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	<title>S Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
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	<title>S Archives - Steuerberater Hannover</title>
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	<item>
		<title>Steueranmeldung</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steueranmeldung Normen § 150 Abs. 1 Satz 2 AO Information Eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die entstandene Steuer selbst berechnen muss. Im Lohnsteuerrecht ist dies bei der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a EStG) der Fall.Nach Abgabe der Steueranmeldung ergeht nur dann ein  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Steueranmeldung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 150 Abs. 1 Satz 2 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 3 AO liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die entstandene Steuer selbst berechnen muss. Im Lohnsteuerrecht ist dies bei der Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a EStG) der Fall.</p>
<p>Nach Abgabe der Steueranmeldung ergeht nur dann ein förmlicher Bescheid, wenn die Finanzbehörde von dem angemeldeten Steuerbetrag abweichen will. Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1 AO, § 164 AO). Bei Steueranmeldungen, aus denen sich eine Erstattung oder Herabsetzung von Steuern ergibt, ist die Zustimmung des Finanzamtes erforderlich (§ 168 Satz 2 AO). Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Arbeitgeber gibt eine berichtigte Steueranmeldung ab, nach der statt der für den Anmeldungszeitraum bisher entrichteten Steuer von 500 EUR nur noch 425 EUR zu entrichten sind.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Erst mit Zustimmung des Finanzamts steht die berichtigte Steuer-Anmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Sachbezüge &#8211; Bagatellgrenze</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Sachbezüge - Bagatellgrenze Normen § 8 Abs. 2 EStG Information Vorteile aus der verbilligten Abgabe von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Lohnbesteuerung. Zur Vereinfachung ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Kleinbetragsregelung enthalten, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer unterwirft. Vorteile aus Sachbezügen unterliegen generell nicht der Lohnsteuer, wenn  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<h1 class="stw_titel">Sachbezüge &#8211; Bagatellgrenze</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik" id="frg_e46"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e49">§ 8 Abs. 2 EStG</p>
<div class="infografik" id="frg_e52"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p id="frg_e55">Vorteile aus der verbilligten Abgabe von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Lohnbesteuerung. Zur Vereinfachung ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Kleinbetragsregelung enthalten, die die Bagatellvorteile aus <a class="doklink" title="Sachbez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154475">Sachbezügen</a> nicht der Lohnsteuer unterwirft. Vorteile aus Sachbezügen unterliegen generell nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil <strong>im Monat</strong> insgesamt nicht über <strong>44 EUR</strong> (<strong>inkl. USt</strong>) liegt. Auch Gutscheine wie Tankgutscheine bis zu einem Wert von 44 EUR fallen unter die Regelung. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Anspruch des Arbeitnehmers nur auf die Sache gerichtet ist und nicht auf den Erhalt von Barlohn. </p>
<p id="frg_e75">Durch die Bagatellgrenze sind z.B. auch Rabatte begünstigt, die nicht unter § 8 Abs. 3 EStG fallen, weil sie der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses von dritter Seite erhalten hat. Typische Anwendungsfälle dürften die Vorteile aus der unentgeltlichen Bewirtung bei Geschäftsleitungssitzungen sein.</p>
<p id="frg_e83">Die Bagatellgrenze ist ausschließlich auf Sachbezüge anzuwenden, die nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewertet werden (Einzelbewertung).</p>
<p id="frg_e88">Nicht von der Bagatellregelung werden daher geldwerte Vorteile erfasst, die</p>
<ul id="frg_e90">
<li>
<p id="frg_e92">sich aus der privaten Nutzung eines Firmen-Kfz ergeben;</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e95">auf Grund der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) mit amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind;</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e101">als <a class="doklink" title="Belegschaftsrabatt" href="/steuerlexiko/154023">Belegschaftsrabatt</a> unter die Rabattregelung (§ 8 Abs. 3 EStG) fallen;</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e110">auf Antrag nach § 40 EStG pauschal versteuert worden sind, wie:</p>
<ol id="frg_e115">
<li>
<p id="frg_e117">als sonstiger Bezug bis zu 1.000 EUR auf Antrag pauschal besteuerte Sachzuwendungen (§ 40 Abs. 1 EStG),</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e123">Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e129">Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e132">Erholungsbeihilfen,</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e135">Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten;</p>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<p id="frg_e138">sich aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a EStG ergeben;</p>
</li>
<li>
<p id="frg_e144">aus Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 40b EStG) stammen.</p>
</li>
</ul>
<p id="frg_e152">Für die Berechnung der 44 EUR &#8211; Grenze ist auf den einzelnen <strong>Kalendermonat</strong> abzustellen. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden (OFD Frankfurt, 17.05.2006 &#8211; S 2334 A &#8211; 104 &#8211; St 211, DB 2006, 1463). Mehrere unterschiedliche geldwerte Vorteile &#8211; mit Ausnahme der oben aufgeführten, die unter die Bagatellregelung fallen &#8211; sind zusammenzurechnen. Übersteigt danach deren Gesamtwert den Betrag von 44 EUR, unterliegen die einzelnen Sachbezüge wie bisher in vollem Umfang dem Lohnsteuerabzug. Die monatsbezogene Betrachtung führt im Ergebnis dazu, dass geldwerte Vorteile von insgesamt höchstens 528 EUR im Kalenderjahr steuerfrei bleiben können. Probleme bereitet die monatliche Prüfung der Bagatellgrenze, wenn Sachbezüge nicht laufend, sondern als Einmalzuwendung zufließen. Ein Ausgleich von in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpften Teilen der Bagatellgrenze in Monaten, in denen die geldwerten Vorteile die Freigrenze von 44 EUR überschreiten, ist nicht zulässig (BMF-Schreiben vom 09.07.1997, BStBl I 1997, 735).</p>
<p id="frg_e163">In die Prüfung der Freigrenze von 44 EUR sind auch solche Vorteile einzubeziehen, die nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG, z.B. als sonstiger Bezug (lohn-)versteuert worden sind. Der Arbeitgeber kann somit die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht dadurch unterlaufen, dass er einen Teil der grundsätzlich unter diese Regelung fallenden Sachbezüge &#8222;freiwillig&#8220; von vornherein in den steuerpflichtigen Arbeitslohn einbezieht und versteuert, sodass zunächst nur nicht versteuerte Anteile an den Sachbezügen von weniger als 44 EUR verbleiben.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel </h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e168">
<p id="frg_e171">Der Arbeitnehmer A erhält im Dezember folgende Sachbezüge:</p>
<table id="frg_tb1" border="0" width="80%" class="doc_table" summary="Sachbez&#xFC;ge"><!-- CF: -10 --></p>
<colgroup id="e395" span="1">
<col id="e396" span="1" width="60%" />
<col id="e397" span="1" width="40%" /></colgroup>
<colgroup id="e173" span="1" />
<tfoot id="e174">
<tr id="e175">
<th style="width:60%" id="e176" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e177"><strong>insgesamt</strong></p>
</th>
<th style="width:40%" id="e180" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e181"><strong>242 EUR </strong></p>
</th>
</tr>
</tfoot>
<tbody id="e184">
<tr id="e185">
<td style="width:60%" id="e186" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e187">verbilligte Überlassung einer Werkswohnung:</p>
</td>
<td style="width:40%" id="e189" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e190">42 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e192">
<td style="width:60%" id="e193" rowspan="1" valign="top">
<p id="frg_e194">unentgeltliche Überlassung eines ausrangierten Schreibtisches:</p>
</td>
<td style="width:40%" id="e196" rowspan="1" valign="bottom" align="right">
<p id="frg_e197">200 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr id="e199">
<td style="width:60%" id="e200" rowspan="1"> </td>
<td style="width:40%" id="e202" rowspan="1" valign="top" align="right">
<p id="frg_e203">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p id="frg_e205">Der Arbeitgeber versteuert den Vorteil aus der Überlassung des ausrangierten Schreibtisches im Rahmen der Lohnabrechnung Dezember als sonstigen Bezug und lässt den Mietvorteil für die Werkswohnung steuerfrei.</p>
<p id="frg_e207">Lösung:</p>
<p id="frg_e209">Bei Prüfung der 44 EUR-Grenze sind beide Sachbezüge zusammenzurechnen.</p>
<p id="frg_e211">Da somit im Dezember die Freigrenze überschritten wird, ist der gesamte Vorteil von 242 EUR steuerpflichtig. Möglich wäre aber ggf. den Schreibtisch über § 37b EStG mit 30% pauschal zu versteuern. Dann bliebe der Wert für die Wohnung unter der 44 EUR-Grenze (BMF, 19.05.2015 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468). </p>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp" id="frg_e213">
