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	<title>Mandantenbrief Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>Mandantenbrief Archive - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Mandantenbrief Mai 2026</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-mai-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 May 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine11.05.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.05. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-mai-2026/">Mandantenbrief Mai 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e47965">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e47760">
<tbody id="e47761">
<tr id="e47762">
<td id="e47763" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>11.05.  </strong></span>Umsatzsteuer,<br />
  Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e47770" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.05. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47776">
<td id="e47777" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>15.05.  </strong></span>Gewerbesteuer,<br />
  Grundsteuer </p>
</td>
<td id="e47784" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 18.05. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47790">
<td id="e47791" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47794"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine Juni<br />
2026:</i></span></strong></span></p>
<table id="e47799">
<tbody id="e47800">
<tr id="e47801">
<td id="e47802" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.06.  </strong></span>Umsatzsteuer,<br />
  Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer,<br />
  Körperschaftsteuer </p>
</td>
<td id="e47809" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.06. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47815">
<td id="e47816" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47819"><span><strong><span><i>Fälligkeit der<br />
Sozialversicherungsbeiträge Mai 2026</i></span></strong></span></p>
<p id="e47823">Die Beiträge sind in<br />
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten<br />
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Mai ergibt sich demnach als<br />
Fälligkeitstermin der 27.5.2026.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-nepper-schlepper-bauernfaenger-fuehren-nicht-zu-aussergewoehnlichen-belastungen">Für alle Steuerpflichtigen: Nepper, Schlepper, Bauernfänger führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-unentgeltlicher-buergschaft">Für alle Steuerpflichtigen: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-gebuehrenfestsetzung-bei-verbindlicher-auskunft-von-mehreren-personen">Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-steuerbefreiung-des-familienheims-auch-in-der-gbr">Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR</a></li>
<li><a href="#fuer-gmbhs-vorsteuerabzug-einer-gmbh-durch-sacheinlage">Für GmbHs: Vorsteuerabzug einer GmbH durch Sacheinlage</a></li>
<li><a href="#fuer-vermieter-ferienwohnung-als-erste-taetigkeitsstaette">Für Vermieter: Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte</a></li>
<li><a href="#fuer-erbengemeinschaften-grunderwerbsteuer-im-zusammenhang-mit-einer-erbauseinandersetzung">Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-betriebsausgaben-bei-schwesterunternehmen">Für Unternehmer: Betriebsausgaben bei Schwesterunternehmen</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e47968">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-nepper-schlepper-bauernfaenger-fuehren-nicht-zu-aussergewoehnlichen-belastungen" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Nepper, Schlepper, Bauernfänger führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen</h3>
<div>
<p id="e47827">Wer durch Krankheit, Pflege oder<br />
andere besondere Umstände zwangsläufig hohe Kosten trägt, kann diese unter<br />
bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Immer<br />
wieder stellt sich dabei die Frage, ob auch Vermögensverluste darunterfallen,<br />
etwa wenn jemand durch einen »Schockanruf« zu einer Geldübergabe gedrängt wird.<br />
Steuerlich kommt es bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) vor allem darauf an, ob die Aufwendungen<br />
außergewöhnlich sind und ob der Betroffene ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen<br />
oder sittlichen Gründen nicht ausweichen kann.</p>
<p id="e47829">Vor dem Finanzgericht Münster ging<br />
es um eine 77-jährige Steuerpflichtige, die am 24.11.2022 Opfer eines<br />
Trickbetrugs wurde. Am Telefon gaben sich Täter als Rechtsanwalt und<br />
Polizeibeamter aus. Sie behaupteten, die Tochter habe einen tödlichen<br />
Verkehrsunfall verursacht und müsse in Untersuchungshaft, die nur durch<br />
sofortige Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro an die »Gerichtskasse«<br />
abgewendet werden könne. Unter massivem Druck hielt die Klägerin beide<br />
Telefonleitungen offen, fuhr mit dem Taxi zur Bank, hob 50.000 Euro ab und<br />
übergab das Geld später einem Boten. Als sie den Betrug erkannte, erstattete<br />
sie Anzeige, die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 22.12.2022 ein,<br />
weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.</p>
<p id="e47831">In der Einkommensteuererklärung<br />
2022 machte die Klägerin die 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen<br />
geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Es verwies darauf, dass Betrugsverluste<br />
typischerweise dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind und es zumutbare<br />
Alternativen gegeben habe, etwa die Tochter oder die Polizei zu kontaktieren.<br />
Die Klägerin hielt dagegen, sie sei in einer Schocksituation gewesen, es habe<br />
praktisch keine Handlungsalternativen gegeben. Außerdem zog sie Parallelen zu<br />
Fällen, in denen Gerichte bei Erpressungen oder Lösegeldzahlungen einen Abzug<br />
anerkannt haben.</p>
<p id="e47833">Das Finanzgericht Münster wies die<br />
Klage mit Urteil vom 2.9.2025 unter dem Aktenzeichen 1 K 360/25 E ab. Es<br />
verneinte bereits die »Außergewöhnlichkeit«. Nach § 33 EStG solle die<br />
Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzen. Übliche Risiken und<br />
typische Lebensvorgänge seien nicht erfasst. Nach Auffassung des Gerichts<br />
verwirklicht sich beim Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, im Regelfall ein<br />
allgemeines Lebensrisiko. Nur besondere Umstände der Tat könnten ausnahmsweise<br />
zur Außergewöhnlichkeit führen. Die Richter stützten sich dabei unter anderem<br />
auf die Linie, dass deliktische Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig sind,<br />
und verwiesen auf Entscheidungen wie Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom<br />
29.7.1998 unter dem Aktenzeichen 1 K 3025/97 und Finanzgericht München vom<br />
7.12.1993 unter dem Aktenzeichen 16 K 1445/93. Eine Ausnahme komme etwa in<br />
Betracht, wenn eine Erpressung an ein ungewöhnliches Vorverhalten anknüpft, wie<br />
es die obersten Finanzrichter im Urteil vom 18.3.2004 unter dem Aktenzeichen III<br />
R 31/02 beschrieben haben. Im Streitfall sah das Gericht solche besonderen<br />
Umstände nicht, weil Schockanrufe ein verbreitetes Massenphänomen sind und die<br />
Klägerin zufällig getroffen wurde.</p>
<p id="e47835">Zusätzlich scheiterte der Abzug<br />
nach Ansicht des Gerichts auch an der Zwangsläufigkeit im Sinne von § 33 Absatz<br />
2 EStG. Die Richter ordneten die Situation zwar eher einer Erpressung als einem<br />
klassischen Eingehungsbetrug zu, entschieden aber nach dem objektiven Maßstab.<br />
Zwangsläufig ist nicht, was sich subjektiv unausweichlich anfühlt, sondern nur,<br />
was sich nach objektiven Kriterien nicht vermeiden lässt. Objektiv bestand<br />
keine Gefahr für die Tochter, und es gab mehrere zumutbare Alternativen: das<br />
Gespräch beenden, die Tochter oder Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft<br />
kontaktieren oder rechtlichen Rat einholen. Dass die Klägerin diese<br />
Möglichkeiten in der Stresslage nicht erkannte, änderte daran nichts. Selbst<br />
wenn die behauptete Untersuchungshaft real gewesen wäre, sah das Gericht keine<br />
Unabweisbarkeit wie bei echten Entführungsfällen, die das oberste Finanzgericht<br />
im Urteil vom 6.5.1994 unter dem Aktenzeichen III R 27/92 als »unabweisbare<br />
Notwendigkeit« eingeordnet hat.</p>
<p id="e47837">Auf eine mögliche sittliche<br />
Verpflichtung zur Zahlung kam es deshalb nicht mehr an. Wegen grundsätzlicher<br />
Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu. Beim Bundesfinanzhof ist das<br />
Verfahren unter dem Aktenzeichen VI R 14/25 anhängig. Eine anderslautende Entscheidung<br />
müsste allerdings als große Überraschung bezeichnet werden.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47971">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-einkuenfteerzielungsabsicht-bei-unentgeltlicher-buergschaft" />2. Für alle Steuerpflichtigen: Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft</h3>
<div>
<p id="e47841">Wer für einen anderen bürgt, denkt<br />
oft zuerst an das Risiko, überhaupt zahlen zu müssen. Steuerlich kommt eine<br />
zweite Frage dazu: Wenn der Bürge später einspringt und sein Rückgriffsanspruch<br />
gegen den eigentlichen Schuldner ausfällt, kann daraus ein steuerlich<br />
anzuerkennender Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen entstehen? Die<br />
Frage spielt vor allem seit der Ausweitung der Besteuerung von Kapitalanlagen<br />
eine Rolle, weil das Einkommensteuergesetz (EStG) bei Kapitalforderungen nicht<br />
nur Zinsen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Wertveränderungen und<br />
Ausfälle erfasst. </p>
<p id="e47843">In dem vom Bundesfinanzhof am<br />
1.7.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 3/23 entschiedenen Fall ging es genau<br />
darum, und zusätzlich um die heikle Abgrenzung, wann bei einer unentgeltlichen<br />
Bürgschaft überhaupt von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden<br />
kann. </p>
<p id="e47845">Der Kläger hatte am 20.12.2010<br />
gegenüber einer Bank eine Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 € für ein<br />
Darlehen an eine GmbH übernommen, an der er nicht beteiligt war. Kurz danach<br />
schloss er mit der GmbH eine Vereinbarung, die unter anderem eine Verzinsung<br />
von 7 % pro Jahr und zusätzlich eine Gewinn- und Verlustbeteiligung vorsah.<br />
Anfang 2012 geriet die GmbH in die Insolvenz. Die Bank nahm den Kläger aus der<br />
Bürgschaft in Anspruch, er zahlte am 20.4.2012 rund 188.276 € und meldete<br />
Forderungen zur Insolvenztabelle an, einmal aus der Vereinbarung und einmal aus<br />
der auf ihn übergegangenen Darlehensforderung. </p>
<p id="e47847">Das Finanzamt lehnte die<br />
Berücksichtigung eines Verlusts bei den Kapitaleinkünften ab. Das Finanzgericht<br />
Nürnberg wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K<br />
519/18 ebenfalls ab. Aus Sicht des Finanzgerichts lag weder eine stille Beteiligung<br />
nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch ein »partiarisches Darlehen« vor. Vor<br />
allem verneinte es aber beim Ausfall der Bürgschaftsregressforderung die<br />
Einkünfteerzielungsabsicht, weil die Forderung beim Übergang nach § 774 Absatz<br />
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Insolvenz praktisch wertlos gewesen<br />
ist und die Bürgschaft unentgeltlich übernommen wurde. Zusätzlich sah das<br />
Finanzgericht ein persönliches Motiv, weil die Lebensgefährtin des Klägers<br />
damals die getrenntlebende Ehefrau eines Gesellschafters der GmbH war. Der<br />
Kläger hielt dagegen, es habe geschäftliche Beziehungen zur GmbH gegeben und<br />
die Bürgschaft habe einen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt. </p>
<p id="e47849">Die obersten Finanzrichter hoben<br />
das Urteil auf und verwiesen den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Kernpunkt<br />
ist der Prüfungsmaßstab: Bei Kapitaleinkünften, die dem gesonderten Tarif nach<br />
§ 32d Absatz 1 EStG unterliegen, gilt grundsätzlich eine tatsächliche, aber<br />
widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Das folgt aus der<br />
gefestigten Rechtsprechung. Diese Vermutung greift auch bei einer unentgeltlich<br />
übernommenen Bürgschaft unter fremden Dritten. Sie ist grundsätzlich erst dann<br />
widerlegt, wenn die Bürgschaft »ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund«<br />
hingegeben wurde. </p>
<p id="e47851">Außerdem ist die Frage der<br />
Widerlegung im Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft zu beurteilen, nicht erst<br />
später beim gesetzlichen Forderungsübergang nach § 774 Absatz 1 BGB. Das<br />
Finanzgericht hatte genau das falsch gemacht, weil es im Wesentlichen auf die<br />
Lage nach Eintritt der Insolvenz und auf die Wertlosigkeit beim<br />
Forderungsübergang abstellte. </p>
<p id="e47853">Der Bundesfinanzhof betonte zudem,<br />
dass eine Bürgschaftsregressforderung zu den »sonstigen Kapitalforderungen«<br />
nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG gehören kann und ihr Ausfall nach § 20 Absatz<br />
2 Satz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 EStG und § 20<br />
Absatz 4 Satz 1 EStG einen steuerbaren Verlust auslösen kann. Dabei verwies das<br />
oberste Finanzgericht auf seine Entscheidung Bundesfinanzhof vom 20.6.2023<br />
unter dem Aktenzeichen IX R 2/22. Für den weiteren Verlauf muss das<br />
Finanzgericht nun sauber aufklären, ob beim Abschluss der Bürgschaft ein<br />
wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar war, etwa durch die zeitnahe<br />
Vereinbarung mit der GmbH und die behauptete entgeltliche »Freistellung«. Erst<br />
wenn die Vermutung nicht widerlegt ist, kommt als zweite Stufe die Frage, in<br />
welchem Jahr der Verlust endgültig realisiert wurde. Der Bundesfinanzhof wies<br />
dazu auf Konstellationen der Masseunzulänglichkeit hin. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47974">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-gebuehrenfestsetzung-bei-verbindlicher-auskunft-von-mehreren-personen" />3. Für alle Steuerpflichtigen: Gebührenfestsetzung bei verbindlicher Auskunft von mehreren Personen</h3>
<div>
<p id="e47857">Wer eine verbindliche Auskunft<br />
beantragt, will vor einer größeren Gestaltung wissen, wie das Finanzamt die<br />
steuerlichen Folgen später beurteilt. Für diese zusätzliche Rechtssicherheit<br />
verlangt der Gesetzgeber eine Gebühr. </p>
<p id="e47859">In der Praxis wird es knifflig,<br />
wenn nicht nur eine Person betroffen ist, sondern mehrere Beteiligte gemeinsam<br />
einen noch nicht umgesetzten Vorgang planen. Dann stellt sich die Frage, ob das<br />
Finanzamt die Gebühr nur einmal festsetzen darf oder ob es gegenüber jedem<br />
Antragsteller eine eigene Gebühr erheben kann.</p>
<p id="e47861">Im Streitfall planten acht<br />
Beteiligte eine mehrstufige Umstrukturierung. Sie waren teils direkt, teils<br />
über eine Personengesellschaft an einer Holding beteiligt, teilweise lagen<br />
Ertragsnießbrauchrechte auf den Anteilen. Um einen Verkauf an Dritte zu verhindern,<br />
sollte eine neue Struktur geschaffen werden, in der die Anteile gebündelt und<br />
über gesellschaftsrechtliche Beschränkungen »vinkuliert« werden. Die<br />
Beteiligten beantragten dazu gemeinsam am 12.4.2019 beim Finanzamt eine<br />
verbindliche Auskunft nach § 89 der Abgabenordnung (AO), unter anderem zur<br />
Frage, ob der Ablauf ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist. </p>
<p id="e47863">Das Finanzamt erteilte am 29.5.2019<br />
an jeden Antragsteller ein gesondertes Schreiben, inhaltlich aber jeweils<br />
identisch, und korrigierte wegen einer falschen Gesellschaftsbezeichnung am<br />
28.6.2019. Parallel setzte es mit acht Gebührenbescheiden vom 29.5.2019<br />
gegenüber jedem Beteiligten die gesetzliche Höchstgebühr von 109.736 € fest.<br />
Die Antragsteller wollten dagegen nur eine einzige Gebühr von 109.736 €, für<br />
die alle gemeinsam haften, hilfsweise eine Aufteilung auf 13.717 € je Person.<br />
Das Finanzamt blieb bei seiner Linie und wies die Einsprüche am 3.4.2020<br />
zurück.</p>
<p id="e47865">Das Finanzgericht Münster gab den<br />
Klagen mit Urteil vom 8.2.2023 unter dem Aktenzeichen 6 K 1330/20 AO im Kern<br />
recht und meinte, nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO dürfe nur eine Gebühr als<br />
Gesamtschuld festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil am<br />
3.7.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 6/23 zwar aus verfahrensrechtlichen<br />
Gründen teilweise auf, weil das Finanzgericht fälschlich ein<br />
Verpflichtungsurteil erlassen hatte, obwohl die Kläger tatsächlich<br />
Anfechtungsklagen erhoben hatten. Inhaltlich blieb das Finanzamt aber<br />
erfreulicherweise erfolglos: Die obersten Finanzrichter erklärten die acht<br />
Gebührenbescheide und die Einspruchsentscheidungen für rechtswidrig und hoben<br />
sie auf.</p>
<p id="e47867">Entscheidend ist § 89 Abs. 3 Satz 2<br />
AO. Danach ist nur eine Gebühr zu erheben, wenn eine verbindliche Auskunft<br />
»gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt« wird. Das Finanzamt<br />
hatte argumentiert, diese Einheitsgebühr gebe es nur in den ausdrücklich<br />
geregelten Fällen des § 1 Abs. 2 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV).<br />
Dieser fadenscheinigen Argumentation folgte das oberste Finanzgericht nicht.<br />
Der Gesetzeswortlaut knüpft nicht an die StAuskV an, sondern allein daran, ob<br />
die Auskunft tatsächlich einheitlich erteilt wurde. Die StAuskV regelt nach<br />
Ansicht des Gerichts außerdem nicht die Gebührenpflicht, und die Ermächtigung<br />
in § 89 Abs. 2 Sätze 5 und 6 AO erlaubt dem Bundesministerium der Finanzen zwar<br />
Vorgaben zu Form, Inhalt, Bindungswirkung und Einheitsfällen, aber keine<br />
Einschränkung des gesetzlichen Gebührenmaßstabs. </p>
<p id="e47869">Der Bundesfinanzhof stellte auch<br />
den gesetzgeberischen Hintergrund klar: § 89 Abs. 3 Satz 2 AO wurde durch das<br />
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 eingeführt,<br />
um Mehrfachgebühren in Mehrpersonenverhältnissen zu verhindern, die nach<br />
älterer Rechtsprechung drohten.</p>
<p id="e47871">Im konkreten Fall bejahte das<br />
Gericht die »Einheitlichkeit« trotz acht einzelner Auskunftsschreiben.<br />
Maßgeblich war die Auslegung der Verwaltungsakte nach den Grundsätzen der §§<br />
133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Aus Sicht der Antragsteller entsprach<br />
das Finanzamt ihrem gemeinsamen Antrag vollständig und ohne Einschränkung. Es<br />
gab keinen Hinweis, dass eine getrennte Bindungswirkung gewollt war oder dass<br />
die Auskunft wegen § 1 Abs. 2 StAuskV nicht einheitlich ergehen könne. Dass das<br />
Finanzamt gebührenrechtlich zuvor von acht Anträgen gesprochen hatte, änderte<br />
daran nichts, weil dieser Hinweis nichts zur Bindungswirkung aussagte. Damit<br />
lag »in der Sache« nur eine verbindliche Auskunft mit gleicher Bindungswirkung<br />
für alle vor. Die für die Bürger erfreuliche Folge: Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO<br />
darf das Finanzamt nur eine einzige Gebühr in Höhe der Höchstgebühr festsetzen.<br />
Alle Antragsteller haften dafür allerdings als Gesamtschuldner. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47977">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-steuerbefreiung-des-familienheims-auch-in-der-gbr" />4. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerbefreiung des Familienheims auch in der GbR</h3>
<div>
<p id="e47875">Wenn Ehepaare ihr selbst genutztes<br />
Haus aus Gründen der Vermögensplanung oder zur gemeinsamen Verwaltung in eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbringen, stellt sich schnell eine heikle<br />
Steuerfrage. Es geht darum, ob dadurch zwischen den Ehegatten eine<br />
schenkungsteuerpflichtige Bereicherung entsteht und ob die Steuerbefreiung für<br />
das Familienheim greift. Genau mit diesem Spannungsfeld zwischen<br />
zivilrechtlicher Gestaltung und Schenkungsteuer hat sich der Bundesfinanzhof in<br />
seinem Urteil vom 4.6.2025 unter dem Aktenzeichen II R 18/23 befasst. </p>
<p id="e47877">Im Streitfall waren der Kläger und<br />
seine Ehefrau jeweils zur Hälfte an einer durch notariellen Vertrag vom<br />
6.8.2020 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt. In derselben<br />
Urkunde übertrug die Ehefrau ein in ihrem Alleineigentum stehendes bebautes<br />
Grundstück, das die Eheleute selbst zu Wohnzwecken nutzten, in das Vermögen<br />
dieser Gesellschaft. Die Vertragsbeteiligten bezeichneten die dadurch zugunsten<br />
des Klägers eintretende Vermögensverschiebung ausdrücklich als unentgeltliche<br />
ehebedingte Zuwendung. Nach der Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch<br />
erklärte der Kläger für seinen hälftigen Anteil am Grundstück einen Wert von<br />
1.800.000 Euro und beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach §<br />
13 Absatz 1 Nummer 4a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes<br />
(ErbStG). </p>
<p id="e47879">Das Finanzamt lehnte die<br />
Begünstigung ab und setzte Schenkungsteuer fest. Es vertrat die Auffassung, die<br />
Steuerbefreiung erfasse nur unmittelbares Eigentum oder Miteigentum an einem<br />
Grundstück, nicht aber eine Beteiligung über das Gesamthandsvermögen einer<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. </p>
<p id="e47881">Bereits das Finanzgericht München<br />
gab der Klage mit Urteil vom 21.6.2023 unter dem Aktenzeichen 4 K 1639/21<br />
statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein. </p>
<p id="e47883">Die obersten Finanzrichter haben jedoch<br />
die Revision zurückgewiesen. Nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG bleiben<br />
Zuwendungen unter Lebenden steuerfrei, mit denen ein Ehegatte dem anderen<br />
Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück verschafft, soweit darin<br />
eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Bundesfinanzhof legt<br />
diese Vorschrift so aus, dass auch das dem Ehegatten über seine Beteiligung an<br />
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnete Gesamthandseigentum<br />
ausreicht. Zwar nennt das Gesetz das Gesamthandseigentum nicht ausdrücklich.<br />
Nach Ansicht des Gerichts ist diese Form des Eigentumserwerbs aber<br />
einzubeziehen, weil der bedachte Ehegatte schenkungsteuerrechtlich gerade wegen<br />
dieses Anteils als bereichert anzusehen ist. </p>
<p id="e47885">Zur Begründung stellte das oberste<br />
Finanzgericht außerdem auf den Zweck der Vorschrift ab. Der Gesetzgeber wollte<br />
die lebzeitige Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten von der<br />
Schenkungsteuer freistellen. Geschützt werden Zuwendungen, die den Kern der<br />
ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft betreffen. Dieser Zweck wird<br />
nicht dadurch verfehlt, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen nur gemeinsam möglich sind. Dass die<br />
Ehegatten das Haus im Zeitpunkt der Übertragung weiterhin selbst bewohnten, war<br />
unstreitig. Damit lagen auch die übrigen Voraussetzungen der Befreiung vor. Die<br />
Schenkungsteuer war deshalb auf 0 Euro festzusetzen. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47980">
<h3><a name="fuer-gmbhs-vorsteuerabzug-einer-gmbh-durch-sacheinlage" />5. Für GmbHs: Vorsteuerabzug einer GmbH durch Sacheinlage</h3>
<div>
<p id="e47889">Wer eine Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung gründet, braucht oft schon vor der<br />
Handelsregistereintragung erste Investitionen, etwa für ein Auto, Computer oder<br />
Beratungsleistungen. Umsatzsteuerlich stellt sich dann schnell die Frage, wer<br />
den Vorsteuerabzug aus diesen Anfangskosten bekommt, wenn die Rechnung noch auf<br />
den Gründer lautet, das Wirtschaftsgut aber von der späteren Gesellschaft<br />
genutzt wird. Genau um dieses Spannungsfeld zwischen formalen Rechnungsangaben<br />
und dem Neutralitätsgrundsatz der Mehrwertsteuer ging es in einem aktuellen<br />
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3.4.2025 unter dem Aktenzeichen<br />
5 K 111/24. </p>
<p id="e47891">Im Streitfall gründete eine<br />
alleinige Gesellschafterin im April 2021 eine Ein-Mann-GmbH. Das Stammkapital<br />
von 25.000 Euro leistete sie als Sacheinlage, und zwar durch Übereignung eines<br />
gebrauchten MINI. Das Fahrzeug kaufte sie am 7.5.2021 für 29.571,43 Euro netto<br />
zuzüglich 5.618,57 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung war an die Gründerin<br />
adressiert, allerdings an der späteren Geschäftsanschrift. Die Gesellschaft<br />
wurde am 8.6.2021 ins Handelsregister eingetragen und nahm ab Mai 2021<br />
Beratungsleistungen auf. Nach der Gründung nutzte die GmbH den Wagen<br />
ausschließlich unternehmerisch, indem sie ihn ihrer Geschäftsführerin<br />
entgeltlich als Dienstwagen auch zur Privatnutzung überließ, mit entsprechendem<br />
steuerpflichtigem Sachbezug.</p>
<p id="e47893">Die GmbH machte in ihrer<br />
Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 die Vorsteuer aus dem Autokauf geltend. Das<br />
Finanzamt lehnte den Abzug im geänderten Bescheid ab. Zur Begründung verwies es<br />
darauf, dass die Rechnung nicht auf die Gesellschaft in Gründung ausgestellt<br />
war und daher schon materiell keine Lieferung »für das Unternehmen« der GmbH<br />
vorliege. Leistungsempfängerin sei die Gründerin gewesen. Zudem argumentierte<br />
das Finanzamt, bei einer Gründung gegen Sacheinlage stamme der eingebrachte<br />
Gegenstand typischerweise aus dem Privatvermögen. Dann sei die Einlage<br />
umsatzsteuerlich nicht steuerbar, und »denklogisch« könne der Erwerb nur privat<br />
erfolgt sein. </p>
<p id="e47895">Die GmbH hielt dagegen, der Erwerb<br />
sei eine vorbereitende Handlung der Gründung. Maßgeblich sei die tatsächliche<br />
Zuordnung und Verwendung im Unternehmen, nicht allein die Empfängerbezeichnung<br />
auf der Rechnung. Sie stützte sich vor allem auf den Gerichtshof der<br />
Europäischen Union vom 1.3.2012 unter dem Aktenzeichen C-280/10 »Polski<br />
Trawertyn«, der aus dem Neutralitätsgrundsatz ableitet, dass Vorsteuern in der<br />
Gründungsphase nicht an bloßen Formalien scheitern dürfen, wenn die materiellen<br />
Voraussetzungen vorliegen.</p>
<p id="e47897">Das Niedersächsische Finanzgericht<br />
gab der Klage statt und gewährte der GmbH den Vorsteuerabzug. Ausgangspunkt der<br />
Begründung ist § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).<br />
Danach kommt der Abzug in Betracht, wenn ein anderer Unternehmer eine Lieferung<br />
oder sonstige Leistung für das Unternehmen des Unternehmers ausführt und die<br />
Eingangsleistung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird. Hinzu<br />
kommt als formelle Voraussetzung der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach<br />
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG in Verbindung mit § 14 UStG,<br />
insbesondere mit zutreffender Bezeichnung von Leistungsempfänger und Anschrift.<br />
Das Gericht verweist insoweit auch auf die Rechtsprechung, nach der fehlende<br />
oder unzutreffende Rechnungsangaben den Abzug grundsätzlich ausschließen.</p>
<p id="e47899">Entscheidend war für das<br />
Finanzgericht aber, dass die Besonderheiten der Gründungsphase und der<br />
Neutralitätsgrundsatz aus dem Unionsrecht eine andere Würdigung verlangen.<br />
Unionsrechtliche Grundlage des Vorsteuerabzugs ist Artikel 168 Buchstabe a der<br />
Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die<br />
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Das Rechnungserfordernis beruht<br />
auf Artikel 178 Buchstabe a und den Mindestangaben des Artikels 226 MwStSystRL.<br />
Gleichzeitig darf die Mehrwertsteuer nach dem Neutralitätsgrundsatz Unternehmer<br />
nicht mit Kosten belasten, wenn sie Eingangsleistungen für ihre besteuerten<br />
Tätigkeiten einsetzen.</p>
<p id="e47901">Das Gericht stellte zunächst klar,<br />
dass die GmbH zum Zeitpunkt der Lieferung bereits als Vorgesellschaft<br />
existierte und die spätere eingetragene GmbH und die Vorgesellschaft<br />
umsatzsteuerlich grundsätzlich zusammen gedacht werden. Diese Linie knüpft an<br />
die gesellschaftsrechtliche Identität an, die der Bundesfinanzhof etwa im<br />
Urteil vom 18.3.2010 unter dem Aktenzeichen IV R 88/06 anerkannt hat. Außerdem<br />
stand für das Gericht fest, dass der Wagen vollständig dem Unternehmensbereich<br />
zugeordnet war und als Investitionsaufwand in die allgemeine Kostensphäre der<br />
GmbH fiel. Damit war die materielle Seite im Kern erfüllt, weil die GmbH den<br />
Wagen zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendete, hier durch die<br />
entgeltliche Überlassung an die Geschäftsführerin.</p>
<p id="e47903">Danach prüfte das Gericht, ob<br />
stattdessen die Gründerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt sein könnte. Das<br />
verneinte es. Die Gründerin war vor der Gründung nicht unternehmerisch tätig<br />
und wurde es auch durch den einmaligen Erwerb und die Einlage eines einzelnen<br />
Fahrzeugs nicht, weil es an der nachhaltigen Einnahmeerzielung im Sinne von § 2<br />
UStG fehlt. Das Gericht grenzt den Fall damit unter anderem von Konstellationen<br />
ab, in denen mehrere Gegenstände im Rahmen einer Vorgründungsstruktur<br />
übertragen werden, wie im Gerichtshof der Europäischen Union vom 29.4.2004<br />
unter dem Aktenzeichen C-137/02 »Faxworld« und im Anschluss Bundesfinanzhof vom<br />
15.7.2004 unter dem Aktenzeichen V R 84/99. Selbst wenn man die Gründerin als<br />
Unternehmerin behandeln würde, käme nach Ansicht des Senats eine nicht<br />
steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG in Betracht,<br />
so dass auch dann kein Vorsteuerabzug bei ihr entstünde. Hierzu verweist das<br />
Gericht auf die Möglichkeit einer Geschäftsveräußerung auch bei nur einem<br />
Gegenstand, wenn dieser die unternehmerische Tätigkeit ausmacht, wie<br />
Bundesfinanzhof vom 24.2.2021 unter dem Aktenzeichen XI R 8/19.</p>
<p id="e47905">Damit blieb als Kernfrage, ob die<br />
GmbH den Abzug trotz »falscher« Rechnungsempfängerangabe bekommt. Das<br />
Finanzgericht bejahte dies zur Wahrung der Neutralität. Wenn die materiellen<br />
Voraussetzungen erfüllt sind, die Rechnung aber wegen der Gründungsumstände<br />
formal auf den Gesellschafter läuft, darf das den Abzug nicht verhindern, zumal<br />
wenn der Gesellschafter selbst keinen Vorsteuerabzug hat. Das Gericht spricht<br />
insoweit ausdrücklich von einer »personenübergreifenden Zurechnung« in der<br />
Unternehmensgründungsphase. Zusätzlich wertete es als stützendes Indiz, dass<br />
die Rechnung an die Geschäftsadresse und nicht an die private Wohnanschrift<br />
ging. Der formale Mangel steht daher der Durchsetzung des Vorsteuerabzugs nicht<br />
entgegen.</p>
<p id="e47907">Aber: Das Urteil ist nicht<br />
rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher<br />
Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem<br />
Aktenzeichen V R 24/25 anhängig. Insofern werden die obersten Finanzrichter<br />
hier das letzte Wort haben.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47983">
<h3><a name="fuer-vermieter-ferienwohnung-als-erste-taetigkeitsstaette" />6. Für Vermieter: Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte</h3>
<div>
<p id="e47911">Wer eine oder mehrere Immobilien<br />
vermietet, hat regelmäßig Fahrt- und Übernachtungskosten, etwa für<br />
Besichtigungen, Reparaturen oder die Abstimmung mit der Verwaltung. Steuerlich<br />
stellt sich dabei schnell die Frage, ob es sich um voll abziehbare Reisekosten<br />
handelt oder ob die Regeln zur »ersten Tätigkeitsstätte« greifen. Denn dann<br />
sind Fahrten grundsätzlich nur mit der Entfernungspauschale abziehbar. </p>
<p id="e47913">Kommt noch hinzu, dass der<br />
Vermieter am Ort der Immobilie auch privat Urlaub macht oder eine eigene<br />
Wohnung nutzt, wird es zusätzlich schwierig. Dann müssen Aufwendungen sauber<br />
nach beruflicher und privater Veranlassung getrennt werden, sonst droht der komplette<br />
Verlust des Werbungskostenabzugs. </p>
<p id="e47915">Im Streitfall vor dem Finanzgericht<br />
Münster vom 15.5.2025 unter dem Aktenzeichen 12 K 1916/21 F erzielte eine<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermietungseinkünfte aus zwei Ferienwohnungen<br />
am Ort E. Die Gesellschafter, Vater und Sohn, hielten außerdem eine dritte<br />
Wohnung am selben Ort, die sie selbst nutzten. Für 2019 machte die Gesellschaft<br />
für zahlreiche Aufenthalte in E Fahrtkosten, Unterkunftskosten und<br />
Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Begründet wurde das<br />
mit hohem Renovierungs- und Reinigungsbedarf, weil die Wohnungen älter waren<br />
und eine Wohnung zudem mit Mängeln angeschafft worden war. Handwerker seien vor<br />
Ort schwer zu bekommen und teuer, daher hätten die Gesellschafter viele<br />
Arbeiten selbst erledigt. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. </p>
<p id="e47917">Es verwies darauf, dass die<br />
Aufenthalte teilweise ungewöhnlich lang seien, dass private Mitveranlassung<br />
naheliege und dass eine objektiv überprüfbare Aufteilung fehle. Außerdem<br />
schloss sich an mehrere »Arbeitsaufenthalte« jeweils ein unstreitiger Urlaub an.<br />
Das Finanzamt stützte sich unter anderem auf die Linie, dass die Reisetage wie<br />
normale Arbeitstage mit Tätigkeiten ausgefüllt sein müssen. Die Klägerin hielt<br />
dagegen, eine Aufteilung nach Zeitanteilen sei möglich. Sie legte<br />
Tätigkeitsaufstellungen vor und errechnete so Anteile. Hilfsweise verlangte sie<br />
bei Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte den Abzug der Kosten der<br />
selbstgenutzten Wohnung am Ort E als doppelte Haushaltsführung.</p>
<p id="e47919">Das Finanzgericht gab der Klage nur<br />
teilweise statt. Ausgangspunkt der Richter ist das Werbungskostenprinzip des §<br />
9 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei gemischten Aufwendungen<br />
das Nettoprinzip mit Aufteilung nach Maßgabe des Bundesfinanzhofes, Beschluss<br />
vom 21.9.2009 unter dem Aktenzeichen GrS 1/06. </p>
<p id="e47921">Entscheidend war dann aber, dass<br />
die Vorschriften zum Reisekostenrecht über § 9 Absatz 3 EStG auch auf<br />
Vermietungseinkünfte entsprechend anzuwenden sind. Das Gericht wendet deshalb<br />
auch die Definition der ersten Tätigkeitsstätte aus § 9 Absatz 4 EStG an und<br />
versteht sie »objektbezogen«. Eine »Selbstbestimmung« des Vermieters, was seine<br />
erste Tätigkeitsstätte ist, lehnt das Gericht ab. Zur Begründung verweist es<br />
auf die Gleichstellung mit Arbeitnehmern und darauf, dass auch Arbeitnehmer die<br />
erste Tätigkeitsstätte nicht frei wählen können. Liegt keine arbeitgeberseitige<br />
Zuordnung vor, können hilfsweise quantitative Kriterien helfen. Das Gericht<br />
übernimmt hier § 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 zweite Alternative EStG. Danach<br />
liegt eine erste Tätigkeitsstätte am Objekt jedenfalls dann vor, wenn dort<br />
mindestens ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit anfällt. Im konkreten<br />
Modell der Klägerin waren Verwaltung und Vermietung weitgehend ausgelagert,<br />
während die »tatsächliche Haupttätigkeit« in umfangreichen Handwerker- und<br />
Reinigungseinsätzen vor Ort bestand. Weil dies zudem dauerhaft so angelegt war,<br />
qualifizierte das Gericht den Belegenheitsort der beiden vermieteten Wohnungen<br />
als erste Tätigkeitsstätte.</p>
<p id="e47923">Die Folge: Fahrten dorthin sind nur<br />
mit der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG<br />
beziehungsweise im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1<br />
Satz 3 Nummer 5 EStG abziehbar, jeweils wegen § 9 Absatz 3 EStG. Zusätzlich<br />
prüfte das Gericht für jede einzelne Reise, ob private Mitveranlassung vorlag<br />
und ob eine Aufteilung möglich ist. </p>
<p id="e47925">Bei mehreren Aufenthalten zur<br />
Wohnung 1 hielt es die Arbeiten für hinreichend substantiiert und glaubhaft,<br />
auch weil Eigenleistungen naturgemäß schlechter dokumentierbar sind und das<br />
Finanzamt im Streitjahr erstmals strengere Nachweise verlangte. Gleichzeitig<br />
kürzte das Gericht, wenn direkt im Anschluss Urlaub gemacht wurde, die<br />
Fahrtkosten zeitanteilig nach Tagen. Dabei stellte es klar, dass auch An- und<br />
Rückfahrt getrennt betrachtet werden können, wie es der Bundesfinanzhof zur<br />
Entfernungspauschale bestätigt hat. </p>
<p id="e47927">Für die Wohnung 2 versagte das<br />
Gericht dagegen sämtliche Fahrtkosten. Der Grund war nicht fehlender<br />
Renovierungsbedarf, sondern die fehlende tragfähige Tatsachengrundlage für eine<br />
Schätzung. Die Wohnung war in den behaupteten Arbeitszeiträumen nahezu durchgehend<br />
vermietet, die behaupteten Arbeiten erschienen bei laufender Belegung kaum<br />
durchführbar, und Nachweise etwa zu Absprachen mit Mietern oder zu<br />
Mietminderungen fehlten. Auch die Reise des Sohnes zwischen Weihnachten und<br />
Silvester erkannte das Gericht nicht an, weil eine mehr als nur unerhebliche<br />
berufliche Veranlassung nicht überzeugend belegt war. Kosten für die<br />
mitreisenden Ehefrauen ließ das Gericht bereits deshalb nicht zu, weil sie<br />
weder Gesellschafterinnen noch Arbeitnehmerinnen waren und damit keine Kosten<br />
der Gesellschaft vorlagen.</p>
<p id="e47929">Teilweise erfolgreich war die<br />
Klägerin allerdings bei den Unterkunftskosten: Die Kosten der selbstgenutzten<br />
Wohnung können dem Grunde nach als Unterkunftskosten einer doppelten<br />
Haushaltsführung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG berücksichtigt werden,<br />
aber nur anteilig für Zeiten, in denen der Gesellschafter die Wohnung<br />
tatsächlich nutzte, um die erste Tätigkeitsstätte an den Vermietungsobjekten<br />
aufzusuchen. Private Nutzungsteile, insbesondere Urlaubszeiten und die Nutzung<br />
durch Familienangehörige, bleiben außen vor. </p>
<p id="e47931">Verpflegungsmehraufwendungen<br />
scheiterten vollständig. Nach § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG ist der Abzug auf drei<br />
Monate je längerfristiger Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt. Das<br />
Gericht wendet diese Dreimonatsfrist über § 9 Absatz 3 EStG auch bei Vermietung<br />
an und stellt darauf ab, dass wegen der schon in Vorjahren bestehenden Struktur<br />
mit erster Tätigkeitsstätte und doppelter Haushaltsführung die Frist im<br />
Streitjahr abgelaufen war. </p>
<p id="e47933">Die Revision ließ das Finanzgericht<br />
zu, weil es zur Reichweite von § 9 Absatz 3 EStG noch keine höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung gab und die entscheidungserheblichen Fragen klärungsbedürftig<br />
sind.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47986">
<h3><a name="fuer-erbengemeinschaften-grunderwerbsteuer-im-zusammenhang-mit-einer-erbauseinandersetzung" />7. Für Erbengemeinschaften: Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung</h3>
<div>
<p id="e47937">Wenn Immobilien in einer<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung stecken, kann schon eine Verschiebung von<br />
Gesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer auslösen, obwohl zivilrechtlich gar<br />
kein Grundstück den Eigentümer wechselt. Hintergrund ist das Grunderwerbsteuergesetz<br />
(GrEStG). Es fingiert in bestimmten Fällen einen Grundstückserwerb, wenn sich<br />
innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass mindestens<br />
90 Prozent der Anteile auf »neue Gesellschafter« übergehen. Genau hier liegt<br />
die praktische Streitfrage bei Erbfällen: Zählt eine spätere, quotenwahrende<br />
Erbauseinandersetzung über GmbH-Anteile als solcher Anteilseignerwechsel oder<br />
ist sie wie ein Erwerb von Todes wegen zu behandeln, der bei der<br />
90-Prozent-Grenze außer Betracht bleibt. </p>
<p id="e47939">Im vom Finanzgericht Düsseldorf mit<br />
Beschluss vom 15.7.2025 unter dem Aktenzeichen 11 V 170/25 A(GE) entschiedenen<br />
Eilverfahren ging es um eine grundbesitzende GmbH, die zwei Grundstücke hielt.<br />
Der Erblasser war zu rund 96,67 Prozent beteiligt und verstarb am 13.9.2018.<br />
Erben waren nach testamentarischer Regelung zunächst die Ehefrau und sieben<br />
Kinder. Nach Ausschlagung durch die Ehefrau und dem Ausscheiden einer Tochter<br />
hinsichtlich ihrer Erbquote am Geschäftsanteil bestand die Erbengemeinschaft<br />
aus sechs Kindern zu gleichen Teilen. Am 7.8.2024 schlossen diese sechs<br />
Miterben einen Erbauseinandersetzungsvertrag, durch den jeder einen gleich<br />
hohen Geschäftsanteil an der GmbH erhielt. Das Finanzamt setzte daraufhin mit<br />
Bescheid vom 3.12.2024 Grunderwerbsteuer in Höhe von 188.175 Euro fest und<br />
begründete dies damit, dass die Erbauseinandersetzung nach § 1 Absatz 2b GrEStG<br />
einen fiktiven Grundstückserwerb zwischen Kapitalgesellschaften auslöse.<br />
Persönliche Steuerbefreiungen, insbesondere § 3 Nummer 3 GrEStG, griffen nach<br />
seiner Auffassung nicht, weil es sich um einen fingierten Erwerb zwischen<br />
Kapitalgesellschaften handele. Die GmbH legte Einspruch ein und beantragte<br />
Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt am 7.1.2025 ablehnte. Daraufhin<br />
beantragte die GmbH beim Gericht die Aussetzung der Vollziehung und zusätzlich<br />
die Aufhebung bereits verwirkter Säumniszuschläge. </p>
<p id="e47941">Das Finanzgericht setzte die<br />
Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids aus, lehnte den Antrag aber ab,<br />
soweit er Säumniszuschläge betraf. Den Teil zu den Säumniszuschlägen hielt das<br />
Gericht schon für unzulässig, weil dazu kein behördlicher Ablehnungsbescheid<br />
nach § 69 Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorlag. Zusätzlich<br />
stellte es klar, dass Säumniszuschläge selbst bei späterer Änderung der<br />
Steuerfestsetzung grundsätzlich bestehen bleiben, § 240 Absatz 1 Satz 4 der<br />
Abgabenordnung (AO). Für die Steuer selbst bejahte das Gericht ernstliche<br />
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne von § 69 Absatz 3 FGO.<br />
Dabei ließ es offen, ob sich der Gesellschafterbestand »unmittelbar« im Sinne<br />
von § 1 Absatz 2b Satz 1 GrEStG geändert hat. Zivilrechtlich ist nämlich bei<br />
einem »ungeteilten« Geschäftsanteil in der Erbengemeinschaft nicht die<br />
Erbengemeinschaft Gesellschafterin, sondern die einzelnen Miterben sind<br />
Mitberechtigte nach § 18 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung (GmbHG). Gleichzeitig verweist das Gericht darauf, dass<br />
die Erbengemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht als selbständiger Rechtsträger<br />
behandelt werden kann. Trotzdem musste das Finanzgericht diese Grundsatzfrage<br />
im Eilverfahren nicht entscheiden, weil es den Kern an anderer Stelle sah:<br />
Selbst wenn man einen Übergang von der Erbengemeinschaft auf die Erben als<br />
»Wechsel« akzeptiert, bestehen nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel,<br />
dass die Kinder durch die quotenwahrende Auseinandersetzung »neue Gesellschafter«<br />
geworden sind. </p>
<p id="e47943">Entscheidend war für den Senat der<br />
Rechtsgedanke des § 1 Absatz 2b Satz 6 GrEStG. Danach bleibt der Erwerb von<br />
Anteilen von Todes wegen bei der Ermittlung des maßgeblichen Vomhundertsatzes<br />
außer Betracht. Das Gericht argumentiert, der Zweck des § 1 Absatz 2b GrEStG<br />
liegt vor allem in der Missbrauchsvermeidung bei Gestaltungsmöglichkeiten über<br />
Kapitalgesellschaften. Dieser Zweck passt nicht dazu, eine reine,<br />
quotenwahrende Aufteilung unter Miterben mit Grunderwerbsteuer zu belasten,<br />
während der Erbfall mit nur einem Erben von vornherein ausgenommen ist. Das<br />
Finanzgericht hält es daher für gut vertretbar, auch die Erbauseinandersetzung<br />
einzubeziehen und die Miterben als »Altgesellschafter« zu behandeln, wenn sich<br />
die Quote wirtschaftlich nicht verschiebt und keine Ausgleichszahlungen<br />
geleistet werden. In diesem Fall kommt es nach der Sicht des Gerichts auf die<br />
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 3 Satz 1 GrEStG nicht mehr an. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47989">
<h3><a name="fuer-unternehmer-betriebsausgaben-bei-schwesterunternehmen" />8. Für Unternehmer: Betriebsausgaben bei Schwesterunternehmen</h3>
<div>
<p id="e47947">Bei Geschäften innerhalb einer<br />
Unternehmensgruppe stellt sich im Steuerrecht oft die Frage, ob Aufwendungen<br />
wirklich betrieblich veranlasst sind oder ob sie nur wegen der engen<br />
gesellschaftsrechtlichen Verflechtung übernommen wurden. Besonders heikel ist<br />
das, wenn Schwester-Personengesellschaften miteinander arbeiten und ein<br />
Unternehmen Verluste oder Schäden eines anderen Unternehmens steuerlich als<br />
eigene Betriebsausgaben abziehen will. Dann kommt es regelmäßig auf den<br />
sogenannten Fremdvergleich an. Entscheidend ist also, ob fremde Dritte eine<br />
solche Regelung unter denselben Umständen ebenfalls getroffen hätten. Dass<br />
dabei alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden müssen, hat das<br />
Bundesverfassungsgericht nun noch einmal deutlich hervorgehoben. </p>
<p id="e47949">Im Streitfall ging es um eine GmbH<br />
&amp; Co. KG, die als zentrale Gesellschaft einer Holzhandelsgruppe tätig war.<br />
Sie kaufte Rohholz ein, organisierte den Vertrieb und plante nach ihrem Vortrag<br />
auch Sägewerke für Schwestergesellschaften. Für eine solche Schwesterpersonengesellschaft<br />
soll sie ab 2005 ein Sägewerk geplant und errichtet haben. Schriftliche<br />
Vereinbarungen gab es dazu nicht. Nach Darstellung der Klägerinnen kam es wegen<br />
Fehlplanungen und mangelhafter Umsetzung zu erheblichen Zusatzkosten. Deshalb<br />
wurde am 9.10.2008 eine schriftliche »Vereinbarung zum Schadensausgleich«<br />
geschlossen, nach der die eine Gesellschaft 4 Millionen Euro an die<br />
Schwesterpersonengesellschaft zahlte. Diesen Betrag machte sie für 2008 als<br />
Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.<br />
Später wollten die Klägerinnen darüber hinaus sogar sämtliche Anlaufverluste<br />
der Schwesterpersonengesellschaft steuerlich bei der zahlenden Gesellschaft<br />
berücksichtigen. </p>
<p id="e47951">Das zunächst zuständige Finanzamt<br />
erkannte den Aufwand erst an. Nach einer Außenprüfung wurde der Abzug aber<br />
wieder gestrichen. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, ein Werkvertrag<br />
oder eine sonstige klare Grundlage für die Zahlung lasse sich nicht nachweisen.<br />
Es fehle an Unterlagen, aus denen sich Inhalt, Umfang und tatsächliche<br />
Durchführung einer Vereinbarung wie unter fremden Dritten erkennen ließen. Die<br />
Klägerinnen hielten dagegen, dass entweder ein formloser Werkvertrag bestanden<br />
habe oder jedenfalls ein Lohnfertigungsverhältnis vorgelegen habe. Dann habe<br />
die Schwesterpersonengesellschaft gerade nicht die Anlaufverluste tragen<br />
müssen. Nach ihrer Ansicht war die Ausgleichszahlung deshalb betrieblich<br />
veranlasst. </p>
<p id="e47953">Das Thüringer Finanzgericht wies<br />
die Klage am 30.3.2022 unter dem Aktenzeichen 1 K 68/17 ab. Es stellte darauf<br />
ab, dass bei beteiligungsidentischen Gesellschaften ein strenger Fremdvergleich<br />
nötig ist. Vereinbarungen müssten zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig<br />
sein, dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch tatsächlich<br />
durchgeführt werden. Das Finanzgericht meinte, fremde Dritte hätten bei einem<br />
Projekt in Millionenhöhe von Anfang an schriftliche Verträge über den Aufbau<br />
des Sägewerks, die Risikoverteilung und ein mögliches Lohnfertigungsverhältnis<br />
geschlossen. Weil das hier nicht geschehen war, versagte es den<br />
Betriebsausgabenabzug. Beweisanträge der Klägerinnen zu tatsächlichen Abläufen<br />
hielt das Gericht deshalb nicht mehr für entscheidend. </p>
<p id="e47955">Das Bundesverfassungsgericht gab<br />
der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.5.2025 unter dem Aktenzeichen 2<br />
BvR 172/24 teilweise statt. Es hob das Urteil des Thüringer Finanzgerichts auf<br />
und verwies die Sache dorthin zurück. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die<br />
finanzgerichtliche Entscheidung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das<br />
Gericht hat das Schriftformerfordernis in unzulässiger Weise zu einem<br />
eigenständigen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG gemacht. Genau das ist<br />
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. </p>
<p id="e47957">Die Karlsruher Richter stellten<br />
klar, dass das Finanzgericht nicht geprüft hat, ob es vielleicht konkludente<br />
Abreden, tatsächliche Übung, eine konkrete Aufgabenverteilung oder andere<br />
objektive Anhaltspunkte für eine betriebliche Veranlassung gab. Stattdessen hat<br />
es allein auf das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen abgestellt. Das war nach<br />
Ansicht des Gerichts schlechterdings unhaltbar. Offen blieb dagegen, ob die<br />
Klägerinnen in der Sache am Ende tatsächlich gewinnen. Das Finanzgericht muss<br />
nun erneut prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen nach einer umfassenden<br />
Würdigung aller maßgeblichen Umstände als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.<br />
Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, dass fehlende<br />
Schriftform bei konzernnahen Gestaltungen zwar ein starkes Indiz gegen die<br />
steuerliche Anerkennung ist, aber eben nicht automatisch alles entscheidet. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
</div>
<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-mai-2026/">Mandantenbrief Mai 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief April 2026</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-april-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-april-2026/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.04.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e47983">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e47760">
<tbody id="e47761">
<tr id="e47762">
<td id="e47763" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.04.  </strong></span>Umsatzsteuer,<br />
  Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e47770" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47776">
<td id="e47777" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47780"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine Mai<br />
2026:</i></span></strong></span></p>
<table id="e47785">
<tbody id="e47786">
<tr id="e47787">
<td id="e47788" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>11.05.  </strong></span>Umsatzsteuer,<br />
  Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e47795" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.05. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47801">
<td id="e47802" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>15.05.  </strong></span>Gewerbesteuer,<br />
  Grundsteuer </p>
</td>
<td id="e47809" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 18.05. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47815">
<td id="e47816" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47819"><span><strong><span><i>Fälligkeit der<br />
Sozialversicherungsbeiträge April 2026</i></span></strong></span></p>
<p id="e47823">Die Beiträge sind in<br />
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten<br />
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für April ergibt sich demnach als<br />
Fälligkeitstermin der 28.4.2026.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-bestattungsvorsorge-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen">Für alle Steuerpflichtigen: Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnlichen Belastungen</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtige-afa-nach-ueberfuehrung-ins-privatvermoegen">Für alle Steuerpflichtige: AfA nach Überführung ins Privatvermögen</a></li>
<li><a href="#fuer-ehegatten-zur-anerkennung-von-mietvertraegen-untereinander">Für Ehegatten: Zur Anerkennung von Mietverträgen untereinander</a></li>
<li><a href="#fuer-ehegatten-steuerbarkeit-einer-pauschalabfindung-fuer-den-verzicht-auf-nacheheliche-ansprueche">Für Ehegatten: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche</a></li>
<li><a href="#fuer-kommanditisten-zur-auswirkung-eines-investitionsabzugsbetrags-auf-das-steuerliche-kapitalkonto">Für Kommanditisten: Zur Auswirkung eines Investitionsabzugsbetrags auf das steuerliche Kapitalkonto</a></li>
<li><a href="#fuer-vermieter-erweiterte-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-eines-lastenaufzuges">Für Vermieter: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung eines Lastenaufzuges</a></li>
<li><a href="#fuer-grundstuecksunternehmen-gewerblicher-grundstueckshandel-ist-schaedlich-fuer-die-erweiterte-gewerbesteuerkuerzung">Für Grundstücksunternehmen: Gewerblicher Grundstückshandel ist schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilienbesitzer-zur-grunderwerbsteuer-bei-grundstuecksveraeusserungen-mit-solar-bzw-photovoltaikanlagen">Für Immobilienbesitzer: Zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e47986">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-bestattungsvorsorge-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Bestattungsvorsorge sind keine außergewöhnlichen Belastungen</h3>
<div>
<p id="e47827">Wer die eigene Beerdigung schon zu<br />
Lebzeiten finanziell regeln will, schließt häufig einen<br />
Bestattungsvorsorgevertrag oder eine Treuhandlösung ab. Steuerlich liegt der<br />
Gedanke nahe, solche Zahlungen als »außergewöhnliche Belastungen« abzusetzen,<br />
weil Bestattungskosten bei Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt werden können. Genau hier<br />
liegt die Kernfrage: Entsteht die steuerlich relevante Belastung bereits dann,<br />
wenn jemand vorsorglich Geld für die eigene Bestattung zurücklegt, oder erst<br />
später beim tatsächlichen Todesfall und bei denjenigen, die dann zahlen müssen?</p>
<p id="e47829">Im Streitfall vor dem Finanzgericht<br />
Münster vom 23.6.2025 unter dem Aktenzeichen 10 K 1483/24 E ging es um einen<br />
Kläger, der für 2019 Aufwendungen von 6.500 Euro aus einer Treuhand-Police zu<br />
einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag geltend machte. Das Finanzamt hatte<br />
zunächst die Einkommensteuer 2019 wegen nicht eingereichter Erklärung<br />
geschätzt, nach Abgabe der Erklärung geändert und die Vorsorgeaufwendungen<br />
nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Im Einspruchsverfahren blieb<br />
es dabei. Das Finanzamt stellte darauf ab, dass außergewöhnliche Belastungen<br />
eine zwangsläufige Belastung voraussetzen. Beerdigungskosten könnten zwar bei<br />
Hinterbliebenen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig sein, etwa als<br />
Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 1615, 1967 und 1968 Bürgerliches Gesetzbuch<br />
(BGB). Beim Vorsorgevertrag fehle aber schon der Todesfall. Außerdem handle es<br />
sich um freiwilligen Vorsorgeaufwand, der eher einer Sterbegeldversicherung<br />
vergleichbar ist. Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung könnten nach § 10<br />
Abs. 1 Nr. 3a EStG nur unter engen Voraussetzungen als Sonderausgaben<br />
berücksichtigt werden, Vorsorgeverträge dieser Art dagegen nicht. </p>
<p id="e47831">Der Kläger sah das anders. Er<br />
argumentierte, sowohl Bestattungsvorsorgevertrag als auch<br />
Sterbegeldversicherung seien zweckgebunden auf den Todesfall ausgerichtet. Er<br />
entlaste mit der Vorsorge seine Angehörigen, weil diese im Todesfall nicht mehr<br />
für die Beerdigungskosten aufkommen müssten. Wenn Beerdigungskosten beim Erben<br />
als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, dann müsse das erst<br />
recht gelten, wenn er diese Kosten bereits zu Lebzeiten verbindlich<br />
»vorfinanziert«, um spätere Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden. </p>
<p id="e47833">Das Finanzgericht Münster wies die<br />
Klage ab. Es ließ die Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge nicht<br />
nach § 33 EStG zum Abzug zu. Das Gericht begründete das im Kern zweistufig: Zum<br />
einen fehlte es an der »Außergewöhnlichkeit« beziehungsweise an einem<br />
relevanten Mehrbedarf. § 33 EStG soll zwangsläufige Mehraufwendungen für den<br />
existenznotwendigen Grundbedarf berücksichtigen, die nicht schon durch den<br />
Grundfreibetrag abgegolten sind. </p>
<p id="e47835">Zum anderen verneinte das<br />
Finanzgericht das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit nach § 33 Abs. 2 Satz<br />
1 EStG. Aufwendungen sind nur dann zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus<br />
rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und<br />
wenn sie notwendig und angemessen sind. Die eigene Bestattungsvorsorge ist<br />
freiwillig. Es gibt keine rechtliche Pflicht, schon zu Lebzeiten einen<br />
Vorsorgevertrag abzuschließen oder einen Treuhandbetrag zu zahlen. Sittliche<br />
Gründe erkannte das Gericht ebenfalls nicht an. </p>
<p id="e47837">Entscheidend war für das Gericht<br />
außerdem der Belastungsvergleich, der bei Beerdigungskosten ohnehin gilt.<br />
Selbst bei Erben wirken Beerdigungskosten steuerlich nur dann als<br />
außergewöhnliche Belastung, wenn sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden<br />
können oder durch Leistungen im Zusammenhang mit dem Tod gedeckt sind.<br />
Aufwendungen, die den Verkehrswert des Nachlasses nicht übersteigen, führen<br />
nach der Rechtsprechung gar nicht erst zu einer steuerlichen »Belastung«. Genau<br />
dieser Gedanke greift nach Ansicht des Gerichts erst recht beim Erblasser<br />
selbst, der die Vorsorge aus seinem eigenen Vermögen zahlt. Damit bleibt es<br />
dabei: Bestattungsvorsorge zu Lebzeiten ist steuerlich weder als<br />
außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG noch »automatisch« als Sonderausgabe<br />
abziehbar. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47989">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtige-afa-nach-ueberfuehrung-ins-privatvermoegen" />2. Für alle Steuerpflichtige: AfA nach Überführung ins Privatvermögen</h3>
<div>
<p id="e47841">Wenn eine gewerblich geprägte<br />
Personengesellschaft Immobilien hält, gelten ihre Einkünfte oft als gewerblich,<br />
obwohl tatsächlich »nur« vermietet wird. Fällt die gewerbliche Prägung weg,<br />
endet der Gewerbebetrieb steuerlich und die Gesellschaft wird vermögensverwaltend.<br />
Dann stellt sich sofort die praktische Frage, mit welchem Wert die Gebäude<br />
künftig abzuschreiben sind, wenn sie nach der Betriebsaufgabe weiterhin<br />
vermietet werden. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Betriebsaufgabe und<br />
Vermietungseinkünften hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.6.2025 unter dem<br />
Aktenzeichen IX R 18/24 wichtige Leitplanken gesetzt. </p>
<p id="e47843">Im Streitfall vermietete die<br />
Klägerin Immobilien und erzielte zunächst gewerbliche Einkünfte nach § 15<br />
Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zu Beginn des Jahres 2007<br />
entfiel die gewerbliche Prägung. Das führte zur Aufgabe des Gewerbebetriebs<br />
nach § 16 Absatz 3 EStG und zur Überführung der Immobilien in das<br />
Privatvermögen. Für 2007 stellte das zuständige Finanzamt zunächst mit Bescheid<br />
vom 12.3.2013 erklärungsgemäß einen Betriebsaufgabeverlust fest, weil die von<br />
der Klägerin erklärten gemeinen Werte der Immobilien unter den Buchwerten<br />
lagen. Nach einer Außenprüfung änderte das nun zuständige Finanzamt den<br />
Feststellungsbescheid 2007 am 7.6.2016 und setzte wegen höherer gemeiner Werte<br />
einen Betriebsaufgabegewinn an. Gleichzeitig passte es für 2008 bis 2011 die<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und berücksichtigte höhere<br />
Absetzungen für Abnutzung. Diese Bescheide wurden bestandskräftig. Später hob<br />
jedoch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 3.5.2022 unter dem<br />
Aktenzeichen 8 K 8258/20 den geänderten Feststellungsbescheid 2007 vom 7.6.2016<br />
sowie die Einspruchsentscheidung vom 23.8.2021 auf, weil die Außenprüfung<br />
fehlerhaft angeordnet war und bereits Feststellungsverjährung eingetreten war.<br />
Noch vor dieser gerichtlichen Entscheidung änderte das Finanzamt am 20.4.2022<br />
die Feststellungen für 2008 bis 2011 und minderte die Absetzungen für<br />
Abnutzung, weil es nun an die niedrigeren gemeinen Werte aus der<br />
Einspruchsentscheidung zu 2007 anknüpfte. Die Klägerin hielt diese Korrektur für<br />
verfahrensrechtlich unzulässig und rügte vor allem eine fehlerhafte Anwendung<br />
von § 174 der Abgabenordnung (AO). Das Finanzamt verwies zusätzlich auf § 175<br />
AO. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage aber mit Urteil vom<br />
9.7.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 8119/23 ab.</p>
<p id="e47845">Die obersten Finanzrichter<br />
bestätigten das Ergebnis und ließen die Änderungen zu. Entscheidend ist, dass<br />
bei Vermietungseinkünften Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten nach § 9<br />
Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 EStG abziehbar sind und sich die Bemessungsgrundlage<br />
grundsätzlich aus § 7 EStG ergibt. Wird ein Gebäude aber aus dem<br />
Betriebsvermögen durch Entnahme oder im Zuge einer Betriebsaufgabe in das<br />
Privatvermögen überführt und danach weiter vermietet, gibt es keinen »Kauf« und<br />
damit keine Anschaffungskosten. Dann wird der Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer<br />
4 Satz 1 EStG beziehungsweise bei der Betriebsaufgabe der gemeine Wert nach §<br />
16 Absatz 3 Satz 8 EStG wie Anschaffungskosten behandelt. Das ist ein<br />
anschaffungsähnlicher Vorgang, wie der Bundesfinanzhof bereits im Urteil vom<br />
22.2.2021 unter dem Aktenzeichen IX R 13/19 herausgearbeitet hat. </p>
<p id="e47847">Voraussetzung ist dabei zudem, dass<br />
dieser Teilwert oder gemeine Wert bei der Gewinn- oder Verlustermittlung der<br />
Entnahme oder Betriebsaufgabe »steuerlich erfasst« worden ist. Genau hier lag<br />
der Knackpunkt: Durch die rechtskräftige Aufhebung des Bescheids 2007 lebte der<br />
ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 12.3.2013 wieder auf. Damit waren für<br />
2007 die von der Klägerin erklärten, niedrigeren gemeinen Werte steuerlich<br />
erfasst. Diese Werte sind zugleich die verbindliche Bemessungsgrundlage für die<br />
Absetzungen für Abnutzung in den Folgejahren. Dass der ursprünglich erfasste<br />
Wert der Höhe nach auch falsch sein kann, ändert nach Ansicht des<br />
Bundesfinanzhofs nichts an dieser Bindung. Damit wendet sich der Senat<br />
ausdrücklich gegen die ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.4.1992<br />
unter dem Aktenzeichen XI R 5/90.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47992">
