Eine
„Steuerforderung“ in einem gefälschten, offensichtlich nicht von
einer Finanzbehörde stammenden Schreiben (hier: einem als
„Confidential“ markierten Schriftstück in englischer Sprache, in dem
die Klägerin zur Zahlung einer Schenkungsteuer in Höhe von 550 € aufgefordert
wird, wobei das Schriftstück mit „Federal Ministry of Finance
(Germany)“ überschrieben ist und maschinenschriftlich angeblich von einem
parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums für Finanzen und der
Geschäftsleiterin des Finanzgerichts Hamburg unterschrieben sein soll) ist
nicht geeignet, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über
Abgabenangelegenheiten (vgl. § 33 FGO) auszulösen. Gegen eine solche
„Steuerforderung“ bedarf es offensichtlich keines finanzgerichtlichen
Rechtsschutzes, entschied das FG Hamburg.
Da es keinen
finanzgerichtlichen Rechtsschutz gegen Steuerforderungen in einem gefälschten,
offensichtlich nicht von einer Finanzbehörde stammenden Schreiben gebe, komme
eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht. Sei ein in
diesem Sinne unbeachtliches Rechtschutzgesuch anfangs unzutreffenderweise als
förmlicher Rechtsbehelf behandelt worden, so sei das Verfahren aus Gründen der
Rechtsklarheit durch gerichtlichen Beschluss einzustellen.
FG Hamburg vom
16.2.2026, 3 K 13/26

