damit ist dieser Tag auch für die Bestimmung des Anfangsvermögens maßgebend. Eine anderweitige zivilrechtliche Vereinbarung ist erbschaftsteuerlich unbeachtlich.</p>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Im Rahmen des § 5 Abs. 1 ErbStG wird ferner als Tag des Eintritts des Güterstands betrachtet (R E 5.1 Abs. 3 ErbStR 2011);</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>bei allen Ehen, die nach dem 01.07.1958 geschlossen wurden oder werden und die nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben, der Tag der Eheschließung</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>bei Ehen, die vor dem 01.07.1958 geschlossen wurden,der 01.07.1958. (Art. 8 Abschn. I Nr. 3 und 4 Gleichberechtigungsgesetz)</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>bei Ehegatten, für die im Beitrittsgebiet der gesetzliche Güterstand nach § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR (Errungenschaftsgemeinschaft) galt und die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Ehegatten ausgeschlossen wurde, der 03.10.1990</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>wählen Ehegatten, für deren Ehe ausländisches Recht gilt, gem. Art. 15 EGBGB für ihren Güterstand deutsches Recht und vereinbaren sie keinen anderen Güterstand, so leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für sie gilt dann § 5 Abs. 1 Satz. 2- 4 ErbStG erst ab dem Tag der notariell beglaubigten Erklärung der Rechtswahl; dieser Tag gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes.</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Bei Lebenspartnern gilt als Tag des Eintritts des Güterstands (R E 5.1 Abs. 7 ErbStR 2011):</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>für Lebenspartnerschaften, die nach dem 31.12.2004 begründet wurden oder werden und bei denen nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde oder wird, der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31.12.2004 begründet wurden, für die der Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft galt und bei denen die Überleitung in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Erklärung eines Lebenspartners ausgeschlossen wurde, der 01.01.2005. Anfangsvermögen i.S.d. § 6 LPartG i.V.m. § 1374 BGB ist dann das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>für Lebenspartnerschaften, bei denen die Lebenspartner (aus einem zunächst vertraglich vereinbarten anderen Güterstand) später durch lebenspartnerschaftsvertragliche Vereinbarung in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wechseln, der Tag des Vertragsabschlusses.</p>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.1.4">4.1.4 Erwerbe nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG</h4>
<p>Bei der Ermittlung der fiktiven Ausgleichsforderung sind Erwerbe des überlebenden Ehegatten i.S.d. § 3 Absatz 1 Nr. 4 ErbStG &#8211; d,h, jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z.B. Lebensversicherungen oder private Renten) &#8211; dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen (R E 5.1 Abs. 4 ErbStR 2011). Dadurch erhöht sich die steuerfreie Zugewinnausgleichsforderung.</p>
<p>Nicht dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten hinzugerechnet werden Ansprüche, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen (R E 5.1 Abs. 4 ErbStR, vgl. auch BFH, 05.05.2010 &#8211; II R 16/08, BStBl II 2010, 923),</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.1.5">4.1.5 Kürzung der Ausgleichsforderung, § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG</h4>
<p>Soweit das Endvermögen des Erblassers bei der Ermittlung des als Ausgleichsforderung steuerfreien Betrages mit einem höheren Wert als dem nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen maßgebenden Wert angesetzt worden ist, gilt höchstens der dem Steuerwert des Endvermögens entsprechende Betrag nicht als Erwerb i.S.d. § 3 ErbStG.</p>
<p>Das Endvermögen ist &#8211; genauso wie das Anfangsvermögen &#8211; nach Verkehrswerten zu ermitteln (R E 5.1 Abs. 2 ErbStR 2011).</p>
<p>Ermittlung des steuerfreien Betrags nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG (R E 5.1 Abs. 5 ErbStR 2011):</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Der Wert des gesamten Endvermögens des verstorbenen Ehegatten ist nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zu ermitteln. Einzubeziehen in diese Berechnung ist auch nach §§ 13, 13a oder 13c ErbStG begünstigtes Vermögen (mit seinem Steuerwert vor Abzug der sachlichen Steuerbefreiungen)..</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Ist der Steuerwert des Endvermögens niedriger als sein Verkehrswert, so ist die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Endvermögens zu begrenzen.</p>
</div>
</li>