<h3><a name="fuer-ehegatten-zur-anerkennung-von-mietvertraegen-untereinander" />3. Für Ehegatten: Zur Anerkennung von Mietverträgen untereinander</h3>
<div>
<p id="e47851">Wenn Ehegatten einander Räume<br />
vermieten, schaut die Finanzverwaltung besonders genau hin. </p>
<p id="e47853">Steuerlich werden Mieteinnahmen nur<br />
dann als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst und die Miete beim<br />
nutzenden Ehegatten als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anerkannt, wenn der<br />
Vertrag ernsthaft gewollt ist und wie unter fremden Dritten gelebt wird. </p>
<p id="e47855">In der Praxis entzündet sich Streit<br />
oft an Geldbewegungen innerhalb der Familie, an fehlenden Abrechnungen von<br />
Nebenkosten oder daran, dass Vereinbarungen zwar irgendwann einmal schriftlich<br />
getroffen wurden, später aber nicht sauber dokumentiert angepasst werden oder<br />
nicht entsprechend dem Vereinbarten umgesetzt werden. </p>
<p id="e47857">Der Bundesfinanzhof musste sich nun<br />
damit befassen, wann ein Ehegatten-Mietvertrag wegen eines angeblichen<br />
»Geldkreislaufs« als Scheingeschäft ausscheidet und wie streng Gerichte bei der<br />
Fremdüblichkeit auf Schriftform und Detailfragen blicken dürfen. </p>
<p id="e47859">Im Streitfall, den die obersten<br />
Finanzrichter am 22.7.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 23/23 entschieden,<br />
waren die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betrieb<br />
eine Rechtsanwaltskanzlei, zeitweise auch als Notar, in einem Gebäude, das<br />
schließlich allein der Ehefrau gehörte. Grundlage war ein formularmäßiger<br />
Mietvertrag aus 1995, der ursprünglich mit einer Eigentümergemeinschaft<br />
geschlossen worden war und später mit der Ehefrau als alleiniger Vermieterin<br />
fortgeführt wurde, ohne dass es erneut schriftliche Änderungen gab. Der Ehemann<br />
überwies in den Jahren 2011 bis 2015 die Miete von seinem betrieblichen Konto<br />
auf ein der Ehefrau zugeordnetes Mietkonto. Von dort wurden Beträge auf ein<br />
weiteres Konto der Ehefrau transferiert, von dem aus wiederum erhebliche<br />
Einlagen auf das Kanzleikonto des Ehemanns flossen. Die Kanzleiumsätze gingen<br />
zurück, in den Jahren 2014 und 2015 reichten sie nach den Feststellungen des<br />
Finanzgerichts nicht mehr aus, um die Miete aus laufenden Einnahmen zu bezahlen.<br />
Zugleich erklärte die Ehefrau aus der Vermietung positive Einkünfte, während<br />
der Ehemann unter Ansatz der Miete als Betriebsausgaben durchgehend Verluste<br />
aus selbständiger Arbeit geltend machte. Nach einer Betriebsprüfung erkannte<br />
das Finanzamt das Ehegatten-Mietverhältnis steuerlich nicht an. </p>
<p id="e47861">Die Begründung: Es liege ein<br />
Scheinvertrag vor, weil die Mieten wirtschaftlich umgehend über Kontobewegungen<br />
als Einlagen an den Ehemann zurückgeflossen seien, die Ehefrau also nicht<br />
endgültig bereichert worden sei und der Ehemann nicht wirtschaftlich belastet<br />
worden sei. Außerdem wichen die tatsächlichen Verhältnisse von den<br />
Vertragsklauseln ab, etwa weil Nebenkosten nicht abgerechnet worden seien. Das<br />
Finanzamt strich daraufhin die Vermietungseinkünfte der Ehefrau vollständig und<br />
versagte dem Ehemann den Betriebsausgabenabzug der Mieten. Das Niedersächsische<br />
Finanzgericht hielt das Mietverhältnis ebenfalls für nicht anzuerkennen und<br />
stützte sich tragend auf fehlende Fremdüblichkeit, insbesondere wegen nicht<br />
abgerechneter Nebenkosten und fehlender schriftlicher Anpassungen. Die Eheleute<br />
gingen jedoch erfreulicherweise in Revision.</p>
<p id="e47863">Der Bundesfinanzhof hob die<br />
Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.<br />
Zunächst ordnete das oberste Finanzgericht die Prüfungsschritte ein: Bei<br />
Angehörigenverträgen ist zuerst zu klären, ob ein Scheingeschäft nach § 41 Abs.<br />
2 der Abgabenordnung (AO) vorliegt, danach folgt der Fremdvergleich, und<br />
schließlich bleibt als dritte Ebene ein möglicher Missbrauch von rechtlichen<br />
Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 Abs. 1 AO. </p>
<p id="e47865">Ein Scheingeschäft setzt nach der<br />
Rechtsprechung voraus, dass die Beteiligten die Rechtsfolgen aus dem Vertrag<br />
offenkundig nicht ziehen wollen, typischerweise weil der Vermieter die Miete im<br />
Voraus zur Verfügung stellt oder sie nach Zahlung ohne Rechtsgrund alsbald<br />
zurückzahlt. Genau daran fehlte es hier. Der Zahlungsablauf, bei dem der<br />
Mieter-Ehegatte die Miete auf ein allein der Vermieter-Ehegattin zuzurechnendes<br />
Konto überweist und anschließend Einlagen vom »Familienkonto« in den Betrieb<br />
geleistet werden, trägt nach Auffassung der Richter für sich genommen keinen<br />
»Rückzahlungsplan«. Entscheidend ist, dass nicht dieselben Mietbeträge als<br />
Rückzahlung zurücklaufen, sondern dass Einlagen aus gemeinschaftlich<br />
erwirtschafteten Mitteln und Ersparnissen stammen können. Damit ist kein klar<br />
erkennbarer Gesamtplan bewiesen, die Miete nur zum Schein zu zahlen. Die<br />
Einlagen dienten hier vielmehr dazu, den Umsatzrückgang der Kanzlei abzufedern,<br />
damit das Mietverhältnis weiter erfüllt werden konnte. Ein Scheingeschäft nach<br />
§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO lag daher nicht vor.</p>
<p id="e47867">Auch die tragende Begründung des<br />
Finanzgerichts zum Fremdvergleich hielt nicht stand. Für die Anerkennung eines<br />
Mietvertrags zwischen nahen Angehörigen müssen die Hauptpflichten klar und<br />
eindeutig vereinbart und tatsächlich so durchgeführt werden. Aber nicht jede<br />
Abweichung in Nebenpunkten kippt den ganzen Vertrag. Es kommt auf eine<br />
Gesamtwürdigung an, und Defizite müssen so gewichtig sein, dass sie auf eine<br />
private Veranlassung und fehlenden Rechtsbindungswillen schließen lassen. Genau<br />
diese Gewichtung fehlte nach Ansicht des Senats. Die Hauptpflichten waren<br />
erfüllt: Der Ehemann zahlte die Miete, und die Beträge gelangten in die<br />
Verfügungsmacht der Ehefrau. Dass Nebenkosten abweichend vom Formularvertrag<br />
offenbar nicht wie vorgesehen abgerechnet wurden, betrifft grundsätzlich keine<br />
Hauptpflicht und ist deshalb nur ein Baustein der Gesamtwürdigung. </p>
<p id="e47869">Besonders deutlich rügte der Senat,<br />
dass das Finanzgericht Schriftform und fehlende schriftliche Anpassungen<br />
überbetont hatte. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom<br />
27.5.2025 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 172/24 darf Schriftform nicht als starres<br />
Fremdüblichkeitskriterium nach dem Motto »ohne Papier kein Vertrag« hochgezogen<br />
werden. Ebenso wenig durfte das Finanzgericht Umstände gegen die Eheleute<br />
werten, die gar nicht in die Fremdvergleichsprüfung gehören, etwa die spätere<br />
teilweise Privatnutzung von Räumen durch die Tochter oder die Frage, ob die<br />
Kanzlei wirtschaftlich noch leistungsfähig war. Auch der Umstand, dass aus<br />
Mitteln der Ehefrau oder aus gemeinsamen Mitteln Einlagen in den Betrieb<br />
flossen, erschüttert ein fremdübliches Mietverhältnis nicht. Die<br />
Einkommensverwendung des Vermieters kann den Betriebsausgabenabzug des Mieters<br />
nicht allein deshalb beseitigen, weil Geld später als Einlage zurückfließt. </p>
<p id="e47871">Das Ergebnis: Die Vorentscheidung<br />
wurde aufgehoben, und das Verfahren ging zur erneuten Tatsachenwürdigung an das<br />
Niedersächsische Finanzgericht zurück.</p>
<p id="e47873">Für den zweiten Rechtsgang gab der<br />
Bundesfinanzhof dem Finanzgericht konkrete Prüfaufträge. Wenn das<br />
Mietverhältnis dem Fremdvergleich standhält, muss für 2014 und 2015 geprüft<br />
werden, ob die Miete teilweise nicht abziehbar ist, soweit Räume privat überlassen<br />
wurden. Dann greift § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil privat<br />
veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, und es<br />
kommt in Betracht, dass eine Nutzungsentnahme vorliegt. Außerdem lenkte der<br />
Senat den Blick auf ein weiteres Risiko: die Gewinnerzielungsabsicht bei<br />
langjährigen Verlusten. Das Finanzgericht muss daher auch würdigen, ob die<br />
Kanzlei nach Art der Führung objektiv geeignet war, Gewinne zu erzielen, und ob<br />
auf die Verlustsituation marktgerecht reagiert wurde. Im Streitfall fiel auf,<br />
dass der Mietvertrag dem Ehemann ein Kündigungsrecht mit sechs Monaten Frist<br />
einräumte, die Verluste maßgeblich durch die Raumkosten geprägt waren und die<br />
Verluste zugleich zu Erstattungen führten. Damit steht am Ende nicht »alles<br />
anerkannt«, sondern eine klare Leitlinie: Geldflüsse innerhalb der Ehe machen<br />
einen Mietvertrag nicht automatisch zum Schein, und Gerichte müssen beim<br />
Fremdvergleich sauber abwägen, statt formale Schriftformmängel zum KO-Kriterium<br />
zu machen. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47995">
<h3><a name="fuer-ehegatten-steuerbarkeit-einer-pauschalabfindung-fuer-den-verzicht-auf-nacheheliche-ansprueche" />4. Für Ehegatten: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche</h3>
<div>
<p id="e47877">Wer vor oder während einer Ehe<br />
Vermögen auf den Partner überträgt, denkt oft an »fairen Ausgleich« und nicht<br />
an Steuern. Schenkungsteuerlich zählt aber nicht das Bauchgefühl, sondern ob<br />
der Empfänger auf Kosten des anderen bereichert wird und ob dem eine echte,<br />
rechtlich durchsetzbare Gegenleistung gegenübersteht. Genau daran scheitern<br />
viele Ehevertragsklauseln, wenn sie pauschal künftige Scheidungsfolgen<br />
»abkaufen« sollen.</p>
<p id="e47879">Im aktuellen Streitfall vor dem<br />
obersten Finanzgericht ging es um einen notariellen Ehevertrag, der noch vor<br />
der Eheschließung geschlossen wurde. Die späteren Eheleute vereinbarten zwar<br />
grundsätzlich den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schlossen<br />
ihn aber für alle Beendigungsfälle der Ehe außer dem Tod des Mannes wieder aus<br />
und begrenzten für den Todesfall den Zugewinnausgleich der Höhe nach. Außerdem<br />
schlossen sie den Versorgungsausgleich aus, verzichteten wechselseitig auf<br />
nachehelichen Unterhalt und regelten auch die Hausratsaufteilung per Verzicht.<br />
Als »Kompensation« verpflichtete sich der Mann, für diese Vereinbarungen<br />
insgesamt 6 Mio. € zu leisten, und zwar konkret durch Übertragung eines<br />
Hausgrundstücks binnen zwölf Monaten nach der Eheschließung. Den Wert<br />
bezifferten beide mit mindestens 6 Mio. €. Für den Fall einer Schenkungsteuer<br />
verpflichtete sich der Mann zusätzlich zur Übernahme der Steuer. Nach der<br />
Hochzeit übertrug er das Grundstück wie vereinbart. </p>
<p id="e47881">Das Finanzamt sah darin eine<br />
freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und<br />
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und setzte mit Bescheid vom 13.1.2009<br />
Schenkungsteuer fest. Die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos,<br />
Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.9.2020 unter dem Aktenzeichen 3 K<br />
136/19. Der Mann legte daher die Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.</p>
<p id="e47883">Der Kläger argumentierte, objektiv<br />
liege schon keine Schenkung vor. Er habe wegen der zivilrechtlichen Kontrolle<br />
von Eheverträgen eine Kompensation leisten müssen, sonst drohe<br />
Sittenwidrigkeit. Zudem sei die Grundstücksübertragung die Gegenleistung für den<br />
Verzicht auf nacheheliche Ansprüche gewesen, auch als Ausgleich eines<br />
Altersvorsorgeunterhalts. Die Regelungen seien verhandelt und »erkämpft«<br />
worden. Außerdem habe sein Vermögen später stark zugelegt, sodass die möglichen<br />
Ansprüche im Scheidungsfall den Grundstückswert deutlich überstiegen hätten.<br />
Außerdem verwies er auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.9.2021 unter dem<br />
Aktenzeichen II R 40/19 und meinte, es handele sich um eine »Bedarfsabfindung«,<br />
also um ein Gesamtpaket, das nicht in Einzelteile zerlegt werden dürfe.<br />
Schließlich fehle es am subjektiven Tatbestand. Er habe nicht unentgeltlich<br />
handeln wollen, sondern habe eine gleichwertige Gegenleistung erwartet. </p>
<p id="e47885">Der Bundesfinanzhof wies die<br />
Revision mit Urteil vom 9.4.2025 unter dem Aktenzeichen II R 48/21 jedoch<br />
leider zurück. Die Richter stellten zunächst klar, dass eine freigebige<br />
Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG objektiv eine Vermögensverschiebung verlangt,<br />
also Vermögensminderung beim Zuwendenden und Vermögensmehrung beim Empfänger,<br />
und dass die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist. Das Grundstück habe die<br />
Ehefrau erhalten, ohne dass ihr eine im schenkungsteuerlichen Sinn<br />
anzurechnende Gegenleistung gegenüberstand. Der vor der Eheschließung erklärte<br />
Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung<br />
ist keine Gegenleistung, weil diese Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch gar<br />
nicht entstehen! </p>
<p id="e47887">Der Anspruch auf Zugewinnausgleich<br />
entsteht erst bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 2 Satz 2<br />
und § 1378 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nachehelicher<br />
Unterhalt setzt ohnehin erst nach der Scheidung an und hängt von vielen<br />
Faktoren wie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab. </p>
<p id="e47889">Damit folgt der Senat seiner Linie<br />
aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.10.2007 unter dem Aktenzeichen II R<br />
53/05. Für die Schenkungsteuer hilft es auch nicht, dass die Parteien dem<br />
Verzicht einen »Preis« gegeben haben. § 7 Abs. 3 ErbStG ordnet an, dass<br />
Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Frage<br />
der Bereicherung nicht berücksichtigt werden. Und genau das ist bei solchen<br />
künftigen, nur möglicherweise entstehenden Scheidungsansprüchen der Fall, weil<br />
weder Grund noch Höhe zu Ehebeginn hinreichend sicher feststehen.</p>
<p id="e47891">Auch das Argument<br />
»Bedarfsabfindung« ließ das Gericht nicht gelten. Bei der Bedarfsabfindung ist<br />
die Zahlung typischerweise an die tatsächliche Beendigung der Ehe, etwa durch<br />
Scheidung, gekoppelt. Dann entsteht der Zahlungsanspruch erst mit Eintritt der Bedingung<br />
und kann auch erst bei Eintritt der Bedingung berücksichtigt werden. Im<br />
aktuellen Fall sollte das Grundstück aber unabhängig von einer Scheidung<br />
innerhalb eines Jahres nach der Heirat übertragen werden. Das war eine<br />
Pauschalabfindung »im Voraus«, bei der die behauptete Gegenleistung gerade<br />
nicht sicher bewertbar ist.</p>
<p id="e47893">Beim subjektiven Tatbestand stellte<br />
der Senat auf den »Willen zur Unentgeltlichkeit« ab. Dafür reicht es, wenn der<br />
Zuwendende die Unentgeltlichkeit seiner Leistung erkennt, eine<br />
Bereicherungsabsicht ist nicht nötig. Der Kläger berief sich darauf, er habe an<br />
eine Gegenleistung geglaubt. Das werteten die Richter als<br />
schenkungsteuerrechtlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Selbst einem<br />
juristischen Laien ist klar, dass Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt<br />
erst bei Scheidung entstehen können. Wer trotzdem meint, der bloße Verzicht<br />
darauf »bezahle« eine sofortige Vermögensübertragung, irrt im rechtlichen<br />
Einordnen, nicht über Tatsachen. Das schließt den subjektiven Tatbestand nicht<br />
aus. Auch Motive wie die Absicherung gegen eine mögliche familienrechtliche<br />
Unwirksamkeitskontrolle ändern daran nichts.</p>
<p id="e47895">Schließlich sah das Gericht keinen<br />
Widerspruch zur zivilrechtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof prüft<br />
Eheverträge auf unangemessene einseitige Lastenverteilung. Daraus folgt aber<br />
keine Pflicht, schon bei Eheschließung ohne echte Gegenleistung Vermögen zu<br />
übertragen. Auch § 5 Abs. 2 ErbStG, der einen tatsächlich entstandenen<br />
Zugewinnausgleich unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung<br />
ausnimmt, hilft nicht, weil es hier gerade nicht um einen entstandenen Anspruch<br />
ging, sondern um einen »Vorausverzicht«. </p>
<p id="e47897">Verfassungsrechtliche Bedenken wies<br />
der Senat ebenfalls zurück. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47998">
<h3><a name="fuer-kommanditisten-zur-auswirkung-eines-investitionsabzugsbetrags-auf-das-steuerliche-kapitalkonto" />5. Für Kommanditisten: Zur Auswirkung eines Investitionsabzugsbetrags auf das steuerliche Kapitalkonto</h3>
<div>
<p id="e47901">Viele Kommanditisten nutzen den<br />
Investitionsabzugsbetrag, um Anschaffungen vorzufinanzieren und Steuern zu<br />
sparen. Später stellt sich oft die Frage, wie sich diese Gestaltung auf das<br />
Kapitalkonto und damit auf die Verlustverrechnungsgrenzen des § 15a Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) auswirkt. </p>
<p id="e47903">In einem aktuellen Urteil vom<br />
16.1.2025 unter dem Aktenzeichen IV R 28/23 klärt der Bundesfinanzhof gleich<br />
zwei Punkte. Zum einen, wann ein Gesellschafterkonto überhaupt als Kapitalkonto<br />
im Sinne des § 15a EStG gilt. Zum anderen, ob die Hinzurechnung nach § 7g Abs.<br />
2 Satz 1 EStG den verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG beeinflusst. </p>
<p id="e47905">Im Streitfall ging es um eine GmbH<br />
&amp; Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Handel mit Nutzfahrzeugen und<br />
Kraftfahrzeugen sowie die Vermietung dieser Fahrzeuge ist. Persönlich haftende<br />
Gesellschafterin ist eine GmbH ohne Kapitalbeteiligung, alleiniger Kommanditist<br />
ist eine Privatperson mit einer Kommanditeinlage von 1.000 Euro. Der<br />
Gesellschaftsvertrag sah für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto und ein<br />
Darlehnskonto vor. Zusätzlich führte die Gesellschaft ein gemeinsames<br />
Rücklagenkonto und ein gemeinsames Verlustvortragskonto. Gewinne und Verluste<br />
verteilte sie über diese Konten. Guthaben auf dem Darlehnskonto durfte jeder<br />
Gesellschafter jederzeit entnehmen.</p>
<p id="e47907">Kurz vor den Streitjahren<br />
beschlossen die Gesellschafter die Einrichtung eines weiteren Kontos mit der<br />
Bezeichnung »Kapitalkonto III«. Auf diesem Konto sollten Einlagen sowie<br />
positive Jahresergebnisse nach Ausgleich des Verlustvortragskontos gebucht werden.<br />
Negative Jahresergebnisse blieben nach dem Beschluss weiterhin allein dem<br />
Verlustvortragskonto vorbehalten. Das neue Konto ordneten die Gesellschafter<br />
ausdrücklich dem Eigenkapital zu. Im Jahr 2018 leistete der Kommanditist eine<br />
Sacheinlage von 26.289,97 Euro, die auf dem neuen Kapitalkonto III verbucht<br />
wurde. Gleichzeitig nutzte die Gesellschaft bereits gebildete<br />
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG und nahm bei Anschaffung eines<br />
Pkw und weiterer Wirtschaftsgüter Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG<br />
vor.</p>
<p id="e47909">Das Finanzamt stellte für 2018 und<br />
2019 erhebliche verrechenbare Verluste des Kommanditisten nach § 15a Abs. 4<br />
EStG fest. Es behandelte das Kapitalkonto III nicht als Kapitalkonto im Sinne<br />
des § 15a EStG. Die Einlage von 26.289,97 Euro floss daher nicht in die<br />
Kapitalberechnung ein. Außerdem legte das Finanzamt für die Ermittlung des nach<br />
§ 15a EStG maßgeblichen Verlustes jeweils den durch die Hinzurechnung nach § 7g<br />
Abs. 2 Satz 1 EStG bereits gewinnerhöhten Jahresfehlbetrag zugrunde und ließ<br />
die Hinzurechnungsbeträge selbst bei der Kapitalentwicklung außen vor. Dadurch<br />
blieb das steuerliche Kapitalkonto deutlich negativ, und die Verluste<br />
unterlagen weitgehend der Verrechnungsbeschränkung.</p>
<p id="e47911">Die Gesellschaft wollte erreichen,<br />
dass sowohl die Einlage auf dem Kapitalkonto III als auch die<br />
Hinzurechnungsbeträge nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG das Kapitalkonto des<br />
Kommanditisten erhöhen. Aus ihrer Sicht handelte es sich beim Kapitalkonto III<br />
um echtes Eigenkapital. Die Einlage sollte daher das negative Kapitalkonto<br />
auffüllen. Außerdem vertrat sie die Auffassung, die gewinnerhöhende<br />
Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG müsse in die Berechnung des<br />
verrechenbaren Verlustes einfließen und das negative Kapitalkonto mindern. So<br />
wäre der verrechenbare Verlust geringer und der Verlustausgleich nach § 15a<br />
EStG für den Kommanditisten günstiger.</p>
<p id="e47913">Das Niedersächsische Finanzgericht<br />
wies die Klage mit Urteil vom 19.9.2023 unter dem Aktenzeichen 13 K 46/20 ab.<br />
Es sah in dem Kapitalkonto III kein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.<br />
Außerdem ging das Gericht davon aus, dass außerbilanzielle Korrekturen wie die<br />
Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG das steuerliche Kapitalkonto nicht<br />
berühren. Die Gesellschaft legte Revision ein.</p>
<p id="e47915">Die obersten Finanzrichter<br />
bestätigten die Entscheidung des Finanzgerichts und wiesen die Revision zurück.<br />
Zunächst stellt das Gericht klar, dass ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG<br />
in der Regel nur dann vorliegt, wenn auf dem Konto auch Verluste gebucht werden<br />
und so vorhandene Gewinne aufzehren. Der Bundesfinanzhof knüpft damit an seine<br />
bisherige Rechtsprechung an, etwa an das Urteil vom 4.5.2000 unter dem<br />
Aktenzeichen IV R 16/99 und das Urteil vom 15.5.2008 unter dem Aktenzeichen IV<br />
R 46/05. Entscheidend ist, dass das betreffende Konto wie Eigenkapital an der<br />
gesamthänderischen Bindung der Gesellschaft teilnimmt und im Ergebnis auch die<br />
Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters mitbestimmt.</p>
<p id="e47917">Überträgt man diese Grundsätze auf<br />
den vorliegenden Fall, ist nach dem Bundesfinanzhof klar, dass das Kapitalkonto<br />
III kein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG ist. Auf diesem Konto werden nur<br />
Einlagen und positive Jahresergebnisse verbucht, Verluste dagegen<br />
ausschließlich auf dem Rücklagenkonto und dem Verlustvortragskonto. Eine<br />
Beteiligung dieses Kontos an Verlusten findet nicht statt. Außerdem fehlt eine<br />
ausdrückliche Einbeziehung des Kapitalkonto III in die Abfindungsregelung des<br />
Gesellschaftsvertrags. Hinzu kommt, dass die Guthaben letztlich ohne strenge<br />
Entnahmebeschränkung über das Darlehnskonto wieder entnommen werden können. All<br />
dies spricht nach Ansicht des Gerichts gegen Eigenkapitalcharakter und damit<br />
gegen die Einbeziehung in das Kapitalkonto nach § 15a EStG.</p>
<p id="e47919">Im zweiten Schwerpunkt des Urteils<br />
befasst sich das oberste Finanzgericht mit der Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2<br />
Satz 1 EStG und dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG. Beide<br />
Korrekturen sind außerbilanziell zu erfassen und bilden keine eigenständigen<br />
Bilanzposten. Der Bundesfinanzhof knüpft auch insoweit an seine bisherige<br />
Rechtsprechung an. Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG erhöht daher<br />
zwar den steuerlichen Gewinn, verändert aber das steuerliche Kapitalkonto des<br />
Kommanditisten nicht. Dasselbe gilt spiegelbildlich für den Abzug des<br />
Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG.</p>
<p id="e47921">Praktisch bedeutet das: Weder der<br />
Investitionsabzugsbetrag noch die spätere Hinzurechnung können ein negatives<br />
Kapitalkonto erzeugen oder ausgleichen. Der Kommanditist erhält den<br />
Steuervorteil aus dem Investitionsabzugsbetrag unabhängig von der Höhe seines<br />
Kapitalkontos. Umgekehrt kann er ein bereits bestehendes negatives Kapitalkonto<br />
nicht über die Hinzurechnung »auffüllen«. Der Bundesfinanzhof betont, dass §<br />
15a EStG an die wirtschaftliche Haftungsbelastung des Kommanditisten anknüpft.<br />
Diese Belastung ändert sich durch außerbilanzielle Korrekturen nach § 7g EStG<br />
nicht.</p>
</div>
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</section>
<section id="e48001">
<h3><a name="fuer-vermieter-erweiterte-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-eines-lastenaufzuges" />6. Für Vermieter: Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung eines Lastenaufzuges</h3>
<div>
<p id="e47925">Die erweiterte Kürzung bei der<br />
Gewerbesteuer ist für viele Grundstücksunternehmen der Schlüssel, um<br />
Mieteinnahmen aus Immobilien von der Gewerbesteuer freizuhalten. Der<br />
Gesetzgeber begünstigt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) aber<br />
nur Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen.<br />
In der Praxis stellt sich deshalb oft die Frage, welche zusätzlichen Leistungen<br />
noch »typische« Grundstücksverwaltung sind und ab wann eine schädliche<br />
gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Besonders heikel ist der Umgang mit technischen<br />
Anlagen in Einkaufszentren. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte am<br />
28.3.2024 unter dem Aktenzeichen 1 K 134/22 über die Frage zu entscheiden, ob<br />
ein mitvermieteter Lastenaufzug in einem Einkaufszentrum die erweiterte Kürzung<br />
gefährdet.</p>
<p id="e47927">Im Streitfall war die Klägerin<br />
Eigentümerin eines größeren Einkaufszentrums mit Flächen im Erdgeschoss und im<br />
Obergeschoss. Vermietet waren die Flächen unter anderem an einen<br />
Lebensmittelmarkt, Textilgeschäfte, Gastronomie und ein Fitnessstudio. Das Gebäude<br />
verfügte über zwei Personenaufzüge sowie über einen weiteren Aufzug im hinteren<br />
Bereich der Anlieferzone. Dieser Aufzug verband Erd- und Obergeschoss, war als<br />
Lastenaufzug ausgelegt und stand sämtlichen Mietern zur Nutzung offen. Die<br />
Kosten für Betrieb und Wartung legte die Vermieterin über die Nebenkosten auf<br />
alle Mieter um. Die Klägerin beantragte bereits seit 2015 regelmäßig die<br />
erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Für das Jahr 2019 kam es dann<br />
zum Streit.</p>
<p id="e47929">Im Rahmen einer Betriebsprüfung<br />
vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei dem Lastenaufzug um eine<br />
Betriebsvorrichtung handelt. Nach seiner Sicht dient der Aufzug unmittelbar dem<br />
Geschäftsbetrieb der Mieter, weil er den Transport von Waren aus dem<br />
Anlieferbereich in die Verkaufsflächen ermöglicht und zudem den Transport<br />
schwerer Fitnessgeräte erleichtert. Eine Betriebsvorrichtung gehört nach der<br />
bewertungsrechtlichen Systematik nicht mehr zum begünstigten Grundvermögen. Die<br />
Behörde nahm deshalb an, dass die Klägerin nicht mehr ausschließlich eigenen<br />
Grundbesitz verwaltet. Sie setzte für 2019 nur noch die einfache Kürzung nach §<br />
9 Nr. 1 Satz 1 GewStG an und versagte die erweiterte Kürzung vollständig.</p>
<p id="e47931">Die Klägerin widersprach dieser<br />
Sicht deutlich. Sie argumentierte, der Lastenaufzug sei Teil des Gebäudes und<br />
des Grundvermögens und keine Betriebsvorrichtung im Sinn von § 68<br />
Bewertungsgesetz (BewG). Der Aufzug diene nicht einem bestimmten Gewerbebetrieb,<br />
sondern dem Einkaufszentrum als Ganzem. Er stehe allen Mietern offen und liege<br />
in einem allgemein zugänglichen Bereich. Viele Mieter im Erdgeschoss oder reine<br />
Dienstleister nutzten den Aufzug kaum für den Warenumschlag, sondern<br />
überwiegend zur Personenbeförderung. Nach Ansicht der Vermieterin lag deshalb<br />
ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude vor.<br />
Außerdem machten die Anschaffungskosten des Aufzugs nur rund 0,34 Prozent der<br />
Gesamtkosten des Objekts aus. Selbst wenn man den Aufzug als<br />
Betriebsvorrichtung einordnet, liege nur ein unbedeutendes Nebengeschäft vor,<br />
das die erweiterte Kürzung nicht gefährdet. Ohne eine solche Anlage lasse sich<br />
ein modernes Einkaufszentrum wirtschaftlich nicht sinnvoll betreiben.</p>
<p id="e47933">Das Finanzgericht stellte zunächst<br />
den rechtlichen Rahmen dar. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />
setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder<br />
daneben nur eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Dieses Ausschließlichkeitsgebot<br />
legt die Rechtsprechung traditionell streng aus. Der Begriff des Grundbesitzes<br />
richtet sich dabei nach dem Bewertungsgesetz. § 68 BewG ordnet an, dass<br />
Maschinen und sonstige Vorrichtungen, durch die ein Gewerbebetrieb unmittelbar<br />
ausgeübt wird, als Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundvermögen gehören.<br />
Entscheidend ist die Funktion der Anlage: Dient sie der allgemeinen Benutzung<br />
des Gebäudes oder unmittelbar der konkreten gewerblichen Tätigkeit im Objekt.</p>
<p id="e47935">Gleichzeitig erinnerte das Gericht<br />
daran, dass die obersten Finanzrichter seit längerem bestimmte Nebentätigkeiten<br />
als unschädlich anerkennen, wenn sie zwingend zu einer wirtschaftlich<br />
sinnvollen Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes gehören. Dazu zählen etwa<br />
Heizungsanlagen, technische Einrichtungen für die Versorgung oder typische<br />
Serviceleistungen, ohne die eine zeitgemäße Vermietung kaum möglich ist. Der<br />
Bundesfinanzhof hat dies unter anderem in den Urteilen vom 17.1.2006 unter dem<br />
Aktenzeichen VIII R 60/02 und vom 11.4.2019 unter dem Aktenzeichen III R 36/15<br />
klargestellt. Zulässig ist eine Nebentätigkeit aber nur, wenn sie für eine<br />
marktgerechte Nutzung des Grundstücks unentbehrlich ist und wirtschaftlich<br />
deutlich hinter der eigentlichen Vermietung zurücktritt.</p>
<p id="e47937">Vor diesem Hintergrund prüfte das<br />
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht, wie der Lastenaufzug im Einkaufszentrum<br />
rechtlich einzuordnen ist. Der Senat verwies zwar auf ältere Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs zu Lastenaufzügen in Warenhäusern, etwa auf das Urteil vom<br />
5.3.1971 unter dem Aktenzeichen III R 90/69. In solchen Fällen sah das oberste<br />
Finanzgericht den engen Funktionszusammenhang mit dem Warenumschlag als typisch<br />
für eine Betriebsvorrichtung an. Das Finanzgericht hielt es jedoch im konkreten<br />
Streitfall nicht für entscheidend, den Aufzug abschließend als<br />
Betriebsvorrichtung oder als Teil des Grundvermögens einzuordnen. Selbst bei<br />
Annahme einer Betriebsvorrichtung ist die erweiterte Kürzung möglich, wenn die<br />
Mitvermietung nur ein unschädliches Nebengeschäft darstellt.</p>
<p id="e47939">Nach der Würdigung des Gerichts<br />
gehört der Lastenaufzug qualitativ zur notwendigen Grundausstattung eines<br />
Einkaufszentrums mit mehreren Ebenen. Der Aufzug ist fest in das Gebäude<br />
eingebaut. Eine Entfernung ist nur mit erheblichem baulichem Aufwand möglich.<br />
Für den Betrieb des Einkaufszentrums ist er unverzichtbar. Er ermöglicht die<br />
Anlieferung von Waren, den Transport von Verpackungsmaterial und Abfällen, die<br />
Bewegung sperriger Einrichtungsgegenstände sowie einen reibungslosen<br />
Mieterwechsel. Ein Branchenmix aus Handel, Gastronomie und Dienstleistung ist<br />
in einem modernen Center üblich und bestimmt das wirtschaftliche Konzept. Ohne<br />
Lastenaufzug wären viele Mieter nicht oder nur zu deutlich schlechteren<br />
Bedingungen bereit, Flächen im Obergeschoss anzumieten. Rein theoretische<br />
Alternativen wie eine Beschränkung auf reine Dienstleister oder der Einsatz<br />
externer Hebegeräte erfüllen nach Ansicht des Gerichts nicht die Anforderungen<br />
an eine sinnvolle, marktorientierte Verwaltung des Objekts. Der Lastenaufzug<br />
gehört damit zur grundlegenden Infrastruktur des Gebäudes, ähnlich wie Heizung,<br />
Lüftungsanlagen oder Müllsysteme.</p>
<p id="e47941">Dass einzelne Mieter den Aufzug<br />
kaum für Lasten und eher für Personen nutzen, ist nach Meinung des Gerichts<br />
unerheblich. Entscheidend ist die Bedeutung der Anlage für das Einkaufszentrum<br />
als wirtschaftliche Einheit. Wenn eine technische Einrichtung für das<br />
Gesamtobjekt erforderlich ist, bleibt die Umlage der Kosten auf alle Mieter<br />
Teil der Grundstücksverwaltung. Das Finanzgericht verwies zudem auf eine<br />
vergleichbare Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 unter<br />
dem Aktenzeichen 14 K 1037/22 G, F. Auch dort stand die Mitvermietung von<br />
Lastenaufzügen in einem Einkaufszentrum im Mittelpunkt. Das Düsseldorfer<br />
Gericht sah ebenfalls eine unschädliche Nebenleistung. In diesem Verfahren ist<br />
die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 31/23 anhängig.</p>
<p id="e47943">Zusätzlich prüfte der Senat die<br />
quantitative Bedeutung der Aufzugsanlage. Die Anschaffungskosten von nur 0,34<br />
Prozent der gesamten Herstellungskosten des Einkaufszentrums zeigen nach seiner<br />
Auffassung, dass das wirtschaftliche Gewicht der Aufzugsnutzung deutlich hinter<br />
der eigentlichen Vermietung zurücktritt. Der Lastenaufzug erzeugt keine<br />
eigenständige Ertragsquelle, sondern ist Hilfsmittel für die Vermietung. Das<br />
Gericht verwies auf Entscheidungen des obersten Finanzgerichts, in denen<br />
deutlich höhere Kostenanteile im Raum standen, etwa im Beschluss vom 17.11.2005<br />
unter dem Aktenzeichen I B 150/04 und im Urteil vom 22.8.1990 unter dem<br />
Aktenzeichen I R 66/88. Vor diesem Hintergrund stufte der Senat das<br />
Aufzugsgeschäft klar als unbedeutendes Nebengeschäft ein.</p>
<p id="e47945">Im Ergebnis setzte das<br />
Schleswig-Holsteinische Finanzgericht den Gewerbesteuermessbetrag 2019 herab<br />
und gewährte der Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.<br />
Die Klägerin verwaltet nach der Auffassung des Gerichts trotz des mitvermieteten<br />
Lastenaufzugs weiterhin ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne der<br />
Kürzungsvorschrift. Zugleich ließ der Senat die Revision nach § 115<br />
Finanzgerichtsordnung (FGO) zu, weil die Behandlung von Lastenaufzügen in<br />
Einkaufszentren grundsätzliche Bedeutung hat. Das Revisionsverfahren ist beim<br />
Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 9/24 anhängig.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e48004">
<h3><a name="fuer-grundstuecksunternehmen-gewerblicher-grundstueckshandel-ist-schaedlich-fuer-die-erweiterte-gewerbesteuerkuerzung" />7. Für Grundstücksunternehmen: Gewerblicher Grundstückshandel ist schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung</h3>
<div>
<p id="e47949">Wer als Immobiliengesellschaft fast<br />
nur vermietet, kann den Gewerbeertrag oft vollständig von der Gewerbesteuer<br />
entlasten. Das gelingt über die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des<br />
Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Die Vorschrift ist aber streng. Schon einzelne<br />
Aktivitäten, die nach »Grundstückshandel« aussehen, sind schädlich. Besonders<br />
kritisch ist eine schnelle Veräußerung mehrerer Objekte. Dann rückt nicht mehr<br />
die laufende Miete als »Fruchtziehung« in den Vordergrund, sondern die<br />
Umschichtung von Vermögenswerten durch Verkäufe.</p>
<p id="e47951">Im Streitfall ging es um eine GmbH<br />
aus einem Immobilienkonzern. Sie wurde 2016 gegründet und erwarb am 26.7.2016<br />
fünf vermietete Mehrfamilienhaus-Grundstücke. Finanziert wurde unter anderem<br />
über ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit. Am 29.8.2018 veräußerte die<br />
Gesellschaft alle fünf Grundstücke in einem einzigen notariellen Vertrag an<br />
eine Erwerberin. Der Besitzübergang erfolgte im November 2018 für vier Objekte<br />
und am 31.12.2018 um 23:59 Uhr für ein Objekt. Das Darlehen wurde vollständig<br />
getilgt. Es fiel außerdem eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Für 2018<br />
beantragte die GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, weil<br />
sie nach ihrer Sicht nur eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt habe.</p>
<p id="e47953">Das Finanzamt lehnte ab. Es sah<br />
einen gewerblichen Grundstückshandel. Dadurch sei die Tätigkeit nicht mehr<br />
»ausschließlich« Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im Sinne des § 9<br />
Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese<br />
Sicht mit Urteil vom 18.1.2022 unter dem Aktenzeichen 8 K 8008/21. Die GmbH<br />
hielt dagegen, der Verkauf sei nur ein einmaliger »en bloc«-Akt an nur eine<br />
Erwerberin gewesen. Es fehle deshalb an der Nachhaltigkeit. Nachhaltigkeit ist<br />
ein Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG). Außerdem spreche die langfristige Finanzierung<br />
gegen eine anfängliche Verkaufsabsicht.</p>
<p id="e47955">Der Bundesfinanzhof wies die<br />
Revision mit Urteil vom 3.6.2025 unter dem Aktenzeichen III R 12/22 zurück. Die<br />
obersten Finanzrichter stellten zunächst die Voraussetzungen der erweiterten<br />
Kürzung klar. Kapitalgesellschaften sind nach § 2 GewStG kraft Rechtsform<br />
gewerbesteuerpflichtig. Ausgangspunkt ist der Gewinn nach EStG und<br />
Körperschaftsteuergesetz (KStG), korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen<br />
nach §§ 8 und 9 GewStG. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<br />
ersetzt auf Antrag die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, aber nur,<br />
wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt<br />
oder in engen Grenzen daneben unschädliche Nebentätigkeiten ausübt.<br />
Entscheidend ist, ob die Tätigkeit den Rahmen bloßer Vermögensverwaltung wahrt.<br />
Das ist nur dann der Fall, wenn nicht die Verwertung der Substanz durch<br />
Verkäufe, sondern die Nutzung, etwa durch Vermietung, prägend ist. Maßstab ist<br />
das Gesamtbild der Betätigung. </p>
<p id="e47957">Für die Abgrenzung nutzte der<br />
Bundesfinanzhof die typisierende Drei-Objekt-Grenze. Danach spricht ein<br />
gewerblicher Grundstückshandel regelmäßig dafür, wenn innerhalb von meist fünf<br />
Jahren mindestens vier Objekte angeschafft und wieder veräußert werden. Bei der<br />
GmbH waren es fünf Objekte in weniger als drei Jahren. Das indizierte eine von<br />
Anfang an zumindest bedingte Veräußerungsabsicht. Diese Indizwirkung ließ sich<br />
nach Auffassung der Gerichte nicht durch die zehnjährige Darlehenslaufzeit oder<br />
die Vorfälligkeitsentschädigung entkräften. Auch die Tatsache, dass nur ein<br />
Vertrag geschlossen wurde und nur eine Erwerberin beteiligt war, änderte<br />
nichts. Gerade diese en-bloc-Veräußerung nimmt den Verkäufen nicht den<br />
Charakter einer Umschichtung. Das Gericht betonte außerdem einen Punkt, der für<br />
Kapitalgesellschaften besonders wichtig ist: Für § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt<br />
es nicht darauf an, ob zusätzlich das Nachhaltigkeitsmerkmal des § 15 Abs. 2<br />
EStG erfüllt ist. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG knüpft an die »bloße<br />
Vermögensverwaltung« an, nicht an die vollständige einkommensteuerliche<br />
Gewerbebetriebsdefinition. Deshalb ist die erweiterte Kürzung bereits dann<br />
verloren, wenn die Grundstücksverkäufe die Gesamttätigkeit prägen. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e48007">
<h3><a name="fuer-immobilienbesitzer-zur-grunderwerbsteuer-bei-grundstuecksveraeusserungen-mit-solar-bzw-photovoltaikanlagen" />8. Für Immobilienbesitzer: Zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen</h3>
<div>
<p id="e47961">Beim Kauf oder Verkauf eines<br />
Grundstücks stellt sich bei Solar- und Photovoltaikanlagen oft die praktische<br />
Frage, ob deren Wert Teil des »Grundstücks« ist und damit in die<br />
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört. </p>
<p id="e47963">Entscheidend ist, ob die Anlage als<br />
Gebäudebestandteil mitübertragen wird oder ob sie als sogenannte<br />
Betriebsvorrichtung gilt. Denn Betriebsvorrichtungen zählen<br />
grunderwerbsteuerlich nicht zum Grundstück. Dann bleibt das auf sie entfallende<br />
Entgelt bei der Steuer außen vor.</p>
<p id="e47965">Vor diesem Hintergrund hat das<br />
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 16.7.2025<br />
zur »Umfang der Gegenleistung bei Grundstücksveräußerungen mit Solar- bzw.<br />
Photovoltaikanlagen« seine Verwaltungssicht erläutert. Ausgangspunkt ist, dass<br />
nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Rechtsvorgänge besteuert werden, die<br />
sich auf inländische Grundstücke beziehen. Zum Grundstück gehören dabei auch<br />
die wesentlichen Bestandteile nach den §§ 93 bis 96 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs (BGB), also typischerweise auch fest mit dem Gebäude verbundene<br />
Gebäudeteile wie Heizungsanlagen, fest eingebaute Sanitärinstallationen,<br />
Versorgungsleitungen oder die Dacheindeckung. Gleichzeitig stellt das Schreiben<br />
klar, dass Betriebsvorrichtungen nicht zum Grundstück rechnen. Der auf solche<br />
Betriebsvorrichtungen entfallende Kaufpreisanteil gehört damit nicht zur<br />
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung.</p>
<p id="e47967">Für thermische Solaranlagen und<br />
Solarkraftwerke, die der Wärmegewinnung dienen, knüpft die Finanzverwaltung an<br />
die Einordnung als Teil der Heizungsanlage an. Da Heizungsanlagen regelmäßig<br />
Gebäudebestandteil sind, zählt auch eine thermische Solaranlage, die die<br />
Wärmeversorgung ergänzt, zum Gebäude. Folglich ist der darauf entfallende<br />
Kaufpreisanteil in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen und unterliegt der<br />
Grunderwerbsteuer. </p>
<p id="e47969">Bei Photovoltaikanlagen<br />
differenziert das Ministerium nach dem Nutzungszweck. Dienen<br />
Photovoltaikanlagen ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen<br />
Grundstücks, also dem Eigenbedarf, gehören sie als Bestandteile oder Zubehör<br />
zum Grundvermögen. Dann ist das hierfür gezahlte Entgelt in die<br />
grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. </p>
<p id="e47971">Dienen Photovoltaikanlagen dagegen<br />
ausschließlich der Stromerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze,<br />
unterhält der Eigentümer nach Auffassung der Verwaltung einen Gewerbebetrieb.<br />
Solche Anlagen sind dann Betriebsvorrichtungen, sofern es sich um<br />
Photovoltaik-Module handelt, die auf eine Trägerkonstruktion montiert sind.<br />
Konsequenz ist, dass der hierauf entfallende Entgeltanteil nicht zur<br />
grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört. Zum gleichen Ergebnis gelangt<br />
man, wenn die Photovoltaikanlagen nicht ausschließlich der Energieversorgung<br />
des betroffenen Grundstücks dienen, sondern auch der Einspeisung in öffentliche<br />
Netze.</p>
<p id="e47973">Eine wichtige Besonderheit nennt<br />
das Schreiben für gebäudeintegrierte Lösungen: Werden Photovoltaikanlagen,<br />
unabhängig davon ob sie der Eigenversorgung oder dem Gewerbebetrieb dienen, als<br />
Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung oder als Fassadenteil<br />
anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben eingebaut oder befestigt, sind<br />
sie als Gebäudebestandteil in das Grundvermögen einzubeziehen. Damit gehört das<br />
darauf entfallende Entgelt zur Bemessungsgrundlage und unterliegt der<br />
Grunderwerbsteuer. </p>
<p id="e47975">Diese Grundsätze sollen nach dem<br />
Schreiben auch gelten, wenn Solar- oder Photovoltaikanlagen im Rahmen eines<br />
einheitlichen Erwerbsgegenstands mitübertragen werden und es um den auf die<br />
Anlage entfallenden Teil der Herstellungskosten geht. </p>
</div>
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</section>
</div>
<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-april-2026/">Mandantenbrief April 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief März 2026</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-maerz-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Mar 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-maerz-2026/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.03.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e47962">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e47763">
<tbody id="e47764">
<tr id="e47765">
<td id="e47766" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.03.  </strong></span>Umsatzsteuer, Lohnsteuer,<br />
  Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer </p>
</td>
<td id="e47773" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47779">
<td id="e47780" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47783"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine April<br />
2026:</i></span></strong></span></p>
<table id="e47788">
<tbody id="e47789">
<tr id="e47790">
<td id="e47791" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.04.  </strong></span>Umsatzsteuer, Lohnsteuer,<br />
  Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e47798" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.04. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47804">
<td id="e47805" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47808"><span><strong><span><i>Fälligkeit der<br />
Sozialversicherungsbeiträge März 2026</i></span></strong></span></p>
<p id="e47812">Die Beiträge sind in<br />
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten<br />
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für März ergibt sich demnach als<br />
Fälligkeitstermin der 27.3.2026.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-vermietung-und-verkauf-nicht-existenter-container">Für alle Steuerpflichtigen: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtige-bescheidaenderung-nach-175b-abs-1-ao">Für alle Steuerpflichtige: Bescheidänderung nach § 175b Abs. 1 AO</a></li>
<li><a href="#fuer-eltern-kindergeldanspruch-waehrend-des-freiwilligen-wehrdienstes">Für Eltern: Kindergeldanspruch während des freiwilligen Wehrdienstes</a></li>
<li><a href="#fuer-vermieter-nur-anteiliger-schuldzinsenabzug-bei-schenkung-eines-immobilienteils">Für Vermieter: Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Immobilienteils</a></li>
<li><a href="#fuer-immobiliengesellschaften-drei-objekt-grenze-bei-erstmaligen-grundstuecksveraeusserungen-im-sechsten-jahr">Für Immobiliengesellschaften: Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-gewinnzuschlag-bei-6b-estg-ruecklage-ist-in-ordnung">Für Unternehmer: Gewinnzuschlag bei § 6b EStG-Rücklage ist in Ordnung</a></li>
<li><a href="#fuer-grundstuecksunternehmen-gewinnerzielungsabsicht-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung">Für Grundstücksunternehmen: Gewinnerzielungsabsicht bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung</a></li>
<li><a href="#fuer-personengesellschaften-angemessene-verguetungen-des-gesellschafters-sind-bei-der-erbschaftsteuerlichen-lohnsumme-zu-beruecksichtigen">Für Personengesellschaften: Angemessene Vergütungen des Gesellschafters sind bei der erbschaftsteuerlichen Lohnsumme zu berücksichtigen</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e47965">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-vermietung-und-verkauf-nicht-existenter-container" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Vermietung und Verkauf nicht existenter Container</h3>
<div>
<p id="e47816">Wer in<br />
sogenannte Container-Leasing-Modelle investiert, erwartet meist laufende Mieten<br />
und am Ende einen Rückkauf der Container. Steuerlich stellt sich dann die<br />
zentrale Frage, zu welcher Einkunftsart diese Erträge gehören. Davon hängt ab,<br />
ob Verluste und Wertminderungen sofort berücksichtigt werden können oder erst<br />
später. Besonders schwierig wird es, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass<br />
ein Teil der Container gar nicht existierte oder der Anleger sein Eigentum<br />
nicht nachweisen kann. Genau um diese Konstellation ging es vor dem<br />
Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 14.5.2025 unter dem Aktenzeichen 6 K<br />
608/22 E. </p>
<p id="e47818">Im Streitfall<br />
hatte der Kläger zwischen 2008 und 2015 Kauf- und Verwaltungsverträge über neue<br />
und gebrauchte Hochseecontainer mit zwei Gesellschaften einer<br />
Unternehmensgruppe abgeschlossen. Er trat als »Investor« auf, sollte für fünf<br />
Jahre garantierte Mieten erhalten und nach Ablauf der Laufzeit ein<br />
Rückkaufsangebot bekommen. Die Gesellschaften durften die Container austauschen<br />
und sämtliche Vermietungsdetails steuern</p>
<p id="e47820">Im Jahr 2017<br />
bekam der Kläger noch laufende »Mieten« und veräußerte einen Teil seines<br />
Bestands zurück. Einen Teil der Rückkaufpreise erhielt er wegen der späteren<br />
Insolvenz der Vertragspartner nicht mehr. Im Insolvenzverfahren wurde zudem<br />
bekannt, dass ein erheblicher Teil der vermarkteten Container wohl gar nicht<br />
vorhanden war und es sich insoweit um ein betrügerisches Schneeballsystem<br />
gehandelt hat.</p>
<p id="e47822">In der<br />
Einkommensteuererklärung für 2017 behandelte der Kläger das Geschäft als<br />
gewerblich und machte einen Verlust geltend. Er stützte sich dabei auf die<br />
Rechtsprechung zur »Verklammerung« von Vermietung und Verkauf, wie sie der<br />
Bundesfinanzhof im Urteil vom 8.6.2017 unter dem Aktenzeichen IV R 30/14<br />
entwickelt hat. Nach dieser Linie kann aus einer Vermietung beweglicher Sachen<br />
ausnahmsweise ein Gewerbebetrieb werden, wenn das Gesamtkonzept darauf angelegt<br />
ist, dass ein Totalgewinn erst durch den späteren Verkauf möglich ist. Das<br />
Finanzamt ordnete die Vorgänge dagegen den sonstigen Einkünften zu und ließ nur<br />
die planmäßige Absetzung für Abnutzung zu, nicht aber außerplanmäßige<br />
Abschreibungen. </p>
<p id="e47824">Das<br />
Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt recht. Es ordnete die laufenden<br />
Einnahmen als sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) ein, weil es aus Sicht des Klägers um die<br />
Vermietung beweglicher Gegenstände ging. Die Rückverkäufe behandelte es als<br />
private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nummer 2 EStG in Verbindung mit § 23<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG, weil die Container als Einkunftsquelle<br />
genutzt wurden und damit die verlängerte Zehnjahresfrist greifen kann.<br />
Entscheidend war dabei ein besonderer Punkt: Bei gescheiterten Investitionen<br />
ist die Einkünftequalifikation nicht rein objektiv nach dem, was tatsächlich<br />
passiert ist, sondern nach der Vorstellung des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt<br />
des Vertragsschlusses zu bestimmen. Nach Überzeugung des Gerichts ging der<br />
Kläger beim Abschluss seiner Verträge davon aus, echte Container zu erwerben,<br />
diese gegen Entgelt überlassen zu können und sie später wieder zu veräußern.<br />
Hinweise auf eine Kenntnis der später aufgedeckten Betrugslage sah das Gericht<br />
nicht. </p>
<p id="e47826">Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG lehnte das Gericht aus<br />
derselben Sichtweise ab. Denn der Kläger setzte nach seiner Vorstellung nicht<br />
»Kapital« zur Nutzung überlassen ein, sondern Container, also Wirtschaftsgüter,<br />
aus deren Nutzung die »Fruchtziehung« stammen sollte. Für eine Zurechnung als<br />
reine Kapitalüberlassung fehlte es nach der Vertragskonzeption außerdem an<br />
einer Stellung des Nutzers, die den Kläger dauerhaft, wie einen<br />
Nicht-Eigentümer aus dem wirtschaftlichen Wert ausschließt. Hier verweist das<br />
Gericht auch auf die Maßstäbe zur wirtschaftlichen Zurechnung nach § 39<br />
Abgabenordnung (AO). </p>
<p id="e47828">Auch gewerbliche<br />
Einkünfte nach § 15 Absatz 2 Satz 1 EStG verneinte das Finanzgericht Münster.<br />
Maßstab ist, ob besondere Umstände die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />
überschreiten. Bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände ist das<br />
regelmäßig nicht der Fall. Die »Verklammerung« setzt nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs voraus, dass schon bei Aufnahme der Tätigkeit objektiv<br />
feststeht, dass ein Totalgewinn nur mit dem späteren Verkauf erreichbar ist.<br />
Das Gericht prüfte die Verträge einzeln und nicht als Gesamtpaket. Bei einem<br />
Teil der Verträge ergab sich bereits aus den laufenden Mieten im Verhältnis zur<br />
typisierten Absetzung für Abnutzung ein positives Ergebnis, sodass ein Verkauf<br />
nicht »notwendig« war. Und selbst dort, wo der Kläger auf Rückkaufgewinne<br />
setzte, half ihm das im Ergebnis nicht. Denn für die Verklammerung kommt es auf<br />
objektive Umstände an, nicht auf die persönliche Erwartung, zusätzlich<br />
Abschreibungen nutzen zu können. </p>
<p id="e47830">Der für viele<br />
Anleger wichtigste Punkt betrifft die Abschreibungen. Das Gericht ließ weder<br />
laufende Absetzungen für Abnutzung noch eine Absetzung für außergewöhnliche<br />
technische oder wirtschaftliche Abnutzung zu. Der Grund ist drastisch, aber<br />
klar: Nicht existierende Wirtschaftsgüter nutzen sich nicht ab. Außerdem konnte<br />
der Kläger weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum nachweisen,<br />
weil die Container nicht individualisiert waren und Eigentumszertifikate<br />
fehlten. Dazu passt die Linie des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 16.9.2024<br />
unter dem Aktenzeichen III R 35/22, wonach wirtschaftliches Eigentum<br />
Voraussetzung für eine Absetzung für Abnutzung ist. Damit blieben im Streitjahr<br />
2017 Wertminderungen aus dem Verlust des Vermögensstamms außen vor. </p>
<p id="e47832">Die Revision hat<br />
das Finanzgericht Münster zugelassen, jedoch ist nicht gewiss, ob sie in diesem<br />
Fall eingelegt wurde. Beim Bundesfinanzhof ist allerdings bereits ein weiteres<br />
Verfahren zur Einkünftequalifikation und zur Verlustberücksichtigung im Zusammenhang<br />
mit dem Containerbetrug anhängig, nämlich unter dem Aktenzeichen III R 23/24. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47968">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtige-bescheidaenderung-nach-175b-abs-1-ao" />2. Für alle Steuerpflichtige: Bescheidänderung nach § 175b Abs. 1 AO</h3>
<div>
<p id="e47836">Wenn Finanzämter<br />
Steuerbescheide erlassen, stützen sie sich immer häufiger auf elektronische<br />
Meldedaten von Dritten, etwa von Rentenversicherungsträgern. Kommen solche<br />
Daten später oder werden sie bei der Veranlagung nicht verarbeitet, stellt sich<br />
für viele Steuerpflichtige die Frage, ob ein bereits bestandskräftiger Bescheid<br />
noch geändert werden darf. Genau darum geht es bei der Änderungsvorschrift des<br />
§ 175b Abgabenordnung (AO), die an »übermittelte Daten« im Sinne des § 93c AO<br />
anknüpft und die richtige Steuerfestsetzung auch nachträglich sicherstellen<br />
soll.</p>
<p id="e47838">Im Streitfall<br />
wurden Ehegatten für 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann<br />
bezog unter anderem eine Rente aus der inländischen gesetzlichen<br />
Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte erklärten die Eheleute korrekt in der<br />
Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erfasste sie bei der Veranlagung im<br />
März 2019 dennoch nicht, weil ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine elektronische<br />
Rentenbezugsmitteilung vorlag. Es erließ am 2.4.2019 einen<br />
Einkommensteuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Am 6.5.2019<br />
übermittelte der Rentenversicherungsträger die Rentenbezugsmitteilung<br />
elektronisch. Erst mit Bescheid vom 16.12.2020 änderte das Finanzamt den<br />
Bescheid nach § 175b AO und setzte nun auch die Renteneinkünfte als sonstige<br />
Einkünfte an. Die Eheleute hielten das für unzulässig. Ihr Kernargument: Das<br />
Finanzamt habe nicht »falsch« verarbeitet, sondern die Daten seien nur zu spät<br />
gekommen. Als die Meldedaten vorlagen, habe das Finanzamt sie zwar korrekt<br />
verarbeitet, die Bestandskraft des Bescheids vom 2.4.2019 habe eine<br />
Berücksichtigung aber ihrer Ansicht nach ausgeschlossen. Das Niedersächsische<br />
Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.10.2022 unter dem Aktenzeichen 2<br />
K 123/22 ab und ließ die Änderung zu.</p>
<p id="e47840">Der<br />
Bundesfinanzhof bestätigte das nun leider und wies die Revision mit Urteil vom<br />
27.11.2024 unter dem Aktenzeichen X R 25/22 zurück. Nach § 175b Abs. 1 AO ist<br />
ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von einer<br />
mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne<br />
des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend<br />
berücksichtigt wurden. Die obersten Finanzrichter stellen klar, dass »nicht<br />
berücksichtigt« schon dann vorliegt, wenn die Daten gar nicht in die<br />
Steuerfestsetzung eingeflossen sind, also nicht ausgewertet oder verarbeitet<br />
wurden. Sie betonen außerdem, dass § 175b AO nicht nur eine Befugnis, sondern<br />
eine Verpflichtung zur Korrektur begründet. </p>
<p id="e47842">Entscheidend ist<br />
weiter: Es kommt nicht darauf an, warum die Daten nicht berücksichtigt wurden,<br />
und auch nicht darauf, ob dem Finanzamt der Inhalt bereits aus der<br />
Steuererklärung bekannt war. Vor allem spielt es nach Ansicht des Gerichts<br />
keine Rolle, ob die elektronischen Daten schon beim Erlass des<br />
Ausgangsbescheids vorgelegen haben. Auch erstmals später übermittelte Daten<br />
fallen unter § 175b Abs. 1 AO. Das begründet der Bundesfinanzhof mit Wortlaut,<br />
Gesetzesgeschichte und Systematik, insbesondere mit der Ablaufhemmung des § 171<br />
Abs. 10a AO, die Änderungsmöglichkeiten gerade für später eingehende Drittdaten<br />
offenhalten soll. Im konkreten Fall waren die Rentendaten eine<br />
Rentenbezugsmitteilung nach § 22a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
und damit Daten, die nach Maßgabe des § 93c AO übermittelt werden. Sie waren im<br />
Bescheid vom 2.4.2019 nicht berücksichtigt. Damit waren die<br />
Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und das Finanzamt musste ändern. Eine<br />
besondere Änderungsfrist enthält § 175b AO nicht. Maßgeblich ist nur, dass die<br />
Festsetzungsfrist noch läuft, was hier auch nach den allgemeinen Regeln der<br />
Abgabenordnung der Fall war. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47971">
<h3><a name="fuer-eltern-kindergeldanspruch-waehrend-des-freiwilligen-wehrdienstes" />3. Für Eltern: Kindergeldanspruch während des freiwilligen Wehrdienstes</h3>
<div>
<p id="e47846">Viele Eltern<br />
fragen sich, ob sie während eines freiwilligen Wehrdienstes des Kindes weiter<br />
Kindergeld bekommen. Das Gesetz kennt zwar Berücksichtigungstatbestände wie<br />
eine Berufsausbildung oder die ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz.<br />
Den Freiwilligen Wehrdienst nennt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) aber nicht ausdrücklich. Trotzdem kann in dieser<br />
Zeit ein Anspruch bestehen, wenn das Kind zusätzlich einen der genannten<br />
Tatbestände erfüllt, etwa wenn es wegen fehlenden Studien- oder<br />
Ausbildungsplatzes noch nicht anfangen kann. Genau darum geht es in der<br />
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2025 unter dem Aktenzeichen III R<br />
43/22. </p>
<p id="e47848">Im Streitfall<br />
geht es um einen 2002 geborenen Sohn, der im Sommer 2021 Abitur macht. Schon<br />
vorher bewirbt er sich bei der Bundeswehr für einen freiwilligen Wehrdienst<br />
nach § 58b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz,<br />
SG) mit geplantem Dienstbeginn zum 1.10.2021. Der Vater beantragt Kindergeld<br />
und erklärt, der Sohn suche einen Studienplatz und nutze die Zeit bei der<br />
Bundeswehr nur zur Überbrückung. Später konkretisiert der Sohn, er wolle<br />
während des Wehrdienstes entscheiden, ob er eine Offizierslaufbahn mit Studium<br />
bei der Bundeswehr oder ein ziviles Studium aufnehmen will. Die Familienkasse<br />
erkennt den Sohn zunächst als ausbildungsplatzsuchend an und gewährt<br />
Kindergeld.</p>
<p id="e47850">Die<br />
Grundausbildung bei der Bundeswehr läuft von November 2021 bis Februar 2022.<br />
Die Familienkasse behandelt diese Grundausbildung als Berufsausbildung im Sinne<br />
von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG und zahlt Kindergeld bis<br />
einschließlich Februar 2022. Ab März 2022 leistet der Sohn Dienst als Soldat im<br />
Mannschaftsdienstgrad. Diese Tätigkeit hat keinen Ausbildungscharakter, es<br />
erfolgt keine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Im Februar 2022 hebt<br />
die Familienkasse die Festsetzung für die Zeit ab März auf. Zur Begründung<br />
führt sie aus, der Sohn werde im Februar seine Ausbildungsmaßnahme beenden.</p>
<p id="e47852">Im April 2022<br />
stellt die Bundeswehr eine Ausbildungsbescheinigung aus. Darin steht, der Sohn<br />
werde nach Ende des freiwilligen Wehrdienstes ein ziviles Studium beginnen und<br />
befinde sich in der Bewerbungsphase. Die Bescheinigung geht am 29.4.2022 bei<br />
der Familienkasse ein. Am 15.5.2022, dem ersten Tag der Bewerbungsfrist,<br />
bewirbt sich der Sohn tatsächlich für das zum 1.10.2022 beginnende<br />
Wintersemester in einem bestimmten Studiengang, der nur zum Wintersemester<br />
aufgenommen werden kann.</p>
<p id="e47854">Die<br />
Familienkasse meint allerdings, für die Monate März bis Mai 2022 bestehe kein<br />
Anspruch mehr. Aus ihrer Sicht liegt ab Ende der Grundausbildung keine zu<br />
berücksichtigende Ausbildungssituation mehr vor. Außerdem gehe sie davon aus,<br />
dass die Grundausbildung bereits eine erstmalige Berufsausbildung abschließe.<br />
Wegen der anschließenden Vollzeittätigkeit als Soldat greife daher die<br />
Ausschlussregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Der Vater hält dem entgegen,<br />
der Sohn habe sich für ein ziviles Studium entschieden, nur habe es objektiv<br />
noch keinen aufnehmbaren Studienplatz gegeben. Die Grundausbildung sei keine<br />
abgeschlossene Erstausbildung.</p>
<p id="e47856">Das<br />
Finanzgericht Bremen gibt dem Vater mit Urteil vom 3.11.2022 unter dem<br />
Aktenzeichen 2 K 51/22 für alle drei Monate Recht. Gegen dieses Urteil wendet<br />
sich die Familienkasse mit der Revision.</p>
<p id="e47858">Die obersten<br />
Finanzrichter entscheiden differenziert. Für März 2022 erkennen sie keinen<br />
Kindergeldanspruch an. In diesem Monat lässt sich nach ihrer Ansicht nicht<br />
durch objektive Unterlagen nachweisen, dass der Sohn bereits einen festen<br />
Entschluss zu einem zivilen Studium gefasst und sich ernsthaft um einen<br />
Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz bemüht hat. Die erst im<br />
Klageverfahren vorgelegte undatierte Erklärung des Sohnes, sein Entschluss sei<br />
im März gefallen, reicht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil<br />
des Bundesfinanzhofs vom 7.4.2011 unter dem Aktenzeichen III R 50/10, muss sich<br />
der Wille zur Ausbildung durch konkrete, belegbare Bewerbungen oder<br />
Bescheinigungen zeigen. Eine bloße Behauptung genügt nicht. Zudem stellen die<br />
Richter klar, dass der freiwillige Wehrdienst selbst kein eigener<br />
Berücksichtigungstatbestand ist. Das entspricht der früheren Entscheidung des<br />
Bundesfinanzhofs vom 3.7.2014 unter dem Aktenzeichen III R 53/13.</p>
<p id="e47860">Für April und<br />