<p id="frg_e214">Bei der monatlichen Überlassung einer Monatskarte bzw. einem Job-Ticket, das selbst für einen längeren Zeitraum gilt, kann die Freigrenze angewendet werden (R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR).</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis" id="frg_e219">
<p id="frg_e220">Gibt der Arbeitgeber das Job-Ticket mit dem Preis weiter, zu dem er es beim Verkehrsträger einkauft, entsteht für den Arbeitnehmer kein geldwerter Vorteil.</p>
</div>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel" id="frg_e222">
<p id="frg_e223">Die Arbeitnehmer eines Modehauses erhalten neben dem kostenlosen Job-Ticket (Einkaufspreis des Arbeitgebers = 42 EUR monatlich) auch kostenlos mittägliche Mahlzeiten in der Kantine und einen monatlichen Warengutschein zum Einkauf in den jeweiligen Abteilungen des Hauses. Zum Geburtstag erhält jeder Mitarbeiter ein Buchgeschenk im Wert von 30 EUR. Im Rahmen einer im März durchgeführten Betriebsveranstaltung hat ein Arbeitnehmer eine Videokamera im Wert von 300 EUR erhalten.</p>
<p id="frg_e225"><strong>Lösung:</strong> In die Überlegung, ob das Job-Ticket steuerfrei bleiben kann, sind die Warengutscheine (§ 8 Abs. 3 EStG), die Mahlzeiten (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG) und das Buchgeschenk (als bloße Aufmerksamkeit = kein Arbeitslohn) nicht einzubeziehen. Im März ist die Freigrenze aber überschritten (Job-Ticket + Kamera).</p>
</div>
<p id="frg_e235">Bei der Feststellung, ob die 44-Euro-Freigrenze überschritten wird, sind Vorteile aus zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen einzubeziehen (BMF, 19.05.2015 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2334/07/0009 (BStBl. I 2015, 484). (Vgl. a. Stichwort <a class="doklink" title="Arbeitgeberdarlehen" href="/steuerlexiko/3309368">Arbeitgeberdarlehen</a>).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik" id="frg_e245"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sachbez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154475"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sachbezüge</span></a></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiungen &#8211; ehrenamtliche Tätigkeiten</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-ehrenamtliche-taetigkeiten-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerbefreiungen - ehrenamtliche Tätigkeiten Normen § 4 Nr. 26 UStG Information Durch diese Steuerbefreiung sollen insbesondere die Personen, die Ehrenämter im öffentlichen Bereich bekleiden und dafür nur eine geringfügige Anerkennungsprämie erhalten, von der Umsatzsteuer befreit werden. Eine solche Steuerbefreiung ist zwar auf EU-Ebene nicht vorgesehen, gleichwohl wird es den einzelnen Mitgliedsstaaten durch eine Protokollerklärung freigestellt,  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-ehrenamtliche-taetigkeiten-2/">Steuerbefreiungen &#8211; ehrenamtliche Tätigkeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerbefreiungen &#8211; ehrenamtliche Tätigkeiten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Nr. 26 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Durch diese Steuerbefreiung sollen insbesondere die Personen, die <strong>Ehrenämter im öffentlichen Bereich</strong> bekleiden und dafür nur eine geringfügige Anerkennungsprämie erhalten, von der Umsatzsteuer befreit werden. Eine solche Steuerbefreiung ist zwar auf EU-Ebene nicht vorgesehen, gleichwohl wird es den einzelnen Mitgliedsstaaten durch eine Protokollerklärung freigestellt, eine Steuerbefreiung zu gewähren. Eine Möglichkeit zum Verzicht auf die Steuerbefreiung besteht nicht. Gleichzeitig kann der begünstigte Personenkreis allerdings auch den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen.</p>
<p>Betroffen ist der Personenkreis, der bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt und für diese Tätigkeit außerhalb seines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses öffentlich oder behördlich bestellt worden ist. Dieser Personenkreis ist regelmäßig selbstständig tätig und erfüllt die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft. Soweit er darüber hinaus noch anderweitig einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht und umsatzsteuerpflichtige Einnahmen hat, würde dies ohne die Steuerbefreiung zur Steuerpflicht der Einnahmen führen. Dies sollte im Interesse der Allgemeinheit ausgeschlossen werden.</p>
<p><strong>Typische Fälle einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind:</strong></p>
<ul>
<li>
<p>Mitglieder im Aufsichtsrat einer Genossenschaft,</p>
</li>
<li>
<p>Mitglieder im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft,</p>
</li>
<li>
<p>Vorstandsmitglieder von Verbänden und Vereinigungen,</p>
</li>
<li>
<p>Prüfungstätigkeit bei der Abnahme von Staatsprüfungen,</p>
</li>
<li>
<p>Tätigkeit als Schöffe oder Beisitzer.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Voraussetzung</strong> für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist, dass die Tätigkeit als Nebentätigkeit ausgeübt wird und nicht mit der Haupttätigkeit als Einheit anzusehen ist. Rechtsanwälte, die in Rechtsberatungsdiensten mitwirken, werden nicht außerhalb ihres Hauptberufs tätig. Eine Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht. Hochschullehrer, die im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten bei der Abnahme von Staatsprüfungen mitwirken, beziehen insgesamt Arbeitslohn aus ihrer Tätigkeit. Die Steuerbefreiung kommt nur für Dritte in Betracht, die nicht im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben an einer solchen Prüfung mitwirken, (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater).</p>
<p>Wird die Tätigkeit für eine <strong>juristische Person des öffentlichen Rechts</strong> ausgeübt, ist die erhaltene Entschädigung in vollem Umfang steuerfrei. Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere die Gebietskörperschaften, die Religionsgemeinschaften, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern und sonstige berufsständische Zusammenschlüsse. Die Steuerbefreiung wird ohne Begrenzung auf die Höhe der Einnahmen allerdings nur angewandt, wenn die Tätigkeit für den hoheitlichen Bereich erbracht wird. Die ehrenamtliche Tätigkeit für den unternehmerischen Bereich einer Gebietskörperschaft, z.B. als Aufsichtsrat in einem stadteigenen Energieversorgungsunternehmen, ist nur eingeschränkt steuerbefreit. Entsprechendes gilt, soweit Ehrenämter bei anderen Einrichtungen ausgeübt werden (z.B. Vereinen oder Interessenverbänden).</p>
<p>Die <strong>Einschränkung</strong> bezieht sich auf die Höhe der für die Tätigkeit geleisteten Zahlungen. Diese dürfen nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehen. Hinsichtlich der Höhe des Auslagenersatzes bestehen in der Praxis keine größeren Probleme, soweit nach Belegen oder innerhalb der steuerlich zulässigen Pauschbeträge abgerechnet wird. Die Angemessenheit einer Entschädigung für Zeitversäumnis ist wesentlich schwieriger zu beurteilen. Anhaltspunkte können hier die zeitliche Dauer und der entstehende Verdienstausfall sein. Ist die Entschädigung unangemessen oder werden weitere Vergütungen gewährt, führt dies zum Wegfall der Steuerbefreiung für alle gezahlten Beträge. Das Gleiche gilt, wenn die Entschädigung nicht nach dem Zeitversäumnis, sondern nach anderen Maßstäben bemessen wird (z.B. bei einem Vormund nach dem Wert des betreuten Vermögens).</p>
<p>Diese Ungleichbehandlung in Abhängigkeit von der Person, für die das Ehrenamt ausgeübt wird, verstößt nicht gegen das Grundgesetz (BFH, 04.04.1974 &#8211; V R 70/73, BStBl II 1974, 528). Sie ist wohl darauf zurückzuführen, dass davon ausgegangen wird, juristische Personen des öffentlichen Rechts würden keine überhöhten Entschädigungen zahlen, da sie der Kontrolle ihrer Haushaltsmittel unterliegen.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Auslagenersatz" href="/steuerlexiko/153973"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Auslagenersatz</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ehrenamt</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen" href="/steuerlexiko/154729"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-ehrenamtliche-taetigkeiten-2/">Steuerbefreiungen &#8211; ehrenamtliche Tätigkeiten</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuersatz &#8211; Beherbergungsleistungen</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuersatz-beherbergungsleistungen-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuersatz - Beherbergungsleistungen Normen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Information Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 ist ein neuer § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG eingeführt worden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt ab 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.Die Ermäßigung  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Steuersatz &#8211; Beherbergungsleistungen</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 ist ein neuer § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG eingeführt worden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt ab 2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.</p>
<p>Die Ermäßigung betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch <strong>kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen</strong>. Außerdem gilt der ermäßigte Steuersatz auch für die <strong>kurzfristige Überlassung von Campingflächen</strong>.</p>
