Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben
Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähig, wenn Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen. Das entschied das FG Düsseldorf.







