Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung unter anderem die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gewährte dem Kläger einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.
Der Kläger behandelte die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte.
Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die Einnahmen nicht durch den Geschäftsbetrieb des Klägers veranlasst seien. Dabei hat er die Streitfrage, ob für die Zuordnung von Zuschüssen auf das Veranlassungsprinzip abzustellen ist oder darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung für den Zuschuss erbringt, offengelassen. Der Kläger habe weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch sei der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst gewesen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern wollen. Dies ergebe sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen seien. Darüber hinaus hätten die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich überstiegen, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spreche.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zu Urteil vom 24.05.2019 – 10 K 477/16)