<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>S Archives - Steuerberater Hannover</title>
	<atom:link href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon-kategorie/s/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon-kategorie/s/</link>
	<description>Oliver Bletgen &#38; Kollegen</description>
	<lastBuildDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.1.3</generator>

<image>
	<url>https://hannovers-steuerberater.de/wp-content/uploads/2024/05/steuerberater-hannover-512-66x66.jpg</url>
	<title>S Archives - Steuerberater Hannover</title>
	<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon-kategorie/s/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Steueränderungen 2010</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2010-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2010-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/steueraenderungen-2010-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steueränderungen 2010 Information Inhaltsübersicht1.Einleitung2.Mehrwertsteuer-Paket des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), BGBl. I S. 27943.Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG (BGBl. I S. 1102)3.1Allgemeines3.2Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter3.3Bewertung von Finanzanlagen im Umlaufvermögen zum Zeitwert3.4Neuregelung der Ansatzwahlrechte3.5Bewertung der Herstellungskosten3.6Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen3.7Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften3.8Änderungen im Konzernabschluss4.Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), BGBl. I S. 634, 11415.Gesetz zur  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2010-2/">Steueränderungen 2010</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steueränderungen 2010</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Einleitung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Mehrwertsteuer-Paket des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), BGBl. I S. 2794</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz &#8211; BilMoG (BGBl. I S. 1102)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.3">Bewertung von Finanzanlagen im Umlaufvermögen zum Zeitwert</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.4">Neuregelung der Ansatzwahlrechte</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.5">Bewertung der Herstellungskosten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.6">Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.7</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.7">Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.8</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.8">Änderungen im Konzernabschluss</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), BGBl. I S. 634, 1141</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), BGBl. I S. 1959</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), BGBl. I S. 2302</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz), BGBl. I S. 3950</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen, BGBl. I S. 386 </a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Entwurf des JStG 2010</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.1">Änderungen des Einkommensteuergesetzes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.2">Änderungen des Umsatzsteuergesetzes</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.3">Änderungen der Abgabenordnung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.4">Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Grunderwerbsteuergesetzes</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Einleitung</h2>
<p>Im Jahr 2009 wurden eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die teilweise vor 2010 anzuwenden sind (siehe hierzu <a class="doklink" title="Steuer&#xE4;nderungen 2008 / 2009" href="/steuerlexiko/3496595">Steueränderungen 2008 / 2009</a>). Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick der wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen für das Jahr 2010.</p>
<p>Änderungen haben sich ergeben durch das:</p>
<ol>
<li>
<p>Mehrwertsteuer-Paket des JStG 2009,</p>
</li>
<li>
<p>Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG),</p>
</li>
<li>
<p> Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz),</p>
</li>
<li>
<p> Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung),</p>
</li>
<li>
<p>Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz),</p>
</li>
<li>
<p>Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Mehrwertsteuer-Paket des Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009), BGBl. I S. 2794</h2>
<p>Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 wurden die EG-Richtlinien 2008/8 und 2008/9 in nationales Recht umgesetzt (sog. Mehrwertsteuerpaket). Ab dem 01.01.2010 haben sich hierdurch u.a. der Ort bei Dienstleistungen und das Vorsteuervergütungsverfahren geändert. Des Weiteren müssen ab 2010 in der <a class="doklink" title="Zusammenfassende Meldungen" href="/steuerlexiko/154801">Zusammenfassenden Meldung</a> auch bestimmte &#8222;innergemeinschaftliche Dienstleistungen&#8220; erklärt werden.</p>
<p>Zwischenzeitlich hat das BMF mit Schreiben vom 04.09.2009 &#8211; IV B 9 &#8211; S 7117/08/10001 sowie mit einem Änderungsschreiben vom 08.12.2009 &#8211; IV B 9 &#8211; S 7117/08/10001 zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung Stellung genommen, insbesondere zur Besteuerung von Dienstleistungen am Sitz des Leistungsempfängers.</p>
<p>Weiterhin hat das BMF mit Schreiben vom 03.12.2009 &#8211; IV B 9 &#8211; S 7359/09/10001 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab dem 01.01.2010 für im Ausland und im Inland ansässige Unternehmer Stellung genommen.</p>
<p><strong>Änderungen im Business to Business (B2B) Bereich:</strong></p>
<p>Ab dem 01.01.2010 gilt bei <a class="doklink" title="Ort der sonstigen Leistung" href="/steuerlexiko/154702">sonstigen Leistungen</a> zwischen zwei Unternehmern das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).</p>
<p>Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebstätte maßgebend.</p>
<p>Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine ihm von einem Mitgliedstaat erteilte <a class="doklink" title="Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" href="/steuerlexiko/154755">USt-IdNr.</a>, kann dieser regelmäßig davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich bezogen wird (BMF, 04.09.2009, Tz. 15). Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist, wenn der leistende Unternehmer die Möglichkeit genutzt hat, sich die Gültigkeit einer USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das BZSt bestätigen zu lassen.</p>
<p>Ist der Leistungsempfänger im Drittland ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden. Hierin ist zu bescheinigen, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Diese Bescheinigung soll inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a UStDV für das Vergütungsverfahren entsprechen (vgl. BMF, 04.09.2009, Tz. 17).</p>
<p>Nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG werden nicht unternehmerisch tätige juristische Personen (juristische Personen des öffentlichen Rechts, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, wie z. B. eine Holding, die ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt) für die Bestimmung des Leistungsortes Unternehmern gleichgestellt. Voraussetzung ist aber, dass diesen juristischen Personen eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Verwendet die juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist (vgl. BMF, 04.09.2009, Tz. 13).</p>
<p><strong>Das Unternehmensortprinzip ist im Business to Consumer (B2C) Bereich maßgebend:</strong><br />Wenn ab dem 01.01.2010 sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbracht werden, wird die Leistung grundsätzlich wie bisher an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebstätte ausgeführt, gilt die Betriebstätte als <a class="doklink" title="Ort der sonstigen Leistung" href="/steuerlexiko/154702">Ort der sonstigen Leistung</a>.</p>
<p><strong>Ausnahmen und abweichende Ortsbestimmungen:</strong></p>
<ul>
<li>
<p><strong>Vermietung von Beförderungsmitteln:</strong> Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG n.F.). Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Restaurationsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG):</strong> Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese nicht an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.</p>
<p>§ 3e UStG regelt den Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer <strong>Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn</strong>. Hiernach gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, wenn ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert oder dort eine sonstige Leistung ausgeführt wird, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) besteht.</p>
</li>
</ul>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung:</strong></p>
<p>Ab dem 01.01.2010 gilt die Verpflichtung, &#8222;innergemeinschaftliche Dienstleistungen&#8220; in der &#8222;<a class="doklink" title="Zusammenfassende Meldungen" href="/steuerlexiko/154801">zusammenfassenden Meldung</a>&#8220; zu erklären. Hierzu gehören Dienstleistungen, die unter das Empfängerortprinzip fallen und für die in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger die Steuer schulden.</p>
<p>Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Änderungen finden Sie in dem Stichwort Mehrwertsteuerpaket 2010.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz &#8211; BilMoG (BGBl. I S. 1102)</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Allgemeines</h3>
<p>Das BilMoG ist am 29.05.2009 in Kraft getreten (s. auch Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)). Teilweise gelten die Änderungen bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, vgl. hierzu <a class="doklink" title="Steuer&#xE4;nderungen 2008 / 2009" href="/steuerlexiko/3496595">Steueränderungen 2008 / 2009</a>. Im Folgenden werden die ab dem 01.01.2010 relevanten Änderungen dargestellt.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter</h3>
<p>In Anlehnung an internationale Rechnungslegungsvorschriften können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente, Know-how) als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden, soweit mit ihrer Entwicklung nach dem 31.12.2009 begonnen wurde.<br /> Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die steuerliche Abzugsfähigkeit soll jedoch beibehalten werden und der Betrag nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehen.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel nach dem Bundesministerium der Justiz:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p> Ein Start-up-Unternehmen, das sich mit der Entwicklung von Software befasst, hat die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen. D.h. die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.3">3.3 Bewertung von Finanzanlagen im Umlaufvermögen zum Zeitwert</h3>
<p>Finanzanlagen sind nicht &#8211; wie ursprünglich geplant &#8211; mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 255 Abs. 4 HGB n.F.) zu bewerten, sondern mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Markt- /Börsenpreis. § 253 Abs. 4 HGB n.F. regelt, dass bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen sind, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Fallen die Gründe für eine Abschreibung weg, gilt ein Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 HGB n.F.) Grundsätzlich stellen aber die Anschaffungskosten / Herstellungskosten den Höchstwert dar, § 253 Abs. 1 HGB n.F. . Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre.</p>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Eine Bank kauft 10 Aktien zum Kurs von 100 EUR pro Aktie. Die Aktien wurden mit dem Ziel erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 90 EUR pro Aktie.</p>
<p>Da die Aktien mit dem niedrigeren Börsenpreis zu bewerten sind, sind sie in der Bilanz mit insgesamt 900 EUR (10 Stück x 90 EUR) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Buchverlust von 100 EUR. Zum nächsten Bilanzstichtag beträgt der Kurswert 120 EUR. Es ist eine Zuschreibung vorzunehmen, allerdings nur bis zu den Anschaffungskosten von 100 EUR pro Aktie. Aus dem bisherigen Wahlrecht der Zuschreibung ist ein Gebot geworden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.4">3.4 Neuregelung der Ansatzwahlrechte</h3>
<p>Viele handelsrechtliche Wahlrechte zur Aktivierung bestimmter Positionen (z.B. Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebes, latente Steuern, Rechnungsabgrenzung für Umsatzsteuer) fallen weg. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.5">3.5 Bewertung der Herstellungskosten</h3>
<p>Bei der Bewertung der Herstellungskosten führt das bisherige <strong>Wahlrecht</strong> zur Einbeziehung der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des durch die Fertigung veranlassten Wertverzehrs des Anlagevermögens mit dem BilMoG auch handelsrechtlich grundsätzlich zur Ansatz<strong>pflicht</strong>. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.6">3.6 Neuregelung der Bewertung von Rückstellungen</h3>
<p>Bei der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen werden künftige (Lohn-, Preis-, Kosten-) Entwicklungen berücksichtigt.</p>
<p>Durch die Dynamisierung werden u.a. viele Pensions-Rückstellungen künftig höher zu bewerten sein. Soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung eine Zuführung zu den Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich ist, darf dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 in Jahresraten angesammelt werden.</p>
<p>Zudem werden längerfristige Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit einem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst (abweichende Abzinsungsermittlung für <a class="doklink" title="R&#xFC;ckstellungen - Pensionsverpflichtung" href="/steuerlexiko/3943959">Pensions-Rückstellungen</a>).</p>
<p>Steuerlich nicht zulässige Aufwands-Rückstellungen (z.B. auch für künftigen Instandsetzungsaufwand) sind auch handelsrechtlich nicht mehr zulässig; § 249 Abs. 2 HGB a.F. entfällt.</p>
<p>Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f) EStG ist klargestellt worden, dass bei der Bewertung von Rückstellungen steuerlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend sind und künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen.</p>
<p>Auch die Neuregelungen zu den Rückstellungen sind erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, soweit das Wahlrecht nach Art. 66 Abs. 3 S. 6 des EGHGB ausgeübt wird.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.7">3.7 Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften</h3>
<p>Konzernabschlüsse sollen die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaften abbilden und das Risiko des Konzerns besser aufzeigen. Künftig werden Unternehmen schon dann in den Konzernabschluss einbezogen, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.8">3.8 Änderungen im Konzernabschluss</h3>
<p>Auch explizit für den Konzernabschluss gibt es weitreichende Änderungen, u.a. die Erweiterung des Konsolidierungskreises, eine Normierung der Währungsumrechnung und weitergehende Angaben im Konzernanhang.</p>
<p>Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Erhöhung der Bemessung der Größenkriterien in der Regelung des § 293 HGB, nach der die Muttergesellschaft eines Konzerns von den Pflichten zur Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, wenn der Konzern bestimmte Größenordnungen (bemessen nach Bilanzsumme, Umsatz bzw. Zahl der Arbeitnehmer) nicht überschreitet.</p>
<p>Weitere Einzelheiten zu den gesetzlichen Änderungen finden Sie in dem Stichwort Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz), BGBl. I S. 634, 1141</h2>
<p>Nach dem ELENA-Verfahrensgesetz vom 28.03.2009 sind Arbeitgeber ab dem 01.01.2010 verpflichtet, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege monatlich an eine zentrale Datenbank (Zentrale Speicherstelle) bei der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Damit sollen die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzt werden. Weitere Einzelheiten hierzu s. ELENA-Verfahren.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), BGBl. I S. 1959</h2>
<p> Der Bundestag hat das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung am 19.06.2009 (BR.-Drs.: 567/09) verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10.07.2009 zu. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde am 22.07.2009 verkündet.</p>
<p>Bis zum VZ 2009 sind Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur in eingeschränktem Umfang steuerlich abziehbar. Mit dem BürgerEntlG KV wird die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen <strong>ab dem 01.01.2010</strong> deutlich erweitert. Erstmals werden Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt, vgl. auch <a class="doklink" title="Sonderausgaben 2010" href="/steuerlexiko/3874600">Sonderausgaben 2010</a>. Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen. Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren, wie bspw. Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.</p>
<p>Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte werden durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen.</p>
<p>Die Absetzbarkeit gilt für Beiträge zu einer Krankenversicherung</p>
<ul>
<li>
<p>für sich selbst,</p>
</li>
<li>
<p>für den Ehegatten,</p>
</li>
<li>
<p>für den Lebenspartner und</p>
</li>
<li>
<p>für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht. </p>
</li>
</ul>
<p>Insbesondere sind Prämien des am 01.01.2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.</p>
<p>Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.</p>
<p>Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden, ist die Berücksichtigung des höheren Abzugsbetrags vorgesehen. Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge sollen bereits beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form, s. hierzu <a class="doklink" title="Vorsorgepauschale 2010" href="/steuerlexiko/3874590">Vorsorgepauschale 2010</a>.</p>
<p>Weitere Einzelheiten vgl. auch <a class="doklink" title="Krankenversicherungsbeitr&#xE4;ge 2010" href="/steuerlexiko/3788887">Krankenversicherungsbeiträge 2010</a>.</p>
<p>Eine für Unternehmer interessante Änderung durch das Bürgerentlastungsgesetz betrifft die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Hier wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung rückwirkend vom 01.07.2009 und zeitlich befristet bis zum 31.12.2011 bundeseinheitlich auf 500.000 EUR angehoben. Diese Umsatzgrenze galt bisher lediglich für die neuen Bundesländer und auch nur bis zum 31.12.2009.</p>
<p>Des Weiteren gibt es durch das BürgerEntlastG eine befristete Anhebung der Freigrenze von einer Millionen Euro auf drei Millionen Euro im Rahmen der Zinsschranke (vgl. § 4h EStG). Die Erhöhung der Freigrenze auf drei Millionen Euro gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.05.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2010 enden.</p>
<p>Weiter wird durch das BürgerEntlastG eine Sanierungsklausel für Beteiligungserwerbe zwischen dem 01.01.2008 und dem 31.12.2009 in § 8c KStG befristet eingeführt.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), BGBl. I S. 2302</h2>
<p> Wer Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) zum Auskunftsaustausch nicht einhält, muss künftig erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten für den Betriebsausgabenabzug und für den Werbungskostenabzug bei Auslandssachverhalten gegenüber den Finanzbehörden erfüllen. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, indem er zum Beispiel die ausländischen Banken nicht von der Schweigepflicht entbindet oder erteilt der Quellenstaat keine Auskünfte gemäß Art. 26 OECD-MA, dann können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden. Allgemein gilt: Je mehr ein anderer Staat kooperiert und für die Besteuerung notwendige Auskünfte erteilt, umso weniger Nachweise muss der betroffene Bürger selber erbringen. Besteht mit dem jeweiligen Staat oder Gebiet ein Abkommen, das die Übermittlung der Auskünfte nach dem Standard gewährleistet oder ist sonst die Auskunftsübermittlung sichergestellt, entstehen insoweit keine besonderen Mitwirkungs- oder Nachweispflichten für den Einzelnen.</p>
<p>Die sog. Schwarze Liste der OECD, die Staaten und Gebiete ausweist, die die OECD-Standards nicht akzeptieren, ist derzeit leer, weil zuletzt auch Costa Rica, Malaysia, die Philippinen und Uruguay den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch akzeptiert haben. Jedoch gibt es in Europa und weltweit noch Länder und Gebiete, die ihre erteilten Zusagen noch umsetzen müssen.</p>
<p>Der Bundestag hat das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung am 03.07.2009 verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 10.07.2009 zu. Es ist am 01.08.2009 in Kraft getreten.</p>
<p>Die Verordnung, die das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes näher konkretisiert (SteuerHBekV), ist vom Bundesrat am 18.09.2009 beschlossen worden, am 25.09.2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.</p>
<p>Die SteuerHBekV<strong>konkretisiert die Maßnahmen</strong>, die nach § 51 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten.</p>
<p>Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht.</p>
<p>Danach gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn</p>
<ul>
<li>
<p>mit Ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,</p>
</li>
<li>
<p>sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und</p>
</li>
<li>
<p>bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.</p>
</li>
</ul>
<p>Die letzte der o.g. Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.</p>
<p>Nachdem BMF-Schreiben vom 05.01.2010 &#8211; IV B 2 &#8211; S 1315/08/10001 &#8211; 09 erfüllt zum 01.01.2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV.</p>
<p>Weitere Einzelheiten zu diesem Thema sind in den Stichworten</p>
<ul>
<li>
<p>Steuerhinterziehungsbekämpfung &#8211; Allgemeines,</p>
</li>
<li>
<p>Steuerhinterziehungsbekämpfung &#8211; Bargeldkontrollen,</p>
</li>
<li>
<p>Steuerhinterziehungsbekämpfung &#8211; Besondere Mitwirkungspflichten,</p>
</li>
<li>
<p>Steuerhinterziehungsbekämpfung &#8211; Kapitaleinkünfte,</p>
</li>
<li>
<p>Steuerhinterziehungsbekämpfung &#8211; Nicht kooperierende Staaten sowie </p>
</li>
<li>
<p>Steuerhinterziehungsbekämpfung &#8211; Versagung Ausgabenabzug</p>
</li>
</ul>
<p>näher dargestellt.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz), BGBl. I S. 3950</h2>
<p>Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) ist größtenteils zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen neue Impulse für einen stabilen und dynamischen Aufschwung gesetzt werden. Weiter sollen wirksame und zielgerichtete steuerliche Entlastungen die produktiven Kräfte der Gesellschaft stärken.</p>
<p>Insbesondere sind die folgenden Maßnahmen hervorzuheben, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2010 oder für nach 2009 beginnende Wirtschaftsjahre gelten:</p>
<ul>
<li>
<p> Die Freibeträge pro Kind (<a class="doklink" title="Kinderfreibetrag" href="/steuerlexiko/154315">Kinderfreibetrag</a> und <a class="doklink" title="Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung" href="/steuerlexiko/154213">Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung</a>) steigen von 6.024 EUR auf 7.008 EUR ab dem VZ 2010.</p>
</li>
<li>
<p> Das <a class="doklink" title="Kindergeld" href="/steuerlexiko/154319">Kindergeld</a> erhöht sich ab dem 1.1.2010 um jeweils 20 EUR pro Kind.</p>
</li>
<li>
<p> Die zeitliche Beschränkung bei der körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel wird aufgehoben.</p>
</li>
<li>
<p> Bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen wird der Abzug von Verlusten zugelassen.</p>
</li>
<li>
<p> Bei Beteiligungserwerben an Körperschaften wird der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven zugelassen.</p>
</li>
<li>
<p> Bei der Zinsschranke wird eine höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR dauerhaft eingeführt.</p>
</li>
<li>
<p> Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wird für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren ein Vortrag des EBITDA bei der Zinsschranke eingeführt.</p>
</li>
<li>
<p>Bei der Zinsschranke für deutsche Konzerne wird die Anwendung der sog. Escape-Klausel verbessert.</p>
</li>
<li>
<p>Für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 EUR wird die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 EUR alternativ zum Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens wiedereingeführt, vgl. hierzu Geringwertige Wirtschaftsgüter.</p>
</li>
<li>
<p>Im Bereich der Grunderwerbsteuer wird die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtert.</p>
</li>
<li>
<p> Bei Miet- und Pachtzinsen reduziert sich der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz von 65 % auf 50 %.</p>
</li>
<li>
<p> Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge werden krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet.</p>
</li>
<li>
<p> Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die Steuerbelastung in der Steuerklasse II (also insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) durch einen neuen Steuertarif von 15 % bis 43 % gesenkt.</p>
</li>
<li>
<p>Bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe wird der <a class="doklink" title="Steuersatz - Beherbergungsleistungen" href="/steuerlexiko/3924375">Umsatzsteuersatz</a> auf 7 % gesenkt.</p>
</li>
</ul>
<p>Nähere Einzelheiten sind in dem Stichwort <a class="doklink" title="Wachstumsbeschleunigungsgesetz" href="/steuerlexiko/3925335">Wachstumsbeschleunigungsgesetz</a> dargestellt.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld8.">8. Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen, BGBl. I S. 386 </h2>
<p>Mit dem &#8222;Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen&#8220; wurde das nationale Steuerrecht an zwischenzeitlich ergangene europäische Rechtsprechung sowie europäisches Recht angepasst. Die nachfolgenden EU-Vorgaben wurden umgesetzt:</p>
<ul>
<li>
<p> Die Berechtigung zum Erhalt einer staatlichen Zulage zur Altersvorsorge (<strong>Riester-Förderung</strong>) wird daran gekoppelt, dass eine Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bezug zu einer inländischen Besoldung besteht, § 10a Abs. 1 EStG. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Zulageberechtigten ist nicht mehr erforderlich. Auch kann das in einem Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital für die Anschaffung einer im EU-/EWR Raum belegenen Immobilie verwendet werden, vgl. <a class="doklink" title="Riester-Rente - Ausland" href="/steuerlexiko/4033139">Riester-Rente &#8211; Ausland</a>.</p>
</li>
<li>
<p>Die <strong>degressive Abschreibung für Gebäude</strong> wird auf das EU-Ausland und den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeweitet, § 7 Abs. 5 EStG.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Spenden</strong> an gemeinnützige Einrichtungen in anderen EU-Staaten werden steuerlich anerkannt, § 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nummer 2 und Abs. 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG.</p>
</li>
<li>
<p>Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen, § 4 Nummer 11b UStG. Damit sind postalische Universaldienstleistungen aller Postunternehmen (und nicht nur die der Deutschen Post AG) steuerbefreit. Zu den postalischen Universaldienstleistungen gehören Briefsendungen bis 2 kg einschließlich adressierter Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften, Pakete bis 10 Kilogramm sowie Einschreiben und Wertsendungen. Im Gegenzug unterliegen andere Postleistungen, die bislang bei der Deutschen Post AG steuerbegünstigt waren, (wie Großkunden- und Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 kg bis 20 kg, adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 kg, Expresszustellungen und Nachnahmesendungen) der Umsatzsteuer.</p>
</li>
<li>
<p>Auf Umsätze aus dem <strong>Kohlendioxid-Emissionshandel</strong> wird das sog. Reverse-Charge-Verfahren (Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) eingeführt, um einen drohenden Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Treibhaus-Emissionszertifikaten zu verhindern, § 13b Absatz 2 Nr. 6 UStG. Vgl. auch <a class="doklink" title="Steuerschuldner - Leistungsempf&#xE4;nger" href="/steuerlexiko/631021">Steuerschuldner &#8211; Leistungsempfänger</a>.</p>
</li>
<li>
<p> Die Vermögensbeteiligungen von Unternehmensmitarbeitern können auch bei sog. Entgeltumwandlungen steuerfrei gewährt werden, § 3 Nummer 39 EStG.</p>
</li>
<li>
<p>Bei Leasing-Unternehmen erfolgt eine Gleichstellung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung mit anderen Finanzdienstleistern, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f GewStG.</p>
</li>
<li>
<p><a class="doklink" title="Zusammenfassende Meldungen" href="/steuerlexiko/154801">Zusammenfassende Meldungen</a> bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz sind monatlich abzugeben, § 18a UStG.</p>
</li>
<li>
<p>Bei einer Verlagerung betrieblicher Funktionen ins Ausland können Verrechnungspreise auf der Grundlage einzelner Bestandteile des Verlagerungspaketes bestimmt werden, wenn vom Steuerschuldner ein darin enthaltenes &#8222;wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut&#8220; genau bezeichnet wird, § 1 Abs. 3 Satz 9 und 10 AStG.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld9.">9. Entwurf des JStG 2010</h2>
<p>Das <a class="doklink" title="Jahressteuergesetz 2010" href="/steuerlexiko/4037840">Jahressteuergesetz 2010</a> enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelregelungen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. die folgenden geplanten Regelungen:</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld9.1">9.1 Änderungen des Einkommensteuergesetzes</h3>
<ul>
<li>
<p>Die Befristung für die Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen soll aufgehoben werden.</p>
</li>
<li>
<p>Für Verlustfeststellungen und Steuerfestsetzungen der Folgejahre sollen materielle und formelle Erfordernisse festgeschrieben werden, nach denen eine Änderung des Steuerbescheides bei nachträglich erklärten Verlusten möglich ist.</p>
</li>
<li>
