Niedersächsischen: Gemeinden können Härtefälle bei der Grundsteuer abmildern

Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes
beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die
Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Damit wird eine bürokratiearme
Lösung für spezielle Einzelfälle ermöglicht, ohne das bewusst einfach gehaltene
Grundsteuermodell grundsätzlich in Frage zu stellen. An dem Grundsatz, dass
kleine Flächen zu wenig Grundsteuer führen und große Flächen zu mehr, ändert
sich auch durch die Härtefallregelung nichts.

Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der
Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt
voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse
daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.

Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei
Fallgruppen:

Resthöfe

Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche
Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren
Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und
forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich
dauerhaft nicht mehr genutzt.

Unbebaute und ungenutzte Grundstücke

Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren
Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die
Grundsteuer A fallen.

Sportflächen

Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können
verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer
gemeinnützigen Institution genutzt werden.

Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des
Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid
erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026.
Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag
nötig.

Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit
wird zum 31. Dezember 2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass
es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen
kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen
vorgezogen.

Am 18. Juni 2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht
entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den
Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch
den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen.

Hintergrund

Im Jahr 2021 wurde das Niedersächsische Grundsteuergesetz
beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde
liegt. Notwendig war die Neuregelung, weil das Bundesverfassungsgericht die
bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt hatte.

Niedersachsen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein
eigenes Grundsteuergesetz zu beschließen. Das niedersächsische
Grundsteuermodell ist wesentlich unbürokratischer als das Bundesmodell,
erfordert keine regelmäßige Wiederholung der Erklärung und spart damit viel
Aufwand. Der Lage-Faktor wird alle 7 Jahre von der Finanzverwaltung ohne Zutun
der Steuerpflichtigen überprüft. Nur für land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben
Jahre eine Erklärung abzugeben ist.

Niedersächsisches Finanzministerium, Mitteilung vom
23.06.2026

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