Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer

Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit eine noch in erster Instanz vor dem Landgericht Essen erfolgreiche Klage eines Kreditinstituts aus Essen abgewiesen.

Die Beklagte hatte das jetzt klagende Kreditinstitut zunächst in einem Vorprozess vor dem Landgericht Essen wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 Euro bezifferten Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds, zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen war und als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Kreditinstitut an die Beklagte eine Zahlung von 4.000 Euro leisten und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei der Beklagten verbleiben sollte.

Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 Euro. Den Restbetrag behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Beklagte verlangte allerdings weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.

Hiergegen hat sich mit ihrer Klage vor dem Landgericht Essen (Az.: 6 O 358/17) das Kreditinstitut gewandt und u.a. die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gefordert. Es hat sich darauf berufen, dass es zur Abführung der Kapitalertragssteuer auf den Vergleichsbetrag gesetzlich – nach § 20 Abs. 3 EStG – verpflichtet gewesen sei. Das Landgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Deshalb hat es die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich für unzulässig erklärt und sie zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs verurteilt.

Der 34. Zivilsenat hat nun auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Für das Kreditinstitut, so der Senat, sei eindeutig erkennbar gewesen, dass die Vergleichssumme – soweit sie der Abgeltung des Anlageschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gedient habe – nicht der Kapitalertragssteuer unterliege. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds habe nämlich darauf abgezielt, dass der Anleger als Mitunternehmer einzustufen sei und gewerbliche Einkünfte erziele. Bei einer solchen Gestaltung erhielte der Anleger gerade keine Einkünfte aus einem Kapitalvermögen, so dass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht bestehe. Aufgrund der Angaben in dem Verkaufsprospekt zu dem Schiffsfonds hätte dem klagenden Kreditinstitut dies bewusst sein müssen.

(OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zu Urteil vom 23.10.2018 – 34 U 10/18)

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