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	<title>S Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>S Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Steuergeheimnis &#8211; Folgen der Verletzung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuergeheimnis - Folgen der Verletzung Normen § 30 AO§ 1004 BGB§ 839 BGBArt. 34 GG§ 355 StGB§ 393 Abs. 2 AO Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Unterlassungsanspruch3.Schadenersatz4.Strafrechtliche Folgen5.Disziplinarrechtliche Folgen6.Strafrechtliches Verwendungsverbot1. Allgemeines Eine Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO liegt vor, wenn ein Amtsträger im Sinne des § 7 AO oder eine ihm nach § 30 Abs. 3 AO  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuergeheimnis-folgen-der-verletzung-2/">Steuergeheimnis &#8211; Folgen der Verletzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<h1 class="stw_titel">Steuergeheimnis &#8211; Folgen der Verletzung</h1>
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</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 30 AO</p>
<p>§ 1004 BGB</p>
<p>§ 839 BGB</p>
<p>Art. 34 GG</p>
<p>§ 355 StGB</p>
<p>§ 393 Abs. 2 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Unterlassungsanspruch</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Schadenersatz</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Strafrechtliche Folgen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Disziplinarrechtliche Folgen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Strafrechtliches Verwendungsverbot</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p> Eine Verletzung des <a class="doklink" title="Steuergeheimnis" href="/steuerlexiko/3557429">Steuergeheimnisses</a> nach § 30 AO liegt vor, wenn ein Amtsträger im Sinne des § 7 AO oder eine ihm nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellte Person</p>
<ul>
<li>
<p>Verhältnisse eines anderen, die ihm</p>
<ul>
<li>
<p>in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,</p>
</li>
<li>
<p>in einem Strafverfahren wegen einer <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftat</a> oder einem <a class="doklink" title="Bu&#xDF;geldrecht" href="/steuerlexiko/256493">Bußgeldverfahren</a> wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,</p>
</li>
<li>
<p>aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen</p>
</li>
<li>
<p>bekannt geworden sind</p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>
<p>oder ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren bekannt geworden ist,</p>
</li>
</ul>
<p>unbefugt offenbart oder verwertet.</p>
<p>Ebenso ist eine Verletzung des Steuergeheimnisses gegeben, wenn nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 AO geschützte <strong>Daten</strong> im automatisierten Verfahren unbefugt <strong>abgerufen werden</strong>, sofern diese Daten für eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.</p>
<p>Ob ein unbefugtes Offenbaren, unbefugtes Verwerten oder ein unbefugter Abruf von im automatisierten Verfahren gespeicherter Daten vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein <a class="doklink" title="Steuergeheimnis - Offenbarungsbefugnisse" href="/steuerlexiko/3557427">Rechtfertigungsgrund </a> im Sinne des § 30 Abs. 4, 5 oder 6 AO greift.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Unterlassungsanspruch</h2>
<p> Dem Betroffenen steht nach herrschender Meinung aus der unbefugten Offenbarung ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog i.V.m. § 30 AO zu. Dies jedoch nur, solange die unbefugte Offenbarung damit noch zu vereiteln ist oder eine fortgesetzte unbefugte Offenbarung beendet werden kann. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs steht dem Betroffenen nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg offen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Schadenersatz</h2>
<p> Das Steuergeheimnis ist gemäß § 30 Abs. 1 AO von Amts wegen zu beachten. Eine Verletzung dieser Amtspflicht kann einen Schadenersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nach sich ziehen. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass dem Amtsträger oder der ihm gleichgestellten Person grundsätzlich ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten für die Verletzung der ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nachzuweisen ist. Eine fahrlässige Verletzung zieht lediglich dann einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches ist der ordentliche Rechtsweg im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO zulässig.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Strafrechtliche Folgen</h2>
<p> Die unbefugte Verletzung des Steuergeheimnisses durch einen Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person stellt ein allgemeines Amtsdelikt dar.</p>
<p>Gemäß § 355 Abs. 1 StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der unbefugt Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger</p>
<ul>
<li>
<p>in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,</p>
</li>
<li>
<p>in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,</p>
</li>
<li>
<p>aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen</p>
</li>
</ul>
<p> bekannt geworden sind oder</p>
<ul>
<li>
<p> der als Amtsträger ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Funktion als Amtsträger in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO genannten Verfahren bekannt geworden ist,</p>
</li>
</ul>
<p> offenbart oder verwertet.</p>
<p>Auch für die Anwendung des § 355 StGB werden den Amtsträgern im Sinne des § 355 Abs. 1 StGB</p>
<ul>
<li>
<p>die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,</p>
</li>
<li>
<p>die amtlich zugezogenen Sachverständigen und</p>
</li>
<li>
<p>die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts<br />gleichgestellt (§ 355 Abs. 2 StGB).</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_hinweis_head">Beachte:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt (§ 355 Abs. 3 StGB).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Disziplinarrechtliche Folgen</h2>
<p> Neben den eventuellen strafrechtlichen Folgen treffen den Amtsträger oder die ihm gleichgestellte Person die disziplinarrechtlichen Folgen nach dem Bundesdisziplinargesetz oder den entsprechenden Vorschriften der Länder.</p>
<p>Hierfür kommen für Beamte je nach Schwere des Falles folgende Maßnahmen in Betracht:</p>
<ul>
<li>
<p>Verweis</p>
</li>
<li>
<p>Geldbuße</p>
</li>
<li>
<p>Gehaltskürzung</p>
</li>
<li>
<p>Beförderungssperre</p>
</li>
<li>
<p>Zurückstufung</p>
</li>
<li>
<p>Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.</p>
</li>
</ul>
<p> Angestellten kann die Kündigung drohen und Ruhestandsbeamten, da das Steuergeheimnis auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter zu beachten ist, droht eine Aberkennung oder Kürzung des Ruhegehaltes.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Beachte:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Für die disziplinarrechtlichen Folgen ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Strafrechtliches Verwendungsverbot</h2>
<p> Gemäß § 393 Abs. 2 S. 1 AO dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten bekannt werden, und die</p>
<ul>
<li>
<p>der Steuerpflichtige der Finanzbehörde</p>
</li>
<li>
<p>vor Einleitung eines Strafverfahrens oder in Unkenntnis einer solchen Einleitung</p>
</li>
<li>
<p>in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat,</p>
</li>
</ul>
<p><em>gegen den Steuerpflichtigen</em> für die <em>Verfolgung einer nichtsteuerlichen Straftat</em> nicht verwendet werden (sogenanntes strafrechtliches Verwendungsverbot).</p>
<p>Die Vorschrift schafft somit eine Regelung für das Spannungsfeld der Ahndung des unbefugten Offenbarens auf der einen Seite und dem Legalitätsprinzip auf der anderen Seite. Für die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften besteht somit keine Pflicht zum Einschreiten bei außersteuerlichen Straftaten nach § 152 StPO, wenn ihnen diese aus der Vorlage der Straf- bzw. Steuerakten in Steuerstrafverfahren bekannt werden.</p>
<p>Ein Verwendungsverbot gibt es nur für Tatsachen oder Beweismittel des Steuerpflichtigen, nicht für Dritte.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Beachte:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ob Steuerstraftat und außersteuerliche Straftat in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen worden sind, ist für das Entstehen des Verwendungsverbotes unbeachtlich.</p>
</div>
<p>Ein Verwendungsverbot ist lediglich bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung im Sinne des § 393 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht gegeben.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuergeheimnis" href="/steuerlexiko/3557429"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuergeheimnis</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuergeheimnis - Offenbarungsbefugnisse" href="/steuerlexiko/3557427"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuergeheimnis &#8211; Offenbarungsbefugnisse</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuergeheimnis - Steuerstrafverfahren" href="/steuerlexiko/3557428"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuergeheimnis &#8211; Steuerstrafverfahren</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Verwendungsverbot &#8211; strafrechtlich</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuergeheimnis-folgen-der-verletzung-2/">Steuergeheimnis &#8211; Folgen der Verletzung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuersatz &#8211; ESt</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuersatz - ESt Normen § 32a EStG Information Der Einkommensbesteuerung liegt der Einkommensteuertarif zu Grunde, der aus einer Progressionszone und einer Proportionalzone besteht. In der Proportionalzone wird das Einkommen mit einem gleich bleibenden Steuersatz belastet, während in der Progressionszone die Steuerbelastung mit der Höhe des Einkommenszuwachses überproportional steigt. Der Grundfreibetrag liegt 2015 bei 8.472 EUR  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuersatz-est-2/">Steuersatz &#8211; ESt</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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<h1 class="stw_titel">Steuersatz &#8211; ESt</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e58"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e61">§ 32a EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e64"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e67">Der Einkommensbesteuerung liegt der Einkommensteuertarif zu Grunde, der aus einer Progressionszone und einer Proportionalzone besteht. In der Proportionalzone wird das Einkommen mit einem gleich bleibenden Steuersatz belastet, während in der Progressionszone die Steuerbelastung mit der Höhe des Einkommenszuwachses überproportional steigt. Der Grundfreibetrag liegt 2015 bei 8.472 EUR und ab 2016 bei 8.652 EUR. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14%.</p>
<p id="frg_e98">Die durchschnittliche Belastung des zu versteuernden Einkommens mit Einkommensteuer lässt sich nach folgender Formel ermitteln:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Berechnungsformel"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e271" span="1">
<col id="e272" span="1" width="48%" />
<col id="e273" span="1" width="2%" />
<col id="e274" span="1" width="50%" /></colgroup>
<colgroup id="e149" span="1" />
<tbody id="e150">
<tr id="e151">
<td style="width:48%" id="e152" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e153">Steuer nach der Grund-<br />bzw. Splittingtabelle x 100</p>
</td>
<td style="width:2%" id="e158" rowspan="1"> </td>
<td style="width:50%" id="e160" rowspan="3" valign="middle" align="center">
<p id="frg_e161">Durchschnittssteuerbelastung in Prozent</p>
<p id="frg_e163">des zu</p>
<p id="frg_e165">zu versteuernden<br />Einkommens</p>
</td>
</tr>
<tr id="e170">
<td style="width:48%" id="e171" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e172">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;</p>
</td>
<td style="width:2%" id="e174" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e175">=</p>
</td>
</tr>
<tr id="e177">
<td style="width:48%" id="e178" rowspan="1" valign="top" align="center">
<p id="frg_e179">zu versteuerndes<br />Einkommen</p>
</td>
<td style="width:2%" id="e184" rowspan="1"> </td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e186"><strong>Anhebung des Spitzensteuersatzes für hohe Einkommen, sog </strong><a class="doklink" title="Reichensteuer" href="/steuerlexiko/2538035">Reichensteuer</a><strong>:</strong><br />Für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen ab 250.731 EUR / 501.462 EUR wird der Höchststeuersatz von 42 % auf 45 % angehoben. Ab 2016 liegt dieser Grenzbetrag bei 254.447 EUR / 508.894 EUR.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e203"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Tarif" href="/steuerlexiko/154526"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Tarif</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiungen &#8211; gemeinnützige Veranstaltungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-gemeinnuetzige-veranstaltungen-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerbefreiungen - gemeinnützige Veranstaltungen Normen § 4 Nr. 22 UStG Information Steuerbefreit sind in erster Linie Veranstaltungen zur Erwachsenenbildung, außerdem auch kulturelle und sportliche Veranstaltungen von bestimmten Einrichtungen, soweit sie nicht aus Gewinnerzielungsgründen durchgeführt werden. Die Vorschrift dient insbesondere zur Gleichbehandlung der Erwachsenenbildung mit der Schulbildung, die nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist.  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerbefreiungen &#8211; gemeinnützige Veranstaltungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Nr. 22 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Steuerbefreit sind in erster Linie <strong>Veranstaltungen zur Erwachsenenbildung</strong>, außerdem auch kulturelle und sportliche Veranstaltungen von bestimmten Einrichtungen, soweit sie nicht aus Gewinnerzielungsgründen durchgeführt werden. Die Vorschrift dient insbesondere zur Gleichbehandlung der Erwachsenenbildung mit der Schulbildung, die nach § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit ist. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Da die Leistungen überwiegend an private Endverbraucher gehen, tritt insoweit eine echte Entlastung ein, auch wenn für Vorleistungen kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>Steuerbefreit sind <strong>Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen</strong> wissenschaftlicher oder belehrender Art sowie andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Vorträge und Kurse sind Veranstaltungen, bei denen Wissen, Erfahrungen oder sonstige Informationen weitergegeben werden. Der Einsatz von unterstützenden Medien wie Filme, Fotos oder Tonträger ist dabei unschädlich. Die reine Vorführung von Kultur- und Lehrfilmen kann als andere Veranstaltung ebenfalls steuerbefreit werden. Der Umfang der Steuerbefreiung reicht sehr weit. Es werden auch Veranstaltungen über Musik, Kochen, Malen, verschiedene Sportarten oder reine Hobbykurse begünstigt. Auf die Zahl der Teilnehmer kommt es grundsätzlich nicht an. Beim Sportunterricht durch Vereine müssen die Teilnehmer auch nicht dem Verein angehören. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes (§ 67a AO) ausgeübt wird.</p>
