Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 verkündet.
(FG Köln, Pressemitteilung vom 01.02.2019 zu Urteil vom 08.11.2018 – 7 K 3022/17; BFH-Az.: II R 1/19)