<p>Als kurzfristige Beherbergung gelten alle <strong>Beherbergungen bis zu sechs Monaten</strong>, da die steuerfreie Vermietung bei sechs Monaten beginnt und der Gesetzgeber für eine kurzfristige Vermietung keine neuen Grenzen ziehen wollte.</p>
<p><strong>Nicht</strong> von der Steuermäßigung betroffen sind u.a. die folgenden Leistungen:</p>
<ul>
<li>
<p>Verpflegung,</p>
</li>
<li>
<p>Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet),</p>
</li>
<li>
<p>TV-Nutzung,</p>
</li>
<li>
<p>Getränkeversorgung aus der Minibar,</p>
</li>
<li>
<p>Wellnessangebote,</p>
</li>
<li>
<p>Überlassung von Tagungsräumen.</p>
</li>
</ul>
<p>Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Allgemeiner Umsatzsteuersatz" href="/steuerlexiko/154640"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Allgemeiner Umsatzsteuersatz</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Erm&#xE4;&#xDF;igter Umsatzsteuersatz" href="/steuerlexiko/154658"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ermäßigter Umsatzsteuersatz</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; Kombiartikel</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuersatz - Speisen" href="/steuerlexiko/3788962"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; Speisen</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuersatz &#8211; USt</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuervereinfachungsgesetz 2011</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuervereinfachungsgesetz-2011-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuervereinfachungsgesetz 2011 Information Inhaltsübersicht1.Ziel des Gesetzes2.Einzelheiten3.Ablehnender Beschluss des Bundesrates am 08.07.20114.Einigung im Vermittlungsausschuss5.Gesetzesmaterialien6.Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens1. Ziel des GesetzesMit dem am 23.09.2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll eine Entlastung von Bürgern, Unternehmen und Steuerverwaltung beim Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren erreicht werden. Außerdem ist ein Ziel des Gesetzes, das Besteuerungsverfahren für die  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Steuervereinfachungsgesetz 2011</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Ziel des Gesetzes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Einzelheiten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Ablehnender Beschluss des Bundesrates am 08.07.2011</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Einigung im Vermittlungsausschuss</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Gesetzesmaterialien</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Ziel des Gesetzes</h2>
<p>Mit dem am 23.09.2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll eine Entlastung von Bürgern, Unternehmen und Steuerverwaltung beim Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren erreicht werden. Außerdem ist ein Ziel des Gesetzes, das Besteuerungsverfahren für die Steuerpraxis vorhersehbarer und planungssicherer zu machen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Einzelheiten</h2>
<p>Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sieht vor allem folgende Gesetzesänderungen vor:</p>
<ul>
<li>
<p>Der <strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag</strong> wird von 920 EUR <strong>auf 1.000 EUR angehoben</strong>. Nach Informationen der Bundesregierung würde damit für 60 % aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Einzelnachweises entfallen, da in diesen Fällen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht überschreiten. Steuerpflichtige sollen im Dezember 2011 von der erhöhten Pauschale profitieren. (§ 9a EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Bei der steuerlichen Berücksichtigung von <strong>Kinderbetreuungskosten</strong> gibt es deutliche Erleichterungen. Diese können künftig unabhängig vom Grund der Betreuung abgesetzt werden, die bisherigen Höchstbeträge bleiben bestehen. (§§ 9c, 10 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Bei der Beantragung von <strong>Kindergeld</strong> und <strong>Kinderfreibeträgen</strong> wird auf die <strong>Überprüfung des Einkommens der Kinder verzichtet</strong>. (§ 32 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Eröffnung der Möglichkeit der <strong>Übertragung des Kinderfreibetrages</strong>, der den Eltern grundsätzlich jeweils hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Eine <strong>Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf</strong> des Kindes, die allein auf Antrag desjenigen Elternteils erfolgt, bei dem das Kind gemeldet ist, wird künftig nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat. (§ 32 Abs. 6 Sätze 6 u. 7 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Eine jährliche Vergleichsrechnung im Rahmen der <strong>Entfernungspauschale</strong> ist künftig nur noch anzugeben, wenn der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abwechselnd mit dem PKW und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Ein Fahrtenbuch muss nicht mehr geführt werden. (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Auf die im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegattenbesteuerung wurde zugunsten eines <strong>Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung für Ehegatten</strong> verzichtet. Ziel dieses Wahlrechts ist es, Schlechterstellungen im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen auszuschließen. (§§ 25, 26a EStG)</p>
</li>
<li>
<p><strong>Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen</strong> bei der <strong>Ehegatteneinzelveranlagung</strong> werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. (§ 26a EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Die <strong>Einbeziehung</strong> der <strong>abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte</strong> in die Ermittlung der <strong>zumutbaren Belastung</strong> und des <strong>Spendenabzugsvolumens entfällt</strong>. (§ 2 Abs. 5b EStG)</p>
</li>
<li>
<p><strong>Erstattungsüberhänge von Sonderausgaben</strong> werden künftig im Jahr des Zuflusses erfasst. (§ 10 EStG)</p>
</li>
<li>
<p><strong>Nachweis von Aufwendungen im Krankheitsfall</strong> für den steuerlichen Abzug als <strong>außergewöhnliche Belastungen</strong>: Die bisherige Verwaltungsregelung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten soll gesetzlich geregelt werden, um dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen. (§ 33 Abs. 4 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Beträgt bei der <strong>verbilligten Vermietung einer Wohnung</strong> der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete, gilt dies zukünftig als vollentgeltliche Vermietung. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Werbungskosten in vollem Umfang angesetzt werden können. Bisher lag eine vollentgeltliche Vermietung ab einem Mietzins von 56 % der ortsüblichen Marktmiete vor.<br />Auf das Erfordernis einer Totalüberschussprognose wird in diesen Fällen verzichtet. (§ 21 EStG)</p>
</li>
<li>
<p><strong>Stipendien</strong> aus unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Mitteln werden bei der <strong>Steuerbefreiung</strong> gleichgestellt. (§ 3 Nr. 44 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Der <strong>Katalog der steuerfreien Einnahmen</strong> des § 3 EStG wurde um solche Befreiungsvorschriften <strong>bereinigt</strong>, die heute in der Praxis keine Bedeutung mehr haben.</p>
</li>
<li>
<p>Eine gesetzliche <strong>Betriebsfortführungsfiktion</strong> wird in den Fällen der <strong>Betriebsverpachtung und -unterbrechung</strong> eingeführt. (§ 16 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Die Besteuerung <strong>außerordentlicher Einkünfte aus Forstwirtschaft</strong> wird vereinfacht. (§§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV)</p>
</li>
<li>
<p>Rechtlich unselbstständige <strong>Stiftungen</strong> werden mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim <strong>Kapitalertragsteuerabzug</strong> gleich behandelt, um den Liquiditätsnachteil rechtlich unselbstständiger Stiftungen durch Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erst nach Antrag beim Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres zu beseitigen. (§ 44a Abs. 6 EStG)</p>
</li>
<li>
<p><strong>Arbeitnehmer</strong> mit <strong>geringem Arbeitslohn</strong> werden bei zu hoher Mindestvorsorgepauschale von der <strong>Pflichtveranlagung befreit</strong>. (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG)</p>
</li>
<li>
<p>Bei der <strong>Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte</strong> ist eine <strong>Bagatellgrenze</strong> eingeführt worden. (§ 89 AO)</p>
</li>
<li>
<p>An die <strong>elektronische Rechnung</strong> bei der Umsatzsteuer und an die Erklärung zur <strong>Zerlegung der Körperschaftsteuer in elektronischer Form</strong> werden geringere Anforderungen als bisher gestellt. (§ 14 UStG, § 6 Absatz 7 ZerlG)</p>
</li>
</ul>
<p>Insgesamt soll die <strong>moderne Informationstechnik</strong> umfassender im Besteuerungsverfahren eingesetzt werden. Hierdurch will der Gesetzgeber die Verfahrensabläufe entbürokratisieren und beschleunigen sowie Fehlerrisiken und Reibungsverluste vermeiden.</p>
<p>Auf Behördenseite sieht das Gesetz durch eine Reihe von Maßnahmen vor, dass die Steuerpflichtigen bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflichten unterstützt werden. Hierzu soll die <strong>anwenderfreundlichere Gestaltung von Steuererklärungsvordrucken</strong> sowie die schrittweise Bereitstellung einer <strong>vorausgefüllten elektronischen Einkommensteuererklärung</strong> gehören.</p>
