Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlicher Unzuständigkeit der Ausgangsbehörde

Die Beteiligten stritten im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für mehrere
Jahre.

Die Antragstellerin war im Bereich der Gastronomie tätig und
betrieb zwei Restaurants. Das Finanzamt A (FA-A) führte eine Außenprüfung
durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt B (FA-B) bekannt, dass
Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Das
FA-B erteilte seine Zustimmung zur Beendigung der Betriebsprüfung durch das
FA-A. Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das FA-A Schätzungsbescheide zum
Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer. Die Antragstellerin
legte beim FA-A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der
außergerichtlichen AdV durch das FA-A gerichtliche AdV beim Finanzgericht
Hamburg gegen das FA-B.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das FA-B
nach § 63 Abs. 2 FGO analog der richtige Antragsgegner war. § 63 Abs. 2 FGO sei
auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde (FA-A) beim Erlass des
ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit
ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde (FA-B) aber nunmehr mit dem
Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Mit der Regelung in § 63 Abs. 2
Nr. 1 FGO sei zum Ausdruck gebracht, dass die passive Prozessführungsbefugnis
bei dem Finanzamt liegen solle, welches mit dem Erlass der
Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt,
weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in
vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt
von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen
sei. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass Finanzamt, gegen das der Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet ist, zwar mit der
Einspruchsentscheidung betraut sei, diese aber noch nicht erlassen habe. Hier
sei das FA-A unzuständig für den Erlass der Schätzungsbescheide gewesen.
Während der Außenprüfung hätten die Finanzämter Kenntnis von der Sitzverlegung
erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung habe sich nur auf die Außenprüfung
bezogen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der
Schätzungsbefugnis als auch an der Schätzungshöhe. Hinsichtlich der
Schätzungshöhe sei zu beanstanden, dass das FA-A einen in einem Jahr
ermittelten Fehlbetrag pauschal auch bei den Umsätzen der anderen Jahre
hinzugeschätzt habe. Eine Übertragung sei indes nur dann zulässig, wenn in der
Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Ernstliche
Zweifel bestünden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei dem einen Restaurant
festgestellt worden seien, auch auf das andere Restaurant übertragen worden
seien, ohne darzulegen, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar seien und das
Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen worden sei.

FG Hamburg, Mitteilung vom 01.07.2026 zum Beschluss 6 V
90/25 vom 24.02.2026 (rkr)

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