Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein einfach
signierter anwaltlicher Schriftsatz den Anforderungen des elektronischen
Rechtsverkehrs nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht, wenn er
nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt
wird. Im Fall der versäumten Klagefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu gewähren sein, wenn das
Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat.

Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem
Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde
gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische
Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes
Dokument elektronisch über das EGVP an das FG versandt. Dort wurde die
Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage
bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte. Dies
übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und
übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen
besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ein gerichtlicher Hinweis, dass im
Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an
der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der
Klagefrist erteilt. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Die
Klage vor dem FG war zwar nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben
worden, weil die elektronische Übermittlung der Klageschrift mittels EGVP
keinem der von § 52a Abs. 3 FGO zugelassenen Übermittlungsweg entsprach.
Allerdings war dies nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres
Rechtsanwalts zurückzuführen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht
verletzt hatte. Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten
liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im
Streitfall die Besonderheit, dass der Senatsvorsitzende deren Eingang
tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend
Zeit war, den Prozessbevollmächtigten auf die –leicht zu erkennende–
fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Aus diesem Grund war der Klägerin
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

BFH, Pressemitteilung vom 02.07.2026 zu Urteil vom
24.02.2026, VII R 34/24

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