<p>Eine weitere flankierende, nichtgesetzliche Maßnahme ist die Durchführung <strong>zeitnaher Betriebsprüfungen</strong>.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Ablehnender Beschluss des Bundesrates am 08.07.2011</h2>
<p>Die Länder hatten am 08.07.2011 den vom Bundestag beschlossenen Änderungen steuerrechtlicher Vorschriften die Zustimmung verweigert. Daraufhin wurde der Vermittlungsausschuss angerufen (s.u. 4.).</p>
<p>In einer begleitenden Entschließung stellte der Bundesrat zudem fest, dass der seit 1975 nicht angehobene <strong>Behinderten-Pauschbetrag</strong> einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bedürfe. In der Entschließung bedauern die Länder, dass der Bund einen Vorschlag zur Erhöhung nicht aufgegriffen habe. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die Behinderten-Pauschbeträge in ihrer Wirkung und Höhe zu überprüfen und diese im Rahmen eines geeigneten Gesetzgebungsverfahrens entsprechend der allgemeinen Entwicklung der Preise zu ändern.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Einigung im Vermittlungsausschuss</h2>
<p>Nach der am 08.07.2011 versagten Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzentwurf einigte sich der Vermittlungsausschuss am 21.09.2011 darauf, die geplante Regelung, wonach nur noch eine Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume (Zweijahreszeitraum) abzugeben sein sollte, zu streichen.</p>
<p>Auf dieser Grundlage wurde das Steuervereinfachungsgesetz am 23.09.2011 von Bundestag und Bundesrat beschlossen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Gesetzesmaterialien</h2>
<p><strong>Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages und Bundesrates:</strong></p>
<p>Gesetzentwurf der Bundesregierung: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/051/1705125.pdf" rel="noopener">BT-Drs. 17/5125</a></p>
<p>Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (aufgenommen in den vom Bundestag am 09.06.2011 verabschiedeten Gesetzentwurf): <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/061/1706105.pdf" rel="noopener">BT-Drs. 17/6105 (PDF)</a></p>
<p>Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 09.06.2011: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_2034972/SharedDocs/Drucksachen/2011/0301-400/360-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/360-11.pdf" rel="noopener">BR-Drs. 360/11 (PDF)</a></p>
<p>Ablehnender Beschluss des Bundesrates vom 08.07.2011: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_2034972/SharedDocs/Drucksachen/2011/0301-400/360-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/360-11(B).pdf" rel="noopener">BR-Drs. 360/11(B) (PDF)</a></p>
<p>Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 21.09.2011: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://217.79.215.188/dip21/btd/17/070/1707025.pdf" rel="noopener">BT-Drs. 17/7025 (PDF)</a></p>
<p>Gesetzesbeschluss des Bundesrates vom 23.09.2011: <a title="Link auf Webseite &#xF6;ffnet in neuem Fenster" target="_blank" class="weblink" href="http://217.79.215.188/dip21/brd/2011/0568-11B.pdf" rel="noopener">BR-Drs. 568/11</a></p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Zeitlicher Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens</h2>
<table border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 0 --></p>
<colgroup span="1">
<col width="20%" span="1" />
<col width="80%" span="1" /></colgroup>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">23.09.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Zustimmung zum Gesetz durch Bundestag und Bundesrat </td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">21.09.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Einigung im Vermittlungsausschuss</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">08.07.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Ablehnung des Gesetzentwurfes in der zweiten Beratung im Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">09.06.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Beschluss des Bundestages</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">24.03.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Erste Lesung im Bundestag</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">18.03.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Erste Beratung im Bundesrat</td>
</tr>
<tr>
<td style="width:20%" rowspan="1">02.02.2011</td>
<td style="width:80%" rowspan="1">Gesetzentwurf der Bundesregierung</td>
</tr>
</table>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuervereinfachungsgesetz-2011-2/">Steuervereinfachungsgesetz 2011</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerbefreiungen &#8211; Verkauf von Grundstücken</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-verkauf-von-grundstuecken-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerbefreiungen - Verkauf von Grundstücken Normen § 4 Nr. 9a UStG Information Die Vorschrift befreit alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dazu gehören neben den Grundstücksverkäufen auch die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung im Rahmen von Zwangsversteigerungen sowie die Entnahme von Grundstücken aus  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-verkauf-von-grundstuecken-2/">Steuerbefreiungen &#8211; Verkauf von Grundstücken</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerbefreiungen &#8211; Verkauf von Grundstücken</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 4 Nr. 9a UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Die Vorschrift befreit alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, um eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Dazu gehören neben den Grundstücksverkäufen auch die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, die Übertragung im Rahmen von Zwangsversteigerungen sowie die Entnahme von Grundstücken aus dem Unternehmen in das Privatvermögen. Auf diese Steuerbefreiung kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verzichtet werden (<strong><a class="doklink" title="Verzicht auf Steuerbefreiungen" href="/steuerlexiko/154778">Verzicht auf Steuerbefreiungen</a></strong>).</p>
<p><strong>Voraussetzung für die Steuerbefreiung</strong> ist die Anwendung des Grunderwerbsteuer-gesetzes Auch wenn danach keine Steuer festzusetzen ist, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Entscheidend ist die Steuerbarkeit hinsichtlich der Grunderwerbsteuer, die Anwendung einer besonderen Befreiung (z.B. §§ 3, 4 GrEStG) hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer.</p>
<p>Auch die <strong>Entnahme eines Grundstückes</strong> ist in der Regel von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStG steuerbar ist (BMF, 22.09.2008 &#8211; IV B 8 &#8211; S 7109/07/10002).</p>
<p>Besondere Beachtung verdienen Sachverhaltskonstellationen, bei welchen der vermeintlich Grunderwerbsteuerpflichtige ein unbebautes Grundstück und zusätzlich die Arbeiten für den späteren Bau einer Immobilie von demselben Unternehmen erwirbt. Bei diesem sog. <strong>einheitlichen Leistungsgegenstand</strong> oder Vertragswerk war nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen (FG Niedersachsen, 02.04.2008 &#8211; 7 K 333/06) vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Rechtsfrage zu prüfen: Ist die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf das komplette Entgelt für <strong>Erwerb und künftige Bebauung eines Grundstücks</strong>, mithin also auch auf den bereits mit Umsatzsteuer belasteten Entgeltteil für die Bauleistungen, mit dem EU-Recht vereinbar? Das FG Niedersachsen war &#8211; entgegen der Rechtsprechung des BFH &#8211; der Ansicht, dass diese Frage im Ergebnis zu verneinen war, da ansonsten ein Verstoß gegen das umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungsverbot des Art. 401 der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (RL 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006) vorliege. Die Bedenken des niedersächsischen Gerichts teilte hingegen das FG Münster nicht. In seinem Urteil vom 19.06.2008 (Az.: 8 K 4414/05 GrE) führt der Senat aus, dass der von dem Niedersächsischen FG gerügte Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot aus Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht bestehe, da die Grunderwerbsteuer nicht eine unzulässige zusätzliche Mehrwert- oder &#8222;Sonderumsatzsteuer&#8220; darstelle. <br />Der <strong>EuGH</strong> hat diese Rechtsfrage mit <strong>Urteil vom 27.11.2008 (C-156/08)</strong> entschieden. Hiernach ist es mit dem EU-Recht vereinbar, wenn beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer mit einbezogen werden, auch wenn auf die Bauleistungen zusätzlich Umsatzsteuer erhoben wird. Die Doppelbelastung solcher Vorgänge mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist damit nach Ansicht des Gerichts nicht EU-rechtswidrig.</p>
<p>Bei Lieferungen von Grundstücken im Rahmen einer <strong>Zwangsversteigerung</strong> liegt eine Lieferung vom Eigentümer an den Ersteigerer vor, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt und somit umsatzsteuerfrei ist. Der Eigentümer kann auf die Steuerfreiheit auch in diesem Fall verzichten. Die Steuerschuldnerschaft für diesen Umsatz verlagert sich dann gem. § 13b UStG auf den Ersteigerer. Er ist somit verpflichtet, die entstehende Umsatzsteuer einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.</p>
<p>Ausgenommen von der Steuerbefreiung ist die Lieferung von <strong>Betriebsvorrichtungen</strong>, die in Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft erfolgt. Da insoweit nur der auf Grundstück und Gebäude entfallende Teil des gesamten Kaufpreises der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist der restliche Kaufpreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen.</p>