<p>In Bezug auf die Steuervergünstigung für <a class="doklink" title="Haushaltsnahe Dienstleistungen" href="/steuerlexiko/291644">haushaltsnahe Dienstleistungen</a> sollen bestimmte öffentlich geförderte Maßnahmen aus der Förderung herausgenommen werden, um Doppelförderungen zu vermeiden.</p>
</li>
<li>
<p>Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland ansässigen zu einem im Inland ansässigen Verein sollen künftig besteuert werden.</p>
</li>
<li>
<p>In Freibetragsfällen bei Arbeitslöhnen unterhalb der Steuerbelastungsgrenze (z.B. &#8222;Saisonarbeiter&#8220;) soll von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung abgesehen werden.</p>
</li>
<li>
<p>Wegen der zeitlichen Verzögerung hinsichtlich der Einführung des Verfahrens für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) müssen Übergangsregelungen geschaffen werden.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld9.2">9.2 Änderungen des Umsatzsteuergesetzes</h3>
<ul>
<li>
<p>Rückwirkende Steuerbefreiungen privater Kulturunternehmen mit der Folge des rückwirkenden Wegfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung (Rückabwicklung von Vorsteuerabzügen) sollen künftig nur noch zeitlich begrenzt (4 Jahre) möglich sein.</p>
</li>
<li>
<p>Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer soll auf die Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern erweitert werden.</p>
</li>
<li>
<p>Der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke soll neu geregelt werden. Soweit die Vorsteuer auf Leistungen für den nicht unternehmerisch genutzten Teil entfällt, soll der Vorsteuerabzug künftig ausgeschlossen werden (Abschaffung des sog. Seeling-Modells).</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld9.3">9.3 Änderungen der Abgabenordnung</h3>
<ul>
<li>
<p>Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden bei der Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit sollen ausgeweitet werden. Die Finanzbehörden sollen damit in die Lage versetzt werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden Tatsachen über das Vorliegen einer Geldwäsche als Ordnungswidrigkeit mitzuteilen.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld9.4">9.4 Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Grunderwerbsteuergesetzes</h3>
<ul>
<li>
<p>Eingetragene Lebenspartner sollen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie im Grunderwerbsteuergesetz mit Ehegatten gleichgestellt werden.</p>
</li>
</ul>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">ELENA-Verfahren</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Krankenversicherungsbeitr&#xE4;ge 2010" href="/steuerlexiko/3788887"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Krankenversicherungsbeiträge 2010</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sonderausgaben 2010" href="/steuerlexiko/3874600"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sonderausgaben 2010</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Vorsorgepauschale 2010" href="/steuerlexiko/3874590"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Vorsorgepauschale 2010</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuersatz - Beherbergungsleistungen" href="/steuerlexiko/3924375"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Umsatzsteuersatz Beherbergungsleistungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Wachstumsbeschleunigungsgesetz" href="/steuerlexiko/3925335"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Wachstumsbeschleunigungsgesetz</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Zinsschranke</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2010-2/">Steueränderungen 2010</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2010-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-mitunternehmerschaften-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-mitunternehmerschaften-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/steuerobjekt-mitunternehmerschaften-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuerobjekt - Mitunternehmerschaften Normen § 2 Abs. 1 GewStG§ 7 GewStG§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG§ 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Abfärberegelung bei gemischter Tätigkeit3.Bedeutung von gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen und außergesellschaftlicher gewerblicher Betätigung3.1Zuordnung von Tätigkeiten3.2Zuordnung von Vermögen4.Gewerbliche Prägung5.Gewerbesteuerliches Treuhandmodell1. AllgemeinesSteuergegenstand sind auch Mitunternehmerschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-mitunternehmerschaften-2/">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 1 GewStG</p>
<p>§ 7 GewStG</p>
<p>§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG</p>
<p>§ 15 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Abfärberegelung bei gemischter Tätigkeit</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Bedeutung von gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen und außergesellschaftlicher gewerblicher Betätigung</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Zuordnung von Tätigkeiten</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Zuordnung von Vermögen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Gewerbliche Prägung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Gewerbesteuerliches Treuhandmodell</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Steuergegenstand sind auch Mitunternehmerschaften i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (H 15.8 (1) [Allgemeines] EStH 2009). Merkmale der Mitunternehmerschaft sind</p>
<ol>
<li>
<p>das Mitunternehmerrisiko (H 15.8 (1) [Mitunternehmerrisiko] EStH 2009) und</p>
</li>
<li>
<p>die Mitunternehmerinitiative (H 15.8 (1) [Mitunternehmerinitiative] EStH 2009).</p>
</li>
</ol>
<p>Schließen sich mehrere Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, bilden sie eine <strong>Personengesellschaft</strong> (GbR, §§ 705 ff. BGB ). Bildet der gemeinsame Zweck die Unterhaltung eines Gewerbebetriebes, werden die Personen als Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG behandelt. Für die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Beurteilung eines Einzelunternehmens.</p>
<p>Stellt der Zusammenschluss mehrerer Personen eine Personhandelsgesellschaft i.S.d. §§ 105 ff. HGB (Offene Handelsgesellschaft) bzw. §§ 161 ff. HGB (Kommanditgesellschaft) dar, ist kraft Gesetzes die Kaufmannseigenschaft gegeben (§ 6 HGB). Es liegt damit auch i.d.R. ein Gewerbebetrieb im steuerlichen Sinne vor, es sei denn es wird eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt (§ 105 Abs. 2 HGB).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Abfärberegelung bei gemischter Tätigkeit</h2>
<p>Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb auch in vollem Umfang die Tätigkeit</p>
<ol>
<li>
<p>einer OHG</p>
</li>
<li>
<p>einer KG (auch GmbH &amp; Co KG)</p>
</li>
<li>
<p>einer anderen Personengesellschaft (z.B. GbR, Partnerschaftsgesellschaft, atypisch stille Gesellschaft),</p>
</li>
</ol>
<p>wenn die Gesellschaft neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach der darin zum Ausdruck kommenden Abfärbe- bzw. Infektionstheorie werden grundsätzlich alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig, auch wenn die Gesellschaft eine nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit &#8222;färbt&#8220; also auf die gesamte Gesellschaft ab. Im Unterschied zum Einzelunternehmer, der gleichzeitig einen Gewerbebetrieb und einen unter § 18 EStG fallenden Betrieb unterhalten kann, ist diese Trennung bei Mitunternehmern nicht möglich. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, 15.01.2008 &#8211; 1 BvL 2/04, DB 2008, 1243).<br />Nach der Rspr. des BFH greift die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht ein, wenn der gewerbliche Umsatzanteil nur einen unerheblichen Teil der gesamten Tätigkeit der Mitunternehmerschaft darstellt (BFH, 11.08.1999 &#8211; XI R 12/98, BStBl II 2000, 229; H 15.8 (5) [Geringfügige gewerbliche Tätigkeit] EStH). Wann die schädliche Grenze überschritten wird, kann allerdings nicht genau vorhergesagt werden. Jedenfalls bei einem gewerblichen Umsatzanteil von 1,25 % hat der BFH die Abfärbewirkung ausnahmsweise verneint. Die Literatur nimmt teilweise die Grenze bei 10 % an, welche aber umstritten ist.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Um die Abfärbung zu vermeiden, kann die gewerbliche Tätigkeit durch eine zweite, personengleiche Gesellschaft ausgeübt werden. Dabei muss auf die strikte organisatorische Trennung, insbesondere durch Einrichtung einer getrennten Buchführung, geachtet werden. Beide Gesellschaften müssen auch nach außen hin getrennt auftreten. Außerdem darf keine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung durch Begründung von Miet- oder Pachtverhältnissen vorliegen, da sonst alle Einkünfte als gewerblich eingestuft würden.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Der BFH hat entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung zur Abfärbewirkung (R 138 Abs. 5 Satz 4 EStR 2003) entschieden, dass die Beteiligung einer vermögensverwaltenden KG mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft nicht dazu führt, dass die gesamten Einkünfte der KG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten (BFH, 06.10.2004 &#8211; IX R 53/01, BStBl II 2005, 383). Die Finanzverwaltung hatte im Vorgriff auf eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung auf dieses Urteil, das weitreichende Folgewirkungen und schwierigen Übergangsfragen zur Folge hätte, mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BMF, 18.05.2005 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2241 &#8211; 34/05, BStBl I 2005, 698). Die Auffassung der Verwaltung wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) verbindlich gesetzlich festgeschrieben. Entgegen dem BFH führen daher allein gewerbliche Beteiligungserträge eine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei.</p>
<p>Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 32a EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden Es sollte daher geprüft werden, ob wegen einer unzulässigen Rückwirkung Rechtsbehelfe eingelegt werden können. Allerdings dürfte ein Vertrauensschutz spätestens ab dem BMF-Schreiben vom 18.05.2005 &#8211; IV B 2 &#8211; S 2241 &#8211; 34/05 bedenklich sein.</p>
<p>Um die weitreichenden Folgen der Vorschrift zu vermeiden, bietet sich die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für die Erzielung der gewerblichen Einkünfte an.</p>
</div>
<p>Die <strong>Ausübung eines freien Berufes</strong> kann auch in der Form einer KG oder OHG betrieben werden. § 27 WiPrO und § 49 StBerG lassen insoweit die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs- bzw. Steuerberatungsgesellschaften zu. Ein Gewerbebetrieb liegt allerdings nicht vor, wenn alle Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufes aufweisen. Damit gilt dieses Erfordernis auch für Kommanditisten. Erfüllt nur ein Mitunternehmer nicht die Merkmale eines freien Berufes (z.B. bei der Beratungsgesellschaft in der Form einer GmbH &amp; Co KG wegen der gewerblichen Tätigkeit der GmbH), ist der gesamte Betrieb der Gewerbesteuer zu unterwerfen (BFH, 25.06.1984 &#8211; GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH, 15.05.1997 &#8211; IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751; BFH, 23.11.2000 &#8211; IV R 48/99, BStBl II 2001, 241; FG Düsseldorf, 12.08.2010 &#8211; 12 K 2384/08 G).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p><strong>Sachverhalt</strong> (s. dazu FG Düsseldorf, 12.08.2010 &#8211; 12 K 2384/08 G):</p>
<p>Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft übte ihre Tätigkeit zunächst als Kommanditgesellschaft (KG) ohne GmbH-Beteiligung aus. Seit 2008 wird die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co KG mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin betrieben. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist die GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen und weder am Kapital noch am Vermögen und dem erwirtschafteten Ergebnis der KG beteiligt. Sie erhält lediglich eine Haftungsprämie und hat in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit der Gesellschaft ab 2008 als gewerblich ein und setzte Gewerbesteuer auf den Gewinn fest.</p>
<p><strong>Lösung:</strong><br />Das FG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung. Eine Personengesellschaft sei nur dann freiberuflich tätig (und unterliege damit nicht der Gewerbesteuer), wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Sofern auch nur ein Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht erfüllt und damit berufsfremd ist, seien die Einkünfte aller Gesellschafter als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Der Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person sei die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft gleichzustellen. Im vorliegenden Fall sei die GmbH als Mitunternehmerin anzusehen, da sie ein Mitunternehmerrisiko trage und Mitunternehmerinitiative entfalten könne. Das Mitunternehmerrisiko sei durch ihre Haftung für die KG begründet, wobei ihre fehlende Beteiligung am Gewinn und Verlust der KG hier zu keiner anderen Beurteilung führe. Zudem könne die GmbH Mitunternehmerinitiative entfalten, auch wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Sie habe die Möglichkeit zur Ausübung solcher Gesellschafterrechte, die den im BGB geregelten Kontrollrechten angenähert sind. Diese Rechte seien nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen und auch die Tatsache, dass die GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, führe nicht zu einem Wegfall der Gesellschafterrechte. Durch die Mitunternehmerstellung der GmbH sind die Einkünfte aller Gesellschafter der KG als gewerbliche Einkünfte mit der Folge der Gewerbesteuerpflicht anzusehen.</p>
</div>
<p>Beteiligt sich eine sogenannte <strong>Freiberufler-Kapitalgesellschaft</strong> mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte. Die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, die nach § 8 Abs. 2 KStG immer gewerbliche Einkünfte erzielt, ist insoweit dem Berufsfremden gleichgestellt und zwar ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH, 03.12.2003 &#8211; IV B 192/03, BStBl II 2004, 303; Nichtannahmebeschluss des BVerfG, 19.04.2004 &#8211; 1 BvR 549/04). Dies gilt auch dann, wenn sie durch ihre Organe, insbesondere durch ihre Geschäftsführer, der Art nach ausschließlich freiberuflich tätig ist und sowohl diese als auch sämtliche Gesellschafter die persönliche freiberufliche Qualifikation besitzen. Ein Durchgriff auf diese Personen scheidet aus (BFH, 08.04.2008 &#8211; VIII R 73/05, BFH/NV 2008, 1256).</p>
<p>Die Grundsätze der sog. <strong>Zebragesellschaft </strong>(BFH, 03.07.1995 &#8211; GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH, 11.04.2005 &#8211; GrS 2/02, BStBI II 2005, 679, 681) können nicht angewendet werden. Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG geht diesen Grundsätzen im Bereich der freiberuflichen Einkünfte nach § 18 EStG vor.</p>
<p>Die berufsrechtliche Zulassung einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfung-GmbH &amp; Co. KG ist nach dem jeweils einschlägigen Berufsrecht mittlerweile zulässig. Zwar war die Bildung einer KG schon lange möglich. Eine GmbH durfte aber bisher nicht alleiniger persönlich haftender Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sein. Dies wurde nun durch § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG auch für Steuerberater geändert.<br />Es wird nun zugelassen, dass persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungspersonengesellschaft auch eine Steuerberatungsgesellschaft sein kann, die die Kapitalbindungsvoraussetzungen des § 50a StBerG erfüllt. Nach dieser Regelung dürfen nur Berufsträger der steuer- und rechtsberatenden Berufe Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sein. Entsprechendes gilt nach § 28 Abs. 1 WpO.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Bei Rechtsanwälten ist diese Konstruktion nicht möglich. Rechtsanwälte dürfen sich zwar auch in der Rechtsform einer GmbH zusammenschließen (§ 59c BRAO). Eine Rechtsanwalts-GmbH darf aber nicht Gesellschafterin einer von Rechtsanwälten gebildeten Personengesellschaft sein (§ 59a BRAO).</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ließen sich zwar vermeiden, indem z.B. Kommanditisten zum Geschäftsführer bestellt würden. Übt die KG nur Tätigkeiten aus, die der Freiberufler-Qualifikation ihrer Kommanditisten entsprechen und beschränkt sich die Komplementär-GmbH auf ihre Funktion als persönlich haftender Gesellschafter, könnte auch die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG vermieden werden. Da der BFH mit demUrteil vom 08.04.2008 &#8211; VIII R 73/05, BFH/NV 2008, 1256) seine Rechtsprechung bestätigt hat, wonach im Fall eines berufsfremden Mitunternehmers die Abfärbewirkung eintrete, was auch bei Kapitalgesellschaften gilt, deren Gesellschafter ausschließlich die Freiberufler-Qualifikation aufweisen und die durch ihre Gesellschafter nur freiberufliche Tätigkeiten entfalten, lässt sich diese Rechtsfolge auch nicht durch den Ausschluss der GmbH vom Gewinn und Verlust bzw. vom Vermögen vermeiden (BFH, 25.04.2006 &#8211; VIII R 74/03, BStBl II 2006, 595; BFH, 20.09.2007 &#8211; IV R 70/05, BStBl II 2008, 265). Denn auf jeden Fall bleibt das Mitunternehmerrisiko aufgrund der unbeschränkten Haftung und die Unternehmerinitiative durch die Geschäftsführungsbefugnis bestehen. Daher dürfte die Gewerbesteuerbelastung für die Freiberufler-GmbH &amp; Co. KG nicht zu vermeiden sein.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Bedeutung von gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen und außergesellschaftlicher gewerblicher Betätigung</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Zuordnung von Tätigkeiten</h3>
<p>Obgleich eine Personengesellschaft nicht Subjekt der Einkommensteuer ist, ist sie nach der Rspr. Einkünftequalifizierungssubjekt. Hieraus folgt, dass die Einordnung der durch die Personenmehrheit ausgeübte Tätigkeit in den Einkünftekatalog danach vorzunehmen ist, unter welche Einkunftsart die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu subsumieren ist. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG regelt nur die Einkünfte der Gesellschaft und bezieht nicht die Sonderbetriebseinnahmen einzelner Gesellschafter ein. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterscheidet zwischen der Tätigkeit der Gesellschaft und der Tätigkeit der Gesellschafter, die der Gesellschaft dient. Die Abfärbewirkung betrifft nur die Tätigkeit der Gesellschaft. Sie regelt die gemeinschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft selbst und ordnet an, wenn in der Tätigkeit der Gesellschaft auch gewerbliche Tätigkeiten enthalten sind, diese als solche &#8222;aus Gewerbebetrieb&#8220; zu qualifizieren sind und somit die gesamte Tätigkeit einer Personengesellschaft als gewerblich einzustufen ist. Tätigkeiten der einzelnen Gesellschafter, die der Tätigkeit der Gesamthand dienen, sind im Sonderbereich der Gesellschaft als gewerbliche zu erfassen und dem Gesamtgewinn des Gesellschafters aus der Mitunternehmerschaft hinzuzurechnen. Die Tätigkeit der Gesamthand färbt auf den Sonderbereich des Gesellschafters ab, aber nicht der Sonderbereich eines Gesellschafters auf die Einkünfte des Gesamthandbereichs. In dem Feststellungsverfahren ist &#8211; wenn es sich nicht ausnahmsweise um eine Zebragesellschaft handelt, s. dazu nachfolgend &#8211; verbindlich zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Hierbei sind im Sonderbereich verwirklichte Sachverhalte ebenso unbeachtlich wie die von einer anderen &#8211; und sei es auch durch eine beteiligungskongruente &#8211; Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit. Der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt auf der Qualifikationsstufe der &#8222;gesamthänderischen Betätigung&#8220; der Gesellschafter bei einer (auch) gewerblichen Tätigkeit eine Bedeutung zu. Hätte z.B. in dem vom BFH zu entscheidenden Urteilsfall (BFH, 28.06.2006 &#8211; XI R 31/05, s. auch unten im Beispiel) eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin, einer GbR, und der Dentallabor-GmbH bestanden, so hätten die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch gewerbliche Einkünfte mit der Folge erzielt, dass die von der Gesellschaft erzielten freiberuflichen Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert worden wären.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Neben der bisher bereits anerkannten Möglichkeit, zur Vermeidung der Folgen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, gewerbliche Tätigkeiten auf eine beteiligungskongruente Schwesterpersonengesellschaft auszulagern (s. oben), kann diese Verlagerung auch in den Sonderbereich eines oder mehrerer Gesellschafter erfolgen. Dabei dürfte es unschädlich sein, wenn im Rahmen der Verteilung des Gesamthandsgewinns die gewerblichen Sonderbetriebseinnahmen angerechnet werden, sodass unter dem Strich jeder Gesellschafter einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Gewinnanteil erhält. Selbst die Verlagerung einer gewerblichen Tätigkeit in den Sonderbereich sämtlicher Gesellschafter ist unschädlich.<br />Es muss darauf geachtet werden, dass nach außen hin nicht die Gesellschaft als Leistender in Erscheinung tritt, da in diesem Fall die Gesellschaft tätig würde mit der Folge der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Aus Vorsichtsgründen dürfte allerdings weiter zu raten sein, die gewerbliche Tätigkeit auf eine eindeutig getrennte weitere Personengesellschaft zu verlagern.</p>
</div>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein Zahnarztehepaar betrieb eine Gemeinschaftspraxis. Die Ehegatten waren jeweils hälftig an der Zahnarzt-GbR beteiligt. Die Praxis wurde in einem vom Ehemann unentgeltlich überlassenen Gebäude ausgeübt. Die GbR vermietete einen Teil der ihr unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten an eine vom Ehemann beherrschte Dentallabor-GmbH. Das FA behandelte das Grundstück vollumfänglich als Sonderbetriebsvermögen des Ehemanns bei der GbR. Nach Auffassung des Finanzamts sei durch die Vermietung der Laborräume an die GmbH eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Ehemann und der von ihm beherrschten GmbH entstanden. Da der Ehemann &#8211; aufgrund der Betriebsaufspaltung &#8211; gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen erziele, infiziere dies nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die GbR, sodass insgesamt eine gewerbliche Mitunternehmerschaft gegeben sei. Der BFH sah dagegen gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen eines freiberuflichen Mitunternehmers als untauglich an, um nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG eine freiberufliche in eine gewerbliche Mitunternehmerschaft umzuqualifizieren (BFH, 28.06.2006 &#8211; XI R 31/05, HFR 2006, 1214).</p>
</div>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>An einer freiberuflichen GbR sind A und B beteiligt. A ist Alleingesellschafter der A Immobilien GmbH &amp; Co KG, die die Büroräume an die GbR vermietet hat.</p>
<p>Die gewerbliche Tätigkeit des A für die gewerblich geprägte Personengesellschaft färbt nicht auf die Tätigkeit der freiberuflichen GbR ab.</p>
</div>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>A, B und C üben in der Form einer GbR den Beruf eines Rechtsanwaltes und Steuerberaters aus. B berät daneben Mandanten der GbR in Vermögensangelegenheiten und vermittelt Geldanlagen und Finanzierungen auf eigene Rechnung und nach außen nicht im Namen der GbR.</p>
<p>Die gewerbliche Tätigkeit des B außerhalb der GbR färbt nicht auf die Tätigkeit der GbR ab.</p>
</div>
<h4 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h4>
<div class="stw_beispiel">
<p>A und B betreiben in der Form einer GbR Landwirtschaft. A hat einen Einzelhandel in landwirtschaftlichen Produkten. Er verkauft neben den Produkten der GbR auch noch Produkte Dritter.</p>
<p>Die gewerbliche Tätigkeit des A färbt nicht auf die Tätigkeit der GbR ab.</p>
</div>
<p>Bei sog. <strong>Zebragesellschaften</strong>, d. h. vermögensverwaltenden Personengesellschaften, bei denen einer der Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, findet &#8211; abweichend von dem oben dargestellten Grundsatz &#8211; die endgültige Einkünftequalifikation auf Ebene des betreffenden Gesellschafters im Rahmen seines Veranlagungsverfahrens statt (BFH, 03.07.1995 &#8211; GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; BFH, 11.04.2005 &#8211; GrS 2/02, BStBI II 2005, 679, 681). Im Rahmen dieser Einkünftequalifikation können bei der dabei anzustellenden Gesamtbetrachtung die außerhalb der Personengesellschaft von dem betreffenden Gesellschafter ausgeübten Tätigkeiten eine Rolle spielen und somit auf die Einkünftequalifikation auf der Gesellschafterebene ausstrahlen.</p>
<p>Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der von einer beteiligungskongruenten Schwesterpersonengesellschaft ausgeübte gewerbliche Grundstückshandel auf die Einkünftequalifikation der von der Klägerin, einer GbR, ausgeübten Tätigkeit &#8211; die Veräußerung eines Mehrfamilienhauses mit verschiedenen Wohn- und Gewerbeeinheiten an einen einzigen Erwerber &#8211; mit der Folge ausstrahlt, dass auch die Klägerin gewerbliche Einkünfte erzielt.</p>
<p>Tätigkeiten, die außerhalb des Bereichs der Personengesellschaft von einem der Gesellschafter ausgeübt werden, können nicht auf die steuerliche Beurteilung der Gesellschaft abfärben (BFH, 17.12.2008 &#8211; IV R 85/06, BStB. II 2009, 311. Das gilt in gleicher Weise, wenn mehrere oder alle Gesellschafter im außergesellschaftlichen Bereich eine solche &#8222;andere&#8220;, gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dieser Grundsatz gilt schließlich selbst dann, wenn sich alle Gesellschafter &#8211; wie im Streitfall &#8211; in einer anderen, personen- und beteiligungsidentischen (Schwester-) Personengesellschaft zu einer gewerblichen Betätigung zusammengeschlossen haben.<br />Davon zu unterscheiden ist die Qualifizierung der Tätigkeit des Gesellschafters selbst. In den Fällen eines möglichen gewerblichen Grundstückshandels können Grundstücksveräußerungen einer anderen Personengesellschaft &#8211; an der der betreffende Gesellschafter zu mindestens 10 v.H. beteiligt ist oder der anteilige Beteiligungswert/Verkehrswert des Grundstücks mehr als 250.000 EUR beträgt, als Zählobjekte zugerechnet werden (BMF, 26.03.2004 &#8211; IV A 6 &#8211; S 2240 &#8211; 46/04, BStBl I 2004, 434, Tz. 17).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Zuordnung von Vermögen</h3>
<p>Ob Vermögen eines Personengesellschafters zum Sonderbetriebsvermögen gehört, muss im Einzelfall bestimmt werden. Zum Gewinn der Personengesellschaft gehören daher u.a. Gewinne, welche die Gesellschafter und Mitunternehmer aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern erzielen, die im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung zu ihrem Sonderbetriebsvermögen zählen. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (s. dazu BFH, 13.02.2008 &#8211; I R 63/06, BFH/NV 2008,1250).</p>
<p>Danach kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft zivilrechtlich in seinem eigenen Vermögen hält, zu seinem bei der Besteuerung der Personengesellschaft zu erfassenden Sonderbetriebsvermögen zählen (BFH, 24.02.2005 &#8211; IV R 12/03, BStBl. II 2006, 361, m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Beteiligung geeignet und dazu bestimmt ist, die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu stärken. Wird sie in erster Linie zu diesem Zweck gehalten, so zählt sie zwingend zum Sonderbetriebsvermögen (notwendiges Sonderbetriebsvermögen); in einem solchen Fall kommt es auf die Frage, ob der Gesellschafter sie seinem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung der Personengesellschaft ausgewiesen ist, nicht an. Es genügt vielmehr, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft vorteilhaft ist und der Gesellschafter der Personengesellschaft sie aus diesem Grund hält. Dabei reicht ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft aus; dass die Veranlassung für den Erwerb der Gesellschaftsanteile ausschließlich im Interessenbereich der Personengesellschaft liegt, ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird oder ob daneben zugleich der Gesichtspunkt der privaten Vermögensanlage eine bedeutsame Rolle spielt (BFH, 03.03.1998 &#8211; VIII R 66/96, BStBl. II 1998, 383; BFH, 10.06.1999 &#8211; IV R 21/98, BStBl. II 1999, 715).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Gewerbliche Prägung</h2>
<p>Auch wenn eine Personengesellschaft <strong>keine gewerbliche Tätigkeit</strong> ausübt, gilt sie nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als gewerblich geprägt, wenn</p>
<ol>
<li>
<p><strong>ausschließlich Kapitalgesellschaften</strong> persönlich <strong>haften</strong> und</p>
</li>
<li>
<p>nur diese Gesellschafter oder Personen <strong>zur Geschäftsführung befugt</strong> sind.</p>
</li>
</ol>
<p>Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei der <strong>GmbH &amp; Co KG </strong>und der <strong>doppelstöckigen GmbH &amp; Co KG</strong> gegeben. Eine solche liegt vor, wenn die GmbH &amp; Co KG als Gesellschafterin einer anderen GmbH &amp; Co KG voll haftet (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG). Üben diese Gesellschaften eine gewerbliche Tätigkeit aus, fallen sie bereits unter § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.</p>
<p>Auch eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu prägen (BFH, Urteil vom 14.03.2007 &#8211; XI R 15/05, BFH/NV 2007, 1232). Die Personengesellschaft muss nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entsprechen (BFH, Urteil vom 17.12.1997 &#8211; I R 34/97, BStBl II 1998, 296). Dieser Typenvergleich ist weiter auch für die Kapitalgesellschaft durchzuführen. Sie muss ebenso nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur einer inländischen Kapitalgesellschaft entsprechen. Dass die ausländische Kapitalgesellschaft selbst kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielt oder selbst gewerblich tätig sein muss, ist nicht erforderlich.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Um die gewerbliche Prägung einer GmbH &amp; Co KG, die z.B. vermögensverwaltend tätig ist, zu vermeiden, kann ggf. ein Kommanditist zur Geschäftsführung berufen werden.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Gewerbesteuerliches Treuhandmodell</h2>
