Zinsen aus alten, eigentlich steuerfreien Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sind dann der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Versicherung genutzt wird, um damit ein Darlehen abzusichern, dessen Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ursprünglich verhindern, dass durch Darlehensaufnahme und spätere Tilgung aus einer Lebensversicherung hohe steuerwirksame Zinsen generiert werden und so vor allem über die Steuerersparnis ein Anlageertrag entsteht.
Steuerfrei bleiben alte Lebensversicherungen aber dann, wenn sie entweder gar nicht für eine Darlehenssicherung eingesetzt werden oder aber das Darlehen rein privaten Zwecken dient und steuerlich unbeachtlich bleibt.
Einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof nun noch einmal zu entscheiden. Ein Steuerpflichtiger hatte eine bereits im Jahr 1987 abgeschlossene Rentenversicherung beliehen und die Darlehenssumme unentgeltlich seiner Frau zur Verfügung gestellt. Wegen der Verwendung als Sicherheit erließ das zuständige Finanzamt einen Feststellungsbescheid und teilte dem Steuerpflichtigen mit, dass die Erträge der Versicherung zukünftig besteuert werden sollten. Dagegen wandte sich der Versicherungsnehmer zunächst mit einem Einspruch und anschließend mit der Klage vor dem Finanzgericht.
Erst vor dem Bundesfinanzhof bekam er recht. Die obersten Finanzrichter stellten noch einmal klar, dass eine Steuerverstrickung von Lebensversicherungen und Rentenversicherungen nur dann eintritt, wenn das gesicherte Darlehen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führt. Eine rein private Verwendung, wie sie die zinslose Weitergabe des Darlehensbetrags an seine Ehefrau darstellte, führt nicht zu einer Versteuerung der Erträge der Versicherung.
(BFH, Urteil vom 25.9.2018 – Az. VIII R 3/15)