<p>Eine <strong>Gewinnerzielungsabsicht</strong> ist im Regelfall zu verneinen, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, bzw. bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen nur Teilnehmergebühren bestehen. Von einer überwiegenden Verwendung der Einnahmen zur Kostendeckung ist grundsätzlich auszugehen, wenn mehr als 50 % der Einnahmen auf die direkt der Veranstaltung zuzuordnenden Kosten entfallen. Dabei ist allerdings eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Veranstaltungen in einem Kalenderjahr nicht zulässig. Die Kosten müssen für jede einzelne Veranstaltung ermittelt werden. Wird die Grenze von 50 % im Einzelfall unterschritten, wird dies im Regelfall nicht beanstandet, wenn der Gewinn der Veranstaltung nicht unangemessen hoch ist und der Veranstalter nicht regelmäßig solche Ergebnisse ausweist. Hierdurch sollen die Eintrittsgelder bzw. Teilnahmegebühren möglichst gering gehalten werden, um unter sozialen Gesichtspunkten einen großen Teilnehmerkreis zu erreichen.</p>
<p>Die Steuerfreiheit kann nur von <strong>bestimmten Unternehmen</strong> in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um</p>
<ul>
<li>
<p>juristische Personen des öffentlichen Rechts,</p>
</li>
<li>
<p>Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien,</p>
</li>
<li>
<p>Volkshochschulen,</p>
</li>
<li>
<p>andere Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen.</p>
</li>
</ul>
<p>Eine weitere Ausdehnung der Steuerfreiheit auf andere Unternehmer ist nicht vorgesehen, die Aufzählung im Gesetz ist insoweit abschließend. Somit sind auch die Leistungen der in den obigen Einrichtungen tätigen externen Dozenten grundsätzlich steuerpflichtig. Sie können unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen, wenn die Einrichtung als Ersatzschule gem. Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz staatlich genehmigt ist oder die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.</p>
<p>Der Bereich der Körperschaften des öffentlichen Rechts umfasst die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die andere Körperschaften wie z.B. Religionsgemeinschaften, Hochschulen, Industrie- und Handelskammern, Kammern der verschiedenen Berufsgruppen.</p>
<p>Zu den Volkshochschulen gehören auch Einrichtungen privater Träger, die auf freiwilliger, überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage Bildungsziele verfolgen. Wesentlich für die Anerkennung als &#8222;Volkshochschule&#8220; ist nicht der Name, sondern die Offenheit der Einrichtung für Jedermann. Eine Einengung des Teilnehmerkreises auf bestimmte Personengruppen ist nicht zulässig.</p>
<p>Zu den Berufsverbänden gehören insbesondere die Gewerkschaften sowie z.B. Verbraucherverbände, oder Haus- und Grundbesitzervereine.</p>
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		<title>Schulgeld</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Schulgeld Normen § 10 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen3.Im Drittland belegene Schulen4.Entgelt5.Drittaufwand1. AllgemeinesAls Sonderausgaben sind 30 % der Zahlungen, höchstens 5.000 EUR, abziehbar, die der Steuerpflichtige für den Privatschulbesuch seines Kindes entrichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der Höchstbetrag von  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Schulgeld</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e68"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e71">§ 10 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e74"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Im Drittland belegene Schulen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Entgelt</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Drittaufwand</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e78">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p id="frg_e81">Als Sonderausgaben sind 30 % der Zahlungen, höchstens 5.000 EUR, abziehbar, die der Steuerpflichtige für den Privatschulbesuch seines Kindes entrichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Der Höchstbetrag von 5.000 EUR wird auch in Fällen, in denen beide Elternteile anteilig die Kosten des Schulbesuchs tragen (z. B. weil sie nicht miteinander verheiratet sind), pro Elternpaar insgesamt nur einmal in jedem Veranlagungszeitraum gewährt.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e86">
<p id="frg_e87">Schulgeld, Jahresbetrag: 17.000 EUR<br />davon abzugsfähig 30%: 5.100 EUR<br />Höchstbetrag: 5.000 EUR</p>
</div>
<p id="frg_e105">Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind individueller Privatunterricht, z.B. in Musik &#8211; oder Nachhilfeschulen, sowie das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Dieses ist eventuell aus einem einheitlich gezahlten Schulgeld herauszurechnen. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e110">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Im Inland oder EU/EWR-Ausland belegene Schulen</h2>
<p id="frg_e113">Um unterschiedliche Anforderungen an inländische bzw. EU/EWR-ausländische Privatschulen zu vermeiden, kommt es allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Die Frage, ob einer inländischen Schule eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule oder die Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule erteilt worden ist, ist ohne Bedeutung.</p>
<p id="frg_e115">Führt eine im EU-/EWR-Raum belegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland</p>
<ul id="frg_e117">
<li>
<p id="frg_e119">zu einem anerkannten Abschluss oder</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e122">zu einem einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e125">bereitet sie hierauf vor</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e127">kommt ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht.</p>
<p id="frg_e129">Daher sind im Inland nicht nur Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche Entgelte an andere Schulen (z. B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf einen Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.</p>
<p id="frg_e131">Die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt allein dem zuständigen inländischen Landesministerium (z.B. dem Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden und führt keine eigenen Prüfungen durch.</p>
<p id="frg_e133">Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen oder die ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Einrichtungen sind keine Schulen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, sodass Entgelte für den Besuch dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden. Ein Abzug von Studiengebühren im Rahmen dieser Regelung ist daher ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die zu beurteilende Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt.</p>
<p id="frg_e138">Wer für die Anerkennung der jeweiligen Bildungsabschlüsse und -nachweise zuständig sein soll, ist noch nicht bekannt (Schul- oder Kultusministerium, Bezirksregierungen, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder etc.).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e140">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Im Drittland belegene Schulen</h2>
<p id="frg_e143">Entgelte an Deutsche Schulen im Ausland bleiben als Sonderausgaben abziehbar, selbst wenn sie außerhalb des EU-/EWR-Raums belegen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 S. 4 EStG). Entgelte an andere Schulen außerhalb des EU-/EWR-Raums können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e162">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Entgelt</h2>
<p id="frg_e165">Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt. Der Steuerpflichtige hat daher durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen, wie hoch etwaige im Schulgeld enthaltene Beträge für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind. Anmeldegebühren für den Schulbesuch sind nur insofern als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG berücksichtigungsfähig, als sie zur Finanzierung des laufenden Schulbetriebs verwendet werden.</p>
<p id="frg_e173">In der Praxis erheben begünstigte Privatschulen zur Finanzierung der Kosten regelmäßig, zum Teil neben dem vertraglich geschuldeten Schulgeld, sog. Elternhilfe-Beiträge, die auf freiwilliger Basis entrichtet werden. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob die freiwilligen Elternbeiträge den Entgeltbegriff des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfüllen.</p>
<p id="frg_e178">Die freiwilligen Elternbeiträge sind nicht deshalb von der Berücksichtigung als Schulgeld ausgeschlossen, weil es begrifflich an einem &#8222;Entgelt&#8220; fehlt. Der Begriff des Entgelts ist in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht definiert. Ausschlaggebend ist, ob die Zahlungen der Eltern eine Gegenleistung für den Schulbesuch darstellen; dies ist der Fall, wenn die Zahlungen dazu dienen, die voraussichtlichen Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken. Zum Entgelt für den Schulbesuch nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören daher neben vertraglich geschuldeten Leistungen der Eltern an den Träger einer Privatschule zur Deckung der Betriebskosten auch freiwillige Zahlungen der Eltern an einen Förderverein der Schule, wenn dieser die Zahlungen satzungsgemäß an die Privatschule zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils weiterleitet (BMF, 04.01.1991 &#8211; IV B 4 &#8211; S 2223 &#8211; 378/90, BStBl I 1992, 266). Diese Zahlungen sind unter den übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.</p>
<p id="frg_e192">Es obliegt dem Steuerpflichtigen, durch eine Bescheinigung des Zahlungsempfängers nachzuweisen, inwieweit seine Zahlungen zur Deckung der Betriebskosten bzw. des Schulträger-Eigenanteils verwendet wurden. Soweit Eltern Zuwendungen leisten, die über den normalen Bedarf des Schulbetriebs hinausgehen, kann ein Spendenabzug in Frage kommen.</p>
<p id="frg_e199">Das BMF hat ein Schreiben zu den Änderungen durch das JStG 2009 bei der Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben veröffentlicht (BMF, 09.03.2009 &#8211; IV C 4 &#8211; S 2221/07/0007).</p>
</div>
<div class="stw_gld1" id="frg_e207">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Drittaufwand</h2>
<p id="frg_e210">Für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben ist grds. nicht von Bedeutung ist, wer Vertragspartner der Schule ist, sondern nur, wem die Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Damit kommt für die vertraglich nicht verpflichteten Eltern der Sonderausgabenabzug in Betracht, auch wenn das volljährige Kind, für das die Eltern Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag erhalten, Vertragspartner der Schule ist.</p>
</div>
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		<title>Steuerbefreiung Betriebsvermögen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerbefreiung Betriebsvermögen Normen § 13a ErbStG§ 13b ErbStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Begünstigtes Vermögen, § 13b Abs. 1 BewG3.Wahlmöglichkeiten des Erwerbers4.Regelverschonung, §§ 13a Abs. 1 i.V.m. 13b Abs. 4 ErbStG4.1Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 ErbStG4.2Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG4.3Prüfungsreihenfolge beim FA4.3.1Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG4.3.2Lohnsumme, § 13a Abs. 4 ErbStG4.3.3Behaltensfrist4.4Nachversteuerung5.Optionsverschonung, § 13a Abs. 8 ErbStG1. AllgemeinesDie  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Steuerbefreiung Betriebsvermögen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 13a ErbStG</p>
<p>§ 13b ErbStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Begünstigtes Vermögen, § 13b Abs. 1 BewG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Wahlmöglichkeiten des Erwerbers</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Regelverschonung, §§ 13a Abs. 1 i.V.m. 13b Abs. 4 ErbStG</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3">Prüfungsreihenfolge beim FA</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3.1">Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3.2">Lohnsumme, § 13a Abs. 4 ErbStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3.3">Behaltensfrist</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.4">Nachversteuerung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Optionsverschonung, § 13a Abs. 8 ErbStG</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Die beim Erwerb von Betriebsvermögen, Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu gewährenden Steuerbefreiungen sind in den §§ 13a und 13b ErbStG geregelt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Der BFH (27.09.2012 &#8211; II R 9/11, BFH/NV 2012, 1881) hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig. Seiner Ansicht nach sind die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und weisen einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang auf. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden. Der BFH hat die Sache dem BVerfG vorgelegt.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Begünstigtes Vermögen, § 13b Abs. 1 BewG</h2>
<p>Zum begünstigten Vermögen gehören nach § 13b Abs. 1 ErbStG:</p>
<ul>
<li>
<p>der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) &#8211; mit Ausnahme der Stückländereien (§ 168 Abs. 2 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke i.S.d. § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient;</p>
</li>
<li>
<p>inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 BewG) beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR dient;</p>
</li>
<li>