</ol>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Zur Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft s. Hinweis E 5.1 (5) ErbStH 2011.</p>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>M verstirbt. Sein Anfangsvermögen betrug 2.000.000 EUR. Sein Endvermögen beträgt nach Verkehrswerten 10.000.000 EUR. In seinem Nachlass sind Betriebsvermögen mit einem Verkehrswert von 2.000.000 EUR und Immobilien mit einem Verkehrswert von 3.000.000 EUR enthalten. Seine Frau F hatte zuvor kein Vermögen und hat auch während der Ehe nichts hinzugewonnen. Die fiktive Zugewinnausgleichsforderung wird wie folgt berechnet:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="33%" span="1" />
<col width="33%" span="1" />
<col width="34%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top">Verkehrswert</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top">Steuerwert</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top"><strong>Zugewinn</strong></td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">8.000.000 EUR</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top">Betriebsvermögen:</td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">2.000.000 EUR</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top" align="right">1.300.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top">Immobilien:</td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">3.000.000 EUR</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top" align="right">1.500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top">sonstiges Vermögen:</td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">5.000.000 EUR</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top" align="right">5.000.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––-</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top">Endvermögen:</td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">10.000.000 EUR</td>
<td style="width:34%" rowspan="1" valign="top" align="right">7.800.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top">Anfangsvermögen des M nach heutigen Werten</td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">2.000.000 EUR</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:33%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:33%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
<td style="width:34%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Die fiktive Ausgleichsforderung beträgt 4.000.000 EUR (1/2 von 8.000.000 EUR).</p>
<p>Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist die fiktive Ausgleichsforderung höchstens i.H.d. dem Steuerwert des Endvermögens entsprechenden Betrags steuerfrei.</p>
<p>7.800.000 EUR (Steuerwert Endvermögen) zu 10.000.000 EUR (Verkehrswert Endvermögen) = 78 %.</p>
<p>4.000.000 EUR x 78 % = 3.120.000 EUR sind (Steuerwert der fiktiven Ausgleichsforderung) steuerfrei.</p>
<p>Der Steuerwert der fiktiven Ausgleichsforderung kann auch mit Hilfe folgender Berechnungsformel ermittelt werden:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">SE</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">––</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">X FAF = SFAF</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">VE</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Der Steuerwert des Endvermögens (SE) wird durch den Verkehrswert des Endvermögens (VE) geteilt und das Ganze ist mit der fiktiven Ausgleichsforderung (FAF) zu multiplizieren. Bei dem Ergebnis handelt es sich dann um den Steuerwert der fiktiven Ausgleichsforderung (SFAF).</p>
<p><strong>Wert des Erwerbes</strong> der F:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="70%" span="1" />
<col width="30%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top"><strong>steuerpflichtiger Erwerb:</strong></td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right"><strong>2.624.000 EUR</strong></td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">Betriebsvermögen:</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">1.300.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">Im besten Fall bleibt der Wert des Betriebsvermögens außer Ansatz (§ 13a Abs. 1 ErbStG i.d.F. ab 01.01.2009)</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">&#8211; 1.300.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">0 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">Immobilien</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">1.500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">sonstiges Vermögen</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">5.000.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">6.500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">abzgl. fiktive Zugewinnausgleichsford.</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">&#8211; 3.120.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">abzgl. pers. Freibetrag</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">&#8211; 500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1" valign="top">abzgl. Versorgungsfreibetrag (ohne Kürzung)</td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">&#8211; 256.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:70%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:30%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.1.6">4.1.6 Auf die Ausgleichforderung anzurechnende Schenkungen</h4>
