Abfindung für Pflichtteilsverzicht nicht steuerbar
Wer zu Lebzeiten gegen Geld auf Pflichtteilsrechte verzichtet, erhält meist keinen laufenden Ertrag, sondern einen Ausgleich für eine erbrechtliche Position. Die Frage, ob solche Zahlungen der Einkommensteuer unterliegen, ist auch bei Ratenzahlungen relevant. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht einkommensteuerbar sind – unabhängig davon, ob sie einmalig oder in Raten gezahlt werden.