<p>Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung).</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht ggü. nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Wahlmöglichkeiten des Erwerbers</h2>
<p>Für den Erwerber gibt es hinsichtlich der Steuervergünstigungen zwei Möglichkeiten: Die Regelverschonung oder &#8211; auf Antrag &#8211; die Optionsverschonung. Der Antrag ist unwiderruflich. Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögens außer Ansatz, d.h. insoweit ist der Erwerb steuerfrei (§§ 13a Abs. 1 i.V.m. 13b Abs. 4 ErbStG). Darüber hinaus wird ein Abzugsbetrag &#8211; von höchstens 150.000 EUR &#8211; gewährt (§ 13a Absatz 2 ErbStG). Bei der Optionsverschonung sind 100 % des i.S.d. § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögens steuerbefreit (§ 13a Absatz 8 ErbStG). Allerdings hat der Steuerpflichtige hier strengere Voraussetzungen zu erfüllen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Regelverschonung, §§ 13a Abs. 1 i.V.m. 13b Abs. 4 ErbStG</h2>
<p>Die Regelverschonung stellt den Normalfall dar.</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 ErbStG</h3>
<p>Nach der Regelung des § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Gem. § 13b Abs. 4 ErbStG sind 85 % des in § 13b Abs. 1 ErbStG genannten Vermögens begünstigt.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Hinsichtlich des Erwerbs von Anteilen an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft dürfte es auch nach aktuellem Recht keinen Verstoß gegen die Kapitalverkehrfreiheit darstellen, dass die Steuerbegünstigungen der §§ 13a und 13b ErbStG keine Anwendung finden, wenn der Erwerber zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt ist (EuGH, 19.07.2012 &#8211; Rs. C- 31/11, DStR 2012, 1508). Der EuGH ging in seiner Entscheidung davon aus, dass bei einer Beteiligung von mehr als 25 % ein sicherer Einfluss auf die Gesellschaft besteht und sah in der Behaltensregelung des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. (vgl. § 13a Abs. 5 ErbStG n.F.) ein Hindernis dafür, einen Erwerb lediglich zum Zweck der Geldanlage annehmen zu können. Daher kam er zu dem Ergebnis, dass die Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit betroffen war, die der Kapitalverkehrsfreiheit allerdings vorgeht. Die Niederlassungsfreiheit ist &#8211; im Gegensatz zur Kapitalverkehrsfreiheit &#8211; in Drittstaatenfällen nicht anwendbar. Diese Grundsätze müssten auf einen Erwerb von Betriebsvermögen eines in einem Drittstaat ansässigen Betriebs entsprechend anwendbar sein.</p>
</div>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Betriebsvermögen ist nicht begünstigt, wenn es zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen i.S.d.§ 13b Abs. 2 ErbStG besteht.</p>
<p><strong>Voraussetzung für den Verschonungsabschlag</strong> ist gem § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Dies bedeutet, dass das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt werden muss und in dieser Zeit eine bestimmte jährliche Mindestlohnsumme zu erreichen ist. Eine Definition des Begriffs Lohnsumme findet sich in § 13a Abs.4 ErbStG.</p>
<p><strong>Ausgangslohnsumme</strong> ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre (§ 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG).</p>
<p>Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG sind nicht zu erfüllen, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG).</p>
<p>Für den Fall, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme unterschreitet, vermindert sich nach § 13a Abs. 1 Satz 5 ErbStG der nach Satz 1 zu gewährende Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG</h3>
<p>Von den nicht begünstigten 15 % des Betriebsvermögens (vgl. § 13b Abs. 4 ErbStG) werden nach § 13a Abs. 2 ErbStG 150.000 EUR abgezogen, Allerdings verringert sich dieser Abzugsbetrag, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.3">4.3 Prüfungsreihenfolge beim FA</h3>
<p>Das FA hat also zu prüfen (R E 13a.1 Abs. 1 ErbStR 2011):</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>den Umfang des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Höhe der Lohnsumme (§ 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 ErbStG)</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>ob bereits gegen die Behaltensregelungen des § 13a Absatz 5 ErbStG verstoßen wurde</p>
</div>
</li>
</ol>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.3.1">4.3.1 Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG</h4>
<p>Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.</p>
<p>Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">aa)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">bb)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 EStG führt und</p>
<ul>
<li>
<p>der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt hat <strong>oder</strong></p>
</li>
<li>
<p>die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre befristet ist. Für den Fall, dass der Beschenkte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beginnt die Frist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.</p>
</li>
</ul>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">cc)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern i.S.d. § 4h EStG gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">dd)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">ee)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.</p>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind.</p>
<p>Ob die Beteiligungsgrenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht ggü. nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">c)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">d)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes, eines Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind.</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">e)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Die Frage, ob Verwaltungsvermögen gegeben ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt (R E 13b.8 Abs. 2 ErbStR 2011).</p>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Zur Frage, ob eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Verwaltungsvermögen sein kann vgl. BayLfSt vom 24.11.2011 &#8211; 1 S 3812b.1.1-3 St 34.</p>
<p>Wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens 50 % (bei der Optionsverschonung 10 %) des Betriebsvermögens nicht übersteigt, ist grundsätzlich das gesamte Betriebsvermögen einschließlich des darin enthaltenen Verwaltungsvermögens begünstigt.</p>
<p>Jedoch ist in diesem Fall zu beachten, dass solches Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satzes 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG nicht zum begünstigten Vermögen gehört, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (<strong>junges Verwaltungsvermögen</strong>, § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG)..</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.3.2">4.3.2 Lohnsumme, § 13a Abs. 4 ErbStG</h4>
<p>Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.</p>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Nicht berücksichtigt werden Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.</p>
<p>Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.</p>
<p>Auch zu den Löhnen und Gehältern zählen:</p>
<ul>
<li>
<p>Sondervergütungen,</p>
</li>
<li>
<p>Prämien,</p>
</li>
<li>
<p>Gratifikationen,</p>
</li>
<li>
<p>Abfindungen,</p>
</li>
<li>
<p>Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten,</p>
</li>
<li>
<p>Familienzulagen,</p>
</li>
<li>
<p>Provisionen,</p>
</li>
<li>
<p>Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.</p>
</li>
</ul>
</div>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Zur Ermittlung der Löhne und Gehälter vgl. den Erlass des FinMin Hessen vom 23.12.2010 &#8211; S 3812a A-005-II 6a.</p>
</div>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Geschieht dies doch, so entfällt der Verschonungsabschlag anteilig und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Lohnsumme unter der Mindestlohnsumme liegt (R E 13a.4 Abs. 1 ErbStR 2011). Der Steuerbescheid ist dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung, R E 13a.4 Abs. 1 ErbStR 2011).</p>
</div>
<h5 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h5>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der gemeine Wert des Betriebes beträgt zum Zeitpunkt des Erwerbs 10.000.000 EUR. Hier bleiben zunächst 8.500.000 EUR steuerfrei und 1.500.000 EUR (15% von 10.000.000 EUR) sind zu versteuern.</p>
<p>Die Lohnsumme erreicht in den folgenden fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) 360 % (= 9/10) bei einem gemeinen Wert des Betriebes zum Zeitpunkt des Erwerbs 10.000.000 EUR.</p>
<p>Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG verringert sich nunmehr um ein Zehntel (8,5 %) von 85 % auf 76,5 %.</p>
<p>Wegen des Verstoßes gegen die Mindestlohnsumme bleiben nur noch 76,5% von 10.000.000 EUR steuerfrei, mithin 7.650.000 EUR.</p>
<p>Im Ergebnis sind nunmehr 2.350.000 EUR zu versteuern. Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld4.3.3">4.3.3 Behaltensfrist</h4>
<p>Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG fallen nach Maßgabe des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltensfrist) gegen eine der Behaltensregelungen verstößt.</p>
<p>Dies ist gegeben, wenn er z.B.</p>
<ul>
<li>
<p>einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert. Als Veräußerung gilt hierbei auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG);</p>
</li>
<li>
<p>als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des EStG oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG);</p>
</li>
<li>
<p>Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b ErbStG ganz oder teilweise veräußert (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG).</p>
</li>
</ul>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Finanzverwaltung betrachtet es nicht als Verstoß gegen die Behaltensregelungen, wenn begünstigtes Vermögen durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden übergeht. (R E 13a.5 Abs. 2 ErbStR 2011)</p>
</div>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Zur Behaltensfrist bei Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft vgl. FinMin Niedersachsen vom 24.05.2012 &#8211; S 3812a &#8211; 32-35 1.</p>
<p>Nach st. Rspr. führt auch die <strong>Eröffnung des Insolvenzverfahrens</strong> zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.4">4.4 Nachversteuerung</h3>
<p>Soweit der Erwerber gegen die Behaltensregelungen verstößt, entfallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag. Es kommt zu einer entsprechenden Nachversteuerung, wobei der erbschaftsteuerrechtliche Wert im Zeitpunkt der Steuerentstehung anzusetzen ist. Bei Überentnahmen kommt es auf den ertragsteuerrechtlichen Wert im Entnahmezeitpunkt an (R E 13a.12 Abs. 1 ErbStR 2011).</p>
<p>Eine Nachversteuerung hat zu unterbleiben, wenn in den Fällen des § 13a Abs. 5 Satz. 1 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG &#8211; z.B.bei Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder von wesentlichen Betriebsgrundlagen &#8211; der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. (§ 13a Abs. 5 Satz 2 bis 4 ErbStG).</p>
<p>Als <strong>Reinvestition</strong> kommt neben der Anschaffung von neuen Betrieben, Betriebsteilen oder Anlagengütern, die zu einem Ersatz des veräußerten Vermögens führen, auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven, die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, in Frage. Die Reinvestition muss dabei jedoch stets innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart erfolgen (R E 13a.11 ErbStR 2011).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Optionsverschonung, § 13a Abs. 8 ErbStG</h2>
<p>Der Erwerber kann sich statt für die Regelverschonung auch für die Optionsverschonung entscheiden.Der Antrag kann grds. bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gestellt werden (R E 13a.13 Abs. 2 ErbStR 2011)</p>
<p>Er hat dann nach § 13a Abs. 8 ErbStG unwiderruflich zu erklären, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis 7 ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG nach folgender Maßgabe gewährt wird:</p>
<ul>
<li>
<p>Lohnsummenfrist von sieben Jahren,</p>
</li>
<li>
<p>Maßgebende Lohnsumme von 700 %,</p>
</li>
<li>
<p>Behaltensfrist von sieben Jahren,</p>
</li>
<li>
<p>Prozentsatz für Verwaltungsvermögen von 10 %.</p>
</li>
</ul>
<p>Erfüllt der Erwerber diese Voraussetzungen, dann bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiung-betriebsvermoegen-2/">Steuerbefreiung Betriebsvermögen</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachliche Steuerpflicht &#8211; Beginn Gewerbebetrieb</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachliche-steuerpflicht-beginn-gewerbebetrieb/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sachliche Steuerpflicht - Beginn Gewerbebetrieb Normen § 2 GewStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Beginn des Gewerbebetriebes im Einkommenssteuerrecht3.Beginn des Gewerbebetriebes im Gewerbesteuerrecht4.Besonderheiten bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs1. AllgemeinesDer Beginn und das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht sind nicht ausdrücklich im Gewerbesteuergesetz geregelt. Der Beginn eines Gewerbebetriebs ist aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Sachliche Steuerpflicht &#8211; Beginn Gewerbebetrieb</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 GewStG </p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Beginn des Gewerbebetriebes im Einkommenssteuerrecht</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Beginn des Gewerbebetriebes im Gewerbesteuerrecht</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Besonderheiten bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Der Beginn und das Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht sind nicht ausdrücklich im Gewerbesteuergesetz geregelt. Der Beginn eines Gewerbebetriebs ist aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den Betrieb bezogenen <strong>Objektsteuer</strong> zu bestimmen und daraus folgend durch einschränkende Auslegung des Begriffs des Gewerbebetriebs.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Beginn des Gewerbebetriebes im Einkommenssteuerrecht</h2>