Mai 2022 erkennt das oberste Finanzgericht den Kindergeldanspruch allerdings<br />
an. Die Ausbildungsbescheinigung der Bundeswehr vom 21.4.2022, in der<br />
ausdrücklich ein geplantes ziviles Studium und die laufende Bewerbungsphase<br />
erwähnt sind, belegt die Ausbildungsbereitschaft. Die Bewerbung am 15.5.2022<br />
zum nächstmöglichen Studienbeginn bestätigt diese Ernsthaftigkeit. Damit liegt<br />
ein Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG vor, das eine<br />
Ausbildung mangels verfügbarer Studienmöglichkeit noch nicht beginnen kann. Der<br />
Studiengang lässt nur den Einstieg zum Wintersemester zu.</p>
<p id="e47862">Besonders<br />
wichtig ist die Aussage der Richter zur Frage der erstmaligen Berufsausbildung.<br />
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt voraus, dass bereits eine Erstausbildung<br />
abgeschlossen ist. Dieser Begriff ist enger als der allgemeine<br />
Ausbildungsbegriff. Er verlangt einen öffentlich-rechtlich geordneten<br />
Ausbildungsgang, der auf einen Abschluss mit Prüfung gerichtet ist und zur<br />
Aufnahme eines Berufs befähigt. Wie schon in früheren Entscheidungen, etwa im<br />
Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.6.2015 unter dem Aktenzeichen III R 37/14,<br />
betonen die Richter, dass bei Soldaten die Ausbildung mit der Laufbahnprüfung<br />
endet. Die Grundausbildung bei der Bundeswehr erfüllt diese Kriterien nicht.<br />
Sie endet nicht mit einer Laufbahnprüfung und vermittelt nur grundlegende<br />
militärische Fähigkeiten. Daher liegt noch keine abgeschlossene Erstausbildung<br />
vor. Die mehr als 20 Wochenstunden Dienst als Soldat stehen dem<br />
Kindergeldanspruch in den Monaten April und Mai nicht entgegen.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47974">
<h3><a name="fuer-vermieter-nur-anteiliger-schuldzinsenabzug-bei-schenkung-eines-immobilienteils" />4. Für Vermieter: Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei Schenkung eines Immobilienteils</h3>
<div>
<p id="e47866">Wer eine<br />
vermietete Immobilie mit Bankdarlehen finanziert und später im Rahmen der<br />
vorweggenommenen Erbfolge Anteile an Kinder verschenkt, steht oft vor einer<br />
unscheinbaren, aber entscheidenden Frage: Wie lange gehören die Schuldzinsen<br />
noch zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
und ab wann rutschen sie in den privaten Bereich der Schenkung. </p>
<p id="e47868">Mit genau dieser<br />
Konstellation befasst sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3.12.2024<br />
unter dem Aktenzeichen IX R 2/24. Die obersten Finanzrichter klären, was<br />
passiert, wenn die Immobilie teilweise verschenkt wird, die Kredite aber<br />
vollständig beim Schenker bleiben.</p>
<p id="e47870">Im Streitfall<br />
gehörte dem Vater zunächst ein vollständig vermietetes Haus allein. Zur<br />
Finanzierung der Anschaffung hatte er Bankdarlehen aufgenommen. Kreditnehmer<br />
war nur er, die Immobilie diente von Anfang an der Erzielung von Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung. Jahre später entschied sich der Vater zu einer<br />
vorweggenommenen Erbfolge. Mit notariellem Vertrag übertrug er seinem Sohn<br />
unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von 2/5 an dem Grundstück. Der Sohn<br />
erhielt damit einen Anteil am Haus, aber keine Schulden. Er trat weder in die<br />
bestehenden Darlehensverträge ein noch übernahm er einen Teil der<br />
Verbindlichkeiten gegenüber der Bank.</p>
<p id="e47872">Damit entstand<br />
eine Grundstücksgemeinschaft aus Vater und Sohn. Zivilrechtlich waren beide nun<br />
Miteigentümer, wirtschaftlich floss die Miete an die Gemeinschaft. Steuerlich<br />
wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer gesonderten<br />
und einheitlichen Feststellung ermittelt. Die Darlehenszinsen zahlte weiterhin<br />
ausschließlich der Vater, weil er nach wie vor alleiniger Kreditnehmer war. Im<br />
Jahr 2020 fielen dafür Schuldzinsen von knapp 60.000 Euro an. Diese Zinsen<br />
meldete die Grundstücksgemeinschaft vollständig als Sonderwerbungskosten des<br />
Vaters.</p>
<p id="e47874">Das Finanzamt<br />
legte den Fall anders aus. Es erkannte nur noch die Schuldzinsen an, die dem<br />
beim Vater verbliebenen Miteigentumsanteil von 3/5 entsprachen. Rund 3/5 der<br />
Zinsen ordnete die Behörde als abziehbare Sonderwerbungskosten des Vaters zu.<br />
Den auf den verschenkten Anteil von 2/5 entfallenden Teil der Zinsaufwendungen<br />
behandelte das Finanzamt dagegen als privat veranlasst. Nach seiner Auffassung<br />
standen diese Zinsen nicht mehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der<br />
Einkünfteerzielung, sondern mit der schenkweisen Vermögensübertragung.</p>
<p id="e47876">Gegen diese<br />
Beschränkung klagte die Grundstücksgemeinschaft vor dem Finanzgericht<br />
Niedersachsen. Sie verlangte, dass sämtliche Schuldzinsen als<br />
Sonderwerbungskosten des Vaters anerkannt werden. Zur Begründung führte sie an,<br />
die Darlehen seien objektbezogen zur Finanzierung genau dieses Hauses<br />
aufgenommen worden. Der objektbezogene Zusammenhang mit der vermieteten<br />
Immobilie bestehe auch nach der unentgeltlichen Teilübertragung fort. Es gehe<br />
weiterhin um dieselbe Einkunftsquelle. Das Finanzgericht Niedersachsen folgte<br />
dieser Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 13.12.2023 unter<br />
dem Aktenzeichen 3 K 162/23 ab.</p>
<p id="e47878">Die Sache<br />
gelangte per Revision zum Bundesfinanzhof. Ausgangspunkt der rechtlichen<br />
Prüfung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<br />
Danach gehören Schuldzinsen zu den Werbungskosten, wenn sie mit einer<br />
bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei<br />
Vermietungseinkünften nach § 21 EStG verlangt die ständige Rechtsprechung einen<br />
objektiven und subjektiven Zusammenhang. Das Darlehen muss objektiv zur<br />
Finanzierung des vermieteten Objekts eingesetzt werden. Zugleich muss der<br />
Steuerpflichtige das Darlehen subjektiv zur Förderung dieser<br />
Vermietungseinkünfte aufnehmen oder fortführen.</p>
<p id="e47880">Bei einer<br />
Grundstücksgemeinschaft kommt ein weiterer Punkt hinzu. Aufwendungen eines<br />
einzelnen Miteigentümers, die durch seine Stellung als Miteigentümer veranlasst<br />
sind, erscheinen nicht in seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung, sondern im<br />
Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Sonderwerbungskosten.<br />
Das gilt grundsätzlich auch für Schuldzinsen, wenn ein Gesellschafter Darlehen<br />
zur Finanzierung seines Anteils am Vermietungsobjekt aufnimmt. Entscheidend<br />
bleibt aber immer die Frage, ob und in welchem Umfang dieser Zusammenhang mit<br />
der Einkunftsquelle besteht.</p>
<p id="e47882">Der<br />
Bundesfinanzhof stellt klar, dass sich durch die unentgeltliche Übertragung des<br />
2/5-Miteigentumsanteils die Zweckbestimmung des Darlehens teilweise verschiebt.<br />
Soweit der Vater den Anteil schenkweise überträgt und das Darlehen trotzdem<br />
vollständig bei ihm verbleibt, dient der entsprechende Teil der Kreditmittel<br />
nicht mehr der Erzielung eigener Vermietungseinkünfte. Dieser Teil der Zinsen<br />
steht nach Auffassung der Richter in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der<br />
privaten Schenkung. Der objektbezogene Zusammenhang der Darlehen mit dem<br />
gesamten Grundstück lockert sich und besteht nur noch insoweit fort, wie der<br />
Vater selbst Miteigentümer bleibt.</p>
<p id="e47884">Zur Stützung<br />
dieser Sicht verweist das Gericht auf ältere Rechtsprechung. Bereits mit Urteil<br />
vom 30.1.1990 unter dem Aktenzeichen IX R 182/84 und mit Beschluss vom<br />
10.1.2008 unter dem Aktenzeichen IX B 127/07 entscheidet der Bundesfinanzhof,<br />
dass Schuldzinsen nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind, wenn ein<br />
Vermietungsobjekt unentgeltlich übertragen wird und der bisherige Eigentümer<br />
die Darlehensverbindlichkeiten ausdrücklich zurückbehält. In diesen Fällen<br />
sehen die Richter den ursprünglichen Zweck der Kreditaufnahme als entfallen an.<br />
Die Finanzierung dient dann nicht mehr der Einkünfteerzielung, sondern der<br />
privaten Vermögensverschiebung. Diese Grundsätze überträgt das Gericht nun<br />
ausdrücklich auf die teilweise Schenkung eines Miteigentumsanteils.</p>
<p id="e47886">Die Klägerseite<br />
berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.6.2012 unter dem<br />
Aktenzeichen IX R 67/10. In diesem Verfahren erkennt das Gericht Schuldzinsen<br />
auch nach einer Veräußerung der Immobilie als Werbungskosten an, wenn der<br />
Verkaufserlös nicht für die vollständige Tilgung des Darlehens reicht. Die<br />
obersten Finanzrichter grenzen den aktuellen Fall jedoch klar davon ab. Eine<br />
entgeltliche Veräußerung erfolgt mit Einkünfteerzielungsabsicht. Eine<br />
unentgeltliche Schenkung ist privat motiviert. Deshalb wirkt die Rechtsprechung<br />
zur fortdauernden Abziehbarkeit von Schuldzinsen nach einer Veräußerung nicht<br />
auf den Bereich der schenkweisen Übertragung hinüber.</p>
<p id="e47888">Im Ergebnis<br />
bestätigt der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzamts und des<br />
Finanzgerichts Niedersachsen. Der Vater kann die Schuldzinsen nur noch in Höhe<br />
seines eigenen verbliebenen Miteigentumsanteils von 3/5 als<br />
Sonderwerbungskosten abziehen. Der auf den verschenkten Anteil von 2/5<br />
entfallende Teil der Zinsen gehört steuerlich in die private Sphäre. Er mindert<br />
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht.</p>
<p id="e47890">Für die Praxis<br />
hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Wer im Rahmen der vorweggenommenen<br />
Erbfolge Anteile an vermieteten Immobilien überträgt, muss die Finanzierung<br />
immer mitdenken. Bleiben die Darlehen vollständig beim Schenker, beschränkt<br />
sich sein Werbungskostenabzug auf den eigenen Anteil an der Immobilie. Soll<br />
eine weitergehende steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen erreicht<br />
werden, muss die Gestaltung zivilrechtlich anders aussehen. In Betracht kommt<br />
etwa eine anteilige Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt des beschenkten<br />
Kindes. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen IX R 2/24<br />
zeigt deutlich, dass der Werbungskostenabzug für Schuldzinsen streng an den<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle und die tatsächlichen<br />
Eigentumsquoten anknüpft.</p>
<p id="e47892"> Im entschiedenen Fall wurde<br />
ein Nießbrauch nicht vereinbart. Wird jedoch eine Immobilie gegen<br />
Vorbehaltnießbrauchs übertragen und die Schulden verbleiben beim Schenker,<br />
besteht kein Problem. In diesem Fall kann der Schenker die Schuldzinsen<br />
weiterhin als Werbungskosten abziehen. Problematisch ist es, wenn der Schenker<br />
sich den gesamten Nießbrauch vorbehält und dennoch Schulden (teilentgeltlich)<br />
mitübertragen werden. Dann verpufft der Schuldzinsenabzug. Der Schenker kann<br />
die Schuldzinsen bei seinen Einkünften aus der Vermietung nicht abziehen, weil<br />
er die Schuldzinsen nicht mehr trägt. Der Beschenkte kann sie nicht abziehen,<br />
weil er aufgrund des Nießbrauchs keine Einkünfte erzielt. In jeglicher<br />
Konstellation ist daher die Abziehbarkeit der Schuldzinsen nach der Übertragung<br />
zu prüfen.</p>
</div>
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</section>
<section id="e47977">
<h3><a name="fuer-immobiliengesellschaften-drei-objekt-grenze-bei-erstmaligen-grundstuecksveraeusserungen-im-sechsten-jahr" />5. Für Immobiliengesellschaften: Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr</h3>
<div>
<p id="e47898">Unternehmen, die<br />
nur eigenen Grundbesitz vermieten, wollen bei der Gewerbesteuer regelmäßig<br />
verhindern, dass Vermietungseinkünfte durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen<br />
und Belastungen »aufgebläht« werden. Dafür gibt es die erweiterte Kürzung. Sie<br />
soll den Gewerbeertrag insoweit wieder herausrechnen, wie er aus der Verwaltung<br />
und Nutzung eigenen Grundbesitzes stammt. Der Haken ist, dass diese<br />
Begünstigung nur greift, wenn das Unternehmen nicht wie ein Händler mit<br />
Immobilien umgeht. Sobald die Grenze von der bloßen Vermögensverwaltung zum<br />
gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist, fällt die erweiterte Kürzung<br />
weg. Genau an dieser Schnittstelle setzt ein Urteil der obersten Finanzrichter<br />
an. </p>
<p id="e47900">Im Streitfall<br />
ging es um eine im Jahr 2007 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung,<br />
deren Unternehmensgegenstand laut Handelsregister die Verwaltung eigenen<br />
Grundbesitzes war, insbesondere Erwerb, Vermietung und Verpachtung. Sie<br />
vermietete durchgehend und übte in den Streitjahren daneben keine weiteren<br />
Tätigkeiten aus. Innerhalb der Unternehmensgruppe gab es allerdings auch andere<br />
Gesellschaften, teils mit ähnlichem Zweck, teils mit Bautätigkeit oder<br />
kurzfristigem Kauf und Verkauf von Immobilien. Geschäftsführer war dort<br />
ebenfalls derselbe Gesellschafter. Das spielte im Verfahren als<br />
Hintergrundrauschen mit, weil das Finanzamt daraus eine »Nähe« zu<br />
Grundstücksgeschäften ableiten wollte.</p>
<p id="e47902">Die Gesellschaft<br />
hatte im Jahr 2007 insgesamt 15 Grundstücke angeschafft und im Anlagevermögen<br />
gehalten. Erstmals veräußerte sie im Jahr 2013 dreizehn dieser Objekte in einem<br />
Notarvertrag. In den dreizehn Objekten befanden sich 133 Wohneinheiten und zwölf<br />
Gewerbeeinheiten, die zu 94 Prozent vermietet waren. Zwei weitere Grundstücke<br />
aus dem Erwerbspaket von 2007 verkaufte sie später im Jahr 2015. Finanziert<br />
waren die Anschaffungen über mehrere Darlehen, überwiegend mit fester<br />
Zinsbindung bis in den Oktober 2013. Nach dem Verkauf 2013 löste die<br />
Gesellschaft die Darlehen weitgehend ab und zahlte für festverzinsliche<br />
Darlehen Vorfälligkeitsentschädigungen.</p>
<p id="e47904">In ihren<br />
Gewerbesteuererklärungen beantragte die Gesellschaft die erweiterte Kürzung<br />
nach § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das zuständige<br />
Finanzamt setzte zunächst Messbeträge von null fest, allerdings unter Vorbehalt<br />
der Nachprüfung nach § 164 Absatz 1 der Abgabenordnung (AO). In einer<br />
Außenprüfung wertete der Prüfer die Verkäufe als Überschreiten der Grenze zum<br />
gewerblichen Grundstückshandel. Daraufhin änderte das Finanzamt die Bescheide<br />
nach § 164 Absatz 2 AO und versagte die erweiterte Kürzung. Die Gesellschaft<br />
hielt dagegen, sie habe bis zum sechsten Jahr nach Erwerb keinerlei<br />
Verkaufsaktivitäten entfaltet und die Veräußerung sei durch einen besonderen,<br />
nicht vorhersehbaren Anlass ausgelöst worden.</p>
<p id="e47906">Vor dem<br />
Finanzgericht Münster vom 26.4.2023 unter dem Aktenzeichen 13 K 3367/20 G bekam<br />
die Gesellschaft Recht. Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass in den ersten<br />
fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb kein einziges Objekt veräußert worden<br />
war. Es sah auch keine vorbereitenden Maßnahmen, die auf eine von Anfang an<br />
bestehende Verkaufsabsicht hindeuteten. Dass im sechsten Jahr dann eine<br />
zweistellige Anzahl von Objekten verkauft wurde, reichte nach seiner Würdigung<br />
im konkreten Fall nicht aus, um rückwirkend einen Grundstückshandel zu<br />
begründen. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte eine Verletzung von § 9<br />
Nummer 1 Satz 2 GewStG.</p>
<p id="e47908">Der<br />
Bundesfinanzhof entschied am 20.3.2025 unter dem Aktenzeichen III R 14/23, dass<br />
die Revision unbegründet ist und die erweiterte Kürzung gewährt wird. </p>
<p id="e47910">Das Gericht<br />
knüpfte an die entwickelten Grundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel an.<br />
Danach ist entscheidend, ob nach dem Gesamtbild die Umschichtung substantieller<br />
Vermögenswerte durch Kauf und Verkauf im Vordergrund steht oder ob es um<br />
Fruchtziehung aus erhaltener Substanz geht, typischerweise durch Vermietung.</p>
<p id="e47912">Wichtig war hier<br />
die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Typisierend spricht ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel dafür, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs<br />
von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf<br />
mindestens vier Objekte veräußert werden. Diese Grenze wirkt als<br />
Anscheinsbeweis für eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bereits im<br />
Zeitpunkt des Erwerbs. Das oberste Finanzgericht betonte, dass dieser Anschein<br />
widerlegt werden kann, aber nur durch objektive Umstände und nicht durch bloße<br />
Absichtserklärungen.</p>
<p id="e47914">Entscheidend war<br />
aber die Besonderheit, dass die Verkäufe erstmals nach Ablauf der<br />
Fünf-Jahres-Frist stattfanden. Nach der Linie des Gerichts gilt: Je weiter die<br />
Veräußerungen vom Fünf-Jahres-Kernbereich entfernt sind und erst recht, wenn es<br />
vorher gar keine Verkäufe gab, desto mehr müssen zusätzliche Beweisanzeichen<br />
hinzutreten, um trotzdem von Anfang an einen Grundstückshandel annehmen zu<br />
können. Eine hohe Zahl von Verkäufen kurz nach Ablauf der fünf Jahre kann ein<br />
Indiz sein, aber sie zwingt nicht automatisch zum Ergebnis »Grundstückshandel«.<br />
Das stellte der Senat ausdrücklich klar und grenzte den Streitfall vom<br />
Bundesfinanzhof vom 15.6.2004 unter dem Aktenzeichen VIII R 7/02 ab. Dort hatte<br />
das Finanzgericht im Ausgangsverfahren schon innerhalb der fünf Jahre<br />
vorbereitende Indizien wie eine »Marktgängigmachung« durch Aufteilung in<br />
Wohnungseigentum festgestellt, wie im Finanzgericht Münster vom 28.11.2001<br />
unter dem Aktenzeichen 8 K 118/99 F beschrieben. Solche Vorbereitungshandlungen<br />
fehlten hier vollständig.</p>
<p id="e47916">Das<br />
Finanzgericht durfte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs außerdem als besonderen<br />
Umstand berücksichtigen, dass einer der Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr<br />
2012 im Alter von 55 Jahren überraschend verstarb und danach der andere die<br />
Leitung allein übernahm. Die Vorinstanz hatte in tatsächlicher Hinsicht als<br />
unzweifelhaft angesehen, dass die Veräußerung gerade auf diesen nicht<br />
vorhersehbaren Todesfall zurückging. Die obersten Finanzrichter akzeptierten<br />
diese Würdigung. Sie erklärten zugleich, warum das kein Widerspruch zur<br />
Rechtsprechung ist, nach der persönliche oder finanzielle Beweggründe bei<br />
Verkäufen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist grundsätzlich unerheblich sind, wenn<br />
die Drei-Objekt-Grenze schon überschritten ist, wie der Bundesfinanzhof vom<br />
17.12.2009 unter dem Aktenzeichen III R 101/06 und vom 27.9.2012 unter dem<br />
Aktenzeichen III R 19/11 entschieden hat. Außerhalb der Fünf-Jahres-Frist liegt<br />
der Dreh aber andersherum: Dann braucht es erst Indizien für eine ursprüngliche<br />
Verkaufsabsicht. Bei der Suche nach solchen Indizien darf ein gravierender,<br />
objektiv einschneidender Verkaufsanlass in die Abwägung einfließen, wenn er im<br />
Erwerbszeitpunkt nicht absehbar war.</p>
<p id="e47918">Unterm Strich<br />
bleibt es damit bei der Vermögensverwaltung. Die Gesellschaft erfüllte die<br />
Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG und bekam die erweiterte<br />
Kürzung. Praktisch zeigt die Entscheidung, dass selbst der Verkauf einer<br />
zweistelligen Anzahl von Objekten nicht automatisch zum gewerblichen<br />
Grundstückshandel führt, wenn zuvor über fünf Jahre keinerlei Verkäufe oder<br />
verkaufsnahe Maßnahmen stattfanden und die Gesamtumstände eine ursprüngliche<br />
Verkaufsabsicht nicht tragen.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47980">
<h3><a name="fuer-unternehmer-gewinnzuschlag-bei-6b-estg-ruecklage-ist-in-ordnung" />6. Für Unternehmer: Gewinnzuschlag bei § 6b EStG-Rücklage ist in Ordnung</h3>
<div>
<p id="e47922">Wer beim Verkauf<br />
betrieblicher Grundstücke hohe stille Reserven aufdeckt, muss den Gewinn<br />
grundsätzlich sofort versteuern. Um neue Investitionen zu erleichtern, erlaubt<br />
das Einkommensteuergesetz (EStG) in bestimmten Fällen aber eine Steuerstundung<br />
über die sogenannte Rücklage nach § 6b EStG. Der Staat nimmt dann die<br />
Besteuerung zunächst zurück, erwartet im Gegenzug aber, dass innerhalb der<br />
Reinvestitionsfrist tatsächlich wieder in begünstigte Wirtschaftsgüter<br />
investiert wird. Passiert das nicht, greift als »Preis« der Steuerstundung ein<br />
pauschaler Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG von 6 Prozent pro Jahr, in dem<br />
die Rücklage bestanden hat. Genau um die Frage, ob diese 6 Prozent angesichts<br />
eines Niedrigzinsumfelds verfassungswidrig hoch sind, ging es in einer<br />
aktuellen Entscheidung der obersten Finanzrichter.</p>
<p id="e47924">Im Streitfall<br />
betrieb eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 1.7.2020 einen land- und<br />
forstwirtschaftlichen Betrieb und ermittelte ihren Gewinn nach dem<br />
landwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30.6. (§ 4a Abs. 1 Satz<br />
2 Nr. 1 EStG). Eine Erbengemeinschaft hatte bei Gründung ihren Betrieb<br />
eingebracht und führte im Sonderbetriebsvermögen eine § 6b-Rücklage fort, die<br />
aus einem im Wirtschaftsjahr 2018/2019 erzielten Gewinn aus einer<br />
Grundstücksveräußerung stammte. Im Jahresabschluss 2020/2021 löste die<br />
Gesellschaft diese Rücklage gewinnerhöhend auf, nahm aber keinen Abzug von<br />
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsobjekts vor. Deshalb<br />
erhöhte sie den Sondergewinn zusätzlich um den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7<br />
EStG, konkret 6 Prozent pro Jahr für zwei Jahre. Das Finanzamt stellte die<br />
Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. Nach Einspruch und Klage blieb als<br />
Angriffspunkt nur noch der Zuschlag selbst. Die Klägerinnen hielten den festen<br />
Satz von 6 Prozent wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus für nicht mehr<br />
realitätsgerecht und damit für verfassungswidrig. Das Finanzgericht wies die<br />
Klage erwartungsgemäß ab.</p>
<p id="e47926">Der<br />
Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 20.3.2025 unter dem Aktenzeichen VI R<br />
20/23 die Sicht der Vorinstanz. Nach Auffassung des Gerichts ist der Zuschlag<br />
nach § 6b Abs. 7 EStG weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlich<br />
zu beanstanden. Der Senat ordnet § 6b EStG als Lenkungs- und Sozialzwecknorm<br />
mit Subventionscharakter ein. Sie soll ermöglichen, bestimmte Anlagegüter ohne<br />
unmittelbare Steuerbelastung zu veräußern, damit der Erlös ungeschmälert für<br />
Modernisierung und Reinvestition zur Verfügung steht. Der Gewinnzuschlag hat<br />
dabei eine klare Funktion: Er macht den durch die Steuerstundung entstehenden<br />
Vorteil rückgängig, wenn gerade nicht reinvestiert wird, und verhindert<br />
Mitnahmeeffekte und Missbrauch. Diese Zielrichtung trägt die unterschiedliche<br />
Behandlung gegenüber Fällen, in denen die Rücklage ordnungsgemäß auf ein<br />
Reinvestitionsgut übertragen wird. Einen strengen Gleichheitsmaßstab nach Art.<br />
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) wendet das Gericht schon deshalb nicht an, weil<br />
die Situation maßgeblich von Wahlrechten des Steuerpflichtigen geprägt ist.</p>
<p id="e47928">Entscheidend für<br />
die Praxis ist die Aussage zur Höhe: Der Gesetzgeber muss den Zuschlag nicht<br />
wie einen marktgerechten Zins ausformen. Der Zuschlag ist nicht als steuerliche<br />
Nebenleistung konzipiert, sondern als pauschalierter Zuschlag auf den Gewinn.<br />
Deshalb darf der Gesetzgeber typisieren und aus Vereinfachungsgründen an den<br />
Rücklagenbetrag anknüpfen, statt die im Einzelfall sehr aufwendige Berechnung<br />
des konkreten Stundungsvorteils vorzunehmen</p>
<p id="e47930">Beim<br />
Gewinnzuschlag entsteht die Belastung erst durch die Entscheidung, eine<br />
Rücklage zu bilden und dann ohne Reinvestition wieder aufzulösen. Eine<br />
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG verneint der Senat ebenfalls, weil eine<br />
Erdrosselungswirkung nicht erkennbar ist. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47983">
<h3><a name="fuer-grundstuecksunternehmen-gewinnerzielungsabsicht-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung" />7. Für Grundstücksunternehmen: Gewinnerzielungsabsicht bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung</h3>
<div>
<p id="e47934">Bei der<br />
Gewerbesteuer sollen Unternehmen, die im Kern nur Immobilien<br />
vermögensverwaltend halten und vermieten, nicht allein wegen ihrer Rechtsform<br />
wie ein »echter« Gewerbebetrieb belastet werden. Dafür gibt es die erweiterte<br />
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Sie ist aber<br />
an ein strenges Ausschließlichkeitsgebot geknüpft. Das Unternehmen darf<br />
grundsätzlich nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, daneben ist nur eng<br />
begrenztes »Beiwerk« erlaubt. Schon kleine Abweichungen können dazu führen,<br />
dass statt der erweiterten Kürzung nur die deutlich kleinere »einfache Kürzung«<br />
nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bleibt.</p>
<p id="e47936">Über so einen<br />
Grenzfall hatte das Finanzgericht Münster am 26.3.2025 unter dem Aktenzeichen<br />
13 K 391/23 G zu entscheiden. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
vermietete eigenen Grundbesitz. Zusätzlich mietete sie von ihrem<br />
Alleingesellschafter und Geschäftsführer Gewerberäume an und verpachtete diese<br />
weiter an eine Gastronomie-Gesellschaft. Die eingehenden Pachten lagen zwar<br />
über der eigenen Miete, die Klägerin argumentierte aber, unter Einbeziehung<br />
anteiliger Gemeinkosten (etwa Personal, Fahrzeuge, Verwaltung) entstünden<br />
insgesamt Verluste. Deshalb habe diese Zwischenvermietung keine<br />
Gewinnerzielungsabsicht und dürfe die erweiterte Kürzung nicht »kaputtmachen«.<br />
Das Finanzamt sah das anders. Es stellte auf den klaren Wortlaut ab und darauf,<br />
dass hier fremder Grundbesitz entgeltlich überlassen wurde. Nebenbei hielt es<br />
die Gemeinkosten-Umlagen für nicht nachvollziehbar.</p>
<p id="e47938">Das<br />
Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Nach seiner Begründung hängt die<br />
erweiterte Kürzung tatbestandlich nicht davon ab, ob eine einzelne Tätigkeit<br />
mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Entscheidend ist, ob das Unternehmen<br />
ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Diese tatbestandliche<br />
Begrenzung ist gegenständlich und tätigkeitsbezogen. Fragen der<br />
Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)<br />
sind dafür grundsätzlich nicht maßgeblich. Das Gericht stützte sich insoweit<br />
auch auf die Linie des Großen Senats der obersten Finanzrichter im Beschluss<br />
vom 25.9.2018 unter dem Aktenzeichen GrS 2/16 sowie auf das Urteil vom<br />
15.6.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 6/20. Damit bleibt für die von der<br />
Klägerin gewünschte Ausnahme »fremder Grundbesitz ist unschädlich, wenn er ohne<br />
Gewinnerzielungsabsicht überlassen wird« kein Raum. Das Gericht betonte<br />
außerdem, dass Ausnahmen wegen Geringfügigkeit grundsätzlich nicht vorgesehen<br />
sind, wie im Urteil vom 17.10.2002 unter dem Aktenzeichen I R 24/01<br />
herausgearbeitet. Selbst die vom Bundesfinanzhof zugelassene enge Ausnahme,<br />
dass die An- und Weitervermietung fremden Grundbesitzes ausnahmsweise<br />
unschädlich ist, wenn sie zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich<br />
sinnvoll gestalteten Überlassung des eigenen Grundbesitzes ist und nur einen<br />
geringfügigen Umfang hat, griff hier nicht. </p>
<p id="e47940">Unabhängig davon<br />
konnte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch tatsächlich nicht<br />
beweisen, dass die Zwischenvermietung auf Dauer Verluste erzeugt. Zwar stand<br />
ein Überschuss über die Einzelkosten fest. Bei den Gemeinkosten hielt das<br />
Gericht den pauschalen Umsatzschlüssel aber nicht für den besten Maßstab.<br />
Gerade bei Fahrzeugkosten und Geschäftsführervergütung fehle eine<br />
veranlassungsgerechte Zuordnung. Es schätzte deshalb deutlich geringere, auf<br />
die Zwischenvermietung entfallende Beträge und kam so nicht mehr zu einem<br />
»aufzehrenden« Verlust. Für die Schätzung nutzte das Gericht § 96 Abs. 1 Satz 1<br />
der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 162 Abs. 1 der<br />
Abgabenordnung (AO). Und selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine fehlende<br />
Gewinnerzielungsabsicht unterstellen würde, wäre die erweiterte Kürzung nach<br />
Ansicht des Finanzgerichts Münster im konkreten Fall ebenfalls versagt worden,<br />
weil eine dauerhaft nicht kostendeckende Vermietung an nahestehende Personen<br />
regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen kann. Die Revision ließ<br />
das Finanzgericht Münster nicht zu.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47986">
<h3><a name="fuer-personengesellschaften-angemessene-verguetungen-des-gesellschafters-sind-bei-der-erbschaftsteuerlichen-lohnsumme-zu-beruecksichtigen" />8. Für Personengesellschaften: Angemessene Vergütungen des Gesellschafters sind bei der erbschaftsteuerlichen Lohnsumme zu berücksichtigen</h3>
<div>
<p id="e47944">Wer<br />
Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, kann nach dem Erbschaftsteuer-<br />
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eine weitgehende Steuervergünstigung<br />
erhalten. Das ist aber an Bedingungen geknüpft. Eine wichtige Hürde ist die<br />
Lohnsummenregel. Sie soll sicherstellen, dass der Betrieb nach dem Übergang<br />
nicht »leer gespart« wird, sondern ein bestimmtes Beschäftigungsvolumen<br />
erhalten bleibt. In der Praxis hakt es oft schon an der Frage, was überhaupt<br />
zur Lohnsumme gehört. Genau darum ging es vor dem Finanzgericht Münster am<br />
15.4.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 483/24 F: Zählen auch Vergütungen an<br />
Gesellschafter einer Personengesellschaft mit, obwohl diese Zahlungen<br />
ertragsteuerlich häufig als Sonderbetriebseinnahmen behandelt werden? </p>
<p id="e47946">Im Streitfall<br />
war eine Unternehmensgruppe betroffen, deren Gründer am 7.8.2011 verstarb.<br />
Zuvor war eine Gesellschaft umgewandelt worden und bestand danach als<br />
Kommanditgesellschaft. Die Erben waren der geschäftsführende, persönlich<br />
haftende Gesellschafter und eine Kommanditistin. Beide hatten<br />
Anstellungsverträge mit der Gesellschaft. Der Geschäftsführer erhielt im<br />
maßgeblichen Lohnsummenzeitraum 8.8.2011 bis 7.8.2016 Vergütungen von insgesamt<br />
1.138.500 Euro, die Kommanditistin insgesamt 266.517 Euro. Diese Beträge<br />
standen in der Gewinn- und Verlustrechnung unter »Löhne und Gehälter«. Für die<br />
gesonderte Feststellung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen meldete die<br />
Gesellschaft die Gesellschaftervergütungen mit. Die Finanzverwaltung rechnete<br />
sie wieder heraus und verwies auf ihre Hinweise in den<br />
Erbschaftsteuer-Hinweisen. Begründung: Gesellschafter einer<br />
Personengesellschaft gelten ertragsteuerlich als Unternehmer. Deshalb dürften<br />
ihre »Unternehmerlöhne« die Lohnsumme nicht erhöhen, auch wenn sozialversicherungsrechtlich<br />
eine Beschäftigung vorliegt. Sonst entstünde Missbrauchsspielraum, weil bei<br />
Personengesellschaften kein Fremdvergleich wie bei Kapitalgesellschaften<br />
vorgeschaltet ist. Die Gesellschaft hielt dagegen, der Gesetzeswortlaut<br />
differenziere nicht nach Rechtsform. »Beschäftigte« könnten auch Gesellschafter<br />
sein. Entscheidend müsse sein, dass die Zahlungen arbeits- oder<br />
dienstvertraglich vereinbart und handelsrechtlich als Personalaufwand erfasst<br />
sind. </p>
<p id="e47948">Das<br />
Finanzgericht Münster gab der Klage statt und erhöhte die festzustellende<br />
Lohnsumme um genau diese 1.405.017 Euro auf 11.086.498 Euro. Nach § 13a Absatz<br />
4 ErbStG gehören zur Lohnsumme »alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere<br />
Bezüge und Vorteile)«, die an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten<br />
Beschäftigten gezahlt werden. Das Gericht stellte klar, dass diese Begriffe<br />
nicht automatisch an die ertragsteuerliche Einordnung als Arbeitslohn nach dem<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) anknüpfen. Der Gesetzestext lasse beide<br />
Sichtweisen zu. Für eine feste Bindung an das EStG gebe es aber keine<br />
ausreichenden Hinweise. Das Gericht orientierte sich stattdessen an der<br />
handelsrechtlichen Betrachtung. Nach § 275 Absatz 2 Nummer 6 Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) umfasst »Löhne und Gehälter« auch Bezüge von Geschäftsführern, wenn sie<br />
Gegenleistung für Arbeit sind. Gestützt wird das zudem durch die<br />
Gesetzesmaterialien. Dort wird betont, dass die Lohnsumme ohne großen Aufwand<br />
aus den handelsrechtlichen Büchern, also aus dem ausgewiesenen Personalaufwand,<br />
übernommen werden soll. Auch der Zweck der Regelung spricht dafür: Es geht um<br />
den Erhalt des Betriebs mit einem bestimmten Beschäftigungsvolumen, nicht um<br />
den Schutz einzelner Arbeitsplätze. In diesem Rahmen prägt gerade die Tätigkeit<br />
eines geschäftsführenden Gesellschafters in kleineren und mittleren Unternehmen<br />
häufig das qualitative Beschäftigungsvolumen. </p>
<p id="e47950">Eine<br />
Missbrauchsgefahr sah das Gericht nicht als durchgreifend an, weil eine<br />
Angemessenheitskontrolle möglich bleibt, etwa nach Maßstäben, die zu § 202<br />
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d Bewertungsgesetz (BewG) entwickelt wurden.<br />
Im konkreten Fall war die Angemessenheit der Vergütungen unstreitig. Die<br />
Revision ließ das Gericht zu. </p>
<p id="e47952">Beim<br />
Bundesfinanzhof läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 28/25. Die<br />
Frage, ob bei der Ermittlung der maßgebenden jährlichen Lohnsummen im Sinne des<br />
§ 13a Abs. 4 ErbStG entgegen H E 13a.5 ErbStH die Vergütungen des<br />
Gesellschafters einer Personengesellschaft mit zu berücksichtigen sind, wird<br />
daher der Bundesfinanzhof zu klären haben. Es bleibt daher spannend.</p>
</div>
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</section>
</div>
<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-maerz-2026/">Mandantenbrief März 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief Februar 2026</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-februar-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Feb 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-februar-2026/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.02.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-februar-2026/">Mandantenbrief Februar 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e48017">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e48512">
<tbody id="e48513">
<tr id="e48514">
<td id="e48515" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.02.  </strong></span>Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e48522" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e48528">
<td id="e48529" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>16.02.  </strong></span>Gewerbesteuer, Grundsteuer </p>
</td>
<td id="e48536" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 19.02. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e48543">
<td id="e48544" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e48547"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine März 2026:</i></span></strong></span></p>
<table id="e48552">
<tbody id="e48553">
<tr id="e48554">
<td id="e48555" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.03.  </strong></span>Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer, Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer </p>
</td>
<td id="e48562" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.03. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e48569">
<td id="e48570" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e48338"><span><strong><span><i>Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Februar 2026</i></span></strong></span></p>
<p id="e48342">Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Februar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 25.2.2026.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-arbeitnehmer-abgrenzung-von-dienstreisen-zu-fahrten-zwischen-wohnung-und-erster-taetigkeitsstaette">Für Arbeitnehmer: Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</a></li>
<li><a href="#fuer-arbeitnehmer-werbungskostenabzug-fuer-berufliche-nutzung-eines-privaten-fahrzeugs">Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs</a></li>
<li><a href="#fuer-familien-mit-immobilien-privater-veraeusserungsgewinn-bei-teilentgeltlicher-uebertragung-eines-grundstuecks">Für Familien mit Immobilien: Privater Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks</a></li>
<li><a href="#fuer-schenker-niessbrauchbewertung-nach-geschlechterdifferenzierter-sterbetafel">Für Schenker: Nießbrauchbewertung nach geschlechterdifferenzierter Sterbetafel</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-6b-ruecklage-von-der-gesamthandelsbilanz-in-die-ergaenzungsbilanz">Für Unternehmer: § 6b Rücklage von der Gesamthandelsbilanz in die Ergänzungsbilanz</a></li>
<li><a href="#fuer-taetowierer-es-kann-auch-eine-kuenstlerische-taetigkeit-sein">Für Tätowierer: Es kann auch eine künstlerische Tätigkeit sein!</a></li>
<li><a href="#fuer-vermoegensverwaltende-personengesellschaften-steuerrechtliche-behandlung-von-gesellschafterdarlehen">Für vermögensverwaltende Personengesellschaften: Steuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen</a></li>
<li><a href="#fuer-eltern-und-kinder-keine-abzweigung-von-kindergeld-an-ein-volljaehriges-kind-bei-mangelnder-unterhaltsbeduerftigkeit-des-kindes">Für Eltern und Kinder: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e48020">
<h3><a name="fuer-arbeitnehmer-abgrenzung-von-dienstreisen-zu-fahrten-zwischen-wohnung-und-erster-taetigkeitsstaette" />1. Für Arbeitnehmer: Abgrenzung von Dienstreisen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</h3>
<div>
<p id="e47837">Wer zur Arbeit fährt, kann die Kosten dafür bei der Steuer nur begrenzt absetzen. Wer auf Dienstreise geht, kann seine tatsächlichen Reisekosten deutlich besser geltend machen. Für Berufe ohne klassischen Schreibtisch, etwa Berufspiloten, ist die Grenze zwischen »Weg zur Arbeit« und »Dienstreise« besonders wichtig. Mit einem Urteil vom 4.12.2024 hat das Finanzgericht Köln für einen Langstreckenpiloten klargestellt, dass der Stationierungsflughafen als erste Tätigkeitsstätte gilt und damit nur die Entfernungspauschale zählt.</p>
<p id="e47839">Der Kläger ist seit Ende der achtziger Jahre als Flugzeugführer bei einer großen Fluggesellschaft angestellt. Seit Anfang 2014 ist er arbeitsrechtlich einem bestimmten Stationierungsflughafen zugeordnet. Von dort starten seine Langstreckenflüge. Er fährt fast immer mit dem Auto dorthin und plant zur reinen Fahrzeit von rund anderthalb bis zwei Stunden noch eine Stunde Puffer ein. Am Flughafen nutzt er einen separaten Eingang der Airline. In einem eigenen Bereich mit Cafeteria trifft er Crewmitglieder, bestätigt seine Anwesenheit und aktualisiert bei Bedarf die Flugdaten am Rechner. Anschließend geht es durch die Sicherheitskontrolle und mit dem Bus zum Flugzeug.</p>
<p id="e47841">Im Cockpit erledigt der Pilot vor dem Start zahlreiche sicherheitsrelevante Aufgaben. Er spielt Flugdaten in das Bordsystem, stimmt die konkrete Treibstoffmenge mit dem Tankfahrzeug ab und überwacht den Tankvorgang. Er entscheidet, ob zusätzlich eine flugzeugseitige Sicherheitskontrolle stattfinden muss, bei der das Flugzeug zum Beispiel auf Sprengsätze untersucht wird. Außerdem prüft er Fehlermeldungen und beurteilt, ob die Flugtauglichkeit beeinträchtigt ist. Gegebenenfalls beauftragt er Techniker mit der Beseitigung von Mängeln oder lässt sich bescheinigen, dass ein bestimmter Fehler nicht behoben werden kann, und entscheidet dann, ob der Flug trotzdem startet.</p>
<p id="e47843">In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Pilot für 73 Fahrten zum Flughafen 300 gefahrene Kilometer je Arbeitstag mit 0,30 Euro pro Kilometer als Reisekosten geltend. Das ergab 6.570 Euro Werbungskosten. Das Finanzamt behandelte die Fahrten dagegen als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und berücksichtigte nur die Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beamte setzte bei 73 Tagen jeweils 150 Kilometer Entfernung mit 0,30 Euro an, also 3.285 Euro. Die Differenz wollte der Pilot mit seiner Klage durchsetzen.</p>
<p id="e47845">Er argumentierte, der Stationierungsflughafen sei keine erste Tätigkeitsstätte. Die Flugvorbereitung erfolge inzwischen weitgehend digital im Homeoffice. Die Unterlagen für einen Langstreckenflug umfassten 80 bis 120 Seiten und würden zu Hause durchgearbeitet. Am Flughafen seien für das Treffen mit der Crew nur wenige Minuten vorgesehen. Dieser kurze Zeitraum diene vor allem dazu zu prüfen, ob alle Besatzungsmitglieder da sind und ob eventuell Reservepersonal gebraucht wird. Die eigentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Flug, insbesondere im Cockpit, fänden im Flugzeug statt. Außerdem gebe es häufig sogenannte »Dead-Head-Flüge«. Dabei reise der Pilot wie ein Passagier zu einem anderen Flughafen, an dem seine Arbeit erst beginne. Der Stationierungsflughafen sei dann lediglich Durchgangsort.</p>
<p id="e47847">Zur Untermauerung seiner Argumentation verwies der Pilot auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 25/19, das sogenannte Müllwerker-Urteil. Danach hat ein Müllwerker auf dem Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort nur kurz Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und Schlüssel abholt, eine Ansage anhört und die Beleuchtung des Fahrzeugs kontrolliert. Der Pilot sah hier eine Parallele zum eigenen Fall. Zeitlich und inhaltlich sei er am Flughafen nicht stärker eingebunden als der Müllwerker auf dem Betriebshof. Außerdem erinnerte er an ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 68/12. Darin stellte das oberste Finanzgericht für die alte Rechtslage klar, dass das Cockpit eines Flugzeuges keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es kein ortsfester Arbeitsplatz ist.</p>
<p id="e47849">Das Finanzamt hielt dem entgegen, der Pilot sei arbeitsrechtlich eindeutig dem Stationierungsflughafen zugewiesen. Der Flughafen sei eine ortsfeste, großräumige betriebliche Einrichtung. Der Kläger erledige dort in einem Umfang Tätigkeiten, die zu seinem Berufsbild als Pilot gehören. Dazu gehörten die Kontrolle der Crew, der Check-In, die Flugbesprechung, Gesundheitskontrollen sowie die sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden. Es komme nicht darauf an, ob alle diese Tätigkeiten als bezahlte Flugzeit gewertet würden. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber den Ort als Tätigkeitsstätte festgelegt habe und der Pilot dort in nennenswertem Umfang seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit erbringe.</p>
<p id="e47851">Das Finanzgericht Köln stellt zunächst den rechtlichen Rahmen dar. Danach gilt: Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Werbungskosten. Handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG nur die Entfernungspauschale von grundsätzlich 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer. Eine Dienstreise mit Reisekosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a EStG liegt nur vor, wenn keine erste Tätigkeitsstätte gegeben ist. Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Absatz 4 EStG eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes (AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.</p>
<p id="e47853">»Ortsfest« bedeutet, dass es um räumlich zusammengefasste Sachmittel geht, die überwiegend standortgebunden genutzt werden. Dazu können große Betriebsgelände, Werksanlagen, Bahnhöfe oder Flughäfen zählen. Ein Flughafen ist damit typischerweise eine großräumige, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Der Begriff umfasst nicht nur die Gebäude, sondern das gesamte Gelände mit Rollbahnen, Zufahrten und Abstellflächen für Flugzeuge. Entscheidend ist außerdem, dass der Arbeitnehmer dieser Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder durch Versetzungsschreiben festlegt und die Zuordnung nicht nur vorübergehend gilt.</p>
<p id="e47855">Das Gericht wendet diese Grundsätze auf den Fall des Piloten an. Dass der Kläger nicht an jedem Arbeitstag am Stationierungsflughafen startet, ändert aus Sicht der Richter nichts. Die Regelung im Gesetz, wonach es auch auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage an einem Ort ankommen kann, greift nur dann ein, wenn eine klare arbeitsrechtliche Zuordnung fehlt. Hier existiert eine solche Zuordnung. Auch »Dead-Head-Flüge« über andere Flughäfen ändern daran nichts. Der Stationierungsflughafen bleibt der grundlegende Einsatzort des Piloten.</p>
<p id="e47857">Besonders wichtig ist für das Gericht die Frage, ob der Pilot am Stationierungsflughafen in einem gewissen Umfang Tätigkeiten ausübt, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu seinem Berufsbild als Pilot gehören. Nach den Feststellungen im Verfahren trifft das zu. Der Pilot ist bei normalen Verhältnissen mindestens 2 Stunden und 50 Minuten vor Abflug auf dem Flughafengelände. In dieser Zeit erledigt er eine Reihe von Aufgaben. Dazu zählen das Treffen mit der Crew, Updates der Flugdaten, kurze Flugbesprechungen und die Teilnahme an zufälligen Gesundheitskontrollen. </p>
<p id="e47859">Das Gericht belässt es aber nicht bei den Tätigkeiten im Gebäude. Es zählt ausdrücklich auch die Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Abheben zur Arbeit auf der großräumigen ersten Tätigkeitsstätte Flughafen. Solange das Flugzeug auf dem Flughafengelände steht und noch nicht abgehoben hat, sieht das Gericht den Piloten weiterhin an seiner Tätigkeitsstätte tätig. Die Arbeiten im Cockpit vor dem Start, von der Eingabe der Flugdaten über die Kontrolle des Treibstoffs bis zur Flugsicherheitsprüfung, gehören nach Auffassung der Richter vollständig zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben eines Piloten.</p>
<p id="e47861">Damit setzt sich das Finanzgericht Köln auch mit der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auseinander. Im Urteil vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen VI R 68/12 entschied das oberste Finanzgericht noch zur alten Rechtslage, dass das Cockpit eines Flugzeuges keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, weil es an Ortsfestigkeit fehlt. Das Finanzgericht Köln betont, dass dieser Gedanke weiterhin gilt. Das Cockpit als solches ist nicht ortsfest. Für die heutige Definition der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Absatz 4 EStG kommt es aber auf die ortsfeste Einrichtung Flughafen an. Die Tätigkeiten im Flugzeug vor dem Start werden dem großräumigen Tätigkeitsort zugerechnet, weil das Flugzeug noch auf diesem Gelände steht.</p>
<p id="e47863">Auch das Müllwerker-Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.9.2021 unter dem Aktenzeichen VI R 25/19 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort stufte der Bundesfinanzhof die Tätigkeiten des Müllwerkers auf dem Betriebshof als geringfügig ein und verlangte eine genauere Prüfung. Das Finanzgericht Köln sieht den Piloten am Flughafen dagegen qualitativ und quantitativ in deutlich größerem Umfang tätig. Die Vielzahl der sicherheitsrelevanten Aufgaben vor dem Start, die Verantwortung für die Flugtauglichkeit des Flugzeugs und die erhebliche Vorbereitungszeit sprechen nach Ansicht der Richter eindeutig für eine erste Tätigkeitsstätte auf dem Flughafen.</p>
<p id="e47865">Damit steht für das Finanzgericht fest, dass der Stationierungsflughafen die erste Tätigkeitsstätte des Piloten ist. Die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen sind Wege zur Arbeit. Die geltend gemachten tatsächlichen Fahrtkosten als Reisekosten finden keine Anerkennung. Es bleibt bei der Entfernungspauschale nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG. </p>
<p id="e47867">Die Richter lassen allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu, welche dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/25 anhängig ist. Die Frage, ob Tätigkeiten eines Piloten im Cockpit auf der großräumigen Tätigkeitsstätte Flughafen zu berücksichtigen sind, ist auf höchstrichterlicher Ebene nämlich noch nicht abschließend geklärt. Noch dürfen Piloten also hoffen.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e48023">
<h3><a name="fuer-arbeitnehmer-werbungskostenabzug-fuer-berufliche-nutzung-eines-privaten-fahrzeugs" />2. Für Arbeitnehmer: Werbungskostenabzug für berufliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs</h3>
<div>
<p id="e47871">Wer einen Dienstwagen hat und trotzdem mit dem eigenen Auto zu Dienstreisen fährt, stößt in der Steuererklärung schnell auf kritische Nachfragen des Finanzamts. Besonders hellhörig wird der Fiskus, wenn der private Wagen ein teurer Sportwagen ist und die tatsächlichen Kilometerkosten deutlich über den üblichen Pauschalen liegen. Dann stellt sich die Frage, ob diese hohen Kosten noch als Werbungskosten anerkannt werden und wie weit das Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG reicht. Genau darum geht es in einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.9.2024 unter dem Aktenzeichen 9 K 183/23, über die inzwischen der Bundesfinanzhof im Verfahren VI R 30/24 zu entscheiden hat.</p>
<p id="e47873">Im Streitfall ist der Kläger angestellter Ingenieur mit Führungsaufgaben. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, das er dienstlich und privat nutzen darf. Es handelt sich um einen Multivan mit Dieselmotor. Tatsächlich nutzt jedoch überwiegend die Ehefrau dieses Fahrzeug als Familienauto, weil das Paar drei minderjährige Kinder hat und sonst kein weiteres familientaugliches Auto zur Verfügung steht. Privat besitzt der Kläger zusätzlich einen Audi TT RS. Dieses sportliche Fahrzeug setzt er unter anderem für Dienstreisen und Fahrten zu auswärtigen beruflichen Terminen ein. </p>
<p id="e47875">In der Einkommensteuererklärung macht der Kläger für mehrere Fahrten mit dem Audi TT RS – zwei Dienstreisen und die Teilnahme an einem Teamevent – Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Grundlage ist nicht die Entfernungspauschale und auch nicht eine einfache Kilometerpauschale, sondern der nach tatsächlichen Kosten berechnete Kilometersatz von 2,28 Euro. Dieser Satz beruht auf einer früheren Berechnung, bei der die gesamten Fahrzeugkosten einschließlich Abschreibung auf die sehr geringe Jahresfahrleistung verteilt wurden. Wegen der geringen Kilometerleistung ergeben sich so überdurchschnittlich hohe Kosten je Kilometer. </p>
<p id="e47877">Das zuständige Finanzamt erkennt diese Werbungskosten erwartungsgemäß nicht an. Es zweifelt zum einen die berufliche Veranlassung an, insbesondere bei der Fahrt zu einem Abteilungstreffen, das nach seiner Ansicht der privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Zum anderen stellt es auf den vorhandenen Dienstwagen ab. Wenn der Arbeitgeber ein Fahrzeug für dienstliche Fahrten bereitstellt, soll der Arbeitnehmer nach Auffassung der Verwaltung keine zusätzlichen Werbungskosten für ein daneben genutztes Privatfahrzeug geltend machen. Außerdem hält das Finanzamt die tatsächlichen Kosten von 2,28 Euro pro Kilometer für unangemessen hoch und möchte den Abzug im Ergebnis auf den Rahmen der üblichen Kilometerpauschalen begrenzen. </p>
<p id="e47879">Der Kläger hält dem jedoch einiges an Argumentation entgegen. Die Reisen nach B und D sind als Dienstreisen von der Arbeitgeberin genehmigt. Alle sonstigen Reisekosten erstattet die Arbeitgeberin, nur die Fahrtkosten hat der Kläger aus Unkenntnis einer Programmfunktion nicht geltend gemacht. Dass der Arbeitgeber bei anderen Reisen die Nutzung des privaten Pkw mit 0,30 Euro pro Kilometer erstattet, zeigt, dass die Fahrt mit dem Privatwagen ausdrücklich möglich ist. Die Fahrt zu dem als »Teamevent« bezeichneten Treffen in C beschreibt der Kläger als beruflich erforderliche Teambuilding-Maßnahme, an der er als Vertreter der Abteilungsleitung verpflichtend teilnehmen muss. Zudem verweist er darauf, dass der Dienstwagen als Familienfahrzeug eingeplant ist, während der Audi TT RS wegen seiner Bauart nicht als Familienauto geeignet ist.</p>
<p id="e47881">Das Niedersächsische Finanzgericht stellt daraufhin zunächst klar, dass Reisekosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Das Gericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an, etwa an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.1.2017 unter dem Aktenzeichen VI R 37/15, in dem die obersten Finanzrichter betonen, dass dem Steuerpflichtigen grundsätzlich die Wahl des Verkehrsmittels freisteht und es auf Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen im Regelfall nicht ankommt. </p>
<p id="e47883">Auf dieser Grundlage ordnet das Finanzgericht alle drei Fahrten der beruflichen Sphäre zu. Die Dienstreisen nach B und D stehen erkennbar im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als Ingenieur. Sie sind dienstlich genehmigt, und der Arbeitgeber übernimmt die übrigen Reisekosten. Private Motive treten hier deutlich in den Hintergrund. Auch die Fahrt zum Teamevent in C bewertet das Gericht als beruflich veranlasst. Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen findet die Teambuilding-Veranstaltung nicht in den Räumen der Arbeitgeberin, sondern in der Wohnung der Vorgesetzten statt. Inhaltlich dient sie dem projektübergreifenden Austausch der Abteilung. Von einem geselligen privaten Abend kann daher keine Rede sein.</p>
<p id="e47885">Interessant ist die Sicht des Finanzgerichts auf die Frage, mit welchem Auto der Kläger diese Fahrten unternimmt. Grundsätzlich spricht nach der Lebenserfahrung einiges dafür, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug erhält, dieses auch für dienstliche Termine nutzt. Das Gericht nimmt einen entsprechenden Anscheinsbeweis an. Dies bedeutet aber nur, dass der Steuerpflichtige den Gegenbeweis führen muss. Genau das gelingt dem Kläger. Die Familie verfügt neben dem Audi TT RS über kein weiteres Privatfahrzeug. Der Multivan dient als Familienauto. Würde der Kläger den Dienstwagen für mehrtägige Dienstreisen nutzen, wären seine Frau und die Kinder am ländlichen Wohnort ohne Auto. Hinzu kommt, dass der Dienstwagen ein Dieselfahrzeug ist, während der Audi TT RS mit Benzin betrieben wird. Für eine der Dienstreisen legt der Kläger Benzin-Tankbelege vor, die zeitlich genau zur Reise passen. Für das Gericht steht damit fest, dass er die streitigen Fahrten tatsächlich mit dem privaten Wagen durchgeführt hat. </p>
<p id="e47887">Auch zur Höhe der geltend gemachten Kosten bezieht das Finanzgericht klar Stellung. Die Berechnung der tatsächlichen Kilometerkosten von 2,28 Euro pro Kilometer auf Basis der Kostenstruktur des Jahres 2018 ist nach Auffassung der Richter nachvollziehbar. Ein großer Teil der Jahreskosten entfällt auf die Abschreibung, die sich aufgrund der geringen Jahresfahrleistung auf wenige Kilometer verteilt. Das Gericht weist sogar darauf hin, dass der Kilometersatz im Streitjahr 2021 wegen der erneut niedrigen Fahrleistung eigentlich noch höher ausfallen müsste, hier aber an den Antrag der Kläger gebunden ist.</p>
<p id="e47889">Das Finanzamt hingegen beruft sich für eine Kürzung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn oder die Einkünfte nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten. Das Finanzgericht folgt insoweit der früheren Linie des Bundesfinanzhofs, der in mehreren Entscheidungen betont, dass nur der unangemessene Teil nicht abziehbar ist. </p>
<p id="e47891">Die Richter verstehen den Wortlaut »soweit« konsequent so, dass das Abzugsverbot nur den überzogenen Anteil betrifft. Eine vollständige Versagung des Werbungskostenabzugs dem Grunde nach lehnt der Senat ab. Zwar erkennt das Gericht an, dass die Anschaffung und der Unterhalt eines Audi TT RS die private Lebensführung berühren und in den repräsentativen Bereich fallen. Nach einer Gesamtwürdigung hält es die Aufwendungen im konkreten Fall dennoch für angemessen. Maßgeblich ist vor allem das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen und Einkünften. Die so ermittelten Kosten machen weniger als drei Prozent des Bruttoarbeitslohns des Klägers aus und bewegen sich damit nach Ansicht des Gerichts im Rahmen dessen, was für eine Führungskraft mit diesem Gehaltsniveau üblich ist. Zudem liegt der private Nutzungsanteil des Fahrzeugs unter zehn Prozent der gefahrenen Kilometer, sodass der private »Mitnahmeeffekt« eher gering bleibt. </p>
<p id="e47893">Ein »Störgefühl« des Finanzamts, weil der Arbeitgeber die Kosten für den Dienstwagen als Betriebsausgaben absetzt und gleichzeitig beim Kläger hohe Werbungskosten für das Privatfahrzeug anfallen, hält das Gericht für kein Argument gegen den Werbungskostenabzug. Dieses Spannungsgefühl sieht der Senat vielmehr in der Ausgestaltung der sogenannten Ein-Prozent-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG begründet. Diese Vorschrift knüpft zur Bewertung des geldwerten Vorteils der Dienstwagennutzung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, verlangt bei Arbeitnehmern aber anders als bei Unternehmern keine mindestens fünfzigprozentige berufliche Nutzung. Die Richter äußern zwar gewisse gleichheitsrechtliche Bedenken, sehen den Gesetzgeber jedoch noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums und legen die Norm daher nicht dem Bundesverfassungsgericht vor. </p>
<p id="e47895">Das Fazit der erstinstanzlichen Entscheidung: Ein Arbeitnehmer kann trotz überlassenem Dienstwagen Werbungskosten für ein privat angeschafftes Fahrzeug geltend machen, wenn er dieses tatsächlich für berufliche Fahrten nutzt. Steuerpflichtige sollten allerdings im Blick behalten, dass das Verfahren beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 30/24 anhängig ist. Die obersten Finanzrichter können die Linie bestätigen oder strengere Maßstäbe entwickeln. Bis dahin bietet die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts eine durchaus steuerzahlerfreundliche Argumentationsgrundlage.</p>
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<section id="e48026">
<h3><a name="fuer-familien-mit-immobilien-privater-veraeusserungsgewinn-bei-teilentgeltlicher-uebertragung-eines-grundstuecks" />3. Für Familien mit Immobilien: Privater Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks</h3>
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<p id="e47899">Wer in der Familie Immobilien überträgt, denkt meistens an Versorgung, Schenkung und Erbschaftsteuer und viel weniger an das Thema »private Veräußerungsgeschäfte«. Gerade bei teilentgeltlichen Übertragungen, also wenn ein Angehöriger zum Beispiel nur das Darlehen übernimmt, stellt sich jedoch die Frage, ob das Finanzamt darin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht. Die obersten Finanzrichter haben diese Frage nun für einen häufigen Praxisfall beantwortet und dabei sehr klar vorgegeben, wie bei gemischten Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist zu rechnen ist. </p>
<p id="e47901">Im entschiedenen Fall erwarb der Kläger im Jahr 2014 ein vermietetes Einfamilienhaus. Der Kaufpreis betrug 143.950 €. Den Erwerb finanzierte er teilweise über ein Bankdarlehen. Es handelte sich um Privatvermögen, die Immobilie war nicht Betriebsvermögen.</p>
<p id="e47903">Im März 2019 übertrug der (hier klagende) Vater das Haus auf seine Tochter im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Der Verkehrswert des Hauses lag zu diesem Zeitpunkt bei 210.000 €. Das noch valutierende Bankdarlehen betrug 115.000 €. Die Tochter übernahm dieses Darlehen und finanzierte es neu. Der Vater zahlte an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von 4.000 €, weil das ursprüngliche Darlehen vorzeitig abgelöst wurde. Weitere Geldleistungen flossen zwischen Vater und Tochter nicht.</p>
<p id="e47905">Das Finanzamt behandelte diese Gestaltung als teilentgeltliche Übertragung. Der Grund: Nach seiner Sicht lag das Entgelt in der Höhe der übernommenen Verbindlichkeit von 115.000 €. Der Rest der Wertdifferenz zum Verkehrswert galt als unentgeltlicher Teil. Damit sah die Behörde einen entgeltlichen Anteil von rund 54,76 % und einen unentgeltlichen Anteil von 45,24 %. Auf dieser Grundlage teilte das Finanzamt die ursprünglichen Anschaffungskosten, die bereits in Anspruch genommene Abschreibung und die Veräußerungskosten entsprechend auf und errechnete einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG in Höhe von 40.655 €.</p>
<p id="e47907">Der Vater war damit nicht einverstanden. Er argumentierte, er habe insgesamt weniger erhalten, als er ursprünglich bezahlt habe. Bezogen auf die Immobilie als Ganzes liege der Veräußerungserlös von 115.000 € unter den historischen Anschaffungskosten von 143.950 €. Es gebe deshalb keinen tatsächlichen Wertzuwachs, der der Einkommensteuer unterfallen könne. Außerdem sei die Übertragung erbrechtlich motiviert. Sie stelle im Kern eine Schenkung an seine Tochter dar. Fiktive Gewinne ohne Mittelzufluss dürften nicht besteuert werden.</p>
<p id="e47909">Das Finanzgericht Niedersachsen gab dem Kläger sogar Recht. Es vertrat überraschenderweise die Auffassung, dass eine teilentgeltliche Immobilienübertragung unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG darstellt. Das Gericht nahm eine teleologische Reduktion der Norm vor. Nach seiner Sicht erfasst § 23 EStG nur Fälle, in denen insgesamt ein Wertzuwachs realisiert ist. Außerdem sah das Finanzgericht die Gefahr einer unzulässigen Doppelbelastung, weil der unentgeltliche Teil bereits der Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegt.</p>
<p id="e47911">Das oberste Finanzgericht folgte dieser Sichtweise mit Urteil vom 11.3.2025 (Az: IX R 17/24) leider nicht. Nach Auffassung der obersten Richter liegt im Streitfall ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG vor, weil zwischen Anschaffung im Jahr 2014 und Übertragung im Jahr 2019 weniger als zehn Jahre liegen. Maßgeblich ist, dass der Vater durch die Schuldbefreiung ein Entgelt von 115.000 € erhält. Die Übernahme von Schulden durch den Erwerber ist nach ständiger Rechtsprechung eine entgeltliche Gegenleistung.</p>
<p id="e47913">Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns knüpft das Gericht an die bereits gefestigte Trennungstheorie an. Bei teilentgeltlichen Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis von Gegenleistung zu Verkehrswert. Genau dieses Verhältnis von 115.000 € zu 210.000 € führt zur Entgeltlichkeitsquote von rund 54,76 %. Nur dieser entgeltliche Teil unterliegt § 23 EStG. Der unentgeltliche Teil gilt als schenkweise Zuwendung und fällt aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus.</p>