<p>Steht dem überlebenden Ehegatten ein Zugewinnausgleichsanspruch zu, dann sind frühere Schenkungen des verstorbenen Ehegatten an ihn dem Zugewinn des verstorbenen Ehegatten mit dem Verkehrswert zur Zeit der Zuwendung hinzuzurechnen (§ 1380 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Im Zugewinn des überlebenden Ehegatten sind diese Schenkungen nicht zu erfassen. Es erfolgt insoweit ein Abzug mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuwendung, allerdings begrenzt auf den Wert, zu dem der Schenkungsgegenstand noch im Endvermögen des überlebenden Ehegatten enthalten ist. Vom Ausgleichsbetrag erfolgt ein Abzug der anrechenbaren Schenkungen in Höhe dieses Verkehrswerts (Hinweis E 5.1 (5) ErbStH 2011).</p>
<p>Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit unentgeltliche Zuwendungen bei der Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags berücksichtigt werden. Die Festsetzung der Steuer für diese Schenkungen an den überlebenden Ehegatten ist entsprechend zu ändern.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Güterrechtlicher Zugewinnausgleich, § 5 Abs. 2 ErbStG</h3>
<p>Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet (z.B. durch Scheidung oder vertragliche Beendigung) oder wird der Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 des BGB ausgeglichen (weil der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Erbschaft ausschlägt, kein Erbe wird oder einen Vermächtnisanspruch nicht geltend macht), so gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i.S.d. §§ 3 und 7 ErbStG. Das bedeutet, sie ist steuerfrei.</p>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.2.1">4.2.1 Rückwirkende ehevertragliche Begründung der Zugewinngemeinschaft</h4>
<p>§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG, wonach der Tag des Vertragsabschlusses als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes gilt, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart wird, kommt nicht im Rahmen des § 5 Abs. 2 ErbStG zur Anwendung, Daraus folgt, dass eine rückwirkende ehevertragliche Begründung der Zugewinngemeinschaft insoweit möglich ist:</p>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nachträglich (ehevertraglich) vereinbart, kann bestimmt werden, dass dieser (rückwirkend) an dem Tag der Eheschließung beginnen soll. Dieser Tag ist dann für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgebend. Wird die Zugewinngemeinschaft später z.B. durch einen Wechsel zur Gütertrennung beendet und der Zugewinn ausgeglichen, ist § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht einschlägig. Denn für die Fälle des § 5 Abs. 2 ErbStG gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht (so FG Düsseldorf, 14.06.2006 &#8211; 4 K 7107/02 Erb (rk.), EFG 2006, 1447. Eine analoge Anwendung lehnte das FG ebenfalls ab).</p>
<p>Günstig ist diese ehevertragliche Gestaltung, wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Ehegatten nach der Eheschließung, aber vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erheblich verbessern. Da auf Grund des Ehevertrags hinsichtlich der Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Eheschließung abzustellen ist, erhöht sich bei dem anderen Ehegatten die steuerfreie Ausgleichsforderung.</p>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>M und F leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütertrennung. Nach der Heirat wächst das Vermögen des M um 1.000.000 EUR. Es kommt zur ehevertraglichen Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft und zwar mit der Maßgabe, dass dieser Güterstand rückwirkend am Tag der Eheschließung beginnen soll. Konsequenz ist, dass die 1.000.000 EUR nicht zum Anfangsvermögen des M gehören, sondern stattdessen einen Zugewinn des M darstellen.</p>
</div>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Haltung, dass bei einer nachträglich ehevertraglich vereinbarten Zugewinngemeinschaft die Wahl eines vor Vertragsschluss liegenden Beginns dieses Güterstandes zu einer erhöhten Ausgleichsforderung führe, hat die Finanzverwaltung mittlerweile auf Grund der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 14.06.2006 &#8211; 4 K 7107/02 Erb (rk.), EFG 2006, 1447 aufgegeben. Aus der rückwirkenden Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft allein folgt keine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung (vgl. R E 5.2 ErbStR 2011).</p>
<p>Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt, soweit einem Ehegatten durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) oder Vertrag im Zusammenhang mit einer Ehescheidung (§ 1378 Absatz 3 Satz 2 BGB) eine <strong>erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung</strong> verschafft wird, eine steuerpflichtige Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr, 2 Satz 1 ErbStG) bzw. eine Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) vor, wenn mit den Vereinbarungen in erster Linie nicht güterrechtliche, sondern erbrechtliche Wirkungen herbeigeführt werden sollen.</p>