<p>Ist der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp; Co KG infolge eines Treuhandvertrags auch der KG-Anteil des Kommanditisten zuzurechnen, liegt keine Mitunternehmerschaft vor. Auch die Gewerbesteuerpflicht ist zu verneinen (BFH, 03.02.2010 &#8211; IV R 26/07, BFH/NV 2010, 1035). Im Urteilsfall hielt die Kommanditistin einen Zwerganteil am Kapital ihrer Kommanditgesellschaft und zwar treuhänderisch für die Komplementärin, der auch der Hauptanteil des Kapitals gehörte.</p>
<p>Zivilrechtlich ist die Kommanditgesellschaft unproblematisch ein selbstständiger Rechtsträger. Einkommens- und körperschaftsteuerrechtlich liegt mangels Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative keine Mitunternehmerschaft vor. Einziger Unternehmer ist die Komplementärin. Das Ergebnis der KG wird unmittelbar und ausschließlich dem Komplementär zugerechnet, eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist ausgeschlossen (BFH, 01.10.1992 &#8211; IV R 130/90, BStBl I 1993, 574).</p>
<p>Auch für die Gewerbesteuer blieb bis 2004 die Kommanditgesellschaft außer Betracht. Das Treuhandmodell konnte damit eingesetzt werden z.B.</p>
<ul>
<li>
<p>als Organschaftsalternative zur ertragsteuerlichen Ergebniskonsolidierung,</p>
</li>
<li>
<p>steuerneutrale Ausgliederung von Vermögensteilen,</p>
</li>
<li>
<p>steuerneutrale Buchwertaufstockungen in der Handelsbilanz.</p>
</li>
</ul>
<p>Allerdings wurde ab dem Jahr 2004 von der Finanzverwaltung (z.B. OFD Magdeburg, 04.04.2005 &#8211; G 1400 &#8211; 12 &#8211; St 213, DStR 2005, 867; OFD Münster, 13.02.2004 &#8211; Kurzinformation Gewerbesteuer 1/2004, DStR 2005, 744) die Gewerbesteuerpflicht der Kommanditgesellschaft angenommen. Sie wurde über die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft begründet. Dies machte nur für Gewerbesteuerzwecke eine Steuerbilanz und eine Gewinnermittlung der KG erforderlich. Sonder-Betriebsvermögen, Hinzurechnungen, Kürzungen und Verluste mussten systemwidrig ausschließlich für die Gewerbesteuer ermittelt werden. Für Zwecke der Ergebniskonsolidierung (insbesondere den Ausgleich von Verlusten) wurde das Treuhandmodell unattraktiv.</p>
<p>Der BFH hat dieser Auffassung nun widersprochen. Er trennt die sachliche Gewerbesteuerpflicht, die an die gewerbliche Tätigkeit des Mitunternehmers anknüpft, von der persönlichen Steuerpflicht, also der Steuerschuldnerschaft. Diese liegt bei Personengesellschaften nur vor, wenn mindestens zwei Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt sind. Beim Treuhandmodell ist aber nur ein Gesellschafter beteiligt, sodass nur dieser sachlich und damit auch persönlich gewerbesteuerpflichtig ist.<br />Damit übernimmt das Treuhandmodell eine organschaftsähnliche Funktion (nach § 14 Abs. 1 KStG kann eine Personengesellschaft keine Organgesellschaft sein kann). Der BFH sieht dabei in dem beschränkten Kreis der Gesellschaftstypen für eine Organschaft keinen Hinderungsgrund für die Anerkennung des Treuhandmodells.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Das Treuhandmodell kommt nur bei einer KG in Betracht, wenn der Komplementär zugleich Treugeber des Kommanditisten ist. Im umgekehrten Fall (Kommanditist ist Treugeber des Komplementärs) kommt es nicht zu einer gewerbesteuerlichen Ergebniszurechnung beim Allein-Beteiligten, weil die KG dann noch eine Mitunternehmerschaft ist. In diesem Fall ist der Komplementär wegen seiner Außenhaftung immer als Mitunternehmer anzusehen, auch wenn er die Beteiligung im Innenverhältnis nur treuhänderisch hält.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbebetrieb - Abgrenzung Verm&#xF6;gensverwaltung" href="/steuerlexiko/636490"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbebetrieb &#8211; Abgrenzung Vermögensverwaltung</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Arbeitsgemeinschaften</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betrieb gewerblicher Art</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Betriebsaufspaltung" href="/steuerlexiko/636502"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Betriebsst&#xE4;tte" href="/steuerlexiko/636503"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betriebsstätte</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbliche Tätigkeit</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Nat&#xFC;rlicher Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/636505"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Natürlicher Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Verpachtung des Gewerbebetriebes" href="/steuerlexiko/636506"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verpachtung des Gewerbebetriebes</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verunglückte Organschaft</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Zahl von Gewerbebetrieben</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Verfassungs-/EG-Rechtmäßigkeit &#8211; Gewerbesteuer</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-mitunternehmerschaften-2/">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-mitunternehmerschaften-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Scheinselbstständigkeit</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/scheinselbststaendigkeit/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/scheinselbststaendigkeit/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/scheinselbststaendigkeit/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Scheinselbstständigkeit Normen § 19 EStG§ 1 LStDVH 19.0 LStH Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung3.Steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff4.Neuregelungen zur Scheinselbstständigkeit durch Hartz II5.GmbH-Geschäftsführer1. AllgemeinesDie sog. Scheinselbstständigkeit behandelt einen Sachverhalt, bei dem sich eine eigentlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, mithin die Tätigkeit einer gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Person, aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Gestaltung wie eine selbstständige Tätigkeit (Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt) von  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Scheinselbstständigkeit</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 19 EStG</p>
<p>§ 1 LStDV</p>
<p>H 19.0 LStH</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Neuregelungen zur Scheinselbstständigkeit durch Hartz II</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">GmbH-Geschäftsführer</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Die sog. Scheinselbstständigkeit behandelt einen Sachverhalt, bei dem sich eine eigentlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, mithin die Tätigkeit einer gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Person, aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Gestaltung wie eine selbstständige Tätigkeit (Dienst- oder Werkleistung gegen Entgelt) von den Beteiligten behandelt wird. Die rechtliche Folge ist insbesondere, dass normalerweise zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden und eine Lohnsteuerpflicht nicht berücksichtigt wird.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung</h2>
<p>Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur sog. Scheinselbstständigkeit finden sich im vierten Buch Sozialgesetzbuch &#8211; Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung &#8211; (SGB IV). Den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen unterliegen gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SGB IV u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Von besonderer Relevanz ist insofern das Merkmal der Beschäftigung. Dieses dient nicht lediglich der Bestimmung einer Arbeitnehmerstellung, sondern gleichzeitig der Abgrenzung zu einer selbstständigen Tätigkeit. In § 7 Abs. 1 SGB IV wird die Beschäftigung als eine nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, legaldefiniert. Zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer grundsätzlich nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit sind ferner die Grundsätze der Rechtsprechung &#8211; vor allem des BSG zu § 7 Abs. 1 SGB IV &#8211; heranzuziehen. Danach unterliegt der sog. &#8222;Scheinselbstständige&#8220; der Sozialversicherungspflicht, wenn sich seine Tätigkeit nach den tatsächlichen Gegebenheiten als abhängige Beschäftigung darstellt, mithin sich insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten von einem Arbeitgeber feststellen lässt. Beurteilungsmaßstab für eine Abgrenzung ist das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, so sind die faktischen Umstände entscheidend (BSG, 01.12.1977 &#8211; 12/3/12 RK 39/74). </p>
<p>Nicht zuletzt auf Grund der anhaltenden Diskussionen über die Regelungen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit, bestand für den Gesetzgeber vor allem im Hinblick auf § 7 Abs. 1 SGB IV erneuter Handlungsbedarf. Die bestehenden Regelungen wurden in der Konsequenz durch das &#8222;<strong>Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit</strong>&#8220; (BGBl. 2000, 2) rückwirkend ab 01.01.1999 korrigiert bzw. erweitert worden.</p>
<p>Einer der wesentlichen Punkte der Regelung ist das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu führende Anfrageverfahren, § 7a Abs. 1 SGB IV. Die Beteiligten, also Auftraggeber und Auftragnehmer, können dabei eine Klärung bzw. Entscheidung über den Status des Erwerbstätigen beantragen. Ziel dieses Verfahrens soll eine schnelle und unkomplizierte Klärung der Statusfrage sein. Ferner sollen divergierende Entscheidungen in der Praxis weitgehend vermieden werden. Die DRV Bund soll dabei die Sozialversicherungspflicht umfassend beurteilen und die in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung geltenden Besonderheiten (z. B. Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung) berücksichtigen.</p>
<p>Die Regelungen des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit beinhalten ferner:</p>
<ul>
<li>
<p>Einführung eines Anfrageverfahrens zur Statusprüfung,</p>
</li>
<li>
<p>Ausschluss unzumutbarer Beitragsnachforderungen,</p>
</li>
<li>
<p>Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes, </p>
</li>
<li>
<p>Präzisierung und Ergänzung des Kriterienkatalogs zur Vermutungsregelung,</p>
</li>
<li>
<p>Klarstellung, dass die Vermutungsregelung nur im Ausnahmefall gelten soll,</p>
</li>
<li>
<p>Klarstellung, dass die Neuregelungen der genaueren Abgrenzung dienen, also nicht aus Selbstständigen grundsätzlich abhängig Beschäftigte gemacht werden, </p>
</li>
<li>
<p>Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, insbesondere für Existenzgründer.</p>
</li>
</ul>
<p>Eine weitere Modifizierung der gesetzlichen Regelungen zur sog. Scheinselbstständigkeit erfolgte durch das „<strong>Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt</strong>“ (Hartz II) vom 23.12.2002 (BGBl. 2002, 4621), durch welche insbesondere die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 4 SGB IV<strong> a.F.</strong> mit Wirkung zum 01.01.2003 endgültig aufgegeben wurde. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 4. verwiesen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff</h2>
<p>Personen, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) i.S.d. § 19 EStG beziehen, sind Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts (§ 1 LStDV). Der steuerrechtliche Begriff stimmt nicht immer mit der arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung überein, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung für die steuerliche Behandlung nicht maßgeblich ist (BFH, 02.12.1998 &#8211; X R 83/96).</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ein mit 75 % beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist zwar Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, aber kein Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung.</p>
</div>
<p>Der steuerrechtliche Begriff weicht also zum Teil von dem Arbeitnehmerbegriff in weiteren Rechtsgebieten ab. So sind u. a. auch Beamte, Richter und Soldaten lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmer, während das Arbeitsrecht grundsätzlich nur privatrechtliche Dienstverhältnisse erfasst. Der sozialversicherungsrechtlich &#8222;Scheinselbstständige&#8220; ist somit nicht ohne Weiteres Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts und umgekehrt.</p>
<p>Steuerlich sprechen gemäß H 19.0 LStH für eine Arbeitnehmereigenschaft insbesondere folgende Merkmale:</p>
<ul>
<li>
<p>persönliche Abhängigkeit,</p>
</li>
<li>
<p>Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit,</p>
</li>
<li>
<p>feste Arbeitszeiten,</p>
</li>
<li>
<p>Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort,</p>
</li>
<li>
<p>feste Bezüge,</p>
</li>
<li>
<p>Urlaubsanspruch,</p>
</li>
<li>
<p>Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,</p>
</li>
<li>
<p>Überstundenvergütung,</p>
</li>
<li>
<p>zeitlicher Umfang der Dienstleistungen,</p>
</li>
<li>
<p>Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,</p>
</li>
<li>
<p>kein Unternehmerrisiko,</p>
</li>
<li>
<p>keine Unternehmerinitiative,</p>
</li>
<li>
<p>keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,</p>
</li>
<li>
<p>Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,</p>
</li>
<li>
<p>kein Kapitaleinsatz,</p>
</li>
<li>
<p>Eingliederung in den Betrieb,</p>
</li>
<li>
<p>Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges,</p>
</li>
<li>
<p>Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,</p>
</li>
<li>
<p>Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Neuregelungen zur Scheinselbstständigkeit durch Hartz II</h2>
<p>Kernpunkt des &#8222;Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt&#8220; (Hartz II; BGBl. 2002, 462; 2003, 3) ist die zum 01.04.2003 in Kraft getretene Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse. Weiter modifiziert wurden durch das Gesetz auch die Regelungen zur Scheinselbstständigkeit.</p>
<p>Die damalige Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV <strong>a.F.</strong>, wonach bei Vorliegen von drei der fünf maßgebenden Merkmale:</p>
<ul>
<li>
<p> keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze,</p>
</li>
<li>
<p> Tätig werden nur für einen Auftraggeber,</p>
</li>
<li>
<p> regelmäßig werden ansonsten für diese Tätigkeit Arbeitnehmer beschäftigt,</p>
</li>
<li>
<p> kein unternehmerisches Handeln für diese Tätigkeit und </p>
</li>
<li>
<p> Tätigkeit wurde zuvor für denselben Auftraggeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt,</p>
</li>
</ul>
<p>eine sog. Scheinselbstständigkeit &#8211; und damit eine Sozialversicherungspflicht &#8211; vorliegen sollte, ist weggefallen.</p>
<p>Damit sind wieder die Träger der Sozialversicherung für das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beweislastpflichtig. In Zweifelsfällen ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen.</p>
<p>Für die Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbstständigen Tätigkeit sind im Übrigen weiterhin die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgeblich. Entscheidend bleibt also die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Grenzen zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung werden auch durch die Neuregelungen nicht zu Lasten der Selbstständigkeit verschoben. Treffen Merkmale, die für die Beschäftigteneigenschaft sprechen, mit Merkmalen zusammen, die auf Selbstständigkeit hindeuten, hat der Sozialversicherungsträger nach Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, welche Merkmale überwiegen bzw. in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.</p>
<p>Die steuerliche Prüfung erfolgt unabhängig von den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Scheinselbständigkeit weiterhin nach § 19 EStG, § 1 LStDV, H 19.0 LStH.</p>
<p>Vgl. auch Stichwort &#8222;<a class="doklink" title="Arbeitnehmer" href="/steuerlexiko/153942">Arbeitnehmer</a>&#8222;.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. GmbH-Geschäftsführer</h2>
<p>Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 24.11.2005 &#8211; B 12 RA 1/04 R entschieden, dass die Regelung zur Scheinselbstständigkeit auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. In dem Urteil hat das Gericht die Rentenversicherungspflicht für einen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH damit begründet, dass in der Person des Geschäftsführers die Tatbestandsmerkmale des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erfüllt seien, da er nur einen Auftraggeber (die GmbH) habe und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige.</p>
<p>Das Urteil hatte zu großer Unruhe in der Öffentlichkeit geführt, weil bei konsequenter Anwendung des Urteils eine große Anzahl von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mehr als vier Jahre rückwirkend beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen wären. Liquiditätsprobleme und Insolvenzen durch die unerwartete Beitragspflicht hätten die Folge sein können.</p>
<p>Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat jedoch beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von selbstständigen geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH über den vom BSG entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen (Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 04.04.2006).</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/scheinselbststaendigkeit/">Scheinselbstständigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/scheinselbststaendigkeit/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsaufspaltung-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsaufspaltung-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsaufspaltung-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuerobjekt - Betriebsaufspaltung Normen § 2 Abs. 1 GewStG Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Wesentliche Betriebsgrundlage3.Änderung der Rechtsprechung zur Bedeutung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung3.1Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG3.2Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG4.Beendigung der Betriebsaufspaltung1. AllgemeinesSind die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erfüllt, beteiligt sich der Inhaber des verpachtenden Besitzunternehmens über die Betriebsgesellschaft  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsaufspaltung-2/">Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 2 Abs. 1 GewStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Wesentliche Betriebsgrundlage</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Änderung der Rechtsprechung zur Bedeutung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Beendigung der Betriebsaufspaltung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Sind die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung erfüllt, beteiligt sich der Inhaber des verpachtenden Besitzunternehmens über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um eine besondere Form der Vermietung oder Verpachtung. Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) Wirtschaftsgüter, die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, miet- oder pachtweise einer von ihm gegründeten und beherrschten Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zum Zweck der Weiterführung des Betriebs überlässt. Eine Aufgabeerklärung im Sinne der R 16 Abs. 5  EStR ist in diesem Fall nicht möglich.</p>
<p>Erforderlich für die Annahme einer Betriebsaufspaltung sind</p>
<ul>
<li>
<p>sachliche Verflechtung und</p>
</li>
<li>
<p>personelle Verflechtung.</p>
</li>
</ul>
<p>zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen. Liegen beide Voraussetzungen vor, unterliegt auch das Besitzunternehmen der Gewerbesteuerpflicht (H 2.2 [Verpachtung eines Betriebes im Ganzen oder eines Teilbetriebes als Gewerbebetrieb] GewStH 2009 mit Verweis auf H 15.7 Abs. 4 EStH).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Wesentliche Betriebsgrundlage</h2>
<p>Grundstücke, die vom Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen verpachtet werden, stellen in der Regel eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage für das Betriebsunternehmen dar und sind daher geeignet, die sachliche Verflechtung mit dem Besitzunternehmen zu begründen (BFH, 19.03.2009 &#8211; IV R 78/06, DStR 2009, 1138).</p>
<p>Die Rechtsprechung machte hierzu u.a. eine Ausnahme, wenn Grundstücke auch von fremden Dritten gepachtet wurden und die Grundstücksüberlassung durch die beherrschenden Gesellschafter nur von untergeordneter Bedeutung war. Hierbei sollte darauf abgestellt werden, ob die Gesellschafter in der Lage seien, durch die Grundstücksüberlassung einen beherrschenden Einfluss auf das Betriebsunternehmen auszuüben. Dabei wurde auch unterschieden, ob verschiedene Grundstücke gleich oder unterschiedlich genutzt werden. Im ersteren Fall wurde darauf abgestellt, welche Bedeutung das Grundstück für das Betriebsunternehmen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hat (Funktionsrelation), im Falle der gleichartigen Nutzung wurde der prozentuale Anteil der Grundstücksfläche an der Gesamtfläche für wesentlich erklärt (Größenrelation). Aufgrund verschiedener Kritik an dieser Rechtsprechung hat der BFH seine Rechtsprechung angepasst (BFH, 19.03.2009 &#8211; IV R 78/06, DStR 2009, 1138, Filialbetrieb wurde auf 9 Fremdgrundstücken und einem vom Besitzunternehmen überlassenen Grundstück unterhalten).</p>
<p>Der BFH hält es zunächst nicht mehr für ausschlaggebend, ob das Betriebsunternehmen jederzeit für seine Belange ein gleichwertiges Objekt kaufen oder mieten könne. Nicht mehr gerechtfertigt sei es auch, das wirtschaftliche Gewicht nach einem Nutzflächenverhältnis zu bestimmen. Entscheidend sei, ob dem überlassenen Grundstück eine funktional nicht nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Bei Filialunternehmen sei davon auszugehen, dass aus der Summe der in den einzelnen Filialen erzielten Erträge ein möglichst hoher Gesamtgewinn erzielt werden solle. Das unternehmerische Risiko würde dadurch verringert, dass die an einem Standort angefallenen Verluste durch die Gewinne der anderen Filialen ausgeglichen werden (Diversifikation, funktionale Einbindung in das unternehmerische Gesamtkonzept der Standortverteilung). Hinzu komme, dass der Entscheidung zugunsten des einzelnen Geschäftslokals die unternehmerische Prognose vorausgehe, in einem bestimmten Umfeld einen möglichst großen Kundenkreis zu gewinnen oder zu erhalten. Von einer wesentlichen Betriebsgrundlage könne daher dann ausgegangen werden, wenn das überlassene Grundstück den Betrieb eines &#8211; der Filiale &#8211; vergleichbaren Betriebs gestatte. Mehrjährige Verluste könnten insoweit unschädlich sein, wenn das Betreiben der Filiale in das Gesamtkonzept des Unternehmens eingebettet ist.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Diese neuere Rechtsprechung vermeidet einen nur schwer kalkulierbaren Wechsel von gewerblichen zu privaten Vermietungserträgen oder umgekehrt und damit auch die steuerpflichtige Aufdeckung der stillen Reserven des Gewerbebetriebs (Besitzunternehmen) im Rahmen einer (Zwangs-)Betriebaufgabe. Diese Gefahr bestünde insbesondere bei sich ändernden Nutzflächenverhältnissen und bei einer expansiven Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens. Im Interesse der Rechtssicherheit dürften die neuen Grundsätze des BFH auch bei einer besonders hohen Zahl von Filialgrundstücken gelten.</p>
</div>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Der BFH lässt die Frage offen, ob von einer wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung eines Grundstücks ausgegangen werden kann, wenn in Fällen der gemischten Grundstücksnutzung der der (Gesellschafter-)Filiale zuzuordnende Anteil die Grenze des § 8 EStDV nicht überschreitet. Die dürfte zu bejahen sein. Die Fiktion der Gewerblichkeit dürfte dann nicht greifen, wenn der entsprechende Grundstücksteil kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Änderung der Rechtsprechung zur Bedeutung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebsgesellschaft im Rahmen der Betriebsaufspaltung</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG</h3>
<p>Der BFH hat in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich bei einer Betriebsaufspaltung eine Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt (BFH, 29.03.2006 &#8211; X R 59/00).</p>
<p>Im Entscheidungsfall hatte eine GmbH, die psychiatrische Wohn- und Pflegeheime betreibt, die hierfür benötigten Gebäude von ihrer Alleingesellschafterin gepachtet, sodass aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung eine Betriebsaufspaltung vorlag. Bei der GmbH lagen die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime (§ 3 Nr. 20c GewStG) vor. Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH, 19.03.2002 &#8211; VIII R 57/99, BStBl II 2002, 662) die Auffassung, dass diese Steuerbefreiung nicht auf den Verpachtungsbetrieb ausgedehnt werden dürfe. Bei einer Betriebsaufspaltung seien das Besitz- und das Betriebsunternehmen grundsätzlich als zivil- und steuerrechtlich selbstständige Gewerbebetriebe zu behandeln.</p>
<p>Der BFH geht zwar weiterhin von einer zivil- und steuerrechtlichen Selbstständigkeit aus, hält diese aber &#8211; entgegen seiner früheren Auffassung &#8211; nicht für geeignet, die Versagung der Steuerbefreiung beim Besitzunternehmen zu rechtfertigen. Die Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit könne ebenfalls nur unter Berücksichtigung von Merkmalen erfolgen, die außerhalb des Besitzunternehmens liegen würden. Eine isolierte Betrachtung würde demnach das ganze Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung infrage stellen. Außerdem würde durch die Versagung der Steuerbefreiung beim Besitzunternehmen der sozial- und wirtschaftspolitisch motivierte Zweck der steuerbefreienden Vorschrift (nämlich die Verbesserung der Strukturen bei der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen) nur unvollkommen erfüllt.</p>
<p>Der BFH stützt sich darüber hinaus auf Argumente aus seiner Rechtsprechung zur Abfärbung (BFH, 30.08.2001 &#8211; IV R 43/00, BStBl II 2002, 152): Sinn der Abfärberegelung sei es, zu verhindern, dass wegen unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen würden. Dies gelte sinngemäß für die Betriebsaufspaltung: Zweck dieser Rechtsfigur sei es, die Besserstellung eines aufgespaltenen Unternehmens gegenüber einem Einheitsunternehmen zu verhindern, indem die an sich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit umqualifiziert werde. Dieser Zweck entfalle, wenn das als Alternative zur Betriebsaufspaltung gedachte Einheitsunternehmen &#8211; wie hier &#8211; von der Gewerbesteuer befreit wäre.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Die Verwaltung wendet diese Entscheidung allgemein für die Befreiungen nach § 3 Nr. 20 GewStG an (s. z.B. LFD Thüringen, 07.10.2010 &#8211; G 1412 A &#8211; 05 &#8211; A 3.13(S)).</p>
<p>Die Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG gilt allerdings nicht für das Unternehmen insgesamt, sondern nur für die in der Vorschrift genannten Einrichtungen: Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Übt das Unternehmen neben diesen Einrichtungen noch davon abgrenzbare andere wirtschaftliche Tätigkeiten aus (z.B. eine Cafeteria, einen Parkplatz oder ein Parkhaus, Sponsoring, die Blutentnahme für fremde Dritte, die Telefongestellung, die Aufbewahrung von Verstorbenen, die Erstellung von Gutachten, eine Wäscherei, die nicht nur für den eigenen Betrieb tätig ist), unterliegt es insoweit der Gewerbesteuer. Die Einschränkung der Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG auf die dort genannten Einrichtungen ist ggf. entsprechend den Verhältnissen im Einzelfall auch bei einer Betriebsaufspaltung hinsichtlich des Umfangs der Merkmalsübertragung von der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitzunternehmen zu berücksichtigen (LFD Thüringen, 07.10.2010 &#8211; G 1412 A &#8211; 05 &#8211; A 3.13(S)).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG</h3>
<p>Im Anschluss an das Urteil vom 29.03.2006 &#8211; X R 59/00, hat der BFH entschieden, dass sich auch die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG auf das Besitzunternehmen erstreckt (BFH, 19.10.2006 &#8211; IV R 22/02, BFH/NV 2007, 149).</p>
<p>Diese Entscheidung wird von der Finanzverwaltung nicht über den Einzelfall hinaus angewendet (LFD Thüringen, 7.10.2010, G 1412 A &#8211; 05 &#8211; A 3.13(S))</p>
<p>Nach § 3 Nr. 6 GewStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (Körperschaften) von der Gewerbesteuer befreit, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51-68 AO). Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen würden nach Auffassung der Verwaltung unterlaufen, wenn man auch im Fall der Befreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG ohne Weiteres von einer Merkmalsübertragung von der Betriebskapitalgesellschaft auf ein beliebiges Besitzunternehmen ausgehen wollte. Hier wird ein weiteres Revisionsverfahren angestrebt.</p>
<h4 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h4>
<div class="stw_praxistipp">
<p>§ 3 Nr. 6 GewStG ist nicht anzuwenden, wenn eine hiernach begünstigte Körperschaft bereits aufgrund anderer Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 20 GewStG, von der Gewerbesteuer befreit ist. Bei einer Betriebsaufspaltung ist daher immer zu prüfen, ob sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft ggf. nach § 3 Nr. 20 GewStG ergibt. In diesem Fall schlägt die Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen grundsätzlich durch (s. dazu Vorstehendes). </p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Beendigung der Betriebsaufspaltung</h2>