<p id="e47915">Die steuerlichen Folgen ergeben sich aus § 23 Absatz 3 Satz 1 EStG. Der Gewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis und den anteiligen Anschaffungskosten, vermindert um die anteilig abgezogene Absetzung für Abnutzung sowie zugeordneten Veräußerungskosten. Die gesetzlichen Regeln zur Minderung der Anschaffungskosten durch Abschreibung in § 23 Absatz 3 Satz 4 EStG gelten ebenfalls nur für den entgeltlichen Teil. Bezogen auf diesen Teil stehen im Streitfall anteiligen Anschaffungskosten von 78.828 € ein Veräußerungspreis von 115.000 € gegenüber. Abzüglich der anteiligen Abschreibung und der anteiligen Vorfälligkeitsentschädigung ergibt sich genau der vom Finanzamt angesetzte Gewinn von 40.655 €.</p>
<p id="e47917">Entscheidend ist, dass die Richter nicht auf das Gesamtobjekt abstellen, sondern isoliert auf den entgeltlichen Teil. Für diesen Teil liegt ein realisierter Wertzuwachs vor, auch wenn die Immobilie insgesamt unterhalb der historischen Anschaffungskosten übertragen ist. Der Vater verbessert seine wirtschaftliche Position, weil er von einem erheblichen Darlehen freigestellt ist. Diese Schuldbefreiung drückt seine Leistungsfähigkeit aus und ist deshalb steuerbar.</p>
<p id="e47919">Eine Übertragung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie, die im Bereich des Betriebsvermögens zu § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG diskutiert wird, lehnt der IX. Senat für das Privatvermögen ausdrücklich ab. Würde man nur Anschaffungskosten bis zur Höhe des Entgelts dem entgeltlichen Teil zuordnen, blieben Wertsteigerungen im Privatvermögen zum Teil unberücksichtigt. Das passt nach Ansicht des Gerichts nicht zu § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG, der beim unentgeltlichen Erwerb an die historischen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers anknüpft.</p>
<p id="e47921">Auch die vom Finanzgericht angenommene teleologische Reduktion verneint das oberste Finanzgericht. Es sieht keine verdeckte Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 23 EStG ausdrücklich sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vorgänge geregelt. Ein Ausschluss teilentgeltlicher Übertragungen lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Ebenso weist der Senat das Argument einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung zurück. Im Erbschaftsteuerrecht mindert die übernommene Verbindlichkeit den steuerpflichtigen Erwerb nach § 7 ErbStG. Tatsächlich unterliegt nur der unentgeltliche Teil der Schenkungsteuer, während im Einkommensteuerrecht nur der entgeltliche Teil als privates Veräußerungsgeschäft erfasst ist. Eine echte Doppelbesteuerung derselben Bereicherung liegt daher nicht vor.</p>
<p id="e47923">Zur Abrundung verweist das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer grundsätzlich in Kauf nimmt. Das zeigt auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Bereich der Erbschaftsteuer sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, das eine kumulative Belastung in vergleichbaren Konstellationen nicht beanstandet hat. Subjektive Vorstellungen der Beteiligten, sie hätten eine »rein unentgeltliche« Übertragung gewollt, spielen für die Anwendung des § 23 EStG keine Rolle. Maßgeblich sind allein die objektiven wirtschaftlichen Vorgänge, also im Streitfall insbesondere die Schuldenübernahme der Tochter.</p>
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<section id="e48029">
<h3><a name="fuer-schenker-niessbrauchbewertung-nach-geschlechterdifferenzierter-sterbetafel" />4. Für Schenker: Nießbrauchbewertung nach geschlechterdifferenzierter Sterbetafel</h3>
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<p id="e47927">Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt und sich einen Nießbrauch vorbehält, muss sich mit der Frage beschäftigen, wie dieses Recht für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet wird und ob dabei das Geschlecht des Berechtigten eine Rolle spielen darf. Genau dazu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2024 unter dem Aktenzeichen II R 38/22 Stellung genommen.</p>
<p id="e47929">Im Streitfall übertrug ein Vater seinen drei Kindern im Jahr 2014 Anteile an einer GmbH. Die Kinder mussten keine Gegenleistung zahlen. Der Vater behielt sich an den übertragenen Anteilen einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor und trug auch weiterhin alle mit den Anteilen verbundenen Lasten. Das Finanzamt setzte gegenüber einem Sohn Schenkungsteuer fest. Es ging vom Wert der Anteile aus und zog davon den Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs ab. Diesen Kapitalwert berechnete es nach § 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger für einen 74-jährigen Mann.</p>
<p id="e47931">Der Sohn legte Sprungklage zum Finanzgericht Köln ein. Er meinte, der Vervielfältiger sei zu niedrig. Nach einem eigenen mathematischen Modell ergab sich aus seiner Sicht ein höherer Wert für den Nießbrauch und damit eine niedrigere Schenkungsteuer. Außerdem hielt er es für unzulässig, dass die Sterbetafeln zwischen Männern und Frauen unterscheiden. Er sah einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Das Finanzgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 18.8.2022 unter dem Aktenzeichen 7 K 1800/21 ab. Dagegen legte der Sohn Revision ein.</p>
<p id="e47933">Die Richter des obersten Finanzgerichts stellten zunächst klar, dass die Übertragung der Anteile eine freigebige Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist. Der Sohn erhielt die Beteiligung unentgeltlich. Der vorbehaltene Nießbrauch mindert nur die Bereicherung, nimmt ihr aber nicht den Schenkungscharakter. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist der Kapitalwert des Nießbrauchs deshalb vom Wert der Anteile abzuziehen. </p>
<p id="e47935">Für die Bewertung des Nießbrauchs wenden die Richter § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 14 BewG an. Der Jahreswert des Nießbrauchs ergibt sich aus dem Anteil am Unternehmenswert. Dieser Jahreswert ist mit dem Vervielfältiger aus der aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu multiplizieren. Für den Bewertungsstichtag 1.5.2014 war die Sterbetafel 2009/2011 maßgeblich. Sie ergab für einen 74-jährigen Mann einen Vervielfältiger von 8,431. Eine Berichtigung nach § 14 Abs. 2 BewG kam nicht in Betracht, weil der Vater den Nießbrauch länger als fünf Jahre innehatte. Das mathematische Alternativmodell des Klägers lehnen die Richter ab. </p>
<p id="e47937">Der Grund: § 14 BewG ordnet eine gesetzliche Typisierung an. Nach § 14 Abs. 4 BewG kann zwar ausnahmsweise der gemeine Wert angesetzt werden. Ein bloßer Hinweis auf eine abweichende Lebenserwartung reicht aber nicht. Der Nachweis eines anderen Werts allein mit der Behauptung einer längeren oder kürzeren Lebensdauer ist nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG ausgeschlossen.</p>
<p id="e47939">Im Mittelpunkt des Streits stand dann noch die Frage, ob geschlechterdifferenzierte Sterbetafeln gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßen. Die Richter erkennen, dass § 14 BewG an unterschiedliche Lebenserwartungen von Männern und Frauen anknüpft. Eine Frau hat statistisch eine längere Lebenserwartung. Dadurch ist der Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs bei ihr höher als bei einem gleichaltrigen Mann. Das führt in manchen Fällen zu einer höheren Steuer, in anderen Fällen zu einer niedrigeren Steuer. Das oberste Finanzgericht sieht darin zwar eine Ungleichbehandlung nach dem Geschlecht, aber keine verbotene Benachteiligung.</p>
<p id="e47941">Zur Begründung verweist das Gericht auf das Ziel einer realitätsnahen Bewertung und einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieses Leistungsfähigkeitsprinzip ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7.11.2006 unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/02 betont, dass Bewertungsregeln den tatsächlichen Wert des übertragenen Vermögens möglichst unverfälscht abbilden müssen. Geschlechtsneutrale Durchschnittswerte würden die typischen Unterschiede der Lebenserwartung ausblenden und zu systematisch unzutreffenden Kapitalwerten führen. Die geschlechtsspezifischen Sterbetafeln stellen aus Sicht der Richter das mildere Mittel dar. Sie verbessern die Genauigkeit der Bewertung und sind nicht einseitig zulasten eines Geschlechts gerichtet. Beim reinen Nießbrauch zugunsten einer Frau erhöht sich zwar der Steuerwert. Bei einer Schenkung unter Vorbehaltsnießbrauch erhöht sich jedoch der abziehbare Betrag, wenn der Nießbraucher weiblich ist.</p>
<p id="e47943">Die Typisierung wird zudem durch die Regelung in § 14 Abs. 2 BewG zusätzlich abgemildert. Stirbt der Berechtigte deutlich früher, kommt eine Berichtigung nach der tatsächlichen Dauer in Betracht, wenn die gesetzlichen Grenzen eingehalten sind. </p>
<p id="e47945">Am Ende bleibt festzuhalten. Die Revision des Sohnes blieb ohne Erfolg. Die Schenkungsteuerfestsetzung war rechtmäßig. Der Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs war korrekt nach § 14 BewG mit dem geschlechtsspezifischen Vervielfältiger aus der amtlichen Sterbetafel bewertet. </p>
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<section id="e48032">
<h3><a name="fuer-unternehmer-6b-ruecklage-von-der-gesamthandelsbilanz-in-die-ergaenzungsbilanz" />5. Für Unternehmer: § 6b Rücklage von der Gesamthandelsbilanz in die Ergänzungsbilanz</h3>
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<p id="e47949">Wer betriebliche Grundstücke verkauft, kann den Gewinn nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in eine Rücklage einstellen und die Steuerlast so in die Zukunft verschieben. Es handelt sich dabei um eine zinslose Stundung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn.</p>
<p id="e47951">In Personengesellschaften stellt sich dann oft die Frage, welchem Gesellschafter welcher Anteil dieses begünstigten Gewinns zusteht, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse im Laufe der Jahre ändern. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat dazu am 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 14/23 entschieden, dass die Begünstigung strikt personenbezogen ist und sich an der tatsächlichen Beteiligung im maßgeblichen Zeitraum orientiert.</p>
<p id="e47953">Im Streitfall gehörte ein Grundstück einer GmbH &amp; Co. KG mit wechselnden Gesellschaftern. Eine alte § 6b-Rücklage war auf dieses Grundstück übertragen und als Sonderposten in der Gesamthandsbilanz passiviert. Später verkaufte die Gesellschaft das Grundstück. Der Veräußerungsgewinn wurde zunächst nach den aktuellen Beteiligungsquoten verteilt. In Ergänzungsbilanzen erhielt ein Gesellschafter A dann aber eine neue § 6b-Rücklage in Höhe von 47,5 Prozent des Gewinns, obwohl er im Zeitpunkt der Veräußerung nur noch zu 36 Prozent beteiligt war. Das Finanzamt erkannte folglich die Rücklage auch nur in Höhe von 36 Prozent an und löste den Mehrbetrag später gewinnerhöhend auf.</p>
<p id="e47955">Die Gesellschaft meinte, intern sei die alte Rücklage schon immer mit 47,5 Prozent A zugeordnet worden und die Ergänzungsbilanz bilde dies nur nach. Die Finanzverwaltung stellte darauf ab, dass bis zum Verkauf des Grundstücks keine Ergänzungsbilanz mit einem eigenen § 6b-Posten für A existierte und die Rücklage ausschließlich in der Gesamthandsbilanz stand. Maßgeblich sei daher die Beteiligung von 36 Prozent in den letzten sechs Jahren vor der Veräußerung.</p>
<p id="e47957">Das Finanzgericht folgte der Finanzverwaltung. Es stellt klar, dass § 6b EStG personenbezogen wirkt und an den einzelnen Mitunternehmer anknüpft. Darauf hat auch das oberste Finanzgericht bereits mit Urteil vom 16.12.2021 unter dem Aktenzeichen IV R 7/19 hingewiesen. Ob und in welcher Höhe eine Rücklage gebildet wird, entscheidet sich erst in der Bilanz für das Veräußerungsjahr. Interne Aufstellungen oder Anlagen zu Steuererklärungen ersetzen eine ordnungsgemäße Ergänzungsbilanz nicht.</p>
<p id="e47959">Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Die steuerliche Begünstigung nach § 6b EStG hängt nicht von internen Berechnungen oder Wunschquoten ab, sondern von der dokumentierten Bilanzierung und der tatsächlichen Beteiligung im maßgeblichen Zeitraum. Wer gesellschafterbezogene Steuervergünstigungen nutzen möchte, braucht rechtzeitig sauber aufgestellte Ergänzungsbilanzen. Andernfalls zählt am Ende nur die Beteiligungsquote im Veräußerungszeitpunkt.</p>
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<section id="e48035">
<h3><a name="fuer-taetowierer-es-kann-auch-eine-kuenstlerische-taetigkeit-sein" />6. Für Tätowierer: Es kann auch eine künstlerische Tätigkeit sein!</h3>
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<p id="e47963">Tätowierungen entstehen oft als Auftragsarbeit. Trotzdem kann die Leistung (auch im steuerlichen Sinne) Kunst sein. Entscheidend ist, ob das Ergebnis nach der Verkehrsauffassung als künstlerisch gilt oder ob zumindest eine eigenschöpferische Gestaltung mit individueller Handschrift vorliegt. </p>
<p id="e47965">Auf diese Kriterien stützt sich das Finanzgericht Düsseldorf und ordnet die Tätigkeit eines Tätowierers als freiberufliche Kunst ein. Die Richter verweisen auf die Unterscheidung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst. Zweckfreie Kunst hat keinen eigenständigen Nutzwert. Sie dient allein der ästhetischen Wirkung. Für die Einordnung genügt, dass das Werk als »künstlerisch« angesehen wird. Dies entspricht der Linie der obersten Finanzrichter im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.2.2021 unter dem Aktenzeichen VIII B 30/20. </p>
<p id="e47967">Im konkreten Fall entwarf der Künstler die Motive individuell. Er führte Vorgespräche, fertigte Skizzen, passte während des Stechens Kontraste, Lichteinfall und Farben an und arbeitete teils freihändig. Das Finanzamt stellte auf Auftrags- und Weisungsgebundenheit ab. Das Gericht lehnt das ab. Auftragsbezug schließt Kunst nicht aus. Auch Portraitmalerei ist häufig beauftragt. Entscheidend ist der reale Gestaltungsspielraum. Der war hier groß. Deshalb ordnet das Gericht die Leistung als künstlerisch ein und erkennt Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. </p>
<p id="e47969">Selbst wenn man Tätowierungen der Gebrauchskunst annähert, bleibt das Ergebnis gleich. Für die Anerkennung als künstlerische Tätigkeit fordert die Rechtsprechung eigenschöpferische Leistung, individuelle Anschauungsweise, besondere Gestaltungskraft und eine gewisse Gestaltungshöhe. Diese Merkmale sind erfüllt. Darauf weisen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 29.7.1981 unter dem Aktenzeichen I R 183/79, vom 27.8.2014 unter dem Aktenzeichen VIII R 16/11 und vom 23.9.1998 unter dem Aktenzeichen XI R 71/97 hin. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied somit am 18.2.2025 unter dem Aktenzeichen 4 K 1875/23 G, AO zugunsten des tätowierenden Künstlers. </p>
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<section id="e48038">
<h3><a name="fuer-vermoegensverwaltende-personengesellschaften-steuerrechtliche-behandlung-von-gesellschafterdarlehen" />7. Für vermögensverwaltende Personengesellschaften: Steuerrechtliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen</h3>
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<p id="e47973">Viele private Immobilienanleger nutzen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, beispielsweise eine vermögensverwaltende GmbH &amp; Co. KG, um ein Mietobjekt zu halten und Ertragsteuer zu optimieren. </p>
<p id="e47975">Oft stellt ein Gesellschafter der Gesellschaft dafür ein Darlehen zur Verfügung und erhält Zinsen. Intuitiv klingt das einfach. Die Gesellschaft setzt die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab, der Gesellschafter versteuert die Zinsen als Kapitaleinkünfte. Die obersten Finanzrichter haben nun klargestellt, dass dieses Modell bei einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft steuerlich allerdings nur eingeschränkt funktioniert. Im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.11.2024 unter dem Aktenzeichen I R 19/21 erkennt das Gericht ein Gesellschafterdarlehen in einem solchen Fall nur sehr begrenzt an.</p>
<p id="e47977">Im Mittelpunkt steht die Frage, wem Wirtschaftsgüter steuerlich zugerechnet werden und wie streng die sogenannte Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wirkt. Danach werden Wirtschaftsgüter, die einer Gesamthand zustehen, den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, wenn das für die Besteuerung wichtig ist. Diese Sicht betrifft nicht nur Grundstücke, sondern nach Auffassung des obersten Finanzgerichts auch Darlehensverbindlichkeiten. Anders läuft es bei gewerblichen Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Dieses System greift aber gerade nicht bei rein vermögensverwaltenden Gesellschaften.</p>
<p id="e47979">Im Streitfall handelte es sich um eine vermögensverwaltende GmbH &amp; Co. KG. Komplementärin war eine GmbH ohne Vermögensbeteiligung, alleinige vermögensmäßig beteiligte Gesellschafterin war die Kommanditistin. Beide waren zur Geschäftsführung berechtigt. Die Gesellschaft erwarb im Juni 2012 ein bebautes Grundstück in Deutschland und vermietete es. Zur Finanzierung gewährte die Kommanditistin der Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen in Höhe des Kaufpreises mit 15 Jahren Laufzeit und 6 Prozent Zinsen. Bereits im Jahr 2012 flossen erste Zinszahlungen.</p>
<p id="e47981">Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte der Gesellschaft als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht als gewerbliche Einkünfte. Gleichzeitig erkannte es die gezahlten Zinsen nicht als Werbungskosten an. Es stützte sich dabei auf die bestehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Mietverträgen zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern, insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2004 unter dem Aktenzeichen IX R 83/00. Dort fehlt es an der notwendigen Personenverschiedenheit, wenn ein Gesellschafter ein ihm anteilig selbst gehörendes Objekt »an sich selbst« mietet. In gleicher Linie nahm das Finanzamt an, dass auch das Darlehen in dieser Konstellation steuerlich nicht anerkannt wird, und setzte die Einkünfte ohne Zinsaufwand fest.</p>
<p id="e47983">Die Gesellschaft erhob Klage und verlangte die Minderung der Vermietungseinkünfte um die Zinsen. Das Finanzgericht München wies die Klage mit Urteil vom 18.3.2021 unter dem Aktenzeichen 10 K 2756/19 ab. Die Gesellschaft legte daher Revision beim Bundesfinanzhof in München ein.</p>
<p id="e47985">Die Richter des Bundesfinanzhofs bestätigen zunächst, dass die GmbH &amp; Co. KG nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt. Eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) liegt nicht vor, weil auch die Kommanditistin zur Geschäftsführung befugt ist. Damit handelt es sich eindeutig um eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft. In solchen Fällen ist § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) entscheidend. Die Gesellschaft wird wie eine Bruchteilsgemeinschaft behandelt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festzustellen, da die Komplementär-GmbH mit ihrer Haftungsvergütung ebenfalls einen Anteil am gemeinschaftlichen Ergebnis hat. </p>
<p id="e47987">Den Kern der Entscheidung bildet die Behandlung des Gesellschafterdarlehens. Die Richter übertragen die Bruchteilsbetrachtung ausdrücklich auf Verbindlichkeiten. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) wird die Darlehensverbindlichkeit der vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Im Streitfall ist die Kommanditistin zu 100 Prozent am Vermögen beteiligt. Damit steht ihr die Darlehensverbindlichkeit vollständig zu. Für Zwecke der Besteuerung fallen Gläubigerin und Schuldnerin zusammen. Die obersten Finanzrichter sprechen von einer »Konfusion« in steuerlicher Hinsicht. Zivilrechtlich besteht der Darlehensvertrag weiter, steuerlich wird die Verbindlichkeit jedoch in vollem Umfang neutralisiert.</p>
<p id="e47989">Die Folge ist klar. Die Zinszahlungen der Gesellschaft sind in diesem Umfang keine Werbungskosten und mindern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht. Zugleich erzielt die Gesellschafterin insoweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Gericht wertet die Zinszahlungen vielmehr wie eine steuerneutrale Einlage mit einem Ergebnisvorab zugunsten der Gesellschafterin. Die Zahlungen wirken nur auf die interne Ergebnisverteilung zwischen den Beteiligten, nicht auf die steuerpflichtige Einkunftshöhe.</p>
<p id="e47991">Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Gewährt ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Darlehen, bringt dies regelmäßig keinen Zinsabzug und keine steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Soweit die Verbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dem Gesellschafter zugerechnet wird, behandelt die Finanzverwaltung die Zinszahlungen nur noch als steuerneutrale Einlage mit Ergebnisvorab. Wer eine vermögensverwaltende Personengesellschaft nutzt, sollte diese Konsequenzen bei Finanzierungsgestaltungen und Renditeerwartungen unbedingt einplanen.</p>
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<h3><a name="fuer-eltern-und-kinder-keine-abzweigung-von-kindergeld-an-ein-volljaehriges-kind-bei-mangelnder-unterhaltsbeduerftigkeit-des-kindes" />8. Für Eltern und Kinder: Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes</h3>
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<p id="e47995">Kindergeld für volljährige Kinder sorgt oft für Streit, wenn diese eigenes Geld verdienen. Besonders heikel ist die Frage, ob ein erwachsenes Kind das Kindergeld direkt von der Familienkasse verlangen kann, obwohl es seinen Lebensunterhalt eigentlich aus eigener Kraft bestreitet. Genau darum geht es im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.2.2025 unter dem Aktenzeichen III R 10/24. </p>
<p id="e47997">In dem Fall erhält eine Mutter für ihren 2000 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn studiert dual, bekommt dafür eine monatliche Ausbildungsvergütung und zusätzlich ein steuerfreies Stipendium. Außerdem steht ihm ein zweckgebundenes Vermögen für die Ausbildung zur Verfügung. Er ist also finanziell gut abgesichert. Im Februar 2021 beantragt er bei der Familienkasse, dass das Kindergeld ab April 2021 nicht mehr an die Mutter, sondern direkt an ihn ausgezahlt wird. Die Familienkasse folgt diesem Antrag und leitet das Kindergeld an den Sohn um.</p>
<p id="e47999">Die Mutter legt Einspruch ein. Sie argumentiert, ihr Sohn sei nicht unterhaltsbedürftig, weil er mit Vergütung, Stipendium und Vermögen seinen Lebensunterhalt selbst deckt. Sie meint deshalb, eine Abzweigung des Kindergeldes an ihn sei unzulässig. Die Familienkasse bleibt bei ihrer Entscheidung. Das Finanzgericht München weist die Klage der Mutter mit Urteil vom 14.3.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 508/22 ab. Erst vor dem Bundesfinanzhof erhält die Mutter Recht.</p>
<p id="e48001">Rechtlich dreht sich alles um § 74 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Vorschrift erlaubt es, dass für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind auszuzahlen, wenn der eigentliche Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aus finanziellen Gründen nur weniger Unterhalt leisten muss, als dem Kindergeld entspricht. § 74 EStG regelt also Sonderfälle, in denen das Geld nicht beim Elternteil bleiben soll.</p>
<p id="e48003">Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Nach § 1602 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist nur unterhaltsberechtigt, wer sich nicht selbst unterhalten kann. Aufgrund der regelmäßigen Ausbildungsvergütung und des Stipendiums ist der Sohn nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht unterhaltsbedürftig. Damit besteht gegenüber der Mutter keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Wenn aber keine Unterhaltspflicht besteht, kann die Mutter diese Pflicht auch nicht verletzen. Ein Fall des § 74 Absatz 1 Satz 1 EStG liegt daher nicht vor.</p>
<p id="e48005">Auch § 74 Absatz 1 Satz 3 EStG hilft dem Sohn nicht. Diese Variante setzt voraus, dass zwar eine Unterhaltspflicht besteht, der Kindergeldberechtigte aber wegen fehlender Leistungsfähigkeit nur einen geringeren Unterhalt schuldet als das Kindergeld. Es geht dabei um die finanzielle Schwäche des Elternteils, nicht um die fehlende Bedürftigkeit des Kindes. Fällt die Unterhaltspflicht allein wegen der eigenen Leistungsfähigkeit des Kindes weg, greift diese Regelung nicht.</p>
<p id="e48007">Der Sohn beruft sich im Ergebnis darauf, dass § 74 EStG eine Lücke habe und deshalb entsprechend anzuwenden sei. Die obersten Finanzrichter lehnen das ab. Eine Analogie oder eine Erweiterung der Norm setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Gesetzgeber einen Fall versehentlich nicht geregelt hat. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 74 EStG und dem System des Gesetzes ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber nur Fälle erfassen wollte, in denen ein unterhaltsbedürftiges Kind trotz bestehender Unterhaltspflicht nicht ausreichend versorgt wird. Für nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kinder wollte er keinen Auszahlungsanspruch schaffen.</p>
<p id="e48009">Der Bundesfinanzhof erinnert daran, dass das Kindergeld nach § 31 Satz 1 EStG in erster Linie das Existenzminimum des Kindes sichern soll. Ist dieses Existenzminimum bereits vollständig durch eigene Einkünfte und Bezüge gedeckt, tritt dieser Zweck zurück. Dann rückt der zweite gesetzliche Zweck in den Vordergrund, nämlich die Förderung der Familie nach § 31 Satz 2 EStG. In solchen Fällen darf das Kindergeld beim vorrangig berechtigten Elternteil verbleiben und kann etwa für Umgangskosten, Besuche oder sonstige elterliche Aufwendungen eingesetzt werden.</p>
<p id="e48011">Damit steht fest: Ein volljähriges Kind, das seinen Lebensunterhalt aus eigener Vergütung, Stipendien oder ähnlichen Einkünften bestreitet, kann das Kindergeld nicht nach § 74 EStG an sich abzweigen lassen. Nur wenn es tatsächlich unterhaltsbedürftig ist und der berechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt unterhaltspflichtig ist, kommt eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht. In dem entschiedenen Fall hebt das oberste Finanzgericht daher den Abzweigungsbescheid auf und bestätigt den Anspruch der Mutter auf Auszahlung des Kindergeldes.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
</div>
<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-februar-2026/">Mandantenbrief Februar 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief Januar 2026</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-januar-2026/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jan 2026 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine12.01.  Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.01. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-januar-2026/">Mandantenbrief Januar 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e47988">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e48213">
<tbody id="e48214">
<tr id="e48215">
<td id="e48216" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>12.01.  </strong></span>Umsatzsteuer, Lohnsteuer,<br />
  Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e48223" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.01. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e48230">
<td id="e48231" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e48234"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine Februar<br />
2026:</i></span></strong></span></p>
<table id="e48239">
<tbody id="e48240">
<tr id="e48241">
<td id="e48242" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.02.  </strong></span>Umsatzsteuer, Lohnsteuer,<br />
  Kirchensteuer zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e48249" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.02. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. </p>
</td>
</tr>
<tr id="e48255">
<td id="e48256" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>16.02.  </strong></span>Gewerbesteuer,<br />
  Grundsteuer </p>
</td>
<td id="e48263" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 19.02. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e48270">
<td id="e48271" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e48281"><span><strong><span><i>Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Januar 2026</i></span></strong></span></p>
<p id="e47830">Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Januar ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 28.1.2026.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-vermieter-keine-haftung-des-grundstueckserwerbers-fuer-unrichtige-steuerausweise-in-uebernommenen-mietvertraegen">Für Vermieter: Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen</a></li>
<li><a href="#fuer-freiberufliche-partnerschaften-nicht-in-jedem-fall-die-ist-versteuerung">Für freiberufliche Partnerschaften: Nicht in jedem Fall die Ist-Versteuerung?</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilienkaeufer-grunderwerbsteuer-bei-nachtraeglichen-sonderwuenschen-fuer-noch-zu-errichtende-gebaeude">Für Immobilienkäufer: Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen für noch zu errichtende Gebäude</a></li>
<li><a href="#fuer-eltern-kindergeld-wegen-seelischer-behinderung-und-deren-nachweis">Für Eltern: Kindergeld wegen seelischer Behinderung (und deren Nachweis)</a></li>
<li><a href="#fuer-erben-konkretisierung-der-voraussetzung-fuer-die-steuerbefreiung-des-familienheims">Für Erben: Konkretisierung der Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Familienheims</a></li>
<li><a href="#fuer-freiberufler-zur-kaufmaennischen-fuehrung-durch-einen-berufstraeger">Für Freiberufler: Zur kaufmännischen Führung durch einen Berufsträger</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-zum-anscheinsbeweis-fuer-die-privatnutzung-eines-fahrzeugs">Für Unternehmer: Zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Fahrzeugs</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilien-personengesellschaften-zur-massgeblichkeit-der-beteiligung-am-gesellschaftskapital-auch-bei-unmittelbarer-beteiligung">Für Immobilien-Personengesellschaften: Zur Maßgeblichkeit der Beteiligung am Gesellschaftskapital auch bei unmittelbarer Beteiligung</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e47991">
<h3><a name="fuer-vermieter-keine-haftung-des-grundstueckserwerbers-fuer-unrichtige-steuerausweise-in-uebernommenen-mietvertraegen" />1. Für Vermieter: Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen</h3>
<div>
<p id="e47834">Wenn in alten Mietverträgen Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, obwohl Vermietungsleistungen grundsätzlich steuerfrei sind, stellt sich beim Eigentümerwechsel die heikle Frage: Trägt der Erwerber das Risiko eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder bleibt es beim früheren Vermieter. Über genau diese Konstellation haben die obersten Finanzrichter am 5.12.2024 entschieden und damit unter dem Aktenzeichen V R 16/22 klare Leitplanken gesetzt.</p>
<p id="e47836">Im entschiedenen Fall erwarb die Klägerin 2013 ein vermietetes Bürogrundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Der Voreigentümer hatte zuvor mehrere Mietverträge geschlossen, in denen jeweils »+ 19 % Mehrwertsteuer« zur Nettomiete genannt war, darunter Verträge mit einer Tagesklinik, einer Physiotherapiepraxis und einer Wohnungsbaugesellschaft. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2013 behandelte die Erwerberin die Vermietungsumsätze als steuerfrei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin schulde die offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG und erhöhte die Steuer. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage am 11.4.2022 unter dem Aktenzeichen 7 K 7031/19 ab, weil es Mietverträge plus Zahlungsbelege als Rechnungen ansah und die Klägerin nach § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die Rechtsstellung des Vermieters eingetreten ist. Das Gericht meinte zudem, die Beleglage entspräche einer »Gutschrift«, sodass die Klägerin als Rechnungsausstellerin gelte.</p>
<p id="e47838">Die Klägerin hielt dem entgegen, sie habe selbst keine Rechnungen erteilt. Zahlungsanweisungen der Mieter seien keine Abrechnungsdokumente. Es fehle zudem an einer eindeutigen Verbindung zwischen Mietvertrag und Zahlungsbeleg im Sinne des § 31 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Die in Abschnitt 14.5 Abs. 17 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erwähnten Erleichterungen beträfen nur den Vorsteuerabzug. Eine »Gutschrift« setze eine vorherige Einigung voraus, die nicht vorlag. Bankauszüge seien überdies von der Bank erstellt und keine Rechnungen der Mieter. Das Finanzamt hielt dagegen, für § 14c genüge bereits ein Dokument, das wie eine Rechnung wirkt.</p>
<p id="e47840">Das oberste Finanzgericht gab der Klägerin Recht, hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Umsatzsteuer herab. Tragend ist der Grundsatz: § 14c Abs. 1 UStG begründet die Steuerschuld nur, wenn der Unternehmer selbst in einer Rechnung Umsatzsteuer unrichtig ausweist oder ihm die Ausstellung nach allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsregeln zugeordnet werden kann Die Richter betonen, dass der als Rechnungsaussteller Benannte an der Erstellung mitgewirkt haben muss oder ihm die Ausstellung nach Stellvertretungsgrundsätzen zuzurechnen ist. Sie verweisen hierzu auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 7.4.2011 unter dem Aktenzeichen V R 44/09 und vom 17.8.2023 unter dem Aktenzeichen V R 3/21 sowie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30.1.2024 unter dem Aktenzeichen C-442/22.</p>
<p id="e47842">Auf den Streitfall übertragen ist entscheidend, dass alle Mietverträge vom Voreigentümer abgeschlossen wurden. Der unrichtige Steuerausweis stammt somit von ihm. Eine Zurechnung an die Erwerberin scheidet aus. Weder § 566 BGB noch der im Zwangsversteigerungsrecht einschlägige § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) führen zu einer Haftung nach § 14c Abs. 1 UStG. § 566 BGB dient dem Mieterschutz. Er lässt Vermieterrechte und -pflichten zur Sicherung der bestehenden Mietverhältnisse übergehen, nicht aber öffentlich-rechtliche Steuerschulden aus falschen Rechnungen. Darauf weist der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.10.2021 unter dem Aktenzeichen XII ZR 84/20 hin. Zudem besteht keine zivilrechtliche Pflicht, eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer auszuweisen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits am 26.6.2014 unter dem Aktenzeichen VII ZR 247/13 klargestellt.</p>
<p id="e47844">Auch über den Weg der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gelingt die Zurechnung nicht. Selbst wenn man beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks eine Geschäftsveräußerung annimmt, tritt der Erwerber nur in die umsatzsteuerliche Stellung ein, die den übertragenen Vermögensgegenstand betrifft. Ein im Mietvertrag des Veräußerers enthaltener unrichtiger Steuerausweis gehört nicht zu den übertragenen Wirtschaftsgütern. </p>
<p id="e47846">Ein »Überwachungsverschulden« nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union greift ebenfalls nicht. Die Klägerin war in den Mietverträgen nicht als Rechnungsausstellerin benannt. Damit fehlt es schon an der Grundlage, eine Pflichtverletzung dieser Art zu konstruieren.</p>
<p id="e47848">Die Folge ist klar. Die Klägerin schuldet keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG aus den vom Voreigentümer stammenden Vertragsunterlagen. </p>
<p id="e47850">Für die Praxis lässt sich das Ergebnis in Tatbestandsmerkmalen und Voraussetzungen von § 14c Abs. 1 UStG zusammenfassen. Erstens muss eine Rechnung vorliegen, die den Eindruck einer Abrechnung für eine konkrete Leistung vermittelt. Zweitens muss derjenige, dem die Steuer zugerechnet wird, diese Rechnung selbst ausgestellt haben oder sie muss ihm nach Zivilrecht zugerechnet werden können. Drittens ist die Steuer höher ausgewiesen, als sie nach dem Gesetz geschuldet ist. Art. 203 MwStSystRL erklärt nur denjenigen zum Schuldner, der in der Rechnung Steuer ausweist. Auf Erwerber von Immobilien lässt sich das ohne eigene Mitwirkung nicht übertragen. Ein Eigentümerwechsel nach § 566 BGB oder eine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ändern daran nichts.</p>
<p id="e47852">Damit steht fest: Der Grundstückserwerber haftet nicht für falsche Umsatzsteuerausweise in übernommenen Mietverträgen. Die Verantwortung bleibt bei demjenigen, der den unrichtigen Steuerausweis veranlasst hat. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47994">
<h3><a name="fuer-freiberufliche-partnerschaften-nicht-in-jedem-fall-die-ist-versteuerung" />2. Für freiberufliche Partnerschaften: Nicht in jedem Fall die Ist-Versteuerung?</h3>
<div>
<p id="e47856">Freiberufler stehen bei der Umsatzsteuer immer wieder vor der Frage, ob sie die Steuer erst dann anmelden müssen, wenn das Honorar tatsächlich auf dem Konto ist. Gemeint ist die sogenannte Ist-Versteuerung. Der Gesetzgeber erlaubt sie auf Antrag in klar umgrenzten Fällen. Streit entzündet sich häufig daran, ob ein Freiberufler, der freiwillig Bücher führt und seinen Gewinn wie ein Kaufmann ermittelt, trotzdem in den Genuss dieser Liquiditätserleichterung kommt. Genau dazu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. </p>
<p id="e47858">Im entschiedenen Fall ging es um eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach den Regeln des Einkommensteuergesetzes und führte freiwillig Bücher. Über viele Jahre hatte das Finanzamt die Ist-Versteuerung stillschweigend zugelassen. Später nahm es diese Gestattung ab 1.1.2019 zurück. Nach einem weiteren Antrag auf Genehmigung ab 2021 lehnte das Finanzamt erneut ab. Die Partnerschaft erhob daraufhin Sprungklage. Hintergrund war auch ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.12.2021 unter dem Aktenzeichen V B 22/21, wonach eine konkludente Gestattung nicht als Dauerverwaltungsakt gilt, sondern jeweils nur für den einzelnen Besteuerungszeitraum. </p>
<p id="e47860">Die Klägerin berief sich vor allem auf den Wortlaut des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Danach kann das Finanzamt bei Umsätzen aus freiberuflicher Tätigkeit die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zulassen. Mehr fordere die Norm nicht. Eine freiwillige Buchführung sei kein Ausschlussgrund. Die gegenteilige Sicht der Rechtsprechung überschreite nach ihrer Ansicht die Grenzen zulässiger Auslegung. </p>
<p id="e47862">Zur Untermauerung verwiesen die Kläger unter anderem auf das Bundesverfassungsgericht vom 28.11.2023 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 8/13 zu den Maßstäben gesetzeskonformer Auslegung. Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 in § 20 Satz 1 Nummer 4 UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich geregelt, dass die Ist-Versteuerung nur ohne Buchführung möglich ist. Hätte er das auch für Freiberufler gewollt, hätte er es dort ebenso klar formuliert. Schließlich berief sich die Klägerin auf Gleichbehandlung. In der Verwaltungspraxis werde anderen freiwillig buchführenden Freiberuflern die Ist-Versteuerung gestattet, etwa wenn sie nur eine Einnahmenüberschussrechnung führen oder offene Posten in Listen überwachen. </p>
<p id="e47864">Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Richter entschieden am 9.7.2024 unter dem Aktenzeichen 9 K 86/24, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 UStG nicht erfüllt sind, weil die Partnerschaft freiwillig Bücher führt. Das Gericht folgte damit der Linie des Bundesfinanzhofs aus dem Urteil vom 22.7.2010 unter dem Aktenzeichen V R 4/09 und der Entscheidung vom 22.7.2010 unter dem Aktenzeichen V R 36/08. Die obersten Finanzrichter hatten die Norm teleologisch reduziert. Danach kommt die Ist-Versteuerung bei freiberuflichen Umsätzen nicht in Betracht, wenn der Unternehmer gesetzlich oder freiwillig Bücher führt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser restriktiven Auslegung mit Beschluss vom 20.3.2013 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 3063/10 bestätigt. </p>
<p id="e47866">Zur Begründung stellte das Gericht auf Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte ab. § 20 UStG vermeidet vor allem zusätzliche Aufzeichnungen nur für die Umsatzsteuer. Wer ohnehin Bücher führt, braucht für die Soll-Versteuerung keine gesonderten Aufzeichnungen mehr. Eine Privilegierung durch die Ist-Versteuerung passt dann nicht zum Konzept des Gesetzes. Das zeigt auch der systematische Zusammenhang mit § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG und der dortigen Anknüpfung an Erleichterungen nach der Abgabenordnung (AO). Für Fälle, in denen Unternehmer schon kraft Gesetzes nicht buchführungspflichtig sind, korrigiert Nummer 3 diesen Mechanismus, ohne freiwillig Buchführende einzubeziehen. Die spätere Ergänzung in § 20 Satz 1 Nummer 4 UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts ändert daran nichts. Sie bestätigt vielmehr, dass das Kriterium »keine Buchführung« entscheidend ist, wenn man die Vermeidung zusätzlicher Aufzeichnungen als Leitmotiv ernst nimmt. </p>
<p id="e47868">Auch mit dem Gleichbehandlungsargument hatte die Kläger keinen Erfolg. Die Richter hielten die unterschiedliche Behandlung gegenüber Steuerpflichtigen, die eine Einnahmenüberschussrechnung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nutzen oder nur offene Posten Listen führen, für sachgerecht. Der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich passt von seiner Logik her zur umsatzsteuerlichen Soll-Versteuerung. Eine Übertragung einer möglicherweise großzügigen Verwaltungspraxis auf nicht erfasste Fälle kommt nicht in Betracht. Aus einem etwaig rechtswidrigen Verwaltungsvollzug erwächst kein Anspruch auf Ausdehnung. </p>
<p id="e47870">Wichtig für die Praxis sind die tatbestandlichen Eckpunkte, die das Gericht klar herausarbeitet. Ein Antrag auf Ist-Versteuerung setzt bei Freiberuflern nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG voraus, dass freiberufliche Umsätze vorliegen und keine Bücher geführt werden. Freiwillige Buchführung steht der Genehmigung entgegen. Wer seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, fällt regelmäßig aus der Begünstigung heraus. Der Normzweck ist die Vermeidung zusätzlicher Aufzeichnungen nur für Zwecke der Umsatzsteuer. Liquiditätsgesichtspunkte ändern daran nichts. </p>
<p id="e47872">Abschließend ließ das Finanzgericht die Revision zu, welche unter dem Aktenzeichen V R 16/24 anhängig ist. Die Frage, ob die Ist-Versteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler zu gewähren ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat dies in der Vergangenheit nur am Rande angesprochen. Die obersten Finanzrichter werden sich daher mit den aktuellen Gegenargumenten und der späteren Gesetzesergänzung befassen. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47997">
<h3><a name="fuer-immobilienkaeufer-grunderwerbsteuer-bei-nachtraeglichen-sonderwuenschen-fuer-noch-zu-errichtende-gebaeude" />3. Für Immobilienkäufer: Grunderwerbsteuer bei nachträglichen Sonderwünschen für noch zu errichtende Gebäude</h3>
<div>
<p id="e47876">Wer beim Bauträgerkauf nachträglich »Sonderwünsche« bestellt, denkt an Komfort und Gestaltung. Steuerlich steckt mehr dahinter. Entscheidend ist, ob die zusätzlichen Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Die Grunderwerbsteuer knüpft an die gesamte Gegenleistung an. Das regelt das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in § 8 Absatz 1 und in § 9 GrEStG. </p>
<p id="e47878">Zusätzliche Zahlungen des Käufers an den Veräußerer können nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG die Bemessungsgrundlage erhöhen. Das setzt einen bereits verwirklichten Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG, eine nachträgliche zusätzliche Leistung und einen rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft voraus. Kein Zusammenhang liegt vor, wenn der Käufer seine Extras direkt und eigenständig bei fremden Handwerkern beauftragt. Deshalb kommt es auf die Vertragsgestaltung an. Aktuell mussten rund um das Thema zwei Steuerstreite entschieden werden.</p>
<p id="e47880">Im ersten Streitfall geht es um den Kauf einer Doppelhaushälfte als Ausbauhaus. Im notariellen Vertrag ist die Bau- und Leistungsbeschreibung einbezogen. Sie enthält eine Vielzahl von Ausstattungsmerkmalen. Zugleich ist geregelt, dass die Kosten für Hausanschlüsse vom Käufer zu tragen sind. Das Finanzamt setzt zunächst die Grunderwerbsteuer auf Basis des Kaufpreises fest. Später fordert es weitere Grunderwerbsteuer wegen nachträglich bei der Verkäuferin beauftragter Leistungen, etwa Innentüren, Motoren für Rollläden, Fliesen, Bodenbeläge und Pflasterarbeiten. Auch Hausanschlusskosten bezieht es ein. Der Käufer hält die Nachträge für vom Kauf unabhängige Abreden. Das Finanzgericht weist die Klage ab. Die obersten Finanzrichter heben die Entscheidung teilweise auf. Sie stellen klar, dass die meisten Sonderwünsche zusätzliche Leistungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG sind und der Grunderwerbsteuer unterliegen. Für die Hausanschlusskosten gilt das aber hier nicht. Denn die Übernahme dieser Kosten ist bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart. Solche bereits bei Vertragsschluss geschuldeten Beträge gehören nicht zu § 9 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG. In Betracht kommt dann § 9 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG oder eine nicht steuerbare Eigenleistung. Außerdem ist die Steuer für die nachträglichen Leistungen in einem selbständigen Bescheid festzusetzen. Das entscheidet der Bundesfinanzhof am 30.10.2024 unter dem Aktenzeichen II R 18/22. </p>
<p id="e47882">Im zweiten Streitfall erwerben Eheleute Wohnungen in einem noch zu errichtenden Gebäude. Der Vertrag enthält ausdrücklich, dass Änderungswünsche nur gegen Übernahme der entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden. Eigene Arbeiten oder direkte Aufträge an Handwerker vor Übergabe sind ausgeschlossen. Nach Beginn der Rohbauarbeiten beauftragen die Erwerber bei der Verkäuferin zahlreiche Sonderwünsche. Das Finanzamt erlässt zusätzlich zur Ersterfassung einen weiteren Grunderwerbsteuerbescheid. Die Erwerber argumentieren, es handle sich um eigenständige, vom Kauf losgelöste Entscheidungen. Teilweise seien Arbeiten erst nach Übergabe fertiggestellt worden. Das Finanzgericht folgt jedoch auch hier dem Finanzamt. Das oberste Finanzgericht bestätigt zudem diese Sicht. Die zusätzlichen Vergütungen für die Sonderwünsche stehen in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerb. Der Vertrag fungiert wie ein Rahmen. Er verpflichtet zur Übernahme der Mehrkosten und bindet die Käufer an die Verkäuferseite. Dass einzelne Arbeiten erst nach Übergabe fertiggestellt werden, ändert daran und an der Grunderwerbsteuerpflicht nichts. Maßgeblich ist die bindende Vereinbarung über die Sonderwünsche vor Übergabe. Auch hier ist die Steuer in einem eigenständigen Bescheid festzusetzen. So entscheiden die obersten Finanzrichter am 30.10.2024 unter dem Aktenzeichen II R 15/22. </p>
<p id="e47884">Die Kernaussagen der beiden Entscheidungen lassen sich auf einfache Tatbestandsmerkmale herunterbrechen. </p>
<p id="e47886">Erstens braucht es einen vorherigen Erwerb des Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 GrEStG. </p>
<p id="e47888">Zweitens zahlt der Erwerber später zusätzlich an den Veräußerer. </p>
<p id="e47890">Drittens besteht ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Erwerbsgeschäft. Dieser Zusammenhang ergibt sich, wenn der Verkäufer ohnehin geschuldete Bauleistungen konkretisiert, ändert oder durch hochwertigere Materialien ersetzt und dafür eine Mehrvergütung erhält. Er besteht auch, wenn der Vertrag die Tragung der Mehrkosten regelt und die Ausführung eigener Arbeiten vor Übergabe ausschließt. Das bejaht das oberste Finanzgericht im Fall der Wohnungen. Es verneint ihn nur dort, wo die Kosten – hier die Hausanschlüsse – bereits im Ursprungsvertrag dem Käufer auferlegt sind. Dann handelt es sich nicht um eine nachträgliche zusätzliche Leistung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GrEStG. </p>
<p id="e47892">Für die Praxis bedeutet das Folgendes. Wer beim Bauträger nachträglich Extras bestellt und dafür an die Verkäuferseite zahlt, löst regelmäßig zusätzliche Grunderwerbsteuer aus. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e48000">
<h3><a name="fuer-eltern-kindergeld-wegen-seelischer-behinderung-und-deren-nachweis" />4. Für Eltern: Kindergeld wegen seelischer Behinderung (und deren Nachweis)</h3>
<div>
<p id="e47896">Wer für ein volljähriges Kind Kindergeld wegen einer seelischen Behinderung beansprucht, steht oft vor der Frage, wie diese Behinderung rechtssicher nachzuweisen ist und wer ein taugliches Gutachten erstellen darf. </p>
<p id="e47898">Das Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt Kindergeld auch nach dem 18. Geburtstag, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Entscheidend sind der gesetzliche Behinderungsbegriff des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) und die Kausalität der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt. Eine Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom altersüblichen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt wird für jeden Monat anhand eines Vergleichs von Bedarf und Mitteln geprüft. Diese Grundsätze hat das oberste Finanzgericht erneut bestätigt. </p>
<p id="e47900">Im entschiedenen Fall ging es um die Mutter einer 1996 geborenen Tochter. Nach Abitur und Nebenjob folgten erhebliche gesundheitliche Belastungen: Entfernung der Schilddrüse wegen eines Tumors, anschließende Radiotherapie, später der Verdacht auf einen Brusttumor, der sich als gutartig erwies und 2017 entfernt wurde. Im Streitzeitraum Oktober 2016 bis Oktober 2017 erzielte die Tochter nur geringfügige Einkünfte bis 450 Euro monatlich. Die Familienkasse hob eine frühere Kindergeldfestsetzung teilweise auf und forderte Beträge zurück. Die Mutter hielt dem entgegen, die Tochter habe wegen einer Depression ihren Unterhalt nicht sichern können. Das Finanzgericht Hamburg holte daraufhin ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten eines Diplom-Psychologen ein und gab der Klage für den 13-monatigen Streitzeitraum statt. Die Familienkasse legte jedoch Revision ein und verlangte eine ärztliche Begutachtung. </p>
<p id="e47902">Die obersten Finanzrichter entschieden schließlich am 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen III R 9/23, dass das Finanzgericht seine Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung auch auf ein retrospektives Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten stützen darf. Maßgeblich für die Auswahl eines Sachverständigen ist die Sachkunde zur konkreten Beweisfrage. Die Finanzgerichte entscheiden in freier Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Die Zuziehung und Auswahl eines Sachverständigen stehen in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme ist nicht zwingend, wenn ein ausreichend qualifizierter psychologischer Psychotherapeut die entscheidungserheblichen Fragen fachkundig beantwortet. </p>
<p id="e47904">Rechtlich knüpft die Entscheidung an § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Für den Behinderungsbegriff ist § 2 Absatz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblich. Das Gericht betont den dreigliedrigen Prüfungsmaßstab aus Abweichung vom altersüblichen Zustand, voraussichtlicher Dauer von mehr als sechs Monaten und daraus folgender Teilhabebeeinträchtigung. Für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt stellt das EStG auf den monatlichen Abgleich von Bedarf einschließlich behinderungsbedingtem Mehrbedarf und vorhandenen Mitteln ab. </p>
<p id="e47906">Besondere Bedeutung hat der Blick ins Achte Buch Sozialgesetzbuch. § 35a des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nennt ausdrücklich neben Fachärzten auch Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten sowie psychologische Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung als sachkundige Personen für Stellungnahmen zur seelischen Gesundheit. Daraus folgert das oberste Finanzgericht, dass es keinen Grund gibt, im Kindergeldrecht die Gutachterrolle auf Ärzte zu beschränken. Die entscheidende Frage ist die Expertise im Hinblick auf seelische Störungen und deren Auswirkungen auf die Teilhabe. </p>
<p id="e47908">Angewandt auf den Fall hielt das Finanzgericht die Tochter im gesamten Streitzeitraum wegen einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 für seelisch behindert. Der Sachverständige beschrieb eine aus einer Anpassungsstörung hervorgegangene Neurose und legte nachvollziehbar dar, dass die Störung bis Oktober 2017 anhielt. Erst danach stabilisierte sich die Lage wieder. Das Gericht stellte zudem fest, dass die seelische Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in Arbeit so deutlich einschränkte, dass eine Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden nicht in Betracht kam. Damit war die Tochter im Streitzeitraum außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die Einwände der Familienkasse gegen Dauer und Ausmaß der Einschränkungen griffen nicht. Eine zusätzliche ärztliche Begutachtung war nicht erforderlich, zumal die Hausärztin keine weiterführenden Feststellungen beitragen konnte. </p>
<p id="e47910">Für die Praxis heißt das: Ein sorgfältig begründetes Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten kann den Nachweis einer seelischen Behinderung im Sinne des EStG tragen. Entscheidend sind eine tragfähige Diagnose, die Darlegung der Teilhabebeeinträchtigung und der nachvollziehbare Zusammenhang zur fehlenden Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Wo die Sachkunde stimmt, ist die ärztliche Form nicht zwingend. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen III R 9/23 stärkt damit Familien, die in psychisch belastenden Ausnahmephasen auf Kindergeld angewiesen sind. </p>
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<section id="e48003">
<h3><a name="fuer-erben-konkretisierung-der-voraussetzung-fuer-die-steuerbefreiung-des-familienheims" />5. Für Erben: Konkretisierung der Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Familienheims</h3>
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<p id="e47914">Wer eine Wohnung von den Eltern erbt, hofft oft auf die Steuerbefreiung für das »Familienheim«. Streit gibt es vor allem dann, wenn die verstorbene Person die Wohnung nie selbst bewohnt hat, aber eigentlich dorthin umziehen wollte, etwa wegen Krankheit. </p>
<p id="e47916">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu klar Stellung genommen und die Befreiung versagt. Maßgeblich ist, dass das Familienheim vor dem Erbfall bereits den Mittelpunkt des familiären Lebens der Erblasserin gebildet hat. Das ist bei einer nie selbst bewohnten Wohnung nicht der Fall. Die Entscheidung erging am 19.12.2024 unter dem Aktenzeichen 14 K 14131/22. </p>
<p id="e47918">Im Hintergrund steht § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Die Vorschrift stellt den Erwerb einer Wohnung von Todes wegen durch Kinder steuerfrei, wenn der Erblasser dort bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken gelebt hat oder aus zwingenden Gründen an dieser Selbstnutzung gehindert war und wenn der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzt. Im entschiedenen Fall verstarb die Mutter 2020. Zum Nachlass gehörten eine Wohnung in der B-allee sowie ein hälftiger Miteigentumsanteil an einer Wohnung in der D-straße, nur rund 130 Meter voneinander entfernt. Die Wohnung in der D-straße bewohnte zuvor die Großmutter. Die Mutter lebte bis zu ihrem Tod durchgehend in der Wohnung in der B-allee und nutzte die D-straße nie als Lebensmittelpunkt. Der Sohn als Alleinerbe zog nach dem Tod der Mutter in die D-straße und beantragte die Steuerbefreiung. Das Finanzamt lehnte ab. Der Sohn klagte. </p>
<p id="e47920">Das Finanzgericht bestätigte die Versagung der Befreiung. Die Richter legten § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG teleologisch einschränkend aus. Die Alternative »oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war« schützt nur den Fortbestand eines bereits bestehenden familiären Lebensmittelpunkts, etwa wenn jemand kurz vor dem Tod aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim umzieht. Hat der Erblasser die vererbte Wohnung zu keinem Zeitpunkt selbst bewohnt, fehlt es am geschützten Familiengebrauchsvermögen. Eine Nie-Nutzung zwischen Anschaffung und Tod reicht nicht aus. Genau daran scheiterte der Fall. Die Erblasserin nutzte ausschließlich die Wohnung in der B-allee als Hauptwohnung. Besuche in der D-straße und das Empfangen von Gästen dort änderten daran nichts. Die Befreiung ist daher ausgeschlossen. </p>
<p id="e47922">Die Richter betonten außerdem, dass baulich getrennte Immobilien eigenständige Vermögenswerte sind. Eine Behandlung als »Einheit« kommt nicht in Betracht, auch wenn die Familie, die nahe beieinander liegenden Wohnungen subjektiv als zusammengehörig empfand. Maßgeblich ist die objektive Trennung. Die Annahme einer »Einheit« würde missbräuchliche Gestaltungen begünstigen und findet im Gesetz keine Grundlage. Auch insoweit folgte das Gericht einer verbreiteten finanzgerichtlichen Linie. </p>
<p id="e47924">Zur Einordnung verwies das Gericht auf einschlägige Rechtsprechung. So hat das Finanzgericht München am 22.10.2014 unter dem Aktenzeichen 4 K 2517/12 ebenso eine restriktive Auslegung vertreten. Das Hessische Finanzgericht entschied am 30.9.2015 unter dem Aktenzeichen 1 K 1654/14 in die gleiche Richtung. Das Finanzgericht München urteilte am 24.2.2016 unter dem Aktenzeichen 4 K 2885/14. Das Finanzgericht Köln entschied am 27.1.2016 unter dem Aktenzeichen 7 K 247/14. Jüngst urteilte das Niedersächsische Finanzgericht am 13.3.2024 unter dem Aktenzeichen 3 K 154/23. Die obersten Finanzrichter haben zur hier streitigen Frage des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG noch nicht ausdrücklich entschieden. Für § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG hat der Bundesfinanzhof jedoch am 18.7.2013 unter dem Aktenzeichen II R 35/11 klargestellt, dass nur der tatsächliche Mittelpunkt des familiären Lebens als Familienheim gilt, sodass Zweitwohnungen nicht begünstigt sind. Für die Erwerberseite hat das oberste Finanzgericht am 23.6.2015 unter dem Aktenzeichen II R 13/13 entschieden, dass die Befreiung entfällt, wenn der Erbe von vornherein nicht einziehen kann und es auch nicht tut. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg knüpft an diese Leitgedanken an. </p>
<p id="e47926">Auch Argumente zur zivil- oder bewertungsrechtlichen Grundstückseinheit trugen nicht. Ob man das »Grundstück« im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Bewertungsgesetzes versteht, hilft hier nicht weiter. In beiden Lesarten bleiben die Wohnungen getrennte Objekte. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang zudem auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.2.2021 unter dem Aktenzeichen II R 29/19 sowie auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.1.2019 unter dem Aktenzeichen 7 K 1000/17. </p>
<p id="e47928">Für die Praxis wichtig sind die Tatbestandsmerkmale. Die Wohnung darf höchstens 200 Quadratmeter haben. Der Erblasser muss sie bis zum Erbfall selbst genutzt haben oder aus zwingenden Gründen an der Fortsetzung dieser bereits aufgenommenen Selbstnutzung gehindert gewesen sein. Der Erbe muss sie unverzüglich selbst bewohnen. Fehlt die vorangegangene Selbstnutzung des Erblassers vollständig, scheidet die Befreiung aus. Eine bloße Absicht zum Umzug oder eine Krankheitslage ohne vorherige Eigennutzung hilft nicht. Getrennte Wohnungen bleiben getrennte Vermögenswerte. Eine »Einheitsbetrachtung« findet nicht statt. </p>
<p id="e47930"> Für die Praxis besser ist die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten. Diese gilt zwar nur unter Eheleuten, hat aber dafür kaum Voraussetzungen, so dass die Regelung grundsätzlich perfekt geeignet ist, um Vermögen unter den Eheleuten gleichmäßiger zu verteilen.</p>
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<section id="e48006">
<h3><a name="fuer-freiberufler-zur-kaufmaennischen-fuehrung-durch-einen-berufstraeger" />6. Für Freiberufler: Zur kaufmännischen Führung durch einen Berufsträger</h3>
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<p id="e47936">Ob eine große Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten als freiberuflich oder als gewerblich gilt, entscheidet über viel Geld. Freiberufliche Einkünfte sind nicht mit Gewerbesteuer belastet. Bei Personengesellschaften verlangt das Gesetz, dass alle Mitunternehmer den freien Beruf persönlich ausüben. Maßstab ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Fall, den die obersten Finanzrichter nun aktuell entschieden haben, dreht sich um die Frage, ob die kaufmännische und organisatorische Leitung durch einen zugelassenen Zahnarzt als eigene freiberufliche Tätigkeit zählt. </p>
<p id="e47938">Die Praxis war eine Partnerschaftsgesellschaft mit sieben approbierten Zahnärzten. Einer der Seniorpartner, Dr. AM, übernahm seit Gründung nahezu vollständig die Organisation. Er regelte Verträge, Behördenkontakte, Qualitätsmanagement, Personal, Strahlenschutz, Wartung und Umbauten. Er erledigte Reparaturen regelmäßig an einem festen Wochentag in den Praxisräumen. Behandlungen führte er nur in sehr geringem Umfang durch. Im Streitjahr beriet er fünf Patienten konsiliarisch. Nach einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich ein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte dies am 16.9.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K 1270/19. Die Gesellschaft wandte sich dagegen mit Erfolg. </p>
<p id="e47940">Das oberste Finanzgericht entschied am 4.2.2025 unter dem Aktenzeichen VIII R 4/22, dass die Praxis freiberufliche Einkünfte erzielt. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und änderte die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Maßgeblich ist, dass ein zugelassener Zahnarzt den freien Beruf auch dann selbst ausübt, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen Behandlungsleistung vor allem organisatorische und administrative Aufgaben für den Praxisbetrieb übernimmt. Die Richter betonen, dass die kaufmännische Führung und Organisation die Grundlage für die am Markt erbrachten zahnärztlichen Leistungen ist. Diese Tätigkeit ist Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit. Eine Mindestschwelle eigener Behandlung verlangt das Gesetz nicht. Die konsiliarische Beratung von fünf Patienten genügte hier zusätzlich als nach außen gerichtete Tätigkeit. </p>