<p>Im Einkommensteuerrecht beginnt der Gewerbebetrieb grundsätzlich dann, wenn alle in § 15 Abs. 2 EStG genannten Tätigkeiten erfüllt sind. Auf die Handelsregistereintragung kommt es nicht an. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften beginnt die betriebliche Tätigkeit mit den ersten <strong>Vorbereitungshandlungen</strong>, die der Betriebsgründung dienen und mit dieser in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Laufende Ausgaben, die zeitlich vor der eigentlichen Betriebseröffnung anfallen, wie z.B. Miete für das Geschäftslokal, Schuldzinsen, Inserate oder Reisekosten, werden als sog. vorweggenommene Betriebsausgaben bezeichnet. Diese &#8222;Aufbaukosten&#8220; werden nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben abgesetzt. Sie sind als Verluste aus Gewerbebetrieb innerhalb der übrigen Einkünfte ausgleichsfähig (§ 2 Abs. 3 EStG, &#8222;vertikaler Verlustausgleich&#8220;).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Beginn des Gewerbebetriebes im Gewerbesteuerrecht</h2>
<p>In <strong>Abgrenzung zur Einkommensteuer </strong>ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den <strong>laufenden Betrieb</strong> entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Damit ist der Beginn des Gewerbebetriebes im Gewerbesteuerrecht eigenständig zu bestimmen. Da nur das gleiche Objekt besteuert wird, kommt es auf einen vertikalen Verlustausgleich wie bei der Einkommensteuer nicht an. Soweit danach Aufwendungen in der Planungs- und Vorbereitungsphase nicht berücksichtigt werden können, scheidet auch die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG aus.</p>
<p>Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. gerechnet:</p>
<ol>
<li>
<p>Anmietung eines Geschäftslokals,</p>
</li>
<li>
<p>Kauf eines Lieferwagens vor Eröffnung des Handelsgeschäftes,</p>
</li>
<li>
<p>Errichtung eines Fabrikgebäudes, indem nach Fertigstellung Waren produziert werden</p>
</li>
<li>
<p>Errichtung eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach Fertigstellung begonnen wird.</p>
</li>
<li>
<p>Herstellung eines Wasserkraftwerks (FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 &#8211; 5 K 1712/08, EFG 2011, 258; Az. des BFH: IV B 56/10). Erst mit Inbetriebnahme, um die zum Verkauf vorgesehene elektrische Energie zu erzeugen, beginnt gewerbesteuerlich der Gewerbebetrieb.</p>
</li>
</ol>
<p>Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen <strong>Umständen des Einzelfalls</strong> zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten (z.B. Fertigungsbetrieb oder Handelsbetrieb) unterschiedlich zu bestimmen sein.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Abgrenzung darf aber nicht dazu führen, den <strong>Beginn</strong> des Gewerbebetriebs auf einen zu späten Zeitpunkt zu verlagern. So ist z.B. bereits der Beginn der Herstellung von später zu veräußernden Waren Gegenstand des gewerblichen Betriebs.</p>
</div>
<p>Ist keine <strong>Betriebsstätte</strong> erforderlich, ist an andere Merkmale anzuknüpfen, wie z.B. der Beginn von Kundenbesuchen oder Werbemaßnahmen.</p>
<p>Diese Grundsätze gelten sowohl für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften BFH, 22.11.1994 &#8211; VIII R 44/92, BStBl. II 1995, 900). Sie sind unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (BFH, 30.08.2012 &#8211; IV R 54/10, DB 2012, 2433, DStR 2012, 2180). Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 GewStG, nach der bei einer GmbH allein aufgrund der Rechtsform die Gewerbesteuerpflicht von Anfang an &#8211; also auch in der Gründungsphase &#8211; besteht, kann nicht auf Personengesellschaften übertragen werden. Die Unterschiede zwischen juristischen Personen und Personengesellschaften sind verfassungsgemäß. Durch den ab dem Jahr 2002 geltenden § 7 Satz 2 GewStG hat sich an diesen Regeln zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht nichts geändert. Durch die Entscheidung des BFH wird Rechtsklarheit geschaffen.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>S. H 2.5 Abs. 1 [Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens] GewStH 2009.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die <strong>Handelsregistereintragung</strong> einer ausschließlich aus Kapitalgesellschaften bestehenden Personengesellschaft führt aus diesem Grunde nicht bereits zum Beginn der Gewerbesteuerpflicht. Die Geprägerechtsprechung und die Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG sind nicht geeignet, den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht zeitlich vorzulegen. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines von einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, zu betreibenden Unternehmens beginnt daher erst, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt ist.</p>
<p>Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen für eine werbende Tätigkeit, für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, sodass sich das Unternehmen mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann (BFH, 22.11.1994 &#8211; VIII R 44/92, BStBl II 1995, 900).</p>
</div>
<p>Bei Unternehmen, für die der Grund für die <strong>Befreiung von der Gewerbesteuer</strong> wegfällt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht <strong>im Zeitpunkt des Wegfalls des Befreiungsgrundes.</strong></p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Besonderheiten bei den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform und wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs</h2>
<p>Die <strong>Steuerpflicht kraft Rechtsform</strong> beginnt bei Kapitalgesellschaften mit der <strong>Eintragung in das Handelsregister</strong>, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit der <strong>Eintragung in das Genossenschaftsregister</strong> und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit der <strong>aufsichtsbehördlichen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb</strong>. Ab diesem Zeitpunkten kommt es auf Art und Umfang der Tätigkeit nicht an. Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt der Fortführung des übernommenen Betriebs, sondern mit der Eintragung in das Handelsregister. Die Steuerpflicht kann aber vor den bezeichneten Zeitpunkten durch die Aufnahme einer nach Außen in Erscheinung tretenden Geschäftstätigkeit ausgelöst werden. Die nach Außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand (BFH, 08.04.1960 &#8211; III 129/57 U, BStBl III, 319; BFH, 18.07.1990 &#8211; I R 98/97, BStBl II 1990, 1073; R 2.5 Abs. 2 GewStR 2009).</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Soweit vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs erhebliche Anlaufkosten entstehen, sollte in Erwägung gezogen werden, den Gewerbebetrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft zu führen, da bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften Vorbereitungshandlungen nicht berücksichtigt werden können.</p>
<p>Allerdings sind dabei auch die Folgen der Aufgabe des Betriebs mit in Erwägung zu ziehen. Während beim Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften Veräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinne nicht der Gewerbesteuer unterliegen (s. Stichwort &#8222;<a class="doklink" title="Gewerbeertrag" href="/steuerlexiko/154880">Gewerbeertrag</a>&#8222;), ist dies bei Gewerbebetrieben kraft Rechtsform immer der Fall. In der Gesamtbetrachtung kann dies ggf. nachteilig sein.</p>
</div>
<p>Bei den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und den nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 2 Abs. 3 GewStG) beginnt die Steuerpflicht bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen mit der <strong>Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.</strong></p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbeertrag" href="/steuerlexiko/154880"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbeertrag</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sachliche Steuerpflicht - Betriebsunterbrechung" href="/steuerlexiko/2079175"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sachliche Steuerpflicht &#8211; Betriebsunterbrechung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sachliche Steuerpflicht - Ende Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/2079178"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sachliche Steuerpflicht &#8211; Ende Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Pers&#xF6;nliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel" href="/steuerlexiko/2079167"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Persönliche Steuerpflicht &#8211; Unternehmerwechsel</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachliche-steuerpflicht-beginn-gewerbebetrieb/">Sachliche Steuerpflicht &#8211; Beginn Gewerbebetrieb</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerstraftat</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstraftat-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerstraftat Normen § 369 AONrn. 18, 19 AStBV (St) 2014 Information Zu den Steuerstraftaten zählen:1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuergesetzen gehören die Abgabenordnung und die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Strafbar sind im Besonderen die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sowie die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO;2.die die Steuerzeichen betreffende Wertzeichenfälschung  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstraftat-2/">Steuerstraftat</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerstraftat</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 369 AO</p>
<p>Nrn. 18, 19 AStBV (St) 2014</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Zu den <strong>Steuerstraftaten</strong> zählen:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuergesetzen gehören die Abgabenordnung und die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Strafbar sind im Besonderen die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sowie die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die die Steuerzeichen betreffende Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) und deren Vorbereitung (§ 149 StGB);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Begünstigung (§ 257 StGB) einer Person, die eine der vorstehend genannten Taten begangen hat. Bestraft wird jedoch nur die <strong>sachliche</strong> Begünstigung. Hierbei wird dem Täter bei der Sicherung der aus der Tat erlangten Vorteile geholfen. Damit wird die <strong>persönliche</strong> Begünstigung nicht bestraft. Bei der persönlichen Begünstigung hilft der Begünstigende dem Täter, sich der Strafverfolgung zu entziehen (Strafvereitelung nach § 258 StGB);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer der vorgenannten Taten (siehe Strafrecht &#8211; Teilnahme).</p>
</div>
</li>
</ol>
<p><strong>Gleichgestellte Straftaten</strong></p>
<p>Den Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten sind:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen, von Wohnungsbauprämien und von Arbeitnehmersparzulagen durch Taten im Sinne des § 370 AO (§ 96 Abs. 7 EStG,§ 8 Abs. 2 WoPG; § 29a BerlinFG, § 14 Abs. 3 VermBG) sowie der Versuch dazu;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Betrug (§ 263 StGB) in Bezug auf Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (§ 15 Abs. 2 EigZulG) und auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (§ 15 InvZulG 2010);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Bezug auf Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz (§ 15 InvZulG 2010);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Begünstigung einer Person (§ 257 StGB), die eine der vorstehend genannten, den Steuerstraftaten gleichgestellten Taten begangen hat;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer Tat i.S. der vorstehenden Ziffern.</p>
</div>
</li>
</ol>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerstraftat - Zust&#xE4;ndigkeit" href="/steuerlexiko/630838"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerstraftat &#8211; Zuständigkeit</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerhinterziehung</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstraftat-2/">Steuerstraftat</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiungen &#8211; Ausfuhrnachweis</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-ausfuhrnachweis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerbefreiungen - Ausfuhrnachweis Normen § 6 Abs. 4 UStG§§ 8 bis 12 UStDV Information Inhaltsübersicht1.Beförderungsfälle2.Versendungsfälle3.Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfälle4.ReiseverkehrVoraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen ist u.a. das Vorhandensein eines Ausfuhrnachweises. Dieser muss dem Unternehmer, der die Lieferung getätigt hat, vorliegen, weil er auch die entsprechende Vergünstigung in Anspruch nimmt. Bei dem Ausfuhrnachweis handelt es sich  [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
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<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerbefreiungen &#8211; Ausfuhrnachweis</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 6 Abs. 4 UStG</p>
<p>§§ 8 bis 12 UStDV</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Beförderungsfälle</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Versendungsfälle</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfälle</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Reiseverkehr</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<p>Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei <strong>Ausfuhrlieferungen</strong> ist u.a. das Vorhandensein eines Ausfuhrnachweises. Dieser muss dem Unternehmer, der die Lieferung getätigt hat, vorliegen, weil er auch die entsprechende Vergünstigung in Anspruch nimmt. Bei dem Ausfuhrnachweis handelt es sich um einen Beleg, aus dem sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben muss, dass der Lieferant oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Soweit der Liefergegenstand vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet worden ist, muss sich auch dies aus den Belegen ergeben. Abhängig von der Art der Ausfuhrlieferung sind Belege unterschiedlicher Art regelmäßig vorhanden, die als Ausfuhrnachweis verwendet werden können.</p>
<p>Seit dem <strong>01.07.2009</strong> gilt das durch die Ausfuhrzollstelle an den Anmelder/Ausführer per <strong>EDIFACT-Nachricht</strong> übermittelte pdf-Dokument &#8222;Ausgangsvermerk&#8220; als Beleg im Sinne des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und ist als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird (vgl. BMF, 03.05.2010 &#8211; IV D 3 &#8211; S 7134/07/10003).</p>