<p>Gewinne, die durch die Beendigung einer Betriebsaufspaltung erzielt werden (z.B. Veräußerung der GmbH-Anteile an der Betriebsgesellschaft, der die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet waren) unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen weiter an die Betriebsgesellschaft verpachtet wird (FG Köln, 12.03.2009 &#8211; 10 K 399/06, EFG 2009, 1244, rkr.).<br />Durch die Übertragung entfällt die erforderliche personelle Verflechtung zwischen dem Inhaber des Besitzunternehmens und dem Betriebsunternehmen. Diese Folge ist zwingend. Anders als bei der Einkommensteuer bedarf es keiner Betriebsaufgabeerklärung (dazu BFH, 15.03.2005 &#8211; X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292 m.w.N.). Der Betrieb endet mit der Betriebsverpachtung. Die Fortführung des Gewerbebetriebes ist gewerbesteuerlich nicht möglich. Auch eine Betriebsunterbrechung (§ 2 Abs. 4 GewStG) ist zu verneinen, da nicht klar ist, ob der Besitzunternehmer jemals wieder in der Lage sein wird, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen bilden zu können.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><span class="stw_verweise_stichwort_text">Betriebsaufspaltung</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Gewerbeertrag" href="/steuerlexiko/154880"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Gewerbeertrag</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Einzelfälle</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerbefreiungen - Gewerbesteuer" href="/steuerlexiko/2079179"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerbefreiungen &#8211; Gewerbesteuer</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Arbeitsgemeinschaften</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betrieb gewerblicher Art</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Betriebsst&#xE4;tte" href="/steuerlexiko/636503"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Betriebsstätte</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbebetrieb kraft Rechtsform</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Gewerbliche Tätigkeit</span><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Mitunternehmerschaften" href="/steuerlexiko/636504"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Mitunternehmerschaften</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Nat&#xFC;rlicher Gewerbebetrieb" href="/steuerlexiko/636505"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Natürlicher Gewerbebetrieb</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerobjekt - Verpachtung des Gewerbebetriebes" href="/steuerlexiko/636506"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verpachtung des Gewerbebetriebes</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Verunglückte Organschaft</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerobjekt &#8211; Zahl von Gewerbebetrieben</span><span class="stw_verweise_stichwort_text">Wesentliche Betriebsgrundlage</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsaufspaltung-2/">Steuerobjekt &#8211; Betriebsaufspaltung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerobjekt-betriebsaufspaltung-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sachbezüge &#8211; Umsatzsteuer</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachbezuege-umsatzsteuer/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachbezuege-umsatzsteuer/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/sachbezuege-umsatzsteuer/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sachbezüge - Umsatzsteuer Normen § 3 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 2 UStG§ 3 Abs 9 Buchst a) Nrn. 1 und 2 UStG Information Erbringt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer unentgeltlich Sachzuwendungen oder sonstige Leistungen, so sind diese Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) Nr. 2 UStG bzw. § 3 Abs 9 Buchst  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachbezuege-umsatzsteuer/">Sachbezüge &#8211; Umsatzsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Sachbezüge &#8211; Umsatzsteuer</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 3 Abs. 1 Buchst. b)  Nr. 2 UStG</p>
<p>§ 3 Abs 9 Buchst a) Nrn. 1 und 2 UStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Erbringt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer unentgeltlich Sachzuwendungen oder sonstige Leistungen, so sind diese Zuwendungen nach § 3 Abs. 1 Buchst. b)  Nr. 2 UStG bzw. § 3 Abs 9 Buchst a) Nrn. 1 und 2 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die Selbstkosten des Arbeitgebers. Teilweise ist Voraussetzung, dass eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestanden hat, vgl. <a class="doklink" title="Unentgeltliche Lieferung" href="/steuerlexiko/631030">Unentgeltliche Lieferung</a> und <a class="doklink" title="Sonstige unentgeltliche Leistungen" href="/steuerlexiko/631007">Sonstige unentgeltliche Leistungen</a>. Der im Lohnsteuerrecht geltende Rabattfreibetrag hat für die Umsatzbesteuerung keine Bedeutung.</p>
<p>Im Einzelnen gilt Folgendes:</p>
<ol>
<li>
<p><strong>Annehmlichkeiten</strong><br />Aufwendungen des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse sind im Rahmen der R 19.3 Abs. 2 LStR von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für Aufmerksamkeiten im Sinne der R 19.6 LStR.<br />Wird vom Arbeitnehmer ein Entgelt gezahlt, so werden die Aufmerksamkeiten umsatzsteuerpflichtig.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Mahlzeiten</strong><br />Für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung der Mahlzeiten können aus Vereinfachungsgründen die amtlichen Werte für <a class="doklink" title="Sachbez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154475">Sachbezüge</a> herangezogen werden (<a class="doklink" title="Mahlzeiten" href="/steuerlexiko/154374">Mahlzeiten</a>). Der amtliche Sachbezugswert für eine Mahlzeit beträgt für</p>
<table id="frg_tb1" border="1" width="80%" class="doc_table"><!-- CF: 100 --></p>
<tr>
<td colspan="17" rowspan="1"> </td>
<td colspan="16" rowspan="1" align="center">
<p>2013</p>
</td>
<td rowspan="1" align="center">
<p>2012</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" align="center">
<p>2011</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" align="center">
<p>2010</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" align="center">
<p>2009</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="17" rowspan="1">
<p><strong>Frühstück</strong></p>
</td>
<td colspan="16" rowspan="1" align="center">
<p>1,60 EUR</p>
</td>
<td rowspan="1" align="center">
<p>1,57 EUR</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" align="center">
<p>1,57 EUR</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" align="center">
<p>1,57 EUR</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" align="center">
<p>1,53 EUR</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="17" rowspan="1">
<p><strong>Mittag &#8211; Abendessen</strong></p>
</td>
<td colspan="16" rowspan="1" valign="bottom" align="center">
<p>2,93 EUR</p>
</td>
<td rowspan="1" align="center">
<p>2,87 EUR</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" valign="bottom" align="center">
<p>2,83 EUR</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" valign="bottom" align="center">
<p>2,80 EUR</p>
</td>
<td colspan="17" rowspan="1" valign="bottom" align="center">
<p>2,73 EUR</p>
</td>
</tr>
</table>
<p>Erstattet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht mindestens diesen Wert, so besteht Umsatzsteuerpflicht.<br />Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Bruttowerte. Die darin enthaltene Umsatzsteuer ist mit 16,22 % (bei einem Steuersatz von 19 %) und 13,79 % (bei einem Steuersatz von 16 %) herauszurechnen. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verbleiben also je Mahlzeit: X EUR minus 16,22 % (13,79 %) = (Betrag).</p>
</li>
<li>
<p><strong>Unterkunft und Verpflegung</strong><br />Für die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft gelten die gleichen Grundsätze wie für andere Sachbezugswerte. Jedoch ist hier zu beachten, dass die Zuwendung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG steuerfrei ist. Die Verpflegung ist umsatzsteuerpflichtig; dabei kann von den amtlichen Sachbezugswerten als Bemessungsgrundlage ausgegangen werden.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Firmenwagen zur privaten Nutzung</strong><br />Die Berechnung der Umsatzsteuer ist davon abhängig, nach welcher Methode der lohnsteuerliche Sachbezug ermittelt wurde. Erfolgt die Berechnung anhand der tatsächlichen Kfz-Kosten, sind in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auch solche Kosten einzubeziehen, aus denen der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte (z.B. Steuern, Versicherungen). Bei Ansatz der 1%-Regelung ist die Umsatzsteuer aus dem vollen lohnsteuerlichen Wert herauszurechnen. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn (die Kraftfahrzeugüberlassung) zuwendet, liegt ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 UStG vor. Gegenleistung ist ein Teil seiner Arbeitsleistung, dessen Wert ggf. im Wege der Schätzung zu bestimmen ist (BFH, 10.05.1990 &#8211; V R 95/85. Die mit dem Schreiben des BMF (BMF, vom 21.02.1996 &#8211; IV C 3 &#8211; S 7102 &#8211; 12/95, BStBl I 1996, 151) zugelassene Vereinfachungsregel, die Bemessungsgrundlage für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten um 20 % zu kürzen, ist in diesen Fällen nicht anwendbar.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte</strong><br />Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen PKW für solche Fahrten zur Verfügung, so kann als Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer von den anteiligen Kosten für diese Fahrten ausgegangen werden.<br />Bei Anwendung der 1%-Regelung werden für diese Fahrten gesondert 0,03 % vom Listenpreis je Entfernungskilometer und Monat angesetzt.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Sammelbeförderung</strong><br />Werden Arbeitnehmer von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit betriebseigenen Fahrzeugen befördert, so können die Selbstkosten geschätzt werden. Die Bemessungsgrundlage kann aus der Zahl der durchschnittlich beförderten Arbeitnehmer und aus dem Preis für eine Monatsfahrkarte der Deutschen Bundesbahn für die kürzeste und die weiteste gefahrene Wegstrecke (als Durchschnitt) abgeleitet werden. Aus der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer mit 6,54 % herauszurechnen, da für Beförderungsleistungen mit betriebseigenen Fahrzeugen der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt. Werden Arbeitnehmer innerhalb ihrer Arbeitszeit kostenlos vom <strong>Betriebsort zu ihren auswärtigen Einsatzstellen</strong> befördert, sind die Beförderungsleistungen ausschließlich durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst. Die Sammelbeförderungen unterliegen in diesem Falle nicht der Umsatzsteuer.<br />Werden die Arbeitnehmer unentgeltlich <strong>von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück</strong> mit einem betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber befördert, dient dies grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Daher sind diese Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Diese Regelung findet jedoch dann keine Anwendung, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände (z.B. die Schwierigkeit andere geeignete Verkehrsmittel zu benutzen) es erfordern, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird. Da in diesen Fällen die Leistung ausschließlich für unternehmerische Zwecke erbracht wird, entfällt eine Umsatzbesteuerung der Sammelbeförderung (vgl. EuGH, 16.10.1997 &#8211; Rs C-258/95). Zur Abgrenzung zwischen steuerbarer und nicht steuerbarer Leistung bei Sammelbeförderungen vgl. BFH, 12.02.1998 &#8211; V R 69/93, BFH/NV 1998, 1131; BFH, 10.06.1999 &#8211; V R 104/98, BStBl II 1999, 582 und BFH, 11.05.2000 &#8211; V R 73/99, BStBl II 2000, 505.</p>
</li>
</ol>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Sachbez&#xFC;ge" href="/steuerlexiko/154475"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Sachbezüge</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Leistungsaustausch &#8211; Arbeitnehmer</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachbezuege-umsatzsteuer/">Sachbezüge &#8211; Umsatzsteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sachbezuege-umsatzsteuer/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Selbstanzeige - Sperrwirkung Normen § 371 Abs. 2 AO Information Inhaltsübersicht1.Allgemeines2.Bekanntgabe einer Prüfungsordnung im Sinne des § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)3.Bekanntgabe eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)4.Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO)5.Erscheinen zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/">Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 371 Abs. 2 AO</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Allgemeines</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Bekanntgabe einer Prüfungsordnung im Sinne des § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Bekanntgabe eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Erscheinen zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 2. Alternative AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Betragsgrenze als Sperrgrund (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Allgemeines</h2>
<p>Gemäß § 371 Abs. 2 AO tritt auch bei Vorliegen der übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Allgemeines" href="/steuerlexiko/3406359">Selbstanzeige</a> im Sinne des § 371 AO Straffreiheit <strong>nicht</strong> ein, wenn</p>
<ul>
<li>
<p>bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<ul>
<li>
<p>dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftat</a> oder einer <a class="doklink" title="Steuerordnungswidrigkeiten" href="/steuerlexiko/3986535">Steuerordnungswidrigkeit</a> erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO) oder </p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<ul>
<li>
<p>eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO) oder</p>
</li>
<li>
<p>die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 EUR je Tat übersteigt (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO).</p>
</li>
</ul>
<p>§ 371 Abs. 2 AO enthält somit die <strong>negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen</strong> für die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von steuerlich erheblichen Tatsachen mit einer Selbstanzeige.</p>
<p>Zu den <strong>positiven Wirksamkeitsvoraussetzungen </strong>siehe <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Voraussetzungen" href="/steuerlexiko/3406364">Selbstanzeige &#8211; Voraussetzungen</a> sowie <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362">Selbstanzeige &#8211; Nachentrichtung der Steuerbeträge</a>.</p>
<p>Es handelt sich bei den Ausschlusstatbeständen insofern um negative Wirksamkeitsvoraussetzungen, was bedeutet, dass die vorgenannten <em><strong>Sperrgründe</strong></em> nicht vorliegen dürfen, um Straffreiheit zu erreichen. Nach dem Charakter und dem Inhalt der Sperrgründe wird bei deren <strong>Nicht</strong>vorliegen die Freiwilligkeit der Selbstanzeige unterstellt und die Rechtsfolge der Straffreiheit nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gewährt.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Bekanntgabe einer Prüfungsordnung im Sinne des § 196 AO (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO)</h2>
<p>Wird dem Täter einer Steuerstraftat oder dessen Vertreter vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bei einer der zur Anzeige gebrachten nicht strafverfolgungsverjährten Steuerstraftat eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben, so tritt die Straffreiheit bei einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nicht ein. Dieser Sperrgrund wurde mit der Neufassung des Selbstanzeigerechts mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I Nr. 19, 676 ff.) mit Wirkung vom 03.05.2011 (Tag nach der Verkündung) neu eingeführt.</p>
<p>Gemäß § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der steuerlichen Außenprüfung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).</p>
<p>Das Erscheinen des Amtsträgers ist für den Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO unbedeutend und findet sich weiterhin als gesonderter Ausschlusstatbestand im § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO. Es wird allein auf die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung abgestellt. Die Vorschrift bewirkt eine erhebliche Vorverlegung des Zeitpunkts des Ausschlusses der strafbefreienden Wirkung und wird für Fälle der Außenprüfung nunmehr den Regelfall des Sperrgrundes darstellen. Der Ausschlusstatbestand &#8222;mit Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung&#8220; rückt damit in den Hintergrund.</p>
<p>In der Regel wurde die Prüfungsanordnung nach § 196 AO im Besteuerungsverfahren bislang mit einfachem Brief zugestellt. Bei der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit einfachem Brief ist die Bekanntgabefiktion des § 122 AO zu beachten, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO für die Übermittlung im Inland). Bestreitet der selbstanzeigewillige Steuerpflichtige aus gutem Grunde nun die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in diesen Fällen, so trägt die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren die Beweislast für den tatsächlichen Zugang. Da die Bekanntgabefiktion grundsätzlich zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt, muss die Finanzbehörde, wenn sie den den tatsächlichen Zugang der Prüfungsanordnung für den Eintritt des Ausschlusstatbestandes nachweisen will, die Prüfungsanordnung demnächst wohl zunehmend mit Postzustellungsurkunde dem Steuerpflichtigen zustellen. Dies erscheint jedoch wegen der damit verbundenen Kosten in Anbetracht der Vielzahl der Außenprüfungsfälle wenig praktikabel und wird sich wohl auf den Fall beschränken, dass eine Prüfungsanordnung nach erstmaligen Bestreiten des Zugangs mit einfachen Brief erneut bekannt gegeben werden soll. Telefonische Terminabsprachen oder formlose Kontaktaufnahmen der Außenprüfungstellen stellen keine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO dar und sind weiterhin möglich, ohne eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige auszulösen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen, die dem steuerlichen Vertreter eine entsprechene Empfangsvollmacht erteilt haben, erfolgt der Nachweis des tatsächlichen Zugangs über den Eintrag im Posteingangsbuch des steuerlichen Vertreters.</p>
</div>
<p>Die Bekanntgabe ist nicht nur maßgeblich für den Zeitpunkt des Eintritts der Sperrwirkung, sondern vielmehr auch für den Umfang der Sperrwirkung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes entfaltet der Ausschlusstatbestand seine Sperrwirkung für alle unverjährten Steuerstraftaten<strong> einer Steuerart</strong> sobald auch nur eine der nicht strafverfolgungsverjährten Steuerstraftaten Gegenstand der Prüfungsanordnung ist.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>An den Steuerpflichtigen ergeht eine Prüfungsanordnung wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011. Nach Eingang der Prüfungsanordnung erstattet der Steuerpflichtige eine Selbstanzeige für die Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2010 und offenbart, dass er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wissentlich die Werbungskosten überhöht angegeben hat. Die Steuererklärung für 2009 ist zutreffend.</p>
<p>Die Prüfungsanordnung entfaltet für den gesamten Zeitraum der unverjährten Steuerstraftaten eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige, da bei einer Steuerstraftat eine Prüfungsanordnung ergangen ist. Die Sperrwirkung betrifft also auch die Einkommensteuererklärungen 2008 und 2009.</p>
</div>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Dem Steuerpflichtigen geht eine Prüfunsganordnung wegen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 2010 bis 2012 zu. Nach Eingang der Prüfungsanordnung offenbart der Steuerpflichtige seine bislang unversteuerten Zinseinnahmen aus dem Ausland für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009. Der im Ausland angelegte Kapitalstamm stammt aus unversteuerten Betriebseinnahmen. Die Steuererklärungen für den Prüfungszeitraum 2010 bis 2012 sind jedoch vollständig und fristgerecht eingereicht worden.</p>
<p>Die Selbstanzeige für die unverjährten Steuerstraftaten der Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 ist bei Vorliegen der übrigen positiven Wirsamkeitsvoraussetzungen wirksam. Die strafbefreiende Wirkung wird auch nicht durch den Zugang der Prüfungsanordnung ausgeschlossen, da die Steuererklärungen des Prüfungszeitraumes vollständig korrekt waren.</p>
</div>
<p>Nach herrschender Meinung führt eine fehlerhafte Prüfungsanordnung nicht zur Unwirksamkeit im Sinne des § 371 Abs. 2 AO, d.h. die Sperrwirkung greift in diesen Fällen nicht. Dies lässt sich daraus ableiten, dass die Sperrwirkung der bekannt gegebenen Prüfungsanordnung für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart eintritt, wenn auch nur eine unverjährte Steuerstraftat in der Prüfungsanordnung genannt ist. Somit darf eine formell oder materiell rechtswidrige Prüfungsanordnung diese umfassende Sperrwirkung nicht auslösen. Ob sich die Finanzverwaltung dieser Sichtweise anschließt, bleibt abzuwarten.</p>
<p>Zugunsten des selbstanzeigewilligen Steuerpflichtigen sieht die Finanzbehörde den Abschluss der Außenprüfung, für die die Prüfungsanordnung ergangen ist, als Ende der Sperrwirkung an, sodass dann für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Veranlagungszeiträume wieder die Möglichkeit der Selbstanzeige gegeben ist. Dies erscheint insbesondere in Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, den selbstanzeigewilligen Steuerpflichtigen zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu bewegen und in Hinblick auf die Sicherung des Steueraufkommens mehr als angezeigt.</p>
<p>Der Adressat der Prüfunganordnung ist maßgeblich für den persönlichen Umfang der Selbstanzeige. Es tritt nur gegenüber dem Steuerpflichtigen die Sperrwirkung ein, der auch in der Prüfungsanordnung genannt ist.</p>
<h3 class="stw_beispiel_head">Beispiel:</h3>
<div class="stw_beispiel">
<p>Ist Adressat einer Prüfungsanordnung eine Personengesellschaft, so kann jeder ihrer Gesellschafter bezüglich seiner persönlichen Steuer grundsätzlich auch noch nach Erscheinen des Prüfers Selbstanzeige erstatten. Das gilt auch für die persönlichen Steuern des Geschäftsführers einer GmbH, sofern eine Steuerprüfung bei der GmbH stattfindet.</p>
</div>
<p>Wird die Prüfungsanordnung erweitert, so gilt insoweit die auslösende Sperrwirkung für die Steuerarten und Veranlagungszeiträume der Erweiterung auch erst mit Bekanntgabe der erweiterten Prüfungsanordnung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Bekanntgabe eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO)</h2>
<p>Eine Strafbefreiung kann gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO dann nicht mehr gewährt werden, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist.</p>
<p>Dem Vermerk über die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens kommt somit für den Eintritt der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Ein Steuerstrafverfahren ist gemäß § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (insbesondere <a class="doklink" title="Steuerfahndung" href="/steuerlexiko/256610">Steuerfahndung</a>) oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Dies gilt gemäß § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO entsprechend auch für die Einleitung des <a class="doklink" title="Bu&#xDF;geldverfahren" href="/steuerlexiko/3986534">Bußgeldverfahrens</a>. Wegen der Einzelheiten siehe Steuerstrafverfahren &#8211; Einleitung. Die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist unter Angabe der betreffenden Steuerarten und -zeiträume gemäß § 397 Abs. 2 AO unverzüglich in den Strafakten festzulegen. Hieraus ergibt sich der sachliche und zeitliche Auslöser der Sperrwirkung.</p>
<p>Die Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist erfolgt, wenn dem Tatbeteiligten (Täter und/oder Teilnehmer) durch amtliche Mitteilung eröffnet worden ist, dass die Strafverfolgungsbehörde gegen ihn strafrechtlich vorgeht. Für die Bekanntgabe, die erst die Sperrwirkung auslöst, bedarf es keiner bestimmten Form. Sie kann aus diesem Grunde schriftlich oder mündlich erfolgen. Aus Beweisgründen wird sie in Verfahren der Straf- und Bußgeldsachenstelle jedoch zumeist schriftlich in der Regel mit Postzustellungsurkunde erfolgen. Hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Steuerfahndung mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt, so wird die Bekanntgabe in der Regel im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme mündlich mit einer ordnungsgemäßen Belehrung im Strafverfahren erfolgen. Dies wird sodann in Form eines Aktenvermerks unter Angabe des Datums und der Uhrzeit in der Akte vermerkt.</p>
<p>Die Bekanntgabe kann auch dem Vertreter des Tatbeteiligten gegenüber erfolgen. Zu den Vertretern zählen die gesetzlichen Vertreter im Sinne der §§ 34, 35 AO sowie die gewillkürten Vertreter nach §§ 80, 81 AO. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ist nicht erforderlich. Aus diesem Grunde wird die Sperrwirkung auch durch die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung an Personen ohne besondere Vertretungsvollmacht, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Täter Mitteilungen entgegen nehmen können und hierzu auch bereit sind, ausgelöst. Maßgebend ist also, ob der Vertreter zur Sphäre des Täters gehört und unter gewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden kann, dass die mündliche oder schriftliche Einleitung an den Täter weitergeleitet wird.</p>
<p>Die Straffreiheit nach § 371 AO ist nur gegenüber <em>dem</em> Tatbeteiligten (Täter und/oder Teilnehmer) ausgeschlossen, dem als Tatbeteiligten die Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens wegen der Steuerstraftat auch tatsächlich bekannt gegeben worden ist. Sonstige Tatbeteiligte können somit weiterhin Straffreiheit mit einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige erlangen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Ausgeschiedene oder außerhalb des Unternehmens stehende Mitarbeiter sind nicht an einer Selbstanzeige gehindert. Bei der Durchsuchung einer Bank wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bislang unbekannter Bankkunden soll für die Bankmitarbeiter, obwohl die Bankkunden namentlich noch nicht bekannt sind, keine Selbstanzeigemöglichkeit mehr bestehen.</p>
</div>
<p>Der Sperrgrund tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart ein, sobald für eine der offenbarten unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Das bisherige einschränkende Tatbestandsmerkmal <u>wegen der Tat</u> ist entfallen. Somit entfaltet die Selbstanzeige für alle offenbarten Steuerstraftaten einer Steuerart keine strafbefreiende Wirkung mehr. <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftat</a> im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO ist nach dem materiellen Tatbegriff im Sinne des § 370 AO bzw. der Handlung im Sinne des § 378 AO zu bestimmen. Dies sind regelmäßig die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Steuererklärungen und/oder die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen. Somit stellt die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum eine Tat in Bezug auf alle in ihr enthaltenen Angaben dar. Ebenso stellt die Nichtabgabe einer Steuererklärung für einen Veranlagungszeitraum eine Tat hinsichtlich aller eigentlich zu erklärenden Angaben dieses Veranlagungszeitraums dar. Folglich entscheidet über den Strafausschluss nicht eine einzelne Einkunftsart sondern vielmehr die gesamte unrichtige Steuererklärung.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Selbstanzeige dann nicht mehr erstattet werden kann, wenn für eine bestimmte Steuerart und für einen bestimmten Veranlagungszeitraum eine auf bestimmten Vorgängen beruhende unzutreffende Steuererklärung abgegeben und ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden ist. Die Einleitung braucht dabei die betreffende Steuerart und den betreffenden Veranlagungszeitraum nicht zu betreffen.</p>
<p>Die Sperrwirkung erstreckt sich nur auf den der Einleitung zugrunde liegenden <strong>Sachverhalt</strong> innerhalb des oben genannten Tatbegriffs im Sinne des § 370 AO bzw. die Handlung im Sinne des § 378 AO. Sie bezieht sich nicht auf die rechtliche Einordnung als Straftat oder Bußgeldtatbestand.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Nach Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, weil sich z.B. keine Steuerverkürzung ergeben hat oder sich der Anfangsverdacht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestätigt hat, lebt die Möglichkeit der Selbstanzeige hinsichtlich der nicht aufgedeckten Tat wieder auf.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO)</h2>
<p>Eine ansonsten wirksame Selbstanzeige führt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO dann nicht zur Straffreiheit, wenn bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist.</p>
<p>Dieser Sperrgrund ist zeitlich dem Sperrgrund mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO nachgelagert und stellt nach der Neuregelung des Selbstanzeigerechts nun den Ausnahmefall des Ausschlusstatbestandes dar. In der Praxis erhält der Sperrgrund immer dann Bedeutung, wenn die Bekanntgabe der Prüfungsordnung nicht nachgewiesen werden kann und der Amtsräger zur steuerlichen Prüfung bereits erschienen ist. Ferner hat der Sperrgrund seine Bedeutung, wenn der Amtströger zu einer steuerlichen Prüfung erscheinen ist, für die keine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO vorgeschrieben ist (z.B. bei der Umsatzssteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG, der Lohnsteuer-Nachschau im Sinne des § 42g EStG oder den sogenannten Vorfeldermittlungen im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO).</p>
<p>Wer Amtsträger der Finanzbehörde ist, ergibt sich aus § 7 AO. Dies sind in der Regel alle Beamten oder Angestellten, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für die Finanzbehörden wahrnehmen. Hierunter fallen:</p>
<ul>
<li>
<p>Amts-Betriebsprüfer oder Prüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung,</p>
</li>
<li>
<p>Umsatzsteuer-Sonderprüfer,</p>
</li>
<li>
<p>Lohnsteueraußenprüfer,</p>
</li>
<li>
<p>Zoll- und <a class="doklink" title="Steuerfahndung" href="/steuerlexiko/256610">Steuerfahndungsbeamte</a> sowie</p>
</li>
<li>
<p>Bearbeiter der Straf- und Bußgeldsachenstelle.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Der Staatsanwalt und die Polizei stellen keine Amtsträger der Finanzbehörde im Sinne des § 7 AO dar. Sie können somit auch nicht zur steuerlichen Prüfung erscheinen.</p>
</div>