<p id="e47942">Für die Qualifikation einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft stellt die Rechtsprechung auf klare Tatbestandsmerkmale ab. Jeder Gesellschafter muss persönlich berufsqualifiziert sein und eigene freiberufliche Tätigkeit entfalten. Das gilt auch in großen Einheiten. Entscheidend ist nicht, dass jeder an jeder Behandlung mitwirkt. Zulässig ist eine arbeitsteilige Mit- und Zusammenarbeit. Das Gericht knüpft an Grundsätze an, die es etwa am 5.9.2023 unter dem Aktenzeichen VIII R 31/20 sowie am 28.10.2008 unter dem Aktenzeichen VIII R 69/06 hervorgehoben hat. Es verweist auch auf die Entscheidung vom 4.8.2020 unter dem Aktenzeichen VIII R 24/17 zur genügenden, zumindest geringfügigen, eigenverantwortlichen Tätigkeit in mehrstöckigen Strukturen. Der Große Senat hatte schon am 25.6.1984 unter dem Aktenzeichen GrS 4/82 klargestellt, dass bei freien Berufen die persönlichen Merkmale bei den natürlichen Personen vorliegen müssen. All das galt hier. Alle Partner waren Zahnärzte. Die Gewinnzuweisung berücksichtigte die Leitungs- und Organisationstätigkeit von Dr. AM in vergleichbarer Höhe zu den übrigen Partnern. Damit lag keine gewerbliche Prägung vor. </p>
<p id="e47944">Im Ergebnis ist die Feststellung als freiberufliche Einkünfte zu treffen. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung: Auch in großen Berufsausübungsgemeinschaften darf ein zugelassener Berufsträger die kaufmännische Führung als seine eigene freiberufliche Tätigkeit einbringen. Voraussetzung ist die persönliche Berufsqualifikation, eine echte Einbindung in die freiberufliche Leistungserbringung durch Leitung und Organisation und eine zumindest geringfügige, nach außen gerichtete fachliche Tätigkeit. Sind diese Merkmale erfüllt, bleiben die Einkünfte der gesamten Gesellschaft dem § 18 EStG zugeordnet. </p>
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<section id="e48009">
<h3><a name="fuer-unternehmer-zum-anscheinsbeweis-fuer-die-privatnutzung-eines-fahrzeugs" />7. Für Unternehmer: Zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Fahrzeugs</h3>
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<p id="e47948">Privatfahrten mit einem betrieblichen Fahrzeug sind ein Dauerbrenner in den Steuerstreiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Wer einen Wagen im Betriebsvermögen hat, der typischerweise auch privat nutzbar ist und außerhalb der Arbeitszeit am Wohnhaus bereitsteht, löst regelmäßig einen geldwerten Vorteil aus. </p>
<p id="e47950">Die »Ein-Prozent-Regelung« erfasst diese Privatnutzung pauschal. Der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung kann entkräftet werden. Dafür braucht es aber belastbare Tatsachen. Reine Behauptungen reichen nicht. Genau darum ging es vor den obersten Finanzrichtern im Verfahren vom 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen III R 34/22. Der Bundesfinanzhof hob leider ein für den Steuerpflichtigen günstiges Urteil auf und setzte die Ein-Prozent-Regelung für einen Pick-up an. </p>
<p id="e47952">Der Hintergrund: Ein Ehepaar wurde zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betrieb ein Unternehmen auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus. Im Betriebsvermögen standen unter anderem ein BMW und ab Februar 2015 ein fünfsitziger Pick-up mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 Euro. Für beide Fahrzeuge führte niemand ein Fahrtenbuch. Die erwachsenen Kinder nutzten alte Kleinwagen aus dem Privatvermögen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts stand der Pick-up außerhalb der Arbeitszeiten direkt vor dem Wohnhaus und war für die Familie jederzeit verfügbar. Der Unternehmer versteuerte nur den BMW nach der Ein-Prozent-Regelung, nicht aber den Pick-up. Das Finanzamt erhöhte die Gewinne wegen der Pick-up-Privatnutzung und erließ Änderungsbescheide. Das Finanzgericht Münster gab der Klage mit Urteil vom 16.8.2022 unter dem Aktenzeichen 6 K 2688/19 E statt. Dagegen legte der Kollege Fiskus jedoch Revision ein und konnte diese letztlich für sich entscheiden. </p>
<p id="e47954">Die Standpunkte: Das Finanzamt berief sich auf den Anscheinsbeweis. Ein betriebliches Auto, das privat geeignet ist und bereitsteht, wird erfahrungsgemäß auch privat gefahren. Ohne Fahrtenbuch greift die Pauschalbewertung. Die Kläger hielten dem entgegen, der Pick-up sei für die Familie zu groß, trage Werbefolien und werde betrieblich benötigt. Für Arbeitswege sei kein Auto nötig gewesen. Für besondere Transporte habe man andere Lösungen genutzt. Außerdem habe es den BMW und die Fahrzeuge der Kinder gegeben. </p>
<p id="e47956">Die Entscheidung der Richter bleibt dennoch hart: Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach ist die Privatnutzung eines zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Als Alternative erlaubt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten bei ordnungsgemäßem Fahrtenbuch. </p>
<p id="e47958">Insgesamt gilt dabei jedoch der folgende Erfahrungssatz: Fahrzeuge, die ihrer Art nach zum privaten Gebrauch geeignet sind und privat verfügbar sind, werden auch privat genutzt. Dies ist der »Beweis des ersten Anscheins«. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss konkrete Tatsachen vortragen und nötigenfalls beweisen, die ernsthaft einen atypischen Ablauf möglich erscheinen lassen. Ein Vollbeweis ist nicht nötig. Reine Beteuerungen genügen aber auch nicht. Diese Grundsätze bekräftigten die Richter und verwiesen auch auf ihre bisherige Rechtsprechung. </p>
<p id="e47960">Auf den Streitfall übertragen stellten die obersten Finanzrichter klar: Es gab keine objektiven Umstände, die Privatfahrten ausschlossen. Keine fehlende Zulassung. Keine fehlende Fahrerlaubnis. Keine dauerhafte Überlassung an Mitarbeiter. Die Größe des Pick-up hilft nicht. Fünfsitzige Pick-ups sind Kombinationsfahrzeuge. Sie sind typischerweise privat geeignet und werden auch privat genutzt. Werbefolien ändern daran nichts. Sie sprechen eher für Außenwerbung auch außerhalb der Betriebszeit. Eine besondere Verschmutzung lag nicht vor. Dass der Wagen während der Arbeitszeiten betrieblich gebraucht wurde, spielt für die Ein-Prozent-Regelung keine Rolle. Privatnutzung ist morgens, abends, am Wochenende und im Urlaub möglich. Der Wagen stand dann aber tatsächlich vor dem Wohnhaus bereit. Der Verweis auf den BMW greift nicht, weil er ebenfalls ein Betriebsfahrzeug war und deshalb nicht jederzeit uneingeschränkt privat zur Verfügung stand. Die alten Kleinwagen der Kinder sind im Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar und standen dem Unternehmer nur auf Abruf zur Verfügung. Damit bleibt es beim Anscheinsbeweis. Ohne Fahrtenbuch ist die Pauschalregelung anzuwenden. Das oberste Finanzgericht hob daher das Urteil des Finanzgerichts Münster auf und wies die Klage ab. Die Änderungsbescheide des Finanzamts sind rechtmäßig. </p>
<p id="e47962">Wer daher die Ein-Prozent-Regelung vermeiden will, braucht ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder muss mit harten Fakten den typischen Geschehensablauf erschüttern. Geeignet sind nur klare Ausschlussgründe, etwa wenn ein Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt werden kann. Leider bleibt es bei der fiskalischen Einschätzung: Steht ein betrieblicher Wagen außerhalb der Arbeitszeit am Wohnhaus bereit, spricht die (angebliche) Erfahrung für Privatfahrten. Wer dem entgegnen will, muss dies nachweisbar organisieren und dokumentieren. </p>
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<section id="e48012">
<h3><a name="fuer-immobilien-personengesellschaften-zur-massgeblichkeit-der-beteiligung-am-gesellschaftskapital-auch-bei-unmittelbarer-beteiligung" />8. Für Immobilien-Personengesellschaften: Zur Maßgeblichkeit der Beteiligung am Gesellschaftskapital auch bei unmittelbarer Beteiligung</h3>
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<p id="e47966">Wenn es um Grundstücke im Betriebsvermögen von Personen- und Kapitalgesellschaften geht, entscheidet oft ein unscheinbares Detail darüber, ob Grunderwerbsteuer anfällt: Was genau zählt als »Anteil der Gesellschaft« und worauf ist bei Personengesellschaften abzustellen – auf die sachenrechtliche Mitberechtigung »zur gesamten Hand« oder auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital? Genau an dieser Schnittstelle zwischen Zivilrecht und Steuerrecht setzt die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster an und klärt die steuerliche Problemstellung für Fälle, in denen ein Gesellschafter eine grundbesitzende Personengesellschaft bereits kapitalmäßig beherrscht und später noch den Anteil eines nur »köpfig« mitberechtigten, aber am Kapital unbeteiligten Gesellschafters erwirbt. </p>
<p id="e47968">Im entschiedenen Streitfall war die Klägerin zunächst als GmbH &amp; Co. KG zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden T. GmbH &amp; Co. KG beteiligt; Komplementärin der T. GmbH &amp; Co. KG war eine X GmbH ohne Kapitalbeteiligung. Die Klägerin wurde anschließend formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, und die Alleingesellschafterin der Klägerin brachte ihren Geschäftsanteil an der X GmbH in die Klägerin ein. Jahre später nahm die Alleingesellschafterin der Klägerin auf ihrer Ebene eine Kapitalerhöhung vor. Nach einer Betriebsprüfung bejahte das Finanzamt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und verneinte zudem die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG wegen nicht eingehaltenen Fristen. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie schon vor der Einbringung der X GmbH zu 100 % am Vermögen der grundbesitzenden KG beteiligt war. </p>
<p id="e47970">Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Es entschied am 16.1.2025 unter dem Aktenzeichen 8 K 2751/21 F, dass kein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt, weil die Klägerin bereits vor der Einbringung mindestens 95 % (im Sinne der damaligen Rechtslage) – tatsächlich 100 % – der maßgeblichen Anteile hielt. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen. Damit greift der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht erneut ein, wenn der Erwerber schon zuvor die 95 %-Schwelle kapitalmäßig erreicht hatte. </p>
<p id="e47972">Zur Begründung stellt das Gericht zunächst den gesetzlichen Prüfungsweg heraus: § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfasst Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von Anteilen begründen, wenn dadurch unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt würden. Ist diese Vereinigung bereits vor dem Rechtsgeschäft erreicht, fehlt es am steuerbaren Tatbestand. Entscheidend ist daher, was als »Anteile der Gesellschaft« gilt. Das Gericht betont, dass der Zweck der Norm auf die Beherrschung des grundbesitzenden Rechtsträgers zielt. Diese Beherrschung spiegelt sich typischerweise in den Kapitalbeteiligungen wider. Wer 95 % oder mehr am Gesellschaftskapital einer grundbesitzenden Personengesellschaft hält, kann seinen Willen in grunderwerbsteuerlich erheblicher Weise durchsetzen. Ein späterer Erwerb des Anteils eines nur »köpfig« mitberechtigten, kapitalmäßig, aber unbeteiligten Komplementärs ändert an dieser Beherrschung nichts. </p>
<p id="e47974">Die obersten Finanzrichter hatten früher für Fälle unmittelbarer Beteiligungen an Personengesellschaften noch stärker auf die gesamthänderische Mitberechtigung abgestellt. In einem Urteil vom 12.3.2014 unter dem Aktenzeichen II R 51/12 stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass auch ein Gesellschafter ohne Kapitalbeteiligung gesamthänderischer Mitinhaber ist. Daraus wurde abgeleitet, dass es keine unmittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der »Anteile« einer Personengesellschaft geben kann, weil stets alle Gesellschafter zur gesamten Hand mitberechtigt sind. Das Finanzgericht Münster grenzt sich hiervon ab. Es verweist darauf, dass das oberste Finanzgericht seine Sicht bei mittelbaren Anteilsvereinigungen bereits fortentwickelt hat und dort auf die Vermögensbeteiligung abstellt; diese Wertung sei folgerichtig auch auf unmittelbare Beteiligungen zu übertragen. </p>
<p id="e47976">Zur Abrundung verweist das Gericht auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Für mittelbare Anteilsvereinigungen hat das oberste Finanzgericht mehrfach klargestellt, dass die Beteiligung am Gesellschaftskapital der zwischengeschalteten Personengesellschaft maßgeblich ist, etwa mit Urteilen vom 27.9.2017 unter dem Aktenzeichen II R 41/15 sowie vom 28.2.2024 unter dem Aktenzeichen II R 7/22. </p>
<p id="e47978">Besonders wichtig ist außerdem die Entscheidung vom 27.5.2020 unter dem Aktenzeichen II R 45/17, in der die Richter ausdrücklich darauf hinweisen, dass vieles dafür spricht, auch bei unmittelbaren Beteiligungen an Personengesellschaften auf die Kapitalbeteiligung abzustellen. Das Finanzgericht Münster macht diesen Gedanken nun zur tragenden Grundlage seiner Entscheidung. </p>
<p id="e47980">Übertragen auf den Streitfall bedeutet das: Die Klägerin hielt bereits vor der Einbringung der X GmbH mindestens 95 % der relevanten Anteile an der grundbesitzenden T. GmbH &amp; Co. KG, nämlich 100 % des Gesellschaftskapitals. Der spätere, mittelbare Erwerb des Anteils der X GmbH – die am Kapital der KG gerade nicht beteiligt war – führte deshalb nicht zu einer erstmaligen oder erneuten Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile. Ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG lag nicht vor. Auf etwaige Fristen und Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a GrEStG kam es damit nicht mehr an. </p>
<p id="e47982">Für die Praxis lässt sich als Kernaussage festhalten: Bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kommt es – auch bei unmittelbaren Beteiligungen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft – auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Ist die 95 %-Schwelle bereits kapitalmäßig erreicht, löst die spätere Einbeziehung eines nur gesamthänderisch mitberechtigten, aber kapitalmäßig unbeteiligten Gesellschafters keinen weiteren grunderwerbsteuerlichen Tatbestand aus. </p>
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<p></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief Dezember 2025</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-dezember-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-dezember-2025/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.12.UmsatzsteuerLohnsteuerKirchensteuer zur LohnsteuerEinkommensteuerKirchensteuerKörperschaftsteuer Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.12. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e47976">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
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<tbody id="e47766">
<tr id="e47767">
<td id="e47768" colspan="1" rowspan="1" class="cellborderrightbottom">
<p><span><strong>10.12.</strong></span></p>
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  zur Lohnsteuer</p>
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<td id="e47779" colspan="1" rowspan="1" class="cellborderrightbottom">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.12. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
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<tr id="e47786">
<td id="e47787" colspan="2" rowspan="1" class="cellborderrightbottom">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
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</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47790"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine Januar<br />
2026:</i></span></strong></span></p>
<table id="e47795" border="1px" rules="none">
<tbody id="e47796">
<tr id="e47797">
<td id="e47798" colspan="1" rowspan="1" class="cellborderrightbottom">
<p><span><strong>12.01.</strong></span></p>
<p>Umsatzsteuer</p>
<p>Lohnsteuer</p>
<p>Kirchensteuer<br />
  zur Lohnsteuer </p>
</td>
<td id="e47806" colspan="1" rowspan="1" class="cellborderrightbottom">
<p>Die <span><strong>dreitägige<br />
  Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.01. für den Eingang der Zahlung. Diese<br />
  Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. Zahlungen per<br />
  Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde<br />
  (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als<br />
  rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck<br />
  spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47813">
<td id="e47814" colspan="2" rowspan="1" class="cellborderrightbottom">
<p>Alle Angaben<br />
  ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47817"><span><strong><span><i>Fälligkeit der<br />
Sozialversicherungsbeiträge Dezember 2025</i></span></strong></span></p>
<p id="e47821">Die Beiträge sind in<br />
voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten<br />
Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Dezember ergibt sich demnach als<br />
Fälligkeitstermin der 29.12.2025.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-zahlungen-in-die-erhaltungsruecklage">Für alle Steuerpflichtigen: Zahlungen in die Erhaltungsrücklage</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilien-gesellschaften-keine-erweiterte-grundbesitzkuerzung-bei-veraeusserung-des-gesamten-grundbesitzes">Für Immobilien-Gesellschaften: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes</a></li>
<li><a href="#fuer-grundbesitzende-personengesellschaften-neue-gesellschafter-bei-einer-mittelbaren-aenderung-des-gesellschafterbestands">Für grundbesitzende Personengesellschaften: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands</a></li>
<li><a href="#fuer-gesellschafter-von-spardosen-gmbhs-teilabzugsverbot-fuer-verwaltungskosten">Für Gesellschafter von »Spardosen-GmbHs«: Teilabzugsverbot für Verwaltungskosten</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-zur-aenderung-der-gewinnermittlungsart">Für Unternehmer: Zur Änderung der Gewinnermittlungsart</a></li>
<li><a href="#fuer-beschenkte-behandlung-von-im-bau-befindlichen-gebaeuden-bei-der-schenkungsteuer">Für Beschenkte: Behandlung von im Bau befindlichen Gebäuden bei der Schenkungsteuer</a></li>
<li><a href="#fuer-gmbh-gesellschafter-forderungsverzicht-gegen-besserungsschein">Für GmbH-Gesellschafter: Forderungsverzicht gegen Besserungsschein</a></li>
<li><a href="#fuer-gmbh-gesellschafter-ableitung-des-anteilswerts-aus-verkaeufen-zwischen-fremden-dritten">Für GmbH-Gesellschafter: Ableitung des Anteilswerts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten</a></li>
<li><a href="#fuer-kapitalgesellschaften-im-verbund-beruecksichtigung-eines-holdingabschlags">Für Kapitalgesellschaften im Verbund: Berücksichtigung eines Holdingabschlags</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e47979">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-zahlungen-in-die-erhaltungsruecklage" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Zahlungen in die Erhaltungsrücklage</h3>
<div>
<p id="e47825">Wer Eigentumswohnungen vermietet,<br />
zahlt regelmäßig Hausgeld, aus dem die Gemeinschaft eine Erhaltungsrücklage<br />
bildet. Viele fragen sich, ob diese Einzahlungen sofort die Steuer mindern. Die<br />
obersten Finanzrichter stellen nun klar: Die reine Zuführung in die<br />
Erhaltungsrücklage gehört nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. </p>
<p id="e47827">Erst wenn die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft das Geld tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen am<br />
Gemeinschaftseigentum ausgibt, entsteht der steuerliche Abzug. Das entscheidet<br />
der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.1.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 19/24.
</p>
<p id="e47829">Der Hintergrund: Seit 1.12.2020 ist<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft voll rechtsfähig. Die Erhaltungsrücklage ist<br />
zivilrechtlich Vermögen der Gemeinschaft, über das der einzelne Eigentümer<br />
nicht verfügen kann. Gleichwohl kommt es im Steuerrecht auf den<br />
wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit den Vermietungseinkünften<br />
an. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur<br />
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Entscheidend ist, wofür die<br />
Mittel verwendet werden – nicht allein, dass sie streng zweckgebunden angespart<br />
werden. Diese Linie führt das oberste Finanzgericht mit seiner aktuellen<br />
Entscheidung fort. </p>
<p id="e47831">Im entschiedenen Fall vermieten<br />
Eheleute mehrere Wohnungen und zahlen 2021 insgesamt 1.326 € in die<br />
Erhaltungsrücklagen der jeweiligen Gemeinschaften ein. Das Finanzamt erkennt<br />
diesen Anteil des Hausgeldes nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht Nürnberg<br />
weist die Klage ab. Es handelt sich dabei um das Urteil vom 12.3.2024 unter dem<br />
Aktenzeichen 1 K 866/23. In der Revision argumentieren die Vermieter, die<br />
Rücklage sei streng zweckgebunden, der Abfluss nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) liege vor, und durch die Rechtsfähigkeit der<br />
Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) habe sich die<br />
Lage geändert. Das Finanzamt hält dem entgegen, maßgeblich ist der<br />
wirtschaftliche Zusammenhang, der erst bei tatsächlicher Verwendung der Mittel<br />
besteht. </p>
<p id="e47833">Die obersten Finanzrichter<br />
bestätigen nun leider die Sicht der Verwaltung und weisen die Revision zurück.<br />
Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage rechtfertigt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG<br />
keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung<br />
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der notwendige Veranlassungszusammenhang<br />
zur Vermietungstätigkeit entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesparten<br />
Mittel verausgabt. Die Pflicht des einzelnen Eigentümers, nach § 16 Abs. 2 Satz<br />
1 WEG und § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG eine angemessene Rücklage mitzufinanzieren, ist<br />
der Auslöser der Zahlung, nicht die Erzielung von Vermietungseinnahmen. Erst<br />
der Einsatz der Gelder am vermieteten Objekt fördert die Einnahmenerzielung. </p>
<p id="e47835">Hinzu kommt ein weiterer, für die<br />
Praxis wichtiger Punkt: Erst bei Durchführung der Maßnahme lässt sich<br />
steuerlich sauber einordnen, ob sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder<br />
Herstellungskosten vorliegen, die nur über die Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen<br />
sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Diese Einordnung ist bei bloßer Einzahlung in<br />
die Rücklage noch offen. Das Gericht betont, dass dadurch das objektive<br />
Nettoprinzip nicht verletzt ist: Der Abzug verschiebt sich lediglich in das<br />
Jahr der Verausgabung. </p>
<p id="e47837">Die seit 1.12.2020 bestehende volle<br />
Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 WEG) ändert an dieser Beurteilung<br />
nichts. Zwar ist die Rücklage zivilrechtlich Gemeinschaftsvermögen,<br />
wirtschaftlich bleibt der einzelne Eigentümer über seine Mitgliedschaft am<br />
Bestand der Rücklage beteiligt und profitiert später von daraus bezahlten<br />
Erhaltungsarbeiten am Objekt. Für den Werbungskostenabzug ist daher nicht die<br />
zivilrechtliche Verselbständigung des Vermögens entscheidend, sondern der<br />
tatsächliche Einsatz für Erhaltungsmaßnahmen. Diese Sicht führt die ständige<br />
Linie der Rechtsprechung fort, unter anderem geprägt durch die Entscheidungen<br />
des Bundesfinanzhofs vom 26.1.1988 unter dem Aktenzeichen IX R 119/83 und vom<br />
9.12.2008 unter dem Aktenzeichen IX B 124/08. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47982">
<h3><a name="fuer-immobilien-gesellschaften-keine-erweiterte-grundbesitzkuerzung-bei-veraeusserung-des-gesamten-grundbesitzes" />2. Für Immobilien-Gesellschaften: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes</h3>
<div>
<p id="e47841">Die Gewerbesteuer ist für viele<br />
Immobiliengesellschaften ein entscheidender Kostenfaktor. Das Gesetz sieht<br />
jedoch Erleichterungen vor, um die reine Grundstücksverwaltung nicht durch<br />
diese Steuer zu belasten. Besonders bedeutsam ist dabei die sogenannte erweiterte<br />
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Sie sorgt<br />
dafür, dass die Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes<br />
von der Gewerbesteuer freigestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass<br />
das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich<br />
grundstücksverwaltend tätig ist. Ob diese Bedingung erfüllt ist, wenn ein<br />
Unternehmen sein letztes Grundstück kurz vor Jahresende veräußert, war<br />
Gegenstand einer Entscheidung des obersten Finanzgerichts.</p>
<p id="e47843">Im entschiedenen Fall handelte es<br />
sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die seit 2013 bestand und<br />
deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und auch die<br />
Veräußerung von Grundstücken war. Die Gesellschaft hatte im Jahr 2015 ein<br />
größeres Objekt mit mehreren Eigentumswohnungen gekauft. Mit Kaufvertrag vom<br />
November 2016 veräußerte sie dieses Objekt wieder. Der Kaufpreis floss Mitte<br />
Dezember, während Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren bereits mit Beginn des<br />
31.12.2016 auf den Erwerber übergingen. Damit verfügte die Gesellschaft am<br />
letzten Tag des Jahres über keinen Grundbesitz mehr. In ihrer<br />
Gewerbesteuererklärung beantragte sie gleichwohl die erweiterte Kürzung nach §<br />
9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete, dass die<br />
Gesellschaft nicht ausschließlich verwaltend tätig gewesen sei. Es sah den<br />
Schwerpunkt im Erwerb und Verkauf von Grundstücken. Das Finanzgericht Münster<br />
entschied jedoch am 27.10.2022 unter dem Aktenzeichen 10 K 3572/18 G zugunsten<br />
der Gesellschaft und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf null fest.<br />
Hiergegen legte die Finanzverwaltung Revision ein.</p>
<p id="e47845">Die obersten Finanzrichter<br />
entschieden am 17.10.2024 unter dem Aktenzeichen III R 1/23, dass die Revision<br />
begründet ist. Sie hoben das Urteil der Vorinstanz auf und verwehrten der<br />
Gesellschaft die erweiterte Kürzung. Zur Begründung führten sie aus, dass die<br />
Voraussetzung der Ausschließlichkeit nicht erfüllt ist. Nach der Rechtsprechung<br />
muss ein Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich<br />
Grundbesitz verwalten und nutzen. Schon eine zeitweise andere Tätigkeit<br />
innerhalb des Jahres reicht aus, um den Anspruch auf die erweiterte Kürzung zu<br />
verlieren. Da die Gesellschaft ihr letztes Grundstück mit Beginn des 31.12.2016<br />
übertragen hatte, war sie an diesem Tag nicht mehr grundstücksverwaltend tätig.<br />
Eine Ausnahme für kurzfristige technische Übergänge, wie sie nur für<br />
Veräußerungen am 31.12. um 23:59 Uhr anerkannt wird, lag nicht vor. Auch<br />
geringfügige Abweichungen können nach der gefestigten Rechtsprechung nicht<br />
akzeptiert werden. Damit war die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen.</p>
<p id="e47847">Das Urteil verdeutlicht, wie streng<br />
die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung ausgelegt werden. Wer als<br />
Immobiliengesellschaft auf diese Steuererleichterung setzt, muss sicherstellen,<br />
dass während des gesamten Jahres Grundbesitz im Bestand ist und ausschließlich<br />
verwaltend genutzt wird. Bereits der Verkauf des letzten Objekts einen Tag vor<br />
Jahresende führt dazu, dass die Begünstigung vollständig entfällt. Für<br />
betroffene Unternehmen bleibt dann nur die einfache Kürzung als Ausweg.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47985">
<h3><a name="fuer-grundbesitzende-personengesellschaften-neue-gesellschafter-bei-einer-mittelbaren-aenderung-des-gesellschafterbestands" />3. Für grundbesitzende Personengesellschaften: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands</h3>
<div>
<p id="e47851">Beim Übergang von Anteilen an einer<br />
grundbesitzenden Personengesellschaft stellt sich häufig die Frage, ob dadurch<br />
Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Hintergrund ist § 1 Absatz 2a des<br />
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), der regelt, dass auch ohne eine direkte<br />
Übertragung von Grundstücken ein steuerbarer Erwerbsvorgang vorliegt, wenn sich<br />
innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 Prozent der Anteile am<br />
Gesellschaftsvermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue<br />
Gesellschafter übertragen. </p>
<p id="e47853">In der Praxis führt das oft zu<br />
Streit, wenn Beteiligungen über mehrere Gesellschaftsebenen hinweg verändert<br />
werden und unklar ist, ob dadurch tatsächlich neue Gesellschafter hinzukommen.</p>
<p id="e47855">Im nun entschiedenen Fall vor dem<br />
Bundesfinanzhof ging es um eine GmbH &amp; Co. KG, die Grundbesitz hielt. An<br />
ihr war eine weitere Kommanditgesellschaft, die X KG, mittelbar vollständig<br />
beteiligt. Die Gesellschafter der X KG waren mehrere Personen. Im Dezember 2015<br />
kam es zu umfangreichen Umstrukturierungen: Eine Gesellschafterin schenkte ihre<br />
Anteile an ihre beiden Söhne. Diese brachten ihre neuen Beteiligungen wiederum<br />
in italienische Kapitalgesellschaften ein. Zudem übertrugen zwei andere<br />
Gesellschafter ihre Anteile an eine neu gegründete W KG, an der sie selbst<br />
jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Nach Ansicht des Finanzamts führte diese<br />
Umstrukturierung dazu, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2a GrEStG<br />
erfüllt waren, da die Anteile der X KG, die mittelbar 100 Prozent an der<br />
grundbesitzenden Gesellschaft hielt, innerhalb von fünf Jahren auf neue<br />
Rechtsträger übergegangen seien. Deshalb erließ die Behörde einen<br />
Feststellungsbescheid zur Grunderwerbsteuer. Zwar gewährte das Finanzamt eine<br />
teilweise Steuerbefreiung nach § 6 Absatz 3 GrEStG, dennoch blieb eine<br />
erhebliche Steuerbelastung bestehen. Die Gesellschaft legte Einspruch ein,<br />
blieb aber vor dem Finanzgericht München erfolglos. Dieses entschied am<br />
23.6.2021 unter dem Aktenzeichen 4 K 1105/18, dass durch die Einbringung der<br />
Anteile in die neuen Gesellschaften sehr wohl ein Übergang auf neue<br />
Gesellschafter stattgefunden habe.</p>
<p id="e47857">Die Klägerin argumentierte in der<br />
Revision, dass man bei Personengesellschaften transparent auf die<br />
Gesellschafter durchschauen müsse. Entscheidend sei nicht, dass eine neue<br />
Gesellschaft zwischengeschaltet wurde, sondern ob tatsächlich andere Personen<br />
wirtschaftlich neu beteiligt sind. Da zwei der ursprünglichen Gesellschafter<br />
über die neu gegründete W KG weiterhin mit demselben Anteil mittelbar beteiligt<br />
waren, seien keine neuen Gesellschafter hinzugekommen. Die Finanzverwaltung<br />
hielt dagegen, dass durch die zwischengeschalteten Gesellschaften neue<br />
Beteiligte in die Struktur eingetreten seien und damit der Tatbestand des<br />
Gesetzes erfüllt sei.</p>
<p id="e47859">Die obersten Finanzrichter gaben am<br />
21.8.2024 unter dem Aktenzeichen II R 16/22 der Klägerin Recht. Sie hoben die<br />
Entscheidung des Finanzgerichts und die Bescheide des Finanzamts auf. Der<br />
Bundesfinanzhof stellte klar, dass durch die Umstrukturierung nicht mindestens<br />
95 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergegangen sind. Entscheidend<br />
ist die wirtschaftliche Betrachtung. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften<br />
ist durch alle Ebenen hindurchzuschauen. Wenn eine Personengesellschaft<br />
lediglich in die Beteiligungskette eingefügt wird, ohne dass sich die<br />
dahinterstehenden natürlichen oder juristischen Personen ändern, entsteht kein<br />
neuer Gesellschafter. Im Streitfall waren AB und CB sowohl vor als auch nach<br />
der Einbringung über die W KG mit 40 Prozent mittelbar an der grundbesitzenden<br />
Gesellschaft beteiligt. Damit ist kein neuer Gesellschafter hinzugekommen. Die<br />
bloße Verlängerung der Beteiligungskette erfüllt nicht den Tatbestand des § 1<br />
Absatz 2a GrEStG.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47988">
<h3><a name="fuer-gesellschafter-von-spardosen-gmbhs-teilabzugsverbot-fuer-verwaltungskosten" />4. Für Gesellschafter von »Spardosen-GmbHs«: Teilabzugsverbot für Verwaltungskosten</h3>
<div>
<p id="e47863">Viele Unternehmen, die ihre<br />
Einkünfte vor allem aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften erzielen,<br />
stehen vor der Frage, ob sie ihre Verwaltungskosten in vollem Umfang steuerlich<br />
geltend machen können. </p>
<p id="e47865">Das Einkommensteuergesetz sieht in<br />
§ 3 Nummer 40 (EStG) vor, dass bestimmte Dividendenerträge teilweise steuerfrei<br />
sind. Damit soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Gleichzeitig enthält<br />
§ 3c Absatz 2 EStG eine Einschränkung: Aufwendungen, die mit diesen teilweise<br />
steuerfreien Einnahmen wirtschaftlich zusammenhängen, dürfen nur teilweise als<br />
Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom<br />
27.11.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 25/22 entschieden, wie weit dieser<br />
Zusammenhang reicht und welche Kosten dadurch betroffen sind.</p>
<p id="e47867">Im konkreten Fall ging es um eine<br />
GmbH &amp; Co. KG, die ausschließlich 100 Prozent der Anteile an einer weiteren<br />
GmbH hielt. Sie erzielte im Streitjahr nur Dividendenerträge aus dieser<br />
Beteiligung. Um ihren Betrieb zu führen, hatte sie verschiedene Ausgaben wie<br />
Prüfungs- und Abschlusskosten, Rechtsberatung, Beiträge an die Industrie- und<br />
Handelskammer und Gebühren für den Zahlungsverkehr. In ihrer Steuererklärung<br />
machte sie diese Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt<br />
berücksichtigte sie jedoch nur anteilig, und zwar zu 60 Prozent. Begründet<br />
wurde dies mit dem Verweis auf § 3c Absatz 2 EStG, da die Dividendenerträge<br />
nach § 3 Nummer 40 EStG im Umfang von 40 Prozent steuerfrei sind. </p>
<p id="e47869">Die Gesellschaft war anderer<br />
Meinung und vertrat die Auffassung, dass ihre Kosten unabhängig von den<br />
Erträgen angefallen sind und deshalb vollständig abgezogen werden müssten. Sie<br />
verwies darauf, dass es sich bei vielen Kosten um gesetzliche Pflichten handelte,<br />
wie etwa die Erstellung eines Konzernabschlusses oder die Mitgliedschaft in der<br />
IHK, die nicht direkt mit den Erträgen zusammenhängen.</p>
<p id="e47871">Das Finanzgericht Köln gab dem<br />
Finanzamt recht und sah die Ausgaben nur anteilig als abziehbar an. Ebenso<br />
stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Aufwendungen zwar grundsätzlich<br />
Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Absatz 4 EStG sind, sie aber in einem wirtschaftlichen<br />
Zusammenhang mit den teilweise steuerfreien Dividendenerträgen stehen.<br />
Entscheidend ist, dass die Gesellschaft ausschließlich solche Einnahmen<br />
erzielte, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Das bedeutet, dass<br />
sämtliche Aufwendungen zur Verwaltung und für den Konzernabschluss unmittelbar<br />
auf die Tätigkeit zurückzuführen sind, die gerade auf das Erzielen dieser<br />
teilweise steuerfreien Erträge gerichtet war. Auch wenn bestimmte Kosten wie<br />
Prüfungsarbeiten oder IHK-Beiträge auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen,<br />
ändert das nichts am Zusammenhang. Denn die Ursache für diese Verpflichtungen<br />
liegt in der Entscheidung der Gesellschaft, in der Rechtsform einer gewerblich<br />
geprägten Personengesellschaft Anteile zu halten und dadurch Einkünfte zu erzielen.</p>
<p id="e47873">Das Gericht verwies dabei auch auf<br />
die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber wollte vermeiden,<br />
dass ein doppelter Vorteil entsteht: einmal durch teilweise steuerfreie<br />
Einnahmen und zusätzlich durch den vollen Abzug der dazugehörigen Aufwendungen.<br />
Deshalb ist es ausreichend, wenn ein mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang<br />
besteht. Im Streitfall war kein Raum für eine Aufteilung, weil die Gesellschaft<br />
keinerlei andere Einkünfte hatte, die voll steuerpflichtig gewesen wären. Die<br />
Betriebsausgaben konnten daher nur zu 60 Prozent berücksichtigt werden.</p>
<p id="e47875">Für Unternehmen, die wie reine<br />
Holdinggesellschaften lediglich Beteiligungserträge erzielen, bedeutet dies,<br />
dass ihre Verwaltungskosten und Abschlusskosten zwingend anteilig gekürzt<br />
werden müssen. Die Tatsache, dass diese Kosten auf gesetzlichen Pflichten<br />
beruhen, ändert nichts an ihrer steuerlichen Behandlung.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47991">
<h3><a name="fuer-unternehmer-zur-aenderung-der-gewinnermittlungsart" />5. Für Unternehmer: Zur Änderung der Gewinnermittlungsart</h3>
<div>
<p id="e47879">Viele Unternehmerinnen und<br />
Unternehmer stehen vor der Frage, wie sie ihren Gewinn ermitteln: Entweder<br />
durch den Betriebsvermögensvergleich mit Bilanz oder durch die einfachere<br />
Einnahmen-Überschuss-Rechnung. </p>
<p id="e47881">Der Gesetzgeber hat hierfür klare<br />
Vorgaben gemacht. Nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der<br />
Betriebsvermögensvergleich der Regelfall. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />
nach § 4 Absatz 3 EStG ist nur möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt<br />
sind, insbesondere wenn keine Buchführungspflicht besteht und tatsächlich auch<br />
keine Bücher geführt werden. Wer sich einmal für eine Methode entschieden hat,<br />
kann diese nicht beliebig wechseln. Genau um diese Frage ging es in einem Fall,<br />
über den die obersten Finanzrichter am 27.11.2024 unter dem Aktenzeichen X R<br />
1/23 entschieden haben.</p>
<p id="e47883">Ein selbstständiger Händler hatte<br />
bis 2011 seinen Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Ab 2012<br />
wechselte er freiwillig zur aufwendigeren Gewinnermittlung durch Bilanz und<br />
Buchführung. Für das Jahr 2016 reichte er beim Finanzamt eine Bilanz ein, die<br />
einen Gewinn von gut 20.800 Euro auswies. Das Finanzamt übernahm die Angaben<br />
und erließ bestandskräftige Bescheide. Erst Jahre später kam es zu einer<br />
Außenprüfung, die den Gewinn höher ansetzte. Daraufhin wollte der Unternehmer<br />
rückwirkend wieder zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um den höheren<br />
Gewinn auszugleichen. Er legte dazu eine neue Gewinnermittlung vor, die zu<br />
einem niedrigeren Ergebnis führte. Das Finanzamt akzeptierte diesen Schritt<br />
jedoch nicht und verwies darauf, dass das Wahlrecht mit Einrichtung der<br />
Buchführung und Abgabe der Bilanz verbraucht war.</p>
<p id="e47885">Das Finanzgericht Thüringen hatte<br />
den Unternehmer zunächst gestützt. Es vertrat die Ansicht, dass er wegen der<br />
nachträglichen Änderung durch das Finanzamt ein Recht haben müsse, ebenfalls<br />
eine Änderung vorzunehmen. Zur Begründung verwies das Gericht auf den<br />
Rechtsgedanken des § 177 der Abgabenordnung (AO), der Fehlerkorrekturen im<br />
Zusammenhang mit Änderungsbescheiden zulässt. Dies diene nach Auffassung des<br />
Finanzgerichts der Gleichbehandlung und der Waffengleichheit zwischen<br />
Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung.</p>
<p id="e47887">Das oberste Finanzgericht hob<br />
dieses Urteil jedoch auf und stellte sich klar auf die Seite des Finanzamts.<br />
Die Richter erklärten, dass der Kläger mit der Einrichtung der Buchführung und<br />
der Erstellung des Jahresabschlusses sein Wahlrecht ausgeübt hatte. Wer<br />
freiwillig Bücher führt, erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des § 4 Absatz<br />
3 EStG, auch wenn keine gesetzliche Pflicht zur Buchführung besteht. Maßgeblich<br />
ist die tatsächliche Handhabung. Durch die Abgabe der Bilanz an das Finanzamt<br />
hat der Kläger seine Entscheidung nach außen erkennbar getroffen. Damit war er<br />
an diese Wahl gebunden. Ein Wechsel zurück zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung<br />
war für das Streitjahr nicht mehr möglich.</p>
<p id="e47889">Mit dieser Entscheidung haben die<br />
Richter betont, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart bindend ist. Ein Wechsel<br />
ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn sich die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse ändern und ein vernünftiger Grund für den Wechsel vorliegt. Der<br />
bloße Wunsch, das Ergebnis einer Außenprüfung abzumildern, reicht nicht. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47994">
<h3><a name="fuer-beschenkte-behandlung-von-im-bau-befindlichen-gebaeuden-bei-der-schenkungsteuer" />6. Für Beschenkte: Behandlung von im Bau befindlichen Gebäuden bei der Schenkungsteuer</h3>
<div>
<p id="e47893">Die Frage, ob Grundstücke, die sich<br />
am Bewertungsstichtag noch im Bau befinden, für die Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer als begünstigtes Betriebsvermögen oder als schädliches<br />
Verwaltungsvermögen gelten, beschäftigt seit Jahren Steuerpflichtige wie auch<br />
die Finanzgerichte. </p>
<p id="e47895">Hintergrund ist, dass § 13b<br />
Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) die Übertragung von Betriebsvermögen<br />
grundsätzlich steuerlich begünstigt, bestimmte Vermögensarten aber ausdrücklich<br />
ausnimmt. Zu diesen zählt auch Grundbesitz, der an Dritte zur Nutzung überlassen<br />
wird. Ob ein noch nicht fertiggestelltes Gebäude schon als Verwaltungsvermögen<br />
einzustufen ist, war bisher umstritten.</p>
<p id="e47897">Im entschiedenen Fall vor dem<br />
Finanzgericht Münster vom 14.11.2024 unter dem Aktenzeichen 3 K 906/23 F ging<br />
es um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH &amp; Co. KG, die<br />
im Immobilienbereich tätig ist. Der Vater hatte seinem Sohn und dessen Bruder<br />
zum 31.12.2019 je hälftige Anteile geschenkt. Zum Vermögen der Gesellschaft<br />
gehörten zwei Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt bebaut wurden. Eine<br />
Vermietung fand erst Monate später statt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht,<br />
dass die Grundstücke schon am Stichtag als Verwaltungsvermögen anzusehen seien.<br />
Begründet wurde dies damit, dass die künftige Vermietung an Dritte beabsichtigt<br />
war und deshalb kein begünstigtes Betriebsvermögen vorliege. Außerdem wurde der<br />
Vergleich mit einer sogenannten Cash-GmbH gezogen, bei der nur Geldwerte<br />
übertragen werden, ohne dass Arbeitsplätze oder originär unternehmerische<br />
Tätigkeiten entstehen. Daher änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide<br />
und qualifizierte den Grundbesitz als Verwaltungsvermögen. </p>
<p id="e47899">Der Sohn wandte sich dagegen und<br />
argumentierte, dass am Stichtag noch keine Nutzungsüberlassung erfolgt sei und<br />
die Objekte daher nicht unter die Ausschlusstatbestände des § 13b Abs. 4 ErbStG<br />
fallen. Zudem sei das Unternehmen originär gewerblich tätig, da es ein<br />
umfangreiches Bündel an Leistungen im Bereich Vermietung und Betreuung von<br />
Ferienobjekten erbringe. Auch die Wahl des Übertragungsstichtags am Jahresende<br />
sei üblich und stelle keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42<br />
Abgabenordnung (AO) dar.</p>
<p id="e47901">Das Finanzgericht Münster entschied<br />
zugunsten des Klägers. Die Richter stellten klar, dass für die Einordnung als<br />
Verwaltungsvermögen allein die tatsächlichen Verhältnisse am Bewertungsstichtag<br />
maßgeblich sind. Am 31.12.2019 waren die Grundstücke noch im Zustand der<br />
Bebauung und damit nicht an Dritte zur Nutzung überlassen. Eine zukünftige<br />
beabsichtigte Vermietung darf nicht berücksichtigt werden. Das Gericht verwies<br />
hierzu auf die klare Gesetzessystematik und das strenge Stichtagsprinzip des<br />
Erbschaftsteuergesetzes. Eine Erweiterung der Vorschrift zulasten der<br />
Steuerpflichtigen durch analoge Anwendung sei unzulässig. Auch der Vergleich<br />
des Finanzamts mit einer Cash-GmbH überzeugte die Richter nicht. Ebenso liege<br />
kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn Schenker und Beschenkte den<br />
Übertragungszeitpunkt bewusst zum 31.12. eines Jahres wählen. Dies sei vielmehr<br />
ein übliches Vorgehen, um steuerliche und organisatorische Abläufe zu<br />
vereinfachen. Die Schenkung an einem solchen Stichtag ist nicht unangemessen,<br />
sondern praktisch und effizient.</p>
<p id="e47903">Das Gericht hob den angefochtenen<br />
Bescheid auf und stellte fest, dass die Grundstücke nicht als<br />
Verwaltungsvermögen gelten. Damit war der Kläger mit seiner Klage erfolgreich.<br />
Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Das Verfahren<br />
ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 37/24 anhängig.<br />
Eine endgültige, höchstrichterliche Klärung bleibt daher noch abzuwarten.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e47997">
<h3><a name="fuer-gmbh-gesellschafter-forderungsverzicht-gegen-besserungsschein" />7. Für GmbH-Gesellschafter: Forderungsverzicht gegen Besserungsschein</h3>
<div>
<p id="e47907">Wer als Gesellschafter seiner GmbH<br />
in der Krise mit einem Darlehen aushilft und später unter einem<br />
»Besserungsschein« auf die Rückzahlung verzichtet, steht vor der Frage, wann<br />
und wo der daraus entstehende Verlust steuerlich wirkt. Das oberste Finanzgericht<br />
hat dazu nun klare Leitplanken gesetzt: Der Verlust aus einem auflösend<br />
bedingten Forderungsverzicht zählt bereits im Zeitpunkt des Verzichts und nicht<br />
erst dann, wenn endgültig feststeht, dass der Besserungsfall nicht mehr<br />
eintritt. Außerdem gehört der Verlust grundsätzlich zu den Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen und die Anschaffungskosten des Darlehens wandern nicht in eine<br />
Besserungsanwartschaft. So entschieden die obersten Finanzrichter am 19.11.2024<br />
unter dem Aktenzeichen VIII R 8/22. </p>
<p id="e47909">Zum Hintergrund: Ein Gesellschafter<br />
hatte seiner zunächst als GmbH &amp; Co. KG geführten, später in eine GmbH<br />
umgewandelten Gesellschaft Anfang 2009 entsprechend seiner Beteiligungsquote<br />
ein nachrangiges Darlehen über 128.000 € gewährt. Wegen anhaltender Verluste<br />
verzichteten die Gesellschafter noch im Jahr 2009 auf die Rückzahlung ihrer<br />
Darlehen, allerdings unter einem Besserungsvorbehalt: Sollte die GmbH künftig<br />
wirtschaftlich wieder in der Lage sein, sollte der Anspruch wieder aufleben und<br />
Rückzahlungen unmittelbar als Einlage in die freie Rücklage zurückfließen.<br />
Gleichzeitig kam es zu einer Kapitalerhöhung, die Beteiligungsquote des<br />
Gesellschafters sank leicht; die Gesellschaft schrieb weiter Verluste und wurde<br />
2013 insolvent. Für 2009 machte das Ehepaar den Darlehensverlust zunächst bei<br />
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Das<br />
Finanzamt lehnte ab und behandelte den Verzicht als vollumfängliche verdeckte<br />
Einlage. Vor dem Finanzgericht kam es zu einer tatsächlichen Verständigung,<br />
dass die Forderung im Verzichtszeitpunkt zu 34 % (43.520 €) noch werthaltig<br />
war. </p>
<p id="e47911">Im Kern stritten die Parteien über<br />
zwei Punkte: </p>
<p id="e47913">Erstens, ob ein Verzicht »gegen<br />
Besserungsschein« steuerlich sofort wirkt oder erst, wenn klar ist, dass der<br />
Besserungsfall nicht mehr eintritt. </p>
<p id="e47915">Zweitens, ob der Verlust beim<br />
Gesellschafter lohnsteuerlich, als verdeckte Einlage oder bei den Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen zu verorten ist. </p>
<p id="e47917">Das Finanzamt vertrat, der Verlust<br />
ist zeitlich erst später zu berücksichtigen und der Verzicht stellt insgesamt<br />
eine verdeckte Einlage dar. Der Steuerpflichtige hielt dem entgegen, der nicht<br />
mehr werthaltige Teil führt schon 2009 zu negativen Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen. </p>
<p id="e47919">Der Bundesfinanzhof folgt im<br />
Ergebnis erfreulicherweise dem Steuerpflichtigen und weist die Revision des<br />
Finanzamts zurück. Nach Auffassung des Gerichts liegt beim Verzicht die<br />
maßgebliche Rechtsfolge punktuell im Zeitpunkt der Disposition: Der auflösend<br />
bedingte Verzicht lässt die Forderung zivilrechtlich sofort entfallen; lebt sie<br />
später bei Besserung wieder auf, geschieht das ohne Rückwirkung. Deshalb<br />
entsteht der Verlust aus dem nicht mehr werthaltigen Teil bereits im<br />
Verzichtsjahr. Zur Stützung verweist das Gericht auf seine frühere Linie zum<br />
Besserungsvorbehalt und zum sofortigen Wegfall der Forderung, etwa beim Urteil<br />
des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2017 unter dem Aktenzeichen VIII R 19/16 sowie<br />
beim Urteil vom 12.7.2012 unter dem Aktenzeichen I R 23/11. </p>
<p id="e47921">Steuerlich ordnet das Gericht den<br />
Vorgang wie folgt zu: Der Verzicht ist in zwei Teile zu zerlegen. Soweit die<br />
Forderung noch werthaltig ist, liegt eine verdeckte Einlage vor;<br />
Anschaffungskosten und gemeiner Wert entsprechen sich, ein Einlagegewinn entsteht<br />
nicht. Soweit die Forderung nicht mehr werthaltig ist, fällt ein Verlust nach §<br />
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG) an, denn der Verzicht steht wirtschaftlich einer<br />
Abtretung gleich. Maßstab für Gewinn oder Verlust ist § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG.<br />
Im Streitfall ergibt sich damit ein sofort zu berücksichtigender Verlust von<br />
84.480 € (128.000 € minus 43.520 €). Die Anschaffungskosten sind anteilig den<br />
beiden Teilen der Forderung zuzuordnen. Den Erwerb einer separaten<br />
Besserungsanwartschaft erkennt das Gericht zwar an, aber ohne<br />
Anschaffungskosten: Die Anwartschaft ist ein eigenständiges, verkehrsfähiges<br />
Wirtschaftsgut, jedoch kein Surrogat des wertlos gewordenen Forderungsteils;<br />
ihr Wert beträgt null. Für die Abgrenzung nimmt das Gericht Bezug auf § 255<br />
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und grenzt die Konstellation von echten<br />
Substanzabspaltungen ab; einschlägig sind unter anderem die Entscheidungen des<br />
Bundesfinanzhofs vom 6.8.2019 unter dem Aktenzeichen VIII R 18/16 und vom<br />
30.11.2022 unter dem Aktenzeichen VIII R 30/20. </p>
<p id="e47923">Wichtig für die Praxis ist auch die<br />
Frage der Einkünfteerzielungsabsicht: Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer<br />
gilt eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen der Absicht. Diese Vermutung<br />
ist hier nicht widerlegt. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung von<br />
Gesellschafterdarlehen und Beteiligung; positive Zins- oder Beteiligungserträge<br />
waren nicht ausgeschlossen. Dazu knüpfen die Richter an die Linie des Urteils<br />
des Bundesfinanzhofs vom 20.6.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 2/22 an. Dass<br />
der besondere Steuersatz nach § 32d EStG im Einzelfall ausgeschlossen sein<br />
kann, ändert an der Ermittlungsebene nichts. </p>
<p id="e47925">Schließlich grenzt das Gericht § 20<br />
Abs. 8 Satz 1 EStG gegenüber § 17 EStG ab: Die Sperrwirkung greift nur »soweit«<br />
sich der Verlust im zu beurteilenden Zeitraum bei den Einkünften aus § 17 EStG<br />
auswirkt. Das setzt insbesondere voraus, dass die Tatbestände des § 20 Abs. 2<br />
EStG und des § 17 Abs. 4 EStG im selben Veranlagungszeitraum verwirklicht sind.<br />
Weil im Streitjahr weder eine Veräußerung noch eine Auflösung vorlag, verdrängt<br />
§ 17 EStG die Anwendung des § 20 EStG nicht. Zugleich behalten die Richter im Blick,<br />
dass eine spätere Berücksichtigung nach § 17 EStG im Auflösungs- oder<br />
Veräußerungsjahr verfahrensrechtlich vor einer doppelten Verlustnutzung zu<br />
schützen ist. Bezug nimmt das Gericht dabei auch auf die Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs vom 18.7.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 21/21 und vom<br />
14.11.2023 unter dem Aktenzeichen IX R 3/23. </p>
<p id="e47927">Für die steuerliche Einordnung<br />
ergeben sich damit klare Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen: Erstens liegt<br />
beim Verzicht gegen Besserungsschein eine Aufspaltung in werthaltigen<br />
(verdeckte Einlage) und nicht mehr werthaltigen Forderungsteil (Verlust nach §<br />
20 Abs. 2 EStG) vor. Zweitens fließen die Anschaffungskosten anteilig in diese<br />
beiden Teile, nicht aber in eine Besserungsanwartschaft. Drittens entsteht der<br />
Verlust im Zeitpunkt der Verzichtserklärung. Viertens wird die<br />
Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Abgeltungsteuer vermutet und ist<br />
anhand einer Gesamtbetrachtung von Darlehen und Beteiligung zu prüfen. Fünftens<br />
sperrt § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG die Anwendung des § 20 EStG nur, wenn sich der<br />
Verlust zeitgleich bei § 17 EStG auswirkt; fehlt es daran, bleibt § 20 EStG<br />
anwendbar. So die Quintessenz des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.11.2024<br />
unter dem Aktenzeichen VIII R 8/22. </p>
</div>
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</section>
<section id="e48000">
<h3><a name="fuer-gmbh-gesellschafter-ableitung-des-anteilswerts-aus-verkaeufen-zwischen-fremden-dritten" />8. Für GmbH-Gesellschafter: Ableitung des Anteilswerts aus Verkäufen zwischen fremden Dritten</h3>
<div>
<p id="e47931">Wenn in einer Erbschaft nicht<br />
börsennotierte GmbH-Anteile zu bewerten sind, prallen in der Praxis zwei<br />
Leitideen aufeinander: Der »gemeine Wert« orientiert sich am Markt, während der<br />
Substanzwert die Vermögenssubstanz der Gesellschaft abbildet. </p>
<p id="e47933">Das Bewertungsgesetz (BewG)<br />
verlangt grundsätzlich den gemeinen Wert; er lässt sich bevorzugt aus zeitnahen<br />
Verkäufen zwischen fremden Dritten ableiten. Lange war strittig, ob trotzdem<br />
stets der Substanzwert als Untergrenze gilt. Die obersten Finanzrichter stellen<br />
nun klar: Wenn echte, zeitnahe Marktdaten vorliegen, begrenzt der Substanzwert<br />
die Bewertung nicht. Genau daran scheitert aber ein Fall, in dem Gesellschafter<br />
über Jahre immer wieder zum gleichen, pauschalen Kurs miteinander handeln. Das<br />
hat der Bundesfinanzhof am 25.9.2024 unter dem Aktenzeichen II R 15/21<br />
entschieden. </p>
<p id="e47935">Im Streitfall ging es um eine<br />
Familienholding in der Rechtsform der GmbH. Die Erben einer im November 2014<br />
verstorbenen Gesellschafterin übernahmen rund 9,95 Prozent der Anteile. In<br />
dieser Gesellschaft waren seit 2009 mehrfach Teilgeschäftsanteile eingezogen<br />
und zwischen Gesellschaftern übertragen worden – fast immer zum Preis von »400<br />
% des Nennkapitals«, im Jahr 2018 einmal zu »380 %«. Das Finanzamt stellte den<br />
Anteil zunächst entsprechend den gemeldeten Werten fest, änderte dann nach<br />
einer Konzernbetriebsprüfung auf den deutlich höheren Substanzwert. </p>
<p id="e47937">Das Finanzgericht Münster<br />
bestätigte diese Sicht am 15.4.2021 unter dem Aktenzeichen 3 K 3724/19 F. Die<br />
Erben hielten entgegen, der Kurs aus den Einziehungen bilde den gemeinen Wert<br />
im Sinne des Gesetzes ab und der Substanzwert dürfe ihn nicht »unterfüttern«.<br />
Die Finanzverwaltung verwies auf die Richtlinien und argumentierte, echte<br />
Verkäufe zwischen fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag lägen<br />
nicht vor; das extreme Missverhältnis zum Substanzwert spreche zusätzlich gegen<br />
einen marktüblich gebildeten Preis. </p>
<p id="e47939">Der Bundesfinanzhof ordnet die<br />
Rechtslage in zwei Schritten:</p>
<p id="e47941">Erstens stellt das oberste<br />
Finanzgericht klar: § 11 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) setzt den<br />
Substanzwert nicht als Mindestwert fest, wenn sich der gemeine Wert nach § 11<br />
Abs. 2 Satz 2 BewG aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten ableiten<br />
lässt. Das Ziel des Gesetzes – die Bewertung zum gemeinen Wert – hat Vorrang.<br />
Diese Lesart entspricht der Systematik des Gesetzes und dem<br />
Gleichheitsgrundsatz aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />
7.11.2006 unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/02. </p>
<p id="e47943">Zweitens prüft der Senat die<br />
konkreten Transaktionen: Die wiederholten Einziehungen und Verkäufe »zum immer<br />
gleichen Vielfachen des Nominalwerts« bilden keinen Preis, der im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr entsteht. Maßgeblich ist ein frei gebildeter Marktpreis unter<br />
Berücksichtigung von Vermögenslage und Ertragsaussichten; ungewöhnliche oder<br />
persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht. Daran fehlt es, wenn über<br />
Jahre schematisch der gleiche Multiplikator verwendet wird und sich der<br />
festgelegte Kurs nicht an den deutlich höheren Vermögensverhältnissen der<br />
Gesellschaft orientiert. Im Fall betrug die Abweichung mehr als das Sechsfache<br />
des Substanzwerts, was die fehlende Marktorientierung zusätzlich belegt.<br />
Deshalb lässt sich der gemeine Wert nicht aus diesen Transaktionen ableiten. Es<br />
greift die Regelbewertung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Beachtung, dass<br />
der dabei ermittelte Wert den Substanzwert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht<br />
unterschreiten darf. </p>
<p id="e47945">Im Ergebnis bleibt die – vom<br />
Finanzamt nach der Prüfung vorgenommene – Bewertung mit dem Substanzwert<br />
rechtmäßig. Zur Einordnung stützt sich der Senat auf seine ständige<br />
Rechtsprechung, unter anderem auf Entscheidungen vom 22.1.2009 unter dem<br />
Aktenzeichen II R 43/07, vom 14.10.2020 unter dem Aktenzeichen II R 7/18 und<br />
vom 15.7.1998 unter dem Aktenzeichen II R 23/97. </p>
<p id="e47947">Für die Praxis bedeutet das: Wer<br />
den gemeinen Wert nicht börsennotierter Anteile im Erbfall nachweisen will,<br />
braucht echte Vergleichspreise aus Verkäufen zwischen fremden Dritten, die<br />
weniger als ein Jahr vor dem Stichtag liegen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
zustande kommen und eine nachvollziehbare Preisbildung anhand Vermögen und<br />
Ertragsaussichten erkennen lassen. Innergesellschaftliche Einziehungen oder<br />
Gesellschaftergeschäfte zu einem pauschal über Jahre festgehaltenen Prozentsatz<br />
erfüllen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht. Liegen hingegen belastbare<br />
Marktdaten vor, setzt sich deren Preis als gemeiner Wert durch; der<br />
Substanzwert begrenzt ihn dann nicht. Fehlen solche Verkäufe, erfolgt die<br />
Bewertung nach einer anerkannten Methode im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG – wobei<br />
der Substanzwert als Untergrenze wirkt. </p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e48003">
<h3><a name="fuer-kapitalgesellschaften-im-verbund-beruecksichtigung-eines-holdingabschlags" />9. Für Kapitalgesellschaften im Verbund: Berücksichtigung eines Holdingabschlags</h3>
<div>
<p id="e47951">Bei der Bewertung von GmbH-Anteilen<br />
entscheidet oft die Frage, ob sich der gemeine Wert aus zeitnahen Verkäufen<br />
ableiten lässt oder ob stattdessen eine andere Methode – typischerweise der<br />
Substanz- bzw. »Net Asset Value« – maßgeblich ist. </p>
<p id="e47953">Ein aktuelles Urteil der obersten<br />
Finanzrichter klärt, unter welchen Voraussetzungen Verkäufe tatsächlich den<br />
»gewöhnlichen Geschäftsverkehr« abbilden und ob ein pauschaler Holdingabschlag<br />
den so ermittelten Wert mindern darf. Der Bundesfinanzhof hat am 25.9.2024<br />
unter dem Aktenzeichen II R 49/22 entschieden: Eine Ableitung aus Verkäufen<br />
gelingt nur, wenn der Preis im marktwirtschaftlichen Zusammenspiel von Angebot<br />
und Nachfrage frei gebildet ist. Ein über Jahre gleichbleibender pauschaler<br />
Holdingabschlag bleibt dabei außer Ansatz. </p>
<p id="e47955">Der entschiedene Fall betraf eine<br />
große, familiär geprägte Holding-GmbH, deren Gesellschafterkreis aus<br />
zahlreichen Abkömmlingen der Gründer bestand. Die Satzung und interne<br />
Richtlinien sahen vor, dass Verkäufe der Anteile einem Zustimmungsverfahren<br />
unterliegen und das Verwaltungsbüro Anteile innerhalb eines festgelegten<br />
Verwandtschaftskreises nach einer Reihenfolge anbietet. Für die Kaufpreise<br />
stellte die Zentralabteilung Steuern der Gesellschaft monatlich einen Wert nach<br />
dem »Net Asset Value« zusammen und zog davon regelmäßig einen »Holding<br />
Discount« von 20 % ab. Im Bewertungsstichtag 2009 wurden 63 Verkäufe innerhalb<br />
von weniger als einem Jahr herangezogen; die Gesellschaft leitete daraus einen<br />
Wert von 408 % des Nennwerts ab. Das Finanzamt setzte demgegenüber 510 % ohne<br />
Abschlag fest. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage am 2.11.2022 statt.<br />
Auf Revision hob das oberste Finanzgericht dieses Urteil auf und wies die Klage<br />
ab. </p>
<p id="e47957">Die Gesellschaft argumentierte, die<br />
Vielzahl der Verkäufe belege einen funktionsfähigen Markt innerhalb des<br />
Gesellschafterkreises. Käufer und Verkäufer hätten die von der Zentralabteilung<br />
ermittelten Werte freiwillig akzeptiert oder abgelehnt, in 27 Fällen seien<br />
Abweichungen dokumentiert. Der pauschale Holdingabschlag von 20 % sei<br />
betriebswirtschaftlich begründet und an Kapitalmärkten üblich. Als Beleg<br />
verwies sie unter anderem auf Beobachtungen bei börsennotierten<br />
Holdinggesellschaften. </p>
<p id="e47959">Das Finanzamt hielt dem entgegen,<br />
die Verkäufe fänden nicht unter fremden Dritten statt, weil der Markt faktisch<br />
auf den Familienkreis beschränkt ist. Die Preisbildung folge nicht frei dem<br />
Markt, sondern vorgegebenen internen Werten, und ein pauschaler Holdingabschlag<br />
sei weder unternehmensbezogen ermittelt noch zulässig. Außerdem dürfe der<br />
Substanzwert jedenfalls nicht unterschritten werden. </p>
<p id="e47961">Die Richter des Bundesfinanzhofs<br />
stellen klar: Maßstab des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist<br />
ein Preis aus Verkäufen im Sinn des § 9 BewG, also im gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehr, gebildet ohne Zwang und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.<br />
Ein solcher Markt liegt nicht vor, wenn die Richtlinie eine feste<br />
Angebotsreihenfolge innerhalb der Familie vorgibt und damit verhindert, dass<br />
sich Preise bei konkurrierender Nachfrage frei bilden. Ebenso spricht gegen<br />
freie Preisbildung, dass die tatsächlich vereinbarten Preise innerhalb eines<br />
Zeitraums »stets dieselben« waren und die dokumentierten Abweichungen<br />
regelmäßig lediglich den Vor- oder Folgemonatswerten entsprachen, also keine<br />
echte Verhandlung widerspiegelten. Damit scheidet die Ableitung eines gemeinen<br />
Werts aus diesen Verkäufen aus. Zur inhaltlichen Auslegung verweist das Gericht<br />
auf seine ständige Linie: Gewöhnlicher Geschäftsverkehr verlangt eine<br />
Preisbildung nach objektiven Wertmaßstäben wie Gesamtvermögen und<br />
Ertragsaussichten. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer<br />
Betracht. Das hat der Bundesfinanzhof schon am 22.1.2009 unter dem Aktenzeichen<br />
II R 43/07 bekräftigt und am 14.10.2020 unter dem Aktenzeichen II R 7/18<br />
verdeutlicht. Zur Bindung an die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts vgl.<br />
auch das Urteil vom 16.9.2015 unter dem Aktenzeichen X R 43/12. </p>
<p id="e47963">Zentral ist zudem der Umgang mit<br />