<p>Eine überhöhte Ausgleichsforderung kann gegeben sein, soweit die tatsächliche Ausgleichsforderung, z. B. durch Vereinbarung eines vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses liegenden Beginns des Güterstands oder eines abweichenden Anfangsvermögens, die sich nach §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB ohne Modifizierung ergebende Ausgleichsforderung übersteigt (R E 5.2 ErbStR 2011).</p>
</div>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ein Zugewinnausgleich ist i.d.R. auch dann steuerfrei, wenn unmittelbar nach der ehevertraglichen Beendigung der Zugewinngemeinschaft diese neu begründet wird (BFH, 12.07.2005 &#8211; II R 29/02, BStBl II 2005, 843).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.2.2">4.2.2 Verzicht auf die Zugewinnausgleichsforderung</h4>
<p>Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf die geltend gemachte Ausgleichsforderung, so kann &#8211; sofern es zur Bereicherung des Verpflichteten kommt und beim Berechtigten der Wille zur Unentgeltlichkeit gegeben ist, &#8211; darin eine Schenkung unter Lebenden an den verpflichteten Ehegatten liegen. Erfolgt der Verzicht des berechtigten Ehegatten gegen eine Abfindung, so tritt diese an die Stelle der Ausgleichsforderung und ist damit ebenfalls steuerfrei (R E 5.2 Abs. 1 ErbStR 2011).</p>
<p>Eine Verpflichtung zum Ausgleich des Zugewinns besteht nur, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch tatsächlich beendet wird. Zahlt ein Ehegatte &#8211; ohne Beendigung der Zugewinngemeinschaft &#8211; freiwillig zum Ausgleich seines bisher erlangten Zugewinns einen entsprechenden Betrag an seinen Ehepartner, so handelt es sich dabei um eine schenkungsteuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH, 28.06.2007 &#8211; II R 12/06, NJW 2008, 111).</p>
<p>Verzichtet der auf diese Art und Weise bereicherte Ehegatte im Gegenzug auf einen in der Zukunft liegenden Zugewinnausgleich, so handelt es sich dabei nicht um eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung. Denn bei dem Verzicht auf eine u.U. in der Zukunft entstehenden Ausgleichsforderung handelt es sich lediglich um eine Erwerbschance. Diese kann nicht in Geld veranschlagt werden und ist demzufolge nicht zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 3 ErbStG, vgl. BFH, 28.06.2007 &#8211; II R 12/06, NJW 2008, 111).</p>
<p>Es besteht aber die Möglichkeit, eine unentgeltliche Zuwendung nach § 1380 Abs. 1 BGB als Vorausempfang auf die bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsforderung anzurechnen (BFH, 28.06.2007 &#8211; II R 12/06, NJW 2008, 111). Konsequenz ist, dass die Steuer für die Schenkung mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt. Das bedeutet, dass die Festsetzung der Steuer für eine frühere Schenkung an den Ehegatten insoweit zu ändern und die Steuer zu erstatten ist.</p>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung kann eine steuerpflichtige Schenkung darstellen (BFH, 12.09.2011 &#8211; VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229).</p>
</div>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Wahlmöglichkeit</h2>
<p>Wird der überlebende Ehegatte Erbe, so kann er die Erbschaft ausschlagen und sich dadurch gegen den erbrechtlichen und für den güterrechtlichen Zugewinnausgleich entscheiden. Er hat also insoweit ein Wahlrecht. Welche Möglichkeit die sinnvollere ist, wird eine Frage des Einzelfalls sein.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>M hinterlässt Ehefrau F und die Kinder T und S. Der Steuerwert des Nachlasses beträgt 5.000.000 EUR, der Verkehrswert 10.000.000. EUR. Die (fiktive) Ausgleichsforderung der F beträgt 200.000 EUR.</p>
<p><strong>1. Erbrechtlicher Zugewinnausgleich (</strong>§ 1371 Abs. 1 BGB<strong>)</strong></p>
<p>F erhält: 1/4 (§ 1931 BGB) + 1/4 (§ 1371 Abs. 1 BGB) = 1/2 von 10.000.000 EUR = 5.000.000. EUR.</p>
<p>S und T erhalten: je 1/4 von 10.000.000. EUR = 2.500.000 EUR.</p>
<p><strong>Erbschaftsteuerliche Folgen:</strong></p>
<p>. § 5 Abs. 1 ErbStG ist anzuwenden:</p>
<p>F erhält nach steuerlichen Werten: 1/2 von 5.000.000 EUR = 2.500.000 EUR.</p>
<p>Die fiktive Ausgleichsforderung ist steuerfrei § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG, allerdings nur zu steuerlichen Werten (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG). Der Steuerwert des Nachlasses beträgt 1/2 des Verkehrswertes, also ist die fiktive Ausgleichsforderung auch nur zu 1/2 (= 100.000 EUR) anzusetzen.</p>
<p>Eine Berechnung ist auch nach folgender Formel möglich:</p>
