„Der steuerliche Abzug der Aufwendungen für ein Sky-Abo bleibt auch nach der Entscheidung unseres Gerichts die Ausnahme“, führt Harald Junker, Präsident des Düsseldorfer Finanzgerichts, aus. „Ein Abzug von Werbungskosten setzt immer voraus, dass die Aufwendungen durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Dies hat der Senat nur für den entschiedenen Einzelfall bejaht.“
(FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2019 zu Urteil vom 05.11.2019 – 15 K 1338/19)