Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass vorweggenommene Werbungskosten für einen Forschungsaufenthalt in den USA um für diesen Aufenthalt gewährte steuerfreie Stipendien zu kürzen sind.
Die Klägerin ist promovierte Historikerin und war im Streitjahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D. C. antrat. Das Deutsche Historische Institut (DHI) gewährte der Klägerin hierfür ein Forschungsstipendium in Höhe eines monatlichen Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt Werbungskosten (Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe die als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen zu Recht um die Zahlungen des DHI gekürzt. Hinsichtlich der Reisekosten sei die Klägerin bereits wirtschaftlich nicht belastet worden, weil diese durch die Reisepauschale abgedeckt seien. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington seien nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stünden. Die Zahlung sei nach dem Bewilligungsschreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Washington gebunden gewesen. Nach den Allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI sei das Stipendium allein zum Zwecke eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt worden und die Klägerin sei verpflichtet gewesen, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzahlungspflicht des Stipendiums bestanden.
(FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2019 zu Urteil vom 15.10.2019 – 12 K 1794/16)