Ist ein Investitionsabzug einer Personengesellschaft rückgängig zu machen, ist die daraus resultierende Gewinnerhöhung entsprechend der Gewinnverteilungsabrede auf die Gesellschafter zu verteilen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Die Klägerin und die zum Klageverfahren Beigeladene waren Gesellschafterinnen einer GbR. Die GbR bildete im Streitjahr 2010 im Gesamthandsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag. Die sich daraus ergebende Gewinnminderung wurde auf die beiden Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Gewinnanteile aufgeteilt.
Im September 2011 erklärte die Beigeladene schriftlich, dass sie alle Steuern, die im Fall einer Nichtinvestition entstehen, persönlich tragen werde. Zum 31.12.2012 wurde die GbR wegen interner Differenzen aufgelöst. Die Beigeladene führte den Betrieb der GbR als Einzelunternehmen fort. Die ursprünglich geplanten Investitionen nahm sie nur teilweise vor.
Das beklagte Finanzamt löste den Investitionsabzug für das Streitjahr 2010 teilweise auf. Die darauf beruhende Gewinnerhöhung verteilte es entsprechend der ursprünglichen Gewinnverteilung auf die Klägerin und die Beigeladene.
Dagegen wehrte sich die Klägerin. Sie machte geltend, dass sie die Nichtinvestition nicht zu vertreten habe. Durch die von der Beigeladenen im Jahr 2011 abgegebene schriftliche Erklärung sei die Gewinnverteilungsabrede wirksam geändert worden. Die Beigeladene habe die korrekturbedingten Steuern daher alleine zu zahlen.
Dem ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Der Senat führte aus, dass der aus der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags resultierende Gewinn zu Recht anhand der ursprünglichen Gewinnverteilungsabrede aufgeteilt worden sei. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugs sei rückgängig zu machen. Auch wenn der Betrieb unentgeltlich auf die Beigeladene übergegangen sei, sei die Korrektur bei der GbR als Rechtsvorgängerin vorzunehmen.
Das Gericht lehnte eine Berücksichtigung der im Jahr 2011 geänderten Gewinnverteilungsabrede ab. Die Erklärung der Beigeladenen sei für das Streitjahr 2010 ohne Bedeutung, weil eine Gewinnverteilungsabrede nicht rückwirkend geändert werden könne. Das Gericht wies indes darauf hin, dass der Klägerin zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beigeladene zustehen könnten.
Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
(FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.06.2019 zu Urteil vom 08.05.2019 – 15 K 1457/18)