Vorruhestandsmodell: Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Das hat der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.







