Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass
Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige
Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die
Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch
die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle) Belastung der
begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise ist nicht erforderlich.

Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern im Streitjahr 2020
wie auch in den Vorjahren –auf freiwilliger Basis– Urlaubsgeld und zum
Jahresende einen Bonus. Im Streitjahr kürzte sie Urlaubsgeld und Bonuszahlung
um die Hälfte. Allerdings glich sie die Kürzungen insoweit aus, als sie ihren
Arbeitnehmern wegen der »ungewöhnlichen Corona-Zeit« zusätzlich zwei gesondert
ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen in entsprechender Höhe nach § 3 Nr. 11a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gewährte. Im Ergebnis erhielten die
Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.

Das Finanzamt (FA) vertrat demgegenüber die Auffassung, die
Klägerin habe die Corona-Sonderzahlungen zu Unrecht steuerfrei ausgezahlt. Es
sei nicht ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere
Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei. Die Klägerin habe einen Teil
des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen
Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt,
um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen
Zahlungen seien daher von der Klägerin nachzuversteuern.

Dem trat der BFH entgegen. Nach § 3 Nr. 11a EStG seien die
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom
01.03.2020 bis zum 31.03.2022 aufgrund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer
in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährten Beihilfen und Unterstützungen
bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei. Für die Steuerfreiheit genüge es,
wenn die Corona-Sonderzahlung vom Arbeitgeber –wie im Streitfall–
zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt
werde. Eine konkrete (individuelle) Belastung des begünstigten Arbeitnehmers
verlange das Gesetz –entgegen der Auffassung des FA– nicht. Die
Corona-Sonderzahlung sei auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbracht worden. Denn freiwillige Arbeitgeberleistungen –wie im Streitfall
Urlaubsgeld und Bonuszahlung– gehörten nicht zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn. Deshalb sei es unschädlich, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige
Zusatzleistung -hier Corona-Sonderzahlung- auf eine andere freiwillige
Zusatzleistung -hier Urlaubsgeld/Bonuszahlung- anrechne bzw. letztere durch
Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführe.

BFH, Mitteilung vom 7.5.2026 zu Urteil vom 21.1.2026, VI R
25/24

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