<p>Der Amtsträger ist immer dann im Sinne des Gesetzes zur steuerlichen Prüfung erschienen, wenn er physisch am Ort der beabsichtigten steuerlichen Prüfung, mithin der persönlichen Sphäre des zu Prüfenden, eingetroffen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er die Büro- oder Praxisräume betreten hat.</p>
<p>Die widersprechenden Ansichten in der Literatur, ob bei einer visuellen Wahrnehmung des Amtsträgers vor dem Betriebsgelände bereits eine Sperrwirkung eingetreten ist oder ob dem Amtsträger doch noch auf der Straße vor dem Prüfungsort (z.B. vor der Haustür oder vor dem Betriebseingang) eine berichtigte Erklärung im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige übergeben werden kann, haben in der Praxis wenig Bedeutung. Da die bloße Ankündigung einer steuerlichen Prüfung per Schreiben oder per fernmündlicher Unterredung nicht für den Eintritt der Sperrwirkung im Sinne von § 371 Abs. 2 AO ausreicht, wird sich der Selbstanzeigewillige in dem Zeitraum vom Eingang der Prüfungsanordnung bis zum Prüfungsbeginn zusammen mit seinem steuerlichen Berater die positiven wie negativen Aspekte der Selbstanzeige überlegt haben. Wenn dann eine Selbstanzeige erstattet werden soll, wird er diese rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich bei dem örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt einreichen. Dies sollte jedoch sodann mit einem Hinweis auf die bevorstehende steuerliche Prüfung erfolgen, damit der Außenprüfer vom Sachverhalt Kenntnis erlangt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Für den Eintritt der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO ist es unerheblich, ob die Prüfung an einem anderen Ort, z.B. beim Steuerberater oder in den Räumen des Finanzamts, durchgeführt wird und der Prüfer dort zur steuerlichen Prüfung erscheint. Eine Prüfung an Amtsstelle erfolgt immer dann, wenn dem Steuerpflichtigen und seinem steuerlichen Vertreter keine geeigneten Geschäfts- und Büroräume für eine steuerliche Prüfung zur Verfügung stehen. In diesen Fällen wird der Prüfer zur steuerlichen Prüfung erscheinen, wenn die zur Prüfung angeforderten Unterlagen dem steuerlichen Prüfer zur Prüfung überbracht werden.</p>
</div>
<p>Sollte der Amtsträger in der Absicht beim Steuerpflichtigen erscheinen, dort zu prüfen, und trifft er den Steuerpflichtigen entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht an, so ist die Sperrwirkung gleichwohl eingetreten. Für den Eintritt ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige oder der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen persönlich anwesend ist oder nicht; ebenso unerheblich ist es, ob dem Amtsträger am Ort der Prüfung geöffnet wird oder nicht. Die vorherige Anmeldung zur steuerlichen Prüfung ist keine Voraussetzung für den Eintritt der Sperrwirkung.</p>
<p>Der Amtsträger muss zur steuerlichen Prüfung erschienen sein. Er erscheint nicht zu einer steuerlichen Prüfung, wenn lediglich der Prüfungsbeginn persönlich abgesprochen werden soll, z.B. wenn der Amtsträger wegen Rückfragen bezüglich einer anderen steuerlichen Prüfung mit dem steuerlichen Berater spricht, der auch für diesen Steuerfall ein Mandat besitzt. Ferner tritt die Sperrwirkung noch nicht ein, wenn der Steuerpflichtige nur als Zeuge gehört oder ein Auskunftsersuchen vom Steuerpflichtigen beantwortet werden soll.</p>
<p>Steuerliche Prüfungen im Sinne des § 371 Abs. 2 AO sind im weitesten Sinne die Außenprüfungen im Sinne des § 193 AO. Es zählen jedoch auch alle weiteren Maßnahmen zur Erfassung und Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dazu. Die Umsatzsteuernachschau nach § 27b UStG oder die Lohnsteuer-Nachschau im Sinne des § 42g EStG zählen ebenso wie eine einfache Nachschau nach § 88 AO zu den steuerlichen Prüfungen des § 371 Abs. 2 AO.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die neuerdings in der Vollstreckungspraxis immer häufiger vorkommenden Liquiditätsprüfungen zählen nicht zu den steuerlichen Prüfungen im Sinne des § 371 Abs. 2 AO, da sie allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners im Visier haben. Auch eine Richtsatzprüfung stellt keine steuerliche Prüfung für den Eintritt der Sperrwirkung dar.</p>
</div>
<p>Vorfeldermittlungen im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zur Ermittlung unbekannter Steuerfälle stellen ebenfalls eine steuerlich Prüfung dar und können die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1c 1. Alternative AO auslösen.</p>
<p>Die Sperwirkung des Erscheinens zur steuerlichen Prüfung erfasst nicht nur solche Steuerstraftaten, die vom Ermittlungswillen des erschienenen Amtsträgers erfasst sind. Es werden vielmehr auch solche Taten erfasst, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nach Auffassung des BGH immer dann gegeben, wenn bei normalem Gang des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann, dass die bisher verschwiegenen Einkünfte ohnehin in die Überprüfung einbezogen würden (BGH 20.05.2010 &#8211; 1 StR 577/09, wistra 2010, 304). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn</p>
<ul>
<li>
<p>bei gleicher Steuerart nur weitere Veranlagungszeiträume betroffen sind,</p>
</li>
<li>
<p>zusätzlich zu den nacherklärten Einkünften (Zinsen, Mieteinnahmen) auch die Herkunft des Kapitalstamms (unversteuerte Betriebseinnhamen, erbschafts- und schenkungssteuerliche Sachverhalte) oder</p>
</li>
<li>
<p>Wechselwirkungen zwischen den Steuerarten bestehen ( bei der Einkommensteuer gewinnerhöhende Betriebseinnahmen und bei der Umsatzsteuer steuerpflichtige Lieferungen/Leistungen).</p>
</li>
</ul>
<p>Nach Abschluss der steuerlichen Prüfung lebt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wieder auf. Damit ist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart wieder möglich, wenn die Steuerstraftaten bei der steuerlichen Prüfung nicht aufgedeckt und die Änderungsbescheide nach der steuerlichen Prüfung versandt und dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden sind. Für den Fall, dass die steuerliche Prüfung nicht zu einem steuerlichen Mehrergebnis geführt hat, lebt die Selbstanzeigemöglichkeit erst dann wieder auf, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 202 Abs. 1 S. 3 AO mitgeteilt wird, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. Die Schlussbesprechung gemäß § 201 AO führt nicht zum Ende einer steuerlichen Prüfung und somit nicht zum Ende der Sperrwirkung.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Erscheinen zur Ermittlung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c 2. Alternative AO)</h2>
<p>Die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ansonsten wirksame Selbstanzeige führt dann nicht zur Straffreiheit, wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.</p>
<p>Der Amtsträger im Sinne des § 7 AO erscheint dann zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, wenn er einem konkreten Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO nachgeht. In der Praxis erfolgt hierzu eine Durchsuchungsmaßnahme der Strafermittlungsbehörde, in diesem Falle durch die Bediensteten der <a class="doklink" title="Steuerfahndung - Befugnisse" href="/steuerlexiko/630836">Steuerfahndungsstelle</a>. Diese erscheinen zur Ermittlung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit am Ermittlungsort und geben dem Beschuldigten des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch die Einleitung des Strafverfahrens bekannt, sodass hier in der Regel die Sperrgründe aus § 371 Abs. 2 Nr. 1a 2. Alternative AO und § 371 Abs. 2 Nr. 1b AO nebeneinander vorliegen.</p>
<p>Die Amtsträger müssen zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit des Steuerpflichtigen erscheinen. Die Sperrwirkung aus § 371 Abs. 2 Nr. 1a 2. Alternative AO tritt nicht ein, wenn in Verbindung mit Steuerverkürzungen Dritter ermittelt wird.</p>
<p>Nach der Rechtsprechung tritt eine Sperrwirkung für solche Sachverhalte nicht ein, die zu dem Zeitpunkt der Ermittlungsmaßnahme, zu dem der Amtsträger zur Ermittlung erschienen ist, weder von dem Ermittlungswillen des Amtsträgers erfasst waren noch mit den bisherigen Ermittlungen in engem sachlichen Zusammenhang standen. Grundlage zur Bestimmung des Umfangs der Sperrwirkung ist der gesamte Inhalt der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakten und nicht nur der Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses (BGH, 05.04.2000 &#8211; 5 StR 226/99, wistra 2000, 219).</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Tatentdeckung (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO)</h2>
<p>Die mit der Selbstanzeige offenbarte Steuerstraftat wird gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO dann nicht straffrei, wenn eine der offenbarten unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder teilweise bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.</p>
<p>Nach dem Wortlaut des Gestzes führt bereits die Entdeckung einer der offenbarten unverjährten Steuerstraftaten im Sinne des § 371 Abs. 1 AO im Zeitpunkt der Abgabe der Selbstanzeige zur Unwirksamkeit der gesamten Selbstanzeige. Somit umfasst die Sperrwirkung auch die anderen offenbarten Steuerstraftaten, für die noch keine Tatentdeckung vorliegt. Dies führt unter anderem zum Ausschluss der früher häufig vorzufindenden Teilselbstanzeigen.</p>
<p>Der zur Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens führende Anfangsverdacht stellt keine Tatentdeckung im Sinne des Gesetzes dar. Die bloße Verdachtsschöpfung ist somit nicht ausreichend. Ebenfalls nicht ausreichend ist die bloße Gefahr sowie die hohe Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung. Für eine Tatentdeckung, die zum Eintritt des Sperrgrundes für eine straffreie Selbstanzeige führt, bedarf es wesentlich mehr. Für ein <em>Entdecken</em> muss zumindest ein Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar von dem die Tat Entdeckenden selbst wahrgenommen werden.</p>
<p>Bei vorläufiger Tatbewertung muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung höher sein als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruches. Nach übereinstimmender Meinung muss ein <u>hinreichender Tatverdacht</u> im Sinne des § 203 StPO gegeben sein, der die Eröffnung des Hauptverfahrens zulassen würde. Eine abschließende Ermittlung der Tat ist jedoch nicht notwendig.</p>
<p>Neben der Entdeckung der objektiven Voraussetzungen der Tat müssen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale und damit das vorsätzliche Verhalten des Tatbeteiligten entdeckt sein.</p>
<p>Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO auch dann eintritt, wenn eine der offenbarten, unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart lediglich bezüglich eines Teils der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt worden ist. Eine Teilentdeckung einer dieser Taten ist somit bereits schädlich. Es bleibt jedoch hierfür der Tatbegriff an sich bestehen, nach dem die Abgabe einer unrichtigen/unvollständigen Steuererklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Steuererklärung/-anmeldung für einen Veranlagungszeitraum jeweils eine Tat darstellt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Allein aus der Nichtabgabe von Steuererklärungen oder von Voranmeldungen kann nicht auf eine Tatentdeckung geschlossen werden. Das Unterlassen einer Abgabe für sich gesehen genügt also nicht. Es müssen für eine Tatentdeckung die näheren Umstände des Einzelfalles bekannt sein, um eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vornehmen zu können.</p>
</div>
<p>Als Tatentdecker im Sinne des Gesetzes kommt jede Person in Betracht, die bei entsprechender Kenntnis des <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrechts</a> das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit feststellen kann. Somit sind ausdrücklich nicht nur Amtsträger nach § 7 AO als Tatentdecker möglich. Privatpersonen kommen dann in Betracht, wenn zumindest damit zu rechnen ist, dass diese ihre Kenntnisse an die zuständige Behörde weiterreichen. Dies ist in der Praxis aber weniger häufig zu finden, da, wie bereits festgestellt, für eine Tatentdeckung auch bei diesem Personenkreis die spezielle Kenntnis über eine höhere Wahrscheinlichkeit der Verurteilung gefordert wird.</p>
<p>Die Frage, ob die Tat einem bestimmten Täter zuzuordnen sein muss, hat die Rechtsprechung dahingehend entschieden, dass die Kenntnis von der Person des Täters nicht erforderlich sein soll. Es reicht aus, wenn sie bestimmbar ist. Wobei sicherlich der Auffassung zu folgen ist, nach der bei einer Verkürzung von Personensteuern die Kenntnis von der Person des Täters an sich erforderlich ist. Das ergibt sich allein schon aus der notwendigen Kenntnis der subjektiven Tatbestandsmerkmale der <a class="doklink" title="Steuerstraftat - Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4383221">Steuerverkürzung</a> für die Tatentdeckung.</p>
<h3 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h3>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Bei einem Kapitaltransfer ins Ausland stellt die anhand der bei den Banken vorgenommene Identifizierung der Kunden und der erzielten Kapitaleinkünfte noch keine Tatentdeckung dar. Hierzu muss erst der Abgleich mit dem Inhalt der Steuerakte das vorsätzliche Handeln des Steuerpflichtigen in Bezug auf das Nichterklären der ausländischen Kapitaleinkünfte zeigen. Dies ist auch beim Aufgriff eines Steuerpflichtigen an der Grenze durch den Zoll so zu beurteilen, wenn der Zoll feststellt, dass der Steuerpflichtige Gelder im Ausland angelegt hat oder auch größere Mengen an Bargeld mitführt. Auch hier ist die Tat an sich noch nicht entdeckt.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Kontrollmitteilungen stellen solange keine Tatentdeckung dar, solange nach den Feststellungen der Finanzbehörde nicht feststeht, dass die mitgeteilten Geschäftsvorfälle tatsächlich nicht der Besteuerung unterworfen worden sind. Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn allein aufgrund der Kontrollmitteilung die Steuerhinterziehung schon feststeht. Hier ist von einer Tatentdeckung auszugehen.</p>
</div>
<p>Für den Eintritt des Sperrgrundes nach § 371 Absatz 2 Nr. 2 AO ist es weiterhin erforderlich, dass der Täter entweder positiv von der Entdeckung wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen musste. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn der Täter aus den ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung aufgrund seiner persönlichen Erkenntnis- und Urteilsfähigkeit hinreichende Kenntnisse hatte oder den Schluss auf die Entdeckung seiner Tat hätte ziehen müssen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Aktualität gewinnt der Ausschlusstatbestand des Kennenmüssens der Tatentdeckung mit den Presseberichterstattungen seit den ersten Datenankäufen über Datenmaterial deutscher Kapitalanleger bei verschiedenen Bankhäusern im Ausland. Insbesondere die Berichterstattung über die schriftliche Mitteilung der Bankhäuser an ihre Bankkunden, dass die Daten des einzelnen Bankkunden in den angekauften Daten enthalten sind, führt dazu, dass der selbstanzeigewillige Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Selbstanzeige bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste. Zumal er ja Kenntnis davon hat, ob er die entsprechenden Kapitaleinkünfte in seiner Steuererklärung erklärt hat oder nicht.</p>
<p>Maßgeblich für die Tatentdeckung ist der Abgleich der (Daten-)Spur mit dem Inhalt der Steuerakte. Hat die Strafverfolgungsbehörde diesen Abgleich durchgeführt und eine Versteuerung nicht erkannt, so ist die Tat entdeckt. Den Zeitpunkt der Tatentdeckung und die Maßnahmen zur Tatentdeckung wird die Strafverfolgungsbehörde aus Gründen des Nachweises aktenkundig machen.</p>
</div>
<p>Auch hier gilt der Sperrgrund nur für den Tatbeteiligten, dem die Kenntnis von der Tatentdeckung oder ein mit der Tatentdeckung rechnen müssen nachgewiesen wird.</p>
<p>Ferner ist ein Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit auch in diesem Fall möglich, wenn zum Beispiel der Tatvorwurf tatsächlich von den Strafverfolgungsbehörden nicht aufgegriffen wird. Es ist jedoch fraglich, wie lange der Selbstanzeigewillige zu warten hat, bis er für eine wirksame Selbstanzeige nicht mehr mit der Aufnahme einer Strafverfolgung zu rechnen hat. Hier ist nach herrschender Meinung auf die Zeitdauer der üblichen Verfahrensabläufe zur Weitergabe, Aufnahme und Verfolgung ähnlich gelagerter straf- und bußgeldrechtlich relevanter Vorgänge abzustellen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Betragsgrenze als Sperrgrund (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)</h2>
<p>Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I Nr. 19, 676 ff.) ist mit Wirkung vom 03.05.2011 (Tag nach der Verkündung) der § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO als Sperrgrund für eine wirksame Selbstanzeige neu eingefügt worden.</p>
<p>Hiernach tritt Straffreiheit nicht ein, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 EUR je Tat übersteigt.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Höhe des Betrages von 50.000 EUR je Tat orientiert sich an der Rechtsprechung des BGH zum Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zur <strong>Steuerverkürzung in großem Ausmaß</strong> (BGH 02.12.2008 &#8211; 1 StR 416/08, wistra 2009, 107).</p>
</div>
<p>Für die Beurteilung der Betragssgrenze ist auf die jeweilige materiell-rechtliche Tat abzustellen. Bei einem Überschreiten der Betragsgrenze tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes allein für diese Steuerstraftat die Sperrwirkung ein und der Steuerstraftäter erlangt insoweit keine Straffreiheit. Die anderen offenbarten, unverjährten Steuerstraftaten, welche unter der Betragsgrenze von 50.000 EUR je Tat geblieben sind, können bei Vorliegen der übrigen (positiven wie negativen) Tatbestandsvoraussetzungen Straffreiheit im Sinne des § 371 AO erlangen, wenn sie gemäß § 371 Abs. 3 vollständig <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362">nachentrichtet</a> worden sind.</p>
<p>Da die Vorschrift auf den Taterfolg der nach § 370 Abs. 1 AO verkürzten Steuer oder den für sich oder einen anderen erlangten nicht gerechtfertigten Steuervorteil abstellt, bleibt der Steuerstraftatbestand des § 370 Abs. 2 AO der versuchten Steuerhinterziehung bei diesem Sperrgrund außen vor.</p>
<p>Auch gilt der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO für eine wirksame Selbstanzeige nur für den selbstanzeigewilligen Täter, Mittäter oder Nebentäter einer Steuerhinterziehung und nicht für den Anstifter oder Gehilfen als Teilnehmer einer Steuerhinterzeihung.</p>
<p>Als Problem bei der Bemessung der 50.000 EUR- Grenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO erweist sich in der Praxis die Anwendung des im Steuerstrafrecht geltenden Kompensationsverbotes im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 3 AO, wonach eine <a class="doklink" title="Steuerstraftat - Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4383221">Steuerverkürzung</a> im strafrechtlichen Sinne auch dann gegeben ist, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Nach Auffassung der Finanzbehörden bezieht sich die betragsmäßige Wertgrenze des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO nicht auf das steuerliche Mehrergebnis, sondern auf den steuerstrafrechtichen Verkürzungsschaden im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 1 AO. Somit ist das Kompensationsverbot im Sinne des § 370 Abs. 4 S. 3 AO anzuwenden, auch wenn der steuerliche Schaden dadurch geringer ausfällt und die betragsmäßige Wertgrenze von 50.000 EUR je Steuerstraftat nicht überschritten wird.</p>
<p>Obwohl bei einem Überschreiten der Betragssgrenze von 50.000 EUR je Tat die Straffreiheit gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO für diese Tat zu versagen ist, kann aufgrund der neu geschaffenen <strong>Einstellungsvorschrift des </strong>§ 398a AO in diesen besonderen Fällen von einer <a class="doklink" title="Selbstanzeige - Absehen von Strafverfolgung" href="/steuerlexiko/5589339">Strafverfolgung abgesehen werden</a>, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist</p>
<ol>
<li>
<p>die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und</p>
</li>
<li>
<p>einen Geldbetrag in Höhe von 5 v.H. der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Allgemeines" href="/steuerlexiko/3406359"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Allgemeines</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Voraussetzungen" href="/steuerlexiko/3406364"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Voraussetzungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Nachentrichtung der Steuerbeträge</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - koordinierte" href="/steuerlexiko/3406363"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; koordinierte</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Teilnehmer" href="/steuerlexiko/3406360"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Teilnehmer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Absehen von Strafverfolgung" href="/steuerlexiko/5589339"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Absehen von Strafverfolgung</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/">Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-sperrwirkung/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sonderausgaben &#8211; Pauschbetrag</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sonderausgaben-pauschbetrag/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sonderausgaben-pauschbetrag/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/sonderausgaben-pauschbetrag/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Sonderausgaben - Pauschbetrag Normen § 10c Abs. 1 EStG Information Für gewisse Sonderausgaben (d.h. für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Renten und dauernde Lasten, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten , Berufsausbildungskosten usw.) und Spenden nach § 10b EStG wird, wenn keine oder geringere Aufwendungen als 36 EUR nachgewiesen werden, ein Sonderausgaben-Pauschbetrag abgezogen. Für Ehegatten, die nach § 26  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sonderausgaben-pauschbetrag/">Sonderausgaben &#8211; Pauschbetrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Sonderausgaben &#8211; Pauschbetrag</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 10c Abs. 1 EStG</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Für gewisse Sonderausgaben (d.h. für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Renten und dauernde Lasten, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten , Berufsausbildungskosten usw.) und <a class="doklink" title="Spenden" href="/steuerlexiko/154511">Spenden</a> nach § 10b EStG wird, wenn keine oder geringere Aufwendungen als 36 EUR nachgewiesen werden, ein Sonderausgaben-Pauschbetrag abgezogen. Für Ehegatten, die nach § 26 EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag auf 72 EUR</p>
<h2 class="stw_praxistipp_head">Praxistipp:</h2>
<div class="stw_praxistipp">
<p>Diese Verdoppelung gilt auch für verwitwete Steuerpflichtige, bei denen das so genannte &#8222;Gnadensplitting&#8220; nach § 32a Abs. 6 EStG zur Anwendung kommt (in dem dem Todesjahr folgenden Veranlagungszeitraum ist noch einmal der für die Ehegatten geltende Splittingtarif zu gewähren).</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sonderausgaben-pauschbetrag/">Sonderausgaben &#8211; Pauschbetrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/sonderausgaben-pauschbetrag/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steueränderungen 2007</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2007-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2007-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/steueraenderungen-2007-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steueränderungen 2007 Information Inhaltsübersicht1.Einleitung2.Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006, 1402)2.1Allgemeiner Umsatzsteuersatz auf 19 % angehoben2.2Versicherungsteuer - Erhöhung der Regelsätze2.3Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung3.Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006, 1970)3.1Kleinbetragsrechnungen3.2Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG4.Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl I 2006, 1652)4.1Entfernungspauschale - Systemwechsel4.2Kindergeld - Senkung Altersgrenze4.3Häusliches Arbeitszimmer - Beschränkung der Abziehbarkeit4.4Senkung des Sparerfreibetrags4.5Einführung eines Zuschlags für Spitzenverdiener ("Reichensteuer")4.6Abschaffung der Bergmannsprämie5.Investitionszulagengesetz 2007  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2007-2/">Steueränderungen 2007</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steueränderungen 2007</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Einleitung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006, 1402)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Allgemeiner Umsatzsteuersatz auf 19 % angehoben</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Versicherungsteuer &#8211; Erhöhung der Regelsätze</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006, 1970)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.1">Kleinbetragsrechnungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.2">Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl I 2006, 1652)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.1">Entfernungspauschale &#8211; Systemwechsel</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.2">Kindergeld &#8211; Senkung Altersgrenze</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.3">Häusliches Arbeitszimmer &#8211; Beschränkung der Abziehbarkeit</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.4">Senkung des Sparerfreibetrags</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.5">Einführung eines Zuschlags für Spitzenverdiener (&#8222;Reichensteuer&#8220;)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.6">Abschaffung der Bergmannsprämie</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Investitionszulagengesetz 2007 (BGBl I 2007, 282)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.">Jahressteuergesetz 2007 (BGBl I 2006, 2878)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1">Einkommensteuergesetz</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.1">Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.2">Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.3">Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.4">Vorsorgeaufwendungen und Günstigerprüfung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.5">Damnum</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.6">Gewerblich geprägte Personengesellschaft</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.7</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.7">Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.8</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.8">Einkünfte aus Kapitalvermögen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.9</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.9">Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.10</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.10">Rentenbezugsmitteilungen</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.1.11</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.1.11">Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.2">Lohnsteuer-Durchführungsverordnung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.3">Körperschaftsteuergesetz</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.4">Gewerbesteuerliche Kürzungsbeträge</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.5">Umsatzsteuergesetz</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.5.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.5.1">Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen, § 15 Abs. 1a UStG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.5.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.5.2">Zusammenfassende Meldung, § 18a Abs. 1 UStG</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.6">Abgabenordnung</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.6.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.6.1">Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte, § 89 Abs. 2 AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.6.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.6.2">Steuer-Identifikationsnummer, § 139b AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.6.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.6.3">Vorabzusage zu Verrechnungspreisen, § 178a AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.6.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.6.4">Zeitpunkt der Entrichtung von Steuern, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.7</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.7">Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 18a Abs. 11 EGAO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.8</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.8">Bewertungsgesetz</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.8.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.8.1">Feststellung von Grundbesitzwerten, § 138 BewG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.8.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.8.2">Unbebaute Grundstücke, § 145 Abs. 2 BewG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.8.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.8.3">Bebaute Grundstücke, § 146 Abs. 2 BewG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.8.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.8.4">Erbbaurechte, §§ 148, 148a BewG</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">6.8.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld6.8.5">Erweiterung der Regelung zur gesonderten Feststellung für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer, §§ 151 &#8211; 156 BewG</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.">Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2006, 2782)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.1">Entstrickungsregelung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.2">Bewertung der fiktiven Entnahme</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.3">Verstrickungsregelung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.4">Änderungen im Umwandlungssteuerrecht</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.5">Änderungen im Außensteuergesetz</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">7.6</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld7.6">Anwendung und Inkrafttreten</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.">Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit (BGBl I 2006, 2748)</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.1">Anspruchsberechtigte</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.2">Einkommensabhängige Ersatzleistung</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.3">Anspruchsdauer</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">8.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld8.4">Steuerliche Behandlung des Elterngeldes</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">9.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld9.">Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (BGBl I 2007, 914)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">10.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld10.">Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (&#8222;Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz&#8220;, BGBl I 2007, 2246)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">11.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld11.">Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl 2007, 1912)</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">12.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld12.">Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (BGBl I 2007, 2332)</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Einleitung</h2>