<p>Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist folgende Berechnung vorzunehmen:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">SE</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">––</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">X FAF = SFAF</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">VE</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>Der Steuerwert des Endvermögens (SE) wird durch den Verkehrswert des Endvermögens (VE) geteilt und das Ganze ist mit der fiktiven Ausgleichsforderung (FAF) zu multiplizieren. Bei dem Ergebnis handelt es sich dann um den <strong>Steuerwert der fiktiven Ausgleichsforderung</strong> (SFAF).</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="50%" span="1" />
<col width="50%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">5.000.000 EUR</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">––</td>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">X 200.000 EUR = 100.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:50%" rowspan="1" valign="top">10.000.000 EUR</td>
<td style="width:50%" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>F hat nach Abzug des Ehegattenfreibetrages i.H.v. 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zu versteuern:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="4%" span="1" />
<col width="71%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">=</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">Steuerpflichtiger Erwerb:</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">1.644.000 EU0 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">Erwerb zu Steuerwerten</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">2.500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">abzgl. fiktiver<br />Ausgleichsforderung zu Steuerwerten</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">100.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">abzgl. Freibetrag</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">besonderer Versorgungsfreibetrag</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">256.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:71%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>S und T haben zu versteuern: je 2.500.000 EUR abzgl. eines Freibetrages von je 400.000 EUR gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Nach Vollendung des 27. Lebensjahres steht Kindern der besondere Versorgungsfreibetrag nicht mehr zu.</p>
<p><strong>2. Güterrechtliche Zugewinnausgleich (</strong>§ 1371 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 BGB<strong>)</strong></p>
<p>F erhält: 200.000 EUR (§ 1371 Abs. 2 und 3 BGB) sowie den Pflichtteil. Dieser beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteiles gem. § 2303 BGB. Der gesetzliche Erbteil neben Kindern beträgt 1/4 des Erbes § 1931 BGB. F erhält folglich 1/8 (die Hälfte von 1/4 als gesetzlichem Erbteil) des Nettoerbes nach Abzug der Ausgleichsverpflichtung).</p>
<p>Das bedeutet:</p>
<p>10,000,000 EUR &#8211; 200.000 EUR = 9.800,000 EUR (Nettoerbe), davon 1/8 = 1.225.000 EUR, insgesamt also 1.425.000 EUR.</p>
<p>S und T erhalten je 1/2 von 8.575.000 EUR = 4.287.500 EUR.</p>
<p><strong>Erbschaftsteuerliche Folgen:</strong></p>
<p>§ 5 Abs. 2 ErbStG ist anzuwenden:</p>
<div class="wide-table">
<table border="1" width="100%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="4%" span="1" />
<col width="71%" span="1" />
<col width="25%" span="1" /></colgroup>
<tbody>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">=</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">Steuerpflichtiger Erwerb:</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">469.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">Erwerb</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">1.425.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">abzgl. Ausgleichsforderung</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">200.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">abzgl. Freibetrag</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">500.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1" valign="top">&#8211;</td>
<td style="width:71%" rowspan="1" valign="top">besonderer Versorgungsfreibetrag</td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">256.000 EUR</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:4%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:71%" rowspan="1"> </td>
<td style="width:25%" rowspan="1" valign="top" align="right">––––––––</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
<p>F erhält insgesamt 1.425.000 EUR. Sowohl der Ausgleichsanspruch als auch der Pflichtteil sind auf Geld gerichtet, welches F auch erhält. Der Ausgleichsanspruch (200.000 EUR) ist steuerfrei. Nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 500.000 EUR und des besonderen Versorgungsfreibetrags von 256.000 EUR hat F 469.000 EUR zu versteuern.</p>
<p>S und T erhalten je 4.287.500 EUR. Der Steuerwert des Nachlasses beträgt 1/2 des Verkehrswertes, also je 2.143.750 EUR. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 EUR haben S und T je 1.743.750 EUR zu versteuern.</p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/zugewinnausgleich-2/">Zugewinnausgleich</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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