<h2 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h2>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Arzt G verkauft ein privat betriebenes Kurheim einschließlich sämtlichen Inventars an den Erwerber Professor B. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung erfolgt nicht. Das Gebäude enthält u.a. mehrere Bäder, die Heilzwecken dienen.</p>
<p>Lösung:</p>
<p>Der Verkauf des Grund und Bodens sowie des Gebäudes ist steuerfrei, er unterliegt der Grunderwerbsteuer. Für das gleichzeitig mitgelieferte Inventar ist durch den G Umsatzsteuer zu entrichten, eine Steuerbefreiung greift grundsätzlich nicht ein. Die Heilzwecken dienenden Bäder stellen Betriebsvorrichtungen dar, die Grunderwerbsteuer wird auf den anteiligen Kaufpreis nicht erhoben. Daher unterliegt der Verkauf insoweit ebenfalls der Umsatzsteuer.</p>
</div>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei einheitlichen Verträgen über Grundstücke, Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Inventar sollte bereits im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises nach wirtschaftlichen Kriterien auf die einzelnen Bereiche erfolgen, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundst&#xFC;cken" href="/steuerlexiko/631018"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Vermietung von Grundstücken</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Verzicht auf Steuerbefreiungen" href="/steuerlexiko/154778"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Verzicht auf Steuerbefreiungen</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Ertragsteuern: Grundstücksverkauf</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerbefreiungen-verkauf-von-grundstuecken-2/">Steuerbefreiungen &#8211; Verkauf von Grundstücken</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzrenten</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/schadensersatzrenten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Schadensersatzrenten Normen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 7 EStG§ 843 BGB§ 844 BGB§ 845 BGB Information Schadensersatzrenten unterliegen nur in den Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird (BFH, 26.11.2008 - X R 31/07).Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Absatz 1 2. Alternative  [...]</p>
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<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Schadensersatzrenten</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 &#8211; 7 EStG</p>
<p>§ 843 BGB</p>
<p>§ 844 BGB</p>
<p>§ 845 BGB</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Schadensersatzrenten unterliegen nur in den Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird (BFH, 26.11.2008 &#8211; X R 31/07).</p>
<p>Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Absatz 1 2. Alternative BGB, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten), sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind. Diese Grundsätze sind auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Absatz 2 BGB anzuwenden. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente ist die Schmerzensgeldrente Ersatz für den durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetretenen Schaden. Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten als Ersatz für diejenigen zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Die Schmerzensgeldrente erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers demnach ebenso wenig wie die lediglich zum Ausgleich für verletzungsbedingt entstandene zusätzliche Bedürfnisse gezahlten Ersatzleistungen nach § 843 Absatz 1 2. Alternative BGB.</p>
<p>Der Schmerzensgeldanspruch wird anders als der Anspruch auf Mehrbedarfsrente in der Regel kapitalisiert. Wird die Schmerzensgeldleistung ausnahmsweise doch in Form einer Rente erbracht, sollen hierdurch insbesondere dauernde Nachteile ausgeglichen werden, deren zukünftige Entwicklung noch nicht absehbar ist. Treten künftig weitere, bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auf, ist eine Anpassung der Rente nach den konkreten Umständen des Einzelfalles möglich. Insoweit kann ebenso wie bei den Mehrbedarfsrenten i. S. des § 843 BGB jede einzelne Zahlung als Schadensersatzleistung angesehen werden. <br />In den einzelnen Rentenleistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten. </p>
<p>Mit dem o.g. Urteil vom 26.11.2008 hat der BFH entschieden, dass die Unterhaltsrente nach § 844 Absatz 2 BGB nicht steuerbar ist, da sie lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleicht und nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten gewährt.</p>
<p>Die Grundsätze des BFH-Urteils sind auch auf Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste nach § 845 BGB anwendbar. Die Schadensersatzrente nach § 845 BGB erhöht ebenso wie die Unterhaltsrente nach § 844 Absatz 2 BGB nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers (BMF, 15.07.2009 &#8211; IV C 3 &#8211; S 2255/08/10012, DB 2009, 1733).</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Rente" href="/steuerlexiko/154462"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Rente</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Schadensersatz &#8211; ESt</span></p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuergeheimnis</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuergeheimnis-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuergeheimnis Normen § 30 AO Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Gegenstand des Steuergeheimnisses2.1Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO)2.2Anlass für das Bekanntwerden der Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a bis c AO)2.3Schutz fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO)2.4Unbefugter Abruf geschützter Daten im automatisierten Verfahren (§ 30 Abs. 2  [...]</p>
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<h1 class="stw_titel">Steuergeheimnis</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 30 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Gegenstand des Steuergeheimnisses</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Anlass für das Bekanntwerden der Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a bis c AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Schutz fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Unbefugter Abruf geschützter Daten im automatisierten Verfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 AO)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Verpflichteter Personenkreis</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Amtsträger im Sinne des § 7 AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Amtsträgern gleichgestellte Personen (§ 30 Abs. 3 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.3">Nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteter Personenkreis</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Offenbarungsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 bis 6 AO</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Das <strong>Steuergeheimnis</strong> im Sinne des § 30 AO ist als Vorschrift auf dem Gebiet des Steuerrechts Ausfluss des allgemeinen Amtsverschwiegenheitsgrundsatzes und lässt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückführen. § 30 AO geht als Spezialvorschrift den allgemeinen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit vor. Erst wenn die Regelungen des Steuergeheimnisses aus § 30 AO nicht greifen, ist eine Amtsverschwiegenheit zu prüfen. Auch in anderen Verwaltungsgebieten sind solche Spezialvorschriften zu finden. So normiert der § 35 SGB I ein Sozialgeheimnis, § 5 BDSG ein Datengeheimnis und § 30 VwVfG ein Verwaltungsgeheimnis.</p>
<p>Verfassungsrechtlich bietet das Steuergeheimnis eine Schutzgarantie des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auf dem Gebiet des Steuerrechts (BVerfG, 15.12.1983 &#8211; 1 BVR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83; BVerfGE 65, 1; BVerfG, 17.07.1984 &#8211; 2 BvE 11, 15/83; BVerfGE 67, 100). Hierunter fallen nach der höchstrichterlichen Entscheidung die nach den Vorschriften des geltenden Abgabenrechts vom Steuerpflichtigen zu tätigenden Angaben, da sie &#8222;weitreichende Einblicke in die persönlichen Verhältnisse, die persönliche Lebensführung&#8220; sowie &#8222;in die betrieblichen, unternehmerischen oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse&#8220; gewähren. Diese Schutzgarantie kann nur dann nicht gewährleistet werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist und ein Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit diese Einschränkung des Steuergeheimnisses gebietet. Der Steuerpflichtige ist also verpflichtet, seine schutzwürdigen steuerlichen Daten dem Staat mitzuteilen und bekommt dafür die Gewährleistung der Geheimhaltung seiner Daten. Dieser verfassungsrechtliche Schutzgehalt des Steuergeheimnisses kommt jedoch nicht nur dem Steuerpflichtigen im Sinne des § 31 Abs. 1 AO und Beteiligten nach § 78 AO zu, sondern vielmehr auch anderen Personen, die im Besteuerungsverfahren auskunfts- und mitwirkungspflichtig nach der Abgabenordnung sind.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Beachte:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Dem § 30 AO kommt kein Verfassungsrang zu (BVerfG, 17.07.1984 &#8211; 2 BvE 11, 15/83; BVerfGE 67, 100), sodass eine Verletzung des Steuergeheimnisses keine Grundrechtsverletzung darstellt.</p>
</div>