dem Holdingabschlag: Ein pauschaler, über Jahre gleichbleibender Abschlag von<br />
20 % ist kein preisbildender Faktor, der aus der konkreten Beschaffenheit der<br />
Anteile folgt. Abschläge müssen objektivierbar und wirtschaftsgutbezogen<br />
begründet sein – nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach. Das<br />
haben die Richter bereits zur Grundstücksbewertung am 15.3.2017 unter dem<br />
Aktenzeichen II R 10/15 hervorgehoben. Im Streitfall diente der Abschlag<br />
erkennbar auch dazu, persönliche Verfügungsbeschränkungen und die<br />
eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile zu berücksichtigen Solche persönlichen<br />
Verhältnisse sind nach § 9 Abs. 2 und 3 BewG auszublenden, wie die<br />
Rechtsprechung vom 19.12.2007 unter dem Aktenzeichen II R 22/06 und vom<br />
12.7.2005 unter dem Aktenzeichen II R 8/04 bestätigt. Ein »Marktwertabschlag«<br />
als bloßes Kapitalmarktphänomen bildet nicht per se den gemeinen Wert ab. </p>
<p id="e47965">Für die Rechtsfolge bedeutet das:<br />
Weil die Ableitung aus Verkäufen ausscheidet, ist der Wert nach § 11 Abs. 2<br />
Satz 2 Alternative 2 BewG bzw. mindestens der Substanzwert nach § 11 Abs. 2<br />
Satz 3 BewG maßgeblich. Der von der Gesellschaft ermittelte »Net Asset Value«<br />
ohne Abschlag erfüllt diese Anforderungen und deckt sich dem Grunde nach mit<br />
dem Substanzwert. Daher ist der vom Finanzamt festgestellte Ansatz von 510 %<br />
rechtmäßig. Zugleich bekräftigt das oberste Finanzgericht seine Linie, dass der<br />
Substanzwert nicht die Untergrenze bildet, wenn der gemeine Wert als Marktwert<br />
aus echten Verkäufen feststellbar ist. Vergleiche insoweit die Entscheidung vom<br />
25.9.2024 unter dem Aktenzeichen II R 15/21. </p>
<p id="e47967">Praktisch gilt damit: Zeitnahe<br />
Verkäufe taugen nur, wenn sie einen freien, marktnahen Preis zeigen. Interne<br />
Preislisten, Angebotsreihenfolgen und pauschale Holdingabschläge führen aus der<br />
Ableitung heraus. Wer auf den Substanzwert abstellt, darf ihn nicht durch<br />
pauschale, nicht objektspezifische Abzüge mindern. </p>
</div>
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</section>
</div>
<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-dezember-2025/">Mandantenbrief Dezember 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief November 2025</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-november-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Nov 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-november-2025/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.11.UmsatzsteuerLohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer     Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. 17.11. Gewerbesteuer Grundsteuer     Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 20.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-november-2025/">Mandantenbrief November 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e48008">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e47763">
<tbody id="e47764">
<tr id="e47765">
<td id="e47766" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.11.</strong></span></p>
<p>Umsatzsteuer</p>
<p>Lohnsteuer   </p>
<p>Kirchensteuer zur Lohnsteuer     </p>
</td>
<td id="e47780" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung. Diese   Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.  </p>
</td>
</tr>
<tr id="e47788">
<td id="e47789" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>17.11. </strong></span></p>
<p>Gewerbesteuer   </p>
<p>Grundsteuer     </p>
</td>
<td id="e47802" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 20.11. für den Eingang der Zahlung. Diese   Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.  </p>
<p>Zahlungen per   Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck   spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. </p>
</td>
</tr>
<tr id="e47812">
<td id="e47813" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben   ohne Gewähr </p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47818"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine Dezember 2025:</i></span></strong></span></p>
<table id="e47823">
<tbody id="e47824">
<tr id="e47825">
<td id="e47826" colspan="1" rowspan="1">
<p><span><strong>10.12. </strong></span></p>
<p>Umsatzsteuer   </p>
<p>Lohnsteuer   </p>
<p>Kirchensteuer zur Lohnsteuer</p>
<p>Einkommensteuer</p>
<p>Kirchensteuer</p>
<p>Körperschaftsteuer   </p>
</td>
<td id="e47846" colspan="1" rowspan="1">
<p>Die <span><strong>dreitägige   Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.12. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck. </p>
<p>Zahlungen per   Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde   (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck   spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen. </p>
</td>
</tr>
<tr id="e47856">
<td id="e47857" colspan="2" rowspan="1">
<p>Alle Angaben   ohne Gewähr </p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e47862"><span><strong><span><i>Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge November 2025</i></span></strong></span></p>
<p id="e47866">Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für November ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 26.11.2025.</p>
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</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-ohne-beauftragung-mit-der-erstellung-der-steuererklaerungen-keine-verlaengerung-der-erklaerungsabgabefrist">Für alle Steuerpflichtigen: Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärungen keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-mitgliedsbeitraege-fuer-ein-fitnessstudio-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen">Für alle Steuerpflichtigen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen</a></li>
<li><a href="#fuer-eltern-zum-sonderausgabenabzug-von-schulgeld">Für Eltern: Zum Sonderausgabenabzug von Schulgeld</a></li>
<li><a href="#fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-nicht-unbedingt-arbeitslohn-bei-schenkweiser-uebertragung-von-gesellschaftsanteilen">Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Nicht unbedingt Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen</a></li>
<li><a href="#fuer-gmbh-gesellschafter-forderungsverzicht-zwischen-gesellschaftern-als-schenkung">Für GmbH-Gesellschafter: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern als Schenkung</a></li>
<li><a href="#fuer-personengesellschaften-transparente-betrachtung-bei-der-grunderwerbsteuer">Für Personengesellschaften: Transparente Betrachtung bei der Grunderwerbsteuer</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilien-gesellschaften-keine-erweiterte-grundbesitzkuerzung-bei-unterjaehrigem-erwerb-von-grundbesitz">Für Immobilien-Gesellschaften: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei unterjährigem Erwerb von Grundbesitz</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilieneigentuemer-keine-sonderabschreibung-fuer-ersatzneubauten">Für Immobilieneigentümer: Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubauten</a></li>
</ol>
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<section id="e48011">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-ohne-beauftragung-mit-der-erstellung-der-steuererklaerungen-keine-verlaengerung-der-erklaerungsabgabefrist" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärungen keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist</h3>
<div>
<p id="e47870">Viele Steuerpflichtige haben in den letzten Jahren die Erfahrung gemacht, dass die Abgabefristen für Steuererklärungen immer strenger überwacht werden. Besonders seit der Einführung automatischer Verspätungszuschläge in der Abgabenordnung (AO) stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welchem Umfang Fristverlängerungen greifen. </p>
<p id="e47872">Dabei geht es oft um die Unterscheidung, ob eine Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt wird und deshalb eine verlängerte Abgabefrist nach § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) gilt oder nicht. Der Streit entzündet sich häufig an der Frage, wann wirklich von einer Beauftragung gesprochen werden kann. Mit dieser Problematik hatte sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 17.9.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 8033/24 zu befassen.</p>
<p id="e47874">Im konkreten Fall verwaltete die Klägerin als Kapitalgesellschaft eigenes Vermögen. Hauptgesellschafterin war die Geschäftsführerin, daneben hielt ihr Ehemann, ein Rechtsanwalt, einen kleinen Anteil. Zunächst war eine Steuerberaterin für die Gesellschaft tätig und übernahm die Erstellung der Erklärungen. Im Jahr 2023 teilte die Gesellschaft dem Finanzamt jedoch mit, dass diese Beraterin nicht mehr beauftragt sei. Die Steuererklärungen für 2021 wurden schließlich erst am 17.9.2023 eingereicht. Das Finanzamt setzte deshalb Verspätungszuschläge für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer fest. Es verwies darauf, dass die reguläre Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige am 31.10.2022 geendet habe. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass sie durch den mitbeteiligten Rechtsanwalt vertreten sei und deshalb die verlängerte Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige gelte. Zudem verwies sie auf die coronabedingten Sonderregelungen, nach denen die Frist auf den 31.8.2023 verlängert worden war. Da die Abgabe nur kurze Zeit später erfolgt sei, dürften keine Zuschläge festgesetzt werden.</p>
<p id="e47876">Das Finanzamt sah dies erwartungsgemäß anders. Es verlangte einen Nachweis der anwaltlichen Bevollmächtigung, der zunächst nicht vorgelegt wurde. Aus seiner Sicht war der Ehemann nicht im Rahmen einer ordentlichen Beauftragung nach § 149 Absatz 3 AO tätig, sondern lediglich als Gesellschafter und Ehemann der Geschäftsführerin. Deshalb habe er nicht als typischer externer Berater gegolten. Auch die Verlängerungen durch die Corona-Steuerhilfegesetze seien gesetzlich festgelegt und keine individuelle Fristverlängerung durch die Behörde.</p>
<p id="e47878">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage nur teilweise statt. Für die Körperschaftsteuer blieb es bei dem Verspätungszuschlag. Nach Auffassung der Richter handelt es sich hier um einen zwingenden Zuschlag nach § 152 Absatz 2 Nummer 1 AO. Denn die Erklärung wurde nach Ablauf der verlängerten Frist von 20 Monaten abgegeben, die für 2021 aufgrund der Sonderregelung in Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) galt. Selbst wenn man einen Beraterfall annehmen würde, war die Abgabe am 17.9.2023 verspätet, da die Frist am 31.8.2023 endete. Außerdem lag keine Rückausnahme nach § 152 Absatz 3 AO vor, weil weder eine Fristverlängerung durch das Finanzamt gewährt noch die Steuer auf null festgesetzt wurde.</p>
<p id="e47880">Anders beurteilte das Gericht die Zuschläge zur Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag. Hier lag entweder eine Steuer von null oder ein Erstattungsbetrag vor. In solchen Fällen sieht § 152 Absatz 3 AO vor, dass es nicht zu einem zwingenden Zuschlag kommt, sondern die Behörde Ermessen ausüben muss. Dieses Ermessen hatte das Finanzamt jedoch gar nicht geprüft, sondern pauschal Zuschläge festgesetzt. Das wertete das Gericht als Ermessensausfall. Die Bescheide waren deshalb rechtswidrig und aufzuheben.</p>
<p id="e47882">Besondere Bedeutung hat das Urteil in Bezug auf die Auslegung von § 149 Absatz 3 AO. Das Gericht stellte klar, dass nicht jede Bevollmächtigung ausreicht, um die verlängerte Frist in Anspruch nehmen zu können. Entscheidend ist, dass ein echter Auftrag zur Erstellung der Steuererklärung an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilt wird. Handelt eine Person lediglich in eigener Sache oder als Gesellschafter, wie hier der Rechtsanwalt-Ehemann, reicht dies nicht aus. Sinn und Zweck der Norm ist es, die Arbeitsbelastung derjenigen zu entzerren, die für viele Mandanten tätig sind. Daher fallen nur die klassischen »professionellen Erklärer« unter die Sonderregelung.</p>
<p id="e47884">Das Gericht widersprach damit ausdrücklich einer anderen Auffassung, die das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht am 15.12.2023 unter dem Aktenzeichen 3 K 88/22 vertreten hatte. Dort war man davon ausgegangen, dass die coronabedingten Fristverlängerungen wie behördliche Verlängerungen nach § 109 AO zu behandeln sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dieser Ansicht nicht, da es sich um eine gesetzliche Maßnahme handelte und nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde.</p>
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</section>
<section id="e48014">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-mitgliedsbeitraege-fuer-ein-fitnessstudio-sind-keine-aussergewoehnlichen-belastungen" />2. Für alle Steuerpflichtigen: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen</h3>
<div>
<p id="e47888">Gesundheitskosten spielen im Steuerrecht eine besondere Rolle, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Damit lassen sich steuerliche Nachteile abmildern, die durch Krankheits- oder Behandlungskosten entstehen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, weil Krankheitskosten im Gegensatz zu normalen Lebenshaltungskosten oft unvermeidbar und mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sind. Allerdings legt das Gesetz enge Maßstäbe an, wann eine Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird, und unterscheidet strikt zwischen zwingend notwendigen Krankheitskosten und Aufwendungen, die eher in den Bereich der privaten Lebensführung fallen.</p>
<p id="e47890">In dem nun entschiedenen Fall war die Klägerin körperlich beeinträchtigt und litt an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Zur Behandlung erhielt sie im Jahr 2018 ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Die Krankenkasse übernahm hierfür die Kosten. Zunächst führte sie das Training bei einem Kneipp-Verein durch, konnte dort jedoch aufgrund ihrer privaten und beruflichen Verpflichtungen nur samstags teilnehmen. Deshalb wechselte sie zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das zeitlich flexiblere Kurse anbot. Die Kurse wurden von qualifizierten Übungsleitern im Rahmen des Rehabilitationssports durchgeführt. Voraussetzung für die Teilnahme war jedoch eine Mitgliedschaft sowohl im Fitnessstudio als auch in einem weiteren Verein sowie der Erwerb eines Grundmoduls, das unter anderem die Nutzung des Schwimmbads und der Sauna beinhaltete. Während die Krankenkasse die Kosten des eigentlichen Funktionstrainings übernahm, musste die Klägerin die Mitgliedsbeiträge und das Grundmodul selbst zahlen. Diese machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.</p>
<p id="e47892">Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klägerin nur teilweise Recht: Fahrtkosten zum Training und Mitgliedsbeiträge für den Verein wurden berücksichtigt, nicht jedoch die Kosten für die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und das Grundmodul. Dagegen legte die Klägerin Revision ein. Sie argumentierte, dass sie die Mitgliedschaft zwingend habe eingehen müssen, um das ärztlich verordnete Funktionstraining wahrnehmen zu können. Das Finanzamt hielt dagegen, dass es sich nicht um zwangsläufige Krankheitskosten, sondern um freiwillige Aufwendungen der Lebensführung handele.</p>
<p id="e47894">Die obersten Finanzrichter entschieden am 21.11.2024 unter dem Aktenzeichen VI R 1/23, dass die Revision unbegründet ist. Sie bestätigten damit die Entscheidung des Finanzgerichts. Nach § 33 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind außergewöhnliche Belastungen nur dann abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig entstehen. Zwangsläufigkeit liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Krankheitskosten fallen grundsätzlich darunter, allerdings nur dann, wenn sie unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Fitnessstudiobeiträgen nicht um Krankheitskosten, sondern um allgemeine Aufwendungen für die Gesundheit und das Wohlbefinden. Diese Leistungen werden auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen und sind daher den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Der Umstand, dass die Klägerin für den Zugang zum Funktionstraining eine Mitgliedschaft benötigte, ändert daran nichts. Diese Entscheidung sei Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, nicht einer echten Zwangslage. Zudem stand der Klägerin durch das Grundmodul auch die Nutzung von Schwimmbad und Sauna offen, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich genutzt hat.</p>
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</section>
<section id="e48017">
<h3><a name="fuer-eltern-zum-sonderausgabenabzug-von-schulgeld" />3. Für Eltern: Zum Sonderausgabenabzug von Schulgeld</h3>
<div>
<p id="e47898">Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schulgeld sorgt immer wieder für Streit. Grundsätzlich ist im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, dass Eltern einen Teil des Schulgelds, das sie für ihre Kinder an Privatschulen zahlen, als Sonderausgaben geltend machen können. Allerdings gelten dafür leider enge Voraussetzungen: Die Schule muss in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen und zu einem anerkannten Schulabschluss führen. Schwieriger wird es, wenn Kinder Schulen außerhalb dieses Bereichs besuchen – etwa in der Schweiz. Dann stellt sich die Frage, ob sich aus internationalen Abkommen eine Gleichbehandlung ergibt.</p>
<p id="e47900">In dem vom Finanzgericht Münster am 14.11.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 2742/22 E entschiedenen Fall lebte eine Familie mit zwei Kindern in der Schweiz. Der Vater war deutscher Staatsbürger und in Deutschland berufstätig. Sein Sohn besuchte in der Schweiz eine private Einrichtung, die Kindergarten- und Grundschulunterricht anbot. Die Eltern zahlten dafür im Streitjahr 2020 mehrere tausend Franken. In ihrer deutschen Steuererklärung machten sie diese Kosten als Schulgeld nach § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und verwies darauf, dass die Schule nicht im EU- oder EWR-Raum belegen sei.</p>
<p id="e47902">Der Vater hielt dies für unzulässig. Er verwies auf das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz (FZA). Dieses garantiere eine Gleichbehandlung und verbiete steuerliche Nachteile, die allein durch die Ausübung der Freizügigkeit entstehen. Er argumentierte, dass er das Schulgeld hätte absetzen können, wenn er mit seiner Familie in Deutschland geblieben wäre. Dass er nun wegen des Umzugs in die Schweiz schlechter gestellt werde, verletze nach seiner Ansicht das FZA. Zudem sei die Einrichtung keine reine Betreuung, sondern eine Schule mit Lehrplänen und Unterricht in Deutsch, Französisch, Sport und Musik.</p>
<p id="e47904">Das Finanzamt hielt dagegen, dass die Kosten selbst bei einem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen für den Besuch einer Schweizer Privatschule nicht abziehbar wären. Außerdem sei der Sohn zum Zeitpunkt der Zahlungen noch nicht in Deutschland schulpflichtig gewesen. Nach dem deutschen Schulgesetz beginnt die Schulpflicht mit dem sechsten Lebensjahr. Daher handle es sich im Ergebnis um Aufwendungen, die eher einem Kindergartenbesuch ähnelten. Kinderbetreuungskosten seien zwar abziehbar, doch der Höchstbetrag sei im Streitfall bereits ausgeschöpft.</p>
<p id="e47906">Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamts. Es stellte klar, dass § 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG ausdrücklich voraussetzt, dass die Schule in einem EU- oder EWR-Staat liegt. Die Schweiz gehört nicht dazu. Auch aus dem Freizügigkeitsabkommen ergibt sich nach Ansicht der Richter kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine Benachteiligung durch den Wohnsitzwechsel liegt nicht vor, da die Kosten auch in Deutschland nicht abziehbar gewesen wären. Ausschlaggebend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, etwa im Urteil vom 16.11.2005 unter dem Aktenzeichen XI R 79/03, dass Schulgeldzahlungen erst ab dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht zu berücksichtigen sind. Vorher stehen regelmäßig die Betreuung und nicht die schulische Ausbildung im Vordergrund.</p>
<p id="e47908">Die Richter verwiesen außerdem darauf, dass Schulgeld in der Schweiz generell nicht steuerlich abzugsfähig ist. Wäre die Familie ausschließlich dort steuerpflichtig, hätte sich steuerlich ebenfalls kein Vorteil ergeben. Es liegt daher keine Ungleichbehandlung vor, die das Freizügigkeitsabkommen verhindern müsste. Auch die von der Klägerseite gestellten Beweisanträge waren nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich, da es nicht um die Qualität oder Anerkennung der Schule ging, sondern um die grundsätzliche Abzugsfähigkeit der Kosten. Das Finanzgericht entschied daher, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen. </p>
</div>
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</section>
<section id="e48020">
<h3><a name="fuer-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-nicht-unbedingt-arbeitslohn-bei-schenkweiser-uebertragung-von-gesellschaftsanteilen" />4. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Nicht unbedingt Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen</h3>
<div>
<p id="e47912">Die Frage, ob die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Mitarbeiter steuerlich als Arbeitslohn anzusehen ist, sorgt seit vielen Jahren für Diskussionen. Denn für die Besteuerung ist entscheidend, ob ein Vorteil als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt wird oder ob er auf anderen Gründen beruht. </p>
<p id="e47914">Gerade bei der Unternehmensnachfolge ist dies ein sensibles Thema: Viele Unternehmer möchten die künftige Leitung ihres Unternehmens sichern, indem sie langjährige und bewährte Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen. Das wirft die Frage auf, ob diese Übertragungen ein Teil des Arbeitslohns oder eine Maßnahme zur Sicherung der Unternehmensfortführung sind.</p>
<p id="e47916">Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit vielen Jahren bei einer GmbH im Bereich Vertrieb und Personal beschäftigt. Die Gesellschaft war von zwei Gesellschaftern gegründet worden, die jeweils ungefähr die Hälfte des Stammkapitals hielten. Als einer der beiden Gesellschafter das 65. Lebensjahr vollendet hatte, stellte sich die Frage der Nachfolgeregelung. </p>
<p id="e47918">In der Gesellschafterversammlung im Jahr 2013 wurde beschlossen, dass sowohl der Sohn der Gesellschafter als auch mehrere leitende Mitarbeiter Geschäftsanteile erhalten sollten. Ziel war es, den Fortbestand und die Weiterentwicklung des Unternehmens sicherzustellen. Dabei war ausdrücklich festgehalten, dass allein der Sohn die Leitung nicht übernehmen konnte, da ihm die notwendige unternehmerische Erfahrung fehlte. Deshalb sollten auch die in der Geschäftsleitung tätigen Mitarbeiter mit Anteilen ausgestattet werden, um sie stärker in die Verantwortung einzubinden.</p>
<p id="e47920">Im notariellen Übertragungsvertrag wurden schließlich die Anteile übertragen. Die Klägerin erhielt ebenso wie drei weitere leitende Mitarbeiter einen Anteil von jeweils 650 Euro am Stammkapital. Der Sohn der Gesellschafter bekam den Großteil der Anteile, allerdings unter Nießbrauchsvorbehalt. Besonders wichtig ist, dass die Übertragungen nicht an Bedingungen geknüpft waren. Es war weder ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung noch gab es eine Verpflichtung zur weiteren Mitarbeit. Lediglich für den Fall, dass die steuerlichen Begünstigungen nach den §§ 13a, 13b und 19a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) nicht anerkannt würden, enthielt der Vertrag eine Rückfallklausel. Schon dies deutete darauf hin, dass die Übertragung nicht als Vergütung für Arbeit gedacht war, sondern als Teil einer Nachfolgeregelung.</p>
<p id="e47922">Das zuständige Finanzamt bewertete den Vorgang nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung jedoch anders. Es sah in der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile einen geldwerten Vorteil, der als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zu erfassen sei. Der Wert der Anteile sei daher als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Steuerbescheid blieb erfolglos. Erst das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschied am 27.4.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 161/21, dass kein Arbeitslohn vorliege. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei der Übertragung der Anteile nicht um eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung der Klägerin handelte, sondern um einen Vorgang, der von der Sicherung der Unternehmensnachfolge geprägt war.</p>
<p id="e47924">Das Finanzamt akzeptierte diese Entscheidung nicht und legte Revision beim obersten Finanzgericht ein. Es argumentierte, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch Zuwendungen von Dritten als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden. Das oberste Finanzgericht befasste sich am 20.11.2024 unter dem Aktenzeichen VI R 21/22 erneut mit dem Fall und bestätigte erfreulicherweise die Sichtweise des Finanzgerichts. Die Richter stellten klar, dass zwar der verbilligte Erwerb von Gesellschaftsanteilen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen kann, wenn dieser »für« die Arbeitsleistung gewährt wird. Im vorliegenden Fall sei das entscheidende Motiv für die Anteilsübertragung aber nicht die Vergütung der Arbeitsleistung gewesen, sondern die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Dies zeige sich bereits im Protokoll der Gesellschafterversammlung, in dem die Nachfolgeregelung als Grund genannt wurde. Außerdem spreche die Rückfallklausel im Vertrag, die ausdrücklich auf die Begünstigungen des Erbschaftsteuerrechts Bezug nahm, für dieses Motiv.</p>
<p id="e47926">Die Richter wiesen darauf hin, dass die Einbindung der erfahrenen Mitarbeiter in den Gesellschafterkreis ein typisches Mittel sei, um die Unternehmensnachfolge zu sichern. Die Übertragung sei daher aus gesellschaftsrechtlichen und unternehmensstrategischen Gründen erfolgt, nicht als zusätzliche Entlohnung. Dies zeigte sich auch daran, dass die Anteile unabhängig von Gehalt und Beschäftigungsdauer gleichmäßig auf die leitenden Angestellten verteilt wurden. Zudem wäre der angenommene Vorteil im Verhältnis zum bisherigen Arbeitslohn so hoch gewesen, dass er nicht als Entgelt für die bisherige Tätigkeit erklärbar war. Auch die Tatsache, dass die Übertragung nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gebunden war, sprach gegen die Annahme von Arbeitslohn.</p>
<p id="e47928">Damit stellten die obersten Finanzrichter klar, dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen einer Nachfolgeregelung nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entscheidend ist, ob die Zuwendung tatsächlich eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung ist oder ob sie aus anderen Motiven erfolgt. </p>
<p id="e47930"> Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Rahmen der Nachfolge zwar sorgfältig dokumentieren müssen, aus welchen Gründen die Übertragung erfolgt. Wenn erkennbar ist, dass es allein um die Unternehmensfortführung geht, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e48023">
<h3><a name="fuer-gmbh-gesellschafter-forderungsverzicht-zwischen-gesellschaftern-als-schenkung" />5. Für GmbH-Gesellschafter: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern als Schenkung</h3>
<div>
<p id="e47936">Wenn Gesellschafter in eine GmbH Vermögen einbringen, stellt sich bei steuerlichen Vorgängen häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Einlagen oder spätere Veränderungen in der Beteiligungsstruktur schenkungsteuerlich relevante Vorgänge auslösen. Besonders brisant wird dies, wenn disquotale Einlagen – also Beiträge, die nicht im Verhältnis zur Beteiligung erfolgen – geleistet werden und später ohne vollständigen Ausgleich auf andere Gesellschafter übertragen werden. Ein solcher Fall wurde durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.6.2024 unter dem Aktenzeichen II R 40/21 entschieden.</p>
<p id="e47938">Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vater gründete gemeinsam mit seinen beiden Söhnen eine GmbH, an der alle zu je einem Drittel beteiligt waren. Die Satzung enthielt eine Öffnungsklausel, die es den Gesellschaftern ermöglichte, abweichend von der Beteiligungsquote über die Verteilung von Gewinnen und Kapitalrücklagen zu entscheiden. Die Gesellschafter beschlossen 2006, dass eingebrachtes Vermögen individuell zugeordnet werden soll. Infolge dieses Beschlusses leistete der Vater in den folgenden Jahren Bar- und Sachleistungen im Umfang von insgesamt 4,95 Millionen Euro, die als »Kapitalrücklage V« verbucht wurden.</p>
<p id="e47940">2012 wurde das Stammkapital der GmbH erhöht – allerdings nur durch die beiden Söhne, denen der Vater zuvor unentgeltlich Unternehmensbeteiligungen übertragen hatte. Dabei wurde die ursprünglich disquotale Kapitalrücklage plötzlich den Gesellschaftern quotal, also entsprechend ihrer neuen Beteiligungsquote, zugewiesen. Dies führte zu einer massiven Reduktion der rechnerischen Beteiligung des Vaters an der Kapitalrücklage. Zwar wurde ein monatlicher Ausgleich vereinbart, doch dieser erfasste nur einen Teil des ermittelten Wertverlusts.</p>
<p id="e47942">Das Finanzamt wertete diesen teilweisen Verzicht des Vaters auf einen vollständigen Ausgleich als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Es setzte gegen die Söhne Schenkungsteuer fest, da sie durch den Forderungsverzicht des Vaters auf Kosten von dessen Vermögen bereichert worden seien. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte dieser Bewertung zunächst widersprochen. Es war der Ansicht, dass durch die disquotalen Einlagen keine individuelle Bereicherung der Söhne erfolgt sei, da das Gesellschaftsvermögen und insbesondere die Kapitalrücklage stets der GmbH selbst zustehen.</p>
<p id="e47944">Dem widersprachen die obersten Finanzrichter nun in ihrem Urteil. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine disquotale Zuweisung von Kapitalrücklagen gesellschaftsrechtlich zulässig und steuerrechtlich anzuerkennen ist, wenn eine entsprechende satzungsmäßige Grundlage und ein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegen – wie im vorliegenden Fall durch den Beschluss vom 1.7.2006. Dieser Beschluss wurde von allen Gesellschaftern getragen und entsprach den Anforderungen der Satzung, sodass er sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich wirksam war.</p>
<p id="e47946">Der Verzicht des Vaters auf einen vollständigen Ausgleich seines Wertverlusts stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine freigebige Zuwendung dar. Der Bundesfinanzhof betonte, dass es genügt, wenn dem Zuwendenden die teilweise Unentgeltlichkeit bewusst ist. Dies war nach den Feststellungen im notariellen Vertrag eindeutig der Fall, da die Gesellschafter darin die veränderte Zuordnung der Kapitalrücklage ausdrücklich als »verbindlich« anerkannten. Dass der Vater sich bewusst auf einen nur teilweisen Ausgleich eingelassen hat, wurde als ausreichendes Indiz für den erforderlichen subjektiven Tatbestand gewertet.</p>
<p id="e47948">Das oberste Finanzgericht hob damit das vorherige Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage des Sohnes ab. Der Bescheid über die Festsetzung der Schenkungsteuer wurde bestätigt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht, dass der steuerliche Fokus bei Kapitalmaßnahmen innerhalb von Familiengesellschaften nicht allein auf die Einlagehandlungen, sondern auch auf spätere disquotale Umverteilungen und die daraus resultierenden Vermögensverschiebungen zu richten ist. </p>
</div>
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</section>
<section id="e48026">
<h3><a name="fuer-personengesellschaften-transparente-betrachtung-bei-der-grunderwerbsteuer" />6. Für Personengesellschaften: Transparente Betrachtung bei der Grunderwerbsteuer</h3>
<div>
<p id="e47952">Bei der Grunderwerbsteuer kommt es immer wieder zu Streitfällen, wenn Anteile an Gesellschaften übertragen oder vereinigt werden. Das liegt daran, dass das Gesetz nicht nur den direkten Erwerb von Grundstücken besteuert, sondern auch bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge, die wirtschaftlich einem Grundstückskauf gleichkommen (sollen). </p>
<p id="e47954">Besonders kompliziert wird es, wenn es um Personengesellschaften geht. Hier stellt sich die Frage, wie Befreiungsvorschriften anzuwenden sind, wenn Gesellschafter miteinander verwandt sind. Genau mit diesem Problem befasste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 5.7.2024 unter dem Aktenzeichen 5 K 2326/22.</p>
<p id="e47956">Im entschiedenen Fall war ein Vater zusammen mit seinen beiden Söhnen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Zunächst hielt der Vater 50 Prozent und die Söhne jeweils 25 Prozent. Später erhöhte sich der Anteil des Vaters auf 52,5 Prozent, die der Söhne verringerten sich entsprechend. Schließlich brachte der Vater ein ihm allein gehörendes Grundstück in die Gesellschaft ein. Im Gegenzug erhielt er neue Gesellschaftsrechte, sodass er nunmehr zu 97 Prozent beteiligt war, während die Söhne nur noch 1,5 Prozent hielten. </p>
<p id="e47958">Zum Vermögen der Gesellschaft gehörten mehrere Eigentumswohnungen. Das Finanzamt behandelte diesen Vorgang als steuerbaren Erwerb nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Es setzte Grunderwerbsteuer fest und gewährte nur teilweise eine Steuerbefreiung, da nach seiner Auffassung nur 50 Prozent der Anteile unter die Befreiungsvorschriften fallen konnten.</p>
<p id="e47960">Das Finanzamt argumentierte, dass der Vater durch den Vorgang 97 Prozent der Anteile an der Gesellschaft in seiner Hand vereinigt habe. Nur der Anteil, den er bereits zuvor besessen hatte, könne nach § 6 Absatz 2 GrEStG steuerfrei bleiben. Neu geschaffene Anteile aus der Kapitalerhöhung seien hingegen nicht von den Söhnen auf den Vater übertragen worden, sondern entstanden unmittelbar beim Vater selbst. Daher fehle es an einer Übertragung, die für die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 GrEStG erforderlich sei. Diese Vorschrift befreit Grundstücksübertragungen zwischen Verwandten in gerader Linie von der Steuer. Aus Sicht des Finanzamts war eine solche Übertragung hier aber nicht gegeben.</p>
<p id="e47962">Der Vater hielt dem entgegen, dass es sich bei § 1 Absatz 3 GrEStG um einen Ersatztatbestand handle, der den wirtschaftlichen Erwerb von Grundstücken fingiert. Entscheidend sei nicht, ob rechtlich ein neuer Anteil gebildet worden sei, sondern dass er die Grundstücke wirtschaftlich von der Gesamthandgesellschaft erworben habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Personengesellschaften eine transparente Betrachtung geboten. Das bedeutet, dass persönliche Eigenschaften der Gesellschafter, wie ein Verwandtschaftsverhältnis, der Gesellschaft zugerechnet werden. Da die Söhne insgesamt zu 47,5 Prozent beteiligt waren, müsse dieser Anteil zusätzlich zur bereits anerkannten Befreiung steuerfrei gestellt werden. Der Vater ist schließlich in gerader Linie mit den Söhnen verwandt. Somit sei der gesamte Erwerb bis auf einen geringen Rest steuerfrei.</p>
<p id="e47964">Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Vater im Wesentlichen recht. Es stellte klar, dass ein steuerbarer Erwerb nach § 1 Absatz 3 GrEStG oder nach § 1 Absatz 3a GrEStG vorliegt. Beide Vorschriften erfassen Vorgänge, bei denen jemand mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hält. Das Gericht sah jedoch die Steuerbefreiung in viel größerem Umfang als das Finanzamt gegeben. Nach § 6 Absatz 2 GrEStG sei der Erwerb des Vaters insoweit steuerfrei, wie er bereits zuvor beteiligt war. Das waren 50 Prozent. Zusätzlich müsse aber § 3 Nummer 6 GrEStG berücksichtigt werden. Diese Vorschrift gelte auch bei fingierten Grundstückserwerben von einer Personengesellschaft, wenn Gesellschafter in gerader Linie miteinander verwandt sind. Da die Söhne des Vaters mit zusammen 47,5 Prozent beteiligt waren, sei auch dieser Anteil steuerfrei. Insgesamt seien daher 97,5 Prozent des Erwerbs von der Steuer ausgenommen. Nur für die restlichen 2,5 Prozent blieb die Steuer bestehen.</p>
<p id="e47966">Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der besonderen Rechtsnatur von Personengesellschaften. Bei ihnen sind die Gesellschafter gesamthänderisch am Vermögen beteiligt. Deshalb ist es gerechtfertigt, persönliche Eigenschaften wie das Verwandtschaftsverhältnis auf Gesellschaftsebene zu berücksichtigen. Das Gericht verwies dabei auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zum Beispiel das Urteil vom 11.6.2008 unter dem Aktenzeichen II R 58/06, in dem die obersten Finanzrichter die Zurechnung von persönlichen Eigenschaften bei Personengesellschaften bestätigt hatten. </p>
<p id="e47968">Ebenso betonte das Gericht, dass § 1 Absatz 3 GrEStG keine gesellschaftsrechtlichen Vorgänge besteuern will, sondern wirtschaftliche Grundstückserwerbe, wie es der Bundesfinanzhof schon in seinem Urteil vom 26.7.1995 unter dem Aktenzeichen II R 68/92 herausgestellt hatte.</p>
<p id="e47970">Das Finanzgericht Baden-Württemberg kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Erwerbsvorgang zu 97,5 Prozent steuerfrei ist. Damit korrigierte es die Auffassung des Finanzamts, das lediglich eine hälftige Befreiung zugelassen hatte. </p>
</div>
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</section>
<section id="e48029">
<h3><a name="fuer-immobilien-gesellschaften-keine-erweiterte-grundbesitzkuerzung-bei-unterjaehrigem-erwerb-von-grundbesitz" />7. Für Immobilien-Gesellschaften: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei unterjährigem Erwerb von Grundbesitz</h3>
<div>
<p id="e47974">Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist für viele Immobiliengesellschaften von großer Bedeutung. Sie soll sicherstellen, dass reine Grundstücksverwaltungsgesellschaften, die nur eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, nicht mit Gewerbesteuer belastet werden. Auf diese Weise werden sie gleichgestellt mit Einzelpersonen oder Personengesellschaften, die durch ihre Rechtsform ohnehin keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. </p>
<p id="e47976">Die Regelung ist jedoch eng gefasst: Die Gesellschaft darf ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, und diese Tätigkeit muss sich über den gesamten Erhebungszeitraum erstrecken. Ob vorbereitende Handlungen bereits genügen oder ob das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken tatsächlich vorliegen muss, war im entschiedenen Fall streitig.</p>
<p id="e47978">Im Mittelpunkt stand eine Immobilien-GmbH, die Ende 2018 gegründet wurde und im November desselben Jahres mehrere Objekte erwarb. Der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten erfolgte jedoch erst im Mai 2019. Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Gesellschaft begonnen, mit Banken über die Finanzierung zu verhandeln, Architekten mit Umnutzungsplanungen zu beauftragen und mit potenziellen Mietern zu sprechen. Nach ihrer Auffassung stellte dies bereits eine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Sie argumentierte zudem, dass sie die Objekte ursprünglich langfristig halten und vermieten wollte und die Veräußerung später lediglich eine Reaktion auf die Marktlage gewesen sei. Deshalb beantragte sie für das Jahr 2019 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung.</p>
<p id="e47980">Das Finanzamt lehnte dies ab. Es stellte darauf ab, dass die Klägerin während der ersten vier Monate des Jahres 2019 noch keinen eigenen Grundbesitz genutzt habe, weil das wirtschaftliche Eigentum erst mit dem Lastenwechsel im Mai überging. Tätigkeiten im Vorfeld, wie die Beantragung von Genehmigungen oder Vertragsverhandlungen, seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch keine »Verwaltung und Nutzung« im Sinne des Gesetzes. Zudem wies die Behörde auf die hohen Verkaufszahlen hin, die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprächen.</p>
<p id="e47982">Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied am 5.11.2024 unter dem Aktenzeichen 8 K 8179/22, dass die Klage unbegründet ist. Die Richter betonten, dass der Begriff der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG qualitativ, quantitativ und auch zeitlich zu verstehen ist. In zeitlicher Hinsicht bedeutet das, dass die Grundstücksverwaltung über den gesamten Erhebungszeitraum hinweg stattfinden muss. Eine zeitanteilige Begünstigung kennt das Gesetz nicht. Da die Klägerin bis Mai 2019 überhaupt keinen eigenen Grundbesitz genutzt hat, konnte sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. Die vorbereitenden Maßnahmen stellten keine Fruchtziehung aus eigenem Grundbesitz dar. Erst mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums begann die Verwaltung und Nutzung, sodass die Anforderungen des Gesetzes für mehrere Monate nicht eingehalten waren.</p>
<p id="e47984">Zur Stützung dieser Argumentation verwies das Gericht auf zahlreiche Entscheidungen des obersten Finanzgerichts. So wurde bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.2.2014 unter dem Aktenzeichen I R 6/13 betont, dass vorbereitende Handlungen keine Nutzung darstellen. Auch im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.10.2021 unter dem Aktenzeichen III R 7/19 wurde hervorgehoben, dass die erweiterte Kürzung nicht gewährt wird, wenn die Grundstücksverwaltung nur einen Teil des Jahres stattgefunden hat. Ebenso hatte das oberste Finanzgericht in früheren Entscheidungen, etwa im Urteil vom 20.1.1982 unter dem Aktenzeichen I R 201/78, klargestellt, dass eine durchgängige Tätigkeit erforderlich ist.</p>
<p id="e47986">Das Finanzgericht stellte klar, dass es nicht entscheidend ist, ob die Klägerin schon im November 2018 Kaufverträge geschlossen und die Verwaltungstätigkeit »angedacht« hatte. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Nutzung, die erst mit dem Eigentumsübergang begann. Auch eine Berufung auf eine mögliche Ungleichbehandlung gegenüber Personengesellschaften half der Klägerin nicht. Das Gericht erklärte, dass der Gesetzgeber die engen Voraussetzungen bewusst gewählt hat und es keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gibt. Vier Monate ohne Nutzung seien auch nicht als unerheblicher Zeitraum anzusehen. Damit blieb es bei der Versagung der erweiterten Kürzung. </p>
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<section id="e48032">
<h3><a name="fuer-immobilieneigentuemer-keine-sonderabschreibung-fuer-ersatzneubauten" />8. Für Immobilieneigentümer: Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubauten</h3>
<div>
<p id="e47990">Die steuerliche Förderung von Neubauten im Rahmen der sogenannten Wohnraumoffensive beschäftigt viele Vermieter. Der Gesetzgeber wollte mit § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anreize schaffen, damit mehr bezahlbare Mietwohnungen entstehen. Umstritten ist jedoch, ob auch der Abriss eines alten Hauses und der anschließende Neubau darunterfällt. Genau damit hatte sich das Finanzgericht Köln im Urteil vom 12.9.2024 unter dem Aktenzeichen 1 K 2206/21 zu befassen.</p>
<p id="e47992">Im entschiedenen Fall ging es um ein Einfamilienhaus aus den 1960er Jahren, das von den Klägern vermietet wurde. Die Immobilie war zwar renovierungsbedürftig, aber noch bewohnbar. Eine Kostenschätzung für eine umfassende Sanierung lag bei rund 106.000 Euro. Da das Ehepaar diese Summe im Verhältnis zum Restwert des Gebäudes für zu hoch hielt, kündigte es den Mietern, setzte nach einem Rechtsstreit mit diesen den Abriss durch und ließ 2020 ein neues Einfamilienhaus auf dem Grundstück errichten. Die Baukosten beliefen sich auf über 300.000 Euro. In der Steuererklärung für 2020 machten die Eigentümer eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von rund 15.200 Euro geltend. Zur Begründung trugen sie vor, dass durch den vollständigen Abriss und den anschließenden Neubau neuer Wohnraum geschaffen worden sei. Eine Sanierung sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern hätte den Wohnraum auch nicht dauerhaft gesichert.</p>
<p id="e47994">Das Finanzamt versagte die Sonderabschreibung. Zur Begründung wurde auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.1.1993 unter dem Aktenzeichen IX R 97/88 verwiesen. Danach ist nur die Schaffung zusätzlichen Wohnraums begünstigt, nicht aber der Ersatz bereits vorhandener Wohnungen. Ein bloßer Austausch eines alten durch ein neues Haus erfülle nicht den Zweck der Norm, die darauf ausgerichtet sei, den Wohnungsmangel zu lindern. Gegen diese Sichtweise wehrten sich die Eigentümer mit dem Hinweis, dass der Gesetzeswortlaut lediglich von »neuen« Wohnungen spreche, nicht aber das Erfordernis des zusätzlichen Wohnraums enthalte. Außerdem habe das Bundesfinanzhofurteil vom 19.5.1961 unter dem Aktenzeichen VI 127/60 U eine Begünstigung nach Abriss und Neubau zugelassen. Sie sahen sich daher im Recht, die Förderung in Anspruch zu nehmen.</p>
<p id="e47996">Das Finanzgericht Köln wies die Klage jedoch leider ab. Nach Ansicht der Richter ist § 7b EStG eindeutig so auszulegen, dass nur zusätzlicher Wohnraum gefördert wird. Der reine Ersatz eines bestehenden Hauses durch einen Neubau fällt nicht unter die Begünstigung. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber mit der Wohnraumoffensive gezielt mehr Wohnungen schaffen wollte. Es reiche deshalb nicht aus, wenn ein altes Haus durch ein neues ersetzt werde. Entscheidend sei nicht, dass zwischen Abriss und Neubau für einige Monate kein Wohnraum bestand, sondern dass es im Ergebnis bei einer einzigen Wohneinheit blieb. Eine quantitative Mehrung habe nicht stattgefunden.</p>
<p id="e47998">Die Richter stützten ihre Entscheidung ausdrücklich auf den Förderungszweck. Auch der bessere energetische Standard des Neubaus ändere nichts daran, dass keine zusätzliche Wohnung entstanden sei. Damit unterscheide sich der Fall auch von der Rechtslage der 1950er und 1960er Jahre, als es noch um den Wiederaufbau nach den Kriegszerstörungen ging. Dort hatte der Bundesfinanzhof Neubauten nach Abriss teilweise gefördert. Im aktuellen Fall sei das alte Haus aber keineswegs unbewohnbar gewesen, sodass eine Sanierung ohne weiteres möglich gewesen wäre.</p>
<p id="e48000">Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt damit keine »neue, bisher nicht vorhandene Wohnung« im Sinne von § 7b EStG vor. Die Sonderabschreibung konnte deshalb nicht gewährt werden. Die Revision wurde allerdings zugelassen, sodass nun der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 klären wird, ob Ersatzneubauten grundsätzlich von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen bleiben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief Oktober 2025</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-oktober-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Oct 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.10. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur LohnsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e15">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e19">
<tbody id="e23">
<tr id="e24">
<td id="e25" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>10.10.</strong></span> Umsatzsteuer<br /> Lohnsteuer<br /> Kirchensteuer zur Lohnsteuer</p>
</td>
<td id="e39" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
<p style="text-align:left">Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e47">
<td colspan="2" id="e48" rowspan="1">
<p style="text-align:left">Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e51" style="text-align:left"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine November 2025:</i></span></strong></span></p>
<table id="e56">
<tbody id="e60">
<tr id="e61">
<td id="e62" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>10.11.</strong></span> Umsatzsteuer<br /> Lohnsteuer<br /> Kirchensteuer zur Lohnsteuer</p>
</td>
<td id="e76" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e82">
<td id="e83" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>17.11.</strong></span> Gewerbesteuer<br /> Grundsteuer</p>
</td>
<td id="e95" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 20.11. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
<p style="text-align:left">Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e103">
<td colspan="2" id="e104" rowspan="1">
<p style="text-align:left">Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e107" style="text-align:left"><span><strong><span><i>Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge Oktober 2025</i></span></strong></span></p>
<p id="e111" style="text-align:left">Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für Oktober ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 29.10.2025.</p>
<p id="e113" style="text-align:left">(In Bundesländern, in denen der 31.10.2025 (Reformationstag) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 28.10.2025.)</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-schenkungszeitpunkt-bei-gemischt-freigebiger-grundstuecksschenkung">Für alle Steuerpflichtigen: Schenkungszeitpunkt bei gemischt-freigebiger Grundstücksschenkung</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-nicht-ausgleichsfaehige-verluste-bei-steuerstundungsmodellen">Für alle Steuerpflichtigen: Nicht ausgleichsfähige Verluste bei Steuerstundungsmodellen</a></li>
<li><a href="#fuer-erben-kosten-im-zusammenhang-mit-der-auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft-als-nachlassverbindlichkeiten">Für Erben: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-korrektur-einer-jahresuebergreifenden-umsatzverlagerung">Für Unternehmer: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-der-fiskus-darf-nicht-immer-schaetzen">Für Unternehmer: Der Fiskus darf nicht immer schätzen!</a></li>
<li><a href="#fuer-personengesellschaften-aenderung-im-gesellschafterbestand-bei-grundbesitz-in-der-gesellschaft">Für Personengesellschaften: Änderung im Gesellschafterbestand bei Grundbesitz in der Gesellschaft</a></li>
<li><a href="#fuer-kapitalgesellschaften-verlustruecktrag-bei-verschmelzung">Für Kapitalgesellschaften: Verlustrücktrag bei Verschmelzung</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-zur-erschuetterung-des-anscheinsbeweises-fuer-eine-private-fahrzeugnutzung">Für Unternehmer: Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e115">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-schenkungszeitpunkt-bei-gemischt-freigebiger-grundstuecksschenkung" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Schenkungszeitpunkt bei gemischt-freigebiger Grundstücksschenkung</h3>
<div>
<p id="e118" style="text-align:left">Die Übertragung eines Grundstücks gegen teilweise Gegenleistung ist ein häufiger Gestaltungsfall im Schenkungsteuerrecht. Oft wird ein Grundstück durch eine als Schenkung gedachte Vereinbarung übertragen, wobei die Empfängerin dem Übergeber im Gegenzug verschiedene Leistungen schuldet, etwa eine Rentenzahlung, Pflege oder ein Wohnrecht. Solche sogenannten gemischten Schenkungen werfen regelmäßig die Frage auf, wann sie steuerlich als »ausgeführt« gelten – also ab wann die Schenkungsteuer entsteht. Besonders kompliziert wird es, wenn der Vollzug des Vertrags durch Bedingungen wie eine Kaufpreiszahlung hinausgezögert wird. Genau mit dieser Problematik hatten sich die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrer Entscheidung vom 21.8.2024 unter dem Aktenzeichen II R 11/21 zu befassen.</p>
<p id="e120" style="text-align:left">Im konkreten Fall hatte eine Steuerpflichtige P mit notariellem Vertrag vom 9.10.2012 ihr Mietshaus an die Klägerin übertragen. Als Gegenleistung war ein Barkaufpreis in Höhe von 260.000 Euro sowie eine monatliche Rente von 1.000 Euro vereinbart worden. Zusätzlich sollte die Erwerberin P im Bedarfsfall pflegen, kochen, waschen und zu Ärzten oder Apotheken begleiten. Außerdem behielt sich P ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer der Wohnungen vor. Der Jahreswert dieses Wohnrechts wurde mit 12.000 Euro angegeben. Die Zahlung des Kaufpreises sollte bis spätestens 1.2.2013 auf ein Notaranderkonto erfolgen. Eine Übergabe des Grundstücks war an diese Zahlung gekoppelt. Auch der Notar durfte mit der Eigentumsumschreibung erst tätig werden, sobald ihm die Zahlung nachgewiesen worden war.</p>
<p id="e122" style="text-align:left">Doch noch bevor es zur Eintragung kam, verstarb P am 24.11.2012. Die Klägerin wurde daraufhin Erbin und später im Februar 2013 auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest. Es bewertete die Übertragung als gemischte Schenkung, bei der die übernommenen Verpflichtungen der Klägerin deutlich unter dem Marktwert des Grundstücks lagen. Die gewährten Renten- und Pflegeleistungen sowie das Wohnrecht wurden nach § 14 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) jedoch steuerlich nicht berücksichtigt, da sie wegen des Todes der Schenkerin nicht mehr erbracht worden waren.</p>
<p id="e124" style="text-align:left">Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Sie argumentierte, dass die Schenkung gar nicht ausgeführt worden sei, da der Eigentumswechsel erst nach dem Tod erfolgt sei. Außerdem wandte sie sich gegen die Anwendung des Bewertungsgesetzes auf die Renten- und Pflegeleistungen. Nachdem das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 27.5.2020 unter dem Aktenzeichen 3 K 122/18 die Klage abgewiesen hatte, landete der Fall beim Bundesfinanzhof.</p>
<p id="e126" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter hoben das Urteil des Finanzgerichts aus formellen Gründen zunächst auf, weil zwischenzeitlich ein geänderter Schenkungsteuerbescheid ergangen war. Materiell befassten sie sich ausführlich mit der Frage, wann eine Grundstücksschenkung als ausgeführt gilt. Dabei stellten sie klar: Eine Schenkung unter Lebenden ist erst dann steuerlich relevant, wenn der Schenker alles zur Übertragung Erforderliche getan hat und der Beschenkte rechtlich in der Lage ist, den Eigentumswechsel selbst zu bewirken.</p>
<p id="e128" style="text-align:left">Wenn aber – wie im vorliegenden Fall – eine sogenannte Vollzugshemmung vereinbart wurde, also eine Bedingung wie die Zahlung des Kaufpreises erfüllt sein muss, ist die Schenkung erst mit Erfüllung dieser Bedingung ausgeführt. Die bloße Unterzeichnung eines notariellen Vertrags reicht dann nicht aus.</p>
<p id="e130" style="text-align:left">Im vorliegenden Fall war vertraglich geregelt, dass der Notar die Auflassung erst bei Zahlung des Kaufpreises einreichen durfte. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, wann genau diese Zahlung erfolgt war. Deshalb verwiesen die Richter den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück. Sie wiesen zudem darauf hin, dass die bisherige steuerliche Nichtberücksichtigung der Pflege- und Rentenverpflichtung nach § 14 Absatz 2 BewG rechtmäßig ist. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht auf bestimmte Arten von Verpflichtungen beschränkt, sondern gelte auch für Leistungen, die wegen des Todes der Schenkerin nicht mehr erbracht werden konnten.</p>
<p id="e132" style="text-align:left">Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig die genaue vertragliche Gestaltung für die steuerliche Beurteilung von gemischten Schenkungen ist. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Grundstücksübertragung tatsächlich als Schenkung ausgeführt und damit besteuert werden. Ein bloß vereinbarter, aber nicht vollzogener Vertrag reicht nicht aus.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e134">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-nicht-ausgleichsfaehige-verluste-bei-steuerstundungsmodellen" />2. Für alle Steuerpflichtigen: Nicht ausgleichsfähige Verluste bei Steuerstundungsmodellen</h3>
<div>
<p id="e137" style="text-align:left">Verluste aus geschlossenen Fonds, insbesondere bei atypischen Beteiligungen an Kommanditgesellschaften, führen immer wieder zu steuerlichen Auseinandersetzungen. Häufig ist dabei streitig, ob solche Verluste im Rahmen der Einkommensteuer mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen oder ob sie nach § 15b des Einkommensteuergesetzes nur verrechenbar, aber nicht ausgleichsfähig sind. Genau diese Problematik stand im Mittelpunkt eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Düsseldorf, das mit Urteil vom 15.11.2024 unter dem Aktenzeichen 10 K 1055/20 F entschieden wurde.</p>
<p id="e139" style="text-align:left">Im zugrunde liegenden Fall beteiligten sich verschiedene Anleger über eine Treuhandkommanditistin an der NJ. GmbH &amp; Co. KG, die als Fondsgesellschaft konzipiert war. Diese sollte Investitionen in forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und deren Bewirtschaftung tätigen. Der Gesellschaftsvertrag, der Verkaufsprospekt und eine Vielzahl begleitender Verträge waren bereits vor Eintritt der Anleger vollständig ausgestaltet. Die prognostizierten Ergebnisse zeigten für die ersten Jahre durchweg hohe Verluste – erst ab dem Jahr 2022 wurde mit positiven Rückflüssen gerechnet. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei der Fondskonzeption nicht um ein sogenanntes Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b EStG handle. Sie argumentierten unter anderem, dass im Verkaufsprospekt nicht mit steuerlichen Vorteilen geworben worden sei und sich die Anleger vornehmlich aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen engagiert hätten. Das Hauptziel sei eine nachhaltige Produktion gewesen, nicht eine kurzfristige Steuerersparnis.</p>
<p id="e141" style="text-align:left">Dem folgte das Gericht nicht. Es stellte klar, dass für die Anwendung des § 15b EStG nicht erforderlich sei, dass im Prospekt ausdrücklich mit steuerlichen Vorteilen geworben werde oder dass die steuerlichen Vorteile das alleinige oder primäre Ziel der Anlageentscheidung seien. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Fondskonzeption objektiv so ausgestaltet war, dass dem Anleger durch ein vorgefertigtes Konzept steuerliche Verluste in der Anfangsphase ermöglicht, werden sollten. Dies sei hier eindeutig der Fall. Der Verkaufsprospekt sah für die ersten Jahre keine Umsatzerlöse, aber umfangreiche Ausgaben vor. Schon daraus sei ersichtlich, dass die Konzeption auf Verluste in den Anfangsjahren angelegt war. Selbst wenn Anleger aus anderen Motiven beigetreten seien, ändere dies nichts am objektiven Charakter der Gestaltung.</p>
<p id="e143" style="text-align:left">Entscheidend sei laut Gericht außerdem, dass der wirtschaftliche Erfolg des Modells zu einem erheblichen Teil auf steuerlichen Effekten beruhte. Da die Verluste in den Anfangsjahren mehr als 10 Prozent des eingesetzten Kapitals überstiegen, greife die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG. Auch wenn einzelne Anleger möglicherweise nur geringe Summen investiert hätten und keine hochdotierten Steuerspareffekte zu erwarten gewesen seien, spiele dies für die rechtliche Einordnung keine Rolle. Es komme nicht auf die individuelle Motivation des Anlegers an, sondern auf die objektive Struktur des Modells.</p>
<p id="e145" style="text-align:left">Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage daher ab. Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, das die Verluste als nicht ausgleichsfähig im Sinne des § 15b EStG festgestellt hatte. Die Kläger müssen sich mit der Verrechnung der Verluste innerhalb der Fondsgesellschaft begnügen – eine sofortige steuerliche Entlastung durch Verrechnung mit anderen positiven Einkünften ist ausgeschlossen. Das Gericht ließ allerdings die Revision zu.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e147">
<h3><a name="fuer-erben-kosten-im-zusammenhang-mit-der-auseinandersetzung-einer-erbengemeinschaft-als-nachlassverbindlichkeiten" />3. Für Erben: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten</h3>
<div>
<p id="e150" style="text-align:left">Wer ein Erbe antritt, muss sich nicht nur mit der Aufteilung des Nachlasses auseinandersetzen, sondern häufig auch mit der Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung steuerlich abzugsfähig sind. Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft kommt es regelmäßig zu Streitigkeiten, ob Ausgaben für Lagerung, Bewertung und Verkauf von Nachlassgegenständen im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt werden. Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs haben sich nun mit einem Fall befasst, der die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Kosten näher beleuchtet.</p>
<p id="e152" style="text-align:left">Im zugrundeliegenden Streitfall war die Klägerin Miterbin nach ihrer 2017 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte testamentarisch verfügt, dass verschiedene Angehörige feste Geldbeträge aus dem Nachlass erhalten sollten. Da die Eheleute bereits 2012 aus dem Ausland in eine Seniorenresidenz in Deutschland gezogen waren, mussten zahlreiche bewegliche Nachlassgegenstände ausgelagert werden. Hierzu wurde ein kostenpflichtiger Lagervertrag abgeschlossen. Nach dem Tod der Erblasserin setzte der eingesetzte Testamentsvollstrecker diesen Vertrag fort, ließ die Gegenstände durch eine Kunstexpertin inventarisieren und organisierte schließlich deren Versteigerung. Die dabei entstandenen Lager- und Honorarkosten machte er in der Erbschaftsteuererklärung der Klägerin anteilig als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an und stufte sie als nicht abzugsfähige Verwaltungskosten des Nachlasses ein. Die dagegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln nur teilweise Erfolg: Während die Räumungskosten anerkannt wurden, wurden Lager- und Honorarkosten als zu weit zeitlich vom Todesfall entfernt und damit nicht mehr als unmittelbar veranlasst gewertet.</p>
<p id="e154" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 21.8.2024 unter dem Aktenzeichen II R 43/22 auf. Er stellte klar, dass auch solche Kosten, die im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft für die Veräußerung beweglicher Nachlassgegenstände anfallen, als abzugsfähige Nachlassregelungskosten im Sinne des § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzusehen sind. Entscheidend sei, dass die Auseinandersetzung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers erfolgt und die Verwertung der Gegenstände dem Zweck diene, den testamentarisch bestimmten Geldbetrag für jeden Miterben bereitzustellen. Die Versteigerung diente also nicht der Vermögensmehrung oder -nutzung, sondern unmittelbar der Erfüllung des Erblasserwillens.</p>
<p id="e156" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof betonte zudem, dass die steuerliche Abziehbarkeit solcher Kosten weder davon abhängt, ob es sich um eine testamentarische oder gesetzliche Erbfolge handelt, noch ob kostengünstigere Alternativen bestanden hätten.</p>
<p id="e158" style="text-align:left">Die Entscheidung stärkt die Rechte von Erben, insbesondere in Fällen, in denen der Nachlass aufwendig aufbereitet werden muss, um eine Auseinandersetzung im Sinne der letztwilligen Verfügung zu ermöglichen. Damit wird klargestellt, dass auch notwendige organisatorische und logistische Maßnahmen, wie etwa Lagerung und professionelle Bewertung von Erbgegenständen, steuerlich anerkannt werden können – sofern sie in direktem Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses stehen.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e160">
