§ 175b AO erfasst auch Rechtsanwendungsfehler
Das Finanzamt darf übermittelte Daten auch dann im Rahmen einer Bescheidänderung nach § 175b AO berücksichtigen, wenn die unzutreffende Berücksichtigung im Ausgangsbescheid auf einem Rechtsanwendungsfehler des zuständigen Sachbearbeiters beruht. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.