<p>Die in den Belegen gemachten Angaben müssen im Inland nachprüfbar sein, der Aussteller der Belege muss daher seine Geschäftsunterlagen, aus denen sich die bestätigten Angaben nachvollziehen lassen, im Inland aufbewahren und dem Finanzamt auf Verlangen vorlegen. Bei der Einschaltung eines Spediteurs reicht eine Aufbewahrung der Belege durch den Spediteur im <a class="doklink" title="Gemeinschaftsgebiet" href="/steuerlexiko/154667">Gemeinschaftsgebiet</a> aus.</p>
<p>Die in den vorhandenen Belegen gemachten Angaben zur Ausfuhr müssen wahr sein. Sollte sich herausstellen, dass die Angaben falsch sind, geht dieses Risiko zu Lasten des Lieferanten. Dies gilt auch dann, wenn er durch seinen Abnehmer oder einen beteiligten Spediteur oder einen anderen Dritten böswillig getäuscht worden ist und dies für ihn nicht erkennbar war. Sollten sich dadurch erhebliche steuerliche Nachteile für den Lieferanten ergeben, bleibt ihm nur die Möglichkeit, diese durch einen Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen per Erlass der Steuerschulden zu reduzieren. Ein rechtliches Vorgehen gegen eine solche Nachforderung ist im Regelfall wenig Erfolg versprechend. Da selbst amtliche Unterlagen wie Zollstempel verloren gehen und missbräuchlich genutzt werden, besteht immer ein gewisses nicht kalkulierbares Risiko für den Lieferanten.</p>
<p>Die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung darf nicht versagt werden, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen (BFH, 30.07.2008 &#8211; V R 7/03, BFH/NV 2009, 439).</p>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Beförderungsfälle</h2>
<p>Bringt der Lieferant oder der Abnehmer die Ware selbst oder durch einen Angestellten in das Drittland, z.B. mit einem eigenen Fahrzeug, liegt ein Beförderungsfall vor. Dies gilt auch, wenn Fahrzeuge mit eigener Antriebskraft ausgeführt werden. Wird dagegen ein selbstständiger Dritter mit dem Transport beauftragt, handelt es sich um einen Versendungsfall. Bei einem Beförderungsgeschäft sind fremde Dritte nur in Person der Zöllner befasst. Je nach Verfahren der Warenbewegung werden entsprechende Ausfuhrbestätigungen von den inländischen Zollstellen erteilt. Werden Waren innerhalb des gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens befördert, ist die überwachende Zollstelle für die Erteilung der Ausfuhrbestätigung zuständig. Sie erstellt diese regelmäßig nach Erhalt des die Ware begleitenden Papiers, dass bei Verlassen des Gemeinschaftsgebiets an sie zurückgesandt wird. Diese Zollpapiere, in denen die Bestätigung der Ausfuhr enthalten ist, reichen als Ausfuhrnachweis regelmäßig aus.</p>
<p>Verzichtet der Beförderer auf eine zollrechtliche Abfertigung im Inland und transportiert die Ware direkt zur Grenze des Gemeinschaftsgebiets, soll der Beleg die folgenden Angaben enthalten:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Name und Abschrift des Unternehmers (Lieferanten),</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">c.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Ort und Tag der Ausfuhr,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">d.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>eine Bestätigung über diese Ausfuhr der Grenzzollstelle, an der das Gemeinschaftsgebiet verlassen wird,.</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Im Regelfall wird in diesen Fällen durch die Zöllner auf einer Rechnungsdurchschrift, dem Frachtbrief, einem Lieferschein oder einem ähnlichen die Ware begleitenden Papier durch einen Stempel &#8222;Ausgeführt&#8220; die Bestätigung erteilt. Sie wird nur gültig, wenn sie mit dem Dienststempel und einer Unterschrift ergänzt worden ist. Sollte bei Grenzübertritt keine entsprechende Unterlage zur Verfügung stehen, sind beim Zoll besondere Belege erhältlich, die die erforderlichen Angaben vorsehen und vor Ort ausgefüllt werden müssen.</p>
<p>Werden im Rahmen einer <a class="doklink" title="Werklieferung" href="/steuerlexiko/154800">Werklieferung</a> Teile in einen Gegenstand eingebaut, kann durch den Zoll nur die Ausfuhr dieses Gegenstandes bestätigt werden. Eine Bestätigung für den gelieferten Gegenstand liegt dann zwar nicht vor, der Ausfuhrnachweis wird gleichwohl als erbracht angesehen, wenn sich aus der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen kein ernstlicher Zweifel ergibt, dass die verarbeiteten Teile mit dem Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt sind.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine Werkstatt repariert den Lastwagen eines schweizer Unternehmers durch Einbau einer neuen Hinterachse samt Getriebe. Der Schweizer lässt sich bei Rückkehr bestätigen, dass er sein Fahrzeug mitgenommen hat.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Es handelt sich um eine steuerfreie Werklieferung, soweit sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen irgendwelche Zweifel an der tatsächlichen Ausfuhr von Hinterachse und Getriebe zusammen mit dem LKW ergeben. Steuerfrei ist dann auch der berechnete Arbeitslohn.</p>
</div>
<p>Werden die Gegenstände nicht in das Drittlandsgebiet, sondern in den Hamburger Freihafen befördert, kann ein Ausfuhrnachweis durch die Zollämter nicht verlangt werden, weil die Beschaffung wegen der großen Zahl von Beförderungsfällen unzumutbar wäre. In diesem Sonderfall wird ein Beleg mit den obigen Angaben (Ausnahme beim letztgenannten Punkt) anerkannt, wenn darin zusätzlich ein Hinweis auf die Beförderung in den Freihafen sowie eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten mit Datum, Unterschrift, Firmenstempel und Bezeichnung des Empfangsortes enthalten ist. Bei Lieferungen in die übrigen Freihäfen ist regelmäßig eine Bestätigung der Zollstelle einzuholen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Versendungsfälle</h2>
<p>Wird ein selbstständiger Dritter mit dem Transport der Ware beauftragt, liegt ein Versendungsfall vor. Dieser Dritte kann z.B. ein Spediteur oder die Post sein. Als Ausfuhrnachweis werden dann Versendungsbelege anerkannt. Eine Bestätigung des Zolls ist für den Lieferanten nicht mehr erforderlich. Versendungsbelege sind z.B. der Eisenbahnfrachtbrief oder der Posteinlieferungsschein. Wird ein Spediteur mit der Beförderung beauftragt, soll dieser eine Bescheinigung nach vorgeschriebenem Muster ausstellen. Diese soll wie auch sonstige handelsübliche Belege folgende Angaben enthalten:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Name und Anschrift des Ausstellers sowie Datum der Ausstellung,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Name und Anschrift des Unternehmers (Lieferanten) sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">c.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">d.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>den Ort und den Tag der Ausfuhr oder den Ort und den Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">e.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>den Empfänger und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">f.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben im Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">g.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Unterschrift des Ausstellers.</p>
</div>
</li>
</ol>
<p>Eine eigenhändige Unterschrift des Spediteurs ist nicht erforderlich, wenn diesem Unternehmen durch die zuständige Oberfinanzdirektion die Verwendung eines Stempels oder eines maschinellen Ausdrucks genehmigt worden ist und auf diese Genehmigung in der Bescheinigung hingewiesen wird.</p>
<p>Ist ein Ausfuhrnachweis bei einer Versendung nicht im vorstehenden Sinn möglich, weil der beauftragte Spediteur im Drittlandsgebiet ansässig ist und eine Versicherung nach Punkt f nicht erteilen kann, kann der Lieferant den Ausfuhrnachweis in der Form erbringen, die für Beförderungsfälle vorgesehen ist.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfälle</h2>
<p>Werden Gegenstände durch einen Beauftragten des Abnehmers vor der Ausfuhr be- oder verarbeitet, müssen zusätzliche Angaben durch den Beauftragten gegenüber dem Lieferanten gemacht werden. Die einfachste Abwicklung erfolgt durch eine kombinierte Ausfuhr- und Bearbeitungsbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Reiseverkehr</h2>
<p>Werden Waren im Reiseverkehr geliefert, d.h. der Kunde führt den für seinen privaten Bedarf gelieferten Gegenstand beim Grenzübergang mit sich, so soll die Ausfuhrbescheinigung außerdem eine Bestätigung der Grenzzollstelle, an der das Gemeinschaftsgebiet verlassen wird, enthalten, aus der hervorgeht, dass der Kunde ein ausländischer Abnehmer ist.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Um bei einer Prüfung durch das Finanzamt, die insbesondere bei erstmaliger Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in erheblichem Umfang möglich ist, ein leichtes Auffinden der entsprechenden Nachweise sicherzustellen, ist eine separate Ablage in Verbindung mit einer Rechnungsdurchschrift empfehlenswert.</p>
</div>
<p>Bei den Finanzämtern ist ein Merkblatt für Ausfuhrlieferungen erhältlich, in dem die Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Ausfuhrlieferungen dargestellt sind. Außerdem sind darin die entsprechenden Vordrucke als Muster enthalten.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">ATLAS-Verfahren</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen" href="/steuerlexiko/154729"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen - Ausfuhrlieferungen" href="/steuerlexiko/631008"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Ausfuhrlieferungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen - Buchnachweis" href="/steuerlexiko/631010"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Buchnachweis</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gemeinschaftsgebiet" href="/steuerlexiko/154667"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gemeinschaftsgebiet</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Drittlandsgebiet</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Inland</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-ausfuhrnachweis/">Steuerbefreiungen &#8211; Ausfuhrnachweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerstrafrecht - Grundsätze Information Ein wesentlicher Grundsatz im Steuerstrafrecht ist das sog. Legalitätsprinzip gem. § 152 Abs. 2 StPO. Hiernach ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtsstaatsgedankens vom Grundsatz der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/">Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Ein wesentlicher Grundsatz im <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrecht</a> ist das sog. <strong>Legalitätsprinzip</strong> gem. § 152 Abs. 2 StPO. Hiernach ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtsstaatsgedankens vom Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG).</p>
<p>Verletzt ein Bediensteter der Strafverfolgungsbehörde diesen Grundsatz, so sind evtl. die Voraussetzungen für eine Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB zu prüfen. In der Praxis wird dieser Straftatbestand aber auf Grund des nachzuweisenden Vorsatzes bei dieser Verletzung kaum zum Tragen kommen.</p>
<p>Vom Legalitätsgrundsatz kann lediglich auf Grund des sog. Opportunitätsprinzips abgewichen werden. Die §§ 153 ff. StPO und § 393 AO enthalten bestimmte Einstellungsgründe, wonach von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Im <a class="doklink" title="Bu&#xDF;geldverfahren" href="/steuerlexiko/3986534">Bußgeldverfahren</a> gilt ausschließlich das <strong>Opportunitätsprinzip</strong>. Die Finanzbehörden verfolgen somit die Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG).</p>
</div>
<p>Kommt es einmal vor das eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit zusammentreffen, so gilt der <strong>Subsidiaritätsgrundsatz</strong>, sodass allein das Strafgesetz zur Anwendung kommt.</p>
<p>Der <a class="doklink" title="Beschuldigter" href="/steuerlexiko/306275">Beschuldigte</a> im Strafverfahren hat gem. Art. 20 Abs. 3 GG, Nr. 4 AStBV (St) 2014 das <strong>Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren</strong>. Demnach sollen dem Beschuldigten alle Verfahrensrechte zu Gute kommen. Dies sind u.a.</p>
<ul>
<li>
<p>das Recht auf Verteidigung,</p>
</li>
<li>
<p>das Recht des Beschuldigten, zur Sache zu schweigen,</p>
</li>
<li>
<p>die Gewährung von Rechtsbehelfen sowie</p>
</li>
<li>
<p>die Rechtsbehelfsbelehrung.</p>
</li>
</ul>
<p>Ebenso soll der Ausgang des Verfahrens mit Recht und Gesetz in Einklang stehen. Das Ausüben von Druck oder sonstiger unerlaubter Mittel zur Gewinnung eines Geständnisses oder einer sonstigen Einlassung ist nicht gestattet. Das Schweigen des Beschuldigten zu dem ihm gemachten Vorwurf darf ihm nicht negativ angelastet werden.</p>
<p>Nach dem <strong>Grundsatz der Verhältnismäßigkeit</strong> soll die Verfahrensmaßnahme unter Berücksichtigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei ist eine Maßnahme dann geeignet, wenn der zu erwartende Erfolg durch sie zumindest gefördert wird. Sie ist erforderlich, wenn ein anderes, weniger belastendes Mittel nicht mit dem gleichen Erfolg eingesetzt werden kann. Überwiegen die Vorteile gegenüber den Folgen der Verfahrensmaßnahme, so ist sie auch angemessen.</p>
<p>Der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter darf seine Zuständigkeit für den Betroffenen nicht verlieren. Dies ist Ausfluss des <strong>Grundsatzes vom gesetzlichen und unabhängigen Richter</strong> (Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 GG; §§ 1, 16 GVG). Die Zuständigkeit darf somit nicht auf einen willkürlich ausgewählten Richter übertragen werden. Auf Grund der Unabhängigkeit soll die Freiheit des Richters in seinen Entscheidungen gewährleistet werden. Der Richter soll nur dem Gesetz gegenüber verantwortlich sein.</p>
<p>Vor einer Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren ist nach dem <strong>Grundsatz auf rechtliches Gehör</strong> dem Betroffenen die rechtliche Anhörung zu gewähren. Das bloße Gewähren der Möglichkeit einer Äußerung zum gemachten Vorwurf ist dabei jedoch bereits ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene diese Möglichkeit auch wahrnimmt.</p>
