Aufzeichnungspflicht eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für
ein häusliches Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen, der
seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der
Bundesfinanzhof (BFH) die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht
in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind
einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht
abzugsfähig sind.

Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller,
Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige
Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus.
Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem
einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Absetzung für Abnutzung
(AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer zugrunde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das
Finanzamt (FA) die AfA-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das
Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA berücksichtigte
daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des
Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen
Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht (FG)
wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da
der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.

Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Die
Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers
als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei
gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung der
Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
seien einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die
Erfüllung dieser Pflicht sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.
Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung
müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der
Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten
schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße
Belegsammlung reiche nicht aus. Nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung
solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet.
Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die
zugrunde liegenden Belege über das Streitjahr gesammelt und erst im Rahmen der
Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten
gefertigt. Auch die Erfassung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
im Formular der Einnahme-Überschussrechnung genüge den Erfordernissen des § 4
Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung nicht Das Formular habe nur die
gesonderte Erfassung der Abschreibungsbeträge und im Übrigen die Angabe der
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in einer Summe vorgesehen.

BFH, Pressemitteilung vom 15.05.2026 zu Urteil vom
24.03.2026, VIII R 6/24

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