<p>Neben dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 und dem &#8222;Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft&#8220; (Mittelstandsentlastungsgesetz), deren Regelungen zum Teil bereits im Jahr 2006 in Kraft getreten sind (vgl. Ausführungen unter <a class="doklink" title="Steuer&#xE4;nderungen 2006" href="/steuerlexiko/2079186">Steueränderungen 2006</a>), hat der Bundesrat in 2006 und 2007 weitere Gesetze beschlossen, deren Regelungen teilweise unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten und überwiegend ab 2007 bzw. ab 2008 anzuwenden sind.</p>
<p>Dies sind im Einzelnen:</p>
<ol>
<li>
<p>Steueränderungsgesetz 2007,</p>
</li>
<li>
<p>Investitionszulagengesetz 2007,</p>
</li>
<li>
<p>Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007),</p>
</li>
<li>
<p>Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG),</p>
</li>
<li>
<p>Gesetz zum Elterngeld und zur Elternteilzeit (BEEG),</p>
</li>
<li>
<p>Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz)</p>
</li>
<li>
<p>Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz)</p>
</li>
<li>
<p>Unternehmensteuerreformgesetz 2008</p>
</li>
<li>
<p>Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements</p>
</li>
</ol>
<p> Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen der einzelnen Änderungsgesetze:</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl I 2006, 1402)</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Allgemeiner Umsatzsteuersatz auf 19 % angehoben</h3>
<p>Mit dem Haushaltsbegleitgesetz ist der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % ab dem 01.01.2007 angehoben worden (§§ 12 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) für Güter des täglichen Lebens, wie Lebensmittel, Zeitungen oder für die Vermietung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände bleibt von der Erhöhung ausgenommen.</p>
<p>Ebenfalls erhöht wurde der Steuersatz für die Lieferung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen von 5 % auf 5,5 %, § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Steuersatz für die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Umsätze i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG wurde von 9 % auf 10,7 % erhöht.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Versicherungsteuer &#8211; Erhöhung der Regelsätze</h3>
<p>Der Regelsteuersatz der Versicherungsteuer wurde ab dem 01.01.2007 von 16 % auf 19 % angehoben (§ 6 VersStG). Auch die besonderen Steuersätze nach § 6 Abs. 2 VersStG wurden angehoben.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Reduzierung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung</h3>
<p>Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde <strong>ab 2007</strong> von 6,5 auf 4,5 Prozent gesenkt.</p>
<p>Weitere Änderungen durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006, die bereits vor 2007 in Kraft getreten sind, vgl. <a class="doklink" title="Steuer&#xE4;nderungen 2006" href="/steuerlexiko/2079186">Steueränderungen 2006</a>.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Mittelstandsentlastungsgesetz (BGBl I 2006, 1970)</h2>
<p>Neben den bereits ab 2006 geltenden Änderungen (vgl. <a class="doklink" title="Steuer&#xE4;nderungen 2006" href="/steuerlexiko/2079186">Steueränderungen 2006</a>), sind folgende Regelungen mit Wirkung zum 01.01.2007 durch das Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsentlastungsgesetz) eingeführt worden:</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.1">3.1 Kleinbetragsrechnungen</h3>
<p>Der für <a class="doklink" title="Rechnung - Kleinbetrag" href="/steuerlexiko/462991">Kleinbetragsrechnungen</a> i.S.d. § 33 Satz 1 UStDV geltende Gesamtbetrag wurde ab dem 01.01.2007 von 100 EUR auf 150 EUR angehoben.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld3.2">3.2 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG</h3>
<p>Die Verpflichtung zur <a class="doklink" title="Vorsteuerberichtigung" href="/steuerlexiko/154798">Vorsteuerberichtigung</a> für <strong>Bestandteile</strong> und <strong>sonstige Leistungen</strong>, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt wurden, wurde auf solche Berichtigungsobjekte beschränkt, die an dem Wirtschaftsgut zu einer im Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse noch <strong>nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung</strong> geführt haben (§ 15a Abs. 3 S. 2 UStG).</p>
<p>Zudem wurde die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung auf solche <strong>sonstigen Leistungen</strong> beschränkt, für die <strong>handelsrechtlich</strong> ein <strong>Aktivierungsgebot- oder Wahlrecht</strong> besteht (§ 15a Abs. 4 UStG).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Steueränderungsgesetz 2007 (BGBl I 2006, 1652)</h2>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.1">4.1 Entfernungspauschale &#8211; Systemwechsel</h3>
<p>Seit 2007 sind Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit nicht mehr als <a class="doklink" title="Betriebsausgaben" href="/steuerlexiko/154045">Betriebsausgaben</a> oder <a class="doklink" title="Entfernungspauschale" href="/steuerlexiko/154141">Werbungskosten</a> abziehbar. So gilt bei Fahrtkosten grundsätzlich das &#8222;Werkstorprinzip&#8220;. Danach beginnt die Arbeit erst im Betrieb, die Fahrtkosten werden also dem privaten Bereich zugeordnet. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler können die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR <strong>ab dem 21. Entfernungskilometer</strong><em>wie</em> Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.2">4.2 Kindergeld &#8211; Senkung Altersgrenze</h3>
<p>Die Altersgrenze für die Gewährung von <a class="doklink" title="Kinder - Berufsausbildung" href="/steuerlexiko/154307">Kindergeld</a> bzw. kindbedingten Freibeträgen wurde gesenkt. Für Kinder, die <strong>nach 1983 geboren</strong> sind, wird die staatliche Leistung nur noch bis zur Vollendung des <strong>25. Lebensjahres</strong> gewährt. Vor 2007 wurde sie bis zum 27. Lebensjahr geleistet. Für Kinder mit dem Geburtsjahr 1982 werden Kindergeld und kindbedingte Freibeträge nur noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres gewährt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG sowie § 52 Abs. 40 EStG).</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.3">4.3 Häusliches Arbeitszimmer &#8211; Beschränkung der Abziehbarkeit</h3>
<p>Aufwendungen für ein häusliches <a class="doklink" title="Arbeitszimmer" href="/steuerlexiko/153953">Arbeitszimmer</a> werden ab 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den &#8222;Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit&#8220; bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Von der Neuregelung ist u.a. die Berufsgruppe der Lehrer betroffen: Diese können ihr häusliches Arbeitszimmer nicht mehr absetzen, da es nicht Mittelpunkt ihrer beruflichen Arbeit ist, auch wenn Ihnen in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.4">4.4 Senkung des Sparerfreibetrags</h3>
<p>Der Sparer-Freibetrag wurde ab 2007 auf 750 EUR (bzw. 1.500 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten) gesenkt (§ 20 Abs. 4 EStG). Davor galt ein Freibetrag von 1.370 EUR für Ledige bzw. 2.740 EUR für Zusammenveranlagte.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.5">4.5 Einführung eines Zuschlags für Spitzenverdiener (&#8222;Reichensteuer&#8220;)</h3>
<p>Seit 2007 wird für <strong>private</strong> zu versteuernde Einkommen <strong>über 250.000 EUR (bzw. 500.000 EUR bei Verheirateten)</strong> ein <strong>Zuschlag von 3 Prozentpunkten</strong> auf den Einkommensteuer-Spitzensatz erhoben (§ 32a Abs. 1 EStG). Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit) wurde ein Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum Inkrafttreten der <a class="doklink" title="Unternehmensteuerreform 2008" href="/steuerlexiko/2902744">Unternehmensteuerreform 2008</a> gewährt wird (§ 32c EStG). Somit sind Gewinneinkünfte im Ergebnis zunächst von dem Zuschlag befreit.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld4.6">4.6 Abschaffung der Bergmannsprämie</h3>
<p>Die Bergmannsprämie wird <strong>zeitlich gestuft abgebaut und 2008 endgültig abgeschafft</strong> (§§ 3 Nr. 46 EStG i.V.m. §§ 2, 7 BergPG).</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Investitionszulagengesetz 2007 (BGBl I 2007, 282)</h2>
<p>Durch das Investitionszulagengesetz vom 15. Juli 2006 wird die Förderung betrieblicher Investitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen in den neuen Bundesländern <strong>in den Jahren 2007 bis 2009</strong> durch <strong>Investitionszulagen</strong> fortgesetzt. Das Investitionszulagengesetz 2005 ist Ende des Jahres 2006 ausgelaufen. Die Förderung erfolgt als steuerfreier Zuschuss zu den jeweiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Für die Höhe des Zuschusses gelten folgende Zulagensätze:</p>
<ul>
<li>
<p>Investitionen im Fördergebiet: 12,5%,</p>
</li>
<li>
<p>Investitionen im Randgebiet des Fördergebiets: 15%,</p>
</li>
<li>
<p>Bewegliche Wirtschaftsgüter in kleinen und mittleren Betrieben (KMU): grundsätzlich 25%, im Fördergebiet von Berlin 15%,</p>
</li>
<li>
<p>Bewegliche Wirtschaftsgüter in KMU im Randgebiet: 27,5%.</p>
</li>
</ul>
<p>Fördergebiete sind die fünf neuen Bundesländer sowie Teile Berlins. Randgebiete sind einzelne, wirtschaftlich besonders benachteiligte Landkreise innerhalb des Fördergebietes.</p>
<p>Nach dem InvZulG 2007 sind Investitionen nur förderfähig, wenn sie nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt begonnen und nach dem 31.12.2006 und vor dem 01.01.2010 abgeschlossen werden.<br />Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2006 beendet wurden, können noch nach dem InvZulG 2005 gefördert werden. Wird ein Investitionsvorhaben erst nach dem 31.12.2006 abgeschlossen, gewährt das InvZulG 2005 einen Anspruch auf Förderung der Teilherstellungskosten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind. Das InvZulG 2007 nimmt diese Regelung auf und überträgt sie auf Investitionsvorhaben, die nach seiner Verkündung begonnen und nach dem 31.12.2009 abgeschlossen werden.</p>
<p>Die Grundsätze der Investitionszulagenförderung werden beibehalten. Das Investitionszulagengesetz 2007 sieht jedoch auch einige Änderungen und Neuerungen vor, insbesondere die folgenden:</p>
<ul>
<li>
<p>Nach dem InvZulG 2005 war die einzelne Investition, d. h. die Anschaffung oder Herstellung eines einzelnen Wirtschaftsguts begünstigt. Nach dem InvZulG 2007 ist das Vorhaben insgesamt, also etwa die Errichtung oder Erweiterung einer Betriebsstätte, maßgeblich.</p>
</li>
<li>
<p>Investitionszulagen werden für Investitionen in bestimmten Teilen Berlins nicht mehr gewährt.</p>
</li>
<li>
<p>Die Förderung der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die anderen zur Nutzung überlassen werden (Leasing, Pacht), ist künftig stark eingeschränkt und nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.</p>
</li>
<li>
<p>Das neue Gesetz sieht erstmals &#8211; neben der bisherigen Förderung der Betriebe des verarbeitenden Gewerbes und bestimmter produktionsnaher Dienstleistungen &#8211; auch eine Förderung des ostdeutschen Beherbergungsgewerbes vor. Künftig können auch Hotelleriebetriebe, Jugendherbergen, Campingplätze und Erholungs- und Ferienheime die Investitionszulage beantragen.</p>
</li>
</ul>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Das InvZulG 2007 i. d. F. vom 15.07.2006 konnte zunächst mangels Genehmigung der Fördergebietskarte für die Bundesrepublik Deutschland nur für vor 2007 begonnene Investitionsvorhaben angewandt werden. Nachdem die erforderliche Genehmigung der deutschen Fördergebietskarte seitens der Europäischen Kommission erteilt wurde, ist das (geänderte) InvZulG 2007 am 30.12. 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das InvZulG 2007 wurde am 15.03.2007 im BGBl I 2007, 282 in konsolidierter Fassung bekannt gemacht.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld6.">6. Jahressteuergesetz 2007 (BGBl I 2006, 2878)</h2>
<p>Der Bundesrat hat dem vom Deutschen Bundestag am 09.11.2006 (BR-Drs. 835/06) beschlossenen Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) am 24.11.2006 zugestimmt. Eine Verkündung des JStG 2007 ist im BGBl I 2006, 2878 erfolgt. Das Datum des Inkrafttretens der meisten Einzelregelungen ist der 01.01.2007.</p>
<p>Mit dem JStG 2007 werden insbesondere steuerrechtliche Änderungen als Reaktion auf erfolgte BFH-Rechtsprechung, Anpassungen an das Gemeinschaftsrecht, Umsetzung von Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses sowie rein redaktionelle Änderungen, wie z.B. die Korrektur fehlender Verweise, realisiert.</p>
<p>Neben diesen technischen Änderungen enthält das Gesetz vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen auch einige steuerverschärfende Neuregelungen.</p>
<p>Aus dem JStG 2007 sind insbesondere die folgenden Regelungen hervorzuheben:</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.1">6.1 Einkommensteuergesetz</h3>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.1">6.1.1 Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen</h4>
<p>Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGAs), die den Gewinn der leistenden Körperschaft gemindert haben, unterliegen nach § 3 Nr. 40d EStG, § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 KStG künftig der vollen Besteuerung beim Empfänger. Im Ergebnis soll diese Änderung sicherstellen, dass auch vGAs einer vollständigen Steuerbelastung unterliegen. Auf Ebene des Anteilseigners soll somit vermieden werden, dass es zu einer Freistellung des im Wege der verdeckten Gewinnausschüttung ausgeschütteten Gewinns kommt, obwohl dieser auf Ebene der Kapitalgesellschaft nicht besteuert wurde.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.2">6.1.2 Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung</h4>
<p>§ 3 Nr. 56 EStG enthält die Steuerfreiheit für Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans vorgesehen ist.</p>
<p>Mit der Regelung in § 3 Nr. 56 EStG wird eine Gleichbehandlung mit der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung gewährleistet, da auch die umlagefinanzierten Versorgungssysteme der nachgelagerten Besteuerung unterliegen.</p>
<p>Die Steuerfreiheit beträgt zunächst nur maximal 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise auf maximal 4 % (vergleichbar der Regelung in § 3 Nr. 63 EStG) angehoben.</p>
<p>§ 3 Nr. 56 EStG gilt erstmals für Zuwendungen, die <strong>nach dem 31.12.2007</strong> geleistet werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.3">6.1.3 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben</h4>
<p>Der Katalog der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 S. 1 EStG wurde um eine Nr. 12 ergänzt.</p>
<p>Danach sind Zuschläge, die festgesetzt werden, weil ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Sachverhalte, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen) nicht vorlegt, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.4">6.1.4 Vorsorgeaufwendungen und Günstigerprüfung</h4>
<p>§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt den Kreis der Einrichtungen, an die abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Basisversorgung zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung geleistet werden können.</p>
<p>Um den Kreis der möglichen Produktanbieter zu erweitern, wurden Anbieter nach § 80 EStG (das sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizerungsgesetzes sowie die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen) in den Kreis der begünstigten Beitragsempfänger aufgenommen.</p>
<p>Dadurch soll eine stärkere Akzeptanz dieser Altersvorsorgeprodukte erreicht werden.</p>
<p>Die sog. Günstigerregelung des § 10 Abs. 4a EStG ermittelt, ob das Abzugsvolumen der Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht günstiger ist als das Abzugsvolumen nach neuem Recht. Dadurch soll der nach altem oder neuem Recht jeweils höhere Betrag berücksichtigt werden.</p>
<p>Bei bestimmten Personengruppen (z.B. bei ledigen Selbstständigen, die nicht in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind) führt dies dazu, dass zusätzliche Beitragszahlungen zugunsten einer Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG (Basisrente) die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Beträge nicht erhöhen. Daher wurde die Günstigerregelung angepasst.<br />Infolge der Neureglung werden zusätzliche Beiträge als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt jetzt entweder durch den Ansatz der entsprechenden Beiträge im Rahmen des sich nach altem Recht ergebenden Abzugsvolumens oder durch den sog. Erhöhungsbetrag.</p>
<p>Dadurch wirken sich die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG mindestens mit dem sich nach § 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG ergebenden Prozentsatz als Sonderausgaben aus, sofern für die geleisteten Beiträge noch ein entsprechendes Abzugsvolumen vorhanden ist.<br />Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Neuregelung nicht zur Schlechterstellung führt, weil i.R.d. Günstigerprüfung mindestens derjenige Betrag als Sonderausgaben anzusetzen ist, der sich ergeben würde, wenn die Günstigerprüfung nach dem bis zum 31.12.2005 geltenden Recht durchgeführt worden wäre.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.5">6.1.5 Damnum</h4>
<p>Ein Damnum ist bei Überschusseinkünften im Jahr der Verausgabung abgeflossen. Der marktübliche Höchstbetrag wurde ab VZ 2004 durch BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BMF, 20.10.2003 &#8211; IV C 3 &#8211; S 2253 a &#8211; 48/03, BStBl I 2003, 546) von 10 v.H. auf 5 v.H. gekürzt. Der darüber hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.<br />Durch die Änderung des § 11 Abs. 2 S. 3 EStG wird gewährleistet, dass bei marktüblichen Beträgen (Damnum bis zur Höhe von 5 %) ein Abzug im Jahr der Verausgabung erfolgt.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.6">6.1.6 Gewerblich geprägte Personengesellschaft</h4>
<p>Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. galt als Gewerbebetrieb &#8222;&#8230;in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielung unternommene Tätigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt,&#8230;&#8220;.</p>
<p>Mit Urteil vom 06.10.2004 (BFH, 06.10.2004 &#8211; IX R 53/01, BStBl II 2005, 383) hatte der BFH entschieden, dass es nicht zu einer solchen &#8222;Abfärbung&#8220; kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Durch die Ergänzung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG &#8211; &#8222;oder gewerbliche Einkünfte i.S.d. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bezieht&#8220; &#8211; wird nun die Auffassung der Finanzverwaltung Gesetz, dass Beteiligungserträge aus einer gewerblich tätigen Gesellschaft zu einer Abfärbung der übrigen Einkünfte führen.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.7">6.1.7 Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme</h4>
<p>Durch eine Änderung des § 19 Abs. 1 S. 1 EStG wurde sichergestellt, dass laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, Pensionskasse oder eine Direktversicherung Arbeitslohn darstellen. Dazu wurde der Begriff des &#8222;Arbeitslohns&#8220; gesetzlich um derartige Arbeitgeber-Zahlungen erweitert.</p>
<p>Im Gegenzug wurde für Sonderzahlungen des Arbeitgebers an betriebliche Zusatzversorgungskassen in § 40b Abs. 4 EStG die Pauschalbesteuerungspflicht i.H.v. 15 % eingeführt.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.8">6.1.8 Einkünfte aus Kapitalvermögen</h4>
<ol>
<li>
<p><strong>Aktien-Leerverkäufe:</strong> Bei bestimmten Leerverkäufen, bei denen der Verkäufer die Aktien selbst erst beschaffen muss und der Erwerb dieser Wertpapiere durch den Veräußerer erst zu einem Zeitpunkt möglich ist, in dem bereits der Dividendenabschlag vorgenommen wurde (manufactured dividends), wurde ein höheres Dividendenvolumen bescheinigt als von der Aktiengesellschaft tatsächlich ausgeschüttet wurde. Im Ergebnis kam es dabei zu Ausfällen von Kapitalertragsteuer (KapESt). Dies wird durch die Ergänzung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verhindert.</p>
</li>
<li>
<p><strong>Besteuerung kapitalbildender Lebensversicherungen</strong>: Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (AltEinkG) wurde die Besteuerung der Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen neu geregelt. Die bis dahin geltende Steuerfreiheit wurde durch eine Besteuerung des Unterschiedsbetrages ersetzt, der sich aus der Versicherungsleistung abzüglich der geleisteten Beiträge ergibt. Der nur hälftige Unterschiedsbetrag wird besteuert, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und die Auszahlung nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsschluss erfolgt. Erfolgt statt einer Kapitalauszahlung eine Rentenzahlung, werden lediglich die in den Renten enthaltenen Zinsen im Wege der Ertragsanteilsbesteuerung erfasst, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) EStG. Die Finanzverwaltung lässt eine Ertragsanteilsbesteuerung allerdings nur zu, wenn es sich um eine Leibrente handelt.<br />Bei Zeitrenten und abgekürzten Leibrenten erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 6 Nr. 1 EStG. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird klargestellt, dass bei der Kündigung einer Rentenversicherung und der Auszahlung des Rückkaufswerts stets eine Besteuerung erfolgt, was bisher bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht streitig war. § 20 Abs. 6 S. 3 EStG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Besteuerung auch vorzunehmen ist &#8222;auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht&#8220;. Die o.g. Grundsätze der Besteuerung sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 abgeschlossen oder &#8222;rückgekauft&#8220; werden.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.9">6.1.9 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen</h4>
<p>Korrespondierend mit der Steuerfreistellung der Beiträge sowie der Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.S.d. § 82 EStG sowie Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen erst in der Auszahlungsphase &#8211; nachgelagert &#8211; besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Leistungen aus kapitalgedeckten oder umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen handelt.</p>
<p>In nachfolgenden Fällen werden Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt:</p>
<ul>
<li>
<p>nach § 3 Nr. 63, 66 EStG,</p>
</li>
<li>
<p>nach § 10a oder Abschn. XI EStG (Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage).</p>
</li>
</ul>
<p>Da in der Ansparphase kein Zufluss stattfindet, wird auch kein Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG gewährt. Lediglich der <a class="doklink" title="Werbungskosten-Pauschbetrag" href="/steuerlexiko/154611">Werbungskosten-Pauschbetrag</a> nach § 9a Nr. 3 EStG kommt einmal zum Ansatz.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.10">6.1.10 Rentenbezugsmitteilungen</h4>
<p>Nach § 22a EStG a.F. hatten die Versicherungsträger der Deutschen Rentenversicherung Bund (zentrale Stelle) die im Vorjahr an die Steuerpflichtigen ausgezahlten Renten bis zum 31. Mai eines Jahres zu übermitteln, sog. Rentenbezugsmitteilung.</p>
<p>Die zentrale Stelle sammelt die Daten, wertet sie aus und leitet sie an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter, denen dadurch ein nachträglicher Datenabgleich ermöglicht werden soll.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat die Datenübermittlung zum 31. Mai als zu spät empfunden, weil zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Einkommensteuer-Veranlagungen zum großen Teil bereits durchgeführt sind. Aus diesem Grund wurde der Übermittlungstermin in § 22a Abs.1 S. 1 EStG auf den 1. März vorverlegt.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.1.11">6.1.11 Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen</h4>
<p>§ 37b Abs. 1 EStG (bei Kapitalgesellschaften i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 3 KStG) eröffnet die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer (nicht aber an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen), die als Geschenk i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu beurteilen sind.</p>
<p>Bewirtungsaufwendungen werden davon nicht erfasst, R 4.7. Abs. 3 EStR, R 31 Abs. 8 Nr. 1 LStR. Auch Streu-, Werbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen, fallen nicht darunter. Das Wahlrecht zur Pauschalbesteuerung kann nur für alle Zuwendungen in einem Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Es kann nicht widerrufen werden.</p>
<p>Der Pauschsteuersatz beträgt 30%, weil der übernommene Steuervorteil steuersystematisch ebenfalls als Entnahme zu erfassen wäre.</p>
<p>Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer.</p>
<p>Eine Pauschalierungsmöglichkeit ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 EUR übersteigen. Zur Überprüfung der Grenze sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Im Übrigen besteht die Verpflichtung, den Empfänger von der Pauschalierung zu unterrichten.</p>
<p>Zuwendungen, die aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung gewährt werden (verdeckte Gewinnausschüttung), fallen nicht unter die Pauschalierung.</p>
<p>§ 37b Abs. 2 EStG hat die Pauschalierungsgrundsätze des Abs. 1 für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer übernommen.</p>
<p>In diesen Fällen ist die Pauschalierung nur möglich, wenn Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.</p>
<p>Die Pauschalierung ist ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen wie z.B.</p>
<ul>
<li>
<p>Firmenwagenbesteuerung,</p>
</li>
<li>
<p>amtliche Sachbezugswerte,</p>
</li>
<li>
<p>Durchschnittsbewertung,</p>
</li>
<li>
<p>Rabattregelung,</p>
</li>
<li>
<p>Überlassung von Vermögensbeteiligungen,</p>
</li>
<li>
<p>Sachprämien i.R.v. Kundenbindungsprogrammen.</p>
</li>
</ul>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.2">6.2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung</h3>
<p>Die Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten über betriebliche Altersvorsorgeaufwendungen werden ausgeweitet. Künftig verpflichtet § 5 LStDV den Arbeitgeber bei Durchführung einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ergänzend zu den in § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 8 EStG angeführten Aufzeichnungspflichten zu besonderen Aufzeichnungen und Mitteilungen an die entsprechende Versorgungseinrichtung.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.3">6.3 Körperschaftsteuergesetz</h3>
<p><strong>Verdeckte Einlagen, </strong>§ 8 Abs. 3 Sätze 3 &#8211; 6 KStG</p>
<p>Zunächst wird der Grundsatz in das Gesetz aufgenommen, dass verdeckte Einlagen das Einkommen nicht erhöhen, vgl. bisher R 40 Abs. 2 KStR 2004.</p>
<p>Das Einkommen erhöht sich jedoch um verdeckte Einlagen (bzw. eine Korrektur des Einkommens nach unten unterbleibt), soweit diese das Einkommen des Gesellschafters (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) gemindert haben.</p>
<p>Eine Erhöhung des Einkommens der Körperschaft findet auch statt, wenn die verdeckte Einlage auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person (z. B. eine Schwestergesellschaft) beruht (und bei dieser das Einkommen gemindert hat) und die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht erhöhend berücksichtigt wurde.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.4">6.4 Gewerbesteuerliche Kürzungsbeträge</h3>
<p>Nach bisheriger Verwaltungsauffassung umfasste der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag für Schachtelbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG den &#8222;Gewinn&#8220;, also die Nettogröße aus dem Beteiligungsertrag nach Abzug der mit der Beteiligung in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Abschnitt 61 Abs. 1 S. 12 und Abschnitt 65 Abs. 1 S. 4 GewStR).</p>
<p>Dem hat der BFH mit Urteil vom 25.01.2006 (BFH, 25.01.2006 &#8211; I R 104/04, BFH/NV 2006, 1022) widersprochen. Danach sind Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG zu kürzen ist, nicht um Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.<br />Nunmehr wird die Verwaltungsauffassung in § 9 Nr. 2a Nr. 7 und Nr. 8 GewStG aufgenommen. Nur der Nettoertrag aus der Beteiligung unterfällt der gewerbesteuerlichen Kürzung.</p>
<p>Soweit Entgelte für Dauerschulden den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG mindern, unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt, wenn die Entgelte im Ergebnis den Gewerbeertrag nicht gemindert haben.</p>
<p>Zudem sind die gemäß § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben nicht als Gewinn anzusehen. Infolgedessen findet gemäß § 9 Nr. 2a Satz 4, Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 3 GewStG keine Kürzung statt.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.5">6.5 Umsatzsteuergesetz</h3>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.5.1">6.5.1 Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen, § 15 Abs. 1a UStG</h4>