<p>Das Steuergeheimnis schützt somit vor einer unbefugten Offenbarung oder Verwertung aller Verhältnisse eines anderen, die einem Amtsträger oder einer gleichgestellten Person</p>
<ul>
<li>
<p>in einem Verwaltungsverfahren, in einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO),</p>
</li>
<li>
<p>in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1c AO).</p>
</li>
</ul>
<p>bekannt geworden sind.</p>
<p>Es schützt ferner vor der unbefugten Offenbarung oder Verwertung von fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die einem Amtsträger oder einer gleichgestellten Person in einem Verwaltungsverfahren, in einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO).</p>
<p>Unter den Schutz des Steuergeheimnisses fällt außerdem der unbefugte Abruf im automatisierten Verfahren, der in einem Verwaltungsverfahren, in einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO) sowie in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gewordenen Daten, wenn sie für ein Verwaltungsverfahren, ein Rechnungsprüfungsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO) in einer Datei gespeichert sind.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung und gilt für den Amtsträger oder diesem gleichgestellten Personen somit ein Leben lang.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Gegenstand des Steuergeheimnisses</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO)</h3>
<p>Dem Schutz des Steuergeheimnisses unterliegen alle fremden Verhältnisse, die einem Amtsträger oder einer ihm nach § 30 Abs. 3 AO gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1a bis c AO genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden sind.</p>
<p>Unter fremden Verhältnissen sind alle persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Gegebenheiten des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person zu verstehen. Somit umfasst der Begriff des Steuergeheimnisses jede Kenntnis, die die Finanzbehörde über eine natürliche oder juristische Person haben kann. Darin eingeschlossen ist schon die Kenntnis über die bloße Existenz eines Verwaltungsverfahrens und erst recht die Tatsache ihrer steuerlichen Erfassung oder die Art der Beteiligung an einem anhängigen oder anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren. Es ist ferner insbesondere der Name der Person vom Steuergeheimnis geschützt sowie jede eventuelle schriftliche oder mündliche Bekundung irgendwelcher Art, die vom Beteiligten getroffen wurde.</p>
<p>So unterliegt zum Beispiel dem Steuergeheimnis auch,</p>
<ul>
<li>
<p>ob und bei welcher Finanzbehörde eine Person mit welchen Ordnungskriterien steuerlich geführt wird,</p>
</li>
<li>
<p>ob eine Steuerfahndungsprüfung, ein Verfahren der Straf- und Bußgeldsachenstelle und/oder eine Außenprüfung durchgeführt worden ist bzw. noch läuft,</p>
</li>
<li>
<p>wer für einen Beteiligten im Verfahren (Steuerberater, strafrechtlicher Verteidiger, Empfangsbevollmächtigter oder eine sonstige Person) aufgetreten ist und welche Anträge gestellt worden sind.</p>
</li>
</ul>
<p>§ 30 AO schützt neben dem Steuerpflichtigen auch jede andere Person. Anderer im Sinne des § 30 AO, ist jeder, der nicht Amtsträger oder einem Amtsträger gleichgestellt ist. Hierunter fallen sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen, da sie steuerlich rechtsfähig sind. In der Praxis werden insbesondere auskunftspflichtige Dritte oder Gewährspersonen, die den Finanzbehörden Angaben über steuerliche Verhältnisse anderer machen, vom Steuergeheimnis geschützt.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Für die schutzwürdigen Interessen des Steuerpflichtigen oder der anderen Personen ist es unerheblich, ob die Tatsachen, über die die Finanzbehörde Kenntnis erlangt hat, für die Besteuerung von Bedeutung sind oder nicht.</p>
</div>
<h4 class="stw_hinweis_head">Beachte:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Unberührt bleibt das Recht nach § 30 Abs. 5 AO, den Strafverfolgungsbehörden vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen zu offenbaren.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Anlass für das Bekanntwerden der Verhältnisse eines anderen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a bis c AO)</h3>
<p>Die schützenswerten Verhältnisse eines anderen müssen in einem bestimmten Verfahren bekannt geworden sein:</p>
<ul>
<li>
<p>§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO:</p>
<ul>
<li>
<p>Verwaltungsverfahren in Steuersachen:<br />Besteuerungsverfahren, Erhebungsverfahren, Vollstreckungsverfahren, Einspruchsverfahren, Verfahren zur Festsetzung von Prämien und Zulagen, auf die die für Steuervergütungen anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, Verfahren in Kindergeldsachen.</p>
</li>
<li>
<p>Rechnungsprüfungsverfahren in Steuersachen:<br />Verfahren der Rechnungsprüfungsämter, soweit eine Überprüfung der Festsetzung und Erhebung von Steuern erfolgt.</p>
</li>
<li>
<p>Gerichtliche Verfahren in Steuersachen:<br />Verfahren vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof sowie die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht, soweit die Verfahren Steuersachen betreffen und § 30 AO anwendbar ist.</p>
</li>
<li>
<p>§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO:<br />Steuerstrafverfahren, Bußgeldverfahren sowie die eventuell sich anschließenden gerichtlichen Verfahren.</p>
</li>
<li>
<p>§ 30 Abs. 2 Nr. 1c AO:<br />Aus einem anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheides oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen einem Amtsträger außerhalb der Finanzverwaltung bekannt gewordene Verhältnisse eines anderen.</p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Werden die Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht in den in § 30 Abs. 2 Nr. 1a bis c AO genannten Verfahren in Steuersachen dem Amtsträger oder den diesen gleichgestellten Personen bekannt, sondern außerdienstlich, so unterliegt diese Kenntnis nicht dem Steuergeheimnis des § 30 AO.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Schutz fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO)</h3>
<p>Zu den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zählen alle Tatsachen und Lebenssachverhalte, die im engen Zusammenhang mit dem betrieblichen oder geschäftlichen Ablauf stehen und nicht sämtlichen Personen im betrieblichen oder geschäftlichen Umfeld bekannt bzw. zugänglich sind. Hierbei ist auf den Willen des Betriebs- beziehungsweise Geschäftsinhabers abzustellen. Nach seinem Willen ist zu bestimmen, wer die Fakten wahren soll oder wer sie kennen soll.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO dient lediglich der Klarstellung, da insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bereits Verhältnisse eines anderen i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO sind. Auch der Abgrenzung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen kommt diesbezüglich keine besondere Bedeutung zu.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Unbefugter Abruf geschützter Daten im automatisierten Verfahren (§ 30 Abs. 2 Nr. 3 AO)</h3>
<p>Auch sämtliche von und bei der Finanzbehörde gespeicherten Daten unterliegen dem Schutz des Steuergeheimnisses, wenn sie</p>
<ul>
<li>
<p>in einem Verwaltungsverfahren, in einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1a AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit</p>
</li>
</ul>
<p>bekannt geworden sind und wenn diese Daten für ein Verwaltungsverfahren, ein Rechnungsprüfungsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren in Steuersachen (§ 30 Abs. 2 Nr. 1b AO) in einer Datei gespeichert wurden.</p>
<p>Eine Definition des Begriffs <em>Datei</em> oder Hinweise zur Auslegung finden sich weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung. Für eine allgemeine Begriffsdefinition kann jedoch auf § 46 BDSG zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen automatisierten und nicht automatisierten Dateien.</p>
<ul>
<li>
<p>Eine automatisierte Datei ist danach <em>eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann</em>.</p>
</li>
<li>
<p>Eine nicht automatisierte Datei ist <em>jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann</em>.</p>
</li>
</ul>
<p>Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 3 AO trägt allein dem Fortschritt im Bereich der Informationstechnologie Rechnung und dient lediglich der Klarstellung. Auch Daten, die in einer Datei gespeichert sind, sind bereits Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Verpflichteter Personenkreis</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Amtsträger im Sinne des § 7 AO</h3>
<p>Gemäß § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Zu den Amtsträgern zählen die in § 7 AO abschließend aufgeführten Personen. Demnach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht</p>
<ul>
<li>
<p>Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist,</p>
</li>
<li>
<p>in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder</p>
</li>
<li>
<p>sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Amtsträgern gleichgestellte Personen (§ 30 Abs. 3 AO)</h3>
<p>Zudem stellt § 30 Abs. 3 AO in einer abschließenden Aufzählung bestimmte Personen den Amtsträgern gleich. Dies sind:</p>
<ul>
<li>
<p>die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) &#8211; § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO,</p>
</li>
<li>
<p>die in § 193 Abs. 2 GVG genannten Personen &#8211; § 30 Abs. 3 Nr. 1a AO,</p>
</li>
<li>
<p>amtlich zugezogene Sachverständige &#8211; § 30 Abs. 3 Nr. 2 AO,</p>
</li>
<li>
<p>die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind &#8211; § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO.</p>
