Besteuerungsrecht für die Einkünfte eines Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die
Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers,
der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem
zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als
Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt,
dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ im Sinne des DBA-Zypern 2011 nur
ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden
Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen
mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre
tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die
Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch
innerhalb der zum Inland zählenden 12 Meilen-Zone lag.

Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen
grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern.
Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im
internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte
Tätigkeit, in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet.

Danach, so der Kläger, stehe Zypern das Besteuerungsrecht
zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem
dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die
Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung, da
Deutschland das Besteuerungsrecht als Ansässigkeitsstaat zustehe. Dem folgte
auch das Finanzgericht und wies die dagegen erhobene Klage ab.

Die Revision des Klägers, mit der er geltend machte auf
einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat
das Besteuerungsrecht zustehe, blieb erfolglos. Denn der Kläger, so der BFH,
habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr
ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten
innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Er sei auch nicht an Bord eines
„Schiffes im Binnenverkehr“ tätig geworden, da die Passagierfähre
nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen
Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines
Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche
Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.

Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern
zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene
Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer
einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht
vor.

Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 18.06.2026 zu Urteil
vom 09.04.2026, VI R 1/24

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