Altersrente vom niederländischen »Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds« ist einer Rente i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG vergleichbar
Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine Altersrente von einem niederländischen Pensionsfonds im Rahmen des Progressionsvorbehalts mit dem Besteuerungsanteil in Höhe von 70 % oder lediglich mit dem Ertragsanteil in Höhe von 18 % der Pension zu berücksichtigen ist.