<p>Niemand darf wegen einer Tat zweimal bestraft werden. Dies stellt der <strong>Grundsatz der Einmaligkeit des Verfahrens</strong> (Art. 103 Abs. 3 GG), auch <strong>Strafklageverbrauch</strong> genannt, sicher. Der Umfang der abgeurteilten Tat ist folglich eine sachliche Begrenzung in Form eines Verfahrenshindernisses. Die Tat im prozessualen Sinne umfasst einen einheitlichen Lebenssachverhalt, in dem die Verhaltensweisen des Täters innerlich so verknüpft sind, dass eine Trennung die unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs darstellen würde. Der Strafklageverbrauch betrifft, auf die Person bezogen, denjenigen, gegen den das Strafverfahren gerichtet ist.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>§ 84 Abs. 2 OWiG bestimmt für den Strafklageverbrauch im Bußgeldverfahren, dass eine Verfolgung der Tat als Straftat durch das rechtskräftige Urteil des Gerichts ausgeschlossen ist. Hat dagegen die Straf- und Bußgeldsachenstelle in Form eines Bußgeldbescheides entschieden, so ist eine Verfolgung nach h.M. nunmehr als Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl nennt § 373a StPO Wiederaufnahmegründe für eine weitere Verfolgbarkeit als Verbrechen. Diese Vorschrift spielt im Steuerstrafverfahren jedoch keine Rolle.</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Wird das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, so verhindert dies eine Verurteilung wegen eines Vergehens. Lediglich bei einer Einstellung nach§ 153 Abs. 1 StPO und § 398 AO rechtfertigen neue Tatsachen und Beweismittel eine spätere Anklageerhebung bzw. eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit.</p>
</div>
<p>Im Rahmen der Fürsorgepflicht aus Art. 6 Menschenrechtskommision &#8211; MRK ergibt sich das <strong>Beschleunigungsgebot</strong>, nach dem jedem das Recht zusteht, dass über seine Sache in angemessener Frist entschieden wird. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist lediglich im Rechtsfolgenausspruch angemessen zu berücksichtigen. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Ein rasches und zügiges Verfahren soll auch die <strong>Konzentrationsmaxime</strong> des § 299 StPO bewirken.</p>
<p>Nach dem <strong>Offizialprinzip</strong> steht allein dem Staat der materielle Strafanspruch zu. Seine Durchsetzung erfolgt grundsätzlich durch Staatsorgane. Ausnahmen stellen die sog. Antragsdelikte (z.B. § 247 StGB) bzw. die sog. Privatklagedelikte (siehe z.B. § 374 StPO) dar.</p>
<p>Die Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als staatliche Anklagebehörde ist unabdingbare Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren und folgt dem <strong>Akkusationsprinzip</strong>, dem sog. Anklagegrundsatz (&#8222;Wo kein Kläger, da kein Richter&#8220;).</p>
<p>Ausfluss des in §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO niedergelegten <strong>Ermittlungsgrundsatzes</strong> ist, dass von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen ist. Sowohl Staatsanwalt als auch Richter sind zur Wahrheitsfindung verpflichtet, zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Angeklagten. Ein Parteienprozess findet nicht statt.</p>
<p>Das erkennende Gericht ist nach dem <strong>Unmittelbarkeitsgrundsatz</strong> aus § 250 StPO verpflichtet, unmittelbar alle der Urteilsfindung zu Grunde liegenden Beweise selbst festzustellen. Demnach müssen alle Beweise, die den im Urteil festgestellten Sachverhalt belegen, in der Hauptverhandlung auch festgestellt werden.</p>
<p>Allein der Schutz des Anklagten oder eines Zeugen rechtfertigen ein Abweichen vom <strong>Öffentlichkeitsgrundsatz</strong> nach § 169 GVG. Ansonsten ist der Öffentlichkeit Einblick in die Tätigkeit der Gerichte zu geben.</p>
<p>Als Entscheidungsgrundlage darf nur das in der Hauptverhandlung mündlich Vorgetragene herangezogen werden (<strong>Grundsatz der Mündlichkeit</strong>; §§ 261, 264 StPO).</p>
<p>Es ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden, der sog. Grundsatz &#8222;<strong>in dubio pro reo</strong>&#8222;. Demzufolge ist der für den Angeklagten günstigste Sachverhalt in den Fällen anzunehmen, in denen der Richter nach der vorliegenden Beweislage nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene des Strafverfahrens den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Strafrecht" href="/steuerlexiko/256617"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Strafrecht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerstrafrecht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Bu&#xDF;geldrecht" href="/steuerlexiko/256493"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Bußgeldrecht</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerhinterziehung</span></p>
</div>
</div>
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		<item>
		<title>Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Selbstanzeige - Sperrwirkung Normen § 371 Abs. 2 AO Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Bekanntgabe einer Prüfungsordnung im Sinne des § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)3.Bekanntgabe eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)4.Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO)5.Erscheinen zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 371 Abs. 2 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Bekanntgabe einer Prüfungsordnung im Sinne des § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Bekanntgabe eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Erscheinen zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 2. Alternative AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Betragsgrenze als Sperrgrund (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt auch bei Vorliegen der übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Allgemeines" href="/steuerlexiko/3406359">Selbstanzeige</a> im Sinne des § 371 AO Straffreiheit <strong>nicht</strong> ein, wenn</p>
<ul>
<li>
<p>bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<ul>
<li>
<p>dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftat</a> oder einer <a class="doklink" title="Steuerordnungswidrigkeiten" href="/steuerlexiko/3986535">Steuerordnungswidrigkeit</a> erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO) oder </p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>
<p>eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 EUR je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO).</p>
</li>
</ul>
<p>§ 371 Abs. 2 AO enthält somit die <strong>negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen</strong> für die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von steuerlich erheblichen Tatsachen mit einer Selbstanzeige.</p>
<p>Zu den <strong>positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen </strong>siehe <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Voraussetzungen" href="/steuerlexiko/3406364">Selbstanzeige &#8211; Voraussetzungen</a> sowie <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362">Selbstanzeige &#8211; Nachentrichtung der Steuerbeträge</a>.</p>
<p>Es handelt sich bei den Ausschlusstatbeständen insofern um negative Wirksamkeitsvoraussetzungen, was bedeutet, dass die vorgenannten <em><strong>Sperrgründe</strong></em> nicht vorliegen dürfen, um Straffreiheit zu erreichen. Nach dem Charakter und dem Inhalt der Sperrgründe wird bei deren <strong>Nicht</strong>vorliegen die Freiwilligkeit der Selbstanzeige unterstellt und die Rechtsfolge der Straffreiheit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gewährt.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Bekanntgabe einer Prüfungsordnung im Sinne des § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)</h2>
<p>Wird dem Täter einer Steuerstraftat oder dessen Vertreter vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bei einer der zur Anzeige gebrachten nicht strafverfolgungsverjährten Steuerstraftat eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben, so tritt die Straffreiheit bei einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht ein. Dieser Sperrgrund wurde mit der Neufassung des Selbstanzeigerechts mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I Nr. 19, 676 ff.) mit Wirkung vom 03.05.2011 (Tag nach der Verkündung) neu eingeführt.</p>
<p>Gemäß § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der steuerlichen Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).</p>
<p>Das Erscheinen des Amtsträgers ist für den Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO unbedeutend und findet sich weiterhin als gesonderter Ausschlusstatbestand im § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO. Es wird allein auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgestellt. Die Vorschrift bewirkt eine erhebliche Vorverlegung des Zeitpunkts des Ausschlusses der strafbefreienden Wirkung und wird für Fälle der Außenprüfung nunmehr den Regelfall des Sperrgrundes darstellen. Der Ausschlusstatbestand &#8222;mit Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung&#8220; rückt damit in den Hintergrund.</p>
<p>In der Regel wurde die Prüfungsanordnung nach § 196 AO im Besteuerungsverfahren bislang mit einfachem Brief zugestellt. Bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit einfachem Brief ist die Bekanntgabefiktion des § 122 AO zu beachten, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Übermittlung im Inland). Bestreitet der selbstanzeigewillige Steuerpflichtige aus gutem Grunde nun die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in diesen Fällen, so trägt die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren die Beweislast für den tatsächlichen Zugang. Da die Bekanntgabefiktion grundsätzlich zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt, muss die Finanzbehörde, wenn sie den den tatsächlichen Zugang der Prüfungsanordnung für den Eintritt des Ausschlusstatbestandes nachweisen will, die Prüfungsanordnung demnächst wohl zunehmend mit Postzustellungsurkunde dem Steuerpflichtigen zustellen. Dies erscheint jedoch wegen der damit verbundenen Kosten in Anbetracht der Vielzahl der Außenprüfungsfälle wenig praktikabel und wird sich wohl auf den Fall beschränken, dass eine Prüfungsanordnung nach erstmaligen Bestreiten des Zugangs mit einfachen Brief erneut bekannt gegeben werden soll. Telefonische Terminabsprachen oder formlose Kontaktaufnahmen der Außenprüfungstellen stellen keine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO dar und sind weiterhin möglich, ohne eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige auszulösen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen, die dem steuerlichen Vertreter eine entsprechene Empfangsvollmacht erteilt haben, erfolgt der Nachweis des tatsächlichen Zugangs über den Eintrag im Posteingangsbuch des steuerlichen Vertreters.</p>
</div>
<p>Die Bekanntgabe ist nicht nur maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts der Sperrwirkung, sondern vielmehr auch für den Umfang der Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes entfaltet der Ausschlusstatbestand seine Sperrwirkung für alle unverjährten Steuerstraftaten<strong> einer Steuerart</strong> sobald auch nur eine der nicht strafverfolgungsverjährten Steuerstraftaten Gegenstand der Prüfungsanordnung ist.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>An den Steuerpflichtigen ergeht eine Prüfungsanordnung wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011. Nach Eingang der Prüfungsanordnung erstattet der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige für die Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2010 und offenbart, dass er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wissentlich die Werbungskosten überhöht angegeben hat. Die Steuererklärung für 2009 ist zutreffend.</p>
<p>Die Prüfungsanordnung entfaltet für den gesamten Zeitraum der unverjährten Steuerstraftaten eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige, da bei einer Steuerstraftat eine Prüfungsanordnung ergangen ist. Die Sperrwirkung betrifft also auch die Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Dem Steuerpflichtigen geht eine Prüfunsganordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2010 bis 2012 zu. Nach Eingang der Prüfungsanordnung offenbart der Steuerpflichtige seine bislang unversteuerten Zinseinnahmen aus dem Ausland für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009. Der im Ausland angelegte Kapitalstamm stammt aus unversteuerten Betriebseinnahmen. Die Steuererklärungen für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 sind jedoch vollständig und fristgerecht eingereicht worden.</p>
<p>Die Selbstanzeige für die unverjährten Steuerstraftaten der Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 ist bei Vorliegen der übrigen positiven Wirsamkeitsvoraussetzungen wirksam. Die strafbefreiende Wirkung wird auch nicht durch den Zugang der Prüfungsanordnung ausgeschlossen, da die Steuererklärungen des Prüfungszeitraumes vollständig korrekt waren.</p>
</div>
<p>Nach herrschender Meinung führt eine fehlerhafte Prüfungsanordnung nicht zur Unwirksamkeit im Sinne des § 371 Abs. 2 AO, d.h. die Sperrwirkung greift in diesen Fällen nicht. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Sperrwirkung der bekannt gegebenen Prüfungsanordnung für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart eintritt, wenn auch nur eine unverjährte Steuerstraftat in der Prüfungsanordnung genannt ist. Somit darf eine formell oder materiell rechtswidrige Prüfungsanordnung diese umfassende Sperrwirkung nicht auslösen. Ob sich die Finanzverwaltung dieser Sichtweise anschließt, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Zugunsten des selbstanzeigewilligen Steuerpflichtigen sieht die Finanzbehörde den Abschluss der Außenprüfung, für die die Prüfungsanordnung ergangen ist, als Ende der Sperrwirkung an, sodass dann für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume wieder die Möglichkeit der Selbstanzeige gegeben ist. Dies erscheint insbesondere in Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, den selbstanzeigewilligen Steuerpflichtigen zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu bewegen und in Hinblick auf die Sicherung des Steueraufkommens mehr als angezeigt.</p>
<p>Der Adressat der Prüfunganordnung ist maßgeblich für den persönlichen Umfang der Selbstanzeige. Es tritt nur gegenüber dem Steuerpflichtigen die Sperrwirkung ein, der auch in der Prüfungsanordnung genannt ist.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ist Adressat einer Prüfungsanordnung eine Personengesellschaft, so kann jeder ihrer Gesellschafter bezüglich seiner persönlichen Steuer grundsätzlich auch noch nach Erscheinen des Prüfers Selbstanzeige erstatten. Das gilt auch für die persönlichen Steuern des Geschäftsführers einer GmbH, sofern eine Steuerprüfung bei der GmbH stattfindet.</p>
</div>
<p>Wird die Prüfungsanordnung erweitert, so gilt insoweit die auslösende Sperrwirkung für die Steuerarten und Veranlagungszeiträume der Erweiterung auch erst mit Bekanntgabe der erweiterten Prüfungsanordnung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Bekanntgabe eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)</h2>