<h3><a name="fuer-unternehmer-korrektur-einer-jahresuebergreifenden-umsatzverlagerung" />4. Für Unternehmer: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung</h3>
<div>
<p id="e163" style="text-align:left">Im Umsatzsteuerrecht kommt es bei der Sollbesteuerung darauf an, dass die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistung ausgeführt worden ist – unabhängig davon, wann das Entgelt tatsächlich vereinnahmt wird. Dieses Prinzip aus § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) soll sicherstellen, dass die Umsatzsteuer zeitlich korrekt erfasst und damit das Steueraufkommen gleichmäßig gesichert wird.</p>
<p id="e165" style="text-align:left">In der Praxis kommt es jedoch vor, dass Unternehmer Leistungen nicht zeitgerecht versteuern, sondern die Besteuerung erst mit der Entgeltvereinnahmung vornehmen. Ob und wie eine solche fehlerhafte zeitliche Zuordnung im Nachhinein berichtigt werden kann, wenn für den ursprünglichen Leistungszeitraum bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, war Gegenstand des vorliegenden Urteils.</p>
<p id="e167" style="text-align:left">Die Klägerin, eine GmbH, führte in ihrer Werkstatt Fahrzeugreparaturen durch, deren Vergütung sie im Rahmen von Gewährleistungen erhielt. Obwohl sie nach vereinbarten Entgelten besteuerte, erfasste sie die Umsätze nicht zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, sondern erst bei tatsächlichem Zahlungseingang – also nach dem Prinzip der Istbesteuerung, obwohl ihr keine Genehmigung dafür vorlag. Dies führte dazu, dass beispielsweise Leistungen aus dem Jahr 2012 erst im Jahr 2013 versteuert wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt diesen Fehler und nahm Korrekturen vor, indem es unter anderem die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2013 um den damals noch offenen Vergütungssaldo aus 2012 erhöhte. Die Klägerin beantragte anschließend, diese Erhöhung wieder rückgängig zu machen, da die Leistungen bereits im Jahr 2012 ausgeführt worden seien und damit die Steuer zu Unrecht dem Jahr 2013 zugeordnet worden sei.</p>
<p id="e169" style="text-align:left">Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass durch die jahrelange Duldung der faktischen Istbesteuerung ein Vertrauenstatbestand entstanden sei. Daher müsse die zeitliche Verschiebung wie ein Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung behandelt werden, bei dem gemäß § 20 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes sichergestellt werden müsse, dass kein Umsatz doppelt oder gar nicht besteuert wird. Da die Festsetzung für 2012 bereits verjährt sei, würde eine Rücknahme der Besteuerung im Jahr 2013 dazu führen, dass der betreffende Umsatz gar nicht mehr besteuert werden könnte. Das Gericht nahm daher eine analoge Anwendung des § 20 Satz 3 UStG an und verweigerte die beantragte Korrektur.</p>
<p id="e171" style="text-align:left">Die Klägerin legte Revision ein und bekam Recht. Der Bundesfinanzhof stellte mit Urteil vom 29.8.2024 unter dem Aktenzeichen V R 19/22 klar, dass der Unternehmer sehr wohl die Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Entgeltvereinnahmung geltend machen kann, selbst wenn eine Korrektur für das Jahr der Leistungserbringung wegen Verjährung ausgeschlossen ist. Die obersten Finanzrichter erklärten, dass § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG unmissverständlich auf die Leistungserbringung als Zeitpunkt der Steuerentstehung verweist. Eine abweichende Behandlung wegen einer vermeintlichen Analogie zu § 20 Satz 3 UStG komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Vielmehr existiere mit § 174 Absatz 4 der Abgabenordnung (AO) eine Regelung, die bei irrtümlicher Beurteilung eines Sachverhalts eine nachträgliche Korrektur ermöglicht. Der Gesetzgeber habe die Korrekturmöglichkeiten umfassend geregelt und bewusst keine darüber hinausgehende Regelung für den vorliegenden Fall getroffen.</p>
<p id="e173" style="text-align:left">Zudem stellte das oberste Finanzgericht klar, dass eine analoge Anwendung des § 20 Satz 3 UStG auch deshalb unzulässig ist, weil der Wechsel zwischen Ist- und Sollbesteuerung eine andere rechtliche Konstellation darstellt als die fehlerhafte Anwendung der Steuerentstehungsregelung. Es fehle somit an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlagen. Auch der Hinweis des Finanzamts auf den Grundsatz von Treu und Glauben konnte das Gericht nicht überzeugen, da dieser nicht geeignet ist, eine Verjährung zu durchbrechen oder eine gesetzlich vorgesehene Korrektur zu verhindern.</p>
<p id="e175" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt daher, den Umsatzsteuerbescheid für 2013 zu ändern und die Bemessungsgrundlage, um den unzutreffend erfassten Vergütungssaldo aus dem Jahr 2012 zu reduzieren. Die Grundlage für diese Änderung bildete § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO. Das Gericht stellte klar, dass in diesem Fall das Ermessen der Finanzbehörde auf null reduziert ist, da der Bescheid in diesem Umfang rechtswidrig ist und korrigiert werden muss.</p>
<p id="e177" style="text-align:left">Mit diesem Urteil verdeutlichen die obersten Finanzrichter, dass die korrekte zeitliche Zuordnung von Umsätzen nach dem Umsatzsteuergesetz nicht durch analoge Auslegungen verwässert werden darf. Auch dann, wenn eine Korrektur des Ursprungsjahrs verjährt ist, kann eine rechtswidrige Steuerfestsetzung im Jahr der unzutreffenden Besteuerung korrigiert werden – dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine steuerliche Lücke entsteht. Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen V R 19/22 vom 29.8.2024 schafft damit wichtige Klarheit für die Praxis.</p>
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</section>
<section id="e179">
<h3><a name="fuer-unternehmer-der-fiskus-darf-nicht-immer-schaetzen" />5. Für Unternehmer: Der Fiskus darf nicht immer schätzen!</h3>
<div>
<p id="e182" style="text-align:left">Die Besteuerung von unentgeltlichen Sachentnahmen im Einzelhandel stellt eine regelmäßig wiederkehrende Herausforderung für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung dar. Besonders betrifft dies Unternehmer, die aus ihrem Betriebsvermögen Waren für den privaten Bedarf entnehmen.</p>
<p id="e184" style="text-align:left">Der Gesetzgeber verlangt für diese Entnahmen grundsätzlich eine genaue Aufzeichnung, da sie ertrag- und umsatzsteuerlich als Betriebseinnahmen gelten. Um den administrativen Aufwand für typische Branchen zu reduzieren, veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig Pauschbeträge, mit denen anstelle aufwendiger Einzelaufzeichnungen gearbeitet werden kann. Doch es stellt sich die Frage, welche Warengruppen von diesen Vereinfachungen erfasst sind – und ob etwa sogenannte Non-Food-Artikel wie Kosmetik, Haushaltswaren oder Bücher ebenfalls unter diese Regelung fallen.</p>
<p id="e186" style="text-align:left">Im Mittelpunkt des vom Bundesfinanzhof entschiedenen Falls vom 16.9.2024 unter dem Aktenzeichen III R 28/22 stand genau diese Abgrenzung. Ein Einzelhändler, der Supermärkte betrieb, hatte in den Jahren 2015 bis 2017 Waren aus dem Sortiment, darunter auch Non-Food-Produkte, für den privaten Gebrauch entnommen. Anstelle einer Einzelaufzeichnung dieser Entnahmen hatte er für sich und eine mit ihm zusammenlebende Person die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Pauschbeträge für den Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln angesetzt. Diese Pauschalen waren im Bundessteuerblatt für die jeweiligen Jahre veröffentlicht worden und sollten eine vereinfachte Gewinnermittlung ermöglichen.</p>
<p id="e188" style="text-align:left">Nach einer Außenprüfung vertrat das zuständige Finanzamt jedoch die Auffassung, dass die Pauschbeträge lediglich die Entnahme von Lebensmitteln und Getränken, nicht aber Non-Food-Produkten abdecken würden. Es verwarf die pauschale Verbuchung dieser Artikel, schätzte deren Wert eigenständig und nahm entsprechende Hinzurechnungen zur Einkommen- und Umsatzsteuer vor. Der Händler wehrte sich gegen diese steuerlichen Mehrbelastungen, blieb jedoch zunächst im Einspruchsverfahren erfolglos und klagte vor dem Finanzgericht Münster.</p>
<p id="e190" style="text-align:left">Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Klägers und wurde darin nun vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass das Finanzamt keine Befugnis zur Schätzung hatte, da der Steuerpflichtige sich berechtigterweise auf die Regelungen des Bundesministeriums der Finanzen berufen konnte. Insbesondere verneinten sie einen Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten, da die BMF-Regelung ausdrücklich eine monatliche, pauschale Verbuchung der Entnahmen erlaubte, wenn die veröffentlichten Pauschbeträge angesetzt werden.</p>
<p id="e192" style="text-align:left">Zentral für die Beurteilung war § 148 der Abgabenordnung (AO), der den Finanzbehörden Erleichterungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erlaubt, sofern diese der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entgegenstehen. Die BMF-Regelung stellte nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine solche Erleichterung dar, auch wenn sie formal nicht als Allgemeinverfügung, sondern als allgemeine fachliche Weisung ausgestaltet war. Entscheidend sei, wie der objektive Erklärungsempfänger – also ein typischer Steuerpflichtiger aus dem betroffenen Gewerbezweig – die Regelung nach Treu und Glauben verstehen durfte. Im Zweifel sei dabei stets das für den Steuerpflichtigen günstigere Verständnis anzunehmen, insbesondere wenn eine andere Interpretation auf Verwaltungsversäumnissen oder Unklarheiten beruht.</p>
<p id="e194" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass das Sortiment des Klägers sich im Rahmen des für Supermärkte dieser Art allgemein Üblichen bewegte und keine besonders hochwertigen oder untypischen Non-Food-Artikel umfasste. Da die BMF-Regelung in ihrer Fassung für die Streitjahre keine ausdrückliche Einschränkung hinsichtlich Non-Food-Artikeln enthielt und lediglich Tabakwaren explizit ausnahm, durfte der Kläger auch Entnahmen dieser Produkte pauschal verbuchen. Erst ab dem Jahr 2023 hatte das Bundesministerium der Finanzen die Regelung ausdrücklich dahingehend geändert, dass Nicht-Lebensmittel künftig einzeln zu erfassen seien.</p>
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</section>
<section id="e196">
<h3><a name="fuer-personengesellschaften-aenderung-im-gesellschafterbestand-bei-grundbesitz-in-der-gesellschaft" />6. Für Personengesellschaften: Änderung im Gesellschafterbestand bei Grundbesitz in der Gesellschaft</h3>
<div>
<p id="e199" style="text-align:left">Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit diese Vorgänge der Grunderwerbsteuer unterliegen. Im Zentrum steht dabei § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Diese Vorschrift bezweckt, sogenannte »Share Deals« in den Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer zu ziehen. Besonders relevant ist dies, wenn sich der Gesellschafterbestand innerhalb eines bestimmten Zeitraums in erheblichem Umfang verändert. Unklar war bislang, ob dabei auch ein Gesellschafter, der bereits an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war, als »neuer Gesellschafter« gilt, wenn er zusätzlich Anteile an einer an dieser Gesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft erwirbt.</p>
<p id="e201" style="text-align:left">In dem vom obersten Finanzgericht am 31.7.2024 unter dem Aktenzeichen II R 28/21 entschiedenen Fall ging es um eine Kommanditgesellschaft, in deren Vermögen sich Grundstücke befanden. An dieser KG war zu 90 Prozent eine GmbH beteiligt, deren Alleingesellschafter eine natürliche Person war. Diese natürliche Person hielt die GmbH-Anteile treuhänderisch für eine Schweizer Aktiengesellschaft. Zusätzlich war dieselbe natürliche Person auch mit 10 Prozent direkt an der KG beteiligt. Im Jahr 2016 übertrug die natürliche Person sowohl die Anteile an der GmbH als auch ihre unmittelbare Beteiligung an der KG auf andere Gesellschaften und Personen. Der Erwerber der GmbH-Anteile hatte bereits zuvor die Funktion des Komplementärs in der KG ausgeübt.</p>
<p id="e203" style="text-align:left">Das Finanzamt sah in diesem Gesellschafterwechsel eine steuerpflichtige Anteilsübertragung im Sinne des § 1 Absatz 2a GrEStG. Es stellte darauf ab, dass sich der Gesellschafterbestand durch die Übertragung der GmbH-Anteile und der unmittelbaren Kommanditbeteiligung vollständig geändert habe. Die GmbH sei in vollem Umfang als neue Gesellschafterin der grundbesitzenden KG zu behandeln, weil 100 Prozent ihrer Anteile auf eine Person übergegangen seien, die zuvor nicht an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht Niedersachsen war anderer Auffassung und entschied am 10.3.2021 unter dem Aktenzeichen 7 K 101/18 zugunsten der Klägerin. Es argumentierte, dass der Erwerber kein »neuer Gesellschafter« sei, da er schon länger als fünf Jahre als Komplementär an der KG beteiligt gewesen sei. Damit sei er Altgesellschafter und die Änderung im Gesellschafterbestand steuerlich nicht relevant.</p>
<p id="e205" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter hoben dieses Urteil auf. Sie stellten klar, dass für die Frage, ob eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin gilt, ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse an der Kapitalgesellschaft abzustellen ist. Der Umstand, dass der Erwerber der GmbH-Anteile bereits zuvor an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war, ist dabei unbeachtlich. Entscheidend ist, ob mindestens 95 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Das Gericht betonte, dass für Kapitalgesellschaften eine eigene Betrachtungsebene gilt und nicht – wie bei Personengesellschaften – auf die Gesellschafterstruktur durchgerechnet wird. Diese spezielle Regelung sei vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 Absatz 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 bewusst eingeführt worden, um eine differenzierte Behandlung zwischen Kapital- und Personengesellschaften zu ermöglichen.</p>
<p id="e207" style="text-align:left">Der Erwerber der GmbH-Anteile war in Bezug auf diese Kapitalgesellschaft ein neuer Gesellschafter, auch wenn er bereits zuvor an der KG beteiligt war. Damit galt die GmbH, die zu 90 Prozent an der KG beteiligt war, nach § 1 Absatz 2a Satz 4 GrEStG als neue Gesellschafterin. Da zusätzlich auch die übrigen 10 Prozent der KG-Anteile übertragen wurden, änderte sich der Gesellschafterbestand vollständig, was nach § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG zu einer grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsübertragung führte.</p>
<p id="e209" style="text-align:left">Offen blieb im Verfahren allerdings die Frage, ob auch der Grundbesitz von zwei Tochtergesellschaften der KG – der E-GmbH und der F-GmbH – der Klägerin grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war. Das ist für die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids entscheidend, da dieser auch die Grundstücke dieser Gesellschaften einbezog. Hierzu konnte der Bundesfinanzhof mangels ausreichender Feststellungen keine abschließende Entscheidung treffen und verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück.</p>
<p id="e211" style="text-align:left">Zusammenfassend bestätigt das Urteil die strikte Anwendung des sogenannten »Ebenenkonzepts« bei der Grunderwerbsteuer. Bei Kapitalgesellschaften wird ausschließlich auf die unmittelbare Ebene abgestellt – eine Durchrechnung wie bei Personengesellschaften erfolgt nicht. Damit kann auch ein bereits an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligter Erwerber als neuer Gesellschafter gelten, wenn er erstmalig Anteile an einer beteiligten Kapitalgesellschaft erwirbt. Maßgeblich ist dabei allein, dass mindestens 95 Prozent der Anteile an der Kapitalgesellschaft auf neue Personen übergehen.</p>
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<section id="e213">
<h3><a name="fuer-kapitalgesellschaften-verlustruecktrag-bei-verschmelzung" />7. Für Kapitalgesellschaften: Verlustrücktrag bei Verschmelzung</h3>
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<p id="e216" style="text-align:left">Im Zusammenhang mit Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, wie steuerliche Verlustverrechnungen behandelt werden dürfen. Besonders streitig ist dabei, ob Verluste aus späteren Jahren auf Gewinne des Rückwirkungszeitraums angerechnet werden können. Diese Rückwirkung – typisch für Verschmelzungen – erlaubt es, dass steuerliche Wirkungen bereits zu einem früheren Stichtag eintreten, obwohl die Eintragung ins Handelsregister erst später erfolgt. Für die steuerliche Praxis ist daher entscheidend, welche Einkünfte wie verrechnet werden dürfen und wo der Gesetzgeber eine Grenze zieht.</p>
<p id="e218" style="text-align:left">Im nun entschiedenen Fall ging es um eine Verschmelzung der ehemaligen B-GmbH auf die Klägerin, die damals noch A-GmbH hieß, zum 1.1.2013 mit Eintragung im Handelsregister im September 2013. Das Finanzamt erkannte zwar einen Verlustvortrag zum 31.12.2012 an, lehnte aber die Verrechnung mit den Gewinnen aus dem Rückwirkungszeitraum ab. Hintergrund ist § 2 Absatz 4 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), der bestimmte Verlustverrechnungen ausschließt. Die Klägerin versuchte, durch einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2014 in Höhe von 631.862 Euro ihre Steuerlast für 2013 zu mindern. Das Finanzamt lehnte dies ab, da der Rücktrag aus einem späteren Jahr stamme und deshalb nach seiner Auffassung unter das Verlustverrechnungsverbot falle.</p>
<p id="e220" style="text-align:left">Das Finanzgericht Hamburg stellte sich auf die Seite der Klägerin. Es vertrat die Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig sei und das Verbot sich nur auf bestimmte Verluste beziehe, nicht jedoch auf Verlustrückträge. Zudem sah es den Normzweck – nämlich die Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen – nicht als ausreichend betroffen. Das Finanzgericht argumentierte, dass die Gesetzesmaterialien in erster Linie auf bestimmte Bankengestaltungen abzielten und nicht allgemein jede Verlustnutzung unterbinden wollten. Daher könne ein Verlustrücktrag zulässig sein, insbesondere wenn er aus dem laufenden Geschäft des ursprünglich übertragenden Unternehmens stamme.</p>
<p id="e222" style="text-align:left">Das oberste Finanzgericht hat dieser Sichtweise jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.3.2024 unter dem Aktenzeichen X R 32/21 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass § 2 Absatz 4 Satz 3 UmwStG auch den Verlustrücktrag aus einem Folgejahr erfasst. Der Begriff der »nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte« in der Vorschrift sei gesetzlich identisch mit dem in § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendeten Begriff, der auch den Verlustrücktrag beschreibt. Diese Einkünfte dürfen daher nicht zur Verrechnung mit positiven Gewinnen aus dem Rückwirkungszeitraum herangezogen werden.</p>
<p id="e224" style="text-align:left">Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber durch die Vorschrift jede Verrechnungsmöglichkeit verhindern wollte, um die Besteuerung von Gewinnen im Rückwirkungszeitraum sicherzustellen. Die steuerliche Rückwirkung diene nicht dazu, zusätzliche Gestaltungsspielräume zu eröffnen, sondern allein der Vereinfachung. Das Ziel sei es, die sogenannte »Monetarisierung« von Verlusten zu vermeiden – also die gezielte Nutzung steuerlicher Verlustpositionen zur Steuerersparnis im Rahmen von Umwandlungen. Dass in den Gesetzesmaterialien vorrangig von Verlustvorträgen die Rede sei, bedeute keine Beschränkung auf diese – auch andere Verlustarten wie der Verlustrücktrag seien mitgemeint.</p>
<p id="e226" style="text-align:left">Zudem ließ der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken nicht gelten. Die Vorschrift verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Wer von den steuerlichen Vereinfachungsregelungen des Umwandlungssteuergesetzes Gebrauch machen wolle, müsse auch deren Einschränkungen hinnehmen. Der Steuerpflichtige habe die Wahl, ob und in welcher Form er eine Verschmelzung durchführt. Er könne sich auch für eine andere Umstrukturierungsvariante entscheiden, bei der die Verrechenbarkeit von Verlusten anders geregelt sei.</p>
</div>
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</section>
<section id="e228">
<h3><a name="fuer-unternehmer-zur-erschuetterung-des-anscheinsbeweises-fuer-eine-private-fahrzeugnutzung" />8. Für Unternehmer: Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung</h3>
<div>
<p id="e231" style="text-align:left">Die Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge ist ein Dauerbrenner in der steuerlichen Praxis. Besonders häufig gibt es Streit darüber, ob eine tatsächlich private Nutzung vorliegt – und ob der sogenannte Anscheinsbeweis dafür erschüttert werden kann. Denn die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Die Folge ist ein steuerlich anzusetzender geldwerter Vorteil, sofern nicht überzeugend dargelegt werden kann, dass dies im konkreten Fall anders war. Doch was genau reicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof im Urteil vom 22.10.2024 unter dem Aktenzeichen VIII R 12/21 zu befassen.</p>
<p id="e233" style="text-align:left">Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen freiberuflich tätigen Prüfsachverständigen, der zwei hochwertige Fahrzeuge – einen BMW 740d X Drive und einen Lamborghini Aventador – betrieblich geleast hatte. Die entsprechenden Aufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. In seinem Privatvermögen befanden sich außerdem ein Ferrari und ein Jeep. Für die betrieblich genutzten Fahrzeuge führte der Kläger handschriftlich Fahrtenbücher, aus denen sich keine privaten Fahrten ergeben sollten. Das Finanzamt erkannte diese Fahrtenbücher jedoch nicht an, unter anderem wegen Unleserlichkeit und fehlender Angaben. Es unterstellte eine Privatnutzung beider Fahrzeuge und setzte entsprechende Entnahmen nach der sogenannten 1-%-Regelung an, wobei es beim Lamborghini wegen der sehr hohen Kosten die sogenannte Kostendeckelung anwandte. Außerdem kürzte es die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Unangemessenheit.</p>
<p id="e235" style="text-align:left">Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein, blieb aber vor dem Finanzgericht erfolglos. Das Gericht hielt sowohl die Anwendung der 1-%-Regelung als auch die Kürzung wegen Unangemessenheit für rechtmäßig. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß geführt worden, und allein die Existenz weiterer Privatfahrzeuge reiche nicht aus, um eine private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge auszuschließen.</p>
<p id="e237" style="text-align:left">Doch das oberste Finanzgericht hob dieses Urteil auf. Die Richter beanstandeten, dass das Finanzgericht einen falschen Maßstab angelegt habe. Es habe zu Unrecht angenommen, dass der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entkräftet werden könne. Vielmehr müssten alle Umstände des Einzelfalls in die Prüfung einbezogen werden. Insbesondere sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass dem Kläger vergleichbare Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung gestanden hätten. Diese könnten den Anscheinsbeweis erschüttern, wenn sie in Status und Gebrauchswert den betrieblichen Fahrzeugen entsprächen. Entscheidend sei nicht allein die Fahrzeugklasse oder der Preis, sondern eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung von Kriterien wie Motorleistung, Ausstattung oder Höchstgeschwindigkeit. Das Finanzgericht hätte hierzu nähere Feststellungen treffen und den Sachverhalt besser aufklären müssen.</p>
<p id="e239" style="text-align:left">Darüber hinaus betonte der Bundesfinanzhof, dass auch die als maschinenschriftliche Transkripte eingereichten Fahrtenbuchkopien nicht pauschal hätten ausgeschlossen werden dürfen. Zwar genügten sie möglicherweise nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 des EStG. Für die Erschütterung des Anscheinsbeweises reiche es aber aus, wenn sie ernsthaft Zweifel an einer privaten Nutzung begründen könnten.</p>
<p id="e241" style="text-align:left">Auch zur Frage der Unangemessenheit der Aufwendungen für den Lamborghini äußerten sich die Richter. Dabei bekräftigten sie die geltenden Grundsätze: Ob Aufwendungen unangemessen sind, hängt von der Größe des Unternehmens, den Umsätzen, dem Betriebsergebnis, dem beruflichen Nutzen und der Üblichkeit in der Branche ab. Zwar sei die Kostentragung für ein Luxusfahrzeug wie einen Lamborghini unter Umständen kritisch zu hinterfragen. Entscheidend sei aber, ob ein objektiver betrieblicher Nutzen plausibel dargelegt werden könne – etwa durch eine gezielte werbewirksame Nutzung. Der Umstand, dass der Lamborghini mit einer Werbefolie versehen war, müsse in die Beurteilung einfließen.</p>
<p id="e243" style="text-align:left">Das oberste Finanzgericht verwies den Fall daher zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Finanzgericht. Es betonte, dass die tatsächliche Nutzung, das Gesamtbild der Verhältnisse und die objektive Vergleichbarkeit mit anderen Fahrzeugen entscheidend dafür sind, ob eine private Nutzung vorlag – und ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist.</p>
<p id="e245" style="text-align:left">Die Anforderungen an den Nachweis einer rein betrieblichen Nutzung sind hoch, aber nicht unüberwindbar. Die bloße Ablehnung von Fahrtenbüchern genügt nicht. Vielmehr sind Gerichte verpflichtet, alle Umstände umfassend zu würdigen und auch Indizien zuzulassen, die nicht den formalen Anforderungen an ein Fahrtenbuch genügen. Steuerpflichtige, die glaubhaft machen können, dass ihnen für Privatfahrten gleichwertige Fahrzeuge zur Verfügung standen und sie die betrieblichen Fahrzeuge ausschließlich dienstlich nutzten, haben durchaus Chancen, den Anscheinsbeweis zu entkräften.</p>
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</section>
</div>
<p></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief September 2025</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-september-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Sep 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine10.09. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur Lohnsteuer Einkommensteuer Kirchensteuer KörperschaftsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 15.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet.  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-september-2025/">Mandantenbrief September 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e15">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e19">
<tbody id="e23">
<tr id="e24">
<td id="e25" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>10.09.</strong></span> Umsatzsteuer<br /> Lohnsteuer<br /> Kirchensteuer zur Lohnsteuer<br /> Einkommensteuer<br /> Kirchensteuer<br /> Körperschaftsteuer</p>
</td>
<td id="e46" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
<p style="text-align:left">Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e54">
<td colspan="2" id="e55" rowspan="1">
<p style="text-align:left">Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e58" style="text-align:left"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine Oktober 2025:</i></span></strong></span></p>
<table id="e63">
<tbody id="e67">
<tr id="e68">
<td id="e69" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>10.10.</strong></span> Umsatzsteuer<br /> Lohnsteuer<br /> Kirchensteuer zur Lohnsteuer</p>
</td>
<td id="e83" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 13.10. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
<p style="text-align:left">Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e91">
<td colspan="2" id="e92" rowspan="1">
<p style="text-align:left">Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e95" style="text-align:left"><span><strong><span><i>Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge September 2025</i></span></strong></span></p>
<p id="e99" style="text-align:left">Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für September ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 26.9.2025.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-bemessung-der-schenkungsteuer-bei-niedrig-verzinsten-darlehen">Für alle Steuerpflichtigen: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-steuerfreiheit-von-aufstockungsbetraegen-nach-dem-altersteilzeitgesetz">Für alle Steuerpflichtigen: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-der-konkludente-aenderungsantrag">Für alle Steuerpflichtigen: Der konkludente Änderungsantrag</a></li>
<li><a href="#fuer-familien-zu-den-persoenlichen-freibetraegen-bei-schenkung-und-erbschaft">Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft</a></li>
<li><a href="#fuer-immobilieneigentuemer-keine-grunderwerbsteuerbefreiung-bei-der-aufhebung-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft">Für Immobilieneigentümer: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft</a></li>
<li><a href="#fuer-unternehmer-zur-reichweite-der-buchwertuebertragung-eines-betriebs">Für Unternehmer: Zur Reichweite der Buchwertübertragung eines Betriebs</a></li>
<li><a href="#fuer-arbeitnehmer-vorteilsminderung-bei-der-1-regelung">Für Arbeitnehmer: Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung</a></li>
<li><a href="#fuer-kommanditisten-verlustausgleichsvolumen-durch-einlagen">Für Kommanditisten: Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen</a></li>
<li><a href="#fuer-gmbh-gesellschafter-entgeltliche-abloesung-eines-niessbrauchs-an-gmbh-anteilen">Für GmbH-Gesellschafter: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e101">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-bemessung-der-schenkungsteuer-bei-niedrig-verzinsten-darlehen" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen</h3>
<div>
<p id="e104" style="text-align:left">Die steuerliche Behandlung von Darlehen unter nahestehenden Personen wirft in der Praxis häufig Fragen auf – insbesondere dann, wenn der Darlehenszins deutlich unter dem marktüblichen Niveau liegt. Denn in einem solchen Fall kann ein Nutzungsvorteil vorliegen, der aus schenkungsteuerlicher Sicht als freigebige Zuwendung zu bewerten ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und inwieweit die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem marktüblichen Zinssatz einen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb begründet.</p>
<p id="e106" style="text-align:left">Im nun entschiedenen Fall hatte ein Kläger von seiner Schwester mit Vertrag vom 3.11.2016 ein Darlehen in Höhe von fast 1,9 Millionen Euro erhalten, das rückwirkend zum 1.1.2016 mit lediglich 1% verzinst wurde. Die Laufzeit war unbestimmt, die Kündigung erstmals zum 31.12.2019 möglich. Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheid vom 29.11.2017 eine Schenkungsteuer von 229.500 Euro fest. Es nahm eine gemischte Schenkung an, weil der vereinbarte Zinssatz unter dem in § 15 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) vorgesehenen Zinssatz von 5,5% lag. Es bewertete den Nutzungsvorteil gemäß § 13 Absatz 2 Halbsatz 2 BewG mit dem 9,3-fachen Jahreswert und ermittelte daraus einen steuerpflichtigen Erwerb von rund 785.000 Euro.</p>
<p id="e108" style="text-align:left">Der Kläger widersprach der Besteuerung. Er argumentierte, es liege keine freigebige Zuwendung vor, weil seiner Schwester und dem Ergänzungspfleger die teilweise Unentgeltlichkeit des Darlehens nicht bewusst gewesen sei. Zudem habe er Vergleichsangebote vorgelegt, die einen marktüblichen Zinssatz von unter 5,5% belegten. Auch sei infolge der Änderung in § 6 Absatz 1 Nummer 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz eine Abzinsung abgeschafft worden, was Auswirkungen auf die schenkungsteuerliche Behandlung habe. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage jedoch mit Urteil vom 27.4.2022 unter dem Aktenzeichen 3 K 273/20 ab.</p>
<p id="e110" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof hob allerdings mit Urteil vom 31.7.2024 unter dem Aktenzeichen II R 20/22 diese Entscheidung auf und stellte klar, dass grundsätzlich eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vorliegt, wenn ein Darlehen zu einem Zinssatz unterhalb des marktüblichen Niveaus gewährt wird. Die obersten Finanzrichter betonten, dass die objektive Voraussetzung der Schenkung – eine unentgeltliche Bereicherung – erfüllt ist, da der Kläger aufgrund des niedrigen Zinssatzes von 1% gegenüber einem marktüblichen Satz von 2,81% begünstigt wurde. Auch die subjektive Voraussetzung sei erfüllt, da zumindest das Bewusstsein über die Teilunentgeltlichkeit bei der Darlehensgeberin vorgelegen habe.</p>
<p id="e112" style="text-align:left">Wesentlich war jedoch die Klarstellung des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Bemessung der Zinsersparnis: Anders als das Finanzgericht entschieden hatte, darf der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5% nicht herangezogen werden, wenn – wie hier – ein konkreter marktüblicher Zinssatz feststeht. Im Streitfall lag dieser bei 2,81%, was sich aus den Statistiken der Deutschen Bundesbank ergab. Damit stand nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein anderer Wert im Sinne des § 15 Absatz 1 BewG fest. Eine Pflicht des Steuerpflichtigen, diesen nachzuweisen, bestehe nicht. Entscheidend sei allein, dass ein marktüblicher Wert erkennbar und konkretisiert ist.</p>
<p id="e114" style="text-align:left">Auf dieser Grundlage ermittelte das oberste Finanzgericht den Nutzungsvorteil neu: Der Jahreswert der Zinsersparnis beträgt 1,81% der Darlehenssumme, also rund 34.000 Euro. Multipliziert mit dem Vervielfältiger 9,3 ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von knapp 316.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro für Geschwister gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Steuerklasse II Nummer 2 ErbStG ergibt sich ein steuerpflichtiger Betrag von 296.000 Euro, der mit einem Steuersatz von 20% zu versteuern ist.</p>
<p id="e116" style="text-align:left"> Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Bewertung von Zinsvorteilen auf den tatsächlich marktüblichen Zinssatz abzustellen ist, sofern dieser anhand objektiver Maßstäbe bestimmbar ist. Der gesetzliche Satz von 5,5% ist lediglich eine Auffangregel, nicht jedoch zwingend heranzuziehen, wenn ein anderer Wert konkret feststeht.</p>
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<section id="e120">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-steuerfreiheit-von-aufstockungsbetraegen-nach-dem-altersteilzeitgesetz" />2. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz</h3>
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<p id="e123" style="text-align:left">Die steuerliche Behandlung von Aufstockungsbeträgen im Rahmen der Altersteilzeit wirft immer wieder Fragen auf, insbesondere wenn diese Zahlungen zeitlich nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben erfolgen. Das zentrale Problem besteht darin, ob auch nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlte Aufstockungsbeträge unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein können. Hintergrund dieser Regelungen ist das Altersteilzeitgesetz, das Arbeitnehmern eine gleitende Reduzierung ihrer Arbeitszeit ermöglichen soll, während der Arbeitgeber verpflichtet ist, das reduzierte Entgelt zumindest teilweise aufzustocken. Steuerrechtlich stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen auch dann noch begünstigt behandelt werden, wenn sie dem Arbeitnehmer erst zufließen, nachdem dieser seine Erwerbstätigkeit vollständig beendet hat.</p>
<p id="e125" style="text-align:left">Im hier entschiedenen Fall war der Kläger bis zum 31.7.2015 im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung tätig. Dabei war er zu 50 Prozent beschäftigt und erhielt neben dem hälftigen Arbeitsentgelt einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, welcher während der Laufzeit der Altersteilzeit gemäß § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei behandelt wurde. Nach dem Ende der Altersteilzeit bezog der Kläger Renten und Versorgungsbezüge. Zusätzlich nahm er an einem unternehmensinternen Bonusprogramm teil, aus dem er im Januar 2017, also nach Beginn seines Ruhestands, eine Auszahlung in Höhe von 10.497,20 Euro erhielt. Darin enthalten war ein als Aufstockungsbetrag gekennzeichneter Anteil in Höhe von 2.999,20 Euro.</p>
<p id="e127" style="text-align:left">Die Kläger machten in ihrer Steuererklärung geltend, dass dieser Aufstockungsbetrag als Lohnersatzleistung lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliege und somit steuerfrei bleibe. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Steuerfreiheit nicht greife, da der Kläger beim Zufluss der Zahlung nicht mehr aktiv in einem Altersteilzeitverhältnis stand und damit die persönlichen Voraussetzungen des § 2 des Altersteilzeitgesetzes nicht mehr erfülle. Es behandelte den Betrag daher insgesamt als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 EStG.</p>
<p id="e129" style="text-align:left">Das Finanzgericht Köln folgte dieser Ansicht nicht und gab der Klage mit Urteil vom 22.11.2021 unter dem Aktenzeichen 6 K 1902/19 statt. Es urteilte, dass der Aufstockungsbetrag gemäß § 3 Nummer 28 EStG steuerfrei ist, auch wenn die Auszahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses, sondern der Zeitraum, für den der Betrag gezahlt worden ist – in diesem Fall also die Zeit der Altersteilzeitarbeit.</p>
<p id="e131" style="text-align:left">Die Revision des Finanzamts wies der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.10.2024 unter dem Aktenzeichen VI R 4/22 zurück. Die obersten Finanzrichter bestätigten, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 28 EStG nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Empfänger der Zahlung beim Zufluss nicht mehr in Altersteilzeit tätig ist. Entscheidend sei, dass der Aufstockungsbetrag im Zusammenhang mit einem zuvor bestehenden Altersteilzeitverhältnis steht und auf einer entsprechenden Vereinbarung beruht, wie sie im Altersteilzeitgesetz vorgesehen ist. Es komme also nicht auf den Zeitpunkt der Auszahlung, sondern auf den Leistungszeitraum an.</p>
<p id="e133" style="text-align:left">Die Richter betonten, dass die Steuerfreiheit auch für solche Aufstockungen gilt, die auf zusätzliche Entgeltbestandteile – wie im Streitfall auf eine erfolgsabhängige Bonuszahlung – gewährt werden. Diese müssen lediglich Bestandteil einer tariflichen oder individualvertraglichen Regelung im Rahmen der Altersteilzeitvereinbarung sein. Unerheblich sei dabei, ob die Auszahlung aus technischen oder abrechnungsbedingten Gründen erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses erfolge. Das Gericht stellte klar, dass nur der Zeitraum, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wird, ausschlaggebend für die steuerliche Begünstigung ist. Damit kann eine Zahlung, die dem Arbeitnehmer formal erst nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit zufließt, dennoch unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 28 EStG fallen, wenn sie dem Grunde nach für geleistete Altersteilzeitarbeit erfolgt.</p>
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<section id="e135">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-der-konkludente-aenderungsantrag" />3. Für alle Steuerpflichtigen: Der konkludente Änderungsantrag</h3>
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<p id="e138" style="text-align:left">In der steuerlichen Praxis stellt sich häufig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abgabe einer Steuererklärung oder Feststellungserklärung nach Erlass eines Schätzbescheids eine Hemmung der Feststellungsverjährung bewirken kann. Diese Fragestellung betrifft unmittelbar das Spannungsfeld zwischen den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, der Schutzwürdigkeit verfahrensbezogener Fristen und der materiellen Richtigkeit steuerlicher Feststellungen.</p>
<p id="e140" style="text-align:left">Im nun entschiedenen Fall hatte sich das oberste Finanzgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die nachträgliche Einreichung einer Feststellungserklärung zu einem bereits unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid eine Ablaufhemmung der Feststellungsverjährung eintreten kann.</p>
<p id="e142" style="text-align:left">Hintergrund des Streitfalls war eine gewerblich geprägte GmbH &amp; Co. KG in der Funktion eines Dachfonds, an dem mehrere Direktanleger und über eine Treuhandstruktur weitere Treugeber beteiligt waren. Die Gesellschaft erzielte im Streitjahr 2009 ausschließlich Einkünfte aus Beteiligungen an vier Personengesellschaften, die vor Anwendung des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) Verluste auswiesen, nach Anwendung jedoch mit 0 Euro festgestellt wurden.</p>
<p id="e144" style="text-align:left">Da die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen abgab, erließ das Finanzamt am 18.1.2012 einen Schätzbescheid, in dem ebenfalls 0 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie ein verrechenbarer Verlust nach § 15a EStG in Höhe von 0 Euro festgestellt wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.</p>
<p id="e146" style="text-align:left">Erst am 4.8.2014 reichte die Klägerin eine Gewinnfeststellungserklärung für 2009 ein, in der sie einen Verlust von über 1,26 Millionen Euro angab und zugleich einen Verlust nach § 15b Abs. 4 EStG in gleicher Höhe geltend machte. Die Erklärung enthielt detaillierte Anlagen zur Ergebnisverteilung auf insgesamt 266 Anleger, unterschied jedoch nicht zwischen Direktanlegern und Treugebern. Das Finanzamt lehnte später mit Bescheid vom 7.12.2017 eine Änderung des ursprünglichen Feststellungsbescheids unter Hinweis auf die mittlerweile abgelaufene Feststellungsfrist ab.</p>
<p id="e148" style="text-align:left">Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf, das der Klage am 23.2.2021 unter dem Aktenzeichen 10 K 3480/18 F stattgab. Das Gericht führte aus, dass die Einreichung der Feststellungserklärung vom 4.8.2014 gleichzeitig einen Antrag auf Änderung des ursprünglichen Bescheids gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) darstellt. Da dieser Antrag vor Ablauf der regulären vierjährigen Feststellungsfrist gestellt wurde, greife die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 in Verbindung mit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO. Entscheidend sei, dass der Bescheid vom 18.1.2012 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war und die Klägerin durch die Einreichung der Erklärung eine Abweichung von der bisherigen Feststellung beantragte. Der vom Finanzamt im Jahr 2016 erlassene Bescheid sei wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und könne keine Bestandskraft entfalten.</p>
<p id="e150" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs bestätigten diese Entscheidung mit Urteil vom 7.8.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 9/22, soweit es die Verpflichtung des Finanzamts zur Bescheidung des Änderungsantrags betrifft. Das Gericht stellte klar, dass die Erklärung vom 4.8.2014 trotz fehlenden Begleitschreibens als Änderungsantrag zu werten ist, weil sie eine signifikante Abweichung zu den im Schätzbescheid festgestellten Werten darstellt. Ein solcher Antrag bewirkt gemäß § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung der Feststellungsfrist. Die Richter argumentierten, dass ein konkludent gestellter Änderungsantrag auch dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich seiner Erklärungspflicht nachkommt. Es widerspräche dem Prinzip der Verfahrensgerechtigkeit, von einem ausdrücklichen Antrag nur in Form eines gesonderten Schreibens auszugehen.</p>
<p id="e152" style="text-align:left">Allerdings wiesen die Richter zugleich die Klage hinsichtlich der erstmaligen Feststellung eines Verlusts nach § 15b Abs. 4 EStG ab. Hier fehle es an der notwendigen Beschwer, da eine unterlassene Verlustfeststellung keine rechtliche Beeinträchtigung des Steuerpflichtigen darstellt, solange keine konkrete steuerliche Benachteiligung daraus resultiert. Die Klage insoweit sei daher unzulässig.</p>
<p id="e154" style="text-align:left"> Zusammenfassend zeigt dieses Urteil, dass die Einreichung einer Feststellungserklärung nach Erlass eines Schätzbescheids unter bestimmten Voraussetzungen als Änderungsantrag gewertet werden kann, der eine Ablaufhemmung der Feststellungsverjährung auslöst. Entscheidend ist, ob die Erklärung inhaltlich eine Abweichung vom bisherigen Bescheid enthält und vor Fristablauf eingereicht wurde. Der Bundesfinanzhof stellte mit seiner Entscheidung vom 7.8.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 9/22 klar, dass eine solche konkludente Antragstellung ausreicht, um den Lauf der Feststellungsfrist zu hemmen und die Entscheidung des Finanzamts offen zu halten.</p>
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<section id="e158">
<h3><a name="fuer-familien-zu-den-persoenlichen-freibetraegen-bei-schenkung-und-erbschaft" />4. Für Familien: Zu den persönlichen Freibeträgen bei Schenkung und Erbschaft</h3>
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<p id="e161" style="text-align:left">Die Besteuerung von Erbschaften wirft oft Fragen auf, insbesondere wenn es um die Anwendung von Freibeträgen und die Auslegung zivilrechtlicher Fiktionen im steuerrechtlichen Kontext geht. Ein besonders streitträchtiger Punkt betrifft die Frage, ob ein zivilrechtlich als vorverstorben geltender Elternteil dazu führen kann, dass dem Enkel ein höherer erbschaftsteuerlicher Freibetrag gewährt wird, wie er für den Fall eines tatsächlich verstorbenen Kindes vorgesehen ist. Hintergrund ist die Regelung in § 16 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), wonach Kindern verstorbener Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Doch wie ist diese Regelung zu verstehen, wenn der Elternteil lediglich durch einen Erbverzicht nach § 2346 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als vorverstorben gilt?</p>
<p id="e163" style="text-align:left">Im konkreten Streitfall wurde der Kläger von seinem im Jahr 2019 verstorbenen Großvater testamentarisch zu einem Viertel als Erbe eingesetzt. Bereits im Jahr 2013 hatte der Vater des Klägers gegenüber dem Erblasser durch notariell beurkundeten Vertrag auf seinen gesetzlichen Erbteil sowie den Pflichtteil verzichtet. Die Erstreckung des Verzichts auf weitere Abkömmlinge war dabei ausdrücklich ausgeschlossen worden. In seiner Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, als Enkelkind des Erblassers einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro in Anspruch nehmen zu dürfen. Er argumentierte, dass er nach § 2346 Absatz 1 Satz 2 des BGB als Kind eines verstorbenen Kindes im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 2 ErbStG gelte, da der Vater zivilrechtlich als vorverstorben anzusehen sei.</p>
<p id="e165" style="text-align:left">Das zuständige Finanzamt hingegen gewährte lediglich den Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 3 des ErbStG, wie er für Enkel gilt, deren Eltern noch leben. Auch das Finanzgericht Niedersachsen folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein und machte eine Verletzung der genannten Vorschriften sowie des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geltend. Er betonte insbesondere, dass bei Anwendung der zivilrechtlichen Fiktion ein doppelter Freibetrag nicht zur Verfügung stehe und daher auch keine Umgehung steuerlicher Regeln vorliege.</p>
<p id="e167" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 31.7.2024 unter dem Aktenzeichen II R 13/22 die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass die Vorversterbensfiktion des § 2346 Absatz 1 Satz 2 BGB im Erbschaftsteuerrecht nicht als tatsächliches Vorversterben gewertet wird. Der Wortlaut des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 2 des ErbStG sei eindeutig: Es müsse sich um tatsächlich verstorbene Kinder handeln. Eine gesetzliche Fiktion reiche nicht aus, um die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen.</p>
<p id="e169" style="text-align:left">Auch eine systematische und teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe eine klare Staffelung der Freibeträge vorgenommen, die sich an der Nähe der verwandtschaftlichen Beziehung orientiere. So sei der erhöhte Freibetrag für Enkel nur dann vorgesehen, wenn die Eltern – also die Kinder des Erblassers – tatsächlich verstorben sind. Die Fiktion im Zivilrecht ändere nichts an der Tatsache, dass das verzichtende Kind weiterhin lebe und theoretisch auch noch durch Testament bedacht oder unterhaltsverpflichtet sein könne.</p>
<p id="e171" style="text-align:left">Eine analoge Anwendung des § 16 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 2 ErbStG lehnte der Bundesfinanzhof ebenfalls ab. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst eine Differenzierung vorgenommen und die erhöhte Begünstigung nur für tatsächlich verwaiste Enkel vorgesehen. Eine analoge Anwendung würde zudem die gesetzliche Systematik unterlaufen und Steuerumgehungspotenziale eröffnen, etwa wenn sowohl das verzichtende Kind als auch dessen Kind jeweils in den Genuss des hohen Freibetrags kämen.</p>
<p id="e173" style="text-align:left">Verfassungsrechtlich hielt das oberste Finanzgericht diese Rechtslage ebenfalls für unbedenklich. Weder liege ein Verstoß gegen die Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 GG vor, noch sei der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG verletzt. Die Vergleichsgruppen – Kinder tatsächlich verstorbener Elternteile und Kinder von nur fiktiv verstorbenen Eltern – seien nicht gleichartig, da letztere nach wie vor erben könnten.</p>
<p id="e175" style="text-align:left">Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Erbschaftsteuerrecht sich in der Auslegung des Tatbestandsmerkmals »verstorbenes Kind« nicht an zivilrechtliche Fiktionen wie die des § 2346 Absatz 1 Satz 2 BGB anschließt. Der Bundesfinanzhof hat damit eine klare Linie gezogen und aufgrund des Gesetzeswortlaut entschieden, dass steuerliche Vergünstigungen strikt an den tatsächlichen Verhältnissen auszurichten sind.</p>
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<section id="e177">
<h3><a name="fuer-immobilieneigentuemer-keine-grunderwerbsteuerbefreiung-bei-der-aufhebung-einer-wohnungseigentuemergemeinschaft" />5. Für Immobilieneigentümer: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft</h3>
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<p id="e180" style="text-align:left">Im Bereich der Grunderwerbsteuer kann es bei der Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu komplexen steuerlichen Fragestellungen kommen. Besonders relevant wird dies bei der Auflösung von Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn dabei bisheriges Sondereigentum in Miteigentum überführt wird. Die steuerliche Kernproblematik liegt hier in der Frage, ob eine solche Umstrukturierung – trotz fehlenden wirtschaftlichen Mehrwerts für die Beteiligten – der Grunderwerbsteuer unterliegt oder ob eine Steuerbefreiung analog zu anderen vergleichbaren Regelungen greifen kann.</p>
<p id="e182" style="text-align:left">Im entschiedenen Streitfall hatten der Kläger und eine Bank zwei Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich eines Gebäudekomplexes gebildet, der auf zwei Grundstücken errichtet war. Beide Parteien waren in unterschiedlichem Umfang an den Einheiten der Gemeinschaften beteiligt. Durch einen notariellen Vertrag wurden die beiden Gemeinschaften aufgehoben und in Miteigentum an den jeweiligen Flurstücken überführt. Darüber hinaus wurden zur Erzielung gleichmäßiger Beteiligungen zwischen den Parteien diverse Miteigentumsanteile übertragen und teilweise durch Kaufpreiszahlungen ausgeglichen. Schließlich wurde auf dem vereinigten Grundstück neues Wohnungs- und Teileigentum begründet, das entsprechend dem neuen Beteiligungsverhältnis auf Kläger und Bank verteilt wurde.</p>
<p id="e184" style="text-align:left">Das Finanzamt bewertete die verschiedenen Vertragsteile getrennt und setzte für die jeweiligen Erwerbsvorgänge Grunderwerbsteuer fest. Insbesondere behandelte es die Aufhebung der Gemeinschaften als Tausch von Miteigentumsanteilen, der grundsätzlich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbar ist. Eine analoge Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 7 Absatz 1 GrEStG wurde vom Finanzamt abgelehnt, da keine planwidrige Regelungslücke bestehe.</p>
<p id="e186" style="text-align:left">Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Vorgänge im Wesentlichen der Bereinigung einer unübersichtlichen Eigentümerstruktur dienten und keine neue wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erzeugt wurde. Er beantragte daher die vollständige Aufhebung der Steuerbescheide hinsichtlich der Vertragsteile B, D und E. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, weshalb der Kläger mit der Revision zum Bundesfinanzhof weiterzog.</p>
<p id="e188" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter gaben der Revision mit Urteil vom 31.7.2024 unter dem Aktenzeichen II R 30/21 teilweise statt. Sie bestätigten zwar die grundsätzliche Steuerbarkeit der Erwerbsvorgänge, rügten aber die unzutreffende Bemessung der Gegenleistungen. Insbesondere fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermittlung der gemeinen Werte der betroffenen Einheiten des Sondereigentums gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG). Die Annahmen des Finanzamts und des Finanzgerichts, wonach sich die Werte der übertragenen Objekte direkt aus dem Gesamtverkehrswert des Gebäudes ableiten ließen, genügten diesen Anforderungen nicht.</p>
<p id="e190" style="text-align:left">Zudem stellte das oberste Finanzgericht klar, dass eine analoge Anwendung des § 7 Absatz 1 GrEStG auf die Umwandlung von Sondereigentum in Miteigentum bei Auflösung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich ist. Zwar sei die Vorschrift auf die entgegengesetzte Richtung – also von Miteigentum zu Sondereigentum – analog anwendbar, da sich hier nur die Rechtsform, nicht aber der wirtschaftliche Gehalt des Eigentums ändert. Für die Umwandlung von Sondereigentum in Miteigentum gelte dies aber gerade nicht, da sich durch den Wegfall des Sondereigentums eine neue gemeinsame Eigentumsstruktur ergebe, die einen Rechtsträgerwechsel begründe.</p>
<p id="e192" style="text-align:left">Auch im Hinblick auf die weiteren Vertragsteile, bei denen es um Tauschvorgänge mit Zuzahlungen und die Neubegründung von Wohnungseigentum ging, beanstandete der Bundesfinanzhof jeweils die unzureichende Feststellung der gemeinen Werte durch das Finanzgericht. Besonders im Vertragsteil E erkannte er, dass bei richtiger Anwendung des § 7 Absatz 1 GrEStG eine vollständige Steuerbefreiung hätte erfolgen müssen, da der Kläger vor und nach der Transaktion jeweils zu 60 Prozent beteiligt war.</p>
<p id="e194" style="text-align:left">Insgesamt hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.</p>
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<section id="e196">
<h3><a name="fuer-unternehmer-zur-reichweite-der-buchwertuebertragung-eines-betriebs" />6. Für Unternehmer: Zur Reichweite der Buchwertübertragung eines Betriebs</h3>
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<p id="e199" style="text-align:left">Die unentgeltliche Übertragung von Gewerbebetrieben stellt im Einkommensteuerrecht ein komplexes Zusammenspiel zwischen verschiedenen steuerlichen Regelungen und tatsächlichen Gestaltungen dar. Besonders bei der Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, ob ein solcher Vorgang steuerneutral bleibt oder ob eine Besteuerung – etwa in Form einer Entnahme oder einer Betriebsaufgabe – ausgelöst wird.</p>
<p id="e201" style="text-align:left">Eine besondere Herausforderung ergibt sich dann, wenn ein Betrieb entweder unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs oder gegen Versorgungsleistungen übertragen wird. In diesem Zusammenhang hat das oberste Finanzgericht mit Urteil vom 8.8.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 1/20 grundlegende Klarstellungen getroffen, die sowohl für Steuerpflichtige als auch für Berater von erheblicher Bedeutung sind.</p>
<p id="e203" style="text-align:left">Im zugrunde liegenden Fall hatte der Vater der Klägerin ein Hotelgrundstück samt drei weiterer Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter und seinen Sohn übertragen. Die Übergabe erfolgte zunächst unter Vorbehalt eines Nießbrauchs, der jedoch wenig später durch eine monatlich zu zahlende Rente ersetzt wurde. Diese Vereinbarung wurde mit einer weiteren notariellen Urkunde fixiert. Die Klägerin und ihr Bruder führten die Verpachtung des Hotels in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts fort, wobei aus der Verpachtung weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt wurden. Später kam es zur Auseinandersetzung der Gesellschaft, in deren Zuge die Klägerin ihren Miteigentumsanteil am Hotel gegen Entgelt auf ihren Bruder übertrug. Das Finanzamt stellte für die Klägerin einen Veräußerungsgewinn fest, wogegen diese sich mit dem Argument wehrte, es habe sich nicht um eine Betriebsveräußerung, sondern lediglich um ein steuerfreies privates Veräußerungsgeschäft gehandelt, da aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs keine fortgeführte gewerbliche Tätigkeit mehr vorgelegen habe.</p>
<p id="e205" style="text-align:left">Die Klägerin berief sich auf die Rechtsprechung der obersten Finanzrichter, wonach bei der Übertragung eines Betriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs keine unentgeltliche Betriebsübertragung im Sinne des § 7 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) – heute § 6 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – vorliegt. Dies begründe sich darin, dass der Übertragende bei Nießbrauchsvorbehalt weiterhin die gewerbliche Tätigkeit in Form der Verpachtung ausübe und daher keine Betriebsaufgabe stattfinde. Vielmehr komme es zu einer Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter, die zu versteuern sei, der Betrieb selbst werde fortgeführt. Diese Auffassung hatte der Bundesfinanzhof bereits in seinem Urteil vom 25.1.2017 unter dem Aktenzeichen X R 59/14 vertreten.</p>
<p id="e207" style="text-align:left">Das Finanzgericht Bremen hingegen hatte mit Urteil vom 5.12.2018 unter dem Aktenzeichen 1 K 93/18 (5) die Klage abgewiesen und einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angenommen. Es stellte darauf ab, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsaustritt ihren Anteil am Hotel gegen Entgelt übertragen habe, wodurch die Gesellschaft beendet worden sei. Da bereits der Vater bis zu seinem Tod gewerbliche Einkünfte erzielt und keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, sei auch auf Seiten der Gesellschaft von einem fortgeführten gewerblichen Verpachtungsbetrieb auszugehen. Die fortgeführten Buchwerte des Vaters seien bei der GbR anzusetzen, unabhängig davon, ob seinerzeit eine Betriebsaufgabe zu Unrecht nicht angenommen wurde. Auch die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben könne eine andere steuerliche Behandlung nicht rechtfertigen.</p>
<p id="e209" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts jedoch auf und verwies die Sache zurück. Die obersten Finanzrichter stellten klar, dass es für die steuerliche Beurteilung der Übertragung wesentlich darauf ankomme, ob tatsächlich ein Verzicht auf den Nießbrauch erfolgt sei und die Übertragung unter Versorgungsleistungen stattgefunden habe. Die Kombination aus den Verträgen sei als einheitliches Vertragswerk zu werten, das nicht eine Übertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs, sondern gegen Versorgungsleistungen begründet habe. Damit komme grundsätzlich eine Anwendung des § 7 Absatz 1 der EStDV in Betracht, womit die Buchwerte steuerneutral fortgeführt werden könnten.</p>
<p id="e211" style="text-align:left">Allerdings sei dies nur dann gerechtfertigt, wenn alle Voraussetzungen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vorliegen – insbesondere müsse die Vereinbarung klar und eindeutig sein sowie tatsächlich durchgeführt worden sein. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt waren, konnte der Bundesfinanzhof mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts nicht beurteilen. Deshalb sei die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.</p>
<p id="e213" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof betonte zudem, dass bei einer Übertragung unter Vorbehalt des Nießbrauchs – also ohne vollständige Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit – keine steuerneutrale Betriebsübertragung erfolgen kann. Vielmehr kommt es zur Entnahme der übergebenen Wirtschaftsgüter, die zum Teilwert zu versteuern sind. Der Betrieb wird vom Übertragenden in reduziertem Umfang fortgeführt. Erst mit Wegfall des Nießbrauchs, etwa durch Tod, kann ein Übergang im Sinne des § 7 Absatz 1 der EStDV auf den Erwerber stattfinden, wobei die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingehen.</p>
<p id="e215" style="text-align:left"> Die Entscheidung verdeutlicht die steuerlichen Fallstricke bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen und hebt hervor, wie entscheidend die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung solcher Vorgänge ist. Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale – insbesondere die Aufgabe der Tätigkeit durch den Übertragenden – erfüllt sind, kann eine steuerneutrale Übertragung mit Buchwertfortführung erfolgen.</p>
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<h3><a name="fuer-arbeitnehmer-vorteilsminderung-bei-der-1-regelung" />7. Für Arbeitnehmer: Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung</h3>
<div>
<p id="e222" style="text-align:left">Die Besteuerung der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs nach der sogenannten 1%-Regelung führt regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Nutzung eigene Kosten tragen. Dabei stellt sich die zentrale steuerliche Frage, ob und unter welchen Bedingungen diese selbst getragenen Aufwendungen den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindern können.</p>
<p id="e224" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.6.2024 unter dem Aktenzeichen VIII R 32/20 klargestellt, inwieweit solche Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden dürfen und wie Prozesszinsen einkommensteuerlich einzuordnen sind.</p>
<p id="e226" style="text-align:left">Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er unter anderem geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines ihm überlassenen Dienstwagens – der nach der 1%-Regelung ermittelt wurde – durch von ihm selbst getragene Maut-, Fähr-, Park- und Benzinkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privaten Fahrradträgers gemindert werden müsse.</p>
<p id="e228" style="text-align:left">Das Finanzamt lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils ab und erkannte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag an. Nach teilweiser Abhilfe im Einspruchsverfahren – insbesondere durch Berücksichtigung der Benzinkosten – blieb die Klage des Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht erfolglos. Die anschließende Revision beim obersten Finanzgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen.</p>
