Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies hat der 7. Senat des FG Köln entschieden.
Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 7. Senat sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn. Dabei stellte er entscheidend darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspreche, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeige sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier Pkw vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen könne.
Mit seinem Urteil stellt sich der 7. Senat des FG Köln gegen den sog. „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 20.01.2015, BStBl I 2015 S. 143). Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die einem eigenen Arbeitnehmer gewährt werden.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 geführt wird.
(FG Köln, Pressemitteilung vom 17.12.2018 zu Urteil vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17; BFH-Az.: VI R 53/18)