Das Erzbistum Köln muss der Presse keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit die Klage einer Journalistin des Recherchenetzwerks „Correctiv“ abgewiesen.
Die Klägerin begehrt vom Erzbistum Köln Auskunft darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NRW zu. Diese Regelung sieht ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vor. Das Erzbistum sei Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.
Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Das Erzbistum sei keine Behörde im Sinne des Presserechts. Maßgeblich hierfür sei, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liege bspw. bei der Kirchensteuererhebung vor. Hiervon sei jedoch die Steuermittelverwendung, auf die sich die Klägerin bezieht, zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel unterfalle dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Sie gehöre damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.
Das Gericht hat gegen sein Urteil die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
(VG Köln, Pressemitteilung vom 13.06.2019 zu Urteil vom 13.06.2019 – 6 K 1988/17)