<p>Die Versagung des Vorsteuerabzugs für angemessene und nachgewiesene Bewirtungsaufwendungen ist aufgehoben worden, denn insoweit steht der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für 30 % den Vorschriften der 6. EG-RL entgegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.5.2">6.5.2 Zusammenfassende Meldung, § 18a Abs. 1 UStG</h4>
<p>Die zusammenfassende Meldung ist weiterhin vierteljährlich, aber nunmehr auf elektronischem Wege abzugeben &#8211; bis auf Härtefälle, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.6">6.6 Abgabenordnung</h3>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.6.1">6.6.1 Gebührenregelung für verbindliche Auskünfte, § 89 Abs. 2 AO</h4>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Beim FG Baden-Württemberg ist ein Verfahren anhängig (Az. 1 K 46/07), mit dem sich der Kläger gegen die Gebührenpflicht der verbindlichen Auskünfte wendet und diese aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts für nicht verfassungsgemäß hält.</p>
<p><strong>Hinweis für die Beratungspraxis:</strong><br />Der Antragsteller einer verbindlichen Auskunft sollte gegen Gebührenbescheide im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO einlegen.<br />Gleichzeitig sollte unter Berufung auf das oben genannte Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg (Az. 1 K 46/07) das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 AO) und Aussetzung der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 AO) beantragt werden.</p>
</div>
<p>&#8222;Normale&#8220; Auskünfte sind wie bisher gebührenfrei.</p>
<p>Die Gebührenregelung betrifft ausschließlich den Sonderfall der &#8222;<a class="doklink" title="Verbindliche Auskunft - Geb&#xFC;hr" href="/steuerlexiko/2905458">verbindlichen Auskunft</a>&#8220; nach § 89 Abs. 2 AO, die eine &#8211; in der Regel langfristige &#8211; Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet.</p>
<p>Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR, wobei sich die Gebühr entsprechend § 34 GKG bestimmt. Daraus resultiert eine Mindestgebühr von 121 EUR.</p>
<p>Bei einem Gegenstandswert von 500.000 EUR beträgt die Gebühr 2.956 EUR. Bei einem Gegenstandswert von 10 Millionen EUR beträgt sie 31.456 EUR. Ist der Gegenstandswert nicht zu ermitteln &#8211; auch nicht durch Schätzung &#8211; wird eine Zeitgebühr berechnet. Sie beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR.</p>
<h5 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h5>
<div class="stw_hinweis">
<p>Zu den Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO ist ein Schreiben des BMF vom 12.03.2007 &#8211; IV A 4 &#8211; S 0224/07/0001 ergangen.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.6.2">6.6.2 Steuer-Identifikationsnummer, § 139b AO</h4>
<p>Durch Art. 10 Nr. 10 des JStG 2007 wurde die Vergabe eines sog. &#8222;Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals&#8220; für jeden gemeldeten Einwohner zur Schaffung einer eindeutigen Steueridentifikationsnummer für Steuerpflichtige geregelt. Die Verordnung enthält Einzelheiten zur Datenerhebung und -übermittlung sowie eine Stichtagsregelung zum 01.07.2007.</p>
<p>Die Steuer-Identifikationsnummer nach § 139b AO wurde zum 01.07.2007 eingeführt. Die Steuer-Identifikationsnummer besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer. Zu der Identifikationsnummer werden vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Abs. 3 AO zu natürlichen Personen folgende Daten gespeichert:</p>
<ol>
<li>
<p>Identifikationsnummer,</p>
</li>
<li>
<p>Wirtschafts-Identifikationsnummern,</p>
</li>
<li>
<p>Familienname,</p>
</li>
<li>
<p>frühere Namen,</p>
</li>
<li>
<p>Vornamen,</p>
</li>
<li>
<p>Doktorgrad,</p>
</li>
<li>
<p>Ordensnamen/Künstlernamen,</p>
</li>
<li>
<p>Tag und Ort der Geburt,</p>
</li>
<li>
<p>Geschlecht,</p>
</li>
<li>
<p>gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,</p>
</li>
<li>
<p>zuständige Finanzbehörden,</p>
</li>
<li>
<p>Sterbetag.</p>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.6.3">6.6.3 Vorabzusage zu Verrechnungspreisen, § 178a AO</h4>
<p>Für die Bearbeitung eines Antrags auf Durchführung eines Vorabverständigungsverfahrens zur Erteilung einer Vorabzusage zu Verrechnungspreisen (&#8222;Advance Pricing Agreement&#8220;-APA) durch das Bundeszentralamt für Steuern wurde eine Gebühr eingeführt. Die Grundgebühr beträgt 20.000 EUR, die Gebühr für einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer bereits abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung beträgt 15.000 EUR, für die Änderung eines Antrags vor der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag wird eine Gebühr von 10.000 EUR erhoben. In kleineren Fällen i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung halbieren sich die vorgenannten Beträge. Die Beträge gelten pro Staat. Das Verfahren wird erst eröffnet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden ist und die Gebühr entrichtet wurde. Unanfechtbar festgesetzte Gebühren werden im Fall der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags oder des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens nicht erstattet.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.6.4">6.6.4 Zeitpunkt der Entrichtung von Steuern, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO</h4>
<p>Nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO a.F. galt bei Übergabe oder Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs als Zahlungszeitpunkt. Dadurch wurde bisher dem Zahlungspflichtigen bei Zahlung mittels Scheck ein Zinsvorteil gewährt, der laut Gesetzesbegründung aufgrund der Weiterentwicklung moderner Zahlungsverfahren (Online-Banking, optimierter Lastschrifteinzug) nicht mehr gerechtfertigt ist.<br />Statt am Tag des Eingangs des Schecks bei der Finanzbehörde gilt die Zahlung nach der Änderung des § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst drei Tage danach als geleistet.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.7">6.7 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, Art. 97 § 18a Abs. 11 EGAO</h3>
<p>Die bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und den Familienkassen i. S. des § 72 EStG zum 31.12.2006 anhängigen sog. &#8222;Masseneinsprüche&#8220; gelten mit Wirkung vom 01.01.2007 ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen; dies gilt sowohl für unbegründete als auch für unzulässige Einsprüche. Es besteht eine Klagefrist bis zum 31.12.2007.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld6.8">6.8 Bewertungsgesetz</h3>
<p>Nach § 158 Abs. 1 BewG gelten die nachfolgend genannten Regelungen für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006.</p>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.8.1">6.8.1 Feststellung von Grundbesitzwerten, § 138 BewG</h4>
<p>Bei der Grundbesitzbewertung hinsichtlich der Wertverhältnisse wird nicht mehr auf den 01.01.1996, sondern, wie bei den tatsächlichen Verhältnissen, auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt abgestellt.</p>
<p>Ein niedrigerer gemeiner Wert zum Besteuerungszeitpunkt ist für alle Fälle, bezogen auf die gesamte wirtschaftliche Einheit, zu ermitteln.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.8.2">6.8.2 Unbebaute Grundstücke, § 145 Abs. 2 BewG</h4>
<p>Bei der Bewertung unbebauter Grundstücke sind die von den Gutachterausschüssen ermittelten Werte anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Werte, die nach der Baugesetzgebung auf Feststellungszeitpunkte im Abstand von zwei Jahren zu ermitteln sind, den Finanzämtern erst nach dem Besteuerungszeitraum mitgeteilt werden.</p>
<p>Müssen für Flächen keine Bodenrichtwerte ermittelt werden, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.8.3">6.8.3 Bebaute Grundstücke, § 146 Abs. 2 BewG</h4>
<p>Statt &#8211; wie zuvor &#8211; auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum abzustellen, wird nunmehr die zum Besteuerungszeitraum vereinbarte Jahresmiete zugrunde gelegt.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.8.4">6.8.4 Erbbaurechte, §§ 148, 148a BewG</h4>
<p>Die Bewertung von Erbbaurechten ist neu geregelt worden.</p>
<p>Ein nach § 146 Abs. 2 &#8211; 5 BewG für ein bebautes Grundstück zu ermittelnder Wert wird zu 80 Prozent auf das Gebäude und zu 20 Prozent auf den Grund und Boden verteilt.</p>
<p>In den Sonderfällen des § 147 BewG wird der Grund und Boden mit den um 30 Prozent ermäßigten Bodenrichtwerten angesetzt und das Gebäude mit dem ertragsteuerlichen Wert, vgl. § 147 Abs. 2 BewG.</p>
<p>Der Wert des Grund und Bodens entfällt auf die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Der Wert des Gebäudes entfällt bei einer Restlaufzeit von mindestens 40 Jahren auf die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts. Bei einer geringeren Laufzeit und soweit eine Entschädigung ausgeschlossen ist, wird der Gebäudewert auf beide wirtschaftlichen Einheiten verteilt, je kürzer die Restlaufzeit, desto weniger Anteil für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts. Entsprechend wird bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden verfahren.</p>
</div>
<div class="stw_gld3">
<h4 class="stw_gld3_head" id="gld6.8.5">6.8.5 Erweiterung der Regelung zur gesonderten Feststellung für die Festsetzung der Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer, §§ 151 &#8211; 156 BewG</h4>
<p>Gesondert festgestellt werden künftig nicht nur Grundbesitzwerte durch das Lagefinanzamt sondern auch:</p>
<ul>
<li>
<p>der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen durch das Betriebsfinanzamt,</p>
</li>
<li>
<p>der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz befindet oder</p>
</li>
<li>
<p>der Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet,</p>
</li>
</ul>
<p>wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld7.">7. Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2006, 2782)</h2>
<p>Die Veröffentlichung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) ist im BGBl I 2006, 2782 am 12.12.2006 erfolgt. Nach der Anwendungsvorschrift des Art. 14 SEStEG ist es somit am 13.12.2006 in Kraft getreten.</p>
<p>Mit dem Gesetz werden die nationalen steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die jüngsten gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Entwicklungen des europäischen Rechts angepasst. Insbesondere berücksichtigt das Gesetz die VO über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), die VO über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), die RL zur Änderung der RL über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen (FusionsRL 1990), die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen sowie die RL über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten.</p>
<p>Als Folge der zunehmenden internationalen wirtschaftlichen Verflechtung werden grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen immer wichtiger. Durch das SEStEG sollen Steuerhemmnisse beseitigt und damit die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland erhöht werden.</p>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld7.1">7.1 Entstrickungsregelung</h3>
<p>Dem Inhalt nach werden die derzeit geltenden Entstrickungsregelungen systematisch zusammengefasst und fortentwickelt. Hiermit soll das deutsche Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sichergestellt und bei der Verlagerung von Vermögen in das Ausland sollen stille Reserven sofort besteuert werden. Das SEStEG soll darüber hinaus sicherstellen, dass bei grenzüberschreitenden Umwandlungen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf eine andere Körperschaft übergehen können. Die Entstrickungsregelungen gewährleisten damit die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven in allen Fällen, in denen ein Rechtsträgerwechsel (durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) stattfindet, Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt, die Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld7.2">7.2 Bewertung der fiktiven Entnahme</h3>
<p>Um die Bewertung der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelten fiktiven Entnahme zu regeln, sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist.<br />Für die Bewertung der &#8222;normalen&#8220; Entnahme bleibt es beim Teilwert, während die neu geregelte fiktive Entnahme zum gemeinen Wert angesetzt wird.<br />Der Teilwert ist nach der Definition in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Nach dem gängigen Teilwertverständnis wird dieser Betrag regelmäßig mit den Wiederbeschaffungskosten konkretisiert, höchstens aber mit dem Einzelveräußerungspreis.<br />Der gemeine Wert ist gemäß § 9 Abs. 2 BewG der Betrag, der für das Wirtschaftsgut nach seiner Beschaffenheit im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben unberücksichtigt.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld7.3">7.3 Verstrickungsregelung</h3>
<p>Neben Entstrickungsregelungen enthält das Gesetz auch Vorschriften über den Wertansatz von Wirtschaftsgütern, die in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden oder unter den Besteuerungszugriff geraten (Verstrickungsregelung).<br />Ein Vorgang, durch den stille Reserven eines Wirtschaftsguts, die bisher nicht der deutschen Besteuerung unterlagen, nunmehr dieser Besteuerung unterliegen, wird als &#8222;Verstrickung&#8220; bezeichnet. Das SEStEG enthält auch für diesen Umkehrfall der Entstrickung eine Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG. Hiernach sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat. Einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.<br />Nur die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland wird einer Einlage gleichgestellt (korrespondierend zur Gleichstellung des Ausschlusses des Besteuerungsrechts mit einer Entnahme). Die &#8222;Verstärkung&#8220; des deutschen Besteuerungsrechts reicht nicht aus.<br />Zur Bewertung der &#8222;fiktiven&#8220; Einlage schreibt § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert erfolgt unabhängig von der steuerlichen Behandlung im abgebenden Staat. Die Begründung des Regierungsentwurfs führt hierzu aus, dass durch den durchgängigen Ansatz des gemeinen Werts ein Anreiz geschaffen werde, Wirtschaftsgüter nach Deutschland zu verlagern und hier produktiv einzusetzen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld7.4">7.4 Änderungen im Umwandlungssteuerrecht</h3>
<p>Das Umwandlungssteuerrecht wird unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben in seinem Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Vorgänge mit Beteiligung von Rechtsträgern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums geöffnet. Grenzüberschreitende Umwandlungen sollen ermöglicht und den Unternehmen die freie Wahl der Rechtsform erleichtert werden.</p>
<p>Auf dieser Grundlage wird die Einlagekonto-Verwendung (§ 27 KStG) vom Handelsrecht abgekoppelt. Dadurch wird künftig jede Leistung einer Kapitalgesellschaft, auch wenn sie aus dem Nennkapital erfolgt, als Dividende besteuert, solange ausschüttbare Gewinne vorhanden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen soll jedoch die Möglichkeit der (steuerneutralen) Einlagenrückgewähr aus einer Kapitalherabsetzung möglich sein.</p>
<p>Im Bereich des Körperschaftsteuerguthabens ergibt sich eine weitere Änderung: Zum 31. Dezember 2006 wird das dann bestehende Körperschaftsteuerguthaben festgestellt und kommt ab dem 1. Januar 2008 über zehn Jahre gleichmäßig verteilt unabhängig von Ausschüttungen zur Auszahlung. Es erfolgt keine Nachversteuerung beim Anteilseigner.</p>
<p>Erhebliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes, von denen folgende Änderungen hervorzuheben sind, bilden den Schwerpunkt des SEStEG:</p>
<ul>
<li>
<p>Die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich gewinnrealisierend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt für sämtliche Umstrukturierungsfälle. Die Buchwertfortführung darf steuerlich &#8211; unabhängig vom Ansatz in der Handelsbilanz &#8211; nur gewählt werden, wenn die Besteuerung der stillen Reserven in Deutschland sichergestellt ist. Auf Antrag sind Zwischenwertansätze möglich.</p>
</li>
<li>
<p>Die stillen Reserven sind bei der Umwandlung von Kapitalgesellschaften in Personenunternehmen und bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten sowie beim sogenannten qualifizierten Anteilstausch zwingend aufzudecken, soweit (neben Gesellschaftsrechten) auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden.</p>
</li>
<li>
<p>&#8222;Einbringungsgeborene Anteile&#8220; im Sinne des bisherigen § 21 UmwStG gibt es nicht mehr. Infolgedessen entfallen die Ausnahmeregelungen in § 3 Nr. 40 Sätze 3 und 4 EStG und § 8b KStG. Stattdessen wird nach Einbringung in Kapitalgesellschaften zum Buchwert für die stillen Reserven das latente Nachbesteuerungsvolumen als &#8222;Einbringungsgewinn I&#8220; und &#8222;Einbringungsgewinn II&#8220; (letzterer spezifisch für eingebrachte stille Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften) besteuert. Es kommt zu einer Nachbesteuerung, wenn die erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert werden, wobei sich das Nachbesteuerungsvolumen für jedes abgelaufene Wirtschaftsjahr um 1/7 verringert.</p>
<h4 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h4>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die steuerlichen Regelungen betreffend Einbringungen (Sacheinlage und Anteilstausch) wurden durch das SEStEG neu konzipiert.</p>
<p>Dadurch wurde das bisherige System der Besteuerung einbringungsgeborener Anteile aufgegeben und durch eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns im Falle einer Anteilsveräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren (Sperrfrist) nach dem Einbringungszeitpunkt (schädliche Anteilsveräußerung) ersetzt (§ 22 Abs. 1 und 2 UmwStG n.F.).</p>
<p>Um die Besteuerung des Einbringungsgewinns in den Fällen eines schädlichen Ereignisses sicherzustellen, ist der Einbringende nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG n.F. verpflichtet, jährlich bis zum 31. Mai nachzuweisen, wem die Anteile an dem Tag, der dem maßgebenden Einbringungszeitpunkt entspricht, zuzurechnen sind.</p>
<p>Zur Nachweispflicht gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG n.F. nimmt das BMF mit Schreiben vom 04.09.2007 &#8211; IV B 2 &#8211; S 1909/07/0001 Stellung.</p>
<p>Hiernach sollen für den Fall, dass der Einbringende den Nachweis nicht erbringt, die Anteile als veräußert gelten mit der Folge, dass beim Einbringenden auf den Einbringungszeitpunkt eine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung durchzuführen ist. Darüber hinaus soll nach Ansicht des BMF auf den Zeitpunkt i. S. von § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F. eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns für die Anteile durchzuführen sein.</p>
</div>
</li>
<li>
<p>Der Transfer von Verlustvorträgen wird ausgeschlossen, da § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG gestrichen wurde (§ 12 Abs. 3 UmwStG n.F.).</p>
</li>
<li>
<p>Das pauschale 5 %-ige Betriebsausgabenabzugsverbot wird auf Verschmelzungsgewinne ausgedehnt.</p>
</li>
</ul>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld7.5">7.5 Änderungen im Außensteuergesetz</h3>
<p>Schließlich enthält das SEStEG eine Änderung des § 6 Außensteuergesetz, der europarechtskonform ausgestaltet wird. Die Neuregelung geht davon aus, dass der Bundesrepublik Deutschland das Recht zusteht, den Wertzuwachs wesentlicher Beteiligungen bei Wegzug von Steuerpflichtigen zu besteuern. Die Steuer wird aber erst erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen Veräußerungsgewinn erzielt.</p>
<p>§ 6 AStG enthielt bereits vor der Änderung durch das SEStEG eine besondere Entstrickungsregelung für stille Reserven in Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 EStG. Diese unterlagen der deutschen Besteuerung auch dann, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht des Anteilseigners durch Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland endete oder einer der in § 6 Abs. 3 AStG geregelten Ersatztatbestände vorlag.</p>
<p>§ 6 Abs. 1 AStG in der Fassung des SEStEG enthält einen abstrakt formulierten Tatbestand, der &#8211; vergleichbar den Entstrickungsregelungen in § 4 Abs. 1 EStG und § 12 Abs. 1 KStG &#8211; sämtliche Fälle des Ausschlusses oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts umfasst. Dabei werden jetzt auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst.</p>
<p>Den europarechtlichen Vorgaben, die einer Sofortbesteuerung entgegenstehen, entspricht § 6 Abs. 5 AStG in der Fassung des SEStEG. Bei Wegzug eines Staatsangehörigen der EU oder des EWR in einen EU- oder EWR-Staat unter Begründung einer unbeschränkten Steuerpflicht im Zuzugsstaat wird die Steuer somit zwar in gleicher Weise festgesetzt wie bei Wegzug in einen anderen Staat. Die Steuer wird jedoch ohne Sicherheitsleistung zinslos gestundet und der Vermögenszuwachs wird zudem im Falle anderer negativer Einkünfte im Rahmen der Anwendung des § 10d EStG nicht berücksichtigt.</p>
<p>Die Stundung ist gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 4 und 7 AStG zu widerrufen bzw. der Vermögenszuwachs ist rückwirkend bei der Anwendung des § 10d EStG zu berücksichtigen, soweit:</p>
<ul>
<li>
<p>die Anteile veräußert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden,</p>
</li>
<li>
<p>Anteile auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person übergehen, die nicht in einem EU-/EWR-Staat einer der deutschen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt,</p>
</li>
<li>
<p>ein anderer Vorgang verwirklicht wird, der nach inländischem Recht zum Ansatz des Teilwerts oder gemeinen Werts führt, oder</p>
</li>
<li>
<p>der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger, auf den die Anteile übergehen, nicht mehr die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 AStG erfüllen. Dies betrifft insbesondere die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in einem EU-/EWR-Staat.</p>
</li>
</ul>
<p>Nach § 21 Abs. 13 AStG ist § 6 Abs. 1 AStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. § 6 Abs. 2 bis 7 AStG, d. h. insbesondere die Regelungen zur zinslosen Stundung, sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld7.6">7.6 Anwendung und Inkrafttreten</h3>
<p>Das SEStEG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 13.12.2006 und ist erstmals auf Umwandlungen anwendbar, bei denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag der Verkündung des SEStEG erfolgt. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gelten die Neuregelungen unter Umständen schon für Ereignisse ab Februar 2005 (Wirtschaftsjahr vom 01.02.2005 bis zum 31.01.06).</p>
</div>
<p></d
</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2007-2/">Steueränderungen 2007</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steueraenderungen-2007-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Steuerstrafrecht - Grundsätze Information Ein wesentlicher Grundsatz im Steuerstrafrecht ist das sog. Legalitätsprinzip gem. § 152 Abs. 2 StPO. Hiernach ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtsstaatsgedankens vom Grundsatz der  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/">Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>Ein wesentlicher Grundsatz im <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrecht</a> ist das sog. <strong>Legalitätsprinzip</strong> gem. § 152 Abs. 2 StPO. Hiernach ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtsstaatsgedankens vom Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG).</p>
<p>Verletzt ein Bediensteter der Strafverfolgungsbehörde diesen Grundsatz, so sind evtl. die Voraussetzungen für eine Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB zu prüfen. In der Praxis wird dieser Straftatbestand aber auf Grund des nachzuweisenden Vorsatzes bei dieser Verletzung kaum zum Tragen kommen.</p>
<p>Vom Legalitätsgrundsatz kann lediglich auf Grund des sog. Opportunitätsprinzips abgewichen werden. Die §§ 153 ff. StPO und § 393 AO enthalten bestimmte Einstellungsgründe, wonach von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Im <a class="doklink" title="Bu&#xDF;geldverfahren" href="/steuerlexiko/3986534">Bußgeldverfahren</a> gilt ausschließlich das <strong>Opportunitätsprinzip</strong>. Die Finanzbehörden verfolgen somit die Ordnungswidrigkeiten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG).</p>
</div>
<p>Kommt es einmal vor das eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit zusammentreffen, so gilt der <strong>Subsidiaritätsgrundsatz</strong>, sodass allein das Strafgesetz zur Anwendung kommt.</p>
<p>Der <a class="doklink" title="Beschuldigter" href="/steuerlexiko/306275">Beschuldigte</a> im Strafverfahren hat gem. Art. 20 Abs. 3 GG, Nr. 4 AStBV (St) 2014 das <strong>Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren</strong>. Demnach sollen dem Beschuldigten alle Verfahrensrechte zu Gute kommen. Dies sind u.a.</p>
<ul>
<li>
<p>das Recht auf Verteidigung,</p>
</li>
<li>
<p>das Recht des Beschuldigten, zur Sache zu schweigen,</p>
</li>
<li>
<p>die Gewährung von Rechtsbehelfen sowie</p>
</li>
<li>
<p>die Rechtsbehelfsbelehrung.</p>
</li>
</ul>
<p>Ebenso soll der Ausgang des Verfahrens mit Recht und Gesetz in Einklang stehen. Das Ausüben von Druck oder sonstiger unerlaubter Mittel zur Gewinnung eines Geständnisses oder einer sonstigen Einlassung ist nicht gestattet. Das Schweigen des Beschuldigten zu dem ihm gemachten Vorwurf darf ihm nicht negativ angelastet werden.</p>
<p>Nach dem <strong>Grundsatz der Verhältnismäßigkeit</strong> soll die Verfahrensmaßnahme unter Berücksichtigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei ist eine Maßnahme dann geeignet, wenn der zu erwartende Erfolg durch sie zumindest gefördert wird. Sie ist erforderlich, wenn ein anderes, weniger belastendes Mittel nicht mit dem gleichen Erfolg eingesetzt werden kann. Überwiegen die Vorteile gegenüber den Folgen der Verfahrensmaßnahme, so ist sie auch angemessen.</p>
<p>Der nach dem gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter darf seine Zuständigkeit für den Betroffenen nicht verlieren. Dies ist Ausfluss des <strong>Grundsatzes vom gesetzlichen und unabhängigen Richter</strong> (Art. 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 GG; §§ 1, 16 GVG). Die Zuständigkeit darf somit nicht auf einen willkürlich ausgewählten Richter übertragen werden. Auf Grund der Unabhängigkeit soll die Freiheit des Richters in seinen Entscheidungen gewährleistet werden. Der Richter soll nur dem Gesetz gegenüber verantwortlich sein.</p>
<p>Vor einer Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren ist nach dem <strong>Grundsatz auf rechtliches Gehör</strong> dem Betroffenen die rechtliche Anhörung zu gewähren. Das bloße Gewähren der Möglichkeit einer Äußerung zum gemachten Vorwurf ist dabei jedoch bereits ausreichend. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene diese Möglichkeit auch wahrnimmt.</p>
<p>Niemand darf wegen einer Tat zweimal bestraft werden. Dies stellt der <strong>Grundsatz der Einmaligkeit des Verfahrens</strong> (Art. 103 Abs. 3 GG), auch <strong>Strafklageverbrauch</strong> genannt, sicher. Der Umfang der abgeurteilten Tat ist folglich eine sachliche Begrenzung in Form eines Verfahrenshindernisses. Die Tat im prozessualen Sinne umfasst einen einheitlichen Lebenssachverhalt, in dem die Verhaltensweisen des Täters innerlich so verknüpft sind, dass eine Trennung die unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs darstellen würde. Der Strafklageverbrauch betrifft, auf die Person bezogen, denjenigen, gegen den das Strafverfahren gerichtet ist.</p>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>§ 84 Abs. 2 OWiG bestimmt für den Strafklageverbrauch im Bußgeldverfahren, dass eine Verfolgung der Tat als Straftat durch das rechtskräftige Urteil des Gerichts ausgeschlossen ist. Hat dagegen die Straf- und Bußgeldsachenstelle in Form eines Bußgeldbescheides entschieden, so ist eine Verfolgung nach h.M. nunmehr als Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl nennt § 373a StPO Wiederaufnahmegründe für eine weitere Verfolgbarkeit als Verbrechen. Diese Vorschrift spielt im Steuerstrafverfahren jedoch keine Rolle.</p>
</div>
<h2 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h2>
<div class="stw_hinweis">
<p>Wird das Steuerstrafverfahren nach § 153a StPO eingestellt, so verhindert dies eine Verurteilung wegen eines Vergehens. Lediglich bei einer Einstellung nach§ 153 Abs. 1 StPO und § 398 AO rechtfertigen neue Tatsachen und Beweismittel eine spätere Anklageerhebung bzw. eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit.</p>
</div>
<p>Im Rahmen der Fürsorgepflicht aus Art. 6 Menschenrechtskommision &#8211; MRK ergibt sich das <strong>Beschleunigungsgebot</strong>, nach dem jedem das Recht zusteht, dass über seine Sache in angemessener Frist entschieden wird. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist lediglich im Rechtsfolgenausspruch angemessen zu berücksichtigen. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Ein rasches und zügiges Verfahren soll auch die <strong>Konzentrationsmaxime</strong> des § 299 StPO bewirken.</p>
<p>Nach dem <strong>Offizialprinzip</strong> steht allein dem Staat der materielle Strafanspruch zu. Seine Durchsetzung erfolgt grundsätzlich durch Staatsorgane. Ausnahmen stellen die sog. Antragsdelikte (z.B. § 247 StGB) bzw. die sog. Privatklagedelikte (siehe z.B. § 374 StPO) dar.</p>
<p>Die Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft als staatliche Anklagebehörde ist unabdingbare Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren und folgt dem <strong>Akkusationsprinzip</strong>, dem sog. Anklagegrundsatz (&#8222;Wo kein Kläger, da kein Richter&#8220;).</p>
<p>Ausfluss des in §§ 155 Abs. 2, 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO niedergelegten <strong>Ermittlungsgrundsatzes</strong> ist, dass von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen ist. Sowohl Staatsanwalt als auch Richter sind zur Wahrheitsfindung verpflichtet, zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Angeklagten. Ein Parteienprozess findet nicht statt.</p>
<p>Das erkennende Gericht ist nach dem <strong>Unmittelbarkeitsgrundsatz</strong> aus § 250 StPO verpflichtet, unmittelbar alle der Urteilsfindung zu Grunde liegenden Beweise selbst festzustellen. Demnach müssen alle Beweise, die den im Urteil festgestellten Sachverhalt belegen, in der Hauptverhandlung auch festgestellt werden.</p>