<p id="e230" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter entschieden, dass nur solche Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung mindern, die bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils und damit von der Pauschalbesteuerung durch die 1%-Regelung erfasst wären. Dies ist bei den streitigen Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie der Absetzung für den Fahrradträger nicht der Fall. Solche Ausgaben seien vielmehr als gesonderte geldwerte Vorteile zu qualifizieren, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen würden. Folglich können sie bei Eigenleistung durch den Arbeitnehmer auch nicht den steuerpflichtigen Vorteil mindern. Der Bundesfinanzhof bezieht sich dabei unter anderem auf die frühere Entscheidung vom 14.9.2005 unter dem Aktenzeichen VI R 37/03.</p>
<p id="e232" style="text-align:left">Mit dieser Entscheidung haben die Richter des Bundesfinanzhofs einmal mehr die Systematik der 1%-Regelung bestätigt. Nur solche Kosten, die Bestandteil des pauschal versteuerten Nutzungsvorteils wären, wenn sie vom Arbeitgeber getragen würden, dürfen diesen auch mindern.</p>
</div>
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</section>
<section id="e234">
<h3><a name="fuer-kommanditisten-verlustausgleichsvolumen-durch-einlagen" />8. Für Kommanditisten: Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen</h3>
<div>
<p id="e237" style="text-align:left">Die steuerliche Verlustverrechnung von Kommanditisten stellt in der Praxis eine komplexe Herausforderung dar. Besonders relevant ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kommanditist Verluste seiner Beteiligung steuerlich nutzen kann.</p>
<p id="e239" style="text-align:left">Gemäß § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Verlustausgleich nur in begrenztem Umfang möglich, insbesondere wenn das Kapitalkonto des Kommanditisten negativ wird oder sich erhöht. Die zentrale steuerliche Problematik liegt darin, wie mit Einlagen umzugehen ist, die im Jahr der Verlustentstehung geleistet werden, obwohl in Vorjahren sogenannte Mehrentnahmen erfolgt sind. Strittig ist dabei insbesondere, ob solche Einlagen durch einen außerbilanziellen Korrekturposten zu mindern sind, wenn ihnen frühere Entnahmen vorausgingen, die nicht zu einer Gewinnhinzurechnung führten.</p>
<p id="e241" style="text-align:left">Im nun entschiedenen Fall war der Kläger zunächst alleiniger Kommanditist einer GmbH &amp; Co. KG. In den Jahren 2014 und 2015 hatte er Entnahmen getätigt, die seine Einlagen überstiegen. Da für diese Zeiträume jedoch keine ausgleichsfähigen Verluste festgestellt worden waren, unterblieb eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Absatz 3 Satz 2 EStG. Im Streitjahr 2016 leistete der Kläger Einlagen in Höhe von 139.354 Euro. Das Finanzamt wertete davon 35.087,31 Euro als »Rückführung von Mehrentnahmen« und zog diesen Betrag von den Einlagen ab, wodurch sich der verrechenbare Verlust des Klägers verminderte. Der Kläger wandte sich dagegen, da er in der Berücksichtigung dieses Korrekturpostens keine gesetzliche Grundlage sah.</p>
<p id="e243" style="text-align:left">Das Finanzgericht Münster folgte in seinem Urteil vom 13.4.2022 unter dem Aktenzeichen 13 K 141/20 F der Argumentation des Klägers teilweise und erklärte die Kürzung der Einlagen um den Korrekturposten »Rückführung Mehrentnahmen« für rechtswidrig. Es stellte klar, dass eine solche Korrektur gesetzlich nicht vorgesehen sei. Gegen dieses Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.</p>
<p id="e245" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter wiesen mit Urteil vom 10.10.2024 unter dem Aktenzeichen IV R 10/22 die Revision des Finanzamts zurück. Nach ihrer Auffassung sind Einlagen, die im Jahr der Verlustentstehung geleistet werden, vollständig zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob ihnen frühere Mehrentnahmen vorausgegangen sind. Maßgeblich ist nach § 15a Absatz 1 EStG der stichtagsbezogene Kapitalkontenvergleich. Dieser bezieht sich allein auf die Entwicklung des Kapitalkontos vom Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Streitjahres. Frühere Entnahmen bleiben dabei unberücksichtigt, wenn sie nicht bereits durch ausgleichsfähige Verluste kompensiert wurden.</p>
<p id="e247" style="text-align:left">Die Finanzrichter betonten, dass es keine gesetzliche Grundlage für die von der Finanzverwaltung praktizierte Bildung eines negativen außerbilanziellen Korrekturpostens gibt. Eine teleologische Reduktion des Einlagebegriffs sei ebenfalls nicht zulässig, da der Gesetzgeber bewusst ein einfaches, stichtagsbezogenes System gewählt habe. Auch aus § 15a Absatz 3 EStG lasse sich eine solche Korrektur nicht ableiten, da diese Norm lediglich die Rückgängigmachung eines bereits erfolgten Verlustausgleichs bei späteren Einlageminderungen regele und gerade nicht die Rückführung früherer Mehrentnahmen erfasse.</p>
<p id="e249" style="text-align:left">Das oberste Finanzgericht stellte zudem klar, dass auch eine analoge Anwendung früherer Rechtsprechung zur Bildung eines positiven Korrekturpostens für Einlagen, wie sie vor Einführung des § 15a Absatz 1a EStG anerkannt war, nicht mehr zulässig ist. Seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009 sei eine Durchbrechung des Stichtagsprinzips ausgeschlossen.</p>
<p id="e251" style="text-align:left">Auch den von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Missbrauchsverdacht wies der Bundesfinanzhof zurück. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Kläger durch zeitlich abgestimmte Entnahmen und Einlagen eine steuerlich unangemessene Gestaltung vorgenommen habe. Eine Anwendung des § 42 Abgabenordnung (AO) zur Verhinderung von Steuerumgehungen scheide damit aus.</p>
<p id="e253" style="text-align:left"> Insgesamt stellt die Entscheidung klar, dass Einlagen im Jahr der Verlustentstehung bei der Berechnung des verrechenbaren Verlustes vollständig anzurechnen sind, selbst wenn ihnen frühere Mehrentnahmen vorausgingen, die nicht zu einer Gewinnzurechnung geführt haben. Steuerliche Besonderheiten wie die stichtagsbezogene Betrachtung und das Prinzip der wirtschaftlichen Belastung wurden dabei konsequent ausgelegt. Eine abweichende Behandlung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es zumindest bisher fehlt.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e257">
<h3><a name="fuer-gmbh-gesellschafter-entgeltliche-abloesung-eines-niessbrauchs-an-gmbh-anteilen" />9. Für GmbH-Gesellschafter: Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen</h3>
<div>
<p id="e260" style="text-align:left">Die steuerliche Behandlung der Ablösung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen wirft in der Praxis regelmäßig Fragen auf, insbesondere wenn die ursprüngliche Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge erfolgte. Im Zentrum steht dabei die Klärung, ob und in welcher Form die Ablösesumme, die für die Aufgabe eines Nießbrauchs gezahlt wird, steuerlich als Einkommen zu erfassen ist oder ob es sich hierbei um eine nicht steuerbare Umschichtung auf der privaten Vermögensebene handelt. Entscheidend ist unter anderem, ob dem Nießbrauchsberechtigten das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen zuzurechnen ist. Genau diese Problematik hatte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 20.9.2024 unter dem Aktenzeichen IX R 5/24 zu beurteilen.</p>
<p id="e262" style="text-align:left">In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Jahr 2012 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihre GmbH-Anteile unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen und sich dabei ein Nießbrauchsrecht, insbesondere am Gewinnbezugsrecht, vorbehalten. Sechs Jahre später, im Jahr 2018, wurde der Nießbrauch im Rahmen der Veräußerung der GmbH-Anteile durch den Sohn gegen Zahlung eines Ablösebetrags an die Klägerin aufgehoben. Das Finanzamt behandelte diesen Ablösebetrag als einkommensteuerpflichtige Einnahme der Klägerin im Sinne von § 17 in Verbindung mit § 24 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin hingegen argumentierte, es handele sich um eine nicht steuerbare Umschichtung innerhalb ihres Privatvermögens, da sie im Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile gewesen sei.</p>
<p id="e264" style="text-align:left">Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte zunächst die Sichtweise des Finanzamts nur teilweise. Es erkannte die wirtschaftliche Eigentümerstellung des Sohnes bereits im Jahr 2012 an, was eine Besteuerung nach § 17 EStG ausschloss. Es ordnete den Ablösebetrag jedoch als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG ein. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Revision.</p>
<p id="e266" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs entschieden zugunsten der Klägerin. Sie hoben das Urteil des Finanzgerichts auf und gaben der Klage statt. Maßgeblich war die Feststellung des Finanzgerichts, dass bereits im Jahr 2012 mit der zivilrechtlichen Übertragung auch das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen auf den Sohn übergegangen ist. Daraus folgt, dass der Klägerin ab diesem Zeitpunkt keine steuerlich relevanten Einkünfte aus den Anteilen mehr zuzurechnen waren. Insbesondere stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine Entschädigung nach § 24 Nummer 1 Buchstabe a EStG nur dann steuerbar ist, wenn sie Einnahmen ersetzt, die selbst steuerbar gewesen wären. Da der Klägerin jedoch keine Einkünfte mehr aus der Beteiligung zugestanden haben, ist auch der Ablösebetrag nicht steuerbar.</p>
<p id="e268" style="text-align:left">Die Beurteilung, wem das wirtschaftliche Eigentum an einem GmbH-Anteil zusteht, ist eine tatrichterliche Feststellung, die für das Revisionsgericht gemäß § 118 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bindend ist. Das wirtschaftliche Eigentum geht über, wenn der Erwerber die wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Beteiligung trägt, etwa das Gewinnbezugsrecht, das Stimmrecht sowie das Risiko und die Chance der Wertveränderung. Ein bloßer Nießbrauch, der dem Berechtigten lediglich das Gewinnbezugsrecht einräumt, genügt nicht, wenn diesem nicht zugleich entscheidender Einfluss auf die Gesellschaft eingeräumt wird, etwa über Stimmrechte.</p>
<p id="e270" style="text-align:left">Auch § 20 Absatz 5 Satz 3 EStG rechtfertigt keine andere Betrachtung. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, dass ein Nießbrauchsberechtigter als Anteilseigner gilt, wenn ihm die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind. Eine eigenständige Zurechnung begründet sie jedoch nicht. In der vorliegenden Konstellation bestand kein wirtschaftliches Eigentum der Klägerin mehr, sodass auch § 24 Nummer 2 EStG für eine etwaige Besteuerung ausscheidet, da hierfür eine frühere Verwirklichung eines steuerpflichtigen Vorgangs erforderlich gewesen wäre.</p>
<p id="e272" style="text-align:left">Schließlich stellt der Bundesfinanzhof unmissverständlich klar, dass der Ablösebetrag für den Verzicht auf den Nießbrauch kein steuerbarer Vorgang ist, sondern eine nicht steuerbare Vermögensumschichtung darstellt. Die Einkommensteuer 2018 ist daher ohne Berücksichtigung dieser Zahlung zu berechnen.</p>
</div>
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</section>
</div>
<p></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-september-2025/">Mandantenbrief September 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mandantenbrief August 2025</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-august-2025/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Pascal]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Aug 2025 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuertermine11.08. Umsatzsteuer Lohnsteuer Kirchensteuer zur LohnsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 14.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.15.08. Gewerbesteuer GrundsteuerDie dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 18.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.In Bundesländern, in denen  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/mandantenbrief/mandantenbrief-august-2025/">Mandantenbrief August 2025</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>
<section id="e15">
<h3>Steuertermine</h3>
<div>
<table id="e19">
<tbody id="e23">
<tr id="e24">
<td id="e25" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>11.08.</strong></span> Umsatzsteuer<br /> Lohnsteuer<br /> Kirchensteuer zur Lohnsteuer</p>
</td>
<td id="e37" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 14.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e43">
<td id="e44" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>15.08.</strong></span> Gewerbesteuer<br /> Grundsteuer</p>
</td>
<td id="e54" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 18.08. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
<p style="text-align:left">In Bundesländern, in denen der 15.08.2025 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist, verschiebt sich der Abgabe-/Zahlungstermin auf den 18.08.2025. Die Frist endet dann am 21.08.2025.</p>
<p style="text-align:left">Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e64">
<td colspan="2" id="e65" rowspan="1">
<p style="text-align:left">Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e68" style="text-align:left"><span><strong><span><i>Vorschau auf die Steuertermine September 2025:</i></span></strong></span></p>
<table id="e73">
<tbody id="e77">
<tr id="e78">
<td id="e79" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left"><span><strong>10.09.</strong></span> Umsatzsteuer<br /> Lohnsteuer<br /> Kirchensteuer zur Lohnsteuer<br /> Einkommensteuer<br /> Kirchensteuer<br /> Körperschaftsteuer</p>
</td>
<td id="e100" rowspan="1" colspan="1">
<p style="text-align:left">Die <span><strong>dreitägige Zahlungsschonfrist</strong></span> endet am 15.09. für den Eingang der Zahlung. Diese Frist gilt nicht für die Barzahlung und die Zahlung per Scheck.</p>
<p style="text-align:left">Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde (Gewerbesteuer und Grundsteuer: bei der Gemeinde- oder Stadtkasse) als rechtzeitig geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.</p>
</td>
</tr>
<tr id="e108">
<td colspan="2" id="e109" rowspan="1">
<p style="text-align:left">Alle Angaben ohne Gewähr</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="e112" style="text-align:left"><span><strong><span><i>Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge August 2025</i></span></strong></span></p>
<p id="e116" style="text-align:left">Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankenarbeitstag eines Monats fällig. Für August ergibt sich demnach als Fälligkeitstermin der 27.8.2025.</p>
</div>
</section>
<div id="contents">
<hr />
<p><a name="contents" /><br /><strong>Inhalt:</strong></p>
<ol>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-steuerliche-foerderung-von-energetischen-massnahmen-und-ratenzahlung">Für alle Steuerpflichtigen: Steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen und Ratenzahlung</a></li>
<li><a href="#fuer-alle-steuerpflichtigen-jastrowsche-klausel-im-berliner-testament-beim-bundesverfassungsgericht">Für alle Steuerpflichtigen: Jastrowsche Klausel im Berliner Testament beim Bundesverfassungsgericht</a></li>
<li><a href="#fuer-eltern-zur-steuerlichen-entlastung-alleinerziehender-eltern-im-paritaetischen-wechselmodell">Für Eltern: Zur steuerlichen Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell</a></li>
<li><a href="#fuer-geschiedene-prozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastungen">Für Geschiedene: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen</a></li>
<li><a href="#fuer-eltern-zum-lebensunterhalt-behinderter-kinder">Für Eltern: Zum Lebensunterhalt behinderter Kinder</a></li>
<li><a href="#fuer-erben-bestattungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-bei-zahlung-aus-einer-sterbegeldversicherung">Für Erben: Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung</a></li>
<li><a href="#fuer-gmbhs-vorteilseignung-einer-verdeckten-gewinnausschuettung-aufgrund-ersparten-aufwands">Für GmbHs: Vorteilseignung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund ersparten Aufwands</a></li>
<li><a href="#fuer-gewerbliche-vermieter-paletten-foerderanlage-ist-eine-betriebsvorrichtung">Für gewerbliche Vermieter: Paletten-Förderanlage ist eine Betriebsvorrichtung</a></li>
</ol>
<p></div>
<section id="e118">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-steuerliche-foerderung-von-energetischen-massnahmen-und-ratenzahlung" />1. Für alle Steuerpflichtigen: Steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen und Ratenzahlung</h3>
<div>
<p id="e121" style="text-align:left">Die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden ist ein zentrales Instrument der Bundesregierung zur Erreichung klimapolitischer Ziele. Besonders § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde geschaffen, um Eigentümer von Wohnimmobilien zu motivieren, ihre Gebäude energetisch zu sanieren. Dabei können bestimmte Maßnahmen wie der Austausch alter Heizungsanlagen oder die Wärmedämmung steuerlich begünstigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</p>
<p id="e123" style="text-align:left">In der Praxis wirft dies jedoch häufig Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem eine Maßnahme als »abgeschlossen« gilt und damit erstmals förderfähig ist. Dies betrifft etwa Fälle, in denen die Arbeiten technisch abgeschlossen, die Zahlungen aber noch nicht vollständig geleistet wurden.</p>
<p id="e125" style="text-align:left">Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Ehepaar, das gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wird, in seiner Steuererklärung für das Jahr 2021 die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für den Austausch eines alten Heizkessels gegen einen modernen Gasbrennwertkessel. Die Maßnahme wurde im Februar 2021 baulich fertiggestellt, die Gesamtkosten betrugen 8.118,10 Euro. Allerdings leisteten die Kläger keine Einmalzahlung, sondern vereinbarten mit dem Installationsunternehmen eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200 Euro. Im Streitjahr hatten sie somit lediglich 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Steuerermäßigung ab. Zur Begründung verwies es auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.1.2021, wonach eine energetische Maßnahme erst dann als abgeschlossen gelte, wenn neben der tatsächlichen Durchführung auch der vollständige Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen worden ist. Da diese Voraussetzung im Jahr 2021 nicht erfüllt war, erkannte das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht an. Es wurde schlicht auf den Geldfluss abgestellt.</p>
<p id="e127" style="text-align:left">Die Kläger hielten dem entgegen, dass der Gesetzeswortlaut lediglich den »Abschluss« der Maßnahme verlange, aber keine vollständige Bezahlung fordere. Der Begriff sei offen auszulegen, vor allem unter Berücksichtigung der klimapolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers. Zudem werde der Steuerpflichtige auch durch eine Ratenzahlungsvereinbarung wirtschaftlich belastet, sodass der Sinn und Zweck der Vorschrift auch mit einer Teilzahlung erfüllt ist. Hilfsweise beantragten die Kläger, die Arbeitskosten im Wege des § 35a EStG als Handwerkerleistungen anzuerkennen, da zumindest ein Teilbetrag in Höhe von 2.000 Euro im Jahr 2021 gezahlt worden sei.</p>
<p id="e129" style="text-align:left">Das Finanzgericht München folgte jedoch der Auffassung des Finanzamts. Es stellte klar, dass nach dem Wortlaut und der systematischen Auslegung des § 35c EStG eine Maßnahme erst dann abgeschlossen ist, wenn eine Rechnung über die vollständige Leistung vorliegt und der Gesamtbetrag unbar auf das Konto des ausführenden Unternehmens gezahlt wurde. Eine bloße Vereinbarung über Ratenzahlungen könne die Zahlung nicht ersetzen. Auch eine sogenannte Novation – also eine rechtliche Ersetzung des ursprünglichen Zahlungsanspruchs durch die Ratenzahlungsvereinbarung – wurde vom Gericht ausdrücklich verneint. Der tatsächliche Abfluss des gesamten Betrags sei für die Förderung zwingend erforderlich. Dementsprechend erkannte das Finanzgericht die Steuerermäßigung ebenfalls nicht an.</p>
<p id="e131" style="text-align:left">Der Steuerstreit ging jedoch noch weiter: In der anschließenden Revision entschied nämlich der Bundesfinanzhof am 13.8.2024 unter dem Aktenzeichen IX R 31/23 zugunsten des Finanzamts. Die obersten Finanzrichter stellten unmissverständlich klar, dass eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG nicht allein mit ihrer baulichen Fertigstellung als abgeschlossen gilt. Vielmehr ist erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen eine Schlussrechnung vorliegt und der darin ausgewiesene Betrag vollständig und unbar auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt wurde. Dieses Verständnis ergibt sich aus der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung der Norm. Ziel der gesetzlichen Regelung sei neben dem Klimaschutz insbesondere auch die Vermeidung von Schwarzarbeit, weshalb gerade die unbare Zahlung von zentraler Bedeutung sei. Dass bei Teilzahlungen keine anteilige Steuerermäßigung vorgesehen ist, ist somit gesetzlich ausdrücklich gewollt und kein Versehen des Gesetzgebers.</p>
<p id="e133" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof betonte, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen eine gestreckte Förderung bei Ratenzahlungen entschieden habe, um eine klare, verwaltungstechnisch praktikable Abwicklung zu ermöglichen. Eine Förderung kann deshalb in dem Jahr, in dem lediglich Teilbeträge gezahlt werden, selbst dann nicht erfolgen, wenn die Maßnahme technisch abgeschlossen ist. Der Verweis der Kläger auf eine wirtschaftliche Belastung durch die Ratenzahlung ist somit nicht ausreichend, da allein die tatsächliche, vollständige Zahlung entscheidend ist.</p>
<p id="e135" style="text-align:left">Weil die Kläger im Revisionsverfahren hilfsweise die Anwendung des § 35a EStG geltend machten, verwies der Bundesfinanzhof den Fall zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück. Dieses wird nun noch klären müssen, ob die geltend gemachten Arbeitskosten tatsächlich in der im Jahr 2021 gezahlten Rate enthalten waren und in welcher Höhe sie steuerlich berücksichtigt werden können. Denn im Rahmen des § 35a Einkommensteuergesetz können Handwerkerleistungen auch dann gefördert werden, wenn nur ein Teilbetrag gezahlt wurde, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgte unbar und bezog sich auf konkret ausgewiesene Arbeitskosten.</p>
<p id="e137" style="text-align:left"> Die Entscheidung zeigt im Ergebnis, dass die Anforderungen an die steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen streng sind und Steuerpflichtige gut beraten sind, auf eine vollständige unbare Zahlung innerhalb des gewünschten Veranlagungszeitraums zu achten, wenn sie die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen wollen. Die Zahlung in Raten kann zur Verschiebung oder sogar zum vollständigen Verlust des Förderanspruchs führen.</p>
</div>
<p><a href="#contents">nach oben</a></p>
</section>
<section id="e141">
<h3><a name="fuer-alle-steuerpflichtigen-jastrowsche-klausel-im-berliner-testament-beim-bundesverfassungsgericht" />2. Für alle Steuerpflichtigen: Jastrowsche Klausel im Berliner Testament beim Bundesverfassungsgericht</h3>
<div>
<p id="e144" style="text-align:left">In der erbschaftsteuerlichen Praxis stellen Testamentsgestaltungen wie das Berliner Testament, insbesondere in Kombination mit der sogenannten Jastrowschen Klauseln, eine besondere Herausforderung dar. Die steuerliche Problematik liegt in der zeitlichen Verschiebung der Vermögenszuwendung, etwa durch betagte Vermächtnisse, und der daraus resultierenden Frage, wann und von wem diese Vermögensvorteile zu versteuern sind sowie ob und wann entsprechende Nachlassverbindlichkeiten steuerlich abzugsfähig sind.</p>
<p id="e146" style="text-align:left">Erklärung:</p>
<ul id="e148">
<li>
<p id="e150" style="text-align:left">Die Jastrowsche Klausel ist eine zusätzliche Bestimmung in einem gemeinschaftlichen Testament, oft einem Berliner Testament, die dazu dient, die Wirkung einer Pflichtteilsstrafklausel zu verstärken. Sie regelt, dass Kinder, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteil geltend machen, im zweiten Erbfall nur noch den Pflichtteil erhalten sollen. Kinder, die darauf verzichten, erhalten ein Vermächtnis, das erst mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten fällig wird und ihren Pflichtteil aus dem Nachlass des Erstverstorbenen ersetzt.</p>
</li>
<li>
<p id="e153" style="text-align:left">Ein »betagtes Vermächtnis« ist ein Vermächtnis, dessen Fälligkeit durch den Erblasser auf einen späteren Zeitpunkt, oft nach dem Tod eines anderen Erben oder einer bestimmten Bedingung, verschoben wurde. Im Gegensatz zu einem Vermächtnis, das sofort mit dem Erbfall entsteht, wird ein betagtes Vermächtnis erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam.</p>
</li>
</ul>
<p id="e155" style="text-align:left">Im vorliegenden Fall hatten die Eltern der Klägerin ein Berliner Testament errichtet. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des überlebenden Ehepartners vier der sechs Kinder als Schlusserben eingesetzt werden sollten. Zwei Kinder, darunter der Bruder D und die Schwester E, wurden enterbt. Zugleich enthielt das Testament eine Jastrowsche Klausel, nach der Kinder, die beim Tod des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil nicht fordern, ein betagtes Vermächtnis aus dessen Nachlass erhalten sollten. Dieses Vermächtnis sollte allerdings erst beim Tod des überlebenden Ehepartners fällig werden. Als der Vater verstarb, machten D und E ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Jahre später verstarb auch die Mutter, die zuvor noch ein weiteres Testament errichtet hatte, das wiederum nur die Klägerin und zwei ihrer Schwestern als Erben einsetzte. In der Erbschaftsteuererklärung nach dem Tod der Mutter machten die Erbinnen – darunter die Klägerin – betagte Vermächtnisse in Höhe von insgesamt über 3,3 Millionen Euro als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte diesen Abzug jedoch nicht an und setzte die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung lediglich der Erbanteile fest.</p>
<p id="e157" style="text-align:left">Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen den Steuerbescheid, mit dem Ziel, die auf sie entfallenden Vermächtnisverbindlichkeiten anteilig in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro steuermindernd abzuziehen. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass sie andernfalls sowohl das Vermächtnis versteuern müsse als auch dessen Gegenwert nicht als Verbindlichkeit abziehen könne, was einer unzulässigen doppelten Besteuerung gleichkäme.</p>
<p id="e159" style="text-align:left">Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs bestätigten dieses Urteil mit Entscheidung vom 11.10.2023 unter dem Aktenzeichen II R 34/20. Sie stellten klar, dass eine doppelte Besteuerung nicht vorliegt, da das Finanzamt im Erbschaftsteuerbescheid das betagte Vermächtnis bei der Klägerin weder als Erwerb angesetzt noch die daraus resultierende Verpflichtung als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt habe. Dadurch sei ein Ausgleich erfolgt.</p>
<p id="e161" style="text-align:left">Zivilrechtlich war die Grundlage für das Vermächtnis das gemeinschaftliche Testament der Eltern. Mit dem Tod des Vaters war das Vermächtnis bereits entstanden, aber aufgrund seiner Ausgestaltung als betagtes Vermächtnis gemäß § 2147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht fällig. Erst mit dem Tod der Mutter wurde die Forderung fällig und damit steuerlich relevant. Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) war der Erwerb durch die Klägerin von der Mutter stammend zu versteuern. Gleichzeitig konnte sie als Miterbin der Mutter den Vermächtniswert als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Absatz 5 Nummer 1 des ErbStG in Abzug bringen. Die steuerliche Besonderheit bestand also darin, dass die Verpflichtung aus dem betagten Vermächtnis erst mit dem Tod der Mutter eine wirtschaftliche Belastung darstellte und damit steuerlich abzugsfähig wurde.</p>
<p id="e163" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter betonten, dass beim Berliner Testament mit einer Jastrowschen Klausel der überlebende Ehegatte die betagten Vermächtnisse nicht sofort bei Tod des erstversterbenden Partners abziehen kann, da diese noch nicht fällig sind. Erst mit Fälligkeit beim Tod des zuletzt Verstorbenen wird die Vermächtnisverbindlichkeit zur Nachlassverbindlichkeit. Eine tatsächliche Doppelbelastung liegt daher nicht vor. Auch das Argument der Klägerin, sie sei überraschend vom Finanzgericht mit einer neuen Begründung konfrontiert worden, wurde zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bereits in der Einspruchsentscheidung des Finanzamts auf die Gleichwertigkeit von Hinzurechnung und Abzug hingewiesen wurde, sodass keine Überraschungsentscheidung vorliege.</p>
<p id="e165" style="text-align:left">Zusammenfassend bestätigt das Urteil des Bundesfinanzhofs die systemimmanente Behandlung betagter Vermächtnisse im Rahmen von Berliner Testamenten mit Jastrowscher Klausel. Steuerlich wird der Erwerb des Vermächtnisses dem überlebenden Ehegatten nicht zugeordnet, solange es nicht fällig ist. Erst mit der Fälligkeit beim Tod des überlebenden Ehegatten wird das Vermächtnis als von diesem stammend besteuert, kann aber zugleich von den Erben dieses Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden. Die Entscheidung verdeutlicht die steuerlichen Konsequenzen testamentarischer Gestaltungen und die Bedeutung des Zeitpunkts der Fälligkeit für die erbschaftsteuerliche Bewertung.</p>
<p id="e167" style="text-align:left"> Die Geschichte dieses Streitfalls ist jedoch noch nicht zu Ende, denn gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1381/24 wird man sich daher weiterhin mit der Besteuerung von betagten Vermächtnissen beschäftigen müssen.</p>
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<section id="e171">
<h3><a name="fuer-eltern-zur-steuerlichen-entlastung-alleinerziehender-eltern-im-paritaetischen-wechselmodell" />3. Für Eltern: Zur steuerlichen Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell</h3>
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<p id="e174" style="text-align:left">Wenn Eltern sich nach einer Trennung die Betreuung ihres Kindes zu gleichen Teilen aufteilen, stellt sich regelmäßig die Frage, wie steuerliche Vorteile wie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder der Abzug von Kinderbetreuungskosten in einem sogenannten paritätischen Wechselmodell zu behandeln sind.</p>
<p id="e176" style="text-align:left">Dabei geht es insbesondere um die steuerliche Berücksichtigung kindbedingter Freibeträge, wenn beide Elternteile das Kind gleichwertig betreuen, aber steuerlich getrennt veranlagt werden. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen III R 1/22 befasst sich mit genau dieser Problematik und stellt wichtige Grundsätze für die steuerliche Handhabung solcher Konstellationen auf.</p>
<p id="e178" style="text-align:left">Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein im Jahr 2015 lediger Steuerpflichtiger, mit der Mutter seines Kindes zunächst gemeinsam in einem Haushalt gelebt. Nach deren Auszug wurde das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet und wohnte fortan abwechselnd jeweils eine Woche bei Vater und Mutter. Damit praktizierten die Eltern ein paritätisches Wechselmodell. Der Kläger beantragte für das Steuerjahr 2015 einen hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für vier Monate, machte hälftige Kinderbetreuungskosten in Höhe von 690 Euro als Sonderausgaben geltend und begehrte zusätzlich die Berücksichtigung der einfachen Kinderfreibeträge in Höhe von 3.576 Euro.</p>
<p id="e180" style="text-align:left">Das Finanzamt erkannte diese steuerlichen Vorteile nicht an. Der daraufhin vom Kläger eingelegte Einspruch sowie die Klage vor dem Thüringer Finanzgericht blieben erfolglos. Auch die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die obersten Finanzrichter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz in vollem Umfang.</p>
<p id="e182" style="text-align:left">Bezüglich der Kinderbetreuungskosten führte der Bundesfinanzhof aus, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst getragen hat. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da die Kindsmutter die vollständigen Zahlungen an den Träger der Betreuungseinrichtung geleistet hatte. Der Kläger konnte nicht belegen, dass er sich an den Kosten beteiligt oder eine entsprechende Vereinbarung mit der Mutter getroffen hatte. Der bloße Verweis auf die vollständige Überlassung des Kindergeldes reichte für den Nachweis einer Kostenteilung nicht aus.</p>
<p id="e184" style="text-align:left">Auch der Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde vom Gericht verneint. Zwar kann bei annähernd gleichwertiger Betreuung beider Elternteile im Rahmen des paritätischen Wechselmodells grundsätzlich einer von beiden Elternteilen Anspruch auf den Betrag nach § 24b EStG haben. Doch eine Aufteilung dieses Betrags auf beide Elternteile ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es bleibt vielmehr bei der Alleinzuordnung zu einem Elternteil, der – wie im vorliegenden Fall – das Kindergeld erhält. Die Eltern hatten auch keine abweichende Bestimmung getroffen, wie sie analog § 64 Absatz 2 Satz 2 EStG möglich gewesen wäre. Diese gesetzliche Regelung verstößt laut Gericht auch im Fall paritätischer Betreuung nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Der Bundesfinanzhof verwies dazu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22/14, welches die Typisierung zur Vereinfachung der Verwaltung als zulässig bewertet hatte.</p>
<p id="e186" style="text-align:left">Bezüglich der Kinderfreibeträge wurde ebenfalls keine Berücksichtigung gewährt. Nach § 31 Satz 4 EStG ist im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung zu vergleichen, ob der steuerliche Vorteil durch die Freibeträge höher ausfällt als das hälftige Kindergeld. Dabei wird bei getrennt veranlagten Eltern das hälftige Kindergeld berücksichtigt, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil darüber tatsächlich verfügen konnte. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das hälftige Kindergeld im vorliegenden Fall den steuerlichen Vorteil aus den Freibeträgen überstieg. Somit wurde die Freistellung des kindbedingten Existenzminimums bereits durch das Kindergeld gewährleistet, und die Freibeträge wurden nicht zusätzlich angesetzt. Auch hierin sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa durch dessen Beschluss vom 13.10.2009 unter dem Aktenzeichen 2 BvL 3/05.</p>
<p id="e188" style="text-align:left">Insgesamt macht das Urteil deutlich, dass steuerliche Vorteile im Zusammenhang mit Kindern im paritätischen Wechselmodell strikt an die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft sind. Eine pauschale Aufteilung von Entlastungsbetrag oder Betreuungskosten zwischen den Eltern ist nicht vorgesehen. Vielmehr bedarf es klarer vertraglicher Vereinbarungen oder Nachweise, um steuerliche Ansprüche geltend machen zu können. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bringt damit Rechtssicherheit in einer komplexen familien- und steuerrechtlichen Schnittmenge, zeigt aber auch die bürokratische Gesetzesanwendung, die ein wenig aus der Zeit gefallen zu sein scheint.</p>
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<section id="e190">
<h3><a name="fuer-geschiedene-prozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastungen" />4. Für Geschiedene: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen</h3>
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<p id="e193" style="text-align:left">Wenn sich Eheleute scheiden lassen, stehen häufig nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Fragen im Raum. Eine dieser Fragen betrifft die steuerliche Behandlung von Prozesskosten, insbesondere wenn es um die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts geht.</p>
<p id="e195" style="text-align:left">Grundsätzlich können außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich berücksichtigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig höhere Aufwendungen als der Mehrheit vergleichbarer Steuerpflichtiger entstehen. Mit der Einführung von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG im Jahr 2013 wurde jedoch eine Einschränkung eingeführt: Aufwendungen für einen Rechtsstreit sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn ohne sie die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet wäre und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.</p>
<p id="e197" style="text-align:left">Im hier entschiedenen Fall des Finanzgerichts Münster vom 18.9.2024 unter dem Aktenzeichen 1 K 494/18 E stritten die Beteiligten darüber, ob Prozesskosten zur Durchsetzung nachehelichen Unterhalts in Höhe von fast 5.000 Euro im Jahr 2015 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.</p>
<p id="e199" style="text-align:left">Die Klägerin hatte nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2012 Unterhaltsansprüche zunächst außergerichtlich und später gerichtlich durchgesetzt. Im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens beantragte sie mit Schriftsatz vom 31.10.2013 nachehelichen Unterhalt. Die Ehe wurde im September 2014 geschieden. Der Streit um die Höhe des Unterhalts wurde schließlich mit einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht am im März darauf beigelegt, bei dem sich der geschiedene Ehemann zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 900 Euro verpflichtete.</p>
<p id="e201" style="text-align:left">Die Klägerin machte die auf diesen Unterhaltsprozess entfallenden Prozesskosten in ihrer Steuererklärung für 2015 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung mit Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2017 unter den Aktenzeichen VI R 9/16, VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15 ab. Danach seien Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde ohne die Aufwendungen Gefahr laufen, seine materielle Existenzgrundlage zu verlieren. Der Begriff der »Existenzgrundlage« sei eng auszulegen und umfasse lediglich das sozialhilferechtliche Existenzminimum.</p>
<p id="e203" style="text-align:left">Die Klägerin vertrat hingegen die Ansicht, dass ihre wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Antragstellung 2013 nicht ausgereicht habe, um ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse zu decken. Ihr damaliger Ehemann habe keinen Trennungsunterhalt gezahlt, sie habe befristete Aushilfsstellen innegehabt, sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und habe sich zeitweise in stationärer Behandlung befunden. Die Klägerin argumentierte, dass es sich beim geltend gemachten Unterhalt um sogenannten Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele, der gerade dazu diene, die wirtschaftliche Existenz des schwächeren Ehegatten zu sichern.</p>
<p id="e205" style="text-align:left">Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab. Es entschied, dass die Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar seien, da keine existenzielle Gefährdung der Klägerin im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vorgelegen habe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung im Jahr 2013. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin trotz Teilzeitbeschäftigung in der Lage gewesen, ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 2.400 Euro zu erzielen. Zusätzlich habe sie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Ihre Arbeitskraft sei damit eine wesentliche und intakte Existenzgrundlage gewesen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis zunächst befristet gewesen sei, habe die Klägerin nahtlos eine neue Anstellung gefunden. Diese Umstände sprächen gegen eine existenzielle Gefährdung.</p>
<p id="e207" style="text-align:left">Zudem rechnete das Gericht auch zwei vermietete Immobilien zum Vermögensbestand der Klägerin, der ebenfalls zur Existenzsicherung beiträgt. Diese Objekte hätten sich weitgehend selbst getragen und ab dem Jahr 2015 positive Einkünfte abgeworfen. Dass sie der Altersvorsorge dienen sollten, ändere nichts an ihrem Charakter als einkünfteerzielende Kapitalanlagen.</p>
<p id="e209" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter legten dar, dass nur bei einer umfassenden Bedrohung sämtlicher Einkunftsquellen und Vermögenswerte von einer Gefährdung der Existenzgrundlage gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall sei weder die Arbeitskraft der Klägerin noch ihr Immobilienvermögen in Gefahr gewesen. Selbst ohne den Unterhalt des Ehemannes habe die Klägerin ein frei verfügbares Einkommen erzielt, das das steuerliche Existenzminimum im Jahr 2013 von 8.130 Euro deutlich überschritten habe.</p>
<p id="e211" style="text-align:left">Das Gericht stellte somit klar, dass der Begriff der Existenzgrundlage eng auszulegen ist und nicht mit dem individuellen Lebensstil oder einem subjektiven Sicherheitsbedürfnis gleichgesetzt werden darf.</p>
<p id="e213" style="text-align:left"> Das Urteil schließt mit der Feststellung, dass keine Revision zuzulassen sei, da es sich um einen Einzelfall handele, der auf Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden wurde.</p>
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<section id="e217">
<h3><a name="fuer-eltern-zum-lebensunterhalt-behinderter-kinder" />5. Für Eltern: Zum Lebensunterhalt behinderter Kinder</h3>
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<p id="e220" style="text-align:left">Wenn Eltern für ihre volljährigen, behinderten Kinder Kindergeld erhalten möchten, ist eine zentrale Voraussetzung, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das bedeutet, dass seine Einkünfte und Bezüge nicht ausreichen dürfen, um seinen gesamten Lebensunterhalt – einschließlich behinderungsbedingter Mehraufwendungen – zu decken. In der Praxis wirft diese Voraussetzung regelmäßig Streitigkeiten auf, insbesondere wenn es um die Anerkennung behinderungsbedingter Kosten geht, etwa für Fahrten zu Therapien, Ärzten oder Unterstützungsangeboten.</p>
<p id="e222" style="text-align:left">Im nun entschiedenen Fall hatte eine Mutter Kindergeld für ihre 1959 geborene Tochter begehrt, die im Jahr 2018 mit einem Grad der Behinderung von 80 in einer eigenen Wohnung lebte. Die Tochter erhielt ab Juli 2018 eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von rund 948 Euro netto monatlich. Die Familienkasse hob jedoch die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Juli bis November 2018 auf und forderte 970 Euro zurück. Sie begründete dies damit, dass die Tochter ihren Lebensunterhalt durch die Rente selbst bestreiten könne.</p>
<p id="e224" style="text-align:left">Die Mutter widersprach dieser Auffassung und legte eine Liste der regelmäßigen Fahrten ihrer Tochter zu verschiedenen medizinischen Einrichtungen vor. Sie beantragte, statt der tatsächlichen Fahrtkosten eine pauschale monatliche Fahrtkostenpauschale in Höhe von 75 Euro anzusetzen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern folgte diesem Antrag und hob die Rückforderung auf. Es nahm an, dass die Verwaltung aufgrund ihrer Dienstanweisung zum Kindergeld vom 17.9.2021 verpflichtet gewesen sei, pauschale Fahrtkosten zu berücksichtigen. Es stellte einen monatlichen Bedarf der Tochter von rund 958 Euro fest, dem monatliche Einkünfte in Höhe von rund 925 Euro gegenüberstanden – also eine Unterdeckung.</p>
<p id="e226" style="text-align:left">Die Familienkasse legte Revision ein, leider mit Erfolg. Die obersten Finanzrichter des Bundesfinanzhofs hoben das Urteil des Finanzgerichts mit Entscheidung vom 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen III R 2/23 auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Sie machten deutlich, dass das Finanzgericht die Voraussetzungen für die Annahme einer kindergeldrechtlichen Berücksichtigung der Tochter nicht ausreichend festgestellt hatte. So fehlten Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung sowie zur Art der Behinderung.</p>
<p id="e228" style="text-align:left">Entscheidend war jedoch insbesondere die steuerliche Einordnung der geltend gemachten Fahrtkosten. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG bestimmte behinderungsbedingte Mehraufwendungen bereits abdeckt. Weitere Aufwendungen, wie etwa Fahrtkosten, können nur zusätzlich berücksichtigt werden, wenn sie nicht vom Pauschbetrag umfasst sind, glaubhaft gemacht und in angemessenem Umfang angefallen sind. Eine pauschale Fahrtkostenpauschale von 900 Euro nach § 33 Abs. 2a EStG ist erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 zulässig und kann nicht rückwirkend auf frühere Jahre angewendet werden.</p>
<p id="e230" style="text-align:left">Das oberste Finanzgericht kritisierte, dass das Finanzgericht eine pauschale Schätzung der Fahrtkosten für das Jahr 2018 vorgenommen hatte, obwohl die gesetzliche Regelung damals noch nicht anwendbar war. Es führte weiter aus, dass Verwaltungsvorschriften keine Auslegungsspielräume für Finanzgerichte eröffnen, wenn sie nur bestehende gesetzliche Regelungen wiedergeben und keine eigenständige Selbstbindung erzeugen. Die Finanzrichter machten außerdem deutlich, dass Fahrtkosten nur dann zusätzlich zum Pauschbetrag anerkannt werden können, wenn ein entsprechender behinderungsbedingter Bedarf glaubhaft dargelegt wird. Dazu gehört auch, dass die Fahrten nicht lediglich dem privaten Bereich zuzurechnen sind – etwa Besuche bei der Mutter oder zu Beerdigungen –, sondern unmittelbar durch die Behinderung bedingt und unvermeidbar sind.</p>
<p id="e232" style="text-align:left">Abschließend stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Annahme einer monatlichen Fahrtkostenpauschale ohne ausreichenden Nachweis gegen den Willen des Gesetzgebers verstoße, der erst ab 2021 eine solche Pauschalierung ermöglichen wollte. Die Rückverweisung an das Finanzgericht soll diesem Gelegenheit geben, nachzuholen, welche Fahrten im Jahr 2018 tatsächlich durchgeführt wurden und ob diese als unvermeidbare, durch die Behinderung verursachte Fahrten steuerlich berücksichtigt werden können.</p>
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<section id="e234">
<h3><a name="fuer-erben-bestattungskosten-als-nachlassverbindlichkeiten-bei-zahlung-aus-einer-sterbegeldversicherung" />6. Für Erben: Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung</h3>
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<p id="e237" style="text-align:left">Im Erbschaftsteuerrecht stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang die mit einem Erbfall verbundenen Kosten steuerlich berücksichtigt werden können. Besonders relevant wird dies, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine sogenannte Sterbegeldversicherung abschließt und das Bezugsrecht zugunsten eines Bestattungsunternehmens abtritt. Die zentrale steuerliche Problematik liegt dann darin, ob und in welchem Umfang die Erben die durch diese Konstellation entstandenen Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten steuerlich abziehen dürfen, obwohl die Kosten nicht direkt von ihnen bezahlt wurden.</p>
<p id="e239" style="text-align:left">Im nun entschiedenen Fall hatte die im Jahr 2019 verstorbene Erblasserin eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und deren Leistung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, das nach ihrem Tod die Bestattung übernahm. Die Versicherung zahlte hierfür einen Betrag in Höhe von rund 6.900 Euro. Die Gesamtkosten der Bestattung beliefen sich auf über 11.600 Euro.</p>
<p id="e241" style="text-align:left">Der Kläger, ein Neffe der Erblasserin und Miterbe, wollte die gesamten Bestattungskosten einschließlich der durch die Versicherung gedeckten Beträge steuerlich als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Das zuständige Finanzamt hingegen erkannte nur die Pauschale nach § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 Euro an und verwies darauf, dass die durch die Versicherung gedeckten Kosten nicht den Erben belastet hätten. Auch das Finanzgericht Münster wies die Klage des Erben unter dem Aktenzeichen 3 K 1551/20 Erb am 19.8.2021 ab.</p>
<p id="e243" style="text-align:left">Damit ist der Fall aber noch nicht vorbei. Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Er machte geltend, dass eine Hinzurechnung der Versicherungsleistung zum Nachlass zwingend auch eine entsprechende Berücksichtigung der dadurch abgegoltenen Bestattungskosten nach sich ziehen müsse. Die Nichtberücksichtigung dieser Kosten widerspreche dem in § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip.</p>
<p id="e245" style="text-align:left">Die obersten Finanzrichter gaben dem Kläger Recht und hoben mit Urteil vom 10.7.2024 unter dem Aktenzeichen II R 31/21 die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs geht mit der Abtretung des Versicherungsanspruchs zwar nicht der Zahlungsanspruch selbst, wohl aber ein Anspruch auf Sachleistung gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf die Erben über. Dieser Sachleistungsanspruch sei nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Teil des Nachlasses und erhöhe dessen Wert. Da die Bestattung durch das Unternehmen erfolgte, erlosch dieser Anspruch, was wirtschaftlich einer Ausgabe gleichkomme. In der Folge mindert dies den steuerpflichtigen Erwerb, weil der Nachlass um diesen geleisteten Aufwand vermindert wird.</p>
<p id="e247" style="text-align:left"> Besonders hervorzuheben ist die klare Aussage des Gerichts, dass es steuerlich keinen Unterschied macht, ob die Erben die Bestattungskosten direkt zahlen oder ob sie durch einen abgetretenen Anspruch erfüllt werden. In beiden Fällen entsteht eine wirtschaftliche Belastung, weil der zuvor bestehende Sachleistungsanspruch — als Nachlassgegenstand — durch die erbrachte Leistung entfällt. Die Vorschrift des § 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 ErbStG erfasse ausdrücklich die Kosten der Bestattung unabhängig davon, wie sie beglichen werden. Das Gericht betont, dass auch bei gedeckten Bestattungskosten ein Abzug in voller Höhe möglich ist, sofern sie belegt und dem Grunde nach abzugsfähig sind. Die Begrenzung auf den Pauschbetrag von 10.300 Euro gelte nur dann, wenn keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen würden.</p>
<p id="e251" style="text-align:left">Da das Finanzgericht Münster keine abschließenden Feststellungen zur konkreten Höhe der insgesamt geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten getroffen hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurück. Die obersten Finanzrichter stellten damit klar, dass die volle steuerliche Berücksichtigung der Bestattungskosten auch dann möglich ist, wenn diese durch eine Sterbegeldversicherung abgedeckt wurden, sofern der damit verbundene Sachleistungsanspruch Teil des Nachlasses war.</p>
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<section id="e253">
<h3><a name="fuer-gmbhs-vorteilseignung-einer-verdeckten-gewinnausschuettung-aufgrund-ersparten-aufwands" />7. Für GmbHs: Vorteilseignung einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund ersparten Aufwands</h3>
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<p id="e256" style="text-align:left">Wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern wirtschaftliche Vorteile gewährt, ohne dass dafür eine marktübliche Gegenleistung erfolgt, stellt sich häufig die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung im steuerrechtlichen Sinne vorliegt. Diese steuerliche Problematik betrifft insbesondere Konzerngesellschaften, bei denen durch konzerninterne Weisungen finanzielle Belastungen verschoben werden können – möglicherweise zu Lasten der deutschen Kapitalgesellschaft. Die Abgrenzung, ob ein solcher Vorgang durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, spielt dabei eine entscheidende Rolle für die Besteuerung des Unternehmens.</p>
<p id="e258" style="text-align:left">Im vorliegenden Fall hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.5.2024 unter dem Aktenzeichen I R 2/21 über die steuerliche Behandlung eines Vorgangs zu entscheiden, bei dem eine deutsche GmbH im Konzernverbund mit einer US-amerikanischen Muttergesellschaft auf eine vertraglich zugesicherte Lieferung an einen venezolanischen Kunden verzichtete. Hintergrund war ein von den Vereinigten Staaten verhängtes Wirtschaftsembargo gegenüber Venezuela. Die US-amerikanische Muttergesellschaft wies die in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft, die Klägerin, an, die bestehenden Verträge mit dem venezolanischen Kunden nicht weiter zu erfüllen. Dies führte zu Schadensersatzforderungen durch den Vertragspartner und zu einem Schiedsverfahren, dessen Kosten teilweise von der Klägerin getragen wurden, während die Muttergesellschaft andere Aufwendungen übernahm.</p>
<p id="e260" style="text-align:left">Das Finanzamt sah in der Erhöhung einer Rückstellung für drohende Schadensersatzforderungen sowie in der Zahlung der Verfahrenskosten eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von mehreren Millionen Euro. Es vertrat die Auffassung, dass diese wirtschaftlichen Belastungen nicht im eigenen Interesse der Klägerin, sondern ausschließlich zur Erfüllung eines Konzerninteresses erfolgt seien – und somit eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorteilsgewährung an die Gesellschafterin darstellten. Die Klägerin hingegen argumentierte, dass sie aufgrund einer eigenständigen rechtlichen Verpflichtung gehandelt habe und somit keine Vermögensminderung vorliege, die durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht worden sei.</p>
<p id="e262" style="text-align:left">Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der Klage der Gesellschaft statt und verneinte eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Begründung, dass eine Vorteilseignung der Gesellschafterin bereits dem Grunde nach nicht vorliege. Es fehle an einem sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der beim Gesellschafter steuerpflichtig geworden wäre.</p>
<p id="e264" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Die obersten Finanzrichter beanstandeten, dass das Finanzgericht zentrale Aspekte der Rechtsprechung zur sogenannten verhinderten Vermögensmehrung und zur Vorteilseignung übersehen habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn eine Gesellschaft dem Gesellschafter einen Aufwand erspart, der diesem eigentlich wirtschaftlich zuzurechnen gewesen wäre. Hierzu zählt insbesondere auch der Verzicht auf die Vereinbarung eines angemessenen Erstattungs- oder Ausgleichsanspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, unter anderem im Urteil vom 27.7.2016 unter dem Aktenzeichen I R 12/15, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter durch die Gesellschaft zur Durchsetzung eigener Interessen keinen eigenen Aufwand tragen muss.</p>
<p id="e266" style="text-align:left">Im Streitfall hätte die US-Muttergesellschaft, um den Vertragsbruch durchzusetzen, der Klägerin einen Schadensausgleich verbindlich zusagen müssen. Da dies unterblieben ist, hätte die Klägerin eigenwirtschaftlich belastet werden können, was bei fremdüblichen Dritten unter einem solchen Vertrag nicht zu erwarten gewesen wäre. Ein fremder Dritter hätte bei einem derartigen Eingriff typischerweise auf einer Absicherung durch Schadensübernahme und einem Gewinnausgleich bestanden. Indem die Gesellschafterin dies nicht tat, ersparte sie sich selbst wirtschaftliche Nachteile – was eine Aufwandsersparnis und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet.</p>
<p id="e268" style="text-align:left">Hinsichtlich der zeitlichen Erfassung stellte das oberste Finanzgericht klar, dass die verhinderte Vermögensmehrung dem Jahr zuzuordnen ist, in dem der zu bilanzierende Vorteil hätte angesetzt werden müssen. Wäre ein Erstattungsanspruch gegenüber der Muttergesellschaft bilanziert worden, hätte sich der Steuerbilanzgewinn der Klägerin entsprechend erhöht. Ebenso wäre die Erhöhung der Rückstellung zu unterlassen gewesen, wenn eine Rückgriffsmöglichkeit auf die Muttergesellschaft bestanden hätte.</p>
<p id="e270" style="text-align:left">Da das Finanzgericht keine ausreichenden Feststellungen zur Frage getroffen hatte, ob der Vertragsbruch tatsächlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, wurde die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Insbesondere müsse geprüft werden, ob das US-Embargo rechtlich eine Vertragserfüllung durch die Klägerin tatsächlich ausgeschlossen hat. Wenn dies der Fall war, könnte der Vertragsbruch durch externe Umstände veranlasst und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis begründet gewesen sein. Ebenso ist aufzuklären, ob die Weisung der Muttergesellschaft tatsächlich den Ausschlag gegeben hat und ob ein ordentlicher Geschäftsleiter unter denselben wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ebenso entschieden hätte.</p>
<p id="e272" style="text-align:left">Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung erneut die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen internationaler Konzernverflechtungen geschärft und betont, dass auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile über ersparten Aufwand eine verdeckte Gewinnausschüttung begründen können, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.</p>
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<section id="e274">
<h3><a name="fuer-gewerbliche-vermieter-paletten-foerderanlage-ist-eine-betriebsvorrichtung" />8. Für gewerbliche Vermieter: Paletten-Förderanlage ist eine Betriebsvorrichtung</h3>
<div>
<p id="e277" style="text-align:left">In der Gewerbesteuer ist die sogenannte »erweiterte Kürzung« nach § 9 Nummer 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ein zentrales Steuerprivileg für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen. Diese Vorschrift soll gewährleisten, dass Erträge aus der bloßen Grundstücksverwaltung nicht mit Gewerbesteuer belastet werden, um eine Gleichbehandlung mit privater Vermögensverwaltung sicherzustellen. Der Ausschluss dieser Kürzung kann gravierende steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein häufiges Konfliktfeld entsteht dabei bei der Frage, ob bestimmte mitvermietete Einrichtungen als unschädlicher Gebäudebestandteil oder aber als steuerlich schädliche Betriebsvorrichtung zu qualifizieren sind.</p>
<p id="e279" style="text-align:left">Im entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Hamburg ging es um eine Immobiliengesellschaft, die eine große Gewerbeimmobilie in Hamburg vermietete. Diese bestand aus mehreren Hallen mit unterschiedlichen Geschossen, die über Lastenaufzüge sowie zusätzlich installierte Paletten-Förderanlagen vertikal erschlossen wurden. Die Klägerin begehrte für die Jahre 2016 bis 2018 die Anwendung der erweiterten Kürzung, da sie – nach ihrer Auffassung – ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietete. Die Finanzverwaltung hingegen sah die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen als schädlich an, da es sich dabei um Betriebsvorrichtungen handele, deren Mitüberlassung die erweiterte Kürzung ausschließt. Die Klägerin argumentierte, dass die Förderanlagen fest mit dem Gebäude verbunden seien und unverzichtbar für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der oberen und unteren Hallengeschosse. Ihrer Ansicht nach handele es sich daher nicht um Betriebsvorrichtungen im steuerlichen Sinne oder jedenfalls um solche, deren Mitvermietung unschädlich sei.</p>
<p id="e281" style="text-align:left">Das erstinstanzliche Finanzgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 15.5.2024 unter dem Aktenzeichen 2 K 76/22 gegen die Klägerin und wies die Klage ab. Die Richter argumentierten, dass die Paletten-Förderanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da sie nicht dem Gebäude als solchem dienen, sondern unmittelbar dem Gewerbebetrieb der Mieterin, nämlich der Lagerung und Verteilung von Paletten innerhalb der Halle. Dies wurde durch ein Gutachten eines Sachverständigen untermauert, das die Nutzung der Hallenflächen dokumentierte und die zentrale Rolle der Förderanlagen für den logistischen Ablauf bestätigte.</p>
<p id="e283" style="text-align:left">Der Begriff des Grundbesitzes im Sinne von § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG orientiert sich am Bewertungsrecht. Danach gehören Betriebsvorrichtungen – also Maschinen und technische Einrichtungen, die einem bestimmten Betriebsablauf dienen – nicht zum begünstigten Grundvermögen. Maßgeblich ist, ob eine Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Gebäudenutzung erforderlich ist oder ob sie spezifisch einem Gewerbebetrieb dient. Dies hatte der Bundesfinanzhof unter anderem in seinem Urteil vom 19.12.2023 unter dem Aktenzeichen IV R 5/21 sowie in der Entscheidung vom 11.4.2019 unter dem Aktenzeichen III R 36/15 klargestellt.</p>
<p id="e285" style="text-align:left">Darüber hinaus verneinte das Gericht die Möglichkeit, die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen als »zwingend notwendige Nebentätigkeit« im Sinne der Ausnahmerechtsprechung zu betrachten. Zwar kann eine solche Ausnahme vorliegen, wenn eine Betriebsvorrichtung unentbehrlich für die wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung ist – etwa, wenn eine Immobilie ohne sie faktisch nicht vermietbar wäre. Diese Schwelle sah das Gericht aber nicht als überschritten an. Der Sachverständige hatte ausgesagt, dass vergleichbare Lagerhallen in Hamburg ausschließlich mit Lastenaufzügen betrieben würden. Die Klägerin habe also keine technische Notwendigkeit dargelegt, die über ein betriebswirtschaftliches Interesse hinausginge. Auch die Tatsache, dass durch die Förderanlagen ein höherer Warenumschlag und somit höhere Mieteinnahmen möglich seien, ändere daran nichts – sie machten die Anlagen nicht »unentbehrlich«.</p>
<p id="e287" style="text-align:left">Schließlich ließ das Gericht auch das Argument nicht gelten, wonach die Förderanlagen aufgrund ihrer festen baulichen Verbindung mit dem Gebäude als unschädlich zu behandeln seien. Selbst eine aufwändige bauliche Verbindung könne nicht über ihre tatsächliche Funktion im Betrieb hinwegtäuschen. Dabei verwies das Gericht unter anderem auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.11.2023 unter dem Aktenzeichen 14 K 1037/22 G, F.</p>
<p id="e289" style="text-align:left">Insgesamt stellte das Finanzgericht Hamburg klar, dass die Klägerin durch die Mitvermietung der Paletten-Förderanlagen gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG verstieß. Die erweiterte Kürzung wurde daher zu Recht versagt, lediglich die einfache Kürzung nach Satz 1 des Gesetzes blieb unstreitig erhalten.</p>
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