</li>
</ul>
<p>In der Praxis werden in der Regel insbesondere die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten von der Vorschrift zur Wahrung des Steuergeheimnisses betroffen sein.</p>
<p>Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist dies, wer, ohne Amtsträger zu sein,</p>
<ol>
<li>
<p>bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder</p>
</li>
<li>
<p>bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,</p>
</li>
</ol>
<p>beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten aufgrund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.</p>
<p>Diese förmliche Verpflichtung ergibt sich aus dem Verpflichtungsgesetz vom 02.03.1974.</p>
<p>Ihr unterliegen z.B.:</p>
<ol>
<li>
<p>Schreib- und Registraturkräfte,</p>
</li>
<li>
<p>Mitarbeiter in Rechenzentren,</p>
</li>
<li>
<p>Unternehmer und deren Mitarbeiter, die Hilfstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung erbringen (zum Beispiel Datenerfassung, Versendung von Erklärungsvordrucken usw.) sowie</p>
</li>
<li>
<p>Reinigungskräfte.</p>
</li>
</ol>
<p>Sachverständige stehen Amtsträgern nur dann gleich, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.3">3.3 Nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichteter Personenkreis</h3>
<p>Im Umkehrschluss aus § 30 Abs. 1 AO und § 30 Abs. 3 AO folgt, dass alle Personen, die nicht Amtsträger oder diesen gleichgestellte Personen sind, jegliche Verhältnisse eines anderen, Betriebs- oder Berufsgeheimnisse oder im automatisierten Verfahren abgerufenen Daten, die ihnen bekannt geworden sind, ohne Rechtsfolgen offenbaren oder verwenden dürfen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sie nicht anderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Offenbarungsbefugnisse nach § 30 Abs. 4 bis 6 AO</h2>
<p>Unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4, 5 oder 6 AO ist die Offenbarung der in § 30 Abs. 2 AO geschützten Kenntnisse über Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Steuerpflichtigen oder einer anderen Person zulässig. § 30 Abs. 4 AO stellt hierbei die Grundlage für ein befugtes Offenbaren in einer abschließenden Aufzählung der Gründe dar. Die Absätze 5 und 6 ergänzen die Offenbarungsgründe des § 30 Abs. 4 AO mit Sonderregelungen in Bezug auf vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen (Abs. 5) und die Zulässigkeit des automatisierten Abrufs von Daten (Abs. 6).</p>
<p>Es wird hier lediglich ein befugtes <strong>Offenbaren</strong>, jedoch <strong>keine befugte Verwertung der Kenntnisse</strong> über Verhältnisse, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gesetzlich normiert. Unter einem befugten Offenbaren ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, aufgrund dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können, zu verstehen. Daraus folgt, dass sich ein Offenbaren aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben kann.</p>
<p>Liegen die Voraussetzungen für ein befugtes Offenbaren nach den § 30 Abs. 4, 5 oder 6 AO vor, so ist der jeweilige Amtsträger oder die ihm gleichgestellte Person <strong>nicht</strong> zu einer Offenbarung <strong>verpflichtet</strong>. Hierbei sind die Grundsätze des § 5 AO zu beachten. Es ist bei der Ermessensentscheidung das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen dass das Steuergeheimnis grundsätzlich auch dazu dient, die Beteiligten am Besteuerungsverfahren durch den im vorhinein bestehenden Schutz zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen.</p>
<p>Eine Verpflichtung der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung ergibt sich jedoch immer dann, wenn die Befugnis zur Offenbarung nach § 30 AO gegeben ist und gleichzeitig ein Auskunftsanspruch besteht, der für sich allein das Steuergeheimnis nicht durchbricht. Dies ist zum Beispiel in den Fällen des § 161 StPO bei Auskunftsverlangen und Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft der Fall.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuerobjekt &#8211; Betriebsstätte</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerobjekt - Betriebsstätte Normen § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStGR 2.9 GewStR 2009 Information Inhaltsübersicht1.Begriff der Betriebsstätte2.Inlandsbegriff3.Ständiger, abhängiger Vertreter4.Die Betriebsstätte im Internationalen (Gewerbe-)Steuerrecht1. Begriff der BetriebsstätteDer Gewerbesteuer unterliegt der im Inland betriebene Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Das Merkmal "im Inland betrieben" liegt dann vor, wenn im Inland u.a. eine Betriebsstätte  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerobjekt &#8211; Betriebsstätte</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG</p>
<p>R 2.9 GewStR 2009</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Begriff der Betriebsstätte</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Inlandsbegriff</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Ständiger, abhängiger Vertreter</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Die Betriebsstätte im Internationalen (Gewerbe-)Steuerrecht</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Begriff der Betriebsstätte</h2>
<p>Der Gewerbesteuer unterliegt der <strong>im Inland betriebene</strong> Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Das Merkmal &#8222;im Inland betrieben&#8220; liegt dann vor, wenn<strong> im Inland</strong> u.a. eine <strong>Betriebsstätte</strong> unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Damit gewinnt die Betriebsstätte neben der Frage, ob eine stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe vorliegt für den notwendigen Inlandsbezug entscheidende Bedeutung.</p>
<p>Daneben spielt der Betriebsstättenbegriff eine Rolle bei</p>
<ol>
<li>
<p>der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach den §§ 4, 28 ff. GewStG,</p>
</li>
<li>
<p>der Behandlung mehrgemeindlicher Betriebsstätten (§§ 4, 30 GewStG), wie auch</p>
</li>
<li>
<p>der Hinzurechnung bestimmter Miet- oder Pachtzinszahlungen i.S.d. § 8 Nr. 7 GewStG.</p>
</li>
</ol>
<p>Zur Definition des Begriffs &#8222;Betriebsstätte&#8220; ist auf die allgemeine Definition in § 12 AO zurückzugreifen. Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere</p>
<ol>
<li>
<p>die Stätte der Geschäftsleitung,</p>
</li>
<li>
<p>Zweigniederlassungen,</p>
</li>
<li>
<p>Geschäftsstellen,</p>
</li>
<li>
<p>Fabrikations- oder Werkstätten,</p>
</li>
<li>
<p>Warenlager,</p>
</li>
<li>
<p>Ein- oder Verkaufsstellen,</p>
</li>
<li>
<p>Bergwerke, Steinbrüche oder andere, stehende örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie</p>
</li>
<li>
<p>Bausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern (vgl. auch R 2.9 Abs. 2 GewStR 2009; Betriebsstätten sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (BFH, 16.12.1998 &#8211; I R 74/98, BStBl II 1999, 365).</p>
</li>
</ol>
<p>Es genügt ggf., dass in der Betriebsstätte bloße Hilfs- und Nebenhandlungen ausgeführt werden; die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach außen wird nicht gefordert (R 2.9 Abs. 4 GewStR 2009).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Günter Wirsing hat einen Gemüseladen in Kaiserslautern. Er verkauft das Gemüse auch auf einem Standplatz auf dem Pirmasenser Wochenmarkt. Einen Anspruch auf einen Standplatz an derselben Stelle hat er allerdings nicht.</p>
<p><strong>Lösung:</strong> Nach R 2.9 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009 ist ein fester Standplatz auf einem Wochenmarkt eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO, wenn der Händler keinen Rechtsanspruch auf ihn hat. Wirsing hat damit eine Betriebsstätte in Pirmasens.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers H.L. erstreckt sich über mehrere rheinland-pfälzische Gemeinden. Er wohnt in Altenglan und betreibt sein Unternehmen von seinem Wohnhaus aus. Wo befindet sich seine Betriebsstätte?</p>
<p><strong>Lösung:</strong> Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Die Heizungen, die H.L. zu reinigen und kontrollieren hat, stellen keine Betriebsstätten dar. H.L. hat einen behördlichen Auftrag zur Kontrolle und übt diese Tätigkeit hoheitlich aus. Es fehlt aber an der Verfügungsmacht über die von ihm überprüften und gereinigten Anlagen. Dies führt zur Verneinung von Betriebsstätten (BFH, 13.09.2000 &#8211; X R 174/96, BStBl II 2001, 734). Er hat somit nur eine Betriebsstätte in seiner Wohnsitzgemeinde, sodass eine Zerlegung des Gewerbesteurmessbetrages nicht in Betracht kommt.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Für Zwecke der Einkommensteuer ist davon abweichend der gesamte Kehrbezirk als &#8222;Betriebsstätte&#8220; zu sehen. Dies hat Bedeutung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Die Hochbau GmbH hat ihren Sitz in Kaiserslautern. In 2004 errichtete sie als Generalunternehmerin ein größeres Geschäftshaus in Ludwigshafen. Für bestimmte Arbeiten (Heizung, Elektro etc.) schaltete sie verschiedene Subunternehmer ein. Die Arbeiten, die am 5.10.2003 begonnen wurden, wurden am 15.11.2004 mit der Abnahme des Werks beendet.</p>
<p><strong>Lösung:</strong> Die Hochbau GmbH hat in Ludwigshafen eine Betriebsstätte. Eine solche liegt bei Bauausführungen und Montagen nach § 12 Nr. 8 AO vor, wenn sie länger als sechs Monate dauern, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die Tatsache, dass Subunternehmer eingeschaltet wurden, ist unbeachtlich. Auch die Zeit, in der diese tätig werden, sind in die Dauer der der Bauausführung einzurechnen (H 2.9 Abs. 2 [Einbeziehung von Subunternehmern] GewStH 2009). Dass die Sechsmonatsfrist im Erhebungszeitraum 2003 noch nicht erfüllt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Gesamtdauer (R 2.9 Abs. 2 Satz 5 GewStR 2009). Die Hochbau GmbH hat damit auch eine Betriebsstätte im Erhebungszeitraum 2002 und 2003 in Ludwigshafen.</p>