<p>Eine Strafbefreiung kann gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO dann nicht mehr gewährt werden, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.</p>
<p>Dem Vermerk über die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens kommt somit für den Eintritt der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Ein Steuerstrafverfahren ist gemäß § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (insbesondere <a class="doklink" title="Steuerfahndung" href="/steuerlexiko/256610">Steuerfahndung</a>) oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Dies gilt gemäß § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO entsprechend auch für die Einleitung des <a class="doklink" title="Bu&#xDF;geldverfahren" href="/steuerlexiko/3986534">Bußgeldverfahrens</a>. Wegen der Einzelheiten siehe Steuerstrafverfahren &#8211; Einleitung. Die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist unter Angabe der betreffenden Steuerarten und -zeiträume gemäß § 397 Abs. 2 AO unverzüglich in den Strafakten festzulegen. Hieraus ergibt sich der sachliche und zeitliche Auslöser der Sperrwirkung.</p>
<p>Die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist erfolgt, wenn dem Tatbeteiligten (Täter und/oder Teilnehmer) durch amtliche Mitteilung eröffnet worden ist, dass die Strafverfolgungsbehörde gegen ihn strafrechtlich vorgeht. Für die Bekanntgabe, die erst die Sperrwirkung auslöst, bedarf es keiner bestimmten Form. Sie kann aus diesem Grunde schriftlich oder mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen wird sie in Verfahren der Straf- und Bußgeldsachenstelle jedoch zumeist schriftlich in der Regel mit Postzustellungsurkunde erfolgen. Hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Steuerfahndung mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt, so wird die Bekanntgabe in der Regel im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme mündlich mit einer ordnungsgemäßen Belehrung im Strafverfahren erfolgen. Dies wird sodann in Form eines Aktenvermerks unter Angabe des Datums und der Uhrzeit in der Akte vermerkt.</p>
<p>Die Bekanntgabe kann auch dem Vertreter des Tatbeteiligten gegenüber erfolgen. Zu den Vertretern zählen die gesetzlichen Vertreter im Sinne der §§ 34, 35 AO sowie die gewillkürten Vertreter nach §§ 80, 81 AO. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht erforderlich. Aus diesem Grunde wird die Sperrwirkung auch durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an Personen ohne besondere Vertretungsvollmacht, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Täter Mitteilungen entgegen nehmen können und hierzu auch bereit sind, ausgelöst. Maßgebend ist also, ob der Vertreter zur Sphäre des Täters gehört und unter gewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden kann, dass die mündliche oder schriftliche Einleitung an den Täter weitergeleitet wird.</p>
<p>Die Straffreiheit nach § 371 AO ist nur gegenüber <em>dem</em> Tatbeteiligten (Täter und/oder Teilnehmer) ausgeschlossen, dem als Tatbeteiligten die Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens wegen der Steuerstraftat auch tatsächlich bekannt gegeben worden ist. Sonstige Tatbeteiligte können somit weiterhin Straffreiheit mit einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige erlangen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ausgeschiedene oder außerhalb des Unternehmens stehende Mitarbeiter sind nicht an einer Selbstanzeige gehindert. Bei der Durchsuchung einer Bank wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bislang unbekannter Bankkunden soll für die Bankmitarbeiter, obwohl die Bankkunden namentlich noch nicht bekannt sind, keine Selbstanzeigemöglichkeit mehr bestehen.</p>
</div>
<p>Der Sperrgrund tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart ein, sobald für eine der offenbarten unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Das bisherige einschränkende Tatbestandsmerkmal <u>wegen der Tat</u> ist entfallen. Somit entfaltet die Selbstanzeige für alle offenbarten Steuerstraftaten einer Steuerart keine strafbefreiende Wirkung mehr. <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftat</a> im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO ist nach dem materiellen Tatbegriff im Sinne des § 370 AO bzw. der Handlung im Sinne des § 378 AO zu bestimmen. Dies sind regelmäßig die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Steuererklärungen und/oder die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen. Somit stellt die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum eine Tat in Bezug auf alle in ihr enthaltenen Angaben dar. Ebenso stellt die Nichtabgabe einer Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum eine Tat hinsichtlich aller eigentlich zu erklärenden Angaben dieses Veranlagungszeitraums dar. Folglich entscheidet über den Strafausschluss nicht eine einzelne Einkunftsart sondern vielmehr die gesamte unrichtige Steuererklärung.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Selbstanzeige dann nicht mehr erstattet werden kann, wenn für eine bestimmte Steuerart und für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine auf bestimmten Vorgängen beruhende unzutreffende Steuererklärung abgegeben und ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden ist. Die Einleitung braucht dabei die betreffende Steuerart und den betreffenden Veranlagungszeitraum nicht zu betreffen.</p>
<p>Die Sperrwirkung erstreckt sich nur auf den der Einleitung zugrunde liegenden <strong>Sachverhalt</strong> innerhalb des oben genannten Tatbegriffs im Sinne des § 370 AO bzw. die Handlung im Sinne des § 378 AO. Sie bezieht sich nicht auf die rechtliche Einordnung als Straftat oder Bußgeldtatbestand.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Nach Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, weil sich z.B. keine Steuerverkürzung ergeben hat oder sich der Anfangsverdacht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestätigt hat, lebt die Möglichkeit der Selbstanzeige hinsichtlich der nicht aufgedeckten Tat wieder auf.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO)</h2>
<p>Eine ansonsten wirksame Selbstanzeige führt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO dann nicht zur Straffreiheit, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.</p>
<p>Dieser Sperrgrund ist zeitlich dem Sperrgrund mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nachgelagert und stellt nach der Neuregelung des Selbstanzeigerechts nun den Ausnahmefall des Ausschlusstatbestandes dar. In der Praxis erhält der Sperrgrund immer dann Bedeutung, wenn die Bekanntgabe der Prüfungsordnung nicht nachgewiesen werden kann und der Amtsräger zur steuerlichen Prüfung bereits erschienen ist. Ferner hat der Sperrgrund seine Bedeutung, wenn der Amtströger zu einer steuerlichen Prüfung erscheinen ist, für die keine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO vorgeschrieben ist (z.B. bei der Umsatzssteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG, der Lohnsteuer-Nachschau im Sinne des § 42g EStG oder den sogenannten Vorfeldermittlungen im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO).</p>
<p>Wer Amtsträger der Finanzbehörde ist, ergibt sich aus § 7 AO. Dies sind in der Regel alle Beamten oder Angestellten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für die Finanzbehörden wahrnehmen. Hierunter fallen:</p>
<ul>
<li>
<p>Amts-Betriebsprüfer oder Prüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung,</p>
</li>
<li>
<p>Umsatzsteuer-Sonderprüfer,</p>
</li>
<li>
<p>Lohnsteueraußenprüfer,</p>
</li>
<li>
<p>Zoll- und <a class="doklink" title="Steuerfahndung" href="/steuerlexiko/256610">Steuerfahndungsbeamte</a> sowie</p>
</li>
<li>
<p>Bearbeiter der Straf- und Bußgeldsachenstelle.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Der Staatsanwalt und die Polizei stellen keine Amtsträger der Finanzbehörde im Sinne des § 7 AO dar. Sie können somit auch nicht zur steuerlichen Prüfung erscheinen.</p>
</div>
<p>Der Amtsträger ist immer dann im Sinne des Gesetzes zur steuerlichen Prüfung erschienen, wenn er physisch am Ort der beabsichtigten steuerlichen Prüfung, mithin der persönlichen Sphäre des zu Prüfenden, eingetroffen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Büro- oder Praxisräume betreten hat.</p>
<p>Die widersprechenden Ansichten in der Literatur, ob bei einer visuellen Wahrnehmung des Amtsträgers vor dem Betriebsgelände bereits eine Sperrwirkung eingetreten ist oder ob dem Amtsträger doch noch auf der Straße vor dem Prüfungsort (z.B. vor der Haustür oder vor dem Betriebseingang) eine berichtigte Erklärung im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige übergeben werden kann, haben in der Praxis wenig Bedeutung. Da die bloße Ankündigung einer steuerlichen Prüfung per Schreiben oder per fernmündlicher Unterredung nicht für den Eintritt der Sperrwirkung im Sinne von § 371 Abs. 2 AO ausreicht, wird sich der Selbstanzeigewillige in dem Zeitraum vom Eingang der Prüfungsanordnung bis zum Prüfungsbeginn zusammen mit seinem steuerlichen Berater die positiven wie negativen Aspekte der Selbstanzeige überlegt haben. Wenn dann eine Selbstanzeige erstattet werden soll, wird er diese rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich bei dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt einreichen. Dies sollte jedoch sodann mit einem Hinweis auf die bevorstehende steuerliche Prüfung erfolgen, damit der Außenprüfer vom Sachverhalt Kenntnis erlangt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Für den Eintritt der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO ist es unerheblich, ob die Prüfung an einem anderen Ort, z.B. beim Steuerberater oder in den Räumen des Finanzamts, durchgeführt wird und der Prüfer dort zur steuerlichen Prüfung erscheint. Eine Prüfung an Amtsstelle erfolgt immer dann, wenn dem Steuerpflichtigen und seinem steuerlichen Vertreter keine geeigneten Geschäfts- und Büroräume für eine steuerliche Prüfung zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird der Prüfer zur steuerlichen Prüfung erscheinen, wenn die zur Prüfung angeforderten Unterlagen dem steuerlichen Prüfer zur Prüfung überbracht werden.</p>
</div>
<p>Sollte der Amtsträger in der Absicht beim Steuerpflichtigen erscheinen, dort zu prüfen, und trifft er den Steuerpflichtigen entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht an, so ist die Sperrwirkung gleichwohl eingetreten. Für den Eintritt ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige oder der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen persönlich anwesend ist oder nicht; ebenso unerheblich ist es, ob dem Amtsträger am Ort der Prüfung geöffnet wird oder nicht. Die vorherige Anmeldung zur steuerlichen Prüfung ist keine Voraussetzung für den Eintritt der Sperrwirkung.</p>
<p>Der Amtsträger muss zur steuerlichen Prüfung erschienen sein. Er erscheint nicht zu einer steuerlichen Prüfung, wenn lediglich der Prüfungsbeginn persönlich abgesprochen werden soll, z.B. wenn der Amtsträger wegen Rückfragen bezüglich einer anderen steuerlichen Prüfung mit dem steuerlichen Berater spricht, der auch für diesen Steuerfall ein Mandat besitzt. Ferner tritt die Sperrwirkung noch nicht ein, wenn der Steuerpflichtige nur als Zeuge gehört oder ein Auskunftsersuchen vom Steuerpflichtigen beantwortet werden soll.</p>
<p>Steuerliche Prüfungen im Sinne des § 371 Abs. 2 AO sind im weitesten Sinne die Außenprüfungen im Sinne des § 193 AO. Es zählen jedoch auch alle weiteren Maßnahmen zur Erfassung und Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dazu. Die Umsatzsteuernachschau nach § 27b UStG oder die Lohnsteuer-Nachschau im Sinne des § 42g EStG zählen ebenso wie eine einfache Nachschau nach § 88 AO zu den steuerlichen Prüfungen des § 371 Abs. 2 AO.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die neuerdings in der Vollstreckungspraxis immer häufiger vorkommenden Liquiditätsprüfungen zählen nicht zu den steuerlichen Prüfungen im Sinne des § 371 Abs. 2 AO, da sie allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners im Visier haben. Auch eine Richtsatzprüfung stellt keine steuerliche Prüfung für den Eintritt der Sperrwirkung dar.</p>
</div>
<p>Vorfeldermittlungen im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle stellen ebenfalls eine steuerlich Prüfung dar und können die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO auslösen.</p>
<p>Die Sperwirkung des Erscheinens zur steuerlichen Prüfung erfasst nicht nur solche Steuerstraftaten, die vom Ermittlungswillen des erschienenen Amtsträgers erfasst sind. Es werden vielmehr auch solche Taten erfasst, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nach Auffassung des BGH immer dann gegeben, wenn bei normalem Gang des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann, dass die bisher verschwiegenen Einkünfte ohnehin in die Überprüfung einbezogen würden (BGH 20.05.2010 &#8211; 1 StR 577/09, wistra 2010, 304). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn</p>
<ul>
<li>
<p>bei gleicher Steuerart nur weitere Veranlagungszeiträume betroffen sind,</p>
</li>
<li>
<p>zusätzlich zu den nacherklärten Einkünften (Zinsen, Mieteinnahmen) auch die Herkunft des Kapitalstamms (unversteuerte Betriebseinnhamen, erbschafts- und schenkungssteuerliche Sachverhalte) oder</p>
</li>
<li>
<p>Wechselwirkungen zwischen den Steuerarten bestehen ( bei der Einkommensteuer gewinnerhöhende Betriebseinnahmen und bei der Umsatzsteuer steuerpflichtige Lieferungen/Leistungen).</p>
</li>
</ul>
<p>Nach Abschluss der steuerlichen Prüfung lebt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf. Damit ist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart wieder möglich, wenn die Steuerstraftaten bei der steuerlichen Prüfung nicht aufgedeckt und die Änderungsbescheide nach der steuerlichen Prüfung versandt und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden sind. Für den Fall, dass die steuerliche Prüfung nicht zu einem steuerlichen Mehrergebnis geführt hat, lebt die Selbstanzeigemöglichkeit erst dann wieder auf, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 202 Abs. 1 S. 3 AO mitgeteilt wird, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Die Schlussbesprechung gemäß § 201 AO führt nicht zum Ende einer steuerlichen Prüfung und somit nicht zum Ende der Sperrwirkung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Erscheinen zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 2. Alternative AO)</h2>