<p>Allein der Schutz des Anklagten oder eines Zeugen rechtfertigen ein Abweichen vom <strong>Öffentlichkeitsgrundsatz</strong> nach § 169 GVG. Ansonsten ist der Öffentlichkeit Einblick in die Tätigkeit der Gerichte zu geben.</p>
<p>Als Entscheidungsgrundlage darf nur das in der Hauptverhandlung mündlich Vorgetragene herangezogen werden (<strong>Grundsatz der Mündlichkeit</strong>; §§ 261, 264 StPO).</p>
<p>Es ist im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden, der sog. Grundsatz &#8222;<strong>in dubio pro reo</strong>&#8222;. Demzufolge ist der für den Angeklagten günstigste Sachverhalt in den Fällen anzunehmen, in denen der Richter nach der vorliegenden Beweislage nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene des Strafverfahrens den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht hat.</p>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Strafrecht" href="/steuerlexiko/256617"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Strafrecht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerstrafrecht</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Bu&#xDF;geldrecht" href="/steuerlexiko/256493"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Bußgeldrecht</span></a><span class="stw_verweise_stichwort_text">Steuerhinterziehung</span></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/">Steuerstrafrecht &#8211; Grundsätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/steuerstrafrecht-grundsaetze-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Selbstanzeige &#8211; Allgemeines</title>
		<link>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-allgemeines/</link>
					<comments>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-allgemeines/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[root_cbc9x0pj]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 10 Dec 2018 00:00:00 +0000</pubDate>
				<guid isPermaLink="false">https://hannovers-steuerberater.de/Steuerlexikon/selbstanzeige-allgemeines/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Selbstanzeige - Allgemeines Normen § 371 AO§ 378 Abs. 3 AO§ 398a AONr. 132 AStBV (St) 2014Nr. 11 AStBV (St) 2014Nr. 82 AStBV (St) 2014 Information Inhaltsübersicht1.Neuregelung des § 371 AO2.Regelungsinhalt des neuen Selbstanzeigerechts2.1Erklärungsumfang nach § 371 Abs. 1 AO2.2Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO2.3Nachentrichtung der Mehrsteuern2.4Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 398a AO2.5Selbstanzeige bei  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-allgemeines/">Selbstanzeige &#8211; Allgemeines</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="doc_header stw_header">
<div class="doc_headerlogo stw_headerlogo"><!--stw_logo--></div>
<div class="doc_headerblock stw_headerblock">
<div class="doc_headerline stw_headerline">
<h1 class="stw_titel">Selbstanzeige &#8211; Allgemeines</h1>
</div>
</div>
</div>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Normen</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<p>§ 371 AO</p>
<p>§ 378 Abs. 3 AO</p>
<p>§ 398a AO</p>
<p>Nr. 132 AStBV (St) 2014</p>
<p>Nr. 11 AStBV (St) 2014</p>
<p>Nr. 82 AStBV (St) 2014</p>
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Information</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_toc">
<h2 class="stw_toc_head">Inhaltsübersicht</h2>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">1.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld1.">Neuregelung des § 371 AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.">Regelungsinhalt des neuen Selbstanzeigerechts</a></p>
<ol class="eingeb_num_liste">
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.1</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.1">Erklärungsumfang nach § 371 Abs. 1 AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.2</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.2">Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.3</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.3">Nachentrichtung der Mehrsteuern</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.4</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.4">Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 398a AO</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">2.5</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld2.5">Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO</a></div>
</li>
</ol>
</div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">3.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld3.">Rechtsfolgen der Selbstanzeige</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">4.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld4.">Sinn und Zweck</a></div>
</li>
<li>
<div class="eingeb_listnum">5.</div>
<div class="eingeb_listenpunkt"><a href="#gld5.">Steuerliche Beratung</a></div>
</li>
</ol>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld1.">1. Neuregelung des § 371 AO</h2>
<p>Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) vom 28.04.2011 (BGBl 2011 I Nr. 19, 676 ff.) ist mit Wirkung vom 03.05.2011 (Tag nach der Verkündung) die <strong>Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung</strong> im <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrecht</a> neu geregelt worden. Zwar werden durch dieses Gesetz noch weitere Straftaten, insbesondere die Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, zu den Katalogstraftaten der Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB hinzugefügt, jedoch bleibt die</p>
<ul>
<li>
<p>die Neufassung des § 371 AO zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung,</p>
</li>
<li>
<p>die Neufassung des § 378 Abs. 3 AO zur Selbstanzeige bei einer <a class="doklink" title="Leichtfertige Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4206006">leichtfertigen Steuerverkürzung</a> sowie</p>
</li>
<li>
<p>die Einführung des § 398a AO zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen</p>
</li>
</ul>
<p>das Kernstück der gesetzlichen Neuregelungen durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz.</p>
<p>Nachdem in Fachkreisen lange Zeit über die Vor- und Nachteile der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht diskutiert und zwischenzeitlich sogar eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige gefordert worden ist, hat der Gesetzgeber sich nunmehr für den Weg der fast vollständigen Neugestaltung entschieden. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wird die Erlangung der beabsichtigten Strafbefreiung in <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstrafsachen</a> und <a class="doklink" title="Steuerordnungswidrigkeiten" href="/steuerlexiko/3986535">Steuerordnungswidrigkeiten</a> erheblich erschwert, das <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrecht</a> und <a class="doklink" title="Bu&#xDF;geldrecht" href="/steuerlexiko/256493">Bußgeldrecht</a> somit wesentlich verschärft und die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO sowie der Steuerordnungswidrigkeiten nach § 377 AO in großem Ausmaße ausgeweitet.</p>
<p>Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist Folge der Rechtsprechung des BGH (BGH 20.05.2010 &#8211; 1 StR 577/09, wistra 2010, 304). Der BGH hat die Vorausetzungen für den Strafverfolgungsverzicht der Finanzbehörden einschränkend und in den Sperrgründen weit ausgelegt. Er hat die Möglichkeit der sogenannten Teilselbstanzeige, wonach der Anzeigende innerhalb einer <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftat</a> steuerlich relevante Sachverhalte nach dem Grad der Entdeckungsgefahr zur Selbstanzeige bringen und somit mit der Rechtsfolge der Strafbefreiung planen konnte, abgeschafft. Auch die sogenannte Stufenselbstanzeige, bei der der selbstanzeigewillige Steuerpflichtige aus Zeitgründen bereits Selbstanzeige erstattet, aber die tatsächlich zugrundezulegenden Besteuerungsgrundlagen noch nicht vollständig und richtig angeben kann, ist nach dieser Rechtsprechung nicht mehr möglich. Die Sperrtatbestände im Sinne des § 371 Abs. 2 AO wurden grundlegend abweichend zur bisherigen Rechtsprechung neu ausgerichtet und mit der Neufassung des Wortlautes der Vorschrift des § 371 Abs. 1 AO (&#8222;zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart und wegen dieser Steuerstraftaten&#8220; anstatt bisher lediglich &#8222;insoweit&#8220;) eine vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit eingefordert. Aufgrund dieser Neufassungen müssen der Finanzbehörde nunmehr sämtliche Hinterziehungssachverhalte zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart mitgeteilt werden. Das bedeutet, dass sämtliche unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen berichtigt bzw. nachgeholt und pflichtwidrig unterlassene Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen den Finanzbehörden vollständig und richtig mitgeteilt werden müssen.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die <strong>Rückkehr zur Steuerehrlichkeit</strong> betrifft nach dem Wortlaut des § 371 AO alle unverjährten Steuerstraftaten <em>einer Steuerart</em>. Es müssen somit mit einer Selbstanzeige <em>nicht alle Steuerstraftaten bei unterschiedlichen Steuerarten</em> zeitgleich aufgedeckt werden. Es bleibt daher möglich, die Einkommensteuerhinterziehungen aller unverjährten Veranlagungszeiträume ohne die Umsatzsteuerhinterziehungen dieser Zeiträume vorbehaltlich etwaig zu beachtender Sperrtatbestände zu offenbaren. Eine sogenannte <strong>Lebensbeichte</strong> mit einer Offenbarung aller Steuerstraftaten zu allen Steuerarten aller nicht verjährten Veranlagungszeiträume wird durch § 371 AO nicht gefordert.</p>
</div>
<p>Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Neuregelungen im Selbstanzeigerecht insbesondere einer Belohnung der planvollen Begehungsweise bei einer Steuerhinterziehung mit der Straflosigkeit der Tat vorbeugen und somit dem Instrument der Selbstanzeige den Platz in einer möglichen Hinterziehungsstrategie nehmen. Es werden vom Gesetzgeber also deutlich höhere Hürden für einen staatlichen Verzicht auf Strafverfolgung bzw. für eine Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten geschaffen. Dies erfolgt ferner mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Besteuerung im Sinne des § 85 S. 2 AO, wonach die Finanzbehörden sicherzustellen haben, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld2.">2. Regelungsinhalt des neuen Selbstanzeigerechts</h2>
<p>Die Neuregelungen im Selbstanzeigerecht im Sinne des § 371 betreffen im Wesentlichen folgende Kernpunkte:</p>
<ul>
<li>
<p>Neufassung des § 371 Abs. 1 AO zum Erklärungsumfang mit den inhaltlichen Anforderungen,</p>
</li>
<li>
<p>Verschärfung der bereits bestehenden Ausschlussgründe sowie Einführung eines neuen Ausschlussgrundes im Sinne des § 371 Abs. 2 AO,</p>
</li>
<li>
<p>Neufassung des § 371 Abs. 3 AO zur vollständigen Nachentrichtung der Verkürzungsbeträge,</p>
</li>
<li>
<p>Neueinführung des § 398a AO als neue Einstellungsvorschrift.</p>
</li>
</ul>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.1">2.1 Erklärungsumfang nach § 371 Abs. 1 AO</h3>
<p>Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft.</p>
<p>Straffreiheit im Sinne des § 371 Abs. 1 AO erlangt somit</p>
<ul>
<li>
<p>der Täter/Teilnehmer einer Steuerhinterziehung,</p>
</li>
</ul>
<p>der</p>
<ul>
<li>
<p>zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart</p>
</li>
<li>
<p>in vollem Umfang</p>
</li>
<li>
<p>die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.</p>
</li>
</ul>
<p>Dieser Gesetzeswortlaut schließt damit eindeutig die bisher in der Praxis für den selbstanzeigewilligen Steuerpflichtigen durchaus praktikable Möglichkeit der Teilselbstanzeigen oder der Stufenselbstanzeigen aus. Die bis dahin eher für Verwirrung sorgende Formulierung &#8222;wird insoweit straffrei&#8220; ist entfallen.</p>
<p>Der Gesetzgeber stellt für den inhaltlichen Erklärungsumfang der Selbstanzeige nunmehr auf die einzelne <strong>verkürzte Steuer nach Steuerart und Besteuerungszeitraum</strong> ab. Eine Selbstanzeige erlangt aber auch nur dann strafbefreiende Wirkung für den Täter/Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, wenn er <strong>alle unverjährten Steuerverkürzungen einer Steuerart</strong> gegenüber der Finanzbehörde offenbart.</p>
<p>Anknüpfungspunkt ist somit die jeweilige unrichtige oder unvollständige bzw. die pflichtwidrig nicht abgegebene Steuererklärung/-anmeldung und nicht die einzelne Einkunftsart oder die einzelne steuerlich erhebliche Tatsache innerhalb einer Einkunftsart.</p>
<p>Da bei der Selbstanzeige jedoch auf die einzelne <strong>Steuerart</strong> abzustellen ist, kann der selbstanzeigewillige Steuerpflichtige Steuerverkürzungen der nicht offenbarten Steuerart weiterhin zurückhalten.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.2">2.2 Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO</h3>
<p>Straffreiheit im Sinne des § 371 Abs. 1 AO tritt für den Anzeigenerstatter gemäß § 371 Abs 2 nicht ein, wenn</p>
<ol>
<li>
<p>bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung</p>
<ol class="num_liste">
<li>
<div class="listnum">a)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist oder</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">b)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder</p>
</div>
</li>
<li>
<div class="listnum">c)</div>
<div class="listenpunkt">
<p>ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder</p>
</div>
</li>
</ol>
</li>
<li>
<p>eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder</p>
</li>
<li>
<p>die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 EUR je Tat übersteigt.</p>
</li>
</ol>
<p>Mit der Neufassung der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO wurden die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige erheblich verschärft und auch erweitert.</p>
<p>Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wird bereits dann ausgeschlossen, wenn dem Täter oder seinem Vertreter mit einer <strong>Prüfungsanordnung</strong> im Sinne des § 196 AO schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung unter Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Außenprüfer vor Beginn der Prüfung der Umfang einer Außenprüfung <strong>bekannt gegeben</strong> worden ist. Dies bedeutet eine erhebliche Vorverlegung des Ausschlusszeitpunktes der strafbefreienden Wirkung.</p>
<p>Wie im alten Selbstanzeigerecht auch erlangt eine ansonsten wirksame Selbstanzeige dann nicht mehr strafbefreiende Wirkung, wenn dem Täter oder seinem Vertreter die <strong>Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens</strong> für eine zur Selbstanzeige gebrachte unverjährte Steuerstraftat vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung <strong>bekannt gegeben</strong> worden ist. Bei diesem Ausschlussgrund ist insofern eine Verschärfung eingetreten, da das bisherige einschränkende Tatbestandsmerkmal der Einleitung &#8222;wegen dieser Tat&#8220; entfallen ist. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens an sich schließt damit eine strafbefreiende Wirkung auch für die offenbarten unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart aus, für die das Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet ist. In diesen Fällen führt erst die Offenbarung der betroffenen Besteuerungszeiträume zur Erweiterung des bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.</p>
<p>Der Ausschlussgrund &#8222;<strong>mit Erscheinen des Amtsträgers</strong>&#8220; (sogenannte Fußmattentheorie) betrifft durch die Einführung des Ausschlusses im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO (mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung) insbesondere die Fälle der steuerlichen Prüfung, in denen keine Prüfungsanordnung im Sinne des § 196 AO erforderlich ist. Dies ist insbeondere bei der Umsatzsteuer-Nachschau im Sinne des § 27 UStG, der Lohnsteuer-Nachschau im Sinne des § 42g EStG oder den sogenannten Vorfeldermittlungen im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO der Fall. Erhebliche Bedeutung gewinnt dieser Sperrtatbestand zusätzlich immer dann, wenn die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nicht nachweisbar ist. Ferner wird die strafbefreinde Wirkung der Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn die Steuerfahndung zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit strafprozessuale Maßnahmen durchführt.</p>
<p>Auch die (mögliche) <strong>Tatentdeckung</strong> gilt weiterhin als Ausschlussgrund. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass bereits die (mögliche) Tatentdeckung einer der offenbarten Steuerstraftaten den Sperrumfang auf die gesamte Selbstanzeige ausdehnt. Dies gilt selbst dann, wenn für die anderen Steuerstraftaten noch keine (mögliche) Tatentdeckung vorliegt.</p>
<p>In den Fällen bereits eingetretener Steuerverkürzungen oder für sich oder einen anderen erlangter nicht gerechtfertigter Steuervorteile ist als neuer Ausschlussgrund eine <strong>Betragsgrenze</strong> eingeführt worden. Demnach tritt die strafbefreiende Wirkung nicht ein, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 EUR <strong>je Tat</strong> übersteigt. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei bewusst zwischen den einzelnen Steuerstraftaten und schließt die die Betragsgrenze übersteigende Tat von der strafbefreienden Selbstanzeige aus.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.3">2.3 Nachentrichtung der Mehrsteuern</h3>
<p>Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt nach dem neugefassten § 371 Abs. 3 AO für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.</p>
<p>Mit der Neufassung der <strong>Nachentrichtung</strong> der Mehrsteuern stellt der Gesetzgeber klar, dass die strafbefreiende Wirkung erst mit vollständiger Entrichtung der hinterzogenen Steuerbeträge der offenbarten noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart eintritt. Die bisher mögliche strafbefreiende Wirkung für einzelne angezeigte Steuerstraftaten, weil die finanziellen Möglichkeiten des Anzeigenerstatters nicht zur vollständigen Tilgung des Gesamtbetrages ausreichten, ist somit ausgeschlossen.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.4">2.4 Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 398a AO</h3>
<p>Mit der Neueinführung des § 398a AO zum Absehen von einer Strafverfolgung in besonderen Fällen hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Selbstanzeigerechts eine <strong>neue Einstellungsvorschrift</strong> geschaffen.</p>
<p>Gemäß§ 398a AO wird in den Fällen des § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 EUR übersteigt, nur dann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist</p>
<ol>
<li>
<p>die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet <strong>und</strong></p>
</li>
<li>
<p>einen Geldbetrag in Höhe von 5 v.H. der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.</p>
</li>
</ol>
<p>Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese neue Einstellungsvorschrift den Offenbarungsanreiz der Strafbefreiung auch bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß weiter bestehen lassen und dabei die Rechtsprechung des BGH vom 20.05.2010 (BGH 20.05.2010 &#8211; 1 StR 577/09, wistra 2010, 304) zum Strafmaß nicht außer Acht lassen.</p>
<p>In seiner Konsequenz stellt das neue Selbstanzeigenrecht damit nur die Steuerhinterziehung in leichteren Fällen ohne Sonderleistung straffrei.</p>
</div>
<div class="stw_gld2">
<h3 class="stw_gld2_head" id="gld2.5">2.5 Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 Abs. 3 AO</h3>
<p>Eine Geldbuße wird gemäß § 378 Abs. 3 AO nicht festgesetzt, soweit der Betroffene (Steuerpflichtiger oder eine mit der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen beauftragte Person) gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist.</p>
<p>Nach dem neuen Wortlaut des Gesetzestextes unterscheidet sich die <strong>bußgeldbefreiende Selbstanzeige</strong> von der strafbefreienden Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO allein durch die unterschiedlichen Sperrtatbestände.</p>
<p>Lediglich die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat und nicht das Erscheinen des Amtsträgers oder die (mögliche) Tatentdeckung verhindert die wirksame Selbstanzeige in den Fällen der leichtfertigen Begehungsweise einer Steuerverkürzung.</p>
<p>Der Grund für die erweiterte Selbstanzeigemöglichkeit liegt in den Abstufungsvarianten des subjektiven Tatbestandes der Steuerverkürzung. Der Betroffene einer <a class="doklink" title="Steuerordnungswidrigkeiten" href="/steuerlexiko/3986535">Steuerordnungswidrigkeit</a> im Sinne des § 377 AO weiß bei einer fahrlässigen Begehungsweise nicht von seinem pflichtwidrigen Verhalten. Ihm wird seine Leichtfertigkeit in der Regel erst bewusst, wenn die Außenprüfung nach Erscheinen des Amtsträgers begonnen hat oder die Handlung durch den Außenprüfer bereits ganz oder teilweise entdeckt worden ist.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld3.">3. Rechtsfolgen der Selbstanzeige</h2>
<p>In den Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, im Allgemeinen also bei der <a class="doklink" title="Steuerstraftat - Steuerverk&#xFC;rzung" href="/steuerlexiko/4383221">Steuerverkürzung</a> durch Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Steuererklärungen oder aber durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, kann der Täter nach dem deutschen <a class="doklink" title="Steuerstrafrecht" href="/steuerlexiko/256612">Steuerstrafrecht</a> unter den Voraussetzungen des § 371 AO straffrei ausgehen, wenn er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder aber die unterlassenen Angaben nachholt.</p>
<p>Die Selbstanzeige nach § 371 AO nimmt im Bereich des allgemeinen deutschen Strafrechts eine Sonderstellung ein, da sie in der Folge eine weitgehende Sonderregelung enthält. Sie bewirkt die <strong>Straffreiheit des Steuerhinterzieher nach Beendigung der Steuerstraftat</strong>.</p>
<p>Im <strong>Allgemeinen Strafrecht</strong> ist der Eintritt von Straflosigkeit für den Straftäter nach Beendigung der Straftat nicht vorgesehen. Lediglich bei der Berichtigung eines fahrlässigen Falscheides als vollendetes Delikt kann der Straftäter noch straflos ausgehen. Im deutschen Strafrecht findet sich die Straflosigkeit ansonsten nur noch</p>
<ul>
<li>
<p>beim Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 StGB:<br />Hiernach wird wegen des ansonsten gemäß § 23 StGB strafbaren Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird dieser straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.</p>
</li>
<li>
<p>bei verselbstständigten Vorbereitungshandlungen:<br />Als Beispiel hierzu kann die tätige Reue bei Sabotagehandlungen genannt werden.</p>
</li>
</ul>
<p>Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Straflosigkeit im Allgemeinen Strafrecht nicht mehr in Betracht kommt, sobald das mit der Tat verfolgte Ziel erreicht ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Taterfolg in tatsächlicher Hinsicht über den rechtlichen Abschluss hinaus eingetreten ist.</p>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Erstattung einer Selbstanzeige nach § 371 AO verhindert nicht die Verfolgung anderer Straftaten, wie zum Beispiel Urkundenfälschung oder Betrug, die mit der Steuerhinterziehung begangen und im Rahmen der Selbstanzeige angezeigt wurden. Die Anzeige der Taten kann jedoch strafmildernd im Sinne des § 46 StGB für diese anderen Taten gewertet werden.</p>
</div>
<h3 class="stw_hinweis_head">Hinweis:</h3>
<div class="stw_hinweis">
<p>Die Selbstanzeige setzt die Mitteilungspflichten nach § 31a AO oder die allgemeinen Pflichten über die Mitteilung von Allgemeindelikten in Form der in der Selbstanzeige genannten konkurrierenden Taten nicht außer Kraft.</p>
</div>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld4.">4. Sinn und Zweck</h2>
<p>Im <strong>Steuerstrafrecht</strong> kann der Steuerstraftäter unter den Voraussetzungen des § 371 AO<strong>nach beendeter Tat Straflosigkeit</strong> erlangen, wenn er sich selbst anzeigt, also die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder aber die unterlassenen Angaben nachholt.</p>
<p>Der Gesetzgeber möchte mit dem Institut der Selbstanzeige im Steuerrecht in erster Linie bisher verheimlichte Steuerquellen erschließen und darüber hinaus auch dem steuerpflichtigen Steuerhinterzieher die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ermöglichen. Auch wenn die Motive für die Erstattung einer Selbstanzeige keine Bedeutung für den bezweckten Erfolg haben, so werden die Anzeigenerstatter doch eher von der Angst vor einer Tatentdeckung und der damit einhergehenden Strafverfolgung motiviert, als dass sie tatsächlich beabsichtigen, steuerehrlicher zu werden. Der Sinn und Zweck der Selbstanzeige, nämlich die Besteuerung bislang unbesteuert gebliebenen Vermögens, wird damit aber so oder so erreicht. Die Selbstanzeige dient also einzig und allein einer Vermehrung des Steueraufkommens. Dies zeigt sich insbesondere in der Regelung des § 371 Abs. 3 AO, nach der bei bereits eingetretenen Steuerverkürzungen oder erlangten Steuervorteilen für einen an der Tat Beteiligten die Straffreiheit nur dann eintritt, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.</p>
<p>Die Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO ist nach der Systematik des Strafrechts ein <strong>persönlicher Strafaufhebungsgrund</strong>. Demnach müssen sowohl der objektive <a class="doklink" title="Steuerstraftat" href="/steuerlexiko/256614">Steuerstraftatbestand</a> als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung in der Person des Täters gegeben sein. Ferner dürfen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschließungsgründe vorliegen.</p>
</div>
<div class="stw_gld1">
<h2 class="stw_gld1_head" id="gld5.">5. Steuerliche Beratung</h2>
<p>Eine <strong>steuerliche Beratung</strong> sollte immer auch das Instrument der Selbstanzeige mit in Betracht ziehen, wenn dem steuerlich Beratenden eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung von seinem Mandanten offenbart wird. Hierbei sollten jedoch auch immer alle Punkte für und wider abgewogen werden. Allerdings sollte sich die Beratung auf die sachliche Aufklärung bezüglich der steuerlichen Beurteilung des Lebenssachverhaltes sowie die Anwendung des § 371 AO zur Erlangung der Straflosigkeit mit allen positiven und negativen Aspekten beschränken.</p>
<p>Eine Verpflichtung hierzu trifft den steuerlichen Berater hingegen nicht.</p>
<p>Obwohl die Grenzen von einer steuerlichen Beratung zur Tatbeteiligung oder Tatbegünstigung fließend und für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen sind, macht sich der steuerliche Berater in der Regel bei einer reinen sachlichen Beratung weder der Tat, der Beihilfe (bei noch nicht ausgeführten Taten) noch der Begünstigung schuldig. Spätestens, wenn mit der Möglichkeit einer Außenprüfung, wie z.B. einer (Amts-)Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder aber auch neuerdings einer Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG oder Lohnsteuer-Nachschau im Sinne des § 42g EStG zu rechnen ist, sollten klärende Gespräche in Bezug auf bisher nicht erklärtes Vermögen oder verschwiegene Geldquellen geführt werden. Dies sollte erst recht erfolgen, wenn Geschäftspartner bereits Steuerfahndungsmaßnahmen über sich ergehen lassen mussten, die eigene Partnerschaft/Ehe zerbrochen ist und die Scheidungsfolgen noch nicht absehbar sind, geschäftliche Partnerschaften (im Streit) aufgelöst werden oder Vorgänge im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu beurteilen sind.</p>
<p>Für den Fall, dass der steuerliche Berater im Rahmen seines Mandatsverhältnisses von seinem Mandanten über die (vollendeten oder bevorstehenden) Taten zwar informiert worden ist, die Beratung hinsichtlich der Erstattung einer Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO jedoch nicht von dem Mandanten angenommen worden ist, besteht keine Verpflichtung zur Offenbarung der erlangten Kenntnisse. Es besteht zum einen standesrechtlich eine <strong>Berufsverschwiegenheitsverpflichtung</strong> und zum anderen aufgrund des Mandatsvertrages eine <strong>zivilrechtliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit</strong>. Im Rahmen des deutschen Strafprozessrechts steht dem steuerlichen Berater gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO ein <strong>Zeugnisverweigerungsrecht</strong> aus beruflichen Gründen zu.<br />Das Vorgenannte gilt jedoch nur dann, wenn sich die steuerliche Beratung auf eine sachliche Information beschränkte und kein strafrechtlich zu belangendes, eigenes aktives Handeln des Steuerberaters gegeben ist.</p>
</div>
<div class="stw_verweise" id="stw_verweise_1">
<div class="infografik"><span class="infografik_start"> </span><span class="infografik_text">Siehe auch</span><span class="infografik_ende"> </span></div>
<div class="stw_verweise_stichwort">
<p><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Voraussetzungen" href="/steuerlexiko/3406364"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Voraussetzungen</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Sperrwirkung" href="/steuerlexiko/3406361"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Sperrwirkung</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Nachentrichtung der Steuerbetr&#xE4;ge" href="/steuerlexiko/3406362"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Nachentrichtung der Steuerbeträge</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - koordinierte" href="/steuerlexiko/3406363"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; koordinierte</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Teilnehmer" href="/steuerlexiko/3406360"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Teilnehmer</span></a><a class="doklink stw_verweise_stichwort_link" title="Selbstanzeige - Absehen von Strafverfolgung" href="/steuerlexiko/5589339"><span class="stw_verweise_stichwort_text">Selbstanzeige &#8211; Absehen von Strafverfolgung</span></a></p>
</div>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-allgemeines/">Selbstanzeige &#8211; Allgemeines</a> erschien zuerst auf <a href="https://hannovers-steuerberater.de">Steuerberater Hannover</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://hannovers-steuerberater.de/steuerlexikon/selbstanzeige-allgemeines/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