</div>
<p>Auch im Ausland ansässige Unternehmen (mit dortigem Sitz und/oder Geschäftsleitung) unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Inlandsbegriff</h2>
<p>Der Begriff Inland knüpft zunächst an den staatsrechtlichen Begriff des Inlands an. Danach gehören zum Inland neben dem Staatsgebiet Deutschlands, das sich im Küstenmeer bis zur 12 sm-Grenze erstreckt, auch:</p>
<ol>
<li>
<p>Flugzeuge,</p>
</li>
<li>
<p>Handelsschiffe unter deutscher Flagge im deutschen Hafen und auf hoher See,</p>
</li>
<li>
<p>Kriegsschiffe, auch in fremden Häfen.</p>
</li>
</ol>
<p>Der Inlandsbegriff wird durch § 2 Abs. 7 GewStG erweitert auf:</p>
<ol>
<li>
<p>den Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel und</p>
</li>
<li>
<p>nach einem DBA als solche bestimmte grenzüberschreitende Gewerbegebiete.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Ständiger, abhängiger Vertreter</h2>
<p>Der ständige Vertreter ist eine von einem Unternehmen weisungsabhängige Person, die nachhaltig Geschäfte des Unternehmens besorgt, z.B. Verträge abschließt und vermittelt, Aufträge einholt, einen Bestand von Waren unterhält oder Auslieferungen vornimmt (§ 13 AO; R 2.9 Abs. 4 Satz 3 GewStR 2009). Ständiger Vertreter kann auch eine Kapitalgesellschaft sein. Die Vertreterbetriebsstätte erfordert danach Folgendes:</p>
<ol>
<li>
<p>Es ist eine Person (Vertreter) vorhanden, die für ein Unternehmen in einem anderen Staat als dem Sitzstaat tätig wird,</p>
</li>
<li>
<p>die Person besitzt Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen,</p>
</li>
<li>
<p>die Person übt die Vollmacht auch gewöhnlich aus,</p>
</li>
<li>
<p>sie darf kein Makler, Kommissionär oder eine andere Person sein, die im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt und</p>
</li>
<li>
<p>bei der Tätigkeit des Vertreters darf es sich nicht bloß um Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 OECD-MA 2005 handeln.</p>
</li>
</ol>
<p>Die AO behandelt den ständigen Vertreter in § 13 AO getrennt von der Betriebsstätte eines Unternehmens (§ 12 AO). Auswirkungen hat diese Unterscheidung z.B. auf die Gewerbesteuerpflicht und die Hebeberechtigung für die Gewerbesteuer. Maßgebend für Zwecke der Gewerbesteuer ist nur die Betriebsstätte eines Unternehmens i.S.d. § 12 AO und nicht dessen ständiger Vertreter. Ein ständiger Vertreter kann nur dann eine Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Unternehmens begründen, wenn als weitere Voraussetzung hinzukommt, dass auch die Merkmale einer Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der ständige Vertreter seine Tätigkeit in einer festen Geschäftseinrichtung ausübt, die einer nicht nur vorübergehenden Verfügungsgewalt des Unternehmens unterliegt (R 2.9 Abs. 4 Satz 1 GewStR 2009).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Die Betriebsstätte im Internationalen (Gewerbe-)Steuerrecht</h2>
<p><strong>Bestehen eines DBA</strong>: Bei Eingreifen eines DBA wird in der Regel dem Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen. Damit unterliegen die Betriebsstättengewinne im Inland gelegener Betriebsstätten grundsätzlich der deutschen Gewerbesteuer.</p>
<p><strong>Fehlen eines DBA</strong> (§ 2 Abs. 6 GewStG): Besteht mit dem Land, in dem sich die Geschäftsleitung befindet, kein DBA, unterliegen die inländischen Betriebsstätten nach § 2 Abs. 6 GewStG nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit</p>
<ol>
<li>
<p>die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind <strong>und</strong></p>
</li>
<li>
<p>der ausländische Staat deutsche Unternehmen ebenfalls von der Gewerbesteuer freistellt,</p>
</li>
<li>
<p><strong>oder</strong> wenn der ausländische Staat keine der &#8222;Gewerbesteuer ähnliche oder ihr entsprechende Steuer&#8220; erhebt.</p>
</li>
</ol>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Bestimmung des § 2 Abs. 6 GewStG hat keine große praktische Bedeutung, da Deutschland mit fast allen Industrieländern DBA abgeschlossen hat, deren Regelungen nach § 2 AO dem § 2 Abs. 6 GewStG vorgehen und außerdem nach den §§ 1 Abs. 4, 49Abs. 1 Nr. 2a EStG die beschränkte Steuerpflicht gegeben ist.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Betriebsstätte</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Betriebsstätte &#8211; Internationales Steuerrecht</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Kürzungen &#8211; Ausländische Betriebsstätte</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Arbeitsgemeinschaften</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betrieb gewerblicher Art</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Betriebsaufspaltung" href="/steuerlexiko/636502"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbliche Tätigkeit</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Mitunternehmerschaften" href="/steuerlexiko/636504"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Nat&#xFC;rlicher Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/636505"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Natürlicher Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Verpachtung des Gewerbebetriebes" href="/steuerlexiko/636506"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verpachtung des Gewerbebetriebes</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verunglückte Organschaft</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Zahl von Gewerbebetrieben</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsstaette-2/">Steuerobjekt &#8211; Betriebsstätte</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Steuerstraftat</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstraftat-2/</link>
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		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Steuerstraftat Normen § 369 AONrn. 18, 19 AStBV (St) 2014 Information Zu den Steuerstraftaten zählen:1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuergesetzen gehören die Abgabenordnung und die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Strafbar sind im Besonderen die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sowie die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO;2.die die Steuerzeichen betreffende Wertzeichenfälschung  [...]</p>
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<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerstraftat</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 369 AO</p>
<p>Nrn. 18, 19 AStBV (St) 2014</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Zu den <strong>Steuerstraftaten</strong> zählen:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind. Zu den Steuergesetzen gehören die Abgabenordnung und die jeweiligen Einzelsteuergesetze. Strafbar sind im Besonderen die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sowie die versuchte Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 2 AO;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die die Steuerzeichen betreffende Wertzeichenfälschung (§ 148 StGB) und deren Vorbereitung (§ 149 StGB);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Begünstigung (§ 257 StGB) einer Person, die eine der vorstehend genannten Taten begangen hat. Bestraft wird jedoch nur die <strong>sachliche</strong> Begünstigung. Hierbei wird dem Täter bei der Sicherung der aus der Tat erlangten Vorteile geholfen. Damit wird die <strong>persönliche</strong> Begünstigung nicht bestraft. Bei der persönlichen Begünstigung hilft der Begünstigende dem Täter, sich der Strafverfolgung zu entziehen (Strafvereitelung nach § 258 StGB);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer der vorgenannten Taten (siehe Strafrecht &#8211; Teilnahme).</p>
</div>
</li>
</ol>
<p><strong>Gleichgestellte Straftaten</strong></p>
<p>Den Steuerstraftaten gleichgestellte Straftaten sind:</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">1.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die ungerechtfertigte Erlangung von Altersvorsorgezulagen, von Wohnungsbauprämien und von Arbeitnehmersparzulagen durch Taten im Sinne des § 370 AO (§ 96 Abs. 7 EStG,§ 8 Abs. 2 WoPG; § 29a BerlinFG, § 14 Abs. 3 VermBG) sowie der Versuch dazu;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Betrug (§ 263 StGB) in Bezug auf Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (§ 15 Abs. 2 EigZulG) und auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (§ 15 InvZulG 2010);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">2.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>der Subventionsbetrug (§ 264 StGB) in Bezug auf Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz (§ 15 InvZulG 2010);</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">3.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Begünstigung einer Person (§ 257 StGB), die eine der vorstehend genannten, den Steuerstraftaten gleichgestellten Taten begangen hat;</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">4.</div>
<div class="listenpunkt">
<p>die Anstiftung (§ 26 StGB) und die Beihilfe (§ 27 StGB) zu einer Tat i.S. der vorstehenden Ziffern.</p>
</div>
</li>
</ol>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerstraftat - Zust&#xE4;ndigkeit" href="/steuerlexiko/630838"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerstraftat &#8211; Zuständigkeit</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerhinterziehung</span></p>
</div>
</div>
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