<p>Die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ansonsten wirksame Selbstanzeige führt dann nicht zur Straffreiheit, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.</p>
<p>Der Amtsträger im Sinne des § 7 AO erscheint dann zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, wenn er einem konkreten Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO nachgeht. In der Praxis erfolgt hierzu eine Durchsuchungsmaßnahme der Strafermittlungsbehörde, in diesem Falle durch die Bediensteten der <a class="doklink" title="Steuerfahndung - Befugnisse" href="/steuerlexiko/630836">Steuerfahndungsstelle</a>. Diese erscheinen zur Ermittlung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit am Ermittlungsort und geben dem Beschuldigten des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch die Einleitung des Strafverfahrens bekannt, sodass hier in der Regel die Sperrgründe aus § 371 Abs. 2 Nr. 1a 2. Alternative AO und § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO nebeneinander vorliegen.</p>
<p>Die Amtsträger müssen zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit des Steuerpflichtigen erscheinen. Die Sperrwirkung aus § 371 Abs. 2 Nr. 1a 2. Alternative AO tritt nicht ein, wenn in Verbindung mit Steuerverkürzungen Dritter ermittelt wird.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung tritt eine Sperrwirkung für solche Sachverhalte nicht ein, die zu dem Zeitpunkt der Ermittlungsmaßnahme, zu dem der Amtsträger zur Ermittlung erschienen ist, weder von dem Ermittlungswillen des Amtsträgers erfasst waren noch mit den bisherigen Ermittlungen in engem sachlichen Zusammenhang standen. Grundlage zur Bestimmung des Umfangs der Sperrwirkung ist der gesamte Inhalt der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten und nicht nur der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses (BGH, 05.04.2000 &#8211; 5 StR 226/99, wistra 2000, 219).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)</h2>
<p>Die mit der Selbstanzeige offenbarte Steuerstraftat wird gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO dann nicht straffrei, wenn eine der offenbarten unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder teilweise bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des Gestzes führt bereits die Entdeckung einer der offenbarten unverjährten Steuerstraftaten im Sinne des § 371 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Somit umfasst die Sperrwirkung auch die anderen offenbarten Steuerstraftaten, für die noch keine Tatentdeckung vorliegt. Dies führt unter anderem zum Ausschluss der früher häufig vorzufindenden Teilselbstanzeigen.</p>
<p>Der zur Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens führende Anfangsverdacht stellt keine Tatentdeckung im Sinne des Gesetzes dar. Die bloße Verdachtsschöpfung ist somit nicht ausreichend. Ebenfalls nicht ausreichend ist die bloße Gefahr sowie die hohe Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung. Für eine Tatentdeckung, die zum Eintritt des Sperrgrundes für eine straffreie Selbstanzeige führt, bedarf es wesentlich mehr. Für ein <em>Entdecken</em> muss zumindest ein Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar von dem die Tat Entdeckenden selbst wahrgenommen werden.</p>
<p>Bei vorläufiger Tatbewertung muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher sein als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches. Nach übereinstimmender Meinung muss ein <u>hinreichender Tatverdacht</u> im Sinne des § 203 StPO gegeben sein, der die Eröffnung des Hauptverfahrens zulassen würde. Eine abschließende Ermittlung der Tat ist jedoch nicht notwendig.</p>
<p>Neben der Entdeckung der objektiven Voraussetzungen der Tat müssen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale und damit das vorsätzliche Verhalten des Tatbeteiligten entdeckt sein.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO auch dann eintritt, wenn eine der offenbarten, unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart lediglich bezüglich eines Teils der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt worden ist. Eine Teilentdeckung einer dieser Taten ist somit bereits schädlich. Es bleibt jedoch hierfür der Tatbegriff an sich bestehen, nach dem die Abgabe einer unrichtigen/unvollständigen Steuererklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Steuererklärung/-anmeldung für einen Veranlagungszeitraum jeweils eine Tat darstellt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Allein aus der Nichtabgabe von Steuererklärungen oder von Voranmeldungen kann nicht auf eine Tatentdeckung geschlossen werden. Das Unterlassen einer Abgabe für sich gesehen genügt also nicht. Es müssen für eine Tatentdeckung die näheren Umstände des Einzelfalles bekannt sein, um eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vornehmen zu können.</p>
</div>
<p>Als Tatentdecker im Sinne des Gesetzes kommt jede Person in Betracht, die bei entsprechender Kenntnis des <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrechts</a> das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit feststellen kann. Somit sind ausdrücklich nicht nur Amtsträger nach § 7 AO als Tatentdecker möglich. Privatpersonen kommen dann in Betracht, wenn zumindest damit zu rechnen ist, dass diese ihre Kenntnisse an die zuständige Behörde weiterreichen. Dies ist in der Praxis aber weniger häufig zu finden, da, wie bereits festgestellt, für eine Tatentdeckung auch bei diesem Personenkreis die spezielle Kenntnis über eine höhere Wahrscheinlichkeit der Verurteilung gefordert wird.</p>
<p>Die Frage, ob die Tat einem bestimmten Täter zuzuordnen sein muss, hat die Rechtsprechung dahingehend entschieden, dass die Kenntnis von der Person des Täters nicht erforderlich sein soll. Es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Wobei sicherlich der Auffassung zu folgen ist, nach der bei einer Verkürzung von Personensteuern die Kenntnis von der Person des Täters an sich erforderlich ist. Das ergibt sich allein schon aus der notwendigen Kenntnis der subjektiven Tatbestandsmerkmale der <a class="doklink" title="Steuerstraftat - Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4383221">Steuerverkürzung</a> für die Tatentdeckung.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei einem Kapitaltransfer ins Ausland stellt die anhand der bei den Banken vorgenommene Identifizierung der Kunden und der erzielten Kapitaleinkünfte noch keine Tatentdeckung dar. Hierzu muss erst der Abgleich mit dem Inhalt der Steuerakte das vorsätzliche Handeln des Steuerpflichtigen in Bezug auf das Nichterklären der ausländischen Kapitaleinkünfte zeigen. Dies ist auch beim Aufgriff eines Steuerpflichtigen an der Grenze durch den Zoll so zu beurteilen, wenn der Zoll feststellt, dass der Steuerpflichtige Gelder im Ausland angelegt hat oder auch größere Mengen an Bargeld mitführt. Auch hier ist die Tat an sich noch nicht entdeckt.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Kontrollmitteilungen stellen solange keine Tatentdeckung dar, solange nach den Feststellungen der Finanzbehörde nicht feststeht, dass die mitgeteilten Geschäftsvorfälle tatsächlich nicht der Besteuerung unterworfen worden sind. Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn allein aufgrund der Kontrollmitteilung die Steuerhinterziehung schon feststeht. Hier ist von einer Tatentdeckung auszugehen.</p>
</div>
<p>Für den Eintritt des Sperrgrundes nach § 371 Absatz 2 Nr. 2 AO ist es weiterhin erforderlich, dass der Täter entweder positiv von der Entdeckung wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter aus den ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung aufgrund seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit hinreichende Kenntnisse hatte oder den Schluss auf die Entdeckung seiner Tat hätte ziehen müssen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Aktualität gewinnt der Ausschlusstatbestand des Kennenmüssens der Tatentdeckung mit den Presseberichterstattungen seit den ersten Datenankäufen über Datenmaterial deutscher Kapitalanleger bei verschiedenen Bankhäusern im Ausland. Insbesondere die Berichterstattung über die schriftliche Mitteilung der Bankhäuser an ihre Bankkunden, dass die Daten des einzelnen Bankkunden in den angekauften Daten enthalten sind, führt dazu, dass der selbstanzeigewillige Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Selbstanzeige bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste. Zumal er ja Kenntnis davon hat, ob er die entsprechenden Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung erklärt hat oder nicht.</p>
<p>Maßgeblich für die Tatentdeckung ist der Abgleich der (Daten-)Spur mit dem Inhalt der Steuerakte. Hat die Strafverfolgungsbehörde diesen Abgleich durchgeführt und eine Versteuerung nicht erkannt, so ist die Tat entdeckt. Den Zeitpunkt der Tatentdeckung und die Maßnahmen zur Tatentdeckung wird die Strafverfolgungsbehörde aus Gründen des Nachweises aktenkundig machen.</p>
</div>
<p>Auch hier gilt der Sperrgrund nur für den Tatbeteiligten, dem die Kenntnis von der Tatentdeckung oder ein mit der Tatentdeckung rechnen müssen nachgewiesen wird.</p>
<p>Ferner ist ein Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit auch in diesem Fall möglich, wenn zum Beispiel der Tatvorwurf tatsächlich von den Strafverfolgungsbehörden nicht aufgegriffen wird. Es ist jedoch fraglich, wie lange der Selbstanzeigewillige zu warten hat, bis er für eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr mit der Aufnahme einer Strafverfolgung zu rechnen hat. Hier ist nach herrschender Meinung auf die Zeitdauer der üblichen Verfahrensabläufe zur Weitergabe, Aufnahme und Verfolgung ähnlich gelagerter straf- und bußgeldrechtlich relevanter Vorgänge abzustellen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Betragsgrenze als Sperrgrund (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)</h2>
<p>Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I Nr. 19, 676 ff.) ist mit Wirkung vom 03.05.2011 (Tag nach der Verkündung) der § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO als Sperrgrund für eine wirksame Selbstanzeige neu eingefügt worden.</p>
<p>Hiernach tritt Straffreiheit nicht ein, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 EUR je Tat übersteigt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Höhe des Betrages von 50.000 EUR je Tat orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH zum Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zur <strong>Steuerverkürzung in großem Ausmaß</strong> (BGH 02.12.2008 &#8211; 1 StR 416/08, wistra 2009, 107).</p>
</div>
<p>Für die Beurteilung der Betragssgrenze ist auf die jeweilige materiell-rechtliche Tat abzustellen. Bei einem Überschreiten der Betragsgrenze tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes allein für diese Steuerstraftat die Sperrwirkung ein und der Steuerstraftäter erlangt insoweit keine Straffreiheit. Die anderen offenbarten, unverjährten Steuerstraftaten, welche unter der Betragsgrenze von 50.000 EUR je Tat geblieben sind, können bei Vorliegen der übrigen (positiven wie negativen) Tatbestandsvoraussetzungen Straffreiheit im Sinne des § 371 AO erlangen, wenn sie gemäß § 371 Abs. 3 vollständig <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362">nachentrichtet</a> worden sind.</p>
<p>Da die Vorschrift auf den Taterfolg der nach § 370 Abs. 1 AO verkürzten Steuer oder den für sich oder einen anderen erlangten nicht gerechtfertigten Steuervorteil abstellt, bleibt der Steuerstraftatbestand des § 370 Abs. 2 AO der versuchten Steuerhinterziehung bei diesem Sperrgrund außen vor.</p>
<p>Auch gilt der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO für eine wirksame Selbstanzeige nur für den selbstanzeigewilligen Täter, Mittäter oder Nebentäter einer Steuerhinterziehung und nicht für den Anstifter oder Gehilfen als Teilnehmer einer Steuerhinterzeihung.</p>
<p>Als Problem bei der Bemessung der 50.000 EUR- Grenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO erweist sich in der Praxis die Anwendung des im Steuerstrafrecht geltenden Kompensationsverbotes im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 3 AO, wonach eine <a class="doklink" title="Steuerstraftat - Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4383221">Steuerverkürzung</a> im strafrechtlichen Sinne auch dann gegeben ist, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Nach Auffassung der Finanzbehörden bezieht sich die betragsmäßige Wertgrenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht auf das steuerliche Mehrergebnis, sondern auf den steuerstrafrechtichen Verkürzungsschaden im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 1 AO. Somit ist das Kompensationsverbot im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 3 AO anzuwenden, auch wenn der steuerliche Schaden dadurch geringer ausfällt und die betragsmäßige Wertgrenze von 50.000 EUR je Steuerstraftat nicht überschritten wird.</p>
<p>Obwohl bei einem Überschreiten der Betragssgrenze von 50.000 EUR je Tat die Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO für diese Tat zu versagen ist, kann aufgrund der neu geschaffenen <strong>Einstellungsvorschrift des </strong>§ 398a AO in diesen besonderen Fällen von einer <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Absehen von Strafverfolgung" href="/steuerlexiko/5589339">Strafverfolgung abgesehen werden</a>, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist</p>
<ol>
<li>
<p>die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und</p>
</li>
<li>
<p>einen Geldbetrag in Höhe von 5 v.H. der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Allgemeines" href="/steuerlexiko/3406359"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Allgemeines</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Voraussetzungen" href="/steuerlexiko/3406364"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Voraussetzungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Nachentrichtung der Steuerbeträge</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - koordinierte" href="/steuerlexiko/3406363"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; koordinierte</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Teilnehmer" href="/steuerlexiko/3406360"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Teilnehmer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Absehen von Strafverfolgung" href="/steuerlexiko/5589339"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Absehen von Strafverfolgung</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/">Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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